Entscheidungsdatum
02.10.2023Norm
AZHG §25Spruch
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W170 2267459-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von Wm XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 20.01.2023, Zl. P1143821/50-HPA/2022 (2), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von Wm römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 20.01.2023, Zl. P1143821/50-HPA/2022 (2), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Der Bescheid wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 25 Abs. 4 AZHG ersatzlos behoben.A) Der Bescheid wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 25 Absatz 4, AZHG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist Beamter (MBUO) im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, er ist Unteroffizier des Bundesheeres im Rang eines Wachtmeisters. Er wird derzeit beim Jägerbataillon 33 (in Folge: JgB 33) als Jägergruppenkommandant (in Folge: JgGrpKdt) verwendet.1.1. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist Beamter (MBUO) im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, er ist Unteroffizier des Bundesheeres im Rang eines Wachtmeisters. Er wird derzeit beim Jägerbataillon 33 (in Folge: JgB 33) als Jägergruppenkommandant (in Folge: JgGrpKdt) verwendet.
1.2. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 05.10.2021 freiwillig in eine Organisationseinheit mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen gemeldet hat, wurde mit Bescheid vom 01.02.2022 diese Leistungsverpflichtung für die Dauer von drei Jahren angenommen. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben des Kommandanten des JgB 33 vom 18.10.2022, ohne Zahl, wurde die vorzeitige Beendigung der verfügten Betrauung mit der „KPE-Funktion“ des Beschwerdeführers beantragt, weil diesem am 29.07.2022 die Prüfbescheinigung der festgestellten Verlässlichkeit entzogen worden sei; ein entsprechender Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer nicht erlassen.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Heerespersonalamtes (in Folge: Behörde) vom 20.01.2023, Zl. P1143821/50-HPA/2022 (2), wurde festgestellt, dass die Einsatzbereitschaft des Beschwerdeführers mit Ablauf des 20.10.2022 wegen mangelnder Eignung seiner Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen vorzeitig ende; der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.01.2023 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 20.02.2023, am 21.02.2023 bei der Behörde eingelangt, Beschwerde erhoben.
Diese wurde samt den relevanten Verwaltungsakten am 21.02.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
1.3. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 25.07.2022, VStV/922301405397/2022, wurde der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 1.600 bestraft, weil er am 23.07.2022, 05:55 Uhr in Wien 1., Franz-Josefs-Kai 53, Richtung Wien 1., Salztorgasse den PKW XXXX in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich am 23.07.2022, 05:55 Uhr in Wien 1., Laurenzerberg 2 in der dortigen Polizeiinspektion nach Vorführung zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehende Arzt geweigert habe, sich einer ärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu unterziehen. 1.3. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 25.07.2022, VStV/922301405397/2022, wurde der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 1.600 bestraft, weil er am 23.07.2022, 05:55 Uhr in Wien 1., Franz-Josefs-Kai 53, Richtung Wien 1., Salztorgasse den PKW römisch 40 in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich am 23.07.2022, 05:55 Uhr in Wien 1., Laurenzerberg 2 in der dortigen Polizeiinspektion nach Vorführung zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehende Arzt geweigert habe, sich einer ärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu unterziehen.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
Ansonsten ist der Beschwerdeführer strafrechtlich, disziplinarrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
1.4. Hinsichtlich des Vorfalls, der zur Erlassung des unter 1.3. dargestellten Straferkenntnisses geführt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er zu diesem Zeitpunkt am Weg gewesen sei, um seine Freundin vom Busbahnhof Erdberg abzuholen. Es sei am Franz-Josefs-Kai in einer Polizeikontrolle gekommen. Ein vor Ort durchgeführter Alkoholvortest sei negativ verlaufen, woraufhin der Beschwerdeführer zu einer ärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift aufgefordert worden sei. Trotz Nachfrage hätten die Polizisten darauf bestanden, der Beschwerdeführer sei vorerst zur Polizeiinspektion mitgefahren, habe dort aber eine Stunde auf den Amtsarzt gewartet. Dies habe ihm nervös gemacht, da die Freundin bereits am Busbahnhof angekommen sei, nicht Deutsch spreche und sich in Wien nicht auskenne. Er habe eine Polizistin gefragt, wie lange das noch dauern würde, diese habe gesagt, wenn er die Verweigerung unterschreibe, müsse er 1.600 Euro Strafe zahlen, es sei aber nur eine Verwaltungsübertretung und sei die Sache damit erledigt. Da die Freundin am Busbahnhof gewartet habe und auch im Hinblick auf seine Tätigkeit beim Österreichischen Bundesheer – der Beschwerdeführer habe wegen seiner Schmerzen nach einem Dienstunfall am Vortag eine ärztlich verordnete Morphintablette, Hydal, genommen und sei ein Monat vorher nach der Operation mit Morphin-Tabletten behandelt worden, er habe Angst gehabt, dass der Drogentest positiv ausschlage – habe er unterschrieben und damit den Test verweigert und sei gegangen. Der Führerschein sei dem Beschwerdeführer sofort abgenommen worden, er habe diesen inzwischen wiedererhalten.
1.5. Ein am 15.09.2022 erstattetes militärärztliches Sachverständigengutachten ergab, dass beim Beschwerdeführer kein Suchtgift nachgewiesen werden konnte und dieser für den militärischen Dienst geeignet sei.
Einer am 16.09.2022 abgegebenen klinisch-psychologischen Stellungnahme einer klinisch-psychologischen Feldambulanz ergab, dass der Beschwerdeführer keine krankheitswertige Diagnose aufweise und aus psychologischer Sich als dienstfähig zu beurteilen sei.
1.6. Der Beschwerdeführer befand sich nach einem Dienstunfall vom 12.05.2022 bis Anfang Juni 2023 im Krankenstand, nunmehr ist der Beschwerdeführer wieder voll einsatzfähig.
Der Beschwerdeführer hat, während er im Dienst als JgGrpKdt eingeteilt war, seinen Dienst motiviert und engagiert geleistet.
1.7. Der Beschwerdeführer war im Besitz einer Heereslenkberechtigung, die ihm mit Bescheid der Behörde vom 14.11.2022, P1143821/46-HPA/2022 entzogen wurde; er hat diese noch nicht wiedererlangt. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Verlust seiner zivilen Lenkberechtigung (Entzug am 23.07.2022) nicht am nächsten Arbeitstag, den 25.07.2022 seinem unmittelbaren Vorgesetzten gemeldet hat.
In der Funktion des Beschwerdeführers als JgGrpKdt eines Jägerzuges ist die Heereslenkberechtigung nicht unbedingt erforderlich, um den funktionsbezogenen Aufgaben im In- oder Ausland nachzukommen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, die auch im Akteninhalt ihre Deckung finden.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2., 1.3. und 1.5. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, die den Parteien in der mündlichen Verhandlung in den wesentlichen Teilen unwidersprochen vorgehalten wurde.
2.3. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.4. Die Feststellungen zu 1.6. ergeben sich aus dem Schreiben des Kommandanten der 2. Jägerkompanie vom 30.09.2022 und dessen Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.07.2023 sowie aus der Aussage des Zugskommandanten und unmittelbaren Vorgesetzten des Beschwerdeführers, OStV XXXX , in der mündlichen Verhandlung am 19.09.2023. 2.4. Die Feststellungen zu 1.6. ergeben sich aus dem Schreiben des Kommandanten der 2. Jägerkompanie vom 30.09.2022 und dessen Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.07.2023 sowie aus der Aussage des Zugskommandanten und unmittelbaren Vorgesetzten des Beschwerdeführers, OStV römisch 40 , in der mündlichen Verhandlung am 19.09.2023.
2.5. Die Feststellungen zu 1.7. ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers zum Verlust seiner Heereslenkberechtigung und aus dem vorgelegten Bescheid, der den Parteien in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgehalten wurde. Ebenso bestand Einvernehmen, dass der Beschwerdeführer seine Heereslenkberechtigung bis dato nicht wiedererlangt hat.
Nach Angaben des Beschwerdeführers habe dieser den Verlust seiner zivilen Lenkberechtigung unmittelbar seinem Vorgesetzten OStV XXXX gemeldet. Dieser konnte dies in der mündlichen Verhandlung am 19.09.2023 weder bestätigen noch ausschließen, weshalb nichts Gegenteiliges festgestellt werden konnte. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe dieser den Verlust seiner zivilen Lenkberechtigung unmittelbar seinem Vorgesetzten OStV römisch 40 gemeldet. Dieser konnte dies in der mündlichen Verhandlung am 19.09.2023 weder bestätigen noch ausschließen, weshalb nichts Gegenteiliges festgestellt werden konnte.
Zur Notwendigkeit des Besitzes einer Heereslenkberechtigung in der Funktion des Beschwerdeführers ist vor allem auf die Aussagen seines erfahrenen Zugskommandanten OStV XXXX , der als Zeuge vernommen wurde, zu verweisen. Diesen entsprechen im Wesentlichen den Aussagen des als Zeugen vernommenen Kommandanten der 2. Jägerkompanie und des Beschwerdeführers, wiegen aber schwerer, weil der Zugskommandant (im Gegensatz zum Beschwerdeführer und dem Kommandanten der 2. Jägerkompanie) bereits im Auslandseinsatz war und daher entsprechende Erfahrung hat.Zur Notwendigkeit des Besitzes einer Heereslenkberechtigung in der Funktion des Beschwerdeführers ist vor allem auf die Aussagen seines erfahrenen Zugskommandanten OStV römisch 40 , der als Zeuge vernommen wurde, zu verweisen. Diesen entsprechen im Wesentlichen den Aussagen des als Zeugen vernommenen Kommandanten der 2. Jägerkompanie und des Beschwerdeführers, wiegen aber schwerer, weil der Zugskommandant (im Gegensatz zum Beschwerdeführer und dem Kommandanten der 2. Jägerkompanie) bereits im Auslandseinsatz war und daher entsprechende Erfahrung hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 25 Abs. 1 AZHG können Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft), gemäß § 25 Abs. 2 AZHG darf die freiwillige Meldung nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.3.1. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AZHG können Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) in Betracht kommen, durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft), gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AZHG darf die freiwillige Meldung nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.
Gemäß § 25 Abs. 4 AZHG endet die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig, wenn (1.) die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder (2.) die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder (3.) kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt; gemäß § 25 Abs. 6 AZHG liegt kein militärischer Bedarf gemäß §§ 25 Abs. 4 AZHG, 101a Abs. 10 GehG vor, wenn (1.) Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß § 101a Abs. 1 GehG sind, oder (2.) innerhalb der Organisationseinheit an bestimmte Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht.Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, AZHG endet die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig, wenn (1.) die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder (2.) die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder (3.) kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt; gemäß Paragraph 25, Absatz 6, AZHG liegt kein militärischer Bedarf gemäß Paragraphen 25, Absatz 4, AZHG, 101a Absatz 10, GehG vor, wenn (1.) Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG sind, oder (2.) innerhalb der Organisationseinheit an bestimmte Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht.
Gemäß §§ 25 Abs. 5 AZHG, 101a Abs. 9 GehG ist das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft mit Bescheid festzustellen.Gemäß Paragraphen 25, Absatz 5, AZHG, 101a Absatz 9, GehG ist das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft mit Bescheid festzustellen.
Gemäß § 101a Abs. 2 GehG gebührt Militärpersonen, die (1.) durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft) und (2.) in Organisationseinheiten gemäß Abs. 1 verwendet werden, eine monatliche Vergütung.Gemäß Paragraph 101 a, Absatz 2, GehG gebührt Militärpersonen, die (1.) durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft) und (2.) in Organisationseinheiten gemäß Absatz eins, verwendet werden, eine monatliche Vergütung.
Gemäß § 101a Abs. 8 GehG endet die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig, wenn (1.) die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Militärperson abgelehnt wird oder (2.) die mangelnde Eignung der Militärperson zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder (3.) kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.Gemäß Paragraph 101 a, Absatz 8, GehG endet die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig, wenn (1.) die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Militärperson abgelehnt wird oder (2.) die mangelnde Eignung der Militärperson zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder (3.) kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
Gemäß § 101a Abs. 11 GehG gebührt Militärpersonen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Abs. 8 Z 1 und 2 vorzeitig endet, sofern während ihrer Auslandseinsatzbereitschaft (1.) kein Auslandseinsatz geleistet wurde, oder (2.) keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, ab dem Ende des letzten Auslandseinsatzes keine Vergütung, gemäß § 101a Abs. 11a GehG ist § 101a Abs. 11 GehG nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 101 Abs. 8 Z 2 GehG auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.Gemäß Paragraph 101 a, Absatz 11, GehG gebührt Militärpersonen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Absatz 8, Ziffer eins und 2 vorzeitig endet, sofern während ihrer Auslandseinsatzbereitschaft (1.) kein Auslandseinsatz geleistet wurde, oder (2.) keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, ab dem Ende des letzten Auslandseinsatzes keine Vergütung, gemäß Paragraph 101 a, Absatz 11 a, GehG ist Paragraph 101 a, Absatz 11, GehG nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Paragraph 101, Absatz 8, Ziffer 2, GehG auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.
3.2. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass dem Bundesverwaltungsgericht die Aufgabe zukommt, die behördliche Entscheidung zum Zeitpunkt der bei verwaltungsgerichtlicher Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage auf ihre Rechtsrichtigkeit zu prüfen (unter vielen VwGH 30.08.2018, Ra 2017/17/0517), das heißt der Entscheidung die zum Zeitpunkt des Schlusses des Ermittlungsverfahrens gemäß §§ 39 Abs. 3 AVG, 17 VwGVG vor dem Verwaltungsgericht bestehende Sachlage (VwGH 26.05.2021, Ra 2019/04/0071) und die zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung bestehende Rechtslage zu unterstellen.3.2. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass dem Bundesverwaltungsgericht die Aufgabe zukommt, die behördliche Entscheidung zum Zeitpunkt der bei verwaltungsgerichtlicher Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage auf ihre Rechtsrichtigkeit zu prüfen (unter vielen VwGH 30.08.2018, Ra 2017/17/0517), das heißt der Entscheidung die zum Zeitpunkt des Schlusses des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraphen 39, Absatz 3, AVG, 17 VwGVG vor dem Verwaltungsgericht bestehende Sachlage (VwGH 26.05.2021, Ra 2019/04/0071) und die zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung bestehende Rechtslage zu unterstellen.
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht alle Gründe, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen können, zu prüfen und darf und muss auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zu Grunde legen (VwGH 23.02.2018, Ro 2017/03/0025), es darf sich also nicht darauf beschränken, die von der Behörde herangezogenen Gründe zu prüfen, soweit weitere, zum selben Ergebnis führende Gründe zu sehen sind.
3.3. Die Behörde hat festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers mangels Eignung seiner Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Ablauf des 20.10.2022 vorzeitig geendet sei; trotz der expliziten Bezugnahme auf die mangelnde Eignung der Person wird das Bundesverwaltungsgericht im Sinne des unter 3.2. ausgeführten zu prüfen haben, ob eine der Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 AZHG in Bezug auf den Beschwerdeführer vorliegt, das heißt, ob (1.) er die Teilnahme an einem Auslandseinsatz abgelehnt hat oder (2.) die mangelnde Eignung des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wurde oder (3.) kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft durch den Beschwerdeführer vorliegt.3.3. Die Behörde hat festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers mangels Eignung seiner Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Ablauf des 20.10.2022 vorzeitig geendet sei; trotz der expliziten Bezugnahme auf die mangelnde Eignung der Person wird das Bundesverwaltungsgericht im Sinne des unter 3.2. ausgeführten zu prüfen haben, ob eine der Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 4, AZHG in Bezug auf den Beschwerdeführer vorliegt, das heißt, ob (1.) er die Teilnahme an einem Auslandseinsatz abgelehnt hat oder (2.) die mangelnde Eignung des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wurde oder (3.) kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft durch den Beschwerdeführer vorliegt.
Allerdings sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die die Annahme rechtfertigen würden, der Beschwerdeführer habe die Teilnahme an einem Auslandseinsatz abgelehnt oder dass kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft durch den Beschwerdeführer mehr vorliege.
3.4. Es bleibt daher zu prüfen, ob die mangelnde Eignung des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt ist oder nicht.
Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer dienstfähig ist, auch wenn er sich in der Vergangenheit wegen eines Dienstunfalls länger im Krankenstand befand. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, während er im Dienst und als Gruppenkommandant eingeteilt war, seinen Dienst motiviert und engagiert geleistet hat. Auch ist der Beschwerdeführer strafrechtlich, disziplinarrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
Diese Umstände sprechen dafür, dass beim Beschwerdeführer eine Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen vorliegt.
Gegen die Eignung spricht – zumindest nach Ansicht der Behörde – dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 25.07.2022, VStV/922301405397/2022, mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 1.600 bestraft wurde, weil er am 23.07.2022, 05:55 Uhr in Wien 1., Franz-Josefs-Kai 53, Richtung Wien 1., Salztorgasse den PKW XXXX in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich am 23.07.2022, 05:55 Uhr in Wien 1., Laurenzerberg 2 in der dortigen Polizeiinspektion nach Vorführung zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehende Arzt geweigert habe, sich einer ärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu unterziehen. Hier ist allerdings festzuhalten, dass gerade nicht festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer sich zu diesem Zeitpunkt in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat und ein am 15.09.2022 erstattetes militärärztliches Sachverständigengutachten ergab, dass beim Beschwerdeführer kein Suchtgift nachgewiesen werden konnte und dieser für den militärischen Dienst geeignet sei sowie eine am 16.09.2022 abgegebenen klinisch-psychologischen Stellungnahme einer klinisch-psychologischen Feldambulanz ergab, dass der Beschwerdeführer keine krankheitswertige Diagnose aufweise und aus psychologischer Sich als dienstfähig zu beurteilen sei. Auch ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der Fahrt, die zur Strafe führte, und dem Dienst des Beschwerdeführers kein Zusammenhang bestand. Gegen die Eignung spricht – zumindest nach Ansicht der Behörde – dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 25.07.2022, VStV/922301405397/2022, mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 1.600 bestraft wurde, weil er am 23.07.2022, 05:55 Uhr in Wien 1., Franz-Josefs-Kai 53, Richtung Wien 1., Salztorgasse den PKW römisch 40 in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich am 23.07.2022, 05:55 Uhr in Wien 1., Laurenzerberg 2 in der dortigen Polizeiinspektion nach Vorführung zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehende Arzt geweigert habe, sich einer ärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu unterziehen. Hier ist allerdings festzuhalten, dass gerade nicht festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer sich zu diesem Zeitpunkt in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat und ein am 15.09.2022 erstattetes militärärztliches Sachverständigengutachten ergab, dass beim Beschwerdeführer kein Suchtgift nachgewiesen werden konnte und dieser für den militärischen Dienst geeignet sei sowie eine am 16.09.2022 abgegebenen klinisch-psychologischen Stellungnahme einer klinisch-psychologischen Feldambulanz ergab, dass der Beschwerdeführer keine krankheitswertige Diagnose aufweise und aus psychologischer Sich als dienstfähig zu beurteilen sei. Auch ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der Fahrt, die zur Strafe führte, und dem Dienst des Beschwerdeführers kein Zusammenhang bestand.
Zwar liegt eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung vor, aber besteht einerseits kein dienstlicher Zusammenhang und wurde andererseits nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine gefährliche Tätigkeit – wie etwa das Lenken eines PKWs – in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand durchgeführt habe.
Darüber hinaus hat die Behörde – wenn auch erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er den Verlust des (zivilen) Führerscheins nicht gemeldet habe, obwohl er über einen Heeresführerschein verfügt; ein diesbezügliches Disziplinarverfahren wurde nicht geführt. Zwar wäre eine Verletzung der Meldepflicht im dargestellten Umfang ein schwerwiegender Verstoß, aber konnte eine solche vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt werden, insbesondere, da sich der unmittelbare Vorgesetzte – nach der Meldung an diesem trifft den Beschwerdeführer keine weitere Meldepflicht mehr – nicht mehr erinnern konnte, ob der Beschwerdeführer den Verlust der Lenkberechtigung gemeldet habe oder nicht. Eine auf die Person des Beschwerdeführers durchschlagende mangelnde Eignung ist nicht erkennbar.
Obwohl der Beschwerdeführer seinen zivilen Führerschein schon wiedererlangt hat, ist er immer noch nicht wieder im Besitz des Heeresführerscheins; auf Grund der Funktion des Beschwerdeführers als Gruppenkommandant eines Jägerzuges ist jedoch eine Heereslenkberechtigung nicht unbedingt erforderlich, um den funktionsbezogenen Aufgaben im In- oder Ausland nachzukommen.
3.5. Es bleibt daher abzuwägen, ob das einmalige, ohne Dienstbezug gesetzte Fehlverhalten des Beschwerdeführers seine sich aus der motivierten und engagierten Diensterfüllung und der strafrechtlichen, disziplinarrechtlichen und – von verfahrensgegenständlicher Bestrafung abgesehene – verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ergebende persönliche Eignung beseitigt oder nicht.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes reicht aber dieses Fehlverhalten, das keinen dienstlichen Bezug hatte und insbesondere nicht nachweislich die Ausübung einer gefährlichen Tätigkeit in einem durch Suchtgift beeinflussten Zustand umfasste – ein solcher wurde nicht festgestellt und waren auch zwei Monate später bei einer amtsärztlichen Kontrolle keine Suchtmittel im Körper des Beschwerdeführers feststellbar – nicht aus, um die Eignung der Person des Beschwerdeführers für Auslandseinsätze auszuschließen.
3.6. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Kommandant des JgB 33 mit Schreiben vom 18.10.2022, ohne Zahl, die vorzeitige Beendigung der verfügten Betrauung mit der „KPE-Funktion“ des Beschwerdeführers beantragt hat, weil diesem am 29.07.2022 „die Prüfbescheinigung der festgestellten Verlässlichkeit“ entzogen worden sei.
Zwar finden sich keine näheren Anhaltspunkte hiezu, ist aber davon auszugehen, dass hier eine Verlässlichkeitsprüfung nach § 23 MBG gemeint war. Zwar finden sich keine näheren Anhaltspunkte hiezu, ist aber davon auszugehen, dass hier eine Verlässlichkeitsprüfung nach Paragraph 23, MBG gemeint war.
Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine mangelnde persönliche Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG nur dann angenommen werden darf, wenn konkrete, im Bescheid gemäß § 25 Abs. 5 AZHG festzustellende Umstände vorliegen, welche die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen begründen. Hiefür reicht das Vorliegen der bloßen Tatsache, wonach eine aus Anlass einer Verlässlichkeitsprüfung gemäß § 23 MBG zunächst (offenbar nicht bescheidförmig) erteilte, im MBG nicht ausdrücklich vorgesehene „Prüfbescheinigung“ nachträglich (offenbar gleichfalls nicht bescheidförmig) „entzogen“ wurde, nicht aus. Da das MBG somit weder für die Feststellung des Ergebnisses einer Verlässlichkeitsprüfung noch für die Revidierung eines solchen Ergebnisses die Bescheidform vorsieht, entsteht keine Bindung der zur Feststellung gemäß § 25 Abs. 5 AZHG zuständigen Behörde (bzw. nunmehr des Verwaltungsgerichts) an ein solches Prüfungsergebnis bzw. an seine Revidierung. Die Richtigkeit eines negativen Ergebnisses einer Verlässlichkeitsprüfung, auf welche sich die Behörde in einem Verfahren nach § 25 Abs. 5 AZHG stützen will, muss daher in dem in der zuletzt genannten Bestimmung vorgesehenen Feststellungsbescheid begründet werden (VwGH 11.12.2013, 2013/12/0073). Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine mangelnde persönliche Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG nur dann angenommen werden darf, wenn konkrete, im Bescheid gemäß Paragraph 25, Absatz 5, AZHG festzustellende Umstände vorliegen, welche die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen begründen. Hiefür reicht das Vorliegen der bloßen Tatsache, wonach eine aus Anlass einer Verlässlichkeitsprüfung gemäß Paragraph 23, MBG zunächst (offenbar nicht bescheidförmig) erteilte, im MBG nicht ausdrücklich vorgesehene „Prüfbescheinigung“ nachträglich (offenbar gleichfalls nicht bescheidförmig) „entzogen“ wurde, nicht aus. Da das MBG somit weder für die Feststellung des Ergebnisses einer Verlässlichkeitsprüfung noch für die Revidierung eines solchen Ergebnisses die Bescheidform vorsieht, entsteht keine Bindung der zur Feststellung gemäß Paragraph 25, Absatz 5, AZHG zuständigen Behörde (bzw. nunmehr des Verwaltungsgerichts) an ein solches Prüfungsergebnis bzw. an seine Revidierung. Die Richtigkeit eines negativen Ergebnisses einer Verlässlichkeitsprüfung, auf welche sich die Behörde in einem Verfahren nach Paragraph 25, Absatz 5, AZHG stützen will, muss daher in dem in der zuletzt genannten Bestimmung vorgesehenen Feststellungsbescheid begründet werden (VwGH 11.12.2013, 2013/12/0073).
Insoweit spielt der – rechtstaatlich nicht bekämpfbare – Entzug der „Prüfbescheinigung“ für das gegenständliche Verfahren keine Rolle.
Es ist daher der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zwar lässt sich zum konkreten Sachverhalt keine explizite Rechtsprechung vorfinden, doch handelt es sich hier um eine Rechtsanwendung im Einzelfall, sodass der Entscheidung eine grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt.
Schlagworte
Auslandseinsatz Auslandseinsatzbereitschaft Bescheidbehebung Bundesheer Eignung - Auslandseinsatz ersatzlose Behebung Fehlverhalten öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis persönliche Eignung Straferkenntnis Verwaltungsübertretung vorzeitige BeendigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W170.2267459.1.00Im RIS seit
24.10.2023Zuletzt aktualisiert am
24.10.2023