Entscheidungsdatum
02.10.2023Norm
AlVG §23Spruch
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L525 2256144-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter ZAUNER MLS und Mag. KORNINGER über die Beschwerde von XXXX , VSNR: XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Dr. Jasmine SENK, Marienstraße 13, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 13.4.2022, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 24.5.2022, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter ZAUNER MLS und Mag. KORNINGER über die Beschwerde von römisch 40 , VSNR: römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Dr. Jasmine SENK, Marienstraße 13, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 13.4.2022, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 24.5.2022, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz (in der Folge kurz: "AMS") vom 13.4.2022 wurde dem Beschwerdeführers gemäß § 23 AlVG ein Anspruch auf vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld ab 1.4.2022 zuerkannt. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer laufend bei der Firma XXXX in einem arbeitsrechtlich aufrechten Dienstverhältnis stehe. Gemäß § 23 Abs. 1 und 2 AlVG könne Arbeitslosen, die einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension gestellt haben, ein Vorschuss auf Arbeitslosengeld gewährt werden. Der Beschwerdeführer habe am 7.3.2022 einen Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension mit Stichtag 1.4.2022 gestellt. Ab diesem Zeitpunkt werde der Pensionsvorschuss bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über diesen Antrag gewährt.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz (in der Folge kurz: "AMS") vom 13.4.2022 wurde dem Beschwerdeführers gemäß Paragraph 23, AlVG ein Anspruch auf vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld ab 1.4.2022 zuerkannt. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer laufend bei der Firma römisch 40 in einem arbeitsrechtlich aufrechten Dienstverhältnis stehe. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 2 AlVG könne Arbeitslosen, die einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension gestellt haben, ein Vorschuss auf Arbeitslosengeld gewährt werden. Der Beschwerdeführer habe am 7.3.2022 einen Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension mit Stichtag 1.4.2022 gestellt. Ab diesem Zeitpunkt werde der Pensionsvorschuss bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über diesen Antrag gewährt.
2. In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 11.5.2022 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er am 7.3.2022 einen Antrag auf einen Pensionsvorschuss gemäß § 23 AlVG gestellt habe. Er stehe nach wie vor bei der Firma XXXX in einem aufrechten Dienstverhältnis. Er habe jedoch keinen Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung seitens des Arbeitgebers bzw. auch keinen Anspruch mehr auf Krankengeld von der ÖGK. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe er am 7.3.2022 einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt gestellt. Da sein Krankengeldanspruch erschöpft sei, er ein aufrechtes Dienstverhältnis – jedoch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber – habe, erfülle er die Voraussetzungen für den Pensionsvorschuss gemäß § 23 AlVG. Da er am 7.3.2022 einen Antrag auf einen Pensionsvorschuss gestellt habe, habe er Anspruch auf diesen ab 7.3.2022 und nicht wie versehentlich im Bescheid festgehalten ab 1.4.2022.2. In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 11.5.2022 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er am 7.3.2022 einen Antrag auf einen Pensionsvorschuss gemäß Paragraph 23, AlVG gestellt habe. Er stehe nach wie vor bei der Firma römisch 40 in einem aufrechten Dienstverhältnis. Er habe jedoch keinen Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung seitens des Arbeitgebers bzw. auch keinen Anspruch mehr auf Krankengeld von der ÖGK. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe er am 7.3.2022 einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt gestellt. Da sein Krankengeldanspruch erschöpft sei, er ein aufrechtes Dienstverhältnis – jedoch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber – habe, erfülle er die Voraussetzungen für den Pensionsvorschuss gemäß Paragraph 23, AlVG. Da er am 7.3.2022 einen Antrag auf einen Pensionsvorschuss gestellt habe, habe er Anspruch auf diesen ab 7.3.2022 und nicht wie versehentlich im Bescheid festgehalten ab 1.4.2022.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 24.5.2022 wurde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 24.5.2022 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen.
Zur Begründung führte das AMS – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass der Beschwerdeführer seit 1.9.2016 in einem aufrechten Dienstverhältnis bei der Firma XXXX stehe. Sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung sei ausgeschöpft und habe sein Anspruch auf Krankengeld am 30.3.2021 geendet. Am 7.3.2022 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension gestellt. Rechtlich folgerte das AMS, dass der Stichtag im Sinne des § 223 ASVG für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten sei und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien und in welchem Ausmaß die Leistung gebühre, bei Anträgen auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit der Tag der Antragstellung sei, wenn dieser auf einen Monatsersten falle, danach der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Die Berufsunfähigkeitspension gebühre dem Beschwerdeführer im Falle der Pensionszuerkennung daher frühestens ab 1.4.2022. Für den Zeitraum von 7.3.2022 bis 31.3.2022 könne mangels rechtzeitiger Antragstellung keine Leistung aus der Pensionsversicherung gebühren. Unter Vorschuss sei dem Wortsinn nach eine Vorauszahlung auf eine zu erwartende Leistung zu verstehen. Es ergebe sich daher bereits aus dem Gesetzeswortlaut ("ein Vorschuss auf diese Leistungen"), dass ein Vorschuss auf die Pension für einen Zeitraum, für den die Pension jedoch keinesfalls gebühre, nicht zuerkannt werden könne. Dass der ausbezahlte Vorschuss tunlichst nicht höher sein solle, als die zu erwartende Leistung aus der Pensionsversicherung, ergebe sich auch aus § 23 Abs. 5 ASVG, wonach die Vorschussleistung entsprechend zu vermindern sei, wenn auf Grund einer Mitteilung des Sozialversicherungsträgers bekannt sei, dass die zu erwartende Leistung niedriger sein werde. Eine Rechtsschutzlücke entstehe dadurch nicht, da eine Beantragung der Berufsunfähigkeitspension zum Stichtag 1.3.2022 bzw. 7.3.2022 möglich gewesen wäre.Zur Begründung führte das AMS – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass der Beschwerdeführer seit 1.9.2016 in einem aufrechten Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 stehe. Sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung sei ausgeschöpft und habe sein Anspruch auf Krankengeld am 30.3.2021 geendet. Am 7.3.2022 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension gestellt. Rechtlich folgerte das AMS, dass der Stichtag im Sinne des Paragraph 223, ASVG für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten sei und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien und in welchem Ausmaß die Leistung gebühre, bei Anträgen auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit der Tag der Antragstellung sei, wenn dieser auf einen Monatsersten falle, danach der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Die Berufsunfähigkeitspension gebühre dem Beschwerdeführer im Falle der Pensionszuerkennung daher frühestens ab 1.4.2022. Für den Zeitraum von 7.3.2022 bis 31.3.2022 könne mangels rechtzeitiger Antragstellung keine Leistung aus der Pensionsversicherung gebühren. Unter Vorschuss sei dem Wortsinn nach eine Vorauszahlung auf eine zu erwartende Leistung zu verstehen. Es ergebe sich daher bereits aus dem Gesetzeswortlaut ("ein Vorschuss auf diese Leistungen"), dass ein Vorschuss auf die Pension für einen Zeitraum, für den die Pension jedoch keinesfalls gebühre, nicht zuerkannt werden könne. Dass der ausbezahlte Vorschuss tunlichst nicht höher sein solle, als die zu erwartende Leistung aus der Pensionsversicherung, ergebe sich auch aus Paragraph 23, Absatz 5, ASVG, wonach die Vorschussleistung entsprechend zu vermindern sei, wenn auf Grund einer Mitteilung des Sozialversicherungsträgers bekannt sei, dass die zu erwartende Leistung niedriger sein werde. Eine Rechtsschutzlücke entstehe dadurch nicht, da eine Beantragung der Berufsunfähigkeitspension zum Stichtag 1.3.2022 bzw. 7.3.2022 möglich gewesen wäre.
4. Mit Schriftsatz vom 2.6.2022 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag.
5. Am 21.6.2022 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
6. Mit Schriftsatz vom 10.8.2022 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass die Formulierung des § 223 Abs. 2 ASVG ausschließlich bezwecke, expressis verbis klarzustellen, dass die zum Stichtag geltende Rechtslage bei der Prüfung aller Pensionsanspruchsvoraussetzungen inklusive des Eintritts des Versicherungsfalls zugrunde zu legen sei. § 23 AlVG bezwecke hingegen die Existenzsicherung u.a. für Personen, die eine Berufsunfähigkeitspension beantragt hätten, bis zum Zeitpunkt, wo durch ein Gutachten festgestellt werde, dass die Berufsunfähigkeit vorliege oder nicht. Besonders virulent sei die Existenzsicherung während des Pensionsverfahrens schließlich für Personen, die sich noch in einem aufrechten Dienstverhältnis befänden, wenn zugleich Entgeltfortzahlungs- und Krankengeldansprüche erschöpft seien. Seit der Novelle BGBl. I Nr. 139/2013 bestehe für diese Personengruppe Anspruch auf Pension (gemeint wohl: Pensionsvorschuss; Anm.) ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf die Pension. Wegen des unterschiedlichen Regelungsinhalts lasse sich die Stichtagsregelung des ASVG nicht auf die Vorschussleistungen übertragen. Zudem bringe die Auslegung der Behörde eine Ungleichbehandlung zwischen Personen, die noch in einem aufrechten Dienstverhältnis stünden und Personen, die arbeitslos seien. Der zweiten Gruppe gebühre Vorschuss mit dem Tag der Antragstellung, der ersten Gruppe nur, wenn dieser Tag auf einen Monatsersten falle. Diese Ungleichbehandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt und daher gleichheitswidrig.6. Mit Schriftsatz vom 10.8.2022 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass die Formulierung des Paragraph 223, Absatz 2, ASVG ausschließlich bezwecke, expressis verbis klarzustellen, dass die zum Stichtag geltende Rechtslage bei der Prüfung aller Pensionsanspruchsvoraussetzungen inklusive des Eintritts des Versicherungsfalls zugrunde zu legen sei. Paragraph 23, AlVG bezwecke hingegen die Existenzsicherung u.a. für Personen, die eine Berufsunfähigkeitspension beantragt hätten, bis zum Zeitpunkt, wo durch ein Gutachten festgestellt werde, dass die Berufsunfähigkeit vorliege oder nicht. Besonders virulent sei die Existenzsicherung während des Pensionsverfahrens schließlich für Personen, die sich noch in einem aufrechten Dienstverhältnis befänden, wenn zugleich Entgeltfortzahlungs- und Krankengeldansprüche erschöpft seien. Seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, bestehe für diese Personengruppe Anspruch auf Pension (gemeint wohl: Pensionsvorschuss; Anmerkung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf die Pension. Wegen des unterschiedlichen Regelungsinhalts lasse sich die Stichtagsregelung des ASVG nicht auf die Vorschussleistungen übertragen. Zudem bringe die Auslegung der Behörde eine Ungleichbehandlung zwischen Personen, die noch in einem aufrechten Dienstverhältnis stünden und Personen, die arbeitslos seien. Der zweiten Gruppe gebühre Vorschuss mit dem Tag der Antragstellung, der ersten Gruppe nur, wenn dieser Tag auf einen Monatsersten falle. Diese Ungleichbehandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt und daher gleichheitswidrig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht seit dem 1.9.2016 in einem vollversicherten Dienstverhältnis zur XXXX Der Beschwerdeführer steht seit dem 1.9.2016 in einem vollversicherten Dienstverhältnis zur römisch 40
Am 7.3.2022 stellte der Beschwerdeführer bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte der Beschwerdeführer aus seinem Dienstverhältnis keinen Entgelt(fortzahlungs)anspruch mehr und war sein Anspruch auf Krankengeld ausgeschöpft.
Gleichfalls am 7.3.2022 stellte der Beschwerdeführer beim AMS einen Antrag auf Gewährung eines Pensionsvorschusses.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des AMS Linz und den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
Es war daher von oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Maßgebliche Rechtsvorschriften:
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:
"Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung
§ 23. (1) Arbeitslosen, die die ZuerkennungParagraph 23, (1) Arbeitslosen, die die Zuerkennung
1. einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung oder
2. einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz
beantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen als Vorschuss auf die Leistung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist erforderlich, dass
1. abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,1. abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,
2. im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist und
3. im Fall des Abs. 1 Z 2 überdies eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegt, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann.3. im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, überdies eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegt, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann.
(3) Mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung im Sinne des Abs. 2 Z 2 ist nur zu rechnen, wenn die jeweils erforderliche Wartezeit erfüllt ist und im Fall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit überdies ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde und auf Grund dieses oder eines späteren gerichtlichen Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.(3) Mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, ist nur zu rechnen, wenn die jeweils erforderliche Wartezeit erfüllt ist und im Fall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit überdies ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde und auf Grund dieses oder eines späteren gerichtlichen Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.
(4) Der Anspruch kann auch durch eine Vertreterin oder einen Vertreter geltend gemacht werden und ruht entgegen § 16 Abs. 1 lit. c nicht während der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und entgegen § 16 Abs. 1 lit. g nicht während des der regionalen Geschäftsstelle gemeldeten Aufenthaltes im Ausland. Bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist bei Beantragung einer Leistung nach Abs. 1 Z 1 Arbeitslosigkeit anzunehmen. Bei Personen, die nach dem vorigen Satz als arbeitslos gelten, und bei Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) wegen der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ruht und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist unter der Voraussetzung, dass sich die betroffene Person so rasch wie möglich der Begutachtung unterzieht, bis zum Vorliegen des entsprechenden Gutachtens gemäß Abs. 3 davon auszugehen, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.(4) Der Anspruch kann auch durch eine Vertreterin oder einen Vertreter geltend gemacht werden und ruht entgegen Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, nicht während der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und entgegen Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, nicht während des der regionalen Geschäftsstelle gemeldeten Aufenthaltes im Ausland. Bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist bei Beantragung einer Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosigkeit anzunehmen. Bei Personen, die nach dem vorigen Satz als arbeitslos gelten, und bei Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) wegen der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ruht und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist unter der Voraussetzung, dass sich die betroffene Person so rasch wie möglich der Begutachtung unterzieht, bis zum Vorliegen des entsprechenden Gutachtens gemäß Absatz 3, davon auszugehen, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.
(5) Der Vorschuss ist in der Höhe des gebührenden Arbeitslosengeldes (der gebührenden Notstandshilfe) zu gewähren. Sofern der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Grund einer schriftlichen Mitteilung des Sozialversicherungsträgers bekannt ist, dass die zu erwartende Leistung niedriger sein wird, ist die Vorschussleistung entsprechend zu vermindern. Der Vorschuss ist im Falle des Abs. 1 Z 2 rückwirkend ab dem Stichtag für die Pension zu gewähren, sofern der Pensionswerber den Antrag binnen 14 Tagen nach Ausstellung der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 3 gestellt hat.(5) Der Vorschuss ist in der Höhe des gebührenden Arbeitslosengeldes (der gebührenden Notstandshilfe) zu gewähren. Sofern der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Grund einer schriftlichen Mitteilung des Sozialversicherungsträgers bekannt ist, dass die zu erwartende Leistung niedriger sein wird, ist die Vorschussleistung entsprechend zu vermindern. Der Vorschuss ist im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, rückwirkend ab dem Stichtag für die Pension zu gewähren, sofern der Pensionswerber den Antrag binnen 14 Tagen nach Ausstellung der Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, gestellt hat.
(6) Hat eine regionale Geschäftsstelle einen Vorschuss nach Abs. 1 oder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder eine sonstige Leistung nach diesem Bundesgesetz gewährt, so geht ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1 Z 2 oder auf Rehabilitationsgeld für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe der von der regionalen Geschäftsstelle gewährten Leistung, mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge, über, sobald die regionale Geschäftsstelle beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht (Legalzession). Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Beträge wirksam und ist vorrangig zu befriedigen.(6) Hat eine regionale Geschäftsstelle einen Vorschuss nach Absatz eins, oder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder eine sonstige Leistung nach diesem Bundesgesetz gewährt, so geht ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins, Ziffer 2, oder auf Rehabilitationsgeld für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe der von der regionalen Geschäftsstelle gewährten Leistung, mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge, über, sobald die regionale Geschäftsstelle beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht (Legalzession). Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Beträge wirksam und ist vorrangig zu befriedigen.
(7) Die Krankenversicherungsbeiträge, die aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung (§ 42 Abs. 3) für den im Abs. 6 bezeichneten Zeitraum geleistet wurden, sind von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des Dachverbandes zu erstatten, und zwar mit dem nach § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 5 festgelegten Prozentsatz von jenen Beträgen, die von den Pensionsversicherungsträgern gemäß Abs. 6 rückerstattet wurden.(7) Die Krankenversicherungsbeiträge, die aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung (Paragraph 42, Absatz 3,) für den im Absatz 6, bezeichneten Zeitraum geleistet wurden, sind von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des Dachverbandes zu erstatten, und zwar mit dem nach Paragraph 42, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 5, festgelegten Prozentsatz von jenen Beträgen, die von den Pensionsversicherungsträgern gemäß Absatz 6, rückerstattet wurden.
(8) Wird eine Leistung gemäß Abs. 1 oder Rehabilitationsgeld nicht zuerkannt, so gilt der Vorschuss als Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe."(8) Wird eine Leistung gemäß Absatz eins, oder Rehabilitationsgeld nicht zuerkannt, so gilt der Vorschuss als Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe."
3.2. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 1.4.2022 zuerkannt, weil die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH vom 18.3.2014, 2013/22/0332, mwN). Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Leistungsbezug ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Leistungsbezug für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH vom 22.2.2012, 2010/08/0103, mwN). Das AMS hat daher über die vom Beschwerdeführer begehrte Gewährung eines Pensionsvorschusses für den Zeitraum von 7.3.2022 bis 31.3.2022 negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde richtet sich erkennbar gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum und nicht gegen die Zuerkennung des Leistungsbezuges ab dem 1.4.2022.Mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 1.4.2022 zuerkannt, weil die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH vom 18.3.2014, 2013/22/0332, mwN). Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Leistungsbezug ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Leistungsbezug für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen vergleiche VwGH vom 22.2.2012, 2010/08/0103, mwN). Das AMS hat daher über die vom Beschwerdeführer begehrte Gewährung eines Pensionsvorschusses für den Zeitraum von 7.3.2022 bis 31.3.2022 negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde richtet sich erkennbar gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum und nicht gegen die Zuerkennung des Leistungsbezuges ab dem 1.4.2022.
Im konkreten Fall war einzig die Rechtsfrage strittig, ob dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Gewährung eines Pensionsvorschusses bereits ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension (7.3.2022) oder erst ab dem (potenziellen) Beginn der Leistungsgewährung aus der Pensionsversicherung (1.4.2022) gebührt.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 AlVG kann Arbeitslosen, die die Zuerkennung einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beantragt haben, bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen als Vorschuss auf die Leistung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden. Gemäß § 23 Abs. 4 zweiter Satz leg. cit. ist bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, bei Beantragung einer Leistung nach Abs. 1 Z 1 Arbeitslosigkeit anzunehmen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG kann Arbeitslosen, die die Zuerkennung einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beantragt haben, bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen als Vorschuss auf die Leistung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden. Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, zweiter Satz leg. cit. ist bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, bei Beantragung einer Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosigkeit anzunehmen.
Personen, die noch nicht im Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung stehen (zB Arbeitslosengeld), müssen den Anspruch auf Pensionsvorschuss beim Arbeitsmarktservice geltend machen. § 46 AlVG (Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld) ist anzuwenden (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, § 23 AlVG, Rz 492; siehe auch Schrattbauer in Pfeil, Der AlV-Komm, § 23, Rz 3).Personen, die noch nicht im Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung stehen (zB Arbeitslosengeld), müssen den Anspruch auf Pensionsvorschuss beim Arbeitsmarktservice geltend machen. Paragraph 46, AlVG (Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld) ist anzuwenden vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Paragraph 23, AlVG, Rz 492; siehe auch Schrattbauer in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 23,, Rz 3).
Der zum damaligen Zeitpunkt nicht im Leistungsbezug stehende Beschwerdeführer stellte am 7.3.2022 beim AMS einen Antrag auf Gewährung eines Pensionsvorschusses und machte den Anspruch sohin zum genannten Tag geltend.
Im Folgenden war daher zu prüfen, ob der – zum 7.3.2022 geltend gemachte – Anspruch auf Pensionsvorschuss dem Beschwerdeführer tatsächlich ab diesem Tag gebührt:
§ 23 AlVG dient der Existenzsicherung unter anderem für Personen, die eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder Berufsunfähigkeit beantragt haben. Bis zur Entscheidung über ihren Antrag ist diesen Personen vom AMS als Vorschuss auf die beantragte Leistung Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zu gewähren (vgl. Schrattbauer in Pfeil, Der AlV-Komm, § 23, Rz 1). Wie bereits aus dem Wortlaut des § 23 AlVG ("Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung") hervorgeht, knüpft die Gewährung eines Pensionsvorschusses an eine beantragte (zukünftige) Leistung aus der Pensionsversicherung an (arg. "als Vorschuss auf die Leistung"; vgl. § 23 Abs. 1 AlVG). In diesem Sinne dient der Pensionsvorschuss der existenziellen Absicherung während des Zuerkennungsverfahrens (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, § 23 AlVG, Rz 491). § 23 AlVG ist allerdings nicht zu entnehmen, dass mit dieser Bestimmung – darüber hinaus – ein Anspruch auch für jene Zeiträume begründen soll, für welche die Zuerkennung einer Leistung aus der Pensionsversicherung von Vorherein nicht in Betracht kommt. Dies findet auch im Gesetzeswortlaut seine Bestätigung, ist es gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 AlVG für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld doch erforderlich, dass "im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beantwortung der Frage, ob mit der Zuerkennung einer Pension zu rechnen ist, sowohl die Sach- als auch die Rechtslage einzubeziehen (vgl. VwGH vom 14.5.2003, 2002/08/0016). Dass ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf Zuerkennung einer Leistung aus der Pensionsversicherung in der Frage, ab wann ein Pensionsvorschuss gebührt, nicht zweckmäßig ist, ergibt sich schließlich auch daraus, dass ein Pensionsantrag schon vor Entstehung des Leistungsanspruchs gestellt werden kann (vgl. Tarmann-Prentner in Sonntag, ASVG14, § 361, Rz 3), wenngleich dieser für den Leistungsanfall relevant ist (siehe dazu auch die Ausführungen unten; vgl. auch Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 361, Rz 17). Es ist daher im Ergebnis davon auszugehen, dass ein Pensionsvorschuss ausschließlich für jene Zeiträume gebühren kann, für welche eine Leistungsgewährung aus der Pensionsversicherung denkmöglich erfolgen kann. Paragraph 23, AlVG dient der Existenzsicherung unter anderem für Personen, die eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder Berufsunfähigkeit beantragt haben. Bis zur Entscheidung über ihren Antrag ist diesen Personen vom AMS als Vorschuss auf die beantragte Leistung Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zu gewähren vergleiche Schrattbauer in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 23,, Rz 1). Wie bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 23, AlVG ("Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung") hervorgeht, knüpft die Gewährung eines Pensionsvorschusses an eine beantragte (zukünftige) Leistung aus der Pensionsversicherung an (arg. "als Vorschuss auf die Leistung"; vergleiche Paragraph 23, Absatz eins, AlVG). In diesem Sinne dient der Pensionsvorschuss der existenziellen Absicherung während des Zuerkennungsverfahrens vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Paragraph 23, AlVG, Rz 491). Paragraph 23, AlVG ist allerdings nicht zu entnehmen, dass mit dieser Bestimmung – darüber hinaus – ein Anspruch auch für jene Zeiträume begründen soll, für welche die Zuerkennung einer Leistung aus der Pensionsversicherung von Vorherein nicht in Betracht kommt. Dies findet auch im Gesetzeswortlaut seine Bestätigung, ist es gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, AlVG für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld doch erforderlich, dass "im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beantwortung der Frage, ob mit der Zuerkennung einer Pension zu rechnen ist, sowohl die Sach- als auch die Rechtslage einzubeziehen vergleiche VwGH vom 14.5.2003, 2002/08/0016). Dass ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf Zuerkennung einer Leistung aus der Pensionsversicherung in der Frage, ab wann ein Pensionsvorschuss gebührt, nicht zweckmäßig ist, ergibt sich schließlich auch daraus, dass ein Pensionsantrag schon vor Entstehung des Leistungsanspruchs gestellt werden kann vergleiche Tarmann-Prentner in Sonntag, ASVG14, Paragraph 361,, Rz 3), wenngleich dieser für den Leistungsanfall relevant ist (siehe dazu auch die Ausführungen unten; vergleiche auch Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 361,, Rz 17). Es ist daher im Ergebnis davon auszugehen, dass ein Pensionsvorschuss ausschließlich für jene Zeiträume gebühren kann, für welche eine Leistungsgewährung aus der Pensionsversicherung denkmöglich erfolgen kann.
Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes entsteht der Anspruch auf Leistungen gemäß § 85 Abs. 1 ASVG, sobald alle vom Gesetz geforderten materiellen Leistungsvoraussetzungen verwirklicht sind (vgl. OGH vom 21.3.2017, 10 ObS 160/16a, mit Hinweis auf 10 ObS 30/02p, SSV NF 16/68; Schramm in SV-Komm [127. Lfg] §§ 85, 86 ASVG Rz 10).Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes entsteht der Anspruch auf Leistungen gemäß Paragraph 85, Absatz eins, ASVG, sobald alle vom Gesetz geforderten materiellen Leistungsvoraussetzungen verwirklicht sind vergleiche OGH vom 21.3.2017, 10 ObS 160/16a, mit Hinweis auf 10 ObS 30/02p, SSV NF 16/68; Schramm in SV-Komm [127. Lfg] Paragraphen 85, 86, ASVG Rz 10).
Der Zeitpunkt, in dem eine gemäß § 85 ASVG entstandene Leistung zusteht, ist der Leistungsanfall (vgl. § 86 ASVG), der vom Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsverhältnisses abweichen kann. Nach der allgemeinen Regel des § 86 Abs. 1 ASVG fallen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Leistungen mit dem Entstehen des Anspruchs im Sinn des § 85 Abs. 1 ASVG an (vgl. nochmals das Urteil des OGH vom 21.3.2017, mit Hinweis auf 10 ObS 84/01b; 10 ObS 331/92, SSV-NF 7/8; RIS-Justiz RS0082971).Der Zeitpunkt, in dem eine gemäß Paragraph 85, ASVG entstandene Leistung zusteht, ist der Leistungsanfall vergleiche Paragraph 86, ASVG), der vom Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsverhältnisses abweichen kann. Nach der allgemeinen Regel des Paragraph 86, Absatz eins, ASVG fallen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Leistungen mit dem Entstehen des Anspruchs im Sinn des Paragraph 85, Absatz eins, ASVG an vergleiche nochmals das Urteil des OGH vom 21.3.2017, mit Hinweis auf 10 ObS 84/01b; 10 ObS 331/92, SSV-NF 7/8; RIS-Justiz RS0082971).
In der Pensionsversicherung löst hingegen der Antrag gemäß § 361 Abs. 1 Z 1 ASVG in den – hier relevanten – Fällen des § 86 Abs. 3 Z 2 ASVG nicht nur die Leistungspflicht des Versicherungsträgers aus, sondern bestimmt auch den Beginn der Leistungsgewährung (vgl. OGH vom 21.3.2017, 10 ObS 160/16a, mit Hinweis auf RIS-Justiz RS0083687).In der Pensionsversicherung löst hingegen der Antrag gemäß Paragraph 361, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in den – hier relevanten – Fällen des Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG nicht nur die Leistungspflicht des Versicherungsträgers aus, sondern bestimmt auch den Beginn der Leistungsgewährung vergleiche OGH vom 21.3.2017, 10 ObS 160/16a, mit Hinweis auf RIS-Justiz RS0083687).
Gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 ASVG fallen alle übrigen (außer den in Z 1 leg. cit. genannten) Pensionen – sohin auch Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit – mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an, wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten, sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird. Wird der Antrag auf die Pension erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension mit dem Stichtag an.Gemäß Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG fallen alle übrigen (außer den in Ziffer eins, leg. cit. genannten) Pensionen – sohin auch Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit – mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an, wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten, sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird. Wird der Antrag auf die Pension erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension mit dem Stichtag an.
Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer am 7.3.2022 einen Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension. Wie sich aus § 86 Abs. 3 Z 2 ASVG ergibt, fällt eine Berufsunfähigkeitspension (nur) dann mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an, wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst – sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird – mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten; anderenfalls mit dem Stichtag. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu betonen, dass die Leistungspflicht des Pensionsversicherungsträgers nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes frühestens mit der Einbringung eines Antrags auf Zuerkennung einer Pension aus einem der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG beginnt (vgl. OGH vom 21.3.2017, 10 ObS 160/16a). Im konkreten Fall war daher im Hinblick auf die am 7.3.2022, also nach dem Monatsersten des Monats März erfolgte Antragstellung mit einem Anfall der Leistung gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 ASVG zum nächsten Monatsersten (welcher mit dem Stichtag nach § 223 Abs. 2 ASVG zusammenfällt) – und somit einem Beginn der Leistungsgewährung – frühestens zum 1.4.2022 auszugehen.Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer am 7.3.2022 einen Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension. Wie sich aus Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG ergibt, fällt eine Berufsunfähigkeitspension (nur) dann mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an, wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst – sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird – mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten; anderenfalls mit dem Stichtag. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu betonen, dass die Leistungspflicht des Pensionsversicherungsträgers nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes frühestens mit der Einbringung eines Antrags auf Zuerkennung einer Pension aus einem der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG beginnt vergleiche OGH vom 21.3.2017, 10 ObS 160/16a). Im konkreten Fall war daher im Hinblick auf die am 7.3.2022, also nach dem Monatsersten des Monats März erfolgte Antragstellung mit einem Anfall der Leistung gemäß Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG zum nächsten Monatsersten (welcher mit dem Stichtag nach Paragraph 223, Absatz 2, ASVG zusammenfällt) – und somit einem Beginn der Leistungsgewährung – frühestens zum 1.4.2022 auszugehen.
Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses kommt die Gewährung eines Pensionsvorschusses erst ab dem 1.4.2022 in Betracht. Wenn die Beschwerde moniert, dass die Bestimmung über den Stichtag gemäß § 223 Abs. 2 ASVG nicht zur Anwendung gelange, ist dem zu entgegnen, dass eine Leistungsgewährung, wie oben dargelegt, bereits aus Gründen des Leistungsanfalls nicht vor dem 1.4.2022 in Betracht kommt. Soweit in der Beschwerde auf die Novelle BGBl. I Nr. 139/2013 verwiesen wird, wonach in jenen Fällen, in denen zugleich Entgeltfortzahlungs- und Krankengeldansprüche erschöpft seien, der Anspruch auf Pensionsvorschuss ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf die Pension gebühre, ist dem zu entgegnen, dass nach der Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 139/2013 eine Lücke in der sozialen Absicherung eines Versicherten entstehen konnte, weil auf das Vorliegen eines Gutachtens, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, abgestellt wurde und die vorschussweise Gewährung sodann nur rückwirkend erfolgen konnte (vgl. die Gesetzesmaterialien 2362/A 24. GP 13). Nach der derzeitigen Rechtslage kann ein Pensionsvorschuss in solchen Fällen nicht mehr bloß rückwirkend, sondern bereits aufgrund einer Antragstellung auf Leistungen aus der Pensionsversicherung – unter der Voraussetzung, dass sich die betroffene Person so rasch wie möglich der Begutachtung unterzieht, bis zum Vorliegen des entsprechenden Gutachtens – gewährt werden. Dies kann aber nur dann gelten, wenn die sonstigen für die Gewährung eines Pensionsvorschusses notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, d.h. eine Leistungsgewährung aus der Pensionsversicherung für den beantragten Zeitraum auch in Betracht kommt. Eine in der Beschwerde weiters vorgebrachte Ungleichbehandlung von Personen, die in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen, einerseits und von Personen, die arbeitslos sind, andererseits, ist auf dieser Grundlage nicht zu erblicken.Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses kommt die Gewährung eines Pensionsvorschusses erst ab dem 1.4.2022 in Betracht. Wenn die Beschwerde moniert, dass die Bestimmung über den Stichtag gemäß Paragraph 223, Absatz 2, ASVG nicht zur Anwendung gelange, ist dem zu entgegnen, dass eine Leistungsgewährung, wie oben dargelegt, bereits aus Gründen des Leistungsanfalls nicht vor dem 1.4.2022 in Betracht kommt. Soweit in der Beschwerde auf die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, verwiesen wird, wonach in jenen Fällen, in denen zugleich Entgeltfortzahlungs- und Krankengeldansprüche erschöpft seien, der Anspruch auf Pensionsvorschuss ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf die Pension gebühre, ist dem zu entgegnen, dass nach der Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, eine Lücke in der sozialen Absicherung eines Versicherten entstehen konnte, weil auf das Vorliegen eines Gutachtens, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, abgestellt wurde und die vorschussweise Gewährung sodann nur rückwirkend erfolgen konnte vergleiche die Gesetzesmaterialien 2362/A 24. Gesetzgebungsperiode 13). Nach der derzeitigen Rechtslage kann ein Pensionsvorschuss in solchen Fällen nicht mehr bloß rückwirkend, sondern bereits aufgrund einer Antragstellung auf Leistungen aus der Pensionsversicherung – unter der Voraussetzung, dass sich die betroffene Person so rasch wie möglich der Begutachtung unterzieht, bis zum Vorliegen des entsprechenden Gutachtens – gewährt werden. Dies kann aber nur dann gelten, wenn die sonstigen für die Gewährung eines Pensionsvorschusses notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, d.h. eine Leistungsgewährung aus der Pensionsversicherung für den beantragten Zeitraum auch in Betracht kommt. Eine in der Beschwerde weiters vorgebrachte Ungleichbehandlung von Personen, die in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen, einerseits und von Personen, die arbeitslos sind, andererseits, ist auf dieser Grundlage nicht zu erblicken.
Das AMS hat dem Beschwerdeführer den Anspruch auf Gewährung eines Pensionsvorschusses daher – im Ergebnis – zu Recht ab dem 1.4.2022 zuerkannt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Es darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur dann abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Auch wenn es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ständiger Rechtsprechung folgend um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK handelt, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dennoch nicht absolut. Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt. Es ergibt sich somit aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Die für die Entscheidung relevanten Feststellungen der belangten Behörde wurden nicht bestritten und steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Es darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur dann abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Auch wenn es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ständiger Rechtsprechung folgend um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK handelt, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dennoch nicht absolut. Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt. Es ergibt sich somit aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Die für die Entscheidung relevanten Feststellungen der belangten Behörde wurden nicht bestritten und steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragszeitpunkt Berufsunfähigkeitspension Pensionsvorschuss StichtagEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L525.2256144.1.00Im RIS seit
06.02.2024Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024