RS OGH 1992/7/7 10ObS120/92, 10ObS151/93, 10ObS92/97w, 10ObS183/00k, 10ObS12/09a, 10ObS73/20p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1992
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Norm

ASVG §86 Abs3
ASVG §361 Abs1 Z1
BSVG §51 Abs2

Rechtssatz

Ein Pensionsantrag kann auch bereits vor Entstehung des Leistungsanspruches gestellt werden. Die Pension fällt in diesem Fall mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung an. Die Antragstellung ist keine materielle Voraussetzung für die Entstehung des Anspruches; sie ist nur in Fällen, in denen Leistungen nur auf Antrag festgestellt werden, Voraussetzung der Leistungspflicht und bestimmt in den Fällen des § 51 Abs 2 BSVG (§ 86 Abs 3 ASVG) den Beginn der Leistungsgewährung.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 120/92
    Entscheidungstext OGH 07.07.1992 10 ObS 120/92
    Veröff: SSV-NF 6/80
  • 10 ObS 151/93
    Entscheidungstext OGH 28.10.1993 10 ObS 151/93
    nur: Die Antragstellung ist keine materielle Voraussetzung für die Entstehung des Anspruches; sie ist nur in Fällen, in denen Leistungen nur auf Antrag festgestellt werden, Voraussetzung der Leistungspflicht und bestimmt in den Fällen des § 51 Abs 2 BSVG (§ 86 Abs 3 ASVG) den Beginn der Leistungsgewährung. (T1) Veröff: SZ 66/135 = DRdA 1994,398 (Mazal) = SSV-NF 7/101
  • 10 ObS 92/97w
    Entscheidungstext OGH 16.12.1997 10 ObS 92/97w
    Ähnlich; Veröff: SZ 70/263
  • 10 ObS 183/00k
    Entscheidungstext OGH 11.07.2000 10 ObS 183/00k
  • 10 ObS 12/09a
    Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 ObS 12/09a
    Vgl auch; Beisatz: Die Antragstellung ist zwar keine materielle Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs; sie ist nur in Fällen, in denen Leistungen nur auf Antrag gewährt werden, Voraussetzung der Leistungspflicht. Die Antragstellung kann aber selbstverständlich nicht zur Entstehung eines nicht mehr bestehenden (durch Zeitablauf erloschenen) Anspruchs auf Leistung führen, die daher auch nicht anfallen kann. (T2); Beisatz: Hier: Witwenpension. (T3)
  • 10 ObS 73/20p
    Entscheidungstext OGH 28.07.2020 10 ObS 73/20p
    Vgl; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083687

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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