RS OGH 1988/9/7 3Ob97/88, 10ObS84/01b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1988
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Norm

ASVG §85
ASVG §86
ASVG §368 Abs2

Rechtssatz

Mit dem Entstehen des Anspruchs beginnt das Leistungsverhältnis zwischen dem Versicherungsträger und dem Anspruchsberechtigten, ab dem Zeitpunkt des Anfalls der Leistung gebührt sie. Das bedeutet aber noch nicht unbedingt, daß sie schon damit fällig ist. Leistungen, über deren Gewährung durch Bescheid zu entscheiden ist, werden nicht vor Wirksamkeit des Bescheides und damit nicht vor dessen Zustellung fällig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 97/88
    Entscheidungstext OGH 07.09.1988 3 Ob 97/88
  • 10 ObS 84/01b
    Entscheidungstext OGH 22.05.2001 10 ObS 84/01b
    Auch; nur: Mit dem Entstehen des Anspruchs beginnt das Leistungsverhältnis zwischen dem Versicherungsträger und dem Anspruchsberechtigten, ab dem Zeitpunkt des Anfalls der Leistung gebührt sie. Das bedeutet aber noch nicht unbedingt, daß sie schon damit fällig ist. (T1) Beisatz: Der Anspruch auf eine Leistung entsteht mit dem Zusammentreffen aller vom Gesetz geforderten materiellrechtlichen Voraussetzungen. Das damit begründete Leistungsverhältnis ist Ausgangspunkt für die Gewährung einer Leistung, wozu es noch der Festlegung bedarf, ab welchem Zeitpunkt diese Leistung zusteht. Dieser Zeitpunkt ist der Leistungsanfall. Soweit nichts anderes bestimmt ist, fallen die Leistungen mit dem Entstehen des Anspruches an. Erst der Anfall schafft mit der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen die Grundlage für einen Leistungszuspruch. Ein Urteil nur über einzelne Anspruchsvoraussetzungen wäre unzulässig (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082971

Dokumentnummer

JJR_19880907_OGH0002_0030OB00097_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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