TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/2 L523 2269269-1

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Veröffentlicht am 02.10.2023
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Entscheidungsdatum

02.10.2023

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
ASVG §33
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L523 2269269-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KEMPF, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle OÖ, vom 24.10.2022, GZ: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2022, GZ: XXXX , betreffend eines Beitragszuschlags in Höhe von EUR 1.400,-- zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KEMPF, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle OÖ, vom 24.10.2022, GZ: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2022, GZ: römisch 40 , betreffend eines Beitragszuschlags in Höhe von EUR 1.400,-- zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (in Folge: ÖGK oder belangte Behörde) vom 24.10.2022 wurde der Beschwerdeführerin gem. § 113 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.400,-- vorgeschrieben, weil infolge einer Überprüfung durch die Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungskasse (BUAK) am 27.07.2022 um 08:48 Uhr festgestellt worden sei, dass die beiden Dienstnehmer XXXX , VSNR: XXXX und XXXX , VSNR: XXXX , beschäftigt worden seien, ohne bei der ÖGK gemeldet zu sein. Eine Nachmeldung sei nach Stattfinden der Kontrolle erfolgt. Die in den Baustellenerhebungsprotokollen der BUAK getroffenen Feststellungen wurden zum Sachverhalt des vorliegenden Bescheides erklärt. Es liege gegenständlich bereits der neunte Meldeverstoß innerhalb der letzten zwölf Monate vor. 1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (in Folge: ÖGK oder belangte Behörde) vom 24.10.2022 wurde der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 113, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.400,-- vorgeschrieben, weil infolge einer Überprüfung durch die Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungskasse (BUAK) am 27.07.2022 um 08:48 Uhr festgestellt worden sei, dass die beiden Dienstnehmer römisch 40 , VSNR: römisch 40 und römisch 40 , VSNR: römisch 40 , beschäftigt worden seien, ohne bei der ÖGK gemeldet zu sein. Eine Nachmeldung sei nach Stattfinden der Kontrolle erfolgt. Die in den Baustellenerhebungsprotokollen der BUAK getroffenen Feststellungen wurden zum Sachverhalt des vorliegenden Bescheides erklärt. Es liege gegenständlich bereits der neunte Meldeverstoß innerhalb der letzten zwölf Monate vor.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.11.2022 fristgerecht Beschwerde.

3. Mittels Beschwerdevorentscheidung der ÖGK vom 19.12.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Es sei erwiesen, dass die beiden Dienstnehmer am Kontrolltag für die Beschwerdeführerin Eisenbiege-Arbeiten ausführten und zum Kontrollzeitpunkt weder eine Voranmeldung noch eine Meldung zur Sozialversicherung im ELDA-System gespeichert gewesen sei. Die beiden Dienstnehmer seien vielmehr am Kontrolltag nach Stattfinden der Kontrolle um 09:04 Uhr rückwirkend von der Beschwerdeführerin als vollversichert beschäftige Arbeiter nachgemeldet worden.

4. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen rechtzeitig einen Vorlageantrag ein.

5. Das Beschwerdeverfahren wurde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der erkennenden Richterin zur Entscheidung zugewiesen.

II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist im Bau(neben)gewerbe tätig (Geschäftszweck: „Eisenbieger“).

Am 27.07.2022 um 08:48 Uhr führten Organe der BUAK eine Kontrolle bei einer Baustelle der Beschwerdeführerin – XXXX – durch, bei der die beiden rumänischen Staatsbürger XXXX , VSNR: XXXX und XXXX , VSNR: XXXX , bei der Tätigkeit als Eisenbieger für die Beschwerdeführerin angetroffen wurden. Am 27.07.2022 um 08:48 Uhr führten Organe der BUAK eine Kontrolle bei einer Baustelle der Beschwerdeführerin – römisch 40 – durch, bei der die beiden rumänischen Staatsbürger römisch 40 , VSNR: römisch 40 und römisch 40 , VSNR: römisch 40 , bei der Tätigkeit als Eisenbieger für die Beschwerdeführerin angetroffen wurden.

Zum Kontrollzeitpunkt war für die beiden Herren weder eine Voranmeldung noch eine Meldung zur Sozialversicherung im ELDA-System gespeichert. Die Beschwerdeführerin meldete die beiden Arbeiter am Kontrolltag, dem 27.07.2022, um 09:04 – somit nach der Kontrolle – rückwirkend ab dem 25.07.2022 als vollversichert beschäftigte Arbeiter nach.

Der Beschwerdeführerin wurden innerhalb der letzten 12 Monate bereits mehrere Meldeverstöße zur Last gelegt.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, die Beschwerdevorentscheidung, die Beschwerde, der Vorlageantrag, die ELDA-Daten, die Protokolle der BUAK und das Ermittlungsverfahren samt Stellungnahmen der Beschwerdeführerin – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein.

Anhand der Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

So ist insbesondere erwiesen, dass die verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Überprüfung durch Organe der BUAK nicht zur Sozialversicherung gemeldet waren, da aus den diesbezüglichen Auszügen der ELDA-Daten zweifelsfrei hervorgeht, dass erst um 09:04 Uhr des Kontrolltages – die Kontrolle fand um 08:48 Uhr statt – rückwirkend eine Nachmeldung der beiden Arbeitnehmer erfolgte.

Das erkennende Gericht schließt sich zudem, anhand der vorliegenden ELDA-Auszüge, den Ausführungen der belangten Behörde betreffend der für den 20.07.2022 eingegangenen AVISO-Meldung bezüglich der beiden Dienstnehmer an. Demnach war entsprechend der ELDA Daten, diese nur als fallweise Beschäftigung für den 21.07.2022 gültig und da diese Meldung nicht vervollständigt wurde, lag zum Kontrollzeitpunkt keine aufrechte Meldung zur Sozialversicherung vor.

Den BUAK Protokollen ist weiters klar zu entnehmen, dass der Dienstnehmer „ XXXX “ angab, bereits seit 1 Monat auf der Baustelle tätig zu sein und beide Dienstnehmer gaben an, für jeweils 13 Euro Stundenlohn und 39 Wochenstunden, für die Beschwerdeführerin zu arbeiten. Dem zufolge und aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die beiden Dienstnehmer rückwirkend als Arbeitnehmer anmeldete, bestehen am Vorliegen der Dienstverhältnisse zu der Beschwerdeführerin im Kontrollzeitpunkt keinerlei Zweifel. Den BUAK Protokollen ist weiters klar zu entnehmen, dass der Dienstnehmer „ römisch 40 “ angab, bereits seit 1 Monat auf der Baustelle tätig zu sein und beide Dienstnehmer gaben an, für jeweils 13 Euro Stundenlohn und 39 Wochenstunden, für die Beschwerdeführerin zu arbeiten. Dem zufolge und aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die beiden Dienstnehmer rückwirkend als Arbeitnehmer anmeldete, bestehen am Vorliegen der Dienstverhältnisse zu der Beschwerdeführerin im Kontrollzeitpunkt keinerlei Zweifel.

Die im Ermittlungsverfahren vorgebrachte und nicht nachvollziehbare Behauptung der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, die beiden Dienstnehmer bzw. ein Herr namens „ XXXX “ seien nicht bei der Beschwerdeführerin sondern bei der Firma „ XXXX “ beschäftigt gewesen, ist alledem zufolge keinesfalls schlüssig und glaubwürdig und lassen die diesbezüglich übermittelten Daten darauf schließen, dass dieses Vorbringen mit einer Kontrolle im Mai 2022 in Verbindung steht und nicht mit dem vorliegenden Fall. Die im Ermittlungsverfahren vorgebrachte und nicht nachvollziehbare Behauptung der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, die beiden Dienstnehmer bzw. ein Herr namens „ römisch 40 “ seien nicht bei der Beschwerdeführerin sondern bei der Firma „ römisch 40 “ beschäftigt gewesen, ist alledem zufolge keinesfalls schlüssig und glaubwürdig und lassen die diesbezüglich übermittelten Daten darauf schließen, dass dieses Vorbringen mit einer Kontrolle im Mai 2022 in Verbindung steht und nicht mit dem vorliegenden Fall.

Anhand der ELDA-Daten, deren Richtigkeit von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, ist ohne Zweifel erwiesen, dass die Beschwerdeführerin die beiden gegenständlichen Dienstnehmer erst am 27.07.2022 um 09:04 Uhr – somit nach Stattfinden der Kontrolle der BUAG – rückwirkend als ihre Arbeiter zur Versicherung anmeldete.

IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch die Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG) iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch die Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt.

Beschwerde und Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht gegenständlich die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen und gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht gegenständlich die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen und gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Anzuwendendes Recht

Entsprechend § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber (§ 35 ASVG) jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tage nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftige Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Entsprechend Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber (Paragraph 35, ASVG) jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tage nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftige Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 33 Abs. 1a ASVG hat der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwarGemäß Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG hat der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und

2. die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.

Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, ASVG gilt Absatz eins, für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Gemäß § 33 Abs. 3 ASVG kann der Krankenversicherungsträger für Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden und deren Beschäftigung kürzer als eine Woche vereinbart ist (fallweise beschäftigte Personen), in der Satzung bestimmen, dass die Frist für die Anmeldung sowie die Abmeldung hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, ASVG kann der Krankenversicherungsträger für Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden und deren Beschäftigung kürzer als eine Woche vereinbart ist (fallweise beschäftigte Personen), in der Satzung bestimmen, dass die Frist für die Anmeldung sowie die Abmeldung hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600.Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600.

Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300 herabgesetzt werden kann. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Gemäß Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300 herabgesetzt werden kann. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Die Behörde hat, soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt, diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010).Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Die Behörde hat, soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt, diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010).

§ 113 Abs. 1 ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher für das "ob" der Vorschreibung nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mit Hinweis auf VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; 26.01.2005, 2004/08/0141; vgl. auch VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255). Bei dem der Behörde eingeräumten Ermessen gemäß § 113 Abs. 2 ASVG handelt es sich nicht um ein freies Ermessen, sondern es ist als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390 mit Hinweis auf VwGH 21.12.2011, 2008/08/0201). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz herabzusetzen. Liegen darüber hinaus zusätzlich besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor hat auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze zu entfallen (vgl. VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077).Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt römisch acht, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher für das "ob" der Vorschreibung nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mit Hinweis auf VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; 26.01.2005, 2004/08/0141; vergleiche auch VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255). Bei dem der Behörde eingeräumten Ermessen gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG handelt es sich nicht um ein freies Ermessen, sondern es ist als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390 mit Hinweis auf VwGH 21.12.2011, 2008/08/0201). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz herabzusetzen. Liegen darüber hinaus zusätzlich besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor hat auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze zu entfallen vergleiche VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077).

3. Bezogen auf die Beschwerdeführerin

Es ist zweifelsfrei erwiesen, dass die beiden rumänischen Staatsbürger XXXX , VSNR: XXXX und XXXX , VSNR: XXXX , als Dienstnehmer für die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt einer Baustellen-Kontrolle durch die BUAK am 27.07.2022, 08:48 Uhr, tätig waren. Die Beschwerdeführerin war somit Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG und als solcher verpflichtet, die Anmeldung zur Pflichtversicherung rechtzeitig und auf die richtige Weise gemäß § 33 ASVG vorzunehmen. Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).Es ist zweifelsfrei erwiesen, dass die beiden rumänischen Staatsbürger römisch 40 , VSNR: römisch 40 und römisch 40 , VSNR: römisch 40 , als Dienstnehmer für die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt einer Baustellen-Kontrolle durch die BUAK am 27.07.2022, 08:48 Uhr, tätig waren. Die Beschwerdeführerin war somit Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG und als solcher verpflichtet, die Anmeldung zur Pflichtversicherung rechtzeitig und auf die richtige Weise gemäß Paragraph 33, ASVG vorzunehmen. Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann vergleiche VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).

Dadurch, dass die Dienstnehmer im Betretungszeitpunkt nicht zur Sozialversicherung gemeldet waren, liegt objektiv ein Meldeverstoß vor.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Frage, ob ein Beitragszuschlag verhängt wird, nicht auf ein Verschulden des Dienstgebers an, sondern ist vielmehr ausschlaggebend, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146). Das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 ASVG (auch in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007 - SRÄG 2007, BGBl. I Nr. 31/2007) nicht aus, denn dieser ist nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 02.12.2013, 2012/08/0026). Für die Vorschreibung ist daher nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2016/08/0032).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Frage, ob ein Beitragszuschlag verhängt wird, nicht auf ein Verschulden des Dienstgebers an, sondern ist vielmehr ausschlaggebend, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146). Das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt die Verhängung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG (auch in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007 - SRÄG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,) nicht aus, denn dieser ist nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 02.12.2013, 2012/08/0026). Für die Vorschreibung ist daher nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2016/08/0032).

Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen. Die Verantwortung für das Meldewesen hat die Beschwerdeführerin als Dienstgeber zu tragen. Dieser hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch innerbetriebliche organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen.

Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin die angeführten Dienstnehmer entgegen der aus § 33 ASVG resultierenden Verpflichtung nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet und wird damit das typische Bild eines Meldeverstoßes im Sinne des § 113 Abs. 1 ASVG verwirklicht. Es wurde insoweit zu Recht ein Beitragszuschlag verhängt. Daran vermag auch die umgehende Anmeldung der beiden Dienstnehmer 16 Minuten nach der Kontrolle nichts zu ändern. Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin die angeführten Dienstnehmer entgegen der aus Paragraph 33, ASVG resultierenden Verpflichtung nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet und wird damit das typische Bild eines Meldeverstoßes im Sinne des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG verwirklicht. Es wurde insoweit zu Recht ein Beitragszuschlag verhängt. Daran vermag auch die umgehende Anmeldung der beiden Dienstnehmer 16 Minuten nach der Kontrolle nichts zu ändern.

Grundsätzlich besteht gemäß § 33 Abs. 1a Z 1 ASVG ein zweistufiges Anmeldeverfahren, nach dem vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum der beschäftigten Person, Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung zu melden sind. Die noch fehlenden Daten sind dann im Rahmen der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung zu übermitteln (vgl. auch ErläutRV 618 BlgNR 25. GP 3).Grundsätzlich besteht gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG ein zweistufiges Anmeldeverfahren, nach dem vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum der beschäftigten Person, Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung zu melden sind. Die noch fehlenden Daten sind dann im Rahmen der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung zu übermitteln vergleiche auch ErläutRV 618 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 3).

Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass die Dienstnehmer im Zeitpunkt der Kontrolle angemeldet gewesen seien, da bereits am 20.07.2022 eine AVISO-Meldung hinsichtlich dieser beiden Dienstnehmer erfolgt sei, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegentreten, da es sich hierbei lediglich um eine Aviso-Meldung als fallweise Beschäftigte handelte und diese nur für den 21. 07.2022 gültig war, da diese Meldung nie vervollständigt wurde. Damit waren die beiden Dienstnehmer zum Kontrollzeitpunkt nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

Hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages ist festzuhalten, dass sich dieser im Fall der nicht rechtzeitig erstatteten Anmeldung zur Pflichtversicherung gemäß § 113 Abs. 2 ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammensetzt, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600,--. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300,-- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages ist festzuhalten, dass sich dieser im Fall der nicht rechtzeitig erstatteten Anmeldung zur Pflichtversicherung gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammensetzt, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600,--. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300,-- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Es ist erwiesen, dass bei der Beschwerdeführerin bereits mehrere Meldeverstöße vorliegen und wird gegenständlich erneut das typische Bild eines Meldeverstoßes verwirklicht. Entsprechend der Judikatur des VwGH kann alledem zufolge nicht von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG gesprochen werden (vgl. dazu VwGH 17.09.013, 2011/08/0390; 10.07.2013, 2013/08/0117; 11.07.2012, 2010/08/0137 und 2010/08/0218 sowie 18.11.2009, 2008/08/0246 mwN). Die Beschwerdeführerin hat auch keine besonders berücksichtigungswürdig erscheinenden Gründe vorgebracht.Es ist erwiesen, dass bei der Beschwerdeführerin bereits mehrere Meldeverstöße vorliegen und wird gegenständlich erneut das typische Bild eines Meldeverstoßes verwirklicht. Entsprechend der Judikatur des VwGH kann alledem zufolge nicht von unbedeutenden Folgen im Sinn des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG gesprochen werden vergleiche dazu VwGH 17.09.013, 2011/08/0390; 10.07.2013, 2013/08/0117; 11.07.2012, 2010/08/0137 und 2010/08/0218 sowie 18.11.2009, 2008/08/0246 mwN). Die Beschwerdeführerin hat auch keine besonders berücksichtigungswürdig erscheinenden Gründe vorgebracht.

Es kann daher weder der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen, noch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz herabgesetzt werden und erfolgte somit die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 2 ASVG auch der Höhe nach zu Recht. Es kann daher weder der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen, noch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz herabgesetzt werden und erfolgte somit die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG auch der Höhe nach zu Recht.

Alledem zufolge war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 10.08.2000, 2000/07/0083; 14.05.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18.07.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09; vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 10.08.2000, 2000/07/0083; 14.05.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können vergleiche das Urteil vom 18.07.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09; vergleiche VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als erwiesen erscheint. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde näher zu erörtern. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, entgegenstehen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als erwiesen erscheint. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde näher zu erörtern. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Voraussetzungen der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG besteht bereits eine umfassende und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Voraussetzungen der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, ASVG besteht bereits eine umfassende und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragszuschlag Dienstverhältnis Meldeverstoß Sozialversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L523.2269269.1.00

Im RIS seit

28.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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