TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/4 W159 2263854-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.10.2023
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Entscheidungsdatum

04.10.2023

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
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  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W159 2263854-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.08.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.08.2023 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG idgF der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG idgF der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, ursprünglich schiitisch moslemischen Glaubens, verheiratet und stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an, sie sei von den Behörden im Iran angehalten und tätlich angegriffen worden, weil sie gegen das Regime sei. Ihr Mann und sie seien systemkritisch und hätten auch gegen die Regierung protestiert.

Die Beschwerdeführerin reiste mit einem iranischen Reisepass XXXX und einem Schweizer Aufenthaltstitel aus XXXX kommend in XXXX ein. Im Zuge der Überprüfung der vorgewiesenen Dokumente, wurde festgestellt, dass es sich bei dem Schweizer Aufenthaltstitel um eine Totalfälschung handeln würde. Die Beschwerdeführerin reiste mit einem iranischen Reisepass römisch 40 und einem Schweizer Aufenthaltstitel aus römisch 40 kommend in römisch 40 ein. Im Zuge der Überprüfung der vorgewiesenen Dokumente, wurde festgestellt, dass es sich bei dem Schweizer Aufenthaltstitel um eine Totalfälschung handeln würde.

Mit Schreiben vom 30.05.2022 legte die Beschwerdeführerin vertreten durch den Rechtsanwalt, Mag. Peter Michael Wolf die Bestätigung einer Anmeldung zum Deutschkurs - Weichenstellwerk, eine Teilnahmebestätigung des XXXX vom 25.05.2022, die Bestätigung der BBU über freiwilligen Arbeit als REMU-Buddy vom 30.05.2022, eine Teilnahmebestätigung XXXX – Weichenstellwerk, eine Bestätigung Betreuungsverhältnis CARITAS DIVAN vom 23.05.2022 und eine Teilnahmebestätigung Pop-Up Chai CARITAS vor.Mit Schreiben vom 30.05.2022 legte die Beschwerdeführerin vertreten durch den Rechtsanwalt, Mag. Peter Michael Wolf die Bestätigung einer Anmeldung zum Deutschkurs - Weichenstellwerk, eine Teilnahmebestätigung des römisch 40 vom 25.05.2022, die Bestätigung der BBU über freiwilligen Arbeit als REMU-Buddy vom 30.05.2022, eine Teilnahmebestätigung römisch 40 – Weichenstellwerk, eine Bestätigung Betreuungsverhältnis CARITAS DIVAN vom 23.05.2022 und eine Teilnahmebestätigung Pop-Up Chai CARITAS vor.

Mit Schreiben vom 30.05.2022 legte die Beschwerdeführerin vertreten durch den Rechtsanwalt, Mag. Peter Michael Wolf ebenfalls ein Bestätigungsschreiben International Training Institute vom 21.07.2022 – Biblical training, die Heiratsurkunde vom 17.08.2017, den Personalausweis, bzw. die Geburtsurkunde vom 01.03.1993, sowie die fachliche Äußerung Verein Zebra vom 15.07.2022 (incl. beglaubigte Übersetzungen) vor. (Siehe auch Verwaltungsakt Ehemann IFA Zahl XXXX )Mit Schreiben vom 30.05.2022 legte die Beschwerdeführerin vertreten durch den Rechtsanwalt, Mag. Peter Michael Wolf ebenfalls ein Bestätigungsschreiben International Training Institute vom 21.07.2022 – Biblical training, die Heiratsurkunde vom 17.08.2017, den Personalausweis, bzw. die Geburtsurkunde vom 01.03.1993, sowie die fachliche Äußerung Verein Zebra vom 15.07.2022 (incl. beglaubigte Übersetzungen) vor. (Siehe auch Verwaltungsakt Ehemann IFA Zahl römisch 40 )

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2022, brachte die Beschwerdeführerin eine Teilnahmebestätigung Vinzi Markt für ehrenamtliche Tätigkeiten vom 06.07.2022., eine Teilnahmebestätigung Verein XXXX vom 11.07.2022, eine Teilnahmebestätigung Weichenstellwerk XXXX Deutschkurs vom 05.07.2022, eine Teilnahmebstätigung Weichenstellwerk XXXX Workshop vom 27.06.2022 sowie 3 Bestätigungen für den Ehemann in Vorlage.In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2022, brachte die Beschwerdeführerin eine Teilnahmebestätigung Vinzi Markt für ehrenamtliche Tätigkeiten vom 06.07.2022., eine Teilnahmebestätigung Verein römisch 40 vom 11.07.2022, eine Teilnahmebestätigung Weichenstellwerk römisch 40 Deutschkurs vom 05.07.2022, eine Teilnahmebstätigung Weichenstellwerk römisch 40 Workshop vom 27.06.2022 sowie 3 Bestätigungen für den Ehemann in Vorlage.

Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei Iranerin, gehöre zu keiner Volksgruppe und wolle Christin werden. Sie war schiitische Muslimin. Sie sei nicht aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihrem Glauben im Iran verfolgt worden. Sie habe in ihrer Heimat Probleme mit der Polizei und anderen staatlichen Stellen gehabt. Es sei kein Gerichtsverfahren anhängig. Sie sei nicht in Haft gewesen oder sei festgenommen worden. Sie sei kein Mitglied einer politischen Partei. Auf die Frage, ob sie jemals politisch tätig gewesen sei, antwortete sie, sie hätten an Demonstrationen teilgenommen.

Die Beschwerdeführerin sei nun bei ZEBRA in psychologischer Behandlung. Befragt zu ihren Lebensumständen in ihrem Heimatland, erzählte die Beschwerdeführerin, sie habe die Schule und vier Jahr die Universität besucht. Sie habe den Bachelor in XXXX (Educational Science) gemacht. Sie habe keinen Job in ihrem erlernten Beruf bekommen und habe sich als Zahnarztassistentin weitergebildet und fünf Jahre als Zahnarztassistentin gearbeitet. Sie stehe mit ihren Eltern in XXXX in Kontakt. Die Beschwerdeführerin sei nun bei ZEBRA in psychologischer Behandlung. Befragt zu ihren Lebensumständen in ihrem Heimatland, erzählte die Beschwerdeführerin, sie habe die Schule und vier Jahr die Universität besucht. Sie habe den Bachelor in römisch 40 (Educational Science) gemacht. Sie habe keinen Job in ihrem erlernten Beruf bekommen und habe sich als Zahnarztassistentin weitergebildet und fünf Jahre als Zahnarztassistentin gearbeitet. Sie stehe mit ihren Eltern in römisch 40 in Kontakt.

Zu ihrem Fluchtgrund befragt erzählte die Beschwerdeführerin: „Mein Mann und ich waren bei zwei Demonstrationen dabei. Die erste war am 16.11.2019 wegen Teuerung der Benzinpreise im Iran. Die zweite war am 12.01.2020 wegen dem Absturz eines urkrainischen Flugzeuges. Bei den Demos haben wir nicht mit den Folgen gerechnet. Der Zahnarzt namens XXXX , hatte einen Freund namens XXXX . Dieser Freund hatte Verletzungen vom Krieg, das wusste ich. Ich sage meine Meinung, wenn ich diskutiere. Ich habe öfter mit dem Zahnarzt über die Situation im Iran diskutiert. Er hat mir immer gesagt, ich solle meine Meinung nicht so laut sagen, ich könne deswegen Probleme bekommen. Dieser Freund hat bei einer speziellen Einheit, bei SEPAH gearbeitet, das habe ich erst später erfahren. Es war Donnerstag, da arbeiten wir halbtags, dieser Freund war auch unser Patient. Er war an diesem Tag bei uns. Es war eine Diskussion über die Situation bei uns über die Inflation, Sicherheitslage. Dann habe ich meine Meinung dazu gesagt, er hat angefangen mich zu beschimpfen, dann hat er mich auch attackiert ….. Zu ihrem Fluchtgrund befragt erzählte die Beschwerdeführerin: „Mein Mann und ich waren bei zwei Demonstrationen dabei. Die erste war am 16.11.2019 wegen Teuerung der Benzinpreise im Iran. Die zweite war am 12.01.2020 wegen dem Absturz eines urkrainischen Flugzeuges. Bei den Demos haben wir nicht mit den Folgen gerechnet. Der Zahnarzt namens römisch 40 , hatte einen Freund namens römisch 40 . Dieser Freund hatte Verletzungen vom Krieg, das wusste ich. Ich sage meine Meinung, wenn ich diskutiere. Ich habe öfter mit dem Zahnarzt über die Situation im Iran diskutiert. Er hat mir immer gesagt, ich solle meine Meinung nicht so laut sagen, ich könne deswegen Probleme bekommen. Dieser Freund hat bei einer speziellen Einheit, bei SEPAH gearbeitet, das habe ich erst später erfahren. Es war Donnerstag, da arbeiten wir halbtags, dieser Freund war auch unser Patient. Er war an diesem Tag bei uns. Es war eine Diskussion über die Situation bei uns über die Inflation, Sicherheitslage. Dann habe ich meine Meinung dazu gesagt, er hat angefangen mich zu beschimpfen, dann hat er mich auch attackiert …..

Ihr Chef und XXXX , seien seit dem Krieg Freunde und für das Regime gewesen. Die Beschwerdeführerin sei gegen das Regime gewesen, weswegen ihr Chef mit seinem Freund mitgemacht habe. Als Fluchtgrund habe sie ihren Eltern erzählt, sie hätten Probleme mit der SEPAH gehabt. Ihr Chef und römisch 40 , seien seit dem Krieg Freunde und für das Regime gewesen. Die Beschwerdeführerin sei gegen das Regime gewesen, weswegen ihr Chef mit seinem Freund mitgemacht habe. Als Fluchtgrund habe sie ihren Eltern erzählt, sie hätten Probleme mit der SEPAH gehabt.

Befragt zu ihrer Religion, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe an Gott geglaubt, sei jedoch nicht religiös gewesen. Sie würde sich nun mit dem christlichen Glauben befassen. Sie hatte das erste Mal in XXXX das Gefühl, sie wolle Christin werden. Es hätten christliche Gebete der Beschwerdeführerin als Muslimin geholfen eine schwierige Situation zu meistern.Befragt zu ihrer Religion, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe an Gott geglaubt, sei jedoch nicht religiös gewesen. Sie würde sich nun mit dem christlichen Glauben befassen. Sie hatte das erste Mal in römisch 40 das Gefühl, sie wolle Christin werden. Es hätten christliche Gebete der Beschwerdeführerin als Muslimin geholfen eine schwierige Situation zu meistern.

Sie kenne die katholische, evangelische und orthodoxe Glaubensrichtung und habe sich für die evangelische entschieden. Die Leute und Freunde, die sie hier gefunden habe, sind evangelischen Glaubens, deshalb sei sie mit ihnen mitgegangen. Sie sei noch nicht sattelfest, sie habe die Kurse erst begonnen. Es handle sich um die Baptistische Kirche. Johannes Schalk sei der Ansprechpartner. Ihr Pastor heiße XXXX . Sie seien seit Februar mit Johannes Schalk in Kontakt. In XXXX hätten sie eine Freundin namens XXXX gefunden, sie habe ihnen XXXX empfohlen, durch welchen sie Johannes Schalk kennengelernt hätten.Sie kenne die katholische, evangelische und orthodoxe Glaubensrichtung und habe sich für die evangelische entschieden. Die Leute und Freunde, die sie hier gefunden habe, sind evangelischen Glaubens, deshalb sei sie mit ihnen mitgegangen. Sie sei noch nicht sattelfest, sie habe die Kurse erst begonnen. Es handle sich um die Baptistische Kirche. Johannes Schalk sei der Ansprechpartner. Ihr Pastor heiße römisch 40 . Sie seien seit Februar mit Johannes Schalk in Kontakt. In römisch 40 hätten sie eine Freundin namens römisch 40 gefunden, sie habe ihnen römisch 40 empfohlen, durch welchen sie Johannes Schalk kennengelernt hätten.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark vom 27.10.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und unter Spruchpunkt II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen, unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. eine Abschiebung in den Iran für zulässig erklärt und unter Spruchpunkt VI. eine Frist von vierzehn Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark vom 27.10.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. eine Abschiebung in den Iran für zulässig erklärt und unter Spruchpunkt römisch sechs. eine Frist von vierzehn Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

Die belangte Behörde hat das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geglaubt. Es handle sich um eine Privatverfolgung. Bezüglich der Konversion wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin kaum religiöses Grundwissen gehabt habe. Sie habe nur so ein Gefühl gehabt, dies sei nicht ausreichend. Es sei kein Anhaltspunkt für die Verfolgung ihrer Person im Verfahren hervorgekommen.

Rechtlich wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, aus Gründen der GFK verfolgt zu werden. Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere dargelegt, dass sie vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und der aktuellen Länderberichte bei einer Rückkehr in den Iran weder in eine lebensgefährliche noch in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hätte sich daher kein reales Risiko ergeben, bei einer Rückführung in den Herkunftsstaat in den Art. 2 und 3 sowie der Protokolle Nummer 6 und 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in seinen Rechten verletzt zu werden. Es würde auch keiner der Gründe für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (§ 57 AsylG) vorliegen (Spruchpunkt III.). Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, es läge kein Privat- und Familienleben vor, die ein Bleiberecht begründen würden. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung zulässig. Spruchpunkt V. wurde insbesondere damit begründet, dass im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorlege und einer Abschiebung in den Iran auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei. Im Spruchpunkt VI. wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Rechtlich wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, aus Gründen der GFK verfolgt zu werden. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde insbesondere dargelegt, dass sie vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und der aktuellen Länderberichte bei einer Rückkehr in den Iran weder in eine lebensgefährliche noch in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hätte sich daher kein reales Risiko ergeben, bei einer Rückführung in den Herkunftsstaat in den Artikel 2 und 3 sowie der Protokolle Nummer 6 und 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in seinen Rechten verletzt zu werden. Es würde auch keiner der Gründe für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Paragraph 57, AsylG) vorliegen (Spruchpunkt römisch drei.). Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, es läge kein Privat- und Familienleben vor, die ein Bleiberecht begründen würden. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung zulässig. Spruchpunkt römisch fünf. wurde insbesondere damit begründet, dass im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vorlege und einer Abschiebung in den Iran auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei. Im Spruchpunkt römisch sechs. wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die FIA – Flüchtlings- und Integrations-Arbeit, Internationale Baptistengemeinde XXXX , Projektleitung Johannes Schalk, am 02.12.2022 Beschwerde innerhalb offener Frist (mit Antrag um Beschwerdevorentscheidung). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die FIA – Flüchtlings- und Integrations-Arbeit, Internationale Baptistengemeinde römisch 40 , Projektleitung Johannes Schalk, am 02.12.2022 Beschwerde innerhalb offener Frist (mit Antrag um Beschwerdevorentscheidung).

Als Nachfluchtgrund wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin die Internationale Baptistengemeinde in XXXX besuchen würde. Die Taufe würde im Dezember 2022/Jänner 2023 stattfinden. Die Beschwerdeführerin bezog sich auf drei Schlüsselerlebnisse bezüglich ihrer Konversion zum Christentum. Dreimal habe Gott ihnen geholfen, obwohl sie noch am Papier Moslem gewesen seien. Als Nachfluchtgrund wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin die Internationale Baptistengemeinde in römisch 40 besuchen würde. Die Taufe würde im Dezember 2022/Jänner 2023 stattfinden. Die Beschwerdeführerin bezog sich auf drei Schlüsselerlebnisse bezüglich ihrer Konversion zum Christentum. Dreimal habe Gott ihnen geholfen, obwohl sie noch am Papier Moslem gewesen seien.

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 05.12.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Schreiben vom 21.08.2023 wurden die Taufzeugnisse der Baptisten/evangelische Freikirche und div. medizinische Befunde übermittelt.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 23.08.2023 an, an welcher die Beschwerdeführerin (BF1), ihr Ehemann als der Beschwerdeführer (BF2), der Rechtsvertreter Johannes SCHALK, sowie ein Dolmetscher, teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.

Befragt gab sie an, es gehe ihr physisch gut, sie stehe etwas unter Stress.

Die Rechtsvertretung legte u.a. eine fachliche Äußerung des Interkulturellen Beratungs- und Therapiezentrum Zebra zu BF1 vor. (Mit Schreiben vom 13.07.2023 teilte das interkulturelle Beratungs- und Therapiezentrum ZEBRA mit, dass sich die Beschwerdeführerin seit 27.05.2022 in Psychotherapie befände. Die Sitzungen fänden wöchentlich mit Unterstützung einer Dari/Farsi Dolmetscherin statt. Seit der Frühgeburt ihres Sohnes am 19.05.2023 befände sie sich aktuell wieder in einen schlechten psychischen Zustand, der erstmals auch psychopharmaklogisch behandelt werden müsste. Die posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) habe sich verschlechtert.)

Die Befragung bezog sich auf die Konversion zum Christentum. Die Beschwerdeführerin hielt die Beschwerde und das bisherige Vorbringen aufrecht. Sie brachte keine Korrekturen oder Ergänzungen vor. Sie sei iranische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Perser zugehörig und Christin. Sie sei früher schiitische Muslima gewesen und würde einer streng religiösen Familie entstammen. Sie sei am XXXX in XXXX geboren worden und habe nur in XXXX gelebt. Sie habe in XXXX 12 Jahre die Schule besucht und maturiert. Danach habe sie 4 Jahre lang die Universität mit dem Titel Bachelor abgeschlossen. Sie habe auch ein Zeugnis, dass sie Zahnarztassistentin sei und das Zertifikat für die englische Sprache auf der Stufe „intermediate“. Sie habe im Iran als Zahnarztassistentin als auch Ordinationsassistentin ihren Lebensunterhalt verdient.Die Befragung bezog sich auf die Konversion zum Christentum. Die Beschwerdeführerin hielt die Beschwerde und das bisherige Vorbringen aufrecht. Sie brachte keine Korrekturen oder Ergänzungen vor. Sie sei iranische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Perser zugehörig und Christin. Sie sei früher schiitische Muslima gewesen und würde einer streng religiösen Familie entstammen. Sie sei am römisch 40 in römisch 40 geboren worden und habe nur in römisch 40 gelebt. Sie habe in römisch 40 12 Jahre die Schule besucht und maturiert. Danach habe sie 4 Jahre lang die Universität mit dem Titel Bachelor abgeschlossen. Sie habe auch ein Zeugnis, dass sie Zahnarztassistentin sei und das Zertifikat für die englische Sprache auf der Stufe „intermediate“. Sie habe im Iran als Zahnarztassistentin als auch Ordinationsassistentin ihren Lebensunterhalt verdient.

Sie habe sich im Iran nicht freiwillig an die Regeln des schiitischen Islams gehalten und diese Religion ausgeübt. Sie habe sich bereit im Iran geistig vom Islam losgelöst. Es hätten sie insbesondere „der Zwang und die Gewalt“ am Islam gestört. Auf die Frage was sie am islamischen Regime im Iran gestört habe, antwortete sie: „Sexuelle Vergewaltigung, dann die Menschrechten werden nicht eingehalten. Das, was sie den Menschen versprechen, entspricht nicht ihrem Tun. Gewalt und Zwang kommt bei jeder Gelegenheit im Iran vor.“ Sie und ihr Mann hätten an zwei Demonstrationen gegen das Regime im Iran teilgenommen.

Sie sei in XXXX das erste Mal mit dem Christentum in Kontakt gekommen. „Wir waren im Jahr 2021 in XXXX in Griechenland und von dort konnten wir nicht wegkommen. Wir wollten dieses Land verlassen und in ein besseres Land gehen. So wie Sie wissen, mein Mann ist krank und leidet an der Krankheit MS. Leider hatten wir keine Medikamente mehr. Wir haben in Griechenland illegal gelebt. Mein Mann hat alle seine Medikamente, die er mitgenommen hatte, verbraucht. Es ging ihm nicht gut. Er war nicht in der Lage zu gehen. Wir lebten mit einem anderen in einer Wohnung. Es war Sonntagabend. Unser Mitbewohner telefonierte (Videotelefonie) mit einem seiner Verwandten, der Christ war und in Holland lebte. Dem Mitbewohner ging es genauso wie uns. Er wollte auch Griechenland verlassen. Er bat seinen Verwandten für ihn zu beten, damit er Griechenland verlassen kann. Während der Verwandte für ihn betete, waren wir auch anwesend. Als das Gebet zu Ende ging, habe ich sie gebeten für uns auch zu beten, weil während sie für unseren Freund betete, habe ich ohne Kontrolle weinen müssen und ich habe auch ein sehr gutes Gefühl dabeigehabt. Sie hat meine Bitte herzlich angenommen und für mich und für meinen Mann gebetet. Ein paar Tage später am Freitag, wo der XXXX Flughafen voller Polizisten war, konnten wir die Kontrolle passieren und in ein Flugzeug Richtung XXXX einsteigen. Nachher, als ich mich mit dem Christentum besser auskannte, bin ich darauf gekommen, dass Gott in dieser Situation uns geholfen hat und er uns geführt hat. Das war meine 1. Bekanntschaft mit dem Christentum und mit Jesus Christus.“Sie sei in römisch 40 das erste Mal mit dem Christentum in Kontakt gekommen. „Wir waren im Jahr 2021 in römisch 40 in Griechenland und von dort konnten wir nicht wegkommen. Wir wollten dieses Land verlassen und in ein besseres Land gehen. So wie Sie wissen, mein Mann ist krank und leidet an der Krankheit MS. Leider hatten wir keine Medikamente mehr. Wir haben in Griechenland illegal gelebt. Mein Mann hat alle seine Medikamente, die er mitgenommen hatte, verbraucht. Es ging ihm nicht gut. Er war nicht in der Lage zu gehen. Wir lebten mit einem anderen in einer Wohnung. Es war Sonntagabend. Unser Mitbewohner telefonierte (Videotelefonie) mit einem seiner Verwandten, der Christ war und in Holland lebte. Dem Mitbewohner ging es genauso wie uns. Er wollte auch Griechenland verlassen. Er bat seinen Verwandten für ihn zu beten, damit er Griechenland verlassen kann. Während der Verwandte für ihn betete, waren wir auch anwesend. Als das Gebet zu Ende ging, habe ich sie gebeten für uns auch zu beten, weil während sie für unseren Freund betete, habe ich ohne Kontrolle weinen müssen und ich habe auch ein sehr gutes Gefühl dabeigehabt. Sie hat meine Bitte herzlich angenommen und für mich und für meinen Mann gebetet. Ein paar Tage später am Freitag, wo der römisch 40 Flughafen voller Polizisten war, konnten wir die Kontrolle passieren und in ein Flugzeug Richtung römisch 40 einsteigen. Nachher, als ich mich mit dem Christentum besser auskannte, bin ich darauf gekommen, dass Gott in dieser Situation uns geholfen hat und er uns geführt hat. Das war meine 1. Bekanntschaft mit dem Christentum und mit Jesus Christus.“

Mit ihrer Ankunft in Österreich habe sie auch zu christlichen Gruppierungen gesucht. “In XXXX haben wir die Bekanntschaft mit dem XXXX gemacht. Dort haben wir eine Freundin namens XXXX gefunden. XXXX war Protestantin. XXXX lud uns zur Kirche in XXXX ein. Die Kirche war eine protestantische Kirche.“Mit ihrer Ankunft in Österreich habe sie auch zu christlichen Gruppierungen gesucht. “In römisch 40 haben wir die Bekanntschaft mit dem römisch 40 gemacht. Dort haben wir eine Freundin namens römisch 40 gefunden. römisch 40 war Protestantin. römisch 40 lud uns zur Kirche in römisch 40 ein. Die Kirche war eine protestantische Kirche.“

Der Richter erkundigte sich, was die Beschwerdeführerin besonders am Christentum fasziniert habe, dass sie sich entschlossen haben zu konvertieren. „Das Erste, was für mich sehr angenehm war, war es, als im Namen Jesus Christus für uns gebeten wurde, ging dieses Gebet in Erfüllung. Die Freundlichkeit der Christen ohne irgendeine Erwartung ist, finde ich auch sehr faszinierend. Sie sind sehr gut zu uns und sie behandeln uns sehr gut. Gott sieht uns nicht als Sünder, da er sich für unsere Sünden geopfert hat, damit unsere Sünden vergeben werden (durch eine Kreuzigung).“

Auf die Frage, in welcher Weise sie begonnen habe, sich näher über das Christentum zu informieren, erklärte sie: „Als wir in XXXX ins XXXX gegangen sind, haben sie uns einen Film vom Leben Jesus Christus vorgespielt. Sie gaben uns auch eine Bibel. Während unseres Aufenthaltes in XXXX haben wir auch jeden Sonntag mit XXXX die Kirche besucht. Wir haben an der Messe teilgenommen. Es wurde Deutsch gesprochen, aber XXXX hat das Ganze für uns auf Englisch übersetzt. Auf dieser Weise haben wir versucht unsere Informationen über das Christentum und über Jesus Christus zu erlangen.“ Auf die Frage, in welcher Weise sie begonnen habe, sich näher über das Christentum zu informieren, erklärte sie: „Als wir in römisch 40 ins römisch 40 gegangen sind, haben sie uns einen Film vom Leben Jesus Christus vorgespielt. Sie gaben uns auch eine Bibel. Während unseres Aufenthaltes in römisch 40 haben wir auch jeden Sonntag mit römisch 40 die Kirche besucht. Wir haben an der Messe teilgenommen. Es wurde Deutsch gesprochen, aber römisch 40 hat das Ganze für uns auf Englisch übersetzt. Auf dieser Weise haben wir versucht unsere Informationen über das Christentum und über Jesus Christus zu erlangen.“

Sie habe auch eine Art Taufunterricht erhalten. „Ich habe den Taufvorbereitungskurs vom Mai bis September 2022 in der Kirche in XXXX genossen. Die Unterrichtseinheiten fanden samstags statt. Jeden Samstag waren wir 3 bis 4 Stunden in diesem Kurs. Als der Kurs von XXXX geleitet wurde, war das mit Dolmetschung, aber später, als Herr XXXX die Leitung des Kurses übernahm, unterrichtete er uns in persischer Sprache, da er selbst aus dem Iran stammt. Er gab uns dieses Buch (BF zeigt ein religiöses Buch in Deutsch und Farsi mit dem Titel „Glauben wagen“). Dieser Kurs ging dann mit der Leitung durch den RV Johannes Schalk von September bis Dezember 2022 weiter.“Sie habe auch eine Art Taufunterricht erhalten. „Ich habe den Taufvorbereitungskurs vom Mai bis September 2022 in der Kirche in römisch 40 genossen. Die Unterrichtseinheiten fanden samstags statt. Jeden Samstag waren wir 3 bis 4 Stunden in diesem Kurs. Als der Kurs von römisch 40 geleitet wurde, war das mit Dolmetschung, aber später, als Herr römisch 40 die Leitung des Kurses übernahm, unterrichtete er uns in persischer Sprache, da er selbst aus dem Iran stammt. Er gab uns dieses Buch (BF zeigt ein religiöses Buch in Deutsch und Farsi mit dem Titel „Glauben wagen“). Dieser Kurs ging dann mit der Leitung durch den Regierungsvorlage Johannes Schalk von September bis Dezember 2022 weiter.“

Auf Ersuchen des Richters schilderte sie ihre Taufe: „Es war am Sonntag, 01.01.2023, 16 Uhr, als wir getauft wurden. Es gab ein Becken in rechteckiger Form gefüllt mit Wasser. Wir haben ein weißes Gewand angehabt. Die Kirche war voll. XXXX war auch dort anwesend. Vor der Taufe hat XXXX für uns (9 Täuflinge) gebetet. Dann hat er gepredigt. Danach hat er die Täuflinge vorgestellt. Er hieß die anwesenden Gäste willkommen. Religiöse Lieder wurden gesungen. Der 1. Täufling war mein Mann, der von XXXX und seiner Gattin getauft wurde. Danach bin ich drangekommen. XXXX und seine Gattin haben die Täuflinge gehalten und die Hand an die Brust gelegt und ins Wasser getaucht und dann wieder aus dem Wasser herausgeholt. XXXX sagte, dass er im Namen Gottes, des Sohnes und des Heiligen Geist die Täuflinge getauft hat.“Auf Ersuchen des Richters schilderte sie ihre Taufe: „Es war am Sonntag, 01.01.2023, 16 Uhr, als wir getauft wurden. Es gab ein Becken in rechteckiger Form gefüllt mit Wasser. Wir haben ein weißes Gewand angehabt. Die Kirche war voll. römisch 40 war auch dort anwesend. Vor der Taufe hat römisch 40 für uns (9 Täuflinge) gebetet. Dann hat er gepredigt. Danach hat er die Täuflinge vorgestellt. Er hieß die anwesenden Gäste willkommen. Religiöse Lieder wurden gesungen. Der 1. Täufling war mein Mann, der von römisch 40 und seiner Gattin getauft wurde. Danach bin ich drangekommen. römisch 40 und seine Gattin haben die Täuflinge gehalten und die Hand an die Brust gelegt und ins Wasser getaucht und dann wieder aus dem Wasser herausgeholt. römisch 40 sagte, dass er im Namen Gottes, des Sohnes und des Heiligen Geist die Täuflinge getauft hat.“

Der Richter erkundigte sich, was sie über das Leben von Jesus Christus wissen würde. „Jesus Christus wurde in einem Stall in Betlehem geboren. Sein himmlischer Vater ist Gott. Sein irdischer Vater ist Josef. Seine Mutter ist Maria. Im Alter von 33 Jahren wurde er auf dem Hügel Golgatha gekreuzigt.“ Jesus habe als Kind nach Ägypten flüchten müssen. Er sei durch Johannes dem Täufer im Fluss Jordan getauft worden.

Die Rechtsvertretung stellte die Frage, ob und welche Wunder Jesus gewirkt habe. Die Beschwerdeführerin erzählte, dass er Wasser in Wein gewandelt, Lazarus wiederbelebt, 5000 Gäste mit Fisch und Brot verköstigt und Blinde sehend gemacht habe.

Auf die Frage des Richters, ob Jesus etwa eine Woche vor seinem Tod nach Jerusalem gekommen sei und was sie dazu sagen können, erzählte sie: „Das war Palmsonntag. Er ist auf einem Esel geritten, als er nach Jerusalem gekommen ist. Die Bewohner von Jerusalem haben ihn mit Palmzweigen empfangen. Der Esel ist ein Symbol des Friedens und der Freundschaft. Er wollte damit zeigen, dass er in friedlicher Absicht nach Jerusalem gekommen ist.“

Jesus habe sich, bevor er verurteilt worden sei, mit seinen Jüngern beim letzten Abendmahl getroffen. „Er zerstückelte ein Brot und gab es seinen Jüngern zum Essen. Er sagte, das ist mein Leib. Er schenkte ihnen ein Wein ein. Er sagte, das ist mein Blut, das für eure Sünden vergossen wird.“ Jesus sei gekreuzigt worden. 3 Tage nach seinem Tod sei Jesus von den Toten auferstanden. Seine Jünger hätten nur das leere Grab vorgefunden. Als erstes habe Maria Magdalena das leere Grab entdeckt.

Jesus sei dann noch 50 Tage auf der Erde geblieben. „Er ist in den Himmel aufgestiegen und dann anlässlich dieses Aufstieges ist Pfingsten. … Ich muss mich korrigieren. Jesus ist nicht nach 50 Tagen in den Himmel gegangen, sondern nach 50 Tagen ist der Heilige Geist zu den Jüngern gekommen. Der Heilige Geist hat den Jüngern gesagt, sie sollen die frohe Botschaft verbreiten.“

Die Beschwerdeführerin ist Mitglied der internationalen Baptisten Gemeinde XXXX . „Unsere Gemeinde ist eine freie Kirche. In unserer Kirche sind die Taufe und die Eucharistie ein Sakrament.“Die Beschwerdeführerin ist Mitglied der internationalen Baptisten Gemeinde römisch 40 . „Unsere Gemeinde ist eine freie Kirche. In unserer Kirche sind die Taufe und die Eucharistie ein Sakrament.“

Der Richter erkundigt sich, wie in ihrer Kirche der Gottesdienst ablaufen würde. „Als 1. werden die Teilnehmer am Gottesdienst begrüßt, danach wird gebetet. Dann fängt die Predigt an. Vor der Predigt wird eine kurze Rede über den Inhalt der Predigt gehalten. Dann fängt die Predigt an. Ich habe das Singen von religiösen Liedern ausgelassen. Das kommt vor der Predigt. Nach der Predigt wird gemeinsam gebetet. Anschließend werden entweder die religiösen Lieder gesungen oder vorgespielt. Es wird Geld gesammelt. Wenn an diesem Tag eine Eucharistiefeier ist, wird Brot und Wein verteilt.“ … „In den letzten 3 Monaten war ich in Anbetracht meiner Situation seltener in der Kirche, aber davor habe ich regelmäßig an den Gottesdiensten teilgenommen. Ich habe zu Hause gekocht und das Essen in die Kirche mitgenommen. Mein Mann kann aufgrund seiner Krankheit nicht regelmäßig an den Gottesdiensten teilnehmen, weil dieser im 2. Stock stattfanden. Ich habe auch ein paar Zeugnisse abgelegt.“

Unter Zeugnisse abgelegt, verstehe sie „Die Wunder, die ich von Jesus Christus gesehen habe, wollte ich meinen gläubigen Brüdern und Schwestern mitteilen, damit sie wissen, wie stark Jesus Christus ist und in schweren Situation den Gläubigen hilft.“ Sie persönlich habe Wunder erlebt: „Das 1. war die Heilung meines Mannes, dass er nicht mehr auf den Rollstuhl angewiesen war. Das 2. Wunder war, nachdem wir keine Kinder bekommen haben, habe ich gebetet, dass ich schwanger werde. Das war während meiner Taufe. 2 Tage vor meiner Taufe habe ich einen Schwangerschaftstest gemacht und der zeigte, dass ich schwanger bin.“

In ihrer Familie im Iran wisse niemand von dem Glaubenswechsel. Es wisse auch sonst niemand im Iran vom Glaubenswechsel.

Auf die Frage, wie sich ihr Leben durch die Konversion zum Christentum verändert habe, erzählte sie: „In meinem Leben hatte ich sehr viele Sorgen gehabt. Als ich die Bibel studierte, bin ich auf einen Vers gestoßen. Dieser Vers besagt: Macht euch keine Sorgen, über das, was ihr isst oder was ihr anzieht, habt ihr die Wüstenblumen nicht gesehen, dass sie mit Stacheln bedeckt sind und sich auf diese Weise schützen. Wenn die Blumen in der Wüste überleben, dann könnt ihr Gläubigen auch alle schwierigen Situation überleben, weil Gott mit euch ist. Immer, wenn ich traurig bin oder Sorgen habe, nehme schnell die Bibel in die Hand und lese diesen Vers und bekomme eine innere Ruhe. Im Bezug zu meinem Sohn XXXX waren wir in einer sehr schweren und besorgniserregenden Situation. Ich habe auch einen Vers in der Bibel gefunden, der besagt: Mache dir keine Sorgen, gibt die Hoffnung nicht auf, sei nicht traurig, weil Gott immer mit dir ist. Außerdem habe ich das Gefühl, dass ich durch die Konversion das ewige Leben erhalten habe.“ Auf die Frage, wie sich ihr Leben durch die Konversion zum Christentum verändert habe, erzählte sie: „In meinem Leben hatte ich sehr viele Sorgen gehabt. Als ich die Bibel studierte, bin ich auf einen Vers gestoßen. Dieser Vers besagt: Macht euch keine Sorgen, über das, was ihr isst oder was ihr anzieht, habt ihr die Wüstenblumen nicht gesehen, dass sie mit Stacheln bedeckt sind und sich auf diese Weise schützen. Wenn die Blumen in der Wüste überleben, dann könnt ihr Gläubigen auch alle schwierigen Situation überleben, weil Gott mit euch ist. Immer, wenn ich traurig bin oder Sorgen habe, nehme schnell die Bibel in die Hand und lese diesen Vers und bekomme eine innere Ruhe. Im Bezug zu meinem Sohn römisch 40 waren wir in einer sehr schweren und besorgniserregenden Situation. Ich habe auch einen Vers in der Bibel gefunden, der besagt: Mache dir keine Sorgen, gibt die Hoffnung nicht auf, sei nicht traurig, weil Gott immer mit dir ist. Außerdem habe ich das Gefühl, dass ich durch die Konversion das ewige Leben erhalten habe.“

Sie habe aktuell keine physischen, jedoch psychische Probleme. Sie habe Probleme während der Schwangerschaft gehabt. In der 12. Schwangerschaftswoche habe eine Untersuchung gezeigt, dass das Baby das Down Syndrom haben würde. Als sie das vom Arzt gehört habe, sei es ihr sehr schlecht gegangen. Sie habe Jesus Christus gebeten, dass er ihr ein Kind schenken würde. Sie habe gebeten, dass es gesund auf die Welt komme. „ XXXX ist zu uns nach Hause gekommen. Er hat für uns gebetet und mit heiligem Öl gesalbt. Er erzählte uns, wenn 2 oder 3 Personen gleichzeitig im Namen Jesu Christi beten, dann geht dieses Gebet in Erfüllung. 2 Wochen später ging ich ins Spital um die ergänzende Untersuchung zu machen. Gott sei Dank hat der Test gezeigt, dass mein Kind gesund ist. Das war für mich wie ein Wunder. Dieses Wunder habe ich meinen Gläubigen Brüdern und Schwestern mitgeteilt. Es gibt viel über meinen Sohn zu erzählen.“Sie habe aktuell keine physischen, jedoch psychische Probleme. Sie habe Probleme während der Schwangerschaft gehabt. In der 12. Schwangerschaftswoche habe eine Untersuchung gezeigt, dass das Baby das Down Syndrom haben würde. Als sie das vom Arzt gehört habe, sei es ihr sehr schlecht gegangen. Sie habe Jesus Christus gebeten, dass er ihr ein Kind schenken würde. Sie habe gebeten, dass es gesund auf die Welt komme. „ römisch 40 ist zu uns nach Hause gekommen. Er hat für uns gebetet und mit heiligem Öl gesalbt. Er erzählte uns, wenn 2 oder 3 Personen gleichzeitig im Namen Jesu Christi beten, dann geht dieses Gebet in Erfüllung. 2 Wochen später ging ich ins Spital um die ergänzende Untersuchung zu machen. Gott sei Dank hat der Test gezeigt, dass mein Kind gesund ist. Das war für mich wie ein Wunder. Dieses Wunder habe ich meinen Gläubigen Brüdern und Schwestern mitgeteilt. Es gibt viel über meinen Sohn zu erzählen.“

Derzeit setze sie seit 3 Monaten keine besonderen Aktivitäten in Österreich. Sie habe sich für einen Deutschkurs an der Caritas angemeldet. Ihr Sohn sei in der 24. Schwangerschaftswoche zur Welt gekommen und sei nach wie vor im Brutkasten. Sie bete, dass er gesund aus dem Spital entlassen werde. Früher habe sie freiwillig gearbeitet. Sie habe in Vinzimarkt in XXXX mitgeholfen.Derzeit setze sie seit 3 Monaten keine besonderen Aktivitäten in Österreich. Sie habe sich für einen Deutschkurs an der Caritas angemeldet. Ihr Sohn sei in der 24. Schwangerschaftswoche zur Welt gekommen und sei nach wie vor im Brutkasten. Sie bete, dass er gesund aus dem Spital entlassen werde. Früher habe sie freiwillig gearbeitet. Sie habe in Vinzimarkt in römisch 40 mitgeholfen.

Sie würde auch bei einer Rückkehr in den Iran an ihrem christlichen Glauben festhalten. Sie würde so wie jetzt versuchen, andere vom Christentum zu überzeugen. Zurzeit würde sie mit jedem, mit dem sie sprechen würde versuchen ihn von Jesus Christus zu überzeugen. Sollte sie in den Iran zurückkehren müssen, würde sie zu 100 % getötet werden. Sie würde es nicht einmal schaffen den Flughafen zu verlassen.

Die Beschwerdeführerin erklärte auch: „Ich habe mit meinem Mann an Demonstrationen gegen das iranische Regime, anlässlich der Tötung von Mahsa Amini teilgenommen. Diese Demonstrationen wurden gefilmt. Wir haben das auch auf Facebook veröffentlicht und es ist auch ein zusätzlicher Grund, warum es zu einer Verfolgung im Iran kommen würde.“

Informelle Befragung des Vertreters Johannes Schalk

BF1 und BF2 seien von ihrer Freundin aus XXXX der rechtl. Vertretung empfohlen worden. Anfänglich sei es dem BF2 sehr schlecht gegangen. Er sei im Rollstuhl gekommen. Durch Gebet und Medikamente sei es ihm bessergegangen. Beide Beschwerdeführer seien nach wie vor aktive Mitglieder der Baptisten Gemeinde in XXXX .BF1 und BF2 seien von ihrer Freundin aus römisch 40 der rechtl. Vertretung empfohlen worden. Anfänglich sei es dem BF2 sehr schlecht gegangen. Er sei im Rollstuhl gekommen. Durch Gebet und Medikamente sei es ihm bessergegangen. Beide Beschwerdeführer seien nach wie vor aktive Mitglieder der Baptisten Gemeinde in römisch 40 .

Er habe den Eindruck, dass sie sehr ernsthaft sind, dass sie Dinge in ihrem Leben erlebt haben, das nicht viele erleben würden. Sie hätten gemerkt haben, dass Jesus ihnen helfen und auf sie aufpassen würde. Sie würden sehr freimütig, besonders die BF1, erzählen, wie sie das mit Jesus erlebt habe.

Er sei sich sicher, dass die Konversion zum Christentum ihnen ein tiefes inneres Anliegen sei.

Gemäß § 45 Abs.3 AVG wurde den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran Version 6, vom 13.04.2023 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG wurde den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran Version 6, vom 13.04.2023 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt.

Die rechtliche Vertretung führte aus: „Die Situation im Regime hat sich seit den letzten Wahlen sehr verschlechtert. Es hat noch nie so viele Todesurteile gegeben. Im Verhältnis zur Bevölkerung hat der Iran die höchste Todesurteilsrate. Man sieht es an Protesten, die unterdrückt werden, dass die Menschen unzufrieden sind. Es gibt sehr wenig Freiheiten, vor allem für Frauen. Das Tragen des Hijab wird wieder verstärkt durch die Religionspolizei kontrolliert. Das Forum Externum, dass seit 2014 vom EuGH anerkannt wird, kann auf keinem Fall im Iran ausgeübt werden.“

Im aktuellen Strafregisterauszug der BF1 schien keine Verurteilung auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Der Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Iran, gehört der persischen Volksgruppe an, war früher schiitische Muslima, ist nunmehr getaufte Christin der Baptistengemeinde XXXX /evangelische Freikirche. Sie wurde am XXXX in XXXX /Iran geboren und ist auch dort aufgewachsen. Sie hat bis zu ihrer Ausreise in XXXX gelebt. Sie hat 12 Jahre die Schule besucht und mit Matura abschlossen. Sie hat den Universitätsgrad „Bachelor“ erworben. Ihren Lebensunterhalt hat sie als Zahnarztassistentin und Ordinationsassistentin verdient. (Seite 3/4 der Verhandlungsschrift).Der Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Iran, gehört der persischen Volksgruppe an, war früher schiitische Muslima, ist nunmehr getaufte Christin der Baptistengemeinde römisch 40 /evangelische Freikirche. Sie wurde am römisch 40 in römisch 40 /Iran geboren und ist auch dort aufgewachsen. Sie hat bis zu ihrer Ausreise in römisch 40 gelebt. Sie hat 12 Jahre die Schule besucht und mit Matura abschlossen. Sie hat den Universitätsgrad „Bachelor“ erworben. Ihren Lebensunterhalt hat sie als Zahnarztassistentin und Ordinationsassistentin verdient. (Seite 3/4 der Verhandlungsschrift).

Die Beschwerdeführerin ist in einer streng religiösen Familie aufgewachsen, konnte sich jedoch schon im Iran nicht mit dem Islam identifizieren. Es störte sie „der Zwang und die Gewalt“ im islamischen Glauben. So hat sie sich schon im Iran geistig vom Islam gelöst. (Seite 4 der Verhandlungsschrift).

Sie ist in XXXX /Griechenland mit dem christlichen Glauben in Berührung gekommen. Während des Aufenthaltes in XXXX nahm sie Kontakt mit Vertretern des christlichen Glaubens auf. Sie erhielt im XXXX Glaubensunterricht im christlichen Glauben. In XXXX sind sie über ihre Freundin XXXX aus XXXX mit den Baptisten/evangelische Freikirche in Berührung gekommen. (Seite 6 der Verhandlungsschrift). Sie ist in römisch 40 /Griechenland mit dem christlichen Glauben in Berührung gekommen. Während des Aufenthaltes in römisch 40 nahm sie Kontakt mit Vertretern des christlichen Glaubens auf. Sie erhielt im römisch 40 Glaubensunterricht im christlichen Glauben. In römisch 40 sind sie über ihre Freundin römisch 40 aus römisch 40 mit den Baptisten/evangelische Freikirche in Berührung gekommen. (Seite 6 der Verhandlungsschrift).

Die Beschwerdeführerin ist mittlerweile getaufte Christin und in der Kirchengemeinde fest verankert. Sie hat viele persönliche Wunder erlebt wie, wie etwa dass ihr Mann trotz MS Erkrankung zurzeit keinen Rollstuhl benötigt oder die Geburt eines „gesunden Babys“ (Seiten 6 bis 11 der Verhandlungsschrift). Sie hat auch Bibelunterricht erhalten.

Die Beschwerdeführerin ist ernstlich bemüht den Weg, so wie Christus ihn vorgegeben hat, zu leben und praktiziert, was sie in der Heiligen Schrift gelernt hat, wie sie in der Verhandlung dargelegt hat. (Seite 9 der Verhandlungsschrift).

Sie ist bemüht sich in Österreich zu integrieren. Insgesamt ist bei der unbescholtenen Beschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass sie eine gefestigte christliche Lebensauffassung aufweist und in vehementer Gegnerschaft zum Islam steht.

Zum Iran wird verfahrensbezogen Folgendes festgestellt:

Politische Lage - Letzte Änderung: 13.04.2023

Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System (BS 23.2.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht, und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020).Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System (BS 23.2.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht, und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020).

Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 10.3.2023). Ihm unterstehen auch die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt Revolutionsführer Khamenei unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 30.11.2022).Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 10.3.2023). Ihm unterstehen auch die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt Revolutionsführer Khamenei unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 30.11.2022).

Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern, davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.9.2021). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023), er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 10.3.2023). Auch wenn der Expertenrat nominell direkt von der Bevölkerung gewählt wird, hat der Revolutionsführer indirekt Einfluss auf dessen Zusammensetzung, da der Wächterrat, der zur Hälfte vom Revolutionsführer und zur Hälfte vom (durch den Revolutionsführer eingesetzten) Leiter des Justizwesens besetzt wird, die Kandidatenauswahl dafür vornimmt und den Wahlvorgang kontrolliert (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021). Da der Wächterrat die Kandidaten für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (majles oder Islamische Beratende Versammlung) überprüft und regelmäßig eine bedeutsame Anzahl an Kandidaten von der Wahl ausschließt und den Wahlvorgang kontrolliert, übt der Revolutionsführer somit indirekt Einfluss auf die legislativen und exekutiven Institutionen des Landes aus (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern, davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.9.2021). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023), er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 10.3.2023). Auch wenn der Expertenrat nominell direkt von der Bevölkerung gewählt wird, hat der Revolutionsführer indirekt Einfluss auf dessen Zusammensetzung, da der Wächterrat, der zur Hälfte vom Revolutionsführer und zur Hälfte vom (durch den Revolutionsführer eingesetzten) Leiter des Justizwesens besetzt wird, die Kandidatenauswahl dafür vornimmt und den Wahlvorgang kontrolliert (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021). Da der Wächterrat die Kandidaten für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (majles oder Islamische Beratende Versammlung) überprüft und regelmäßig eine bedeutsame Anzahl an Kandidaten von der Wahl ausschließt und den Wahlvorgang kontrolliert, übt der Revolutionsführer somit indirekt Einfluss auf die legislativen und exekutiven Institutionen des Landes aus (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).

Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 10.3.2023). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt (BBC 8.10.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Der religiöse Führer hat das letzte Wort in allen staatlichen Angelegenheiten (DW 16.6.2021). Die Macht des Präsidenten wird auch durch das Parlament eingeschränkt und der Wächterrat muss neuen Gesetzen zustimmen oder kann ein Veto einlegen (BBC 8.10.2022).Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 10.3.2023). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt (BBC 8.10.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Der religiöse Führer hat das letzte Wort in allen staatlichen Angelegenheiten (DW 16.6.2021). Die Macht des Präsidenten wird auch durch das Parlament eingeschränkt und der Wächterrat muss neuen Gesetzen zustimmen oder kann ein Veto einlegen (BBC 8.10.2022).

Am 18.6.2021 fanden in Iran Präsidentschaftswahlen statt (AA 14.9.2021). Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ebrahim Raisi mit mehr als 62 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50 % und war somit niedriger als jemals zuvor in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung bei nur 26 %. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt (Standard 19.6.2021). Der Wettbewerb um die Wählerstimmen war stark manipuliert. Der Wächterrat hatte im Vorfeld die meisten der 600 Präsidentschaftskandidaten - darunter auch 40 Frauen - abgelehnt. Drei der genehmigten Kandidaten zogen ihre Kandidatur wenige Tage vor der Wahl zurück. Die Behörden übten auf die Medien Druck aus, um kritische Berichterstattung über Raisi oder den Wahlvorgang zu verhindern (FH 10.3.2023). In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religiösen Judikative, Regierung, Parlament, Wächterrat, Expertenrat) (ÖB Teheran 11.2021).

Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Die Bewerber um einen Parlamentssitz erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen. Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben ihre Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten. Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80 % der Sitze im Parlament gewonnen (AA 30.11.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten (FH 10.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6 %, was als die niedrigste Wahlbeteiligung in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 10.3.2023; vgl. AA 30.11.2022).Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Die Bewerber um einen Parlamentssitz erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen. Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben ihre Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten. Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80 % der Sitze im Parlament gewonnen (AA 30.11.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten (FH 10.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6 %, was als die niedrigste Wahlbeteiligung in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 10.3.2023; vergleiche AA 30.11.2022).

Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 30.11.2022; vgl. FH 10.3.2023, BPB 31.1.2020a). Dennoch kommt es in kaum einem anderen Land des Nahen Ostens zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen zwischen prinzipientreuem Klerus und neokonservativen Technokraten, wirtschaftsliberalen Pragmatikern und klerikalen oder gar säkularen Reformern spiegeln einen Pluralismus in Iran wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht ist (BPB 31.1.2020a).Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 30.11.2022; vergleiche FH 10.3.2023, BPB 31.1.2020a). Dennoch kommt es in kaum einem anderen Land des Nahen Ostens zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen zwischen prinzipientreuem Klerus und neokonservativen Technokraten, wirtschaftsliberalen Pragmatikern und klerikalen oder gar säkularen Reformern spiegeln einen Pluralismus in Iran wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht ist (BPB 31.1.2020a).

Das Regime reagierte auch unter der moderaten Regierung von Ex-Präsident Rohani in den letzten Jahren auf die wirtschaftliche Krise und immer wieder hochkommenden Unmut und Demonstrationen mit einem harten Vorgehen gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivisten, religiöse und ethnische Minderheiten und Umweltaktivisten. Die Regierung Raisi ist noch dabei, ihre Machtstruktur auf allen Ebenen zu festigen. Sie hat jedoch bereits stärkere Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Sinne der "islamischen Gesellschaftsordnung" (Rolle der Frauen fokussiert auf Gebärfunktion), der Ablehnung "westlicher" Kultur, der Unterdrückung von Kritik (Internetzensur) und eine stärkere Ausrichtung auf Russland und China und deren politische Modelle angekündigt (ÖB Teheran 11.2021).

Frauen haben das aktive Wahlrecht, werden bei der politischen Teilhabe allerdings mit bedeutsamen rechtlichen, religiösen und kulturellen Hindernissen konfrontiert. Nach Interpretation des Wächterrats verwehrt die iranische Verfassung es Frauen, die Ämter des Revolutionsführers oder Präsidenten, Funktionen im Experten-, Wächter- und Schlichtungsrat sowie mancher Richterposten anzutreten (USDOS 20.3.2023). Unter 40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischen Partizipation ausgeschlossen. Politische Ämter werden überwiegend von Männern der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik - den heute über 70-jährigen Gründungsvätern - und der zweiten Generation - den heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs sowie Vertretern der Revolutionsgarden - regiert (BPB 31.1.2020a).

Nach dem Tod der 22-Jährigen Mahsa Jîna (ihr kurdischer Vorname) Amini am 16.9.2022 (USDOS 20.3.2023) in Gewahrsam der sogenannten Sittenpolizei (Gasht-e Ershâd) in Teheran (BPB 16.2.2023) aufgrund eines angeblich unkorrekt getragenen Hidschabs kam es in Iran zu den größten Protesten seit Jahren (EN 1.2.2023). Der Protest erreichte schnell alle Teile des Landes und hat eine politische Dimension angenommen, die weit über die "Kopftuch-Frage" und die Überlappung von geschlechtsspezifischer und ethnischer Diskriminierung hinausgeht. Die von den Demonstrantinnen und Demonstranten verwendete Parole lautet "Zan, Zendegi, Âzâdi" [Anm.: Persisch für "Frau, Leben, Freiheit"; ursprüngl. Kurdisch: Jin, Jîyan, Azadî] und ist gepaart mit der Forderung nach einem Regimewechsel. Die Proteste werden insbesondere von den folgenden Gruppen getragen: Frauen, Jugendliche, Studentinnen und Studenten sowie von marginalisierten Ethnien - insbesondere Kurden und Belutschen. Das iranische Regime reagierte mit massiver Repression auf die Proteste, zeitweise wurden rund 20.000 Personen inhaftiert und rund 500 Protestteilnehmer wurden von den Sicherheitskräften getötet. Die Proteste zeichnen sich bislang durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und, wie vor allem in europäischen Debatten oft bemängelt wird, durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023). Die fehlenden Führungsstrukturen sind sowohl Stärke als auch Schwäche der derzeitigen Proteste, bei denen das Internet und soziale Medien eine große Rolle zur Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielen: Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer politischen Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022).

Anm.: Informationen zur Protestwelle seit September 2022 können insb. auch den Kapiteln "Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition" und "Ethnische Minderheiten" sowie den dazugehörigen Unterkapiteln entnommen werden.Anmerkung, Informationen zur Protestwelle seit September 2022 können insb. auch den Kapiteln "Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition" und "Ethnische Minderheiten" sowie den dazugehörigen Unterkapiteln entnommen werden.

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.9.2021): Iran: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/iran-node/politisches-portrait/202450, Zugriff 24.3.2023;

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.11.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2022): Länderreport 52 Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079128/Deutschland._Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Iran_-_Konversion_und_Evangelikalismus_aus_der_Sicht_der_staatlichen_Verfolger%2C_01.05.2022._%28L%C3%A4nderreport___52%29.pdf, Zugriff 16.3.2023;

?        BBC - British Broadcasting Corporation (8.10.2022): Who is in charge of Iran?, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-57260831, Zugriff 24.3.2023;

?        BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (10.1.2020): Machtkonstante Theokratie: Iran nach 1979, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/40110/machtkonstante-theokratie-iran-nach-1979/, Zugriff 24.3.2023;

?        BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (16.2.2023): Der revolutionäre Prozess in Iran, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/518072/der-revolutionaere-prozess-in-iran/, Zugriff 24.3.2023;

?        BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (31.1.2020): Machtgefüge Iran: Kleriker, Garden – und eine Generation ohne Einfluss, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/40113/machtgefuege-iran-kleriker-garden-und-eine-generation-ohne-einfluss/, Zugriff 24.3.2023;

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?        FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (24.3.2023): Schlaglicht auf einen Schattenkrieg, https://www.faz.net/aktuell/politik/thema/iran, Zugriff 24.3.2023;

?        FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2023, Zugriff 14.3.2023;

?        FR24 - France 24 (16.12.2022): Lack of leadership is both a strength and weakness of Iran's protest movement, https://www.france24.com/en/middle-east/20221216-ni, Zugriff 27.3.2023;

?        GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (2020): Iran: Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2023;

?        ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich];

?        Standard - Standard, Der (19.6.2021): Hardliner Raisi gewann Präsidentenwahl im Iran, https://www.derstandard.at/story/2000127545908/kleriker-raisi-fuehrt-laut-medienberichten-bei-praesidentenwahl-im-iran, Zugriff 24.3.2023;

?        USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089063.html, Zugriff 22.3.2023;

Sicherheitslage - Letzte Änderung: 13.04.2023

Verglichen mit Nachbarstaaten wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsbehörden. Mit Ausnahme von einigen peripheren Grenzregionen ist die Regierung im Besitz der Kontrolle über das gesamte Staatsterritorium. In den Provinzen West-Aserbaidschan und Kermanshah, an der westlichen Staatsgrenze zu Irakisch-Kurdistan, kommt es regelmäßig zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Islamischen Revolutionsgarden (IRGC, Pasdaran) und separatistischen Gruppierungen, wie der Kurdistan Democratic Party of Iran (KDPI) und der Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê (PJAK) (BS 23.2.2022).

Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeier- und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Seit Mitte September 2022 kommt es in zahlreichen Städten des Landes zu Protesten gegen die Regierung. Bei Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstrierenden sind zahlreiche Personen getötet oder verletzt worden. Teilweise wird scharfe Munition eingesetzt (EDA 10.2.2023). Die Sicherheitskräfte gingen insbesondere in Randgebieten wie den Provinzen Kurdistan sowie in Sistan und Belutschistan hart gegen Protestierende vor (Newsweek 1.12.2022; vgl. UNHRC 7.2.2023). Während Mitglieder der Basij-Miliz in Teheran Demonstranten verprügelten, haben die Sicherheitsbehörden in Kurdistan, Belutschistan und Ahwaz beispielsweise schwere Maschinengewehre, gepanzerte Fahrzeuge, schwere Artillerie und sogar Kampfhubschrauber zur Bekämpfung der Proteste in Stellung gebracht (TWI 14.10.2022).Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeier- und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Seit Mitte September 2022 kommt es in zahlreichen Städten des Landes zu Protesten gegen die Regierung. Bei Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstrierenden sind zahlreiche Personen getötet oder verletzt worden. Teilweise wird scharfe Munition eingesetzt (EDA 10.2.2023). Die Sicherheitskräfte gingen insbesondere in Randgebieten wie den Provinzen Kurdistan sowie in Sistan und Belutschistan hart gegen Protestierende vor (Newsweek 1.12.2022; vergleiche UNHRC 7.2.2023). Während Mitglieder der Basij-Miliz in Teheran Demonstranten verprügelten, haben die Sicherheitsbehörden in Kurdistan, Belutschistan und Ahwaz beispielsweise schwere Maschinengewehre, gepanzerte Fahrzeuge, schwere Artillerie und sogar Kampfhubschrauber zur Bekämpfung der Proteste in Stellung gebracht (TWI 14.10.2022).

[Anm.: s. Kap. "Versammlungsfreiheit" sowie "ethnische Minderheiten" samt der Unterkapitel für weitergehende Informationen zu den Protesten.]

Im ganzen Land besteht ein Risiko für Anschläge. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 10.2.2023). Vor allem in Regionen mit einem hohen Anteil an Minderheiten in der Bevölkerung kommt es unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zum Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (AA 8.2.2023).

In der Provinz Sistan und Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, und es gibt vermehrt Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 8.2.2023). Die Grenzzone zu Afghanistan, das östliches Kerman und Sistan und Belutschistan stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändler- sowie von extremistischen Organisationen. Diese verüben immer wieder Anschläge und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 10.2.2023). An der Grenze zu Afghanistan kommt es auch immer wieder zu Schusswechseln zwischen iranischen Sicherheitsbehörden und Grenzschützern der Taliban (IRINTL 3.9.2022).

In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 8.2.2023). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen, kriminellen Banden und den Sicherheitskräften (EDA 10.2.2023). Im Herbst 2022 schoss Iran zur Bekämpfung iranisch-kurdischer Gruppen mehr als 70 Raketen über die Grenze auf Gebiete des benachbarten Irak - der größte grenzüberschreitende Angriff des Landes seit den 1990er-Jahren (DW 13.11.2022; vgl.K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022).

Gelegentlich kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. Auch für unbeteiligte Personen besteht das Risiko, unversehens in einen Schusswechsel zu geraten (EDA 10.2.2023).

Seit 2015 wurden nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt Personen verhaftet, die mit dem sogenannten Islamischen Staat (IS) in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 8.2.2023; vgl. TWI 31.10.2022). Im Oktober 2022 fand laut der iranischen Nachrichtenagentur IRNA ein Anschlag auf einen schiitischen Schrein in der südiranischen Stadt Shiraz [Provinz Fars] statt, bei dem mindestens 15 Menschen getötet wurden und zu dem sich der IS bekannt hat (AJ 26.10.2022; vgl. MAITIC 3.11.2022). Dies war der erste Anschlag des IS auf iranischem Boden seit 2018. Zuvor hatte der afghanische Zweig des IS - Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) mehrere Drohungen gegen den iranischen Staat ausgesprochen (TWI 31.10.2022).Seit 2015 wurden nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt Personen verhaftet, die mit dem sogenannten Islamischen Staat (IS) in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 8.2.2023; vergleiche TWI 31.10.2022). Im Oktober 2022 fand laut der iranischen Nachrichtenagentur IRNA ein Anschlag auf einen schiitischen Schrein in der südiranischen Stadt Shiraz [Provinz Fars] statt, bei dem mindestens 15 Menschen getötet wurden und zu dem sich der IS bekannt hat (AJ 26.10.2022; vergleiche MAITIC 3.11.2022). Dies war der erste Anschlag des IS auf iranischem Boden seit 2018. Zuvor hatte der afghanische Zweig des IS - Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) mehrere Drohungen gegen den iranischen Staat ausgesprochen (TWI 31.10.2022).

Der neue de facto-Anführer von al-Qaida - sein Amtsantritt wurde bislang nicht offiziell bekannt gegeben - Sayf al-Adl befindet sich nach Einschätzungen von Mitgliedstaaten des UN-Sicherheitsrats in Iran (UNSC 13.2.2023).

Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage in Iran auswirken (EDA 10.2.2023).

Im Jänner und April 2023 wurde von israelischen Drohnenangriffen auf militärische Ziele in Iran berichtet (IRINTL 5.4.2023, RFE/RL 31.1.2023). Im vergangenen Jahr kam es in Iran zu einer Reihe von Zwischenfällen, darunter Sabotage- und Cyberangriffe, Attentate und die mysteriöse Ermordung von Mitgliedern der IRGC sowie von Wissenschaftlern und Ingenieuren. Teheran hat einige der Vorfälle Israel, seinem regionalen Feind, angelastet (RFE/RL 31.1.2023).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.2.2023): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/iran-node/iransicherheit/202396#content_5, Zugriff 15.3.2023 [Login erforderlich];

?        AJ - Al Jazeera (26.10.2022): Attack on Shiraz shrine kills 15: Iranian state media, https://www.aljazeera.com/news/2022/10/26/attack-on-shiraz-shrine-kills-15-iranian-state-media, Zugriff 7.4.2023;

?        BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069656/country_report_2022_IRN.pdf, Zugriff 14.2.2023;

?        DW - Deutsche Welle (13.11.2022): Northern Iraq: A new base for Iran's protest movement?, https://www.dw.com/en/northern-iraq-a-new-base-for-irans-protest-movement/a-63731091, Zugriff 6.4.2023;

?        EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (10.2.2023): Reisehinweise für den Iran, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/iran/reisehinweise-fuerdeniran.html, Zugriff 7.4.2023;

?        IRINTL - Iran International (3.9.2022): Four Iranian Forces Killed In Clashes With Taliban Border Guards, https://www.iranintl.com/en/202203098998, Zugriff 7.4.2023;

?        IRINTL - Iran International (5.4.2023): IRGC Say Drone Downed Near Military Site Amidst Governorate Denials, https://www.iranintl.com/en/202304055252, Zugriff 7.4.2023;

?        K24 - Kurdistan 24 (28.11.2022): Who are the Iranian-Kurdish rebels in northern Iraq?, https://www.kurdistan24.net/en/story/30066-Who-are-the-Iranian-Kurdish-rebels-in-northern-Iraq, Zugriff 6.4.2023;

?        MAITIC - Meir Amit Intelligence and Terrorism Infomation Center (3.11.2022): ISIS’s attack on a Shiite shrine in Shiraz, Iran: analysis and possible implications, https://www.terrorism-info.org.il/en/isiss-attack-on-a-shiite-shrine-in-shiraz-iran-analysis-and-possible-implications/, Zugriff 7.4.2023;

?        Newsweek - Newsweek (1.12.2022): As Iran Unrest Turns to Armed Clashes, Government Prepares Fight to Survive, https://www.newsweek.com/iran-unrest-turns-armed-clashes-government-prepares-fight-survive-1763724, Zugriff 7.4.2023;

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (31.1.2023): Suspected Israeli Drone Strike In Iran Part Of New 'Containment Strategy', https://www.rferl.org/a/iran-suspected-israeli-drone-strikes-containment/32247689.html, Zugriff 7.4.2023;

?        Rudaw - Rudaw Media Network (28.9.2022): IRGC rains down missiles, drones on Kurdistan Region killing nine, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/28092022, Zugriff 6.4.2023;

?        TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (14.10.2022): As Anti-Regime Protests Swell Across Iran, Ethnic Minorities Demand Freedom and Equality, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/anti-regime-protests-swell-across-iran-ethnic-minorities-demand-freedom-and, Zugriff 14.3.2023;

?        TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (31.10.2022): The Islamic State Attacks the Islamic Republic, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/islamic-state-attacks-islamic-republic, Zugriff 7.4.2023;

?        UNHRC - United Nations Human Rights Council (7.2.2023): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088389/G2301095.pdf, Zugriff 14.3.2023;

?        UNSC - United Nations Security Council (13.2.2023): Thirty-first report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2610 (2021) concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087006/N2303891.pdf, Zugriff 27.3.2023;

Religionsfreiheit - Letzte Änderung: 12.04.2023

In Iran leben schätzungsweise rund 87,6 Millionen Menschen (CIA 7.3.2023), von denen ungefähr 99 % dem Islam angehören. Etwa 90 % der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9 % sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq (Yaresan) und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (STDOK 3.5.2018; vgl. USDOS 2.6.2022). Nachstehender Karte können die Hauptsiedlungsgebiete der größten Glaubensgruppen in Iran entnommen werden. Demnach leben Sunniten mehrheitlich in den Grenzregionen im äußersten Nordwesten Irans, im Norden in einem Gebiet an der Grenze zu Turkmenistan [Provinz Golistan] sowie im Süden bei Bandar-e Abbas [Provinz Hormuzgan] und an der Grenze zu Pakistan und dem Südwesten Afghanistans [in Iran: Provinz Sistan und Belutschistan]. Der größte Teil des Landes wird mehrheitlich von Schiiten bewohnt. In Iran leben schätzungsweise rund 87,6 Millionen Menschen (CIA 7.3.2023), von denen ungefähr 99 % dem Islam angehören. Etwa 90 % der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9 % sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq (Yaresan) und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (STDOK 3.5.2018; vergleiche USDOS 2.6.2022). Nachstehender Karte können die Hauptsiedlungsgebiete der größten Glaubensgruppen in Iran entnommen werden. Demnach leben Sunniten mehrheitlich in den Grenzregionen im äußersten Nordwesten Irans, im Norden in einem Gebiet an der Grenze zu Turkmenistan [Provinz Golistan] sowie im Süden bei Bandar-e Abbas [Provinz Hormuzgan] und an der Grenze zu Pakistan und dem Südwesten Afghanistans [in Iran: Provinz Sistan und Belutschistan]. Der größte Teil des Landes wird mehrheitlich von Schiiten bewohnt.

Laut Verfassung ist Iran eine islamische Republik und der schiitische Zwölfer- oder Ja'afari-Islam ist die offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften auf "islamischen Kriterien" und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen. In der Verfassung heißt es, dass die Bürger alle menschlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte "in Übereinstimmung mit islamischen Kriterien" genießen sollen (USDOS 2.6.2022). Für Frauen bedeutet dies beispielsweise unter anderem eine allgemeine Kopftuchpflicht in der Öffentlichkeit, die zuletzt im Zuge der Proteste anlässlich des Todes von Mahsa Amini von vielen Protestierenden abgelehnt wurde und in den Fokus der Auseinandersetzung zwischen dem Regime und seinen Gegnern geriet (Tagesschau 6.10.2022). Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben (AA 30.11.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie (AA 30.11.2022).Laut Verfassung ist Iran eine islamische Republik und der schiitische Zwölfer- oder Ja'afari-Islam ist die offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften auf "islamischen Kriterien" und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen. In der Verfassung heißt es, dass die Bürger alle menschlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte "in Übereinstimmung mit islamischen Kriterien" genießen sollen (USDOS 2.6.2022). Für Frauen bedeutet dies beispielsweise unter anderem eine allgemeine Kopftuchpflicht in der Öffentlichkeit, die zuletzt im Zuge der Proteste anlässlich des Todes von Mahsa Amini von vielen Protestierenden abgelehnt wurde und in den Fokus der Auseinandersetzung zwischen dem Regime und seinen Gegnern geriet (Tagesschau 6.10.2022). Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben (AA 30.11.2022; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie (AA 30.11.2022).

Die Lehrpläne aller öffentlichen und privaten Schulen müssen einen Kurs über die schiitischen Lehren enthalten. Sunnitische Schüler und Schülerinnen, sowie jene, die einer anerkannten religiösen Minderheit angehören, müssen die Kurse über den schiitischen Islam belegen und bestehen, obwohl sie auch separate Kurse über ihre eigenen religiösen Überzeugungen belegen können. Anerkannte religiöse Minderheitengruppen, mit Ausnahme der sunnitischen Muslime, dürfen Privatschulen betreiben (USDOS 2.6.2022).

Nach dem Gesetz dürfen Nicht-Muslime nicht missionieren oder versuchen, einen Muslim zu einem anderen Glauben zu bekehren. Das Gesetz betrachtet diese Aktivitäten als Bekehrungsversuche, die mit dem Tod bestraft werden können (USDOS 2.6.2022). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS 23.2.2018). Das Parlament höhlte das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Jänner 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das Strafgesetzbuch aufnahm, wonach die "Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen" sowie "abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen" mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können. Im Juli 2021 wurden drei Männer, die zum Christentum konvertiert waren, auf dieser Grundlage zu langjährigen Haftstrafen verurteilt (AI 29.3.2022b).

Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen (AA 30.11.2022; vgl. MRG 24.11.2022). Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 30.11.2022). Auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert. Sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen (Zeit online 19.1.2023; vgl. FH 10.3.2023). Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (USDOS 2.6.2022) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 10.3.2023). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OpD 18.1.2023). Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 11.2021). Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien. Diese Gruppierungen - z.B. Baha'i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; vgl. BAMF 5.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OpD 18.1.2023). Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen (AA 30.11.2022; vergleiche MRG 24.11.2022). Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 30.11.2022). Auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert. Sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen (Zeit online 19.1.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (USDOS 2.6.2022) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 10.3.2023). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche OpD 18.1.2023). Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 11.2021). Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien. Diese Gruppierungen - z.B. Baha'i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; vergleiche BAMF 5.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche OpD 18.1.2023).

Das Ministerium für Kultur und islamische Führung und das Ministerium für Nachrichtenwesen und Sicherheit (MOIS) überwachen religiöse Aktivitäten. Die Revolutionsgarden überwachen auch Kirchen (USDOS 2.6.2022; vgl. OpD 18.1.2023). Die iranische Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese seien eine Gefahr für die nationale Sicherheit, und nicht, weil sie beispielsweise Christen sind (CNEN 4.2.2023). Führende Vertreter von Minderheitengruppen und Aktivisten werden oftmals unter dem allgemeinen Vorwurf der Bedrohung der "öffentlichen Moral" oder der nationalen Sicherheit zu langen Haftstrafen oder zum Tod verurteilt (MRG 24.11.2022; vgl.OpD 18.1.2023). Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Die Regierung überwacht die Aussagen und Ansichten hochrangiger schiitischer religiöser Führer, die die Regierungspolitik oder die Ansichten des Obersten Führers Ali Khamenei nicht unterstützten. Diese werden durch Behörden weiterhin mit Festnahmen, Inhaftierungen, Mittelkürzungen, Verlust von geistlichen Berechtigungsnachweisen und Beschlagnahmungen von Eigentum unter Druck gesetzt (USDOS 2.6.2022). Beispielsweise im Jänner 2023 wurde ein sunnitischer Geistlicher verhaftet, dem die Behörden eine "Manipulation der öffentlichen Meinung" sowie "Kommunikation mit ausländischen Personen und Medien" vorwarfen (USIP 9.3.2023).Das Ministerium für Kultur und islamische Führung und das Ministerium für Nachrichtenwesen und Sicherheit (MOIS) überwachen religiöse Aktivitäten. Die Revolutionsgarden überwachen auch Kirchen (USDOS 2.6.2022; vergleiche OpD 18.1.2023). Die iranische Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese seien eine Gefahr für die nationale Sicherheit, und nicht, weil sie beispielsweise Christen sind (CNEN 4.2.2023). Führende Vertreter von Minderheitengruppen und Aktivisten werden oftmals unter dem allgemeinen Vorwurf der Bedrohung der "öffentlichen Moral" oder der nationalen Sicherheit zu langen Haftstrafen oder zum Tod verurteilt (MRG 24.11.2022; vgl.OpD 18.1.2023). Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Die Regierung überwacht die Aussagen und Ansichten hochrangiger schiitischer religiöser Führer, die die Regierungspolitik oder die Ansichten des Obersten Führers Ali Khamenei nicht unterstützten. Diese werden durch Behörden weiterhin mit Festnahmen, Inhaftierungen, Mittelkürzungen, Verlust von geistlichen Berechtigungsnachweisen und Beschlagnahmungen von Eigentum unter Druck gesetzt (USDOS 2.6.2022). Beispielsweise im Jänner 2023 wurde ein sunnitischer Geistlicher verhaftet, dem die Behörden eine "Manipulation der öffentlichen Meinung" sowie "Kommunikation mit ausländischen Personen und Medien" vorwarfen (USIP 9.3.2023).

Ethnische und religiöse Minderheiten, die jahrzehntelang unter systemischer und systematischer Diskriminierung und Verfolgung gelitten haben, sind von der Welle der Repression seit Beginn der Proteste im September 2022 unverhältnismäßig stark betroffen. Unter anderem verwehrten die iranischen Behörden Angehörigen von getöteten Protestteilnehmerinnen und Protestteilnehmern, Begräbnisse nach ihren religiösen Riten zu vollziehen (UNHRC 7.2.2023).

Religiöse Minderheiten und Nichtgläubige berichteten auch von eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten, der Verweigerung oder Schwierigkeiten, Genehmigungen für die Gründung eigener Unternehmen zu erhalten, sowie eingeschränkten Bildungsmöglichkeiten und verhetzenden Äußerungen (IrWire 27.2.2023). Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 18.1.2023). Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 18.1.2023; vgl. NLM 23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des gemäßigteren Sufi-Islams zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische Kultur (OpD 18.1.2023). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OpD 18.1.2023).Religiöse Minderheiten und Nichtgläubige berichteten auch von eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten, der Verweigerung oder Schwierigkeiten, Genehmigungen für die Gründung eigener Unternehmen zu erhalten, sowie eingeschränkten Bildungsmöglichkeiten und verhetzenden Äußerungen (IrWire 27.2.2023). Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 18.1.2023). Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 18.1.2023; vergleiche NLM 23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des gemäßigteren Sufi-Islams zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische Kultur (OpD 18.1.2023). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche OpD 18.1.2023).

Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder wegen "Apostasie" mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen (AI 29.3.2022b; vgl. ÖB Teheran 11.2021), auch wenn Fälle von Hinrichtungen aus diesem Grund in den letzten Jahren nicht bekannt wurden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund gewesen ist (ÖB Teheran 11.2021).Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder wegen "Apostasie" mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen (AI 29.3.2022b; vergleiche ÖB Teheran 11.2021), auch wenn Fälle von Hinrichtungen aus diesem Grund in den letzten Jahren nicht bekannt wurden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund gewesen ist (ÖB Teheran 11.2021).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.11.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];

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CHRISTEN - Letzte Änderung: 12.04.2023

Nach Angaben des staatlichen iranischen Statistikzentrums gibt es 117.700 Christen in Iran. Einige Schätzungen deuten jedoch darauf hin, dass es deutlich mehr sind, als tatsächlich angegeben (USDOS 2.6.2022). Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran. Den größten Anteil stellen dabei armenische Christen (STDOK 3.5.2018), wobei Vertreter dieser Religionsgemeinschaft ihre Gesamtanzahl auf 40.000-50.000 schätzen. Die Anzahl der Assyrer und Chaldäer wird auf insgesamt rund 7.000 geschätzt (USDOS 2.6.2022). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben (ÖB Teheran 11.2021), wobei erstere auf rund 21.000 Personen geschätzt werden, während es zu letzteren keine belastbaren Daten gibt. Viele Protestanten praktizieren ihren Glauben im Geheimen (USDOS 2.6.2022). Armenische Christen leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan (STDOK 3.5.2018).

Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, dies gilt allerdings nicht für evangelikale Freikirchen. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt (ÖB Teheran 11.2021): Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur diese historisch ansässigen Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen (USDOS 2.6.2022).

Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt (ÖB Teheran 11.2021); christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 11.2021), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Soweit ethnische Christen die Ausübung ihres Glaubens ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie kaum behindert oder verfolgt. Dies trifft insbesondere auf armenische und assyrische Christen zu (AA 30.11.2022). Konvertiten vom Islam zum Christentum und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind demgegenüber willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt (AA 30.11.2022). Die iranischen Behörden gestatten Konvertiten nicht, die Kirchen der armenischen und assyrischen Gemeinschaften zu besuchen (ARTICLE18 o.D.). Einerseits wird immer wieder von Razzien und Verhaftungen von Christinnen und Christen berichtet, was ein hartes staatliches Vorgehen signalisiert. Die Gemeinden sollen durch diese Unvorhersehbarkeit in Angst und Unsicherheit gehalten werden. Andererseits belegen Einzelbeispiele, dass es immer darauf ankommt, welche Person der oder dem Beschuldigten gegenübersitzt. Auch persönliche Einstellungen und Charakteristika von Amtsträgern spielen eine Rolle. Dabei kann es fallweise erhebliche Unterschiede geben. Die Aussage, dass Pastoren, Missionare oder Organisatoren von Hauskirchen besonders im Fokus der Sicherheitsdienste stehen, bedeutet nicht, dass sich das Risiko für normale, nicht in entsprechende Aktivitäten involvierte Gemeindemitglieder automatisch auf null reduzieren würde (BAMF 5.2022).

Historisch ansässige Christen genießen Kultusfreiheit innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 11.2021) und sind in familienrechtlichen Angelegenheiten weitgehend autonom (BAMF 5.2022). Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung von Andersgläubigen ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft. Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden, wobei im November 2021 berichtet wurde, dass es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam (ÖB Teheran 11.2021). Im September 2022 wurde jedoch bekannt, dass zwei Aktivistinnen für die Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten, denen die Behörden neben anderen Anklagepunkten auch "Missionierung für das Christentum" vorwarfen, zum Tod verurteilt worden sind (BAMF 1.1.2023; vgl. OMCT 22.9.2022).Historisch ansässige Christen genießen Kultusfreiheit innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 11.2021) und sind in familienrechtlichen Angelegenheiten weitgehend autonom (BAMF 5.2022). Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung von Andersgläubigen ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft. Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden, wobei im November 2021 berichtet wurde, dass es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam (ÖB Teheran 11.2021). Im September 2022 wurde jedoch bekannt, dass zwei Aktivistinnen für die Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten, denen die Behörden neben anderen Anklagepunkten auch "Missionierung für das Christentum" vorwarfen, zum Tod verurteilt worden sind (BAMF 1.1.2023; vergleiche OMCT 22.9.2022).

Für das iranische Regime besonders bedrohlich erscheinen Religionen wie das evangelikale Christentum, welches die aktive Ausübung des christlichen Glaubens etwa im Rahmen von Hauskirchen und missionarischen Aktivitäten einfordert. Die möglichen Verbindungen zu evangelikalen Gruppierungen und Organisationen in Ländern wie Großbritannien und den USA, die seit 1979 als Feinde des Landes und seines politischen Systems gelten, verstärken den Eindruck einer Bedrohung. Diese Gemengelage führt die iranischen Machthaber und Behörden zur Einschätzung, dass man es hier mit einer Bedrohung der nationalen Sicherheit zu tun hat (BAMF 5.2022). Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen ('Hauskirchen') oft hart vorgegangen (u. a. Verhaftungen und Beschlagnahmungen). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen (ÖB Teheran 11.2021).

Es gibt auch Einschränkungen, mit denen anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht (STDOK 3.5.2018). Im Weltverfolgungsindex von Christen für das Jahr 2023, den die NGO Open Doors jährlich veröffentlicht, befindet sich Iran auf dem achten Platz (2022: Platz neun). Der Weltverfolgungsindex ist eine Rangliste der 50 Länder, in denen Christen der stärksten Verfolgung und Diskriminierung wegen ihres Glaubens ausgesetzt sind. Je niedriger die Zahl, desto höher die Verfolgung. Der durchschnittliche Druck in Iran ist weiterhin extrem hoch. Die Zahl dokumentierter gewaltsamer Übergriffe, einschließlich Entführungen, ist laut Open Doors in Iran zuletzt gestiegen (OpD 18.1.2023).

Ausländische christliche Gemeinden können ihre Religion weitgehend ungehindert ausüben, werden jedoch von staatlicher Seite dabei genau beobachtet. Eine nachhaltige Gemeindearbeit wird durch staatliche Schikanen verhindert (z. B. Verweigerung der Visaverlängerung für in Iran praktizierende, ausländische Priester oder Visaverweigerung). Dadurch könnten die Gemeinden langfristig "aussterben". Insbesondere Iraner, die sich aktiv für nicht-muslimische Glaubens- und Gemeindearbeit einsetzen, laufen Gefahr, ins Visier der Sicherheitsbehörden zu geraten (AA 30.11.2022). Ausländischen Christen ist es streng verboten, mit iranischen christlichen Konvertiten aus dem Islam in Kontakt zu treten, geschweige denn sie in ihre Gemeinden aufzunehmen (OpD 20.2.2023).

Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind (STDOK 3.5.2018; vgl. Qantara o.D.). Anerkannte christliche Religionsgemeinschaften haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden (STDOK 3.5.2018), wobei Schüler und Schülerinnen, die einer anerkannten religiösen Minderheit angehören, auch Kurse in schiitischem Islam belegen und bestehen müssen (USDOS 2.6.2022).Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind (STDOK 3.5.2018; vergleiche Qantara o.D.). Anerkannte christliche Religionsgemeinschaften haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden (STDOK 3.5.2018), wobei Schüler und Schülerinnen, die einer anerkannten religiösen Minderheit angehören, auch Kurse in schiitischem Islam belegen und bestehen müssen (USDOS 2.6.2022).

Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kommerzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren. Laut der Nachrichtenseite der iranischen Christen, Mohabat News, können Christen öffentlich im ganzen Land Weihnachtsgeschenke, Tannenbäume oder Schmuckwaren für ihre Feste kaufen. Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume (BAMF 3.2019). Die gestiegene Beliebtheit von christlichen Weihnachtsfeiern und Christbäumen (unter Nicht-Christen) wurde von konservativer Seite allerdings auch kritisiert (IRJ 30.12.2019).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.11.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];

?        ARTICLE18 - ARTICLE18 (n.d): Persian-speaking Iranian Christians have no place where they can worship collectively, https://articleeighteen.com/place2worship/#, Zugriff 17.3.2023;

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.1.2023): Briefing Notes Zusammenfassung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087097/Deutschland._Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_-_Iran%2C_Juli_bis_Dezember_2022._01.01.2023.pdf, Zugriff 14.3.2023;

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport 10 Iran: Situation der Christen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2019/laenderreport-10-iran.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 16.3.2023;

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2022): Länderreport 52 Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079128/Deutschland._Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Iran_-_Konversion_und_Evangelikalismus_aus_der_Sicht_der_staatlichen_Verfolger%2C_01.05.2022._%28L%C3%A4nderreport___52%29.pdf, Zugriff 16.3.2023;

?        IRJ - Iran Journal (30.12.2019): Christmas in der Islamischen Republik: beliebt wie noch nie , https://iranjournal.org/gesellschaft/weihnachten-iran, Zugriff 16.3.2023;

?        ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich];

?        OMCT - World Organisation Against Torture (22.9.2022): Iran: Death sentence against two women for speaking out in support of LGBTQI+ rights , https://www.omct.org/en/resources/statements/iran-death-sentence-against-two-women-for-speaking-out-in-support-of-lgbtqi-rights, Zugriff 16.3.2023;

?        OpD - Open Doors (18.1.2023): Weltverfolgungsindex 2023, https://www.opendoors.de/sites/default/files/copyright_open_doors_2023_wvi_bericht.pdf, Zugriff 16.3.2023;

?        OpD - Open Doors (20.2.2023): Religionsfreiheit: Iran unter internationalem Druck, https://www.opendoors.at/news/religionsfreiheit-iran-unter-internationalem-druck/, Zugriff 17.3.2023;

?        Qantara - Qantara.de (n.d): Tehran's Hasan Abad, where four religions co-exist side by side, https://en.qantara.de/content/tehrans-hasan-abad-where-four-religions-co-exist-side-by-side, Zugriff 17.3.2023;

?        STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.5.2018): Iran: Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/de/dokument/1431384.html, Zugriff 16.3.2023 [Login erforderlich];

?        USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073955.html, Zugriff 16.3.2023;

APOSTASIE, KONVERSION ZUM CHRISTENTUM, PROSELYTISMUS, HAUSKIRCHEN - Letzte Änderung: 12.04.2023

Abfall vom Islam, Apostasie (Farsi: ertedad) fällt in den Bereich der sog. Hadd-Strafen der Sharia, die allgemein mit der Todesstrafe geahndet werden, obwohl die islamischen autoritativen Rechtsquellen wie der Koran und Hadithe (Aussagen des Propheten) nicht immer eindeutig und zuweilen auch widersprüchlich sind. Das Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran (IStGB) ist nicht mit der Sharia identisch und Apostasie wird nicht als Straftatbestand im IStGB aufgeführt. In Fällen wie diesen erlaubt Art. 167 der Verfassung Richtern den Rückgriff auf traditionelle islamische Rechtsquellen (Koran, Hadith und Fatwas, sog. Rechtsgutachten). Damit besteht rechtlich zumindest in der Theorie die Möglichkeit, bei Apostasie eine Bestrafung gemäß den islamischen Rechtsquellen und Fatwas vorzunehmen. Obwohl die iranischen Behörden zuweilen mit Apostasie-Anklagen drohen, sind solche jedoch sehr selten (BAMF 5.2022; vgl. ARTICLE 19 6.7.2022). Zum Christentum Konvertierte können jedoch auf Grundlage anderer Straftatbestände angeklagt werden, wobei diese Anklagepunkte zu den sogenannten Ta?zir-Strafen (Ermessensstrafen) zählen, bei denen die Urteilsfindung und das Strafmaß im Ermessen des vorsitzenden Richters liegen. Mögliche Anklagepunkte, die lt. IStGB mit unterschiedlich langen Haftstrafen geahndet werden, sind z.B.: Aktionen gegen die nationale Sicherheit (IStGB 5. Buch/Art. 498-99), Propaganda gegen das System (IStGB 5. Buch/Art. 500), Beleidigung heiliger islamischer Werte und Prinzipien (IStGB 5. Buch/Art. 513), Versammlung und Verschwörung zur Unterminierung der Landessicherheit (IStGB/Art. 610) oder Alkoholgenuss [im Zuge der Heiligen Kommunion] (IStGB/Art. 701) (BAMF 5.2022), obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist (ÖB Teheran 11.2021). Andere politisch motivierte Anklagen wie Feindschaft gegen Gott (moharebeh) und Verderbtheit auf Erden (efsad-e fi’l-arz) wurden ebenfalls verschiedentlich dokumentiert, sind im Zusammenhang mit Bekenntnissen zu religiösen Alternativen allerdings eher selten (BAMF 5.2022). Zwar können die Gerichte immer noch Todesurteile wegen Apostasie verhängen, indem sie sich in Art. 167 des Strafgesetzbuches auf die Scharia berufen. In den letzten 33 Jahren haben sie das jedoch - vermutlich auf internationalen Druck - nur dreimal getan. Die einzige Hinrichtung aufgrund von Apostasie fand 1990 statt (OpD 20.2.2023; vgl. IRB 9.3.2021).Abfall vom Islam, Apostasie (Farsi: ertedad) fällt in den Bereich der sog. Hadd-Strafen der Sharia, die allgemein mit der Todesstrafe geahndet werden, obwohl die islamischen autoritativen Rechtsquellen wie der Koran und Hadithe (Aussagen des Propheten) nicht immer eindeutig und zuweilen auch widersprüchlich sind. Das Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran (IStGB) ist nicht mit der Sharia identisch und Apostasie wird nicht als Straftatbestand im IStGB aufgeführt. In Fällen wie diesen erlaubt Artikel 167, der Verfassung Richtern den Rückgriff auf traditionelle islamische Rechtsquellen (Koran, Hadith und Fatwas, sog. Rechtsgutachten). Damit besteht rechtlich zumindest in der Theorie die Möglichkeit, bei Apostasie eine Bestrafung gemäß den islamischen Rechtsquellen und Fatwas vorzunehmen. Obwohl die iranischen Behörden zuweilen mit Apostasie-Anklagen drohen, sind solche jedoch sehr selten (BAMF 5.2022; vergleiche ARTICLE 19 6.7.2022). Zum Christentum Konvertierte können jedoch auf Grundlage anderer Straftatbestände angeklagt werden, wobei diese Anklagepunkte zu den sogenannten Ta?zir-Strafen (Ermessensstrafen) zählen, bei denen die Urteilsfindung und das Strafmaß im Ermessen des vorsitzenden Richters liegen. Mögliche Anklagepunkte, die lt. IStGB mit unterschiedlich langen Haftstrafen geahndet werden, sind z.B.: Aktionen gegen die nationale Sicherheit (IStGB 5. Buch/"Art". 498-99), Propaganda gegen das System (IStGB 5. Buch/"Art". 500), Beleidigung heiliger islamischer Werte und Prinzipien (IStGB 5. Buch/"Art". 513), Versammlung und Verschwörung zur Unterminierung der Landessicherheit (IStGB/"Art". 610) oder Alkoholgenuss [im Zuge der Heiligen Kommunion] (IStGB/"Art". 701) (BAMF 5.2022), obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist (ÖB Teheran 11.2021). Andere politisch motivierte Anklagen wie Feindschaft gegen Gott (moharebeh) und Verderbtheit auf Erden (efsad-e fi’l-arz) wurden ebenfalls verschiedentlich dokumentiert, sind im Zusammenhang mit Bekenntnissen zu religiösen Alternativen allerdings eher selten (BAMF 5.2022). Zwar können die Gerichte immer noch Todesurteile wegen Apostasie verhängen, indem sie sich in Artikel 167, des Strafgesetzbuches auf die Scharia berufen. In den letzten 33 Jahren haben sie das jedoch - vermutlich auf internationalen Druck - nur dreimal getan. Die einzige Hinrichtung aufgrund von Apostasie fand 1990 statt (OpD 20.2.2023; vergleiche IRB 9.3.2021).

Trotz des Verbots des "Abfalls vom Islam" ist in Iran ein anhaltender Trend von Konversion zum Christentum festzustellen. Unter den Christinnen und Christen des Landes stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen. Viele vor allem jüngere Iranerinnen und Iraner haben sich von der Religion auch gänzlich abgewendet, weil sie mit den politischen und gesellschaftlichen Veränderungen seit der islamischen Revolution nicht einverstanden sind (AA 30.11.2022).

Das Regime ist bestrebt, die Werte der Islamischen Revolution von 1979 zu schützen, von denen es seine Legitimität ableitet. Der christliche Glaube gilt als gefährlicher westlicher Einfluss und als Bedrohung der islamischen Identität der Republik (OpD 20.2.2023). Konversion und Bekenntnis zum Christentum sind damit Akte des Protests, der Fundamentalopposition und des Bruches mit der Islamischen Republik (BAMF 5.2022). Dies erklärt, warum insbesondere Konvertiten, die sich vom Islam ab- und dem christlichen Glauben zugewandt haben, wegen "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" verurteilt werden (OpD 20.2.2023). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft auch Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z. B. Zionisten) (ÖB Teheran 11.2021). Freikirchliche Protestanten werden des "evangelikalen und zionistischen" Christen- bzw. Sektentums bezichtigt (BAMF 5.2022).
Das Regime ist bestrebt, die Werte der Islamischen Revolution von 1979 zu schützen, von denen es seine Legitimität ableitet. Der christliche Glaube gilt als gefährlicher westlicher Einfluss und als Bedrohung der islamischen Identität der Republik (OpD 20.2.2023). Konversion und Bekenntnis zum Christentum sind damit Akte des Protests, der Fundamentalopposition und des Bruches mit der Islamischen Republik (BAMF 5.2022). Dies erklärt, warum insbesondere Konvertiten, die sich vom Islam ab- und dem christlichen Glauben zugewandt haben, wegen "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" verurteilt werden (OpD 20.2.2023). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft auch Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z. B. Zionisten) (ÖB Teheran 11.2021). Freikirchliche Protestanten werden des "evangelikalen und zionistischen" Christen- bzw. Sektentums bezichtigt (BAMF 5.2022). ,

Bezüglich dieser Thematik entschied der Oberste Gerichtshof im November 2021, dass neun christliche Konvertiten, die wegen ihrer Beteiligung an Hauskirchen zu fünf Jahren Haft verurteilt worden waren, nicht wegen "Handelns gegen die nationale Sicherheit" angeklagt werden sollten. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs heißt es: "Die bloße Verkündigung des Christentums und die Förderung der 'evangelikalen zionistischen Sekte', wobei beides offensichtlich die Propagierung das Christentum durch Familientreffen [Hauskirchen] bedeutet, ist kein Ausdruck der Zusammenkunft und der geheimen Absprache, um die Sicherheit des Landes zu stören, weder im Inneren noch nach außen" (ARTICLE18 25.11.2021; vgl. RFE/RL 5.5.2022). Anders als die Berufungsgerichte kann der Oberste Gerichtshof keine neuen Urteile erlassen, sondern entscheidet lediglich über die Wiederaufnahme von Gerichtsverfahren. Der Fall wurde nun an eine Zweigstelle des Berufungsgerichtshofes innerhalb des Revolutionsgerichts überstellt, das nun unabhängig von den bislang ergangenen Gerichtsurteilen - aber auch unabhängig vom Obersten Gerichtshof - zu einem Urteil in der Sache gelangen konnte. Die Konvertiten wurden daraufhin im Februar 2022 freigesprochen und bis auf eine Person, die wegen ihrer christlichen Aktivitäten noch eine andere Haftstrafe verbüßt, freigelassen. Gegen zwei der Freigelassenen wurden umgehend neue Anklagen erhoben (BAMF 5.2022). Während die Interessensgruppe Article 18 ursprünglich davon ausging, dass das Urteil des Obersten Gerichtshofs ein potenziell wegweisendes Urteil sein könnte (ARTICLE18 25.11.2021), wurde im September 2022 bekannt, dass mehrere Christinnen und Christen aufgrund ihrer Beteiligung an Hauskirchen unter dem Anklagepunkt "Bildung und Betrieb illegaler Organisationen, mit dem Ziel die Sicherheit des Landes zu stören", teilweise zu langen Haftstrafen verurteilt worden waren (ET 24.9.2022; vgl. OpD 22.9.2022). Bezüglich dieser Thematik entschied der Oberste Gerichtshof im November 2021, dass neun christliche Konvertiten, die wegen ihrer Beteiligung an Hauskirchen zu fünf Jahren Haft verurteilt worden waren, nicht wegen "Handelns gegen die nationale Sicherheit" angeklagt werden sollten. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs heißt es: "Die bloße Verkündigung des Christentums und die Förderung der 'evangelikalen zionistischen Sekte', wobei beides offensichtlich die Propagierung das Christentum durch Familientreffen [Hauskirchen] bedeutet, ist kein Ausdruck der Zusammenkunft und der geheimen Absprache, um die Sicherheit des Landes zu stören, weder im Inneren noch nach außen" (ARTICLE18 25.11.2021; vergleiche RFE/RL 5.5.2022). Anders als die Berufungsgerichte kann der Oberste Gerichtshof keine neuen Urteile erlassen, sondern entscheidet lediglich über die Wiederaufnahme von Gerichtsverfahren. Der Fall wurde nun an eine Zweigstelle des Berufungsgerichtshofes innerhalb des Revolutionsgerichts überstellt, das nun unabhängig von den bislang ergangenen Gerichtsurteilen - aber auch unabhängig vom Obersten Gerichtshof - zu einem Urteil in der Sache gelangen konnte. Die Konvertiten wurden daraufhin im Februar 2022 freigesprochen und bis auf eine Person, die wegen ihrer christlichen Aktivitäten noch eine andere Haftstrafe verbüßt, freigelassen. Gegen zwei der Freigelassenen wurden umgehend neue Anklagen erhoben (BAMF 5.2022). Während die Interessensgruppe Article 18 ursprünglich davon ausging, dass das Urteil des Obersten Gerichtshofs ein potenziell wegweisendes Urteil sein könnte (ARTICLE18 25.11.2021), wurde im September 2022 bekannt, dass mehrere Christinnen und Christen aufgrund ihrer Beteiligung an Hauskirchen unter dem Anklagepunkt "Bildung und Betrieb illegaler Organisationen, mit dem Ziel die Sicherheit des Landes zu stören", teilweise zu langen Haftstrafen verurteilt worden waren (ET 24.9.2022; vergleiche OpD 22.9.2022).

In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021).

Missionarische Tätigkeit – d. h. jegliches nicht-islamisches religiöses Agieren in der Öffentlichkeit - ist verboten und wird geahndet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 2.6.2022). Das Strafgesetz sieht für Proselytismus formell die Todesstrafe vor, wobei es laut der österreichischen Botschaft in Teheran in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil gekommen ist (ÖB Teheran 11.2021). Im September 2022 wurde jedoch bekannt, dass zwei Aktivistinnen für die Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten, denen die Behörden neben anderen Anklagepunkten auch "Missionierung für das Christentum" vorwarfen, zum Tod verurteilt worden waren (BAMF 1.1.2023; vgl. OMCT 22.9.2022).Missionarische Tätigkeit – d. h. jegliches nicht-islamisches religiöses Agieren in der Öffentlichkeit - ist verboten und wird geahndet (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 2.6.2022). Das Strafgesetz sieht für Proselytismus formell die Todesstrafe vor, wobei es laut der österreichischen Botschaft in Teheran in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil gekommen ist (ÖB Teheran 11.2021). Im September 2022 wurde jedoch bekannt, dass zwei Aktivistinnen für die Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten, denen die Behörden neben anderen Anklagepunkten auch "Missionierung für das Christentum" vorwarfen, zum Tod verurteilt worden waren (BAMF 1.1.2023; vergleiche OMCT 22.9.2022).

Die iranischen Behörden gestatten Konvertiten nicht, die Kirchen der armenischen und assyrischen Gemeinschaften zu besuchen, deren Rechte in der Verfassung des Landes anerkannt werden. Darüber hinaus ist es diesen Gemeinschaften selbst verboten, Gottesdienste in persischer Sprache abzuhalten, um Konvertiten vom Besuch abzuhalten (ARTICLE18 o.D.). Einige Konvertiten haben sich den "Assemblies of God"-Kirchen angeschlossen, andere gehören verschiedenen evangelikalen Hauskirchen-Netzwerken an (RFE/RL 5.5.2022). Die Schließungen von "Assembly of God"-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Einer vom Danish Immigration Service (DIS) befragten Quelle zufolge zeigt die steigende Zahl von Hauskirchen, dass sie Spielraum für ihre Tätigkeit haben, obwohl sie illegal sind (DIS 23.2.2018). Die hauskirchlichen Vereinigungen stehen unter besonderer Beobachtung, ihre Versammlungen werden regelmäßig aufgelöst und ihre Angehörigen gelegentlich festgenommen (AA 30.11.2022). Die Behörden fürchten die Ausbreitung der Hauskirchen und beobachten sie. Allerdings ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die ungewöhnliche Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Weiters setzen die Behörden Informanten ein. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind. Erfolgreiche Hauskirchen sind einem größeren Risiko ausgesetzt: Ob Behörden eingreifen, hängt auch von der Größe der Gemeinde ab. Eine andere Quelle gab dagegen an, dass Hauskirchen systematisch durchsucht werden. Eine Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet, wenn ein Christ das Interesse der Behörden geweckt hat. So können zum Beispiel Stichwörter wie "Kirche", "Christ", "Jesus" oder "Taufe" als Grundlage für eine elektronische Überwachung dienen (DIS 23.2.2018).

Christen aus nicht anerkannten Gemeinschaften, insbesondere Evangelikale und andere Konvertiten aus dem Islam, sind nach Angaben christlicher NGOs weiterhin unverhältnismäßig vielen Verhaftungen und Inhaftierungen sowie einem hohen Maß an Schikanen und Überwachung ausgesetzt. Menschenrechtsorganisationen und christliche NGOs berichten weiterhin, dass die Behörden Christen, einschließlich Mitgliedern nicht anerkannter Kirchen, aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit oder ihrer Aktivitäten verhaften und sie beschuldigen, illegal in Privathäusern aktiv zu sein oder "feindliche" Länder zu unterstützen und Hilfe von ihnen anzunehmen. Viele Verhaftungen finden Berichten zufolge im Rahmen von Polizeirazzien bei religiösen Versammlungen statt und umfassen auch die Beschlagnahmung von religiösem Eigentum. Nachrichtenberichten zufolge setzen die Behörden verhaftete Christen schweren physischen und psychischen Misshandlungen aus, die zuweilen Schläge und Isolationshaft beinhalten (USDOS 2.6.2022). Inhaftierten Christen, besonders christlichen Konvertiten, wird oft eine Entlassung gegen Kaution angeboten. Dabei geht es meist um hohe Geldbeträge, die Berichten zufolge zwischen 2.000 und 150.000 US-Dollar liegen. Die betroffenen Christen oder deren Familien werden dadurch gezwungen, ihre Häuser oder Geschäfte mit Hypotheken zu belasten. Personen, die gegen Kaution freigelassen werden, schweigen oft, da sie den Verlust ihres Familienbesitzes fürchten müssen. Das iranische Regime drängt sie, das Land zu verlassen und damit ihre Kaution zu verlieren. Es wird angenommen, dass Regierungsbeamte das Kautionssystem nutzen, um sich zu bereichern und Christen finanziell in den Ruin zu treiben (OpD 20.2.2023).

Einige derjenigen Christen, die die schwersten Strafen erhalten haben (2-10 Jahre Gefängnis), wurden wegen der Leitung/Organisation von Hauskirchen verurteilt (Landinfo 20.6.2022). Typischerweise werden die Leiter von Hauskirchen verhaftet und wieder freigelassen, da die Behörden die Hauskirche schwächen wollen (DIS 23.2.2018). Gewöhnliche Mitglieder von Hauskirchen riskieren ebenfalls, in einer Hauskirche verhaftet zu werden (DIS 23.2.2018; vgl. OpD 20.2.2023, BAMF 5.2022). Manche der Festgenommenen werden später nicht verurteilt und inhaftiert (Landinfo 20.6.2022). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden steht, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen meist nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten folgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen (DIS 23.2.2018). Die Aussage, dass Pastoren, Missionare oder Organisatoren von Hauskirchen besonders im Fokus der Sicherheitsdienste befinden, bedeutet allerdings nicht, dass sich das Risiko für normale, nicht in entsprechende Aktivitäten involvierte Gemeindemitglieder automatisch auf null reduzieren würde. So berichtete Landinfo über die Verhaftung eines Mannes im Jahr 2016, der kein auffälliges Profil aufwies, das Rückschluss auf eine wie auch immer geartete Exponiertheit erlauben würde (BAMF 5.2022). Einige derjenigen Christen, die die schwersten Strafen erhalten haben (2-10 Jahre Gefängnis), wurden wegen der Leitung/Organisation von Hauskirchen verurteilt (Landinfo 20.6.2022). Typischerweise werden die Leiter von Hauskirchen verhaftet und wieder freigelassen, da die Behörden die Hauskirche schwächen wollen (DIS 23.2.2018). Gewöhnliche Mitglieder von Hauskirchen riskieren ebenfalls, in einer Hauskirche verhaftet zu werden (DIS 23.2.2018; vergleiche OpD 20.2.2023, BAMF 5.2022). Manche der Festgenommenen werden später nicht verurteilt und inhaftiert (Landinfo 20.6.2022). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden steht, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen meist nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten folgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen (DIS 23.2.2018). Die Aussage, dass Pastoren, Missionare oder Organisatoren von Hauskirchen besonders im Fokus der Sicherheitsdienste befinden, bedeutet allerdings nicht, dass sich das Risiko für normale, nicht in entsprechende Aktivitäten involvierte Gemeindemitglieder automatisch auf null reduzieren würde. So berichtete Landinfo über die Verhaftung eines Mannes im Jahr 2016, der kein auffälliges Profil aufwies, das Rückschluss auf eine wie auch immer geartete Exponiertheit erlauben würde (BAMF 5.2022).

Die von der Regierung ausgeübte Kontrolle ist in städtischen Gegenden am höchsten. Ländliche Gebiete werden weniger stark überwacht. In der Anonymität der Städte haben Christen jedoch mehr Freiheiten, Treffen und Aktivitäten zu organisieren als in ländlichen Gebieten, in denen die soziale Kontrolle stärker ist (OpD 20.2.2023).

Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung (BAMF 3.2019). Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein 'high-profile'-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber dies kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber zu Problemen führen (DIS 23.2.2018). Die iranischen Behörden fokussieren bei der Überwachung von Konvertiten zuletzt zunehmend auf Online-Aktivitäten (Landinfo 20.6.2022). Dies fällt unter den Kompetenzbereich des Cyber Defense Commands der Revolutionsgarden sowie des Centre to Investigate Organized Crimes (CIOC), da dies als Angelegenheit der nationalen Sicherheit wahrgenommen wird (Landinfo/et al. 12.2021).

Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 11.2021). Informanten in westlichen Ländern berichten dem iranischen Geheimdienst über Aktivitäten iranischer Christen im Ausland (OpD 20.2.2023).

Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann (DIS 23.2.2018). Open Doors gibt im Weltverfolgungsindex 2023 an, dass die Taufe als öffentliches Zeichen der Abwendung vom Islam gesehen wird und deshalb verboten ist (OpD 20.2.2023).

Christlichen NGOs zufolge werden die staatlichen Beschränkungen für die Veröffentlichung von religiösem Material fortgesetzt, einschließlich der Beschlagnahmung von zuvor erhältlichen Büchern über das Christentum, obwohl staatlich genehmigte Bibelübersetzungen Berichten zufolge weiterhin erhältlich sind. Regierungsbeamte beschlagnahmen häufig Bibeln und ähnliche nicht schiitische religiöse Literatur und üben Druck auf Verlage aus, die nicht genehmigte nicht-muslimische religiöse Materialien drucken, um ihre Tätigkeit einzustellen (USDOS 2.6.2022). Der Besitz christlicher Literatur in Farsi, besonders in größeren Stückzahlen, legt den Verdacht nahe, dass sie zur Weitergabe an muslimische Iraner gedacht ist (OpD 20.2.2023). Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens des Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der 'Katholischen Jerusalem Bibel' ins Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis in Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetzte noch im Jahr 2015 den 'Katechismus der Katholischen Kirche' ins Farsi. Beide Produkte waren mit Stand 2019 ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (BAMF 3.2019).

Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit Konversion vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese Konversion ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich 'konvertierte' Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 11.2021).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.11.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];

?        ARTICLE18 - ARTICLE18 (25.11.2021): Iran’s Supreme Court rules converts did not act against national security, https://articleeighteen.com/news/9836/, Zugriff 17.3.2023;

?        ARTICLE18 - ARTICLE18 (n.d): Persian-speaking Iranian Christians have no place where they can worship collectively, https://articleeighteen.com/place2worship/#, Zugriff 17.3.2023;

?        ARTICLE19 - ARTICLE19 (6.7.2022): Iran: New Penal Code provisions as tools for further attacks on the rights to freedom of expression, religion, and belief, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075355/Iran-Legal-analysis-Iran-New-Penal-Code-provisions-as-tools-for-further-attacks-on-the-rights-to-freedom-of-expression-religion-and-belief-06.07.22-1.pdf, Zugriff 17.3.2023;

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.1.2023): Briefing Notes Zusammenfassung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087097/Deutschland._Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_-_Iran%2C_Juli_bis_Dezember_2022._01.01.2023.pdf, Zugriff 14.3.2023;

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport 10 Iran: Situation der Christen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2019/laenderreport-10-iran.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 16.3.2023;

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2022): Länderreport 52 Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079128/Deutschland._Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Iran_-_Konversion_und_Evangelikalismus_aus_der_Sicht_der_staatlichen_Verfolger%2C_01.05.2022._%28L%C3%A4nderreport___52%29.pdf, Zugriff 16.3.2023;

?        DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (23.2.2018): IRAN House Churches and Converts, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 16.3.2023;

?        ET - Evangelical Times (24.9.2022): Iran: Christians jailed after losing ‘house church’ appeal, https://www.evangelical-times.org/iran-christians-jailed-after-losing-house-church-appeal/, Zugriff 17.3.2023;

?        IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (9.3.2021): Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities (2017–February 2021) [IRN200458.E], https://www.ecoi.net/de/dokument/20489, Zugriff 17.3.2023;

?        Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (20.6.2022): Iran Arrestasjon og straffeforfølgelse av kristne konvertitter – en oppdatering, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075761/Temantoat-Iran-Arrestasjon-og-straffeforfolgelse-av-kristne-konvertitter-en-oppdatering-20062022-utenENDNOTE.pdf, Zugriff 17.3.2023;

?        et al./Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen], et al. (12.2021): IRAN Criminal procedures and documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064888/joint_coi_report._criminal_procedures_and_documents_20211206.pdf, Zugriff 17.3.2023;

?        ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich];

?        OMCT - World Organisation Against Torture (22.9.2022): Iran: Death sentence against two women for speaking out in support of LGBTQI+ rights , https://www.omct.org/en/resources/statements/iran-death-sentence-against-two-women-for-speaking-out-in-support-of-lgbtqi-rights, Zugriff 16.3.2023;

?        OpD - Open Doors (20.2.2023): Religionsfreiheit: Iran unter internationalem Druck, https://www.opendoors.at/news/religionsfreiheit-iran-unter-internationalem-druck/, Zugriff 17.3.2023;

?        OpD - Open Doors (22.9.2022): 6 Iranian Christians sentenced for ‘crime’ of attending house church, https://www.opendoors.ph/en-US/news/latest/2022-09-23-6-iranian-christians-sentenced-for-crime-of-attend/, Zugriff 17.3.2023;

?        RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.5.2022): No Place For Converts: Iran's Persecuted Christians Struggle To Keep The Faith , https://www.rferl.org/a/iran-christian-converts-persecuted/31836143.html, Zugriff 17.3.2023;

?        USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073955.html, Zugriff 16.3.2023;

Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung durch die LPD Niederösterreich, Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung XXXX vom 21.08.2021, durch niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark vom 31.05.2022 und 12.07.2022 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2023, im Zuge derer auch der Ehemann als Beschwerdeführer sowie (informell) der Rechtsvertreter einvernommen wurden, durch Vorhalt des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, sowie durch Einsicht den in die Beschwerdeführerin betreffenden Strafregisterauszug und den Verwaltungsakt zu IFA XXXX durch das Bundesverwaltungsgericht. Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung durch die LPD Niederösterreich, Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung römisch 40 vom 21.08.2021, durch niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark vom 31.05.2022 und 12.07.2022 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2023, im Zuge derer auch der Ehemann als Beschwerdeführer sowie (informell) der Rechtsvertreter einvernommen wurden, durch Vorhalt des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, sowie durch Einsicht den in die Beschwerdeführerin betreffenden Strafregisterauszug und den Verwaltungsakt zu IFA römisch 40 durch das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Lage im Iran beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran, Version 6 vom 13.04.2023 (auszugsweise), in dem diese zahlreiche aktuelle und seriöse staatliche und nichtstaatliche Quellen gesammelt und wissenschaftlich aufgearbeitet hat. Der ausgewiesene Vertreter der Beschwerdeführerin hat im Rahmen seiner Stellungnahme zugrunde gelegten Länderdokumente nicht kritisiert, sondern Schlussfolgerungen im Sinne des Beschwerdevorbringens gezogen und insbesondere Rechtsausführungen erstattet. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von den obigen Länderfeststelllungen aus.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; Ausschussbericht 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, uvam.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH 16.01.1987, 87/01/0230, VwGH 15.03.1989, 88/01/0339, UBAS 12.05.1998, 203.037 0/IV/29/98 uvam.)

Das Feststehen der Identität der Beschwerdeführerin wurde schon von der belangten Behörde festgestellt.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin insbesondere zu ihrem Glaubensabfall und ihrer nunmehrigen christlichen Konversion ist substantiiert klar, konkret und ausreichend ausführlich. Die Beschwerdeführerin konnte auch konkrete und detaillierte Angaben über ihren Abfall vom Islam und zu ihrem nunmehrigen christlichen Leben machen.

Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Konversion zum Christentum geht davon aus, dass keine überzogenen Erwartungshaltungen an das bibel- bzw. theologische Wissen von Asylwerbenden anzulegen sind. (z.B. VwGH vom 06.04.2021 Ra2021/18/0001 mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die Fragen bezüglich des Christentums ausreichend beantwortet hat.

Es ist nichts hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt hat, das Vorbringen im Laufe dieses Verfahrens ausgewechselt oder unbegründet einsilbig oder verspätet erstattet hat oder sonst ein mangelndes Interesse am Verfahrensablauf gezeigt hat.

Auch der Ehmann der Beschwerdeführerin ist Konvertit – Baptist. Beide sind in der Baptistengemeinde in XXXX verankert. Sie wurden beide nach entsprechendem Taufunterricht getauft. Die religiöse Einstellung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns wurden von der rechtlichen Vertretung/Vorstand der Baptistengemeinde in XXXX bestätigt. Unter Hinweis auf die notorischen Länderberichte wurde der Schluss gezogen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Weltanschauung in ihrem Heimatland ernsthafter Verfolgung ausgesetzt sein würde. Zusätzlich fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin auch in Österreich an politischen Demonstrationen gegen das Regime im Iran teilgenommen hat.Auch der Ehmann der Beschwerdeführerin ist Konvertit – Baptist. Beide sind in der Baptistengemeinde in römisch 40 verankert. Sie wurden beide nach entsprechendem Taufunterricht getauft. Die religiöse Einstellung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns wurden von der rechtlichen Vertretung/Vorstand der Baptistengemeinde in römisch 40 bestätigt. Unter Hinweis auf die notorischen Länderberichte wurde der Schluss gezogen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Weltanschauung in ihrem Heimatland ernsthafter Verfolgung ausgesetzt sein würde. Zusätzlich fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin auch in Österreich an politischen Demonstrationen gegen das Regime im Iran teilgenommen hat.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt eine gefestigte reflektierte christliche Weltanschauung glaubhaft machen konnte, was auch durch den persönlichen Eindruck, den der zu Entscheidung berufene Einzelrichter in der Beschwerdeverhandlung von der Beschwerdeführerin gewinnen konnte, untermauert wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Aspekt des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Aspekt des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0544, VwGH 07.10.2003, Zl. 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Der VwGH hat im Zusammenhang mit dem Gesichtspunkt einer Verfolgung aus „Gründen der Religion“ zusammengefasst bereits ausgesprochen, dass die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit verkünden. Dies beinhaltet die Freiheit des Menschen seine Religion zu wechseln und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen. Nach Kälin betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs Flüchtling in Art. 1 der GFK ist der Begriff der „Religion“ in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasst theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen kann danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließt oder sich weigert, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen. In diesem Sinn gilt auch nach der Rechtsprechung in der Schweiz als religiöse Verfolgung das Vorgehen des Staates gegen Atheisten, Ungläubige etc., um sie für ihre Ungläubigkeit zu bestrafen oder zu einem bestimmten Glauben zu zwingen (vgl. VwGH 21.09.2000, 98/20/0557 mwN).Der VwGH hat im Zusammenhang mit dem Gesichtspunkt einer Verfolgung aus „Gründen der Religion“ zusammengefasst bereits ausgesprochen, dass die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit verkünden. Dies beinhaltet die Freiheit des Menschen seine Religion zu wechseln und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen. Nach Kälin betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs Flüchtling in Artikel eins, der GFK ist der Begriff der „Religion“ in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasst theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen kann danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließt oder sich weigert, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen. In diesem Sinn gilt auch nach der Rechtsprechung in der Schweiz als religiöse Verfolgung das Vorgehen des Staates gegen Atheisten, Ungläubige etc., um sie für ihre Ungläubigkeit zu bestrafen oder zu einem bestimmten Glauben zu zwingen vergleiche VwGH 21.09.2000, 98/20/0557 mwN).

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, BRD gg Y Z, ua ausgeführt:

„62 Um konkret festzustellen, welche Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie gelten können, ist es nicht angebracht, zwischen Handlungen, die in einen ‚Kernbereich‘ (‚forum internum‘) des Grundrechts auf Religionsfreiheit eingreifen sollen, der nicht die religiöse Betätigung in der Öffentlichkeit (‚forum externum‘) erfassen soll, und solchen, die diesen ‚Kernbereich‘ nicht berühren sollen, zu unterscheiden.„62 Um konkret festzustellen, welche Handlungen als Verfolgung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie gelten können, ist es nicht angebracht, zwischen Handlungen, die in einen ‚Kernbereich‘ (‚forum internum‘) des Grundrechts auf Religionsfreiheit eingreifen sollen, der nicht die religiöse Betätigung in der Öffentlichkeit (‚forum externum‘) erfassen soll, und solchen, die diesen ‚Kernbereich‘ nicht berühren sollen, zu unterscheiden.

63 Diese Unterscheidung ist nicht vereinbar mit der weiten Definition des Religionsbegriffs in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie, die alle Komponenten dieses Begriffs, ob öffentlich oder privat, kollektiv oder individuell, einbezieht. Zu den Handlungen, die eine 'schwerwiegende Verletzung' im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Antragstellers, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben.63 Diese Unterscheidung ist nicht vereinbar mit der weiten Definition des Religionsbegriffs in Artikel 10, Absatz eins, Buchst. b der Richtlinie, die alle Komponenten dieses Begriffs, ob öffentlich oder privat, kollektiv oder individuell, einbezieht. Zu den Handlungen, die eine 'schwerwiegende Verletzung' im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Antragstellers, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben.

[...]

65 Folglich ist bei der Bestimmung der Handlungen, die aufgrund ihrer Schwere verbunden mit der ihrer Folgen für den Betroffenen als Verfolgung gelten können, nicht darauf abzustellen, in welche Komponente der Religionsfreiheit eingegriffen wird, sondern auf die Art der Repressionen, denen der Betroffene ausgesetzt ist, und deren Folgen, wie der Generalanwalt in Nr. 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat.

[...]

67 Demnach kann es sich bei einer Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit um eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie handeln, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland u. a. tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.67 Demnach kann es sich bei einer Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit um eine Verfolgung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie handeln, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland u. a. tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Artikel 6, der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.

[...]

69 Da der in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie definierte Religionsbegriff auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, umfasst, kann das Verbot einer solchen Teilnahme eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie und somit eine Verfolgung darstellen, wenn sie in dem betreffenden Herkunftsland für den Antragsteller u.a. die tatsächliche Gefahr heraufbeschwört, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.69 Da der in Artikel 10, Absatz eins, Buchst. b der Richtlinie definierte Religionsbegriff auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, umfasst, kann das Verbot einer solchen Teilnahme eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie und somit eine Verfolgung darstellen, wenn sie in dem betreffenden Herkunftsland für den Antragsteller u.a. die tatsächliche Gefahr heraufbeschwört, durch einen der in Artikel 6, der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.

[...]

79 Sobald feststeht, dass sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird, müsste ihm daher nach Art. 13 der Richtlinie die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. Dass er die Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen vermeiden könnte, ist grundsätzlich irrelevant.“79 Sobald feststeht, dass sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird, müsste ihm daher nach Artikel 13, der Richtlinie die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. Dass er die Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen vermeiden könnte, ist grundsätzlich irrelevant.“

Der Konventionsgrund der Religion umfasst daher auch die Verfolgung wegen einer nichtreligiösen Weltanschauung, wegen atheistischer oder agnostischer Überzeugungen. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Für die Qualifikation der Verfolgung hinsichtlich der in der GFK genannten Verfolgungsmotive kommt im Fall des Beschwerdeführerin einerseits seiner Ablehnung der im Iran vorherrschenden sozio-kulturellen und religiös geprägten Wertvorstellungen entscheidungswesentliche Bedeutung zu, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verfolgung aus religiösen Gründen auch dann vorliegen kann, wenn die Eingriffe deshalb erfolgen, weil die verfolgte Person sich weigert, sich den mit der Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen (vgl. VwGH 05.10.2020, 2020/19/0308 bis 0309/7; zB VwGH 25.01.2011, 98/20/0555; siehe ferner Putzer, Asylrecht² 45 mwN).Der Konventionsgrund der Religion umfasst daher auch die Verfolgung wegen einer nichtreligiösen Weltanschauung, wegen atheistischer oder agnostischer Überzeugungen. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Für die Qualifikation der Verfolgung hinsichtlich der in der GFK genannten Verfolgungsmotive kommt im Fall des Beschwerdeführerin einerseits seiner Ablehnung der im Iran vorherrschenden sozio-kulturellen und religiös geprägten Wertvorstellungen entscheidungswesentliche Bedeutung zu, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verfolgung aus religiösen Gründen auch dann vorliegen kann, wenn die Eingriffe deshalb erfolgen, weil die verfolgte Person sich weigert, sich den mit der Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen vergleiche VwGH 05.10.2020, 2020/19/0308 bis 0309/7; zB VwGH 25.01.2011, 98/20/0555; siehe ferner Putzer, Asylrecht² 45 mwN).

Nach den Guidelines on International Protection Religion-Based Refugee Claims under Article 1A(2) of the 1951 Convention and/or the 1967 Protocol relating to the Status of Refugees" des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom 28.4.2004 (Z 12) liegt Verfolgung aus religiösen Gründen ua. vor, wenn in Gemeinschaften, in denen eine Religion vorherrscht oder ein enger Zusammenhang zwischen dem Staat und religiösen Institutionen besteht, jemand verfolgt wird, weil er nicht der vorherrschenden Religion angehört oder ihre Praktiken nicht ausübt ("Equally, in communities in which a dominant religion exists or where there is a close correlation between the State and religious institutions, discrimination on account of one's failure to adopt the dominant religion or to adhere to its practices, could amount to persecution in a particular case."). Nach Z 5 und 6 dieser "Guidelines" umfasst der Konventionsgrund der "Religion" Religion als Glauben (einschließlich des Unglaubens), Religion als Identität und Religion als Lebensweise. "Glaube" soll in diesem Zusammenhang so ausgelegt werden, dass er theistische, nicht-theistische und atheistische Glaubensvorstellungen umfasst ("5. Claims based on 'religion' may involve one or more of the following elements: a) religion as belief (including non-belief); b) religion as identity; c) religion as a way of life. 6. 'Belief', in this context, should be interpreted so as to include theistic, nontheistic and atheistic beliefs. [...]").  Nach den Guidelines on International Protection Religion-Based Refugee Claims under Article 1A(2) of the 1951 Convention and/or the 1967 Protocol relating to the Status of Refugees" des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom 28.4.2004 (Ziffer 12,) liegt Verfolgung aus religiösen Gründen ua. vor, wenn in Gemeinschaften, in denen eine Religion vorherrscht oder ein enger Zusammenhang zwischen dem Staat und religiösen Institutionen besteht, jemand verfolgt wird, weil er nicht der vorherrschenden Religion angehört oder ihre Praktiken nicht ausübt ("Equally, in communities in which a dominant religion exists or where there is a close correlation between the State and religious institutions, discrimination on account of one's failure to adopt the dominant religion or to adhere to its practices, could amount to persecution in a particular case."). Nach Ziffer 5 und 6 dieser "Guidelines" umfasst der Konventionsgrund der "Religion" Religion als Glauben (einschließlich des Unglaubens), Religion als Identität und Religion als Lebensweise. "Glaube" soll in diesem Zusammenhang so ausgelegt werden, dass er theistische, nicht-theistische und atheistische Glaubensvorstellungen umfasst ("5. Claims based on 'religion' may involve one or more of the following elements: a) religion as belief (including non-belief); b) religion as identity; c) religion as a way of life. 6. 'Belief', in this context, should be interpreted so as to include theistic, nontheistic and atheistic beliefs. [...]").

Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr kommt es wesentlich auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens-bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. etwa VwGH 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN, VwGH vom 24.10.2022 Ra 2022/18/0113).Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr kommt es wesentlich auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens-bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel vergleiche etwa VwGH 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN, VwGH vom 24.10.2022 Ra 2022/18/0113).

Die Beschwerdeführerin konnte ihr Wissen über das Christentum in der Beschwerdeverhandlung nachweisen, sie hat auch ihre Motivation und die auslösenden Momente für den Glaubenswechsel sowie ihre Verhaltens- und Einstellungsänderung glaubhaft dargelegt. Durch die gesundheitlichen Probleme ihres neugeborenen Sohnes und ihres Mannes, sowie ihrer psychisch angeschlagene Situation ist sie in ihrer religiösen Aktivität etwas eingeschränkt, übt aber ihren Glauben regelmäßig und öffentlich aus.

Die Beschwerdeführerin hat glaubwürdig abgegeben, dass sie sich bereits im Iran vom Islam distanziert hat. Somit ist im vorliegenden Fall im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG festzustellen, dass ihre islamfeindliche Einstellung Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Die Hinwendung der Beschwerdeführerin zum Christentum ist als Prozess zu verstehen, wobei diese Überzeugung zunehmend vertiefter und fundierter geworden ist. Sie und ihr Ehemann sind getaufte Mitglieder der Baptistengemeinde XXXX /evangelische Freikirche und in der christlichen Gemeinde gut verankert.Die Beschwerdeführerin hat glaubwürdig abgegeben, dass sie sich bereits im Iran vom Islam distanziert hat. Somit ist im vorliegenden Fall im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, AsylG festzustellen, dass ihre islamfeindliche Einstellung Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Die Hinwendung der Beschwerdeführerin zum Christentum ist als Prozess zu verstehen, wobei diese Überzeugung zunehmend vertiefter und fundierter geworden ist. Sie und ihr Ehemann sind getaufte Mitglieder der Baptistengemeinde römisch 40 /evangelische Freikirche und in der christlichen Gemeinde gut verankert.

Die christliche Lebensführung ist nunmehr zu einem wesentlichen Bestandteil der Identität der Beschwerdeführerin geworden. Der Vorsitzende der Baptistengemeinde XXXX – evangelische Freikirche hat dies glaubwürdig bestätigt. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer christlichen Gemeinde gut verankert. Es kann von ihr nicht erwartet werden, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und religiösen Normen zu entgehen.Die christliche Lebensführung ist nunmehr zu einem wesentlichen Bestandteil der Identität der Beschwerdeführerin geworden. Der Vorsitzende der Baptistengemeinde römisch 40 – evangelische Freikirche hat dies glaubwürdig bestätigt. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer christlichen Gemeinde gut verankert. Es kann von ihr nicht erwartet werden, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und religiösen Normen zu entgehen.

Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass Apostasie im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht ist. Sie laufen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. Dieser Bedrohung ist die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall jedenfalls ausgesetzt, weil sie sich aus freier persönlicher Überzeugung, von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen, vom (islamischen) Glauben abgewendet hat, zusätzlich wegen ihrer regimefeindlichen Einstellung bereits ins Visier der iranischen Behörden geraten ist und wegen ihrer innerlich identitätsprägenden Abkehr vom Islam auch in Zukunft gewillt ist, nicht mehr zum Islam zurückzukehren (vgl. dazu VwGH 14.01.2020, Ra 2019/01/0495 mwN). Weiters hat sich die Beschwerdeführerin auch in Österreich regimefeindlich betätigt.Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass Apostasie im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht ist. Sie laufen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. Dieser Bedrohung ist die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall jedenfalls ausgesetzt, weil sie sich aus freier persönlicher Überzeugung, von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen, vom (islamischen) Glauben abgewendet hat, zusätzlich wegen ihrer regimefeindlichen Einstellung bereits ins Visier der iranischen Behörden geraten ist und wegen ihrer innerlich identitätsprägenden Abkehr vom Islam auch in Zukunft gewillt ist, nicht mehr zum Islam zurückzukehren vergleiche dazu VwGH 14.01.2020, Ra 2019/01/0495 mwN). Weiters hat sich die Beschwerdeführerin auch in Österreich regimefeindlich betätigt.

Die Beschwerdeführerin hat im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts - wie in der obigen Beweiswürdigung ausgeführt - glaubhaft darlegen können, dass sie einerseits vollkommen vom Islam abgefallen ist und andererseits nunmehr ein gefestigtes und reflektiertes christliches Weltbild aufweist, was in einem extremen Gegensatz zu der im Iran vorherrschenden politischen und religiösen Auffassung steht. Die Beschwerdeführerin wird vom iranischen Regime als ein vom Glauben vollständig abgefallener, religiöser und politischer Gegner angesehen.

Die Verfolgung ist auch nicht etwa auf einen bestimmten Landesteil beschränkt, da der Beschwerdeführerin eine Verfolgung aufgrund seines Abfalls vom (islamischen) Glauben durch die iranischen Behörden im gesamten Herkunftsstaat droht.

Es ist daher hinsichtlich des dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht (in diesem Sinne auch BVwG vom 02.10.2020, W259 22088951).

Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. Die Beschwerdeführerin ist nicht vorbestraft, lt. Strafregisterauszug. Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. Die Beschwerdeführerin ist nicht vorbestraft, lt. Strafregisterauszug.

Die Beschwerdeführerin konnte somit glaubhaft machen, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Die Beschwerdeführerin konnte somit glaubhaft machen, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich vielmehr ausdrücklich auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und auch des EGMR und des EuGH).

Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Apostasie asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung EuGH gesamtes Staatsgebiet Konversion Nachfluchtgründe politische Gesinnung Rechtsanschauung des VwGH Religion staatliche Verfolgung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W159.2263854.1.00

Im RIS seit

07.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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