TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/4 L516 2278577-1

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Veröffentlicht am 04.10.2023
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Entscheidungsdatum

04.10.2023

Norm

BFA-VG §18 Abs1 Z4
B-VG Art133 Abs4
FPG §55
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


,

L516 2278577-1/3Z

teilerkenntnis

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2023, Zahl 1295744501/220367416, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2023, Zahl 1295744501/220367416, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte VII und VI des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese werden gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG und § 55 FPG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch sieben und römisch sechs des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG und Paragraph 55, FPG ersatzlos behoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und stellte am 28.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit gegenständlich angefochtenem Bescheid hinsichtlich (I.) der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG sowie (II.) des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG, erließ (IV.) eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte (V.) fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und stellte am 28.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit gegenständlich angefochtenem Bescheid hinsichtlich (römisch eins.) der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG sowie (römisch zwei.) des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG, erließ (römisch vier.) eine Rückkehrentscheidung gem Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte (römisch fünf.) fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Mit Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und mit Spruchpunkt VI sprach das BFA aus, dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.Mit Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und mit Spruchpunkt römisch sechs sprach das BFA aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

Gegenstand der vorliegenden Teilentscheidung bilden die Spruchpunkte VII und VI des angefochtenen Bescheides.Gegenstand der vorliegenden Teilentscheidung bilden die Spruchpunkte römisch sieben und römisch sechs des angefochtenen Bescheides.

1. Sachverhalt

[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; EB=Erstbesfragung; EV=Einvernahme]

1.1 Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung am 28.02.2022 zu seinem Ausreisegrund an, dass sein Onkel väterlicherseits Stammesältester der Bajaur Agency sei, die Taliban in jenes Gebiet eingedrungen seien und den Cousin väterlicherseits misshandelt, gequält und jenem das Ohr abgeschnitten hätten und der Beschwerdeführer Angst um sein eigenes Leben gehabt habe. Dem Beschwerdeführer drohe der Tod seitens der Taliban. Er habe deshalb ungefähr drei Jahre zuvor Pakistan verlassen. (NS EB 28.02.2023 S 4, 6)

Bei der nachfolgenden ersten Einvernahme vor dem BFA am 06.04.2023 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages – zusammengefasst – vor, er habe mehrmals gegen die Taliban gekämpft, weil er von jenen angegriffen worden sei und als sein Onkel verstorben sei, habe der Vater des Beschwerdeführers ihm gesagt, er solle Pakistan verlassen. Sein Cousin sei von den Taliban festgenommen worden und hätten vier Gefangenen die Ohren abgeschnitten, die Hände auf den Rücken gebunden und freigelassen. Dies sei 2009 gewesen, danach seien „sie“ von den Taliban noch zwei oder drei Mal attackiert worden, Im Jahr 2014 und 2015. Danach sei der Beschwerdeführer immer Zuhause gewesen und habe Angst gehabt, von den Taliban erschossen zu werden. Er habe auch 2017 einen Drohbrief der Taliban erhalten. (NS EV 06.04.2023 S 7, 8)

Bei einer zweiten Einvernahme vor dem BFA am 11.07.2023 gab der Beschwerdeführer an, er sei ungefähr Mitte Juni 2018 aus Pakistan ausgereist. Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes gab er an, er habe die letzten zwei oder drei Jahre in der Türkei gelebt und dort gearbeitet, um seine Familie zu ernähren. Er habe zwei Brüder und sieben Schwestern und sein Vater sei verstorben. Dies seien seine Fluchtgründe. Der Beschwerdeführer gab zudem an, dass seine Angaben bei der Erstbefragung, wonach seinem Cousin väterlicherseits von den Taliban ein Ohr abgeschnitten worden sei und der Beschwerdeführer Angst bekommen habe und ausgereist sei, korrekt seien. (NS EV 11.07.2023 S 4, 6, 7)

1.2 Das BFA führte zur Begründung seiner Entscheidung im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides das Folgende aus (Bescheid 07.08.2023 S 158, 159):

„Sie brachten im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA vor, Sie hätten die Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Ihr Vorbringen im Rahmen der letzten Einvernahme vom 11.07.2023 deckt sich weder mit den Angaben im Rahmen der Erstbefragung und auch nicht mit den Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 06.04.2023. Angesprochen darauf, dass Sie im Rahmen der Erstbefragung ausgeführt hätten, dem Cousin des Vaters wäre von den Taliban ein Ohr abgeschnitten worden und Sie hätten daraufhin Angst bekommen und wären ausgereist, relativierten Sie diese Aussage dahingehend, als Sie angaben, das wäre bereits 2009 (Oktober 2009) gewesen, also neun Jahr vor der Ausreise aus dem Heimatland. Sie legten einen Bericht der Political Agent Bajaur vom 11.01.2009 vor. Angesprochen auf die zeitliche Differenz zwischen Ihren Angaben und dem Datum des Berichts, gaben Sie an, Sie könnten sich nicht erklären, warum auf dem Bericht ein falsches Datum stünde. Den Cousin des Vaters ginge es mittlerweile sehr gut; er würde mit der Familie in Bajaur leben und in Dubai arbeiten.

Österreich hätten Sie wegen der Sicherheit und der guten Lebensbedingungen bewusst gewählt. Während des zweijährigen Aufenthalts in der Türkei hätten Sie in einer Holzfabrik gearbeitet und wären dort nicht regelmäßig bezahlt worden. Auch hätten Sie in der Türkei wegen des illegalen Aufenthalts Angst vor der Polizei gehabt. Aus diesem Grunde wären Sie nach Österreich gekommen.

Aus Ihrem gesamten Vorbringen ergibt sich kein anderer Hinweis, als dass Sie die Heimat ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben.

Ihr Vorbringen entfaltet keinerlei Asylrelevanz.

Weitere Asylgründe brachten Sie nicht vor. Andere asylrelevante Umstände ergaben sich auch nicht.“

2. Beweiswürdigung

2.1 Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakt und den darin enthaltenen Niederschriften zur Erstbefragung und zu den beiden Einvernahmenb vom BFA, sowie aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Ersatzlose Behebung des Ausspruchs über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (§ 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG; Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides)Ersatzlose Behebung des Ausspruchs über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG; Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides)

3.1 Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zu § 6 Z 1 und 2 AsylG 1997, einer mit § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG vergleichbaren Vorgängerbestimmung, dargelegt, dass bei der Prüfung, ob ein Anwendungsfall vorliegt, von den Behauptungen des Asylwerbers auszugehen ist und es in diesem Zusammenhang nicht auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben ankommt (VwGH 22.10.2003, 2002/20/0151). Bei der Prüfung, ob ein unter § 6 Z 1 AsylG 1997 zu subsumierender Fall vorliegt, ist von den Angaben des Asylwerbers auszugehen und auf deren Grundlage zu beurteilen, ob sich diesem Vorbringen mit der erforderlichen Eindeutigkeit keine Behauptungen im Sinne einer im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung entnehmen lassen (vgl. das E vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0531). Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 24.04.2003, 2000/20/0326).3.1 Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zu Paragraph 6, Ziffer eins und 2 AsylG 1997, einer mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG vergleichbaren Vorgängerbestimmung, dargelegt, dass bei der Prüfung, ob ein Anwendungsfall vorliegt, von den Behauptungen des Asylwerbers auszugehen ist und es in diesem Zusammenhang nicht auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben ankommt (VwGH 22.10.2003, 2002/20/0151). Bei der Prüfung, ob ein unter Paragraph 6, Ziffer eins, AsylG 1997 zu subsumierender Fall vorliegt, ist von den Angaben des Asylwerbers auszugehen und auf deren Grundlage zu beurteilen, ob sich diesem Vorbringen mit der erforderlichen Eindeutigkeit keine Behauptungen im Sinne einer im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung entnehmen lassen vergleiche das E vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0531). Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, FlKonv ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 24.04.2003, 2000/20/0326).

Zum gegenständlichen Verfahren

3.2 Das BFA hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall auf § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG gestützt, was demnach voraussetzt, dass "der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat". 3.2 Das BFA hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG gestützt, was demnach voraussetzt, dass "der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat".

Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt (siehe oben unter 1.1), brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 28.02.2023 vor, dass er Pakistan ungefähr drei Jahre zuvor verlassen habe, da die Taliban in das Gebiet des Beschwerdeführers eingedrungen seien und den Cousin väterlicherseits misshandelt, gequält und jenem das Ohr abgeschnitten hätten und der Beschwerdeführer Angst vor den Taliban um sein eigenes Leben gehabt habe. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 06.04.2023 gab er an, dass jener Vorfall mit dem Cousin im Jahr 2009 gewesen sei, „sie“ danach von den Taliban in den Jahren 2014 und 2015 noch zwei oder drei Mal attackiert worden seien, der Beschwerdeführer danach immer Zuhause gewesen und habe Angst gehabt, von den Taliban erschossen zu werden und er auch 2017 einen Drohbrief der Taliban erhalten habe. Bei der weiteren Einvernahme vor dem BFA am 11.07.2023 gab der Beschwerdeführer auf die Frage des BFA an, dass seine Angaben bei der Erstbefragung, wonach seinem Cousin väterlicherseits von den Taliban ein Ohr abgeschnitten worden sei und der Beschwerdeführer Angst bekommen habe und ausgereist sei, korrekt seien.

Wie sich bereits aus der klaren Textierung der Ziffer 4 des § 18 Abs 1 BFA-VG sowie nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur insoweit vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 6 Z 1 AsylG 1997 hervorgeht, kommt es bei § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG nicht auf eine eventuell fehlende Glaubhaftigkeit bzw die Eintrittsgefahr der behaupteten Verfolgung an, sondern auf den Umstand, ob Verfolgungsgründe überhaupt vorgetragen wurden. Wie sich bereits aus der klaren Textierung der Ziffer 4 des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG sowie nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur insoweit vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Paragraph 6, Ziffer eins, AsylG 1997 hervorgeht, kommt es bei Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG nicht auf eine eventuell fehlende Glaubhaftigkeit bzw die Eintrittsgefahr der behaupteten Verfolgung an, sondern auf den Umstand, ob Verfolgungsgründe überhaupt vorgetragen wurden.

Soweit das BFA daher seine diesbezügliche Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG stützt, erweist sich diese nach dem festgestellten Sachverhalt als verfehlt.Soweit das BFA daher seine diesbezügliche Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG stützt, erweist sich diese nach dem festgestellten Sachverhalt als verfehlt.

3.3 Der Spruchteil VI der angefochtenen Bescheide wird daher spruchgemäß ersatzlos aufgehoben.3.3 Der Spruchteil römisch sechs der angefochtenen Bescheide wird daher spruchgemäß ersatzlos aufgehoben.

Der Beschwerde kommt somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu.Der Beschwerde kommt somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zu.

Ersatzlose Behebung des Ausspruchs über die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (§ 55 Abs 1a FPG; Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides)Ersatzlose Behebung des Ausspruchs über die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Paragraph 55, Absatz eins a, FPG; Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides)

3.4 Nachdem der Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos zu beheben war, ist die Entscheidung nicht mehr gemäß § 18 BFA-VG durchführbar. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 55 Abs 1a FPG liegen somit nicht mehr vor. Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides wird daher ebenso spruchgemäß aufgehoben.3.4 Nachdem der Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos zu beheben war, ist die Entscheidung nicht mehr gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG liegen somit nicht mehr vor. Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides wird daher ebenso spruchgemäß aufgehoben.

Zu den übrigen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides

3.5 Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt VII und VI spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen – auch zweckmäßig erscheint.3.5 Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt römisch sieben und römisch sechs spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen – auch zweckmäßig erscheint.

3.6 Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis V des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung. 3.6 Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch fünf des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.

4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen.

Zu B) Revision

5. Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 29.09.2016, Ra 2016/05/0091).

6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung ersatzlose Teilbehebung Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L516.2278577.1.00

Im RIS seit

11.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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