Entscheidungsdatum
05.10.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W141 2274328-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch Berchtold & Kollerics, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 12.06.2023, OB: XXXX , VOB: XXXX betreffend Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes von Verdienstentgang und einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG), in der geltenden Fassung, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch Berchtold & Kollerics, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 12.06.2023, OB: römisch 40 , VOB: römisch 40 betreffend Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes von Verdienstentgang und einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG), in der geltenden Fassung, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird mangels Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird mangels Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Antrag, eingelangt beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge: Behörde), am 20.02.2023, begehrte der „Beschwerdeführer“, bevollmächtigt vertreten durch die genannten Rechtsanwälte, Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentgangs sowie einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.römisch eins. Verfahrensgang:, 1. Mit Antrag, eingelangt beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge: Behörde), am 20.02.2023, begehrte der „Beschwerdeführer“, bevollmächtigt vertreten durch die genannten Rechtsanwälte, Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentgangs sowie einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.
Darin gab er an, dass er bei der Überführung eines Häftlings im Zuge einer Amtshandlung verletzt worden sei. Bei der Überführung zur Hauptverhandlung am Landesgericht für Strafsachen Graz sei der Häftling XXXX , als sich dieser der Visitierschleuse beim Ausgang genähert habe, davongelaufen. Der Beschwerdeführer habe ihn an der Flucht gehindert und fixiert. Dabei habe er sich im Bereich der linken Schulter schwer verletzt.
2. Mit Schreiben vom 22.02.2023 ersuchte die Behörde zur Durchführung des Verfahrens nach dem Verbrechensopfergesetz die Staatsanwaltschaft Graz um Akteneinsicht.
3. Mit Schreiben, eingelangt bei der Behörde am 08.03.2023, wurde der Behörde die Akteneinsicht bewilligt.Darin gab er an, dass er bei der Überführung eines Häftlings im Zuge einer Amtshandlung verletzt worden sei. Bei der Überführung zur Hauptverhandlung am Landesgericht für Strafsachen Graz sei der Häftling römisch 40 , als sich dieser der Visitierschleuse beim Ausgang genähert habe, davongelaufen. Der Beschwerdeführer habe ihn an der Flucht gehindert und fixiert. Dabei habe er sich im Bereich der linken Schulter schwer verletzt., 2. Mit Schreiben vom 22.02.2023 ersuchte die Behörde zur Durchführung des Verfahrens nach dem Verbrechensopfergesetz die Staatsanwaltschaft Graz um Akteneinsicht., 3. Mit Schreiben, eingelangt bei der Behörde am 08.03.2023, wurde der Behörde die Akteneinsicht bewilligt.
Im Akt befand sich insbesondere die Begründung gemäß § 194 Abs. 2 StPO hinsichtlich der Einstellung des Strafverfahrens. Demnach sei das Strafverfahren einzustellen gewesen, da eine Auswertung von vorhandenem Videomaterial ergeben habe, dass keine Regungen des Beschuldigten, schon gar nicht solche, welche eine aktive Gewaltausübung gegen die Beamten beinhalten, sichtbar seien. Auch sei die Äußerung des Beschuldigten, dass er die Beamten erwischen und jeden einzelnen umbringen werde, angesichts der in dem Video sichtbaren Situation – eine Mehrzahl von Justizwachebeamten habe den Beschuldigten überwältigt – objektiv ungeeignet, um nachhaltige Besorgnis auszulösen.
4. Mit ergänzendem Schreiben vom 10.03.2023 ersuchte die Behörde die Staatsanwaltschaft Graz zudem um Übersendung des Videomaterials.
5. Mit Schreiben, eingelangt bei der Behörde am 24.03.2023, teilte die Staatsanwaltschaft Graz mit, dass der Datenträger, auf dem das Videomaterial gespeichert sei, an die Justizanstalt Graz-Karlau zurückübermittelt worden sei. Diese äußerte sich jedoch dahingehend, dass das Video gelöscht worden sei.
6. Mit Schreiben vom 27.04.2023 wurde dem „Beschwerdeführer“ das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, dem zu Folge beabsichtigt gewesen sei, den Antrag gemäß § 1 Abs. 1 VOG abzuweisen, zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 6 Wochen Stellung zu nehmen.
7. Mit Bescheid vom 12.06.2023 wurde der Antrag vom 20.02.2023 gemäß § 1 Abs. 1 VOG abgewiesen.Im Akt befand sich insbesondere die Begründung gemäß Paragraph 194, Absatz 2, StPO hinsichtlich der Einstellung des Strafverfahrens. Demnach sei das Strafverfahren einzustellen gewesen, da eine Auswertung von vorhandenem Videomaterial ergeben habe, dass keine Regungen des Beschuldigten, schon gar nicht solche, welche eine aktive Gewaltausübung gegen die Beamten beinhalten, sichtbar seien. Auch sei die Äußerung des Beschuldigten, dass er die Beamten erwischen und jeden einzelnen umbringen werde, angesichts der in dem Video sichtbaren Situation – eine Mehrzahl von Justizwachebeamten habe den Beschuldigten überwältigt – objektiv ungeeignet, um nachhaltige Besorgnis auszulösen., 4. Mit ergänzendem Schreiben vom 10.03.2023 ersuchte die Behörde die Staatsanwaltschaft Graz zudem um Übersendung des Videomaterials., 5. Mit Schreiben, eingelangt bei der Behörde am 24.03.2023, teilte die Staatsanwaltschaft Graz mit, dass der Datenträger, auf dem das Videomaterial gespeichert sei, an die Justizanstalt Graz-Karlau zurückübermittelt worden sei. Diese äußerte sich jedoch dahingehend, dass das Video gelöscht worden sei., 6. Mit Schreiben vom 27.04.2023 wurde dem „Beschwerdeführer“ das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, dem zu Folge beabsichtigt gewesen sei, den Antrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG abzuweisen, zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 6 Wochen Stellung zu nehmen., 7. Mit Bescheid vom 12.06.2023 wurde der Antrag vom 20.02.2023 gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG abgewiesen.
Begründend führte die Behörde aus, es würden keine objektiven Spuren einer Körperverletzung vorliegen. Wenn auch das Videomaterial nicht mehr existiere, so sei die Staatsanwaltschaft Graz zur Objektivität verpflichtet und könne daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der „Beschwerdeführer“ Opfer einer Straftat geworden sei. Zudem ergebe sich auch aus den Angaben des „Beschwerdeführers“ selbst nicht, dass er eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 StGB (gemeint vermutlich: § 84 Abs. 1 StGB) oder eine über 6 Monate andauernde Erwerbsunfähigkeit erlitten habe.
8. Am 19.06.2023 langte bei der Behörde eine als „Stellungnahme“ bezeichnete Eingabe der bevollmächtigten Vertreter des „Beschwerdeführers“ ein.Begründend führte die Behörde aus, es würden keine objektiven Spuren einer Körperverletzung vorliegen. Wenn auch das Videomaterial nicht mehr existiere, so sei die Staatsanwaltschaft Graz zur Objektivität verpflichtet und könne daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der „Beschwerdeführer“ Opfer einer Straftat geworden sei. Zudem ergebe sich auch aus den Angaben des „Beschwerdeführers“ selbst nicht, dass er eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, StGB (gemeint vermutlich: Paragraph 84, Absatz eins, StGB) oder eine über 6 Monate andauernde Erwerbsunfähigkeit erlitten habe., 8. Am 19.06.2023 langte bei der Behörde eine als „Stellungnahme“ bezeichnete Eingabe der bevollmächtigten Vertreter des „Beschwerdeführers“ ein.
Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Körperverletzung dennoch durch den Beschuldigten verursacht worden sei, obwohl das Strafverfahren eingestellt worden sei. Gegen ihn sei zudem beim Bezirksgericht Krems ein [Anm.: zivilrechtliches] Verfahren anhängig. Da es sich jedenfalls um eine schwere Körperverletzung gemäß § 84 StGB handle, seien die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
9. Diese Eingabe wurde von der Behörde als Beschwerde gewertet und mit Schreiben vom 23.06.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
10. Am 29.06.2023 ist der Verwaltungsakt beim BVwG eingelangt.
11. Mit Stellungnahme vom 15.09.2023 führte die „beschwerdeführende“ Partei aus, dass keine Beschwerde erhoben worden sei. Es handle sich um einen Irrtum der Behörde, da der Bescheid noch innerhalb der ursprünglichen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme erlassen worden sei und der Bescheid zudem erst am 21.06.2023 zugestellt worden sei.
12. Am 21.09.2023 wurde der „beschwerdeführenden“ Partei im Zuge eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG binnen angemessener Frist die Möglichkeit eingeräumt, die – nicht den Formerfordernissen einer Beschwerde entsprechende – Eingabe vom 19.06.2023 zu verbessern, sofern die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gewünscht sei.
13. Mit Schriftsatz vom 27.09.2023 äußerte sich die „beschwerdeführende“ Partei dahingehend, dass eine Beschwerde nicht vorliege. Einem Mängelverbesserungsauftrag könne daher nicht nachgekommen werden. Es sei daher nicht die Beschwerde zurückzuweisen, sondern das als nichtig anzusehende Verfahren einzustellen.Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Körperverletzung dennoch durch den Beschuldigten verursacht worden sei, obwohl das Strafverfahren eingestellt worden sei. Gegen ihn sei zudem beim Bezirksgericht Krems ein [Anm.: zivilrechtliches] Verfahren anhängig. Da es sich jedenfalls um eine schwere Körperverletzung gemäß Paragraph 84, StGB handle, seien die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt., 9. Diese Eingabe wurde von der Behörde als Beschwerde gewertet und mit Schreiben vom 23.06.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt., 10. Am 29.06.2023 ist der Verwaltungsakt beim BVwG eingelangt., 11. Mit Stellungnahme vom 15.09.2023 führte die „beschwerdeführende“ Partei aus, dass keine Beschwerde erhoben worden sei. Es handle sich um einen Irrtum der Behörde, da der Bescheid noch innerhalb der ursprünglichen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme erlassen worden sei und der Bescheid zudem erst am 21.06.2023 zugestellt worden sei., 12. Am 21.09.2023 wurde der „beschwerdeführenden“ Partei im Zuge eines Verbesserungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG binnen angemessener Frist die Möglichkeit eingeräumt, die – nicht den Formerfordernissen einer Beschwerde entsprechende – Eingabe vom 19.06.2023 zu verbessern, sofern die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gewünscht sei., 13. Mit Schriftsatz vom 27.09.2023 äußerte sich die „beschwerdeführende“ Partei dahingehend, dass eine Beschwerde nicht vorliege. Einem Mängelverbesserungsauftrag könne daher nicht nachgekommen werden. Es sei daher nicht die Beschwerde zurückzuweisen, sondern das als nichtig anzusehende Verfahren einzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Antrag vom 20.02.2023 begehrte der durch die genannten Rechtsanwälte bevollmächtigt vertretene „Beschwerdeführer“ Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentgangs sowie einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.
Mit Schreiben vom 27.04.2023 wurde dem „Beschwerdeführer“ das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, dem zu Folge beabsichtigt war, den Antrag gemäß § 1 Abs. 1 VOG abzuweisen, zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 6 Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.Mit Schreiben vom 27.04.2023 wurde dem „Beschwerdeführer“ das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, dem zu Folge beabsichtigt war, den Antrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG abzuweisen, zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 6 Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Mit Bescheid vom 12.06.2023 wurde der Antrag vom 20.02.2023 – noch innerhalb offener Frist zur Abgabe einer Stellungnahme – gemäß § 1 Abs. 1 VOG abgewiesen.Mit Bescheid vom 12.06.2023 wurde der Antrag vom 20.02.2023 – noch innerhalb offener Frist zur Abgabe einer Stellungnahme – gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG abgewiesen.
Am 19.06.2023 langte bei der Behörde eine Eingabe mit nachstehendem Inhalt ein:
„In umseits rubrizierter Rechtssache gibt der Antragsteller nachstehende
Stellungnahme
ab:
Richtig ist, dass das Verfahren zu XXXX [Anm.: das Strafverfahren gegen den bis dahin beschuldigten Häftling] eingestellt wurde. Unabhängig davon, war aber die Körperverletzung durch den dort Beschuldigten, XXXX , verursacht, weshalb hierzu auch derzeit anhängiges Verfahren vor dem Bezirksgericht Krems XXXX geführt wird.Richtig ist, dass das Verfahren zu römisch 40 [Anm.: das Strafverfahren gegen den bis dahin beschuldigten Häftling] eingestellt wurde. Unabhängig davon, war aber die Körperverletzung durch den dort Beschuldigten, römisch 40 , verursacht, weshalb hierzu auch derzeit anhängiges Verfahren vor dem Bezirksgericht Krems römisch 40 geführt wird.
Es handelte sich auch um eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 StGB, weshalb die Anspruchsgrundlagen für die Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz vorliegen.Es handelte sich auch um eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, StGB, weshalb die Anspruchsgrundlagen für die Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz vorliegen.
Es wird daher gestellt der
Antrag,
die entsprechend beantragten Leistungen zuzusprechen.“
Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde der „beschwerdeführenden“ Partei erst am 21.06.2023 zugestellt. Die Eingabe vom 19.06.2023 wurde von der Behörde als Beschwerde gewertet und dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Eingabe vom 19.06.2023 erfüllt jedoch nicht die an eine Beschwerde gestellten Formerfordernisse. Mit Stellungnahmen vom 15.09.2023 und 27.09.2023 wurde zudem durch die „beschwerdeführende“ Partei klargestellt, dass die Einbringung einer Beschwerde nicht beabsichtigt war und die Eingabe nicht als Beschwerde zu werten ist.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem vor dem Bundesverwaltungsakt bis zur nunmehrigen Einstellung durchgeführten Verfahren.
Aufgrund der Stellungnahmen vom 15.09.2023 und 27.09.2023 sowie dem Zeitpunkt des Einlangens der Stellungnahme vom 19.06.2023 vor Bescheidzustellung steht hinreichend fest, dass es sich dabei weder aufgrund der Intention der „beschwerdeführenden“ Partei noch aufgrund des objektiven Erklärungswertes um eine Beschwerde handelt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
§ 9c Abs. 1 VOG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen.Paragraph 9 c, Absatz eins, VOG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen.
Aus den zitierten Bestimmungen folgt, dass eine Pflicht des Bundesverwaltungsgerichts, wegen eines von der Behörde vorgelegten Anbringens ein Beschwerdeverfahren durchzuführen und über dieses Anbringen zu entscheiden, nur bei Anbringen besteht, die eine (Bescheid)Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG darstellen.Aus den zitierten Bestimmungen folgt, dass eine Pflicht des Bundesverwaltungsgerichts, wegen eines von der Behörde vorgelegten Anbringens ein Beschwerdeverfahren durchzuführen und über dieses Anbringen zu entscheiden, nur bei Anbringen besteht, die eine (Bescheid)Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG darstellen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 9d Abs. 1 VOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.Gemäß Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet
§ 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet , Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich mit Beschluss zu entscheiden.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 7 Abs. 1 Z 4 VwGVG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen erlassene Bescheide.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen erlassene Bescheide.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:, 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde,, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,, 4. das Begehren und, 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Der Verwaltungsgerichtshof judizierte zu § 63 Abs. 3 AVG, bei der Auslegung des Begriffs „begründeter Berufungsantrag“ sei kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Es sei vielmehr der wesentliche Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lasse, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Daran anknüpfend wurde diese Rechtsprechungslinie auf die Beschwerdebegründung und den Beschwerdeantrag übertragen und festgehalten, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die grundsätzlichen Anforderungen an bei Verwaltungsgerichten eingebrachte Beschwerden gegenüber den Anforderungen des AVG an Berufungen verschärft werden sollten. Demnach genüge es, wenn das vor dem Verwaltungsgericht erhobene Rechtsmittel erkennen lasse, was die Partei anstrebe und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaube (VwGH 23.05.2022, Ra 2021/06/0223, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof judizierte zu Paragraph 63, Absatz 3, AVG, bei der Auslegung des Begriffs „begründeter Berufungsantrag“ sei kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Es sei vielmehr der wesentliche Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lasse, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Daran anknüpfend wurde diese Rechtsprechungslinie auf die Beschwerdebegründung und den Beschwerdeantrag übertragen und festgehalten, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die grundsätzlichen Anforderungen an bei Verwaltungsgerichten eingebrachte Beschwerden gegenüber den Anforderungen des AVG an Berufungen verschärft werden sollten. Demnach genüge es, wenn das vor dem Verwaltungsgericht erhobene Rechtsmittel erkennen lasse, was die Partei anstrebe und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaube (VwGH 23.05.2022, Ra 2021/06/0223, mwN).
Die unrichtige Bezeichnung des Schriftsatzes oder das gänzliche Fehlen der Bezeichnung als Berufung schadet nicht, wenn sich aus Berufungserklärung und -antrag unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde ergibt. Bleiben Zweifel, hat die Behörde den wahren Parteiwillen zu ermitteln (Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 82 [Stand 1.7.2007, rdb.at] und die dort angeführte Judikatur).Die unrichtige Bezeichnung des Schriftsatzes oder das gänzliche Fehlen der Bezeichnung als Berufung schadet nicht, wenn sich aus Berufungserklärung und -antrag unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde ergibt. Bleiben Zweifel, hat die Behörde den wahren Parteiwillen zu ermitteln (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 82 [Stand 1.7.2007, rdb.at] und die dort angeführte Judikatur).
Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe an (VwGH 18.9.2002, 2000/07/0086). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Parteienerklärungen, somit auch Anbringen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0185).
Die Anwendung des Grundsatzes, dass es in der Beurteilung von Parteienvorbringen nicht auf Bezeichnungen und zufällige verbale Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes, setzt voraus, dass eine der Auslegung zugängliche Parteienerklärung überhaupt vorliegt, und dass der Wille der Partei aus ihrem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann. Nicht kommt der Behörde die Aufgabe zu, den Sinn einer unklaren, mehr als eine Deutung zulassenden Parteienbekundung in der Richtung zu bestimmen, die für den Standpunkt der Partei nach Beurteilung der Behörde am günstigsten wäre, und damit gleichsam stellvertretend für die Partei eine Entscheidung zu treffen, die sie in der Wahl ihrer unklaren, mehrdeutigen Formulierung vermieden hatte. Erst recht kann auch bei rechtsschutzfreundlicher Interpretation von Parteienerklärungen nicht die Befugnis oder Pflicht der Behörde abgeleitet werden, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nichterstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lasse (VwGH 08.04.1992, 91/13/0123).
Nur wenn erkennbar ist, worauf die Eingabe gerichtet ist (als welches Anbringen sie intendiert ist), kann ein Abweichen von den für ein solches Anbringen normierten Anforderungen bzw. die Notwendigkeit von bestimmten „Verbesserungen“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG festgestellt werden. Andernfalls ist (noch) kein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG durchzuführen bzw. eine Zurückweisung auf Grund dieser Bestimmung unzulässig (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 26/1 [Stand 1.1.2014, rdb.at] und die dort angeführte Literatur und Judikatur).Nur wenn erkennbar ist, worauf die Eingabe gerichtet ist (als welches Anbringen sie intendiert ist), kann ein Abweichen von den für ein solches Anbringen normierten Anforderungen bzw. die Notwendigkeit von bestimmten „Verbesserungen“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG festgestellt werden. Andernfalls ist (noch) kein Verbesserungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG durchzuführen bzw. eine Zurückweisung auf Grund dieser Bestimmung unzulässig (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 26/1 [Stand 1.1.2014, rdb.at] und die dort angeführte Literatur und Judikatur).
Im vorliegenden Fall wurde von den Einschreitern im Zuge der ihnen eingeräumten Möglichkeit, im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben, Gebrauch gemacht, doch ist diese Stellungnahme zwar nach Erlassung des Bescheids, jedoch noch vor dessen wirksamer Zustellung bei der Behörde eingelangt.
Wenn die Behörde diese Eingabe als Beschwerde wertete, so spricht für diese Ansicht jedenfalls, dass ein Bescheid zumindest bereits existierte und das Schreiben vom 19.06.2023 erkennen lässt, welches Ergebnis von der beschwerdeführenden Partei angestrebt wurde und es daher zumindest seinem Inhalt nach vertretbar erschien, dieses als – allenfalls verbesserungsbedürftige – Beschwerde zu werten.
Aufgrund der festgestellten Chronologie, welcher zufolge das als Stellungnahme bezeichnete Schreiben im Zuge der Gewährung einer Möglichkeit zur Stellungnahme eingebracht wurde und dieses überdies noch vor der wirksamen Zustellung des Bescheids bei der Behörde eingelangt ist, ergaben sich jedoch Zweifel am Erklärungswert der Eingabe vom 19.06.2023.
Wie dargestellt, haben die Rechtsvertreter des "Beschwerdeführers" dem Schreiben vom 19.06.2023 einen eindeutigen Erklärungswert gegeben, indem sie dem Gericht hinlänglich und unzweifelhaft bekanntgaben, dass mit diesem Schreiben keine Beschwerde erhoben werden sollte. Dieser Erklärungswert deckt sich mit der festgestellten Chronologie und dem objektiven Erklärungswert der Eingabe.
Es liegt somit keine Beschwerde vor. Schon deshalb ist das Beschwerdeverfahren ausweislich § 31 Abs 1 VwGVG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwGVG mangels Beschwerde als gegenstandslos einzustellen.Es liegt somit keine Beschwerde vor. Schon deshalb ist das Beschwerdeverfahren ausweislich Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mangels Beschwerde als gegenstandslos einzustellen.
Da keine Beschwerde vorliegt, kommt auch ein Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG nicht in Betracht, zumal dieser das Vorliegen einer Beschwerde überhaupt voraussetzt. Es darf nämlich eine Parteienerklärung (Eingabe, Anbringen), die nach objektiver Auslegung des erklärten Parteiwillens keine Beschwerde darstellt, nicht nachträglich im Wege einer Mängelbehebung in eine wirksam eingebrachte Beschwerde umgewandelt werden.Da keine Beschwerde vorliegt, kommt auch ein Verbesserungsauftrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht in Betracht, zumal dieser das Vorliegen einer Beschwerde überhaupt voraussetzt. Es darf nämlich eine Parteienerklärung (Eingabe, Anbringen), die nach objektiver Auslegung des erklärten Parteiwillens keine Beschwerde darstellt, nicht nachträglich im Wege einer Mängelbehebung in eine wirksam eingebrachte Beschwerde umgewandelt werden.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass nunmehr hinlänglich feststeht, dass das Verfahren einzustellen ist, da aufgrund der erfolgten Klarstellung des Erklärungswerts der Eingabe vom 19.06.2023 feststeht, dass eine Beschwerde nicht vorliegt. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher lediglich über die Auslegung der Eingabe vom 19.06.2023 und sohin ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass nunmehr hinlänglich feststeht, dass das Verfahren einzustellen ist, da aufgrund der erfolgten Klarstellung des Erklärungswerts der Eingabe vom 19.06.2023 feststeht, dass eine Beschwerde nicht vorliegt. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher lediglich über die Auslegung der Eingabe vom 19.06.2023 und sohin ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von der Auslegung der verfahrensgegenständlichen Eingabe ab. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit objektiver Erklärungswert Stellungnahme Verfahrenseinstellung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W141.2274328.1.00Im RIS seit
17.10.2023Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023