Entscheidungsdatum
05.10.2023Norm
AEUV Art267Spruch
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L523 2270463-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerde der XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 16.03.2023, Zl. XXXX , betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 16.03.2023, Zl. römisch 40 , betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Eventualanträge und weiters gestellten Anträge werden zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Relevanter Verfahrensgang:römisch eins. Relevanter Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 23. März 2021 brachte die beschwerdeführende Rechtsanwältin beim Bezirksgericht XXXX einen Verfahrenshilfeantrag, einen Antrag auf Prozesskostenvorschuss und eine Klage gemäß § 10 EO zum Verfahren AZ: XXXX betreffend Unterhaltsvergleich ein. 1. Mit Schriftsatz vom 23. März 2021 brachte die beschwerdeführende Rechtsanwältin beim Bezirksgericht römisch 40 einen Verfahrenshilfeantrag, einen Antrag auf Prozesskostenvorschuss und eine Klage gemäß Paragraph 10, EO zum Verfahren AZ: römisch 40 betreffend Unterhaltsvergleich ein.
2. Mit Verfügung vom 29. April 2021 trennte das Gericht den Antrag auf Prozesskostenvorschuss (AZ: XXXX ) von der Klage (AZ: XXXX ) gemäß § 10 EO. 2. Mit Verfügung vom 29. April 2021 trennte das Gericht den Antrag auf Prozesskostenvorschuss (AZ: römisch 40 ) von der Klage (AZ: römisch 40 ) gemäß Paragraph 10, EO.
Der Antrag auf Prozesskostenvorschuss enthielt das Begehren, das Gericht möge der beklagten Partei auftragen, die Einkünfte der Höhe nach durch Vorlage der Gehaltszettel und Steuererklärungen der letzten zwei Jahre sowie Gewinnausschüttungen, Gewinnvorträge, der Mietvorträge und Mietzahlungen nachweisen (Pkt. d). Sowie das Gericht möge dem Unterhaltsverpflichteten den Erlag eines Kostenvorschusses von 10.000,-- Euro auf das Anderkonto der beklagten Partei auftragen (Pkt. h).
3. Mit Beschluss vom 5. Juli 2021, XXXX (ON 7), wies das Erstgericht die beantragte Verfahrenshilfe ab. Ebenso wurde der Antrag auf Prozesskostenvorschuss mit Beschluss vom 5. Juli 2021, XXXX (ON 8), abgewiesen. Gegen beide Beschlüsse erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22. Juli 2021 (ON 9) Rekurs an das LG Salzburg. Dieser Schriftsatz enthielt keine Abbuchungs- bzw. Einzugsermächtigung. 3. Mit Beschluss vom 5. Juli 2021, römisch 40 (ON 7), wies das Erstgericht die beantragte Verfahrenshilfe ab. Ebenso wurde der Antrag auf Prozesskostenvorschuss mit Beschluss vom 5. Juli 2021, römisch 40 (ON 8), abgewiesen. Gegen beide Beschlüsse erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22. Juli 2021 (ON 9) Rekurs an das LG Salzburg. Dieser Schriftsatz enthielt keine Abbuchungs- bzw. Einzugsermächtigung.
4. Das LG Salzburg gab mit Beschluss vom 18. November 2021, XXXX , dem Rekurs gegen die Abweisung der Verfahrenshilfe (ON 7) nicht Folge. Der abweisende Beschluss zum Prozesskostenvorschuss (ON 8) hingegen wurde aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass die Kosten des Rekursverfahrens weitere Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit a EO sind.4. Das LG Salzburg gab mit Beschluss vom 18. November 2021, römisch 40 , dem Rekurs gegen die Abweisung der Verfahrenshilfe (ON 7) nicht Folge. Der abweisende Beschluss zum Prozesskostenvorschuss (ON 8) hingegen wurde aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass die Kosten des Rekursverfahrens weitere Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO sind.
5. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 10. Jänner 2022, XXXX (ON 21), wies das Erstgericht den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung betreffend des Prozesskostenvorschusses (ON 8) neuerlich ab. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft. 5. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 10. Jänner 2022, römisch 40 (ON 21), wies das Erstgericht den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung betreffend des Prozesskostenvorschusses (ON 8) neuerlich ab. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
6. Der Präsident des Landesgerichts Salzburg erließ nunmehr gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 16.03.2023, Zl. XXXX :6. Der Präsident des Landesgerichts Salzburg erließ nunmehr gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 16.03.2023, Zl. römisch 40 :
„I. Im Grundverfahren des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , sind folgende Gebühren aufgelaufen, für die XXXX , zahlungspflichtig ist:„I. Im Grundverfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 , sind folgende Gebühren aufgelaufen, für die römisch 40 , zahlungspflichtig ist:
Pauschalgebühren gemäß § 32 TP 1 iVm Anm 2 zu TP 1 GGG
(BMG: 15.000,00 EUR) 371,50 EURPauschalgebühren gemäß Paragraph 32, TP 1 in Verbindung mit Anmerkung 2 zu TP 1 GGG, (BMG: 15.000,00 EUR) 371,50 EUR
Mehrbetrag gemäß § 31 GGG 22,00 EURMehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG 22,00 EUR
Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG 8,00 EUREinhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG 8,00 EUR
offener Gesamtbetrag 401,50 EUR“
Der offene Gesamtbetrag sollte binnen 14 Tagen auf das im Bescheid angegebene Konto einbezahlt werden, widrigenfalls ein Exekutionsverfahren eingeleitet werde.
„II. Im Grundverfahren des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , sind folgende Gebühren aufgelaufen, für die XXXX , zahlungspflichtig ist:„II. Im Grundverfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 , sind folgende Gebühren aufgelaufen, für die römisch 40 , zahlungspflichtig ist:
Pauschalgebühren gemäß TP 2 iVm Anmerkung 2 zu TP 2 GGGPauschalgebühren gemäß TP 2 in Verbindung mit Anmerkung 2 zu TP 2 GGG
(BMG: 15.000,00 EUR) 609,50 EUR
Mehrbetrag gemäß § 31 GGG 23,00 EURMehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG 23,00 EUR
offener Gesamtbetrag 632,50 EUR“
Der offene Gesamtbetrag sollte binnen 14 Tagen auf das im Bescheid angegebene Konto einbezahlt werden, widrigenfalls ein Exekutionsverfahren eingeleitet werde.
Zu Spruchpunkt I. wurde begründend nach Wiedergabe des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Grundverfahren eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit a EO bei Gericht eingebracht habe, die von diesem zur geschäftsmäßigen Behandlung außerhalb eines Zivilprozesses geführt habe und insofern sei der Anspruch des Bundes auf die Gebühr entstanden. Gegenständlich sei die mit einem Schriftsatz eingebrachte Klage nach § 10 EO samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur geschäftsmäßigen Behandlung vom Erstgericht mangels verfahrensrechtlicher Zulässigkeit getrennt worden und zufolge dessen, liege ein selbständiger Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung außerhalb eines Zivilprozesses vor, der die Gebührenpflicht iSd. Anmerkung 2 zu TP1 GGG auslöse. Entsprechend § 15 GGG seien mehrere geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen und von einer einheitlichen Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren auszugehen. Die einstweilige Verfügung außerhalb des Zivilprozesses sei mit 5.000,-- Euro und mit 10.000,-- Euro zu bewerten, sodass insgesamt von einer Bemessungsgrundlage von 15.000,-- Euro auszugehen sei. Gemäß § 32 TP 1 iVm. Anmerkung 2 zu TP 1 GGG betrage die Gebühr bei einer BMG von 15.000,-- Euro 371,50 Euro. Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde begründend nach Wiedergabe des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Grundverfahren eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO bei Gericht eingebracht habe, die von diesem zur geschäftsmäßigen Behandlung außerhalb eines Zivilprozesses geführt habe und insofern sei der Anspruch des Bundes auf die Gebühr entstanden. Gegenständlich sei die mit einem Schriftsatz eingebrachte Klage nach Paragraph 10, EO samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur geschäftsmäßigen Behandlung vom Erstgericht mangels verfahrensrechtlicher Zulässigkeit getrennt worden und zufolge dessen, liege ein selbständiger Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung außerhalb eines Zivilprozesses vor, der die Gebührenpflicht iSd. Anmerkung 2 zu TP1 GGG auslöse. Entsprechend Paragraph 15, GGG seien mehrere geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen und von einer einheitlichen Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren auszugehen. Die einstweilige Verfügung außerhalb des Zivilprozesses sei mit 5.000,-- Euro und mit 10.000,-- Euro zu bewerten, sodass insgesamt von einer Bemessungsgrundlage von 15.000,-- Euro auszugehen sei. Gemäß Paragraph 32, TP 1 in Verbindung mit Anmerkung 2 zu TP 1 GGG betrage die Gebühr bei einer BMG von 15.000,-- Euro 371,50 Euro.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin im Grundverfahren mit Schriftsatz vom 22. Juli 2021 (ON 9) einen Rekurs gegen den den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abweisenden Eintrag eingebracht habe und damit sei der Anspruch des Bundes auf die Gebühr entstanden. Die Beschwerdeführerin sei als Rechtsmittelwerberin zahlungspflichtig. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 3. Satz GGG sei als Bemessungsgrundlage zufolge vollumfänglicher Anfechtung der gesamte Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes und somit 15.000,-- Euro heranzuziehen, weshalb gemäß § 32 TP 2 GGG iVm. Anmerkung 1a zu TP 2 GGG eine Pauschalgebühr von 609,50 Euro anzusetzen sei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin im Grundverfahren mit Schriftsatz vom 22. Juli 2021 (ON 9) einen Rekurs gegen den den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abweisenden Eintrag eingebracht habe und damit sei der Anspruch des Bundes auf die Gebühr entstanden. Die Beschwerdeführerin sei als Rechtsmittelwerberin zahlungspflichtig. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, 3. Satz GGG sei als Bemessungsgrundlage zufolge vollumfänglicher Anfechtung der gesamte Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes und somit 15.000,-- Euro heranzuziehen, weshalb gemäß Paragraph 32, TP 2 GGG in Verbindung mit Anmerkung 1a zu TP 2 GGG eine Pauschalgebühr von 609,50 Euro anzusetzen sei.
7. Gegen den vorstehend angeführten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Wie schon in ähnlich gelagerten Fällen der Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühren betreffend, bringt die Beschwerdeführerin weitwendig gegenständlich vor, dass „sämtliches rechtliches Handeln Österreich muss den Grundsätzen des § 1 Abs. 1 Rechts-Überleitungsgesetzes entsprechen“ und daher müssten alle „Rechtsvorschriften, die mit dem Bestand eines freien und unabhängigen Staates Österreich oder mit den Grundsätzen einer echten Demokratie unvereinbar sind“, diesen entsprechen. Die Gerichtsgebühren wären zu hoch bemessen und es werde damit „faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip gemäß Artikel 18 B-VG umgangen“. Ein Rechtsanwalt sei außerdem durch die Bestimmungen zum Elektronischen Rechtsverkehr dazu gezwungen, ein Abbuchungskonto anzugeben und die Gerichte zum Gebühreneinzug zu ermächtigen. Ein Einhebungsverfahren wie das hier gegenständliche könne nur durch die Angabe eines „leeren Kontos“ herbeigeführt werden, was wiederum ein nach standesrechtlichen Vorschriften mit einem Disziplinarverfahren bedrohtes Verhalten darstellen würde. Das Erfordernis der zwingenden Angabe eines Abbuchungskontos widerspreche der „Entscheidung der Europäischen Gerichte“, wonach ein Rechtsanwalt nicht zur Haftung für Gerichtsgebühren herangezogen werde dürfe. Das System der Gerichtsgebühren gehöre so geändert, dass die Gerichtskosten am Ende des Verfahrens zu zahlen seien, damit das Kostenrisiko nicht die Partei bzw. schon gar nicht der Rechtsvertreter zu tragen habe. Das Gerichtsgebührensystem in Österreich verletzte Art 6 Abs. 1 EMRK und die in Österreich allgemein zu hoch angesetzten Gerichtsgebühren hätten zur Folge, dass eine Vielzahl von Klagen diverser Rechtsstreitigkeiten faktisch nicht erhoben werden könnten. Österreich liege bei den steuerlichen Abgaben international auf Platz 4 und es gebe „keinen denkmöglichen Grund, einem Bürger, der nahezu 50 % an Steuern zahlt, den Rechtszugang faktisch zu verwehren.“ Auch würden weder Schwierigkeitsgrad noch der Arbeitsaufwand einer Causa mit dem Streitwert steigen und sei der bei Gericht verursachte Aufwand im Verfahren nicht äquivalent mit der Höhe des Streitwertes. Das österreichische System der Gerichtsgebühren sei zusammenfassend nicht verfassungskonform.7. Gegen den vorstehend angeführten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Wie schon in ähnlich gelagerten Fällen der Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühren betreffend, bringt die Beschwerdeführerin weitwendig gegenständlich vor, dass „sämtliches rechtliches Handeln Österreich muss den Grundsätzen des Paragraph eins, Absatz eins, Rechts-Überleitungsgesetzes entsprechen“ und daher müssten alle „Rechtsvorschriften, die mit dem Bestand eines freien und unabhängigen Staates Österreich oder mit den Grundsätzen einer echten Demokratie unvereinbar sind“, diesen entsprechen. Die Gerichtsgebühren wären zu hoch bemessen und es werde damit „faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip gemäß Artikel 18 B-VG umgangen“. Ein Rechtsanwalt sei außerdem durch die Bestimmungen zum Elektronischen Rechtsverkehr dazu gezwungen, ein Abbuchungskonto anzugeben und die Gerichte zum Gebühreneinzug zu ermächtigen. Ein Einhebungsverfahren wie das hier gegenständliche könne nur durch die Angabe eines „leeren Kontos“ herbeigeführt werden, was wiederum ein nach standesrechtlichen Vorschriften mit einem Disziplinarverfahren bedrohtes Verhalten darstellen würde. Das Erfordernis der zwingenden Angabe eines Abbuchungskontos widerspreche der „Entscheidung der Europäischen Gerichte“, wonach ein Rechtsanwalt nicht zur Haftung für Gerichtsgebühren herangezogen werde dürfe. Das System der Gerichtsgebühren gehöre so geändert, dass die Gerichtskosten am Ende des Verfahrens zu zahlen seien, damit das Kostenrisiko nicht die Partei bzw. schon gar nicht der Rechtsvertreter zu tragen habe. Das Gerichtsgebührensystem in Österreich verletzte Artikel 6, Absatz eins, EMRK und die in Österreich allgemein zu hoch angesetzten Gerichtsgebühren hätten zur Folge, dass eine Vielzahl von Klagen diverser Rechtsstreitigkeiten faktisch nicht erhoben werden könnten. Österreich liege bei den steuerlichen Abgaben international auf Platz 4 und es gebe „keinen denkmöglichen Grund, einem Bürger, der nahezu 50 % an Steuern zahlt, den Rechtszugang faktisch zu verwehren.“ Auch würden weder Schwierigkeitsgrad noch der Arbeitsaufwand einer Causa mit dem Streitwert steigen und sei der bei Gericht verursachte Aufwand im Verfahren nicht äquivalent mit der Höhe des Streitwertes. Das österreichische System der Gerichtsgebühren sei zusammenfassend nicht verfassungskonform.
Die Beschwerdeführerin beantragte, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid aufheben, da „damit der Zugang zum Recht vereitelt wird und es keine grundrechtsentsprechende Rechtfertigung dafür gibt, ein Verwaltungsverfahren wie das gegenständliche sowie einen Antrag gem. § 9 GEG durch automatischen Abzug vom Konto des Rechtsanwaltes faktisch zu vereiteln“, und das Verfahren einzustellen und in eventu „die Gebühren herabsetzen, da diese in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand stehen“, ferner hilfsweise die Stundung „bis zum Abschluss des Grundverfahrens“, sowie die Rechtssache dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorlegen bzw. einen Gesetzesprüfungsantrag gemäß Art. 140 B-VG zu stellen und darüber hinaus sei die Begleichung der Gebühren und die Mutwillensstrafe aufgrund deren Höhe als besondere Härte zu werten und wird die Aussetzung der Einhebung der Gebühren begehrt und zudem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin beantragte, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid aufheben, da „damit der Zugang zum Recht vereitelt wird und es keine grundrechtsentsprechende Rechtfertigung dafür gibt, ein Verwaltungsverfahren wie das gegenständliche sowie einen Antrag gem. Paragraph 9, GEG durch automatischen Abzug vom Konto des Rechtsanwaltes faktisch zu vereiteln“, und das Verfahren einzustellen und in eventu „die Gebühren herabsetzen, da diese in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand stehen“, ferner hilfsweise die Stundung „bis zum Abschluss des Grundverfahrens“, sowie die Rechtssache dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV zur Vorabentscheidung vorlegen bzw. einen Gesetzesprüfungsantrag gemäß Artikel 140, B-VG zu stellen und darüber hinaus sei die Begleichung der Gebühren und die Mutwillensstrafe aufgrund deren Höhe als besondere Härte zu werten und wird die Aussetzung der Einhebung der Gebühren begehrt und zudem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist selbständige Rechtsanwältin. Mit Schriftsatz vom 23. März 2021 brachte die beschwerdeführende Rechtsanwältin beim Bezirksgericht XXXX einen Verfahrenshilfeantrag, einen Antrag auf Prozesskostenvorschuss und Klage gemäß § 10 EO zum Verfahren AZ: XXXX betreffend Unterhaltsvergleich ein. Mit Verfügung vom 29. April 2021 trennte das Gericht den Antrag auf Prozesskostenvorschuss (AZ: XXXX ) von der Klage (AZ: XXXX ) gemäß § 10 EO. Die einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit a EO wurde außerhalb des Zivilprozesses geführt. Die Beschwerdeführerin ist selbständige Rechtsanwältin. Mit Schriftsatz vom 23. März 2021 brachte die beschwerdeführende Rechtsanwältin beim Bezirksgericht römisch 40 einen Verfahrenshilfeantrag, einen Antrag auf Prozesskostenvorschuss und Klage gemäß Paragraph 10, EO zum Verfahren AZ: römisch 40 betreffend Unterhaltsvergleich ein. Mit Verfügung vom 29. April 2021 trennte das Gericht den Antrag auf Prozesskostenvorschuss (AZ: römisch 40 ) von der Klage (AZ: römisch 40 ) gemäß Paragraph 10, EO. Die einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO wurde außerhalb des Zivilprozesses geführt.
Der Antrag auf Prozesskostenvorschuss enthielt das Begehren, das Gericht möge der beklagten Partei auftragen, die Einkünfte der Höhe nach durch Vorlage der Gehaltszettel und Steuererklärungen der letzten zwei Jahre sowie Gewinnausschüttungen, Gewinnvorträge, der Mietvorträge und Mietzahlungen nachweisen (Pkt. d). Sowie das Gericht möge dem Unterhaltsverpflichteten den Erlag eines Kostenvorschusses von 10.000,-- Euro auf das Anderkonto der beklagten Partei auftragen (Pkt. h). Eine Bewertung des Begehrens zu Punkt. d) wurde nicht vorgenommen.
Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 5. Juli 2021, XXXX (ON 7), die beantragte Verfahrenshilfe ab. Ebenso wurde der Antrag auf Prozesskostenvorschuss mit Beschluss vom 5. Juli 2021, XXXX (ON 8), abgewiesen. Gegen beide Beschlüsse erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22. Juli 2021 (ON 9) Rekurs an das LG Salzburg. Dieser Schriftsatz enthielt keine Abbuchungs- bzw. Einzugsermächtigung. Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 5. Juli 2021, römisch 40 (ON 7), die beantragte Verfahrenshilfe ab. Ebenso wurde der Antrag auf Prozesskostenvorschuss mit Beschluss vom 5. Juli 2021, römisch 40 (ON 8), abgewiesen. Gegen beide Beschlüsse erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22. Juli 2021 (ON 9) Rekurs an das LG Salzburg. Dieser Schriftsatz enthielt keine Abbuchungs- bzw. Einzugsermächtigung.
Das LG Salzburg gab mit Beschluss vom 18. November 2021, XXXX , dem Rekurs gegen die Abweisung der Verfahrenshilfe (ON 7) nicht Folge. Der abweisende Beschluss zum Prozesskostenvorschuss (ON 8) hingegen wurde aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass die Kosten des Rekursverfahrens weitere Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit a EO sind. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 10. Jänner 2022, XXXX (ON 21), wies das Erstgericht den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung betreffend des Prozesskostenvorschusses (ON 8) neuerlich ab. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft. Das LG Salzburg gab mit Beschluss vom 18. November 2021, römisch 40 , dem Rekurs gegen die Abweisung der Verfahrenshilfe (ON 7) nicht Folge. Der abweisende Beschluss zum Prozesskostenvorschuss (ON 8) hingegen wurde aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass die Kosten des Rekursverfahrens weitere Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO sind. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 10. Jänner 2022, römisch 40 (ON 21), wies das Erstgericht den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung betreffend des Prozesskostenvorschusses (ON 8) neuerlich ab. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des seitens der Justizverwaltungsbehörde vorgelegtes Aktes mitsamt der Kopien der wesentlichen Aktenteile des Grundverfahrens XXXX des Bezirksgerichtes XXXX und der verfahrensrelevanten Rechtsmittelentscheidungen des Landesgerichtes Salzburg. Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des seitens der Justizverwaltungsbehörde vorgelegtes Aktes mitsamt der Kopien der wesentlichen Aktenteile des Grundverfahrens römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 und der verfahrensrelevanten Rechtsmittelentscheidungen des Landesgerichtes Salzburg.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt, insbesondere dass die Beschwerdeführerin eine einstweilige Verfügung sowie einen Rekurs gegen den den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abweisenden Beschluss eingebracht hat, ist im Beschwerdeverfahren nicht strittig. Zudem wendet sich die beschwerdeführende Rechtsanwältin in ihrer Beschwerde gegen die – aus ihrer Sicht – „zu hoch bemessenen Gerichtsgebühren“, das System der Gerichtsgebühren in Österreich und die Bestimmungen des Elektronischen Rechtsverkehrs im Allgemeinen, ohne in ihrem Beschwerdevorbringen konkret auf die gegenständlich vorgeschriebenen Pauschalgebühren einzugehen.
Anhand der Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
A) Abweisung der Beschwerde:
1. Gemäß § 1 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) sind die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.1. Gemäß Paragraph eins, GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) sind die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge (gegenständlich Gerichtsgebühren) aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge (gegenständlich Gerichtsgebühren) aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Gemäß § 2 Z 1 lit. a) GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags begründet. Im zivilgerichtlichen Verfahren zweiter Instanz in der Anmerkung 1 zu Tarifpost 2 sowie für die Verfahren in der Anmerkung 1 a zur Tarifpost 2 wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift gemäß § 2 Z 1 lit. c) GGG begründet. Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a,) GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags begründet. Im zivilgerichtlichen Verfahren zweiter Instanz in der Anmerkung 1 zu Tarifpost 2 sowie für die Verfahren in der Anmerkung 1 a zur Tarifpost 2 wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c,) GGG begründet.
Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist gemäß § 31 Abs. 1 GGG von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 23 Euro [vor BGBl. II Nr. 160/2021 ein Mehrbetrag von 22 Euro] zu erheben.Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 23 Euro [vor Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2021, ein Mehrbetrag von 22 Euro] zu erheben.
Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN. Gemäß § 15 Abs. 4 GGG dient bei einstweiligen Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses der Wert des zu sichernden Anspruchs als Bemessungsgrundlage. Gemäß Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN. Gemäß Paragraph 15, Absatz 4, GGG dient bei einstweiligen Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses der Wert des zu sichernden Anspruchs als Bemessungsgrundlage.
Gemäß TP 1 GGG beträgt bei einem Wert des Streitgegenstandes über 7.000 Euro bis 35.000 Euro die Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz vor der Neufestsetzung der Gerichtsgebühren mit BGBl. II Nr. 160/2021, zum Zeitpunkt der Überreichung des Antrags 743 Euro. Nach Anmerkung 2 zur TP 1 GGG ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auch für prätorische Vergleiche sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen und wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird, ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Gemäß TP 1 GGG beträgt bei einem Wert des Streitgegenstandes über 7.000 Euro bis 35.000 Euro die Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz vor der Neufestsetzung der Gerichtsgebühren mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2021,, zum Zeitpunkt der Überreichung des Antrags 743 Euro. Nach Anmerkung 2 zur TP 1 GGG ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auch für prätorische Vergleiche sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen und wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird, ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte.
Gemäß TP 2 GGG beträgt bei einem Berufungsinteresse über 7.000 Euro bis 35.000 Euro die Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz 1219 Euro. Nach Anmerkung 1a zur TP 2 GGG ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte.
Im vorliegenden Fall brachte die Beschwerdeführerin mittels Schriftsatz vom 23. März 2021 einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Prozesskostenvorschuss) ein, welcher außerhalb eines Zivilprozesses geführt wurde. Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2021 brachte die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel des Rekurses gegen den den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abweisenden Beschluss ein. Mit der Überreichung dieser beiden Schriftsätze ist somit ein Anspruch des Bundes auf die Hälfte der Pauschalgebühr gemäß TP 1 Anmerkung 2 bzw. TP 2 Anmerkung 1a GGG in Höhe von 371,50 Euro bzw. 609,50 Euro entstanden, zumal gemäß § 2 Z 1 lit. c GGG für die Entstehung des Gebührenanspruchs allein die Überreichung des Schriftsatzes maßgeblich ist (VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183 mwN). Im vorliegenden Fall brachte die Beschwerdeführerin mittels Schriftsatz vom 23. März 2021 einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Prozesskostenvorschuss) ein, welcher außerhalb eines Zivilprozesses geführt wurde. Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2021 brachte die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel des Rekurses gegen den den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abweisenden Beschluss ein. Mit der Überreichung dieser beiden Schriftsätze ist somit ein Anspruch des Bundes auf die Hälfte der Pauschalgebühr gemäß TP 1 Anmerkung 2 bzw. TP 2 Anmerkung 1a GGG in Höhe von 371,50 Euro bzw. 609,50 Euro entstanden, zumal gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG für die Entstehung des Gebührenanspruchs allein die Überreichung des Schriftsatzes maßgeblich ist (VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183 mwN).
Ein Fall persönlicher Gebührenfreiheit liegt nicht vor, da der Beschwerdeführerin keine Verfahrenshilfe bewilligt wurde.
Da gegenständlich die Pauschalgebühr nicht beigebracht und auch keine Abbuchungs- und Einziehungsermächtigung erteilt wurde, war auch der Mehrbetrag gemäß § 31 Abs. 1 GGG vorzuschreiben. Da gegenständlich die Pauschalgebühr nicht beigebracht und auch keine Abbuchungs- und Einziehungsermächtigung erteilt wurde, war auch der Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG vorzuschreiben.
Alledem zufolge zeigt die Beschwerde diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weshalb diese abzuweisen war.
2. Die Beschwerde wendet sich zudem zusammengefasst, wie schon bei vergangenen Verfahren der Beschwerdeführerin und unter erneuter Verwendung textbauartiger Ausführungen, primär gegen das grundsätzliche Gerichtsgebührensystem, das nach Auffassung der Beschwerdeführerin verfassungswidrig sei, da die Gerichtskosten viel zu hoch seien, dadurch eine Vielzahl von Klagen gar nicht erhoben werden könnten und weder der Schwierigkeitsgrad noch der Arbeitsaufwand mit dem Streitwert steige. Die Einhebung derartiger Gebühren stelle eine „faktische Vereitelung des Zugangs zur Rechtsprechung“ dar, da nicht mehr inhaltliche Fragen, sondern finanzielle Fragen im Vordergrund stehen würden.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird damit allerdings nicht aufgezeigt:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich. Gerichtsgebühren sind – wie Gebühren nach dem Gebührengesetz – nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt (vgl. VfGH 18.06.2018, E 421/2018).Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich. Gerichtsgebühren sind – wie Gebühren nach dem Gebührengesetz – nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt vergleiche VfGH 18.06.2018, E 421 aus 2018,).
In seiner Entscheidung vom 30.06.2012, G 14/12 ua, hält der Verfassungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (VfGH 13.12.2011, G85,86/11). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfSlg. 11.751/1988). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.9.2011, G 34,35/11, Rz 34).In seiner Entscheidung vom 30.06.2012, G 14/12 ua, hält der Verfassungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (VfGH 13.12.2011, G85,86/11). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfSlg. 11.751 aus 1988,). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.9.2011, G 34,35/11, Rz 34).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 01.03.2007, B 301/06) dient die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren offenbar der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 01.03.2007, B 301/06) dient die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren offenbar der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Der Verfassungsgerichtshof hat auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH 01.03.2007, B 301/06). So ist er auch der Auffassung, dass eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iSd. Art 6 Abs. 1 EMRK vereiteln würde (vgl. VfGH 01.03.2007, B 301/06). Der Verfassungsgerichtshof hat auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche VfGH 01.03.2007, B 301/06). So ist er auch der Auffassung, dass eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iSd. Artikel 6, Absatz eins, EMRK vereiteln würde vergleiche VfGH 01.03.2007, B 301/06).
Schließlich erachtet der Verfassungsgerichtshof auch das Institut der Verfahrenshilfe im Sinne der §§ 63 ff ZPO als ausreichend, welches eine Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ermöglicht (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) und dass gemäß § 9 Abs. 1 und 2 GEG 1962 eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich ist oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre (vgl. VfGH 01.03.2007, B 301/06).Schließlich erachtet der Verfassungsgerichtshof auch das Institut der Verfahrenshilfe im Sinne der Paragraphen 63, ff ZPO als ausreichend, welches eine Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ermöglicht (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) und dass gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG 1962 eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich ist oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre vergleiche VfGH 01.03.2007, B 301/06).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, Nr. 35123/05, erkannt, dass das Gerichtsgebührensystem in Österreich ein ausreichendes Maß an Flexibilität sichert, da im Wege der Verfahrenshilfe eine Gebührenbefreiung erlangt werden kann und § 9 Abs. 1 und 2 GEG ebenfalls Maßnahmen vorsähen, die zu einer gewissen Beweglichkeit des Systems beitragen würden (Rn 63 und 64). Die Gerichtsgebühren in Österreich bewirken somit aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine Verletzung von durch die EMRK gewährleisteten Rechten. Nichts Anderes hat im Übrigen für den gegenständlichen Fall zu gelten, in welchem der Beschwerdeführerin ebenfalls noch ein Vorgehen nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG offensteht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, Nr. 35123/05, erkannt, dass das Gerichtsgebührensystem in Österreich ein ausreichendes Maß an Flexibilität sichert, da im Wege der Verfahrenshilfe eine Gebührenbefreiung erlangt werden kann und Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG ebenfalls Maßnahmen vorsähen, die zu einer gewissen Beweglichkeit des Systems beitragen würden (Rn 63 und 64). Die Gerichtsgebühren in Österreich bewirken somit aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine Verletzung von durch die EMRK gewährleisteten Rechten. Nichts Anderes hat im Übrigen für den gegenständlichen Fall zu gelten, in welchem der Beschwerdeführerin ebenfalls noch ein Vorgehen nach Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, GEG offensteht.
Zu einer Antragstellung nach Art. 140 B-VG sieht sich das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht veranlasst, ebenso wenig zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Da weder hinsichtlich einer Antragstellung nach Art. 140 B-VG, noch hinsichtlich einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ein Antragsrecht der Partei besteht, sind die diesbezüglichen Begehren der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen. Zu einer Antragstellung nach Artikel 140, B-VG sieht sich das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht veranlasst, ebenso wenig zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Da weder hinsichtlich einer Antragstellung nach Artikel 140, B-VG, noch hinsichtlich einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV ein Antragsrecht der Partei besteht, sind die diesbezüglichen Begehren der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen.
Sofern in der Beschwerde eine Stundung beantragt wird, ist auf § 9 Abs. 4 GEG zu verweisen, wonach über Anträge gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren mit Bescheid entscheidet und daher keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht. Für die beantragte Herabsetzung der Gebühren, da diese in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand stünden, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Diese Anträge der Beschwerdeführerin sind daher ebenfalls zurückzuweisen.Sofern in der Beschwerde eine Stundung beantragt wird, ist auf Paragraph 9, Absatz 4, GEG zu verweisen, wonach über Anträge gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren mit Bescheid entscheidet und daher keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht. Für die beantragte Herabsetzung der Gebühren, da diese in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand stünden, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Diese Anträge der Beschwerdeführerin sind daher ebenfalls zurückzuweisen.
Hinsichtlich der mittels Beschwerde beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist festzuhalten, dass einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt. Da der in diesem Verfahren angefochtene Bescheid keinen Abspruch über eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG enthält, kommt der gegenständlichen Beschwerde kraft Gesetzes ohnehin aufschiebende Wirkung zu. Eine gesetzliche Grundlage für einen (weiteren) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung besteht nicht, sodass der diesbezügliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.Hinsichtlich der mittels Beschwerde beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist festzuhalten, dass einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt. Da der in diesem Verfahren angefochtene Bescheid keinen Abspruch über eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG enthält, kommt der gegenständlichen Beschwerde kraft Gesetzes ohnehin aufschiebende Wirkung zu. Eine gesetzliche Grundlage für einen (weiteren) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung besteht nicht, sodass der diesbezügliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.
3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. 3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen.
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer gegenständlich relevanten Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer gegenständlich relevanten Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Einhebungsgebühr Eventualantrag Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Mehrbetrag Pauschalgebühren Rechtsvertreter Stundungsantrag Unionsrecht verfassungsrechtliche Bedenken Zahlungspflicht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L523.2270463.1.00Im RIS seit
11.01.2024Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024