TE Bvwg Beschluss 2023/10/5 L515 2277433-1

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Veröffentlicht am 05.10.2023
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Entscheidungsdatum

05.10.2023

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L515 2277430-1/5E

L515 2277435-1/5E
L515 2277433-1/5E
L515 2277427-1/5E
L515 2277425-1/5E
L515 2277423-1/5E
L515 2277435-1/5E, L515 2277433-1/5E, L515 2277427-1/5E, L515 2277425-1/5E, L515 2277423-1/5E,

BESCHLUSS

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Georgien, (Identität steht nicht fest), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.8.2023, Zl. XXXX , beschlossen:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Georgien, (Identität steht nicht fest), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.8.2023, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A) Die Beschwerde wird mangels Vorliegen eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Georgien (Identität steht nicht fest), gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , am XXXX geb., diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.8.2023, Zl. XXXX , beschlossen:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Georgien (Identität steht nicht fest), gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , am römisch 40 geb., diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.8.2023, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A) Die Beschwerde wird mangels Vorliegen eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Georgien, (Identität steht nicht fest), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.8.2023, Zl. XXXX , beschlossen:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Georgien, (Identität steht nicht fest), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.8.2023, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A) Die Beschwerde wird mangels Vorliegen eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Georgien (Identität steht nicht fest), gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , am XXXX geb., diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.8.2023, Zl. XXXX , beschlossen:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Georgien (Identität steht nicht fest), gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , am römisch 40 geb., diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.8.2023, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A) Die Beschwerde wird mangels Vorliegen eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Georgien (Identität steht nicht fest), gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , am XXXX geb., diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.8.2023, Zl. XXXX , beschlossen:5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Georgien (Identität steht nicht fest), gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , am römisch 40 geb., diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.8.2023, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A) Die Beschwerde wird mangels Vorliegen eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Georgien (Identität steht nicht fest), gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , am XXXX geb., diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.8.2023, Zl. XXXX , beschlossen:6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Georgien (Identität steht nicht fest), gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , am römisch 40 geb., diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.8.2023, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A) Die Beschwerde wird mangels Vorliegen eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
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I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien (nachfolgend „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP6“ bezeichnet) brachten am 05.12.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde („bB“ bzw. „BFA“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Die bP2 ist die minderjährige Tochter der bP1. Die bP3 ist die volljährige Schwiegertochter der bP1. Die bP4 – bP6 sind die minderjährigen Kinder der bP3.

Mit im Spruch genannten Schriftsätzen wurden die Anträge der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Des Weiteren wurde den bP gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und sprach die bB aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.Mit im Spruch genannten Schriftsätzen wurden die Anträge der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Des Weiteren wurde den bP gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und sprach die bB aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

Die genannten Schriftstücke wurden mit „ XXXX “ unterfertigt, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob es sich um eine (leserliche) Unterfertigung oder bloß um eine Paraphierung handelt.Die genannten Schriftstücke wurden mit „ römisch 40 “ unterfertigt, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob es sich um eine (leserliche) Unterfertigung oder bloß um eine Paraphierung handelt.

Gegen die genannten Schriftstücke wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die aufschiebende Wirkung wurde seitens des ho. Gerichts mit Beschluss vom 12.09.2023 zuerkannt.

Da das ho. Gericht davon ausgeht, dass bei der bB zwei in Bezug auf den Familiennamen namensgleiche approbationsbefugte Referentinnen bzw. Referenten Dienst versehen und aufgrund der Art der Unterfertigung der angefochtenen Schriftstücke deren Urheberschaft nicht so weit individualisierbar waren, dass sie einer bestimmten Organwalterin oder einem bestimmten Organwalter zugeordnet werden konnten, wurden die Verfahrensparteien eingeladen, sich hierzu zu äußern. Stellungnahmen seitens der Verfahrensparteien langten innerhalb der festgesetzten Frist von 10 Tagen nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Gem. § 1 f BFA-G ist das BFA eine monokratisch organisierte Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit. Den Regionaldirektionen und deren Außenstellen kommt ein eigener Be-hördencharakter zu.Gem. Paragraph eins, f BFA-G ist das BFA eine monokratisch organisierte Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit. Den Regionaldirektionen und deren Außenstellen kommt ein eigener Be-hördencharakter zu.

Bescheide des BFA werden von dessen Direktor oder von approbationsbefugten Refer-entinnen und Referenten im Namen des Direktors des BFA erlassen und gefertigt. Eine Unterfertigung im Namen der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors bzw. der Leiterin oder des Leiters der Außenstelle scheidet daher aus.

Die Zahl der Organisationseinheiten im BFA, in den Regionaldirektionen und in den Außen-stellen, sowie die Aufteilung der Geschäfte in diesen, sind in einer vom Direktor zu erlassenden Geschäftseinteilung festzulegen (§ 2 Abs. 3 BFA-G).Die Zahl der Organisationseinheiten im BFA, in den Regionaldirektionen und in den Außen-stellen, sowie die Aufteilung der Geschäfte in diesen, sind in einer vom Direktor zu erlassenden Geschäftseinteilung festzulegen (Paragraph 2, Absatz 3, BFA-G).

Eine öffentlich einsehbare Geschäftseinteilung, welche jeder approbationsbefugten Refer-entin bzw. jedem approbationsbefugten Referenten eine konkrete mit einzelnen Recht-ssachen ausgestattete und als solche erkennbare Geschäftsabteilung zuweist, ist rechtlich nicht vorgesehen und fehlt dem BFA.

Die genannten Bestimmungen schließen nicht aus, dass sich die verschiedenen Organisati-onseinheiten des BFA durch die vorübergehende Zurverfügungstellung von Personalressour-cen oder Abnahme von Akten gegenseitig im Bedarfsfalle unterstützen.

Im gegenständlichen Fall wurde der seitens des BFA (Regionaldirektion Salzburg – Außenstelle Salzburg) erlassene ‚Bescheid‘ im Namen des Direktors mit dem Familiennamen „ XXXX “ unterfertigt. Beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Regionaldirektion Salzburg, versehen aktuell eine Frau XXXX und ein Herr XXXX approbationsbefugt Dienst. Diesen ist kein aufgrund eines mit Außenwirkung erkennbarer auf bestimmte Rechtssachen individualisierbarer Geschäftsbereich zugewiesen und unterfertigen beide im Namen des Direktors des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Im gegenständlichen Fall wurde der seitens des BFA (Regionaldirektion Salzburg – Außenstelle Salzburg) erlassene ‚Bescheid‘ im Namen des Direktors mit dem Familiennamen „ römisch 40 “ unterfertigt. Beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Regionaldirektion Salzburg, versehen aktuell eine Frau römisch 40 und ein Herr römisch 40 approbationsbefugt Dienst. Diesen ist kein aufgrund eines mit Außenwirkung erkennbarer auf bestimmte Rechtssachen individualisierbarer Geschäftsbereich zugewiesen und unterfertigen beide im Namen des Direktors des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Der weitere maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem bereits beschriebenen Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage und dem ho. Gericht notorisch bekannten Umständen über den sachlichen und personellen Aufbau des BFA.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels anderslautender Rechtsvorschrift liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Im gegenständlichen Fall ist per Beschluss zu entscheiden.

Zu A)

Gemäß § 18 Abs. 3 AVG muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift - bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung - genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt (VwGH Ra 2019/12/0026, 19.2.2020 mwN).Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift - bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung - genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG genügt (VwGH Ra 2019/12/0026, 19.2.2020 mwN).

Im gegenständlichen Fall mag es für einen „Insider“ indiziert sein, dass viel für die Unterfertigung des angefochtenen Schriftstücks durch Frau XXXX spricht, zumal diese in der Außenstelle Salzburg ‚üblicherweise‘ ihren Dienst versieht und am Kopf der gegenständlichen Schriftstücke auch die Außenstelle Salzburg genannt wird und Herr XXXX ‚für gewöhnlich‘ seinen Dienst in der Regionaldirektion Salzburg verrichtet. Der in § 18 Abs. 3 AVG geforderten Zurechnung zu einem bestimmten Organwalter fehlt es jedoch, weil sich weder aus der Art der Unterschrift, noch aus sonstigen öffentlich zugänglichen Organisationsvorschriften ergibt, dass bei deren Einhaltung eine Unterfertigung durch Herrn XXXX ausgeschlossen werden kann.Im gegenständlichen Fall mag es für einen „Insider“ indiziert sein, dass viel für die Unterfertigung des angefochtenen Schriftstücks durch Frau römisch 40 spricht, zumal diese in der Außenstelle Salzburg ‚üblicherweise‘ ihren Dienst versieht und am Kopf der gegenständlichen Schriftstücke auch die Außenstelle Salzburg genannt wird und Herr römisch 40 ‚für gewöhnlich‘ seinen Dienst in der Regionaldirektion Salzburg verrichtet. Der in Paragraph 18, Absatz 3, AVG geforderten Zurechnung zu einem bestimmten Organwalter fehlt es jedoch, weil sich weder aus der Art der Unterschrift, noch aus sonstigen öffentlich zugänglichen Organisationsvorschriften ergibt, dass bei deren Einhaltung eine Unterfertigung durch Herrn römisch 40 ausgeschlossen werden kann.

Da es an der Individualisierung des unterfertigenden Organwalters fehlt, liegt kein einer Beschwerde zugänglicher Bescheid vor, weshalb die Beschwerde mangels Prozess-voraussetzung zu deren Einbringung zurückzuweisen war.

Sollte Frau XXXX in der Sache entscheiden, wird sie durch die Zufügung weiterer Bestandteile zu ihrem Familiennamen, welche sie von Herrn XXXX eindeutig unterscheidet, ihre Unterfertigung zu individualisieren haben.Sollte Frau römisch 40 in der Sache entscheiden, wird sie durch die Zufügung weiterer Bestandteile zu ihrem Familiennamen, welche sie von Herrn römisch 40 eindeutig unterscheidet, ihre Unterfertigung zu individualisieren haben.

Der Vollständigkeit halber darf im Hinblick auf die von der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten Anforderungen an eine Unterschrift auf Folgendes hingewiesen werden: Eine Unterschrift im Sinne des § 18 Abs. 3 AVG ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift ist, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen (vgl. VwGH 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; VwGH 27.09.2005, 2004/06/0217). Eine Paraphe ist keine Unterschrift (vgl. VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051).Der Vollständigkeit halber darf im Hinblick auf die von der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten Anforderungen an eine Unterschrift auf Folgendes hingewiesen werden: Eine Unterschrift im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, AVG ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift ist, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen vergleiche VwGH 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; VwGH 27.09.2005, 2004/06/0217). Eine Paraphe ist keine Unterschrift vergleiche VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051).

Sofern das ho. Gericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung bereits zuerkannt hat, ist festzuhalten, dass es sich bei der Vorgangsweise gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG um eine Grobprüfung des Akteninhaltes im Sinne des Rechtsschutzes handelt, welcher bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung regelmäßig weitere Ermittlungsschritte folgen und hat das ho. Gericht seine (Un-)zuständigkeit in jedem Stand des Verfahrens –etwa nachdem es weitere Fragen der Zuständigkeit klärte- amtswegig wahrzunehmen.Sofern das ho. Gericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung bereits zuerkannt hat, ist festzuhalten, dass es sich bei der Vorgangsweise gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG um eine Grobprüfung des Akteninhaltes im Sinne des Rechtsschutzes handelt, welcher bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung regelmäßig weitere Ermittlungsschritte folgen und hat das ho. Gericht seine (Un-)zuständigkeit in jedem Stand des Verfahrens –etwa nachdem es weitere Fragen der Zuständigkeit klärte- amtswegig wahrzunehmen.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass nach ho. Ansicht die gegenständlichen Rechtssachen noch nicht entscheidungsreif sind und die bB jene - in den ho. Beschlüssen vom 12.09.2023, welche zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die im Spruch genannten Rechtsakte führten - aufgezeigten fehlenden Ermittlungen und Feststellungen nachzuholen haben wird.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen einheitlichen und zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen einheitlichen und zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Familienname fehlende Individualisierung Organwalter Prozessvoraussetzung Unterfertigung Unterschrift Unzulässigkeit der Beschwerde Zurechenbarkeit Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L515.2277433.1.01

Im RIS seit

24.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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