Entscheidungsdatum
05.10.2023Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1Spruch
I414 2274404-1/11E, I414 2274404-1/11E
I414 2274401-1/11E
I414 2274399-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Serbien, der minderjährige Drittbeschwerdeführer gesetzlich vertreten durch seinen Vater XXXX , alle vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, Untere Viaduktgasse 6/6, 1030 XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX jeweils vom 23.05.2023, Zlen. XXXX , XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.09.2023, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Serbien, der minderjährige Drittbeschwerdeführer gesetzlich vertreten durch seinen Vater römisch 40 , alle vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, Untere Viaduktgasse 6/6, 1030 römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 jeweils vom 23.05.2023, Zlen. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.09.2023, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (BF1) wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (BF1) wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (BF1) wird stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist. Gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (BF1) wird stattgegeben und gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist. Gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
III. Den Beschwerden gegen Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide (BF2 und BF3) wird stattgegeben und XXXX und XXXX gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ jeweils für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch drei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide (BF2 und BF3) wird stattgegeben und römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ jeweils für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. bis V. (BF1) und II. bis IV. (BF2 und BF3) werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. (BF1) und römisch zwei. bis römisch vier. (BF2 und BF3) werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden als BF1 bezeichnet) ist der Vater des am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden als BF2 bezeichnet) und des am XXXX geborenen minderjährigen Drittbeschwerdeführers (im Folgenden als BF3 bezeichnet). Allesamt sind Staatsangehörige von Serbien und werden die Verfahren gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden als BF1 bezeichnet) ist der Vater des am römisch 40 geborenen Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden als BF2 bezeichnet) und des am römisch 40 geborenen minderjährigen Drittbeschwerdeführers (im Folgenden als BF3 bezeichnet). Allesamt sind Staatsangehörige von Serbien und werden die Verfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer reisten im Juni 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 08.08.2016 stellte der BF1 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte sonstige Schlüsselkraft“, der mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 09.02.2017, Zl. XXXX abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführer reisten im Juni 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 08.08.2016 stellte der BF1 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte sonstige Schlüsselkraft“, der mit Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 09.02.2017, Zl. römisch 40 abgewiesen wurde.
Am 27.11.2019 wurde der BF1 im Bundesgebiet von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen, wobei sich herausstellte, dass er die zulässige 90-tägige visumfreie Aufenthaltsdauer innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen überschritten hat. Daraufhin wurde am 28.11.2019 Anzeige gegen ihn gemäß §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1a FPG erstattet. Am 27.11.2019 wurde der BF1 im Bundesgebiet von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen, wobei sich herausstellte, dass er die zulässige 90-tägige visumfreie Aufenthaltsdauer innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen überschritten hat. Daraufhin wurde am 28.11.2019 Anzeige gegen ihn gemäß Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG erstattet.
Am 10.12.2019 wurde der BF1 einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) unterzogen und zu seiner Einreise sowie zu seinem Aufenthalt in Österreich einvernommen, wobei er unter anderem angab, dass seine minderjährigen Söhne – der BF2 und der BF3 – sowie seine Ehegattin in Österreich aufhältig seien und er zuletzt am 05.09.2019 in das Bundesgebiet eingereist sei.
Mit Bescheiden des Bundesamtes jeweils vom 18.12.2019, Zlen. XXXX , XXXX und XXXX wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte I.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkte II.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkte III.). Zugleich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkte IV.). Daraufhin reisten die Beschwerdeführer am 20.12.2019 aus dem Bundesgebiet über den Luftweg nach Serbien aus. Mit Bescheiden des Bundesamtes jeweils vom 18.12.2019, Zlen. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch eins.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkte römisch zwei.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.). Zugleich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkte römisch vier.). Daraufhin reisten die Beschwerdeführer am 20.12.2019 aus dem Bundesgebiet über den Luftweg nach Serbien aus.
Ein bereits am 27.09.2019 gestellter Antrag des BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ wurde mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung, Magistratsabteilung XXXX vom 26.05.2020, Zl. XXXX abgewiesen. Ein bereits am 27.09.2019 gestellter Antrag des BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ wurde mit Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung, Magistratsabteilung römisch 40 vom 26.05.2020, Zl. römisch 40 abgewiesen.
Am 07.06.2021 stellten der BF2 und der BF3 jeweils persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 und brachten zugleich mehrere Nachweise samt einer Stellungnahme vom 02.03.2021 in Vorlage. Am 07.06.2021 stellten der BF2 und der BF3 jeweils persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 und brachten zugleich mehrere Nachweise samt einer Stellungnahme vom 02.03.2021 in Vorlage.
Mit den als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichneten Schreiben des Bundesamtes vom 17.06.2021 wurden der BF2 und der BF3 von der beabsichtigten Abweisung ihrer Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK verbunden mit der Erlassung von neuerlichen Rückkehrentscheidungen in Kenntnis gesetzt und wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt hierzu innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Verständigungen schriftlich Stellung zu beziehen. Mit den als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichneten Schreiben des Bundesamtes vom 17.06.2021 wurden der BF2 und der BF3 von der beabsichtigten Abweisung ihrer Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK verbunden mit der Erlassung von neuerlichen Rückkehrentscheidungen in Kenntnis gesetzt und wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt hierzu innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Verständigungen schriftlich Stellung zu beziehen.
In den am 07.07.2021 und 18.02.2022 eingebrachten Stellungnahmen wurde sodann zusammengefasst vorgebracht, dass der BF2 und der BF3 seit dem Jahr 2015 durchgehend in Österreich aufhältig seien und ihre Familie sowie ihr gesamter Freundeskreis im Bundesgebiet leben würden, wohingegen keinerlei soziale Bezüge außerhalb Österreichs vorhanden seien. Der BF2 und der BF3, die Deutsch auf muttersprachlichem Niveau sprechen würden, seien bereits als minderjährige Kinder nach Österreich gekommen, wo sie in weiterer Folge ihre gesamte Schulbildung absolviert hätten. Zu ihren in Serbien wohnhaften Verwandten bestünde wenig Kontakt und würden sie Serbien nur als Urlaubsland kennen, weshalb insgesamt von einem klaren Überwiegen der privaten gegenüber den öffentlichen Interessen auszugehen und die beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen seien.
Mit dem als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ titulierten Schreiben des Bundesamtes vom 18.02.2022 wurde der BF1 darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen und wurde ihm zugleich die Möglichkeit gewährt hierzu sowie zu einem Fragenkatalog hinsichtlich seiner privaten und familiären Verhältnisse innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung zu nehmen.
Mit Eingabe vom 15.03.2022 wurde seitens der Rechtsvertretung des BF1 ein Antrag auf Akteneinsicht sowie auf Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gestellt. Ein solche ist in weiterer Folge allerdings nicht eingelangt.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 23.05.2023 wurde dem BF1 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.) und wurde gegen den BF1 ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 23.05.2023 wurde dem BF1 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde gegen den BF1 ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Darüber hinaus wurden mit Bescheiden des Bundesamtes jeweils vom 23.05.2023 die Anträge des BF2 und des BF3 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 07.06.2021 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkte II.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkte III.). Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkte IV.). Darüber hinaus wurden mit Bescheiden des Bundesamtes jeweils vom 23.05.2023 die Anträge des BF2 und des BF3 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 07.06.2021 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkte römisch zwei.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.). Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkte römisch vier.).
Mit den am 28.06.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsätzen erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen die vorangeführten Bescheide vom 23.05.2023. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer im Jahr 2015 nach Österreich gekommen seien und seither – mit einer kurzen Unterbrechung Ende 2018 bzw. 2019 – in Österreich durchgehend aufhältig seien. Aufgrund ihres mehrjährigen Aufenthaltes bestünde ein starker sozialer Bezug zu Österreich. Der BF2 und der BF3 seien im Alter von 9 bzw. 11 Jahren in das Bundesgebiet eingereist, hätten hier die Schule besucht und damit den wesentlichen Teil ihres Lebens und ihrer Schulzeit in Österreich verbracht. Beide Söhne seien insbesondere emotional ausschließlich ihrem Vater – dem BF1 – verbunden, von ihrer leiblichen Mutter würden sie keinerlei Unterstützungsleistungen erhalten. Darüber hinaus befänden sie sich nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter, womit eine Rückkehr nach Serbien die beiden vor schwerlich zu lösende Integrationsschwierigkeiten stellen würde. Aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes und der im hohen Ausmaß bestehenden Integration würden daher die privaten die öffentlichen Interessen überwiegen und seien die gegen die Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidungen jedenfalls unverhältnismäßig. Zudem sei das über den BF1 verhängte Einreiseverbot überschießend und sei dieses aufzuheben bzw. gegebenenfalls zu reduzieren.
Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden in weiterer Folge vom Bundesamt vorgelegt und sind am 30.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Am 13.09.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt im Zuge derer die Beschwerdeführer sowie die Ehegattin des BF1 als Zeugin per Videokonferenz ausführlich einvernommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Serbien und damit Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Ihre Identität steht fest. Sie sind allesamt gesund und erwerbsfähig, sie leiden an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Serbien und damit Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Ihre Identität steht fest. Sie sind allesamt gesund und erwerbsfähig, sie leiden an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen.
Der BF1 ist der Vater des volljährigen BF2, geb. am XXXX und des minderjährigen BF3, geb. am XXXX . Der BF1 ist der Vater des volljährigen BF2, geb. am römisch 40 und des minderjährigen BF3, geb. am römisch 40 .
Der BF1, der muttersprachlich Serbisch spricht, wurde in XXXX geboren und ist in XXXX , Serbien aufgewachsen. Er ist gelernter Maschinenschlosser und war in Serbien zuletzt als Taxifahrer erwerbstätig, wo er auch einen kleinen Kiosk hatte und in seinem Elternhaus gelebt hat. In seiner Heimat lebt seine Schwester sowie seine ehemalige Ehegattin, die Mutter des BF2 und des BF3. Die Ehe wurde am 18.01.2018 rechtskräftig geschieden, wobei dem BF1 die Obsorge für den BF2 und den BF3 übertragen wurde. Der seitens des BF1 gestellte Antrag auf Übertragung der Obsorge für den BF2 und den BF3 auf seine nunmehrige Ehegattin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 01.09.2021, Zl. XXXX abgewiesen.Der BF1, der muttersprachlich Serbisch spricht, wurde in römisch 40 geboren und ist in römisch 40 , Serbien aufgewachsen. Er ist gelernter Maschinenschlosser und war in Serbien zuletzt als Taxifahrer erwerbstätig, wo er auch einen kleinen Kiosk hatte und in seinem Elternhaus gelebt hat. In seiner Heimat lebt seine Schwester sowie seine ehemalige Ehegattin, die Mutter des BF2 und des BF3. Die Ehe wurde am 18.01.2018 rechtskräftig geschieden, wobei dem BF1 die Obsorge für den BF2 und den BF3 übertragen wurde. Der seitens des BF1 gestellte Antrag auf Übertragung der Obsorge für den BF2 und den BF3 auf seine nunmehrige Ehegattin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 01.09.2021, Zl. römisch 40 abgewiesen.
Der BF1 war im Bundesgebiet vom 05.04.2012 bis zum 29.06.2012 sowie vom 23.06.2015 bis zum 04.05.2017 mit Nebenwohnsitz melderechtlich erfasst, seit dem 14.08.2019 ist er in XXXX mit Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet. Seit dem Jahr 2015 pendelt er regelmäßig zwischen Serbien und Österreich. Der BF1 war im Bundesgebiet vom 05.04.2012 bis zum 29.06.2012 sowie vom 23.06.2015 bis zum 04.05.2017 mit Nebenwohnsitz melderechtlich erfasst, seit dem 14.08.2019 ist er in römisch 40 mit Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet. Seit dem Jahr 2015 pendelt er regelmäßig zwischen Serbien und Österreich.
Der BF1 hat mehrmals versucht seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Am 08.08.2016 stellte er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte sonstige Schlüsselkraft“, der mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung, Magistratsabteilung XXXX vom 09.02.2017, Zl. XXXX abgewiesen wurde. Daraufhin hat der BF1 Österreich kurzzeitig verlassen, am 12.05.2017 ist er bei der österreichischen Botschaft in XXXX erschienen. Der BF1 hat mehrmals versucht seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Am 08.08.2016 stellte er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte sonstige Schlüsselkraft“, der mit Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung, Magistratsabteilung römisch 40 vom 09.02.2017, Zl. römisch 40 abgewiesen wurde. Daraufhin hat der BF1 Österreich kurzzeitig verlassen, am 12.05.2017 ist er bei der österreichischen Botschaft in römisch 40 erschienen.
Am 11.06.2019 ehelichte der BF1 in Serbien die am 22.04.1961 geborene serbische Staatsangehörige B.I., die er bereits seit rund 20 Jahren kennt. Diese ist seit dem Jahr 2006 in Österreich aufhältig und als Reinigungskraft in einem Krankenhaus erwerbstätig. Sie verfügt über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis 04.12.2025 und lebt in XXXX mit den Beschwerdeführern seit 2015 im gemeinsamen Haushalt. Am 11.06.2019 ehelichte der BF1 in Serbien die am 22.04.1961 geborene serbische Staatsangehörige B.I., die er bereits seit rund 20 Jahren kennt. Diese ist seit dem Jahr 2006 in Österreich aufhältig und als Reinigungskraft in einem Krankenhaus erwerbstätig. Sie verfügt über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis 04.12.2025 und lebt in römisch 40 mit den Beschwerdeführern seit 2015 im gemeinsamen Haushalt.
Festgestellt wird, dass die Ehe aus Liebe und nicht zu dem Zweck, den Beschwerdeführern einen legalen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen, geschlossen wurde.
Am 27.09.2019 stellte der BF1 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, der mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung, Magistratsabteilung XXXX vom 26.05.2020, Zl. XXXX abgewiesen wurde, dies mit der Begründung, dass es sich bei der am 11.06.2019 in Serbien geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt hätte, eine unzulässige Inlandsantragstellung vorläge und davon ausgegangen werde, dass der Aufenthalt des BF1 zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 11.01.2021, Zl. XXXX behoben.Am 27.09.2019 stellte der BF1 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, der mit Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung, Magistratsabteilung römisch 40 vom 26.05.2020, Zl. römisch 40 abgewiesen wurde, dies mit der Begründung, dass es sich bei der am 11.06.2019 in Serbien geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt hätte, eine unzulässige Inlandsantragstellung vorläge und davon ausgegangen werde, dass der Aufenthalt des BF1 zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 11.01.2021, Zl. römisch 40 behoben.
In Österreich ist der BF1 bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig, auf die finanzielle Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen und über diese mitversichert. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat keine zertifizierten Deutschkenntnisse erworben, jedoch spricht er alltagstauglich Deutsch.
Der 19-jährige BF2 wurde im Jahr 2003 in XXXX geboren, ist in Serbien aufgewachsen und hat ebendort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 die Schule bis zur ersten Klasse Mittelschule besucht. Seit seinem 11. Lebensjahr ist der BF2 – von einer einmonatigen Unterbrechung im Jahr 2019 abgesehen – durchgehend in Österreich aufhältig. Der 19-jährige BF2 wurde im Jahr 2003 in römisch 40 geboren, ist in Serbien aufgewachsen und hat ebendort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 die Schule bis zur ersten Klasse Mittelschule besucht. Seit seinem 11. Lebensjahr ist der BF2 – von einer einmonatigen Unterbrechung im Jahr 2019 abgesehen – durchgehend in Österreich aufhältig.
Im Bundesgebiet war er vom 23.06.2015 bis zum 14.08.2019 mit Nebenwohnsitz gemeldet, seit dem 14.08.2019 ist er mit Hauptwohnsitz bei der B.I. melderechtlich erfasst. Der BF2 war vom 11.09.2015 bis zum 01.07.2016 sowie vom 05.09.2016 bis zum 30.06.2017 außerordentlicher Schüler einer Mittelschule in XXXX , die er auch im Schuljahr 2017/2018 und 2018/2019 – jedoch nicht mehr nur als außerordentlicher Schüler – besucht und im Jahr 2019 erfolgreich abgeschlossen hat, insbesondere hat er dabei auch das Unterrichtsfach Deutsch positiv absolviert. Zuletzt war der BF2 über seine Stiefmutter – die B.I. – mitversichert, seit seiner Volljährigkeit ist er nicht mehr versichert. Im Bundesgebiet war er vom 23.06.2015 bis zum 14.08.2019 mit Nebenwohnsitz gemeldet, seit dem 14.08.2019 ist er mit Hauptwohnsitz bei der B.I. melderechtlich erfasst. Der BF2 war vom 11.09.2015 bis zum 01.07.2016 sowie vom 05.09.2016 bis zum 30.06.2017 außerordentlicher Schüler einer Mittelschule in römisch 40 , die er auch im Schuljahr 2017 aus 2018, und 2018 aus 2019, – jedoch nicht mehr nur als außerordentlicher Schüler – besucht und im Jahr 2019 erfolgreich abgeschlossen hat, insbesondere hat er dabei auch das Unterrichtsfach Deutsch positiv absolviert. Zuletzt war der BF2 über seine Stiefmutter – die B.I. – mitversichert, seit seiner Volljährigkeit ist er nicht mehr versichert.
Der BF2 ist in Österreich bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, seinen Lebensunterhalt finanziert seine Stiefmutter. Er verfügt jedoch über einen Arbeitsvorvertrag vom 12.09.2023 (Beschäftigungsausmaß 38,5 Wochenstunden). Ferner hat er sich im Bundesgebiet während seines nunmehr rund acht Jahre andauernden Aufenthaltes einen großen Freundeskreis aufgebaut.
Der 17-jährige BF3 wurde im Jahr 2006 in XXXX geboren und ist ebenfalls in Serbien aufgewachsen. Im Alter von 9 Jahren kam er mit dem BF1 und dem BF2 nach Österreich, wo er seither – von einer einmonatigen Unterbrechung im Jahr 2019 abgesehen – durchgehend aufhältig ist. In Serbien hat der BF3 die Volksschule bis zur ersten Klasse besucht und diese dann in Österreich fortgesetzt, wo er in weiterer Folge auch die Mittelschule – und insbesondere das Unterrichtsfach Deutsch – positiv abgeschlossen und ein Jahr einen polytechnischen Lehrgang besucht hat. Der 17-jährige BF3 wurde im Jahr 2006 in römisch 40 geboren und ist ebenfalls in Serbien aufgewachsen. Im Alter von 9 Jahren kam er mit dem BF1 und dem BF2 nach Österreich, wo er seither – von einer einmonatigen Unterbrechung im Jahr 2019 abgesehen – durchgehend aufhältig ist. In Serbien hat der BF3 die Volksschule bis zur ersten Klasse besucht und diese dann in Österreich fortgesetzt, wo er in weiterer Folge auch die Mittelschule – und insbesondere das Unterrichtsfach Deutsch – positiv abgeschlossen und ein Jahr einen polytechnischen Lehrgang besucht hat.
Im Bundesgebiet war er vom 23.06.2015 bis zum 14.08.2019 mit Nebenwohnsitz gemeldet, seit dem 14.08.2019 ist er mit Hauptwohnsitz bei seiner Stiefmutter – der B.I. – melderechtlich erfasst und lebt er mit dieser sowie mit dem BF1 und dem BF2 seither im gemeinsamen Haushalt. Bei der B.I. ist der minderjährige BF3 als Angehöriger mitversichert.
Wie auch der BF2 verfügt der BF3 im Bundesgebiet über einen großen Freundeskreis. Darüber hinaus ist er in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, für seinen Lebensunterhalt kommt seine Stiefmutter auf, eine Selbsterhaltungsfähigkeit ist sohin nicht gegeben, er ist jedoch im Besitz eines Arbeitsvorvertrages vom 12.09.2023 (Beschäftigungsausmaß 20 Wochenstunden).
Seit ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet begaben sich der BF2 und der BF3 lediglich in den Ferien nach Serbien, um dort Verwandte zu besuchen. Sowohl der BF2 als auch der BF3 verfügen über ausgezeichnete Deutschkenntnisse, der BF1 spricht alltagstauglich Deutsch.
Im Bundesgebiet leben der Vater des BF1 sowie mehrere weitschichtige Verwandte der Beschwerdeführer.
Am 20.12.2019 reisten die Beschwerdeführer kurzzeitig aus dem Bundesgebiet über den Luftweg nach Serbien aus, zumal ihnen mit Bescheiden des Bundesamtes vom 18.12.2019, Zlen. XXXX , XXXX und XXXX jeweils ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde (Spruchpunkte I.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkte II.) und festgestellt wurde, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkte III.). Zugleich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkte IV.). Am 20.12.2019 reisten die Beschwerdeführer kurzzeitig aus dem Bundesgebiet über den Luftweg nach Serbien aus, zumal ihnen mit Bescheiden des Bundesamtes vom 18.12.2019, Zlen. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 jeweils ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde (Spruchpunkte römisch eins.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkte römisch zwei.) und festgestellt wurde, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.). Zugleich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkte römisch vier.).
Fest steht, dass die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einen Aufenthaltstitel in Österreich innehatten und sie als serbische Staatsangehörige die zulässige 90-tägige visumfreie Aufenthaltsdauer innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen erheblich überschritten haben, weshalb ihr Aufenthalt als unrechtmäßig zu qualifizieren ist.
Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Feststellungen zur Lage in Serbien:
Serbien ist gemäß § 1 Z 6 der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) ein sicherer Herkunftsstaat. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für die vorliegenden Beschwerdefälle von Relevanz sind:Serbien ist gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) ein sicherer Herkunftsstaat. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für die vorliegenden Beschwerdefälle von Relevanz sind:
Politische Lage
Letzte Änderung: 04.05.2022
Die Volksvertretung der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna Skupština, 250 Abgeordnete). Der aktuelle Staatspräsident Aleksandar Vu?i? verfügt über eine sehr starke Stellung gegenüber Parlament und Regierung und hat de facto ein Präsidialsystem geschaffen. Strategisches Ziel Serbiens ist der Beitritt zur EU. Gleichzeitig baut Serbien seine engen Beziehungen zu Russland und China weiter aus. 2007 hat sich Serbien durch Parlamentsbeschluss zur militärischen Neutralität verpflichtet. Serbien beteiligt sich am von der Bundesregierung 2014 initiierten Berliner Prozess, der die regionale Kooperation, durch wirtschaftliche Zusammenarbeit vertieft. Haupthindernis bleibt die aus serbischer Sicht ungelöste Kosovo-Frage: Nachdem Serbien den sogenannten Ahtisaari-Plan im Rahmen einer internationalen Vermittlung abgelehnt hatte, erklärte die Republik Kosovo am 17.2.2008 ihre Unabhängigkeit von Serbien. Serbien betrachtet „Kosovo und Metochien“ gemäß Verfassung von 2006 weiter als autonome serbische Provinz. Maßgebliches Verhandlungsformat für eine umfassende Normalisierung des Verhältnisses ist der Normalisierungsdialog zwischen Kosovo und Serbien, in dem der seit 2011/13 vermittelt. Seit 2.4.2020 gibt es einen Sonderbeauftragten für den Normalisierungsdialog (Miroslav Laj?ák) (AA 6.12.2021a).
Serbiens Präsident Aleksandar Vu?i? hat am 3.4.2022 die Präsidentenwahl laut vorläufigen Daten der Wahlkommission mit 59,5 % der Stimmen für sich entschieden, berichtete die Nachrichtenagentur Reuters. Bei der Parlamentswahl kam die Regierungspartei SNS auf 43,4 %. Vu?i? schärfster Gegenkandidat, Zdravko Ponoš, kam vorläufigen Prognosen zufolge auf 17 %. Das oppositionelle Parteienbündnis "Vereinigt für den Sieg Serbiens", das Ponoš aufgestellt hatte, kam mit 12,8 % auf den zweiten Platz. Die mitregierenden Sozialisten erhielten 11,6 %. Damit hat das Regierungslager weiterhin eine satte Mehrheit im Parlament. Die Wahlbeteiligung war für serbische Verhältnisse sehr hoch und lag bei knapp 60 % (DS 4.4.2022; vgl. FAZ 4.4.2022). Serbiens Präsident Aleksandar Vu?i? hat am 3.4.2022 die Präsidentenwahl laut vorläufigen Daten der Wahlkommission mit 59,5 % der Stimmen für sich entschieden, berichtete die Nachrichtenagentur Reuters. Bei der Parlamentswahl kam die Regierungspartei SNS auf 43,4 %. Vu?i? schärfster Gegenkandidat, Zdravko Ponoš, kam vorläufigen Prognosen zufolge auf 17 %. Das oppositionelle Parteienbündnis "Vereinigt für den Sieg Serbiens", das Ponoš aufgestellt hatte, kam mit 12,8 % auf den zweiten Platz. Die mitregierenden Sozialisten erhielten 11,6 %. Damit hat das Regierungslager weiterhin eine satte Mehrheit im Parlament. Die Wahlbeteiligung war für serbische Verhältnisse sehr hoch und lag bei knapp 60 % (DS 4.4.2022; vergleiche FAZ 4.4.2022).
Serbien verfügt über ein Mehrparteiensystem, das neben der regierenden SNS und der langjährig an der Regierung beteiligten Sozialistischen Partei Serbiens SPS weitere proeuropäische, aber auch nationalistische und prorussisch/anti-europäische Parteien und Minderheitenparteien umfasst, darunter viele weitere meist sehr kleine und auf einzelne Persönlichkeiten zugeschnittene Parteien. Seit den Wahlen vom 21.6.2020 gibt es keine richtige parlamentarische Opposition mehr, da außer wenigen Abgeordneten von nationalen Minderheitenparteien alle Parlamentarierinnen und Parlamentarier Teil der Regierungskoalition sind. Auch nach dem Wechsel des SNS-Vorsitzenden Aleksandar Vu?i? vom Amt des Ministerpräsidenten ins Amt des Staatspräsidenten 2017 bleibt er faktisch die zentrale politische Figur (AA 18.10.2021).
Serbien ist eine parlamentarische Demokratie mit kompetitiven Mehrparteienwahlen, aber in den letzten Jahren hat die regierende Serbische Fortschrittspartei (SNS) die politischen Rechte und bürgerlichen Freiheiten kontinuierlich ausgehöhlt und Druck auf unabhängige Medien, die politische Opposition und Organisationen der Zivilgesellschaft ausgeübt (FH 28.2.2022).
Die 250 Abgeordneten des Parlaments werden für vier Jahre gewählt. Die Parteien müssen mindestens 3 % der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, um sich für die proportionalen Sitzverteilung zu qualifizieren. Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und die Amtszeit des Präsidenten ist auf maximal zwei Amtsperioden begrenzt (OSZE 29.12.2021).
Am 21.1.2014 wurden EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien aufgenommen. Im Dezember 2015 bzw. Juli 2016 wurden die prioritären Kapitel zu Kosovo (35) und Rechtsstaatlichkeit (23 und 24) eröffnet. Im Jahr 2020 kam es aufgrund nur geringer Fortschritte bei den Rechtsstaatsreformen (auch in Zusammenhang mit Neuwahlen und der Covid-19-Pandemie) erstmals nicht zu weiteren Kapiteleröffnungen. Seit dem 29.6.2017 ist die Regierung unter Premierministerin Brnabi? im Amt, nach Neuwahlen am 21.6.2020 wurde sie am 28.10.2020 als Premierministerin bestätigt. Ihre Regierung bekennt sich weiterhin zum EU-Kurs des Landes, betont aber auch ein gutes Verhältnis zu Russland und China. Seit 2012 vermittelt die EU einen politischen Dialog zwischen Kosovo und Serbien zur Normalisierung der bilateralen Beziehungen. Der Dialogprozess führte zu einer deutlichen Verbesserung des kosovarisch-serbischen Verhältnisses und zum Abbau von Spannungen in der Region. Entscheidende Übereinkünfte wurden 2013 und 2015 geschlossen. Allerdings steht die Umsetzung einer Reihe von Vereinbarungen nach wie vor aus. Aktuell richten sich die Bemühungen darauf, dem Ziel eines umfassenden Abkommens zur vollständigen Normalisierung näherzukommen, das u. a. auch für den EU-Beitritt erforderlich ist (AA 18.10.2021).
Serbien hat am 14.12.2021 vier weitere Verhandlungskapitel auf dem Weg in die EU geöffnet. Es handelt sich dabei um Klimawandel und Umwelt, Energie, Verkehrspolitik und transeuropäisch Infrastruktur. Insgesamt hat Belgrad nun, seit Beginn der Beitrittsgespräche im Jahr 2015, 22 Verhandlungskapitel geöffnet. EU?Beamte warnen Belgrad jedoch, dass Fortschritte im Prozess noch von weiteren Reformen und der Normalisierung der Beziehungen zum Kosovo abhängen (VB 8.3.2022).
Am 14.12.2021 hat in Brüssel die dreizehnte Tagung der Beitrittskonferenz auf Ministerebene mit Serbien stattgefunden. Serbiens Fortschritte bei der Vorbereitung auf den Beitritt werden weiterhin entscheidend für das Vorankommen der Verhandlungen sein, wie im Verhandlungsrahmen festgelegt. Fortschritte bei den Kapiteln über Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte sowie bei der Normalisierung der Beziehungen Serbiens zum Kosovo gemäß dem Verhandlungsrahmen sind weiterhin von entscheidender Bedeutung und werden das Gesamttempo der Beitrittsverhandlungen bestimmen (ER 14.12.2021).
Serbien ist auf die EU?Mitgliedschaft mäßig vorbereitet. In Bezug auf die bilateralen Beziehungen wird hervorgehoben, dass die Beziehungen Serbiens zu Montenegro von anhaltenden Spannungen geprägt sind. Es gab anhaltende Spannungen bei Themen und Ereignissen im Zusammenhang mit der serbisch?orthodoxen Kirche, was zu einer Zunahme nationalistischer Rhetorik führte. Serbien ist auch im Bereich der gemeinsamen Außen?, Sicherheits- und Verteidigungspolitik mäßig vorbereitet (EK 19.10.2022).
Seit 2017 ist Alexander Vucic Präsident Serbiens. Und seit Jahren wird im Land immer wieder gegen den autokratischen Regierungsstil Vucics demonstriert. Der Vorwurf: Der Präsident hat Serbien in einen Parteistaat verwandelt und habe die wichtigsten Medien des Landes unter seiner Kontrolle. Die Opposition in Serbien ist schwach und zersplittert (LPB o.D.).
Russlands Krieg gegen die Ukraine spaltet die Meinung der Serben. Viele halten zum Kreml - allein aus Protest gegen die NATO - und ziehen vor die russische Botschaft in Belgrad mit prorussischen Parolen. Serbiens Präsident Aleksandar Vucic verhält sich zwiespältig. Serbien ist EU-Beitrittskandidat, hält aber auch historisch enge Beziehungen zu Russland und ist zudem abhängig von russischem Gas und Öl. Vucic formulierte zwar in einer Rede "volle Unterstützung für die territoriale Integrität der Ukraine", an Sanktionen gegen Russland werde sich Serbien aber nicht beteiligen. Weil im Text der UN-Resolution gegen den russischen Einmarsch in der Ukraine Sanktionen nicht erwähnt werden, stimmte Serbien am 2.3.2022 aber dafür (TS 5.3.2022).
Rechtsextreme serbische Organisationen, von denen einige dafür bekannt sind, mit dem Neonazismus zu kokettieren, haben sich zusammengeschlossen, um das Versprechen des Kremls zu unterstützen, die Ukraine zu "entnazifizieren", und haben Applaus von gleichgesinnten Gruppen in Russland erhalten. Die rechtsextreme, migrantenfeindliche Volkspatrouille war eine der Hauptgruppen hinter einem pro-russischen Marsch in der serbischen Hauptstadt Belgrad am 4.3.2022, die die Serben aufforderte, sich hinter "das russische und belarussische Volk in ihrem Kampf gegen die Nazi- und pro-westliche Regierung aus Kiew" zu stellen. Die Menge skandierte die Namen des russischen Präsidenten Wladimir Putin und des bosnisch-serbischen Kriegskommandanten Ratko Mladic, der eine lebenslange Haftstrafe für Völkermord und andere Kriegsverbrechen während des Bosnienkrieges 1992-95 verbüßt. Unter den Demonstranten waren serbische Mitglieder des berüchtigten, vom Kreml unterstützten Bikerclubs Night Wolves sowie eine Reihe von Personen, die zuvor beschuldigt wurden, an der Seite von russisch unterstützten Separatisten in der Ostukraine gekämpft zu haben. Laut Radio Free Europe organisierte der Verein Eastern Alternative in der bosnischen östlichen Stadt Bratunac, einen kleinen Protest zur Unterstützung Russlands (BI 10.3.2022).
Der serbische Innenminister hat im Juli 2021 anlässlich des 13. Gründungstages seiner Sozialistischen Bewegung, eines kleinen Bündnispartners der regierenden Serbischen Fortschrittlichen Partei (SNS) von Aleksandar Vucic, für die "Errichtung einer serbischen Welt" plädiert. Bei manch einem Beobachter weckte diese Äußerung Erinnerungen an die Groß-Serbien-Idee des Regimes von Slobodan Milosevic. Sowohl in Serbien als auch in der gesamten Region löste diese Äußerung große Besorgnis aus (Die Presse 19.7.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.12.2021a): Serbien, politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/innen/207554, Zugriff 20.4.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 18.4.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 18.4.2022
BI - Balkan Insight (10.3.2022): Analysis, At Pro-Russian Balkan Rallies, a Who’s Who of the Far-Right - Protest in support of Russia in Belgrade, https://balkaninsight.com/2022/03/10/at-pro-russian-balkan-rallies-a-whos-who-of-the-far-right/, Zugriff 18.4.2022
Die Presse (19.7.2021): Außenpolitik, Serbiens Innenminister Vulin will "serbische Welt" errichten, https://www.diepresse.com/6010123/serbiens-innenminister-vulin-will-serbische-welt-errichten, Zugriff 20.4.2022
DS - Der Standard (4.4.2022): International, Europa, Serbien, Vu?i? gewinnt serbische Präsidentenwahl mit 59,5 Prozent, https://www.derstandard.at/story/2000134643987/serbiens-praesident-vucic-gewinnt-praesidentschaftswahl-mit-59-5-prozent, Zugriff 18.4.2022
EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf, Zugriff 18.4.2022
ER - Der Europäische Rat, Der Rat der Europäischen Union (14.12.2021): Pressemitteilung, Dreizehnte Tagung der Beitrittskonferenz auf Ministerebene mit Serbien, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2021/12/14/thirteenth-meeting-of-the-accession-conference-with-serbia-at-ministerial-level/, Zugriff 18.4.2022
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (4.4.2022): Wahl in Serbien: Vucic erklärt sich zum Sieger, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/serbien-praesident-vucic-steht-laut-hochrechnung-vor-wiederwahl-17932591.html, Zugriff 18.4.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068796.html, Zugriff 11.4.2022
LPB - Landeszentrale für politische Bildung Baden-Wütemberg (o.D.): Infoportal östliches Europa, Politisches System und aktuelle Politik in Serbien, https://osteuropa.lpb-bw.de/serbien-politisches-system, Zugriff 15.4.2022
OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (29.12.2021): Serbia, Presidential and Early Parliamentary Elections, 3 April 2022: Needs Assessment Mission Report, https://www.osce.org/files/f/documents/9/0/509426.pdf, Zugriff 15.4.2022
TS - Tagesschau (5.3.2022): Serbien und der Ukraine-Krieg - Ein Land im Zwiespalt, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/proteste-serbien-russland-ukraine-101.html, Zugriff 15.4.2022
VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 04.05.2022
Die ohnehin angespannten Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo hatten sich Mitte September 2021 massiv verschärft, als das Kosovo serbische Autokennzeichen nicht mehr anerkannte. Die Regierung in Pristina verlegte zudem Spezialeinheiten der Polizei in den Norden des Kosovo, wo überwiegend ethnische Serben leben. Serbien schickte daraufhin Panzer an die Grenze. Am 30.9.2021 einigten sich Pristina und Belgrad dann unter Vermittlung der EU auf ein Abkommen. Das Kosovo sagte zu, die Spezialeinheiten der Polizei ab Samstag von der Grenze abzuziehen und Straßensperren aufzuheben. Die NATO-geführte KFOR-Schutztruppe soll für eine "sichere Umgebung und Bewegungsfreiheit" im Grenzgebiet sorgen. In dem Nummernschild-Streit hatte das Kosovo sein Vorgehen als Maßnahme der "Gegenseitigkeit" gerechtfertigt, da kosovarische Fahrzeuge schon seit Jahren gezwungen sind, bei der Einreise nach Serbien vorübergehend serbische Kennzeichen zu verwenden (DS 2.10.2021).
Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen (AA 28.1.2022b). Das Land kann als stabil bezeichnet werden. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Serbien nicht ausgeschlossen werden (EDA 28.1.2022).
Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u. a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der teils mehrheitlich von der albanischen Volksgruppe bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien im Preševo-Tal (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil. Die albanische Bevölkerung Südserbiens orientiert sich teils stark nach Kosovo. Mitunter wird über etwaige Grenzanpassungen spekuliert, die das Gebiet betreffen würden (AA 18.10.2021).
Zwischen Serbien und dem Kosovo schwelt seit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung ein offener Grenzkonflikt. Da Serbien den kosovarischen Zollstempel nicht akzeptiert und anerkennt, kann der Kosovo keinerlei Waren nach Serbien exportieren. Auch zwischen Serbien und Kroatien existieren weiterhin ungelöste Grenzfragen. Zwar haben sich die Beziehungen zwischen beiden Ländern in den vergangenen Jahren deutlich verbessert, eine endgültige Lösung der Territorialansprüche und Fragen der Nutzung der Donau ist jedoch noch nicht in Sicht. Bosnien und Herzegowina und Serbien streiten ebenfalls über ungeklärte Grenz- und Territorialfragen entlang der Flüsse Drina und Lim. Nach vier Jahren Verhandlungsstillstand haben beide Staaten im Mai 2010 wieder diplomatische Gespräche aufgenommen. Serbien hat einen Landtausch vorgeschlagen, eine Einigung konnte aber noch nicht gefunden werden (BICC 12.2021).
Kroatische Truppen im Kosovo sorgten für Irritation in Belgrad ; der kroatische Präsident versicherte am 8.5.2021, dass die Verstärkung der kroatischen Truppen im Kosovo nicht gegen Serbien gerichtet, sondern ausschließlich der Tatsache der Reduktion der Truppen in Afghanistan und dem Bedarf im Kosovo geschuldet ist. Der serbische Präsident verurteilte zuvor diesen Schritt als weitere Demütigung Serbiens. Die kroatischen Truppen, 130 Soldaten und sechs Soldatinnen wurden am 22.11.2021 offiziell in den Kosovo verabschiedet. Es gab in Serbien keine weiteren Reaktionen seitens der politischen Führungsspitze (VB 8.3.2022).
Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands der EU im Bereich Sicherheit erreicht. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Auch die integrierte Grenzverwaltungsstrategie und der dazugehörige Aktionsplan wurden weiterhin wirksam umgesetzt (EK 19.10.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 18.4.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Ru?stung und Entwicklung in Empfa?ngerla?ndern deutscher Ru?stungsexporte, Länderbericht Serbien, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2021_Serbien.pdf, Zugriff 18.4.2022
DS - Der Standard (2.10.2021): International, Serbien, Streit, Kosovo und Serbien geben blockierte Grenzübergänge frei, https://www.derstandard.at/story/2000130133193/kosovo-und-serbien-geben-blockierte-grenzuebergaenge-frei, Zugriff 15.4.2022
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (28.1.2022): Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html, Zugriff 18.4.2022
EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf, Zugriff 18.4.2022
VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 04.05.2022
Die Polizei des Landes untersteht der Aufsicht des Innenministeriums, wobei die Behörden eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben. Die Effektivität der Polizei variiert. Die meisten Beamten sind ethnische Serben, jedoch sind auch Angehörige von Minderheiten als Polizeibeamte tätig. Korruption und Straffreiheit in der Polizei sind nach wie vor ein Problem, auch wenn es einige Fortschritte dabei gibt, korrupte Polizeibeamte zur Rechenschaft zu ziehen. Im Laufe des Jahres 2021 stellten Experten der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der polizeilichen internen Ermittlungen weiter verbessert hat. In den ersten acht Monaten des Jahres 2021 reichte die Abteilung für interne Kontrolle des Innenministeriums drei Strafanzeigen gegen Polizeibeamte ein wegen des begründeten Verdachts, Misshandlung und Folter begangen haben. Im gleichen Zeitraum erstattete dieses Büro 106 Strafanzeigen gegen Polizeibeamte und zivile Mitarbeiter des Ministeriums. Die neu geschaffene Antikorruptionsabteilung im Innenministerium wurde geschaffen, um Korruption und Wirtschaftsverbrechen zu untersuchen. In den ersten acht Monaten des Jahres 2021 hat die Abteilung 49 Strafanzeigen wegen des Verdachts der Korruption erstattet. Es gibt keine spezialisierte Regierungsstelle, die Morde durch die Sicherheitskräfte untersuchen kann. Die Polizei, das Sicherheitsinformationszentrum (BIA) und die Direktion für die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen untersuchen solche Fälle durch interne Kontrollen. Die Regierung war weniger effektiv, wenn hochrangige Polizeibeamte eines kriminellen Fehlverhaltens beschuldigt wurden (USDOS 12.4.2022). Gegenwärtig unterstehen die etwa 43.000 Polizisten des Landes dem Innenministerium und sind u.a. unterteilt in Zoll, Kriminalpolizei, Grenzpolizei sowie zwei Anti-Terroreinheiten, die „Special Antiterrorist Unit“ und die „Counterterrorist Unit“ (BICC 12.2021).
Neben dem Militär sind insbesondere die Polizei und der Geheimdienst Gegenstand der Sicherheitssektorreform. Derzeit verfügt Serbien über drei Geheimdienste: Einen zivilen, den Security Information Service (BIA), und zwei militärische, den Military Intelligence Service (VOA) und die Military Security Agency (VBA). Eine Reform des Geheimdienstes ist weiterhin aufgrund der gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Verflechtungen nur äußerst begrenzt möglich. Durch eine unsystematische Umsetzung der Reform, ohne größeren Plan und Strategie, sind die eigentliche Ziele, die Polizei zu de-kriminalisieren, de-politisieren, de-militarisieren und eine Dezentralisierung einzuleiten, bis heute nur bedingt erreicht. Außer den staatlichen Sicherheitskräften gibt es ebenfalls einen großen Markt privater Sicherheitsanbieter, der im letzten Jahrzehnt deutlich gewachsen ist. Mit dem Beginn der Sicherheitssektorreformen und der damit verbundenen Verkleinerung der Streitkräfte und der Polizei drängten viele Menschen auf den Markt, um ihre Fähigkeiten anzubieten. Schätzungen zufolge gibt es derzeit etwa 3.000 private Sicherheitsunternehmen, die annähernd 30.000 Menschen beschäftigen (BICC 12.2021).
Die Tätigkeit der Polizei des Sicherheitsdienstes und der Streitkräfte erfolgen auf rechtsstaatlicher Basis und sind gesetzlich geregelt. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsbehörden oder des Militärs an die Gerichte oder auch den Ombudsmann oder den Beauftragten für Datenschutz und freien Informationszugang zu wenden (AA 18.10.2021).
Es kommt in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Befugnisse überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht ordnungsgemäß bearbeiten. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert. Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z.B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt (VB 8.3.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Ru?stung und Entwicklung in Empfa?ngerla?ndern deutscher Ru?stungsexporte, Länderbericht Serbien, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2021_Serbien.pdf, Zugriff 18.4.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 26.4.2022
VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 04.05.2022
Seit 1.1.2006 ist Folter im serbischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand. Es werden vereinzelte Fälle von Misshandlungen von hinsichtlich krimineller Delikte Verdächtigen durch Angehörige der Polizei bekannt. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern von serbischen Gerichten staatliche Entschädigung zugesprochen. Einzelne NGOs erhoben in Zusammenhang mit Ausübung unverhältnismäßiger Gewalt von Polizeibeamten bei gewaltsam eskalierten Protesten im Juli 2020 auch Foltervorwürfe gegen die Polizei (AA 18.10.2021).
Im Juli 2021 meldete das Belgrader Zentrum für Menschenrechte, dass keine Strafanzeigen gegen Polizisten, die bei den Demonstrationen im Juli 2020 40 Personen verletzt haben, erstattet wurden, da die Polizei die verantwortlichen Beamten nicht ordnungsgemäß identifiziert hatte. Im Dezember 2021 forderte der UN-Ausschuss gegen Folter die Behörden nachdrücklich auf, rechtliche Garantien zum Schutz der Rechte von Gefangenen einzuführen und der Straffreiheit für Folter und Misshandlung ein Ende zu setzen, indem sichergestellt werden soll, dass alle Beschwerden unabhängig untersucht werden (AI 29.3.2022).
Am 2.7.2021 forderten Aktivisten und zivilgesellschaftliche Organisationen den sofortigen, unwiderruflichen Rücktritt der serbischen Ministerpräsidentin Ana BRNABIC und der Ministerin für Arbeit und Soziales Darija KISIC TEPAVCEVIC, nachdem ein vernichtender Bericht die systemische Vernachlässigung, mangelnde Hygiene und erzwungene Empfängnisverhütung in Heimen für behinderte Kinder und Erwachsene veröffentlicht wurde. In einer ersten Reaktion des Ministeriums wurden die Vorwürfe zurückgewiesen; mittlerweile wurde eine Expertengruppe ins Leben gerufen, welche den Wahrheitsgehalt der Berichte prüfen soll (VB 8.3.2022).
Obwohl die Verfassung Folter verbietet, soll diese bei Festnahmen und in Untersuchungshaft zur Erpressung von Geständnissen gelegentlich angewandt werden. Die Straflosigkeit bei Missbrauch oder Folter ist bei der Festnahme oder Erstinhaftierung weit verbreitet. Es gibt nur wenige strafrechtliche Verfolgungen und noch weniger Verurteilungen wegen Missbrauch oder Folter. In den ersten acht Monaten des Jahres 2021 reichte die Abteilung für interne Kontrolle des Innenministeriums drei Strafanzeigen gegen Polizeibeamte ein wegen des begründeten Verdachts, Misshandlung und Folter begangen zu haben. Im gleichen Zeitraum erstattete das Büro für Interne Kontrolle des Ministeriums 106 Strafanzeigen gegen Polizeibeamte und zivile Mitarbeiter des Ministeriums. Die Regierung war weniger effektiv, wenn hochrangige Polizeibeamte eines kriminellen Fehlverhaltens beschuldigt wurden (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Serbia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070262.html, Zugriff 18.4.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 26.4.2022
VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung: 04.05.2022
Die Wehrpflicht wurde im Januar 2011 abgeschafft. Ein freiwilliger Militärdienst kann mit 18 Jahren abgeleistet werden (CIA 18.1.2022).
Am 1.1.2011 wurde die allgemeine Wehrpflicht in Serbien ausgesetzt. Seitdem gibt es nur noch Berufssoldaten und freiwillig Wehrdienstleistende. Einberufungen zu Wehrübungen sind aber bis zum 60. Lebensjahr möglich. Wehrstraftaten unterliegen dem serbischen Strafgesetzbuch (StGB). Wehrdienstentziehung wird nach Art. 394 StGB mit Geld- oder mehrjähriger Freiheitsstrafe geahndet. Abs. 3 der Vorschrift bestimmt, dass derjenige, der das Land verlässt, um sich dadurch dem Wehrdienst zu entziehen, mit Freiheitsstrafe von bis zu acht Jahren bestraft wird. Seit 1996 hat Serbien insgesamt 4 Amnestiegesetze erlassen, die für die Zeit von 1982 bis zum 23. März 2010 Verzicht auf Strafverfolgung bei Wehrdienstentziehung und z. T. auch bei Desertion beinhalten (AA 18.10.2021).Am 1.1.2011 wurde die allgemeine Wehrpflicht in Serbien ausgesetzt. Seitdem gibt es nur noch Berufssoldaten und freiwillig Wehrdienstleistende. Einberufungen zu Wehrübungen sind aber bis zum 60. Lebensjahr möglich. Wehrstraftaten unterliegen dem serbischen Strafgesetzbuch (StGB). Wehrdienstentziehung wird nach Artikel 394, StGB mit Geld- oder mehrjähriger Freiheitsstrafe geahndet. Absatz 3, der Vorschrift bestimmt, dass derjenige, der das Land verlässt, um sich dadurch dem Wehrdienst zu entziehen, mit Freiheitsstrafe von bis zu acht Jahren bestraft wird. Seit 1996 hat Serbien insgesamt 4 Amnestiegesetze erlassen, die für die Zeit von 1982 bis zum 23. März 2010 Verzicht auf Strafverfolgung bei Wehrdienstentziehung und z. T. auch bei Desertion beinhalten (AA 18.10.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
CIA [USA] (18.1.2022): The World Factbook, Serbia, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/serbia/#military-and-security, Zugriff 18.4.2022
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 04.05.2022
Serbiens Verfassung von 2006, die umfangreiche Bestimmungen zu Grundfreiheiten und Menschenrechten enthält, garantiert Menschenrechte und Grundfreiheiten. Anzeichen für staatliche Repressionen liegen nicht vor. Seit 2020 gibt es ein Ministerium für Menschenrechte, Minderheitenrechte und Dialog, welches derzeit ein Gesetz zur Anerkennung der Gleichgeschlechtlichen Partnerschaft erarbeitet. Nach Widerständen v. a. aus Reihen der serbisch-orthodoxen Kirche bleibt abzuwarten, ob es tatsächlich angenommen wird. Die Menschenrechtslage in Serbien entspricht - bei in Teilen bleibenden Defiziten - internationalen Standards (AA 18.10.2021).
Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Eine konsequente und effiziente Umsetzung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen muss jedoch sichergestellt werden. Menschenrechtsinstitutionen müssen gestärkt und ihre Unabhängigkeit garantiert werden, auch durch die Bereitstellung der notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen (EK 19.10.2021).
Seit den Parlamentswahlen 2016 und der Machtübernahme von Aleksandar Vucic in Folge der Präsidentschaftswahlen 2017 hat sich die Menschenrechtslage in Serbien verschlechtert. Immer wieder werden Berichte über korruptes Verhalten der Polizei oder über rechtswidrige Verhaftungen veröffentlicht. Auch Übergriffe durch die Polizei und die Androhung von Gewalt sind verbreitet. Die Rechtsstaatlichkeit wird von der Regierung zunehmend untergraben. Jüngste von der Regierung verabschiedete Gesetze machen die Judikative abhängiger von der Regierung und weniger widerstandsfähig gegenüber politischem Druck. Es bestehen weitere Defizite im Bereich Menschenrechte, etwa in Bezug auf den Minderheitenschutz und den Kampf gegen Diskriminierung. Beim Minderheitenschutz gibt es keine ausreichenden gesetzlichen Grundlagen und in der Praxis sehen sich die betroffenen Gruppen, wie z.B. die Roma und die Rumänen, häufig sozialer Exklusion und ärmlichen Lebensumständen ausgesetzt (BICC 12.2021).
Das Europäische Parlament hat am 16.12.2021 in einer Entschließung gegenüber Serbien seine Besorgnis geäußert über die durch NGOs in Serbien aufgedeckte Vorwürfe von Zwangsarbeit, Verschleppung sowie deren menschenunwürdige Behandlung und Unterbringung von 500 vietnamesischen Arbeitskräften auf einer Baustelle einer chinesischen Autoreifenfabrik in Zrenjanin (Nordserbien). Des Weiteren kritisiert die Resolution die zunehmende Gewalt extremistischer und randalierender Gruppen sowie das gewaltsame und unverhältnismäßige Vorgehen der Polizei gegen friedliche Umwelt-demonstrierende im Zusammenhang mit den landesweiten Bürgerprotesten gegen das umstrittene ausländische Investitionsprojekt einer geplanten Lithiummine. Die Proteste prangerten potenziell schädliche Auswirkungen auf die Umwelt an (BN 20.12.2021).
In Serbien gibt es eine entsprechende, unabhängige Ombudsstelle auf Staatsebene als auch Stellen auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen bzw. behaupteten Unrechts wenden können. Daneben bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechtsschutz befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 8.3.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.12.2021): BN - Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw51-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 18.4.2022
BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Ru?stung und Entwicklung in Empfa?ngerla?ndern deutscher Ru?stungsexporte, Länderbericht Serbien, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2021_Serbien.pdf, Zugriff 18.4.2022
EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf, Zugriff 18.4.2022
VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Religionsfreiheit
Letzte Änderung: 04.05.2022
Die Verfassung garantiert in Artikel 43 die Religionsfreiheit. Religionen können uneingeschränkt praktiziert werden. Das „Gesetz über Kirchen und Religionsgemeinschaften“ unterscheidet jedoch verschiedene Kategorien von Kirchen. Es gibt sieben „traditionelle“ Religionsgemeinschaften. Ungeachtet der von der Verfassung gebotenen konfessionellen Neutralität des Staates (Artikel 44 der Verfassung) genießt in der Praxis die Serbisch-Orthodoxe Kirche eine einer Staatskirche nahekommende herausragende Stellung. Etwa 85 % der Bürgerinnen und Bürger Serbiens sind serbisch-orthodox. Da die bisherigen serbischen Regierungen (im Widerspruch zur Verfassung) das kanonische Recht der serbisch-orthodoxen Kirche faktisch als Teil der staatlichen Rechtsordnung betrachten, wird eine Reihe orthodoxer Kirchen, deren Wirken unter den ethnischen Minderheiten im Widerspruch zum Alleinvertretungsanspruch der serbisch-orthodoxen Kirche steht, von Staatsorganen immer wieder in ihrer Betätigung behindert. Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften (u. a. Muslime und Juden, Mitglieder evangelischer Freikirchen, manchmal auch Katholiken) sind mitunter Opfer gesellschaftlicher Vorurteile bzw. gewalttätiger Angriffe nationalistischer Organisationen. Es gibt keine Anzeichen für eine diskriminierende Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis (AA 18.10.2021).
Die Verfassung untersagt die Errichtung einer Staatsreligion, garantiert die Gleichheit aller religiösen Gruppen, einschließlich das Recht, die Religion zu wechseln, verbietet die Aufstachelung zum Religionshass und religiöse Diskriminierung. Kleinere nicht-traditionelle religiöse Gruppen erklären, dass die Umsetzung von Gesetzen durch die staatlichen Behörden diskriminierend ist. Mehrere protestantische Gruppen behaupten weiterhin, dass ihrer Ansicht nach die allgemeine Öffentlichkeit immer noch Misstrauen gegenüber dem Protestantismus hegt, ihn falsch versteht und einige protestantische Glaubensrichtungen als "Sekten" bezeichnet werden. Wegen Anstiftung zur Diskriminierung, zum Hass oder zur Gewalt gegen eine Person oder Gruppe aus religiösen Gründen sieht das Gesetz Freiheitsstrafen von einem bis zehn Jahren vor (USDOS 12.5.2021).
Etwa 84,6 % der Einwohner bekennen sich zur serbisch-orthodoxen Kirche, ferner gibt es noch religiöse Minderheiten, insbesondere Katholiken (5 %), Protestanten (1 %), Atheisten (1,1 %), nicht deklarierte oder unbekannte (4,5 %). Etwa 3,1 % der Einwohner sind Muslime (CIA 18.1.2022).
Einigen Religionsgemeinschaften, z. B. christlichen Freikirchen, wurde die Registrierung bisher verwehrt. Dies gilt auch für eine Reihe orthodoxer Kirchen, deren Wirken im Widerspruch zum Alleinvertretungsanspruch der Serbisch-Orthodoxen Kirche steht und die von Staatsorganen in ihrer Betätigung behindert werden (nicht als autokephal anerkannte Mazedonisch- sowie Montenegrinisch-Orthodoxe Kirche). Diese Glaubensgemeinschaften haben weder die Möglichkeit einer amtlichen Registrierung noch der Errichtung eigener Gotteshäuser. Manche anderen Religionsgemeinschaften (vor allem evangelische Freikirchen) werden von nicht staatlichen Gruppierungen angefeindet, belästigt oder bedroht. Die kanonisch anerkannte Rumänisch-Orthodoxe Kirche ist nur in der Autonomen Provinz Vojvodina als „traditionelle Religionsgemeinschaft“ anerkannt. Die vom Gesetz privilegierten „traditionellen“ Kirchen/Religionsgemeinschaften sind die Serbisch Orthodoxe Kirche, die Römisch-Katholische Kirche, die Slowakisch-Evangelische Kirche, die Reformierte Christliche Kirche, die Evangelische Kirche, die Islamische Gemeinde und die Jüdische Gemeinde. Diese sieben Gruppen sind automatisch im staatlichen Register für Religionsgemeinschaften eingetragen, können sich die Mehrwertsteuer erstatten lassen und haben eigene Militärgeistliche. Auch dürfen sie neue Gebäude für Gottesdienste errichten, Immobilien besitzen, staatliche Subventionen beantragen, Bankkonten eröffnen, Restitutionsansprüche geltend machen und als Arbeitgeber fungieren (AA 18.10.2021).
Der Belgrader Patriarch Porfirije (Peric) hat mehrere Hassvorfälle gegen muslimische Bosniaken in der Stadt Priboj im Südwesten Serbiens scharf verurteilt. Porfirije äußerte zudem seine Enttäuschung darüber, dass auch Polizisten, also jene, die derartige Vorfälle eigentlich verhindert sollten, an einer der Aktionen beteiligt gewesen waren. Laut jüngsten Medienberichten sollen mehrere junge Männer in der Christnacht des orthodoxen Weihnachtsfestes (6. auf. 7. Januar 2022) mit Parolen wie „Es ist Weihnachten, schießt auf die Moscheen“ singend durch Priboj gezogen sein. In Facebook-Kommentaren wurde zudem der Imam der Stadt bedroht. In den Tagen zuvor hatte ein im Internet aufgetauchtes Video einer privaten Party von Grenzschutzbeamten bereits für internationale Schlagzeilen gesorgt. Die Männer waren gefilmt worden, als sie mit einem Lied feierten, das den Völkermord von Srebrenica und Kriegsverbrechen in Kroatien verherrlicht. Die Staatsanwaltschaft hat nach eigenen Angaben zu allen Vorfällen Ermittlungen eingeleitet. Der serbische Staatspräsident Aleksandar Vucic reiste kurzerhand zu einem Besuch nach Priboj und traf dort mit Gemeindepolitikern und Vertretern der örtlichen Religionsgemeinschaften zusammen, um sein Respekt gegenüber Muslime und Moscheen persönlich auszudrücken (Vatican News 14.1.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
CIA [USA] (18.1.2022): The World Factbook, Serbia, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/serbia/#people-and-society, Zugriff 18.4.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051700.html, Zugriff 18.4.2022
Vatican News (14.1.2022): Serbien: Patriarch verurteilt Hass gegen Bosniaken, https://www.vaticannews.va/de/welt/news/2022-01/porfirije-patriarch-serbien-hass-bosniaken-christen-muslime.html, Zugriff 18.4.2022
Kinder
Letzte Änderung: 04.05.2022
Es gibt keine Hinweise auf speziell gegen Kinder gerichtete Handlungen wie z.B. Kinderzwangsarbeit. Allerdings sind Angaben von Menschenrechtsorganisationen zufolge oft Kinder - und Frauen Opfer innerfamiliärer Gewalt sowie - in geringerem Umfang - von Menschenhandel (AA 18.10.2021).
Die Staatsbürgerschaft wird von den Eltern eines Kindes abgeleitet. Das Gesetz über Geburtsregister sieht eine allgemeine Geburtenregistrierung vor. Nach Angaben des nationalen Statistikamtes wurden insgesamt 99,9 % der Kinder und 98,5 % der Roma-Kinder bei der Geburt registriert. Eine nachträgliche Geburtsregistrierung ist zwar möglich, aber kompliziert. Kinder, die nicht registriert sind, haben keinen Zugang zu öffentlichen Diensten, z. B. zur Gesundheitsversorgung. Das Gesetz verbietet Kindesmissbrauch und sieht Strafen zwischen zwei und 10 Jahren Haft vor. Untersuchungen und Berichten zufolge sind Kinder direkter und zwischenmenschlicher Gewalt, körperlicher und sexueller Gewalt, emotionalem Missbrauch und Vernachlässigung ausgesetzt. Laut dem Nationalen Statistikamt wurden 45 % der Kinder unter 14 Jahren in ihrer Familie misshandelt; in Roma-Gemeinschaften 67 %. Nach Angaben des Justizministeriums wurden seit 2017 1.715 Kinder als Opfer oder gefährdete Opfer von familiärer Gewalt registriert. Kinder leiden auch unter Gewalt, die auf bestehende patriarchalische Gesellschaftsstrukturen zurückzuführen sind, die die Marginalisierung von Kindern ermöglichen und sie anfällig für Kindesmissbrauch, Diskriminierung, Kinderheirat und Kinderarbeit machen. Kinder in historisch marginalisierten Gruppen, wie z. B. Roma, leiden unter verschiedenen Arten der sozialen Ausgrenzung und sind anfälliger für Marginalisierung.
Die Bemühungen des Landes zur Verhinderung von Kindesmissbrauch konzentrieren sich weitgehend auf den Schutz der Opfer und nicht auf die Verhinderung von Kindesmissbrauch durch gezielte Intervention. Diese Programme umfassen Schulungen für Polizei, Schulen und Sozialarbeiter sowie Hotlines und andere Plattformen für die Meldung von Gewalt. Das Gesetz verbietet die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern und Praktiken im Zusammenhang mit Kinderpornografie. Die Regierung setzte das Gesetz durch, kam es aber dennoch zu Missbräuchen. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex beträgt 14 Jahre, unabhängig von der sexuellen Orientierung oder dem Geschlecht. Lokalen NROs und Medienberichten zufolge leben schätzungsweise 2.000 obdachlose Kinder auf den Belgrader Straßen (USDOS 12.4.2022).
Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt 18 Jahre. Ein Gericht kann einem Minderjährigen, der älter als 16 Jahre ist, die Eheschließung gestatten, wenn der Minderjährige reif genug ist um "die Rechte und Pflichten einer Ehe zu erfüllen". Kinderehen kommen in Roma-Gemeinschaften vor, sind aber keine legalen Eheschließungen (USDOS 12.4.2022).
In Serbien gibt es einen hohen Anteil an Kinderarmut, eins von zehn Kindern ist betroffen. Der Staat hat wenig Mittel, um die Familien finanziell zu unterstützen. Arme Kinder leiden unter Krankheiten und sozialer Benachteiligung und haben kaum eine Aussicht, aus dem Armutsteufelskreis zu entfliehen. In ländlichen Gebieten hat der Staat besonders wenig Einfluss und arme Familien erhalten hier nur selten staatliche Unterstützung. Deshalb arbeiten Kinder auf dem serbischen Land oftmals in den landwirtschaftlichen Betrieben mit, um ihre Familie zu unterstützen. Die Kinder aus Roma-Familien haben es in Serbien besonders schwer. Roma-Kinder werden in der Schule gehänselt und ausgeschlossen, wenn sie überhaupt zur Schule gehen können. Behinderte Kinder haben in Serbien kaum Chancen auf Bildung oder überhaupt ein kindgerechtes Leben. Kindergärten und Schulen wollen die Kinder nicht aufnehmen mit der Begründung, sie könnten die Kinder nicht betreuen (KW 8.1.2021).
Ca. ein Fünftel der Bevölkerung ist unter 24 Jahren. Die umfassenden sozialen, wirtschaftlichen und politischen Veränderungen haben auch Auswirkungen auf das Leben der Kinder - über 100.000 leben in Armut. Kinder sind aus unterschiedlichen Gründen vom Verlust der elterlichen Fürsorge bedroht. Dazu zählen Arbeitslosigkeit, Armut, gesundheitliche Probleme oder das niedrige Bildungsniveau der Eltern. Kinder mit Behinderungen oder mit HIV sind ebenfalls gefährdet. Schätzungsweise fünftausend Kinder leben in Serbien ohne elterliche Fürsorge. Die meisten von ihnen haben zumindest noch einen lebenden Elternteil. Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation hat Serbien das allgemeine Gesundheitssystem für Kinder verbessert und die Säuglings- und Kindersterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren gesenkt. Trotz dieser Tatsache laufen Kinder der Roma ein dreimal so hohes Risiko, das fünfte Lebensjahr nicht zu erreichen, wie andere Kinder. Junge Menschen haben nicht viele Möglichkeiten, eine weiterführende Berufsausbildung zu absolvieren. Wenn sie außerdem aus sozial benachteiligten Schichten kommen und wenig Qualifikationen und Erfahrung mitbringen, sind ihre Aussichten noch geringer (SOS o.D.). Roma-Kinder sind in Serbiens Schulen weiterhin unterrepräsentiert. Während 98 % aller Kinder die Grundschule besuchen, sind es bei Kindern der Roma-Minderheit rund 84 % (AA 18.10.2021).
Kinder in Waisenhäusern und Heimen wurden manchmal Opfer von körperlichem und emotionalem Missbrauch durch Betreuer und Vormünder sowie von sexuellem Missbrauch durch Gleichaltrige. Das Sozialschutzgesetz räumt der Deinstitutionalisierung von Kindern, einschließlich Kindern mit geistigen oder körperlichen Behinderungen, und ihrer Unterbringung in Pflegefamilien Vorrang ein, aber das Land hat keine umfassende Strategie zur Deinstitutionalisierung verabschiedet. Kinder mit Behinderungen, die in Heimen untergebracht waren, sahen sich mit zusätzlichen Problemen konfrontiert, darunter Isolation, Vernachlässigung und mangelnde Förderung. Die Einrichtungen waren oft überfüllt, und Kinder wurden mit Erwachsenen in derselben Einrichtung zusammen untergebracht. Die Mehrheit der Kinder mit geistigen Behinderungen bleibt aufgrund struktureller Hindernisse und vorherrschender Diskriminierung, die sie am Zugang zur formalen Bildung hinderte, vom Bildungssystem ausgeschlossen. Viele Kinder mit geistigen Behinderungen bleiben in Einrichtungen, wo sie mitunter emotionslos eingeschränkt oder isoliert werden. Nach Angaben der serbischen Niederlassung von Disabilities Rights International (MDRI-S) sind 80 % der in Heimen untergebrachten Kinder Kinder mit Entwicklungsstörungen; 79 % der Kinder bleiben länger als zehn Jahre in Heimen. Die Einrichtungen sind häufig überfüllt, und die Kinder werden mit Erwachsenen in derselben Einrichtung zusammen untergebracht. Die meisten Kinder mit geistigen Behinderungen bleiben aufgrund struktureller Hindernisse und vorherrschender Diskriminierung fern von der Schulbildung (USDOS 12.4.2022).
Die Bildung ist bis zur Sekundarstufe kostenlos, aber nur von der Vorschulzeit bis zum Alter von 15 Jahren obligatorisch. Ethnische Diskriminierung und wirtschaftliche Not halten einige Kinder davon ab, die Schule zu besuchen. In Roma-Gemeinschaften und armen ländlichen Gemeinden brechen Mädchen häufiger als Buben die Schule ab. Bei Roma-Kindern wurden außerdem überproportional häufig geistige oder intellektuelle Behinderungen festgestellt, und sie werden häufig in die gesonderten Schulen geschickt, was ihren Bildungserfolg einschränkt. Die ethnischen Minderheiten haben laut Gesetz das Recht, in ihrer Minderheitensprache unterrichtet zu werden, aber dieses Recht wurde nicht immer respektiert. Der Zugang zur Bildung und die Qualität der Bildung sind in städtischen und ländlichen Gebieten unterschiedlich, wodurch die Schüler am Land oft benachteiligt werden (USDOS 12.4.2022).
Die Schulbesuchsquote von Kindern aus Roma-Siedlungen liegt auf allen drei Ebenen unter dem nationalen Durchschnitt, insbesondere in der frühkindlichen Bildung (7 %). Die Abschlussquoten für die Grund- und Sekundarschulbildung sind in der Allgemeinbevölkerung hoch, während diese Quoten bei Kindern aus Roma-Siedlungen deutlich niedriger sind. Bei den Kindern der Allgemeinbevölkerung liegt die Teilnahmequote am Vorschulprogramm bei 97 %, während sie in den Roma-Siedlungen 76 % beträgt. Auch die Durchimpfungsrate ist bei Roma-Kindern niedriger. Nach Daten von UNICEF und dem Statistischen Amt der Republik aus dem Jahr 2019 hat nur etwa ein Drittel (35 %) der Roma-Kinder alle Impfungen rechtzeitig erhalten, verglichen mit 69 % der Kinder in der Allgemeinbevölkerung, die alle Impfungen rechtzeitig erhalten haben (PO CUN HRM 14.1.2022).
Die Regierung verfügt über institutionelle Mechanismen für die Durchsetzung von Gesetzen und Vorschriften zur Kinderarbeit. Es gibt jedoch Lücken in den Abläufen des Ministeriums für Arbeit, Beschäftigung, Veteranen und soziale Angelegenheiten, die eine angemessene Durchsetzung der Kinderarbeitsgesetze erschweren. In Dörfern und landwirtschaftlichen Gemeinden arbeiten minderjährige Kinder häufig in Familienbetrieben. In städtischen Gebieten arbeiten Kinder, vor allem Roma, im informellen Sektor als Straßenverkäufer, Autowäscher und Müllsortierer. Was die schlimmsten Formen der Kinderarbeit betrifft, so setzen Menschenhändler Kinder der kommerziellen sexuellen Ausbeutung aus, benutzen sie für die Herstellung von Pornografie und Drogen und zwingen sie manchmal, zu betteln und Verbrechen zu begehen. Einige Roma-Kinder wurden zu manueller Arbeit oder zum Betteln gezwungen. Das Gesetz sieht Strafen für Eltern oder Erziehungsberechtigte vor, die einen Minderjährigen zum Betteln, zu übermäßiger Arbeit oder zu einer Arbeit zwingen, die mit seinem Alter unvereinbar ist, aber es wurde nicht konsequent durchgesetzt, und Bettler wurden wie Straftäter behandelt. Die Arbeitsaufsichtsbehörde berichtet, dass keine Kinder aufgrund von Verurteilungen aus Arbeitsverhältnissen entfernt wurden (USDOS 12.4.2022).
Binnenvertriebene Kinder haben Schwierigkeiten, Zugang zu Bildung zu erhalten, als auf Fernunterrichtsmodelle wie Fernsehsendungen und Online-Plattformen umgestellt wurde. Dies betrifft vor allem Kinder, die in informellen Siedlungen und Sammelunterkünften leben und keinen Zugang zum Internet oder gar zu Strom haben. Nach Angaben von UNICEF haben nur weniger als 2 % der Binnenvertriebenen Zugang zu alternativen Lernmethoden, wie z. B. dem Lernen mit gedruckten Materialien. Von diesen 2 % waren etwa 25 % Roma, 20 % Kinder mit Behinderungen und 13 % waren Schüler aus anderen gefährdeten Gruppen (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
KW - Kinder Weltreise (8.1.2021): Serbien, Alltag & Kinder, https://www.kinderweltreise.de/kontinente/europa/serbien/alltag-kinder/probleme-der-kinder/, Zugriff 19.4.2022
PO CUN HRM - The Platform of Organizations for Cooperation with UN Human Rights Mechanisms (Autor), veröffentlicht von CESCR - UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (14.1.2022): Alternative Report for the 71st Session of the Committee on Economic, Social and Cultural Rights; Review of Serbia’s third periodic report; Prepared by The Platform of Organizations for Cooperation with UN Human Rights Mechanisms, Working Group for Economic, Social and Cultural Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068905/INT_CESCR_CSS_SRB_47518_E.docx, Zugriff 19.4.2022
SOS - Kinderdorf (o.D.): Serbien, SOS-Kinderdorf in Serbien, https://www.sos-kinderdorf.at/so-hilft-sos/wo-wir-helfen/europa/serbien, Zugriff 19.4.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 26.4.2022
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 04.05.2022
Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 12.4.2022).
Fortschritte wurden bei der Rechtsangleichung unter anderem in den Bereichen Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer sowie Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit Fortschritte erzielt. Jedoch ist Serbien im Bereich der Bewegungsfreiheit von Arbeitnehmern nur mäßig vorbereitet. Nach den Spannungen im Norden des Kosovo wurde im Rahmen des von der EU geförderten Dialogs am 30.9.2021 eine Vereinbarung zur Deeskalation und eine befristete Maßnahme für Nummernschilder Fragen. Die EU erwartet von den Parteien, dass sich die konstruktiv an diesem Prozess beteiligen, um die Bewegungsfreiheit der Bürger zu gewährleisten (EK 19.10.2021).
In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden. Die Verkehrswege sowie Ein- und auch Durchreisebestimmungen können derzeit aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein, bzw. abweichen (AA 28.2.2022b; vgl. BMEIA 28.2.2022).In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden. Die Verkehrswege sowie Ein- und auch Durchreisebestimmungen können derzeit aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein, bzw. abweichen (AA 28.2.2022b; vergleiche BMEIA 28.2.2022).
Ab 23.10.2021 wurde die 3G Regel, bzw. Impfzertifikate für Gastronomie, Kasinos, Wettbüros etc. eingeführt. Diese Regel gilt ab 22 Uhr, bzw. ab dem 8.11.2021 ab 20 Uhr bis zur Sperrstunde. Die Arbeitszeiten der Lokale sind nicht mehr eingeschränkt. Der Schulunterricht wird ab 21.2.2022 wieder unmittelbar, in Schulen abgewickelt. In geschlossenen Räumen, bei Konzerten und verschiedenen Veranstaltungen dürfen sich höchstens 500 Personen versammeln (VB 8.3.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.2.2022b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 18.4.2022
BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (28.2.2022): https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/serbien/, Zugriff 20.4.2022
EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf, Zugriff 19.4.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 26.4.2022
VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Grundversorgung / Wirtschaft
Letzte Änderung: 04.05.2022
Serbien hat sich bei den in den letzten Jahren unternommenen Wirtschaftsreformen wesentlich an Empfehlungen des IWF orientiert. Dieser sieht bei sehr positiven Ergebnissen in der fiskalischen Stabilisierung v. a. bei strukturellen Reformen noch Nachholbedarf. Die Arbeitslosenrate ist laut Statistikamt von 17,7 % (2015) kontinuierlich auf 9 % (2020) gesunken, gerade die Arbeitslosenquote unter Jugendlichen bleibt mit 26,6 % (2020) aber weiterhin hoch. Die wirtschaftliche und soziale Lage eines Großteils der Bevölkerung ist nach wie vor schwierig. Das Nettodurchschnittseinkommen hat sich erhöht, bleibt mit 510 Euro 2020 (2019: 465 Euro) jedoch vergleichsweise niedrig. Dies sowie mangelnde Berufs- und Karrierechancen angesichts Nepotismus, Vetternwirtschaft und Korruption führen dazu, dass viele junge Menschen auswandern. Viele Familien leben v. a. von Überweisungen aus dem Ausland. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Teilen Serbiens und bei vulnerablen Bevölkerungsschichten ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Das monatliche Nettodurchschnittseinkommen lag 2020 bei 510 Euro. Die Durchschnittsrente 2020 lag bei umgerechnet 236 Euro. Die Inflationsrate 2020 betrug 1,3 %. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Vojvodina (v.a. zweitgrößte Stadt Novi Sad) die Durchschnittseinkommen über dem nationalen Mittelwert liegen, befinden sie sich in Südserbien und im Sandžak darunter. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 7 % der Bevölkerung Serbiens (rund 480.000 Personen) 2019 unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Der Trend verzeichnet einen langsamen Rückgang von 0,1 % jährlich über die letzten fünf Jahre. Das deutet auf einen „festen“ Kern der Armen, auf den Armutsbekämpfungsmaßnahmen keine Wirkung zeigen. Flüchtlinge und Rückkehrende sowie Roma sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung (AA 18.10.2021).
Das für Dezember 2021 berechnete Durchschnittsgehalt (Brutto) betrug 102.196,00 RSD (ca. EUR 868,50), während das Durchschnittsgehalt ohne Steuern und Beiträge (Netto) 74.629,00 RSD (ca. EUR 634,00) betrug (RZS 25.2.2022). Die durchschnittliche Pensionshöhe betrug im Januar 2022 30.978,00 RSD (ca. EUR 263,00) (PIO RS 2.2022).
Im Jahr 2020 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.646,00 US-Dollar. Für das Jahr 2021 wird das BIP pro Kopf Serbiens auf rund 8.794,00 US-Dollar prognostiziert (Statista 21.1.2022a).
Im Jahr 2020 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 9,5 %. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 9,3 % prognostiziert (Statista 21.1.2022b).
Unter Jugendlichen ist die Arbeitslosenquote zwar rückläufig, mit 26,6 % (2020) aber weiterhin hoch. Dabei wird einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen ausgegangen. Im Ergebnis werden die Arbeitslosenzahlen inoffiziell höher geschätzt als die oben ausgewiesenen. Vielen Bürgerinnen und Bürgern Serbiens gelingt es nur durch illegale Beschäftigungsverhältnisse, ihre Existenz zu sichern. Aus dem Bereich der arbeitsfähigen Bevölkerung (15-64 Jahre) sind rund 286.000 Personen arbeitslos, davon aus dem Bereich Gastwirtschaft und Tourismus 20.300 (serbisches Arbeitsamt NSZ) (AA 18.10.2021).
Serbien, Nordmazedonien und Albanien haben am 29.7.2021 bei einem regionalen Wirtschaftsforum in Skopje den vor knapp zwei Jahren ins Leben gerufenen „Mini?Schengen?Raum“ in „Open Balkan“ umgetauft. Zwei Vereinbarungen beziehen sich auf den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen in der Region sowie den freien Zugang von Bürgern der drei Staaten zu den Arbeitsmärkten. Die dritte Vereinbarung soll eine engere Zusammenarbeit im Falle von Naturkatastrophen sichern. Die drei Staaten Nordmazedonien, Albanien und Serbien erhoffen sich von „Open Balkan“ eine bedeutende Steigerung ihrer Bruttosozialprodukte (VB 8.3.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
PIO RS - Republi?ki Fond za penzijsko i invalidsko osiguranje (Republikanische Pensions- und Invalidenversicherungsanstalt) (25.1.2022): Prose?na penzija (Durchschnittliche Pensionshöhe), https://www.pio.rs/, Zugriff 18.4.2022
RZS - Republi?ki zavod za statistiku (Republikanisches Statistikamt) (25.2.2022): Prose?ne zarade po zaposlenom, decembar 2021. (Durchschnittliches Einkommen, Dezember 2021), https://www.stat.gov.rs/sr-Latn/oblasti/trziste-rada/zarade, Zugriff 18.4.2022
Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (21.1.2022a): Serbien, Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in jeweiligen Preisen von 1997 bis 2020 und Prognosen bis 2026, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368629/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopf-in-serbien/, Zugriff 18.4.2022
Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (21.1.2022b): Serbien, Arbeitslosenquote von 1997 bis 2020 und Prognosen bis 2026, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368654/umfrage/arbeitslosenquote-in-serbien/, Zugriff 18.4.2022
VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung: 04.05.2022
Zweigstellen der Sozialfürsorge (Zentrum für Sozialarbeit) gibt es in jeder Gemeinde in Serbien. Die sozialen Dienste in Serbien sind kostenlos. Das Angebot der Sozialämter beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderung oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern sowie Familien mit drei oder mehr Kindern. Das Sozialsystem ist für jede serbische Staatsbürger zugänglich. Die betroffene Person muss ein gültiges Ausweisdokument besitzen und bei der nationalen Arbeitsagentur im jeweiligen Wohnort als arbeitslos registriert sein. Neben der Unterstützung durch das Zentrum für Sozialarbeit können auch bestimmte NGOs Hilfe leisten. Es gibt keine finanzielle Unterstützung für die offiziell registrierten arbeitslosen Bürger/-innen. Eine gewisse Unterstützung ist jedoch über die nationale Arbeitsverwaltung verfügbar, die Beratung und bei Bedarf zusätzliche Ausbildungen und Vorqualifizierungsmöglichkeiten anbietet. Wenn arbeitslose Bürger/-innen bei der Nationalen Arbeitsverwaltung registriert sind, können diese von ermäßigten Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und einer abgedeckten öffentlichen Krankenversicherung profitieren (IOM CFS 2021).
Anspruch auf Sozialhilfe (Mindestsatz: 72 EUR) haben in Serbien Bürgerinnen und Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürgerinnen und Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt. Sozialhilfeempfänger, die (ausreisen und in der Folge) vereinbarte Termine beim Arbeitsamt NSZ verpassen, verlieren für sechs Monate das Recht, sich arbeitslos zu melden und damit die Grundlage für Sozialhilfe und weitere Sozialleistungen (u. a. Krankenversicherung). Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen „Zentren für Sozialarbeit“ im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten (AA 18.10.2021).
Seit dem 1. April 2021 beträgt die Sozialhilfe für Einzelperson, bzw. für den sogenannten Rechtsinhaber in der Familie 8.781 RSD (EUR 74,41). Für jede weitere erwachsene Person in der Familie beträgt diese Leistung 4.391 RSD (EUR 37,21). Ab Jänner 2022 beträgt das Kindergeld für das anspruchsberechtigte Kind 3.326,47 RSD (EUR 28,43). Dies erhöht sich weiter um 30 % für alleinerziehende Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und beträgt 4.324,40 RSD (EUR 36,97). Das Kindergeld für pflegebedürftige Kinder erhöht sich auf 4.989,71 (EUR 42,65) (VB 8.3.2022).
Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind ebenfalls über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/ (IOM CFS 2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
IOM (CFS) - Internationale Organisation für Migration (2021): Serbien - Country Fact Sheet - CFS, Länderinformationsblatt Serbien 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Serbia_DE.pdf, Zugriff 18.4.2022
VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 04.05.2022
Serbien wurde zwischen März 2020 und April 2021 stark von der Pandemie betroffen. Der Einsatz des medizinischen Personals wurde im Laufe der Pandemie wegen der hohen Anzahl der infizierten Personen verstärkt. Viele Krankenhäuser wurden zu Corona-Spitälern, was die medizinische Versorgung für Patienten mit anderen Krankheiten verschlechterte. Zahlreiche Operationen mussten wegen Platzmangels verschoben werden. Ein Mangel an medizinischem Personal war besonders in den medizinischen Versorgungszentren festzustellen, weil diese ständig als Covid-Zentren genutzt wurden. Der Druck auf die Krankenhäuser in Serbien lässt nicht nach. Mit Stand 14.2.2022 werden im Durchschnitt 6-7 % der infizierten Personen in die Krankenhäuser aufgenommen. Das Klinische Zentrum „Dr. Dragisa Misovic“ befindet sich nach einer Pause wieder im COVID Regime, sowie auch ein Teil des klinischen Zentrums „Zvezdara“ (VB 8.3.2022).
Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. Die Patienten/Patientinnen müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von ihrem/ihrer designierten Allgemeinmediziner/-in an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zuständig sind. Wenn ein/e Patient/-in bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger/-innen, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jede/-r Patient/-in muss sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um eine/-n bestimmte/-n Allgemeinmediziner/-in (GP) zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzten/Ärztinnen, die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad , Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 2021).Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. Die Patienten/Patientinnen müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von ihrem/ihrer designierten Allgemeinmediziner/-in an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zuständig sind. Wenn ein/e Patient/-in bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger/-innen, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jede/-r Patient/-in muss sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um eine/-n bestimmte/-n Allgemeinmediziner/-in Gesetzgebungsperiode zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzten/Ärztinnen, die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad , Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 2021).
Der Fonds der öffentlichen Krankenversicherung ist durch den Pflichtbeitrag aller erwerbstätigen BürgerInnen oder ArbeitgeberInnen im privaten Sektor sichergestellt. Es gibt zwei Kategorien für die Anspruchsberechtigung: erwerbstätige BürgerInnen sind obligatorisch auf Kosten ihres Arbeitgebers krankenversichert und arbeitslose BürgerInnen sind auf Kosten des Republic Fund of Health Insurance krankenversichert. Wenn eine Person in einer der beiden oben genannten Formen krankenversichert ist, sind ihre arbeitslosen Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert und können auf Kosten der versicherten Familienmitglieder kostenlose öffentliche Gesundheitsversorgung erhalten. Es gibt keine festgelegten Deckungssummen. Informelle Zahlungen sind eine übliche Praxis im serbischen Gesundheitssystem, die negative Auswirkungen auf die PatientInnen hat. Der Umfang der informellen Zahlungen in Serbien ist schwer zu ermitteln, da sie illegal sind und weitgehend nicht gemeldet werden (SFH 25.8.2021).
Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 8.2.2022b; vgl. EDA 8.2.2022).Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 8.2.2022b; vergleiche EDA 8.2.2022).
Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist (AA 18.10.2021).
Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 18.10.2021).
Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,43 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90 % des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 18.10.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.2.2022b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 18.4.2022
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (8.2.2022): Außenpolitik, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html#eda8d4e7e, Zugriff 18.4.2022
IOM (CFS) - Internationale Organisation für Migration (2021): Serbien - Country Fact Sheet - CFS, Länderinformationsblatt Serbien 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Serbia_DE.pdf, Zugriff 18.4.2022
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.8.2021): Serbien: Dialyse, 25. August 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060651/210825_SER_Dialyse_anonym.pdf, Zugriff 18.4.2022
VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
Rückkehr
Letzte Änderung: 04.05.2022
Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad , das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, enthält eine Regelung, die Personen ohne Personalausweis die Anmeldung erleichtert. Es sind Einzelfälle bekannt, in denen Rückkehrern trotzdem die Anmeldung verweigert wurde (u. a. Bewohnern informeller Siedlungen, aus Kosovo stammende Rückkehrer). Serbische Behörden stellen kosovarischen Staatsangehörigen weiterhin serbische Reisedokumente aus, die dann für Rückführungen nach Serbien genutzt werden. In diesem Zusammenhang sollte bei Rückführungen darauf geachtet werden, dass kosovarische Staatsangehörige mit kosovarischen Reisedokumenten ins Kosovo rückgeführt werden. Informationen über die Rechte und Pflichten von Rückkehrern enthält eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats (https://kirs.gov.rs/cir/readmisija/prirucnici) (AA 18.10.2021).
Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich (siehe Kapitel 7). Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung. Das Zentrum stellt eine Unterkunft in einem sicheren Haus oder einer Unterkunft zur Verfügung, sobald eine Person als Menschenhandelsopfer oder unbegleitetes Kind identifiziert wird, die Hilfe benötigt. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM CFS 2021).
In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden. Die Verkehrswege sowie Ein- und auch Durchreisebestimmungen können derzeit aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein, bzw. abweichen (AA 8.2.2022b; vgl. BMEIA 8.2.2022).In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden. Die Verkehrswege sowie Ein- und auch Durchreisebestimmungen können derzeit aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein, bzw. abweichen (AA 8.2.2022b; vergleiche BMEIA 8.2.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.2.2022b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 18.4.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022
BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (8.2.2022): https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/serbien/, Zugriff 20.4.2022
IOM (CFS) - Internationale Organisation für Migration (2021): Serbien - Country Fact Sheet - CFS, Länderinformationsblatt Serbien 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Serbia_DE.pdf, Zugriff 18.4.2022
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben insbesondere durch die Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF1 vor diesem am 10.12.2019, in den Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung, Magistratsabteilung XXXX vom 09.02.2017, Zl. XXXX , in die Anzeige der LPD XXXX vom 28.11.2019, Zl. XXXX , in die Bescheide des Bundesamtes vom 18.12.2019, Zlen. XXXX , XXXX und XXXX , in die Ausreisebestätigungen des Vereins Menschenrechte Österreich vom 23.12.2019, in den Bericht der LPD XXXX vom 17.02.2020, Zl. XXXX , in den Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung, Magistratsabteilung XXXX vom 26.05.2020, Zl. XXXX , in die Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 07.06.2021 und die in Vorlage gebrachten Nachweise, in die Stellungnahme vom 02.03.2021, 07.07.2021 und vom 18.02.2022 sowie in die bekämpften Bescheide und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, der Grundversorgung (GVS), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. Ferner wurden die Aussagen der Beschwerdeführer sowie der als Zeugin einvernommenen B.I. im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 13.09.2023 berücksichtigt.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben insbesondere durch die Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF1 vor diesem am 10.12.2019, in den Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung, Magistratsabteilung römisch 40 vom 09.02.2017, Zl. römisch 40 , in die Anzeige der LPD römisch 40 vom 28.11.2019, Zl. römisch 40 , in die Bescheide des Bundesamtes vom 18.12.2019, Zlen. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , in die Ausreisebestätigungen des Vereins Menschenrechte Österreich vom 23.12.2019, in den Bericht der LPD römisch 40 vom 17.02.2020, Zl. römisch 40 , in den Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung, Magistratsabteilung römisch 40 vom 26.05.2020, Zl. römisch 40 , in die Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 07.06.2021 und die in Vorlage gebrachten Nachweise, in die Stellungnahme vom 02.03.2021, 07.07.2021 und vom 18.02.2022 sowie in die bekämpften Bescheide und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, der Grundversorgung (GVS), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. Ferner wurden die Aussagen der Beschwerdeführer sowie der als Zeugin einvernommenen B.I. im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 13.09.2023 berücksichtigt.
2.2. Zu den Personen der Beschwerdeführer:
Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ist unbestritten und steht aufgrund der im Verfahren sichergestellten Reisepässe der Republik Serbien, gültig bis 12.06.2029 (AS 33ff) und 06.09.2021 (AS 7ff, 63, 99ff sowie AS 7ff, 83 und 109ff) sowie aufgrund der in den Verwaltungsakten erliegenden Auszüge aus den Geburtsurkunden vom 31.05.2016 (AS 65 und 89 sowie AS 85, 101ff) und vom 23.07.2019 (AS 91) zweifelsfrei fest.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlung und sind schließlich auch aus der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte auf schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen der Beschwerdeführer hervorgekommen.
Die Feststellung, wonach der BF1 der Vater des in XXXX geborenen volljährigen BF2 und des ebenfalls in XXXX geborenen minderjährigen BF3 ist, basiert auf den ins Verfahren eingebrachten Auszügen aus den Geburtsurkunden vom 31.05.2016 (AS 65 und 89 sowie AS 85, 101ff) und vom 23.07.2019 (AS 91) sowie auf dem Scheidungsurteil des Amtsgerichtes XXXX vom 18.01.2018 (AS 93f), wobei aus letzterem ferner hervorgeht, dass die Ehe am 18.01.2018 rechtskräftig geschieden und dem BF1 die Obsorge für den BF2 und den BF3 übertragen wurde. Dass der seitens des BF1 gestellte Antrag auf Übertragung der Obsorge für den BF2 und den BF3 auf seine nunmehrige Ehegattin abgewiesen wurde, ist durch den dazu ins Verfahren eingebrachten Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 01.09.2021, Zl. XXXX belegt.Die Feststellung, wonach der BF1 der Vater des in römisch 40 geborenen volljährigen BF2 und des ebenfalls in römisch 40 geborenen minderjährigen BF3 ist, basiert auf den ins Verfahren eingebrachten Auszügen aus den Geburtsurkunden vom 31.05.2016 (AS 65 und 89 sowie AS 85, 101ff) und vom 23.07.2019 (AS 91) sowie auf dem Scheidungsurteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 18.01.2018 (AS 93f), wobei aus letzterem ferner hervorgeht, dass die Ehe am 18.01.2018 rechtskräftig geschieden und dem BF1 die Obsorge für den BF2 und den BF3 übertragen wurde. Dass der seitens des BF1 gestellte Antrag auf Übertragung der Obsorge für den BF2 und den BF3 auf seine nunmehrige Ehegattin abgewiesen wurde, ist durch den dazu ins Verfahren eingebrachten Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 01.09.2021, Zl. römisch 40 belegt.
Dass der BF1 muttersprachlich Serbisch spricht, er in XXXX geboren und in XXXX aufgewachsen und gelernter Maschinenschlosser ist, wobei er in Serbien zuletzt als Taxifahrer erwerbstätig war, er ebendort einen kleinen Kiosk hatte und in seinem Elternhaus lebte, ist seinen dahingehenden Ausführungen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. dem Bericht der LPD XXXX vom 17.02.2020 (AS 89ff) sowie seinen Angaben vor dem Bundesamt am 10.12.2019 und jenen vor dem erkennenden Richter zu entnehmen, was schließlich auch für die Feststellungen zu seinen familiären Anbindungen bzw. zum Aufenthalt seiner Schwester und seiner ehemaligen Ehegattin in Serbien zu gelten hat. Darüber hinaus hat der BF1 im Zuge der Beschwerdeverhandlung selbst dargelegt, seit dem Jahr 2015 regelmäßig zwischen Serbien und Österreich zu pendeln (S 7 Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2023), was er schließlich auch bereits vor den Beamten der LPD XXXX am 17.02.2020 dementsprechend ins Treffen führte (AS 91). Dass der BF1 muttersprachlich Serbisch spricht, er in römisch 40 geboren und in römisch 40 aufgewachsen und gelernter Maschinenschlosser ist, wobei er in Serbien zuletzt als Taxifahrer erwerbstätig war, er ebendort einen kleinen Kiosk hatte und in seinem Elternhaus lebte, ist seinen dahingehenden Ausführungen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. dem Bericht der LPD römisch 40 vom 17.02.2020 (AS 89ff) sowie seinen Angaben vor dem Bundesamt am 10.12.2019 und jenen vor dem erkennenden Richter zu entnehmen, was schließlich auch für die Feststellungen zu seinen familiären Anbindungen bzw. zum Aufenthalt seiner Schwester und seiner ehemaligen Ehegattin in Serbien zu gelten hat. Darüber hinaus hat der BF1 im Zuge der Beschwerdeverhandlung selbst dargelegt, seit dem Jahr 2015 regelmäßig zwischen Serbien und Österreich zu pendeln (S 7 Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2023), was er schließlich auch bereits vor den Beamten der LPD römisch 40 am 17.02.2020 dementsprechend ins Treffen führte (AS 91).
Aus der Niederschrift des Bundesamtes vom 10.12.2019, dem Bericht der LPD XXXX vom 17.02.2020 und den Angaben des BF1 und der B.I. vor dem erkennenden Gericht geht zudem unzweifelhaft hervor, dass der BF1 am 11.06.2019 in Serbien eine Ehe mit der serbischen Staatsangehörigen B.I. geschlossen hat. Dass die B.I. in Österreich über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis 04.12.2025 verfügt, sie seit dem Jahr 2006 in Österreich aufhältig und als Reinigungskraft erwerbstätig ist und sie mit den Beschwerdeführern seit 2015 im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus den dazu eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie ferner aus den Angaben der Beschwerdeführer und der B.I. im Zuge der Beschwerdeverhandlung.Aus der Niederschrift des Bundesamtes vom 10.12.2019, dem Bericht der LPD römisch 40 vom 17.02.2020 und den Angaben des BF1 und der B.I. vor dem erkennenden Gericht geht zudem unzweifelhaft hervor, dass der BF1 am 11.06.2019 in Serbien eine Ehe mit der serbischen Staatsangehörigen B.I. geschlossen hat. Dass die B.I. in Österreich über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis 04.12.2025 verfügt, sie seit dem Jahr 2006 in Österreich aufhältig und als Reinigungskraft erwerbstätig ist und sie mit den Beschwerdeführern seit 2015 im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus den dazu eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie ferner aus den Angaben der Beschwerdeführer und der B.I. im Zuge der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zur Abweisung des am 08.08.2016 gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte sonstige Schlüsselkraft“ sowie zur Abweisung des am 27.09.2019 gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ stützen sich auf den im Verwaltungsakt erliegenden Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung, Magistratsabteilung XXXX vom 09.02.2017, Zl. XXXX (AS 1ff) sowie auf den Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung, Magistratsabteilung XXXX vom 26.05.2020, Zl. XXXX (AS 101ff). Durch das ins Verfahren eingebrachte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 11.01.2021, Zl. XXXX ist belegt, dass der Bescheid vom 26.05.2020 behoben wurde. Die Feststellung, derzufolge der BF1 Österreich kurzzeitig verlassen und am 12.05.2017 bei der österreichischen Botschaft in XXXX erschienen ist, war aufgrund des im Akt erliegenden Schreibens vom 18.05.2017 samt Anhang (AS 15ff) zu treffen. Die Feststellungen zur Abweisung des am 08.08.2016 gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte sonstige Schlüsselkraft“ sowie zur Abweisung des am 27.09.2019 gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ stützen sich auf den im Verwaltungsakt erliegenden Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung, Magistratsabteilung römisch 40 vom 09.02.2017, Zl. römisch 40 (AS 1ff) sowie auf den Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung, Magistratsabteilung römisch 40 vom 26.05.2020, Zl. römisch 40 (AS 101ff). Durch das ins Verfahren eingebrachte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 11.01.2021, Zl. römisch 40 ist belegt, dass der Bescheid vom 26.05.2020 behoben wurde. Die Feststellung, derzufolge der BF1 Österreich kurzzeitig verlassen und am 12.05.2017 bei der österreichischen Botschaft in römisch 40 erschienen ist, war aufgrund des im Akt erliegenden Schreibens vom 18.05.2017 samt Anhang (AS 15ff) zu treffen.
Aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer und der als Zeugin befragten B.I. vor dem erkennenden Richter war ferner festzustellen, dass die am 11.06.2019 geschlossene Ehe aus Liebe und nicht zu dem Zweck, den Beschwerdeführern einen legalen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen, geschlossen wurde. Insofern sich das Bundesamt in diesem Zusammenhang auf den Bescheid vom 26.05.2020 zur Zl. XXXX stützt und ausführt, dass das Eingehen einer Aufenthaltsehe mit der B.I. in diesem rechtskräftig festgestellt worden sei, verkennt sie, dass dieser Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 11.01.2021, Zl. XXXX behoben wurde. Weitere Ermittlungen zum etwaigen Vorliegen einer Aufenthaltsehe hat das Bundesamt von sich aus nicht vorgenommen, insbesondere wurden weder der BF1 noch die B.I. im Administrativverfahren einer Einvernahme unterzogen und wurde bislang auch kein Lokalaugenschein in der Wohnung der Beschwerdeführer durchgeführt. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung konnte sich der erkennende Richter jedoch einen persönlichen Eindruck von den Beschwerdeführern und der als Zeugin einvernommenen B.I. verschaffen und haben allesamt glaubhaft dargelegt seit 2015 im gemeinsamen Haushalt zu leben sowie ferner, dass der BF1 und die B.I. seit ihrer Heirat tatsächlich ein Ehe- und Familienleben führen. So haben die Ehegatten gleichlautend angegeben sich bereits vor rund 20 Jahren in Serbien kennengelernt zu haben und vermeinte der BF1 überdies vor ihrer Heirat immer wieder mit seiner nunmehrigen Gattin in Kontakt gestanden zu sein (was er bereits im Rahmen seiner Befragung vom 17.02.2020 dementsprechend angab), ein Jahr nach seiner Scheidung die B.I. geheiratet zu haben sowie ferner, dass diese für seinen sowie den Lebensunterhalt des BF2 und des BF3 aufkäme. Auch die Fragen zu den näheren Lebensumständen der B.I. – insbesondere zu ihrem Aufenthalt in Österreich, zu ihrem Beruf sowie zu etwaigen Kindern – konnte der BF1 auf Anhieb richtig beantworten. Die als Zeugin einvernommene B.I. erklärte wiederum – in Übereinstimmung mit den Angaben des BF1 vom 17.02.2020 – aus derselben Ortschaft wie der BF1 zu stammen sowie ferner, dass es sich um eine Liebesheirat gehandelt hätte und der BF2 und der BF3 wie ihre eigenen Söhne seien, was letztere auch bestätigen konnten. So führte der BF2 – der wie auch der BF3 mit dem BF1 und der B.I. im gemeinsamen Haushalt lebt – in diesem Zusammenhang ebenso aus, dass der BF1 und die B.I. sich schon lange kennen würden, sich schon früher zueinander hingezogen gefühlt hätten, jedenfalls keine Aufenthaltsehe vorläge und ihre Stiefmutter sie wie ihre eigenen Kinder behandeln würde, was auch der BF3 gleichlautend schilderte. Zudem vermeinte der BF2 von seiner Stiefmutter bereits in Serbien besucht worden zu sein, als er noch ein Kind gewesen sei und hat auch die B.I. angeführt, ihre zwei Stiefkinder schon aus Serbien zu kennen, was in Einklang damit zu bringen ist, dass auch der BF1 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.02.2020 angeführt hat schon vor der Heirat mit der B.I. befreundet gewesen zu sein. Schließlich ist auch dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 01.09.2021, Zl. XXXX zu entnehmen, dass die Familie seit dem Jahr 2015 in XXXX zusammenlebt und sich die B.I. während der Abwesenheiten des BF1 um den BF2 und den BF3 kümmert und sie ein gutes Verhältnis zueinander pflegen, weshalb sogar die Übernahme der Obsorge durch die B.I. beantragt wurde. Der Feststellung des Bundesamtes, wonach davon auszugehen sei, dass der BF1 mit der tatsächlichen Kindsmutter ein Familienleben führe, kann nicht gefolgt werden, zumal sich hierfür in der mündlichen Verhandlung keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben. Im Verfahren hinsichtlich einer Aufenthaltsehe geht es nicht um „richtige“ Antworten, sondern um die innere Stimmigkeit und konnten im Ergebnis die im vorliegenden Fall auf eine Aufenthaltsehe hindeutenden Verdachtsmomente nicht erhärtet werden, vielmehr ergab die im Zuge der Beschwerdeverhandlung erfolgte Einvernahme des BF1 und seiner Ehegattin in Zusammenschau mit den im gemeinsamen Haushalt lebenden Angaben des BF2 und des BF3 und den Lebensumständen der Beschwerdeführer (die B.I. kommt für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführer auf, enge Beziehung zwischen den Kindern des BF1 und der B.I., sodass sogar ein Antrag auf Übernahme der Obsorge gestellt wurde, seit 2015 besteht ein gemeinsamer Haushalt), dass die Eheschließung nicht aus der Absicht erfolgte, den Beschwerdeführern einen legalen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen und sie im Bundesgebiet tatsächlich ein Ehe- und Familienleben führen. Nach Ansicht des erkennenden Richters kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass die Schließung einer Aufenthaltsehe bezweckt war. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer und der als Zeugin befragten B.I. vor dem erkennenden Richter war ferner festzustellen, dass die am 11.06.2019 geschlossene Ehe aus Liebe und nicht zu dem Zweck, den Beschwerdeführern einen legalen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen, geschlossen wurde. Insofern sich das Bundesamt in diesem Zusammenhang auf den Bescheid vom 26.05.2020 zur Zl. römisch 40 stützt und ausführt, dass das Eingehen einer Aufenthaltsehe mit der B.I. in diesem rechtskräftig festgestellt worden sei, verkennt sie, dass dieser Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 11.01.2021, Zl. römisch 40 behoben wurde. Weitere Ermittlungen zum etwaigen Vorliegen einer Aufenthaltsehe hat das Bundesamt von sich aus nicht vorgenommen, insbesondere wurden weder der BF1 noch die B.I. im Administrativverfahren einer Einvernahme unterzogen und wurde bislang auch kein Lokalaugenschein in der Wohnung der Beschwerdeführer durchgeführt. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung konnte sich der erkennende Richter jedoch einen persönlichen Eindruck von den Beschwerdeführern und der als Zeugin einvernommenen B.I. verschaffen und haben allesamt glaubhaft dargelegt seit 2015 im gemeinsamen Haushalt zu leben sowie ferner, dass der BF1 und die B.I. seit ihrer Heirat tatsächlich ein Ehe- und Familienleben führen. So haben die Ehegatten gleichlautend angegeben sich bereits vor rund 20 Jahren in Serbien kennengelernt zu haben und vermeinte der BF1 überdies vor ihrer Heirat immer wieder mit seiner nunmehrigen Gattin in Kontakt gestanden zu sein (was er bereits im Rahmen seiner Befragung vom 17.02.2020 dementsprechend angab), ein Jahr nach seiner Scheidung die B.I. geheiratet zu haben sowie ferner, dass diese für seinen sowie den Lebensunterhalt des BF2 und des BF3 aufkäme. Auch die Fragen zu den näheren Lebensumständen der B.I. – insbesondere zu ihrem Aufenthalt in Österreich, zu ihrem Beruf sowie zu etwaigen Kindern – konnte der BF1 auf Anhieb richtig beantworten. Die als Zeugin einvernommene B.I. erklärte wiederum – in Übereinstimmung mit den Angaben des BF1 vom 17.02.2020 – aus derselben Ortschaft wie der BF1 zu stammen sowie ferner, dass es sich um eine Liebesheirat gehandelt hätte und der BF2 und der BF3 wie ihre eigenen Söhne seien, was letztere auch bestätigen konnten. So führte der BF2 – der wie auch der BF3 mit dem BF1 und der B.I. im gemeinsamen Haushalt lebt – in diesem Zusammenhang ebenso aus, dass der BF1 und die B.I. sich schon lange kennen würden, sich schon früher zueinander hingezogen gefühlt hätten, jedenfalls keine Aufenthaltsehe vorläge und ihre Stiefmutter sie wie ihre eigenen Kinder behandeln würde, was auch der BF3 gleichlautend schilderte. Zudem vermeinte der BF2 von seiner Stiefmutter bereits in Serbien besucht worden zu sein, als er noch ein Kind gewesen sei und hat auch die B.I. angeführt, ihre zwei Stiefkinder schon aus Serbien zu kennen, was in Einklang damit zu bringen ist, dass auch der BF1 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.02.2020 angeführt hat schon vor der Heirat mit der B.I. befreundet gewesen zu sein. Schließlich ist auch dem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 01.09.2021, Zl. römisch 40 zu entnehmen, dass die Familie seit dem Jahr 2015 in römisch 40 zusammenlebt und sich die B.I. während der Abwesenheiten des BF1 um den BF2 und den BF3 kümmert und sie ein gutes Verhältnis zueinander pflegen, weshalb sogar die Übernahme der Obsorge durch die B.I. beantragt wurde. Der Feststellung des Bundesamtes, wonach davon auszugehen sei, dass der BF1 mit der tatsächlichen Kindsmutter ein Familienleben führe, kann nicht gefolgt werden, zumal sich hierfür in der mündlichen Verhandlung keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben. Im Verfahren hinsichtlich einer Aufenthaltsehe geht es nicht um „richtige“ Antworten, sondern um die innere Stimmigkeit und konnten im Ergebnis die im vorliegenden Fall auf eine Aufenthaltsehe hindeutenden Verdachtsmomente nicht erhärtet werden, vielmehr ergab die im Zuge der Beschwerdeverhandlung erfolgte Einvernahme des BF1 und seiner Ehegattin in Zusammenschau mit den im gemeinsamen Haushalt lebenden Angaben des BF2 und des BF3 und den Lebensumständen der Beschwerdeführer (die B.I. kommt für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführer auf, enge Beziehung zwischen den Kindern des BF1 und der B.I., sodass sogar ein Antrag auf Übernahme der Obsorge gestellt wurde, seit 2015 besteht ein gemeinsamer Haushalt), dass die Eheschließung nicht aus der Absicht erfolgte, den Beschwerdeführern einen legalen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen und sie im Bundesgebiet tatsächlich ein Ehe- und Familienleben führen. Nach Ansicht des erkennenden Richters kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass die Schließung einer Aufenthaltsehe bezweckt war.
Die Feststellungen zu den Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen der Beschwerdeführer in Österreich sind durch die aktuell eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister belegt und ergibt sich daraus sowie aus den Angaben der Beschwerdeführer und der als Zeugin einvernommen B.I. vor dem erkennenden Gericht auch die Feststellung, dass die Beschwerdeführer mit der B.I. im gemeinsamen Haushalt leben. Dass die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel verfügten und sie als serbische Staatsangehörige die zulässige 90-tägige visumfreie Aufenthaltsdauer innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen massiv überschritten haben, ergibt sich aus den vom erkennenden Gericht eingeholten Auszügen aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst angeführt haben sich – von kurzzeitigen Unterbrechungen abgesehen – seit ihrer Einreise im Jahr 2015 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten zu haben und war infolgedessen die Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes festzustellen.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind und die B.I. für ihren Lebensunterhalt aufkommt, war aufgrund der Eintragungen in der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger die Beschwerdeführer betreffend sowie aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung zu treffen. Daraus abgeleitet war festzustellen, dass die Beschwerdeführer derzeit nicht selbsterhaltungsfähig sind.
Die Feststellungen zum Schulbesuch des BF2 und des BF3 in Serbien und Österreich sowie dazu, dass der BF1 und der BF3 als Angehörige bei der B.I. mitversichert sind und der BF2 derzeit über keine Versicherung verfügt, beruhen auf den dazu im Administrativverfahren eingebrachten Schulbesuchsbestätigungen vom 01.07.2016 (AS 69), 30.06.2017 (AS 71), 29.06.2018 (AS 73), 28.06.2019 (AS 75) und vom 13.11.2015 (AS 91), auf der Kopie des Schülerausweises (AS 87ff) und dem im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Jahreszeugnis vom 02.07.2021, auf den Bestätigungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt XXXX vom 11.03.2020 (AS 77 und 95) und den Ausführungen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung sowie auf jenen in den Stellungnahmen vom 02.03.2021, 07.07.2021 und vom 18.02.2022. Diesen ist ferner zu entnehmen, dass der BF2 und der BF3 in Österreich über einen großen Freundeskreis verfügen und sie sich in den Ferien regelmäßig nach Serbien begeben, um ebendort ihre Verwandten zu besuchen. Die Feststellungen zum Arbeitsvorvertrag des BF2 und des BF3 sind durch die dazu vorgelegten Schreiben vom 12.09.2023 belegt. Die Feststellung zu den familiären Anbindungen der Beschwerdeführer an das Bundesgebiet war aufgrund der diesbezüglichen Angaben des BF1 vor dem Bundesamt am 10.12.2019 und der Angaben der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zu treffen. Die Feststellungen zum Schulbesuch des BF2 und des BF3 in Serbien und Österreich sowie dazu, dass der BF1 und der BF3 als Angehörige bei der B.I. mitversichert sind und der BF2 derzeit über keine Versicherung verfügt, beruhen auf den dazu im Administrativverfahren eingebrachten Schulbesuchsbestätigungen vom 01.07.2016 (AS 69), 30.06.2017 (AS 71), 29.06.2018 (AS 73), 28.06.2019 (AS 75) und vom 13.11.2015 (AS 91), auf der Kopie des Schülerausweises (AS 87ff) und dem im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Jahreszeugnis vom 02.07.2021, auf den Bestätigungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt römisch 40 vom 11.03.2020 (AS 77 und 95) und den Ausführungen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung sowie auf jenen in den Stellungnahmen vom 02.03.2021, 07.07.2021 und vom 18.02.2022. Diesen ist ferner zu entnehmen, dass der BF2 und der BF3 in Österreich über einen großen Freundeskreis verfügen und sie sich in den Ferien regelmäßig nach Serbien begeben, um ebendort ihre Verwandten zu besuchen. Die Feststellungen zum Arbeitsvorvertrag des BF2 und des BF3 sind durch die dazu vorgelegten Schreiben vom 12.09.2023 belegt. Die Feststellung zu den familiären Anbindungen der Beschwerdeführer an das Bundesgebiet war aufgrund der diesbezüglichen Angaben des BF1 vor dem Bundesamt am 10.12.2019 und der Angaben der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zu treffen.
Dass die Beschwerdeführer am 20.12.2019 kurzzeitig aus dem Bundesgebiet über den Luftweg nach Serbien ausgereist sind, zumal ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt wurden, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen eingeräumt wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus den Bescheiden des Bundesamtes jeweils vom 18.12.2019, Zlen. XXXX , XXXX und XXXX sowie aus den Ausreisebestätigungen des Vereins Menschenrechte Österreich vom 23.12.2019 (AS 85f und 45). Dass die Beschwerdeführer am 20.12.2019 kurzzeitig aus dem Bundesgebiet über den Luftweg nach Serbien ausgereist sind, zumal ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt wurden, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen eingeräumt wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus den Bescheiden des Bundesamtes jeweils vom 18.12.2019, Zlen. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie aus den Ausreisebestätigungen des Vereins Menschenrechte Österreich vom 23.12.2019 (AS 85f und 45).
Von den ausgezeichneten Deutschkenntnissen des BF2 und des BF3 sowie davon, dass der BF1 alltagstauglich Deutsch spricht, konnte sich der erkennende Richter in der Beschwerdeverhandlung selbst überzeugen. Dass der BF1 keine zertifizierten Deutschkenntnisse erworben hat und nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass Gegenteiliges zu keinem Zeitpunkt im Verfahren auch nur ansatzweise nachgewiesen bzw. vorgebracht wurde.
Die Feststellung, derzufolge die Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind, ist durch die aktuell eingeholten Auszüge aus dem Strafregister der Republik Österreich belegt.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:
Die unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen zur Lage in Serbien basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 04.05.2022; zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.
Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln und traten die Beschwerdeführer diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen, weshalb die obgenannten Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betreffend den BF1): 3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides betreffend den BF1):
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt unter Zitierung des § 57 AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass das Bundesamt tatsächlich rechtsrichtig über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt unter Zitierung des Paragraph 57, AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass das Bundesamt tatsächlich rechtsrichtig über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.
Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Indizien dafür, dass der BF1 einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF1 seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF1 Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem BF1 daher nicht zuzuerkennen.Indizien dafür, dass der BF1 einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF1 seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF1 Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem BF1 daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides betreffend den BF1 gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides betreffend den BF1 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG abzuweisen.
3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides betreffend den BF1) und zur Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG 2005 (Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide betreffend den BF2 und den BF3): 3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides betreffend den BF1) und zur Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide betreffend den BF2 und den BF3):
3.2.1. Rechtslage
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist nach Abs. 2 leg cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist nach Absatz 2, leg cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Nach § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Nach Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechts-widrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privat-lebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechts-widrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privat-lebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Fallbezogen erließ das Bundesamt gegen den BF1 gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung. Demgegenüber stellten der BF2 und der BF3 jeweils am 07.06.2021 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005. Fallbezogen erließ das Bundesamt gegen den BF1 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung. Demgegenüber stellten der BF2 und der BF3 jeweils am 07.06.2021 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005.
Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzellfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN).Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzellfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN).
Es gilt daher zunächst zu prüfen, ob der weitere Aufenthalt des BF2 und des BF3 im Bundesgebiet zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist sowie ferner, ob die vom Bundesamt gegen den BF1 verfügte Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Es gilt daher zunächst zu prüfen, ob der weitere Aufenthalt des BF2 und des BF3 im Bundesgebiet zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist sowie ferner, ob die vom Bundesamt gegen den BF1 verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme.
Hinsichtlich eines etwaigen Familienlebens der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist zunächst auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).Hinsichtlich eines etwaigen Familienlebens der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist zunächst auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).
Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall führen die Beschwerdeführer unbestritten ein Familienleben sowohl zueinander als auch zu ihrer Stiefmutter der B.I. bzw. der Ehegattin des BF1. Insoweit die Beschwerdeführer im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind, so gilt festzuhalten, dass wenn von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen ist, sie wohl in das Privatleben der Familienmitglieder eingreift, nicht aber in ihr Familienleben (EGMR, 9.10.2003, 48321/99, Slivenko gg Lettland, EGMR, 16.6.2005, 60654/00 Sisojeva gg Lettland oder auch VwGH 22.11.2012, 2011/23/067; 26.02.2013, 2012/22/0239; 19.02.2014, 2013/22/0037). Sofern man jedoch bedenkt, dass die Beschwerdeführer seit dem Jahr 2015 mit der B.I. im gemeinsamen Haushalt leben, sie mit dieser eine enge Beziehung pflegen und diese sich während der Abwesenheiten des BF1 um den BF2 und den BF3 kümmert und sie wie ihre eigenen Söhne behandelt, muss insoweit jedenfalls vom Vorliegen eines schützenswerten Familienleben iSd Art. 8 EMRK ausgegangen werden, wobei an dieser Stelle nochmals explizit festzuhalten gilt, dass die im vorliegenden Fall auf eine Aufenthaltsehe hindeutenden Verdachtsmomente nicht erhärtet werden konnten, weshalb davon auszugehen ist, dass die zwischen dem BF1 und der B.I. geschlossenen Ehe aus Liebe und nicht zu dem Zweck, den Beschwerdeführern einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen, geschlossen wurde. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall führen die Beschwerdeführer unbestritten ein Familienleben sowohl zueinander als auch zu ihrer Stiefmutter der B.I. bzw. der Ehegattin des BF1. Insoweit die Beschwerdeführer im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind, so gilt festzuhalten, dass wenn von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen ist, sie wohl in das Privatleben der Familienmitglieder eingreift, nicht aber in ihr Familienleben (EGMR, 9.10.2003, 48321/99, Slivenko gg Lettland, EGMR, 16.6.2005, 60654/00 Sisojeva gg Lettland oder auch VwGH 22.11.2012, 2011/23/067; 26.02.2013, 2012/22/0239; 19.02.2014, 2013/22/0037). Sofern man jedoch bedenkt, dass die Beschwerdeführer seit dem Jahr 2015 mit der B.I. im gemeinsamen Haushalt leben, sie mit dieser eine enge Beziehung pflegen und diese sich während der Abwesenheiten des BF1 um den BF2 und den BF3 kümmert und sie wie ihre eigenen Söhne behandelt, muss insoweit jedenfalls vom Vorliegen eines schützenswerten Familienleben iSd Artikel 8, EMRK ausgegangen werden, wobei an dieser Stelle nochmals explizit festzuhalten gilt, dass die im vorliegenden Fall auf eine Aufenthaltsehe hindeutenden Verdachtsmomente nicht erhärtet werden konnten, weshalb davon auszugehen ist, dass die zwischen dem BF1 und der B.I. geschlossenen Ehe aus Liebe und nicht zu dem Zweck, den Beschwerdeführern einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen, geschlossen wurde.
Die Intensität ihres Familienlebens wird jedoch insofern abgeschwächt, als sich die Beschwerdeführer, die zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügten und sich als serbische Staatsangehörige lediglich im Rahmen der zulässigen 90-tägigen visumfreien Aufenthaltsdauer innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen im Gebiet der Schengenstaaten aufhalten durften, von vornherein ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und sogar der Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes bewusst sein mussten, was bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes wiederholt ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen, trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall bzw. auf den BF1 zu (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN). Die Beschwerdeführer konnte daher von Beginn an nicht darauf vertrauen sich in Österreich ein gesichertes Familienleben aufbauen zu können. Dabei wird auch nicht verkannt, dass der BF2 und der BF3 zum Zeitpunkt ihrer Einreise noch minderjährig waren und ihnen der unsichere Aufenthaltsstatus bzw. das Bewusstsein der Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes nicht vorzuwerfen ist. Allerdings muss das Bewusstsein des BF1 über die Unsicherheit bzw. die Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand jedoch bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VfGH 10.3.2011, B1565/10 ua; VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0044-0046; VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545-0548; VwGH 9.3.2022, Ra 2022/14/0044-0047; VwGH 13.6.2022, Ra 2021/17/0201-0204 mwN, zuletzt VwGH 19.1.2023, Ra 2022/19/0216-0219). Dies hat jedoch – wie im Folgenden noch näher auszuführen sein wird – schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/19/0147; VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212; VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0199 mit Verweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Die Intensität ihres Familienlebens wird jedoch insofern abgeschwächt, als sich die Beschwerdeführer, die zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügten und sich als serbische Staatsangehörige lediglich im Rahmen der zulässigen 90-tägigen visumfreien Aufenthaltsdauer innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen im Gebiet der Schengenstaaten aufhalten durften, von vornherein ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und sogar der Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes bewusst sein mussten, was bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes wiederholt ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen, trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall bzw. auf den BF1 zu vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN). Die Beschwerdeführer konnte daher von Beginn an nicht darauf vertrauen sich in Österreich ein gesichertes Familienleben aufbauen zu können. Dabei wird auch nicht verkannt, dass der BF2 und der BF3 zum Zeitpunkt ihrer Einreise noch minderjährig waren und ihnen der unsichere Aufenthaltsstatus bzw. das Bewusstsein der Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes nicht vorzuwerfen ist. Allerdings muss das Bewusstsein des BF1 über die Unsicherheit bzw. die Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand jedoch bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt vergleiche VfGH 10.3.2011, B1565/10 ua; VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0044-0046; VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545-0548; VwGH 9.3.2022, Ra 2022/14/0044-0047; VwGH 13.6.2022, Ra 2021/17/0201-0204 mwN, zuletzt VwGH 19.1.2023, Ra 2022/19/0216-0219). Dies hat jedoch – wie im Folgenden noch näher auszuführen sein wird – schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/19/0147; VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212; VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0199 mit Verweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). In Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047 mit Verweis auf VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226).Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). In Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047 mit Verweis auf VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226).
Wie festgestellt pendelt der BF1 seit 2015 regelmäßig zwischen Österreich und Serbien, während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet lebt er mit seiner Ehegattin und seinen Söhnen im gemeinsamen Haushalt. Der BF2 und der BF3 halten sich – von einer kurzzeitigen Unterbrechung abgesehen – seit dem Jahr 2015 und damit seit rund acht Jahren durchgehend in Österreich auf und ist von einer tiefergreifenden Integration ihrerseits im Bundesgebiet auszugehen. Sie sind im Alter von 11 bzw. 9 Jahren nach Österreich gekommen, haben während ihres Aufenthaltes ausgezeichnete Deutschkenntnisse erworben und – wie in diesem Alter üblich – sich einen großen Freundeskreis aufgebaut, eine soziale und sprachliche Verfestigung liegt demnach zweifelsfrei vor. Ferner verfügen beide für den Fall der Erteilung von Aufenthaltstiteln über einen Arbeitsvorvertrag – dies mit einem Ausmaß von 38,5 bzw. 20 Wochenstunden – und ist davon auszugehen, dass zumindest der BF2 alsbald selbsterhaltungsfähig sein wird. Der BF2 hat in Serbien die Mittelschule und der BF3 die Volksschule bis zur ersten Klasse besucht, in weiterer Folge haben sie diese in Österreich fortgesetzt und verfügen beide mittlerweile über einen Mittelschulabschluss. Sie haben damit den überwiegenden Teil ihrer bisherigen Schullaufbahn in Österreich durchlaufen und hier nunmehr rund acht prägende Jahre ihrer Kindheit und Jugend bzw. auch die sehr prägende Phase des Übergangs zum Teenager und jungen Erwachsenen erlebt. Angesichts dessen hat damit der Umstand, dass sie ihre Heimat erst im Alter von 9 bzw. 11. Jahren verlassen haben und sie damit ihre grundsätzliche Sozialisierung in Serbien erfahren haben in den Hintergrund zu treten. Auch wenn sie vor allem mit den kulturellen bzw. gesellschaftlichen Gepflogenheiten ihres Herkunftslandes hinreichend vertraut sind, hat sich der Lebensmittelpunkt des BF2 und des minderjährigen BF3, wobei sich letzterer auch nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter befindet, unstrittig gänzlich nach Österreich verlagert, in Serbien sind sie nur mehr schwach verwurzelt und bestehen kaum mehr relevante Anknüpfungspunkte. Vor dem Hintergrund all dieser Erwägungen überwiegen nach Ansicht des erkennenden Richters im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten und familiären Interessen des BF2 und des BF3 am Verbleib im Bundesgebiet und an der Fortführung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens.
Nicht unberücksichtigt bleibt dabei, dass das in diesem Zeitraum entstandene Privatleben des BF2 und des BF3, die zu keinem Zeitpunkt einen Aufenthaltstitel innehatten und die sich nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 ABl. Nr. L 303 vom 14.11.2018 als serbische Staatsangehörige lediglich im Rahmen der zulässigen 90-tägigen visumfreien Aufenthaltsdauer innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen im Gebiet der Schengenstaaten aufhalten durften, insofern als relativiert zu betrachten ist, als sie sich von vornherein ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und sogar der Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes bewusst sein mussten. Durch ihren nunmehr rund acht Jahre andauernden Aufenthalt im Bundesgebiet haben sie die erlaubte zulässige 90-tägige visumfreie Aufenthaltsdauer innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen unzweifelhaft massiv überschritten und war ihr Aufenthalt vor diesem Hintergrund als unrechtmäßig zu qualifizieren.Nicht unberücksichtigt bleibt dabei, dass das in diesem Zeitraum entstandene Privatleben des BF2 und des BF3, die zu keinem Zeitpunkt einen Aufenthaltstitel innehatten und die sich nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, ABl. Nr. L 303 vom 14.11.2018 als serbische Staatsangehörige lediglich im Rahmen der zulässigen 90-tägigen visumfreien Aufenthaltsdauer innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen im Gebiet der Schengenstaaten aufhalten durften, insofern als relativiert zu betrachten ist, als sie sich von vornherein ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und sogar der Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes bewusst sein mussten. Durch ihren nunmehr rund acht Jahre andauernden Aufenthalt im Bundesgebiet haben sie die erlaubte zulässige 90-tägige visumfreie Aufenthaltsdauer innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen unzweifelhaft massiv überschritten und war ihr Aufenthalt vor diesem Hintergrund als unrechtmäßig zu qualifizieren.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden muss, dass er sich (bereits nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in erster Instanz) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.02.2020, Ra 2019/14/0545; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405). Wenn die integrativen Merkmale also schon im Falle eines unsicheren Aufenthaltes eine gewichtige Minderung erfahren, ist es nur schlüssig, dass dies umso mehr für einen Fall – wie den gegenständlichen – gilt, in welchem sich die Beschwerdeführer der Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes bewusst waren und keine Unsicherheit diesbezüglich vorlag. Das Gewicht ihrer privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich über die Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes bewusst waren und konnte sie daher von Beginn an nicht darauf vertrauen sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen zu können. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden muss, dass er sich (bereits nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in erster Instanz) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.02.2020, Ra 2019/14/0545; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405). Wenn die integrativen Merkmale also schon im Falle eines unsicheren Aufenthaltes eine gewichtige Minderung erfahren, ist es nur schlüssig, dass dies umso mehr für einen Fall – wie den gegenständlichen – gilt, in welchem sich die Beschwerdeführer der Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes bewusst waren und keine Unsicherheit diesbezüglich vorlag. Das Gewicht ihrer privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich über die Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes bewusst waren und konnte sie daher von Beginn an nicht darauf vertrauen sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen zu können.
Zumal der BF2 und der BF3 zum Zeitpunkt ihrer Einreise noch minderjährigen waren, gilt ferner festzuhalten, dass wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthaltes nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Kinder durchschlagen muss (vgl. VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; VwGH 28.02.2020, Ra 2019/14/0545). Diesbezüglich gilt wohl gleichermaßen, dass wenn die Unsicherheit des Aufenthaltes bereits durchschlägt, dies umso mehr auch für die Sicherheit der Unrechtmäßigkeit gelten muss, wenngleich dem im Hinblick auf den BF2 und den BF3 im Sinne der vorangeführten Rechtsprechung fallbezogen weniger Gewicht beizumessen ist. Zumal der BF2 und der BF3 zum Zeitpunkt ihrer Einreise noch minderjährigen waren, gilt ferner festzuhalten, dass wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthaltes nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Kinder durchschlagen muss vergleiche VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; VwGH 28.02.2020, Ra 2019/14/0545). Diesbezüglich gilt wohl gleichermaßen, dass wenn die Unsicherheit des Aufenthaltes bereits durchschlägt, dies umso mehr auch für die Sicherheit der Unrechtmäßigkeit gelten muss, wenngleich dem im Hinblick auf den BF2 und den BF3 im Sinne der vorangeführten Rechtsprechung fallbezogen weniger Gewicht beizumessen ist.
Auch wenn im Zuge der Interessenabwägung den Aspekten einerseits nach der Z 1 des § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 („die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war“) und nach der Z 8 der genannten Bestimmung („die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren“) Bedeutung zukommt, darf insbesondere der Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung hat dies nämlich nicht zur Konsequenz, dass der während unrechtmäßigen oder unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen sei und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/19/0147; VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212; VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0199 mit Verweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Daran knüpft etwa schon die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428 bis 0431; VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0114 mwN). Auch wenn im Zuge der Interessenabwägung den Aspekten einerseits nach der Ziffer eins, des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 („die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war“) und nach der Ziffer 8, der genannten Bestimmung („die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren“) Bedeutung zukommt, darf insbesondere der Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung hat dies nämlich nicht zur Konsequenz, dass der während unrechtmäßigen oder unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen sei und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/19/0147; VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212; VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0199 mit Verweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Daran knüpft etwa schon die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428 bis 0431; VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0114 mwN).
Dass zur Übertragung der zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelten Judikatur auf Fälle, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren liegt, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf einen "stärkeren Integrationserfolg" abgestellt wird, bedeutet nicht, dass – wie in den vorliegenden Beschwerdefällen – bei einem geringfügigen Unterschreiten der zehnjährigen Aufenthaltsdauer eine außergewöhnliche Integration erforderlich wäre, sondern nur, dass zu der bloßen Länge des Aufenthalts gewisse integrationsbegründende Umstände hinzukommen müssen, die darüber hinausgehen, dass die Zeit für eine Integration nur nicht "überhaupt nicht genützt" wurde (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0139, mwN).Dass zur Übertragung der zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelten Judikatur auf Fälle, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren liegt, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf einen "stärkeren Integrationserfolg" abgestellt wird, bedeutet nicht, dass – wie in den vorliegenden Beschwerdefällen – bei einem geringfügigen Unterschreiten der zehnjährigen Aufenthaltsdauer eine außergewöhnliche Integration erforderlich wäre, sondern nur, dass zu der bloßen Länge des Aufenthalts gewisse integrationsbegründende Umstände hinzukommen müssen, die darüber hinausgehen, dass die Zeit für eine Integration nur nicht "überhaupt nicht genützt" wurde vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0139, mwN).
Dass gegenständlich zur Aufenthaltsdauer von rund acht Jahren solche integrationsbegründenden Umstände hinzutreten, zumal sowohl der BF2 als auch der BF3 im Bundesgebiet nachhaltig insbesondere in sprachlicher und sozialer Hinsicht verfestigt sind, wurde bereits vorab dargelegt. Ihr Lebensmittelpunkt hat sich unstreitig nach Österreich verlagert und ist ihnen eine über die Mindesterfordernisse der angesprochenen Judikatur hinausgehende, gute Integration zuzugestehen.
Besondere Umstände, die das gegen einen Verleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland fallbezogen relativieren könnten und die trotz des nunmehr acht Jahre andauernden Aufenthaltes eine Aufenthaltsbeendigung noch gerechtfertigt erscheinen ließen, liegen in den hier zu entscheidenden Beschwerdefällen nicht vor. Die seit rund acht Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer sind allesamt strafgerichtlich unbescholten, haben zu keinem Zeitpunkt gegen das Meldegesetz verstoßen oder ihre Identität verschleiert. Zudem sind sie der ihnen mit Bescheiden vom 18.12.2019 auferlegten Ausreiseverpflichtung fristgerecht nachgekommen und noch am 20.12.2029 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist, sodass auch in diesem Zusammenhang kein Verstoß gegen fremden- und aufenthaltsrechtliche Bestimmungen vorliegt. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer grundsätzlich auch keine aktiven fremdenrechtlich verpönten Handlungen zur Aufenthaltsverlängerung gesetzt, vielmehr hat der BF1 feststellungsgemäß mehrfach sowie der BF2 und der BF3 – wenn auch verspätet – durch die gegenständlichen Antragstellungen zumindest versucht ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Dabei wird auch keineswegs verkannt, dass eine Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet und der BF2 und der BF3 infolgedessen wiederum nicht berechtigt waren im Bundesgebiet zu verbleiben, zu berücksichtigen ist allerdings ebenso, dass das Bundesamt über ihre am 07.06.2021 gestellten Anträge (erst) mit Bescheid vom 23.05.2023 abgesprochen hat und bedeutet die lange Verfahrensdauer für den BF2 und den BF3 somit auch ein längerer Zeitraum des unrechtmäßigen Aufenthalts, der ihnen aber nicht qualifiziert anzulasten ist.Besondere Umstände, die das gegen einen Verleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland fallbezogen relativieren könnten und die trotz des nunmehr acht Jahre andauernden Aufenthaltes eine Aufenthaltsbeendigung noch gerechtfertigt erscheinen ließen, liegen in den hier zu entscheidenden Beschwerdefällen nicht vor. Die seit rund acht Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer sind allesamt strafgerichtlich unbescholten, haben zu keinem Zeitpunkt gegen das Meldegesetz verstoßen oder ihre Identität verschleiert. Zudem sind sie der ihnen mit Bescheiden vom 18.12.2019 auferlegten Ausreiseverpflichtung fristgerecht nachgekommen und noch am 20.12.2029 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist, sodass auch in diesem Zusammenhang kein Verstoß gegen fremden- und aufenthaltsrechtliche Bestimmungen vorliegt. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer grundsätzlich auch keine aktiven fremdenrechtlich verpönten Handlungen zur Aufenthaltsverlängerung gesetzt, vielmehr hat der BF1 feststellungsgemäß mehrfach sowie der BF2 und der BF3 – wenn auch verspätet – durch die gegenständlichen Antragstellungen zumindest versucht ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Dabei wird auch keineswegs verkannt, dass eine Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet und der BF2 und der BF3 infolgedessen wiederum nicht berechtigt waren im Bundesgebiet zu verbleiben, zu berücksichtigen ist allerdings ebenso, dass das Bundesamt über ihre am 07.06.2021 gestellten Anträge (erst) mit Bescheid vom 23.05.2023 abgesprochen hat und bedeutet die lange Verfahrensdauer für den BF2 und den BF3 somit auch ein längerer Zeitraum des unrechtmäßigen Aufenthalts, der ihnen aber nicht qualifiziert anzulasten ist.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes davon auszugehen, dass fallbezogen das persönliche Interesse des BF2 und des BF3 an einem Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes überwiegt. Auch wenn den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK - vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293) ein hoher Stellenwert zukommt, ist fallbezogen aus den dargelegten Gründen – insbesondere aufgrund der integrativen Verfestigung bzw. der sozialen Verankerung des BF2 und des BF3 im Bundesgebiet, der erfolgten Einreise in jungem Alter und des Umstandes, dass sie den überwiegenden Teil ihrer Schullaufbahn in Österreich absolviert und acht prägende Jahre ihrer Kinderheit und Jugend sowie auch die sehr prägende Phase des Übergangs zu Teenagern bzw. jungen Erwachsenen in Österreich erlebt und sich ihr Lebensmittelpunkt nunmehr gänzlich in Österreich befindet sowie aufgrund der Anwesenheit ihrer im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Stiefmutter als wichtiger Bezugsperson – das private Interesse des BF2 und des BF3 an der Fortführung ihres Privat- und Familienlebens höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an ihrer Aufenthaltsbeendigung. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Integrationsschritte und –bemühungen und ihres seit rund acht Jahren andauernden Aufenthalts im Bundesgebiet ist eine im Vergleich mit dem Herkunftsstaat nicht sehr zurücktretende Sozialisation in Österreich anzunehmen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes davon auszugehen, dass fallbezogen das persönliche Interesse des BF2 und des BF3 an einem Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes überwiegt. Auch wenn den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK - vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293) ein hoher Stellenwert zukommt, ist fallbezogen aus den dargelegten Gründen – insbesondere aufgrund der integrativen Verfestigung bzw. der sozialen Verankerung des BF2 und des BF3 im Bundesgebiet, der erfolgten Einreise in jungem Alter und des Umstandes, dass sie den überwiegenden Teil ihrer Schullaufbahn in Österreich absolviert und acht prägende Jahre ihrer Kinderheit und Jugend sowie auch die sehr prägende Phase des Übergangs zu Teenagern bzw. jungen Erwachsenen in Österreich erlebt und sich ihr Lebensmittelpunkt nunmehr gänzlich in Österreich befindet sowie aufgrund der Anwesenheit ihrer im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Stiefmutter als wichtiger Bezugsperson – das private Interesse des BF2 und des BF3 an der Fortführung ihres Privat- und Familienlebens höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an ihrer Aufenthaltsbeendigung. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Integrationsschritte und –bemühungen und ihres seit rund acht Jahren andauernden Aufenthalts im Bundesgebiet ist eine im Vergleich mit dem Herkunftsstaat nicht sehr zurücktretende Sozialisation in Österreich anzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin – nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung – in den vorliegenden Beschwerdefällen von einer derartigen Verdichtung der persönlichen Interessen des BF2 und des BF3 aus, dass es unter gewichtender Abwägung des öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung zu einem Überwiegen des privaten Interesses des BF2 und des BF3 an einem Verbleib im Bundesgebiet kommt. Die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK ist daher fallbezogen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF2 und des BF3 im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin – nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung – in den vorliegenden Beschwerdefällen von einer derartigen Verdichtung der persönlichen Interessen des BF2 und des BF3 aus, dass es unter gewichtender Abwägung des öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung zu einem Überwiegen des privaten Interesses des BF2 und des BF3 an einem Verbleib im Bundesgebiet kommt. Die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK ist daher fallbezogen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF2 und des BF3 im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 IntG unter anderem dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht. Nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, IntG unter anderem dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht.
Zumal sowohl der BF2 als auch der BF3 die Mittelschule positiv abgeschlossen, sie damit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllen und sohin die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 fallbezogen gegeben sind, war dem BF2 und dem BF3 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Zumal sowohl der BF2 als auch der BF3 die Mittelschule positiv abgeschlossen, sie damit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllen und sohin die Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 fallbezogen gegeben sind, war dem BF2 und dem BF3 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.
Die Aufenthaltstitel sind gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 auf die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, auszustellen und sind nicht verlängerbar. Das Bundesamt hat diese Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 4 AsylG 2005 auszufolgen und haben die BF daran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken.Die Aufenthaltstitel sind gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 auf die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, auszustellen und sind nicht verlängerbar. Das Bundesamt hat diese Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 4, AsylG 2005 auszufolgen und haben die BF daran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken.
Was den BF1 anbelangt, so wird schließlich nicht außer Acht gelassen, dass er regelmäßig zwischen Serbien und Österreich pendelt, er bislang im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, auf die finanzielle Unterstützung seiner Gattin angewiesen ist und auch keine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation hervorgekommen ist. Allerdings spricht er alltagstauglich Deutsch, hat bereits mehrfach versucht seinen Aufenthalt zu legalisieren und lebt während seiner Anwesenheiten im Bundesgebiet mit seinen Söhnen – dem BF2 und dem BF3 – und seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt. Seine Ehegattin ist in Österreich aufenthaltsberechtigt, lebt seit dem Jahr 2006 im Bundesgebiet und geht einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft nach. Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 28.04.2022, Ra 2020/14/0303, mwN). Fallbezogen ist es dem BF2, dem BF3 und der B.I. aufgrund ihrer nachhaltigen Verfestigung im Bundesgebiet nicht zumutbar, ihr gemeinsames Familienleben mit dem BF1 in Serbien fortzusetzen. Ebenso wenig kann dem BF1 gegenständlich Straffälligkeit oder eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vorgeworfen werden. Auch der Umstand der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes begründet kein derart besonders großes öffentliches Interesse, um eine Trennung des BF1 von seiner Ehegattin und seinen Söhnen rechtfertigen zu können. Der mit einer Rückkehrentscheidung gegen den BF1 verbundene Eingriff in sein Familienleben ist somit als nicht zulässig und nicht verhältnismäßig zu qualifizieren. Es ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung seines Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF1 auf Dauer unzulässig ist.Was den BF1 anbelangt, so wird schließlich nicht außer Acht gelassen, dass er regelmäßig zwischen Serbien und Österreich pendelt, er bislang im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, auf die finanzielle Unterstützung seiner Gattin angewiesen ist und auch keine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation hervorgekommen ist. Allerdings spricht er alltagstauglich Deutsch, hat bereits mehrfach versucht seinen Aufenthalt zu legalisieren und lebt während seiner Anwesenheiten im Bundesgebiet mit seinen Söhnen – dem BF2 und dem BF3 – und seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt. Seine Ehegattin ist in Österreich aufenthaltsberechtigt, lebt seit dem Jahr 2006 im Bundesgebiet und geht einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft nach. Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 28.04.2022, Ra 2020/14/0303, mwN). Fallbezogen ist es dem BF2, dem BF3 und der B.I. aufgrund ihrer nachhaltigen Verfestigung im Bundesgebiet nicht zumutbar, ihr gemeinsames Familienleben mit dem BF1 in Serbien fortzusetzen. Ebenso wenig kann dem BF1 gegenständlich Straffälligkeit oder eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vorgeworfen werden. Auch der Umstand der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes begründet kein derart besonders großes öffentliches Interesse, um eine Trennung des BF1 von seiner Ehegattin und seinen Söhnen rechtfertigen zu können. Der mit einer Rückkehrentscheidung gegen den BF1 verbundene Eingriff in sein Familienleben ist somit als nicht zulässig und nicht verhältnismäßig zu qualifizieren. Es ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung seines Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und ist daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF1 auf Dauer unzulässig ist.
Infolge des Ausspruchs der dauerhaften Unzulässigkeit der den BF1 betreffenden Rückkehrentscheidung war daher die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zu prüfen.Infolge des Ausspruchs der dauerhaften Unzulässigkeit der den BF1 betreffenden Rückkehrentscheidung war daher die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu prüfen.
Dass die Erteilung zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist, ergibt sich bereits aus den vorangeführten Erwägungen. Zumal der BF1 weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat noch zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze iSd § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird und er damit keine der Alternativvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfüllt, war ihm nach Abs. 2 leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.Dass die Erteilung zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist, ergibt sich bereits aus den vorangeführten Erwägungen. Zumal der BF1 weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat noch zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze iSd Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht wird und er damit keine der Alternativvoraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erfüllt, war ihm nach Absatz 2, leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Aufgrund der erteilten Aufenthaltstitel waren in Bezug auf den BF1 die Spruchpunkte III. bis V. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung, Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise, Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes) sowie im Hinblick auf den BF2 und den BF3 jeweils die Spruchpunkte II. bis IV. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise) ersatzlos zu beheben.Aufgrund der erteilten Aufenthaltstitel waren in Bezug auf den BF1 die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung, Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise, Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes) sowie im Hinblick auf den BF2 und den BF3 jeweils die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise) ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung Deutschkenntnisse ersatzlose Teilbehebung Integration Interessenabwägung Kassation mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben SpruchpunktbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I414.2274399.1.00Im RIS seit
09.11.2023Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023