Entscheidungsdatum
06.10.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W151 2254890-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 30.03.2022, Zl. XXXX , betreffend Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ, als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 30.03.2022, Zl. römisch 40 , betreffend Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben XXXX geb. am XXXX ist gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG ein Fremdenpass auszustellen.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben römisch 40 geb. am römisch 40 ist gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ein Fremdenpass auszustellen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 07.11.2012 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.05.2014 erteilt.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 07.11.2012 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.05.2014 erteilt.
Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge mehrfach verlängert.
2. Am 30.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer durch die Aufenthaltsbehörde ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ ausgehändigt.
3. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.10.2020 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.3. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.10.2020 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
4. Am 20.12.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich (§ 88 Abs. 1 FPG).4. Am 20.12.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich (Paragraph 88, Absatz eins, FPG).
5. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des BFA vom 30.03.2022 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 FPG nicht nachgewiesen. Er falle nicht unter den in § 88 Abs. 1 FPG aufgezählten Personenkreis, denen ein Fremdenpass ausgestellt werden könne.5. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des BFA vom 30.03.2022 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, FPG nicht nachgewiesen. Er falle nicht unter den in Paragraph 88, Absatz eins, FPG aufgezählten Personenkreis, denen ein Fremdenpass ausgestellt werden könne.
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Gemäß Art. 11 h Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie) sei dem Antragsteller der gleiche Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet zu gewähren. Dies sei dem Beschwerdeführer ohne Ausstellung eines Reisedokuments in Österreich jedoch verwehrt, da vereinzelte Landesteile (Jungholz, Kleinwalsertal, Rißtal) nicht ohne einen Grenzübertritt nach Deutschland befahren werden könnten. Daher führe die Verweigerung des Fremdenpasses unweigerlich dazu, dass Art. 11 Abs. 1 h der Daueraufenthaltsrichtlinie verletzt werde. Da somit gegen unionsrechtliche Verpflichtungen verstoßen werde, liege ein Interesse der Republik Österreich vor. Des Weiteren liege das Interesse der Republik Österreich auch in der Gewährung des durch die Richtlinie 2003/109/EG eingeräumten Rechts auf Mobilität innerhalb des Raums der Freiheit, Sicherheit und des Rechts, insbesondere durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch in anderen Mitgliedstaaten.6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Gemäß Artikel 11, h Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie) sei dem Antragsteller der gleiche Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet zu gewähren. Dies sei dem Beschwerdeführer ohne Ausstellung eines Reisedokuments in Österreich jedoch verwehrt, da vereinzelte Landesteile (Jungholz, Kleinwalsertal, Rißtal) nicht ohne einen Grenzübertritt nach Deutschland befahren werden könnten. Daher führe die Verweigerung des Fremdenpasses unweigerlich dazu, dass Artikel 11, Absatz eins, h der Daueraufenthaltsrichtlinie verletzt werde. Da somit gegen unionsrechtliche Verpflichtungen verstoßen werde, liege ein Interesse der Republik Österreich vor. Des Weiteren liege das Interesse der Republik Österreich auch in der Gewährung des durch die Richtlinie 2003/109/EG eingeräumten Rechts auf Mobilität innerhalb des Raums der Freiheit, Sicherheit und des Rechts, insbesondere durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch in anderen Mitgliedstaaten.
§ 88 FPG stelle zudem einen Eingriff in das durch Art 2 des Protokolls Nr. 4 EMRK gewährleistete Freizügigkeitsrecht, insbesondere das Recht, jedes Land einschließlich des eigenen zu verlassen, dar. Dies deshalb, da dem FPG nicht zu entnehmen sei, worin das Interesse der Republik bestehen solle und somit gegen das Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG verstoßen werde. Unter diesem Vorbringen werde angeregtn, § 88 FPG dem Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung von dessen Verfassungsmäßigkeit vorzulegen.Paragraph 88, FPG stelle zudem einen Eingriff in das durch Artikel 2, des Protokolls Nr. 4 EMRK gewährleistete Freizügigkeitsrecht, insbesondere das Recht, jedes Land einschließlich des eigenen zu verlassen, dar. Dies deshalb, da dem FPG nicht zu entnehmen sei, worin das Interesse der Republik bestehen solle und somit gegen das Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, B-VG verstoßen werde. Unter diesem Vorbringen werde angeregtn, Paragraph 88, FPG dem Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung von dessen Verfassungsmäßigkeit vorzulegen.
7. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 12.05.2022 zur Entscheidung vorgelegt.
8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2022, GZ W151 225489-1, wurde die Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in Wien vorgelegt, wonach derzeit, also temporär, keine biometrischen Reisepässe ausgestellt werden können und es sich um ein technisches Problem handle. Damit werde nicht dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer endgültig verunmöglicht sei, ein Reisedokument von seiner Heimatvertretung zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe auch kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses darlegen können.
10. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.06.2023, E 2228/2022-13, wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG vom 04.07.2022 aufgehoben. Das BVwG habe vor dem Hintergrund der Länderinformation, wonach mit Stand September 2021 keine neuen Tazkira und Reisepässe ausgestellt werden würden, nicht nachvollziehbar begründet, weshalb der Beschwerdeführer im Sinne des §88 Abs. 1 Z 2 FPG in der Lage sein sollte, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Da das BVwG die Ausstellung des beantragten Reisepasses verweigert habe, ohne eine hinreichende Interessenabwägung und damit eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen, habe es § 88 Abs. 1 FPG einen Art. 2 Z 4 ZPEMRK widersprechenden Inhalt unterstellt.10. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.06.2023, E 2228/2022-13, wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG vom 04.07.2022 aufgehoben. Das BVwG habe vor dem Hintergrund der Länderinformation, wonach mit Stand September 2021 keine neuen Tazkira und Reisepässe ausgestellt werden würden, nicht nachvollziehbar begründet, weshalb der Beschwerdeführer im Sinne des §88 Absatz eins, Ziffer 2, FPG in der Lage sein sollte, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Da das BVwG die Ausstellung des beantragten Reisepasses verweigert habe, ohne eine hinreichende Interessenabwägung und damit eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen, habe es Paragraph 88, Absatz eins, FPG einen Artikel 2, Ziffer 4, ZPEMRK widersprechenden Inhalt unterstellt.
11. Mit Schreiben vom 13.09.2023 gab der Beschwerdeführer in Beantwortung eines hg. Parteiengehörs vom 29.08.2023 eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX Er ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 07.11.2012 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 05.05.2014 erteilt, welche in der Folge mehrfach verlängert wurde.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 Er ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 07.11.2012 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 05.05.2014 erteilt, welche in der Folge mehrfach verlängert wurde.
1.2. Aufgrund dieses Status wurde dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 2a FPG, gültig bis 31.07.2021, ausgestellt.1.2. Aufgrund dieses Status wurde dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, gültig bis 31.07.2021, ausgestellt.
1.3. Seit 30.01.2020 verfügt der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.
1.4. Mit Bescheid des BFA vom 21.10.2020 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. 1.4. Mit Bescheid des BFA vom 21.10.2020 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
1.5. Mit Bescheid des BFA vom 18.01.2021, GZ XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Fremdenpass Nr. XXXX entzogen.1.5. Mit Bescheid des BFA vom 18.01.2021, GZ römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der Fremdenpass Nr. römisch 40 entzogen.
1.6. Am 20.12.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG.1.6. Am 20.12.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG.
1.7. Die Afghanische Botschaft in Wien stellt derzeit keine weiteren Reisepässe oder Tazkiras mehr aus. Dem Beschwerdeführer ist es nicht möglich, bei der afghanischen Botschaft ein gültiges Reisedokument ausgestellt zu erhalten. Er benötigt den Fremdenpass, um im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Landesgrenzen überschreiten zu können.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, zu seinem Antrag auf internationalen Schutz, zur Zu- und Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie zur Ausstellung und Entziehung des Fremdenpasses ergeben sich aus dem Akt des BFA.
2.2. Die Feststellung zum Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ des Beschwerdeführers beruht auf einem GVS-Auszug.
2.3. Das von der afghanischen Botschaft in Wien keine weiteren Reisepässe oder Tazkiras ausgestellt werden, ergibt sich aus amtswegigen Recherchen auf der website der afghanischen Botschaft Wien. Darin ersichtlich ist eine Meldung vom 23.06.2023, wonach aufgrund aktueller Ereignisse neue Reisepässe und Tazkiras nicht ausgestellt werden: „Kindly note that due to recent development in the country, we no longer issue new passports and new Tazkira“ (https://afghanistan-vienna.com/important-announcement/; abgerufen am 04.10.2023). Ein ähnlicher Hinweis findet sich auf der Informationsseite der afghanischen Botschaft betreffend Neuanträge auf Ausstellung eines Reisepasses (https://afghanistan-vienna.com/new-passport/; abgerufen am 04.10.2023). Dies steht im Einklang mit den einschlägigen Länderberichten. Aus dem Bericht „Focus Afghanistan: Identitäts- und Zivilstandsdokumente“ des Staatsekretariats für Migration [Schweiz] vom 15.12.2022 (aktualisiert am 12. April 2023) ergibt sich, dass die afghanischen Auslandsvertretungen seit der Taliban-Machtübernahme nicht mehr in der Lage sind, Reisepässe auszustellen. Dies liege daran, dass die meisten Auslandsvertretungen die Taliban nicht als legitime Machthaber in Afghanistan anerkennen und deshalb zu deren de facto-Behörden keine Kontakte haben, die zur Ausstellung von Dokumenten notwendig wären (Bericht abrufbar auf: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html).
Aus diesen Gründen wird davon ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, bei der afghanischen Botschaft in Wien ein gültiges Reisedokument ausgestellt zu erhalten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Eine ersatzlose Behebung eines Bescheid(spruchs) ist eine Entscheidung in der Sache selbst, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde ausschließt (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, sowie 25.3.2015, Ro 2015/12/0003). Liegt dem verwaltungsbehördlichen Bescheid aber ein Parteiantrag zugrunde, kommt eine bloße Kassation nicht in Betracht; es muss der Parteiantrag erledigt werden (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts10 (2014) Rz 833; VwGH 29.9.2017, Ra 2017/10/0044).Eine ersatzlose Behebung eines Bescheid(spruchs) ist eine Entscheidung in der Sache selbst, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde ausschließt vergleiche VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, sowie 25.3.2015, Ro 2015/12/0003). Liegt dem verwaltungsbehördlichen Bescheid aber ein Parteiantrag zugrunde, kommt eine bloße Kassation nicht in Betracht; es muss der Parteiantrag erledigt werden vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts10 (2014) Rz 833; VwGH 29.9.2017, Ra 2017/10/0044).
Zu Spruchpunkt A) Stattgabe der Beschwerde:
3.2. Zu den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten wie folgt:
„Ausstellung von Fremdenpässen
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88, (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“
„Versagung eines Fremdenpasses
§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92, (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.(1a) Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.“(3) Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.“
3.3. Abwägung im gegenständlichen Fall:
3.3.1. Aus den der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen ergibt sich, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen zur Erteilung eines Fremdenpasses vorliegen:
Der Beschwerdeführer stellte am 20.12.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG. Der Beschwerdeführer stellte am 20.12.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und demnach Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er verfügt über einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und ist daher gemäß § 20 Abs. 3 NAG zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Wie bereits festgestellt und in der Beweiswürdigung (siehe unter II.1.2.3.) näher erläutert, ist es ihm nicht möglich, bei den Vertretungsbehörden seines Herkunftsstaates einen Reisepass zu erhalten. Dem Beschwerdeführer ist daher gem. § 88 Abs. 1 Z 2 FPG ein Fremdenpass auszustellen, sofern dies im Hinblick auf seine Person im Interesse der Republik gelegen ist.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und demnach Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er verfügt über einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und ist daher gemäß Paragraph 20, Absatz 3, NAG zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Wie bereits festgestellt und in der Beweiswürdigung (siehe unter römisch zwei.1.2.3.) näher erläutert, ist es ihm nicht möglich, bei den Vertretungsbehörden seines Herkunftsstaates einen Reisepass zu erhalten. Dem Beschwerdeführer ist daher gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ein Fremdenpass auszustellen, sofern dies im Hinblick auf seine Person im Interesse der Republik gelegen ist.
Entsprechend der Judikatur kommt es bei der Auslegung von § 88 FPG in den Fällen, in denen nach Maßgabe dieser Bestimmung Fremdenpässe ausgestellt werden können, darauf an, dass die Ausstellung des Fremdenpasses auch im Interesse der Republik Österreich erfolgt. Öffentliches Interesse wird etwa dann nicht gegeben sein, wenn der Fremdenpass nur zur Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse, für Reisen mit österreichischen Familienmitgliedern oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung benötigt wird. Öffentliches Interesse wird jedenfalls dann vorliegen, wenn die Republik Österreich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet wäre (etwa im Fall von EU-Entsendungen, wenn die Dienstleistungsfreiheit des entsendenden Unternehmers mit zu berücksichtigen ist oder zur Umsetzung von allfälligen EuGH-Entscheidungen). Darüber hinaus mag öffentliches Interesse auch dann angenommen werden, wenn Geschäfts- oder Dienstreisen (etwa im Rahmen von Unternehmen, die staatlichen Bezug haben) unternommen werden müssen oder wenn es sich um die neuerliche Ausstellung von Fremdenpässen (Verlängerung) handelt und zwischenzeitlich keine gravierenden Änderungen in Bezug auf die Person des Betreffenden eingetreten sind (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski [Hrsg.], Fremdenpolizei- und Asylrecht § 88 FPG 2005 Rz. 1 [Stand 01.01.2015] mit Judikaturverweisen).Entsprechend der Judikatur kommt es bei der Auslegung von Paragraph 88, FPG in den Fällen, in denen nach Maßgabe dieser Bestimmung Fremdenpässe ausgestellt werden können, darauf an, dass die Ausstellung des Fremdenpasses auch im Interesse der Republik Österreich erfolgt. Öffentliches Interesse wird etwa dann nicht gegeben sein, wenn der Fremdenpass nur zur Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse, für Reisen mit österreichischen Familienmitgliedern oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung benötigt wird. Öffentliches Interesse wird jedenfalls dann vorliegen, wenn die Republik Österreich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet wäre (etwa im Fall von EU-Entsendungen, wenn die Dienstleistungsfreiheit des entsendenden Unternehmers mit zu berücksichtigen ist oder zur Umsetzung von allfälligen EuGH-Entscheidungen). Darüber hinaus mag öffentliches Interesse auch dann angenommen werden, wenn Geschäfts- oder Dienstreisen (etwa im Rahmen von Unternehmen, die staatlichen Bezug haben) unternommen werden müssen oder wenn es sich um die neuerliche Ausstellung von Fremdenpässen (Verlängerung) handelt und zwischenzeitlich keine gravierenden Änderungen in Bezug auf die Person des Betreffenden eingetreten sind vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski [Hrsg.], Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 88, FPG 2005 Rz. 1 [Stand 01.01.2015] mit Judikaturverweisen).
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung E 3489/2022 vom 16.06.2023 festgehalten, dass die Voraussetzung "sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt" in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt ist, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art 2 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechtes auf Ausreisefreiheit und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechtes bedeuten würde. Da das BVwG im Anlassfall die Ausstellung eines vom Beschwerdeführer (zum Zweck, [auch beruflich] ins Ausland reisen zu können) beantragten Fremdenpasses verweigert hat, ohne eine Interessenabwägung und damit eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen, hat es § 88 Abs. 1 FPG einen Art 2 4. ZPEMRK widersprechenden Inhalt unterstellt (vgl. auch die ähnlich gelagerten Erkenntnisse des VfGH E 653/2023; E 659/2023 und E 2228/2022).Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung E 3489 aus 2022, vom 16.06.2023 festgehalten, dass die Voraussetzung "sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt" in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt ist, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechtes auf Ausreisefreiheit und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechtes bedeuten würde. Da das BVwG im Anlassfall die Ausstellung eines vom Beschwerdeführer (zum Zweck, [auch beruflich] ins Ausland reisen zu können) beantragten Fremdenpasses verweigert hat, ohne eine Interessenabwägung und damit eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen, hat es Paragraph 88, Absatz eins, FPG einen Artikel 2, 4. ZPEMRK widersprechenden Inhalt unterstellt vergleiche auch die ähnlich gelagerten Erkenntnisse des VfGH E 653 aus 2023,; E 659 aus 2023, und E 2228 aus 2022,).
In seinem Urteil vom 14.06.2022, 38.121/20, L. B., hat der EGMR nämlich betont, dass, wenngleich Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlege, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhielten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermögliche (vgl. Z 59), das Recht, ein Land zu verlassen, ohne Ausstellung irgendeiner Art von Reisedokument nicht praktisch und effektiv gewährleistet wäre (Z 60). Jede Maßnahme, durch die einer Person der Gebrauch eines Dokumentes versagt wird, das ihr – wenn sie es gewünscht hätte – das Verlassen eines Landes erlaubt hätte, stellt einen Eingriff in das durch Art. 2 4. ZPEMRK gewährleistete Recht dar (Z 79, mwN). Schließlich hat der EGMR im genannten Urteil eine Verletzung von Art. 2 4. ZPEMRK festgestellt, weil die nationalen Behörden die Ausstellung eines Fremdenpasses verweigert hatten, ohne eine Abwägung im Einzelfall vorgenommen und sichergestellt zu haben, dass eine solche Maßnahme im konkreten Einzelfall gerechtfertigt und verhältnismäßig war (Z 96).In seinem Urteil vom 14.06.2022, 38.121/20, L. B., hat der EGMR nämlich betont, dass, wenngleich Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlege, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhielten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermögliche vergleiche Ziffer 59,), das Recht, ein Land zu verlassen, ohne Ausstellung irgendeiner Art von Reisedokument nicht praktisch und effektiv gewährleistet wäre (Ziffer 60,). Jede Maßnahme, durch die einer Person der Gebrauch eines Dokumentes versagt wird, das ihr – wenn sie es gewünscht hätte – das Verlassen eines Landes erlaubt hätte, stellt einen Eingriff in das durch Artikel 2, 4. ZPEMRK gewährleistete Recht dar (Ziffer 79,, mwN). Schließlich hat der EGMR im genannten Urteil eine Verletzung von Artikel 2, 4. ZPEMRK festgestellt, weil die nationalen Behörden die Ausstellung eines Fremdenpasses verweigert hatten, ohne eine Abwägung im Einzelfall vorgenommen und sichergestellt zu haben, dass eine solche Maßnahme im konkreten Einzelfall gerechtfertigt und verhältnismäßig war (Ziffer 96,).
Gegenständlich würde die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 2 4. ZPEMRK gewährleistetes Recht auf Ausreisefreiheit darstellen.Gegenständlich würde die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Artikel 2, 4. ZPEMRK gewährleistetes Recht auf Ausreisefreiheit darstellen.
Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ in Österreich rechtmäßig aufhältig. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt ihn gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a VO 2016/399 (Schengener Grenzkodex) zur Einreise und zum Aufenthalt von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen im Schengenraum, sofern er über ein gültiges Reisedokument verfügt. Ohne entsprechendes Reisedokument stehen dem Beschwerdeführer weder Reisen innerhalb der Europäischen Union noch in Drittländer offen. Ausgehend von den Informationen der afghanischen Botschaft und den Länderberichten, ist aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan nicht davon auszugehen, dass die afghanischen Vertretungsbehörden in absehbarer Zeit wieder Reisepässe ausstellen, womit auch nicht absehbar ist, dass der Beschwerdeführer in näherer Zukunft sein Recht auf Ausreisefreiheit wahrnehmen, er sohin auch nicht zu beruflichen Zwecken in jene Gebiete in Deutschland bzw. im Grenzgebiet, in welchem das ihn beschäftigende Unternehmen seine Geschäftstätigkeit entfaltet, reisen kann. Daraus folgt, dass – wie sich auch aus der oben zitierten Entscheidung des EGMR ergibt – die Versagung in den Schutzbereich des Grundrechts fällt und einen Eingriff in das Grundrecht darstellen kann, sofern sie nicht gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ in Österreich rechtmäßig aufhältig. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt ihn gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera a, VO 2016/399 (Schengener Grenzkodex) zur Einreise und zum Aufenthalt von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen im Schengenraum, sofern er über ein gültiges Reisedokument verfügt. Ohne entsprechendes Reisedokument stehen dem Beschwerdeführer weder Reisen innerhalb der Europäischen Union noch in Drittländer offen. Ausgehend von den Informationen der afghanischen Botschaft und den Länderberichten, ist aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan nicht davon auszugehen, dass die afghanischen Vertretungsbehörden in absehbarer Zeit wieder Reisepässe ausstellen, womit auch nicht absehbar ist, dass der Beschwerdeführer in näherer Zukunft sein Recht auf Ausreisefreiheit wahrnehmen, er sohin auch nicht zu beruflichen Zwecken in jene Gebiete in Deutschland bzw. im Grenzgebiet, in welchem das ihn beschäftigende Unternehmen seine Geschäftstätigkeit entfaltet, reisen kann. Daraus folgt, dass – wie sich auch aus der oben zitierten Entscheidung des EGMR ergibt – die Versagung in den Schutzbereich des Grundrechts fällt und einen Eingriff in das Grundrecht darstellen kann, sofern sie nicht gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.
Nach Art. 2 Abs. 3 4. ZPEMRK sind Einschränkungen des durch Art. 2 4. ZPEMRK gewährleistete Recht auf Ausreisefreiheit nur zur Erreichung bestimmter Regelungsziele zulässig. Der Eingriff muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sein. Gemäß Art. 2 Abs. 3 4. ZPEMRK kann das Konventionsrecht auf Freizügigkeit (Abs. 1) ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.Nach Artikel 2, Absatz 3, 4. ZPEMRK sind Einschränkungen des durch Artikel 2, 4. ZPEMRK gewährleistete Recht auf Ausreisefreiheit nur zur Erreichung bestimmter Regelungsziele zulässig. Der Eingriff muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sein. Gemäß Artikel 2, Absatz 3, 4. ZPEMRK kann das Konventionsrecht auf Freizügigkeit (Absatz eins,) ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.
Gegenständlich kann nicht erkannt werden, dass die Versagung des Fremdenpasses im Fall des Beschwerdeführers, welcher diesen gemäß seinem Vorbringen insbesondere zur Verwirklichung seiner beruflichen Tätigkeit im Gebiet der Landesgrenze zur Bundesrepublik Deutschland in die Lage versetzen soll, im Hinblick auf eines der genannten Ziele gerechtfertigt wäre. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass keinerlei Anhaltspunkte gegeben sind, die darauf hinweisen würden, dass der Beschwerdeführer den Fremdenpass zum Verstoß gegen Zollvorschriften oder Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes oder sonst zu Verwirklichung illegaler Aktivitäten benützen würde oder durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet wäre (vgl. § 92 FPG).Gegenständlich kann nicht erkannt werden, dass die Versagung des Fremdenpasses im Fall des Beschwerdeführers, welcher diesen gemäß seinem Vorbringen insbesondere zur Verwirklichung seiner beruflichen Tätigkeit im Gebiet der Landesgrenze zur Bundesrepublik Deutschland in die Lage versetzen soll, im Hinblick auf eines der genannten Ziele gerechtfertigt wäre. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass keinerlei Anhaltspunkte gegeben sind, die darauf hinweisen würden, dass der Beschwerdeführer den Fremdenpass zum Verstoß gegen Zollvorschriften oder Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes oder sonst zu Verwirklichung illegaler Aktivitäten benützen würde oder durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet wäre vergleiche Paragraph 92, FPG).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits seit Ende des Jahres 2012, also bereits seit über zehn Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig als subsidiär Schutzberechtigter bereits mehrere Jahre über einen Fremdenpass verfügte (vgl. § 88 Abs. 2a FPG) und eine Versagung nunmehr nach Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels, wodurch unter anderem der Integration des Beschwerdeführers Rechnung getragen wurde, nicht verhältnismäßig erscheint. Im Hinblick auf all diese Umstände tritt aber das Erfordernis eines restriktiven Maßstabes bei der Ausstellung eines Fremdenpasses, da Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit eröffnet zu reisen und damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernimmt (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 11. Mai 2009, Zlen. 2007/18/0659 bis 0661; ebenso Erk. d. VwGH vom 15.11.2011, 2009/21/0288), in den Hintergrund.Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits seit Ende des Jahres 2012, also bereits seit über zehn Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig als subsidiär Schutzberechtigter bereits mehrere Jahre über einen Fremdenpass verfügte vergleiche Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG) und eine Versagung nunmehr nach Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels, wodurch unter anderem der Integration des Beschwerdeführers Rechnung getragen wurde, nicht verhältnismäßig erscheint. Im Hinblick auf all diese Umstände tritt aber das Erfordernis eines restriktiven Maßstabes bei der Ausstellung eines Fremdenpasses, da Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit eröffnet zu reisen und damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernimmt vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 11. Mai 2009, Zlen. 2007/18/0659 bis 0661; ebenso Erk. d. VwGH vom 15.11.2011, 2009/21/0288), in den Hintergrund.
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass eine Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 2 4. ZPEMRK gewährleistetes Recht auf Ausreisefreiheit darstellen würde, weshalb in seinem Fall die Voraussetzung des § 88 Abs. 1 FPG „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist“ im Sinne der obzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ebenfalls erfüllt ist.Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass eine Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Artikel 2, 4. ZPEMRK gewährleistetes Recht auf Ausreisefreiheit darstellen würde, weshalb in seinem Fall die Voraussetzung des Paragraph 88, Absatz eins, FPG „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist“ im Sinne der obzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ebenfalls erfüllt ist.
Im Ergebnis war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass der beantragte Fremdenpass gem. § 88 Abs. 1 Z 2 FPG zu erteilen ist.Im Ergebnis war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass der beantragte Fremdenpass gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu erteilen ist.
3.4. Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden für den Fall, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das BFA wird dem Beschwerdeführer daher in Stattgabe seines Antrags vom 20.12.2021 einen Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG auszustellen haben. 3.4. Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden für den Fall, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das BFA wird dem Beschwerdeführer daher in Stattgabe seines Antrags vom 20.12.2021 einen Fremdenpass gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG auszustellen haben.
3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß § 24 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157).
Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist., Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Ersatzentscheidung Fremdenpass rechtmäßiger Aufenthalt Rechtsanschauung des VfGH Reisedokument VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W151.2254890.1.00Im RIS seit
12.10.2023Zuletzt aktualisiert am
12.10.2023