Entscheidungsdatum
06.10.2023Norm
BDG 1979 §134 Z2Spruch
,
W116 2272057-1/5E
W116 2272194-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin PEYERL und Mag. Alexandra GRABENSCHWEIGER über die Beschwerden I. des XXXX , und II. der Disziplinaranwältin beim Bundesministerium für Finanzen gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 12.04.2023, Zl. 2022-0.796.327, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe einer Geldstrafe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin PEYERL und Mag. Alexandra GRABENSCHWEIGER über die Beschwerden römisch eins. des römisch 40 , und römisch zwei. der Disziplinaranwältin beim Bundesministerium für Finanzen gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 12.04.2023, Zl. 2022-0.796.327, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe einer Geldstrafe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2023 zu Recht erkannt:
I.römisch eins.
A)
Der Beschwerde des XXXX wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG stattgegeben und die gegen ihn gemäß § 134 Z 2 BDG verhängte Disziplinarstrafe auf eine Geldstrafe in der Höhe von zwei Ruhebezügen herabgesetzt.Der Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer eins, VwGVG stattgegeben und die gegen ihn gemäß Paragraph 134, Ziffer 2, BDG verhängte Disziplinarstrafe auf eine Geldstrafe in der Höhe von zwei Ruhebezügen herabgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II.römisch zwei.
A)
Die Beschwerde der Disziplinaranwältin beim BMF wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (in der Folge BF) war bis zu seiner Ruhestandsversetzung Bediensteter im Bereich des XXXX , BMF, und stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im tatrelevanten Zeitraum war er mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsplatzes eines Teamreferenten des Finanzpolizeiteams XXXX (Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 5) betraut. Mit Ablauf des 31.07.2022 wurde er in den Ruhestand versetzt.1. römisch 40 (in der Folge BF) war bis zu seiner Ruhestandsversetzung Bediensteter im Bereich des römisch 40 , BMF, und stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im tatrelevanten Zeitraum war er mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsplatzes eines Teamreferenten des Finanzpolizeiteams römisch 40 (Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 5) betraut. Mit Ablauf des 31.07.2022 wurde er in den Ruhestand versetzt.
2. Mit Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 15.07.2022, GZ: 2022-0.472.170, wurde gegen den BF wegen gegenständlicher Anschuldigung ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Dagegen brachte der BF Beschwerde ein, welche vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.11.2022 als unbegründet abgewiesen wurde.
3. Mit hier beschwerdegegenständlichem Disziplinarerkenntnis vom 12.04.2023 wurde der BF in Verbindung mit dem rechtskräftigen Urteil des LG Innsbruck, 28 Hv 12/22s, vom 28.02.2022 schuldig erkannt, er habe dadurch, dass er (im Original, anonymisiert)
„am 21.12.2021 gegen 06:15 Uhr in I als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen XXXX, nachdem er sich am Vorabend bzw. in der Nacht vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl er vorhersehen hätte können, dass ihm die Lenkung eines Kraftfahrzeuges, somit eine Tätigkeit bevorstand, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war (§ 81 Abs. 2 StGB) sowie aufgrund von Unachtsamkeit im Straßenverkehr, wodurch er die auf dem Zebrastreifen die Fahrbahn zu Fuß überquerende M übersah und sie mit seinem Fahrzeug frontal erfasste, wodurch diese ca. 18 m weit in östliche Richtung geschleudert wurde und unfallkausal ein Polytrauma mit schweren Gewebsquetschungen der unteren Gliedmaßen, einen Wadenbeinbruch links, Brüche an der linken Beckenhälfte mit Einriss der linken Beckenvene einen Rippenserienbruch links, einen Einriss der Brustwirbelsäule zwischen 7. und 8. Brustwirbelkörper und ein Schädel-Hirn-Trauma mit Schädelbruchsystem an der linken Stirn-Schläfengegend, einen Schanierbruch durch die Schädelbasis und Einblutungen in den Schädelinnenraum erlitt und infolge dessen am 25.12.2021 an diesen Verletzungen verstarb, grob fahrlässig den Tod von M herbeigeführt hat, und deshalb mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck im Verfahren 28 Hv 12/22s für schuldig befunden wurde den Tatbestand der grob fahrlässigen Tötung gemäß § 81 Abs. 2 StGB begangen zu haben und hierfür vom LG Innsbruck nach § 81 Abs. 1 StGB in Anwendung des § 43a Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Monaten und einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen verurteilt wurde, wobei die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit EUR 42,- bestimmt wurde, sodass die Geldstrafe EUR 12.600,- beträgt sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt wurde, wobei gemäß § 43 Abs. 1 StGB Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde und darüber hinaus (der BF) gemäß § 369 Abs. 1 StPO für schuldig befunden wurde, den beiden Privatbeteiligten ein Teiltrauerschmerzensgeld in der Höhe von jeweils EUR 1.000,- binnen 14 Tagen ab Urteilsrechtskraft zu bezahlen, die Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten), wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, schuldhaft verletzt. Es wird daher über den Disziplinarbeschuldigten gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 iVm. § 134 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 10.000,00 (in Worten: Euro zehntausend) verhängt.“
In der Begründung führte die Bundesdisziplinarbehörde aus, dass sie hinsichtlich des tatrelevanten Sachverhalts an die Tatsachenfeststellungen des LG Innsbruck zu GZ 28 Hv 12/22s gebunden sei. Zur Person wurde ausgeführt, dass der BF XXXX geboren und geschieden sei. Er habe keine Sorgepflichten. Er beziehe ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 2.600,-, besitze ein Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz CLA (das Unfallfahrzeug) und habe Schulden idHv. EUR 70.000,-. Bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung sei der BF unbescholten gewesen. Mit Ablauf des 31.07.2022 sei der BF in den Ruhestand versetzt worden.
Die im Spruch dargestellte Tat habe zu seiner zur Verurteilung nach § 81 Abs. 2 StGB geführt, wobei bei der Strafbemessung als Milderungsgründe die Unbescholtenheit des BF sowie sein umfassendes und reumütiges Geständnis gewertet worden seien. Erschwerend sei kein Umstand zum Tragen gekommen. Der BF habe vor der mündlichen Verhandlung per Mail vom 27.02.2023 der BDB mitgeteilt, dass er nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen könne, weil er es sich schlicht und ergreifend nicht leisten könne nach Wien zu reisen. Der schreckliche Unfall vom 21.12.2021 habe sein ganzes Leben verändert. Sowohl gesundheitlich, als auch finanziell. Er sei noch immer in psychiatrischer Behandlung und er habe einen bestehenden Kredit aufgrund der Verurteilung aufstocken müssen. Zu den eigenen Anwaltskosten habe er auch noch die Rechtsanwaltskosten der Hinterbliebenen bezahlen müssen. Auch seine Lebensgefährtin, welche bislang die Hälfte der Miete bezahlt habe, habe ihn verlassen und einer seiner beiden Söhne habe den Kontakt zu ihm abgebrochen. Er ersuche um eine milde Strafe. Die von ihm begangene Tat sei unbestritten und tue ihm schrecklich leid.
Die mündliche Verhandlung habe am 13.03.2023 in Abwesenheit des BF stattgefunden. Gemäß § 125a Abs. 4 DG 1979 sei dem BF Gelegenheit gegeben worden, Stellung zu nehmen. Am 28.03.2023 sei eine Stellungnahme des BF eingelangt, worin er richtiggestellt habe, dass er seinen Teamleiter noch am 21.12.2021 gegen 08:00 Uhr vom Unfall Bescheid gegeben habe. Es stimme, dass er am Weg ins Büro gewesen sei. Er hätte an diesem Tag Innendienst verrichtet und Akten abgelegt. Das sei keineswegs eine Entschuldigung, aber er hätte keinen Außendienst verrichtet. Um 10:30 Uhr hätte er einen Zahnarzttermin gehabt. Zu diesem sei es dann nicht mehr gekommen. In der Kronen-Zeitung habe es zwar einen Artikel gegeben, in diesem sei aber nicht gestanden, dass es sich beim Täter um einen Beamten handeln würde. Außerdem sei ihm der Führerschein nicht entzogen worden. Er sei noch immer in psychiatrischer Behandlung und ersuche um eine milde Bestrafung. Wie sehr es ihm leidtue, könne er gar nicht oft genug erwähnen.
In der rechtlichen Würdigung wurde ausgeführt, dass der BF durch sein Verhalten, im alkoholisierten Zustand einen PKW in Betrieb zu nehmen und zu lenken, gravierend gegen den Verhaltensmaßstab der Beamtenschaft verstoßen und damit einhergehend durch den Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang einen strafrechtlichen Tatbestand gesetzt habe. Der BF habe damit auch ein Verhalten gesetzt, das entgegen der Dienstpflicht des § 43 Abs. 2 BDG 1979 geeignet sei, sowohl das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben in Frage zu stellen, als auch das Vertrauen in die Beamtenschaft zu gefährden. Im vorliegenden Fall seien die dienstrechtlichen Aspekte durch die strafgerichtliche Verurteilung gemäß § 81 Abs. 2 StGB nicht abgedeckt; ein disziplinärer Überhang liege vor.
Zum Verschulden wurde ausgeführt, dass dem BF grobe Fahrlässigkeit anzulasten sei. Es wäre auch in diesem Punkt von einer Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafurteils auszugehen.
Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass die festgestellte Dienstpflichtverletzung als schwerwiegend zu betrachten sei, weil das Verhalten des BF geeignet sei, in der Öffentlichkeit einen erheblichen Vertrauensverlust zu bewirken. Von den gemäß § 134 BDG 1979 möglichen Disziplinarstrafen erachte die BDB die Festsetzung einer Geldstrafe aufgrund der Art und Umstände der Tat und der Schwere des Disziplinarvergehens sowie der Verantwortung des BF als zutreffende Sanktion. Bei der Ausmessung der Geldstrafe sei vor allem der Aspekt der Generalprävention gemäß § 93 Abs. 1 BDG zu beachten. Dabei sei darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich sei, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Diesem gesetzlichen Erfordernis sei durch die Höhe der Ausmessung der Geldstrafe zu entsprechen und ein deutliches Signal zu setzen, dass das Verhalten der Beamtinnen und Beamten mit der Rechtsordnung im Einklang zu stehen habe. Von besonderem Gewicht bleibe für die Ausmessung der Geldstrafe der generalpräventive Aspekt. Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des BF sei Bedacht genommen worden. Der BF sei geschieden und habe keine Sorgepflichten.
Gemäß § 134 Z 2 BDG 1979 könne die Höhe der Geldstrafe bis zu fünf Ruhebezügen festgesetzt werden. Der Ruhebezug des BF habe im Monat März 2023 brutto € 2.956,43 (und zwar ein Ruhegenuss in Höhe von 2.766,36 € und eine Nebengebührenzulage von 190,07 €) betragen. Demnach betrage der Strafrahmen gemäß § 134 Z 2 BDG 1979 14.782,15 €. Die festgesetzte Geldstrafe von € 10.000,- finde in diesem Rahmen Deckung. Ein gelinderes Mittel als jenes der Geldstrafe könne nach Ansicht des Senates 22 der BDB schon allein deshalb nicht verhängt werden, weil Disziplinarverfahren in der Finanzverwaltung nicht geheim bleiben, auch wenn sie Beamte des Ruhestandes betreffen würden. Mildernd seien das Geständnis sowie die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt worden. Als erschwerend kein Umstand.
Der Bescheid wurde der Disziplinaranwältin am 14.04.2023 und dem BF am 21.03.2023 durch Hinterlegung zugestellt.„am 21.12.2021 gegen 06:15 Uhr in römisch eins als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen römisch 40 , nachdem er sich am Vorabend bzw. in der Nacht vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl er vorhersehen hätte können, dass ihm die Lenkung eines Kraftfahrzeuges, somit eine Tätigkeit bevorstand, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war (Paragraph 81, Absatz 2, StGB) sowie aufgrund von Unachtsamkeit im Straßenverkehr, wodurch er die auf dem Zebrastreifen die Fahrbahn zu Fuß überquerende M übersah und sie mit seinem Fahrzeug frontal erfasste, wodurch diese ca. 18 m weit in östliche Richtung geschleudert wurde und unfallkausal ein Polytrauma mit schweren Gewebsquetschungen der unteren Gliedmaßen, einen Wadenbeinbruch links, Brüche an der linken Beckenhälfte mit Einriss der linken Beckenvene einen Rippenserienbruch links, einen Einriss der Brustwirbelsäule zwischen 7. und 8. Brustwirbelkörper und ein Schädel-Hirn-Trauma mit Schädelbruchsystem an der linken Stirn-Schläfengegend, einen Schanierbruch durch die Schädelbasis und Einblutungen in den Schädelinnenraum erlitt und infolge dessen am 25.12.2021 an diesen Verletzungen verstarb, grob fahrlässig den Tod von M herbeigeführt hat, und deshalb mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck im Verfahren 28 Hv 12/22s für schuldig befunden wurde den Tatbestand der grob fahrlässigen Tötung gemäß Paragraph 81, Absatz 2, StGB begangen zu haben und hierfür vom LG Innsbruck nach Paragraph 81, Absatz eins, StGB in Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Monaten und einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen verurteilt wurde, wobei die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit EUR 42,- bestimmt wurde, sodass die Geldstrafe EUR 12.600,- beträgt sowie gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt wurde, wobei gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde und darüber hinaus (der BF) gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO für schuldig befunden wurde, den beiden Privatbeteiligten ein Teiltrauerschmerzensgeld in der Höhe von jeweils EUR 1.000,- binnen 14 Tagen ab Urteilsrechtskraft zu bezahlen, die Dienstpflicht gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten), wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, schuldhaft verletzt. Es wird daher über den Disziplinarbeschuldigten gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 134, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 10.000,00 (in Worten: Euro zehntausend) verhängt.“, In der Begründung führte die Bundesdisziplinarbehörde aus, dass sie hinsichtlich des tatrelevanten Sachverhalts an die Tatsachenfeststellungen des LG Innsbruck zu GZ 28 Hv 12/22s gebunden sei. Zur Person wurde ausgeführt, dass der BF römisch 40 geboren und geschieden sei. Er habe keine Sorgepflichten. Er beziehe ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 2.600,-, besitze ein Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz CLA (das Unfallfahrzeug) und habe Schulden idHv. EUR 70.000,-. Bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung sei der BF unbescholten gewesen. Mit Ablauf des 31.07.2022 sei der BF in den Ruhestand versetzt worden., Die im Spruch dargestellte Tat habe zu seiner zur Verurteilung nach Paragraph 81, Absatz 2, StGB geführt, wobei bei der Strafbemessung als Milderungsgründe die Unbescholtenheit des BF sowie sein umfassendes und reumütiges Geständnis gewertet worden seien. Erschwerend sei kein Umstand zum Tragen gekommen. Der BF habe vor der mündlichen Verhandlung per Mail vom 27.02.2023 der BDB mitgeteilt, dass er nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen könne, weil er es sich schlicht und ergreifend nicht leisten könne nach Wien zu reisen. Der schreckliche Unfall vom 21.12.2021 habe sein ganzes Leben verändert. Sowohl gesundheitlich, als auch finanziell. Er sei noch immer in psychiatrischer Behandlung und er habe einen bestehenden Kredit aufgrund der Verurteilung aufstocken müssen. Zu den eigenen Anwaltskosten habe er auch noch die Rechtsanwaltskosten der Hinterbliebenen bezahlen müssen. Auch seine Lebensgefährtin, welche bislang die Hälfte der Miete bezahlt habe, habe ihn verlassen und einer seiner beiden Söhne habe den Kontakt zu ihm abgebrochen. Er ersuche um eine milde Strafe. Die von ihm begangene Tat sei unbestritten und tue ihm schrecklich leid. , Die mündliche Verhandlung habe am 13.03.2023 in Abwesenheit des BF stattgefunden. Gemäß Paragraph 125 a, Absatz 4, DG 1979 sei dem BF Gelegenheit gegeben worden, Stellung zu nehmen. Am 28.03.2023 sei eine Stellungnahme des BF eingelangt, worin er richtiggestellt habe, dass er seinen Teamleiter noch am 21.12.2021 gegen 08:00 Uhr vom Unfall Bescheid gegeben habe. Es stimme, dass er am Weg ins Büro gewesen sei. Er hätte an diesem Tag Innendienst verrichtet und Akten abgelegt. Das sei keineswegs eine Entschuldigung, aber er hätte keinen Außendienst verrichtet. Um 10:30 Uhr hätte er einen Zahnarzttermin gehabt. Zu diesem sei es dann nicht mehr gekommen. In der Kronen-Zeitung habe es zwar einen Artikel gegeben, in diesem sei aber nicht gestanden, dass es sich beim Täter um einen Beamten handeln würde. Außerdem sei ihm der Führerschein nicht entzogen worden. Er sei noch immer in psychiatrischer Behandlung und ersuche um eine milde Bestrafung. Wie sehr es ihm leidtue, könne er gar nicht oft genug erwähnen., In der rechtlichen Würdigung wurde ausgeführt, dass der BF durch sein Verhalten, im alkoholisierten Zustand einen PKW in Betrieb zu nehmen und zu lenken, gravierend gegen den Verhaltensmaßstab der Beamtenschaft verstoßen und damit einhergehend durch den Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang einen strafrechtlichen Tatbestand gesetzt habe. Der BF habe damit auch ein Verhalten gesetzt, das entgegen der Dienstpflicht des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 geeignet sei, sowohl das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben in Frage zu stellen, als auch das Vertrauen in die Beamtenschaft zu gefährden. Im vorliegenden Fall seien die dienstrechtlichen Aspekte durch die strafgerichtliche Verurteilung gemäß Paragraph 81, Absatz 2, StGB nicht abgedeckt; ein disziplinärer Überhang liege vor., Zum Verschulden wurde ausgeführt, dass dem BF grobe Fahrlässigkeit anzulasten sei. Es wäre auch in diesem Punkt von einer Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafurteils auszugehen., Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass die festgestellte Dienstpflichtverletzung als schwerwiegend zu betrachten sei, weil das Verhalten des BF geeignet sei, in der Öffentlichkeit einen erheblichen Vertrauensverlust zu bewirken. Von den gemäß Paragraph 134, BDG 1979 möglichen Disziplinarstrafen erachte die BDB die Festsetzung einer Geldstrafe aufgrund der Art und Umstände der Tat und der Schwere des Disziplinarvergehens sowie der Verantwortung des BF als zutreffende Sanktion. Bei der Ausmessung der Geldstrafe sei vor allem der Aspekt der Generalprävention gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG zu beachten. Dabei sei darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich sei, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Diesem gesetzlichen Erfordernis sei durch die Höhe der Ausmessung der Geldstrafe zu entsprechen und ein deutliches Signal zu setzen, dass das Verhalten der Beamtinnen und Beamten mit der Rechtsordnung im Einklang zu stehen habe. Von besonderem Gewicht bleibe für die Ausmessung der Geldstrafe der generalpräventive Aspekt. Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des BF sei Bedacht genommen worden. Der BF sei geschieden und habe keine Sorgepflichten. , Gemäß Paragraph 134, Ziffer 2, BDG 1979 könne die Höhe der Geldstrafe bis zu fünf Ruhebezügen festgesetzt werden. Der Ruhebezug des BF habe im Monat März 2023 brutto € 2.956,43 (und zwar ein Ruhegenuss in Höhe von 2.766,36 € und eine Nebengebührenzulage von 190,07 €) betragen. Demnach betrage der Strafrahmen gemäß Paragraph 134, Ziffer 2, BDG 1979 14.782,15 €. Die festgesetzte Geldstrafe von € 10.000,- finde in diesem Rahmen Deckung. Ein gelinderes Mittel als jenes der Geldstrafe könne nach Ansicht des Senates 22 der BDB schon allein deshalb nicht verhängt werden, weil Disziplinarverfahren in der Finanzverwaltung nicht geheim bleiben, auch wenn sie Beamte des Ruhestandes betreffen würden. Mildernd seien das Geständnis sowie die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt worden. Als erschwerend kein Umstand. , Der Bescheid wurde der Disziplinaranwältin am 14.04.2023 und dem BF am 21.03.2023 durch Hinterlegung zugestellt.
4. Gegen dieses Erkenntnis brachten sowohl der BF über seinen rechtlichen Vertreter als auch die Disziplinaranwältin rechtzeitig Beschwerden bei der Bundesdisziplinarbehörde ein. Beide Beschwerden richten sich ausschließlich gegen die Strafhöhe, der Schuldspruch selbst blieb unbekämpft und ist damit in Rechtskraft erwachsen.
Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass ihm hier ein Fahrlässigkeitsdelikt vorgeworfen werde und eine schwere Schuld daher nicht anzunehmen sei. Die aufgrund dieser verfehlten Rechtsansicht basierenden Geldstrafe sei deshalb überhöht. Zur Notwendigkeit einer derart hohen Geldstrafe aus generalpräventiven Gründen bleibe die Behörde eine echte Begründung schuldig. Diese alleine könnten eine Geldstrafe im Ausmaß von mehr als 2/3 des Strafrahmens niemals rechtfertigen. Die straf- und disziplinarrechtliche Verurteilungen zu einer bedingten Freiheitsstrafe und Strafzahlungen hätten bereits ausreichend abschreckende Wirkung. Zudem sei der Umstand, dass Disziplinarerkenntnisse der belangten Behörde im öffentlichen Dienst und allgemein bekannt würden, keine taugliche Begründung für die Strafhöhe. Richtig sei, dass kein Erschwerungsgrund vorliege. Die Milderungsgründe würden überwiegen. Als mildernd seien die geständige und reumütige Verantwortung des BF und dessen Unbescholtenheit zu werten gewesen. Die belangte Behörde habe diese Umstände zwar als mildernd erwähnt, aber bei der konkret verhängten Disziplinarstrafe in außer Acht gelassen. Der BF bereue seine Tat zutiefst und habe dies auch zum Ausdruck gebracht. Bis heute sei eine psychologische Behandlung erforderlich. Seine Lebensgefährtin, welche bisher die Hälfte der Mietkosten getragen habe, habe ihn verlassen und einer seiner Söhne habe den Kontakt zu ihm abgebrochen. Die von ihm infolge des Unfalls entstandenen finanziellen Verpflichtungen hätten den über Aufforderung seines Dienstvorgesetzten zwischenzeitlich im vorzeitigen Ruhestand befindlichen BF in den wirtschaftlichen Ruin getrieben. Dem BF sei wegen der Reise- und Aufenthaltskosten nicht einmal die Anreise zur eigenen Disziplinarverhandlung möglich gewesen. Er habe einen bestehenden Kredit aufstocken müssen und würden ihm unter Berücksichtigung aller von ihm zu tragenden Kosten einschließlich Schadenersatzbeträgen im Grunde keine finanziellen Mittel bleiben, um sich mit Lebensmitteln und sonstigen Gütern des täglichen Lebens zu versorgen. Weder auf die persönlichen Verhältnisse noch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des BF sei Bedacht genommen worden. Der zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzte BF könne die Geldstrafe von € 10.000,00 nicht begleichen, der belangten Behörde sei dies bekannt gewesen, jedoch außer Acht gelassen worden. Weiters wäre als mildernd zu berücksichtigen gewesen, dass der BF bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe und die Tat im auffallenden Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten stehe. Zudem sei der Unfall vom 21.12.2021 im Zeitpunkt der Entscheidung bereits beinahe 15 Monate zurückgelegen und habe sich der BF auch seitdem wohl verhalten. Auch diesen Strafbemessungsgrund beziehe die belangte Behörde zu Unrecht nicht in ihre Überlegungen mit ein. Die Strafe sei schlichtweg überzogen. Die verhängte Disziplinarstrafe sei zu streng und deshalb schuld- und tatangemessen herabzusetzen.
Die Disziplinaranwältin brachte in ihrer Beschwerde vor, dass die BDB die Dimension der begangenen Dienstpflichtverletzung des BF unzureichend gewürdigt habe. Mit dem verwirklichten Sachverhalt habe dieser nicht nur einen Tatbestand nach dem Strafgesetzbuch gesetzt, sondern auch eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 begangen. Sein Verhalten, die Verursachung eines tödlichen Verkehrsunfalls unter Alkoholeinfluss und anschließender Fahrerflucht auf dem Weg in den Dienst sei geeignet, in der Öffentlichkeit einen erheblichen Vertrauensverlust zu bewirken. Dies zeige auch die beigelegte Unfallberichterstattung in der Tiroler Tageszeitung vom 21.12.2021. Offensichtlich habe der erkennende Senat die ausgesprochene Disziplinarstrafe unter der gerichtlich verhängten Geldstrafe (EUR 12.600,--) festsetzen wollen. Dabei sei jedoch übersehen worden, dass das LG Innsbruck den BF auch zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt verurteilt habe. Dieser Umstand sei von der BDB zu wenig bis gar nicht bei der Ausmessung der Disziplinarstrafe berücksichtigt worden. Der erkennende Senat sei in der Strafbemessung auf den Antrag der Disziplinaranwältin in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2023, nämlich den BF aus generalpräventiven Erwägungen aus dem Beamtenstand zu entlassen, überhaupt nicht eingegangen. Es dürften alleine spezialpräventive Überlegungen eine Rolle gespielt haben. Vermutlich sei dem Umstand, dass sich der BF bereits in Pension befinde ein überproportionales Gewicht zuerkannt worden, obwohl der BF in unentschuldbarer Weise Verfehlungen gesetzt habe, die jedenfalls schon allein aus generalpräventiven Erwägungen geeignet wären, über ihn die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen. Laut höchstgerichtlichen Entscheidungen könne das generalpräventive Erfordernis für eine Entlassung den Ausschlag geben. Im konkreten Fall sei die Verletzung der Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 als so schwer zu werten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch das Vertrauen seiner Vorgesetzten und der gesamten Kollegenschaft in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben nicht mehr gegeben sei, wäre der BF nicht in den Krankenstand und unmittelbar anschließend in Pension gegangen. Besonders komme hier auch der Umstand zum Tragen, dass der BF auf dem Weg in den Dienst gewesen sei und seinen Dienst mit einer selbst verschuldeten, infolge des Alkoholkonsums stark beeinträchtigten und somit erheblich verminderten Leistungsfähigkeit an diesem Tag angetreten habe. Dazu werde angemerkt, dass der in der Zeitkarte 12/2021 (Beilage B) vermerkte Urlaubstag am 21.12.2021 vom BF erst im Laufe des Vormittags des 21.12.2021 beantragt und am 22.12.2021 genehmigt worden sei (siehe Beilage D). Bei der Entscheidungsfindung sei von der BDB nicht berücksichtigt worden, dass eine weitere Belassung des BF im Beamtenstand der Finanzverwaltung ein fatales Signal an andere Beamtinnen und Beamten vermitteln würde. Das Ansehen der Finanzpolizei habe durch sein strafrechtliches Verhalten Schaden genommen. Der BF habe in unentschuldbarer Weise durch das Benützen seines Autos im Rauschzustand eine Verfehlung gesetzt, dem ein Menschenleben zum Opfer gefallen sei. Nicht nur, dass er es in weiterer Folge auch verabsäumt habe, die Rettungskette für das Unfallopfer in Gang zu setzen, habe er zunächst auch in einem Zustand der Berauschung seinen Dienst angetreten. Hier entstehe auch der Eindruck, dass das Ressort nicht nur kriminellem Fehlverhalten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nachsichtig gegenüberstünde, sondern auch die begangene Straftat gleichsam bagatellisiert werden würde. Die Dienstbehörde könnte auch mit dem Vorwurf konfrontiert werden, dass in der Finanzverwaltung eine mangelnde Sensibilität für diese begangene Form der Straftat vorliege. Lediglich mit der Entlassung aus dem Dienst werde klar signalisiert, dass der Dienstgeber kein Verständnis aufbringe, wenn ein Mitarbeiter ein derart massives Fehlverhalten an den Tag lege. Nur durch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung könne das Vertrauen der Öffentlichkeit wiederhergestellt werden. Würde der BF weiter den Status als Beamter im Ruhestand haben, würde dies in der Öffentlichkeit, aber auch bei den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern schlicht auf Unverständnis stoßen. Es habe sich nämlich beim BF nach Bekanntwerden der Umstände, die zum Unfall führten und seiner massiven anschließenden Fehlreaktionen, das bedenkliche Bild eines Beamten ergeben, der gegen die Interessen seines Dienstgebers handeln würde. Es wurde der Antrag gestellt, im Rahmen der mündlichen Verhandlung den zum Tatzeitpunkt zuständigen unmittelbaren Vorgesetzte des BF, sowie den am 21.12.2021 anwesenden stellvertretenen Teamleiter als Zeugen bzw. Auskunftsperson zum Beweis darüber zu vernehmen, wie sich die Situation mit dem BF am 21.12.2021 zum bzw. nach dem Dienstantritt dargestellt habe und wie es dazu gekommen sei, dass der DB doch einen Urlaub für diesen Arbeitstag beantragt hätte. Abschließend wurde beantragt, gegen den BF die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen, welche hier schuld- und tatangemessen wäre, in eventu eine höhere Geldstrafe unter Ausschöpfung des Strafrahmens von fünf Monatsgehältern. 4. Gegen dieses Erkenntnis brachten sowohl der BF über seinen rechtlichen Vertreter als auch die Disziplinaranwältin rechtzeitig Beschwerden bei der Bundesdisziplinarbehörde ein. Beide Beschwerden richten sich ausschließlich gegen die Strafhöhe, der Schuldspruch selbst blieb unbekämpft und ist damit in Rechtskraft erwachsen., Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass ihm hier ein Fahrlässigkeitsdelikt vorgeworfen werde und eine schwere Schuld daher nicht anzunehmen sei. Die aufgrund dieser verfehlten Rechtsansicht basierenden Geldstrafe sei deshalb überhöht. Zur Notwendigkeit einer derart hohen Geldstrafe aus generalpräventiven Gründen bleibe die Behörde eine echte Begründung schuldig. Diese alleine könnten eine Geldstrafe im Ausmaß von mehr als 2/3 des Strafrahmens niemals rechtfertigen. Die straf- und disziplinarrechtliche Verurteilungen zu einer bedingten Freiheitsstrafe und Strafzahlungen hätten bereits ausreichend abschreckende Wirkung. Zudem sei der Umstand, dass Disziplinarerkenntnisse der belangten Behörde im öffentlichen Dienst und allgemein bekannt würden, keine taugliche Begründung für die Strafhöhe. Richtig sei, dass kein Erschwerungsgrund vorliege. Die Milderungsgründe würden überwiegen. Als mildernd seien die geständige und reumütige Verantwortung des BF und dessen Unbescholtenheit zu werten gewesen. Die belangte Behörde habe diese Umstände zwar als mildernd erwähnt, aber bei der konkret verhängten Disziplinarstrafe in außer Acht gelassen. Der BF bereue seine Tat zutiefst und habe dies auch zum Ausdruck gebracht. Bis heute sei eine psychologische Behandlung erforderlich. Seine Lebensgefährtin, welche bisher die Hälfte der Mietkosten getragen habe, habe ihn verlassen und einer seiner Söhne habe den Kontakt zu ihm abgebrochen. Die von ihm infolge des Unfalls entstandenen finanziellen Verpflichtungen hätten den über Aufforderung seines Dienstvorgesetzten zwischenzeitlich im vorzeitigen Ruhestand befindlichen BF in den wirtschaftlichen Ruin getrieben. Dem BF sei wegen der Reise- und Aufenthaltskosten nicht einmal die Anreise zur eigenen Disziplinarverhandlung möglich gewesen. Er habe einen bestehenden Kredit aufstocken müssen und würden ihm unter Berücksichtigung aller von ihm zu tragenden Kosten einschließlich Schadenersatzbeträgen im Grunde keine finanziellen Mittel bleiben, um sich mit Lebensmitteln und sonstigen Gütern des täglichen Lebens zu versorgen. Weder auf die persönlichen Verhältnisse noch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des BF sei Bedacht genommen worden. Der zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzte BF könne die Geldstrafe von € 10.000,00 nicht begleichen, der belangten Behörde sei dies bekannt gewesen, jedoch außer Acht gelassen worden. Weiters wäre als mildernd zu berücksichtigen gewesen, dass der BF bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe und die Tat im auffallenden Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten stehe. Zudem sei der Unfall vom 21.12.2021 im Zeitpunkt der Entscheidung bereits beinahe 15 Monate zurückgelegen und habe sich der BF auch seitdem wohl verhalten. Auch diesen Strafbemessungsgrund beziehe die belangte Behörde zu Unrecht nicht in ihre Überlegungen mit ein. Die Strafe sei schlichtweg überzogen. Die verhängte Disziplinarstrafe sei zu streng und deshalb schuld- und tatangemessen herabzusetzen. , Die Disziplinaranwältin brachte in ihrer Beschwerde vor, dass die BDB die Dimension der begangenen Dienstpflichtverletzung des BF unzureichend gewürdigt habe. Mit dem verwirklichten Sachverhalt habe dieser nicht nur einen Tatbestand nach dem Strafgesetzbuch gesetzt, sondern auch eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 begangen. Sein Verhalten, die Verursachung eines tödlichen Verkehrsunfalls unter Alkoholeinfluss und anschließender Fahrerflucht auf dem Weg in den Dienst sei geeignet, in der Öffentlichkeit einen erheblichen Vertrauensverlust zu bewirken. Dies zeige auch die beigelegte Unfallberichterstattung in der Tiroler Tageszeitung vom 21.12.2021. Offensichtlich habe der erkennende Senat die ausgesprochene Disziplinarstrafe unter der gerichtlich verhängten Geldstrafe (EUR 12.600,--) festsetzen wollen. Dabei sei jedoch übersehen worden, dass das LG Innsbruck den BF auch zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt verurteilt habe. Dieser Umstand sei von der BDB zu wenig bis gar nicht bei der Ausmessung der Disziplinarstrafe berücksichtigt worden. Der erkennende Senat sei in der Strafbemessung auf den Antrag der Disziplinaranwältin in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2023, nämlich den BF aus generalpräventiven Erwägungen aus dem Beamtenstand zu entlassen, überhaupt nicht eingegangen. Es dürften alleine spezialpräventive Überlegungen eine Rolle gespielt haben. Vermutlich sei dem Umstand, dass sich der BF bereits in Pension befinde ein überproportionales Gewicht zuerkannt worden, obwohl der BF in unentschuldbarer Weise Verfehlungen gesetzt habe, die jedenfalls schon allein aus generalpräventiven Erwägungen geeignet wären, über ihn die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen. Laut höchstgerichtlichen Entscheidungen könne das generalpräventive Erfordernis für eine Entlassung den Ausschlag geben. Im konkreten Fall sei die Verletzung der Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 als so schwer zu werten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch das Vertrauen seiner Vorgesetzten und der gesamten Kollegenschaft in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben nicht mehr gegeben sei, wäre der BF nicht in den Krankenstand und unmittelbar anschließend in Pension gegangen. Besonders komme hier auch der Umstand zum Tragen, dass der BF auf dem Weg in den Dienst gewesen sei und seinen Dienst mit einer selbst verschuldeten, infolge des Alkoholkonsums stark beeinträchtigten und somit erheblich verminderten Leistungsfähigkeit an diesem Tag angetreten habe. Dazu werde angemerkt, dass der in der Zeitkarte 12 aus 2021, (Beilage B) vermerkte Urlaubstag am 21.12.2021 vom BF erst im Laufe des Vormittags des 21.12.2021 beantragt und am 22.12.2021 genehmigt worden sei (siehe Beilage D). Bei der Entscheidungsfindung sei von der BDB nicht berücksichtigt worden, dass eine weitere Belassung des BF im Beamtenstand der Finanzverwaltung ein fatales Signal an andere Beamtinnen und Beamten vermitteln würde. Das Ansehen der Finanzpolizei habe durch sein strafrechtliches Verhalten Schaden genommen. Der BF habe in unentschuldbarer Weise durch das Benützen seines Autos im Rauschzustand eine Verfehlung gesetzt, dem ein Menschenleben zum Opfer gefallen sei. Nicht nur, dass er es in weiterer Folge auch verabsäumt habe, die Rettungskette für das Unfallopfer in Gang zu setzen, habe er zunächst auch in einem Zustand der Berauschung seinen Dienst angetreten. Hier entstehe auch der Eindruck, dass das Ressort nicht nur kriminellem Fehlverhalten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nachsichtig gegenüberstünde, sondern auch die begangene Straftat gleichsam bagatellisiert werden würde. Die Dienstbehörde könnte auch mit dem Vorwurf konfrontiert werden, dass in der Finanzverwaltung eine mangelnde Sensibilität für diese begangene Form der Straftat vorliege. Lediglich mit der Entlassung aus dem Dienst werde klar signalisiert, dass der Dienstgeber kein Verständnis aufbringe, wenn ein Mitarbeiter ein derart massives Fehlverhalten an den Tag lege. Nur durch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung könne das Vertrauen der Öffentlichkeit wiederhergestellt werden. Würde der BF weiter den Status als Beamter im Ruhestand haben, würde dies in der Öffentlichkeit, aber auch bei den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern schlicht auf Unverständnis stoßen. Es habe sich nämlich beim BF nach Bekanntwerden der Umstände, die zum Unfall führten und seiner massiven anschließenden Fehlreaktionen, das bedenkliche Bild eines Beamten ergeben, der gegen die Interessen seines Dienstgebers handeln würde. Es wurde der Antrag gestellt, im Rahmen der mündlichen Verhandlung den zum Tatzeitpunkt zuständigen unmittelbaren Vorgesetzte des BF, sowie den am 21.12.2021 anwesenden stellvertretenen Teamleiter als Zeugen bzw. Auskunftsperson zum Beweis darüber zu vernehmen, wie sich die Situation mit dem BF am 21.12.2021 zum bzw. nach dem Dienstantritt dargestellt habe und wie es dazu gekommen sei, dass der DB doch einen Urlaub für diesen Arbeitstag beantragt hätte. Abschließend wurde beantragt, gegen den BF die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen, welche hier schuld- und tatangemessen wäre, in eventu eine höhere Geldstrafe unter Ausschöpfung des Strafrahmens von fünf Monatsgehältern.
5. Am 20.09.2023 langte eine Mitteilung des Rechtsvertreters des BF beim BVwG über die erfolgte Vollmachtsauflösung ein.
6. Am 03.10.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache eine mündliche Senatsverhandlung durch, zu der die Parteien des Verfahrens ordnungsgemäß geladen wurden. Der BF erschien unvertreten und teilte mit, dass er die die Vertretungsvollmacht zurückgezogen habe, weil er sich die Rechtsvertretung nicht mehr leisten könne. Nach Darstellung des Verfahrensgegenstandes und Zusammenfassung der von den Parteien eingebrachten Beschwerden wurde der Antrag der Disziplinaranwältin auf zeugenschaftliche Einvernahme des damaligen unmittelbaren Vorgesetzten und des damaligen stellvertretenden Teamleiters des BF mit der Begründung abgewiesen, weil das genannte Beweisthema (wie sich die Situation mit dem BF am 21.12.2021 zum bzw. nach dem Dienstantritt dargestellt habe und wie es dazu gekommen sei, dass der DB doch einen Urlaub für diesen Arbeitstag beantragt hätte) keine Relevanz für den Ausgang des Verfahrens hat. Tatsache ist, dass der Urlaubsantrag des BF auch für den 21.12.2021 – wenn auch allenfalls rückwirkend – genehmigt wurde. Damit befand sich der BF an diesem Tag im Erholungsurlaub. Es kann ihm in diesem Zusammenhang daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er an diesem Tag den Dienst allenfalls alkoholisiert angetreten hätte. Zudem ist gegen den BF diesbezüglich auch kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Wie es schließlich dazu gekommen ist, dass dem BF für diesen Tag der Urlaub genehmigt wurde ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
In weiterer Folge wurde der BF zu seinen aktuellen Lebensumständen und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit befragt und mit den Parteien die von der BDB bei der Strafbemessung berücksichtigten Umstände erörtert.6. Am 03.10.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache eine mündliche Senatsverhandlung durch, zu der die Parteien des Verfahrens ordnungsgemäß geladen wurden. Der BF erschien unvertreten und teilte mit, dass er die die Vertretungsvollmacht zurückgezogen habe, weil er sich die Rechtsvertretung nicht mehr leisten könne. Nach Darstellung des Verfahrensgegenstandes und Zusammenfassung der von den Parteien eingebrachten Beschwerden wurde der Antrag der Disziplinaranwältin auf zeugenschaftliche Einvernahme des damaligen unmittelbaren Vorgesetzten und des damaligen stellvertretenden Teamleiters des BF mit der Begründung abgewiesen, weil das genannte Beweisthema (wie sich die Situation mit dem BF am 21.12.2021 zum bzw. nach dem Dienstantritt dargestellt habe und wie es dazu gekommen sei, dass der DB doch einen Urlaub für diesen Arbeitstag beantragt hätte) keine Relevanz für den Ausgang des Verfahrens hat. Tatsache ist, dass der Urlaubsantrag des BF auch für den 21.12.2021 – wenn auch allenfalls rückwirkend – genehmigt wurde. Damit befand sich der BF an diesem Tag im Erholungsurlaub. Es kann ihm in diesem Zusammenhang daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er an diesem Tag den Dienst allenfalls alkoholisiert angetreten hätte. Zudem ist gegen den BF diesbezüglich auch kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Wie es schließlich dazu gekommen ist, dass dem BF für diesen Tag der Urlaub genehmigt wurde ist nicht Gegenstand des Verfahrens., In weiterer Folge wurde der BF zu seinen aktuellen Lebensumständen und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit befragt und mit den Parteien die von der BDB bei der Strafbemessung berücksichtigten Umstände erörtert.
II: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF war bis zu seiner Ruhestandsversetzung Bediensteter im Bereich des XXXX , BMF, und stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im tatrelevanten Zeitraum war er mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsplatzes eines Teamreferenten des Finanzpolizeiteams (Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 5) betraut. Mit Ablauf des 31.07.2022 wurde er in den Ruhestand versetzt.
Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt.
Der BF hat am 21.12.2021 gegen 06:15 Uhr auf dem Weg in den Dienst als Lenker eines PKWs, nachdem er sich am Vorabend bzw. in der Nacht vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl er vorhersehen hätte können, dass ihm die Lenkung eines Kraftfahrzeuges, somit eine Tätigkeit bevorstand, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war (§ 81 Abs. 2 StGB) sowie aufgrund von Unachtsamkeit im Straßenverkehr, wodurch er die auf dem Zebrastreifen die Fahrbahn zu Fuß überquerende M übersah und sie mit seinem Fahrzeug frontal erfasste, wodurch diese ca. 18 m weit in östliche Richtung geschleudert wurde und unfallkausal eine Vielzahl von schweren Verletzungen erlitt und infolge dessen am 25.12.2021 an diesen Verletzungen verstarb, grob fahrlässig den Tod der M herbeigeführt.
Der BF wurde deswegen mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck im Verfahren 28 Hv 12/22s für schuldig befunden, den Tatbestand der grob fahrlässigen Tötung gemäß § 81 Abs. 2 StGB begangen zu haben und hierfür vom LG Innsbruck nach § 81 Abs. 1 StGB in Anwendung des § 43a Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Monaten und einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen verurteilt, wobei die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit EUR 42,- bestimmt wurde, sodass die Geldstrafe EUR 12.600,- beträgt, sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt, wobei gemäß § 43 Abs. 1 StGB Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde und darüber hinaus (der BF) gemäß § 369 Abs. 1 StPO für schuldig befunden wurde, den beiden Privatbeteiligten ein Teiltrauerschmerzensgeld in der Höhe von jeweils EUR 1.000,- binnen 14 Tagen ab Urteilsrechtskraft zu bezahlen.
Zum Zeitpunkt der Tat hatte der BF einen Blutalkoholgehalt von zumindest 0,81 Promille. Nach dem Unfall fuhr er weiter zu seiner noch ca. 300 Meter entfernten Dienststelle, parkte seinen PKW und meldete den Unfall in der unmittelbar danebenliegenden Polizeidienststelle. Nachdem er an seiner Dienststelle angekommen war, beantragte er im Laufe des Vormittags für diesen und die nächsten Tage Erholungsurlaub, welcher am nächsten Tag (und damit teilweise rückwirkend) genehmigt wurde.
Der BF ist geschieden und hat keine Sorgepflichten. Er hatte im Monat März 2023 einen Ruhebezug in der Höhe € 2.956,43 brutto (und zwar ein Ruhegenuss in Höhe von 2.766,36 € und eine Nebengebührenzulage von 190,07 €). Sein aktueller monatlicher Nettoruhebezug beläuft sich auf 2.305,- €.
Vor etwa fünf Jahren hat er einen Kredit in der Höhe von 40.000,- € aufgenommen, um einen seiner Söhne beim Hausbau zu unterstützen. Diesen Kredit musste der BF nach dem Unfall um weitere 15.000,- € aufstocken, um die gegen ihn verhängte Gerichtsstrafe zahlen zu können. Aktuell sind davon noch rund 38.000,- € an Schulden offen, wofür der BF monatliche Rückzahlungsraten in der Höhe von 951,- zu bedienen hat. Er wohnt alleine in einer Mietwohnung. Die monatliche Miete beträgt inklusive Betriebskosten 875,- €. Seine Lebensgefährtin, welche bis zum Unfall die Hälfte der Mietkosten getragen hat, hat den BF danach verlassen. Dazu kommen weitere Fixkosten für Strom, Telefon und GIS. Damit verbleiben dem BF monatlich rund 300,- € für die Abdeckung seiner Lebenserhaltungskosten.
Der BF hat unmittelbar nach der Tat und auch vor Gericht ein reumütiges Geständnis abgelegt. Er war bisher weder strafrechtlich noch disziplinar vorbestraft und die Tat steht in einem auffallenden Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten. Er steht wegen des Unfalls nach wie vor in psychologischer Betreuung, welche er regelmäßig alle zwei Wochen in Anspruch nimmt.1. Feststellungen (Sachverhalt):, Der BF war bis zu seiner Ruhestandsversetzung Bediensteter im Bereich des römisch 40 , BMF, und stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im tatrelevanten Zeitraum war er mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsplatzes eines Teamreferenten des Finanzpolizeiteams (Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 5) betraut. Mit Ablauf des 31.07.2022 wurde er in den Ruhestand versetzt., Der oben unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang festgestellt., Der BF hat am 21.12.2021 gegen 06:15 Uhr auf dem Weg in den Dienst als Lenker eines PKWs, nachdem er sich am Vorabend bzw. in der Nacht vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl er vorhersehen hätte können, dass ihm die Lenkung eines Kraftfahrzeuges, somit eine Tätigkeit bevorstand, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war (Paragraph 81, Absatz 2, StGB) sowie aufgrund von Unachtsamkeit im Straßenverkehr, wodurch er die auf dem Zebrastreifen die Fahrbahn zu Fuß überquerende M übersah und sie mit seinem Fahrzeug frontal erfasste, wodurch diese ca. 18 m weit in östliche Richtung geschleudert wurde und unfallkausal eine Vielzahl von schweren Verletzungen erlitt und infolge dessen am 25.12.2021 an diesen Verletzungen verstarb, grob fahrlässig den Tod der M herbeigeführt. , Der BF wurde deswegen mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck im Verfahren 28 Hv 12/22s für schuldig befunden, den Tatbestand der grob fahrlässigen Tötung gemäß Paragraph 81, Absatz 2, StGB begangen zu haben und hierfür vom LG Innsbruck nach Paragraph 81, Absatz eins, StGB in Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Monaten und einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen verurteilt, wobei die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit EUR 42,- bestimmt wurde, sodass die Geldstrafe EUR 12.600,- beträgt, sowie gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt, wobei gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde und darüber hinaus (der BF) gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO für schuldig befunden wurde, den beiden Privatbeteiligten ein Teiltrauerschmerzensgeld in der Höhe von jeweils EUR 1.000,- binnen 14 Tagen ab Urteilsrechtskraft zu bezahlen., Zum Zeitpunkt der Tat hatte der BF einen Blutalkoholgehalt von zumindest 0,81 Promille. Nach dem Unfall fuhr er weiter zu seiner noch ca. 300 Meter entfernten Dienststelle, parkte seinen PKW und meldete den Unfall in der unmittelbar danebenliegenden Polizeidienststelle. Nachdem er an seiner Dienststelle angekommen war, beantragte er im Laufe des Vormittags für diesen und die nächsten Tage Erholungsurlaub, welcher am nächsten Tag (und damit teilweise rückwirkend) genehmigt wurde., Der BF ist geschieden und hat keine Sorgepflichten. Er hatte im Monat März 2023 einen Ruhebezug in der Höhe € 2.956,43 brutto (und zwar ein Ruhegenuss in Höhe von 2.766,36 € und eine Nebengebührenzulage von 190,07 €). Sein aktueller monatlicher Nettoruhebezug beläuft sich auf 2.305,- €. , Vor etwa fünf Jahren hat er einen Kredit in der Höhe von 40.000,- € aufgenommen, um einen seiner Söhne beim Hausbau zu unterstützen. Diesen Kredit musste der BF nach dem Unfall um weitere 15.000,- € aufstocken, um die gegen ihn verhängte Gerichtsstrafe zahlen zu können. Aktuell sind davon noch rund 38.000,- € an Schulden offen, wofür der BF monatliche Rückzahlungsraten in der Höhe von 951,- zu bedienen hat. Er wohnt alleine in einer Mietwohnung. Die monatliche Miete beträgt inklusive Betriebskosten 875,- €. Seine Lebensgefährtin, welche bis zum Unfall die Hälfte der Mietkosten getragen hat, hat den BF danach verlassen. Dazu kommen weitere Fixkosten für Strom, Telefon und GIS. Damit verbleiben dem BF monatlich rund 300,- € für die Abdeckung seiner Lebenserhaltungskosten., Der BF hat unmittelbar nach der Tat und auch vor Gericht ein reumütiges Geständnis abgelegt. Er war bisher weder strafrechtlich noch disziplinar vorbestraft und die Tat steht in einem auffallenden Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten. Er steht wegen des Unfalls nach wie vor in psychologischer Betreuung, welche er regelmäßig alle zwei Wochen in Anspruch nimmt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus der vorliegenden eindeutigen Aktenlage und wurden im Verfahren nicht in Zweifel gezogen.
Die Feststellungen zur dienstlichen Tätigkeit des BF und seiner Ruhestandsversetzung ergeben sich ebenso unstrittig aus der vorliegenden Aktenlage.
Die Feststellungen betreffend die dem BF hier zum Vorwurf gemachten Tathandlungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Schuldspruch und den Feststellungen des beschwerdegegenständlichen Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde. Da sich die vorliegenden Beschwerden ausschließlich gegen die von der Bundesdisziplinarbehörde vorgenommenen Strafbemessung richteten, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Bei ihren Sachverhaltsfeststellungen war die Bundesdisziplinarbehörde zudem an die Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des LG Innsbruck gebunden, mit dem der BF wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitstrafe in der Höhe von 5 Monaten und einer Geldstrafe idHv. 12.600,- Euro (300 Tagessätze) verurteilt wurde. Die Kurzausfertigung dieses Urteils liegt im Akt auf.
Die Feststellung betreffend die Höhe des für die Strafbemessung maßgeblichen ungekürzten Ruhebezugs ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den darin aufliegenden Bezugsnachrichten.
Die Feststellung betreffend die aktuelle Lebenssituation des BF und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, dabei insbesondere betreffend seine monatlichen Fixkosten und die diesen zugrundeliegenden Schulden ergeben sich unzweifelhaft aus den glaubwürdigen Angaben des BF.
Die Feststellungen, dass der BF von Beginn an ein reumütiges Geständnis abgelegt hat, ergibt sich ebenfalls aus den bindenden Feststellungen des Strafurteils des LG Innsbruck. Dass der BF seine Taten ernsthaft bereut ergibt sich zudem aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Ausführungen.
Die Feststellung betreffend die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Akt und wurde auch im Verfahren nicht bestritten.2. Beweiswürdigung:, Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus der vorliegenden eindeutigen Aktenlage und wurden im Verfahren nicht in Zweifel gezogen., Die Feststellungen zur dienstlichen Tätigkeit des BF und seiner Ruhestandsversetzung ergeben sich ebenso unstrittig aus der vorliegenden Aktenlage., Die Feststellungen betreffend die dem BF hier zum Vorwurf gemachten Tathandlungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Schuldspruch und den Feststellungen des beschwerdegegenständlichen Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde. Da sich die vorliegenden Beschwerden ausschließlich gegen die von der Bundesdisziplinarbehörde vorgenommenen Strafbemessung richteten, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Bei ihren Sachverhaltsfeststellungen war die Bundesdisziplinarbehörde zudem an die Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des LG Innsbruck gebunden, mit dem der BF wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 81, Absatz 2, StGB schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitstrafe in der Höhe von 5 Monaten und einer Geldstrafe idHv. 12.600,- Euro (300 Tagessätze) verurteilt wurde. Die Kurzausfertigung dieses Urteils liegt im Akt auf., Die Feststellung betreffend die Höhe des für die Strafbemessung maßgeblichen ungekürzten Ruhebezugs ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den darin aufliegenden Bezugsnachrichten., Die Feststellung betreffend die aktuelle Lebenssituation des BF und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, dabei insbesondere betreffend seine monatlichen Fixkosten und die diesen zugrundeliegenden Schulden ergeben sich unzweifelhaft aus den glaubwürdigen Angaben des BF., Die Feststellungen, dass der BF von Beginn an ein reumütiges Geständnis abgelegt hat, ergibt sich ebenfalls aus den bindenden Feststellungen des Strafurteils des LG Innsbruck. Dass der BF seine Taten ernsthaft bereut ergibt sich zudem aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Ausführungen. , Die Feststellung betreffend die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Akt und wurde auch im Verfahren nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135a Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des § 20 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 durch einen Senat zu erfolgen. Da im vorliegenden Fall von der Disziplinarbehörde eine Geldstrafe verhängt und auch von der Disziplinaranwältin eine Beschwerde eingebracht wurde, ist hier eine Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 135 a, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, des Paragraph 38,, des Paragraph 40 und des Paragraph 41, Absatz 2, durch einen Senat zu erfolgen. Da im vorliegenden Fall von der Disziplinarbehörde eine Geldstrafe verhängt und auch von der Disziplinaranwältin eine Beschwerde eingebracht wurde, ist hier eine Senatszuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit am eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit am eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht nun aufgrund der Aktenlage und der weiteren Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
3.2. Zu den Spruchteilen I. A) und II.A):3.2. Zu den Spruchteilen römisch eins. A) und römisch zwei.A):
3.2.1. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, in der im Tatzeitraum (07.03.2021 bis 08.03.2021) geltenden Fassung BGBl. I Nr. 58/2019 lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der im Tatzeitraum (07.03.2021 bis 08.03.2021) geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, lauten:
Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
…
Dienstpflichtverletzungen
§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91, Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
Disziplinarstrafen
§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,
3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
4. die Entlassung.Paragraph 92, (1) Disziplinarstrafen sind, 1. der Verweis,, 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,, 3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,, 4. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes sind gemäß § 134 BDG 1979:(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen., Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes sind gemäß Paragraph 134, BDG 1979:
1. der Verweis,
2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen,
3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
Strafbemessung
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93, (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen
§ 95. (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.Paragraph 95, (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach Paragraph 93, vorzugehen.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat.
3.2.2. Zur Auslegung und Anwendung auf den vorliegenden Fall:
Zunächst ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass sich die vorliegenden Beschwerden ausschließlich gegen die von der Bundesdisziplinarbehörde ausgesprochene Disziplinarstrafe richten. Der Schuldspruch des beschwerdegegenständlichen Bescheides ist damit in Rechtskraft erwachsen.3.2.2. Zur Auslegung und Anwendung auf den vorliegenden Fall:, Zunächst ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass sich die vorliegenden Beschwerden ausschließlich gegen die von der Bundesdisziplinarbehörde ausgesprochene Disziplinarstrafe richten. Der Schuldspruch des beschwerdegegenständlichen Bescheides ist damit in Rechtskraft erwachsen.
Der belangten Behörde ist grundsätzlich zuzustimmen, dass der BF mit der schuldhaften Begehung des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs. 2 StGB grundsätzlich ein Verhalten gesetzt hat, dass geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben bei der Finanzpolizei zu erschüttern, und dass er damit auch einen Verstoß gegen die in § 43 Abs. 2 BDG 1979 normierte Dienstpflicht begangen hat. Die Pflicht des Beamten, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, umfasst sowohl sein dienstliches als auch sein außerdienstliches Verhalten.Der belangten Behörde ist grundsätzlich zuzustimmen, dass der BF mit der schuldhaften Begehung des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 81, Absatz 2, StGB grundsätzlich ein Verhalten gesetzt hat, dass geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben bei der Finanzpolizei zu erschüttern, und dass er damit auch einen Verstoß gegen die in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 normierte Dienstpflicht begangen hat. Die Pflicht des Beamten, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, umfasst sowohl sein dienstliches als auch sein außerdienstliches Verhalten.
Die BF hat das ihr hier zum Vorwurf gemachte Verhalten außerhalb des Dienstes gesetzt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer bei diesem Unfall auf den Weg in den Dienst gewesen ist. Im Zusammenhang mit der disziplinären Relevanz von außerdienstlichem Verhalten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der VwGH unter anderem Folgendes ausgeführt: „… Hinzu kommt, dass ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist. (VwGH 26.01.2012, Zl. 2011/09/0181)“. Die BF hat das ihr hier zum Vorwurf gemachte Verhalten außerhalb des Dienstes gesetzt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer bei diesem Unfall auf den Weg in den Dienst gewesen ist. Im Zusammenhang mit der disziplinären Relevanz von außerdienstlichem Verhalten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 hat der VwGH unter anderem Folgendes ausgeführt: „… Hinzu kommt, dass ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist. (VwGH 26.01.2012, Zl. 2011/09/0181)“.
Von einer solchen Beeinträchtigung bei der Ausübung der dienstlichen Aufgaben ist jedenfalls auszugehen, wenn ein Angehöriger der Finanzpolizei, der zur Verfolgung und Aufklärung von Vergehen gegen zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen berufen ist und dabei auch regelmäßig Außendienst mit einem KFZ zu versehen hat, wenn er im angetrunkenen Zustand ein Fahrzeug in Betrieb nimmt und damit grob fahrlässig einen Unfall mit tödlichem Ausgang verursacht. Es liegt im gegenständlichen Fall damit zweifellos eine Konstellation vor, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt.
Von einer disziplinären Verfolgung wäre gemäß § 95 Abs. 1 BDG 1979 jedoch dann abzusehen, wenn der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft. Es ist daher bei einer bereits erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung zunächst zu prüfen, ob ein sogenannter disziplinärer Überhang vorliegt. Von einer disziplinären Verfolgung wäre gemäß Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 jedoch dann abzusehen, wenn der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft. Es ist daher bei einer bereits erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung zunächst zu prüfen, ob ein sogenannter disziplinärer Überhang vorliegt.
Zur Frage des Vorliegens eines disziplinären Überhangs hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass bei einer Ahndung des fraglichen Verhaltens nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 ein disziplinärer Überhang in der Regel immer vorliegen wird. Siehe dazu insbesondere den Stammrechtssatz des VwGH vom 18.04.2002, Zl. 2000/09/0176: Zur Frage des Vorliegens eines disziplinären Überhangs hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass bei einer Ahndung des fraglichen Verhaltens nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 ein disziplinärer Überhang in der Regel immer vorliegen wird. Siehe dazu insbesondere den Stammrechtssatz des VwGH vom 18.04.2002, Zl. 2000/09/0176:
„Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen oder einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten in diesen Verfahren nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, dass die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im § 43 Abs. 2 BDG 1979 geregelten Tatbestandsmerkmales des "Vertrauens der Allgemeinheit" beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seines Beamtenstatus obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betreffenden Beamten entfalten kann (vgl. die bei Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht2, auf S. 126 referierte hg. Judikatur, sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S. 45).“. „Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen oder einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten in diesen Verfahren nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, dass die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 geregelten Tatbestandsmerkmales des "Vertrauens der Allgemeinheit" beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seines Beamtenstatus obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betreffenden Beamten entfalten kann vergleiche die bei Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht2, auf S. 126 referierte hg. Judikatur, sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S. 45).“.
Ein derartiger disziplinärer Überhang liegt im gegenständlichen Fall vor. Die Disziplinarbehörde hat in diesem Zusammenhang zu Recht zum Ausdruck gebracht, dass ein derartiges Verhalten eines Angehörigen der Finanzpolizei grundsätzlich geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben schwer zu beeinträchtigen. Aufgrund der sensiblen Aufgaben der Finanzpolizei ist gerade in diesem Bereich das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtstreue ihrer Organe für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Polizeibetriebs unverzichtbar. Die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe erscheint daher auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls notwendig, um allen öffentlich Bediensteten das mit ihrer besonderen Stellung verbundene hohe Maß an Verantwortung vor Augen zu führen.
§ 93 BDG 1979 normiert die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Schwere einer Pflichtverletzung unter anderem in seinem Erkenntnis vom 25.06.2013, 2011/09/0016, Folgendes ausgeführt:Paragraph 93, BDG 1979 normiert die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Schwere einer Pflichtverletzung unter anderem in seinem Erkenntnis vom 25.06.2013, 2011/09/0016, Folgendes ausgeführt:
„Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld iSd 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. E 18. September 2008, 2007/09/0320; E 29. April 2011, 2009/09/0132). Bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 fällt als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. E 20. November 2001, 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert (vgl. E 15. Dezember 2011, 2011/09/0105). Dies gilt auch für die Strafbemessung nach § 71 LDG 1984 idF Dienstrechts-Novelle 2008.“ (VwGH 25.06.2013, 2011/09/0016)„Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld iSd 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens vergleiche die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 93, BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt vergleiche E 18. September 2008, 2007/09/0320; E 29. April 2011, 2009/09/0132). Bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 fällt als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag vergleiche E 20. November 2001, 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert vergleiche E 15. Dezember 2011, 2011/09/0105). Dies gilt auch für die Strafbemessung nach Paragraph 71, LDG 1984 in der Fassung Dienstrechts-Novelle 2008.“ (VwGH 25.06.2013, 2011/09/0016)
In objektiver Hinsicht ist die Bundesdisziplinarbehörde zu Recht von einer schweren Dienstpflichtverletzung ausgegangen. Der BF hat mit seiner Handlung ein gerichtlich strafbares Delikt begangen, wofür der Gesetzgeber einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. In subjektiver Hinsicht wäre jedoch zu berücksichtigen gewesen, dass der BF laut den für das Disziplinarverfahren bindenden Feststellungen des Strafgerichts grob fahrlässig gehandelt hat. Bei der Beurteilung des Grades des subjektiven Verschuldens in disziplinarrechtlicher Hinsicht ist zudem gemäß dem nach § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 zu berücksichtigenden § 32 StGB auch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters oder inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Im vorliegenden Fall lässt das vom BF begangene Fahrlässigkeitsdelikt zwar auf eine gewisse gleichgültige Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten schließen, weshalb hier auch subjektiv von einem nicht unbeträchtlichen Maß an Verschulden auszugehen ist. Andererseits ist dem BF insofern Recht zu geben, als er hier nicht Vorsatz, sondern lediglich grobe Fahrlässigkeit zu verantworten hat, weshalb in subjektiver Hinsicht auch nicht von einem besonders schweren, sondern lediglich von einem mittelgradigen Verschulden ausgegangen werden kann. Diesen für die Gewichtung der Strafbemessungsschuld wesentlichen Umstand hat die BDB bei ihrer Strafbemessung nicht entsprechend berücksichtigt.In objektiver Hinsicht ist die Bundesdisziplinarbehörde zu Recht von einer schweren Dienstpflichtverletzung ausgegangen. Der BF hat mit seiner Handlung ein gerichtlich strafbares Delikt begangen, wofür der Gesetzgeber einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. In subjektiver Hinsicht wäre jedoch zu berücksichtigen gewesen, dass der BF laut den für das Disziplinarverfahren bindenden Feststellungen des Strafgerichts grob fahrlässig gehandelt hat. Bei der Beurteilung des Grades des subjektiven Verschuldens in disziplinarrechtlicher Hinsicht ist zudem gemäß dem nach Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 zu berücksichtigenden Paragraph 32, StGB auch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters oder inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Im vorliegenden Fall lässt das vom BF begangene Fahrlässigkeitsdelikt zwar auf eine gewisse gleichgültige Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten schließen, weshalb hier auch subjektiv von einem nicht unbeträchtlichen Maß an Verschulden auszugehen ist. Andererseits ist dem BF insofern Recht zu geben, als er hier nicht Vorsatz, sondern lediglich grobe Fahrlässigkeit zu verantworten hat, weshalb in subjektiver Hinsicht auch nicht von einem besonders schweren, sondern lediglich von einem mittelgradigen Verschulden ausgegangen werden kann. Diesen für die Gewichtung der Strafbemessungsschuld wesentlichen Umstand hat die BDB bei ihrer Strafbemessung nicht entsprechend berücksichtigt.
Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist nun zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Täter und andererseits auch alle anderen Bediensteten von der Begehung derartiger Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezial- und Generalprävention). Dabei sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder ein reumütiges Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist nun zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Täter und andererseits auch alle anderen Bediensteten von der Begehung derartiger Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezial- und Generalprävention). Dabei sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder ein reumütiges Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).
Laut ständiger Judikatur des VwGH ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 6 Abs. 1 HDG 2002 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist. (siehe dazu VwGH vom 05.11.2014, 2014/09/0005)Laut ständiger Judikatur des VwGH ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im Paragraph 6, Absatz eins, HDG 2002 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche Artikel 130, Absatz 2, B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist. (siehe dazu VwGH vom 05.11.2014, 2014/09/0005)
Die Behörde hat daher im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 4.10.2012, 2012/09/0043). Die Behörde hat daher im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche VwGH 4.10.2012, 2012/09/0043).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, kommt bei der Erstellung einer Prognose über das zukünftige Verhalten einer natürlichen Person der Verschaffung eines - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen - persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zu. Bei der Entscheidung über eine disziplinarrechtliche Schuld und Strafe, bei welcher es gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ua darauf ankommt, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, ist eine solche Prognoseentscheidung zu treffen (VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0208).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, kommt bei der Erstellung einer Prognose über das zukünftige Verhalten einer natürlichen Person der Verschaffung eines - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen - persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zu. Bei der Entscheidung über eine disziplinarrechtliche Schuld und Strafe, bei welcher es gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ua darauf ankommt, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, ist eine solche Prognoseentscheidung zu treffen (VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0208).
Wie oben festgestellt, hat sich der erkennende Senat davon überzeugt, dass der BF seine Tat zutiefst bereut und sich seiner Schuld bewusst ist. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der BF mittlerweile in den Ruhestand versetzt wurde und diesen damit gemäß § 61 BDG nur mehr sehr wenige Dienstpflichten des BDG treffen, kann darüber hinaus ausgeschlossen werden, dass er in Zukunft weitere Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 BDG begehen wird. Aus spezialpräventiven Gründen erscheint im vorliegenden Fall daher keine Strafe notwendig, um den BF von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Bei der Beurteilung der Frage, welche Strafe hier in generalpräventiver Hinsicht notwendig erscheint, ist den Ausführungen der Disziplinaranwältin zwar insofern zu folgen, als gerichtlich strafbare Handlungen eines Angehörigen der Finanzpolizei grundsätzlich geeignet sind, in der Öffentlichkeit zu einer besonderen Entrüstung und einem entsprechenden großen Vertrauensverlust führen, weshalb durchaus hier eine begründetes Interesse des Dienstgebers für eine entsprechend hohe Strafe besteht, um tatsächlich auch alle anderen Exekutivbeamten von der Begehung derartiger Straftaten effektiv abzuhalten zu können. Diesem Umstand hat jedoch auch die Bundesdisziplinarbehörde bei ihrer Strafbemessung entsprechendes Gewicht beigemessen, indem sie die Höhe der Strafe ausdrücklich auf generalpräventive Erwägungen stützte.
Im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von generalpräventiven Gründen bei der Strafbemessung ist auf die Judikatur des VwGH hinzuweisen, worin er zu dazu wiederholt Folgendes ergänzt hat (zuletzt in seinem Erkenntnis vom 26.02.2021, Ra 2020/09/0073):Wie oben festgestellt, hat sich der erkennende Senat davon überzeugt, dass der BF seine Tat zutiefst bereut und sich seiner Schuld bewusst ist. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der BF mittlerweile in den Ruhestand versetzt wurde und diesen damit gemäß Paragraph 61, BDG nur mehr sehr wenige Dienstpflichten des BDG treffen, kann darüber hinaus ausgeschlossen werden, dass er in Zukunft weitere Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, BDG begehen wird. Aus spezialpräventiven Gründen erscheint im vorliegenden Fall daher keine Strafe notwendig, um den BF von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten., Bei der Beurteilung der Frage, welche Strafe hier in generalpräventiver Hinsicht notwendig erscheint, ist den Ausführungen der Disziplinaranwältin zwar insofern zu folgen, als gerichtlich strafbare Handlungen eines Angehörigen der Finanzpolizei grundsätzlich geeignet sind, in der Öffentlichkeit zu einer besonderen Entrüstung und einem entsprechenden großen Vertrauensverlust führen, weshalb durchaus hier eine begründetes Interesse des Dienstgebers für eine entsprechend hohe Strafe besteht, um tatsächlich auch alle anderen Exekutivbeamten von der Begehung derartiger Straftaten effektiv abzuhalten zu können. Diesem Umstand hat jedoch auch die Bundesdisziplinarbehörde bei ihrer Strafbemessung entsprechendes Gewicht beigemessen, indem sie die Höhe der Strafe ausdrücklich auf generalpräventive Erwägungen stützte. , Im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von generalpräventiven Gründen bei der Strafbemessung ist auf die Judikatur des VwGH hinzuweisen, worin er zu dazu wiederholt Folgendes ergänzt hat (zuletzt in seinem Erkenntnis vom 26.02.2021, Ra 2020/09/0073):
„Es trifft zu, dass der VwGH im E VS vom 14. November 2007, 2005/09/0115 vom sogenannten "Untragbarkeitsgrundsatz" abgegangen ist, und dass der "Untragbarkeitsgrundsatz" auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht wieder eingeführt worden ist. Mit dieser Novelle wurde vielmehr das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt. Beide Gesichtspunkte müssen bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden (vgl. E 15.12.2011, 2011/09/0105). Wenn es, wie auch in den Gesetzeserläuterungen ausgeführt, nunmehr möglich ist, "bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen" (vgl. 1 BlgNR 24. GP., 5) so bedeutet dies noch nicht, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre.“
Im vorliegenden Fall hat die Bundesdisziplinarbehörde zu Recht das umfassende und reumütige Geständnis und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des BF als Milderungsgründe berücksichtigt und erkannt, dass keine Umstände vorliegen, welche erschwerend zu werten wären. Wie der BF in der Beschwerde hier zu Recht ausführt, handelt es sich dabei auch um entsprechend gewichtige Milderungsgründe.
Wenn der BF nun vorbringt, dass auch das Wohlverhalten des BF nach der Tat mildernd zu berücksichtigen gewesen wäre, übersieht er, dass der VwGH bereits mehrfach deutlich ausgesprochen hat, dass das Wohlverhalten seit der Tat während eines anhängigen Disziplinarverfahrens keinen Milderungsgrund darstellt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass hier jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen ist. Richtig ist zudem, dass die sich BDB in ihrem Verfahren zwar mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des BF auseinandergesetzt, diese jedoch bei der Strafbemessung nicht entsprechend berücksichtigt hat. In diesem Zusammenhang ist in der Begründung zur Strafbemessung lediglich ausgeführt, dass der BF geschieden ist und keine Unterhaltspflichten hat. Die vom BF schlüssig und glaubwürdig vorgebrachten Umstände, welche zu seiner aktuell angespannten wirtschaftlichen Situation geführt haben, hat die BDB bei der Strafbemessung dagegen nicht berücksichtigt. Denn wie das Verfahren ergeben hat, verbleiben dem BF nach Abdeckung der Kreditrückzahlungen und seiner Fixkosten monatlich lediglich rund 300.- € für die Abdeckung seiner Lebenserhaltungskosten. Auch wenn er einen Teil dieser aktuell schlechten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch seine Straftat selbst zu verantworten hat, weil diese eine unmittelbare Folge seines Vergehens sind, ist dies dennoch bis zu einem gewissen Grad bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
Zusammengefasst liegen im gegenständlichen Fall damit folgende, für die Ausmessung der Strafe gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 maßgeblichen Umstände vor: „Es trifft zu, dass der VwGH im E VS vom 14. November 2007, 2005/09/0115 vom sogenannten "Untragbarkeitsgrundsatz" abgegangen ist, und dass der "Untragbarkeitsgrundsatz" auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht wieder eingeführt worden ist. Mit dieser Novelle wurde vielmehr das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt. Beide Gesichtspunkte müssen bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden vergleiche E 15.12.2011, 2011/09/0105). Wenn es, wie auch in den Gesetzeserläuterungen ausgeführt, nunmehr möglich ist, "bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen" vergleiche 1 BlgNR 24. GP., 5) so bedeutet dies noch nicht, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre.“, Im vorliegenden Fall hat die Bundesdisziplinarbehörde zu Recht das umfassende und reumütige Geständnis und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des BF als Milderungsgründe berücksichtigt und erkannt, dass keine Umstände vorliegen, welche erschwerend zu werten wären. Wie der BF in der Beschwerde hier zu Recht ausführt, handelt es sich dabei auch um entsprechend gewichtige Milderungsgründe., Wenn der BF nun vorbringt, dass auch das Wohlverhalten des BF nach der Tat mildernd zu berücksichtigen gewesen wäre, übersieht er, dass der VwGH bereits mehrfach deutlich ausgesprochen hat, dass das Wohlverhalten seit der Tat während eines anhängigen Disziplinarverfahrens keinen Milderungsgrund darstellt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass hier jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen ist. Richtig ist zudem, dass die sich BDB in ihrem Verfahren zwar mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des BF auseinandergesetzt, diese jedoch bei der Strafbemessung nicht entsprechend berücksichtigt hat. In diesem Zusammenhang ist in der Begründung zur Strafbemessung lediglich ausgeführt, dass der BF geschieden ist und keine Unterhaltspflichten hat. Die vom BF schlüssig und glaubwürdig vorgebrachten Umstände, welche zu seiner aktuell angespannten wirtschaftlichen Situation geführt haben, hat die BDB bei der Strafbemessung dagegen nicht berücksichtigt. Denn wie das Verfahren ergeben hat, verbleiben dem BF nach Abdeckung der Kreditrückzahlungen und seiner Fixkosten monatlich lediglich rund 300.- € für die Abdeckung seiner Lebenserhaltungskosten. Auch wenn er einen Teil dieser aktuell schlechten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch seine Straftat selbst zu verantworten hat, weil diese eine unmittelbare Folge seines Vergehens sind, ist dies dennoch bis zu einem gewissen Grad bei der Strafbemessung zu berücksichtigen., Zusammengefasst liegen im gegenständlichen Fall damit folgende, für die Ausmessung der Strafe gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 maßgeblichen Umstände vor:
Der BF hat mit seiner Straftat zwar eine objektiv schwerwiegende Dienstpflichtverletzung begangen, in subjektiver Hinsicht jedoch lediglich grobe Fahrlässigkeit und damit ein mittleres Maß an Verschulden zu verantworten, weshalb hier nur von einem mittelgradigen Verschulden auszugehen ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im konkreten Fall gewichtigen Milderungsgründen keinen Erschwerungsgründen gegenüberstehen. Es besteht in generalpräventiver Hinsicht zwar ein legitimes Interesse des Dienstgebers auf Verhängung einer entsprechen spürbaren Disziplinarstrafe, um auch bei den anderen Bediensteten eine entsprechend abschreckende Wirkung zu erzielen. Die Verhängung der Höchststrafe des Verlustes aller Rechte und Ansprüche erscheint hier in Anbetracht aller vorliegenden Umstände jedoch in keinem Fall zu rechtfertigen. Zum einen besteht wegen der zwischenzeitigen Ruhestandsversetzung in spezialpräventiver Hinsicht nicht die Gefahr der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen durch den BF und zum anderen ist auch kein nachvollziehbarer Grund dafür hervorgekommen, dass es tatsächlich der Höchststrafe bedürfen würde, um auch alle anderen Bediensteten von derartigen Handlunge abzuhalten. Hier ist BF insofern Recht zu geben, als bei der generalpräventiven Wirkung der Disziplinarstrafe auch die gegen ihn in der Sache bereits verhängte Gerichtsstrafe mit zu berücksichtigen ist. Vor diesem Hintergrund ist hier keinesfalls zu befürchten, dass eine weitere Geldstrafe als Bagatellisierung der Tat aufgefasst werden könnte. Auch das Vorbringen, dass durch die mediale Berichterstattung bereits ein großer Vertrauensverlust und damit ein massiver Schaden für die Finanzpolizei entstanden sei, vermag hier als Argument für eine Entlassung nicht zu überzeugen, weil sich aus dem vorgelegten Zeitungsbericht eben nicht ergibt, dass es sich bei dem Unfalllenker um einen Angehörigen der Finanzpolizei oder öffentlich Bediensteten handelt.
Die von der BDB verhängte Geldstrafe im Umfang von 10.000.- €, was rund dreieindrittel Monatsbezügen entspricht, erscheint vor dem Hintergrund des lediglich mittelgradigen Verschuldens in Verbindung mit den vorliegenden gewichtigen Milderungsgründen und der nicht entsprechend berücksichtigten angespannten wirtschaftlichen Lage des BF als zu hoch gegriffen. Eine Geldstrafe in der Höhe von zwei Ruhebezügen ist nach Ansicht des erkennenden Senats sowohl tat- und schuldangemessen, als auch jedenfalls ausreichend, um in Verbindung mit der gegen den BF bereits verhängten Gerichtsstrafe auch bei allen anderen Exekutivorganen die notwendige abschreckende Wirkung zu erzielen.
Der Beschwerde des BF war daher stattzugeben und die gegen ihn von der BDB verhängte Strafe entsprechend herabzusetzen. Die Beschwerde der Disziplinaranwältin war dagegen als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu den Spruchteilen I.B) und II.B):
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis bzw. einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. 3.3. Zu den Spruchteilen römisch eins.B) und römisch zwei.B):, Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis bzw. einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. , Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.
Schlagworte
Alkoholisierung außerdienstliches Verhalten Dienstpflichtverletzung Disziplinaranwalt disziplinärer Überhang Disziplinarerkenntnis Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren Funktionsbezug Geldstrafe Generalprävention Herabsetzung Milderungsgründe öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Ruhestandsbeamter Schwere der Dienstpflichtverletzung Spezialprävention Strafbemessung strafrechtliche Verurteilung VertrauensschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W116.2272057.1.00Im RIS seit
13.10.2023Zuletzt aktualisiert am
13.10.2023