Entscheidungsdatum
06.10.2023Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
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G314 2267050-1/15E
G314 2267050-1/15E,
Enderkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des slowakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2022, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des slowakischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2022, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Slowakei, wurde am XXXX in XXXX verhaftet und in der Folge im XXXX 2022 durch das Landesgericht XXXX wegen Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Slowakei, wurde am römisch 40 in römisch 40 verhaftet und in der Folge im römisch 40 2022 durch das Landesgericht römisch 40 wegen Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Mit Schreiben vom XXXX .2022 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den BF auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit Schreiben vom römisch 40 .2022 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den BF auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Es würden keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen an Österreich bestehen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Es würden keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen an Österreich bestehen.
Mit seiner Beschwerde beantragt der BF neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung die ersatzlose Behebung dieses Bescheids, hilfsweise die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots, und stellt eventualiter auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag sowie den Antrag, ihm einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu gewähren. Die Behörde hätte ihn persönlich einvernehmen müssen. Sie habe nicht berücksichtigt, dass seine Mutter, zu der er regelmäßig Kontakt habe, in XXXX lebe. Er bereue die Tat, die seiner einzigen strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde läge, sehr. Das BFA habe nicht begründet, welche Verurteilungen er sonst noch aufweise. Mit seiner Beschwerde beantragt der BF neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung die ersatzlose Behebung dieses Bescheids, hilfsweise die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots, und stellt eventualiter auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag sowie den Antrag, ihm einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu gewähren. Die Behörde hätte ihn persönlich einvernehmen müssen. Sie habe nicht berücksichtigt, dass seine Mutter, zu der er regelmäßig Kontakt habe, in römisch 40 lebe. Er bereue die Tat, die seiner einzigen strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde läge, sehr. Das BFA habe nicht begründet, welche Verurteilungen er sonst noch aufweise.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit Teilerkenntnis vom 16.02.2023 wies das BVwG die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) als unbegründet ab und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zu. Mit Teilerkenntnis vom 16.02.2023 wies das BVwG die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) als unbegründet ab und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zu.
Nach einer Aufforderung des BVwG, Namen, Geburtsdatum und Adresse einer Mutter bekannt zu geben, erklärte der BF, dass diese doch in der Slowakei, konkret im Ort XXXX , lebe.Nach einer Aufforderung des BVwG, Namen, Geburtsdatum und Adresse einer Mutter bekannt zu geben, erklärte der BF, dass diese doch in der Slowakei, konkret im Ort römisch 40 , lebe.
Am 21.02.2023 langte der ECRIS-Auszug des BF aus der Slowakei beim BVwG ein. Am 21. Und 23.02.2023 übermittelten die Justizanstalten XXXX bzw. XXXX dem BVwG jeweils auftragsgemäß Besucherlisten betreffend den BF, aus denen auch ein neues gegen ihn anhängiges Ermittlungsverfahren ( XXXX ) ersichtlich war.Am 21.02.2023 langte der ECRIS-Auszug des BF aus der Slowakei beim BVwG ein. Am 21. Und 23.02.2023 übermittelten die Justizanstalten römisch 40 bzw. römisch 40 dem BVwG jeweils auftragsgemäß Besucherlisten betreffend den BF, aus denen auch ein neues gegen ihn anhängiges Ermittlungsverfahren ( römisch 40 ) ersichtlich war.
Am 07.09.2023 übermittelte das BFA dem BVwG den Übergabebrief des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX .2023 zum Verfahren XXXX .Am 07.09.2023 übermittelte das BFA dem BVwG den Übergabebrief des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 .2023 zum Verfahren römisch 40 .
Am 22.09.2023 wurde der BF an die slowakischen Behörden übergeben.
Feststellungen:
Der BF wurde am XXXX in der slowakischen Stadt XXXX geboren und ist slowakischer Staatsangehöriger. Seine Erstsprache ist Slowakisch. Er ist ledig und war zuletzt ohne (legale) Beschäftigung.Der BF wurde am römisch 40 in der slowakischen Stadt römisch 40 geboren und ist slowakischer Staatsangehöriger. Seine Erstsprache ist Slowakisch. Er ist ledig und war zuletzt ohne (legale) Beschäftigung.
Der BF ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig. Er war bisher in Österreich nicht (legal) erwerbstätig und verfügt – außerhalb von Justizanstalten – über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Eine Anmeldebescheinigung wurde ihm nicht ausgestellt; er hat dies auch nie beantragt. Der BF hat in Österreich keine Bezugspersonen; er ist hier weder beruflich noch sozial integriert.
Im XXXX 2019 wurde über den BF durch das Bezirksgericht XXXX wegen Erpressung eine zweijährige Freiheitsstrafe verhängt, die unter Setzung einer Probezeit von eineinhalb Jahren samt Bestellung eines Bewährungshelfers bedingt nachgesehen wurde. Die Probezeit endete im XXXX 2020.Im römisch 40 2019 wurde über den BF durch das Bezirksgericht römisch 40 wegen Erpressung eine zweijährige Freiheitsstrafe verhängt, die unter Setzung einer Probezeit von eineinhalb Jahren samt Bestellung eines Bewährungshelfers bedingt nachgesehen wurde. Die Probezeit endete im römisch 40 2020.
Am XXXX wurde er in XXXX gemeinsam mit Komplizen unmittelbar nach einem Einbruch in ein Wohnhaus verhaftet und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Am XXXX wurde er in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde gegen ihn wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch (§§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB) rechtskräftig eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten verhängt, die zunächst in der Justizanstalt XXXX und von XXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX vollzogen wurde. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX ; eine bedingte Entlassung war frühestens am XXXX möglich. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er einerseits Ende XXXX 2022 in ein Gebäude in XXXX eingebrochen war und technische Geräte im Gesamtwert von EUR 1.450 gestohlen hatte. Andererseits war er am XXXX .2022 gemeinsam mit zwei Mittätern in ein Einfamilienhaus in XXXX eingebrochen und hatte dort Gegenstände im Gesamtwert von ca. EUR 1.300 erbeutet. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis und die Sicherstellung von Diebesgut als mildernd berücksichtigt; erschwerend wirkten sich die zweifache Tatbegehung und die einschlägige Vorstrafe aus.Am römisch 40 wurde er in römisch 40 gemeinsam mit Komplizen unmittelbar nach einem Einbruch in ein Wohnhaus verhaftet und in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. Am römisch 40 wurde er in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen ihn wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch (Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) rechtskräftig eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten verhängt, die zunächst in der Justizanstalt römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen wurde. Das urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 ; eine bedingte Entlassung war frühestens am römisch 40 möglich. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er einerseits Ende römisch 40 2022 in ein Gebäude in römisch 40 eingebrochen war und technische Geräte im Gesamtwert von EUR 1.450 gestohlen hatte. Andererseits war er am römisch 40 .2022 gemeinsam mit zwei Mittätern in ein Einfamilienhaus in römisch 40 eingebrochen und hatte dort Gegenstände im Gesamtwert von ca. EUR 1.300 erbeutet. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis und die Sicherstellung von Diebesgut als mildernd berücksichtigt; erschwerend wirkten sich die zweifache Tatbegehung und die einschlägige Vorstrafe aus.
Mit Beschluss vom XXXX ordnete das Landesgericht XXXX die Übergabe des BF an die slowakischen Behörden zur Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts XXXX an. Auf Grund dessen wurde der BF am XXXX .2023 von der Justizanstalt XXXX in die Justizanstalt XXXX überstellt und am XXXX .2023 am Grenzübergang XXXX an die slowakischen Behörden übergeben. Mit Beschluss vom römisch 40 ordnete das Landesgericht römisch 40 die Übergabe des BF an die slowakischen Behörden zur Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts römisch 40 an. Auf Grund dessen wurde der BF am römisch 40 .2023 von der Justizanstalt römisch 40 in die Justizanstalt römisch 40 überstellt und am römisch 40 .2023 am Grenzübergang römisch 40 an die slowakischen Behörden übergeben.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem Strafurteil, dem Beschwerdevorbringen, dem ECRIS-Auszug sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus dem Strafurteil hervor und stimmen mit den weiteren Daten des Verwaltungsakts überein. Die Sprachkenntnisse des BF ergeben sich ebenso aus dem Strafurteil in Verbindung mit der Beschwerde, zumal der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht XXXX eine Dolmetscherin für Slowakisch beigezogen wurde. Weitere Sprachkenntnisse konnten nicht festgestellt werden, zumal der BF laut Beschwerde die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht, um auf die Aufforderung zur Stellungnahme reagieren zu können. Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus dem Strafurteil hervor und stimmen mit den weiteren Daten des Verwaltungsakts überein. Die Sprachkenntnisse des BF ergeben sich ebenso aus dem Strafurteil in Verbindung mit der Beschwerde, zumal der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 eine Dolmetscherin für Slowakisch beigezogen wurde. Weitere Sprachkenntnisse konnten nicht festgestellt werden, zumal der BF laut Beschwerde die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht, um auf die Aufforderung zur Stellungnahme reagieren zu können.
Eine soziale oder berufliche Integration des BF in Österreich wird in der Beschwerde nicht behauptet und lässt sich auch den Verwaltungsakten nicht entnehmen. Der BF hat die zunächst aufgestellte Beschwerdebehauptung, dass seine Mutter in XXXX lebe, zurückgezogen und letztlich angegeben, dass sie sich in der Slowakei aufhalte und nicht bekannt sei, wie es zu der Behauptung einer Wohnadresse in XXXX gekommen sei. Es kann daher auch festgestellt werden, dass er keine weiteren relevanten Bezugspersonen in Österreich hat, zumal solche weder in der Beschwerde noch in seinen weiteren Eingaben vorgebracht wurden und er laut Besucherliste in der Justizanstalt XXXX nur von Rechtsvertretern gemäß § 96 StVG besucht wurde, aber keine weiteren Besuche erhielt.Eine soziale oder berufliche Integration des BF in Österreich wird in der Beschwerde nicht behauptet und lässt sich auch den Verwaltungsakten nicht entnehmen. Der BF hat die zunächst aufgestellte Beschwerdebehauptung, dass seine Mutter in römisch 40 lebe, zurückgezogen und letztlich angegeben, dass sie sich in der Slowakei aufhalte und nicht bekannt sei, wie es zu der Behauptung einer Wohnadresse in römisch 40 gekommen sei. Es kann daher auch festgestellt werden, dass er keine weiteren relevanten Bezugspersonen in Österreich hat, zumal solche weder in der Beschwerde noch in seinen weiteren Eingaben vorgebracht wurden und er laut Besucherliste in der Justizanstalt römisch 40 nur von Rechtsvertretern gemäß Paragraph 96, StVG besucht wurde, aber keine weiteren Besuche erhielt.
Aus dem ZMR geht hervor, dass der BF in Österreich nur in Justizanstalten gemeldet war. Es gibt keine aktenkundigen Hinweise auf die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung oder auf eine entsprechende Antragstellung, zumal dies nicht im IZR dokumentiert ist.
Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen in der Slowakei und in Österreich sowie zu den Strafbemessungsgründen der Verurteilung in Österreich basieren auf dem Strafregister, dem ECRIS-Auszug und dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX . Die vom Landesgericht XXXX anhand der Angaben des BF festgestellte Vorstrafe wird auch durch den ECRIS-Auszug belegt. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen in der Slowakei und in Österreich sowie zu den Strafbemessungsgründen der Verurteilung in Österreich basieren auf dem Strafregister, dem ECRIS-Auszug und dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 . Die vom Landesgericht römisch 40 anhand der Angaben des BF festgestellte Vorstrafe wird auch durch den ECRIS-Auszug belegt.
Die Anhaltung in den Justizanstalten XXXX und XXXX geht aus der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil, der Mitteilung der Justizanstalt XXXX und den Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR hervor. Die voraussichtlichen Entlassungstermine ergeben sich aus der aktenkundigen Information über den Strafantritt.Die Anhaltung in den Justizanstalten römisch 40 und römisch 40 geht aus der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil, der Mitteilung der Justizanstalt römisch 40 und den Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR hervor. Die voraussichtlichen Entlassungstermine ergeben sich aus der aktenkundigen Information über den Strafantritt.
Der Beschluss vom XXXX und die Überstellung des BF an die slowakischen Behörden auf Grund eines Europäischen Haftbefehls ergeben sich aus dem Übergabebrief vom XXXX .2023. Die Auslieferung ist zudem im IZR dokumentiert. Eine telefonische Auskunft des Landesgerichts XXXX ergab, dass damit das zu XXXX geführte Ermittlungsverfahren beendet war. Der Beschluss vom römisch 40 und die Überstellung des BF an die slowakischen Behörden auf Grund eines Europäischen Haftbefehls ergeben sich aus dem Übergabebrief vom römisch 40 .2023. Die Auslieferung ist zudem im IZR dokumentiert. Eine telefonische Auskunft des Landesgerichts römisch 40 ergab, dass damit das zu römisch 40 geführte Ermittlungsverfahren beendet war.
Mangels anderslautender Beweisergebnisse ist von einem allgemein guten Gesundheitszustand des BF auszugehen. Auch der Beschwerde sind keine schwerwiegenden Gesundheitsprobleme zu entnehmen. Seine Arbeitsfähigkeit folgt daraus sowie aus seinem erwerbsfähigen Alter.
Rechtliche Beurteilung:
Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist nicht grundsätzlich zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten. Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor bzw. ist mittlerweile saniert.
Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG). Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG).
Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich lediglich für die Begehung von Straftaten im Bundesgebiet aufgehalten hat und hier nie für längere Zeit niedergelassen war. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich lediglich für die Begehung von Straftaten im Bundesgebiet aufgehalten hat und hier nie für längere Zeit niedergelassen war. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.
Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Er hat in Österreich zwei Einbruchsdiebstähle in Gebäude begangen, davon einen gemeinsam mit zwei Mittätern. Unter anderem aufgrund der einschlägigen Vorstrafe, deren Probezeit zur Zeit des ersten Einbruchs in Österreich noch nicht lange abgelaufen war, wurde er zu einer eineinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Er hat in Österreich zwei Einbruchsdiebstähle in Gebäude begangen, davon einen gemeinsam mit zwei Mittätern. Unter anderem aufgrund der einschlägigen Vorstrafe, deren Probezeit zur Zeit des ersten Einbruchs in Österreich noch nicht lange abgelaufen war, wurde er zu einer eineinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Der bisherige Werdegang des BF, den die Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe nicht von weiteren Straftaten abhielt, lässt einen weiteren Rückfall befürchten, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nunmehr legal erwerbstätig ist, und in der Slowakei ein weiteres Strafverfahren gegen ihn geführt wird. Die in der Beschwerde bekundete Reue wird er durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach der Haftentlassung untermauern müssen, zumal seine Vorstrafe in der Slowakei in Zusammenschau mit der Verurteilung in Österreich derzeit noch ein anderes Bild ergibt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe zuletzt etwa VwGH 03.08.2023, Ra 2023/17/0093).
Da sich der BF in Österreich bis zuletzt in Strafhaft befunden hat und auch nicht auf freiem Fuß in die Slowakei zurückgekehrt ist, kommt ein solcher Beobachtungszeitraum im vorliegenden Fall noch nicht in Betracht. Daher ist noch nicht von einer Minderung oder gar einem Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit auszugehen.
Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig. Er ist ein gesunder, junger, alleinstehender Mann ohne relevante familiäre oder berufliche Kontakte oder anderweitige Bindungen in Österreich.
Aufgrund der Vermögensdelinquenz des BF in Österreich, insbesondere aufgrund des einschlägigen Rückfalls, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots und dessen Befristung mit fünf Jahren nicht zu beanstanden, zumal neben Milderungsgründen auch zwei maßgebliche Erschwerungsgründe (einschlägige Vorstrafe, zweifache Tatbegehung) vorlagen und somit eine längere unbedingte Haftstrafe verhängt werden musste. Da die vorangegangene strafgerichtliche Verurteilung zu einer bedingten Sanktion nicht zu einem Gesinnungswandel hin zu einem rechtstreuen Verhalten geführt hatte, kommt auch die hilfsweise beantragte Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Aufgrund der Vermögensdelinquenz des BF in Österreich, insbesondere aufgrund des einschlägigen Rückfalls, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots und dessen Befristung mit fünf Jahren nicht zu beanstanden, zumal neben Milderungsgründen auch zwei maßgebliche Erschwerungsgründe (einschlägige Vorstrafe, zweifache Tatbegehung) vorlagen und somit eine längere unbedingte Haftstrafe verhängt werden musste. Da die vorangegangene strafgerichtliche Verurteilung zu einer bedingten Sanktion nicht zu einem Gesinnungswandel hin zu einem rechtstreuen Verhalten geführt hatte, kommt auch die hilfsweise beantragte Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Wie bereits im Teilerkenntnis vom 16.02.2023 begründet wurde, war die sofortige Ausreise des BF nach seiner Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich. Angesichts der wiederholten Vermögensdelikte ist die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 70 Abs 3 FPG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen. Wie bereits im Teilerkenntnis vom 16.02.2023 begründet wurde, war die sofortige Ausreise des BF nach seiner Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich. Angesichts der wiederholten Vermögensdelikte ist die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits im Teilerkenntnis vom 16.02.2023 behandelt.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wurde bereits im Teilerkenntnis vom 16.02.2023 behandelt.
Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung eine Reduktion oder gar Aufhebung des Aufenthaltsverbots nicht denkbar ist. Ein relevantes Neuvorbringen wurde in der Beschwerde nicht erstattet, zumal er die ursprüngliche Behauptung, seine Mutter halte sich in Wien auf, zuletzt nicht mehr aufrecht hielt. Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung eine Reduktion oder gar Aufhebung des Aufenthaltsverbots nicht denkbar ist. Ein relevantes Neuvorbringen wurde in der Beschwerde nicht erstattet, zumal er die ursprüngliche Behauptung, seine Mutter halte sich in Wien auf, zuletzt nicht mehr aufrecht hielt.
Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 14.02.2022, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 14.02.2022, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.
Schlagworte
Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Unionsbürger Verbrechen Verhältnismäßigkeit WiederholungsgefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G314.2267050.1.01Im RIS seit
07.11.2023Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023