TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/9 W141 2277714-1

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Veröffentlicht am 09.10.2023
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Entscheidungsdatum

09.10.2023

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15 Abs3
VwGVG §33 Abs1
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


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W141 2277714-1/11E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix Speiss und Josef Hermann als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , SV-Nr. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarkservice Wien Wagramer Straße vom 24.04.2023, betreffend Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix Speiss und Josef Hermann als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , SV-Nr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarkservice Wien Wagramer Straße vom 24.04.2023, betreffend

I. die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie römisch eins. die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie

II: die Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet,

zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG und 15 Abs. 3 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG und 15 Absatz 3, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1.       Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (in der Folge: belangte Behörde) vom 08.11.2022, wurde gemäß § 38 iVm
§ 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 18.10.2022 bis 28.11.2022 verloren hat.
1. Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (in der Folge: belangte Behörde) vom 08.11.2022, wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit , Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 18.10.2022 bis 28.11.2022 verloren hat.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich geweigert habe, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich geweigert habe, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2.       Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

3.       Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid der belangten Behörde vom 19.01.2023 wurde die oben angeführte Beschwerde abgewiesen. Laut Rückschein sei der Zustellversuch der Beschwerdevorentscheidung am 23.01.2023 erfolgt und sei diese durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 24.01.2023 zugestellt worden.

Es langte während offener Rechtsmittelfrist kein Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein.

4.       Mit Schreiben vom 08.03.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Betreffend den Wiedereinsetzungsantrag wurde begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2023 nicht erhalten habe, ein „gelber Zettel“ sei weder von ihr noch von ihrem Ehemann im Postkasten vorgefunden worden. Die Beschwerdeführerin habe erst durch Zustellung des Rückforderungsbescheides am 22.02.2023 Kenntnis von der Beschwerdevorentscheidung erhalten. Der Beschwerdeführerin sei es daher erst ab diesem Zeitpunkt möglich gewesen, ein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 19.01.2023 einzubringen. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass für den Fall einer rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung sie trotzdem erst, ohne ihr Verschulden, am 22.02.2023 aufgrund der Zustellung des Rückforderungsbescheides Kenntnis von der Beschwerdevorentscheidung erhalten habe.

Inhaltlich wurde begründend ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe beim Vorstellungsgespräch gegenüber der Mitarbeiterin des potenziellen Dienstgebers nur darauf hingewiesen, dass sie geringfügig beschäftigt sei, jedoch gerne mehr arbeiten wolle. Die Beschwerdeführerin suche jedoch nur eine Stelle im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden, da ihr aufgrund der Kinderbetreuungspflichten ein höheres Arbeitsausmaß nicht zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht geweigert, die Stelle anzunehmen.

5.       Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 24.04.2023 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013, abgewiesen.
5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 24.04.2023 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß , Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013,, abgewiesen.

Unter Spruchpunkt II. wurde der gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingelangte Vorlageantrag vom 08.03.2023 als verspätet zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingelangte Vorlageantrag vom 08.03.2023 als verspätet zurückgewiesen.

6.       Mit am 21.05.2023 bei der belangten Behörde eingelangter Beschwerde vom 19.05.2023 wurde sowohl gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch gegen die Zurückweisung des Vorlageantrages Beschwerde erhoben.

Die Beschwerdeführerin führte darin begründend an, sie habe, entgegen den Feststellungen der belangten Behörde, keine Hinterlegungsanzeige betreffend Beschwerdevorentscheidung erhalten, sodass sie keine Kenntnis über die erfolgte Hinterlegung habe erlangen können. Der Beschwerdeführerin sei von der Post mitgeteilt worden, dass die Rücksendung eine Verfolgungsnummer habe, welche mit XXXX beginne, von der belangten Behörde sei ihr die Nummer XXXX mitgeteilt worden, die Post habe angeführt, diese Nummer gebe es nicht. Die Beschwerdeführerin habe sohin erst durch den Rückforderungsbescheid Kenntnis von der Beschwerdevorentscheidung erhalten, die Beschwerdeführerin habe keinen Vorlageantrag einbringen können. Die Beschwerdeführerin führte darin begründend an, sie habe, entgegen den Feststellungen der belangten Behörde, keine Hinterlegungsanzeige betreffend Beschwerdevorentscheidung erhalten, sodass sie keine Kenntnis über die erfolgte Hinterlegung habe erlangen können. Der Beschwerdeführerin sei von der Post mitgeteilt worden, dass die Rücksendung eine Verfolgungsnummer habe, welche mit römisch 40 beginne, von der belangten Behörde sei ihr die Nummer römisch 40 mitgeteilt worden, die Post habe angeführt, diese Nummer gebe es nicht. Die Beschwerdeführerin habe sohin erst durch den Rückforderungsbescheid Kenntnis von der Beschwerdevorentscheidung erhalten, die Beschwerdeführerin habe keinen Vorlageantrag einbringen können.

7. Am 07.09.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Am 04.10.2023 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung war der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Mag. Felix Speiss (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef Hermann (LR2), sowie der Schriftführer AAss Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde, XXXX (BHV), sowie die Zeugen XXXX (Z1) und XXXX (Z2), an der Verhandlung teil. 8. Am 04.10.2023 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung war der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Mag. Felix Speiss (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef Hermann (LR2), sowie der Schriftführer AAss Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin römisch 40 (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde, römisch 40 (BHV), sowie die Zeugen römisch 40 (Z1) und römisch 40 (Z2), an der Verhandlung teil.

Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.

Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß Paragraph 25, VwGVG.

VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.

Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten.

Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.

BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin gab keine ergänzende Stellungnahme ab.

Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt.

VR befragt BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) Folgendes hervor:

Sie könne nicht sagen, dass ihr am 24.01.2023 ein Brief zugestellt worden sei. Sie sehe die Post immer durch. Hätte sie das Schriftstück erhalten, so würde sie dies wissen.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) Folgendes hervor:

Die Post werde entweder von ihm oder von der Beschwerdeführerin geholt. Er selbst arbeite meist bis ca. 15:30 und sei der Briefkasten meist leer, wenn er nachhause komme. Manchmal befinde sich darin aber auch Werbung.

Nach der Post sehe also meistens seine Frau, wobei er auch einen Schlüssel zum Briefkasten habe. Die Post werde dann meistens in die Küche gelegt. Dabei werden eingeschriebene Briefe immer sofort angesprochen. Es könne durchaus sein, dass er einmal etwas übersehen habe, da er schließlich kein Computer sei. Er wisse davon aber nichts. Dass er einen Brief übersehen habe, sei jedenfalls noch nicht vorgekommen.

Am 23.01.2023, dem Tag der Zustellung, sei er nicht im Urlaub gewesen, sondern habe gearbeitet. Den fraglichen gelben Zettel habe er nie gesehen.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z2) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z2) Folgendes hervor:

Er sei im Rayon, in dem die Familie XXXX wohne, Zusteller, kenne sie aber nicht persönlich. Da er für 2000 Haushalte zuständig sei, könne er nicht sagen, ob die Familie öfter Einschreiben erhalten habe. Probleme wegen einer Zustellung habe es aber noch nie gegeben.Er sei im Rayon, in dem die Familie römisch 40 wohne, Zusteller, kenne sie aber nicht persönlich. Da er für 2000 Haushalte zuständig sei, könne er nicht sagen, ob die Familie öfter Einschreiben erhalten habe. Probleme wegen einer Zustellung habe es aber noch nie gegeben.

Dass es Probleme mit der verfahrensgegenständlichen Zustellung gegeben habe, könne er sich auch nicht vorstellen. Wenn jemand nicht zuhause sei, werfe er die Hinterlegungsanzeige in den Briefkasten. Er handhabe dies so, dass er zunächst die Post einwerfe und dann mit den Einschreiben von Tür zu Tür gehe. Wenn jemand nicht zuhause sei, fülle er die Hinterlegung im Lift aus und werfe sie dann in den Briefkasten. Er wisse, dass es in diesem Haus einen Lift gebe.

Wann er bei diesem Haus sei, könne er nicht sagen, da dies von der Anzahl der Zustellungen abhänge. Der Zeitpunkt könne normalerweise zwischen 10:00 Uhr und 13:00 Uhr liegen. Es könnte auch gut zu einem Zeitpunkt gewesen sein, an dem die BF nicht zuhause gewesen sei.

Unterschriften würden üblicherweise elektronisch erfolgen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2022 wurde gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 18.10.2022 bis 28.11.2022 verloren hat. Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2022 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 18.10.2022 bis 28.11.2022 verloren hat.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid der belangten Behörde vom 19.01.2023 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die oben angeführte Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung enthält folgende Rechtsmittelbelehrung: „Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren zu enthalten.“

Es erfolgte am 23.01.2023 ein Zustellversuch der Beschwerdevorentscheidung an der Adresse ihres Wohnsitzes, 1220 Wien, XXXX , bei dem die Beschwerdeführerin nicht angetroffen wurde. Das Dokument wurde mit Beginn der Abholfrist am 24.01.2023 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt. Die Hinterlegungsanzeige wurde vom Zusteller in den Briefkasten der Beschwerdeführerin eingeworfen. Das Dokument gilt daher am 24.01.2023 als zugestellt. Die ordnungsgemäße Zustellung wurde vom Zusteller mit seiner Unterschrift bestätigt.Es erfolgte am 23.01.2023 ein Zustellversuch der Beschwerdevorentscheidung an der Adresse ihres Wohnsitzes, 1220 Wien, römisch 40 , bei dem die Beschwerdeführerin nicht angetroffen wurde. Das Dokument wurde mit Beginn der Abholfrist am 24.01.2023 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt. Die Hinterlegungsanzeige wurde vom Zusteller in den Briefkasten der Beschwerdeführerin eingeworfen. Das Dokument gilt daher am 24.01.2023 als zugestellt. Die ordnungsgemäße Zustellung wurde vom Zusteller mit seiner Unterschrift bestätigt.

Die Hinterlegungsanzeige wurde von der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten übersehen, da diese die im Verkehr mit Behörden erforderliche Sorgfalt außer Acht ließen, indem sie es etwa verabsäumten, zu kontrollieren, ob etwaige Zustellungen oder Hinterlegungsanzeigen zwischen Werbematerialien und Prospekte gerutscht sind. Auch eine gegenseitige Kontrolle fand nicht statt. Die Sendung wurde daher in weiterer Folge nicht behoben und an die belangte Behörde rückübermittelt.

Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete am 07.02.2023.

Die Beschwerdeführerin stellte am 08.03.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte gleichzeitig das Rechtsmittel des Vorlageantrages bei der belangten Behörde ein. Dieser war somit verspätet. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt zudem nicht vor.

2.       Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung der Zustellung des Bescheides vom 19.01.2023 ergibt sich aus dem Rückschein, aus dem zweifelsfrei hervorgeht, dass die Beschwerdevorentscheidung mit Beginn der Abholfrist am 24.01.2023 zugestellt wurde. Darüber hinaus wurde der Postzusteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeuge befragt und bestätigte er glaubwürdig, dass der Zustellvorgang ordnungsgemäß erfolgt ist. Nach Ansicht des erkennenden Senats erscheint das von ihm beschriebene Prozedere bei der Zustellung von Einschreiben zweckmäßig und nachvollziehbar, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er im hier vorliegenden Fall davon abgewichen ist, zumal es, wie er glaubwürdig ausgesagt hat, noch nie zu Problemen mit derartigen Zustellungen gekommen ist.

Es scheint daher wesentlich wahrscheinlicher, dass die Hinterlegungsanzeige von der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten schlicht übersehen wurde. Wie diese nämlich in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend ausgesagt haben, wurden Werbematerial und Prospekte von diesen nicht gesondert kontrolliert, sondern sogleich entsorgt. Seitens des erkennenden Senats wird es daher für wahrscheinlich gehalten, dass die Hinterlegungsanzeige von den Ehegatten entsorgt wurde, zumal eine wechselseitige Kontrolle nicht stattfand.

Ebendiese Sorglosigkeit ist ihnen aber vorzuwerfen, insbesondere auch, da sie ja mit behördlichen Zustellungen zu rechnen hatten. Besondere Gründe, weshalb ihnen diese Unachtsamkeit nicht anzulasten ist oder es sich bloß um einen minderen Grad des Versehens handelt, konnten sie nämlich nicht darlegen.

Aus den dargelegten Gründen folgt auch, dass im Zeitpunkt der Zustellung niemand an der gegenständlichen Adresse anwesend war, da die Zustellung ansonsten ja persönlich übergeben worden wäre. Von der Beschwerdeführerin wurde zudem eingeräumt, dass es durchaus möglich ist, dass sie am 23.01.2023 im Zeitpunkt der Zustellung nicht zuhause war.

Dass die Sendung nicht behoben wurde, steht unstrittig fest und wurde die Beschwerdevorentscheidung vom zuständigen Postamt an die belangte Behörde rückübermittelt.

Die Feststellung des Einbringens des Vorlageantrages am 08.03.2023 ergibt sich aus der im Akt aufliegenden via „eAMS“ übermittelten Nachricht der Beschwerdeführerin.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Gemäß Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.         der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.         die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn, 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder, 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest.

Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A):

1. Entscheidung in der Sache:

Zur Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2023:

Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2023 wurde mittels RSb-Sendung angeordnet.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Zustellgesetzes lauten wie folgt:

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (§ 17. Abs. 1 Zustellgesetz).Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz).

Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (§ 17. Abs. 2 Zustellgesetz)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (Paragraph 17, Absatz 2, Zustellgesetz)

Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (§ 17. Abs. 3 Zustellgesetz).Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz).

Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde (§ 17. Abs. 4 Zustellgesetz).Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde (Paragraph 17, Absatz 4, Zustellgesetz).

Dazu ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der eindeutig darauf hinweist, dass die Rechtswirksamkeit des Zustellvorganges nicht davon abhängt, dass dieser dem Zustellempfänger zur Kenntnis gelangt. Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.Dazu ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der eindeutig darauf hinweist, dass die Rechtswirksamkeit des Zustellvorganges nicht davon abhängt, dass dieser dem Zustellempfänger zur Kenntnis gelangt. Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Beim Rückschein der Hinterlegung handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach
§ 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Existiert über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde (Rückschein), erbringt diese den vollen Beweis, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden.
Beim Rückschein der Hinterlegung handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach , Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Existiert über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde (Rückschein), erbringt diese den vollen Beweis, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden.

Wie sich aus den vorliegenden Unterlagen und Dokumentationen der belangten Behörde zweifelsfrei ergibt, wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 23.01.2023 die Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2023 erfolglos zugestellt. Das Schreiben wurde mit Beginn der Abholfrist am 24.01.2023 hinterlegt und von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt. Es gilt somit mit Beginn der Abholfrist, sohin am 24.01.2023, als zugestellt. Daher liegt es in der Sphäre der Beschwerdeführerin, vom Inhalt des zugestellten Schreibens Kenntnis zu erlangen.

Da somit zweifelsfrei festgestellt wurde, dass die Zustellung mit Wirksamkeit 24.01.2023 wirksam erfolgt ist, endete die Frist zur Einbringung einer Beschwerdevorentscheidung am 07.02.2023.

Zum Wiedereinsetzungsantrag:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, Zl. 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird vergleiche etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, Zl. 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat.

Die Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2023 wurde der Beschwerdeführerin am 24.01.2023 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt, das Schreiben wurde von ihr nicht behoben und an die belangte Behörde nach Ablauf der Abholfrist rückübermittelt.

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, Zl. 2000/08/0214).

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/20/0230). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 29.01.2014, Zl. 2001/20/0425).Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/20/0230). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 29.01.2014, Zl. 2001/20/0425).

Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden
(VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).
Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden , (VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).

Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.03.1997, Zl. 97/02/0093; 25.02.2003, Zl. 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116).Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.03.1997, Zl. 97/02/0093; 25.02.2003, Zl. 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159 aus 2004,; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 116).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 26.04.2000, Zl. 2000/05/0054, in einem – ähnlich gelagerten – einen Wiedereinsetzungsantrag betreffenden Beschwerdefall ausgesprochen, dass im Falle eines mit Werbematerial angefüllten Postkastens die Durchsicht des Inhaltes besonders genau zu erfolgen hat, um nichts zu übersehen. Aus dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Vorbringen der Beschwerdeführerin hatte sich nicht ergeben, dass deren Tochter als ihre Vertreterin bei der Durchsicht des Inhaltes des Briefkastens den Inhalt besonders genau durchgesehen hätte. Der Verwaltungsgerichtshof folgte der belangten Behörde, dass dem von der Beschwerdeführerin und deren Tochter vermuteten Übersehen der Hinterlegungsanzeige unter dem umfangreichen Werbematerial nicht bloß ein minderer Grad des Versehens zu Grunde gelegen ist (VwGH 28.03.2006, 2005/06/0308, sowie VwGH vom 02.10.2000, 98/19/0198, mit Hinweis auf VwGH 21.12.1999, Zl. 97/19/0217 – 0219, 0231 – 0239, sowie vom 04.02.2000, Zl. 97/19/1484).

Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wesentlichen damit, dass sie ohne Verschulden erst durch die Zustellung des Rückforderungsbescheides am 22.02.2023 Kenntnis von der Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2023 erlangt habe. Bis zum 22.02.2022 sei die Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass über ihre Beschwerde vom 02.12.2022 nicht entschieden worden sei.

Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist die Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2023 jedoch am 23.01.2023 durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 24.01.2023 wirksam erfolgt. Dies wurde auf dem Rückschein bestätigt und vom zuständigen Postboten in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. Besondere Gründe, aus denen sich ein fehlendes Verschulden beziehungsweise ein bloß minderer Grad des Versehens der Beschwerdeführerin ergibt, wurden von ihr nicht einmal vorgebracht.

Anhand des festgestellten Sachverhalts ist daher von einer vorwerfbaren Unachtsamkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, welche den Grad der leichten Fahrlässigkeit übersteigt, da es an ihr gelegen wäre, die Post sorgfältig durchzusehen sowie für eine wechselseitige Kontrolle zu gewährleisten, wenn sie sich der Hilfe ihres Ehegatten bedient.

Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt somit nicht vor. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt somit nicht vor. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zur Zurückweisung des Vorlageantrages wegen Verspätung:

Jede Partei kann gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Jede Partei kann gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Wie oben bereits ausgeführt, wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2023 der Beschwerdeführerin nachweislich am Dienstag, dem 24.01.2023 mittels RSb zugestellt. Es wurde nach erfolglosem Zustellversuch am 23.01.2023 mit Beginn der Abholfrist am 24.01.2023 durch Hinterlegung zugestellt, und gilt somit mit diesem Tag als zugestellt. Daher liegt es in der Sphäre der Beschwerdeführerin vom Inhalt der Beschwerdevorentscheidung Kenntnis zu erlangen.

Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete somit am Dienstag, dem 07.02.2023.

Tatsächlich wurde der Vorlageantrag aber erst weit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist am 08.03.2023, mit einem zeitgleich eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, bei der belangten Behörde eingebracht. Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.04.2023 abgewiesen und die gegen Spruchpunkt I. eingebrachte Beschwerde wird, wie oben ausgeführt, mit diesem Erkenntnis abgewiesen. Tatsächlich wurde der Vorlageantrag aber erst weit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist am 08.03.2023, mit einem zeitgleich eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, bei der belangten Behörde eingebracht. Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.04.2023 abgewiesen und die gegen Spruchpunkt römisch eins. eingebrachte Beschwerde wird, wie oben ausgeführt, mit diesem Erkenntnis abgewiesen.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Vorlageantrag, eingelangt am 08.03.2023, als verspätet zurückgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Anzumerken ist noch, dass aufgrund der verspäteten Einbringung des Vorlageantrages eine inhaltliche Überprüfung des Bescheides vom 08.11.2022, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2023 dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich ausschließlich mit der Frage, in welchem Zeitpunkt die Zustellung wirksam erfolgt ist sowie dem bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Grad des Verschuldens. Dies kann regelmäßig nicht pauschal, sondern bloß einzelfallbezogen beurteilt werden. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich ausschließlich mit der Frage, in welchem Zeitpunkt die Zustellung wirksam erfolgt ist sowie dem bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Grad des Verschuldens. Dies kann regelmäßig nicht pauschal, sondern bloß einzelfallbezogen beurteilt werden. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Sorgfaltspflicht verspätete Vorlage Vorlageantrag Wiedereinsetzungsantrag Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W141.2277714.1.00

Im RIS seit

03.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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