Entscheidungsdatum
09.10.2023Norm
AsylG 2005 §10Spruch
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W137 1433022-2/50E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2019, Zl. 820347302-180414489, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2021 und 02.12.2022 zu Recht erkannt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2019, Zl. 820347302-180414489, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2021 und 02.12.2022 zu Recht erkannt:,
I. Der Beschwerde wird gemäß § 9 AsylG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, AsylG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.10.2025 erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.10.2025 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans stellte am 23.03.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
3. Am 20.02.2013 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde in vollem Umfang Beschwerde.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2014, W199 1433022-1/9E, wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.02.2015 erteilt.
In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, dass aufgrund der Feststellungen zu Afghanistan davon auszugehen sei, dass aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers und der Sicherheitslage, nicht mit erforderlicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Gefahr iSd Art. 3 EMRK drohen würde.In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, dass aufgrund der Feststellungen zu Afghanistan davon auszugehen sei, dass aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers und der Sicherheitslage, nicht mit erforderlicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Gefahr iSd Artikel 3, EMRK drohen würde.
5. Am 10.08.2015 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Dem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 13.08.2015 stattgegeben und wurde die Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.08.2017 verlängert.
6. Am 19.06.2017 brachte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Dem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.07.2017 stattgegeben und wurde die Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.08.2019 verlängert.
7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.11.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall SMG als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.7. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.11.2018, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.
8. 28.02.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich zur beabsichtigten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einvernommen. Dabei gab er an, einen Pflichtschulabschluss sowie einen Führerschein gemacht und ein Deutschzertifikat auf Niveau B1 absolviert zu haben. Er habe als Maschinenführer, als Flüchtlingsbetreuer und in der Gastronomie bearbeitet. Seine Kernfamilie lebe derzeit in Afghanistan und sei wohlhabend, da mehrere seiner Brüder gut verdienen würden. Zu seinen Familienangehörigen bestehe auch Kontakt.
9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2019 wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 29.08.2014, W199 1433022-1/9E zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid vom 24.07.2017, ZI. 820347302/1980402, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2019 wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 29.08.2014, W199 1433022-1/9E zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Bescheid vom 24.07.2017, ZI. 820347302/1980402, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Das Bundesamt stützte sich in seiner Begründung insbesondere auf die nunmehr – anders als bei der Zuerkennung des Status 2014 – vorhandenen umfangreichen familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Afghanistan, insbesondere in Kabul. Das Bundesamt sah dadurch auch eine substanziell verbesserte Sicherheitssituation (im Sinne einer reduzierten Gefährdungslage) für den Beschwerdeführer in dieser Region. Überdies ging es von damit verbundenen – bei Statuszuerkennung ebenfalls nicht gegebenen – Unterstützungsmöglichkeiten aus.
10. Am 03.04.2019 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde nicht ausreichend begründet habe, weshalb sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers maßgeblich geändert habe. Entgegen der Annahme der belangten Behörde habe sich die Sicherheitslage seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Jahr 2014 nicht wesentlich verbessert. Soweit die belangte Behörde das Bestehen sozialer Netzwerke anführte, hätten diese bereits bei Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bestanden und seien diese vom Beschwerdeführer auch gleichlautend angegeben worden. Von einer individuellen Bedrohungssituation gegen den Beschwerdeführer und seine Familie sei das BVwG auch im Jahr 2014 nicht ausgegangen. Weiters sei der Beschwerdeführer durch die Rückkehrentscheidung in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt, da der Beschwerdeführer seit sieben Jahren in Österreich sei, sehr gut Deutsch spreche und selbsterhaltungsfähig sei.10. Am 03.04.2019 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde nicht ausreichend begründet habe, weshalb sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers maßgeblich geändert habe. Entgegen der Annahme der belangten Behörde habe sich die Sicherheitslage seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Jahr 2014 nicht wesentlich verbessert. Soweit die belangte Behörde das Bestehen sozialer Netzwerke anführte, hätten diese bereits bei Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bestanden und seien diese vom Beschwerdeführer auch gleichlautend angegeben worden. Von einer individuellen Bedrohungssituation gegen den Beschwerdeführer und seine Familie sei das BVwG auch im Jahr 2014 nicht ausgegangen. Weiters sei der Beschwerdeführer durch die Rückkehrentscheidung in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt, da der Beschwerdeführer seit sieben Jahren in Österreich sei, sehr gut Deutsch spreche und selbsterhaltungsfähig sei.
11. Mit Schreiben vom 14.06.2019 legte der Beschwerdeführer zwei Schreiben des Vereins Neustart (vom März 2019) zum Beweis seiner Reintegration in die Gesellschaft und des Fehlens einer Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor.
12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2019 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes abgewiesen (Spruchpunkt A.). Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig erachtet (Spruchpunkt B.). 12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2019 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes abgewiesen (Spruchpunkt A.). Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG als nicht zulässig erachtet (Spruchpunkt B.).
13. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.
14. Mit Beschluss vom 24.09.2019, Zl. E 3097/2019-11, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat mit Beschluss vom 14.11.2019, Zl. E 3097/2019-13, diese an den Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung ab.
15. In weiterer Folge erhob der Beschwerdeführer gegen das o.a. Erkenntnis fristgerecht eine außerordentliche Revision und brachte im Wesentlichen vor, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Interessenabwägung im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und den Anforderungen der Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei.
16. Mit Erkenntnis vom 23.09.2020 behob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2019 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Im Wesentlichen wurde darauf verwiesen, das Bundesverwaltungsgericht habe die zweimalige Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung durch das Bundesamt (ohne Durchführung eines substanziellen Ermittlungsverfahrens) nicht unberücksichtigt lassen dürfen.
17. Am 10.09.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, eines Dolmetschers für die Sprache Dari und eines Vertreters der belangten Behörde durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes einvernommen wurde. Einleitend gab er an, dass bei ihm keine Hindernisgründe oder chronischen Krankheiten und Leiden vorlägen. Er sei in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
Befragt zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung führte der Beschwerdeführer aus, er sei aufgrund eines Freundes, der bei ihm in der Wohnung zu Besuch gewesen sei, verurteilt worden, weil dieser in seiner Sporttasche Drogen gehabt habe. Der Beschwerdeführer selbst habe nie Drogen ge- oder verkauft und sei durch Freunde in die Drogenszene hineingeschlittert.
Befragt zu seinem Leben in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er habe sieben Jahre die Schule besucht, die Pflichtschule abgeschlossen und eine Ausbildung als Integrationscoach absolviert. Er habe sechs Monate und in der Schubhaft als Dolmetscher gearbeitet. Weiters sei er am Flughafen tätig gewesen und derzeit arbeite er als Sicherheitsdienstmitarbeiter. In Österreich würden keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben, jedoch habe er eine Freundin; seine Kernfamilie sei abgesehen von einer Schwester, die in Albanien lebe, in Afghanistan aufhältig und es bestehe auch Kontakt zu ihnen. Seinen Herkunftsstaat habe er vor 10 Jahren verlassen und sei nach knapp ein Jahr nach diesem Zeitpunkt nach Österreich gekommen.
Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommene Zeugin gab befragt zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich an, den Beschwerdeführer im Jahr 2013 kennengelernt zu haben. Sie habe mit ihm Deutsch gelernt, sei wandern gegangen, wobei der Kontakt bislang unregelmäßig gewesen sei.
In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine undatierte Einstellungszusage vor.
Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung das aktuelle LIB-Afghanistan übermittelt und eine Frist von 14 Tagen eingeräumt, um dazu Stellung zu nehmen.
18. Mit Schreiben vom 17.09.2021 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass gegenständlich weder ein Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, noch ein Fall des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG vorliege. Aus den Länderinformationen ergebe sich, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan in letzter Zeit dramatisch verschlechtert habe und somit könne nicht von einer Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage gesprochen werden. Darüber hinaus liege beim Beschwerdeführer keine schwere Straftag iSd Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vor, weil er nur zu einer 16-monatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. 18. Mit Schreiben vom 17.09.2021 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass gegenständlich weder ein Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, noch ein Fall des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG vorliege. Aus den Länderinformationen ergebe sich, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan in letzter Zeit dramatisch verschlechtert habe und somit könne nicht von einer Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage gesprochen werden. Darüber hinaus liege beim Beschwerdeführer keine schwere Straftag iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vor, weil er nur zu einer 16-monatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.
19. Mit Schreiben vom 24.09.2021 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten zu Afghanistan ein und legte zudem u.a. mehrere psychische Gutachten aus den Jahren 2019 sowie 2020, Beschlüsse betreffend seine Unterbringung in einem Klinikum und mehrere Empfehlungsschreiben vor.
20. Am 02.12.2023 erfolgte eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass seine Beziehung weiterhin aufrecht sei, er Vollzeit arbeite und selbsterhaltungsfähig sei. Psychische und gesundheitliche Probleme habe er seit der letzten Verhandlung nicht gehabt. Drei Brüder würden im Iran leben, zwei in Afghanistan (Kabul). Es würden zumindest gelegentliche telefonische Kontakte bestehen, eine echte Notlage liege nicht vor. Er habe sich nunmehr in Österreich integriert, seine persönlichen Probleme, die zur Ausreise geführt hätten, würden bei einer Rückkehr wieder schlagend.
21. Mit Schriftsatz vom 09.12.2022 wurden die Lohn- und Gehaltszettel aus 2022 vorgelegt. Diese weisen bis inklusive September eine Teilzeitbeschäftigung, für Oktober und November eine Vollzeitbeschäftigung aus.
22. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 28.06.2023 wurden dem Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters die aktuellen Länderberichte betreffend Afghanistan übermittelt und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Er nahm dazu nicht Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Aufgrund der der Entscheidung zugrundeliegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu und darüber hinaus spricht er auch Dari und Deutsch.
Der Beschwerdeführer wurde XXXX in der Provinz Maidan Wardak geboren und hat dort bis 2010 gelebt. Die letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise 2012 hat der Beschwerdeführer in Kabul gelebt. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan sieben Jahre die Schule besucht und in einem Bauunternehmen gearbeitet.Der Beschwerdeführer wurde römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak geboren und hat dort bis 2010 gelebt. Die letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise 2012 hat der Beschwerdeführer in Kabul gelebt. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan sieben Jahre die Schule besucht und in einem Bauunternehmen gearbeitet.
In Afghanistan (Kabul) leben gegenwärtig die Mutter, sowie zwei der Brüder des Beschwerdeführers. Drei weitere Brüder leben im Iran. Es besteht betreffend die Familienangehörigen keine wirtschaftliche/existenzielle Notlage. Der Machtwechsel in Afghanistan hat für sie keine substanziellen negativen Folgen gezeitigt. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seinen Familienmitgliedern.
1.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Im Jahr 2012 reiste der Beschwerdeführer illegal ins Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Mit hg. Erkenntnis vom 29.08.2014 wurde ihm rechtskräftig subsidiärer Schutz zuerkannt. Zuletzt wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes eine bis zum 02.01.2020 befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt.
Mit Bescheid vom 04.03.2019 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und die mit Bescheid vom 24.07.2017, ZI. 820347302/1980402, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen diesen erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt. Mit Bescheid vom 04.03.2019 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und die mit Bescheid vom 24.07.2017, ZI. 820347302/1980402, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen diesen erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt.
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörige in Österreich. Er verfügt über das Deutschzertifikat B1 und spricht sehr gut Deutsch. Er hat in Österreich die Pflichtschule abgeschlossen und war als Maschinenführer, Flüchtlingsbetreuer, Dolmetscher, Sicherheitsdienstmitarbeiter und in der Gastronomie tätig. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.11.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall SMG als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten (unbedingt) rechtskräftig verurteilt. Er wurde allerdings unter Anrechnung der Untersuchungshaft von mehr als 11 Monaten umgehend unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren auf freien Fuß gesetzt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.11.2018, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten (unbedingt) rechtskräftig verurteilt. Er wurde allerdings unter Anrechnung der Untersuchungshaft von mehr als 11 Monaten umgehend unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren auf freien Fuß gesetzt.
Seit diesem Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer nicht mehr straffällig geworden.
Der Beschwerdeführer geht seit März 2022 einer legalen Beschäftigung nach. Seit Oktober 2022 ist er in diesem Zusammenhang Vollzeit beschäftigt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, zum Religionsbekenntnis, zur Herkunft, zu den Sprachkenntnissen und persönlichen Verhältnissen, den Lebensumständen in Afghanistan und zur familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen. Im Verfahren hat sich nichts ergeben, das an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers zweifeln ließe.
2.2. Zu den Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich und seinem seither durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet gründen auf dem Akteninhalt, dem keine Hinweise auf eine zwischenzeitige Ausreise des Beschwerdeführers aus Österreich zu entnehmen sind. Die rechtskräftige Zuerkennung von subsidiärem Schutz ergibt sich aus der Einsichtnahme in das hg. Erkenntnis vom 02.01.2017 (W233 2128076-1/9E), die letzte Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte lässt sich wiederum dem Akteninhalt entnehmen.
Die Feststellungen zum Pflichtschulabschluss und zu den verschiedenen beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Für das Gericht gab es keinen Grund an diesen Angaben zu zweifeln. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, stützt sich auf den persönlichen Eindruck in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Dass keine Verwandten oder Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig sind, ergibt sich aus den dahingehend glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers.
Im Verfahren sind keine Hinweise auf etwaige Erkrankungen des Beschwerdeführers hervorgekommen, sodass seine Arbeitsfähigkeit und Gesundheit entsprechend festzustellen waren. Zudem konnte der Beschwerdeführer seine Beschäftigung im Jahr 2022 belegen.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers resultieren aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister sowie in das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.11.2018 zu XXXX Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers resultieren aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister sowie in das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.11.2018 zu römisch 40
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu A)
3.2. Zur Entscheidung über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):3.2. Zur Entscheidung über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF):
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Nach Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg.cit. offen steht.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz nicht vorliegen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz nicht vorliegen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH) setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH) setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).
Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, nämlich dann, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, nämlich dann, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen vergleiche VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 1), er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen (Ziffer eins,), er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 2,) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).
Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG abzuerkennen, so hat eine Aberkennung gemäß Abs. 2 leg.cit. auch dann zu erfolgen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1); der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 3).Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG abzuerkennen, so hat eine Aberkennung gemäß Absatz 2, leg.cit. auch dann zu erfolgen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,); der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 3,).
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 1 Abschnitt F der GFK finden die Bestimmungen dieses Abkommens keine Anwendung auf Personen, in Bezug auf die aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen; dass sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen wurden oder dass sie sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.Gemäß Artikel eins, Abschnitt F der GFK finden die Bestimmungen dieses Abkommens keine Anwendung auf Personen, in Bezug auf die aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen; dass sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen wurden oder dass sie sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.
Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
Abs. 4 leg.cit. normiert, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden ist. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Absatz 4, leg.cit. normiert, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden ist. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
3.2.2. Im gegenständlichen Verfahren hat die Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG gestützt und begründend dazu ausgeführt, dass die zum Zeitpunkt der Schutzgewährung vorgelegen Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt hätten, bezüglich der damaligen individuellen Situation des Beschwerdeführers zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorlägen. Insbesondere wurde von der belangten Behörde ins Treffen geführt, dass sich die subjektive Lage des Beschwerdeführers im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt dahingehend geändert habe, dass sich seine persönlichen Umstände massiv gebessert hätten, weil er auf die Unterstützung zahlreicher Familienangehöriger in Afghanistan zählen könne, über diese Verwandtschaft einen Zugriff auf familiäre oder auch soziale Netzwerke sicherstellen könne und aufgrund der bisherigen Arbeitserfahrung in der Lage sei, aus eigenen Kräften ein Überleben in Afghanistan zu sichern. Darüber hinaus herrsche in Afghanistan keine extreme Gefährdungslage iSd Art. 2 und 3 EMRK. 3.2.2. Im gegenständlichen Verfahren hat die Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG gestützt und begründend dazu ausgeführt, dass die zum Zeitpunkt der Schutzgewährung vorgelegen Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt hätten, bezüglich der damaligen individuellen Situation des Beschwerdeführers zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorlägen. Insbesondere wurde von der belangten Behörde ins Treffen geführt, dass sich die subjektive Lage des Beschwerdeführers im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt dahingehend geändert habe, dass sich seine persönlichen Umstände massiv gebessert hätten, weil er auf die Unterstützung zahlreicher Familienangehöriger in Afghanistan zählen könne, über diese Verwandtschaft einen Zugriff auf familiäre oder auch soziale Netzwerke sicherstellen könne und aufgrund der bisherigen Arbeitserfahrung in der Lage sei, aus eigenen Kräften ein Überleben in Afghanistan zu sichern. Darüber hinaus herrsche in Afghanistan keine extreme Gefährdungslage iSd Artikel 2 und 3 EMRK.
Dieser Auffassung ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht zu folgen:
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2019/14/0586, Ra 2019/18/0353, Ra 2019/18/0367) ist im hier gegenständlichen Zusammenhang nicht (ausschließlich) auf die Situation zum Zeitpunkt der Status-Zuerkennung abzustellen, sondern sind insbesondere auch die Verlängerungsentscheidungen heranzuziehen. Diesen Entscheidungen ging freilich kein substanzielles Ermittlungsverfahren des Bundesamtes voraus. Die herangezogenen Änderungen der Situation im Herkunftsstaat sind allerdings zwischen der Status-Zuerkennung und der letzten Verlängerung eingetreten.
Die in Österreich zwischenzeitliche erlangte Berufserfahrung als Dolmetscher, Sicherheitsdienstmitarbeiter sowie Lieferant ist – gerade auch unter Berücksichtigung des Machtwechsels im Herkunftsstaat nach der verfahrensgegenständlichen erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht so wesentlich, als dass sie für sich alleine eine wesentliche Änderung der Lage darstellen würde. Eine entscheidungswesentliche berufliche Zusatzqualifikation kann nicht erkannt werden, zumal angesichts der angespannten Lage am afghanischen Arbeitsmarkt und der Isolierung des Taliban-Regimes nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Situation des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr aufgrund der bisher im Rahmen seiner Tätigkeiten gewonnenen Berufserfahrung wesentlich und nachhaltig verbessert hat.
Eine relevante Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts gegenüber der letzten Verlängerung des Status durch das Bundesamt ist somit nicht feststellbar.
3.2.3. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.3.2.3. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.
3.2.4. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).3.2.4. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht nicht lediglich auf den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG beschränkt, sondern hat vielmehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG aufzugreifen.Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht nicht lediglich auf den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG beschränkt, sondern hat vielmehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, AsylG aufzugreifen.
Für die Erfüllung eines der Tatbestände des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall, Z 2 und Z 3 sowie Abs. 2 Z 1 AsylG haben sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben.Für die Erfüllung eines der Tatbestände des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie Absatz 2, Ziffer eins, AsylG haben sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben.
Zu den Tatbeständen zur Aberkennung zu subsidiären Schutz wegen Straffälligkeit ist auszuführen, dass § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG auf die Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich und Z 3 leg.cit. auf eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB abstellt.Zu den Tatbeständen zur Aberkennung zu subsidiären Schutz wegen Straffälligkeit ist auszuführen, dass Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf die Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich und Ziffer 3, leg.cit. auf eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB abstellt.
Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab. Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht vorzunehmen.Nach dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab. Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht vorzunehmen.
Der VwGH hat jedoch in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, festgestellt, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (in der Folge: EuGH) vom 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, die bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde (hier: des BVwG) eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG – welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt – jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Verwiesen wurde auch darauf, dass die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie eine Ausnahme von der in Art. 18 Statusrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel bildet und daher restriktiv auszulegen ist (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH Rn. 52, und VwGH, Rz. 24).Der VwGH hat jedoch in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, festgestellt, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (in der Folge: EuGH) vom 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, die bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde (hier: des BVwG) eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG – welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie umsetzt – jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Verwiesen wurde auch darauf, dass die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie eine Ausnahme von der in Artikel 18, Statusrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel bildet und daher restriktiv auszulegen ist (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH Rn. 52, und VwGH, Rz. 24).
Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274).Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht vergleiche VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274).
Relevant ist nach der zitierten Rechtsprechung auch der EASO-Bericht "Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)" (siehe: https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Exclusion-Judicial-Analysis-DE.pdf), welcher empfiehlt, "dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage beurteilt werden solle, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde" (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH, Rn. 56, und VwGH, Rz. 23).
Als Beispiele schwerer Straftaten nennt der EASO-Leitfaden "Ausschluss" etwa folgende Delikte (Pkt. 2.2.3.2. des Leitfadens):
- Mord
- Mordversuch
- Vergewaltigung
- bewaffneter Raub
- Folter
- gefährliche Körperverletzung
- Menschenhandel
- Entführung
- schwere Brandstiftung
- Drogenhandel
- Verschwörung zum Zweck der Förderung terroristischer Gewalt
- schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten (z. B. Unterschlagung)
Es ist daher zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen und anhand dieser Würdigung anschließend zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer deshalb der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen ist.
Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005; 22.10.2020, Ra 2020/20/0274).Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen vergleiche VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005; 22.10.2020, Ra 2020/20/0274).
Es ist aber (weiterhin) von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG (ebenso wie nach Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).Es ist aber (weiterhin) von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG (ebenso wie nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen vergleiche VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).
3.2.5. Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.3.2.5. Nach Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.
Im vorliegenden Fall ist zunächst einmal unumstritten, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall SMG als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt wurde. Das Verbrechen des Suchtgifthandels stellt nach der österreichischen Rechtsordnung ein Verbrechen iSd § 17 Abs. 1 StGB dar. Das stellt nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG dar, auch wenn dies nicht alleine dafür entscheidend ist, ob eine "schwere Straftat" vorliegt, die im Ergebnis zur Aberkennung dieses Schutztitels führen darf.Im vorliegenden Fall ist zunächst einmal unumstritten, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt wurde. Das Verbrechen des Suchtgifthandels stellt nach der österreichischen Rechtsordnung ein Verbrechen iSd Paragraph 17, Absatz eins, StGB dar. Das stellt nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG dar, auch wenn dies nicht alleine dafür entscheidend ist, ob eine "schwere Straftat" vorliegt, die im Ergebnis zur Aberkennung dieses Schutztitels führen darf.
Bei dem vom Beschwerdeführer begangenen Umgang mit Suchtmitteln war jedenfalls eine unbedingte Haftstrafe zu verbüßen. Die verhängte Strafe im Ausmaß von 16 Monaten Freiheitsstrafe (hierbei wurde die bereits verbüßte Vorhaft von etwa knapp drei Viertel der ausgesprochenen Freiheitsstrafe angerechnet) bewegte sich zwar in Anbetracht eines möglichen Strafrahmens von einem bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe im unteren Bereich, dennoch darf nicht übersehen werden, dass der illegale Drogenhandel zum besonders schweren Kriminalitätsbereich zählt und dementsprechend auch in den Rechtsordnungen anderer EU-Mitgliedstaaten strafgerichtlich verfolgt wird (vgl. in diesem Zusammenhang Art. 83 AEUV). Hinsichtlich der Strafbemessung wurden das teilweise (bloß vereinzeltes) Geständnis, der ordentliche Lebenswandel, die bisherige Unbescholtenheit und die Sichtgiftsicherstellungen als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen mit mehreren Vergehen, die Tatwiederholung, das Erreichen der 10-fachen Grenzmenge und die aktiven Tatbeiträge und gute Einbindung in den Suchtgifthandel des Erstangeklagten (A.M.) angesehen. Bei dem vom Beschwerdeführer begangenen Umgang mit Suchtmitteln war jedenfalls eine unbedingte Haftstrafe zu verbüßen. Die verhängte Strafe im Ausmaß von 16 Monaten Freiheitsstrafe (hierbei wurde die bereits verbüßte Vorhaft von etwa knapp drei Viertel der ausgesprochenen Freiheitsstrafe angerechnet) bewegte sich zwar in Anbetracht eines möglichen Strafrahmens von einem bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe im unteren Bereich, dennoch darf nicht übersehen werden, dass der illegale Drogenhandel zum besonders schweren Kriminalitätsbereich zählt und dementsprechend auch in den Rechtsordnungen anderer EU-Mitgliedstaaten strafgerichtlich verfolgt wird vergleiche in diesem Zusammenhang Artikel 83, AEUV). Hinsichtlich der Strafbemessung wurden das teilweise (bloß vereinzeltes) Geständnis, der ordentliche Lebenswandel, die bisherige Unbescholtenheit und die Sichtgiftsicherstellungen als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen mit mehreren Vergehen, die Tatwiederholung, das Erreichen der 10-fachen Grenzmenge und die aktiven Tatbeiträge und gute Einbindung in den Suchtgifthandel des Erstangeklagten (A.M.) angesehen.
Der Verurteilung lag nicht eine einzelne Straftat, sondern mehrere miteinander in Zusammenhang stehende strafbare Handlungen zugrunde. Dem Milderungsgrund des teilweisen Geständnisses kommt vermindertes Gewicht zu, da die Äußerungen des Beschwerdeführers im Strafverfahren entweder bagatellisierten, abstritten oder aber Schutzbehauptungen darstellten – dies wurde im Urteil des Landesgerichtes XXXX auch festgehalten. Ebenso hat sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.09.2021 diesbezüglich nicht einsichtig gezeigt und versucht seine Verantwortung auf andere Personen abzuschieben. Diese Angaben widersprechen den Feststellungen in den gegenständlichen Strafurteilen und vermittelte der Beschwerdeführer durch dieses Aussageverhalten nicht den Eindruck, dass er sich der Schwere der begangenen Delikte damals bewusst war.Der Verurteilung lag nicht eine einzelne Straftat, sondern mehrere miteinander in Zusammenhang stehende strafbare Handlungen zugrunde. Dem Milderungsgrund des teilweisen Geständnisses kommt vermindertes Gewicht zu, da die Äußerungen des Beschwerdeführers im Strafverfahren entweder bagatellisierten, abstritten oder aber Schutzbehauptungen darstellten – dies wurde im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 auch festgehalten. Ebenso hat sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.09.2021 diesbezüglich nicht einsichtig gezeigt und versucht seine Verantwortung auf andere Personen abzuschieben. Diese Angaben widersprechen den Feststellungen in den gegenständlichen Strafurteilen und vermittelte der Beschwerdeführer durch dieses Aussageverhalten nicht den Eindruck, dass er sich der Schwere der begangenen Delikte damals bewusst war.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden, manifestiert hat (vgl. zuletzt VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden, manifestiert hat vergleiche zuletzt VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110). Das Verbrechen des Beschwerdeführers stellt daher eine schwere Straftat im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit b der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) dar. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass die Drogendelinquenz des Beschwerdeführers ausschließlich „Cannabiskraut“ betrifft, das seit Jahren Gegenstand von Diskussionen betreffend eine allfällige Legalisierung beziehungsweise einer kontrollierten Abgabe ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Das Verbrechen des Beschwerdeführers stellt daher eine schwere Straftat im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) dar. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass die Drogendelinquenz des Beschwerdeführers ausschließlich „Cannabiskraut“ betrifft, das seit Jahren Gegenstand von Diskussionen betreffend eine allfällige Legalisierung beziehungsweise einer kontrollierten Abgabe ist.
Der Beschwerdeführer wurde von Dezember 2018 bis November 2019 vom Verein Neustart betreut und war aufgrund von psychischen Problemen von Oktober 2019 bis April 2020 nach dem Unterbringungsgesetz in einem Klinikum untergebracht. Beide einschlägigen Zeiten fallen allerdings ohnehin unter die dreijährige Probezeit (bis November 2021). Nunmehr ist der Beschwerdeführer seit beinahe zwei Jahren – bezogen auf das Ende der Probezeit - nicht mehr strafrechtlich verurteilt worden; es wurden dem Bundesverwaltungsgericht auch keine Anzeigen vorgelegt. Vielmehr hat er bis zur letzten Beschwerdeverhandlung sein Leben in substanzieller und nachhaltiger Weise positiv geändert. Er führt seit längerer Zeit eine Beziehung und geht auch einer legalen Beschäftigung nach.
3.2.6. Vor diesem Hintergrund erweist sich unter Berücksichtigung der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur eine Aberkennung des Status gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG zum Entscheidungszeitpunkt als nicht mehr begründbar. Der angefochtene Bescheid ist daher zu beheben.3.2.6. Vor diesem Hintergrund erweist sich unter Berücksichtigung der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur eine Aberkennung des Status gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG zum Entscheidungszeitpunkt als nicht mehr begründbar. Der angefochtene Bescheid ist daher zu beheben.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Auch hinsichtlich der mit Beschluss erfolgten Aussetzung des Beschwerdeverfahrens betreffend die Spruchpunkte IV., bis VI. des angefochtenen Bescheides ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Verfahrensaussetzung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Diese Aussetzung orientiert sich an der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichshofes.Auch hinsichtlich der mit Beschluss erfolgten Aussetzung des Beschwerdeverfahrens betreffend die Spruchpunkte römisch vier., bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Verfahrensaussetzung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Diese Aussetzung orientiert sich an der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichshofes.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Asylausschlussgrund befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung Berufserfahrung Ersatzentscheidung ersatzlose Teilbehebung individuelle Verhältnisse Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation schwere Straftat Sicherheitslage Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verlängerung wesentliche ÄnderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W137.1433022.2.00Im RIS seit
12.10.2023Zuletzt aktualisiert am
12.10.2023