Entscheidungsdatum
09.10.2023Norm
BDG 1979 §126 Abs2Spruch
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W136 2252973-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter HR Mag. Bernhard JIRGAL und MinR Mag. Christoph PROKSCH als Beisitzer über die Beschwerden des 1.) Disziplinarbeschuldigten XXXX , vertreten durch RA Mag. Thomas PREISINGER, und des 2.) Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 24.01.2022, GZ 2022-0.694.391-80, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter HR Mag. Bernhard JIRGAL und MinR Mag. Christoph PROKSCH als Beisitzer über die Beschwerden des 1.) Disziplinarbeschuldigten römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Thomas PREISINGER, und des 2.) Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 24.01.2022, GZ 2022-0.694.391-80, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) I. Der Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG insoweit stattgegeben, als er von den Anlastungen, 1.) er habe zwischen 31. Juli 2011 und 31. Juli 2014 trotz Information durch eine Mitarbeiterin über die drohende Verjährung die Rückforderung eines Übergenusses in Höhe von EUR 4.480,00 nicht weiterbetrieben (Spruchpunkt I.9. des bekämpften Bescheides) und 2.) er habe seit dem Jahr 2007 bis zum 15. Juni 2016 gegenüber mehreren der ihm unterstellten Bediensteten wiederholt durch verbale Ausfälle, herabwürdigende Bemerkungen und Ausübung psychischen Drucks gegen das Gebot zu einem achtungsvollen Umgang mit den Mitarbeiterinnen verstoßen und den Betriebsfrieden ernsthaft gestört (Spruchpunkt I.10. des bekämpften Bescheides), gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten abgewiesen.
II. Der Beschwerde des Disziplinaranwaltes wird insoweit stattgegeben, als der Freispruch unter Spruchpunkt II.7 aufgehoben wird und ein Schuldspruch stattdessen lautet:A) römisch eins. Der Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG insoweit stattgegeben, als er von den Anlastungen, 1.) er habe zwischen 31. Juli 2011 und 31. Juli 2014 trotz Information durch eine Mitarbeiterin über die drohende Verjährung die Rückforderung eines Übergenusses in Höhe von EUR 4.480,00 nicht weiterbetrieben (Spruchpunkt römisch eins.9. des bekämpften Bescheides) und 2.) er habe seit dem Jahr 2007 bis zum 15. Juni 2016 gegenüber mehreren der ihm unterstellten Bediensteten wiederholt durch verbale Ausfälle, herabwürdigende Bemerkungen und Ausübung psychischen Drucks gegen das Gebot zu einem achtungsvollen Umgang mit den Mitarbeiterinnen verstoßen und den Betriebsfrieden ernsthaft gestört (Spruchpunkt römisch eins.10. des bekämpften Bescheides), gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 freigesprochen wird., Im Übrigen wird die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten abgewiesen., römisch zwei. Der Beschwerde des Disziplinaranwaltes wird insoweit stattgegeben, als der Freispruch unter Spruchpunkt römisch zwei.7 aufgehoben wird und ein Schuldspruch stattdessen lautet:
„ XXXX ist schuldig, er hat zwischen 2007 und Juni 2016 zwei zu Lasten des Bundes abgerechnete Dauerparkkarten für die Parkgarage Rathauspark nicht entsprechend dem dienstlichen vorgesehenen Verwendungszweck eingesetzt, wodurch dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 50.128,39 entstanden sind. Er hat dadurch seine Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG 1979, wonach der Beamte verpflichtet ist, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, schuldhaft verletzt.“
Im Übrigen wird die Beschwerde des Disziplinaranwaltes abgewiesen.„ römisch 40 ist schuldig, er hat zwischen 2007 und Juni 2016 zwei zu Lasten des Bundes abgerechnete Dauerparkkarten für die Parkgarage Rathauspark nicht entsprechend dem dienstlichen vorgesehenen Verwendungszweck eingesetzt, wodurch dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 50.128,39 entstanden sind. Er hat dadurch seine Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, wonach der Beamte verpflichtet ist, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, schuldhaft verletzt.“, Im Übrigen wird die Beschwerde des Disziplinaranwaltes abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigter), geboren am XXXX , ist Beamter der Verwendungsgruppe A1. Zum Zeitpunkt der angelasteten Pflichtverletzungen war er Leiter der XXXX abteilung XXXX im damaligen Bundesministerium für XXXX , jetzt Bundesministerium für XXXX . Er ist disziplinarrechtlich unbescholten und hat keine Sorgepflichten.1.1. römisch 40 (in Folge: Disziplinarbeschuldigter), geboren am römisch 40 , ist Beamter der Verwendungsgruppe A1. Zum Zeitpunkt der angelasteten Pflichtverletzungen war er Leiter der römisch 40 abteilung römisch 40 im damaligen Bundesministerium für römisch 40 , jetzt Bundesministerium für römisch 40 . Er ist disziplinarrechtlich unbescholten und hat keine Sorgepflichten.
Der Disziplinarbeschuldigten bezog im Jänner 2022, zum Zeitpunkt der Durchführung der Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde), einen Nettobezug von etwa € 2.200,00. Der Disziplinarbeschuldigte hat offene Kreditverbindlichkeiten in der Höhe von etwa € 170.000,-, wofür er eine Kreditrate von € 860,- zu bezahlen hat.
Dem Disziplinarbeschuldigten kommt als Vermögen ein Einfamilienhaus zu, in dem seine Eltern ein Wohnrecht haben.
1.2. Mit Bescheid vom 05.07.2016 wurde der Disziplinarbeschuldigte von der Disziplinarkommission beim XXXX gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert. 1.2. Mit Bescheid vom 05.07.2016 wurde der Disziplinarbeschuldigte von der Disziplinarkommission beim römisch 40 gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 vom Dienst suspendiert.
Mit Schriftsatz vom 09.06.2020 beantragte der Disziplinarbeschuldigte die Aufhebung der Suspendierung und die Einstellung des Disziplinarverfahrens. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium XXXX vom 09.09.2020, GZ 2020-0.576.575 abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2021, GZ W136 2236607-1/2E, wurde der vom Disziplinarbeschuldigten dagegen erhobenen Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Suspendierung gemäß § 112 Abs. 6 BDG 1979 aufgehoben wurde.Mit Schriftsatz vom 09.06.2020 beantragte der Disziplinarbeschuldigte die Aufhebung der Suspendierung und die Einstellung des Disziplinarverfahrens. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium römisch 40 vom 09.09.2020, GZ 2020-0.576.575 abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2021, GZ W136 2236607-1/2E, wurde der vom Disziplinarbeschuldigten dagegen erhobenen Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Suspendierung gemäß Paragraph 112, Absatz 6, BDG 1979 aufgehoben wurde.
1.3. Mit Bescheid vom 28.11.2016, GZ. XXXX - 900.000/0048-WF/DK/2016, fasste die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für XXXX einen Einleitungsbeschluss, weil der BF im Verdacht stünde, er habe (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht) 1.3. Mit Bescheid vom 28.11.2016, GZ. römisch 40 - 900.000/0048-WF/DK/2016, fasste die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für römisch 40 einen Einleitungsbeschluss, weil der BF im Verdacht stünde, er habe (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht)
„1. zwischen Anfang 2012 und Ende 2015 im Rahmen von insgesamt 214 als dienstlich in Anspruch genommenen Taxifahrten in zumindest 60 Fällen (davon 2012: 7, 2013: 33, 2014: 15, 2015: 5 Fahrten) Privatfahrten (zur eigenen Wohnadresse, zur Schuladresse seines Sohnes bzw. der Adresse einer ihm unterstellen Bediensteten) zu Lasten des Bundes durch Verwendung vorab dienstlich zur Verfügung gestellter „Taxieinmalkarten“ abgerechnet und damit den Bund zumindest in Höhe von € 1.237,40 am Vermögen vorsätzlich geschädigt,
2. von Anfang 2013 bis Ende 2015 in 41 Fällen über die der Personalabteilung zur Verfügung stehende Handkassa ohne dienstlichen Bezug, sondern zu reinem Privatgebrauch Spesenvergütungen für Geschenkartikel ohne Repräsentationsbezug etc. in Höhe von € 1.767,43.-, wovon allein ein Betrag von € 1.123,01 (20 Fälle; 2013: 9, 2014: , 2015: 6) dem Erwerb diverser Alkoholika gewidmet war, sowie im gleichen Zeitraum in 85 Fällen (2013: 32, 2014: 26, 2015: 27) mit dienstlichem Bezug, aber ohne dienstliche Notwendigkeit € 2.204,34 zum Ankauf von Alkoholika, Blumen etc. für interne Geburtstagfeiern etc. entnommen und damit den Bund in diesem Betrag am Vermögen vorsätzlich geschädigt habe,
3. in einigen Fällen z.B. am 4. Juli 2013, 25. Juni 2014 im Gasthaus „ XXXX ", am 22. Jänner 2015 und 1. Dezember 2015 sowie 26. Jänner 2016 im „ XXXX ", am 28, April 2015, 14. April 2016 im „Seminarhotel XXXX " aus Anlass von Restaurant- und Hotelbesuchen (zu Zwecken von „Weihnachtsfeiern" „Kurzklausuren" und Seminaren) über die Kosten für allfällige Seminarpauschalen, Unterbringung und Verpflegung hinaus Zahlungen ohne dienstlichen Bezug aus dem offiziellen Abteilungsbudget in Höhe von insgesamt € 11.217, 85 für zusätzliche Speisen und Getränke autorisiert und damit den Bund in diesem Betrag am Vermögen vorsätzlich geschädigt,3. in einigen Fällen z.B. am 4. Juli 2013, 25. Juni 2014 im Gasthaus „ römisch 40 ", am 22. Jänner 2015 und 1. Dezember 2015 sowie 26. Jänner 2016 im „ römisch 40 ", am 28, April 2015, 14. April 2016 im „Seminarhotel römisch 40 " aus Anlass von Restaurant- und Hotelbesuchen (zu Zwecken von „Weihnachtsfeiern" „Kurzklausuren" und Seminaren) über die Kosten für allfällige Seminarpauschalen, Unterbringung und Verpflegung hinaus Zahlungen ohne dienstlichen Bezug aus dem offiziellen Abteilungsbudget in Höhe von insgesamt € 11.217, 85 für zusätzliche Speisen und Getränke autorisiert und damit den Bund in diesem Betrag am Vermögen vorsätzlich geschädigt,
4. durch die beginnend mit 16. März 2015 bis zum 15. Juni 2016 Personalaufnahme und Personalzuordnung inkl. Zur-Verfügung-Stellung einer Bundes-Planstelle für den damaligen Freund und nunmehrigen Lebensgefährten seiner Tochter eine ihm persönlich nahestehende Person in Missachtung der Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes und unter Verletzung des Gebotes der objektiven und sachlichen Personalbewirtschaftung bevorzugt behandelt und damit diese Personalaufnahme amtsmissbräuchlich durchgeführt sowie diesem bereits am 8. Oktober 2015 einen (Bezugs-)Vorschuss ohne erkennbare Notlage bzw. sonst berücksichtigungswürdige Gründe zu Zwecken der gemeinsamen Lebensführung mit der leiblichen Tochter und damit rechtswidrig und unter Missachtung der Verpflichtung der Wahrung einer sachadäquaten, objektiven und rechtskonformen Personalbewirtschaftung gewährt,
5. im Jahr 2015 19 namentlich genannte von 40 in diesem Jahr aufgenommenen Ferialpraktikanten entgegen der aktenförmig genehmigten Aufnahme als Ferialpraktikanten (Einstufung als Vertragsbedienstete, Entlohnungsgruppe v4 - Ausbildungsphase) rechtsgrundlos als Verwaltungspraktikanten und in Missachtung des § 36b Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948) mit Entlohnung zu 100 Prozent des entsprechenden Monatsentgelts ab Beginn des Dienstverhältnisses im PM-SAP einpflegen und besolden haben zu lassen, und dadurch die ihm als Bundesbeamten eingeräumten Befugnisse missbraucht und dem Bund einen Schaden in Höhe von zumindest € 15.000.- durch die rechtsgrundlose Überzahlung zugefügt,5. im Jahr 2015 19 namentlich genannte von 40 in diesem Jahr aufgenommenen Ferialpraktikanten entgegen der aktenförmig genehmigten Aufnahme als Ferialpraktikanten (Einstufung als Vertragsbedienstete, Entlohnungsgruppe v4 - Ausbildungsphase) rechtsgrundlos als Verwaltungspraktikanten und in Missachtung des Paragraph 36 b, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948) mit Entlohnung zu 100 Prozent des entsprechenden Monatsentgelts ab Beginn des Dienstverhältnisses im PM-SAP einpflegen und besolden haben zu lassen, und dadurch die ihm als Bundesbeamten eingeräumten Befugnisse missbraucht und dem Bund einen Schaden in Höhe von zumindest € 15.000.- durch die rechtsgrundlose Überzahlung zugefügt,
6. in noch zu bestimmenden Zeitpunkten des Jahres 2015 fünf namentlich genannten Verwaltungspraktikanten aus Anlass des Ausscheidens aus dem Ausbildungsverhältnis entgegen der Bestimmung des § 36a Abs. 3 VBG 1948 eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von jeweils € 143,04 gewährt und den Bund mit einem Betrag von Insgesamt € 715,20 am Vermögen geschädigt, 6. in noch zu bestimmenden Zeitpunkten des Jahres 2015 fünf namentlich genannten Verwaltungspraktikanten aus Anlass des Ausscheidens aus dem Ausbildungsverhältnis entgegen der Bestimmung des Paragraph 36 a, Absatz 3, VBG 1948 eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von jeweils € 143,04 gewährt und den Bund mit einem Betrag von Insgesamt € 715,20 am Vermögen geschädigt,
7. im Zeitraum vom 1. Jänner 2011 bis 8. Juni 2016 56 von 82 in diesem Zeitraum in der Personalabteilung beschäftigten Bediensteten insgesamt 246 arbeitsfreie Tage bei vollem Bezugsanspruch (,,geschenkte Gleittage"), ohne das jeweilige Gleitzeit- bzw. das Urlaubsguthaben mit dem entsprechenden Verbrauch zu belasten, rechtsgrundlos gewährt und durch deren Konsumation dem Bund (bei Annahme eines durchschnittlichen Tageskostenersatzes ausgehend von einer Einstufung als Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe v2/ESt 6 In Höhe von € 255.-) einen Schaden von insgesamt zumindest€ 55.000.- am Vermögen zugefügt,
8. zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt im Zeitraum von 2012 bis zum 15. Juni 2016 zwei namentlich genannten Bedienstete angewiesen, eine Mappe mit ausgearbeiteten Fragen der Testung des Eignungsscreenings herzustellen und an seine Tochter zu übergeben sowie in mehreren noch näher zu erhebenden Fällen das Eignungsscreening einiger Bewerberinnen und Bewerber rechtswidrigerweise mitunter mehrmals wiederholen lassen, bis die für die Aufnahme erforderliche Punktzahl doch noch erreicht wurde, und zwar dadurch, dass er in einem noch zu bestimmenden Zeitraum eine namentlich genannte Bedienstete angewiesen habe, einen namentlich genannten Bewerber bei der Testung im Rahmen des Eignungsscreenings zu helfen, und diesen in der Folge den negativ abgeschlossenen Test wiederholen habe lassen, um ein positives Ergebnis zu erzielen,
9. zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt zwischen Februar und März 2014 den ihm anlässlich einer Überprüfung durch die Buchhaltungsagentur ausgehändigten Fragebogen im Punkt „Befangenheiten" (gegenüber Mitarbeitern der Personalabteilung) wahrheitswidrig mit „nein" beantwortet habe, obwohl zu diesem Zeitpunkt, die mit ihm liierte namentlich genannte Bedienstete und deren Bruder in der Personalabteilung tätig und ihm unterstellt waren,
10. in der Zeit von 2014 bis 2015 die Bestimmung des § 9 Abs. 3 lit. a PVG, wonach dem Dienstellenausschuss die Aufnahme von Ersatzkräften binnen zweier Wochen {in Dringlichkeitsfällen spätestens am Tag der Einstellung) zur Kenntnis zu bringen ist, durch systematisches monatelanges Zurückhalten und verspätetes Melden vorsätzlich und wissentlich missachtet, 10. in der Zeit von 2014 bis 2015 die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG, wonach dem Dienstellenausschuss die Aufnahme von Ersatzkräften binnen zweier Wochen {in Dringlichkeitsfällen spätestens am Tag der Einstellung) zur Kenntnis zu bringen ist, durch systematisches monatelanges Zurückhalten und verspätetes Melden vorsätzlich und wissentlich missachtet,
11. zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt im Jahr 2011 trotz Information durch eine Mitarbeiterin über die drohende Verjährung eines Übergenusses durch vorsätzliche Nichtbeachtung der dreijährigen gesetzlichen Verjährungsfrist verjähren lassen und dadurch dem Bund einen Schaden am Vermögen in Höhe von etwa C 4.500. verursacht,
12. von 1. August 2007 bis 31. August 2015 den Bruder der mit ihm liierten Bediensteten, unter Missachtung des Gebots zur dienstlichen Gleichbehandlung durch Gewährung und vorzeitige Beendigung von mehreren Karenz- und Sonderurlauben sowie der Aufnahme als Leiharbeitskraft während der Dauer des Karenzurlaubes vom 1. November 2010 bis 30. Juni 2011 rechtsgrundlos bevorzugt,
13. seit dem Jahr 2007 bis zum 15. Juni 2016 gegenüber mehreren der Ihm unterstellten Bediensteten wiederholt durch verbale Ausfälle, herabwürdigende Bemerkungen und Ausübung psychischen Drucks, mithin der massiven Ausübung von „Bossing", das durch die §§ 43 und 43a BDG 1979 aufgestellte Gebot zu einem achtungsvollen Umgang mit den Mitarbeitern gröblichst missachtet habe, wodurch insbesondere zwei namentlich genannte Bedienstete krankheitswertige körperliche Beeinträchtigungen erlitten haben, 13. seit dem Jahr 2007 bis zum 15. Juni 2016 gegenüber mehreren der Ihm unterstellten Bediensteten wiederholt durch verbale Ausfälle, herabwürdigende Bemerkungen und Ausübung psychischen Drucks, mithin der massiven Ausübung von „Bossing", das durch die Paragraphen 43 und 43 a BDG 1979 aufgestellte Gebot zu einem achtungsvollen Umgang mit den Mitarbeitern gröblichst missachtet habe, wodurch insbesondere zwei namentlich genannte Bedienstete krankheitswertige körperliche Beeinträchtigungen erlitten haben,
14. zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt zwischen 2013 und 2015 eine in seinem Dienstzimmer befindliche inventarisierte Espresso-Kaffeemaschine der Marke De Longhi eigenmächtig entsorgt und damit aus dem Bundesvermögen ausgeschieden, wodurch dem Bund im noch zu bestimmenden Wiederbeschaffungswert der Espresso-Kaffeemaschine ein Schaden am Vermögen entstanden sei,
15. zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt zwischen Jänner und September 2014 den AL-Stv. sowie die Sachbearbeiterin des ELAK-Aktes (GZ XXXX 8.030/ 0011 -Pers.a/ 2014) über die Einstellung der Überstundenpauschale, angewiesen, der mit 1. August 2014 zur Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU entsendeten Bediensteten XXXX , die mit 9. Jänner 2014 gewährte Überstundenpauschale im Ausmaß von 15 Stunden monatlich entgegen der dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen und damit rechtsgrundlos nicht einzustellen, wodurch dem Bund ein Schaden am Vermögen in der Höhe von zumindest€ 586,18 entstanden sei,15. zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt zwischen Jänner und September 2014 den AL-Stv. sowie die Sachbearbeiterin des ELAK-Aktes (GZ römisch 40 8.030/ 0011 -Pers.a/ 2014) über die Einstellung der Überstundenpauschale, angewiesen, der mit 1. August 2014 zur Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU entsendeten Bediensteten römisch 40 , die mit 9. Jänner 2014 gewährte Überstundenpauschale im Ausmaß von 15 Stunden monatlich entgegen der dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen und damit rechtsgrundlos nicht einzustellen, wodurch dem Bund ein Schaden am Vermögen in der Höhe von zumindest€ 586,18 entstanden sei,
16. der Bediensteten XXXX ab Mai 2015 eine Überstundenpauschale im Ausmaß von monatlich 30 Stunden ohne sachliche Grundlage in der dienstlichen Inanspruchnahme der Bediensteten gewährt, obwohl diese bis inklusive Juli 2016 nur monatlich 20 Mehrleistungsstunden bzw. Gutstunden verzeichnet habe wodurch dem Bund in der noch festzustellenden Höhe des Wertes von zumindest 140 ausbezahlten Überstunden ein Schaden am Vermögen entstanden sei,16. der Bediensteten römisch 40 ab Mai 2015 eine Überstundenpauschale im Ausmaß von monatlich 30 Stunden ohne sachliche Grundlage in der dienstlichen Inanspruchnahme der Bediensteten gewährt, obwohl diese bis inklusive Juli 2016 nur monatlich 20 Mehrleistungsstunden bzw. Gutstunden verzeichnet habe wodurch dem Bund in der noch festzustellenden Höhe des Wertes von zumindest 140 ausbezahlten Überstunden ein Schaden am Vermögen entstanden sei,
17. sich zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt ab dem Jahr 2007 bis zur Übergabe an CP am 21. Juni 2016 zwei zu Lasten des Bundes abgerechnete Dauerparkkarten (Nr. 30 und 31) für die Parkgarage Rathauspark der BOE Gebäudeverwaltung, ohne entsprechende Genehmigung eigenmächtig verschaff, wodurch dem Bund, ausgehend von einem Jahresbetrag pro Karte von dzt. € 2.784,91, in einem ein Schaden am Vermögen in Höhe von€ 50.128,39 entstanden sei,
18. im Zeitraum von Anfang November 2015 bis Ende Dezember 2015 für die aus Anlass der am 9. Dezember 2015 stattgefundenen Weihnachtsfeier des XXXX angeschaffte Weinflaschen, näher genannte Lieferanten aufgefordert, überhöhte Rechnungen zu legen und im Anschluss an die Weihnachtsfeier in die Räumlichkeiten der Personalabteilung gelieferte rund 50 Weinflaschen ohne dienstlichen Anlass an Bedienstete zum privaten Verbrauch verteilt, wodurch dem Bund in der Höhe von zumindest € 586,18 ein Schaden am Vermögen entstanden sei,18. im Zeitraum von Anfang November 2015 bis Ende Dezember 2015 für die aus Anlass der am 9. Dezember 2015 stattgefundenen Weihnachtsfeier des römisch 40 angeschaffte Weinflaschen, näher genannte Lieferanten aufgefordert, überhöhte Rechnungen zu legen und im Anschluss an die Weihnachtsfeier in die Räumlichkeiten der Personalabteilung gelieferte rund 50 Weinflaschen ohne dienstlichen Anlass an Bedienstete zum privaten Verbrauch verteilt, wodurch dem Bund in der Höhe von zumindest € 586,18 ein Schaden am Vermögen entstanden sei,
19. vom 15. auf den 16. Juni 2016 nach der Verhängung der vorläufigen Suspendierung vom Dienst, entgegen der Aufforderung seine Schlüssel abzugeben, eigenmächtig sein Dienstzimmer betreten und dort Akten und sonstige Beweismittel (wie etwa Belege der Handkassa, Thermobelege der Taxieinmalfahrten etc.) durch Schreddern vernichtet bzw. entfernt sowie sich der Anweisung zur Schlüsselabgabe widersetzt und dadurch dem Disziplinar- als auch dem Strafverfahren Beweismittel entzogen.“
1.4. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Disziplinarbeschuldigte in 13 Spruchpunkten schuldig erkannt und eine Disziplinarstrafe in der Höhe von vier Monatsbezügen verhängt. In neun Spruchpunkten wurde der Disziplinarbeschuldigte hingegen freigesprochen. Der Spruch des bekämpften Bescheides lautet – soweit in Beschwerde gezogen – wörtlich wie folgt:
I. „[Der Disziplinarbeschuldigte] ist schuldig, er hat als Abteilungsleiter […]römisch eins. „[Der Disziplinarbeschuldigte] ist schuldig, er hat als Abteilungsleiter […]
1. zwischen Anfang 2012 und Ende 2015 in 60 Fällen private Taxisfahrten zu Lasten des Bundes durch Verwendung vorab dienstlich zur Verfügung gestellter „Taxieinmalkarten" in Höhe von EUR 1.237,40 abgerechnet,
2. zwischen Anfang 2013 bis Ende 2015 in 126 Fällen Anschaffungen ohne dienstliche Notwendigkeit in Höhe von EUR 3.971,77 über die der Personalabteilung zur Verfügung stehende Handkassa aus Haushaltsmitteln genehmigt,
3. zwischen Juli 2013 und April 2016 anlässlich von Restaurant- und Hotelbesuchen bei abteilungsinternen „Weihnachtsfeiern", „Kurzklausuren" und Seminaren über die Kosten allfälliger Seminarpauschalen für Unterbringung und Verpflegung hinaus Zahlungen aus dem offiziellen Abteilungsbudget in Höhe von insgesamt EUR 11.217, 85 ohne dienstliche Notwendigkeit für zusätzliche Speisen und Getränke genehmigt,
4. die Aufnahme von XXXX am 16. März 2015 mit Wirksamkeit vom 4. Mai 2015 als Ersatzkraft (v3) und am 2. Oktober 2015 auf eine unbefristete Planstelle (v3) genehmigt, obwohl es sich dabei um eine ihm persönlich nahestehende Person handelte,4. die Aufnahme von römisch 40 am 16. März 2015 mit Wirksamkeit vom 4. Mai 2015 als Ersatzkraft (v3) und am 2. Oktober 2015 auf eine unbefristete Planstelle (v3) genehmigt, obwohl es sich dabei um eine ihm persönlich nahestehende Person handelte,
5. im Sommer 2015 in 19 Fällen Verwaltungspraktikanten entgegen § 36b Abs 1 VBG einen Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 100 Prozent des entsprechenden Monatsentgelts bereits ab Beginn des Ausbildungsverhältnisses zuerkannt,5. im Sommer 2015 in 19 Fällen Verwaltungspraktikanten entgegen Paragraph 36 b, Absatz eins, VBG einen Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 100 Prozent des entsprechenden Monatsentgelts bereits ab Beginn des Ausbildungsverhältnisses zuerkannt,
6. im Sommer 2015 in 5 Fällen Verwaltungspraktikanten entgegen § 36a Abs 3 VBG eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von jeweils EUR 143,04 zuerkannt,6. im Sommer 2015 in 5 Fällen Verwaltungspraktikanten entgegen Paragraph 36 a, Absatz 3, VBG eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von jeweils EUR 143,04 zuerkannt,
7. zwischen 1. Jänner 2011 und 8. Juni 2016 56 von 82 in diesem Zeitraum in der Personalabteilung beschäftigten Bediensteten insgesamt 246 arbeitsfreie Tage bei vollem Bezugsanspruch („geschenkte Gleittage"), ohne das jeweilige Gleitzeit- bzw. das Urlaubsguthaben mit dem entsprechenden Verbrauch zu belasten, rechtsgrundlos gewährt,
8. im Herbst 2014 zwei Mitarbeiterinnen angewiesen, eine Lernmappe mit ausgearbeiteten Fragen für das Eignungsscreening (v3) zu erstellen und deren Verwendung durch seine Tochter beim Eignungsscreening am 3. November 2014 ermöglicht,
9. zwischen 31. Juli 2011 und 31. Juli 2014 trotz Information durch eine Mitarbeiterin über die drohende Verjährung die Rückforderung eines Übergenusses in Höhe von EUR 4.480,00 nicht weiterbetrieben,
10. seit dem Jahr 2007 bis zum 15. Juni 2016 gegenüber mehreren der ihm unterstellten Bediensteten wiederholt durch verbale Ausfälle, herabwürdigende Bemerkungen und Ausübung psychischen Drucks gegen das Gebot zu einem achtungsvollen Umgang mit den Mitarbeiterinnen verstoßen und den Betriebsfrieden ernsthaft gestört,
11. im Herbst 2015 eine in seinem Dienstzimmer befindliche inventarisierte EspressoKaffeemaschine der Marke De Longhi entgegen § 26 BVV eigenmächtig entsorgt,11. im Herbst 2015 eine in seinem Dienstzimmer befindliche inventarisierte EspressoKaffeemaschine der Marke De Longhi entgegen Paragraph 26, BVV eigenmächtig entsorgt,
12. am 8. Oktober 2015 eine Erhöhung der Überstundenpauschale von FOI XXXX von monatlich 20 auf 30 Stunden mit Wirksamkeit vom 1. November 2015 genehmigt, der Bediensteten jedoch mitgeteilt, dass sie monatlich nur 20 Überstunden erbringen muss,12. am 8. Oktober 2015 eine Erhöhung der Überstundenpauschale von FOI römisch 40 von monatlich 20 auf 30 Stunden mit Wirksamkeit vom 1. November 2015 genehmigt, der Bediensteten jedoch mitgeteilt, dass sie monatlich nur 20 Überstunden erbringen muss,
13. im Frühjahr 2016 die im Anschluss an die Weihnachtsfeier vom 9. Dezember 2015 in die Räumlichkeiten der Personalabteilung gelieferten rund 50 Weinflaschen ohne dienstlichen Anlass an Bedienstete zum privaten Verbrauch verteilt.
[Der Disziplinarbeschuldigte] hat dadurch seine Dienstpflichten
nach § 43 Abs 1 BDG 1979, wonach der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, nach § 43 Abs 2 BDG 1979, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, nach § 43a BDG 1979, wonach Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind, sowie nach § 47 BDG 1979, wonach sich der Beamte der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen hat, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen,nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979, wonach der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, nach Paragraph 43 a, BDG 1979, wonach Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind, sowie nach Paragraph 47, BDG 1979, wonach sich der Beamte der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen hat, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen,
schuldhaft verletzt und damit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 Abs 1 BDG 1979 begangen. Es wird deswegen über ihn gemäß § 126 Abs 2 iVm § 92 Abs 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von vier Monatsbezügen verhängt. Kosten des Disziplinarverfahrens iSd § 117 Abs 2 BDG 1979 sind nicht angefallen.schuldhaft verletzt und damit Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979 begangen. Es wird deswegen über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von vier Monatsbezügen verhängt. Kosten des Disziplinarverfahrens iSd Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 sind nicht angefallen.
II. Demgegenüber wird [der Disziplinarbeschuldigte] vom Vorwurf, er haberömisch zwei. Demgegenüber wird [der Disziplinarbeschuldigte] vom Vorwurf, er habe
1. […],
3. zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt zwischen Februar und März 2014 den ihm anlässlich einer Überprüfung durch die Buchhaltungsagentur ausgehändigten Fragebogen im Punkt „Befangenheiten" (gegenüber Mitarbeitern der Personalabteilung) wahrheitswidrig mit „nein" beantwortet, obwohl zu diesem Zeitpunkt, die mit ihm liierte Bedienstete XXXX und deren Bruder XXXX in der Personalabteilung tätig und ihm unterstellt waren,3. zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt zwischen Februar und März 2014 den ihm anlässlich einer Überprüfung durch die Buchhaltungsagentur ausgehändigten Fragebogen im Punkt „Befangenheiten" (gegenüber Mitarbeitern der Personalabteilung) wahrheitswidrig mit „nein" beantwortet, obwohl zu diesem Zeitpunkt, die mit ihm liierte Bedienstete römisch 40 und deren Bruder römisch 40 in der Personalabteilung tätig und ihm unterstellt waren,
4. […],
7. sich zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt ab dem Jahr 2007 bis zur Übergabe an XXXX am 21. Juni 2016 zwei zu Lasten des Bundes abgerechnete Dauerparkkarten (Nr. 30 und 31) für die Parkgarage Rathauspark der BOE Gebäudeverwaltung, ohne entsprechende Genehmigung eigenmächtig verschafft habe, wodurch dem Bund, ausgehend von einem Jahresbetrag pro Karte von dzt. € 2.784,91, in einem ein Schaden am Vermögen in Höhe von € 50.128,39 entstanden sei,7. sich zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt ab dem Jahr 2007 bis zur Übergabe an römisch 40 am 21. Juni 2016 zwei zu Lasten des Bundes abgerechnete Dauerparkkarten (Nr. 30 und 31) für die Parkgarage Rathauspark der BOE Gebäudeverwaltung, ohne entsprechende Genehmigung eigenmächtig verschafft habe, wodurch dem Bund, ausgehend von einem Jahresbetrag pro Karte von dzt. € 2.784,91, in einem ein Schaden am Vermögen in Höhe von € 50.128,39 entstanden sei,
8. […] und
9. vom 15. auf den 16. Juni 2016 nach der Verhängung der vorläufigen Suspendierung vom Dienst, entgegen der Aufforderung seine Schlüssel abzugeben, eigenmächtig sein Dienstzimmer ( XXXX ) betreten und dort Akten und sonstige Beweismittel (wie etwa Belege der Handkassa, Thermobelege der Taxieinmalfahrten etc.) durch Schreddern vernichtet bzw. entfernt sowie sich der Anweisung zur Schlüsselabgabe widersetzt, sowohl dem Disziplinär- als auch dem Strafverfahren Beweismittel entzogen,9. vom 15. auf den 16. Juni 2016 nach der Verhängung der vorläufigen Suspendierung vom Dienst, entgegen der Aufforderung seine Schlüssel abzugeben, eigenmächtig sein Dienstzimmer ( römisch 40 ) betreten und dort Akten und sonstige Beweismittel (wie etwa Belege der Handkassa, Thermobelege der Taxieinmalfahrten etc.) durch Schreddern vernichtet bzw. entfernt sowie sich der Anweisung zur Schlüsselabgabe widersetzt, sowohl dem Disziplinär- als auch dem Strafverfahren Beweismittel entzogen,
gemäß § 126 Abs 2 iVm § 118 Abs 1 Z 1, 2 und 3 BDG 1979 freigesprochen.“gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 BDG 1979 freigesprochen.“
1.4. Gegen diesen Bescheid erhoben der Disziplinarbeschuldigte hinsichtlich der Schuldsprüche und der Strafzumessung und der Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der Freisprüche zu den Punkten 3., 7. und 9. sowie der Strafzumessung Beschwerden, wobei der Disziplinaranwalt die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung beantragte.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.03.2023 und am 02.08.2023 eine mündliche Verhandlung im Beisein der beschwerdeführenden Parteien durch, bei der zwei Zeuginnen befragt wurden und die Rechtssache umfassend erörtert wurde.
1.5.1. Hinsichtlich der schuldsprechenden Spruchpunkte I. des bekämpften Bescheides wird Folgendes festgestellt:1.5.1. Hinsichtlich der schuldsprechenden Spruchpunkte römisch eins. des bekämpften Bescheides wird Folgendes festgestellt:
Zu 1.
Der Disziplinarbeschuldigte hat 60 Mal dienstliche Taxifahrkarten für Fahrten, die nicht als dienstlich zu qualifizieren sind, wie Fahrten zwischen der Dienststelle und der eigenen Wohnung, der Wohnung einer Mitarbeiterin oder der Schule des Sohnes, verwendet.
Zu 2. und 3.
Der Disziplinarbeschuldigte gesteht zu, die ihm als Pflichtverletzung angelasteten Ausgaben getätigt bzw genehmigt zu haben, bringt jedoch vor, dass alle Ausgaben dienstlich veranlasst oder notwendig waren und er sich zudem stets innerhalb des ihm zugewiesenen Budgetrahmens bewegt habe.
Zu 4.
Herr XXXX , der nunmehrige Lebensgefährte seiner Tochter, war bereits im Jahr 2015 als eine dem Disziplinarbeschuldigten nahestehende Person zu betrachten, hinsichtlich dessen Aufnahme als Bediensteter sich der Disziplinarbeschuldigte wegen des Anscheins der Befangenheit zu enthalten gehabt hätte, weil dieser bereits damals als ein Freund der Tochter des Disziplinarbeschuldigten mit dem Disziplinarbeschuldigten unentgeltlich im selben Haushalt wohnte.Herr römisch 40 , der nunmehrige Lebensgefährte seiner Tochter, war bereits im Jahr 2015 als eine dem Disziplinarbeschuldigten nahestehende Person zu betrachten, hinsichtlich dessen Aufnahme als Bediensteter sich der Disziplinarbeschuldigte wegen des Anscheins der Befangenheit zu enthalten gehabt hätte, weil dieser bereits damals als ein Freund der Tochter des Disziplinarbeschuldigten mit dem Disziplinarbeschuldigten unentgeltlich im selben Haushalt wohnte.
Zu 5. und 6.
Der Disziplinarbeschuldigte gesteht zu, die Auszahlung gesetzwidriger Ausbildungsbeiträge und Urlaubsersatzleistungen an Verwaltungspraktikanten genehmigt zu haben, gibt jedoch an, hierbei im Sinne des Dienstgebers gehandelt zu haben, weil den aufgenommenen Verwaltungspraktikanten vorweg mündlich eine Bezahlung als Vertragsbedienstete zugesagt worden sei.
Zu 7.
Der Disziplinarbeschuldigte gibt an, dass es sich bei den „geschenkten“ Gleittagen tatsächlich um genehmigte Sonderurlaube als Belohnung für gute Dienstleistungen bzw zur Motivationsteigerung gehandelt habe, die falsch administriert wurden.
Zu Z 8.Zu Ziffer 8,
Festgestellt wird, dass der Disziplinarbeschuldigte es ermöglicht hat, dass seine Tochter bei einem Eignungsscreening eine zuvor von seinen Mitarbeiterinnen in seinem Auftrag erstellte „Lernmappe“ benützen durfte.
Zu Z 9.Zu Ziffer 9,
Festgestellt wird, dass laut gegenständlichem Disziplinarerkenntnis die dem Disziplinarbeschuldigten angelastete Verjährung der Rückforderung des Übergenusses mit 31. Juli 2014 eingetreten ist. Im Einleitungsbeschluss wurde dem Disziplinarbeschuldigten angelastet, die Rückforderung des Übergenusses im Jahr 2011 verjährt haben zu lassen.
Zu Z 10.Zu Ziffer 10,
Es können keine Feststellungen darüber getroffen werden, welche verbalen Ausfälle, welche herabwürdigenden Bemerkungen und welchen psychischen Druck gegenüber welchen Mitarbeitern der Disziplinarbeschuldigte zu welchem Zeitpunkt innerhalb des zehnjährigen Tatzeitraumes getätigt bzw ausgeübt hat, weil es im bekämpften Bescheid dazu keine Ausführungen gibt.
Zu 11. und 13.
Der Disziplinarbeschuldigte ist zu den Anlastungen, nämlich eigenmächtige Entsorgung einer dienstlichen Kaffeemaschine und Verschenken der für ein Fest des Ressorts angeschaffter Weinflaschen an die Mitarbeiter, geständig.
Zu Z 12.Zu Ziffer 12,
Der Disziplinarbeschuldigte hat die Überstundenpauschale einer Mitarbeiterin von 20 auf 30 Stunden erhöht, damit diese durch Mehrdienstleistungen in Zukunft die Abwesenheit einer anderen Mitarbeiterin kompensiert. Der Disziplinarbeschuldigte hat dabei der Mitarbeiterin gesagt, dass sie die zusätzlichen Überstunden nicht leisten müsste.
1.5.2. Hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen freisprechenden Spruchpunkte II. 3., 7. und 9. des bekämpften Bescheides wird folgendes festgestellt. 1.5.2. Hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen freisprechenden Spruchpunkte römisch zwei. 3., 7. und 9. des bekämpften Bescheides wird folgendes festgestellt.
Zu Z 3.Zu Ziffer 3,
Nicht festgestellt werden kann, dass der zu diesem Zeitpunkt noch verheiratete Disziplinarbeschuldigte bereits im Jahr 2014 mit einer Mitarbeiterin, nämlich seiner nunmehrigen Lebensgefährtin, bereits liiert war, weshalb er seine Befangenheit ihr bzw deren Bruder gegenüber hätte angeben müssen.
Zu Z 7.Zu Ziffer 7,
Der Disziplinarbeschuldigte hat zwischen 2007 und Juni 2016 zwei zu Lasten des Bundes abgerechnete Dauerparkkarten für die Parkgarage Rathauspark, die seiner Abteilung zur Verfügung standen und von ihm persönlich verwaltet wurden, nicht entsprechend dem dienstlich vorgesehenen Verwendungszweck, nämlich dass diese Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie externen Personen bei dienstlicher Notwendigkeit zur Verfügung gestellt werden, eingesetzt, wodurch dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 50.128,39 entstanden sind. Nicht festgestellt werden kann, dass der Disziplinarbeschuldigte diese Parkkarten regelmäßig für sich selbst verwendete.
Zu Z 9.Zu Ziffer 9,
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Disziplinarbeschuldigten anlässlich der Übergabe des Bescheides betreffend seine vorläufige Suspendierung vom Dienst ausdrücklich die Weisung erteilt wurde, dass er sein Dienstzimmer allein nicht mehr betreten darf. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Disziplinarbeschuldigte die bei Ausspruch der vorläufigen Suspendierung als Weisung zu verstehende Bitte, seinen Zimmerschlüssel abzugeben, wahrgenommen hat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.5.1. Z 1. bis 7., 9. bis 11. und 13 ergeben sich aus der Aktenlage und den in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweisen, insbesondere den Angaben des Disziplinarbeschuldigten. Denn der Beamte tritt den festgestellten Sachverhalten zu diesen Punkten nicht entgegen, sondern bringt vor, dass es sich dabei um keine Pflichtverletzung handle. Siehe dazu unter 3. Rechtliche Beurteilung.2.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.5.1. Ziffer eins bis 7 Punkt , 9 bis 11 und 13 ergeben sich aus der Aktenlage und den in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweisen, insbesondere den Angaben des Disziplinarbeschuldigten. Denn der Beamte tritt den festgestellten Sachverhalten zu diesen Punkten nicht entgegen, sondern bringt vor, dass es sich dabei um keine Pflichtverletzung handle. Siehe dazu unter 3. Rechtliche Beurteilung.
2.2. Die Feststellung zu Punkt 1.5.1. Z 8, wonach der Disziplinarbeschuldigte es seiner Tochter ermöglicht hat, bei einem Eignungsscreening eine dienstlich erstellte Lernmappe zu verwenden, gründet auf den Angaben seiner Mitarbeiterinnen XXXX und XXXX , die übereinstimmend zeugenschaftlich von der Behörde befragt angaben, dass sie und Kollegin XXXX eine derartige Lernunterlage mit beantworteten Fragen im Auftrag des Disziplinarbeschuldigten erstellt und diesem ausgehändigt haben. Die Zeugin XXXX gab darüber hinaus an, dass sie selbst wahrgenommen habe, dass die Tochter des Disziplinarbeschuldigten bei ihrem Eignungsscreening diese Lernmappe verwendete (vgl. Disziplinarakt ON 60 II. Seite 12), die Zeugin XXXX gab an, dass sie ein Gespräch zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und seiner Tochter unmittelbar vor deren Eignungsscreening wahrgenommen habe, in dem es darum ging, dass die Tochter die Lernmappe zu Hause vergessen habe und holen müsse (Disziplinarakt ON 60 II. Seite 21). Nachdem der Disziplinarbeschuldigte diesen Angaben lediglich unsubstantiiert, mit dem Hinweis, dass er nichts von einer Lernmappe wisse und dass wohl viele Unterlagen erstellt worden seien, entgegengetreten ist, ist den glaubhaften weil lebensnahen Angaben der Zeuginnen zu folgen. Wenn der Disziplinarbeschuldigte darauf verweist, dass die Zeugin XXXX nicht wahrgenommen habe, dass die Tochter des Disziplinarbeschuldigten die Lernunterlage beim Eignungsscreening tatsächlich verwendete, ist für ihn nichts gewonnen, weil die Zeugin selbst angegeben hat, beim Eignungsscreening nicht anwesend gewesen zu sein. 2.2. Die Feststellung zu Punkt 1.5.1. Ziffer 8,, wonach der Disziplinarbeschuldigte es seiner Tochter ermöglicht hat, bei einem Eignungsscreening eine dienstlich erstellte Lernmappe zu verwenden, gründet auf den Angaben seiner Mitarbeiterinnen römisch 40 und römisch 40 , die übereinstimmend zeugenschaftlich von der Behörde befragt angaben, dass sie und Kollegin römisch 40 eine derartige Lernunterlage mit beantworteten Fragen im Auftrag des Disziplinarbeschuldigten erstellt und diesem ausgehändigt haben. Die Zeugin römisch 40 gab darüber hinaus an, dass sie selbst wahrgenommen habe, dass die Tochter des Disziplinarbeschuldigten bei ihrem Eignungsscreening diese Lernmappe verwendete vergleiche Disziplinarakt ON 60 römisch zwei. Seite 12), die Zeugin römisch 40 gab an, dass sie ein Gespräch zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und seiner Tochter unmittelbar vor deren Eignungsscreening wahrgenommen habe, in dem es darum ging, dass die Tochter die Lernmappe zu Hause vergessen habe und holen müsse (Disziplinarakt ON 60 römisch zwei. Seite 21). Nachdem der Disziplinarbeschuldigte diesen Angaben lediglich unsubstantiiert, mit dem Hinweis, dass er nichts von einer Lernmappe wisse und dass wohl viele Unterlagen erstellt worden seien, entgegengetreten ist, ist den glaubhaften weil lebensnahen Angaben der Zeuginnen zu folgen. Wenn der Disziplinarbeschuldigte darauf verweist, dass die Zeugin römisch 40 nicht wahrgenommen habe, dass die Tochter des Disziplinarbeschuldigten die Lernunterlage beim Eignungsscreening tatsächlich verwendete, ist für ihn nichts gewonnen, weil die Zeugin selbst angegeben hat, beim Eignungsscreening nicht anwesend gewesen zu sein.
2.3. Die Feststellung zu Punkt 1.5.1. Z 12 betreffend Erhöhung der Überstundenpauschale für eine Mitarbeiterin gründen auf den Angaben des Disziplinarbeschuldigten. Die Feststellung, dass der Disziplinarbeschuldigte gegenüber der Mitarbeiterin geäußert habe, dass sie diese Überstunden tatsächlich nicht leisten müsse, gründen auf den Angaben dieser Mitarbeiterin vor der belangten Behörde (vgl. Protokoll der Verhandlung vor der belangten Behörde vom 19.10.2022, Disziplinarakt ON 60, Seite 09). Der leugnenden Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten ist als Schutzbehauptung nicht zu folgen. Denn es ist kein nachvollziehbarer Grund erkennbar, warum die Zeugin keine wahrheitsgemäßen Angaben machen sollte. 2.3. Die Feststellung zu Punkt 1.5.1. Ziffer 12, betreffend Erhöhung der Überstundenpauschale für eine Mitarbeiterin gründen auf den Angaben des Disziplinarbeschuldigten. Die Feststellung, dass der Disziplinarbeschuldigte gegenüber der Mitarbeiterin geäußert habe, dass sie diese Überstunden tatsächlich nicht leisten müsse, gründen auf den Angaben dieser Mitarbeiterin vor der belangten Behörde vergleiche Protokoll der Verhandlung vor der belangten Behörde vom 19.10.2022, Disziplinarakt ON 60, Seite 09). Der leugnenden Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten ist als Schutzbehauptung nicht zu folgen. Denn es ist kein nachvollziehbarer Grund erkennbar, warum die Zeugin keine wahrheitsgemäßen Angaben machen sollte.
2.4. Die Feststellungen zu Punkt 1.5.2. Z 3., wonach der Disziplinarbeschuldigte im Jahr 2014 kein Verhältnis mit seiner Mitarbeiterin Frau XXXX hatte, zumal er damals verheiratet war, sondern diese Beziehung erst nach seiner Scheidung entstand, gründen auf dessen Angaben. Der Beweiswürdigung der belangten Behörde, wonach allfällige Gerüchte an der Dienststelle kein Beweis für ein Verhältnis sind, ist nicht entgegen zu treten. Auch der Umstand, dass sich der Disziplinarbeschuldigte zu diesem Zeitpunkt bereits wiederkehrend in der Wohnung der Mitarbeiterin aufgehalten hat, ist kein Beweis für ein Verhältnis, zumal der Disziplinarbeschuldigte angibt, dass er die Mitarbeiterin nicht zuletzt aufgrund ihrer Leistungsbereitschaft geschätzt habe und sie an der Wohnadresse der Mitarbeiterin ausschließlich dienstlich gearbeitet hätten. 2.4. Die Feststellungen zu Punkt 1.5.2. Ziffer 3,, wonach der Disziplinarbeschuldigte im Jahr 2014 kein Verhältnis mit seiner Mitarbeiterin Frau römisch 40 hatte, zumal er damals verheiratet war, sondern diese Beziehung erst nach seiner Scheidung entstand, gründen auf dessen Angaben. Der Beweiswürdigung der belangten Behörde, wonach allfällige Gerüchte an der Dienststelle kein Beweis für ein Verhältnis sind, ist nicht entgegen zu treten. Auch der Umstand, dass sich der Disziplinarbeschuldigte zu diesem Zeitpunkt bereits wiederkehrend in der Wohnung der Mitarbeiterin aufgehalten hat, ist kein Beweis für ein Verhältnis, zumal der Disziplinarbeschuldigte angibt, dass er die Mitarbeiterin nicht zuletzt aufgrund ihrer Leistungsbereitschaft geschätzt habe und sie an der Wohnadresse der Mitarbeiterin ausschließlich dienstlich gearbeitet hätten.
2.5. Die Feststellungen zu Punkt 1.5.2. Z 7. betreffend Dauerparkkarte gründen auf folgenden Erwägungen:2.5. Die Feststellungen zu Punkt 1.5.2. Ziffer 7, betreffend Dauerparkkarte gründen auf folgenden Erwägungen:
Die Behörde hat den Disziplinarbeschuldigten vom Vorwurf, sich zwei zu Lasten des Bundes abgerechnete Dauerparkkarten (Nr. 30 und 31) für die Parkgarage Rathauspark der BOE Gebäudeverwaltung, ohne entsprechende Genehmigung eigenmächtig verschafft zu haben, freigesprochen und hat dies damit begründet, dass sie nicht habe feststellen können, dass der Disziplinarbeschuldigte die von ihm verwalteten Dauerparkkarten privat verwendet habe. Diese Negativfeststellung begründet die Behörde damit, dass die Zeugin XXXX in ihrer Zeugenvernehmung angegeben habe, dass sie gewusst habe, dass es Dauerparkkarten gebe, die für dienstliche Zwecke ausgeliehen werden konnten.Die Behörde hat den Disziplinarbeschuldigten vom Vorwurf, sich zwei zu Lasten des Bundes abgerechnete Dauerparkkarten (Nr. 30 und 31) für die Parkgarage Rathauspark der BOE Gebäudeverwaltung, ohne entsprechende Genehmigung eigenmächtig verschafft zu haben, freigesprochen und hat dies damit begründet, dass sie nicht habe feststellen können, dass der Disziplinarbeschuldigte die von ihm verwalteten Dauerparkkarten privat verwendet habe. Diese Negativfeststellung begründet die Behörde damit, dass die Zeugin römisch 40 in ihrer Zeugenvernehmung angegeben habe, dass sie gewusst habe, dass es Dauerparkkarten gebe, die für dienstliche Zwecke ausgeliehen werden konnten.
Diese Ausführungen sind insofern aktenwidrig, als sich aus dem Verhandlungsprotokoll der belangten Behörde vom 19.10.2021 (Disziplinarakt ON 60, Seite 40 oben) ergibt, dass die Zeugin auf Nachfrage des Disziplinaranwaltes sich korrigierte und angab, dass nur die von der Mitarbeiterin Frau XXXX für den XXXX bereich verwalteten Dauerparkkarten für dienstliche Zwecke ausgeliehen werden konnten, hingegen die vom Disziplinarbeschuldigten verwalteten Dauerparkkarten nur diesem und nicht anderen Mitarbeitern zur Verfügung standen. Das Bundesverwaltungsreicht hat zu dieser Frage die damalige Assistentin/Sekretärin des Disziplinarbeschuldigten befragt, da diese dazu von der Behörde nicht befragt worden war. Diese Zeugin, ADir XXXX , gab entgegen den diesbezüglichen Angaben des Disziplinarbeschuldigten an, dass sie nur von einer Dauerparkkarte des Disziplinarbeschuldigten gewusst habe, die allerdings nach ihrem Wissen nur diesem zur Verfügung gestanden wäre und nicht an andere Bedienstete der Abteilung ausgegeben worden sei. Bedienstete, die eine derartige Dauerparkkarte aus dienstlichen Gründen hätten in Anspruch nehmen wollen, hätten sich stets jene Parkkarte, die von Frau XXXX administriert wurde, ausgeborgt. Diese Ausführungen sind insofern aktenwidrig, als sich aus dem Verhandlungsprotokoll der belangten Behörde vom 19.10.2021 (Disziplinarakt ON 60, Seite 40 oben) ergibt, dass die Zeugin auf Nachfrage des Disziplinaranwaltes sich korrigierte und angab, dass nur die von der Mitarbeiterin Frau römisch 40 für den römisch 40 bereich verwalteten Dauerparkkarten für dienstliche Zwecke ausgeliehen werden konnten, hingegen die vom Disziplinarbeschuldigten verwalteten Dauerparkkarten nur diesem und nicht anderen Mitarbeitern zur Verfügung standen. Das Bundesverwaltungsreicht hat zu dieser Frage die damalige Assistentin/Sekretärin des Disziplinarbeschuldigten befragt, da diese dazu von der Behörde nicht befragt worden war. Diese Zeugin, ADir römisch 40 , gab entgegen den diesbezüglichen Angaben des Disziplinarbeschuldigten an, dass sie nur von einer Dauerparkkarte des Disziplinarbeschuldigten gewusst habe, die allerdings nach ihrem Wissen nur diesem zur Verfügung gestanden wäre und nicht an andere Bedienstete der Abteilung ausgegeben worden sei. Bedienstete, die eine derartige Dauerparkkarte aus dienstlichen Gründen hätten in Anspruch nehmen wollen, hätten sich stets jene Parkkarte, die von Frau römisch 40 administriert wurde, ausgeborgt.
Im Ergebnis war innerhalb der Abteilung nicht bekannt, dass es dienstliche Dauerparkkarten gibt bzw gingen die Mitarbeiter davon aus, dass der Disziplinarbeschuldigte eine eigene Dauerparkkarte für die Rathausparkgarage besitzt.
Die Angabe des Disziplinarbeschuldigten, er habe die von ihm verwalteten Dauerparkkarten im Anlassfall externen Trainern oder anderen Personen aus dienstlichen Gründen zur Verfügung gestellt, erweist sich deswegen als nicht glaubhaft, weil der Disziplinarbeschuldigte nicht einmal eine Person namentlich nennen konnte, der er zwischen 2007 und 2016 eine Parkkarte zur Verfügung gestellt hat. Nachdem niemand darüber informiert war, dass es in der Abteilung Dauerparkkarten für die Rathausgarage gibt, die im Anlassfall bei Bestehen eines dienstlichen Interesses für einen Garagenplatz ausgeborgt werden können und der Disziplinarbeschuldigte auch keine Person nennen kann, der er jemals eine solche Karte zur Verfügung gestellt hätte, war die im Spruch dieses Erkenntnisses angeführte und als Pflichtverletzung zu qualifizierende Feststellung zu treffen.
Hingegen ist die Feststellung der belangten Behörde, dass nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass der Disziplinarbeschuldigte die Dauerparkkarte regelmäßig für private Zwecke benützte, im Hinblick darauf, dass es keine diesbezüglichen Wahrnehmungen von Zeugen gibt und der Disziplinarbeschuldigte angibt, in der Regel mit öffentlichen Verkehrsmitteln in die Dienststelle gefahren zu sein, nicht zu beanstanden.
2.6. Die Feststellungen zu Punkt 1.5.2. Z 9. gründen auf den im wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Zeugin XXXX , die dem Disziplinarbeschuldigten den Bescheid über seine vorläufige Suspendierung übergeben hat. Die Zeugin gab an, dass sie sich nicht daran erinnern könne, ob sie dem Disziplinarbeschuldigten ausdrücklich dahingehend angewiesen hat, dass er sein Dienstzimmer nicht mehr (allein) betreten darf. Weiters gab die Zeugin an, dass sie den Disziplinarbeschuldigten gebeten habe, ua seine Zimmerschlüssel auszuhändigen, allerdings sei der Disziplinarbeschuldigte offenkundig schockiert über die für ihn unerwartete Suspendierung aus dem Zimmer „gestürmt“, sodass die Zeugin nicht glaube, dass er diese als Weisung aufzufassende Bitte überhaupt wahrgenommen hat. Der Disziplinarbeschuldigte gab an, dass er anlässlich der Übergabe des Suspendierungsbescheides nicht gehört habe, dass er sein Zimmer nicht mehr betreten dürfe bzw seine Schlüssel abzugeben habe, er sei über die Suspendierung schockiert gewesen. 2.6. Die Feststellungen zu Punkt 1.5.2. Ziffer 9, gründen auf den im wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Zeugin römisch 40 , die dem Disziplinarbeschuldigten den Bescheid über seine vorläufige Suspendierung übergeben hat. Die Zeugin gab an, dass sie sich nicht daran erinnern könne, ob sie dem Disziplinarbeschuldigten ausdrücklich dahingehend angewiesen hat, dass er sein Dienstzimmer nicht mehr (allein) betreten darf. Weiters gab die Zeugin an, dass sie den Disziplinarbeschuldigten gebeten habe, ua seine Zimmerschlüssel auszuhändigen, allerdings sei der Disziplinarbeschuldigte offenkundig schockiert über die für ihn unerwartete Suspendierung aus dem Zimmer „gestürmt“, sodass die Zeugin nicht glaube, dass er diese als Weisung aufzufassende Bitte überhaupt wahrgenommen hat. Der Disziplinarbeschuldigte gab an, dass er anlässlich der Übergabe des Suspendierungsbescheides nicht gehört habe, dass er sein Zimmer nicht mehr betreten dürfe bzw seine Schlüssel abzugeben habe, er sei über die Suspendierung schockiert gewesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 135a Abs. 3 Z 2 lit. a BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde erhoben hat, in dem eine strengere Strafe als eine Geldbuße ausgesprochen wurde.3.1. Gemäß Paragraph 135 a, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde erhoben hat, in dem eine strengere Strafe als eine Geldbuße ausgesprochen wurde.
3.2. Rechtliche Grundlagen
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979, BGBl. Nr.333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022) maßgeblich:Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr.333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,) maßgeblich:
„Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
[…]
Disziplinarstrafen
§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,
3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
4. die Entlassung. […]Paragraph 92, (1) Disziplinarstrafen sind, 1. der Verweis,, 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,, 3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,, 4. die Entlassung. […]
Strafbemessung
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93, (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.“
3.3. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Ausspruch über Schuld und Strafe in einer Disziplinarsache trennbar ist. Hinsichtlich nicht bekämpfter Teile eines als Disziplinarerkenntnisses bezeichneten Bescheides tritt Teilrechtskraft ein. Wird allein der Ausspruch über die Strafe bekämpft, so erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft (VwGH 23.02.2000, 97/09/0082; VwGH 18.10.1989, 86/09/0178; VwGH 17.03.1982, 81/09/0103). Dies muss nach auch in die umgekehrte Richtung gelten.
Für das gegenständliche Verfahren bedeutet das, dass die Freisprüche zu den Punkten II.1.,2., 4. - 6. und 8. in Rechtskraft erwachsen sind, weil diese Spruchpunkte weder vom Disziplinarbeschuldigten noch vom Disziplinaranwalt bekämpft wurden.Für das gegenständliche Verfahren bedeutet das, dass die Freisprüche zu den Punkten römisch zwei.1.,2., 4. - 6. und 8. in Rechtskraft erwachsen sind, weil diese Spruchpunkte weder vom Disziplinarbeschuldigten noch vom Disziplinaranwalt bekämpft wurden.
3.4. Hingegen hat der Disziplinarbeschuldigte den Spruchpunkt I. in seiner Beschwerde zunächst nur pauschal unter Verweis, dass die Staatsanwaltschaft kein strafbares Verhalten festgestellt habe und dass hinsichtlich des Anschuldigungspunktes I.10 keine Verfehlung vorliege, bekämpft. Mit ergänzender Stellungnahme vom 19.01.2023 hat der Disziplinarbeschuldigte seine Beschwerde ergänzt, wobei dem Vorbringen überwiegend keine Berechtigung zukommt:3.4. Hingegen hat der Disziplinarbeschuldigte den Spruchpunkt römisch eins. in seiner Beschwerde zunächst nur pauschal unter Verweis, dass die Staatsanwaltschaft kein strafbares Verhalten festgestellt habe und dass hinsichtlich des Anschuldigungspunktes römisch eins.10 keine Verfehlung vorliege, bekämpft. Mit ergänzender Stellungnahme vom 19.01.2023 hat der Disziplinarbeschuldigte seine Beschwerde ergänzt, wobei dem Vorbringen überwiegend keine Berechtigung zukommt:
Zu I.1. Verwendung der Taxifahrkarten für PrivatfahrtenZu römisch eins.1. Verwendung der Taxifahrkarten für Privatfahrten
Der Disziplinarbeschuldigte bringt vor, dass Fahrten zwischen der Dienststelle und seiner Wohnadresse bzw. der Wohnung einer Mitarbeiterin als dienstliche Fahrten zu qualifizieren wären, wenn danach zu Hause bzw bei der Mitarbeiterin noch gearbeitet wird. Dem ist jedoch nicht zu folgen, denn es kann keinen Zweifel daran geben, dass die tägliche Fahrt von und zur Dienststelle nicht als Dienstfahrt zu qualifizieren ist, für die dienstliche Taxifahrkarten verwendet werden dürften. Dies gilt entgegen dem Beschwerdevorbringen und den Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten auch dann, wenn zu Hause noch für den Dienst gearbeitet wird, denn es ist nicht nachvollziehbar warum in diesem Fall der Dienstgeber die Kosten für die Fahrt zwischen Wohnadresse und Dienstort zu tragen hätte. Auch der Hinweis, dass eine derartige Vorgangsweise im Haus Usus gewesen wäre, geht, abgesehen davon, dass es dafür außer der bloßen Behauptung des Disziplinarbeschuldigten keinen Hinweis gibt, ins Leere, da es auch im Disziplinarverfahren kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Dem Beschwerdevorbringen, wonach erst im Jahr 2016 durch einen Erlass, den der Disziplinarbeschuldigte in seiner Funktion als Abteilungsleiter selbst genehmigt hat, klargestellt wurde, wann man eine dienstliche Taxifahrkarte verwenden darf, ist zu entgegnen, dass in dem vom Disziplinarbeschuldigten genehmigten Erlass vom 09.03.2016, GZ XXXX -17.001/0003, geregelt ist, dass eine Taxikarte „wie schon bisher“ nur dann verwendet werden darf, wenn dies dienstlich unbedingt erforderlich ist. Warum es dienstlich unbedingt erforderlich sein sollte, zu Hause und nicht in der Dienststelle zu arbeiten, und dabei eine dienstliche Taxikarte zu verwenden, erschließt sich nicht, zumal die Dienstleistung grundsätzlich an der Dienststelle zu erbringen ist.Der Disziplinarbeschuldigte bringt vor, dass Fahrten zwischen der Dienststelle und seiner Wohnadresse bzw. der Wohnung einer Mitarbeiterin als dienstliche Fahrten zu qualifizieren wären, wenn danach zu Hause bzw bei der Mitarbeiterin noch gearbeitet wird. Dem ist jedoch nicht zu folgen, denn es kann keinen Zweifel daran geben, dass die tägliche Fahrt von und zur Dienststelle nicht als Dienstfahrt zu qualifizieren ist, für die dienstliche Taxifahrkarten verwendet werden dürften. Dies gilt entgegen dem Beschwerdevorbringen und den Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten auch dann, wenn zu Hause noch für den Dienst gearbeitet wird, denn es ist nicht nachvollziehbar warum in diesem Fall der Dienstgeber die Kosten für die Fahrt zwischen Wohnadresse und Dienstort zu tragen hätte. Auch der Hinweis, dass eine derartige Vorgangsweise im Haus Usus gewesen wäre, geht, abgesehen davon, dass es dafür außer der bloßen Behauptung des Disziplinarbeschuldigten keinen Hinweis gibt, ins Leere, da es auch im Disziplinarverfahren kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Dem Beschwerdevorbringen, wonach erst im Jahr 2016 durch einen Erlass, den der Disziplinarbeschuldigte in seiner Funktion als Abteilungsleiter selbst genehmigt hat, klargestellt wurde, wann man eine dienstliche Taxifahrkarte verwenden darf, ist zu entgegnen, dass in dem vom Disziplinarbeschuldigten genehmigten Erlass vom 09.03.2016, GZ römisch 40 -17.001/0003, geregelt ist, dass eine Taxikarte „wie schon bisher“ nur dann verwendet werden darf, wenn dies dienstlich unbedingt erforderlich ist. Warum es dienstlich unbedingt erforderlich sein sollte, zu Hause und nicht in der Dienststelle zu arbeiten, und dabei eine dienstliche Taxikarte zu verwenden, erschließt sich nicht, zumal die Dienstleistung grundsätzlich an der Dienststelle zu erbringen ist.
Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass der Disziplinarbeschuldigte die Taxikarte missbräuchlich verwendet hat, wofür er nun die im Erlass angedrohten disziplinarrechtlichen Konsequenzen zu tragen hat.
Zu I.2.und I.3. Anschaffungen aus der Handkasse/Bezahlung von Speisen und GetränkenZu römisch eins.2.und römisch eins.3. Anschaffungen aus der Handkasse/Bezahlung von Speisen und Getränken
Der Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten, dass die angeführten Zahlungen aus der Handkasse (siehe dazu ON 3 Seite 9, Anhang 3 des Disziplinaraktes) letztlich alle dienstlich notwendig waren, weil sie entweder einen Repräsentationsbezug hatten oder der Mitarbeitermotivation dienten und sich zudem im zugewiesenen Rahmen hielten, ist nicht zu folgen. Der Argumentation des Disziplinaranwaltes, wonach sämtliche aus der Handkasse getätigten Ausgaben nicht notwendig waren, weil der Disziplinarbeschuldigte bzw die Abteilung eine Handkasse gar nicht benötigt hätten, ist ebenso nicht zu folgen, weil nicht davon auszugehen ist, dass der zuständige Bundesminister Handkassen in seinem Ministerium ohne dienstliche Notwendigkeit einrichtet. Allerdings erscheint völlig unzweifelhaft, dass aus der Handkasse keine Geschenke an Mitarbeiter (zB Blumen, Alkohol) oder deren Bewirtungen bei Besprechungen zu Motivationszwecken gezahlt werden dürfen. Auch ein allfälliger Repräsentationsbedarf hat sich stets am Grundsatz einer effizienten Verwaltungsführung zu orientieren. Die Genehmigung derartiger dienstlich nicht notwendiger Anschaffungen ist daher dem Disziplinarbeschuldigten zu Recht als Pflichtverletzung anzulasten.
Nicht anders verhält es sich mit der unter Spruchpunkt I.3. vom Disziplinarbeschuldigten aus dem „offiziellen“ Abteilungsbudget gezahlten Speisen – und Getränkekonsumation der Mitarbeiter anlässlich abteilungsinterner Seminare, Kurzklausuren und Weihnachtsfeiern (siehe dazu ON 3 Seite 11 des Disziplinaraktes). Wenn der Disziplinarbeschuldigte dazu vorbringt, dass die nicht unbeträchtlichen Ausgaben in der Höhe von € 11.217,- in knapp drei Jahren insofern effizient gewesen wären, als sie die Motivation der Mitarbeiter durchaus gesteigert hätten, hat der Disziplinarbeschuldigte hier wohl nicht einen haushaltsrechtlichen Effizienzbegriff im Sinn. Auch hier kann es keinen Zweifel daran geben, dass der Disziplinarbeschuldigte mit der Zahlung von Speisen und (vor allem auch alkoholischen) Getränken anlässlich interner Seminare und Feiern aus Haushaltsmitteln den ihm eingeräumten Ermessenspielraum nicht im Sinne des Gesetzes geübt hat, selbst wenn er sich im Rahmen der ihm zugewiesenen Mittel bewegt hat. Nicht anders verhält es sich mit der unter Spruchpunkt römisch eins.3. vom Disziplinarbeschuldigten aus dem „offiziellen“ Abteilungsbudget gezahlten Speisen – und Getränkekonsumation der Mitarbeiter anlässlich abteilungsinterner Seminare, Kurzklausuren und Weihnachtsfeiern (siehe dazu ON 3 Seite 11 des Disziplinaraktes). Wenn der Disziplinarbeschuldigte dazu vorbringt, dass die nicht unbeträchtlichen Ausgaben in der Höhe von € 11.217,- in knapp drei Jahren insofern effizient gewesen wären, als sie die Motivation der Mitarbeiter durchaus gesteigert hätten, hat der Disziplinarbeschuldigte hier wohl nicht einen haushaltsrechtlichen Effizienzbegriff im Sinn. Auch hier kann es keinen Zweifel daran geben, dass der Disziplinarbeschuldigte mit der Zahlung von Speisen und (vor allem auch alkoholischen) Getränken anlässlich interner Seminare und Feiern aus Haushaltsmitteln den ihm eingeräumten Ermessenspielraum nicht im Sinne des Gesetzes geübt hat, selbst wenn er sich im Rahmen der ihm zugewiesenen Mittel bewegt hat.
Insbesondere für die vom Disziplinarbeschuldigten zusätzlich aus dem Abteilungsbudget gezahlten Getränkekonsumationen anlässlich abendlicher „get-together“ bei Abteilungsklausuren im April 2015 und im April 2016 in der Höhe von € 5.070,- kann keine dienstliche Notwendigkeit erkannt werden. Der Disziplinarbeschuldigte hat vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, dass den Seminarteilnehmer die Teilnahme an diesen Abendveranstaltungen freigestellt war, weshalb der dienstliche Charakter dieser „get-together“ nicht erkannt werden kann und die Getränkekonsumation dieser nachdienstlichen Feier nicht aus dem Abteilungsbudget hätte gezahlt werden dürfen.
Zu I.4. Aufnahme des Herrn XXXX als VertragsbediensteterZu römisch eins.4. Aufnahme des Herrn römisch 40 als Vertragsbediensteter
Es kann überhaupt keinen Zweifel daran geben, dass der Disziplinarbeschuldigte ab jenem Zeitpunkt, zu dem der spätere Lebensgefährte seiner Tochter, Herr XXXX , im Haushalt des Disziplinarbeschuldigten wohnte, diesem gegenüber befangen im Sinne des § 47 BDG 1979 war und keinesfalls ohne Einbindung seines Vorgesetzten die Aufnahme des Herrn XXXX als Vertragsbediensteter genehmigen hätte dürfen. Für diese Beurteilung ist es entgegen dem Beschwerdevorbringen völlig irrelevant, ob Herr XXXX zu diesem Zeitpunkt bereits mit der Tochter des Beschwerdeführers liiert oder ihr nur freundschaftlich verbunden war. Es kommt entgegen dem Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten auch nicht darauf an, ob der Aufnahmevorgang an sich formal korrekt ablief bzw. ob Herr XXXX qualifiziert war, sondern hätte sich der Disziplinarbeschuldigte wegen Befangenheit seines Ames enthalten müssen.Es kann überhaupt keinen Zweifel daran geben, dass der Disziplinarbeschuldigte ab jenem Zeitpunkt, zu dem der spätere Lebensgefährte seiner Tochter, Herr römisch 40 , im Haushalt des Disziplinarbeschuldigten wohnte, diesem gegenüber befangen im Sinne des Paragraph 47, BDG 1979 war und keinesfalls ohne Einbindung seines Vorgesetzten die Aufnahme des Herrn römisch 40 als Vertragsbediensteter genehmigen hätte dürfen. Für diese Beurteilung ist es entgegen dem Beschwerdevorbringen völlig irrelevant, ob Herr römisch 40 zu diesem Zeitpunkt bereits mit der Tochter des Beschwerdeführers liiert oder ihr nur freundschaftlich verbunden war. Es kommt entgegen dem Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten auch nicht darauf an, ob der Aufnahmevorgang an sich formal korrekt ablief bzw. ob Herr römisch 40 qualifiziert war, sondern hätte sich der Disziplinarbeschuldigte wegen Befangenheit seines Ames enthalten müssen.
Zu I.5. und I.6. VerwaltungspraktikantenZu römisch eins.5. und römisch eins.6. Verwaltungspraktikanten
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Disziplinarbeschuldigte letztlich zugestanden, dass er im Wissen um die Rechtswidrigkeit 19 Verwaltungspraktikanten im Jahr 2015 zu hoch besoldet hat sowie in fünf Fällen diesen ohne gesetzliche Grundlage Urlaubsersatzleistungen zuerkannt hat. Weder lag diesbezüglich ein vom Disziplinarbeschuldigten behaupteter „Notstand“ vor, noch hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Disziplinarbeschuldigte eine Weisung für diese gesetzwidrigen Vorgangsweise bekommen hat.
Zu I.7 „Geschenkte Gleittage“Zu römisch eins.7 „Geschenkte Gleittage“
Wenn der Disziplinarbeschuldigte vorbringt, er habe keine Gleittage geschenkt, sondern zur Motivation und Belohnung der Mitarbeiter diesen Sonderurlaub gewährt, der jedoch nicht entsprechend administriert wurde, ergibt sich daraus nicht, dass diese Vorgangsweise des Disziplinarbeschuldigten damit rechtskonform wäre. Denn ein Sonderurlaub, der gemäß § 74 Abs. 1 BDG 1979 dem Beamten auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass gewährt werden kann, dient somit weder der Belohnung noch der Motivationssteigerung der Mitarbeiter. Für diese Gewährung dienstfreier Tage gibt es keine Rechtsgrundlage, weshalb diese Vorgangsweise des Disziplinarbeschuldigten ohne Zweifel eine Dienstpflichtverletzung darstellt. Wenn der Disziplinarbeschuldigte vorbringt, er habe keine Gleittage geschenkt, sondern zur Motivation und Belohnung der Mitarbeiter diesen Sonderurlaub gewährt, der jedoch nicht entsprechend administriert wurde, ergibt sich daraus nicht, dass diese Vorgangsweise des Disziplinarbeschuldigten damit rechtskonform wäre. Denn ein Sonderurlaub, der gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BDG 1979 dem Beamten auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass gewährt werden kann, dient somit weder der Belohnung noch der Motivationssteigerung der Mitarbeiter. Für diese Gewährung dienstfreier Tage gibt es keine Rechtsgrundlage, weshalb diese Vorgangsweise des Disziplinarbeschuldigten ohne Zweifel eine Dienstpflichtverletzung darstellt.
Zu I.8. Lernmappe für Tochter bei EignungsscreeningZu römisch eins.8. Lernmappe für Tochter bei Eignungsscreening
Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten, nämlich seine Tochter bei der Absolvierung eines Eignungsscreenings in jener Abteilung deren Leiter er ist, eine zuvor von seinen Mitarbeiterinnen ausgearbeitete Lernunterlage verwenden zu lassen, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erschüttert, da dies eine bevorzugte Behandlung seiner Tochter gegenüber anderen Personen, die sich einem Eignungsscreening unterziehen, darstellt.
Zu I.9. Verjährung der Rückforderung eines ÜbergenussesZu römisch eins.9. Verjährung der Rückforderung eines Übergenusses
Wie bereits oben festgestellt, wurde dem Disziplinarbeschuldigten mit dem verfahrensgegenständlichen Einleitungsbeschluss im Verdachtsbereich angelastet, die Rückforderung eines näher genannten Übergenusses im Jahr 2011 verjährt haben zu lassen. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis wurde der Disziplinarbeschuldigte hingegen schuldig erkannt, zwischen dem 31.07.2011 und dem 31. Juli 2014 die Rückforderung eines Übergenusses nicht weiter betrieben zu haben. Dies bedeutet, dass sich der Tatzeitraum der angelasteten Pflichtverletzung jeweils im Einleitungsbeschluss und im gegenständlichen Schuldspruch unterschieden. Nachdem keine Disziplinarstrafe wegen eines Verdachtes ausgesprochen werden darf, der nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist (vgl zuletzt VwGH vom 16.12.2021, Zl. Ro 2021/09/0008), war der Disziplinarbeschuldigte von der gegenständlichen Anlastung mangels Vorliegens eines entsprechenden Einleitungsbeschlusses und der dadurch nach § 94 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I. Nr. 205/2022 eingetreten Verjährung freizusprechen.Wie bereits oben festgestellt, wurde dem Disziplinarbeschuldigten mit dem verfahrensgegenständlichen Einleitungsbeschluss im Verdachtsbereich angelastet, die Rückforderung eines näher genannten Übergenusses im Jahr 2011 verjährt haben zu lassen. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis wurde der Disziplinarbeschuldigte hingegen schuldig erkannt, zwischen dem 31.07.2011 und dem 31. Juli 2014 die Rückforderung eines Übergenusses nicht weiter betrieben zu haben. Dies bedeutet, dass sich der Tatzeitraum der angelasteten Pflichtverletzung jeweils im Einleitungsbeschluss und im gegenständlichen Schuldspruch unterschieden. Nachdem keine Disziplinarstrafe wegen eines Verdachtes ausgesprochen werden darf, der nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist vergleiche zuletzt VwGH vom 16.12.2021, Zl. Ro 2021/09/0008), war der Disziplinarbeschuldigte von der gegenständlichen Anlastung mangels Vorliegens eines entsprechenden Einleitungsbeschlusses und der dadurch nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 205 aus 2022, eingetreten Verjährung freizusprechen.
An diesem Ergebnis vermögen auch die Ausführungen des Disziplinaranwaltes in seiner Stellungnahme vom 17.05.2023 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2023 nichts ändern. Denn dem Vorbringen, wonach der Einleitungsbeschluss lediglich den Beginn des Tatzeitraumes festgelegt habe, und der gegenständliche Schuldspruch das Ende der eingetretenen Verjährung als Tatzeitraum angeführt habe, ist nicht zu folgen. Denn der der verfahrensgegenständliche Einleitungsbeschluss (Z1) lautet, dass der Verdacht bestehe, dass der Disziplinarbeschuldigte „zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt im Jahr 2011 […] verjähren [habe] lassen“, sodass als Pflichtverletzung lediglich eine Jahr 2011 eingetretene Verjährung angelastet wurde.
Zu I.10. MobbingZu römisch eins.10. Mobbing
Wie bereits festgestellt, hat die belangte Behörde gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen des Verdachtes, er habe „seit dem Jahr 2007 bis zum 15. Juni 2016 gegenüber mehreren der Ihm unterstellten Bediensteten wiederholt durch verbale Ausfälle, herabwürdigende Bemerkungen und Ausübung psychischen Drucks, mithin der massiven Ausübung von „Bossing", das durch die §§ 43 und 43a BDG 1979 aufgestellte Gebot zu einem achtungsvollen Umgang mit den Mitarbeitern gröblichst missachtet, wodurch insbesondere zwei namentlich genannte Bedienstete krankheitswertige körperliche Beeinträchtigungen erlitten haben“, ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der korrespondierende Schuldspruch lastet dem Disziplinarbeschuldigten an, dass er „seit dem Jahr 2007 bis zum 15. Juni 2016 gegenüber mehreren der ihm unterstellten Bediensteten wiederholt durch verbale Ausfälle, herabwürdigende Bemerkungen und Ausübung psychischen Drucks gegen das Gebot zu einem achtungsvollen Umgang mit den Mitarbeiterinnen verstoßen und den Betriebsfrieden ernsthaft gestört [hat]“Wie bereits festgestellt, hat die belangte Behörde gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen des Verdachtes, er habe „seit dem Jahr 2007 bis zum 15. Juni 2016 gegenüber mehreren der Ihm unterstellten Bediensteten wiederholt durch verbale Ausfälle, herabwürdigende Bemerkungen und Ausübung psychischen Drucks, mithin der massiven Ausübung von „Bossing", das durch die Paragraphen 43 und 43 a BDG 1979 aufgestellte Gebot zu einem achtungsvollen Umgang mit den Mitarbeitern gröblichst missachtet, wodurch insbesondere zwei namentlich genannte Bedienstete krankheitswertige körperliche Beeinträchtigungen erlitten haben“, ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der korrespondierende Schuldspruch lastet dem Disziplinarbeschuldigten an, dass er „seit dem Jahr 2007 bis zum 15. Juni 2016 gegenüber mehreren der ihm unterstellten Bediensteten wiederholt durch verbale Ausfälle, herabwürdigende Bemerkungen und Ausübung psychischen Drucks gegen das Gebot zu einem achtungsvollen Umgang mit den Mitarbeiterinnen verstoßen und den Betriebsfrieden ernsthaft gestört [hat]“
Der Verwaltungsgerichtshof hat im gegenständlichen Zusammenhang Folgendes ausgesprochen:
„Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf nämlich keine Disziplinarstrafe wegen eines Verdachtes ausgesprochen werden, der nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen […] (VwGH vom 16.12.2021, Ro 2021/09/0008)
Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im Einleitungsbeschluss dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des Einleitungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der "bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (vgl E 27. April 1989, 88/09/0004; E 18. März 1998, 96/09/0145; E 1. Juli 1998, 97/09/0365; E 17. November 2004, 2001/09/0035; E 9. Oktober 2006, 2003/09/0016). Im Hinblick auf diesen Verfahrensgegenstand sind auch die verfahrensrechtlichen Anforderungen an das zur Erlassung eines Einleitungsbeschlusses führende Verfahren zu sehen. (VwGH vom 31.01.2022, Ra 2020/09/0011, RS 2).Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im Einleitungsbeschluss dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des Einleitungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der "bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt vergleiche E 27. April 1989, 88/09/0004; E 18. März 1998, 96/09/0145; E 1. Juli 1998, 97/09/0365; E 17. November 2004, 2001/09/0035; E 9. Oktober 2006, 2003/09/0016). Im Hinblick auf diesen Verfahrensgegenstand sind auch die verfahrensrechtlichen Anforderungen an das zur Erlassung eines Einleitungsbeschlusses führende Verfahren zu sehen. (VwGH vom 31.01.2022, Ra 2020/09/0011, RS 2).
Beim gegenständlichen Mobbingvorwurf, wonach der Disziplinarbeschuldigte in neuneinhalb Jahren Mitarbeiterinnen durch „verbale Ausfälle, herabwürdigende Bemerkungen und Ausübung psychischen Drucks“ gemobbt haben soll, wurde dem vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur entwickelten Bestimmtheitsgebot für einen disziplinarrechtlichen Vorwurf weder im Einleitungsbeschluss noch im gegenständlichen Schuldspruch entsprochen. Der Disziplinarbeschuldigte war daher weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsreicht in die Lage versetzt, sich gegen die allgemein gehaltenen Vorwürfe zur Wehr zu setzen.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird durch einen rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichend konkreten Einleitungsbeschluss - ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit - die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen (vgl. VwGH vom 31.01.2022, Ra 2020/09/0011, RZ 18). Auch wenn der verfahrensgegenständliche Einleitungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist, ist diesem mangels Umgrenzungsfunktion (Bestimmtheit) keine den Eintritt der Verfolgungsverjährung für das Disziplinarverfahren ausschließende Wirkung beizumessen (vgl VwGH vom 20.03.2002, Zl. 99/09/0146).Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird durch einen rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichend konkreten Einleitungsbeschluss - ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit - die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen vergleiche VwGH vom 31.01.2022, Ra 2020/09/0011, RZ 18). Auch wenn der verfahrensgegenständliche Einleitungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist, ist diesem mangels Umgrenzungsfunktion (Bestimmtheit) keine den Eintritt der Verfolgungsverjährung für das Disziplinarverfahren ausschließende Wirkung beizumessen vergleiche VwGH vom 20.03.2002, Zl. 99/09/0146).
Aus diesem Grund war der Disziplinarbeschuldigte von der gegenständlichen Anlastung wegen Verjährung freizusprechen. Deshalb ist auch dem Vorbringen des Disziplinaranwaltes vom 17.05.2023, wonach das BVwG nach einem ergänzendes Beweisverfahren in der Sache selbst zu entscheiden und den gegenständlichen Spruchpunkt zu ergänzen hätte, nicht zu folgen.
Zu Z 12 Erhöhung der Überstundenpauschale einer MitarbeiterinZu Ziffer 12, Erhöhung der Überstundenpauschale einer Mitarbeiterin
Es besteht kein Zweifel daran, dass es eine Pflichtwidrigkeit ist, die monatliche Überstundenpauschale einer Mitarbeiterin von 20 auf 30 Stunden zu erhöhen, der Mitarbeiterin aber gleichzeitig mitzuteilen, dass sie nur 20 Überstunden monatlich leisten müsse. Denn eine pauschalierte Nebengebühr für Überstunden ist gemäß § 15 Abs. 2 GehG nur dann zulässig, wenn die Überstunden dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Dem Einwand des Disziplinarbeschuldigten, wonach sich der Schuldspruch vom Vorwurf des Einleitungsbeschlusses unzulässigerweise entferne, ist nicht zu folgen. Dem Disziplinarbeschuldigten wurde nämlich angelastet, der Bediensteten ab Mai 2015 eine Überstundenpauschale im Ausmaß von monatlich 30 Stunden ohne sachliche Grundlage in der dienstrechtlichen Inanspruchnahme gewährt zu haben. Denn auch wenn der Disziplinarbeschuldigte die Überstundenpauschale der Bediensteten mit der Begründung, diese habe eine andere abwesende Mitarbeiterin zu vertreten, erhöhte, ist die sachliche Grundlage für diese Maßnahme dann zu verneinen, wenn er gleichzeitig mitteilt, dass die Überstunden gar nicht zu erbringen wären. Daran vermag der Umstand, dass die Bedienstete zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich mehr als 20 Überstunden leistete, nichts zu ändern. Die Änderung der Angabe des Tatzeitpunktes der Erhöhung der Pauschalierung von Mai 2015 auf Oktober 2015 schränkt lediglich den Zeitraum, ab welchem der Bediensteten XXXX die Überstundenpauschale gewährt wurde, ein, es handelt sich jedoch um denselben Lebenssachverhalt. Es besteht kein Zweifel daran, dass es eine Pflichtwidrigkeit ist, die monatliche Überstundenpauschale einer Mitarbeiterin von 20 auf 30 Stunden zu erhöhen, der Mitarbeiterin aber gleichzeitig mitzuteilen, dass sie nur 20 Überstunden monatlich leisten müsse. Denn eine pauschalierte Nebengebühr für Überstunden ist gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GehG nur dann zulässig, wenn die Überstunden dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Dem Einwand des Disziplinarbeschuldigten, wonach sich der Schuldspruch vom Vorwurf des Einleitungsbeschlusses unzulässigerweise entferne, ist nicht zu folgen. Dem Disziplinarbeschuldigten wurde nämlich angelastet, der Bediensteten ab Mai 2015 eine Überstundenpauschale im Ausmaß von monatlich 30 Stunden ohne sachliche Grundlage in der dienstrechtlichen Inanspruchnahme gewährt zu haben. Denn auch wenn der Disziplinarbeschuldigte die Überstundenpauschale der Bediensteten mit der Begründung, diese habe eine andere abwesende Mitarbeiterin zu vertreten, erhöhte, ist die sachliche Grundlage für diese Maßnahme dann zu verneinen, wenn er gleichzeitig mitteilt, dass die Überstunden gar nicht zu erbringen wären. Daran vermag der Umstand, dass die Bedienstete zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich mehr als 20 Überstunden leistete, nichts zu ändern. Die Änderung der Angabe des Tatzeitpunktes der Erhöhung der Pauschalierung von Mai 2015 auf Oktober 2015 schränkt lediglich den Zeitraum, ab welchem der Bediensteten römisch 40 die Überstundenpauschale gewährt wurde, ein, es handelt sich jedoch um denselben Lebenssachverhalt.
3.5. Zur Beschwerde des Disziplinaranwaltes
3.5.1. Der Beschwerde des Disziplinaranwaltes gegen die Freisprüche im Umfang der Spruchpunkte II.3 und II.9 des bekämpften Bescheides kommt keine Berechtigung zu. 3.5.1. Der Beschwerde des Disziplinaranwaltes gegen die Freisprüche im Umfang der Spruchpunkte römisch zwei.3 und römisch zwei.9 des bekämpften Bescheides kommt keine Berechtigung zu.
Den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, wonach angesichts der Angaben des Disziplinarbeschuldigten, dass er im Frühjahr 2014 (noch) kein Verhältnis mit Frau XXXX gehabt habe, weshalb das Gegenteil nicht zu beweisen ist, ist nicht entgegen zu treten und sind entsprechende Gerüchte für sich allein kein Beweis für das Bestehen eines Verhältnisses. Diese von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung steht entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht im Widerspruch zu dem Umstand, dass sie die Fahrten des Disziplinarbeschuldigten mittels dienstlicher Taxikarte zur Wohnadresse der Frau XXXX als Privatfahrten qualifiziert hat. Denn diese Qualifizierung als Privatfahrten erfolgte, ebenso wie die Fahrten zur Schule des Sohnes oder zur eigenen Wohnadresse im Lichtblick des Vorwurfes der Verwendung einer dienstlichen Taxikarte und steht in keinem Zusammenhang mit der Art der Beziehung des Disziplinarbeschuldigten zu Frau XXXX . Auch ist der Rechtsansicht des Disziplinaranwaltes, wonach auch bei Bestehen einer engen Freundschaft - wie sie der Disziplinarbeschuldigte durchaus zugesteht - zwischen der vorgesetzten Person und dessen oder deren Mitarbeiter oder Mitarbeiterin grundsätzlich von einer Befangenheit der vorgesetzten Person auszugehen wäre, nicht zu folgen. Gerade bei langejähriger Zusammenarbeit sind freundschaftliche Verhältnisse am Arbeitsplatz auch zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern nicht völlig unüblich und ist diesbezüglich allein deswegen nicht von einer Befangenheit auszugehen.Den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, wonach angesichts der Angaben des Disziplinarbeschuldigten, dass er im Frühjahr 2014 (noch) kein Verhältnis mit Frau römisch 40 gehabt habe, weshalb das Gegenteil nicht zu beweisen ist, ist nicht entgegen zu treten und sind entsprechende Gerüchte für sich allein kein Beweis für das Bestehen eines Verhältnisses. Diese von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung steht entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht im Widerspruch zu dem Umstand, dass sie die Fahrten des Disziplinarbeschuldigten mittels dienstlicher Taxikarte zur Wohnadresse der Frau römisch 40 als Privatfahrten qualifiziert hat. Denn diese Qualifizierung als Privatfahrten erfolgte, ebenso wie die Fahrten zur Schule des Sohnes oder zur eigenen Wohnadresse im Lichtblick des Vorwurfes der Verwendung einer dienstlichen Taxikarte und steht in keinem Zusammenhang mit der Art der Beziehung des Disziplinarbeschuldigten zu Frau römisch 40 . Auch ist der Rechtsansicht des Disziplinaranwaltes, wonach auch bei Bestehen einer engen Freundschaft - wie sie der Disziplinarbeschuldigte durchaus zugesteht - zwischen der vorgesetzten Person und dessen oder deren Mitarbeiter oder Mitarbeiterin grundsätzlich von einer Befangenheit der vorgesetzten Person auszugehen wäre, nicht zu folgen. Gerade bei langejähriger Zusammenarbeit sind freundschaftliche Verhältnisse am Arbeitsplatz auch zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern nicht völlig unüblich und ist diesbezüglich allein deswegen nicht von einer Befangenheit auszugehen.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Disziplinarbeschuldigte anlässlich seiner vorläufigen Suspendierung entgegen der Weisung der Sektionschefin zur Schlüsselabgabe eigenmächtig sein Dienstzimmer betreten habe, weshalb dazu ein Schuldspruch zu erfolgen hätte, ist ebenso nicht zu folgen. Zunächst ist festzuhalten, dass mit den Ausführungen unter „Sonstige Bemerkungen“ des Bescheides betreffend die vorläufige Suspendierung keineswegs explizit angeordnet wurde, dass der Disziplinarbeschuldigte nach Aushändigung des Bescheides, sein Dienstzimmer nicht mehr betreten darf, sondern - im Gegenteil - ausgeführt wird, dass die persönliche Habe aus dem Dienstzimmer bei Wunsch unter Aufsicht entfernt werden kann. Eine schriftliche Weisung, wie vom Disziplinaranwalt vorgebracht, liegt somit nicht vor. Wie oben unter 1.5.2. festgestellt, hat aber auch die damalige Sektionschefin anlässlich der Bescheidübergabe eine derartige Weisung nicht ausgesprochen. Die dazu vom Bundesverwaltungsgericht befragte Zeugin XXXX gab nämlich an, dass sie den Disziplinarbeschuldigten zwar gebeten hat, seinen Zimmerschlüssel abzugeben, räumte aber gleichzeitig ein, dass der Disziplinarbeschuldigte diese als Weisung aufzufassende Bitte aufgrund seiner emotionalen Situation offenkundig gar nicht wahrgenommen hat. Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Disziplinarbeschuldigte anlässlich seiner vorläufigen Suspendierung entgegen der Weisung der Sektionschefin zur Schlüsselabgabe eigenmächtig sein Dienstzimmer betreten habe, weshalb dazu ein Schuldspruch zu erfolgen hätte, ist ebenso nicht zu folgen. Zunächst ist festzuhalten, dass mit den Ausführungen unter „Sonstige Bemerkungen“ des Bescheides betreffend die vorläufige Suspendierung keineswegs explizit angeordnet wurde, dass der Disziplinarbeschuldigte nach Aushändigung des Bescheides, sein Dienstzimmer nicht mehr betreten darf, sondern - im Gegenteil - ausgeführt wird, dass die persönliche Habe aus dem Dienstzimmer bei Wunsch unter Aufsicht entfernt werden kann. Eine schriftliche Weisung, wie vom Disziplinaranwalt vorgebracht, liegt somit nicht vor. Wie oben unter 1.5.2. festgestellt, hat aber auch die damalige Sektionschefin anlässlich der Bescheidübergabe eine derartige Weisung nicht ausgesprochen. Die dazu vom Bundesverwaltungsgericht befragte Zeugin römisch 40 gab nämlich an, dass sie den Disziplinarbeschuldigten zwar gebeten hat, seinen Zimmerschlüssel abzugeben, räumte aber gleichzeitig ein, dass der Disziplinarbeschuldigte diese als Weisung aufzufassende Bitte aufgrund seiner emotionalen Situation offenkundig gar nicht wahrgenommen hat.
Dem Vorbringen des Disziplinaranwaltes, wonach lebensnah anzunehmen wäre, dass der Disziplinarbeschuldigte sodann nach Aufsuchen seines Dienstzimmers „potenziell belastendes Material“ vernichtet hätte, ist ebenso nicht zu folgen, da offen bleibt, welches „Material“ der Disziplinarbeschuldigte vernichtet haben soll und überdies keine diesbezüglichen Beweisergebnisse im Verfahren entstanden sind.
Zusammengefasst kommt daher der Beschwerde des Disziplinaranwaltes gegen die beiden angeführten freisprechenden Punkte keine Berechtigung zu.
3.5.2. Hingegen ist der Beschwerde des Disziplinaranwaltes betreffend Freispruch zu Spruchpunkt II.7. des bekämpften Bescheides zu folgen.3.5.2. Hingegen ist der Beschwerde des Disziplinaranwaltes betreffend Freispruch zu Spruchpunkt römisch zwei.7. des bekämpften Bescheides zu folgen.
Wie unter Punkt 1.5.2. festgestellt, hat der Disziplinarbeschuldigte zwei zu Lasten des Bundes abgerechnete Dauerparkkarten nicht entsprechend dem dienstlich vorgesehenen Verwendungszweck, nämlich, dass diese Parkkarten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie externen Personen bei dienstlicher Notwendigkeit zur Verfügung gestellt werden, eingesetzt. Eine derartige Vorgangsweise stellt selbst dann, wenn der Disziplinarbeschuldigte diese Parkkarten höchstens fallweise bei dienstlicher Notwenigkeit für sich selbst verwendete, eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar. Der Disziplinarbeschuldigte wäre als Abteilungsleiter jener Abteilung, der diese Parkkarten zugewiesen sind, verpflichtet gewesen, entweder dafür Sorge zu tragen, dass diese Parkkarten entsprechend ihrem vorgesehenen Verwendungszweck eingesetzt werden, oder aber, wenn kein Bedarf daran bestanden haben soll, eine Kündigung der Garagenplätze zu veranlassen, um unnötige Aufwendungen in beträchtlicher Höhe zu vermeiden. Die von ihm gewählte Vorgangsweise stellt ohne Zweifel eine Pflichtverletzung dar, weil sie den Grundsätzen einer effizienten Verwaltungsführung widerspricht. Der Disziplinarbeschuldigte hat hier, so wie bei einigen anderen Pflichtverletzungen, öffentliche Gelder schlicht verschwendet.
3.6. Zur Strafbemessung
Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen. Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Bundesdisziplinarbehörde setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007; VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen. Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Artikel 130, Absatz 3, B-VG. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Bundesdisziplinarbehörde setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007; VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).
Im Übrigen ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (zuletzt VwGH vom 04.11.2014, Zl. Ro 2014/09/0023).
Gegenständlich erweist sich die Ermessensübung der Bundesdisziplinarbehörde schon auf Grund der rechtswidrigen Schuldsprüche und des rechtswidrigen Freispruches aber auch mangels Einordnung der Dienstpflichtverletzungen hinsichtlich ihrer Schwere als nicht nachvollziehbar und daher als nicht auf gesetzmäßige Weise erfolgt.
Bei den vom Disziplinarbeschuldigten begangenen Dienstpflichtverletzungen handelt es sich zum Großteil um einen unrechtmäßigen Umgang mit den ihm zugewiesenen öffentlichen Mitteln, weil deren Verwendung entweder an sich unzulässig oder aber der Höhe nach nicht gerechtfertigt war. Derartige Pflichtverletzungen sind grundsätzlich als dermaßen schwerwiegend zu qualifizieren, dass sogar die die Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht kommt, auch wenn wie im vorliegenden Fall kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt. Nachdem der Disziplinarbeschuldigte diese Pflichtverletzungen als Leiter der XXXX abteilung, somit auf einem Arbeitsplatz für den ein rechtswissenschaftliches Studium bzw die Absolvierung des Aufstiegskurses Voraussetzung ist, begangen hat, ist auch von einer vorsätzlichen Begehung auszugehen und ist das wiederholte Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten, er habe sein Vorgehen als korrekt empfunden, als Schutzbehauptung zu werten. Erschwerend kommt hinzu, dass sich der Disziplinarbeschuldigte zumindest im Falle der missbräuchlichen Verwendung der dienstlichen Taxifahrkarten einen geldwerten Vorteil verschafft hat, während bei etlichen anderen Pflichtverletzungen, wie den „geschenkten“ Gleittagen, den Zahlungen aus der Handkasse oder den Zahlungen von Restaurantbesuchen insbesondere die Mitarbeiter der Abteilung von der „Großzügigkeit“ des Disziplinarbeschuldigten profitierten. Auch die gesetzwidrige Besoldung der Verwaltungspraktikanten ist, auch wenn der Disziplinarbeschuldigte davon keinen persönlichen Vorteil hatte, aufgrund des Umstandes, dass der Disziplinarbeschuldigte hier absichtlich gehandelt hat, eine schwere Pflichtverletzung. Die Aufnahme einer ihm nahestehenden Person als Vertragsbediensteter, mag die Aufnahme auch formal korrekt gewesen sein, oder seiner Tochter die Verwendung einer dienstlich angefertigten Lernmappe bei einem Eignungsscreening in der Abteilung zu ermöglichen, sind nicht unbedeutende Pflichtverletzungen, weil gerade dadurch bei objektiver Betrachtung der Eindruck entsteht, dass der Disziplinarbeschuldigte „Freunderlwirtschaft“ betreibt. Es besteht somit kein Zweifel, dass sämtliche Verfehlungen des Disziplinarbeschuldigten geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern.Bei den vom Disziplinarbeschuldigten begangenen Dienstpflichtverletzungen handelt es sich zum Großteil um einen unrechtmäßigen Umgang mit den ihm zugewiesenen öffentlichen Mitteln, weil deren Verwendung entweder an sich unzulässig oder aber der Höhe nach nicht gerechtfertigt war. Derartige Pflichtverletzungen sind grundsätzlich als dermaßen schwerwiegend zu qualifizieren, dass sogar die die Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht kommt, auch wenn wie im vorliegenden Fall kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt. Nachdem der Disziplinarbeschuldigte diese Pflichtverletzungen als Leiter der römisch 40 abteilung, somit auf einem Arbeitsplatz für den ein rechtswissenschaftliches Studium bzw die Absolvierung des Aufstiegskurses Voraussetzung ist, begangen hat, ist auch von einer vorsätzlichen Begehung auszugehen und ist das wiederholte Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten, er habe sein Vorgehen als korrekt empfunden, als Schutzbehauptung zu werten. Erschwerend kommt hinzu, dass sich der Disziplinarbeschuldigte zumindest im Falle der missbräuchlichen Verwendung der dienstlichen Taxifahrkarten einen geldwerten Vorteil verschafft hat, während bei etlichen anderen Pflichtverletzungen, wie den „geschenkten“ Gleittagen, den Zahlungen aus der Handkasse oder den Zahlungen von Restaurantbesuchen insbesondere die Mitarbeiter der Abteilung von der „Großzügigkeit“ des Disziplinarbeschuldigten profitierten. Auch die gesetzwidrige Besoldung der Verwaltungspraktikanten ist, auch wenn der Disziplinarbeschuldigte davon keinen persönlichen Vorteil hatte, aufgrund des Umstandes, dass der Disziplinarbeschuldigte hier absichtlich gehandelt hat, eine schwere Pflichtverletzung. Die Aufnahme einer ihm nahestehenden Person als Vertragsbediensteter, mag die Aufnahme auch formal korrekt gewesen sein, oder seiner Tochter die Verwendung einer dienstlich angefertigten Lernmappe bei einem Eignungsscreening in der Abteilung zu ermöglichen, sind nicht unbedeutende Pflichtverletzungen, weil gerade dadurch bei objektiver Betrachtung der Eindruck entsteht, dass der Disziplinarbeschuldigte „Freunderlwirtschaft“ betreibt. Es besteht somit kein Zweifel, dass sämtliche Verfehlungen des Disziplinarbeschuldigten geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern.
Die belangte Behörde hat dem Disziplinarbeschuldigten zu Recht seine disziplinäre Unbescholtenheit und die lange Verfahrensdauer mildernd sowie die Vielzahl an Pflichtverletzungen als erschwerend angerechnet. Allerdings stellen entgegen deren Ausführungen weder die Suspendierung noch die nachfolgende Versetzung des Disziplinarbeschuldigten Milderungsgründe dar.
Im Hinblick auf die Schwere und Vielzahl der Pflichtverletzungen kommt im Gegenstand schon aus generalpräventiven Gründen nur eine hohe Geldstrafe als Disziplinarstrafe in Betracht. Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe in der Höhe von vier Monatsbezügen verhängt, wobei sie allerdings den Vorwurf des Mobbings, von der der Disziplinarbeschuldigte nunmehr freigesprochen wird, als schwerste Pflichtverletzung qualifiziert hat. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch wie oben ausgeführt der Ansicht, dass die Vorwürfe, die mit dem gegenständlichen Erkenntnis bestätigt bzw ergänzt werden, für sich allein die Verhängung einer Geldstrafe erfordern und der verfahrensgegenständliche Freispruch nicht zu einer milderen Bestrafung zu führen hat. Wenn der Disziplinaranwalt in seiner Beschwerde den Ausführungen der belangten Behörde betreffend den nicht achtungsvollen Umgang des Disziplinarbeschuldigten als schwerste Pflichtverletzung beitritt und aufgrund des hohe sozialen Unwertes des „Terrorregimes“ des Disziplinarbeschuldigten die Entlassung beantragt hat, geht dieses Vorbringen angesichts des gegenständlichen Freispruches ins Leere. Dem Vorbringen des Disziplinaranwaltes, wonach sich insbesondere bei der rechtsgrundlosen Gewährung dienstfreier Tage an die Mitarbeiter die hohe kriminelle Energie des Disziplinarbeschuldigten zeige, vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht folgen. Im Gegensatz zum Vorbringen des Disziplinaranwaltes ist es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gerade die dem Disziplinarbeschuldigten obliegende Leitungsfunktion als Abteilungseiter (in Kombination mit einer offenkundig unzureichenden Dienstaufsicht) gewesen, die ihm die Begehung seiner Pflichtverletzungen ermöglicht hat, und ist daher durch die Versetzung des Disziplinarbeschuldigten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es nicht der Entlassung des Disziplinarbeschuldigten bedarf, um ihn von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Disziplinarbeschuldigte nach Aufhebung der Suspendierung in seiner nunmehrigen Funktion seit mehr als zwei Jahren unbeanstandet Dienst versieht.
Zusammengefasst erscheint dem Bundesverwaltungsreicht die verhängte Geldstrafe von vier Monatsbezügen im Ergebnis als tat- und schuldangemessen, auch wenn der Disziplinarbeschuldigte in zwei Punkten freizusprechen, jedoch ein Freispruch in einen Schuldspruch abzuändern war. Nachdem nicht die allerhöchste Geldstrafe verhängt wurde, ist im Übrigen auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten, der zwar keine Unterhaltspflichten hat, jedoch Kreditverbindlichkeiten, die mit monatlich € 860,- zu bedienen sind, berücksichtigt. Der Disziplinarbeschuldigten besitzt ein Einfamilienhaus, in dem seine Eltern ein Wohnrecht haben, sodass er auch über kein nennenswertes Vermögen verfügt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Schlagworte
achtungsvoller Umgang Befangenheit Dienstfahrt dienstliche Veranlassung Dienstpflichtverletzung Disziplinaranwalt Disziplinarerkenntnis Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren Geldabrechnung Geldstrafe Generalprävention Leitungsfunktion Mobbingvorwurf öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis private Nutzung Schwere der Dienstpflichtverletzung Strafbemessung Teilfreisprüche Teilstattgebung Übergenuss Urlaubsersatzleistung Vertrauensschutz WeisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W136.2252973.1.00Im RIS seit
14.11.2023Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023