Entscheidungsdatum
10.10.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W208 2271434-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommando SALZBURG, Ergänzungsabteilung vom 09.03.2023, GZ P1590228/7-MilKdo S/Kdo/ErgAbt/2022(5) in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2023, GZ P1590228/8-MilKdo S/Kdo/ErgAbt/2022(1), mit der der Antrag auf gänzliche Befreiung vom Wehrdienst abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Militärkommando SALZBURG, Ergänzungsabteilung vom 09.03.2023, GZ P1590228/7-MilKdo S/Kdo/ErgAbt/2022(5) in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2023, GZ P1590228/8-MilKdo S/Kdo/ErgAbt/2022(1), mit der der Antrag auf gänzliche Befreiung vom Wehrdienst abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
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A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem § 26 Abs 1 Z 2 WG 2001 von der Ableistung des Wehrdienstes auf Dauer befreit. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gem Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 von der Ableistung des Wehrdienstes auf Dauer befreit.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der BF wurde mit 12.11.2019 für tauglich befunden, erhielt dann einen Einberufungsbefehl vom 03.02.2021 für den 02.08.2021. Er stellte am 25.06.2021 einen Aufschubantrag, weil seine Lehrabschlussprüfung verschoben worden ist und beantragte darin einen Einrückungstermin in den Wintermonaten. Von Amtswegen wurde mit Bescheid vom 01.07.2021 der Einberufungsbefehl abgeändert auf einen neuen Einberufungstermin vom 10.01.2022 nach St. Johann in Tirol, diesen hat der BF auch angetreten.
2. Am 16.02.2022 ersuchte er um eine vorzeitige Entlassung, da sein Vater einen Herzinfarkt erlitten hatte und dieser auf unbestimmte Zeit im Krankenhaus sein würde. Seine Arbeitskraft würde am elterlichen Hof benötigt werden. Mit Bescheid vom 17.02.2022 wurde er aus dem Grundwehrdienst vorzeitig entlassen und bis 31.12.2022 befreit. Tragischer Weise verstarb dann sein Vater am 24.02.2022.
3. Der BF brachte daraufhin einen Antrag ein, ihn dauerhaft und gänzlich vom Wehrdienst zu befreien, da er als einziger Sohn die elterliche Landwirtschaft mit ca 25 Milchkühen weiterführen müsse. Die Behörde lehnte nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Einräumung eines Parteiengehörs, zudem sie der BF verschwiegen hatte, den Antrag mit dem im Spruch angeführten Bescheid ab. Dagegen brachte der BF eine Beschwerde ein, die von der Behörde mit Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung abgewiesen wurde (Auszug):
„[…] Seit 11.05.2022 sind Sie als Sägearbeiter bei der Firma XXXX (in Vollzeit) unselbstständig erwerbstätig. Ihre Arbeitszeit ist von Montag bis Donnerstag 07.00 bis 12.00 Uhr und 12.45 bis 17.00 Uhr und Freitag von 07.00 bis 12.00 Uhr. Auf Grund der Übergabevereinbarung vom 13.01.2023, erstellt durch den Öffentlichen Notar XXXX , sind Sie Alleineigentümer der Einlagezahl 202 der Katastralgemeinde XXXX , bestehend aus dem Grundstück 545 im grundbürgerlichen Ausmaß von 2.109 m2 samt dem darauf befindlichen Bauernhaus „ XXXX “ mit der Adresse XXXX und der Einlagezahl 164 der Katastralgemeinde XXXX , bestehend aus den Grundstücken 567 und 577 im grundbürgerlichen Gesamtausmaß von 67.356 m2. Das XXXX wird von Ihrer Mutter Renate XXXX bewirtschaftet. Die Feldnutzungsart laut Mehrfachantrag Flächen 2021 ist Grünland. Insgesamt werden 10,10 ha (Zupachtung inkludiert) wie folgt bewirtschaftet: 10,10 ha Mähwiese/-Weide drei und mehr Nutzungen und es werden ca. 3 ha zugepachtet. Der Betrieb hat 55,13 Berghöfekataster und einen Melkstand sowie eine Entmistungsanlage. Für die Ernte und Düngearbeiten sind alle Gerätschaften am Hof vorhanden. Mit Stichtag 01.12.2022 sind 17 Kühe ab 2 Jahre und 7 Kälber bis ½ Jahr am Hof, das ergibt eine gesamte Großvieheinheit (GVE) von 19,80. Der Betrieb liefert durchschnittlich 114.000 bis 115.000 Liter Milch pro Jahr.„[…] Seit 11.05.2022 sind Sie als Sägearbeiter bei der Firma römisch 40 (in Vollzeit) unselbstständig erwerbstätig. Ihre Arbeitszeit ist von Montag bis Donnerstag 07.00 bis 12.00 Uhr und 12.45 bis 17.00 Uhr und Freitag von 07.00 bis 12.00 Uhr. Auf Grund der Übergabevereinbarung vom 13.01.2023, erstellt durch den Öffentlichen Notar römisch 40 , sind Sie Alleineigentümer der Einlagezahl 202 der Katastralgemeinde römisch 40 , bestehend aus dem Grundstück 545 im grundbürgerlichen Ausmaß von 2.109 m2 samt dem darauf befindlichen Bauernhaus „ römisch 40 “ mit der Adresse römisch 40 und der Einlagezahl 164 der Katastralgemeinde römisch 40 , bestehend aus den Grundstücken 567 und 577 im grundbürgerlichen Gesamtausmaß von 67.356 m2. Das römisch 40 wird von Ihrer Mutter Renate römisch 40 bewirtschaftet. Die Feldnutzungsart laut Mehrfachantrag Flächen 2021 ist Grünland. Insgesamt werden 10,10 ha (Zupachtung inkludiert) wie folgt bewirtschaftet: 10,10 ha Mähwiese/-Weide drei und mehr Nutzungen und es werden ca. 3 ha zugepachtet. Der Betrieb hat 55,13 Berghöfekataster und einen Melkstand sowie eine Entmistungsanlage. Für die Ernte und Düngearbeiten sind alle Gerätschaften am Hof vorhanden. Mit Stichtag 01.12.2022 sind 17 Kühe ab 2 Jahre und 7 Kälber bis ½ Jahr am Hof, das ergibt eine gesamte Großvieheinheit (GVE) von 19,80. Der Betrieb liefert durchschnittlich 114.000 bis 115.000 Liter Milch pro Jahr.
Im landwirtschaftlichen Betrieb sind folgende Tätigkeiten täglich durchzuführen: Morgens (05.00 Uhr – 07.00 Uhr) und abends (16.30 Uhr – 18.30 Uhr) sind die Melkarbeiten bei den 17 Kühen, die Fütterung der 24 Rinder, das Ausmisten und das Einstreuen, das Mischen und die Vorbereitung des Futters (Silage und Heu) zu erledigen. Neben der normalen Stallarbeit beginnt im Frühjahr auch die Feldarbeit, die Düngung der Felder, die Errichtung von Zäunen, die Silage- und Heuernte, der Transport des Jungviehs auf die Alm, das Nachschauhalten bei den Tieren und die Geburtshilfe beim Kalben. Der nächste Maschinenring Pinzgau ist in 5751 Maishofen, Mayerhoferstraße 8. Im Rahmen der Nachbarschaftshilfe wird mit keinem anderen Betrieb zusammengearbeitet. Im gemeinsamen Haushalt leben weiters Ihre Mutter Renate XXXX 1971, verwitwet, bei der Lebenshilfe zu 62,5 %, manchmal auch ganztägig, unselbstständig erwerbstätig. Ihre Arbeitszeit ist von 16.00 Uhr bis 21.00 Uhr. Ihre Schwester Magdalena XXXX , geb. XXXX 2003, ist mit 40 Wochenstunden als Pflegemitarbeiterin im Altenheim in XXXX unselbstständig erwerbstätig. Ihre Schwester Bianca XXXX , geb. XXXX 1994, verheiratet, ein Kind, derzeit in Karenz, wohnt im 47 km entfernten XXXX . Ihre Schwester Julia XXXX , ledig, Kindergartenpädagogin, wohnt im 92 km entfernten XXXX . Ihre Schwester Nadja XXXX , ledig, ein Kind, derzeit in Karenz, wohnt im 7 km entfernten XXXX . Ihre Tanten väterlicherseits Frau Anni XXXX , Frau Evi XXXX und Frau Trudi XXXX wohnen in Ihrer unmittelbaren Umgebung in XXXX . Ihre Tante mütterlicherseits Frau Marina XXXX wohnt in XXXX . […]Im landwirtschaftlichen Betrieb sind folgende Tätigkeiten täglich durchzuführen: Morgens (05.00 Uhr – 07.00 Uhr) und abends (16.30 Uhr – 18.30 Uhr) sind die Melkarbeiten bei den 17 Kühen, die Fütterung der 24 Rinder, das Ausmisten und das Einstreuen, das Mischen und die Vorbereitung des Futters (Silage und Heu) zu erledigen. Neben der normalen Stallarbeit beginnt im Frühjahr auch die Feldarbeit, die Düngung der Felder, die Errichtung von Zäunen, die Silage- und Heuernte, der Transport des Jungviehs auf die Alm, das Nachschauhalten bei den Tieren und die Geburtshilfe beim Kalben. Der nächste Maschinenring Pinzgau ist in 5751 Maishofen, Mayerhoferstraße 8. Im Rahmen der Nachbarschaftshilfe wird mit keinem anderen Betrieb zusammengearbeitet. Im gemeinsamen Haushalt leben weiters Ihre Mutter Renate römisch 40 1971, verwitwet, bei der Lebenshilfe zu 62,5 %, manchmal auch ganztägig, unselbstständig erwerbstätig. Ihre Arbeitszeit ist von 16.00 Uhr bis 21.00 Uhr. Ihre Schwester Magdalena römisch 40 , geb. römisch 40 2003, ist mit 40 Wochenstunden als Pflegemitarbeiterin im Altenheim in römisch 40 unselbstständig erwerbstätig. Ihre Schwester Bianca römisch 40 , geb. römisch 40 1994, verheiratet, ein Kind, derzeit in Karenz, wohnt im 47 km entfernten römisch 40 . Ihre Schwester Julia römisch 40 , ledig, Kindergartenpädagogin, wohnt im 92 km entfernten römisch 40 . Ihre Schwester Nadja römisch 40 , ledig, ein Kind, derzeit in Karenz, wohnt im 7 km entfernten römisch 40 . Ihre Tanten väterlicherseits Frau Anni römisch 40 , Frau Evi römisch 40 und Frau Trudi römisch 40 wohnen in Ihrer unmittelbaren Umgebung in römisch 40 . Ihre Tante mütterlicherseits Frau Marina römisch 40 wohnt in römisch 40 . […]
Das Militärkommando Salzburg hat nach Prüfung und Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes erwogen, dass die Abweisung zu Recht erfolgt und begründet dies wie folgt: Bezugnehmend auf Ihren Beschwerdeeinwand, dass die hierortige Behörde den Sachverhalt unvollständig festgestellt hätte, erlaubt sich das Militärkommando Salzburg festzuhalten, dass Sie mit Schreiben vom 10.02.2023 vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt wurden und Sie zum eingeräumten Parteiengehör keine Stellungnahme abgegeben haben. Betreffend Ihrem Beschwerdevorbringen, dass der Sachverhalt rechtlich falsch beurteilt wurde und dieser richtigerweise als besonders rücksichtswürdiges familiäres Interesse gewertet hätte werden müssen, darf festgehalten werden, dass besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 des im Spruch zitierten Wehrgesetzes 2001 nur dann vorliegen, wenn ein Familienangehöriger in seinen Belangen der Unterstützung des Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Leistung des Präsenzdienstes nicht gewähren kann (vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1987, Zl. 87/11/0093) und wenn der unterstützungsbedürftige Familienangehörige als Folge des Ausbleibens dieser Unterstützung in seiner Gesundheit oder in sonstigen lebenswichtigen Interessen gefährdet würde (vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1987, Zl. 87/11/0094). Eine Pflegebedürftigkeit durch Sie selbst haben Sie nicht ausdrücklich geltend gemacht und kann auch aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht entnommen werden. Das Militärkommando Salzburg hat nach Prüfung und Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes erwogen, dass die Abweisung zu Recht erfolgt und begründet dies wie folgt: Bezugnehmend auf Ihren Beschwerdeeinwand, dass die hierortige Behörde den Sachverhalt unvollständig festgestellt hätte, erlaubt sich das Militärkommando Salzburg festzuhalten, dass Sie mit Schreiben vom 10.02.2023 vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt wurden und Sie zum eingeräumten Parteiengehör keine Stellungnahme abgegeben haben. Betreffend Ihrem Beschwerdevorbringen, dass der Sachverhalt rechtlich falsch beurteilt wurde und dieser richtigerweise als besonders rücksichtswürdiges familiäres Interesse gewertet hätte werden müssen, darf festgehalten werden, dass besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, des im Spruch zitierten Wehrgesetzes 2001 nur dann vorliegen, wenn ein Familienangehöriger in seinen Belangen der Unterstützung des Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Leistung des Präsenzdienstes nicht gewähren kann (vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1987, Zl. 87/11/0093) und wenn der unterstützungsbedürftige Familienangehörige als Folge des Ausbleibens dieser Unterstützung in seiner Gesundheit oder in sonstigen lebenswichtigen Interessen gefährdet würde (vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1987, Zl. 87/11/0094). Eine Pflegebedürftigkeit durch Sie selbst haben Sie nicht ausdrücklich geltend gemacht und kann auch aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht entnommen werden.
Ihrem Beschwerdeweinwand, dass Sie gegen die, nach ständiger Rechtsprechung von Wehrpflichtigen geforderte Harmonisierungspflicht, nicht verstoßen hätten, muss seitens hierortiger Behörde dagegen gehalten werden, dass Ihnen mit Bescheid vom 17.02.2022 (Befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des restlichen Grundwehrdienstes – STATTGEBUNG) die Auflage erteilt wurde, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit Sie nach Ablauf der Befreiungsfrist Ihren restlichen Grundwehrdienst ableisten können. Die befristete Befreiung wurde bis 31.12.2022 ausgesprochen. Nach hierortiger Sicht eine angemessene Zeit, um der Harmonisierungspflicht nachzukommen. Dabei spielt auch die Überlegung eine Rolle, dass Sie bereits seit 11.05.2022, nach ungefähr drei Monaten gerechnet ab Ihrer vorzeitigen Entlassung, einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Sägefacharbeiter in Vollzeit nachgehen. Somit musste die Behörde davon ausgehen, dass die ordnungsgemäße Führung der Landwirtschaft und die regelmäßige Versorgung der Milchkühe als Nebenerwerb möglich sind. In diesem Zusammenhang erlaubt sich das Militärkommando Salzburg darauf hinzuweisen, dass Ihnen bereits im abweisenden Bescheid vom 09.03.2023 die Möglichkeit eröffnet wurde, bei unaufschiebbaren Arbeiten, wo Ihre persönliche Anwesenheit erforderlich erscheint, bei Ihrem Einheitskommandanten um Dienstfreistellung im Sinne des § 45 Abs. 4 des im Spruch zitierten Wehrgesetzes anzusuchen. Auch bezüglich eines Einberufungswunsches Ihrerseites wurde Ihnen in dem von Ihnen beschwerten Bescheid empfohlen, mit dem zuständigen Referat 2 der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Salzburg, unter der Tel.Nr. XXXX Verbindung aufzunehmen. Eine zeitgerechte Absprache wirkt sich positiv auf den Zeitpunkt und den Ort der nächsten Einberufung aus und kann Ihnen diesbezüglich seitens hierortiger Behörde in jedem Fall entgegengekommen werden. Ihrem Beschwerdeweinwand, dass Sie gegen die, nach ständiger Rechtsprechung von Wehrpflichtigen geforderte Harmonisierungspflicht, nicht verstoßen hätten, muss seitens hierortiger Behörde dagegen gehalten werden, dass Ihnen mit Bescheid vom 17.02.2022 (Befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des restlichen Grundwehrdienstes – STATTGEBUNG) die Auflage erteilt wurde, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit Sie nach Ablauf der Befreiungsfrist Ihren restlichen Grundwehrdienst ableisten können. Die befristete Befreiung wurde bis 31.12.2022 ausgesprochen. Nach hierortiger Sicht eine angemessene Zeit, um der Harmonisierungspflicht nachzukommen. Dabei spielt auch die Überlegung eine Rolle, dass Sie bereits seit 11.05.2022, nach ungefähr drei Monaten gerechnet ab Ihrer vorzeitigen Entlassung, einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Sägefacharbeiter in Vollzeit nachgehen. Somit musste die Behörde davon ausgehen, dass die ordnungsgemäße Führung der Landwirtschaft und die regelmäßige Versorgung der Milchkühe als Nebenerwerb möglich sind. In diesem Zusammenhang erlaubt sich das Militärkommando Salzburg darauf hinzuweisen, dass Ihnen bereits im abweisenden Bescheid vom 09.03.2023 die Möglichkeit eröffnet wurde, bei unaufschiebbaren Arbeiten, wo Ihre persönliche Anwesenheit erforderlich erscheint, bei Ihrem Einheitskommandanten um Dienstfreistellung im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4, des im Spruch zitierten Wehrgesetzes anzusuchen. Auch bezüglich eines Einberufungswunsches Ihrerseites wurde Ihnen in dem von Ihnen beschwerten Bescheid empfohlen, mit dem zuständigen Referat 2 der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Salzburg, unter der Tel.Nr. römisch 40 Verbindung aufzunehmen. Eine zeitgerechte Absprache wirkt sich positiv auf den Zeitpunkt und den Ort der nächsten Einberufung aus und kann Ihnen diesbezüglich seitens hierortiger Behörde in jedem Fall entgegengekommen werden.
Zu Ihrem Beschwerdevorbringen, dass Ihre Schwester Magdalena XXXX nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebe, sondern zu ihrem Freund, in das ca. 10 km entfernte XXXX gezogen sei, darf hierorts wie folgt ausgeführt werden: Der Umstand, dass all‘ Ihre Geschwister außerhalb des Betriebes wohnen und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, erschwert zwar die oben angeführte Unterstützung, macht sie aber trotzdem nicht grundsätzlich unmöglich. Zu Ihrem Beschwerdevorbringen, dass Ihre Schwester Magdalena römisch 40 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebe, sondern zu ihrem Freund, in das ca. 10 km entfernte römisch 40 gezogen sei, darf hierorts wie folgt ausgeführt werden: Der Umstand, dass all‘ Ihre Geschwister außerhalb des Betriebes wohnen und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, erschwert zwar die oben angeführte Unterstützung, macht sie aber trotzdem nicht grundsätzlich unmöglich.
Bezüglich Ihres Einwandes, dass Ihre Mutter immer wieder Nachtdienste hätte und die Arbeitszeit von 16.00 Uhr bis 21.00 Uhr nur die bloße Regelarbeitszeit sei, ändert auch nichts an der Tatsache, dass Sie als Wehrpflichtiger der Dispositions- und Harmonisierungspflicht unterliegen.
Bezugnehmend auf Ihr Beschwerdevorbringen, dass durch das Ableben Ihres Vaters die Übernahme des Familienbetriebes am 13.01.2023 unvermeidbar gewesen sei, wird festgehalten, dass das Militärkommando Salzburg nicht Ihr Recht auf Übernahme des väterlichen Betriebes in Frage stellt, sondern weist lediglich darauf hin, dass Sie bei den Planungen Ihre wirtschaftlichen Interessen in Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen – Leistung des Grundwehrdienstes – zu treffen haben, um so vorhersehbare Schwierigkeiten zu vermeiden oder möglichst zu verringern. Schließlich werden auch Sie selbst während der Leistung des Grundwehrdienstes, nach Maßgabe der dienstfreien Zeit, insbesondere aber während den Wochenenden, Gelegenheit haben, Arbeiten in der Landwirtschaft vorzunehmen. Außerdem besteht noch die Möglichkeit, dass Ihnen der Einheitskommandant bei Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe oder sonstiger rücksichtswürdiger Interessen die Genehmigung erteilt, über den Zapfenstreich hinaus auszubleiben (sog. „Heimschläfergenehmigung“), sodass Sie abends nach Dienstende und morgens vor Dienstbeginn die wichtigsten Tätigkeiten in der Landwirtschaft erledigen können, wozu Sie vermutlich jetzt schon aufgrund Ihrer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Sägefacharbeiter gezwungen sind.
Hinsichtlich Ihres Beschwerdeeinwandes, dass bei Ihnen sonstige öffentliche Interessen gem. § 26 Abs. 1 Z 1 des Wehrgesetzes 2001, insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen, vorliegen, muss seitens hierortiger Behörde Folgendes festgehalten werden: Durch den vom Gesetzgeber normierten Begriff ‚öffentliche Interessen‘ wird klargestellt, dass sich in diesen Fällen die Prüfung durch die Behörde, ob eine Befreiung gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 WG 2001 ausgesprochen werden soll, auf die Frage zu beziehen hat, ob der Ausfall des Wehrpflichtigen in der bisherigen nicht militärischen (zivilen) Funktion im Interesse der Allgemeinheit vermieden werden soll. Interessen, die primär in der Person des Wehrpflichtigen gelegen sind, wie in Ihrem Fall, können daher nicht Gegenstand eines Verfahrens betreffend sonstiger öffentlicher Interessen gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 WG 2001 sein. Als gesamtwirtschaftliche Interessen können beispielsweise die Zugehörigkeit des Wehrpflichtigen zu bestimmten Berufsgruppen (Mangelberufe) oder auch die geltend gemachte Unabkömmlichkeit eines Wehrpflichtigen durch den Arbeitgeber in Betracht kommen. Als familienpolitische Interessen kommen etwa die Inanspruchnahme8 eines Karenzurlaubes durch den Wehrpflichtigen im Sinne des VKG oder die Inanspruchnahme einer Familienhospizfreistellung in Betracht.Hinsichtlich Ihres Beschwerdeeinwandes, dass bei Ihnen sonstige öffentliche Interessen gem. Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, des Wehrgesetzes 2001, insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen, vorliegen, muss seitens hierortiger Behörde Folgendes festgehalten werden: Durch den vom Gesetzgeber normierten Begriff ‚öffentliche Interessen‘ wird klargestellt, dass sich in diesen Fällen die Prüfung durch die Behörde, ob eine Befreiung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WG 2001 ausgesprochen werden soll, auf die Frage zu beziehen hat, ob der Ausfall des Wehrpflichtigen in der bisherigen nicht militärischen (zivilen) Funktion im Interesse der Allgemeinheit vermieden werden soll. Interessen, die primär in der Person des Wehrpflichtigen gelegen sind, wie in Ihrem Fall, können daher nicht Gegenstand eines Verfahrens betreffend sonstiger öffentlicher Interessen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WG 2001 sein. Als gesamtwirtschaftliche Interessen können beispielsweise die Zugehörigkeit des Wehrpflichtigen zu bestimmten Berufsgruppen (Mangelberufe) oder auch die geltend gemachte Unabkömmlichkeit eines Wehrpflichtigen durch den Arbeitgeber in Betracht kommen. Als familienpolitische Interessen kommen etwa die Inanspruchnahme8 eines Karenzurlaubes durch den Wehrpflichtigen im Sinne des VKG oder die Inanspruchnahme einer Familienhospizfreistellung in Betracht.
Eine nähere Erörterung Ihres sonstigen Beschwerdevorbringens, konnte im Hinblick auf die oben ausgeführten Erwägungen unterbleiben, zumal sie zu keiner anderen Entscheidung als zur Abweisung Ihrer Beschwerde hätte führen können. […]“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zunächst ist festzustellen, dass die von der belangten Behörde in ihrer BVE (I.3.) getroffenen Feststellungen soweit in der Folge nicht anderes angeführt und ergänzt wird, zu den Feststellungen des BVwG erhoben werden. Zunächst ist festzustellen, dass die von der belangten Behörde in ihrer BVE (römisch eins.3.) getroffenen Feststellungen soweit in der Folge nicht anderes angeführt und ergänzt wird, zu den Feststellungen des BVwG erhoben werden.
Der BF arbeitet mittlerweile nicht mehr 38,5 Stunden und fünf Tage die Woche im Sägewerk. Er hat die Arbeit dort gekündigt, da sie nicht flexibel genug war, um auch die Arbeiten am Hof zu erledigen und er schon gesundheitliche Probleme durch Überlastung bekam (VHS 5).
Er hat seinen Nachbarn bezahlt um Heupressarbeiten und Mäharbeiten durchzuführen, die er aufgrund seiner zeitlichen Belastung im Sägewerk nicht durchführen konnte (VHS 5 und 6).
Er arbeitet nur mehr 30 Stunden (geblockt auf drei Tage) als Mauerer bei der Firma XXXX Bau GesmbH und verdient rund € 2.500,- im Monat netto. Dort fährt er direkt zu den Baustellen und kann sich die Zeit frei einteilen. Er kann sich auch einmal zwei Wochen am Stück für die Heuernte freinehmen oder morgens später kommen, wenn es Probleme im Stall mit den Kühen (zB wenn eines kalbt oder krank ist) oder mit der Technik beim Melken oder Füttern gibt. Er kann die Zeiten später einarbeiten. Sein Arbeitgeber ist sehr flexibel (VHS 6). Er arbeitet nur mehr 30 Stunden (geblockt auf drei Tage) als Mauerer bei der Firma römisch 40 Bau GesmbH und verdient rund € 2.500,- im Monat netto. Dort fährt er direkt zu den Baustellen und kann sich die Zeit frei einteilen. Er kann sich auch einmal zwei Wochen am Stück für die Heuernte freinehmen oder morgens später kommen, wenn es Probleme im Stall mit den Kühen (zB wenn eines kalbt oder krank ist) oder mit der Technik beim Melken oder Füttern gibt. Er kann die Zeiten später einarbeiten. Sein Arbeitgeber ist sehr flexibel (VHS 6).
Er hat die Anzahl der Rinder auf 17 Stück Milchkühe reduziert (VHS 2) und die Jungviehaufzucht an einen anderen Betrieb ausgelagert, um sich zu entlasten (OZ 8 und VHS 7). Die Kühe müssen in der Früh und am Abend im Frühling, Sommer und Herbst auf die etwa ein km entfernte Weide getrieben werden, weil kein an den Laufstall angrenzendes Feld vorhanden ist (VHS 11). Sie müssen täglich in der Früh und am Abend gemolken (Zeitbedarf rund 1 ½ Stunden – VHS 7) und im Winter zusätzlich im Laufstall gefüttert werden. Der Laufstall wurde 2018 gebaut und auch in Fütterungs- und Melktechnik investiert, weil die Mutter einen dreifachen Bandscheibenvorfall erlitten hat (VHS 9) und ohne technische Hilfsmittel die schwere Arbeit nicht mehr hätte machen können. Für diesen Umbau wurde erhebliche finanzielle Verbindlichkeiten eingegangen, davon bestehen derzeit noch die Folgenden (VHS 4 und Beilagenbund Seiten 1-4):
Raiba aushaftend € 457.563,93 per 04.10.2023, monatliche Rate € 3.500,-.
Raiba aushaftend € 68.571,10 per 29.09.2023, halbjährliche Rate € 1.940,-.
Zinsenfreies SVS Darlehen für den Umbau des Laufstalles als Rehab-Maßnahme für die Mutter des BF, aushaftend € 31.249,85, monatliche Rate € 416,67.
Der B muss seine 4 Schwestern binnen der nächsten 10 Jahre mit je € 40.000,- auszahlen (OZ 8).
Die Landwirtschaft wirft in manchen Jahren (wie dem heurigen) keinen und in manchen bis zu € 20.000,- Gewinn ab. Es müssen auch laufend Investitionen in Maschinen getätigt werden (VHS 7).
Dem Grundbuchauszug (VHS Beilagenbund 8) ist zu entnehmen, dass die Raiba-Kredite mit Pfandrechten besichert sind und zwischen 2006 und 2019 aufgenommen wurden.
Der BF hat durch den Übergabevertrag auch die Fixkosten für das Bauernhaus übernommen, welche rund 1.000,-/Monat betragen (VHS 6) und die steigenden Stromkosten machen ihm dabei zu schaffen (VHS 11).
Die Kreditaufnahmen erfolgten noch vom mit 55 Jahren an Herzinfarkt verstorbenen Vater, der neben der Tätigkeit am Hof Vollzeit 40 Stunden die Wochen im wenige Minuten entfernten Sägewerk gearbeitet und sich die Arbeit mit der Mutter des BF aufgeteilt hat, die als Behindertenbetreuerin entweder Frühschicht ab 06:30 -12:00 Uhr oder Abendschicht von 15:00 oder 16:00 – 20:00 oder 21:00 Uhr hat und hatte (VHS 9). Auch sie nimmt bereist Blutdrucktabletten (VHS 8). Fallweise hat sie auch Nacht- und Wochenenddienste und muss einspringen, weil Personalnot herrscht obwohl in ihrer Dienststelle 16 Betreuer und Betreuerinnen arbeiten. Ein Schichttausch ist schwierig (VHS 9, 11). Eine Karenzierung für mehrere Monate ist ihr aus Kostengründen nicht möglich (VHS 11).
Nach der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer sind aufgrund der finanziellen Verpflichtungen die Löhne für einen verlässlichen Mitarbeiter des Maschinenringes kaum verkraftbar (vgl dazu OZ 5). Nach der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer sind aufgrund der finanziellen Verpflichtungen die Löhne für einen verlässlichen Mitarbeiter des Maschinenringes kaum verkraftbar vergleiche dazu OZ 5).
Die Kosten für den Maschinenring betragen für eine verlässliche Aushilfe € 35,-/Std. Der Nachbar hat bereits in der Vergangenheit, konkrete Hilfeleistungen zum Teil entgeltlich zum Teil auch unentgeltlich durchgeführt. So hat er Mäharbeiten durchgeführt, das Heu gewendet und zu Rundballen verpresst. Die Heuernte muss zu einem bestimmten Zeitpunkt stattfinden, damit der Nährwert für die Tiere entsprechend hoch ist, weil sonst Kraftfutter zugekauft werden muss, was wiederum zu einer finanziellen Belastung führt (VHS 6).
Die Nachbarn und die Geschwister haben zwar nach dem Tod des Vaters die Mutter, die aus pensionsrechtlichen Gründen nach wie vor Betriebsführerin ist (OZ 8), unterstützt, dass diese das auch über weitere 4 Monaten tun werden, kann aber nicht festgestellt werden.
Es leben keine Geschwister mehr am Hof, sondern nur die schon gesundheitlich angeschlagene Mutter. Der BF hat auch keine Freundin (VHS 5).
Die älteste Schwester Bianca hat mittlerweile zwei Kinder, vier Jahre und sieben Monate alt und kann – falls der B nicht freibekommt bei einem Notfall, oder von vornherein nicht da ist, weil auch beim Bundesheer vereinzelte 24-Stunden-Dienste geleistet werden müssen (Wachdienste, Chargen vom Tag) – nicht auf Knopfdruck die Mutter unterstützen und das Vieh versorgen. Ihr Mann ist Vollzeit berufstätig und sie hat daneben auch eine Landwirtschaft. Sie würde circa eine Stunde aus XXXX zum Hof brauchen. Die älteste Schwester Bianca hat mittlerweile zwei Kinder, vier Jahre und sieben Monate alt und kann – falls der B nicht freibekommt bei einem Notfall, oder von vornherein nicht da ist, weil auch beim Bundesheer vereinzelte 24-Stunden-Dienste geleistet werden müssen (Wachdienste, Chargen vom Tag) – nicht auf Knopfdruck die Mutter unterstützen und das Vieh versorgen. Ihr Mann ist Vollzeit berufstätig und sie hat daneben auch eine Landwirtschaft. Sie würde circa eine Stunde aus römisch 40 zum Hof brauchen.
Die zweite Tochter Julia wohnt in XXXX , das ist ca. eine Stunde entfernt. Sie ist voll berufstätig als Kindergartenpädagogin. Es ist notorisch, dass es auch in den Kindergärten an Personal fehlt, sodass objektiv betrachtet, nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie kurzfristig freibekommt und damit vorgeplant werden kann. Die zweite Tochter Julia wohnt in römisch 40 , das ist ca. eine Stunde entfernt. Sie ist voll berufstätig als Kindergartenpädagogin. Es ist notorisch, dass es auch in den Kindergärten an Personal fehlt, sodass objektiv betrachtet, nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie kurzfristig freibekommt und damit vorgeplant werden kann.
Die dritte Tochter Nadja hat ein Kind mit 16 Monaten und ist mit dem zweiten Kind schwanger, sie hat auch eine Landwirtschaft. Ihr Freund ist Vollzeit berufstätig. Auch von ihr kann nicht erwartet werden kurzfristig die Arbeitskraft des BF zu ersetzen, unabhängig davon, dass die Einsatzmöglichkeit nicht vorgeplant werden kann.
Die vierte Tochter Magdalena ist im Seniorenwohnheim Vollzeit berufstätig und hat auch Nachtdienste. Sie wohnt in XXXX , das ist zwei Ortschaften weiter und ca. 15 bis 20 Minuten Fahrzeit, ihr Freund unterstützt die Mutter des BF fallweise (VHS 15). Es ist notorisch, dass in den Pflegeberufen akute Personalnot herrscht und daher ebenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie freibekommt bzw entsprechend vorgeplant werden kann. Die vierte Tochter Magdalena ist im Seniorenwohnheim Vollzeit berufstätig und hat auch Nachtdienste. Sie wohnt in römisch 40 , das ist zwei Ortschaften weiter und ca. 15 bis 20 Minuten Fahrzeit, ihr Freund unterstützt die Mutter des BF fallweise (VHS 15). Es ist notorisch, dass in den Pflegeberufen akute Personalnot herrscht und daher ebenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie freibekommt bzw entsprechend vorgeplant werden kann.
Ganz generell ist beim Umgang mit Vieh nicht vorhersehbar, wie lange eine notwendige Intervention beim Kalben oder bei einer Erkrankung dauert, sodass auch nicht argumentiert werden kann, die notwendigen Arbeiten würden immer außerhalb der normalen Dienstzeiten erfolgen. Der erkennende Richter ist selbst auf einem Bauernhof im Nebenerwerb aufgewachsen und kennt die vielfältigen Herausforderungen bei der Tierhaltung.
Die Schwestern Julia und Lena haben so wie die Tanten väterlicherseits des BF keinen Bezug zur Landwirtschaft (VHS 15): eine ist auch in der Pflege tätig, eine ist Putzfrau und eine dritte in Pension (und hat psychische Probleme). Die Tante mütterlicherseits in voll berufstätig. (VHS 10).
Der BF hat bis dato bei der Bank keine Anstrengungen unternommen, um eine Aussetzung der Ratenzahlungen oder ähnliches zu erreichen., da dies zu einer Verlängerung der Laufzeiten führen würde und damit zu einer Erhöhung des Schuldenstandes, insbesodere in Zeiten steigender Zinsen aufgrund der Inflation. Nach der Einantwortung und der Verfassung des Übergabevertrages konnte erst am 21.09.2023 die Grundbuchseintragung erfolgen (VHS Beilagenbund Seite 8). Er hat aber den Viehbestand um die Jungtiere reduziert und die unflexible 40-Stunden-Arbeit an fünf Tagen der Woche aufgegeben (vgl oben). Der BF hat bis dato bei der Bank keine Anstrengungen unternommen, um eine Aussetzung der Ratenzahlungen oder ähnliches zu erreichen., da dies zu einer Verlängerung der Laufzeiten führen würde und damit zu einer Erhöhung des Schuldenstandes, insbesodere in Zeiten steigender Zinsen aufgrund der Inflation. Nach der Einantwortung und der Verfassung des Übergabevertrages konnte erst am 21.09.2023 die Grundbuchseintragung erfolgen (VHS Beilagenbund Seite 8). Er hat aber den Viehbestand um die Jungtiere reduziert und die unflexible 40-Stunden-Arbeit an fünf Tagen der Woche aufgegeben vergleiche oben).
Er kann auf sein Einkommen als Mauer (30 flexibel zu erbringende Wochenstunden an drei Tagen) nicht verzichten, weil er sonst den finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann.
Es besteht nach den glaubhaften Angaben des Vertreters des BMLV, die Zusicherung des Militärkommandanten, dass der BF in einer Kaserne in der Nähe seines Wohnortes Gebirgskampfzentrum SAALFELDEN (Entfernung 47 km) oder HOCHFILZEN (Entfernung 28 km) eingesetzt und eine Heimschläfergenehmigung bekommen würde (VHS 14). Er würde im Anlassfall auch entsprechende Dienstfreistellungen bekommen. Entsprechende Befehle an die zuständiger Vorgesetzten wurde jedoch keine vorgelegt.
Es wurde auch in den Raum gestellt, dass über das zuständige Referat „soziale Betreuung“ eine Stundung der Kreditraten mit hoher Wahrscheinlichkeit bei den Banken erwirkt werden könne und auf die Möglichkeit von Wohnkostenbeihilfe hingewiesen. Gleichzeitig aber auch eingeräumt, dass dadurch die finanziellen Auswirkungen nur in einem gewissen Ausmaß reduziert werden können (VHS 14).
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Feststellungen in der BVE (die oben wiedergegeben wurden) den Ausführungen der Landwirtschaftskammer (OZ 8), der Stellungnahme des Maschinenrings (OZ 7) und den glaubhaften Angaben des BF und der Zeugin (seiner Mutter, die erkennbar bei manchen Fragen den Tränen nah war) in der Verhandlung vor dem BVwG. Dazu wird auf die Angaben der Seitenzahlen in der Verhandlungsschrift (VHS) verwiesen.
Der Behördenvertreter hat die Glaubhaftigkeit der Angaben und Unterlagen nicht in Zweifel gezogen und auch sein Verständnis für die Gesamtsituation und das Recht des BF auf Hofübernahme und die Situation der Familie geäußert. Er hält aber eine Einberufung für des BF auch unter den in der Verhandlung hervorgekommenen Rahmenbedingungen dennoch für zulässig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Ein Vorlageantrag ist gemäß § 15 Abs 1 VwGVG binnen 2 Wochen einzubringen. Diese Fristen wurden eingehalten und liegen auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Ein Vorlageantrag ist gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG binnen 2 Wochen einzubringen. Diese Fristen wurden eingehalten und liegen auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben (vgl § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG).Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben vergleiche Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG).
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2).
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Die fallbezogen maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):
„§ 10. (1) Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. […]
§ 19. (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten alsParagraph 19, (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als
1. Grundwehrdienst […]
Grundwehrdienst
§ 20. Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach § 19 Abs. 1 Z 8 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen.Paragraph 20, Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 8, sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen.
Befreiung und Aufschub
§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreienParagraph 26, (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen. […]“Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach Paragraph 15, des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Ziffer eins, oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Ziffer eins, hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen. […]“
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Zur Beschwerde nach § 26 Abs 1 Z 2 WG 20013.3.1. Zur Beschwerde nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001
Die belangte Behörde vertritt im Wesentlichen in ihrer rechtlichen Beurteilung die Ansicht, dass weder besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche noch familiäre Interessen vorliegen würden, die die beantragte Befreiung rechtfertigen würden. Der BF habe gegen seine Harmonisierungspflicht verstoßen, weil er - nach dem Tod seines Vaters am 24.02.2022 und der dadurch bedingten vorzeitigen Übernahme des Hofes sowie der darauffolgenden Befreiung bis 31.12.2022 - keine Vorkehrungen getroffen habe, um seinen restlichen Grundwehrdienst abzuleisten, sondern vielmehr knapp 2 Monate nach dessen Tod eine unselbstständige Vollzeitbeschäftigung aufgenommen habe. Er könne von seinen Familienangehörigen bei der Versorgung der Milchkühe unterstützt werden, Dienstfreistellungen bei dringende Arbeiten beantragen und bestehe die Möglichkeit einer Heimschläfergenehmigung sowie der Stundung von Krediten und der Gewährung von Wohnkostenbeihilfe.
Der BF hält dem entgegen, dass die Aufnahme der Nebenerwerbstätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen notwendig war, da er hohe Schulden und Betriebskosten übernehmen habe müssen und die Gewinne in der Landwirtschaft stark schwanken (bis zu Null). Seine Mutter und seine Schwestern seien nicht in der Lage ihn im ausreichenden Ausmaß zu unterstützen, ebensowenig seine Tanten (die Schwestern des Vaters und der Mutter). Externe Hilfe (Maschinenring) könne er sich nicht leisten. Er als einziger Sohn habe die Landwirtschaft des Vaters, nach dessen Tod übernehmen müssen und können ihm das Militär keine Garantie geben, dass er frei bekomme, wenn er es brauche. Es könne ihm auch nicht zugemutet werden, wegen seines Grundwehrdienstes seinen Schuldenstand noch weiter zu erhöhen.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu in ähnlich gelagerten Fällen ua folgende Aussagen getroffen:
Die besondere Rücksichtswürdigkeit familiärer Interessen ist dann anzunehmen, wenn durch die fehlende Unterstützung der Angehörigen (hier: Eltern bzw. Geschwister) eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen, wie zB der Verlust der Existenzgrundlage, zu befürchten ist. Zur Unterstützung der Angehörigen ist in diesem Zusammenhang aber nicht nur der Wehrpflichtige, sondern die ganze Familie berufen. Jene Familienangehörigen, deren Unterstützungsbedürftigkeit der Wehrpflichtige geltend macht, haben überdies ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des wehrpflichtigen Angehörigen einzurichten (Hinweis E 23. 1. 2001, 2000/11/0206; E 26. 2. 2002, 2000/11/0269; E 4. 6. 1991, 90/11/0231; E 1. 12. 1992, 92/11/0113; E 10. 11. 1998, 97/11/0377; VwGH 13.12.2005, 2005/11/0167).
Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen iSd § 36a Abs 1 Z 2 WehrG 1990 liegen nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2000, Zl. 2000/11/0064, und vom 21. September 1990, Zl. 90/11/0044, VwSlg 13261 A/1990, m. w. N.; VwGH 27.03.2008, 2007/11/0202).Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen iSd Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 1990 liegen nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2000, Zl. 2000/11/0064, und vom 21. September 1990, Zl. 90/11/0044, VwSlg 13261 A/1990, m. w. N.; VwGH 27.03.2008, 2007/11/0202).
Der Wehrpflichtige ist gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinn der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden (Hinweis E 29. September 2005, 2003/11/0026).
Die Auffassung, wirtschaftliche Interessen des Wehrpflichtigen seien immer dann besonders rücksichtswürdig, wenn durch die Leistung des Präsenzdienstes die wirtschaftlichen Interessen so schwer getroffen würden, dass mit dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz gerechnet werden müsse, ist nicht zielführend, weil dabei außer Acht gelassen wird, dass der Wehrpflichtige derart durch entsprechende Dispositionen die Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht vereiteln könnte. Die wirtschaftlichen Interessen können somit auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WehrG 2001 anerkannt werden, wenn auf Grund der Verletzung der Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden, durch die Leistung des Präsenzdienstes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eintreten könnte (Hinweis E 1. Oktober 1996, 95/11/0400; E 24. April 2001, 2000/11/0082). In einem solchen Fall hätte der Wehrpflichtige die Gefährdung seiner Existenz nämlich selbst herbeigeführt. (VwGH 18.11.2008, 2008/11/0096).
Angewendet auf den konkreten Fall ist zunächst zu prüfen, ob die vom BF geltend gemachten unzweifelhaft vorliegenden familiären Interessen besonders rücksichtswürdig sind. Aus der Beschwerde und den Ergebnissen der Verhandlung geht hervor, dass der BF daneben aber auch besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen geltend gemacht hat.
Einleitend ist festzustellen, dass der Vorwurf an den BF, er sei seiner Harmonisierungspflicht nicht nachgekommen, weil er in dem knappen Jahr seines Aufschubes nach dem Tod des Vaters nichts unternommen habe, nicht gerechtfertigt ist. Er hat den Viehbestand reduziert und seine starre 40-Stunden-Tätigkeit durch eine flexiblere 30-Stundten-Tätigkeit ersetzt. Aufgrund des überraschenden Ablebens, kann ihm – und tut das die Behörde auch nicht – ohnehin nicht vorgeworfen werden, er hätte den Hof als einziger Sohn nicht übernehmen dürfen.
Es hat sich herausgestellt, dass eigentlich die gesundheitlich durch einen Bandscheibenvorfall und erhöhten Blutdruck (mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund von Arbeitsüberlastung) bereits beeinträchtigte betriebsführende Mutter seine Hilfe am Hof benötigt. Da ihr Mann, mit dem sie sich jahrelang die Aufgaben geteilt hat und der vor allem die körperlich schweren Tätigkeiten gemacht hat, sie nicht mehr unterstützen kann. Auch er ist an einem Herzinfarkt gestorben und hat auch der BF bereits nach kurzer Zeit der Doppelbelastung gesundheitliche Probleme bekommen, was zeigt wie herausfordernd die Erhaltung des Hofes im Nebenerwerb war und ist. Es ist daher durchaus davon auszugehen, dass eine Gefährdung der Gesundheit und des Lebens der Mutter des BF zu befürchten ist, wenn der B sie aufgrund seines Grundwehrdienstes nicht jederzeit, wenn erforderlich unterstützen kann und psychisch aufreibende Vorausplanungen für seinen allfälligen Ausfall in Notfällen getroffen werden müssen. Das Angebot des MilKdo einer Heimschläfergenehmigung beseitigt dieses Risiko nicht, weil der B zweimal täglich/5 Tage die Woche (bei steigenden Spritpreisen und höchstwahrscheinlich schlechten Fahrbedingungen im Winter, weil da weniger Arbeit am Hof ist) rund 30 km vom Hof zur Kaserne und zurück mit dem Auto fahren müsste. Dienstfreistellungen können – wie der BF richtig vermutet und der erkennende Richter aus eigener Erfahrung aus seiner Zeit beim Bundesheer weiß – nicht garantiert werden, weil der Dienst beim Bundesheer immer vorgeht und der Einheitskommandant vor Ort die Entscheidung trifft. Abgesehen davon, dass der BF immer erst im Nachhinein die Entscheidung bekommen würde, ob der Grund für sein allfälliges Zuspätkommen – der durch die zuständigen Vorgesetzten nahezu nicht überprüfbar sein würde – akzeptiert wird oder nicht und er ein Disziplinarverfahren bekommt.
Vor diesem Hintergrund liegen – entgegen der Ansicht des Behördenvertreters – besonders berücksichtigungswürdige familiäre Interessen des BF iSd § 26 Abs 1 Z 2 WG 2001 vor. Vor diesem Hintergrund liegen – entgegen der Ansicht des Behördenvertreters – besonders berücksichtigungswürdige familiäre Interessen des BF iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 vor.
Aber auch besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche Interessen des BF iSd § 26 Abs 1 Z 2 WG 2001 liegen vor, weil der BF aufgrund seiner nicht von ihm zu verantwortenden und angesichts des Gesundheitszustandes der Mutter unvermeidlichen hohen Verschuldung bei einem Ausfall seines Einkommens iHv 2.500,- netto, damit rechnen muss, dass er die Raten für die von ihm übernommenen Kredite des verstorbenen Vaters und die laufenden Betriebskosten nicht mehr begleichen kann. Gleiches würde bei einem gesundheitlichen Totalausfall seiner Person oder der seiner Mutter, wegen der erhöhten Belastung passieren. Dass die Bank eine Stundung der Ratenzahlungen und etwa bei einem Unfall des BF auf seiner Fahrt zur Kaserne, die Kredite nicht fällig stellen würde, ist keinesfalls garantiert. Ein Risiko des Verlustes seines geerbten Hofes, den er unter hohem persönlichen Einsatz betreibt, ist daher nicht von der Hand zu weisen, zumal die in Aussicht gestellte Wohnkostenbeihilfe (§§ 31f HGG) nur einen Bruchteil der anfallenden Kosten abdecken kann. Aber auch besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche Interessen des BF iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 liegen vor, weil der BF aufgrund seiner nicht von ihm zu verantwortenden und angesichts des Gesundheitszustandes der Mutter unvermeidlichen hohen Verschuldung bei einem Ausfall seines Einkommens iHv 2.500,- netto, damit rechnen muss, dass er die Raten für die von ihm übernommenen Kredite des verstorbenen Vaters und die laufenden Betriebskosten nicht mehr begleichen kann. Gleiches würde bei einem gesundheitlichen Totalausfall seiner Person oder der seiner Mutter, wegen der erhöhten Belastung passieren. Dass die Bank eine Stundung der Ratenzahlungen und etwa bei einem Unfall des BF auf seiner Fahrt zur Kaserne, die Kredite nicht fällig stellen würde, ist keinesfalls garantiert. Ein Risiko des Verlustes seines geerbten Hofes, den er unter hohem persönlichen Einsatz betreibt, ist daher nicht von der Hand zu weisen, zumal die in Aussicht gestellte Wohnkostenbeihilfe (Paragraphen 31 f, HGG) nur einen Bruchteil der anfallenden Kosten abdecken kann.
Dass die ob angeführten besonders berücksichtigungswürdige Interessen vermieden werden können, wenn die Geschwister des BF ihn und seine Mutter unterstützen, ist angesichts deren glaubhaft dargelegten Lebensumstände (eigene Kinder, schwanger, eigene Landwirtschaften, Berufe in der Pflege und als Kinderpädagogin, zum Teil lange Anfahrtswege, volle Berufstätigkeit deren Lebensgefährten) nicht anzunehmen.
Auf die Hilfe der Nachbarn, der Tanten und der Lebensgefährten/Freunde der Schwestern gibt es weder einen Rechtsanspruch noch eine rechtliche Verpflichtung dieser Personen. Eine quasi sich in Rufbereitschaft befindliche bezahlte Hilfe durch einen Mitarbeiter des Maschinenringes, die etwa beim Ausfall von Maschinen oder der Erkrankung oder Kalbung von Kühen zeitgerecht erscheint, ist nicht lebensnah bzw. vor dem Hintergrund der ohnehin schon hohen Schulden des BF nicht wirtschaftlich bzw leistbar.
3.3.2. Zur Beschwerde nach § 26 Abs 1 Z 1 WG 20013.3.2. Zur Beschwerde nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WG 2001
Der BF bringt in der Beschwerde auch vor, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer lebensfähigen Landwirtschaft nach dem Salzburger Grundverkehrsgesetz vorliege, dass „die Erhaltung, Stärkung oder Schaffung von leistungsfähigen, wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Betrieben kleiner und mittlerer Größe fordere“.
Die Bauernkammer sieht familienpolitische Interessen, nach denen der Sohn nach dem plötzlichen Tod des Vaters mit 55 Jahren den Familienhof weiterführen will und Aushilfskräfte aufgrund der angespannten finanziellen Situation kaum bezahlt werden könnten.
Der VwGH hat zur amtswegigen Befreiung soweit ersichtlich das Folgende festgestellt (Hervorhebungen durch BVwG):
Voraussetzung für die amtswegige Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Auslandspräsenzdienstes, der nach § 19 Abs. 1 Z 9 WehrG 2001 als Präsenzdienst gilt, ist nach § 26 Abs. 1 Z 1 WehrG 2001, dass militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen dies erfordern. § 26 Abs. 1 Z 1 WehrG 2001 räumt der Behörde hierbei kein Ermessen ein (vgl. die RV eines Bundesgesetzes, mit dem das Wehrgesetz 1990 geändert wird, 300 BlgNR 21. GP, 37, unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes noch zur früheren Rechtslage). Ob eine Befreiung aus militärischen oder anderen öffentlichen Interessen erforderlich ist, ist stets nach den Umständen im Einzelfall zu beurteilen (Hinweis E vom 14. September 2004, 2004/11/0054). Ein befehlswidriges Verhalten kann diese Voraussetzungen erfüllen (VwGH 28.01.2016, 2013/11/0167).Voraussetzung für die amtswegige Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Auslandspräsenzdienstes, der nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 9, WehrG 2001 als Präsenzdienst gilt, ist nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WehrG 2001, dass militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen dies erfordern. Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WehrG 2001 räumt der Behörde hierbei kein Ermessen ein vergleiche die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Wehrgesetz 1990 geändert wird, 300 BlgNR 21. GP, 37, unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes noch zur früheren Rechtslage). Ob eine Befreiung aus militärischen oder anderen öffentlichen Interessen erforderlich ist, ist stets nach den Umständen im Einzelfall zu beurteilen (Hinweis E vom 14. September 2004, 2004/11/0054). Ein befehlswidriges Verhalten kann diese Voraussetzungen erfüllen (VwGH 28.01.2016, 2013/11/0167).
Gesamtwirtschaftliche Interessen an der Befreiung vom Wehrdienst sind von Amts wegen wahrzunehmen. Auf deren Berücksichtigung besteht kein Rechtsanspruch (Hinweis E 15. Dezember 1995, 95/11/0345). Für eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht über einen Antrag des Wehrpflichtigen gemäß § 26 Abs. 1 Z. 2 WehrG 2001 kommen nur besonders rücksichtswürdige eigene Interessen des Wehrpflichtigen in Betracht, nicht aber öffentliche Interessen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 WehrG 2001 (Hinweis E 22. September 1995, 94/11/0134; VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049). Gesamtwirtschaftliche Interessen an der Befreiung vom Wehrdienst sind von Amts wegen wahrzunehmen. Auf deren Berücksichtigung besteht kein Rechtsanspruch (Hinweis E 15. Dezember 1995, 95/11/0345). Für eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht über einen Antrag des Wehrpflichtigen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 2001 kommen nur besonders rücksichtswürdige eigene Interessen des Wehrpflichtigen in Betracht, nicht aber öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WehrG 2001 (Hinweis E 22. September 1995, 94/11/0134; VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049).
Ein Rechtsanspruch auf die Berücksichtigung öffentlicher Interessen, wie sie in § 13 Abs 1 Z 1 ZDG normiert sind, zwecks Befreiung gemäß § 13 ZDG besteht nicht (vgl VwGH 27.06.1995, 95/11/0190; 22.09.1995, 94/11/0151; 17.07.2009, 2008/11/0145; jeweils mwN).Ein Rechtsanspruch auf die Berücksichtigung öffentlicher Interessen, wie sie in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, ZDG normiert sind, zwecks Befreiung gemäß Paragraph 13, ZDG besteht nicht vergleiche VwGH 27.06.1995, 95/11/0190; 22.09.1995, 94/11/0151; 17.07.2009, 2008/11/0145; jeweils mwN).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund besteht zwar kein subjektiver Rechtsanspruch des BF auf Befreiung wegen eines gewichtigen öffentlichen Interesses. Liegt es jedoch vor, dann hat die Behörde kein Ermessen und hat von Amts wegen zu befreien.
Konkret sieht das BVwG sowohl an der Erhaltung möglichst vieler kleinbäuerlichen Betriebe (die zu einem großen Teil auch im Nebenerwerb betrieben werden müssen, weil sie nicht derart rentabel sind, dass die Landwirte davon leben könnten) ein gewichtiges öffentliches Interesse, weil damit sowohl die regionale Lebensmittelversorgung gesichert als auch die Kulturlandschaften bewahrt werden, die für den Tourismus wichtig sind. Wie notwendig das ist, haben die jüngsten Krisen gezeigt (vgl zur Tatsache des ständigen Rückganges der landwirtschaftlichen Betriebe, zu den Betriebsgrößen und vieles mehr die Agrarstrukturerhebung der Statistik „Austria aus 2020“ https://www.statistik.at/fileadmin/publications/SB_1-17_AS2020.pdf abgerufen am 10.10.2023). Konkret sieht das BVwG sowohl an der Erhaltung möglichst vieler kleinbäuerlichen Betriebe (die zu einem großen Teil auch im Nebenerwerb betrieben werden müssen, weil sie nicht derart rentabel sind, dass die Landwirte davon leben könnten) ein gewichtiges öffentliches Interesse, weil damit sowohl die regionale Lebensmittelversorgung gesichert als auch die Kulturlandschaften bewahrt werden, die für den Tourismus wichtig sind. Wie notwendig das ist, haben die jüngsten Krisen gezeigt vergleiche zur Tatsache des ständigen Rückganges der landwirtschaftlichen Betriebe, zu den Betriebsgrößen und vieles mehr die Agrarstrukturerhebung der Statistik „Austria aus 2020“ https://www.statistik.at/fileadmin/publications/SB_1-17_AS2020.pdf abgerufen am 10.10.2023).
Darüber hinaus ist notorisch, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht Personen in Gesundheitsberufen (die Mutter und eine Schwester) und Kindergartenpädagoginnen (eine weitere Schwester), die ohnehin derzeit zu wenig vorhanden sind, nicht noch zusätzlich dem Risiko der Überlastung durch Unterstützung von den grundwehrdienstleistenden Landwirten auszusetzen bzw mit anderen Aufgaben zu belasten und so von ihren für die Gesellschaft so wichtigen Kernaufgaben abzuhalten.
Im konkreten Fall wäre daher sogar eine der seltenen Fälle (es wurde keine Judikatur dazu gefunden) Befreiung aus öffentlichem Interesse nach § 26 Abs 1 Z 1 WG 2001 angezeigt gewesen. Im konkreten Fall wäre daher sogar eine der seltenen Fälle (es wurde keine Judikatur dazu gefunden) Befreiung aus öffentlichem Interesse nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WG 2001 angezeigt gewesen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Schlagworte
besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen Einberufungsbefehl Grundwehrdienst Harmonisierungspflicht Kreditraten landwirtschaftlicher Betrieb öffentliche Interessen Präsenzdienst Tauglichkeit Wehrdienst - Befreiung WehrpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W208.2271434.1.00Im RIS seit
14.11.2023Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023