TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/22 94/11/0151

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Veröffentlicht am 22.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
44 Zivildienst;

Norm

VwRallg;
ZDG 1986 §13 Abs1 Z1;
ZDG 1986 §13 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. März 1994, Zl. 168.982/5-IV/10/94, betreffend befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. März 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Feber 1994 auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 des Zivildienstgesetzes (ZDG) mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, daß weder die von ihm geltend gemachte Berufstätigkeit als Lehrer noch die von ihm weiters geltend gemachten Gründe, nämlich Mitarbeit in diversen Vereinen und Leitung einer Ministrantengruppe der katholischen Jugend, besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen darstellen, die eine Befreiung rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe bei Gestaltung seiner privaten Lebensinteressen und auch bei Eingehen von Arbeitsverträgen darauf Bedacht nehmen müssen, vorhersehbare Schwierigkeiten zu vermeiden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG hat der Bundesminister für Inneres den Zivildienstpflichtigen auf Antrag von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Juni 1993 gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 ZDG bis 15. August 1994 von Amts wegen aus öffentlichen Interessen von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes befreit. Dem lag eine Anregung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 3. Juni 1993 zugrunde, die sich auf ein Ersuchen der Volksschule in W bezog, wonach eine Lehrerin der ersten Klasse am 5. Oktober (1992) in den Mutterschaftsurlaub gekommen und keine weitere Lehrerreserve vorhanden sei. Es werde daher ersucht, für den Beschwerdeführer einen "Aufschub des Zivildienstes" bis zum Ende des Schuljahres 1993/94 zu genehmigen.

Am 28. Feber 1994 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, ihn aus rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen von der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes bis 15. August 1996 zu befreien. Er begründete dies wie folgt:

"1. Ich unterrichte nunmehr das zweite Schuljahr an der Volksschule in W. Neben meiner Tätigkeit als Lehrer habe ich mich vor allem im örtlichen Vereinsleben hervorgetan. Ich arbeite als Schülertrainer beim örtlichen Fußballclub, beim Musikkreis W bin ich als Beirat tätig, überdies bin ich im Rahmen der katholischen Jugend Leiter einer Ministrantengruppe.

2. Ich bin in der Steiermark aufgewachsen, dort habe ich den Großteil meiner schulischen Ausbildung zurückgelegt. Es ist daher verständlich, daß ich danach trachte, in meine Heimatgemeinde M wieder zurückzukehren. Dies ist bis zum Sommer 1996 vorgesehen.

3. Im Bundesland Vorarlberg ist mir eine Beschäftigung als Lehrer gesichert, für das Bundesland Steiermark läßt sich für den Zeitpunkt meiner Rückkehr im Jahr 1996 noch keine konkrete Aussage tätigen."

Diesem Antrag war ein Schreiben der Volksschule angeschlossen, in dem darauf hingewiesen wird, daß in Vorarlberg ein großer Mangel an Volksschullehrern zu verzeichnen und es fraglich sei, ob für den Beschwerdeführer ein Ersatz zugewiesen würde, daß er ein ausgezeichneter Lehrer und auch im außerschulischen Bereich ein großer Gewinn für die Marktgemeinde W sei.

Der Beschwerdeführer rügt nun, daß die belangte Behörde keine hinreichenden Ermittlungen durchgeführt und sich nicht mit seinen Gründen auseinandergesetzt habe. Er habe in Vorarlberg eine Anstellung als Lehrer gefunden, die ihm im Bezirk M in der Steiermark keineswegs gewährleistet sei. Er könne den Zivildienst nach seiner Rückkehr in die Steiermark ableisten. Eine derartige Vorgangsweise sei auch aus arbeitsmarktpolitischen Überlegungen sinnvoll.

Zunächst - zum zuletzt vertretenen Argument - ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, daß arbeitsmarktpolitische Überlegungen, der Lehrermangel in Vorarlberg und auch das Interesse der Marktgemeinde W, den Beschwerdeführer als Kinder- und Jugendbetreuer unbeschränkt einsetzen zu können, als öffentliche Interessen außer Betracht bleiben müssen, weil der Beschwerdeführer auf deren Berücksichtigung keinen subjektiven Rechtsanspruch hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 1995, Zlen. 94/11/0140, 0277, u.a.). Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde auf die diesbezüglichen Argumente des Beschwerdeführers nicht näher eingegangen ist und diesbezüglich keine weiteren Ermittlungen durchgeführt hat.

Aber auch soweit der Beschwerdeführer eigene wirtschaftliche Interessen (familiäre kommen nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Betracht) geltend macht, vermögen seine Argumente nicht durchzuschlagen: Schon aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers ist ersichtlich, daß er im Falle der Ableistung des Zivildienstes in seiner beruflichen Existenz im Hinblick auf den in Vorarlberg bestehenden Lehrermangel nicht bedroht ist, weil er nicht damit rechnen muß, nach der Ableistung des Zivildienstes seine Lehrertätigkeit nicht weiter ausüben zu können.

Mit Recht hat die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf verwiesen, daß Zivildienstpflichtige bei ihren Dispositionen auf die Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes entsprechend Bedacht zu nehmen haben, damit die Ableistung des Zivildienstes gewährleistet ist. Daß es der Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen vorzieht, später in seine ursprüngliche Heimatgemeinde in der Steiermark zurückzukehren, daß er dort eine Lehrertätigkeit aufnehmen will und er es für zweckmäßiger erachtet, erst danach den Zivildienst abzuleisten, vermag die besondere Rücksichtswürdigkeit seiner wirtschaftlichen Interessen im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG nicht zu rechtfertigen. Auf seine Tätigkeit in den im Antrag angeführten Vereinen bezieht sich der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Begründung des eigenen wirtschaftlichen Interesses nicht mehr, es erübrigt sich daher, darauf einzugehen.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, im Rahmen des gestellten Begehrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110151.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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