TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/10 W202 1412598-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2023
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Entscheidungsdatum

10.10.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §92 Abs1 Z3
FPG §94 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 94 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  8. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


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W202 1412598-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.07.2013 der Status eines Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 34 AsylG 2005 zuerkannt. 1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.07.2013 der Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 34 AsylG 2005 zuerkannt.

2. Am 24.08.2017 wurde für den Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass, gültig bis 23.08.2022, ausgestellt.

3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen in Wien vom 14.12.2021, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt; zehn Monate davon wurden unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren bedingt nachgesehen.3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen in Wien vom 14.12.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt; zehn Monate davon wurden unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

4. Mit Datum vom 10.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass mittels Mandatsbescheid entzogen. Begründend wurde im Wesentlichen auf das angeführte Urteil des Landesgerichts für Strafsachen verwiesen.

5. Gegen den angeführten Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Datum vom 24.02.2022 Vorstellung erhoben.

6. Daraufhin wurde vom BFA ein ordentliches Ermittlungsverfahren eingeleitet.

7. Von der Möglichkeit, zu einem Parteiengehör vom 23.03.2022 Stellung zu heben, hat der Beschwerdeführer nicht Gebrauch gemacht.

8. Am 11.04.2022 hat der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass XXXX bei der Behörde abgegeben.8. Am 11.04.2022 hat der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass römisch 40 bei der Behörde abgegeben.

9. Mit Bescheid des BFA vom 17.05.2022, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass XXXX gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1-4 FPG förmlich entzogen.9. Mit Bescheid des BFA vom 17.05.2022, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass römisch 40 gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins -, 4, FPG förmlich entzogen.

Begründend wurde im Wesentlichen wieder auf das angeführte Urteil des Landesgerichts für Strafsachen verwiesen. Der Beschwerdeführer habe über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren zumindest 742 Gramm Opium mehreren Personen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen.

Der Beschwerdeführer habe angegeben, bis zur Verurteilung selbst drogenabhängig gewesen zu sein, um seine körperlichen Schmerzen zu lindern. Die Gefahr, rückfällig zu werden, sei noch immer gegeben, da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach seinen Angaben drastisch verschlechtert habe.

Der seit der Begehung der einschlägigen Straftat verstrichene Zeitraum reiche (noch) nicht aus, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (mit Verweis auf VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504).

Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen.

10. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08.2022, Zl. W118 1412598-2/3E,wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

12. Am 09.02.2022 hatte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gestellt.

13. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.04.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Abweisung seines Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses geplant sei, da der Versagungsgrund des § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vorliege. Dem Beschwerdeführer wurde Parteiengehör in Form einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährt.13. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.04.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Abweisung seines Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses geplant sei, da der Versagungsgrund des Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vorliege. Dem Beschwerdeführer wurde Parteiengehör in Form einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährt.

14. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

15. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 06.09.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. 15. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 06.09.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen Suchtgifthandel rechtskräftig verurteilt worden sei. Wegen hoher Wiederholungsgefahr bei Suchtmitteldelikten sei eine positive Prognose nicht möglich. Deswegen liege der Versagungsgrund des § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vor und der Antrag sei abzuweisen.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen Suchtgifthandel rechtskräftig verurteilt worden sei. Wegen hoher Wiederholungsgefahr bei Suchtmitteldelikten sei eine positive Prognose nicht möglich. Deswegen liege der Versagungsgrund des Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vor und der Antrag sei abzuweisen.

16. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Ausgeführt wird darin, dass kein Anhaltspunkt bestehe, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass benützen wolle, um strafbare Handlungen zu begehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde im Juli 2013 der Status eines Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 34 AsylG 2005 zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde im Juli 2013 der Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 34 AsylG 2005 zuerkannt.

Am 24.08.2017 wurde für den Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass, gültig bis 23.08.2022, ausgestellt.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren, ist verheiratet und hat vier Kinder, geboren am XXXX und am XXXX . Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren, ist verheiratet und hat vier Kinder, geboren am römisch 40 und am römisch 40 .

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen in Wien vom 14.12.2021, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt; zehn Monate davon wurden unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen in Wien vom 14.12.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt; zehn Monate davon wurden unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Der Beschwerdeführer hat zumindest seit Juni 2018 bis zum 26.06.2021 (dem Tag seiner Verhaftung) einer Mehrzahl von Personen in Summe 742 Gramm Opium verkauft. Außerdem befand sich der Beschwerdeführer am 21.01.2021 im Besitz von 127,5 Gramm Opium, das er noch verkaufen wollte.

Im Rahmen der Strafbemessung wurden als mildernd der ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers, sein Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgiftes in Anschlag gebracht. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die mehrfache Tatbegehung sowie die mehrfache Grenzmengenüberschreitung gewertet.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 206/2021, sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021,, sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

§ 92 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 92, Absatz eins, FPG lautet:

„(1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.“(3) Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.“

§ 94 FPG lautet:Paragraph 94, FPG lautet:

„(1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“(5) Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“

§ 92 Abs. 3 FPG wurde mit dem FrÄG 2015 eingeführt und dient der Angleichung der Versagungsgründe des § 92 FPG an jene des § 14 Passgesetz 1992 (siehe dazu ErläutRV 582 BlgNR 25. GP 25), der dem Wortlaut des § 92 Abs. 3 FPG nunmehr im Wesentlichen entspricht. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen hat die Behörde in einem Zeitraum von drei Jahren nach der „gerichtlich strafbaren Handlung“ ohne eigenes Prüfkalkül den Fremden- bzw. Reisepass zu versagen. Hinsichtlich § 14 Abs. 3 Passgesetz 1992 hat der VwGH nunmehr schon wiederholt ausgesprochen, dass die Bestimmung eine gesetzliche Vermutung des Bestehens einer maßgeblichen Gefahr für eine im Vorhinein festgelegte Zeit anordnet, ohne dass eine Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles möglich wäre, weshalb diese Bestimmung aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) – und aufgrund deren Vorrangwirkung – unangewendet zu bleiben hat (etwa VwGH 10.10.2012, 2009/18/0458).Paragraph 92, Absatz 3, FPG wurde mit dem FrÄG 2015 eingeführt und dient der Angleichung der Versagungsgründe des Paragraph 92, FPG an jene des Paragraph 14, Passgesetz 1992 (siehe dazu ErläutRV 582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 25), der dem Wortlaut des Paragraph 92, Absatz 3, FPG nunmehr im Wesentlichen entspricht. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen hat die Behörde in einem Zeitraum von drei Jahren nach der „gerichtlich strafbaren Handlung“ ohne eigenes Prüfkalkül den Fremden- bzw. Reisepass zu versagen. Hinsichtlich Paragraph 14, Absatz 3, Passgesetz 1992 hat der VwGH nunmehr schon wiederholt ausgesprochen, dass die Bestimmung eine gesetzliche Vermutung des Bestehens einer maßgeblichen Gefahr für eine im Vorhinein festgelegte Zeit anordnet, ohne dass eine Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles möglich wäre, weshalb diese Bestimmung aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) – und aufgrund deren Vorrangwirkung – unangewendet zu bleiben hat (etwa VwGH 10.10.2012, 2009/18/0458).

Dementsprechend kann dem Beschwerdeführer nicht schon allein aufgrund der Tatsache, dass seit seiner strafgerichtlichen Verurteilung nach dem SMG weniger als drei Jahre vergangen sind, die Ausstellung eines Konventionsreisepass verweigert werden. Es ist trotz des Wortlautes des § 92 Abs. 3 FPG eine Einzelfallprüfung durchzuführen.Dementsprechend kann dem Beschwerdeführer nicht schon allein aufgrund der Tatsache, dass seit seiner strafgerichtlichen Verurteilung nach dem SMG weniger als drei Jahre vergangen sind, die Ausstellung eines Konventionsreisepass verweigert werden. Es ist trotz des Wortlautes des Paragraph 92, Absatz 3, FPG eine Einzelfallprüfung durchzuführen.

Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16.05.2013, 2013/21/0003).Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 16.05.2013, 2013/21/0003).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnisse vom 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 16.05.2013, 2013/21/0003; 02.12.2008; 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155 sowie vom 24.01.2012, 2008/18/0504) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erkenntnisse vom 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 16.05.2013, 2013/21/0003; 02.12.2008; 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155 sowie vom 24.01.2012, 2008/18/0504) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.

Unter Zugrundelegung der Leitgedanken der zitierten Entscheidungen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde die Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses zu Recht ausgesprochen hat:

Der Beschwerdeführer hat zumindest seit Juni 2018 bis zum 26.06.2021 (dem Tag seiner Verhaftung) einer Mehrzahl von Personen in Summe 742 Gramm Opium verkauft. Außerdem befand sich der Beschwerdeführer am 21.01.2021 im Besitz von 127,5 Gramm Opium, das er noch verkaufen wollte. Dafür wurde er zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten rechtskräftig verurteilt, wovon zehn Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Der Beschwerdeverführer hat das inkriminierte Verhalten über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufrechterhalten und – seinen Angaben folgend – erst mit dem Zeitpunkt der Festnahme abgestellt. Zudem hat der Beschwerdeführer – seinen Angaben folgend – den Drogenverkauf betrieben, um die eigene Sucht zu finanzieren.

Auf Basis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist dem BFA zuzustimmen, wenn es davon ausgeht, dass der seit der Tatbegehung verstrichene Zeitraum zu kurz ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte verlässlich als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; in diesem Fall waren nach Begehung der Tat „nicht einmal vier Jahre“ vergangen, der Beschwerdeführer war zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden).

Darauf, ob der Beschwerdeführer in der Vergangenheit seinen Konventionsreisepass zu Zwecken des Drogenhandels verwendet hat, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht an. Der Besitz eines Reisedokuments würde den Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504), sodass das Vorbringen, dass kein Anhaltspunkt bestehe, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass benützen wolle, um strafbare Handlungen zu begehen, ins Leere geht.

Im Übrigen ist bei der Versagung eines Konventionsreisepasses - ebenso wie bei dessen Entziehung - auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (VwGH vom 24.01.2012, 2008/18/0504 sowie 04.07.2009, 2006/18/0204).

Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, darüber hinaus handelt es sich nicht um eine komplexe Rechtsfrage, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Konventionsreisepass Reisedokument Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Versagung Konventionsreisepass Versagungsgrund Wiederholungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W202.1412598.3.00

Im RIS seit

14.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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