Entscheidungsdatum
10.10.2023Norm
AsylG 2005 §5Spruch
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W185 2270116-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gebXXXX StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2023, Zl. 1332972501-223568084, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gebXXXX StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2023, Zl. 1332972501-223568084, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG) stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG) stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach irregulärer Einreise in das Bundesgebiet am 09.11.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Einer EURODAC-Treffermeldung zufolge wurde der BF am 26.10.2022 in Italien erkennungsdienstlich behandelt (IT2…………).
Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.11.2022 gab der BF zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. In Österreich halte sich sein asylberechtigter Bruder und in Deutschland seine dort asylberechtigte Schwester auf. Sein Zielland sei wegen der Sicherheit die Türkei gewesen. Er sei Ende 2013 illegal zu Fuß in die Türkei gereist und habe sich dort neun Jahre lang aufgehalten. Von der Türkei sei der BF mit einem Schiff illegal nach Italien gefahren, wo er erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Er sei gefragt worden, ob er in Italien Asyl beantragen wolle. Dies habe er verneint, da er zu seinem Bruder nach Österreich habe kommen wollen. In Italien habe sich der BF nur zwei Tage aufgehalten. Anschließend sei er über Frankreich (Durchreise) und Deutschland (Aufenthalt einen Tag) nach Österreich gelangt. Außer in Österreich habe der BF nirgends um Asyl angesucht. Nach Italien zurückkehren wolle er nicht. Er wolle mit seinem Bruder in Österreich leben.
Am 16.01.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Dies unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer der Kategorie "2" zu Italien, den vom BF angegebenen Reiseweg und seinen in Österreich aufhältigen Bruder.Am 16.01.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Dies unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer der Kategorie "2" zu Italien, den vom BF angegebenen Reiseweg und seinen in Österreich aufhältigen Bruder.
Mit Schreiben vom 17.03.2023 wies das Bundesamt die italienischen Behörden auf die Verfristung und die daraus resultierende Zuständigkeit Italiens nach Art 22 Abs. 7 Dublin III-VO, beginnend mit dem 17.03.2023, hin (AS 59).Mit Schreiben vom 17.03.2023 wies das Bundesamt die italienischen Behörden auf die Verfristung und die daraus resultierende Zuständigkeit Italiens nach Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO, beginnend mit dem 17.03.2023, hin (AS 59).
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.03.2023 gab der BF zusammengefasst an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme zu absolvieren. Gesundheitlich gehe es ihm gut; er leide an keinen Krankheiten. Bei der Erstbefragung habe er die Wahrheit gesagt. Ergänzend wolle er hinzufügen, dass er in Italien eine Ausreiseverpflichtung erhalten habe und Italien innerhalb einer Woche habe verlassen müssen. In Österreich befinde sich sein Bruder. Sie hätten eine gute Beziehung und sein Bruder helfe dem BF so gut er könne. Ab und zu bekomme er auch Taschengeld von seinem Bruder. Der BF könne in Österreich nicht arbeiten; daher wohne er bei seinem Bruder und werde von diesem unterstützt. Der BF habe sonst nirgends einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und in keinem EU-Land ein Visum beantragt; er verfüge in keinem EU-Land über einen Aufenthaltstitel. Über Vorhalt der Absicht des Bundesamtes, den Asylantrag des BF als unzulässig zurückzuweisen und dessen Außerlandesbringung nach Italien zu veranlassen, erklärte der BF, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen. Sein Ziel sei Österreich gewesen. Der Dolmetscher in Italien habe ihm erklärt, dass er nach der Abgabe der Fingerabdrücke weiterreisen könne. In Italien habe der BF keinen Asylantrag stellen wollen; er habe vielmehr zu seinem Bruder nach Österreich gelangen wollen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gegen den o.a. Bescheid des Bundesamtes richtet sich die, von der BBU GmbH verfasste, fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Italien die Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, vornehmen hätte müssen. Insbesondere zur Unterbringungs- und Versorgungssituation von Dublin-Rückkehrern fänden sich im angefochtenen Bescheid nur sehr kurz gehaltene Informationen. Den Länderinformationen sei zu entnehmen, dass Asylwerber - und insbesondere Dublin-Rückkehrer - in Italien Gefahr laufen würden, in die Obdachlosigkeit zu geraten. Der BF verfüge in Italien über keine Angehörigen, die ihn unterstützen könnten. Zudem sei Italien im gegenständlichen Fall lediglich durch Fristablauf zuständig geworden. In solchen Fällen sei nicht gewährleistet, dass die betroffenen Personen in die für sie zuständige Unterkunft gelangen könnten, da sie die Anreise auf eigene Faust und auf eigene Kosten zu bewerkstelligen hätten. Mangels entsprechender Zusicherung durch die italienischen Behörden sei nicht gesichert, dass der BF in Italien tatsächlich Zugang zum Asylverfahren und zu einer Unterkunft haben werde. Die österreichischen Behörden hätten von Italien eine ausdrückliche Zusicherung einholen müssen, um sicherzustellen, dass die Rechte des BF auch in der Praxis umgesetzt werden. Ohne eine solche Zusicherung könne nicht ausgeschlossen werden, dass der BF in Italien in eine unverschuldete Notlage geraten würde und demnach würde die Überstellung des BF nach Italien einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen. Der BF lebe nunmehr bei seinem Bruder, dessen Ehefrau und seinen vier Neffen. Er beziehe keine staatliche Grundversorgung, sondern werde von seinem Bruder versorgt. Der BF kümmere sich auch um die Kinder des Bruders und passe auf diese auf. Nach Zulassung des Verfahrens könne der BF im Unternehmen seines asylberechtigten Bruders arbeiten. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung des BF nach Italien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC sowie Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte darstelle und somit zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben sei. Gegen den o.a. Bescheid des Bundesamtes richtet sich die, von der BBU GmbH verfasste, fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Italien die Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, vornehmen hätte müssen. Insbesondere zur Unterbringungs- und Versorgungssituation von Dublin-Rückkehrern fänden sich im angefochtenen Bescheid nur sehr kurz gehaltene Informationen. Den Länderinformationen sei zu entnehmen, dass Asylwerber - und insbesondere Dublin-Rückkehrer - in Italien Gefahr laufen würden, in die Obdachlosigkeit zu geraten. Der BF verfüge in Italien über keine Angehörigen, die ihn unterstützen könnten. Zudem sei Italien im gegenständlichen Fall lediglich durch Fristablauf zuständig geworden. In solchen Fällen sei nicht gewährleistet, dass die betroffenen Personen in die für sie zuständige Unterkunft gelangen könnten, da sie die Anreise auf eigene Faust und auf eigene Kosten zu bewerkstelligen hätten. Mangels entsprechender Zusicherung durch die italienischen Behörden sei nicht gesichert, dass der BF in Italien tatsächlich Zugang zum Asylverfahren und zu einer Unterkunft haben werde. Die österreichischen Behörden hätten von Italien eine ausdrückliche Zusicherung einholen müssen, um sicherzustellen, dass die Rechte des BF auch in der Praxis umgesetzt werden. Ohne eine solche Zusicherung könne nicht ausgeschlossen werden, dass der BF in Italien in eine unverschuldete Notlage geraten würde und demnach würde die Überstellung des BF nach Italien einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellen. Der BF lebe nunmehr bei seinem Bruder, dessen Ehefrau und seinen vier Neffen. Er beziehe keine staatliche Grundversorgung, sondern werde von seinem Bruder versorgt. Der BF kümmere sich auch um die Kinder des Bruders und passe auf diese auf. Nach Zulassung des Verfahrens könne der BF im Unternehmen seines asylberechtigten Bruders arbeiten. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung des BF nach Italien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC sowie Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte darstelle und somit zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben sei.
Zuletzt am 06.10.2023 veranlasste das Bundesverwaltungsgericht Abfragen aus dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem GVS sowie dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Diese Abfragen haben ergeben, dass der BF nach wie vor in Österreich aufhältig und aufrecht gemeldet ist. Das Bundesamt gab am 20.09.2023 bekannt, dass die Überstellungsfrist am 17.09.2023 abgelaufen sei (OZ 4).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang.
Obwohl unzweifelhaft die Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens des BF vorlag, erfolgte dessen Überstellung nicht binnen der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten, konkret bis zum Ablauf des 17.09.2023. Das Verfahren wurde nicht ausgesetzt und es kam auch zu keiner Fristverlängerung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO.Obwohl unzweifelhaft die Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens des BF vorlag, erfolgte dessen Überstellung nicht binnen der in Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten, konkret bis zum Ablauf des 17.09.2023. Das Verfahren wurde nicht ausgesetzt und es kam auch zu keiner Fristverlängerung im Sinne des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts und des Gerichtsakts, insbesondere dem Konsultationsverfahren, sowie den Abfragen des Zentralen Melderegisters, des Betreuungsinformationssystem GVS sowie des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister. Überdies gab das Bundesamt bekannt, dass die Überstellungsfrist des BF inzwischen abgelaufen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Die maßgebliche Bestimmung des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) idgF lautet:
§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“Paragraph 21, (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:
Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Gesuchs.
(2) ………………..
Artikel 29 Dublin III – VO: Modalitäten und FristenArtikel 29 Dublin römisch drei – VO: Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
……………………...
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“
…
Artikel 42 Berechnung der Fristen
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:
a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.
Auf Grund des Aufnahmegesuchs Österreichs gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO an Italien vom 16.01.2023 und der Zustimmung Italiens zur Übernahme des BF durch Verschweigen (Verfristung), endete die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 iVm Art 42 Dublin III-VO mit Ablauf des 17.09.2023.Auf Grund des Aufnahmegesuchs Österreichs gem. Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO an Italien vom 16.01.2023 und der Zustimmung Italiens zur Übernahme des BF durch Verschweigen (Verfristung), endete die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Artikel 29, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 42, Dublin III-VO mit Ablauf des 17.09.2023.
Eine Aussetzung der Verfahren bzw. eine Verlängerung der Überstellungsfrist, etwa aufgrund Inhaftierung oder unbekannten Aufenthalts des BF hat nicht stattgefunden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist somit die Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 1 Dublin III–VO bereits abgelaufen.Eine Aussetzung der Verfahren bzw. eine Verlängerung der Überstellungsfrist, etwa aufgrund Inhaftierung oder unbekannten Aufenthalts des BF hat nicht stattgefunden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist somit die Überstellungsfrist gem. Artikel 29, Absatz eins, Dublin III–VO bereits abgelaufen.
Die Verfristungsbestimmungen der Dublin III-VO normieren einen Zuständigkeitsübergang bzw. eine Zuständigkeitsbegründung des die Überstellung nicht während dieser Frist durchführenden Mitgliedsstaates. Ein Übergang der Zuständigkeit hat im gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und ist Österreich demnach nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens des BF zuständig. Dementsprechend war der gegenständliche, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen.
In diesem Zusammenhang bleibt noch anzuführen, dass die in Art 29 Abs 1 und 2 Dublin III-VO normierte Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine zwingende Frist ist (siehe EuGH 25.10.2017, Rs C-201/16 Shiri), bei deren Nichteinhaltung die Zuständigkeit, ohne dass dies von der Reaktion des zuständigen Mitgliedstaates abhängig wäre, auf den ersuchenden Staat übergeht. Darauf kann sich auch ein Antragsteller berufen (VwGH 13.12.2017, Ra 2017/19/0081).In diesem Zusammenhang bleibt noch anzuführen, dass die in Artikel 29, Absatz eins und 2 Dublin III-VO normierte Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine zwingende Frist ist (siehe EuGH 25.10.2017, Rs C-201/16 Shiri), bei deren Nichteinhaltung die Zuständigkeit, ohne dass dies von der Reaktion des zuständigen Mitgliedstaates abhängig wäre, auf den ersuchenden Staat übergeht. Darauf kann sich auch ein Antragsteller berufen (VwGH 13.12.2017, Ra 2017/19/0081).
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen treffen Art. 29 Dub III-VO und § 21 Abs. 3 BFA-VG klare, eindeutige Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen treffen Artikel 29, Dub III-VO und Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG klare, eindeutige Regelungen vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Fristablauf Fristversäumung Überstellungsfrist Verfristung ZulassungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W185.2270116.1.00Im RIS seit
07.11.2023Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023