Entscheidungsdatum
10.10.2023Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
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W144 2279119-1/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2023, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb., StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2023, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (BF) ist Staatsangehörige von Afghanistan und unter Verwendung eines deutschen Visums der Kategorie C, Schengen, gültig von XXXX über Frankreich in die BRD eingereist, von wo aus sie sich letztlich am 28.07.2023 ins Bundesgebiet begab. Die Beschwerdeführerin (BF) ist Staatsangehörige von Afghanistan und unter Verwendung eines deutschen Visums der Kategorie C, Schengen, gültig von römisch 40 über Frankreich in die BRD eingereist, von wo aus sie sich letztlich am 28.07.2023 ins Bundesgebiet begab.
Am 01.08.2023 stellte die BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Östzerreich.
Die BF macht im Verfahren geltend, dass sie als betagte, 75-jährige Frau aus gesundheitlichen Gründen auf die Unterstützung ihres seit etwa 15 Jahren in Wien lebenden Sohnes, der österr. StA sei, angewiesen sei; sie benötige Pflege.
In der Beschwerde wird ebenfalls behauptet, dass die BF aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters pflegebedürftig sei, und etwa auch Medikamente einnehmen müsse. Sie sei bei der Bewältigung des Alltags auf die Unterstützung ihres Sohnes angewiesen. Darüber hinaus lebe auch eine Tochter in Österreich, zu der sie ebenfalls Kontakt habe.
Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und gleichzeitig nach § 61 FPG die Außerlandesbringung des BF in die BRD ausgesprochen. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und gleichzeitig nach Paragraph 61, FPG die Außerlandesbringung des BF in die BRD ausgesprochen.
Der nähere Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Gegen den zurückweisenden Bescheid des BFA erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert §17 BFA - VG:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und 1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder 2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und 1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder 2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(4) Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Die BF ist mit einem Alter von 75 Jahren zweifellos eine betagte Frau und hat sie im Verfahren wiederholt darauf hingewiesen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen Unterstützung und Pflege benötige.
Ohne weitere Ermittlungen kann im Hinblick auf die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Außerlandesbringung der BF nicht ausgeschlossen werden, dass diese in ihrem Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK mit ihren Kindern, insbesondere mit ihrem Sohn, bei dem sie mittlerweile wohnhaft ist, verletzt werden würde, falls sich herausstellen sollte, dass sie unabdingbar auf die Unterstützung ihres Sohnes angewiesen wäre und sie mit ihrem Sohn aufgrund eines allenfalls vorliegenden Abhängigkeitsverhältnisses ein Familienleben führen würde. Ohne weitere Ermittlungen kann im Hinblick auf die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Außerlandesbringung der BF nicht ausgeschlossen werden, dass diese in ihrem Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK mit ihren Kindern, insbesondere mit ihrem Sohn, bei dem sie mittlerweile wohnhaft ist, verletzt werden würde, falls sich herausstellen sollte, dass sie unabdingbar auf die Unterstützung ihres Sohnes angewiesen wäre und sie mit ihrem Sohn aufgrund eines allenfalls vorliegenden Abhängigkeitsverhältnisses ein Familienleben führen würde.
Demgemäß war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W144.2279119.1.00Im RIS seit
07.11.2023Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023