Entscheidungsdatum
13.10.2023Norm
AsylG 2005 §35 Abs1Spruch
,
W144 2267179-1/4E
IM NAmen der Republik
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrags von XXXX geb., irakische Staatsangehörige, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der XXXX vom 23.11.2022, Zl. XXXX , -zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 geb., irakische Staatsangehörige, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der römisch 40 vom 23.11.2022, Zl. römisch 40 , -zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §35 Abs. 1 und 5 sowie §60 Abs. 2 Z 3 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß §35 Absatz eins und 5 sowie §60 Absatz 2, Ziffer 3, AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Vorverfahren:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte erstmals am 03.04.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG 2005 und reiste aufgrund eines positiven Einreiseantrages nach Österreich ein, wo ihr in der Folge im Rahmen eines Familienverfahrens mit 21.06.2019 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte erstmals am 03.04.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 und reiste aufgrund eines positiven Einreiseantrages nach Österreich ein, wo ihr in der Folge im Rahmen eines Familienverfahrens mit 21.06.2019 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Nur kurze Zeit später nach Zuerkennung des Asylstatus stellte die BF einen Antrag auf freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat.
Am 07.08.2019 - somit etwa bloß 1½ Monate nach ihrer Asylgewährung – reiste die BF freiwillig aus Österreich in den Irak aus.
Anschließend wurde ein Aberkennungsverfahren betreffend die BF eingeleitet und wurde ihr der Status der Asylberechtigten mit 03.03.2020 rechtkräftig aberkannt.
Gegenständliches Verfahren:
Die BF, eine Staatsangehörige aus dem Irak, brachte erneut am 03.05.2021 bei der österreichischen Botschaft in Teheran (im Folgenden: ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG 2005 ein.Die BF, eine Staatsangehörige aus dem Irak, brachte erneut am 03.05.2021 bei der österreichischen Botschaft in Teheran (im Folgenden: ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 ein.
Begründend führte die BF aus, dass sie die Ehegattin des am 25.09.2015 ins Bundesgebiet eingereisten XXXX geb., StA. vom Irak (=Bezugsperson) sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) vom 30.10.2017 der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt worden sei. Begründend führte die BF aus, dass sie die Ehegattin des am 25.09.2015 ins Bundesgebiet eingereisten römisch 40 geb., StA. vom Irak (=Bezugsperson) sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) vom 30.10.2017 der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zuerkannt worden sei.
Die BF legte im Zuge ihrer Antragstellung folgende Unterlagen in Kopie vor:
? Befragungsformular im Einreiseverfahren vom 03.05.2021Die BF legte im Zuge ihrer Antragstellung folgende Unterlagen in Kopie vor:, ? Befragungsformular im Einreiseverfahren vom 03.05.2021
???Reisepass der BF
??Heiratsurkunde
??Geburtsurkunde der BF (nicht in Ordnung befunden)
??Konventionsreisepass der BP
??E-Card der BP???Reisepass der BF, ??Heiratsurkunde, ??Geburtsurkunde der BF (nicht in Ordnung befunden), ??Konventionsreisepass der BP, ??E-Card der BP
???Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 12.11.2012 (Hauptwohnsitz der BP
XXXX ),
??Asylbescheid der BP
??erste positive Stellungnahme vom BFA vom 22.10.2018 betreffend die BF
??Honorarnote April 2021 der BP
??Honorarnote Dezember 2020 der BP
??Honorarnote Jänner 2021 der BP
??Honorarnote Februar 2021 der BP???Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 12.11.2012 (Hauptwohnsitz der BP , römisch 40 ),, ??Asylbescheid der BP , ??erste positive Stellungnahme vom BFA vom 22.10.2018 betreffend die BF, ??Honorarnote April 2021 der BP , ??Honorarnote Dezember 2020 der BP, ??Honorarnote Jänner 2021 der BP , ??Honorarnote Februar 2021 der BP
???Mietvertrag der BP über eine Wohnung in XXXX ,
XXXX mit 60m2 Nutzfläche (Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Vorraum,
Bad, WC); indexangepasster Mietzins in der Höhe von € 450,-, zuzüglich anteiliger
Bewirtschaftungskosten???Mietvertrag der BP über eine Wohnung in römisch 40 , , römisch 40 mit 60m2 Nutzfläche (Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Vorraum, , Bad, WC); indexangepasster Mietzins in der Höhe von € 450,-, zuzüglich anteiliger , Bewirtschaftungskosten
In der Folge übermittelte die ÖB den Antrag und Sachverhalt an das BFA zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 und eine diesbezügliche Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten an die BF im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine.In der Folge übermittelte die ÖB den Antrag und Sachverhalt an das BFA zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 und eine diesbezügliche Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten an die BF im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine.
Mit Schreiben vom 10.12.2021 erstattete das BFA eine solche Stellungnahme gemäß § 35 AsylG und führte darin im Wesentlichen aus, dass im Fall der BF die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da zum einen der Antrag nicht binnen drei Monaten nach Zuerkennung des Status der Bezugsperson gestellt worden sei. Zum anderen habe die Antragstellerin die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht erfüllen können, da die Bezugsperson zusammen mit dem Sohn in einer 60m2 großen Wohnung wohne, sohin eine ortsübliche Unterkunft nach Ansicht der Behörde nicht gegeben sei, und die Einreise der Antragstellerin auch nicht zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens geboten erscheine. Mit Schreiben vom 10.12.2021 erstattete das BFA eine solche Stellungnahme gemäß Paragraph 35, AsylG und führte darin im Wesentlichen aus, dass im Fall der BF die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da zum einen der Antrag nicht binnen drei Monaten nach Zuerkennung des Status der Bezugsperson gestellt worden sei. Zum anderen habe die Antragstellerin die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht erfüllen können, da die Bezugsperson zusammen mit dem Sohn in einer 60m2 großen Wohnung wohne, sohin eine ortsübliche Unterkunft nach Ansicht der Behörde nicht gegeben sei, und die Einreise der Antragstellerin auch nicht zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens geboten erscheine.
Zur Beurteilung der Frage, ob eine „ortsübliche Unterkunft“ vorliege, könne der auslegungsbedürftige Gesetzesbegriff § 8 Abs. 5 FrG 1997 herangezogen werden – wonach zu prüfen sei, ob Inländer in vergleichbarer familiärer Situation in vergleichbaren Wohngegenden vergleichbare Wohnungen so nutzen wie der antragstellende Fremde – sowie die Vergaberichtlinien für Gemeindewohnungen – vgl. VwGH zu 98/19/0179 vom 01.07.2000 – und ebenso das Informationsblatt der Stadt Klagenfurt, wonach als durchschnittliche Wohnfläche 15m2 pro Person bzw. ein Zimmer pro Person heranzuziehen seien. Die laut Mietvertrag bewohnte Wohnung habe eine Größe von ca. 60 m2, lediglich ein Wohn- und ein Schlafzimmer, in der derzeit die Bezugsperson und der gemeinsame Sohn leben, sohin sei keinesfalls die geforderte Zimmeranzahl pro Person erfüllt. Zur Beurteilung der Frage, ob eine „ortsübliche Unterkunft“ vorliege, könne der auslegungsbedürftige Gesetzesbegriff Paragraph 8, Absatz 5, FrG 1997 herangezogen werden – wonach zu prüfen sei, ob Inländer in vergleichbarer familiärer Situation in vergleichbaren Wohngegenden vergleichbare Wohnungen so nutzen wie der antragstellende Fremde – sowie die Vergaberichtlinien für Gemeindewohnungen – vergleiche VwGH zu 98/19/0179 vom 01.07.2000 – und ebenso das Informationsblatt der Stadt Klagenfurt, wonach als durchschnittliche Wohnfläche 15m2 pro Person bzw. ein Zimmer pro Person heranzuziehen seien. Die laut Mietvertrag bewohnte Wohnung habe eine Größe von ca. 60 m2, lediglich ein Wohn- und ein Schlafzimmer, in der derzeit die Bezugsperson und der gemeinsame Sohn leben, sohin sei keinesfalls die geforderte Zimmeranzahl pro Person erfüllt.
Zudem seien die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 von der Antragstellerin nicht erfüllt worden, da die Bezugsperson zum jetzigen Zeitpunkt nicht nachweisen habe können, dass der Aufenthalt der Familienangehörigen gemäß § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd § 11 Abs. 5 NAG führen werde. Der Familienangehörige habe bei der Antragstellung feste und regelmäßige Einkünfte ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen nachzuweisen. Die Höhe der Einkünfte müsse bestimmten Richtsätzen entsprechen, wobei laufende Kosten wie Miete, Kredite oder ähnliches berücksichtigt werden. Die Richtsätze betragen für das Jahr 2021: für Alleinstehende: € 1.000,48, für Ehepaare: € 1.578,35, für jedes Kind: € 154,37 und müsse die Summe netto pro Monat zur Verfügung stehen. Da die Bezugsperson seit 03.11.2021 geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer sei und die Geringfügigkeitsgrenze bei €475,86 monatlich liege, könne die Richtsatzgrenze für ein Ehepaar von der Bezugsperson nicht erreicht werden. Ferne könne nicht erkannt werden, dass ein Familienleben tatsächlich geführt werde. Die BF habe sich bereits im Jahr 2019 vier Monate in Österreich aufgehalten, habe während dieser Zeit lediglich zwei Monate im gemeinsamen Haushalt mit der Bezugsperson gelebt, sei freiwillig in den Herkunftsstaat gereist und habe so das im Bundesgebiet geführte Familienleben freiwillig aufgegeben. Zudem seien die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 von der Antragstellerin nicht erfüllt worden, da die Bezugsperson zum jetzigen Zeitpunkt nicht nachweisen habe können, dass der Aufenthalt der Familienangehörigen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG führen werde. Der Familienangehörige habe bei der Antragstellung feste und regelmäßige Einkünfte ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen nachzuweisen. Die Höhe der Einkünfte müsse bestimmten Richtsätzen entsprechen, wobei laufende Kosten wie Miete, Kredite oder ähnliches berücksichtigt werden. Die Richtsätze betragen für das Jahr 2021: für Alleinstehende: € 1.000,48, für Ehepaare: € 1.578,35, für jedes Kind: € 154,37 und müsse die Summe netto pro Monat zur Verfügung stehen. Da die Bezugsperson seit 03.11.2021 geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer sei und die Geringfügigkeitsgrenze bei €475,86 monatlich liege, könne die Richtsatzgrenze für ein Ehepaar von der Bezugsperson nicht erreicht werden. Ferne könne nicht erkannt werden, dass ein Familienleben tatsächlich geführt werde. Die BF habe sich bereits im Jahr 2019 vier Monate in Österreich aufgehalten, habe während dieser Zeit lediglich zwei Monate im gemeinsamen Haushalt mit der Bezugsperson gelebt, sei freiwillig in den Herkunftsstaat gereist und habe so das im Bundesgebiet geführte Familienleben freiwillig aufgegeben.
Aus den oben dargelegten Gründen sei auch zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich.Aus den oben dargelegten Gründen sei auch zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich.
Mit Schreiben vom 15.12.2021 wurde der BF seitens der ÖB, eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör), zur gleichzeitig vorgehaltenen Stellungnahme des BFA, übermittelt.
Mit E-Mail vom 24.02.2022 wurde seitens der Bezugsperson eine „Stellungnahme“ an die ÖB übermittelt, in der diese angab, dass ihre Wohnung aus vier Räumen bestehe und er mehr als € 475,86 monatlich verdiene.
In einer Stellungnahme des Österreichischen Roten Kreuzes als Vertreter der BF vom 14.06.2022, wurde nach Wiederholung des Sachverhaltes im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bezugsperson einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehe, durch die sie als freier Dienstnehmer regelmäßig ein monatliches Einkommen von ca. € 1.758,- erziele. Unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen (13., 14. Gehalt) ergebe sich ein monatliches Durchschnittseinkommen von ca. € 1.760,-. Auch mit Einberechnung der Mietkosten in der Höhe von € 450 monatlich sei unter Berücksichtigung der freien Station der ASVG Richtsatz für Ehepaare erfüllt. Es sei nicht zu erwarten, dass die Einreise der BF zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG seien somit als erfüllt anzusehen. Zur Wohnungsgröße der Bezugsperson werde ausgeführt, dass diese angesichts der Zusammensetzung der Familie (Ehepaar und ein Kind) entgegen der Ansicht der Behörde als „ortsüblich“ anzusehen ist. In dem Erkenntnis des VwGH vom 02.06.200, 98/19/0076 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei der Beurteilung von geeignetem Wohnraum nicht nur die Anzahl der Zimmer, sondern auch deren Größe zu beachten sei. Im gegenständlichen Fall verfüge die Wohnung neben dem Schlafzimmer auch über ein Wohnzimmer, welches als Schlafzimmer für den Sohn fungieren könne. Es sei der Familie zumutbar, sich in Österreich eine beengte Wohnung zu teilen. Im konkreten Fall gebe es keine Hinweise darauf, dass die Wohnung nicht ortsüblich sei. Die Abwägungen der Behörde bzgl. Art. 8 EMRK seien nicht nachvollziehbar und inhaltlich falsch. Die BF sei zwar freiwillig aus Österreich ausgereist, jedoch habe das Ehepaar durchgehen Kontakt gehalten. Das Ehepaar halte nach wie vor täglich Kontakt per Telefon bzw. Videotelefonie. Die Ausreise sei nicht deshalb erfolgt, um das bestehende Familienleben mit der BP zu beenden, sondern um beim Sohn [im Irak] zu sein und das Familienleben mit diesem zu führen. Ziel der Familie sei es gewesen gemeinsam zu leben. Seit der Sohn eigenständig nach Österreich gereist sei, habe die BF alle notwendigen Schritte gesetzt, um zurück zu ihrer Familie zu gelangen. In einer Stellungnahme des Österreichischen Roten Kreuzes als Vertreter der BF vom 14.06.2022, wurde nach Wiederholung des Sachverhaltes im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bezugsperson einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehe, durch die sie als freier Dienstnehmer regelmäßig ein monatliches Einkommen von ca. € 1.758,- erziele. Unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen (13., 14. Gehalt) ergebe sich ein monatliches Durchschnittseinkommen von ca. € 1.760,-. Auch mit Einberechnung der Mietkosten in der Höhe von € 450 monatlich sei unter Berücksichtigung der freien Station der ASVG Richtsatz für Ehepaare erfüllt. Es sei nicht zu erwarten, dass die Einreise der BF zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde. Die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG seien somit als erfüllt anzusehen. Zur Wohnungsgröße der Bezugsperson werde ausgeführt, dass diese angesichts der Zusammensetzung der Familie (Ehepaar und ein Kind) entgegen der Ansicht der Behörde als „ortsüblich“ anzusehen ist. In dem Erkenntnis des VwGH vom 02.06.200, 98/19/0076 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei der Beurteilung von geeignetem Wohnraum nicht nur die Anzahl der Zimmer, sondern auch deren Größe zu beachten sei. Im gegenständlichen Fall verfüge die Wohnung neben dem Schlafzimmer auch über ein Wohnzimmer, welches als Schlafzimmer für den Sohn fungieren könne. Es sei der Familie zumutbar, sich in Österreich eine beengte Wohnung zu teilen. Im konkreten Fall gebe es keine Hinweise darauf, dass die Wohnung nicht ortsüblich sei. Die Abwägungen der Behörde bzgl. Artikel 8, EMRK seien nicht nachvollziehbar und inhaltlich falsch. Die BF sei zwar freiwillig aus Österreich ausgereist, jedoch habe das Ehepaar durchgehen Kontakt gehalten. Das Ehepaar halte nach wie vor täglich Kontakt per Telefon bzw. Videotelefonie. Die Ausreise sei nicht deshalb erfolgt, um das bestehende Familienleben mit der BP zu beenden, sondern um beim Sohn [im Irak] zu sein und das Familienleben mit diesem zu führen. Ziel der Familie sei es gewesen gemeinsam zu leben. Seit der Sohn eigenständig nach Österreich gereist sei, habe die BF alle notwendigen Schritte gesetzt, um zurück zu ihrer Familie zu gelangen.
Im Verfahren wurden folgende Einkommensnachweise, konkret Honorarnoten für Kurierdienste vorgelegt:
? für die Zeiträume Dez. 2020, Jänner bis April 2021 und März, April, Sept. bis Dez. 2022 betreffend die Bezugsperson XXXX ? für die Zeiträume Dez. 2020, Jänner bis April 2021 und März, April, Sept. bis Dez. 2022 betreffend die Bezugsperson römisch 40
? eine Gehaltsabrechnung für November 2022 betreffend den Sohn der BF und der BP XXXX ? eine Gehaltsabrechnung für November 2022 betreffend den Sohn der BF und der BP römisch 40
Sämtliche Honorarnoten betreffend XXXX weisen zudem jedoch lediglich Bruttobeträge und um die Sozialversicherung verminderte „Auszahlungsbeträge“ auf. In keiner der Honorarnoten findet sich ein Hinweis auf bezahlte oder zu bezahlende Lohn- oder Einkommenssteuern. Sämtliche Honorarnoten betreffend römisch 40 weisen zudem jedoch lediglich Bruttobeträge und um die Sozialversicherung verminderte „Auszahlungsbeträge“ auf. In keiner der Honorarnoten findet sich ein Hinweis auf bezahlte oder zu bezahlende Lohn- oder Einkommenssteuern.
Es finden sich auch keinerlei Belege darüber, dass der Bezugsperson als freier Dienstnehmer etwa ein 13. und 14. Gehalt zustehen würde, vielmehr legen die vorgelegten bloßen „Honorarnoten“ für jeweils einen Monat nahe, dass nur ein monatliches Einkommen ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld gegeben ist.
Nach Übermittlung der Stellungnahme an das BFA, teilte dieses nach neuerlicher Befassung der ÖB mit Email vom 18.11.2022 mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Begründend wurde ausgeführt, dass zwar (-Anmerkung: Ohne sich im Detail mit den vorgelegten Unterlagen auseinanderzusetzen) der Nachweis über feste und regelmäßige Einkünfte erbracht worden sei, allerdings könne nach wie vor nicht von einer ortsüblichen Unterkunft ausgegangen werden. Bei der Vergabe von Wohnhilfe wäre ca. ein Richtsatz von 50m2 für die erste und jeweils 15m2 für jede weitere Person heranzuziehen. Auch wenn angeführt werde, dass die eine Wohnungsgröße von 60m2 ortsüblich sei, sei dem entgegenzuhalten, dass eine solche Unterkunft für ein Ehepaar mit „Kind“ ortsüblich sei, der gemeinsame Sohn jedoch bereits 24 Jahre alt sei. Ferne habe sich die BF durch ihre freiwillige Ausreise in den Irak bewusst gegen ein Familienleben mit ihrem Gatten im Inland entschieden.
Mit Bescheid vom 23.11.2022, zugestellt am selben Tag, XXXX , wurde der Einreiseantrag der BF gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass, auch wenn im gegenständlichen Fall nun der Nachweis über feste und regelmäßige Einkünfte erbracht worden sei, nach wie vor nicht von einer ortsüblichen Unterkunft ausgegangen werden könne. Der Magistrat Klagenfurt habe mitgeteilt, dass bei der Berechnung der ortüblichen Unterkunft keine Größe der Wohnung sondern der Verdienst bzw. Zuschuss/Wohnunterstützung herangezogen werde. Bei der Vergabe von Wohnhilfe sei jedoch ein Richtsatz von 50m2 für die erste und jeweils 15m2 für jede weitere Person heranzuziehen. Eine Wohnungsgröße von 60m2 sei für ein Ehepaar mit „Kind“ ortsüblich, allerdings handle es sich bei dem gemeinsamen Sohn um einen 24-jährigen Mann. Ferner hielt die Behörde an ihrer Stellungnahme vom 10.12.2021 fest, wonach sich die BF durch ihre freiwillige Ausreise in den Irak bewusst gegen ein Familienleben mit ihrem Ehemann im Inland entschieden habe. Mit Bescheid vom 23.11.2022, zugestellt am selben Tag, römisch 40 , wurde der Einreiseantrag der BF gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass, auch wenn im gegenständlichen Fall nun der Nachweis über feste und regelmäßige Einkünfte erbracht worden sei, nach wie vor nicht von einer ortsüblichen Unterkunft ausgegangen werden könne. Der Magistrat Klagenfurt habe mitgeteilt, dass bei der Berechnung der ortüblichen Unterkunft keine Größe der Wohnung sondern der Verdienst bzw. Zuschuss/Wohnunterstützung herangezogen werde. Bei der Vergabe von Wohnhilfe sei jedoch ein Richtsatz von 50m2 für die erste und jeweils 15m2 für jede weitere Person heranzuziehen. Eine Wohnungsgröße von 60m2 sei für ein Ehepaar mit „Kind“ ortsüblich, allerdings handle es sich bei dem gemeinsamen Sohn um einen 24-jährigen Mann. Ferner hielt die Behörde an ihrer Stellungnahme vom 10.12.2021 fest, wonach sich die BF durch ihre freiwillige Ausreise in den Irak bewusst gegen ein Familienleben mit ihrem Ehemann im Inland entschieden habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 21.12.2022 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte im Wesentlichen die bereits in der Stellungnahme vom 14.06.2022 angeführten Argumente.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , Zl. XXXX , wies die ÖB Teheran die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde dabei im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies die ÖB Teheran die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde dabei im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
„Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sind. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152).„Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sind. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht vergleiche VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152).
Daran, dass die Verwaltungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden sind (und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum haben), hat der VwGH im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliegt die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des § 27 VwGVG einer Überprüfung [nur] durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AslyG 2005 Beschwerde erhoben wird. Nur das BVwG ist gehalten, unabhängig von einer negativen Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA auf die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen über […] einzugehen und davon ausgehend selbst eine Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson vorzunehmen (s. nochmals VwGH 30.06.2016, Ra 2015/21/0068).Daran, dass die Verwaltungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden sind (und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum haben), hat der VwGH im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliegt die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des Paragraph 27, VwGVG einer Überprüfung [nur] durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), wenn gegen einen Bescheid nach Paragraph 35, AslyG 2005 Beschwerde erhoben wird. Nur das BVwG ist gehalten, unabhängig von einer negativen Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA auf die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen über […] einzugehen und davon ausgehend selbst eine Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson vorzunehmen (s. nochmals VwGH 30.06.2016, Ra 2015/21/0068).
Auch nach dem Beschwerdevorbringen ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer (gemeint: die Beschwerdeführerin) einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AslyG 2005 gestellt hatte und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen ist. Auch nach dem Beschwerdevorbringen ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer (gemeint: die Beschwerdeführerin) einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AslyG 2005 gestellt hatte und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen ist.
Als allein tragender Grund für die Abweisung des von dem Beschwerdeführer (gemeint: die Beschwerdeführerin) gestellten Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AslyG 2005 kam somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussicht des Antrages des Beschwerdeführers (gemeint: der Beschwerdeführerin) auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Darauf wurde im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich (entsprechend VwGH 12.09.2013, 2013/21/0113, mwN) Bezug genommen.Als allein tragender Grund für die Abweisung des von dem Beschwerdeführer (gemeint: die Beschwerdeführerin) gestellten Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AslyG 2005 kam somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussicht des Antrages des Beschwerdeführers (gemeint: der Beschwerdeführerin) auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Darauf wurde im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich (entsprechend VwGH 12.09.2013, 2013/21/0113, mwN) Bezug genommen.
Jenseits und unabhängig von der oben angeführten Bindungswirkung teilt die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren aus den oben genannten Gründen nicht vorliegen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass mit der Verweigerung des Einreisetitels nicht die Ausübung einer Berechtigung eingeräumt wird, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer (gemeint: der Beschwerdeführerin) von vorherein nicht jene Rechtsposition einzuräumen vermag, die er mit Hilfe der Beschwerde erst erreichen möchte (vgl. etwa VwGH 20.10.1992, 90/04/0266). Damit kommt einem allfälligen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 VwGVG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu.“ Es ist darauf hinzuweisen, dass mit der Verweigerung des Einreisetitels nicht die Ausübung einer Berechtigung eingeräumt wird, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer (gemeint: der Beschwerdeführerin) von vorherein nicht jene Rechtsposition einzuräumen vermag, die er mit Hilfe der Beschwerde erst erreichen möchte vergleiche etwa VwGH 20.10.1992, 90/04/0266). Damit kommt einem allfälligen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu.“
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte die BF mit Schriftsatz vom 31.01.2023 einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht ein.Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte die BF mit Schriftsatz vom 31.01.2023 einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 16.02.2023 langte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.) Feststellungen:
1.) Feststellungen:,
Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.
Weiters wird festgestellt, dass die BF die Ehegattin der im Bundesgebiet asylberechtigten Bezugsperson XXXX geb., StA. Irak, ist. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 30.10.2017, Zl. XXXX , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Weiters wird festgestellt, dass die BF die Ehegattin der im Bundesgebiet asylberechtigten Bezugsperson römisch 40 geb., StA. Irak, ist. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 30.10.2017, Zl. römisch 40 , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Aus der Ehe entstammt ein gemeinsamer volljähriger Sohn, XXXX geb., StA. Irak, der sich ebenso im österreichischen Bundesgebiet aufhält. Aus der Ehe entstammt ein gemeinsamer volljähriger Sohn, römisch 40 geb., StA. Irak, der sich ebenso im österreichischen Bundesgebiet aufhält.
Die BF stellte erstmals am 03.04.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG 2005 und reiste aufgrund eines positiven Einreiseantrages nach Österreich ein, wo ihr in der Folge, im Rahmen eines Familienverfahrens, mit 21.06.2019 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Nach Zuerkennung des Asylstatus stellte die BF einen Antrag auf freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat. Am 07.08.2019 reiste die BF freiwillig aus Österreich in den Irak. Anschließend wurde ein Aberkennungsverfahren betreffend die BF eingeleitet und wurde ihr der Status der Asylberechtigten mit 03.03.2020 rechtkräftig aberkannt. Die BF stellte erstmals am 03.04.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 und reiste aufgrund eines positiven Einreiseantrages nach Österreich ein, wo ihr in der Folge, im Rahmen eines Familienverfahrens, mit 21.06.2019 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Nach Zuerkennung des Asylstatus stellte die BF einen Antrag auf freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat. Am 07.08.2019 reiste die BF freiwillig aus Österreich in den Irak. Anschließend wurde ein Aberkennungsverfahren betreffend die BF eingeleitet und wurde ihr der Status der Asylberechtigten mit 03.03.2020 rechtkräftig aberkannt.
Die BF konnte nicht nachweisen, dass ihr im Fall einer Einreise ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung, im Besonderen ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen, ermöglichen würden. Sie selbst verfügt über kein Einkommen und kein Vermögen.
Die vorgelegte Gehaltsabrechnung für den volljährigen Sohn der BF namens XXXX ist offensichtlich nicht der Bezugsperson zuordenbar und hat deshalb außer Betracht zu bleiben.Die vorgelegte Gehaltsabrechnung für den volljährigen Sohn der BF namens römisch 40 ist offensichtlich nicht der Bezugsperson zuordenbar und hat deshalb außer Betracht zu bleiben.
Zunächst fällt auf, dass die Bezugsperson für einen Zeitraum von zwei Jahren von Dezember 2020 bis November 2022 lediglich Einkommensnachweise für zehn Monate (Dez. 2020 bis April 2021 = 5 Monate, und März, April sowie Sept. bis Nov. 2022 = weitere 5 Monate) vorgelegt hat. Somit ergibt sich, dass für den betrachteten Zeitraum von 24 Monaten für 14 Monate, und somit für den deutlich überwiegenden Teil des Zeitraumes keinerlei Einkommensnachweise bezüglich der Bezugsperson vorliegen.
Die Bezugsperson war als Kurier/Bote auf Grundlage eines freien Dienstvertrages tätig, sodass aufgrund der vorliegenden „Nachweislücken“ nicht nachgewiesen ist, dass die Bezugsperson einer ständigen Tätigkeit mit einem regelmäßigen und durchgehenden monatlichen Einkommen nachging und nachgeht. Somit wurde von der BF lediglich dargelegt, dass die Bezugsperson im Zeitraum von Dezember 2020 bis November 2022 aufgrund der vorgelegten Honorarnoten einen Gesamtbruttobetrag von € 25.615,- ohne Berücksichtigung von steuerlichen Abzügen ins Verdienen gebracht hat. Auf den Honorarnoten finden sich lediglich Beträge bezüglich der abzuziehenden bzw. abgezogenen Sozialversicherungsbeiträge, eine abgezogene Lohnsteuer ist jedoch nicht ausgewiesen. Ein der Bezugsperson tatsächlich zu Verfügung stehender Nettobetrag nach Versteuerung des Einkommens ist somit nicht nachgewiesen.
Nicht festgestellt werden kann somit, dass der Bezugsperson – wie behauptet – ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.760,- zukommt. Vielmehr ergebe sich angesichts der nachgewiesenen Gesamtbuttoverdienstsumme von € 25.615,- für 24 Monate ein monatliches Durchschnittsbruttoeinkommen von € 1067,29, was vergleichsweise bei unselbstständig Erwerbstätigen etwa € 941,- netto (finanz.at) entspräche.
Nachweise über Ersparnisse oder sonstige Vermögenswerte wurden nicht in Vorlage gebracht.
Die Bezugsperson der BF lebt mit dem gemeinsamen volljährigen Sohn, der nach dem Parteienvorbringen jedoch alsbald ausziehen möchte, in einer 60m2 großen Mietwohnung bestehend aus 1 Schlafzimmer, Wohnzimmer, Küche, Vorraum, Bad, WC; für die er einen indexierten Mietzins iHv jedenfalls € 450,- sowie Betriebskosten von € 65,- monatlich zu entrichten hat.
Die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG sind nicht erfüllt, die BF konnte nicht nachweisen, dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde. Die Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG sind nicht erfüllt, die BF konnte nicht nachweisen, dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde.
Weiters wird festgestellt, dass die Trennung der BF von ihrem Ehegatten im Jahr 2019 freiwillig, ohne Notwendigkeit im Hinblick auf asyl- oder refoulementrechtliche Schutzbedürftigkeit, erfolgt ist, da die BF nach nur etwa eineinhalb Monaten nach ihrer Asylgewährung und nach bloß 5- wöchiger (!) gemeinsamer Aufenthaltsdauer im gemeinsamen Haushalt (05.07.2019 bis 07.08.2019) in Österreich das Bundesgebiet und somit auch die gemeinschaftliche Lebensführung mit der BP aus freier Entscheidung verlassen hat.
2.) Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt der ÖB und dem Gerichtsakt.
So ist etwa daraus ersichtlich, dass die Bezugsperson mit Bescheid des BFA vom 30.10.2017, als Flüchtling anerkannt worden ist und der BF im Rahmen eines Familienverfahrens, der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sowie dass die BF am 07.08.2019 freiwillig aus Österreich in den Irak gereist ist und ihr der Status der Asylberechtigten mit 03.03.2020 rechtkräftig aberkannt wurde.
Die familiären Verhältnisse der BF und der Bezugsperson ergeben sich aus einer Zusammenschau des Aktes der ÖB und den Asylakten.
Die Feststellung zu den finanziellen Verhältnissen der BF und der Bezugsperson ergeben sich aus den Angaben der BF und den vorgelegten Unterlagen:
Eigene finanzielle Mittel der BF wurden zu keinem Zeitpunkt behauptet. Die Feststellungen zur finanziellen Situation der Bezugsperson ergeben sich aus den in Vorlage gebrachten Einkommensnachweisen und sonstigen Unterlagen (Mietvertrag, Honorarnoten).
Das festgestellte durchschnittliche Bruttoeinkommen der Bezugsperson basiert auf den vorgelegten Honorarnoten im betrachteten Zeitraum von Dezember 2020, für den die erste Honorarnote vorgelegt wurde, bis November 2022, wofür der letzte Einkommensnachweis übermittelt wurde. Für die – wie oben dargestellt – fehlenden Monate wurden keine Einkommensnachweise vorgelegt, sodass auch nicht erkannt werden kann, dass in diesen Zeiträumen überhaupt ein Einkommen bzw. in welcher Höhe vorgelegen wäre, zumal ein „freier Dienstvertrag“ auch keine durchgehende Beschäftigung bedeuten muss.
Ersparnisse oder sonstige Vermögenswerte wurden nicht behauptet. Bei objektiver Würdigung der vorgelegten Dokumente ist der im Verfahren behauptetete Nettoverdienst unter Einrechnung eines behaupteten 13. und 14. Gehalts von €1.758,- schon deshalb nicht nachvollziehbar, da keinerlei Hinweis dafür vorliegt, dass die Bezugsperson überhaupt ein 13. und 14. Gehalt bezieht und zudem, wie gesagt, erhebliche Lücken in der Einkommensdokumentation vorliegen, sodass ein derartiges, regelmäßiges Gehalt nicht plausibel dargetan wurde.
Zudem weisen die vorgelegten Honorarnoten keinerlei Daten zur Steuerlast der Bezugsperson auf, sodass auch aus diesem Grund in keiner Weise nachgewiesen und plausibel erscheint, dass die Bezugsperson ausreichende Einkünfte erzielt, um ausschließen zu können, dass die BF zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Falle ihres Aufenthaltes in Österreich werden könnte.
Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass selbst wenn man von den vorliegenden Bruttobeträgen ausgehen wollte und vergleichsweise die Situation von unselbstständig Erwerbstätigen mit einem derartigen brutto Gehalt heranzöge, die nachgewiesenen Einkünfte als zu gering erschienen: So ergebe sich bei einem Bruttomonatsgehalt von € 1.067,- ein Nettobetrag von € 940,75,- (finanz.at, brutto-netto-rechner). Von diesem Betrag wären in der Folge Wohnkosten, die über den Wert der „freien Station“, die im Jahr 2023 € 328,- ausmacht, abzuziehen, somit wären angesichts eines Mietzinses von € 450,- und Betriebskosten von € 65,- insgesamt € 187,- vom Nettoverdienst abzuziehen; damit verbliebe ein verfügbares Einkommen von etwa € 754. Der als annähernder Vergleichswert heranzuziehende Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehegatten beträgt hingegen aktuell € 1.751,-
Insgesamt handelt es sich bei den Unterlagen zum Einkommen der BP um keinen tragfähigen Einkommensnachweis:
Zum einen sind die Nachweise überwiegend lückenhaft, da, wie bereits oben dargelegt für den Zeitraum von 24 Monaten lediglich Einkünfte betreffend zehn Monate nachgewiesen wurden, bezüglich der übrigen 14 Monate, ist ein Einkommen nicht nachgewiesen. Zum anderen lassen die vorgelegten Honorarnoten die Steuerpflicht der Bezugsperson völlig unberücksichtigt, und erscheinen zudem die behaupteten Einkünfte aufgrund eines 13. und 14. Gehalts als freier Dienstnehmer nicht plausibel.
Letztlich ist auch bei einer näherungsweisen Betrachtung der sich aus den Unterlagen ergebenden Brutto-Einkünfte nur ein deutlich zu geringes Einkommen ersichtlich. Die BF konnte daher nicht den Nachweis erbringen, dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die BF selbst legte keinen Vermögensnachweis vor, ebenso hat sie ein eigenes Einkommen niemals ins Treffen geführt.
3.) Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:
„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1.
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;1., von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2.
von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
2., von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.,
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
§16 [ … ]
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben. (4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) lauten wie folgt:
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1.
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär
Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status
anhängig ist (§§ 7 und 9),anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2.
das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den
öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht undöffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3.
im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen desim Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des
§ 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäßParagraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß
§ 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne desParagraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des
Art. 8 EMRK geboten.Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die
Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennParagraph 60, (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1.
gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, odergegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
2.
gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn(2) Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1.
der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2.
der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3.
der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, undder Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
4.
durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1.
dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
2.
im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
§ 11 Abs. 5 NAG lautet wie folgt:Paragraph 11, Absatz 5, NAG lautet wie folgt:
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Richtsätze
§ 293. (1) ASVG lautet:Paragraph 293, (1) ASVG lautet:
Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2 Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2,
a)
für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa)
wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben
1 751,56,00 € (Anm. 1),1 751,56,00 € Anmerkung 1),
bb)
wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und Sub-Litera, c, c, nicht anzuwenden ist
1110,26 € (Anm. 2),1110,26 € Anmerkung 2),
b)
für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259,
1110,26 € (Anm. 3),1110,26 € Anmerkung 3),
c)
für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
aa)
bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
408,36 € (Anm. 4),408,36 € Anmerkung 4),
falls beide Elternteile verstorben sind
613,16 € (Anm. 5),613,16 € Anmerkung 5),
bb)
nach Vollendung des 24. Lebensjahres
725,67 € (Anm. 6),725,67 € Anmerkung 6),
falls beide Elternteile verstorben sind
1110,26 € (Anm. 2).1110,26 € Anmerkung 2).
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 171,31 € (Anm. 7) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 171,31 € Anmerkung 7) für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23).
Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:
Die BF ist die Ehegattin einer in Österreich asylberechtigten Bezugsperson, wobei die Ehe bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden hat, sodass ein von § 35 Abs. 5 AsylG umfasstes familiäres Verhältnis vorliegt. Die BF ist die Ehegattin einer in Österreich asylberechtigten Bezugsperson, wobei die Ehe bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden hat, sodass ein von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG umfasstes familiäres Verhältnis vorliegt.
Im vorliegenden Fall wurde am 03.05.2021 ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich seit 30.10.2017 rechtskräftig asylberechtigte Ehegatte der BF, XXXX geb., StA. Irak, genannt. Im vorliegenden Fall wurde am 03.05.2021 ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich seit 30.10.2017 rechtskräftig asylberechtigte Ehegatte der BF, römisch 40 geb., StA. Irak, genannt.
Zu den Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005: Zu den Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005:
Gemäß § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 darf der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen. Für die Auslegung dieser – § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nachgebildeten – Erteilungsvoraussetzung ist die zu § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG ergangene Rechtsprechung als maßgeblich anzusehen (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105).Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 darf der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen. Für die Auslegung dieser – Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG nachgebildeten – Erteilungsvoraussetzung ist die zu Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG ergangene Rechtsprechung als maßgeblich anzusehen (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105).
Demnach hat die Behörde bei der Prüfung, ob der Nachweis der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nach § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG erbracht wird, im Rahmen einer Zukunftsprognose vorausschauend einzuschätzen, ob der Lebensunterhalt des Fremden für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels gesichert sein wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verbietet sich dabei ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Gleichermaßen ist ein einmaliges Erreichen der Richtsätze in der Vergangenheit kein geeigneter Nachweis dafür, dass der Aufenthalt des Fremden während der Dauer des beantragten Aufenthaltstitels zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, sofern nicht Umstände festgestellt werden, aufgrund derer künftig von einer Änderung der Einkommensverhältnisse auszugehen ist (vgl. VwGH 28.7.2022, Ra 2018/22/0294; 27.1.2021, Ra 2020/22/0191, jeweils mwN; siehe auch EuGH 21.4.2016, Rs. C-558/14).Demnach hat die Behörde bei der Prüfung, ob der Nachweis der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG erbracht wird, im Rahmen einer Zukunftsprognose vorausschauend einzuschätzen, ob der Lebensunterhalt des Fremden für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels gesichert sein wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verbietet sich dabei ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Gleichermaßen ist ein einmaliges Erreichen der Richtsätze in der Vergangenheit kein geeigneter Nachweis dafür, dass der Aufenthalt des Fremden während der Dauer des beantragten Aufenthaltstitels zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, sofern nicht Umstände festgestellt werden, aufgrund derer künftig von einer Änderung der Einkommensverhältnisse auszugehen ist vergleiche VwGH 28.7.2022, Ra 2018/22/0294; 27.1.2021, Ra 2020/22/0191, jeweils mwN; siehe auch EuGH 21.4.2016, Rs. C-558/14).
Da weder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und die damit verbundene Gewährung des Aufenthaltsrechts noch die – ohne Zutun des Fremden eintretende – Verlängerung des Aufenthaltsrechts von der Prüfung abhängt, ob ausreichende eigene Unterhaltsmittel vorhanden wären, befindet sich der den Familiennachzug nach § 35 AsylG 2005 anstrebende Fremde in Bezug auf die Prüfung der Unterhaltsmittel in einer solchen Situation, die einem Fremden entspricht, der die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels anstrebt. Somit ist – gleich wie in diesem Fall – im Rahmen der vorausschauenden Prognose zu prüfen, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung, im Besonderen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, ermöglichen (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105).Da weder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und die damit verbundene Gewährung des Aufenthaltsrechts noch die – ohne Zutun des Fremden eintretende – Verlängerung des Aufenthaltsrechts von der Prüfung abhängt, ob ausreichende eigene Unterhaltsmittel vorhanden wären, befindet sich der den Familiennachzug nach Paragraph 35, AsylG 2005 anstrebende Fremde in Bezug auf die Prüfung der Unterhaltsmittel in einer solchen Situation, die einem Fremden entspricht, der die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels anstrebt. Somit ist – gleich wie in diesem Fall – im Rahmen der vorausschauenden Prognose zu prüfen, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung, im Besonderen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, ermöglichen vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105).
Das NAG knüpft in § 11 Abs. 5 bei der Festlegung der Referenzwerte für die erforderlichen Unterhaltsmittel an das Ausgleichszulagenrecht des ASVG an. Maßgeblich sind jene Beträge, die im § 293 ASVG als zu garantierendes Mindesteinkommen angeführt werden. Heranzuziehen ist der jeweils nach der zugrundeliegenden familiären Situation in Betracht kommende Richtsatz. Bei einer (geplanten) gemeinsamen Haushaltsführung von Ehegatten ist zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Die Existenz des zusammenführenden Ehegatten ist dabei gesichert, wenn dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepaar der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG zur Verfügung steht (vgl. VwGH 9.6.2020, Ra 2020/22/0014, mwN).Das NAG knüpft in Paragraph 11, Absatz 5, bei der Festlegung der Referenzwerte für die erforderlichen Unterhaltsmittel an das Ausgleichszulagenrecht des ASVG an. Maßgeblich sind jene Beträge, die im Paragraph 293, ASVG als zu garantierendes Mindesteinkommen angeführt werden. Heranzuziehen ist der jeweils nach der zugrundeliegenden familiären Situation in Betracht kommende Richtsatz. Bei einer (geplanten) gemeinsamen Haushaltsführung von Ehegatten ist zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Die Existenz des zusammenführenden Ehegatten ist dabei gesichert, wenn dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepaar der Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG zur Verfügung steht vergleiche VwGH 9.6.2020, Ra 2020/22/0014, mwN).
Im vorliegenden Fall verfügt die BF über keine eigenen finanziellen Mittel und hat im Verfahren ausschließlich auf die Einkünfte ihres Ehemannes verwiesen.
Vorliegend ist der in § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG enthaltene Richtsatz für im gleichen Haushalt lebende Ehegatten maßgeblich, der für das Jahr 2023 EUR 1.751,56 beträgt. Unter Berücksichtigung der Wohnkosten (EUR 450,- und 65,-) abzüglich der freien Station gemäß § 292 Abs. 3 ASVG (iHv rund EUR 328,-) müsste für die BF und ihre Bezugsperson ein (Netto)Haushaltseinkommen von rund EUR 1.938,- zur Verfügung stehen. Tatsächlich steht der Bezugsperson jedoch nur ein Einkommen in der Höhe von monatlich etwa € 941,- zur Verfügung, was bei weitem zu gering erscheint; diesbezüglich wird auf obige Erwägungen verwiesen.Vorliegend ist der in Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG enthaltene Richtsatz für im gleichen Haushalt lebende Ehegatten maßgeblich, der für das Jahr 2023 EUR 1.751,56 beträgt. Unter Berücksichtigung der Wohnkosten (EUR 450,- und 65,-) abzüglich der freien Station gemäß Paragraph 292, Absatz 3, ASVG (iHv rund EUR 328,-) müsste für die BF und ihre Bezugsperson ein (Netto)Haushaltseinkommen von rund EUR 1.938,- zur Verfügung stehen. Tatsächlich steht der Bezugsperson jedoch nur ein Einkommen in der Höhe von monatlich etwa € 941,- zur Verfügung, was bei weitem zu gering erscheint; diesbezüglich wird auf obige Erwägungen verwiesen.
Wenn die BF in ihrer Stellungnahme vorbringt, dass die Bezugsperson ein monatliches Einkommen von etwa EUR 1.758 bezieht ist dem zu entgegnen, dass ein solcher Nachweis von der BF unbelegt geblieben ist. Die BF bezieht auch selbst kein Einkommen. Damit steht jedenfalls unzweifelhaft fest, dass die regelmäßig gemachten Einkünfte der Bezugsperson bei Weitem nicht ausreichen, um davon ausgehen zu können, dass der Aufenthalt der BF zu keiner finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft iSd § 60 Abs. 2 Z 3 ASylG und § 11 Abs. 5 NAG führen könnte. Die BF konnte mit Hilfe der Bezugsperson den Nachweis eigener und fester Einkünfte nicht erbringen und verfügt sie somit nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in Österreich. Wenn die BF in ihrer Stellungnahme vorbringt, dass die Bezugsperson ein monatliches Einkommen von etwa EUR 1.758 bezieht ist dem zu entgegnen, dass ein solcher Nachweis von der BF unbelegt geblieben ist. Die BF bezieht auch selbst kein Einkommen. Damit steht jedenfalls unzweifelhaft fest, dass die regelmäßig gemachten Einkünfte der Bezugsperson bei Weitem nicht ausreichen, um davon ausgehen zu können, dass der Aufenthalt der BF zu keiner finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, ASylG und Paragraph 11, Absatz 5, NAG führen könnte. Die BF konnte mit Hilfe der Bezugsperson den Nachweis eigener und fester Einkünfte nicht erbringen und verfügt sie somit nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in Österreich.
In casu sind daher die Voraussetzungen der § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht erfüllt, sodass in der Folge zu prüfen ist, ob die Ausnahmebestimmung des § 35 Abs. 4 Z 3, letzter Halbsatz, AsylG zur Anwendung gelangt, wonach von der Erfüllung dieser Voraussetzungen abzusehen ist, wenn die Stattgebung des Antrags gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist:In casu sind daher die Voraussetzungen der Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht erfüllt, sodass in der Folge zu prüfen ist, ob die Ausnahmebestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3,, letzter Halbsatz, AsylG zur Anwendung gelangt, wonach von der Erfüllung dieser Voraussetzungen abzusehen ist, wenn die Stattgebung des Antrags gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist:
Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch eines Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. VfGH 10.10.2018, E 4248/2017 ua., mwN; siehe zuletzt auch EGMR 9.7.2021 [GK], Fall M.A. gg. Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, Fall M.T. ua gg. Schweden, Appl. 22105/18; sowie EGMR 3.10.2014 [GK], Fall Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10).Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Artikel 8, EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch eines Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Artikel 8, EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse vergleiche VfGH 10.10.2018, E 4248 aus 2017, ua., mwN; siehe zuletzt auch EGMR 9.7.2021 [GK], Fall M.A. gg. Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, Fall M.T. ua gg. Schweden, Appl. 22105/18; sowie EGMR 3.10.2014 [GK], Fall Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10).
Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie, den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte (vgl. VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224, sowie RV 996 BlgNR 25. GP, 5, mit Hinweis auf eben diese Rechtsprechung). Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der Verweigerung des Einreisetitels verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein (vgl. VwGH 15.4.2020, Ra 2019/20/0291, Rn. 18, mwN), wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den "Familiennachzug" (vgl. etwa VwGH 1.7.2021, Ra 2021/18/0016). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie, den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte vergleiche VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224, sowie Regierungsvorlage 996 BlgNR 25. GP, 5, mit Hinweis auf eben diese Rechtsprechung). Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der Verweigerung des Einreisetitels verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein vergleiche VwGH 15.4.2020, Ra 2019/20/0291, Rn. 18, mwN), wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den "Familiennachzug" vergleiche etwa VwGH 1.7.2021, Ra 2021/18/0016).
Aus dieser Rechtsprechung leitete der Verwaltungsgerichtshof für den Familiennachzug subsidiär Schutzberechtigter nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 ab, dass dieser (im Rahmen der nach dem Gesetz vorzunehmenden Gesamtabwägung) unter anderem voraussetzt, dass eine aus den Gründen, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Bezugsperson geführt haben, bedingte Trennung der Familie vorliegt, der Nachzug das einzige Mittel darstellt, um das Familienleben wiederaufzunehmen und das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens nie in Frage stand. Nur dann liegt ein besonders gelagerter Fall iSd § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 vor, in dem „die Stattgebung des Antrages ... gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten“ ist (vgl. wiederum VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284).Aus dieser Rechtsprechung leitete der Verwaltungsgerichtshof für den Familiennachzug subsidiär Schutzberechtigter nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 ab, dass dieser (im Rahmen der nach dem Gesetz vorzunehmenden Gesamtabwägung) unter anderem voraussetzt, dass eine aus den Gründen, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Bezugsperson geführt haben, bedingte Trennung der Familie vorliegt, der Nachzug das einzige Mittel darstellt, um das Familienleben wiederaufzunehmen und das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens nie in Frage stand. Nur dann liegt ein besonders gelagerter Fall iSd Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 vor, in dem „die Stattgebung des Antrages ... gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten“ ist vergleiche wiederum VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284).
Um von einem Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 60 AsylG absehen zu können ist daher erforderlich, dass die Trennung der Familienangehörigen aus asyl- oder refoulementrechtlichen Gründen bedingt ist. In casu hat die BF jedoch die Trennung von ihrem Ehegatten aus freien Stücken, ohne Notwendigkeit im Hinblick auf asyl- oder refoulementrechtliche Gründe durchgeführt, nachdem sie bereits im Bundesgebiet Asyl im Familienverfahren erhalten hatte! Es kann daher in casu nicht davon gesprochen werden, dass ein besonders gelagerter Fall vorliegt, welchem ein absehen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 AsylG und der Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten erscheint.Um von einem Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, AsylG absehen zu können ist daher erforderlich, dass die Trennung der Familienangehörigen aus asyl- oder refoulementrechtlichen Gründen bedingt ist. In casu hat die BF jedoch die Trennung von ihrem Ehegatten aus freien Stücken, ohne Notwendigkeit im Hinblick auf asyl- oder refoulementrechtliche Gründe durchgeführt, nachdem sie bereits im Bundesgebiet Asyl im Familienverfahren erhalten hatte! Es kann daher in casu nicht davon gesprochen werden, dass ein besonders gelagerter Fall vorliegt, welchem ein absehen des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 60, AsylG und der Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten erscheint.
Im Ergebnis erweist sich eine Schutzgewährung an die BF im Rahmen eines Familienverfahrens gem. § 34 AsylG aus dem genannten Grund als unwahrscheinlich und war der Einreisetitel daher gem. § 35 Abs. 1 und 5 AsylG zu versagen.Im Ergebnis erweist sich eine Schutzgewährung an die BF im Rahmen eines Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG aus dem genannten Grund als unwahrscheinlich und war der Einreisetitel daher gem. Paragraph 35, Absatz eins und 5 AsylG zu versagen.
Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.Eine mündliche Verhandlung war gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausgeführt, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten nicht im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausgeführt, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten nicht im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Einkommensnachweis Einreisetitel Familienangehöriger Familienleben finanzielle Mittel freiwillige Ausreise Glaubwürdigkeit Lebensunterhalt österreichische Botschaft Unterkunft VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W144.2267179.1.00Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024