TE Vwgh Erkenntnis 2000/7/7 98/19/0179

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.07.2000
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §8 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerde des 1989 geborenen BK, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Juni 1998, Zl. 101.495/10-III/11/98, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nachdem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 17. August 1993 (eingelangt am 20. August 1993) mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Oktober 1994 abgewiesen worden war, beantragte der Beschwerdeführer - nunmehr rechtsfreundlich vertreten - mit Schreiben vom 26. Mai 1997 neuerlich die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dem Antrag lag u.a. der Mietvertrag vom 1. Dezember 1992, abgeschlossen zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und dem Vermieter, betreffend eine Wohnung im

10. Wiener Gemeindebezirk, bei. Aus dem Mietvertrag geht hervor, dass die vermietete Wohnung Top Nr. 1 eine Nutzfläche von 30 m2 aufweise und aus einem Zimmer, einem Kabinett, einer Kochnische, einer Badenische, einem Vorraum, und einem WC besteht.

Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheid vom 20. März 1998 den nach Inkrafttreten des Fremdengesetzes 1997 als Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gewerteten Antrag mangels einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 ab. Dies wurde damit begründet, dass bei Erteilung einer Niederlassungsbewilligung insgesamt vier Personen auf 30 m2 wohnen würden und aus diesem Grund eine für Inländer ortsübliche Unterkunft jedenfalls nicht vorliege.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 12 Abs. 1 und 8 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997 abgewiesen. Nach Wiedergabe der bezughabenden Gesetzesbestimmungen stellte die belangte Behörde fest, die vom Beschwerdeführer als ortsübliche Unterkunft bezeichnete Wohnung habe eine Größe von 30 m2, bestehe aus einem Zimmer, einem Kabinett, einer Kochnische, einer Badenische, einem Vorraum und einem WC und solle zumindest vier Personen als Unterkunft dienen. Erhebungen des statistischen Zentralamtes hätten ergeben, dass für Wien eine durchschnittliche Größe der Wohnnutzfläche, aufgeschlüsselt nach dem Jahr der Errichtung des Wohnbaues zwischen 59 m2 und 89 m2 je Wohneinheit betrage. Der niedrigste Durchschnittswert sei für Wohnungen der Kategorie C, die in den Jahren 1961 bis 1970 errichtet worden seien, ermittelt worden. Hier liege die durchschnittliche Wohnungsgröße bei 29 m2. Die durchschnittliche Wohnungsgröße für Wien betrage 88,4 m2. Im Durchschnitt liege die Anzahl der Bewohner pro Wohneinheit bei 2,05 Personen (Durchschnittswert für Österreich 2,53 Personen). 310.300 von insgesamt 765.300 der Wiener Haushalte seien nach dieser Statistik nur von einer einzigen Person bewohnt.

Zur Beurteilung der Frage, ob eine "ortsübliche Unterkunft" vorliege, könnten auch die Vergaberichtlinien für

Wiener Gemeindewohnungen heran gezogen werden, weil in diesen Richtlinien speziell definiert werde, unter welchen Voraussetzungen eine ortsübliche Unterkunft nicht mehr gegeben sei und daher eine Anwartschaft auf Zuweisung einer Gemeindewohnung erworben werden könne, um die nicht ortsübliche Wohnungssituation zu verbessern. Als Wohnraum werde demnach ein Raum mit einer Mindestgröße von 8 m2 definiert und für Wohnküchen gelte, dass diese nur dann als zusätzlicher Wohnraum gewertet würden, wenn abzüglich der Kochnische mindestes 8 m2 verblieben. Stehe nur ein Wohnraum bis 15 m2 Größe zu Verfügung, gelte dieser immer als überbelegt und damit nicht als ortsüblich. Ein Überbelag liege auch vor, wenn zwei Personen nur ein Wohnraum, drei Personen nur zwei Wohnräume, fünf Personen drei Wohnräume und sieben Personen nur vier Wohnräume zur Verfügung stünden. Unter Bezugnahme auf die Vergaberichtlinien für Wiener Gemeindewohnungen sei die vom Beschwerdeführer als gesicherte Unterkunft genannte Wohnung als nicht ortsüblich zu bezeichnen, weil sie aus den lediglich bereits zitierten Räumen bestünde und von zumindest sieben Personen bewohnt werden solle. Es liege daher der Abweisungsgrund entsprechend der §§ 12 Abs. 1 und 8 Abs. 5 Fremdengesetz 1997 vor.

Im Hinblick auf § 37 Fremdengesetz 1997 sei eine Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten des Antragstellers von Nöten. Im konkreten Fall sei festzustellen, dass die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet aufhältig seien und daher jedenfalls private und familiäre Interessen an der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bestünden. Andererseits sei festzuhalten, dass auf Grund der vorgenannten Feststellungen die ortsübliche Unterkunft nicht als gesichert anzusehen sei. Deshalb sei dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seiner privaten und familiären Verhältnisse die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu versagen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die §§ 8 Abs. 5 und 12 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 lauten:

"§ 8. ...

(5) Für die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels bedarf es des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft für den Fremden, der sich hier niederlassen will. Dieser Nachweis ist auch für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels erforderlich; er gilt für in Österreich geborene Kinder als erbracht, wenn der Familie die vor der Geburt bewohnte Unterkunft weiterhin zur Verfügung steht.

§ 12. (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist außer in den Fällen des § 10 Abs. 4 zu versagen, wenn Fremde, die hiezu gemäß § 8 Abs. 5 verpflichtet sind, keinen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nachweisen."

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der ursprünglich als Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingebrachte Antrag nunmehr als Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zu bewerten war. Ebenfalls außer Streit steht der Umstand, dass der Beschwerdeführer unter Vorlage des auf seine Mutter lautenden Mietvertrages einen Rechtsanspruch auf eine ihm zur Verfügung stehende Unterkunft nachgewiesen hat.

Strittig ist im vorliegenden Fall aber die Frage, ob diese Unterkunft eine für Inländer ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 8 Abs. 5 FrG 1997 darstellt oder nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Mai 2000, Zl. 99/19/0010, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, den Begriff der Ortsüblichkeit einer Unterkunft in § 8 Abs. 5 FrG 1997 definiert. Demnach liegt eine derartige Unterkunft dann vor, wenn Inländer mit jeweils vergleichbarer familiärer Situation (Anzahl der Familienmitglieder, Alter etc.) in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen wie der Bewilligungswerber.

Eine Durchschnittsbetrachtung des gesamten Bundeslandes Wien, das im Hinblick auf die Wohnsituation über sehr unterschiedlich strukturierte Bezirke und Bezirksteile verfügt, ist daher nicht geeignet, als Grundlage für die Beurteilung der Ortsüblichkeit der Wohnverhältnisse im oben aufgezeigten Sinn heran gezogen zu werden. Dies gilt auch für die von der belangten Behörde herangezogenen Vergaberichtlinien des Magistrates der Stadt Wien für Gemeindewohnungen, weil diese ebenfalls nicht nach der obgenannten familiären Situation und nach Wohngegenden differenzieren (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 14. Mai 1999, Zl. 97/19/1352, vom 25. Juni 1999, Zl. 97/19/1604, 1605, sowie vom 20. August 1999, Zl. 97/19/1522).

Im Übrigen sei bemerkt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zwar den Inhalt der Vergaberichtlinien hinsichtlich der Definition von geeignetem Wohnraum (Mindestgröße von 8 m2) und zum Begriffsinhalt eines "Überbelages" wiedergibt, dem angefochtenen Bescheid aber keine Feststellungen dahingehend zu entnehmen sind, wie groß die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Wohnräume (ein Zimmer, ein Kabinett) nun tatsächlich sind. Des Weiteren ist nicht erkennbar, wieso die belangte Behörde angesichts des Berufungsvorbringens zur Annahme gelangt, dass die Wohnung von zumindest sieben (?) Personen bewohnt werden solle.

Unabhängig davon, von wie viel Personen die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Wohnung nun tatsächlich bewohnt werden solle (nach dem Akteninhalt sollen dort neben dem Beschwerdeführer sein Bruder und seine Eltern wohnhaft sein), erweist sich der angefochtene Bescheid aber aus den obgenannten Erwägungen als inhaltlich rechtswidrig.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grund des § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG Abstand genommen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 7. Juli 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998190179.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten