TE Vwgh Erkenntnis 1999/6/25 97/19/1604

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Veröffentlicht am 25.06.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/19/1605

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde

1.) der 1974 geborenen Z B, sowie 2.) der 1996 geborenen G B, beide in Wien, beide vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres je vom 25. Juli 1997,

1.) Zl. 122.122/2-III/11/97 (betreffend die Erstbeschwerdeführerin), sowie 2.) Zl. 122.122/3-III/11/97 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerinnen stellten im Weg über die österreichische Botschaft in Ankara jeweils am 17. Juli 1996 Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit dem Ehegatten bzw. Vater.

Der Landeshauptmann von Wien wies diese am 9. August 1996 eingelangten Anträge mit Bescheiden jeweils vom 11. Februar 1997 gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) ab. Begründend wurde in den inhaltsgleichen Bescheiden unter Hinweis auf die durchschnittliche Wohnnutzfläche in Wien und die Vergaberichtlinien bei Gemeindewohnungen ausgeführt, in Anbetracht des Überbelages der Wohnung mit 9 Personen sei nicht vom Vorliegen einer ortsüblichen Unterkunft auszugehen.

Die Beschwerdeführer erhoben gegen diese Bescheide Berufung, in der sie vorbrachten, alle in der Wohnung "angeführten" Personen hätten diese Wohnung verlassen und nur die Beschwerdeführerinnen und der Ehegatte bzw. Vater würde darin leben. Mit Schreiben vom 27. März 1997, eingelangt am 1. April 1997, nahmen die Beschwerdeführerinnen von dieser Darstellung aber Abstand und übermittelten der Aufenthaltsbehörde den Mietvertrag des Schwagers bzw. Onkels der Beschwerdeführerinnen sowie zwei Erklärungen dieses Unterkunftgebers und gaben an, die Wohnung werde (im Falle der Erteilung einer Bewilligung an die Beschwerdeführerinnen) dann insgesamt von vier Erwachsenen und vier Kindern bewohnt werden.

Der Bundesminister für Inneres wies die Berufung mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden gemäß § 5 Abs. 1 AufG ab. Die belangte Behörde führte aus, es stehe laut Aktenlage fest, dass an der antragsgegenständlichen Unterkunft fünf näher bezeichnete Personen wohnhaft gewesen seien. Diese fünf Personen seien - um keinen (Wohnungs)überbelag zu verursachen - (plötzlich) im Berufungsverfahren nicht mehr dort polizeilich gemeldet. In der Berufung sei angegeben worden, nur die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Ehegatten bzw. Vater würden dort leben. Im Nachhang vom 28. März 1997 hätten die Beschwerdeführerinnen angegeben, in der Wohnungen lebten nur noch vier Erwachsene und vier Kinder.

Die Aussagen der Beschwerdeführer in Bezug auf die Unterkunft seien - im Hinblick auf die Darstellung in der Berufung und im Schriftsatz vom 28. (gemeint wohl: 27.) März 1997 - sohin sehr schwankend und nicht sehr glaubwürdig. Die Bezugsperson nach dem Aufenthaltsgesetz - der Ehegatte bzw. Vater - verfüge über keinen von der Rechtsordnung anerkannten Rechtstitel an der antragsgegenständlichen Unterkunft; er sei lediglich Mitbenutzer der Wohnung. Träger aller Rechte sei sein Schwager. Damit seien die Grundvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 leg. cit. nicht erfüllt und realisierten die Beschwerdeführer einen Ausschließungsgrund, weshalb § 3 Abs. 1 leg. cit. nicht greife.

Auf Grund der Aktenlage stehe fest, dass der Gatte bzw. Vater im Bundesgebiet aufhältig sei. Im Hinblick auf den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 MRK habe der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach erkannt, dass § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 MRK verfassungskonform interpretiert werden kann. Die Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten habe im Fall der Beschwerdeführerinnen ergeben, dass den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen sei, weil keine für Inländer ortsübliche Unterkunft im Bundesgebiet vorliege und die Beschwerdeführerinnen auch keinen von der österreichischen Rechtsordnung anerkannten Rechtstitel vorweisen könnten. Die Beschwerdeführerinnen verfügten laute Aktenlage noch nie über eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich und es bestünde die Möglichkeit, dass diese (in Bezug auf den brisanten Wohnungsmarkt) eine Gebietskörperschaft (zur bevorzugten Zuweisung einer Unterkunft) kontaktieren müssten. Bezüglich der privaten Interessen sei im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 MRK anzuführen, dass im AufG eine besondere Berücksichtigung auf diese wichtige und sensible Materie normiert worden sei, wodurch eine besondere Abwägung der individuellen Verhältnisse vom Gesetzgeber ebenfalls gefordert worden sei.

Es sei davon auszugehen, dass nach der Durchschnittsbetrachtung der für das Bundesland Wien ortsüblichen Wohnverhältnisse die im Verfahren angegebene Unterkunft nicht der Ortsüblichkeit entspreche, da die Beschwerdeführerinnen plötzlich ohne Unterkunft - mit einem bzw. als Kleinkind - sein könnten, sprich obdachlos. Diese Erwägung habe auch die Behörde erster Instanz bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit im Bundesland Wien herangezogen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wegen ihres sachlichen, persönlichen und inhaltlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beschlussfassung und Beratung verbunden und darüber erwogen.

§ 5 Abs. 1 AufG lautete:

"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."

Weder nach der Aktenlage noch nach dem Beschwerdevorbringen verfügten die Beschwerdeführerinnen jemals über eine Aufenthaltsbewilligung. Ihre Anträge waren daher nicht als Verlängerungsanträge zu werten. Die angefochtenen Bescheide sind demnach auch nicht mit Ablauf des 31. Dezember 1997 gemäß § 113 Abs. 6 oder 7 des Fremdengesetzes 1997 außer Kraft getreten.

Wie die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden richtig wiedergibt, erstatteten die Beschwerdeführerinnen während des Berufungsverfahrens widersprüchliche Angaben über die Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen. Die zuletzt mit Nachhang vom 27. März 1997 vorgelegten Unterlagen (Mietvertrag sowie Erklärungen des Hauptmieters über die Unterkunft der Antragsteller) stehen (im Wesentlichen) in Übereinstimmung mit den Angaben der Beschwerdeführerinnen im erstinstanzlichen Verfahren. Die belangte Behörde begnügte sich im angefochtenen Bescheid damit, auszuführen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerinnen in Bezug auf ihre Unterkunft "schwankend" und "nicht sehr glaubwürdig" seien. Den angefochtenen Bescheiden ist jedoch keine Feststellung dahin zu entnehmen, von welcher Anzahl an Mitbewohnern die belangte Behörde schließlich tatsächlich ausgeht.

Dieser Umstand ist aber angesichts der von der belangten Behörde gewählten Begründung der angefochtenen Bescheide nicht weiter von Interesse, weil sie (am Schluss der Begründung der angefochtenen Bescheide) im Gegensatz zu den Ausführungen der Behörde erster Instanz von der fehlenden Ortsüblichkeit der Unterkunft nicht deshalb ausging, weil ein Überbelag der Wohnung vorliege, sondern die mangelnde Ortsüblichkeit darin erblickte, dass "die Beschwerdeführerinnen plötzlich ohne Unterkunft, sprich obdachlos" sein könnten. Zur Beurteilung der Ortsüblichkeit einer Wohnung hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass die belangte Behörde Ermittlungen dazu anzustellen hat, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es der Beschwerdeführer mit seiner Familie beabsichtigt (vgl. dazu grundlegend das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1997, Zlen. 95/19/0566 bis 0571, sowie zuletzt das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1999, Zl. 97/19/1352). Die Frage der Ortsüblichkeit einer Wohnung hat aber mit der Beurteilung, ob eine solche für die Geltungsdauer der Bewilligung gesichert sei, nichts zu tun. Insoweit die belangte Behörde (ausschließlich) mit der wiedergegebenen Begründung von der fehlenden Ortsüblichkeit der Wohnung ausging, erweisen sich die angefochtenen Bescheide daher mit einem Begründungsmangel behaftet.

In rechtlicher Hinsicht stützt sich die belangte Behörde darauf, dass die Bezugsperson nach dem AufG (der Ehegatte bzw. der Vater) über keinen anerkannten Rechtstitel an der antragsgegenständlichen Unterkunft verfüge und "lediglich Mitbenutzer dieser Wohnung" sei. Da die Beschwerdeführerinnen jeweils die gleiche Unterkunft wie ihre "Bezugsperson" angegeben haben, ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde auch im Fall der Beschwerdeführerinnen von einem Fehlen eines Rechtstitels zur Benützung der Wohnung und damit von der nicht vorliegenden Sicherung einer Unterkunft ausgeht. Die Beschwerdeführerinnen legten mit ihrem Nachtrag zur Berufung vom 27. März 1997 jeweils vom Hauptmieter (das ist der Schwager bzw. Onkel der Beschwerdeführerinnen) unterschriebene Bestätigungen über die ihnen zur Verfügung stehende Unterkunft vom 24. März 1997 vor und beriefen sich während des Verfahrens darauf, bei diesem wohnen zu können. Aus diesen vorgelegten Erklärungen ergibt sich jedenfalls der Wille des Hauptmieters, den Beschwerdeführerinnen die in Rede stehende Unterkunft zur Mitbenützung zur Verfügung zu stellen. Die belangte Behörde hat diese Erklärungen nun auch nicht als unglaubwürdig bezeichnet, sie ging vielmehr von der den Beschwerdeführerinnen (bzw. ihrer "Bezugsperson") zur Verfügung stehenden Möglichkeit einer Mitbenützung der Unterkunft aus, sah diese aber - weil sie keinen eigenen Rechtstitel hinsichtlich der Benützung der Wohnung darstellten - nicht als ausreichend an, um vom Vorliegen einer gesicherten Unterkunft im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG auszugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Frage des durch die Vorlage von Verpflichtungserklärungen gesicherten Unterhaltes ausgeführt, dass - im Falle des Vorliegens ausreichender Mittel des Verpflichters - die glaubwürdige Erklärung des Verpflichters, für den gesamten Lebensunterhalt des Antragstellers aufzukommen, ausreichend ist, um von der Sicherung des Lebensunterhaltes auszugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0612). Nichts anderes kann aber für die Frage der Sicherung einer Unterkunft bei Vorliegen einer nicht als unglaubwürdig qualifizierten (Zustimmungs)erklärung des Unterkunftgebers gelten. Liegt eine derartige Erklärung eines Unterkunftgebers vor, wonach er den Antragstellern für die Dauer ihres Aufenthaltes (s)eine Unterkunft zur Verfügung stellt, und wird diese Erklärung nicht als unglaubwürdig qualifiziert, so ist - jedenfalls, wenn es sich wie in den vorliegenden Fällen um eine Erklärung eines Hauptmieters handelt - davon auszugehen, dass für die Antragsteller eine Unterkunft für die Dauer der Bewilligung gesichert ist.

Indem sie dies verkannte und die Möglichkeit der Mitbenützung einer Wohnung grundsätzlich als nicht ausreichenden Nachweis einer gesicherten Unterkunft wertete, belastete die belangten Behörde ihre Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Aus diesen Erwägungen waren die angefochtenen Bescheide auf Grund der Rechtswidrigkeit ihrer Inhalte gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich jeweils auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Ersatz des Schriftsatzaufwandes ein Ersatz weiterer Kosten unter dem Titel von Umsatzsteuer nicht vorgesehen ist und Stempelgebührenersatz nur in dem zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Ausmaß (Eingabegebühr für zwei Ausfertigungen der Beschwerde, Beilagengebühr für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zuzusprechen war.

Wien, am 25. Juni 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997191604.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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