TE Bvwg Beschluss 2023/10/13 L532 2274926-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.10.2023
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Entscheidungsdatum

13.10.2023

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


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L532 2274926-1/20E

L532 2274926-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. WILD-NAHODIL als Einzelrichter I. über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und II. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, Rechtsanwalt in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in einer Rechtssache nach dem AsylG und dem FPG vom 30.05.2023, Zahl XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. WILD-NAHODIL als Einzelrichter römisch eins. über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und römisch zwei. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, Rechtsanwalt in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in einer Rechtssache nach dem AsylG und dem FPG vom 30.05.2023, Zahl römisch 40 :

A)

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gem. §§ 28 Abs 1 und 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gem. Paragraphen 28, Absatz eins und 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gem. § 7 Abs 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gem. Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“) stellte am 29.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“) stellte am 29.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) den Asylantrag mit Bescheid vom 30.05.2023, Zl. XXXX , vollinhaltlich ab. 2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) den Asylantrag mit Bescheid vom 30.05.2023, Zl. römisch 40 , vollinhaltlich ab.

3. Der Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF nachweislich am 01.06.2023 zugestellt. Die Beschwerdefrist endete sohin am 29.06.2023, 24:00 Uhr.

4. Auf der dagegen mit 29.06.2023 datierten Beschwerde ist ein Poststempel vom 30.06.2023 angebracht.

5. Der Akt langte am 12.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“) ein und wurde sodann dem erkennenden Richter zugeteilt. 5. Der Akt langte am 12.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG“) ein und wurde sodann dem erkennenden Richter zugeteilt.

6. Mit hg. Schreiben vom 20.07.2023, zugestellt am selben Tag, wurde dem BF, vertreten durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, mitgeteilt, dass die Beschwerde als verspätet erachtet werde und dem BF die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen sieben Tagen Stellung zu nehmen (OZ 3).

7. Am 27.07.2023 übermittelte RA Mag. REICHENVATER dem BVwG eine Stellungnahme samt eidesstattlicher Erklärung seiner für Poststücke verantwortlichen Mitarbeiterin und stellte den Antrag, das BVwG möge die Beschwerde als rechtzeitig ansehen und eine inhaltliche Entscheidung treffen (OZ 4).

8. Mit 03.08.2023 übermittelte das erkennende Gericht der Österreichischen Post AG mehrere verfahrensgegenständlich relevante Fragen mit dem Ersuchen um Beantwortung (OZ 5).

9. Am selben Tag brachte die rechtsfreundliche Vertretung des BF bei der bB die Beschwerde in Verbindung mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Die bB leitete diese E-Mail mit 16.08.2023 ans BVwG weiter. (OZ 6)

10. Mit 05.09.2023 urgierte das BVwG bei der Österreichischen Post AG, da die Anfrage vom 03.08.2023 bis zu diesem Datum nicht beantwortet wurde. Die Anfrage wurde auch an die – laut Mitarbeiterin der Anwaltskanzlei – betroffene Postfiliale übermittelt. In der Urgenz wurde eine konkrete Frist eingeräumt und andernfalls die Ladung eines informierten Vertreters als Zeugen in den Raum gestellt. (OZ 7)

11. Die Österreichische Post AG sowie die betroffene Postfiliale beantworteten die hg. Anfrage fristgerecht (OZ 8 und 9).

12. Am 19.09.2023 wurde dem Kundenservice der Österreichischen Post AG – entsprechend deren Vorschlags – eine Ablichtung des Poststempels zur Verfügung gestellt, um gegebenenfalls nähere Ermittlungen zum chronologischen Ablauf zu ermöglichen (OZ 10).

13. Mit Rückantwort vom folgenden Tag gab die Österreichische Post AG bekannt, dass nähere Ermittlungen nicht möglich seien, da es sich um keinen Filialstempel handle (OZ 11).

14. Am 25.09.2023 ersuchte der erkennende Richter die rayonszuständige PI Graz XXXX um Überprüfung der Versandboxen der betroffenen Postfiliale bzw. deren Aufschriften (OZ 12). 14. Am 25.09.2023 ersuchte der erkennende Richter die rayonszuständige PI Graz römisch 40 um Überprüfung der Versandboxen der betroffenen Postfiliale bzw. deren Aufschriften (OZ 12).

15. Mit Replik vom selben Tag erstattete die PI Graz XXXX Bericht und schloss dem Schreiben eine Lichtbildbeilage bei (OZ 14). 15. Mit Replik vom selben Tag erstattete die PI Graz römisch 40 Bericht und schloss dem Schreiben eine Lichtbildbeilage bei (OZ 14).

16. Mit hg. Schreiben vom 26.09.2023 wurden sämtliche Ermittlungsergebnisse des BVwG den Verfahrensparteien übermittelt und diesen eine Stellungnahmefrist hiezu in der Dauer von 14 Tagen eingeräumt (OZ 15).

17. Am 09.10.2023 brachte die rechtsfreundliche Vertretung des BF eine Stellungnahme, datiert mit 06.10.2023, ein (OZ 19).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde am 30.05.2023 von der bB erstellt und erfolgte die Zustellung am 01.06.2023. Mit diesem Tag begann die Rechtsmittelfrist zu laufen und endete diese am 29.06.2023.

Die gegenständliche Beschwerde wurde am 29.06.2023 erstellt, am selben Tag nach 18:00 Uhr bei der Post abgegeben und trägt den Poststempel vom 30.06.2023.

Festgestellt wird, dass der Postlauf mit 30.06.2023 ausgelöst wurde.

1.2. Festgestellt wird, dass der BF mit 20.07.2023 aufgrund einer hg. Verständigung von der verspäteten Einbringung seines Rechtsmittels Kenntnis erlangte. Die Frist für einen allfälligen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand endete sohin am 03.08.2023.

Festgestellt wird, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (samt Beschwerdeerhebung) am 03.08.2023 bei der bB eingebracht wurde.

Festgestellt wird, dass die bB o.g. Antrag am 16.08.2023 gem. § 6 AVG an das erkennende Gericht weitergeleitet hat. Festgestellt wird, dass die bB o.g. Antrag am 16.08.2023 gem. Paragraph 6, AVG an das erkennende Gericht weitergeleitet hat.

2. Beweiswürdigung

Die Chronologie der Ereignisse selbst ist grundsätzlich unstrittig und ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt der bB.

2.1. Das Datum der Bescheiderstellung sowie der Bescheiderlassung, daraus resultierend das Ende der Rechtsmittelfrist, steht außer Zweifel und wurde auch vom BF nicht bestritten.

Dass die Rechtsvertretung des BF in Person dessen Sekretärin das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel am 29.06.2023 nach 18:00 Uhr zur Post gebracht hat, wurde aufgrund der Stellungnahme und der eidesstattlichen Erklärung vom 27.07.2023 (OZ 4) sowie dem gleichlautenden Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (OZ 6) festgestellt und wurde auch im Rahmen der Stellungnahme vom 06.10.2023 (OZ 19) nichts Gegenteiliges behauptet. Substantiierte Zweifel an der Darstellung der rechtsfreundlichen Vertretung ergeben sich für das erkennende Gericht nicht. Ebenso zweifellos ist angesichts der objektiven Beweislage, dass der Poststempel das Datum vom 30.06.2023 trägt.

Dass der Postlauf – abweichend vom Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung - mit 30.06.2023 begonnen hat, wurde festgestellt, weil die Postfiliale 8010 Graz, XXXX , laut Internet (https://www.post.at/sf/standortfinder, abgerufen am 12.10.2023) Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr geöffnet hat. Eine Abgabe am Schalter nach 18:00 Uhr ist sohin nicht möglich, weshalb der Beschwerdeschriftsatz lediglich in den Postkasten eingeworfen oder in einer Versandbox hinterlegt werden konnte und ist auch das entsprechende beschwerdeführerseitige Vorbringen so zu interpretieren. Bei Berücksichtigung der Berichtlegung der PI Graz XXXX samt Lichtbildbeilage vom 25.09.2023 (OZ 14) steht jedoch objektiv fest, dass der Postkasten Montag bis Freitag um 16:30 Uhr entleert wird und auf den Versandboxen keine Information über den Entleerungszeitpunkt angegeben ist. Der Postlauf wurde aus diesem Grund erst am folgenden Tag – sohin verspätet - ausgelöst. Dass der Postlauf – abweichend vom Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung - mit 30.06.2023 begonnen hat, wurde festgestellt, weil die Postfiliale 8010 Graz, römisch 40 , laut Internet (https://www.post.at/sf/standortfinder, abgerufen am 12.10.2023) Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr geöffnet hat. Eine Abgabe am Schalter nach 18:00 Uhr ist sohin nicht möglich, weshalb der Beschwerdeschriftsatz lediglich in den Postkasten eingeworfen oder in einer Versandbox hinterlegt werden konnte und ist auch das entsprechende beschwerdeführerseitige Vorbringen so zu interpretieren. Bei Berücksichtigung der Berichtlegung der PI Graz römisch 40 samt Lichtbildbeilage vom 25.09.2023 (OZ 14) steht jedoch objektiv fest, dass der Postkasten Montag bis Freitag um 16:30 Uhr entleert wird und auf den Versandboxen keine Information über den Entleerungszeitpunkt angegeben ist. Der Postlauf wurde aus diesem Grund erst am folgenden Tag – sohin verspätet - ausgelöst.

2.2. Das Datum der Kenntnisnahme des rechtsfreundlichen Vertreters von der Verspätung ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gerichtsakt, die Frist für die Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gesetzlich determiniert.

Dass das Sekretariat des rechtsfreundlichen Vertreters den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde am 03.08.2023 bei der bB einbrachte, steht aufgrund dessen E-Mail (OZ 6) vom 03.08.2023, 14:33 Uhr, gerichtet an BFA-ASt-Graz-Einlaufstelle@bmi.gv.at, zweifelsfrei fest. Da das Beschwerdeverfahren zum gegenständlichen Zeitpunkt schon hg. anhängig war, leitete das Bundesamt den anwaltlichen Schriftsatz – in Erfüllung seiner Obliegenheit, jedoch außerhalb der Frist – am 16.08.2023 ans BVwG weiter (E-Mail vom 16.08.2023, 13:44 Uhr, gerichtet an einlaufstelle@bvwg.gv.at; ebenfalls OZ 6).

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

I. Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätetrömisch eins. Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet

3.1.1. Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG 2014 die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG 2014 geregelte Beschwerde handelt (Hinweis E vom 28. September 2016, Ro 2016/16/0013).3.1.1. Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG 2014 die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG 2014 geregelte Beschwerde handelt (Hinweis E vom 28. September 2016, Ro 2016/16/0013).

3.1.2. Gemäß § 33 Abs 3 VwGVG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Dies hat bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erfolgen. Ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. 3.1.2. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Dies hat bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erfolgen. Ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.

3.1.3. Wenn auch unterstellt wird, dass die rechtsfreundliche Vertretung ursprünglich von einer rechtzeitigen Beschwerdeeinbringung ausging, so musste sie ab dem Zeitpunkt der Zustellung des hg. Verspätungsvorhalts erhebliche Zweifel an diesem Prozessstandpunkt haben (vgl. VwGH vom 29.09.2005, 2005/20/0088; VwGH vom 09.06.2021, Ra 2020/11/0098), was sie – angesichts der Einbringung eines entsprechenden Antrags – offenbar auch hatte. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde am letzten Tag der Frist bei der bB eingebracht, obschon dem rechtsfreundlichen Vertreter aufgrund vorangegangener – elektronischer und telefonischer - Korrespondenz mit dem erkennenden Gericht (siehe OZ 3, OZ 4 und OZ 13) bekannt war, dass der Administrativakt vorgelegt wurde und sich das Verfahren sohin außerhalb der Zuständigkeit des Bundesamtes befindet. Auch wurde der – zu diesem Zeitpunkt unvertretene - BF von der bB mit 06.07.2023 (OZ 18) über die Vorlage an das BVwG in Kenntnis gesetzt. Die für die Verfahrensführung zuständige Stelle war dem BF sowie dessen Rechtsanwalt jedenfalls bekannt. 3.1.3. Wenn auch unterstellt wird, dass die rechtsfreundliche Vertretung ursprünglich von einer rechtzeitigen Beschwerdeeinbringung ausging, so musste sie ab dem Zeitpunkt der Zustellung des hg. Verspätungsvorhalts erhebliche Zweifel an diesem Prozessstandpunkt haben vergleiche VwGH vom 29.09.2005, 2005/20/0088; VwGH vom 09.06.2021, Ra 2020/11/0098), was sie – angesichts der Einbringung eines entsprechenden Antrags – offenbar auch hatte. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde am letzten Tag der Frist bei der bB eingebracht, obschon dem rechtsfreundlichen Vertreter aufgrund vorangegangener – elektronischer und telefonischer - Korrespondenz mit dem erkennenden Gericht (siehe OZ 3, OZ 4 und OZ 13) bekannt war, dass der Administrativakt vorgelegt wurde und sich das Verfahren sohin außerhalb der Zuständigkeit des Bundesamtes befindet. Auch wurde der – zu diesem Zeitpunkt unvertretene - BF von der bB mit 06.07.2023 (OZ 18) über die Vorlage an das BVwG in Kenntnis gesetzt. Die für die Verfahrensführung zuständige Stelle war dem BF sowie dessen Rechtsanwalt jedenfalls bekannt.

3.1.4. Die bB leitete – zwar nicht explizit, jedoch erkennbar – den anwaltlichen Schriftsatz gem. § 6 AVG an das zuständige Verwaltungsgericht weiter, wobei das Risiko der Fristwahrung laut ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung den Antragssteller trifft.3.1.4. Die bB leitete – zwar nicht explizit, jedoch erkennbar – den anwaltlichen Schriftsatz gem. Paragraph 6, AVG an das zuständige Verwaltungsgericht weiter, wobei das Risiko der Fristwahrung laut ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung den Antragssteller trifft.

3.1.5. Die Weiterleitung schriftlicher Anbringen hat gem § 6 Abs 1 AVG „ohne unnötigen Aufschub“ (Hellbling 112: „ohne schuldhaftes Zögern“) zu erfolgen, darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden (VwGH vom 18.10.2000, 95/08/0330; VwGH vom 20.11.2002, 2002/08/0134). Nach Ansicht des VwGH kommt in dieser Bestimmung der den Verwaltungsverfahrensgesetzen immanente Grundsatz zum Ausdruck, dass einer Partei aus der Unkenntnis der Behördenorganisation und der Zuständigkeitsnormen kein Rechtsnachteil entstehen soll (VwGH vom 20.11.2002, 2002/08/0134), sondern es Sache der Behörden ist, dass ein Parteianbringen unabhängig von der darin etwa erfolgten Bezeichnung der angerufenen Behörde an die zu seiner Erledigung zuständige Behörde gelangt (VwGH vom 24.02.1993, 92/02/0309; VwGH vom 11.07.1996, 94/07/0049). Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine bedeutsame Einschränkung, als die Weiterleitung (dh in Wahrheit: die Einbringung bei der falschen Behörde) nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers „auf Gefahr des Einschreiters“ erfolgt. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (vgl. VwGH 21.06. 1999, 98/17/0348; VwGH vom 25.06.2001, 2001/07/0081; VwGH vom 13.10.2010, 2009/06/0181; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 92 [Rz 13]; Hauer, ÖGZ 1979, 378). Insb wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen (AB 1925, 10). Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt (vgl VwSlg 6999 A/1966) oder iSd § 33 Abs 3 AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (VwGH vom 18.10.2000, 95/08/0330; VwGH vom 09.04.2008, 2008/19/0040; VwGH vom 16.12.2010, 2010/07/0221; VfSlg 16.794/2003; Hauer, ÖGZ 1979, 378; vgl auch § 33 Rz 4, 10). (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, § 6 Rz 11)3.1.5. Die Weiterleitung schriftlicher Anbringen hat gem Paragraph 6, Absatz eins, AVG „ohne unnötigen Aufschub“ (Hellbling 112: „ohne schuldhaftes Zögern“) zu erfolgen, darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden (VwGH vom 18.10.2000, 95/08/0330; VwGH vom 20.11.2002, 2002/08/0134). Nach Ansicht des VwGH kommt in dieser Bestimmung der den Verwaltungsverfahrensgesetzen immanente Grundsatz zum Ausdruck, dass einer Partei aus der Unkenntnis der Behördenorganisation und der Zuständigkeitsnormen kein Rechtsnachteil entstehen soll (VwGH vom 20.11.2002, 2002/08/0134), sondern es Sache der Behörden ist, dass ein Parteianbringen unabhängig von der darin etwa erfolgten Bezeichnung der angerufenen Behörde an die zu seiner Erledigung zuständige Behörde gelangt (VwGH vom 24.02.1993, 92/02/0309; VwGH vom 11.07.1996, 94/07/0049). Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine bedeutsame Einschränkung, als die Weiterleitung (dh in Wahrheit: die Einbringung bei der falschen Behörde) nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers „auf Gefahr des Einschreiters“ erfolgt. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird vergleiche VwGH 21.06. 1999, 98/17/0348; VwGH vom 25.06.2001, 2001/07/0081; VwGH vom 13.10.2010, 2009/06/0181; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 92 [Rz 13]; Hauer, ÖGZ 1979, 378). Insb wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen Ausschussbericht 1925, 10). Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt vergleiche VwSlg 6999 A/1966) oder iSd Paragraph 33, Absatz 3, AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (VwGH vom 18.10.2000, 95/08/0330; VwGH vom 09.04.2008, 2008/19/0040; VwGH vom 16.12.2010, 2010/07/0221; VfSlg 16.794 aus 2003,; Hauer, ÖGZ 1979, 378; vergleiche auch Paragraph 33, Rz 4, 10). (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Paragraph 6, Rz 11)

Zum Begriff des „unnötigen Aufschubs“ judizierte der VwGH, dass dieser beispielsweise dann vorläge, wenn eine „grundlose, extreme Verzögerung“ (VwGH vom 21.09.2020, Ra 2020/10/0069) oder „krasses Fehlverhalten“ (VwGH vom 12.11.2019, Ra 2019/16/0110) vorläge. Derartiges kann im gegenständlichen Fall keinesfalls erblickt werden und sprach der VwGH auch aus, dass – wenn ein fristgebundenes Schreiben am letzten Tag der Frist bei der (unzuständigen) Behörde einlangt, eine Fristwahrung lediglich bei Postaufgabe am Tag des Einlangens gewahrt worden wäre, was bei einer durchschnittlichen Behördenorganisation ausgeschlossen erscheint (VwGH vom 04.08.2015, Ra 2015/06/0034 mwN).

3.1.6. Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde sohin im Ergebnis außerhalb der gesetzlich normierten Frist eingebracht (bzw. langte außerhalb der gesetzlichen Frist beim zur Entscheidung berufenen BVwG ein), ist als verfristet anzusehen und war daher als verspätet zurückzuweisen. Auf § 33 Abs 6 VwGVG, welcher normiert, dass gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung stattfindet, wird ausdrücklich hingewiesen. 3.1.6. Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde sohin im Ergebnis außerhalb der gesetzlich normierten Frist eingebracht (bzw. langte außerhalb der gesetzlichen Frist beim zur Entscheidung berufenen BVwG ein), ist als verfristet anzusehen und war daher als verspätet zurückzuweisen. Auf Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG, welcher normiert, dass gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung stattfindet, wird ausdrücklich hingewiesen.

II. Zurückweisung der Beschwerde als verspätetrömisch zwei. Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

3.2.1. Gemäß Entscheidung des VwGH vom 27.11.2000, Zahl 2000/17/0165, ist für den Beginn des Postlaufes maßgeblich, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird (Hinweis E 25.3.1994, 92/17/0298). Zur Feststellung dieses Zeitpunktes ist grundsätzlich der von der Post angebrachte Datumsstempel heranzuziehen. Der Beweis, dass der Postlauf nicht an dem im Poststempel bezeichneten Tag, sondern an einem anderen Tag begonnen hat, ist zulässig (Hinweis E 18.12.1974, 1702/74). Eine Partei, die entgegen der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundene Eingabe nicht "eingeschrieben" zur Post gibt, sondern lediglich in den Postkasten wirft, nimmt das Risiko auf sich, den von ihr geforderten Gegenbeweis in Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können (Hinweis E 13. Februar 1997, 94/09/0300).

3.2.2. Nicht zutreffend ist die Rechtsansicht, es komme nur darauf an, dass das Schriftstück am letzten Tag "in die Sphäre der Post" gelangt sei, vielmehr ist für die Frage der Rechtzeitigkeit einer Briefsendung entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Postlauf ausgelöst, d.h die Sendung vom Zustelldienst, hier: der Post, in Behandlung genommen wurde (vgl. etwa VwGH 21.11.2017, Ra 2017/11/0237, VwGH 23.10.2017, Ro 2017/17/0008 bis 0013, und 23.10.2017, Ra 2017/17/0014, sowie ebenfalls VwGH 21.6.2018, Ra 2017/02/0155, jeweils mwN). Der Einwurf einer Sendung in eine einem Briefkasten insofern gleichzuhaltende Postbox löst den Postlauf am selben Tag ebenfalls nur dann aus, wenn auf der Postbox der Vermerk angebracht ist, dass diese noch am selben Tag ausgehoben werde. Wird die Sendung noch vor Ende des Tages, aber nach der letzten Aushebung in die Postbox eingeworfen, so wird die Übergabe an die Post nicht an diesem Tag bewirkt (vgl. VwGH vom 24.9.2009, 2009/18/0110, betreffend Einwurf in einen Briefkasten). Die Postbox ist aufgrund der auf ihr bekannt gegebenen Schlusszeiten insofern einem Briefkasten gleichzuhalten. Das Einscannen des Einschreibeetikettes und der Ausdruck der "Aufgabeinformationen" sind in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch deshalb nicht als "Übergabe" an die Post bzw. als "in Behandlung nehmen" durch die Post zu qualifizieren, weil es für diese Vorgänge nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht erforderlich ist, dass das aufzugebende Schriftstück den Verfügungsbereich des Absenders tatsächlich verlässt. (VwGH vom 28.06.2021, Ra 2021/06/0048)3.2.2. Nicht zutreffend ist die Rechtsansicht, es komme nur darauf an, dass das Schriftstück am letzten Tag "in die Sphäre der Post" gelangt sei, vielmehr ist für die Frage der Rechtzeitigkeit einer Briefsendung entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Postlauf ausgelöst, d.h die Sendung vom Zustelldienst, hier: der Post, in Behandlung genommen wurde vergleiche etwa VwGH 21.11.2017, Ra 2017/11/0237, VwGH 23.10.2017, Ro 2017/17/0008 bis 0013, und 23.10.2017, Ra 2017/17/0014, sowie ebenfalls VwGH 21.6.2018, Ra 2017/02/0155, jeweils mwN). Der Einwurf einer Sendung in eine einem Briefkasten insofern gleichzuhaltende Postbox löst den Postlauf am selben Tag ebenfalls nur dann aus, wenn auf der Postbox der Vermerk angebracht ist, dass diese noch am selben Tag ausgehoben werde. Wird die Sendung noch vor Ende des Tages, aber nach der letzten Aushebung in die Postbox eingeworfen, so wird die Übergabe an die Post nicht an diesem Tag bewirkt vergleiche VwGH vom 24.9.2009, 2009/18/0110, betreffend Einwurf in einen Briefkasten). Die Postbox ist aufgrund der auf ihr bekannt gegebenen Schlusszeiten insofern einem Briefkasten gleichzuhalten. Das Einscannen des Einschreibeetikettes und der Ausdruck der "Aufgabeinformationen" sind in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch deshalb nicht als "Übergabe" an die Post bzw. als "in Behandlung nehmen" durch die Post zu qualifizieren, weil es für diese Vorgänge nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht erforderlich ist, dass das aufzugebende Schriftstück den Verfügungsbereich des Absenders tatsächlich verlässt. (VwGH vom 28.06.2021, Ra 2021/06/0048)

3.2.3. Aufgrund der vorliegenden Beweislage, nämlich der Eingaben der rechtsfreundlichen Vertretung des BF, insbesondere der eidesstattlichen Erklärung von XXXX vom 27.07.2023 sowie der Wiederholung des diesbezüglichen Vorbringens im Rahmen des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.08.2023, in Zusammenschau mit den (der rechtsfreundlichen Vertretung zur Kenntnis gebrachten) Ausführungen der Österreichischen Post AG und den Erhebungsergebnissen der PI Graz XXXX ist zwar prinzipiell glaubhaft, dass die Beschwerde am 29.06.2023 zur Post gebracht wurde, davon strikt abzugrenzen ist jedoch im Sinne der unter Pkt. 3.2.3. zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung der Beginn des (fristwahrenden) Postlaufs. Der Postlauf wurde im gegenständlichen Fall aufgrund der Aufgabe des Poststücks nach 18:00 Uhr in Verbindung mit dem Entleeren des Postkastens um 16:30 Uhr, der fehlenden angebrachten Informationen über die Entleerung der Versandbox sowie des Schließens der Filiale um 17:30 Uhr erst am 30.06.2023 – sohin außerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist – gestartet. Die Beschwerde war folglich als verspätet zurückzuweisen. 3.2.3. Aufgrund der vorliegenden Beweislage, nämlich der Eingaben der rechtsfreundlichen Vertretung des BF, insbesondere der eidesstattlichen Erklärung von römisch 40 vom 27.07.2023 sowie der Wiederholung des diesbezüglichen Vorbringens im Rahmen des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.08.2023, in Zusammenschau mit den (der rechtsfreundlichen Vertretung zur Kenntnis gebrachten) Ausführungen der Österreichischen Post AG und den Erhebungsergebnissen der PI Graz römisch 40 ist zwar prinzipiell glaubhaft, dass die Beschwerde am 29.06.2023 zur Post gebracht wurde, davon strikt abzugrenzen ist jedoch im Sinne der unter Pkt. 3.2.3. zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung der Beginn des (fristwahrenden) Postlaufs. Der Postlauf wurde im gegenständlichen Fall aufgrund der Aufgabe des Poststücks nach 18:00 Uhr in Verbindung mit dem Entleeren des Postkastens um 16:30 Uhr, der fehlenden angebrachten Informationen über die Entleerung der Versandbox sowie des Schließens der Filiale um 17:30 Uhr erst am 30.06.2023 – sohin außerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist – gestartet. Die Beschwerde war folglich als verspätet zurückzuweisen.

3.2.4. Zur Frage des – vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF als gering angesehenen – Verschuldensgrades bei der Fristversäumung erübrigen sich gerichtliche Ausführungen, da nicht bloß die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, sondern auch die Einbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der falschen Stelle und im Ergebnis verspätet erfolgte, weshalb die Lösung dieser Rechtsfrage gegenständlich keine Bedeutung zukommt.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, da die Beschwerde sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen sind.Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, da die Beschwerde sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen sind.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Fristversäumung Kenntnis Rechtsmittelfrist verspäteter Wiedereinsetzungsantrag Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L532.2274926.2.00

Im RIS seit

02.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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