Entscheidungsdatum
13.10.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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G310 2275904-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des brasilianischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2023, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Ausweisung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des brasilianischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Ausweisung, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) ehelichte am XXXX 2021 in Brasilien eine in Österreich lebende italienische Staatsbürgerin und reiste gemeinsam mit ihr zum Zwecke der Familienzusammenführung in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer (BF) ehelichte am römisch 40 2021 in Brasilien eine in Österreich lebende italienische Staatsbürgerin und reiste gemeinsam mit ihr zum Zwecke der Familienzusammenführung in das österreichische Bundesgebiet ein.
Mit Schreiben vom 04.05.2023 informierte die Bezirkshauptmannschaft (BH) XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber, dass der BF die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr erfülle, weil die Ehegattin des BF eine Scheidungsklage beim BG XXXX eingereicht und die Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens somit lediglich zwei Jahre und ca. vier Monate bestanden habe. Mit Schreiben vom 04.05.2023 informierte die Bezirkshauptmannschaft (BH) römisch 40 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber, dass der BF die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr erfülle, weil die Ehegattin des BF eine Scheidungsklage beim BG römisch 40 eingereicht und die Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens somit lediglich zwei Jahre und ca. vier Monate bestanden habe.
Mit Schreiben des BFA vom 05.05.2022 wurde der BF aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Stellung zu nehmen und konkrete Fragen zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten.
Am 19.05.2023 langte eine entsprechende Stellungnahme des BF samt Unterlagen ein.
Der BF wurde am 21.06.2023 vom BFA niederschriftlich einvernommen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF kein gemeinsames Familienleben mit seiner damaligen Ehegattin führe, von welcher er sein Bleiberecht ableite. Der BF lebe seit spätestens XXXX .2022 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt und sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX (richtigerweise: XXXX ) vom XXXX .2023 geschieden worden. Maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht würden nicht vorliegen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF kein gemeinsames Familienleben mit seiner damaligen Ehegattin führe, von welcher er sein Bleiberecht ableite. Der BF lebe seit spätestens römisch 40 .2022 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt und sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 (richtigerweise: römisch 40 ) vom römisch 40 .2023 geschieden worden. Maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht würden nicht vorliegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des BF, mit der er neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär dessen ersatzlose Erhebung begehrt. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er beschäftigt und somit selbsterhaltungsfähig sei. In Österreich lebe seine Tante mit ihrer Familie. Zudem habe der BF mehrere Freunde, darunter auch österreichische Staatsbürger. Er halte sich bereits seit über zweieinhalb Jahren in Österreich auf und habe diese Zeit in außergewöhnlicher Weise für seine berufliche sowie soziale Integration genützt.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens am 31.07.2023 vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Der am XXXX .1987 geborene BF ist Staatsangehöriger von Brasilien. Seine Muttersprache ist portugiesisch. Der BF lebte vor seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern und arbeitete als LKW-Fahrer. In Brasilien leben seine Eltern und seine Tochter, zu denen er sehr guten Kontakt hat. Der BF verfügt über einen gültigen brasilianischen Reisepass. Der am römisch 40 .1987 geborene BF ist Staatsangehöriger von Brasilien. Seine Muttersprache ist portugiesisch. Der BF lebte vor seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern und arbeitete als LKW-Fahrer. In Brasilien leben seine Eltern und seine Tochter, zu denen er sehr guten Kontakt hat. Der BF verfügt über einen gültigen brasilianischen Reisepass.
Am XXXX .2021 schloss der BF in Brasilien die Ehe mit einer in Österreich lebenden italienischen Staatsangehörigen. Gemeinsam mit seiner Ehefrau reiste der BF im XXXX 2021 in das Bundesgebiet ein, wo er seit XXXX 2021 durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Der BF hielt sich zuletzt von Ende XXXX 2021 bis XXXX .2022 zu Urlaubszwecken in Brasilien auf. Am römisch 40 .2021 schloss der BF in Brasilien die Ehe mit einer in Österreich lebenden italienischen Staatsangehörigen. Gemeinsam mit seiner Ehefrau reiste der BF im römisch 40 2021 in das Bundesgebiet ein, wo er seit römisch 40 2021 durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Der BF hielt sich zuletzt von Ende römisch 40 2021 bis römisch 40 .2022 zu Urlaubszwecken in Brasilien auf.
Dem BF wurde am XXXX 2021 eine bis XXXX .2026 gültige Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers ausgestellt.Dem BF wurde am römisch 40 2021 eine bis römisch 40 .2026 gültige Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers ausgestellt.
Der BF lebte mit seiner Ehegattin bis XXXX .2022 in einem gemeinsamen Haushalt, spätestens ab diesem Zeitpunkt besteht jedoch kein aufrechtes Familienleben mehr. Am XXXX .2022 reichte seine Ehegattin die Scheidungsklage beim Bezirksgericht Bludenz ein. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 12.06.2023 wurde die Ehe, die kinderlos geblieben war, geschieden. Der BF lebte mit seiner Ehegattin bis römisch 40 .2022 in einem gemeinsamen Haushalt, spätestens ab diesem Zeitpunkt besteht jedoch kein aufrechtes Familienleben mehr. Am römisch 40 .2022 reichte seine Ehegattin die Scheidungsklage beim Bezirksgericht Bludenz ein. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 12.06.2023 wurde die Ehe, die kinderlos geblieben war, geschieden.
Seit XXXX 2021 ist der BF mit kurzen Unterbrechungen in Österreich bei verschiedenen Unternehmen als Arbeiter erwerbstätig. Seit XXXX .2023 arbeitet der BF bei der XXXX . Vom XXXX .2023 bis XXXX .2023 bezog er Arbeitslosengeld. Seit römisch 40 2021 ist der BF mit kurzen Unterbrechungen in Österreich bei verschiedenen Unternehmen als Arbeiter erwerbstätig. Seit römisch 40 .2023 arbeitet der BF bei der römisch 40 . Vom römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 bezog er Arbeitslosengeld.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. In Österreich ist der BF strafgerichtlich unbescholten. Strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten konnten nicht festgestellt werden.
Über die Feststellungen hinausgehende Integrationsschritte liegen nicht vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG.
Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben im Verwaltungsakt, auf den Angaben des BF in der Beschwerde, der Stellungnahme und gegenüber dem BFA, sowie auf den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Fremdenregister, Strafregister sowie Sozialversicherungsregister.
Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus dem Verwaltungsakt hervor. Portugiesisch als Muttersprache ist aufgrund seiner Herkunft plausibel.
Die Feststellungen zu seiner beruflichen Tätigkeit und seinen in Brasilien lebenden Angehörigen beruhen auf den Angaben in der Stellungnahme und den Angaben des BF gegenüber dem BFA.
Im Akt befindet sich eine Kopie seines bis XXXX .2030 gültigen brasilianischen Reisepasses. Im Akt befindet sich eine Kopie seines bis römisch 40 .2030 gültigen brasilianischen Reisepasses.
Die Feststellungen zur Eheschließung basieren auf der übersetzten Heiratsurkunde sowie dem Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2023, aus welchem auch die Ehescheidung hervorgeht. Die Feststellungen zur Eheschließung basieren auf der übersetzten Heiratsurkunde sowie dem Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2023, aus welchem auch die Ehescheidung hervorgeht.
Die Feststellungen zur Einreise und seinem letzten Aufenthalt in Brasilien beruhen auf seinen Angaben in der Stellungnahme und gegenüber dem BFA.
Die Ausstellung seines Aufenthaltstitels ist im Fremdenregister dokumentiert.
Die Wohnsitzmeldung des BF in Österreich ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Ebenso ergibt sich daraus, dass der BF und seine Ehegattin nur bis zum XXXX .2022 an derselben Adresse gemeldet waren. Die Auflösung des aufrechten Familienlebens beruht auf den Angaben des BF in der Beschwerde. Die Wohnsitzmeldung des BF in Österreich ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Ebenso ergibt sich daraus, dass der BF und seine Ehegattin nur bis zum römisch 40 .2022 an derselben Adresse gemeldet waren. Die Auflösung des aufrechten Familienlebens beruht auf den Angaben des BF in der Beschwerde.
Die vom BF im Inland ausgeübten Erwerbstätigkeiten und der Bezug des Arbeitslosengeldes sind dem Versicherungsdatenauszug zu entnehmen.
Es liegen keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme vor, zumal der BF seit XXXX 2021 durchgehend berufstätig ist und sich selbst in seiner Stellungnahme als gesund bezeichnet. Es liegen keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme vor, zumal der BF seit römisch 40 2021 durchgehend berufstätig ist und sich selbst in seiner Stellungnahme als gesund bezeichnet.
Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF beruht auf dem Strafregister, in dem keine Verurteilungen aufscheinen. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf.
Anhaltspunkte für über die Feststellungen hinausgehende Anknüpfungen oder Integrationsbemühungen im Inland liegen nicht vor.
Rechtliche Beurteilung:
Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß § 2 Abs 4 Z 11 FPG unter anderem der Ehemann einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, insofern er die unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin, von der sich die unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihr nachzieht.Als Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG unter anderem der Ehemann einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, insofern er die unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin, von der sich die unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihr nachzieht.
Gemäß § 54 Abs 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren (oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer) auszustellen. Das Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Ehegatten bleibt (soweit entscheidungswesentlich) bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe gemäß § 54 Abs 5 NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 1 und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 1); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Z 3); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden kann (Z 4) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf ( Z 5).Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren (oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer) auszustellen. Das Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Ehegatten bleibt (soweit entscheidungswesentlich) bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe gemäß Paragraph 54, Absatz 5, NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Ziffer eins,); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Ziffer 3,); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden kann (Ziffer 4,) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf ( Ziffer 5,).
§ 55 NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet:Paragraph 55, NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet:
„(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. „(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden. (2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."
Bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, welches eine Aufenthaltskarte dokumentieren soll, ist nicht automatisch auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet beendet. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig. Es soll ihm möglich sein, trotz des Wegfalls der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; siehe auch Abermann et al, Kommentar NAG 2016, § 55 Rz 7 ff).Bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, welches eine Aufenthaltskarte dokumentieren soll, ist nicht automatisch auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet beendet. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig aufhältig. Es soll ihm möglich sein, trotz des Wegfalls der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; siehe auch Abermann et al, Kommentar NAG 2016, Paragraph 55, Rz 7 ff).
Kommt die Niederlassungsbehörde bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in § 55 Abs 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information des Betroffenen) zu setzen.
Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen (vgl VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des § 66 FPG zu prüfen, ohne dass es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger
iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG ankommt.Kommt die Niederlassungsbehörde bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in Paragraph 55, Absatz 3, NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information des Betroffenen) zu setzen. , Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen vergleiche VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des Paragraph 66, FPG zu prüfen, ohne dass es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger , iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ankommt.
Der BF ist als Staatsangehöriger von Brasilien grundsätzlich Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Durch die Ehe mit einer in Österreich lebenden italienischen Staatsangehörigen erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG; ihm wurde eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs 1 NAG ausgestellt.Der BF ist als Staatsangehöriger von Brasilien grundsätzlich Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Durch die Ehe mit einer in Österreich lebenden italienischen Staatsangehörigen erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG; ihm wurde eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG ausgestellt.
Die Ehe zwischen dem BF und seiner Ehegattin dauerte weniger als drei Jahre und blieb kinderlos. Ein Härtefall iSd § 54 Abs 5 Z 4 NAG liegt nicht vor. Mit dieser Bestimmung wurde Art 13 Abs 2 lit c der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG, siehe § 2 Abs 4 Z 18 FPG) im nationalen Recht umgesetzt, wonach die Ehescheidung dann nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt, wenn es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe. Vor dem Hintergrund dieses Beispielfalls stellt der "typische Fall einer Ehescheidung, bei dem ein Eheteil einen anderen Partner findet", keine "besonders schwierigen Umstände" dar, aufgrund derer die Aufrechterhaltung des bisherigen Aufenthaltsrechts des anderen Eheteils "erforderlich" wäre (VwGH 15.03.2018, Ro 2018/21/0002, und zuletzt 18.02.2021, Ra 2020/21/0495 bis 0496-7).Die Ehe zwischen dem BF und seiner Ehegattin dauerte weniger als drei Jahre und blieb kinderlos. Ein Härtefall iSd Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG liegt nicht vor. Mit dieser Bestimmung wurde Artikel 13, Absatz 2, Litera c, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG, siehe Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) im nationalen Recht umgesetzt, wonach die Ehescheidung dann nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt, wenn es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe. Vor dem Hintergrund dieses Beispielfalls stellt der "typische Fall einer Ehescheidung, bei dem ein Eheteil einen anderen Partner findet", keine "besonders schwierigen Umstände" dar, aufgrund derer die Aufrechterhaltung des bisherigen Aufenthaltsrechts des anderen Eheteils "erforderlich" wäre (VwGH 15.03.2018, Ro 2018/21/0002, und zuletzt 18.02.2021, Ra 2020/21/0495 bis 0496-7).
Schon aus der Chronologie (Auflösung des gemeinsamen Haushalts im XXXX 2022, Scheidungsklage vom XXXX .2022, Scheidung am XXXX .2023) lässt sich ableiten, dass einerseits der zeitliche Rahmen des § 54 Abs 5 Z 1 NAG bei weitem nicht erfüllt ist und auch kein Härtefall iSd § 54 Abs 5 Z 4 NAG vorliegt. Da der BF weder Opfer häuslicher Gewalt während der Ehe wurde noch vergleichbare andere "besonders schwierige Umstände" vorliegen, aufgrund derer die Aufrechterhaltung seines bisherigen Aufenthaltsrechts "erforderlich" wäre, sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von § 54 Abs 1 und 5 NAG weggefallen. Schon aus der Chronologie (Auflösung des gemeinsamen Haushalts im römisch 40 2022, Scheidungsklage vom römisch 40 .2022, Scheidung am römisch 40 .2023) lässt sich ableiten, dass einerseits der zeitliche Rahmen des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG bei weitem nicht erfüllt ist und auch kein Härtefall iSd Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG vorliegt. Da der BF weder Opfer häuslicher Gewalt während der Ehe wurde noch vergleichbare andere "besonders schwierige Umstände" vorliegen, aufgrund derer die Aufrechterhaltung seines bisherigen Aufenthaltsrechts "erforderlich" wäre, sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von Paragraph 54, Absatz eins und 5 NAG weggefallen.
Gemäß § 66 Abs 1 FPG können begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. Die Einschränkung "es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden" bezieht sich nur auf EWR-Bürger (und Schweizer Bürger), die ihr Aufenthaltsrecht iSd § 51 Abs 1 Z 1 NAG auf ihre Erwerbstätigeneigenschaft stützen können, nicht aber auch auf Personen wie den BF, die - als Drittstaatsangehörige - ihr Aufenthaltsrecht nur gemäß § 54 NAG von einer EWR-Bürgerin ableiten (siehe VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0147). Nach dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts (§§ 53a, 54a NAG) ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG können begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. Die Einschränkung "es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden" bezieht sich nur auf EWR-Bürger (und Schweizer Bürger), die ihr Aufenthaltsrecht iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG auf ihre Erwerbstätigeneigenschaft stützen können, nicht aber auch auf Personen wie den BF, die - als Drittstaatsangehörige - ihr Aufenthaltsrecht nur gemäß Paragraph 54, NAG von einer EWR-Bürgerin ableiten (siehe VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0147). Nach dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Gemäß § 66 Abs 2 FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Erlassung einer Ausweisung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist gemäß § 66 Abs 3 FPG zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Erlassung einer Ausweisung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist gemäß Paragraph 66, Absatz 3, FPG zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Gemäß § 9 BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben einer Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben einer Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß
§ 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß, Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:
Der BF hält sich – abgesehen von einer kurzen urlaubsbedingten Unterbrechung – seit über zweieinhalb Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf, wobei er sich ab XXXX .2022, als seine Ehegattin die Scheidungsklage eingebracht hat, seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. In Österreich besteht kein Familienleben, zumal hier keine Angehörigen der Kernfamilie des BF leben. Er besteht zwar in Kontakt mit seiner in Österreich lebenden Tante und ihrer Familie, ein soziales oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht jedoch nicht. Weitere familiäre Kontakte hat der BF im Bundesgebiet nicht. Die Ausweisung greift daher nicht in das Familienleben des BF ein.Der BF hält sich – abgesehen von einer kurzen urlaubsbedingten Unterbrechung – seit über zweieinhalb Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf, wobei er sich ab römisch 40 .2022, als seine Ehegattin die Scheidungsklage eingebracht hat, seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. In Österreich besteht kein Familienleben, zumal hier keine Angehörigen der Kernfamilie des BF leben. Er besteht zwar in Kontakt mit seiner in Österreich lebenden Tante und ihrer Familie, ein soziales oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht jedoch nicht. Weitere familiäre Kontakte hat der BF im Bundesgebiet nicht. Die Ausweisung greift daher nicht in das Familienleben des BF ein.
Sie greift aber in sein Privatleben ein, zumal er seit 25.05.2021 in Österreich beinahe durchgehend unselbständig erwerbstätig ist und entsprechende Sozialkontakte geknüpft hat. Es wird ihm aber möglich sein, die Kontakte zu in Österreich lebenden Freunden und Verwandten über diverse Kommunikationsmittel (etwa Internet oder Telefon) und durch wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten, da er Österreich auch nach der Rückkehr nach Brasilien im Rahmen visumfreier Aufenthalte besuchen kann und sich der Geltungsbereich der Ausweisung nur auf das Bundesgebiet erstreckt.
Der BF hat demgegenüber nach wie vor starke Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo er sprachkundig und mit den Gewohnheiten vertraut ist. Er wuchs in Brasilien auf und verbrachte dort den Großteil seines Lebens, wo seine Eltern und seine Tochter leben. Er ist gesund und erwerbsfähig, hat Berufserfahrung, und es kann angenommen werden, dass ihm eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich sein wird, zumal er vor seiner Ausreise als LKW-Fahrer beschäftigt war.
Die Behörde ist daher im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG – insbesondere angesichts der überaus kurzen Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft des BF mit einer EWR-Bürgerin - zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des BF am Verbleib überwiegt und die Ausweisung daher Art 8 EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Es ist dem BF zumutbar, einen von ihm allenfalls angestrebten weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet von seinem Heimatstaat aus nach den Regelungen des NAG zu legalisieren. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Behörde ist daher im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG – insbesondere angesichts der überaus kurzen Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft des BF mit einer EWR-Bürgerin - zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des BF am Verbleib überwiegt und die Ausweisung daher Artikel 8, EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Es ist dem BF zumutbar, einen von ihm allenfalls angestrebten weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet von seinem Heimatstaat aus nach den Regelungen des NAG zu legalisieren. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist ua begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung grundsätzlich von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist ua begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung grundsätzlich von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit Erkenntnis 95/21/0810 stellte der VwGH fest, dass die Ausweisung – welche wie fallbezogen mit keinem Rückkehrverbot verbunden ist - dem BF die Möglichkeit der Wiedereinreise in das Bundesgebiet unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen offenlässt.
Im vorliegenden Fall ergab sich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und somit keine weitere inhaltliche Prüfung durchgeführt werden musste. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war nicht klärungsbedürftig, daher konnte eine mündliche Verhandlung sowie die Einvernahme der Schwester als Zeugin unterbleiben.
Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht Ausweisung Ausweisung rechtmäßig Durchsetzungsaufschub Interessenabwägung Privatleben Scheidung Unionsrecht WegfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G310.2275904.1.00Im RIS seit
28.11.2023Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023