Entscheidungsdatum
16.10.2023Norm
AsylG 2005 §4aSpruch
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W185 2262851-1/5E
BESCHLUSS!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2022, Zl. 1321832704-222702319, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2022, Zl. 1321832704-222702319, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach irregulärer Einreise in das Bundesgebiet am 29.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Einer EURODAC-Treffermeldung zufolge suchte der BF zuvor am 03.05.2017 in Griechenland um Asyl an (GR“1“………….).
Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.08.2022 gab der BF zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können. Seine Frau und seine Tochter würden sich in der Türkei aufhalten. Alle anderen Angehörigen befänden sich in Syrien. In Österreich oder einem anderen EU-Staat seien keine seiner Angehörigen oder Verwandten aufhältig. Der BF habe im Februar 2017 den Herkunftsstaat illegal verlassen, sei in die Türkei gelangt (Durchreise) und anschließend weiter nach Griechenland gereist. In Griechenland habe er einen Asylantrag gestellt. Da er jedoch keine Informationen über den Stand seines Asylverfahrens erhalten habe, sei er nach sechs Monaten wieder in die Türkei zurückgereist und habe dort die nächsten vier Jahre gelebt. Anschließend sei er über Bulgarien (Durchreise), Serbien (Aufenthalt vier Tage) und Ungarn (Durchreise) nach Österreich gekommen. Der BF wisse nicht, in welchem Stadium sich das Asylverfahren in Griechenland befunden habe; er habe keine Unterlagen erhalten. In Griechenland seien die Zustände im Camp sehr schlecht gewesen. Gegen eine Rückkehr nach Griechenland sprächen die erwähnten „schlechten Zustände“ dort. In Syrien sei der BF durch eine Rakete, die neben seinem Haus eingeschlagen habe, schwer verletzt worden. Aufgrund der erlittenen Verletzungen habe er nicht mehr arbeiten können. Seine Eltern und eine seiner Schwestern seien bei diesem Anschlag ums Leben gekommen.
Aufgrund der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) am 01.09.2022 Informationsersuchen gemäß Art. 34 Dublin III-VO an Griechenland und Bulgarien.Aufgrund der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) am 01.09.2022 Informationsersuchen gemäß Artikel 34, Dublin III-VO an Griechenland und Bulgarien.
Mit Schreiben vom 09.09.2022 gab Griechenland bekannt, dass der BF unter der Identität XXXX XXXX , am 03.05.2017 in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe. Am 19.09.2017 sei dem Genannten der Schutzstatus zuerkannt worden. Eine Aufenthaltsberechtigung (residence permit card) und Reisedokumente seien für den BF nicht ausgestellt worden (AS 53).Mit Schreiben vom 09.09.2022 gab Griechenland bekannt, dass der BF unter der Identität römisch 40 römisch 40 , am 03.05.2017 in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe. Am 19.09.2017 sei dem Genannten der Schutzstatus zuerkannt worden. Eine Aufenthaltsberechtigung (residence permit card) und Reisedokumente seien für den BF nicht ausgestellt worden (AS 53).
Mit Schreiben vom 15.09.2022 gab Bulgarien bekannt, dass die dortigenen Behörden keine Informationen über den BF hätten und dieser in Bulgarien nicht registriert sei (AS 57).
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt am 07.10.2022 gab der BF zusammengefasst an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Seine bisherigen Angaben entsprächen der Wahrheit. Seine Frau und seine Tochter seien in der Türkei aufhältig. Ein Cousin ms sowie ein Cousin vs würden in Deutschland leben; in den Niederlanden befinde sich ein weiterer Cousin seines Vaters. In Österreich habe der BF keine Angehörigen. Er lebe hier mit keiner Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft und es bestünden auch keine anderen Bindungen zu Österreich. Er werde von niemanden finanziell unterstützt, aber sein Schwiegervater, der im Bundesgebiet lebe, rufe ihn regelmäßig an. Er treffe diesen auch einmal pro Woche in einem Kaffehaus. Bisher hätten sie sich vier oder fünf Mal getroffen. Nach Griechenland sei der BF im April 2017 mit einem Schiff gekommen. Er habe sich dort fünf Monate lang auf einer Insel aufgehalten. Erwerbstätig sei der BF in Griechenland nicht gewesen. Als er auf die Insel gekommen sei, sei es obligatorisch gewesen, einen Asylantrag zu stellen. Er habe dann einen „Ausweis“ erhalten. Über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus in Griechenland sei er von einem Dolmetscher in Kenntnis gesetzt worden. Der BF sei in der Folge aber freiwillig in die Türkei zurückgekehrt. Mit den Gesetzen in Griechenland kenne sich der BF nicht aus. Er habe nicht gewusst, dass er die Insel nicht hätte verlassen dürfen. Die fünf Monate in Griechenland seien „sehr schwer“ gewesen. Die Umstände dort seien schlimmer gewesen als die „Kriegsumstände“ in seiner Heimat. Es habe Verbrechen, Drogen, Kriminalität, Gewalt sowie Messerstechereien gegeben und die Polizei habe dabei nur „zugeschaut“. Die Behandlung, auch die medizinische, sei „schlecht“ gewesen. Der BF habe aufgrund seiner Verletzung Metallschienen im Oberarm und Schmerzen gehabt. Er habe aber lediglich eine Schmerztablette und einen Termin „in drei Monaten“ bekommen. Was er in Griechenland gesehen und erlebt habe, sei "unmenschlich" gewesen.
Unter einem legte der BF Kopien eines Personalausweises, eines Familienbuchauszuges, eines Maturazeugnisses, seiner Heiratsurkunde und einer Beglaubigung der Eheschließung vor und gab an, dass sich die Originaldokumente bei seiner Frau in der Türkei befinden würden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der BF sich nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gegen den BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der BF sich nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Griechenland wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (Stand 17.05.2022; gekürzt vom BVwG):
[…..]
Schutzberechtigte
Letzte Änderung: 17.05.2022
Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und verlieren damit ihr Recht auf staatliche Unterstützung. Dies gilt auch für entsprechende Leistungen bezüglich der Unterbringung. Generell sind für den Erhalt von Leistungen das Vorliegen einer Residence Permit Card (RPC), einer Steuernummer (AFM) und einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) erforderlich (AIDA 6.2021).
Residence Permit Card
Nach dem Erhalt des positiven Asylbescheides kann der Asylberechtigte zwei Ansuchen einreichen: eines für die Residence Permit Card (RPC) und ein weiteres für ein Reisedokument. Die Anträge erfolgen beim Asylservice. Mit dem Asylbescheid und dem Ansuchen für die RPC kann man per E-Mail einen Fingerabdruck-Termin beantragen. Die Antwort hierauf dauert zwischen zwei Wochen und zwei Monaten, kann COVID-bedingt aber auch länger dauern. Nach Abnahme der Fingerabdrücke kann es bis zum tatsächlichen Erhalt der RPC nochmals drei bis acht Monate dauern. Die Ausstellung der RPC erfolgt durch die griechische Polizei (VB 7.4.2022). Die Gültigkeit der RPC beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre (um weitere drei Jahre verlängerbar) und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um ein weiteres Jahr verlängerbar) und geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB 7.4.2022; vgl. ProAsyl 4.2021; GCR 10.6.2021).Nach dem Erhalt des positiven Asylbescheides kann der Asylberechtigte zwei Ansuchen einreichen: eines für die Residence Permit Card (RPC) und ein weiteres für ein Reisedokument. Die Anträge erfolgen beim Asylservice. Mit dem Asylbescheid und dem Ansuchen für die RPC kann man per E-Mail einen Fingerabdruck-Termin beantragen. Die Antwort hierauf dauert zwischen zwei Wochen und zwei Monaten, kann COVID-bedingt aber auch länger dauern. Nach Abnahme der Fingerabdrücke kann es bis zum tatsächlichen Erhalt der RPC nochmals drei bis acht Monate dauern. Die Ausstellung der RPC erfolgt durch die griechische Polizei (VB 7.4.2022). Die Gültigkeit der RPC beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre (um weitere drei Jahre verlängerbar) und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um ein weiteres Jahr verlängerbar) und geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB 7.4.2022; vergleiche ProAsyl 4.2021; GCR 10.6.2021).
Die für den Erhalt der RPC erforderlichen Behördengänge sind für Personen ohne Sprachkenntnisse und Unterstützung äußerst schwierig zu bewerkstelligen, zumal zur Beantragung ein bestandskräftiger Anerkennungsbescheid der Asylbehörde nicht ausreicht. Zusätzlich wird ein sogenannter „ADET-Bescheid“ benötigt. Bei diesem handelt es sich um einen Bescheid des zuständigen Regionalbüros der Asylbehörde, durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird. Der ADET-Bescheid wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. In diesem Fall müssen Schutzberechtigte einen Termin beim zuständigen Regionalbüro vereinbaren, um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen (ProAsyl 4.2021).
Eine RPC ist Voraussetzung für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer, weiters für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und – abhängig vom jeweiligen Bankangestellten - oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (VB 7.4.2022).
Reisedokument
Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument. Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte, wenn sie einen Nachweis ihrer diplomatischen Vertretung vorlegen können, dass es ihnen nicht möglich ist, einen nationalen Reisepass zu erhalten. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (AIDA 6.2021).
Um ein Reisedokument beantragen zu können, bestehen folgende Voraussetzungen:
? Wenn die Schutzberechtigten in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Residence Permit Card (RPC) und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt (VB 7.4.2022).
? Wenn anerkannte Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Lager oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für den Antrag eines Reisedokumentes eine RPC erforderlich (VB 7.4.2022).
Das Ausstellungsdatum des Asylbescheids darf nicht länger als sechs Monate zurückliegen; andernfalls muss beim Asylservice eine Neuausstellung des Bescheides erwirkt werden. Der Asylbescheid und die RPC müssen eingescannt und bei der Fremdenpolizei online eingegeben werden. Die Gebühr hierfür beträgt etwa 80,- Euro. Danach muss wiederum per E-Mail um einen Fingerabdruck-Termin angesucht werden (Wartezeit: eine Woche bis zwei Monate). Die Ausfolgung eines Reisedokuments erfolgt dann nach drei bis acht Monaten (COVID-bedingt auch länger) durch die griechische Polizei. Fast alle anerkannten Flüchtlinge suchen um ein Reisedokument an. Syrische Schutzberechtigte werden hierbei in der Praxis bevorzugt behandelt; für andere Nationalitäten kann das Prozedere Monate dauern (VB 7.4.2022).
Steueridentifikationsnummer (AFM)
Die Steueridentifikationsnummer (AFM) ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Kontos, die Anmietung von Immobilien, die Beantragung der AMKA (Sozialversicherungsnummer) und den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zur Sozialhilfe. Es wird berichtet, dass die Behörden zum Teil zusätzliche Bedingungen an die Ausstellung knüpfen sollen, die zum Teil kaum oder nicht erfüllbar seien (RSA/ProAsyl 4.2021).
Sozialversicherungsnummer (AMKA)
Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zur Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt. Sie kann von international Schutzberechtigten bei jedem Bürgerservicezentrum (KEP) unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis und einer Korrespondenzadresse beantragt werden. Laut RSA/Stiftung Pro Asyl benötigt man darüber hinaus auch eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die Voraussetzungen für die Gewährung der AMKA und auch die Wartefristen können sich laut UNHCR lokal unterscheiden (ACCORD 26.8.2021).
Unterstützungsprogramme und Integrationsmaßnahmen
Nach Ausfolgung des Asylbescheides erhält der Asylberechtigte eine SMS-Mitteilung, dass er nun vom Cash Card Programm für Asylwerber abgemeldet wird und dass er die zur Verfügung gestellte Unterkunft sofort verlassen muss (das Gesetz sieht hier eine Frist von einem Monat vor). Nur Schwangere ab dem siebten Schwangerschaftsmonat bekommen inkl. Familie einen Aufschub von zwei Monaten. Der Verbleib mehrerer tausend Menschen in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften wurde von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation zunächst toleriert. Die Versorgung dieser in den Unterkünften noch geduldeten Flüchtlinge wird zum größten Teil von NGOs und Freiwilligen übernommen, wobei offensichtlich die jeweiligen Camp- oder Sitemanager eher willkürlich über Verfügbarkeit und Vergabe entscheiden (VB 7.4.2022).
ESTIA (ESTIA II)-ProgrammESTIA (ESTIA römisch zwei)-Programm
Das von der Europäischen Kommission finanzierte ESTIA-Programm ist ein Unterbringungsprogramm, das von den griechischen Behörden in Kooperation mit NGOs durchgeführt wird (IOM 25.3.2022). Das Programm wendet sich an Asylwerber und deren Familien, sowie an international Schutzberechtigte. Nach einer Gesetzesänderung können letztere das Programm nun aber nicht mehr sechs Monate, sondern nur noch 30 Tage nach Zuerkennung des Schutzstatus in Anspruch nehmen (ACCORD 26.8.2021).
Zusätzlich zur Unterbringungskomponente bietet das Programm durch seine Bargeldkomponente („Cash Assistance Programme“) zusätzliche finanzielle Unterstützung (UNHCR o.D.a). Derzeit sind folgende Auszahlungsbeträge vorgesehen:
MIT Bereitstellung von Mahlzeiten
Familiengröße Betrag in EUR
Einzelpersonen über 18 Jahre 75
Ein Paar, oder ein Elternteil mit Kind 135
eine dreiköpfige Familie 160
eine Familie aus vier oder mehr Personen 210
OHNE Bereitstellung von Mahlzeiten
Familiengröße Betrag in EUR
Einzelpersonen über 18 Jahre 150
Ein Paar, oder ein Elternteil mit Kind 270
eine dreiköpfige Familie 320
eine Familie aus vier oder mehr Personen 420
(UNHCR o.D.a)
Seit dem 1. Oktober 2021 ist nicht mehr das UNHCR, sondern das griechische Ministerium für Migration und Asyl für die komplette Abwicklung des ESTIA-Programms und somit auch die Verteilung der Gelder über das monatliche Guthaben auf Bankkarten zuständig. In den Monaten nach dem Übergang des Bargeldhilfeprogramms von UNHCR auf die griechische Regierung gab es Probleme mit der Auszahlung der Gelder. Schätzungsweise 36.000 Menschen haben kein Geld erhalten. Für anerkannte Flüchtlinge, die in ESTIA-Wohnungen leben, ist die Situation nicht besser, Ende November 2021 waren es rund 2.500. Die Zahl derjenigen, die nach dem Bescheid über das Ende der Unterbringungszeit, einen Monat nach der positiven Entscheidung über ihren Asylantrag, weiterhin dort wohnen, ist unbekannt. Diese Menschen hungern in vielen Fällen über einen längeren Zeitraum, da ihre Leistungen nach Erhalt eines positiven Asylbescheids früher gestrichen wurden (ProAsyl 23.12.2021).
Die griechische Regierung verweist anerkannte Schutzberechtigte für Unterstützungsmaßnahmen bei der Integration nun meist auf das Programm HELIOS (VB 7.4.2022) welches somit de facto das einzige verfügbare Unterkunftsprogramm für Schutzberechtigte darstellt (ACCORD 26.8.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).Die griechische Regierung verweist anerkannte Schutzberechtigte für Unterstützungsmaßnahmen bei der Integration nun meist auf das Programm HELIOS (VB 7.4.2022) welches somit de facto das einzige verfügbare Unterkunftsprogramm für Schutzberechtigte darstellt (ACCORD 26.8.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021).
HELIOS Programm („Hellenic Support for Beneficiaries of International Protection“)
HELIOS ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte mit festem Wohnsitz (IOM 25.3.2022). Die Laufzeit endet - vorbehaltlich einer neuerlichen Verlängerung - im Juni 2022 (IOM o.D.). Eine diesbezügliche Entscheidung des Migrationsministeriums bzw. der griechischen Regierung wird im Herbst erwartet. Die Weiterführung von HELIOS ist mit den derzeit zur Verfügung stehenden Mitteln zumindest bis Ende Juli 2022 gewährleistet (VB 12.5.2022). Die Finanzierung erfolgt seit Beginn des Jahres 2022 nicht mehr aus Mitteln des europäischen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), sondern durch das griechische Ministerium für Migration und Asyl (IOM 25.3.2022). Umgesetzt wird das Programm von IOM in Zusammenarbeit mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (ProAsyl 4.2021).
Ziel ist die Förderung der Integration von Personen mit internationalem Schutz in die griechische Gesellschaft. Zu diesem Zweck wurden an verschiedenen Orten in ganz Griechenland 19 sogenannte „Integration Learning Zentren“ eingerichtet (IOM 25.3.2022; vgl. Aida 6.2021).Ziel ist die Förderung der Integration von Personen mit internationalem Schutz in die griechische Gesellschaft. Zu diesem Zweck wurden an verschiedenen Orten in ganz Griechenland 19 sogenannte „Integration Learning Zentren“ eingerichtet (IOM 25.3.2022; vergleiche Aida 6.2021).
HELIOS bietet folgende Leistungen an:
? Durchführung von griechischen Sprach- und Integrationskursen zur Erlangung sozialer und kultureller Kompetenzen. Jeder Kurszyklus dauert sechs Monate und besteht aus Modulen zum Erlernen der griechischen Sprache, zur kulturellen Orientierung, zur Berufsvorbereitung und zu Lebenskompetenzen (IOM o.D.).
? Unterstützung der Begünstigten bei der Suche nach einer eigenständigen, auf ihren Namen individuell angemieteten Unterkunft [Anm.: beispielsweise über die Homepage https://www.heliospiti.com/], sowie Gewährung von Mietzuschüssen und Hilfe bei der Vernetzung mit Wohnungseigentümern. Es erfolgt jedoch keine direkte Beistellung von Wohnraum (IOM 25.3.2022; vgl. IOM o.D.).? Unterstützung der Begünstigten bei der Suche nach einer eigenständigen, auf ihren Namen individuell angemieteten Unterkunft [Anm.: beispielsweise über die Homepage https://www.heliospiti.com/], sowie Gewährung von Mietzuschüssen und Hilfe bei der Vernetzung mit Wohnungseigentümern. Es erfolgt jedoch keine direkte Beistellung von Wohnraum (IOM 25.3.2022; vergleiche IOM o.D.).
? Individuelle Unterstützung beim Zugang zum Arbeitsmarkt, u. a. durch Berufsberatung. Darüber hinaus Zugang zu berufsbezogenen Zertifizierungen und Vernetzung mit privaten Arbeitgebern (IOM 25.3.2022).
? Regelmäßige Bewertung des Integrationsfortschrittes der Begünstigten sowie Bereitstellung entsprechender Beratung und Unterstützung im Umgang mit den öffentlichen Ämtern, um sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, sich sicher bei griechischen öffentlichen Dienstleistern zurechtzufinden, sobald sie das HELIOS-Projekt verlassen und anfangen, unabhängig in Griechenland zu leben (IOM 25.3.2022)
? Organisation von Workshops, Aktivitäten und Veranstaltungen sowie Erstellung einer landesweiten Medienkampagne, um den Wert der Integration von Migranten in die griechische Gesellschaft hervorzuheben (IOM 25.3.2022; vgl. ACCORD 26.8.2021).? Organisation von Workshops, Aktivitäten und Veranstaltungen sowie Erstellung einer landesweiten Medienkampagne, um den Wert der Integration von Migranten in die griechische Gesellschaft hervorzuheben (IOM 25.3.2022; vergleiche ACCORD 26.8.2021).
Voraussetzungen für den Zugang zu den Fördermaßnahmen von HELIOS:
? Zugang haben Schutzberechtigte, denen nach dem 1.1.2018 internationaler Schutz zuerkannt wurde sowie deren Familienangehörige, die mittels Familienzusammenführung nach Griechenland gekommen sind (solange ihre Angehörigen Helios-berechtigt sind) (IOM 25.3.2022; vgl. VB 7.4.2022; vgl. ProAsyl 4.2021).? Zugang haben Schutzberechtigte, denen nach dem 1.1.2018 internationaler Schutz zuerkannt wurde sowie deren Familienangehörige, die mittels Familienzusammenführung nach Griechenland gekommen sind (solange ihre Angehörigen Helios-berechtigt sind) (IOM 25.3.2022; vergleiche VB 7.4.2022; vergleiche ProAsyl 4.2021).
? Die betreffenden Schutzberechtigten müssen darüber hinaus zum Zeitpunkt der Zustellung ihres Anerkennungsbescheids offiziell in einem Flüchtlingslager, einem Empfangs- und Identifikationszentrum (RIC), einem Hotel im Rahmen des IOM-Programms FILOXENIA oder einer Wohnung des ESTIA-Programms registriert gewesen sein und tatsächlich dort gelebt haben (IOM 25.3.2022; vgl. VB 7.4.2022; vgl. ProAsyl 4.2021). Auch Personen, die in Notunterkünften oder Schutzwohnungsprogrammen z.B. für LGBTQI+-Fälle, S-GBV-Überlebende, Opfer von Menschenhandel, unbegleitete Minderjährige untergekommen sind, können berechtigt sein (IOM 25.3.2022).? Die betreffenden Schutzberechtigten müssen darüber hinaus zum Zeitpunkt der Zustellung ihres Anerkennungsbescheids offiziell in einem Flüchtlingslager, einem Empfangs- und Identifikationszentrum (RIC), einem Hotel im Rahmen des IOM-Programms FILOXENIA oder einer Wohnung des ESTIA-Programms registriert gewesen sein und tatsächlich dort gelebt haben (IOM 25.3.2022; vergleiche VB 7.4.2022; vergleiche ProAsyl 4.2021). Auch Personen, die in Notunterkünften oder Schutzwohnungsprogrammen z.B. für LGBTQI+-Fälle, S-GBV-Überlebende, Opfer von Menschenhandel, unbegleitete Minderjährige untergekommen sind, können berechtigt sein (IOM 25.3.2022).
? Die Anmeldung zu Helios darf nicht später als 12 Monate nach Anerkennung des Schutzstatus erfolgen. Das Mindestalter beläuft sich auf 16 Jahre (VB 7.4.2022; vgl. ProAsyl 4.2021).? Die Anmeldung zu Helios darf nicht später als 12 Monate nach Anerkennung des Schutzstatus erfolgen. Das Mindestalter beläuft sich auf 16 Jahre (VB 7.4.2022; vergleiche ProAsyl 4.2021).
? Es erfolgt eine Beitrittserklärung (Declaration of Participation) mit Unterschrift aller volljährigen Familienangehörigen und Kenntnisnahme aller Rechte und Pflichten aus dem Helios Programm. Diese ist nicht bindend und kann jederzeit widerrufen werden (VB 7.4.2022; vgl. ProAsyl 4.2021). ? Es erfolgt eine Beitrittserklärung (Declaration of Participation) mit Unterschrift aller volljährigen Familienangehörigen und Kenntnisnahme aller Rechte und Pflichten aus dem Helios Programm. Diese ist nicht bindend und kann jederzeit widerrufen werden (VB 7.4.2022; vergleiche ProAsyl 4.2021).
? Zudem benötigen die Teilnehmer zumindest Residence Permit Card (RPC), Steuernummer, Bankkonto, Sozialversicherungsnummer und Wohnungsnachweis. Diese sind schwierig und zeitintensiv zu erlangen. Allenthalben weigern sich auch Banken, für die betreffenden Personen ein Konto zu eröffnen (VB 7.4.2022; vgl. SRF 3.8.2020).? Zudem benötigen die Teilnehmer zumindest Residence Permit Card (RPC), Steuernummer, Bankkonto, Sozialversicherungsnummer und Wohnungsnachweis. Diese sind schwierig und zeitintensiv zu erlangen. Allenthalben weigern sich auch Banken, für die betreffenden Personen ein Konto zu eröffnen (VB 7.4.2022; vergleiche SRF 3.8.2020).
Keinen Zugang zu Fördermaßnahmen aus dem HELIOS-Programm haben demzufolge international Schutzberechtigte, die entweder vor dem 1. Januar 2018 internationalen Schutz erhalten haben oder die zwar nach dem 1. Januar 2018 anerkannt wurden, jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung nicht in einer offiziellen Unterkunft in Griechenland gelebt haben, oder die sich nicht innerhalb eines Jahres nach Anerkennung für HELIOS registriert haben (ProAsyl 4.2021). Für etwaige Rückkehrer aus dem Ausland ist die Teilnahme offiziell zwar nicht möglich, praktisch allerdings werden Aus- bzw. Wiedereinreise nicht überprüft. Erfolgen Rückkehr und Antrag innerhalb eines Jahres nach Erlangen des positiven Asylbescheides, ist eine Teilnahme an HELIOS nach wie vor möglich (VB 12.5.2022).
Für anerkannte Flüchtlinge, die noch in Lagern leben, verweist das Ministerium auf das Recht auf Zugang zum HELIOS-Integrationsprogramm, das unter anderem Unterstützung für eine unabhängige Unterkunft für 6 bis 12 Monate ab der Zuerkennung des Status bietet. Es verweist auch auf die Möglichkeit, einen Arbeitsplatz zu finden und auf Leistungen, die die Menschen beantragen können. Um das HELIOS-Programm in Anspruch nehmen zu können, müssen Flüchtlinge jedoch erhebliche Schwierigkeiten überwinden, nämlich eine Wohnung aus eigenen Mitteln anmieten, da ein Mietvertrag Voraussetzung für Mietzuschüsse ist. Und so machen anerkannte Flüchtlinge inzwischen den größten Teil der rund 3.000 informellen Bewohner in den Lagern aus, da sie sonst obdachlos auf der Straße leben müssten (Pro Asyl 23.12.2021).
Derzeit werden Gespräche mit dem Ministerium für Migration und Asyl geführt, um diese Kriterien zu erweitern. Bislang (Stand März 2022) wurden über 34.000 Begünstigte in das HELIOS-Projekt aufgenommen, von denen mehr als 16.000 Mietzuschüsse für die Anmietung einer eigenen Wohnung erhalten haben (IOM 25.3.2022).
Laut IOM haben bis Februar 2022 34.532 Personen im Rahmen von HELIOS Mietbeihilfe in Anspruch genommen (IOM o.D.). Dieser Mietenzuschuss wird nach Haushaltsgröße gestaffelt (162 € bei einem Einpersonenhaushalt; bis zu 630 € für einen Haushalt mit sechs oder mehr Personen). Die Überweisung des Geldes erfolgt auf das persönliche griechische Bankkonto der Nutznießer (ACCORD 26.8.2021).
Bedingung für den Mietenzuschuss ist die Vorlage eines Mietvertrags mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten sowie ein griechisches Bankkonto und eine Steueridentifikationsnummer. Die Zuschüsse werden immer nur rückwirkend ausbezahlt. Das bedeutet, dass Schutzberechtigte bereits eine Wohnung gefunden und in der Praxis auch die erste Monatsmiete sowie die Mietkaution aus eigenen Mitteln bezahlt haben müssen. Zudem findet eine Wohnung in der Praxis nur, wer einen festen Job hat (ProAsyl 4.2021). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Griechenland mit 12 % die zweithöchste Arbeitslosenrate in der EU verzeichnet (Statista 4.4.2022). Zudem sind die Mieten vor allem in Athen in den vergangenen beiden Jahren um bis zu 30 % gestiegen. Die Zuschüsse reichen daher zur Begleichung der Miete oftmals nicht aus (ProAsyl 4.2021). Außerdem kann von HELIOS nur ein relativ geringer Teil der Personen mit internationalem Schutz unterstützt werden. Abgesehen von HELIOS sind derzeit keine anderen Unterstützungsmöglichkeiten bei der Wohnraumbeschaffung bekannt (ACCORD 26.8.2021).
Das Programm endet nach sechs Monaten. Je nach Unterkunft variiert der Beginn der Ausbildung (Bildungsprogramme; vor allem Sprachen). Es kann sein, dass erst zwei Monate nach der Einschreibung mit der Ausbildung begonnen wird – dann bleiben noch vier Monate Nettozeit; derzeit werden viele Unterrichtseinheiten online unterrichtet, was Probleme mit Internet, Technik, Übersetzern usw. verursacht. Ist während der Laufzeit Unterricht aus verschiedenen Gründen nicht möglich, werden die 390 Euro an finanzieller Unterstützung pro Monat nicht ausbezahlt. Aus genannten Gründen wird das HELIOS-Programm von den Betroffenen nur in wenigen Fällen als wirkliche Unterstützung wahrgenommen (VB 7.4.2022).
Neben dem etablierten „HELIOS“ Programm steht Asylberechtigten und Asylwerbern seit Ende 2021 mit dem in Kooperation von UNHCR, Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und der UN Refugee Agency geführten Projekt „ADAMA“ ein weiteres Programm zur Verfügung, das auch von Personen in Anspruch genommen werden kann, die keinen Zugang zum HELIOS-Programm gefunden oder dieses bereits beendet haben und noch nicht in den Arbeitsprozess integriert werden konnten. Das Programm soll den Begünstigten helfen, selbstständig zu werden und diese bei der Arbeitssuche und bei Behördenwegen zum Erhalt von Sozialversicherung, Bankkonten, Steuernummer, Wohnungen, etc. unterstützen (VB 7.4.2022; vgl. UNHCR 31.3.2022).Neben dem etablierten „HELIOS“ Programm steht Asylberechtigten und Asylwerbern seit Ende 2021 mit dem in Kooperation von UNHCR, Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und der UN Refugee Agency geführten Projekt „ADAMA“ ein weiteres Programm zur Verfügung, das auch von Personen in Anspruch genommen werden kann, die keinen Zugang zum HELIOS-Programm gefunden oder dieses bereits beendet haben und noch nicht in den Arbeitsprozess integriert werden konnten. Das Programm soll den Begünstigten helfen, selbstständig zu werden und diese bei der Arbeitssuche und bei Behördenwegen zum Erhalt von Sozialversicherung, Bankkonten, Steuernummer, Wohnungen, etc. unterstützen (VB 7.4.2022; vergleiche UNHCR 31.3.2022).
Migrantenintegrationszentren (KEMs)
Migrantenintegrationszentren (KEMs) fungieren als Zweigstellen der Gemeinschaftszentren in den Gemeinden und sind in folgenden Gemeinden verfügbar: Athen, Piräus, Kallithea, Thessaloniki, Kordelio Evosmos, Thiva, Lamia, Andravida Killini, Iraklio und Lesvos. In den KEMs bieten interkulturelle Mediatoren, Sozialarbeiter, Rechtsberater und Psychologen Asylwerbern, legal aufhältigen Drittstaatsangehörigen und Personen mit internationalem Schutzstatus (Inhabern des ADET-Aufenthaltstitels) unter anderem folgende Leistungen an (HR o.D.; vgl. IOM 25.3.2022):Migrantenintegrationszentren (KEMs) fungieren als Zweigstellen der Gemeinschaftszentren in den Gemeinden und sind in folgenden Gemeinden verfügbar: Athen, Piräus, Kallithea, Thessaloniki, Kordelio Evosmos, Thiva, Lamia, Andravida Killini, Iraklio und Lesvos. In den KEMs bieten interkulturelle Mediatoren, Sozialarbeiter, Rechtsberater und Psychologen Asylwerbern, legal aufhältigen Drittstaatsangehörigen und Personen mit internationalem Schutzstatus (Inhabern des ADET-Aufenthaltstitels) unter anderem folgende Leistungen an (HR o.D.; vergleiche IOM 25.3.2022):
a. Information und Beratung zu Integrationsfragen und Vernetzungsinitiativen
Folgende Leistungen werden angeboten:
? Information von Migranten über rechtliche Verfahren in Zusammenhang mit ihrem legalen Aufenthalt in Griechenland,
? psychosoziale Unterstützung (insbesondere für Drittstaatsangehörige in prekären Situationen (z. B. Frauen, Kinder),
? die Bereitstellung von Überweisungsmechanismen zu anderen relevanten Diensten und Organisationen wie z.B. NGOs,
? die Unterstützung von Kindern im Vorschul- und Schulalter,
? die Bereitstellung von Informationen über Sprachkurse für Erwachsene, die in den Gemeinden angeboten werden sowie
? die Sensibilisierung der lokalen Gemeinschaften für Themen wie Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Menschenhandel (HR o.D.; vgl. IOM 25.3.2022).? die Sensibilisierung der lokalen Gemeinschaften für Themen wie Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Menschenhandel (HR o.D.; vergleiche IOM 25.3.2022).
b) Weiterleitung von Anfragen an die zuständigen Institutionen, Dienste und Behörden und Verweis der betreffenden Personen an spezialisierte Strukturen und lokale Dienste wie Unterkünfte für Obdachlose oder Beratungsstellen für Menschen mit psychischen Problemen, etc. (IOM 25.3.2022; vgl. HR o.D.)b) Weiterleitung von Anfragen an die zuständigen Institutionen, Dienste und Behörden und Verweis der betreffenden Personen an spezialisierte Strukturen und lokale Dienste wie Unterkünfte für Obdachlose oder Beratungsstellen für Menschen mit psychischen Problemen, etc. (IOM 25.3.2022; vergleiche HR o.D.)
c) Kurse der griechischen Sprache und Kultur, interkulturelle Förderung mit Schwerpunkt auf dem Zusammenleben von Kindern und jungen Ausländern und Einheimischen. Weiters werden grundlegende Computerkenntnisse geboten (IOM 25.3.2022; vgl. HR o.D.).c) Kurse der griechischen Sprache und Kultur, interkulturelle Förderung mit Schwerpunkt auf dem Zusammenleben von Kindern und jungen Ausländern und Einheimischen. Weiters werden grundlegende Computerkenntnisse geboten (IOM 25.3.2022; vergleiche HR o.D.).
d) Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt durch Kooperation mit den lokalen Akteuren (IOM 25.3.2022; vgl. HR o.D.)d) Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt durch Kooperation mit den lokalen Akteuren (IOM 25.3.2022; vergleiche HR o.D.)
Das Hellenische Nationale Zentrum für soziale Solidarität (EKKA) bietet in Athen und Thessaloniki schutzbedürftigen Personen, Frauen und Minderjährigen, die Opfer von Gewalt, Menschenhandel und Obdachlosigkeit wurden, Beratungsdienste, psychosoziale Unterstützung und kurzfristige Unterbringung bei Obdachlosigkeit an (EKKA o.D.a; EKKA o.D.b).
Sprach- und Integrationskurse verschiedenster Anbieter wir etwa von GCR-Pyxida (www.gcr.gr/en/pyxida-multicultural-centre-en), NGO APOSTOLI (https://mkoapostoli.com/en/activities/education/greek-language-greek-zivilisation/) und dem griechischen Roten Kreuz ((https://communityengagementhub.org/wp) sowie von IOM und deren Partnern im Rahmen des HELIOS-Programms.
Der vom Ministerium für Migration und Asyl angebotene „Helpdesk für soziale Integration“ unterstützt Personen mit internationalem Schutz bei der Beantwortung von zur sozialen Integration wie beispielsweise zu Griechisch-Sprachkursen, zu Arbeitsberatung, Wohnungssuche, Erteilung einer Steueridentifikationsnummer (???, Sozialversicherungsnummer Nummer (AMKA) uvm. (IOM 25.3.2022; vgl. HR-HD o.D.).Der vom Ministerium für Migration und Asyl angebotene „Helpdesk für soziale Integration“ unterstützt Personen mit internationalem Schutz bei der Beantwortung von zur sozialen Integration wie beispielsweise zu Griechisch-Sprachkursen, zu Arbeitsberatung, Wohnungssuche, Erteilung einer Steueridentifikationsnummer (???, Sozialversicherungsnummer Nummer (AMKA) uvm. (IOM 25.3.2022; vergleiche HR-HD o.D.).
Organisation für Sozialleistungen (OPEKA)
OPEKA bietet Sozialleistungen für Personen mit internationalem Schutz. Weitere Einzelheiten sind unter folgenden Internet-Adressen abrufbar:
https://opeka.gr
https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1112&intPageId=4560&langId=de
Phase zwischen positivem Bescheid und dem tatsächlichen Erhalt der Residence Permit Card
Tatsächlich gibt es bis zum Erlangen der RPC oder bis zur Teilnahme am HELIOS Programm keinerlei finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis können international Schutzberechtigte keine Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhalten und diese wiederum ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie ggf. benötigte Medikamente müssen ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer privat bezahlt werden (VB 7.4.2022; vgl. ProAsyl 4.2021).Tatsächlich gibt es bis zum Erlangen der RPC oder bis zur Teilnahme am HELIOS Programm keinerlei finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis können international Schutzberechtigte keine Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhalten und diese wiederum ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie ggf. benötigte Medikamente müssen ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer privat bezahlt werden (VB 7.4.2022; vergleiche ProAsyl 4.2021).
Wohnmöglichkeiten
Seit Juni 2020 sind alle Schutzberechtigten gesetzlich verpflichtet, die Flüchtlingslager beziehungsweise Unterkünfte, in denen sie während des Asylverfahrens untergebracht waren, innerhalb von 30 Tagen nach Schutzzuerkennung zu verlassen. Verlängerungen des Aufenthalts in den Unterkünften sind nur in außergewöhnlichen Fällen möglich. In der Folge mussten Tausende Menschen ihre Unterkünfte räumen, auch wenn eine Verlängerung des Aufenthalts in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation toleriert wurde. Jedenfalls gab es zahlreiche Berichte über obdachlose Flüchtlinge. Medien und NGOs dokumentierten, dass viele von ihnen Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen auf dem Festland hatten und in Athen im Freien schliefen (ProAsyl 4.2021, VB 7.4.2022).
In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 7.4.2022) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vgl. VB 7.4.2022). Ohne RPC eine legale Unterkunft zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann. NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte - ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 7.4.2022). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzungen innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung durch NGOs für Flüchtlinge und Migranten von überragender Bedeutung, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 7.4.2022; vgl. ProAsyl 4.2021). Das hohe Risiko von Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit besteht für Personen mit internationalem Schutz weiterhin fort. Selbst Personen, die das HELIOS-Programm durchlaufen haben, sind nach dem Auslaufen ihrer Mietzuschüsse oftmals nicht in der Lage, weiterhin eine Wohnung zu mieten und werden obdachlos oder kehren als unregistrierte Bewohner in die Lager zurück. Anerkannte Schutzberechtigte, die in ESTIA-Unterkünften untergebracht sind, werden unter Androhung gerichtlicher Schritte zur Räumung der Unterkünfte aufgefordert (ProAsyl/RSA 3.2022).In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 7.4.2022) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vergleiche VB 7.4.2022). Ohne RPC eine legale Unterkunft zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann. NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte - ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 7.4.2022). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzungen innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung durch NGOs für Flüchtlinge und Migranten von überragender Bedeutung, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 7.4.2022; vergleiche ProAsyl 4.2021). Das hohe Risiko von Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit besteht für Personen mit internationalem Schutz weiterhin fort. Selbst Personen, die das HELIOS-Programm durchlaufen haben, sind nach dem Auslaufen ihrer Mietzuschüsse oftmals nicht in der Lage, weiterhin eine Wohnung zu mieten und werden obdachlos oder kehren als unregistrierte Bewohner in die Lager zurück. Anerkannte Schutzberechtigte, die in ESTIA-Unterkünften untergebracht sind, werden unter Androhung gerichtlicher Schritte zur Räumung der Unterkünfte aufgefordert (ProAsyl/RSA 3.2022).
Lebenshaltung
Auch die tägliche Lebenshaltung stellt viele Schutzberechtigte vor große Probleme. Da sie griechischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, gibt es von offizieller Seite kaum Unterstützung. Einige NGOs in Athen (wie etwa KHORA, Network for Refugees, Hope Cafe,…) stellen kostenlos – aber bei Weitem nicht in ausreichendem Maße, um alle Bedürftigen zu versorgen - Essen zur Verfügung. Die Bereitstellung von z.B. Hygiene- und Toilettenartikel gestaltet sich sehr schwierig; hierfür gibt es nur sehr wenige Anlaufstellen. Einige Gemeinden in Griechenland bieten anerkannten Schutzberechtigten auf freiwilliger Basis bzw. mittels Abkommen mit der griechischen Regierung monatliche Unterstützung für Essenszuteilungen an (nur Essen, kein Geld). Voraussetzungen hierfür sind das Vorliegen von RPC, AMKA-Nummer, Steuernummer, Bankkonto, Mietvertrag und Telefonvertrag für eine gültige SIM-Karte. Jede Einzelne dieser Voraussetzungen ist schwierig zu erfüllen und mit großem Zeitaufwand verbunden. Somit kommen nur sehr wenige Berechtigte in den Genuss derartiger Unterstützungsleistungen (VB 7.4.2022).
Bildung
Erwachsene Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen das Recht auf Zugang zum Bildungssystem und zu Ausbildungsprogrammen wie legal aufhältige Drittstaatsangehörige. Die Zahl der Kinder mit internationalem Schutzstatus, die an einer formalen Ausbildung teilnehmen, ist nicht bekannt. Von Universitäten, Organisationen der Zivilgesellschaft und Berufsbildungszentren wird eine Reihe von Griechisch-Kursen für die Berufsausbildung angeboten. Laut UNHCR profitieren die meisten Flüchtlinge jedoch nicht von solchen Sprachkursen und Intergrationsprogrammen. Ein vom Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) finanziertes Pilotprogramm für Griechisch-Kurse wurde in das HELIOS-Projekt aufgenommen. Außerdem organisiert die Stadtverwaltung von Athen regelmäßig Griechisch- und IT-Kurse für Flüchtlinge (AIDA 6.2021).
Sozialleistungen
Das Gesetz gewährt Personen, die internationalen Schutz genießen, Zugang zu Sozialhilfe und Sozialleistungen, ohne dabei zwischen Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu unterscheiden. Zudem genießen sie dieselben Rechte und Sozialhilfe zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige (AIDA 6.2021).
Allerdings bestehen in der Praxis Schwierigkeiten beim Zugang zu Sozialleistungen, die vor allem auf bürokratische Hürden zurückzuführen sind. Dokumente wie Familienstandsurkunden, Geburtsurkunden oder Diplome können oft von den Schutzberechtigten nicht beigebracht werden. Zudem wird sogar berichtet, dass einzelne Beamte sich weigern, die vorgesehenen Leistungen zu gewähren, was wiederum dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach griechischem und EU-Recht widerspricht (AIDA 6.2021).
Aufgrund der vorgesehenen Gleichbehandlung besteht somit prinzipiell auch ein Anspruch auf ein Mindesteinkommen. Laut der griechischen Organisation für Sozialleistungen (Opeka) besteht das garantierte Mindesteinkommen aus einer monatlichen Beihilfe von 200 EUR, zzgl. 100 EUR pro weiterem Erwachsenen bzw. für das 1. Kind und 50 EUR pro weiterem Kind, insgesamt maximal 900 EUR/Monat (RSA 3.2021; vgl. AIDA 6.2021). Um für das Programm infrage zu kommen, sind allerdings umfangreiche Unterlagen erforderlich, die Schutzberechtigte nur schwer beibringen können: z.B. eine Steuernummer, eine Sozialversicherungsnummer, ein griechisches Bankkonto, eine aktuelle Steuererklärung, ein Einkommensnachweis für die letzten sechs Monate sowie ein Mietvertrag und eine Nebenkostenabrechnung für eine Wohnung, die mindestens sechs Monate vor Einreichung des Antrags angemietet wurde, oder eine Bescheinigung der Obdachlosigkeit (MIT 2.2021). Da das Gesetz zudem auf das Erfordernis, in einem „Haushalt“ zu leben, Bezug nimmt, fallen viele Schutzberechtigte, die aufgrund mangelnder finanzieller Ressourcen bei einer anderen Person oder in einem Haushalt oberhalb der Armutsgrenze untergekommen sind, als Berechtigte weg (ACCORD 26.8.2021).Aufgrund der vorgesehenen Gleichbehandlung besteht somit prinzipiell auch ein Anspruch auf ein Mindesteinkommen. Laut der griechischen Organisation für Sozialleistungen (Opeka) besteht das garantierte Mindesteinkommen aus einer monatlichen Beihilfe von 200 EUR, zzgl. 100 EUR pro weiterem Erwachsenen bzw. für das 1. Kind und 50 EUR pro weiterem Kind, insgesamt maximal 900 EUR/Monat (RSA 3.2021; vergleiche AIDA 6.2021). Um für das Programm infrage zu kommen, sind allerdings umfangreiche Unterlagen erforderlich, die Schutzberechtigte nur schwer beibringen können: z.B. eine Steuernummer, eine Sozialversicherungsnummer, ein griechisches Bankkonto, eine aktuelle Steuererklärung, ein Einkommensnachweis für die letzten sechs Monate sowie ein Mietvertrag und eine Nebenkostenabrechnung für eine Wohnung, die mindestens sechs Monate vor Einreichung des Antrags angemietet wurde, oder eine Bescheinigung der Obdachlosigkeit (MIT 2.2021). Da das Gesetz zudem auf das Erfordernis, in einem „Haushalt“ zu leben, Bezug nimmt, fallen viele Schutzberechtigte, die aufgrund mangelnder finanzieller Ressourcen bei einer anderen Person oder in einem Haushalt oberhalb der Armutsgrenze untergekommen sind, als Berechtigte weg (ACCORD 26.8.2021).
Auch andere Sozialleistungen kommen für Schutzberechtigte aufgrund der langjährigen Aufenthaltsvoraussetzungen in den meisten Fällen nicht infrage. So ist beispielsweise für die Beantragung der Geburtenzulage ein 12-jähriger ununterbrochener Aufenthalt in Griechenland mit Vorlage der entsprechenden Steuererklärungen nachzuweisen (RSA 3.2021).
Medizinische Versorgung
Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. In der Praxis aber schmälert der Ressourcenmangel im griechischen Gesundheitssystem diesen Zugang, was aber in gleichem Maße auch für griechische Staatsbürger gilt. Bei anerkannten Schutzberechtigten kommen neben Verständigungsschwierigkeiten vor allem auch Probleme beim Erlangen der Sozialversicherungsnummer (AMKA) hinzu (AIDA 6.2021).
Die AMKA kann bei der Gesundheitsbehörde (EKKA) elektronisch beantragt werden, man braucht dazu aber eine RPC und ein Jobangebot einer Firma. Ohne Jobangebot können Flüchtlinge eine vorläufige AMKA für Fremde, die sogenannte PAAYPA beantragen. Mit AMKA ist voller Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, usw. möglich, mit PAAYPA ist dieser hingegen beschränkt. Manche Einrichtungen akzeptieren eine PAAYPA nicht. Betroffene Personen wären dann auf Privatärzte oder NGOs angewiesen (VB 7.4.2022). Zudem gibt es in Athen einige „Sozial-Apotheken“ wo billige oder sogar kostenlose Medikamente und medizinische Artikel erhältlich sind – diese unterstützen auch einkommenslose Griechen (VB 7.4.2022). Laut RSA und Pro Asyl haben Schutzberechtigte ohne reguläre oder vorläufige Sozialversicherungsnummer im Krankheitsfall jedenfalls keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung und müssen die Kosten für ärztliche Untersuchungen, Behandlungen und Medikamente selbst tragen (ProAsyl 4.2021). Um die Impfkampagne gegen Covid-19 zu beschleunigen, wurde in den Lagern auf dem Festland mit Impfungen begonnen, bevor die vorläufige Impfnummer (PAMKA) für all jene Personen vorliegt, die bislang über keine Sozial- oder Gesundheitsversicherungsnummer verfügen (UNHCR 06.2021).
Laut geltender Gesetzgebung sind alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben (refugee.info 5.5.2021).
Um die Spitäler als erste Anlaufstelle für gesundheitliche Probleme zu entlasten, wurde mit dem Gesetz 4486/2017 die Grundlage für die Einführung eines medizinischen Erstversorgungsnetzwerkes (TOMY) geschaffen. Dieses Netzwerk orientiert sich an den Prinzipien der WHO, die seit 2018 in Griechenland ein Country Office unterhält (WHO 2019). Das Team der Erstversorgung besteht aus Allgemeinmedizinern, Kinderärzten, Pflegefachpersonen und Sozialarbeitern und ist nun erste Anlaufstelle für Gesundheitsfragen der Menschen in den Regionen abseits der großen Ballungszentren. Sie übernehmen Behandlung und Pflege sowie die Überwachung von Krankheiten und arbeiten im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung. Bei Bedarf werden Patienten dann an andere Gesundheitszentren und städtische Tageskliniken überwiesen, wo spezialisierte und diagnostische Abklärungen, ein 24-Stunden-Betrieb und ambulante Behandlungen angeboten werden. Zudem übernehmen diese Zentren die Koordination der TOMYs ihres Sektors, die ambulante Pflege der Patienten, die Überweisungen an übergeordnete Spitäler und die Verantwortung für die psychologische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in den Gemeinden. Im Sommer 2019 waren 120 solcher TOMY-Zentren in Betrieb (WHO 2019, vgl. OECD o.D.). Die insgesamt eröffneten 127 TOMY funktionierten nicht wie vorgesehen, da sie am Festland eröffnet wurden und ländliche Gegenden kaum abdeckten. Die Bevölkerung zeigte kein Vertrauen in die Reform und waren unzufrieden mit dem System der medizinischen Erstversorgung (IJERPH 30.1.2022).Um die Spitäler als erste Anlaufstelle für gesundheitliche Probleme zu entlasten, wurde mit dem Gesetz 4486 aus 2017, die Grundlage für die Einführung eines medizinischen Erstversorgungsnetzwerkes (TOMY) geschaffen. Dieses Netzwerk orientiert sich an den Prinzipien der WHO, die seit 2018 in Griechenland ein Country Office unterhält (WHO 2019). Das Team der Erstversorgung besteht aus Allgemeinmedizinern, Kinderärzten, Pflegefachpersonen und Sozialarbeitern und ist nun erste Anlaufstelle für Gesundheitsfragen der Menschen in den Regionen abseits der großen Ballungszentren. Sie übernehmen Behandlung und Pflege sowie die Überwachung von Krankheiten und arbeiten im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung. Bei Bedarf werden Patienten dann an andere Gesundheitszentren und städtische Tageskliniken überwiesen, wo spezialisierte und diagnostische Abklärungen, ein 24-Stunden-Betrieb und ambulante Behandlungen angeboten werden. Zudem übernehmen diese Zentren die Koordination der TOMYs ihres Sektors, die ambulante Pflege der Patienten, die Überweisungen an übergeordnete Spitäler und die Verantwortung für die psychologische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in den Gemeinden. Im Sommer 2019 waren 120 solcher TOMY-Zentren in Betrieb (WHO 2019, vergleiche OECD o.D.). Die insgesamt eröffneten 127 TOMY funktionierten nicht wie vorgesehen, da sie am Festland eröffnet wurden und ländliche Gegenden kaum abdeckten. Die Bevölkerung zeigte kein Vertrauen in die Reform und waren unzufrieden mit dem System der medizinischen Erstversorgung (IJERPH 30.1.2022).
Durch die massiven Einsparungen am Gesundheitspersonal in den Jahren der Wirtschaftskrise kann der Zugang zum Gesundheitssystem mit langen Wartezeiten verbunden sein (AI 4.2020).
Für den Bezug von Medikamenten ist ein Rezept eines Arztes einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung erforderlich. Rezepte werden über das Online-Portal https://www.e-prescription.gr elektronisch ausgestellt und können unter Angabe der AMKA dann in jeder Apotheke eingelöst werden (AI 4.2020). Handgeschriebene Rezepte werden nur von Sozialapotheken entgegengenommen. Ohne AMKA können Rezepte in der Krankenhausapotheke jenes Spitals, wo der betreffende Arzt praktiziert, eingelöst werden (UNHCR 4.3.2021). Die Kosten für verschreibungsfreie Medikamente müssen zur Gänze vom Patienten getragen werden; für verschreibungspflichtige Medikamente sind entsprechende Zuzahlungen erforderlich (WHO 2018). Nach einer Gesetzesreform, die im März 2022 in Kraft tritt, können Personen, die AMKA haben, aber nicht versichert sind, keine Medikamente oder Untersuchungen mehr von Privatärzten verschrieben bekommen. Solche Verschreibungen dürfen nur noch von Angehörigen der öffentlichen Gesundheitsberufe, einschließlich Ärzten in Aufnahmeeinrichtungen, ausgestellt werden (ProAsyl 3.2022).
Zugang zum Arbeitsmarkt
Anerkannte Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis. Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird (UNHCR o.D.). Auf seiner Informationsseite für anerkannte Flüchtlinge weist UNHCR darauf hin, dass für eine legale Anstellung eine gültige Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt werden. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) sei nach einer Gesetzesänderung nun nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.).
Voraussetzung ist u.a. der Nachweis der Unterkunft: Wenn der Schutzberechtigte in einer offenen Unterkunft, einer Wohnung oder einer Aufnahmeeinrichtung einer NGO oder eines anderen Akteurs wie z. B. einer Gemeinde wohnt, kann er von der die Unterkunft verwaltenden Stelle eine Bescheinigung zum Nachweis der Adresse anfordern. Bei Miete ist der Mietvertrag oder eine entsprechende Stromabrechnung vorzulegen. Bei Beherbergung durch eine griechische Person oder einen anderen Migranten oder anerkannten Flüchtling muss der Schutzberechtigte von eben dieser Person eine offizielle, schriftliche Beherbergungsbestätigung vorlegen, die zudem die Steuernummer und die in einem Bürgerzentrum beglaubigte Unterschrift des Unterkunftsgebers enthält (UNHCR o.D., vgl. ProAsyl 4.2021).Voraussetzung ist u.a. der Nachweis der Unterkunft: Wenn der Schutzberechtigte in einer offenen Unterkunft, einer Wohnung oder einer Aufnahmeeinrichtung einer NGO oder eines anderen Akteurs wie z. B. einer Gemeinde wohnt, kann er von der die Unterkunft verwaltenden Stelle eine Bescheinigung zum Nachweis der Adresse anfordern. Bei Miete ist der Mietvertrag oder eine entsprechende Stromabrechnung vorzulegen. Bei Beherbergung durch eine griechische Person oder einen anderen Migranten oder anerkannten Flüchtling muss der Schutzberechtigte von eben dieser Person eine offizielle, schriftliche Beherbergungsbestätigung vorlegen, die zudem die Steuernummer und die in einem Bürgerzentrum beglaubigte Unterschrift des Unterkunftsgebers enthält (UNHCR o.D., vergleiche ProAsyl 4.2021).
Eine weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (AMKA). Diese ist auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Sozialversicherungsbestimmungen für Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ???? sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung. Den Antrag auf eine AMKA kann in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt oder in einem Bürgerservicezentrum (KEP) gestellt werden. An manchen Orten wird die AMKA schnell an Asylbewerber vergeben, an anderen Orten verlangen die Behörden zusätzliche Unterlagen (UNHCR o.D.).
Tatsächlich aber behindern die hohe Arbeitslosigkeit, fehlende Sprachkenntnisse und diverse bürokratische Hindernisse diesen Zugang, außer im informellen Sektor. Die meisten Schutzberechtigten sind daher auf Unterstützung angewiesen. Zugang zu Sozialhilfe ist gegeben, bürokratische Hürden stellen aber ein Problem dar (AIDA 6.2021).
Sechs Monate nach Einbringung eines Asylantrags ist legale Arbeit erlaubt, in Ausnahmefällen (Hochsaison Landwirtschaft oder Tourismus) kann bei Verfügbarkeit eines Arbeitsplatzes und Garantiestellung durch den Arbeitgeber schon ab acht bis zehn Wochen legal einer Beschäftigung nachgegangen werden. Allerdings wollen Arbeitgeber ohne vorhandene AMKA (permanente Sozialversicherungsnummer) keine Arbeitnehmer einstellen. Es ist keine Residence Permit Card (RPC) für die legale Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erforderlich (VB 7.4.2022).
Jedoch verhindern hohe Arbeitslosenquoten und weitere Hindernisse, die sich aus dem Wettbewerb mit griechischsprachigen Arbeitnehmern ergeben können, die Integration der Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt. Drittstaatsangehörige sind in den einschlägigen statistischen Daten zur Arbeitslosigkeit nach wie vor überrepräsentiert. Am größten sind die Chancen, Arbeit in der Schattenwirtschaft zu finden. Dies verwehrt den Schutzberechtigten aber den Zugang zu sozialer Sicherheit und setzt sie einer noch größeren Unsicherheit und Gefährdung aus. Die überwiegende Mehrheit der Personen, die internationalen Schutz erhalten, ist daher zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse auf die Verteilung von Nahrungsmitteln, anderen Gütern und finanzielle Unterstützung angewiesen (AIDA 6.2021).
Die Nationale Integrationsstrategie sieht mehrere Maßnahmen vor, um den Zugang zur Beschäftigung für Personen mit internationalem Schutzstatus zu verbessern. Dazu gehört ein Pilotprogramm zur Berufsausbildung für 8.000 anerkannte Flüchtlinge in Attika und Zentralmazedonien in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsministerium und ein Beschäftigungsprogramm im Agrarsektor für 8.000 Flüchtlinge in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Entwicklung der Landwirtschaft. Diese Maßnahmen wurden bis dato allerdings noch nicht umgesetzt. Hindernisse gibt es auch bei der Erteilung der Steuernummer (AFM), was den Zugang zum Arbeitsmarkt und die Registrierung bei der Arbeitsagentur weiter erschwert (AIDA 6.2021).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (6.2021): Country Report: Greece, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/06/AIDA-GR_2020update.pdf, Zugriff 5.10.2021
- AI – Amnesty International (4.2020): Resuscitation required. The Greek Health System after a decade of austerity, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2021/05/EUR2521762020ENGLISH.pdf, Zugriff 5.4.2022
- ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (26.8.2021): Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückgekehrte) Personen mit internationalem Schutzstatus, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059042/a-11601-1-mit+Anhang.pdf, Zugriff 3.10.2021
- EKKA – Hellenisches Nationales Zentrum für soziale Solidarität [Griechenland] (o.D.a): Objective of EKKA, https://ekka.org.gr/index.php/en/rolos-skopos-tou-ekka-en/apostoli-e-k-k-a-en, Zugriff 4.4.2022
- EKKA – Hellenisches Nationales Zentrum für soziale Solidarität [Griechenland] (o.D.b): Facilities-Services, https://ekka.org.gr/index.php/en/domes-ypiresies-en/ksenones-en, Zugriff 4.4.2022
- GCR – Greek Council for Refugees (10.6.2021): Country Report: Residence permit, https://asylumineurope.org/reports/country/greece/content-international-protection/status-and-residence/residence-permit/, Zugriff 2.3.2022
- HR-HD – Ministry of Migration and Asylum [Griechenland] (o.D.) Helpdesk, https://migration.gov.gr/en/migration-%20policy/integration/draseis-koinonikis-entaxis-se-ethniko-epipedo/helpdesk-entaxis-dikaioychon-%20diethnoys-prostasias/, Zugriff 4.4.2022
- IJERPH – International Journal of Environmental Research and Public Health (30.1.2022): Evaluation of the Efficiency in Public Health Centers in Greece Regarding the Human Resources Occupied: A Bootstrap Data Envelopment Analysis Application, https://mdpi-res.com/d_attachment/ijerph/ijerph-19-01597/article_deploy/ijerph-19-01597.pdf, Zugriff 2.3.2022
- IOM – International Organization for Migration (25.3.2022): Information on the situation for migrants in Greece, übermittelt per email vom 25.3.2022, liegt bei der Staatendokumention auf, Zugriff 28.3.2022
- IOM – International Organisation for Migration (o.D.): Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection (HELIOS), https://greece.iom.int/hellenic-integration-support-beneficiaries-international-protection-helios, Zugriff 10.5.2022
- OECD - European Observatory on Health Systems and Policies (o.D.): State of Health in the EU, 2019. Greece: Country Health Profile, https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/state/docs/2019_chp_gr_english.pdf, Zugriff 5.10.2021
- Pro Asyl/RSA (3.2022): Beneficiaries of international protection in Greece; Access to documents and socio-economic rights, https://rsaegean.org/wp-content/uploads/2022/03/2022-03_RSA_BIP_EN.pdf, Zugriff 12.5.2022
- ProAsyl (23.12.2021): Flüchtlingskinder hungern in Griechenland, https://www.proasyl.de/news/fluechtlingskinder-hungern-in-griechenland/, Zugriff 2.3.2022
- ProAsyl/RSA - Pro Asyl / Refugee Support Aegean (RSA) (4.2021): Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/Stellungnahme-International-Schutzberechtigt-Griechenland-PRO-ASYL_RSA-April-2021.pdf, Zugriff 3.10.2021
- refugee.info (5.5.2021): Getting health care without PAAYPA or a social security number (AMKA), https://www.refugee.info/greece/health-services--greece/getting-health-care-if-you-can-t-get-an-amka?language=en, Zugriff 5.10.2021
- RSA/ProAsyl – Refugee Support Aegean/Stiftung Pro Asyl (3.2021): Beneficiaries of international protection in Greece. Access to documents and socio-economic rights, https://rsaegean.org/wp-content/uploads/2021/03/2021-02_RSA_BIP-1.pdf, Zugriff 4.10.2021
- SRF – Schweizer Radio und Fernsehen (3.8.2020): Flüchtlinge in Griechenland - Vom Camp auf die Strasse, https://www.srf.ch/news/international/fluechtlinge-in-griechenland-vom-camp-auf-die-strasse, Zugriff 2.3.2022
- Statista (4.4.2022): Europäische Union: Arbeitslosenquoten in den Mitgliedstaaten¹ im Februar 2022, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/160142/umfrage/arbeitslosenquote-in-den-eu-laendern/, Zugriff 7.4.2022
- UNHCR – The UN Refugee Agency (31.3.2022): ADAMA: A Centre helping refugees to become self-reliant, https://www.unhcr.org/gr/en/25537-adama-a-centre-helping-refugees-to-become-self-reliant.html, Zugriff 7.4.2022
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- VB des BM.I Griechenland (7.4.2022): Bericht des VB, per E-Mail
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Das Bundesamt führte aus, dass die Identität des BF nicht feststehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass beim BF schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Dem BF sei in Griechenland am 19.09.2017 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Bei allen Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen und in Österreich einen Asylantrag würden, sei § 4a AsylG anwendbar. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese zu erwarten hätte. Aus den Angaben des BF seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser tatsächlich Gefahr laufen würde, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erneidrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass diesem eine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der Genannte verfüge in Österreich weder über familiäre noch sonstige Anknüpfungspunkte. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich könne nicht festgestellt werden. Der BF habe ausgeführt, dass es „obligatorisch“ gewesen sei, nach Eintreffen auf der griechischen Insel einen Asylantrag zu stellen; dies rechtfertige jedoch keinesfalls die Reise durch weitere sichere Staaten sowie eine erneute Asylantragstellung in einem vom BF ausgewählten Land. Es lägen keine Hinweise vor, dass Griechenland die Statusrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie nicht in ausreichendem Maße umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergebe sich im vorliegenden Fall bei einer Überstellung nach Griechenland kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung der durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte des BF. Der BF sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt und es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der GFK und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG zurückgewiesen werde, habe das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG lägen gegenständlich nicht vor, sodass kein Aufenthaltstitel zu erteilen sei. Die Außerlandesbringung des BF stelle auch keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar. Es hätten keine Personen festgestellt werden können, mit welchen der BF im gemeinsamen Haushalt leben würde oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte hätten Anspruch auf die gleichen sozialstaatlichen Möglichkeiten wie griechische Staatsangehörige. Schutzberechtigte hätten grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Ressourcenmangel im griechischen Gesundheitssystem schmälere aber in der Praxis diesen Zugang; dies gelte im gleichen Maße jedoch auch für griechische Staatsangehörige. Bei anerkanten Schutzberechtigten würden va auch Probleme beim Erlangen der Sozialversicherungsnummer (AMKA) hinzukommen. Schutzberechtigte könnten in Bezug auf Unterbringung und Versorgung etwa auch auf Hilfsangebote von NGO`s zurückgreifen. Ein vom BF im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert worden. Die Abschiebung in den Zielstaat sei demnach zulässig.Das Bundesamt führte aus, dass die Identität des BF nicht feststehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass beim BF schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Dem BF sei in Griechenland am 19.09.2017 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Bei allen Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen und in Österreich einen Asylantrag würden, sei Paragraph 4 a, AsylG anwendbar. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese zu erwarten hätte. Aus den Angaben des BF seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser tatsächlich Gefahr laufen würde, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erneidrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass diesem eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der Genannte verfüge in Österreich weder über familiäre noch sonstige Anknüpfungspunkte. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich könne nicht festgestellt werden. Der BF habe ausgeführt, dass es „obligatorisch“ gewesen sei, nach Eintreffen auf der griechischen Insel einen Asylantrag zu stellen; dies rechtfertige jedoch keinesfalls die Reise durch weitere sichere Staaten sowie eine erneute Asylantragstellung in einem vom BF ausgewählten Land. Es lägen keine Hinweise vor, dass Griechenland die Statusrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie nicht in ausreichendem Maße umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergebe sich im vorliegenden Fall bei einer Überstellung nach Griechenland kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung der durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte des BF. Der BF sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt und es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der GFK und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG zurückgewiesen werde, habe das Bundesamt gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG lägen gegenständlich nicht vor, sodass kein Aufenthaltstitel zu erteilen sei. Die Außerlandesbringung des BF stelle auch keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar. Es hätten keine Personen festgestellt werden können, mit welchen der BF im gemeinsamen Haushalt leben würde oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte hätten Anspruch auf die gleichen sozialstaatlichen Möglichkeiten wie griechische Staatsangehörige. Schutzberechtigte hätten grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Ressourcenmangel im griechischen Gesundheitssystem schmälere aber in der Praxis diesen Zugang; dies gelte im gleichen Maße jedoch auch für griechische Staatsangehörige. Bei anerkanten Schutzberechtigten würden va auch Probleme beim Erlangen der Sozialversicherungsnummer (AMKA) hinzukommen. Schutzberechtigte könnten in Bezug auf Unterbringung und Versorgung etwa auch auf Hilfsangebote von NGO`s zurückgreifen. Ein vom BF im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert worden. Die Abschiebung in den Zielstaat sei demnach zulässig.
Gegen den o.a. Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Die herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland seien unvollständig bzw. habe die Behörde die Berichte unrichtig und selektiv ausgewertet. Besonders für international Schutzberechtigte, welche nach Griechenland zurückkehren würden, bestehe die Gefahr, ohne Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu Sozialleistungen sowie ohne Zugang zu medizinischer Versorgung in der Obdachlosigkeit und in extremer Not zu landen. Personen, welche aus anderen Mitgliedstaaten nach Griechenland abgeschoben würden, erhielten keinerlei Informationen, wohin sie sich wenden könnten und welche Rechte ihnen zustünden. In Griechenland gebe es keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum. Abgeschobene international Schutzberechtigte seien in der Regel vom einzigen angebotenen Integrationsprogramm "HELIOS" ausgeschlossen. Grundvoraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, der öffentlichen Gesundheitsversorgung und dem Arbeitsmarkt sei der Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, für deren Ausstellung der Anerkennungsbescheid und ein sog. „ADET-Bescheid“ des zuständigen Regionalbüros erforderlich seien. In der Praxis gebe es zwischen der Beantragung und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lange Wartezeiten von bis zu einem Jahr. Praktisch hätten international Schutzberechtigte, die ohne gültige Aufenthaltserlaubnis nach Griechenland zurückkehren würden, bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keinen Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung sowie zum Arbeitsmarkt. Der Zugang zu Sozialleistungen, zur öffentlichen Gesundheitsversorgung und auch zum Arbeitsmarkt sei für international Schutzberechtigte mit enormen bürokratischen Hürden verbunden. Weiters sei für den Zugang zum Arbeitsmarkt und Sozialleistungen auch eine Steueridentifikationsnummer erforderlich, für die allerdings ein Mietvertrag erforderlich sei. Um Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung zu bekommen, werde eine Sozialversicherungsnummer benötigt, für welche Voraussetzung eine Aufenthaltserlaubnis, eine Postanschrift sowie eine Steueridentifikationsnummer sei. Auf Sozialleistungen, wie Wohngeld und Kindergeld, hätten zurückkehrende international Schutzberechtigte keinen Anspruch, da diese mehrjährige dauerhafte Voraufenthaltszeiten in Griechenland erfordern würden. International Schutzberechtigte seien in Griechenland unzulänglichen Lebensumständen ausgesetzt und bei einer Rückkehr sei eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Der VfGH habe entschieden, dass aufgrund der prekären Situation von Rückkehrern nach Griechenland jedenfalls im Einzelfall sichergestellt werden müsse, dass die rückkehrende Person die Möglichkeit habe, ihre grundlegendsten Bedürfnisse zu decken. Es sei eine Zusicherung im Einzelfall einzuholen. Die Behörde hätte somit konkret prüfen müssen, ob der BF in Griechenland eine angemessene Unterkunft, Zugang zu Nahrungsmitteln, sanitären Einrichtungen, medizinischer Versorgug sowie sonstigen grundlegenden Versorgungsleistungen haben würde. Eine derartige Einzelfallprüfung sei jedoch unterblieben. Im Falle einer Rückkehr drohe dem BF in Griechenland, unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen und auch unter Aufbringung einer erheblichen Eigeninitiative, aufgrund der ihn dort erwartenden Lebensbedingungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not zu geraten, welche ihm nicht erlauben würde, seine elementarsten Bedürfnisse zu erfüllen. Der BF beherrsche die griechische Sprache nicht und sei nicht in der Lage, eine Aufenthaltsberechtigungskarte oder sonstige erforderliche Dokumente zu erlangen. Dem BF drohe sohin eine Verletzung der in Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Gegen den o.a. Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Die herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland seien unvollständig bzw. habe die Behörde die Berichte unrichtig und selektiv ausgewertet. Besonders für international Schutzberechtigte, welche nach Griechenland zurückkehren würden, bestehe die Gefahr, ohne Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu Sozialleistungen sowie ohne Zugang zu medizinischer Versorgung in der Obdachlosigkeit und in extremer Not zu landen. Personen, welche aus anderen Mitgliedstaaten nach Griechenland abgeschoben würden, erhielten keinerlei Informationen, wohin sie sich wenden könnten und welche Rechte ihnen zustünden. In Griechenland gebe es keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum. Abgeschobene international Schutzberechtigte seien in der Regel vom einzigen angebotenen Integrationsprogramm "HELIOS" ausgeschlossen. Grundvoraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, der öffentlichen Gesundheitsversorgung und dem Arbeitsmarkt sei der Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, für deren Ausstellung der Anerkennungsbescheid und ein sog. „ADET-Bescheid“ des zuständigen Regionalbüros erforderlich seien. In der Praxis gebe es zwischen der Beantragung und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lange Wartezeiten von bis zu einem Jahr. Praktisch hätten international Schutzberechtigte, die ohne gültige Aufenthaltserlaubnis nach Griechenland zurückkehren würden, bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keinen Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung sowie zum Arbeitsmarkt. Der Zugang zu Sozialleistungen, zur öffentlichen Gesundheitsversorgung und auch zum Arbeitsmarkt sei für international Schutzberechtigte mit enormen bürokratischen Hürden verbunden. Weiters sei für den Zugang zum Arbeitsmarkt und Sozialleistungen auch eine Steueridentifikationsnummer erforderlich, für die allerdings ein Mietvertrag erforderlich sei. Um Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung zu bekommen, werde eine Sozialversicherungsnummer benötigt, für welche Voraussetzung eine Aufenthaltserlaubnis, eine Postanschrift sowie eine Steueridentifikationsnummer sei. Auf Sozialleistungen, wie Wohngeld und Kindergeld, hätten zurückkehrende international Schutzberechtigte keinen Anspruch, da diese mehrjährige dauerhafte Voraufenthaltszeiten in Griechenland erfordern würden. International Schutzberechtigte seien in Griechenland unzulänglichen Lebensumständen ausgesetzt und bei einer Rückkehr sei eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Der VfGH habe entschieden, dass aufgrund der prekären Situation von Rückkehrern nach Griechenland jedenfalls im Einzelfall sichergestellt werden müsse, dass die rückkehrende Person die Möglichkeit habe, ihre grundlegendsten Bedürfnisse zu decken. Es sei eine Zusicherung im Einzelfall einzuholen. Die Behörde hätte somit konkret prüfen müssen, ob der BF in Griechenland eine angemessene Unterkunft, Zugang zu Nahrungsmitteln, sanitären Einrichtungen, medizinischer Versorgug sowie sonstigen grundlegenden Versorgungsleistungen haben würde. Eine derartige Einzelfallprüfung sei jedoch unterblieben. Im Falle einer Rückkehr drohe dem BF in Griechenland, unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen und auch unter Aufbringung einer erheblichen Eigeninitiative, aufgrund der ihn dort erwartenden Lebensbedingungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not zu geraten, welche ihm nicht erlauben würde, seine elementarsten Bedürfnisse zu erfüllen. Der BF beherrsche die griechische Sprache nicht und sei nicht in der Lage, eine Aufenthaltsberechtigungskarte oder sonstige erforderliche Dokumente zu erlangen. Dem BF drohe sohin eine Verletzung der in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2022, GZ. W185 2262851-1/4Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich das erkennende Gericht auf die aktualisierten Länderfeststellungen zu Griechenland vom 16.01.2023, Version 5, stützt, denen keine relevante Verbesserung der Situation für Schutzberechtigte in Griechenland zu entnehmen ist. Diese Version der Länderberichte liegt der Behörde von Amts wegen vor.
Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang, insbesondere der Umstand, dass dem BF in Griechenland am 19.09.2017 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Der BF war auf der Insel XXXX in einem Camp untergegracht. Er hatte dort einen Schlafplatz und wurde mit Nahrung versorgt. Erwerbstätig war der BF in Griechenland nicht. Er ist der griechischen Sprache nicht mächtig. Der BF war auf der Insel römisch 40 in einem Camp untergegracht. Er hatte dort einen Schlafplatz und wurde mit Nahrung versorgt. Erwerbstätig war der BF in Griechenland nicht. Er ist der griechischen Sprache nicht mächtig.
Der BF hatte vor seiner Ausreise aus Griechenland Kenntnis von der Zuerkennung des Schutzstatus. Der BF war und ist jedoch nicht in Besitz einer gültigen Aufenthaltsberechtigung (Residence Permit Card) sowie von Reisedokumenten (konkret eines Konventionsreisepasses). Demgemäß verfügt der BF auch nicht über eine griechische Steueridentifikationsnummer sowie eine Sozialversicherungnummer. Der Erhalt dieser Dokumente ist mit einer Reihe an bürokratischen Hürden verbunden und kann mehrere Monate bzw bis zu einem Jahr dauern.
Die „Feststellungen“ des Bundesamtes zur Situation des BF als Schutzberechtigter in Griechenland beschränkten sich im Wesentlichen auf die pauschalen Ausführungen, dass anerkannte Flüchtlinge Anspruch auf die gleichen sozialstaatlichen Möglichkeiten wie griechische Staatsangehörige hätten. Schutzberechtigte hätten grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Neben Verständigungsschwierigkeiten hätten anerkannte Schutzberechtigte vor allem Probleme beim Erlangen der Sozialversicherungsnummer. Allerdings seien alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben. Der gleichberechtigte Zugang zu sozialen Rechten sei in der Praxis zwar durch verschiedene Faktoren, wie Sprachbarrieren, erschwert, doch ergebe sich aus den Länderberichten, dass Schutzberechtigte in Bezug auf ihre Unterbringung und Versorgung auch auf Hilfsangebote von NGO`s zurückgreifen könnten. Das Bundesamt sprach nur allgemein aus, dass sich aus den Angaben des BF keine stichhaltigen Gründe ergeben hätten, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Zur konkreten Situation und den zu erwartenden Lebensumständen des BF – als Inhaber des Status des Asylberechtigten, der jedoch nicht in Besitz einer griechischen Residence Permit Card und eines Konventionsreisepasses ist – im Falle einer Rückkehr nach Griechenland, hat die Behörde jedoch keine Ausführungen getroffen. Die Behörde traf etwa keine Feststellungen dazu, ob der BF zumindest in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr – dh bis zum Erhalt der erforderlichen Dokumente – Zugang zu einer Unterkunft, zu Nahrung, zu Sozialleistungen, zu Gesundheitsversorgung sowie zu Integrationsmaßnahmen haben wird. Ermittlungen, ob der BF aufgrund seiner in Syrien erlittenen Verletzungen arbeitsfähig ist, wurden nicht geführt. Es wurden notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, sodass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Entscheidungsreife vorlag.Die „Feststellungen“ des Bundesamtes zur Situation des BF als Schutzberechtigter in Griechenland beschränkten sich im Wesentlichen auf die pauschalen Ausführungen, dass anerkannte Flüchtlinge Anspruch auf die gleichen sozialstaatlichen Möglichkeiten wie griechische Staatsangehörige hätten. Schutzberechtigte hätten grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Neben Verständigungsschwierigkeiten hätten anerkannte Schutzberechtigte vor allem Probleme beim Erlangen der Sozialversicherungsnummer. Allerdings seien alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben. Der gleichberechtigte Zugang zu sozialen Rechten sei in der Praxis zwar durch verschiedene Faktoren, wie Sprachbarrieren, erschwert, doch ergebe sich aus den Länderberichten, dass Schutzberechtigte in Bezug auf ihre Unterbringung und Versorgung auch auf Hilfsangebote von NGO`s zurückgreifen könnten. Das Bundesamt sprach nur allgemein aus, dass sich aus den Angaben des BF keine stichhaltigen Gründe ergeben hätten, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Zur konkreten Situation und den zu erwartenden Lebensumständen des BF – als Inhaber des Status des Asylberechtigten, der jedoch nicht in Besitz einer griechischen Residence Permit Card und eines Konventionsreisepasses ist – im Falle einer Rückkehr nach Griechenland, hat die Behörde jedoch keine Ausführungen getroffen. Die Behörde traf etwa keine Feststellungen dazu, ob der BF zumindest in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr – dh bis zum Erhalt der erforderlichen Dokumente – Zugang zu einer Unterkunft, zu Nahrung, zu Sozialleistungen, zu Gesundheitsversorgung sowie zu Integrationsmaßnahmen haben wird. Ermittlungen, ob der BF aufgrund seiner in Syrien erlittenen Verletzungen arbeitsfähig ist, wurden nicht geführt. Es wurden notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, sodass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Entscheidungsreife vorlag.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang, zur Asylantragstellung des BF in Griechenland und dessen Schutzstatus in Griechenland, ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem vorliegenden Eurodac-Treffer der Kategorie „1“ zu Griechenland und dem Antwortschreiben der griechischen Dublin-Behörde vom 09.09.2022 in Zusammenschau mit den entsprechenden Angaben des BF.
Dass dem BF nach erfolgter Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eine Aufenthaltsberechtigungskarte (Residence Permit Card) und ein Konventionsreisepass nicht ausgefolgt wurden, ist den expliziten Angaben der griechischen Behörde im Antwortschreiben vom 09.09.2022 (AS 53) zu entnehmen. Daraus folgt, dass der Genannte auch nicht über eine Steueridentifikationsnummer bzw eine Sozialversicherungnummer verfügt, welche Voraussetzung für für den Zugang zu Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen sowie die Teilnahme an Integrationskursen etc sind. In der Beschwerde wurde auch darauf hingewiesen, dass international Schutzberechtigte in der Regel vom einzig angebotenen Integrationsprogramm „HELIOS“ ausgeschlossen seien und wurde u.a. auch auf die tatsächlich bestehenden bürokratischen Hürden zur Erlangung der erforderlichen Dokumente verwiesen.
Die Feststellungen, dass der BF während seines Aufenthalts auf XXXX untergebracht und versorgt wurde, dass er dort nicht erwerbstätig war und der griechischen Sprache nicht mächtig ist, beruhen auf dessen eigenen nachvollziehbaren Angaben. Für das Gericht bestand keine Veranlassung, diese im Verfahren gleichbleibenden Angaben in Zweifel zu ziehen. Die Feststellungen, dass der BF während seines Aufenthalts auf römisch 40 untergebracht und versorgt wurde, dass er dort nicht erwerbstätig war und der griechischen Sprache nicht mächtig ist, beruhen auf dessen eigenen nachvollziehbaren Angaben. Für das Gericht bestand keine Veranlassung, diese im Verfahren gleichbleibenden Angaben in Zweifel zu ziehen.
Es liegen keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende nachvollziehbare Beurteilung betreffend die Lebensumstände des BF nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Griechenland vor. Die tatsächlichen Lebensumstände des BF im Falle einer Rückkehr nach Griechenland können nicht abschließend beurteilt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Gemäß § 4a AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Gemäß Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.
Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074).Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074).
Dem BF wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt, sodass dessen gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG grundsätzlich zurückzuweisen ist, wenn der Genannte in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 oder 8 EMRK droht.Dem BF wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt, sodass dessen gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG grundsätzlich zurückzuweisen ist, wenn der Genannte in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, oder 8 EMRK droht.
Der gegenständliche Bescheid des Bundesamtes ist auf Basis eines mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs 3 zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hat:Der gegenständliche Bescheid des Bundesamtes ist auf Basis eines mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hat:
Zusammengefasst brachte der BF vor, in Griechenland vom Dolmetscher erfahren zu haben, dass er in Griechenland einen Schutzstatus erhalten habe. Er habe dann einen „Ausweis“ bekommen. Worum es sich bei diesem „Ausweis“ konkret handelt, konnte nicht festgestellt werden. Er sei auf XXXX unter schwierigen Bedingungen in einem Asylcamp untergebracht gewesen. In Griechenland habe der BF nicht gearbeitet; er sei der griechischen Sprache nicht mächtig. Kurz nach der Zuerkennung des Schutzstatus habe der BF Griechenland verlassen und sich für etwa vier Jahre in der Türkei aufgehalten, ehe er irregulär nach Österreich gereist sei und hier um Asyl angesucht habe. Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland wäre der BF als Person mit internationalem Schutz von unzulänglichen Lebensumständen betroffen, wodurch eine Verletzung des Art 3 EMRK mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe. Es bestehe die Gefahr, ohne Zugang zum Arbeitsmarkt oder Sozialleistungen sowie ohne Zugang zu medizinischer Versorgung in Obdachlosigkeit und extreme Not zu geraten. Es gebe keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum. Die Situation würde auch dadurch zusätzlich verschärft, dass sie vom einzigen Integrationsprogramm „HELIOS“ ausgeschlossen seien. In der Praxis gebe es zwischen der Beantragung und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (RPC) lange Wartezeiten von bis zu einem Jahr. In diesem Zeitraum hätten Rückkehrer ohne gültige Aufenthaltserlaubnis bis zur Erteilung derselben keinen Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt. Für die erforderliche Steueridentifikationsnummer sei ein Mietvertrag erforderlich. Die Behörde hätte somit konkret prüfen müssen, ob der BF in Griechenland eine angemessene Unterkunft, Zugang zu Nahrungsmitteln, sanitären Einrichtungen, medizinischer Versorgug sowie sonstigen grundlegenden Versorgungsleistungen haben würde. Eine derartige Einzelfallprüfung sei jedoch unterblieben. Im Falle einer Rückkehr drohe dem BF, unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen und auch unter Aufbringung einer erheblichen Eigeninitiative, aufgrund der ihn dort erwartenden Lebensbedingungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not zu geraten, welche ihm nicht erlauben würde, seine elementarsten Bedürfnisse zu erfüllen.Zusammengefasst brachte der BF vor, in Griechenland vom Dolmetscher erfahren zu haben, dass er in Griechenland einen Schutzstatus erhalten habe. Er habe dann einen „Ausweis“ bekommen. Worum es sich bei diesem „Ausweis“ konkret handelt, konnte nicht festgestellt werden. Er sei auf römisch 40 unter schwierigen Bedingungen in einem Asylcamp untergebracht gewesen. In Griechenland habe der BF nicht gearbeitet; er sei der griechischen Sprache nicht mächtig. Kurz nach der Zuerkennung des Schutzstatus habe der BF Griechenland verlassen und sich für etwa vier Jahre in der Türkei aufgehalten, ehe er irregulär nach Österreich gereist sei und hier um Asyl angesucht habe. Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland wäre der BF als Person mit internationalem Schutz von unzulänglichen Lebensumständen betroffen, wodurch eine Verletzung des Artikel 3, EMRK mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe. Es bestehe die Gefahr, ohne Zugang zum Arbeitsmarkt oder Sozialleistungen sowie ohne Zugang zu medizinischer Versorgung in Obdachlosigkeit und extreme Not zu geraten. Es gebe keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum. Die Situation würde auch dadurch zusätzlich verschärft, dass sie vom einzigen Integrationsprogramm „HELIOS“ ausgeschlossen seien. In der Praxis gebe es zwischen der Beantragung und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (RPC) lange Wartezeiten von bis zu einem Jahr. In diesem Zeitraum hätten Rückkehrer ohne gültige Aufenthaltserlaubnis bis zur Erteilung derselben keinen Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt. Für die erforderliche Steueridentifikationsnummer sei ein Mietvertrag erforderlich. Die Behörde hätte somit konkret prüfen müssen, ob der BF in Griechenland eine angemessene Unterkunft, Zugang zu Nahrungsmitteln, sanitären Einrichtungen, medizinischer Versorgug sowie sonstigen grundlegenden Versorgungsleistungen haben würde. Eine derartige Einzelfallprüfung sei jedoch unterblieben. Im Falle einer Rückkehr drohe dem BF, unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen und auch unter Aufbringung einer erheblichen Eigeninitiative, aufgrund der ihn dort erwartenden Lebensbedingungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not zu geraten, welche ihm nicht erlauben würde, seine elementarsten Bedürfnisse zu erfüllen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABl. 2013 L 180, 60, hat eine Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren (EuGH 13.11.2019, Rs C-540/17 u.a., Hamed u.a, Rz 43; ferner bereits EuGH 19.3.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim u.a., Rz 101).Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 33, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, Amtsblatt 2013 L 180, 60, hat eine Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren (EuGH 13.11.2019, Rs C-540/17 u.a., Hamed u.a, Rz 43; ferner bereits EuGH 19.3.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim u.a., Rz 101).
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2021, E 599/2021, wurde eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine in Griechenland schutzberechtigte, junge, gesunde Frau ohne Betreuungspflichten, die über eine zwölfjährige Schulbildung, eine vierjährige universitäre Ausbildung und eine Berufsausbildung zur Dolmetscherin verfügte und zirka neun Monate in Griechenland aufhältig war, behoben.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2021, E 599 aus 2021,, wurde eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine in Griechenland schutzberechtigte, junge, gesunde Frau ohne Betreuungspflichten, die über eine zwölfjährige Schulbildung, eine vierjährige universitäre Ausbildung und eine Berufsausbildung zur Dolmetscherin verfügte und zirka neun Monate in Griechenland aufhältig war, behoben.
Der VfGH hat u.a. wie folgt ausgeführt:
„Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage (wobei aktuellere Berichte eine wohl noch stärkere Gefährdungslage beschreiben, siehe nur die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beigelegte Stellungnahme der Stiftung Pro Asyl/RSA, Information zur Situation international Schutzberechtigter in Griechen-land, vom 9. Dezember 2020) ergibt sich ohne nähere Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Feststellungen in den Länderberichten nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr keine reale Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung drohen werde. Zwar trifft zu, dass anerkannten Schutzberechtigten nach Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 L 337, 9, grundsätzlich "nur" ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich jedoch etwa nicht damit auseinander, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden (vgl. dazu das deutsche BVerfG 31.7.2018, 2 BvR 714/18, Rz 23). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe angewiesen sein wird, hätte es weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob und wieweit für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird.“ „Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage (wobei aktuellere Berichte eine wohl noch stärkere Gefährdungslage beschreiben, siehe nur die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beigelegte Stellungnahme der Stiftung Pro Asyl/RSA, Information zur Situation international Schutzberechtigter in Griechen-land, vom 9. Dezember 2020) ergibt sich ohne nähere Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Feststellungen in den Länderberichten nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr keine reale Gefahr einer Artikel 3, EMRK verletzenden Behandlung drohen werde. Zwar trifft zu, dass anerkannten Schutzberechtigten nach Artikel 20, ff. der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt 2011 L 337, 9, grundsätzlich "nur" ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich jedoch etwa nicht damit auseinander, ob die von Artikel 34, der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden vergleiche dazu das deutsche BVerfG 31.7.2018, 2 BvR 714/18, Rz 23). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe angewiesen sein wird, hätte es weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob und wieweit für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird.“
Der Verfassungsgerichtshof hat festgestellt, dass das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – die Verpflichtung trifft „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen. Diese Schwachstellen – so der VfGH weiter – sind nur dann in Hinblick auf Art 4 GRC bzw Art 3 EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, indem etwa „die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaube, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (vgl EuGH vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo sowie C-297/17, Ibrahim).Der Verfassungsgerichtshof hat festgestellt, dass das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – die Verpflichtung trifft „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen. Diese Schwachstellen – so der VfGH weiter – sind nur dann in Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw Artikel 3, EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, indem etwa „die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaube, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ vergleiche EuGH vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo sowie C-297/17, Ibrahim).
Auch wenn sich das angesprochene Erkenntnis des VfGH auf Länderinformationen der Staatendokumentation mit Stand vom 04.10.2019 bzw letzter Kurzinformation vom 19.03.2020 bezieht, ergeben sich aus der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformation der Staatendokumentation betreffend Griechenland vom 17.05.2022 ebenso wie aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten vom 16.01.2023, ähnliche Schwierigkeiten für Schutzberechtigte beim Zugang zu Unterkunft, Arbeit, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und zum Integrationsprogramm.
Im selben Sinn entschied der Verwaltungsgerichtshof am 25.01.2022, Ra 2021/18/0085-11, wobei er hervorgehoben hat, dass bisherige Vorerfahrungen – etwa der Umstand, in Griechenland vor Schutzzuerkennung untergebracht und auch versorgt worden zu sein – alleine noch keine Rückschlüsse darauf zulassen würden, welche konkrete Situation Schutzberechtigte bei einer Rückkehr nach Griechenland vorfinden würden.
Wie den Länderinformationen zu entnehmen ist, sind Schutzberechtigte in Griechenland zwar rechtlich griechischen Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt, sie können jedoch faktisch auf besondere Schwierigkeiten stoßen, die auf ihre herausfordernde Situation als Fremde ohne oder mit geringen Kenntnissen der Landessprache und der administrativen Vorgänge in einem Staat, dessen wirtschaftliche Lage allgemein bekannt angespannt ist, zurückzuführen sein können.
Vor dem Hintergrund der vom Bundesamt herangezogenen Länderinformationen und der schon im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides getroffenen Entscheidung des VfGH vom 25.06.2021, E 599/2021, wäre das Bundesamt jedenfalls gehalten gewesen, die Rückkehrsituation im vorliegenden Fall näher zu prüfen und hätte sich nicht auf die pauschalen „Feststellungen“ beschränken dürfen, dass anerkannte Flüchtlinge Anspruch auf die gleichen sozialstaatlichen Möglichkeiten und die gleiche medizinische Versorgung wie griechische Staatsangehörige hätten.Vor dem Hintergrund der vom Bundesamt herangezogenen Länderinformationen und der schon im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides getroffenen Entscheidung des VfGH vom 25.06.2021, E 599 aus 2021,, wäre das Bundesamt jedenfalls gehalten gewesen, die Rückkehrsituation im vorliegenden Fall näher zu prüfen und hätte sich nicht auf die pauschalen „Feststellungen“ beschränken dürfen, dass anerkannte Flüchtlinge Anspruch auf die gleichen sozialstaatlichen Möglichkeiten und die gleiche medizinische Versorgung wie griechische Staatsangehörige hätten.
Vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Berichtslage in Zusammenschau mit den mangelhaften Ermittlungen zu den konkreten Lebensumständen des BF in der ersten Zeit nach einer Rückkehr nach Griechenland und in der Folge auch nach Erhalt der erforderlichen Dokumente, lässt sich nicht nachvollziehbar ableiten, dass der BF in Griechenland keiner realen Gefahr einer Art 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt wäre.Vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Berichtslage in Zusammenschau mit den mangelhaften Ermittlungen zu den konkreten Lebensumständen des BF in der ersten Zeit nach einer Rückkehr nach Griechenland und in der Folge auch nach Erhalt der erforderlichen Dokumente, lässt sich nicht nachvollziehbar ableiten, dass der BF in Griechenland keiner realen Gefahr einer Artikel 3, EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Dem o.a. Erkenntnis des VfGH ist zu entnehmen, dass sichergestellt sein muss, dass im Falle einer Rückkehr nach Griechenland zumindest für eine Übergangszeit eine materielle Versorgung sichergestellt sein muss. Derartiges lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage und der vom Bundesamt hiezu getroffenen „Feststellungen“ nicht ableiten. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderinformationen und der obzitierten Entscheidung des VfGH kommt dieser Frage aber Relevanz im Hinblick darauf zu, ob der BF – sollten ihm in der ersten Zeit von Seiten des griechischen Staates kein Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen ermöglicht werden (wovon auszugehen ist) – nach einer Rückkehr selbst oder mit Unterstützung durch nichtstaatliche Organisationen und ohne während seines vormaligen Aufenthaltes in Griechenland aufgebauten sozialen Netzwerken, in der Lage wäre, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.
Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des VfGH kann im gegenständlichen Fall nicht abschließend beurteilt werden, ob im Falle einer Überstellung des BF nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung seiner gemäß Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte bestünde. Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des VfGH kann im gegenständlichen Fall nicht abschließend beurteilt werden, ob im Falle einer Überstellung des BF nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung seiner gemäß Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte bestünde.
Der vorliegende Sachverhalt erweist sich als im Sinne des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG als derart mangelhaft, dass grundlegende ergänzende Ermittlungen und damit einhergehend eine mündliche Verhandlung notwendig erscheinen, sodass eine Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hatte.Der vorliegende Sachverhalt erweist sich als im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG als derart mangelhaft, dass grundlegende ergänzende Ermittlungen und damit einhergehend eine mündliche Verhandlung notwendig erscheinen, sodass eine Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hatte.
Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde – unter Heranziehung der aktuellsten Länderberichte zu Griechenland – zu ermitteln haben, mit welchen Schwierigkeiten der BF nach einer Rückkehr bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente zu rechnen haben wird und wie sich im Lichte der o.a. Entscheidung des VfGH seine Lebensumstände darstellen werden.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob der im Aufnahmestaat schutzberechtigte Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in seinen Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK bedroht ist.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob der im Aufnahmestaat schutzberechtigte Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in seinen Rechten gemäß Artikel 3 und 8 EMRK bedroht ist.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des VfGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben.
Schlagworte
Asylgewährung Behebung der Entscheidung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Mitgliedstaat Rückkehrsituation Zurückverweisung ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W185.2262851.1.00Im RIS seit
13.11.2023Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023