Entscheidungsdatum
17.10.2023Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
W602 2275885-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit SOMALIA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit SOMALIA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG iVm § 62 AVG wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, AVG wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX , ist am XXXX in Somalia, XXXX , geboren und ist somalische Staatsangehörige. Ihre Identität steht fest. Sie ist sunnitische Muslimin.Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 in Somalia, römisch 40 , geboren und ist somalische Staatsangehörige. Ihre Identität steht fest. Sie ist sunnitische Muslimin.
1.2. Zur Einreise nach Österreich
Die Beschwerdeführerin beantragte am 13.12.2018 bei der österreichischen Botschaft in Addis Abeba (Äthiopien) einen Einreisetitel gem. § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Die familiäre Bezugsperson für diesen Antrag war ihre Mutter, XXXX , geboren am XXXX , somalische Staatsangehörige, die seit 30.10.2018 in Österreich asylberechtigt ist. Nachdem die österreichische Botschaft in Addis Abeba den Antrag der Beschwerdeführerin nach einer negativen Stellungnahme der Behörde vom 18.03.2021 gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen hatte, entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX , XXXX , dass die Österreichische Botschaft in Addis Abeba das beantragte Visum zu erteilen hat. Das Bundesverwaltungsgericht begründete diese Entscheidung mit der, zum Antragszeitpunkt bestehenden Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin. In der Folge reiste die Beschwerdeführerin am 24.09.2022 legal mit einem Visum gemäß § 26 FPG nach Österreich ein.Die Beschwerdeführerin beantragte am 13.12.2018 bei der österreichischen Botschaft in Addis Abeba (Äthiopien) einen Einreisetitel gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Die familiäre Bezugsperson für diesen Antrag war ihre Mutter, römisch 40 , geboren am römisch 40 , somalische Staatsangehörige, die seit 30.10.2018 in Österreich asylberechtigt ist. Nachdem die österreichische Botschaft in Addis Abeba den Antrag der Beschwerdeführerin nach einer negativen Stellungnahme der Behörde vom 18.03.2021 gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen hatte, entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 , dass die Österreichische Botschaft in Addis Abeba das beantragte Visum zu erteilen hat. Das Bundesverwaltungsgericht begründete diese Entscheidung mit der, zum Antragszeitpunkt bestehenden Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin. In der Folge reiste die Beschwerdeführerin am 24.09.2022 legal mit einem Visum gemäß Paragraph 26, FPG nach Österreich ein.
1.3. Zum Antrag auf internationalen Schutz
1.3.1. Die Beschwerdeführerin wurde noch am Tag ihrer Einreise von der Polizei mittels Formblatt Asyl_Botschaftsantrag zu Ihrem Asylantrag befragt und am 07.02.2023 vor der Behörde niederschriftlich zu Ihrem Asylantrag einvernommen.
1.3.2. Mit Bescheid vom 09.05.2023 wies die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Status der Asylberechtigten ab, erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr. Am 15.05.2023 langte bei der Behörde eine Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt, ein. Am 16.05.2023 wurde der Bescheid vom 09.05.2023 an die Beschwerdeführerin persönlich zugestellt. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsanwalt nicht zugestellt.
1.3.3. Aufgrund der zwischenzeitig eingelangten Säumnisbeschwerde und der Zustellvollmacht des Rechtsanwaltes veränderte die Behörde den Bescheid vom 09.05.2023, indem sie in das Adressatenfeld „Rechtliche Vertreter“ mit Name und Anschrift aufnahm und den Bescheid mit 07.06.2023 neu datierte. Dieser Bescheid vom 07.06.2023 wurde am selben Tag von der zuständigen Organwalterin genehmigt, ausgefertigt und am 14.06.2023 an den bevollmächtigten Rechtsanwalt zugestellt. Beide Bescheide wurden von derselben Organwalterin gezeichnet.
Die beiden Bescheide (09.05.2023 und 07.06.2023) unterscheiden sich beim Adressaten, im Bescheiddatum und im Genehmigungsdatum. Die Geschäftszahl der Bescheide ist gleich.
Die Behörde vermerkte am 05.06.2023 in einem unterschriebenen Aktenvermerk: „Neuausfertigung des Bescheides, da die Zustellung des Bescheides (an die VP selbst) erst nach Einlangen der Vollmacht v. RA XXXX (im Rahmen der Säumnisbeschwerde) erfolgte. Daher neue Zustellung an RA XXXX .“ Die Behörde vermerkte am 05.06.2023 in einem unterschriebenen Aktenvermerk: „Neuausfertigung des Bescheides, da die Zustellung des Bescheides (an die VP selbst) erst nach Einlangen der Vollmacht v. RA römisch 40 (im Rahmen der Säumnisbeschwerde) erfolgte. Daher neue Zustellung an RA römisch 40 .“
1.3.4. Das Verfahren zur Säumnisbeschwerde wurde von der Behörde mit Bescheid vom 09.06.2023, zugestellt am 19.06.2023, eingestellt. Als Begründung wurde im Bescheid angeführt, dass der begehrte Bescheid „mit Bescheid vom 07.06.2023“ erlassen worden war. Dieser Bescheid wurde am 19.06.2023 durch Zustellung an den Rechtsanwalt, erlassen.
1.3.5. Am 25.05.2023 übermittelte die belangte Behörde auf Ersuchen der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (im Folgenden BBU) den Nachweis der Zustellung des Bescheides vom 09.05.2023 an die Beschwerdeführerin (16.05.2023). Am 12.06.2023 erhob daraufhin die Beschwerdeführerin, vertreten durch die BBU, Beschwerde gegen diesen Bescheid. In der Beschwerde wurde der Bescheid mit Datum 09.05.2023 und Geschäftszahl bezeichnet. Zur Rechtzeitigkeit wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 16.05.2023 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Die Bevollmächtigung der BBU für das Beschwerdeverfahren (explizit gegen diesen Bescheid) wurde am 06.06.2023 ausgestellt.
1.3.6. Gegen den Bescheid vom 07.06.2023, welcher an den Rechtsanwalt ergangen ist, wurde keine Beschwerde erhoben. Gegen die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens wurde auch keine Beschwerde erhoben.
1.3.7. Der Rechtsanwalt war seit 15.05.2023 bevollmächtigt, die Vollmacht beinhaltete ausdrücklich die Zustellvollmacht. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde lag ein Vollmachtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Rechtsanwalt vor. Der Bescheid vom 09.05.2023 wurde dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin nicht zugestellt. Der Bescheid ist ihm auch nicht auf einem anderen Weg, als einer rechtskonformen Zustellung, zugekommen. Ob die Beschwerdeführerin den Beschwerdevertreter mündlich über die, mit Bescheid vom 09.05.2023 beabsichtigte Entscheidung auf subsidiären Schutz informierte, konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden.
1.3.8. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.05.2023 wurde mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langte am 28.07.2023 bei diesem ein. Am 03.10.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an dem die Beschwerdeführerin, die BBU und eine Dolmetscherin für die Sprache Somalisch teilnahmen. In der mündlichen Verhandlung wurde der festgestellte Sachverhalt im Hinblick auf die Säumnisbeschwerde, die Vertretungsverhältnisse, die zweifache Genehmigung des Antrags auf internationalen Schutz (Bescheide vom 06.05.2023 und 07.06.2023) und deren Zustellungen, vorgehalten. Die Fluchtgründe wurden auch erörtert.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Den Feststellungen liegen der gegenständliche Verwaltungsakt der Behörde und das Protokoll der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 03.10.2023 zugrunde. Einsicht genommen wurde zudem in den Bescheid vom 25.07.2016, Zahl XXXX und die Niederschriften zur mündlichen Verhandlung/Verkündung vom XXXX bzw. XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Zahl XXXX , welche das Asylverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin betraf. 2.1. Den Feststellungen liegen der gegenständliche Verwaltungsakt der Behörde und das Protokoll der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 03.10.2023 zugrunde. Einsicht genommen wurde zudem in den Bescheid vom 25.07.2016, Zahl römisch 40 und die Niederschriften zur mündlichen Verhandlung/Verkündung vom römisch 40 bzw. römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Zahl römisch 40 , welche das Asylverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin betraf.
2.2. Die Feststellungen zur Person sind unstrittig und ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter in den bisherigen Verfahren.
2.3. Die Feststellungen zum Verfahren auf internationalen Schutz ergeben sich hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs und der Vollmachtsverhältnisse aus dem Verwaltungsakt.
2.4. Die Erledigungen der Behörde vom 06.05.2023 und vom 07.06.2023 liegen unterschrieben im Akt. Die Zustellung des Bescheides vom 09.05.2023 an die Beschwerdeführerin mit 16.05.2023 ergibt sich aus dem, im Akt befindlichen Zustellnachweis (AS 177). Die Zustellung des Bescheides vom 07.06.2023 an den bevollmächtigten Rechtsanwalt ergibt sich ebenso aus dem ebenfalls im Akt befindlichen Zustellnachweis (AS 295).
Die rechtswirksame Bevollmächtigung des Rechtsvertreters durch die Beschwerdeführerin für die Säumnisbeschwerde wurde nicht bestritten. Auch wenn die Behörde den Rechtsvertreter zur Vorlage der Vollmacht aufforderte (AS 179) und dieser der Aufforderung nicht im beabsichtigten Ausmaß nachkam, bestehen für das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der Darstellung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dass sie den Rechtsvertreter um Hilfe gebeten habe (Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, S 6), keine Zweifel an der Bevollmächtigung.
Im Akt befinden sich weder eine Zustellverfügung noch ein Zustellnachweis für die Zustellung des Bescheides vom 09.05.2023 an den bevollmächtigten Rechtsanwalt, weshalb davon auszugehen ist, dass eine Zustellung des Bescheides vom 09.05.2023 an diesen auch nicht erfolgt ist. Auch eine faktische Kenntnisnahme des Bescheides durch den Rechtsanwalt erfolgte nicht, wie aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zu erkennen ist. Diese gab an, nach Erhalt des „gelben Scheins“ und nach Abholung des Bescheides nicht mehr zum Rechtsanwalt gegangen zu sein. Auch auf Nachfrage bestätigte sie, dass sie mit Bescheid und Karte nicht zum Rechtsanwalt gegangen sei, sondern ihn lediglich informiert habe. Sie habe mit ihm über die Gewährung von subsidiärem Schutz gesprochen, gab aber an, nicht mehr zu wissen, wann das genau gewesen war. (Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, S 5ff.) Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Bescheid vom 09.05.2023 dem Rechtsanwalt vorgelegt wurde oder ihm zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Rechtliche Vorgaben für das Zustandekommen eines rechtswirksamen Bescheides
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen. Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist (Abs. 4).Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen. Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist (Absatz 4,).
§ 18 Abs. 3 und 4 AVG unterscheiden zwischen der Erledigung der Behörde, daher der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, d.h. der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits. Von der Frage der Genehmigung einer Erledigung (der Willensbildung, verkörpert in der Urschrift) ist die Frage der Bekanntgabe der Erledigung durch die Übermittlung (Zustellung) der schriftlichen Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden. Die behördeninterne Genehmigung der Entscheidung wird in Abs. 3, die Ausfertigung dieser Entscheidung an die Partei in Abs. 4 des § 18 AVG geregelt (VwGH 30.06.2022, RA 2019/07/0116).Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG unterscheiden zwischen der Erledigung der Behörde, daher der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, d.h. der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits. Von der Frage der Genehmigung einer Erledigung (der Willensbildung, verkörpert in der Urschrift) ist die Frage der Bekanntgabe der Erledigung durch die Übermittlung (Zustellung) der schriftlichen Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden. Die behördeninterne Genehmigung der Entscheidung wird in Absatz 3,, die Ausfertigung dieser Entscheidung an die Partei in Absatz 4, des Paragraph 18, AVG geregelt (VwGH 30.06.2022, RA 2019/07/0116).
Wenn das Bescheidkonzept nach Herstellung der Reinschrift vernichtet wird und daher kein Geschäftsstück (mehr) vorliegt, das die eigenhändig gesetzte Genehmigung durch den dazu berufenen Organwalter aufweist, liegt ein Nichtbescheid vor (VwGH 06.05.1996, 91/10/0009 mwN).
Gemäß § 62 Abs. 1 AVG können Bescheide der Behörde sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechend wird eine bescheidmäßige Willensäußerung erst dadurch außenwirksam, als sie in der Rechtssphäre der Partei in Erscheinung tritt, also dem Adressaten bekannt gegeben wird. Auch wenn § 62 Abs. 1 AVG keine Aussage darüber enthält, wie die schriftliche Erlassung des Bescheides zu erfolgen hat, kann diese nach der Lehre und Judikatur nur durch eine formgerechte und rechtswirksame Zustellung, die nach dem ZustellG vorzunehmen ist, erfolgen. (Vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 (Stand 1.3.2023, rdb.at), RZ 1, 18.)Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AVG können Bescheide der Behörde sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechend wird eine bescheidmäßige Willensäußerung erst dadurch außenwirksam, als sie in der Rechtssphäre der Partei in Erscheinung tritt, also dem Adressaten bekannt gegeben wird. Auch wenn Paragraph 62, Absatz eins, AVG keine Aussage darüber enthält, wie die schriftliche Erlassung des Bescheides zu erfolgen hat, kann diese nach der Lehre und Judikatur nur durch eine formgerechte und rechtswirksame Zustellung, die nach dem ZustellG vorzunehmen ist, erfolgen. (Vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62, (Stand 1.3.2023, rdb.at), RZ 1, 18.)
Gemäß § 2 Z 1 ZustellG ist „Empfänger“ die von der Behörde namentlich als solche bezeichnete Person; gemäß § 7 ZustellG gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann grundsätzlich nicht heilen (VwGH 30.06.2022, Ra 2019/07/0116 mwN).Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, ZustellG ist „Empfänger“ die von der Behörde namentlich als solche bezeichnete Person; gemäß Paragraph 7, ZustellG gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann grundsätzlich nicht heilen (VwGH 30.06.2022, Ra 2019/07/0116 mwN).
Wird ein Zustellbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Ab dem Vorliegen einer Zustellbevollmächtigung (§ 9 ZustG) hat die Behörde nur mehr an den Zustellbevollmächtigten und nicht mehr an den Vertretenen zuzustellen; wird stattdessen an den Vertretenen selbst zugestellt, dann ist diese Zustellung unwirksam (VwGH 14.02.1997, 96/18/2385, mwN). Die Zustellung gilt aber als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (§ 9 Abs. 3 ZustellG). Insoweit wäre hier eine Heilung auch dann möglich, wenn die Behörde den Empfänger = Zustellbevollmächtigten nicht richtig bezeichnet hat, aber das Dokument dem richtigen Empfänger tatsächlich zukommt. Damit ein Dokument „tatsächlich zukommt“, reicht aber nicht die bloße Kenntnis des bevollmächtigten Vertreters darüber, dass ein Bescheid, z.B. direkt an die Beschwerdeführerin als Partei zugestellt wurde, oder dass dieser die Behörde über eine nicht gesetzmäßige Zustellung des Bescheides informiert (Vgl. VwGH 14.02.1997, 96/19/2385). Auch ist in der Übermittlung einer Fotokopie per Fax nach der Rechtsprechung kein „tatsächliches Zukommen“ gelegen (VwGH 26.01.2010, 2009/08/0069). Wird ein Zustellbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Ab dem Vorliegen einer Zustellbevollmächtigung (Paragraph 9, ZustG) hat die Behörde nur mehr an den Zustellbevollmächtigten und nicht mehr an den Vertretenen zuzustellen; wird stattdessen an den Vertretenen selbst zugestellt, dann ist diese Zustellung unwirksam (VwGH 14.02.1997, 96/18/2385, mwN). Die Zustellung gilt aber als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG). Insoweit wäre hier eine Heilung auch dann möglich, wenn die Behörde den Empfänger = Zustellbevollmächtigten nicht richtig bezeichnet hat, aber das Dokument dem richtigen Empfänger tatsächlich zukommt. Damit ein Dokument „tatsächlich zukommt“, reicht aber nicht die bloße Kenntnis des bevollmächtigten Vertreters darüber, dass ein Bescheid, z.B. direkt an die Beschwerdeführerin als Partei zugestellt wurde, oder dass dieser die Behörde über eine nicht gesetzmäßige Zustellung des Bescheides informiert (Vgl. VwGH 14.02.1997, 96/19/2385). Auch ist in der Übermittlung einer Fotokopie per Fax nach der Rechtsprechung kein „tatsächliches Zukommen“ gelegen (VwGH 26.01.2010, 2009/08/0069).
2. Zur Rechtswirksamkeit des Bescheides vom 09.05.2023
Dieser Bescheid, datiert mit 09.05.2023 wurde am selben Tag von der Organwalterin genehmigt und in der Folge ausgefertigt. Als Empfängerin war die Beschwerdeführerin bezeichnet. Der Bescheid ist mit Genehmigung und Ausfertigung in der Sphäre der Behörde unter den Voraussetzungen von § 18 Abs. 3 und 4 AVG zunächst rechtswirksam zustande gekommen. Da während des Zustellvorganges – der nicht in der Einflusssphäre der Behörde liegt – eine Säumnisbeschwerde durch einen zustellbevollmächtigten Rechtsvertreter eingelangt ist, hatte diese unmittelbare Auswirkungen auf den Zustellvorgang. Mit der Bestellung eines Zustellbevollmächtigten wechselte nämlich auch der gesetzlich vorgesehene Empfänger des Bescheides und hätte die Behörde nunmehr den Bescheid richtig an den Zustellbevollmächtigten zustellen müssen, was aber nicht erfolgt ist. Dieser Bescheid, datiert mit 09.05.2023 wurde am selben Tag von der Organwalterin genehmigt und in der Folge ausgefertigt. Als Empfängerin war die Beschwerdeführerin bezeichnet. Der Bescheid ist mit Genehmigung und Ausfertigung in der Sphäre der Behörde unter den Voraussetzungen von Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG zunächst rechtswirksam zustande gekommen. Da während des Zustellvorganges – der nicht in der Einflusssphäre der Behörde liegt – eine Säumnisbeschwerde durch einen zustellbevollmächtigten Rechtsvertreter eingelangt ist, hatte diese unmittelbare Auswirkungen auf den Zustellvorgang. Mit der Bestellung eines Zustellbevollmächtigten wechselte nämlich auch der gesetzlich vorgesehene Empfänger des Bescheides und hätte die Behörde nunmehr den Bescheid richtig an den Zustellbevollmächtigten zustellen müssen, was aber nicht erfolgt ist.
Beruft sich ein Rechtsanwalt gem. § 8 Abs 1 RAO auf die ihm erteilte Vollmacht, so zeigt er damit der Behörde auch die für die betreffende Sache erteilte Zustellvollmacht an, ohne dass es noch einer besonderen Erwähnung oder eines urkundlichen Nachweises derselben bedürfte (VwGH 25.10.1994, 94/14/0104). Die allgemeine Vollmacht an einen Rechtsanwalt schließt die Zustellvollmacht mit ein (VwGH 23.10.2008, 2007/16/0032). Die Behörde hätte ab dem 15.05.2023 nur mehr an den Zustellbevollmächtigten zustellen dürfen. Beruft sich ein Rechtsanwalt gem. Paragraph 8, Absatz eins, RAO auf die ihm erteilte Vollmacht, so zeigt er damit der Behörde auch die für die betreffende Sache erteilte Zustellvollmacht an, ohne dass es noch einer besonderen Erwähnung oder eines urkundlichen Nachweises derselben bedürfte (VwGH 25.10.1994, 94/14/0104). Die allgemeine Vollmacht an einen Rechtsanwalt schließt die Zustellvollmacht mit ein (VwGH 23.10.2008, 2007/16/0032). Die Behörde hätte ab dem 15.05.2023 nur mehr an den Zustellbevollmächtigten zustellen dürfen.
Unter Berücksichtigung der strengen Judikatur zum „tatsächlichen Zukommen“ kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass mit der möglichen Kenntnis des Rechtsanwaltes vom Bescheid, diesem der Bescheid tatsächlich zugekommen ist. Mangels Zustellung ist der Bescheid rechtlich nicht wirksam erlassen worden, entfaltet keine Rechtswirkungen und ist daher grundsätzlich auch keiner Bescheidbeschwerde zugänglich.
Selbst wenn zu diesem Zeitpunkt die behördliche Willensbildung bereits abgeschlossen war, mit schriftlicher Erledigung, mit Datum versehen und genehmigt, die Bezeichnung der Empfängerin zum Zeitpunkt der Genehmigung korrekt erfolgte und der Bescheid sich auf dem Postweg befand, ändert dies nichts an der unwirksamen Zustellung gegenüber der Beschwerdeführerin:
Die Frage der wirksamen Zustellung eines Bescheides betrifft die Beurteilung der Wirksamkeit einer Verfahrenshandlung und ist als solche nach der im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung, hier der Zustellung bzw. des Versuchs der Zustellung, geltenden (Verfahrens-)Rechtslage zu beurteilen (VwGH 21.10.2004, 99/06/0016).
Entscheidend für die gültige Setzung einer Verfahrenshandlung durch den Bevollmächtigten ist, dass zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das Vollmachtsverhältnis bereits bestanden hat. Eine Rechtsmittelfrist wird nicht ausgelöst, wenn ein Bescheid an einen Zustellbevollmächtigten zugestellt wurde, obwohl der Bevollmächtigte erst nach der tatsächlichen Zustellung dafür bevollmächtigt wurde (VwGH 13.10.2011, 2020/22/0093). Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, bestand zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde ein Vollmachtsverhältnis.
Ein ungültiges Vollmachtsverhältnis zwischen dem Rechtsvertreter und der Beschwerdeführerin wurde nicht behauptet und sind dafür auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen.
Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Ist in einem Einparteienverfahren die behördliche Erledigung nicht zugestellt worden - und daher in der Rechtswelt nicht in Erscheinung getreten -, dann liegt kein mit Beschwerde anfechtbarer Bescheid vor (VwGH 14.02.1997, 96/19/2385). Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (VwGH 28.02.2018, Ra 2015/06/0125). Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der Zustellung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen. Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Berufungsbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (VwGH 22.12.2009, 2007/08/0329).
2. Zur Rechtswirksamkeit des Bescheides vom 07.06.2023
Bereits einmal hat sich der VwGH mit der Frage, wie zu verfahren ist, wenn eine behördliche Genehmigung einer Rechtssache mehrmals erfolgt, auseinandergesetzt. Damals hat der VwGH zwei Bescheide des Militärkommandos Wien beurteilt, die inhaltlich, bis auf das Bescheiddatum, gleichlautend waren und jeweils (- anders als im gegenständlichen Verfahren -) rechtswirksam an denselben Empfänger zugestellt wurden.
Der VwGH hat festgehalten, dass beide Bescheide als solche anzusehen sind: „Es handelt sich nicht um die wiederholte und überflüssige neuerliche Zustellung eines bereits erlassenen Bescheides. Diese Annahme verbietet schon allein die unterschiedliche Datierung der beiden Bescheide. Das Datum ist ein gesetzlich zwingender Bestandteil jedes Bescheides (§ 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 erster Satz AVG; vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/11/0333).“ Der Verwaltungsgerichtshof sah sich – mit näherer Begründung - auch veranlaßt, zu betonen, „daß es sich bei dieser Vorgangsweise nicht um einen übertriebenen und vermeidbaren Formalismus handelt.“ (Vgl. VwGH 18.12.1997, 97/110208.)Der VwGH hat festgehalten, dass beide Bescheide als solche anzusehen sind: „Es handelt sich nicht um die wiederholte und überflüssige neuerliche Zustellung eines bereits erlassenen Bescheides. Diese Annahme verbietet schon allein die unterschiedliche Datierung der beiden Bescheide. Das Datum ist ein gesetzlich zwingender Bestandteil jedes Bescheides (Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, erster Satz AVG; vergleiche auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/11/0333).“ Der Verwaltungsgerichtshof sah sich – mit näherer Begründung - auch veranlaßt, zu betonen, „daß es sich bei dieser Vorgangsweise nicht um einen übertriebenen und vermeidbaren Formalismus handelt.“ (Vgl. VwGH 18.12.1997, 97/110208.)
Der Bescheid vom 07.06.2023 wurde von derselben Organwalterin genehmigt und in der Folge ausgefertigt und am 14.06.2023 an den Empfänger als Zustellbevollmächtigten, zugestellt. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr für dieses Verfahren bevollmächtigt gewesen wäre. Die Beschwerdevollmacht der BBU wurde explizit nur für das gegenständliche Beschwerdeverfahren ausgestellt, eine Zurücklegung der Vollmacht ist nicht eingelangt.
Entgegen der Ansicht der Rechtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht steht die neuerliche Genehmigung eines Bescheides in derselben Sache der rechtswirksamen Erlassung dieses Bescheides nicht entgegen.
Der Bescheid vom 07.06.2023 ist somit rechtskräftig zugestellt worden und wäre einer Beschwerde zugänglich gewesen.
3. Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.05.2023
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides zu enthalten. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde ist das VwG an das Parteibegehren selbst dann gebunden, wenn das ergriffene Rechtsmittel sich vermutlich gegen einen anderen Bescheid richtet (VwGH 29.08.2017, Ra 2016/17/0197). Bezeichnet der Beschwerdeführer den bekämpften Bescheid in eindeutiger Weise, ist dem VwG eine Umdeutung verwehrt (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0003). Eine offenkundig unrichtige und damit offenkundig auf einem Versehen beruhende Angabe hindert aber nicht notwendig die Zuordnung der Beschwerde zum bekämpften Verwaltungsakt, hier sind Unklarheiten allenfalls vorzuhalten und im Ermittlungsverfahren zu prüfen (Vgl. VwGH 29.08.2017, Ra 2016/17/0197).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides zu enthalten. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde ist das VwG an das Parteibegehren selbst dann gebunden, wenn das ergriffene Rechtsmittel sich vermutlich gegen einen anderen Bescheid richtet (VwGH 29.08.2017, Ra 2016/17/0197). Bezeichnet der Beschwerdeführer den bekämpften Bescheid in eindeutiger Weise, ist dem VwG eine Umdeutung verwehrt (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0003). Eine offenkundig unrichtige und damit offenkundig auf einem Versehen beruhende Angabe hindert aber nicht notwendig die Zuordnung der Beschwerde zum bekämpften Verwaltungsakt, hier sind Unklarheiten allenfalls vorzuhalten und im Ermittlungsverfahren zu prüfen (Vgl. VwGH 29.08.2017, Ra 2016/17/0197).
Ein offenkundiges Versehen in der Bezeichnung des Bescheides liegt nicht vor. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.06.2023 richten solle. Wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, war die Beschwerdeführerin jedenfalls in Kenntnis des Bescheides vom 09.05.2023 und bevollmächtigte die nunmehrige Rechtsvertretung (BBU) am 06.06.2023 zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen. Eine irrtümliche Fehlbezeichnung des bekämpften Bescheides liegt daher nicht vor, zumal die Beschwerde bereits am 12.06.2023, und somit vor der Zustellung des Bescheides vom 07.06.2023, die am 14.06.2023 erfolgte, erhoben wurde.
Eine rechtsschutzfreundliche Interpretation der Beschwerde als Beschwerde gegen den tatsächlich erlassenen Bescheid vom 07.06.2023 ist rechtlich nicht zulässig, und zwar aus mehreren Gründen:
1. Formal betrachtet, wie oben dargestellt, richtet sich die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.05.2023 und ist daher an diesem strengen Maßstab die Annahme, die Beschwerde richte sich gegen den Bescheid vom 07.06.2023, der Judikatur zufolge nicht zulässig. Zudem liegen im Akt zwei Unterschriften im Sinne von zwei Erledigungen in derselben Sache, auf und es muss klar sein, welcher Bescheid angefochten wird.
2. Die Bescheide unterscheiden sich inhaltlich. Das Datum des Bescheides ist ein zwingender Bestandteil und als solcher wesensrelevant.
3. Die Beschwerde gegen den Bescheid wurde am 12.06.2023 eingebracht, der Bescheid vom 07.06.2023 wurde aber erst am 14.06.2023 zugestellt. Selbst im Falle einer Interpretation der Beschwerde als solche gegen den Bescheid vom 07.06.2023, wäre diese zurückzuweisen, da sie vor der Zustellung des Bescheides vom 07.06.2023 bereits eingebracht worden wäre und der Bescheid zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtswirksam erlassen war (und der Bescheid vom 09.05.2023 auch nicht), er konnte damit auch noch nicht in die Rechtssphäre der Betroffenen eingreifen. Ohne rechtswirksam erlassenen Bescheid existiert kein tauglicher Anfechtungsgegenstand (VwGH, 11.11.2009, 2008/23/0764).
§ 7 Abs 3 VwGVG für die Beschwerdelegitimation einer übergangenen Partei im Mehrparteienverfahren ist mangels eines solchen nicht anwendbar, zumal diese Bestimmung zumindest eine rechtswirksame Bescheiderlassung voraussetzt.Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG für die Beschwerdelegitimation einer übergangenen Partei im Mehrparteienverfahren ist mangels eines solchen nicht anwendbar, zumal diese Bestimmung zumindest eine rechtswirksame Bescheiderlassung voraussetzt.
Angemerkt wird, dass im gegenständlichen Fall, soweit dies dem Bundesverwaltungsgericht bekannt ist, keine Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.06.2023 eingelangt und die Beschwerdefrist bereits verstrichen ist. Dieser Umstand ist aber nicht geeignet, eine anderslautende rechtliche Beurteilung vorzunehmen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die verfahrensrechtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bezeichnung der Beschwerde und zu mangelhaften Zustellungen im Zusammenhang mit einem Vollmachtsverhältnis ist eindeutig und gesichert. Ungeklärte oder widersprüchliche Judikatur zu den relevanten Rechtsfragen ist nicht hervorgekommen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die verfahrensrechtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bezeichnung der Beschwerde und zu mangelhaften Zustellungen im Zusammenhang mit einem Vollmachtsverhältnis ist eindeutig und gesichert. Ungeklärte oder widersprüchliche Judikatur zu den relevanten Rechtsfragen ist nicht hervorgekommen.
Schlagworte
Anfechtungsgegenstand Bescheidadressat Bescheiderlassung Empfänger Heilung Rechtsvertreter rechtswirksame Zustellung tatsächliches Zukommen Untauglichkeitsfeststellung Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung Zuständigkeit Zustellbevollmächtigter ZustellverfügungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W602.2275885.1.00Im RIS seit
14.11.2023Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023