Entscheidungsdatum
18.10.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W280 2268604-1/12E
Ausfertigung des am 05.10.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 2000, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 02.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2023, zu Recht erkannt (Spruchteil A I. und B) bzw. beschlossen (Spruchteil A II.):Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 2000, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 02.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2023, zu Recht erkannt (Spruchteil A römisch eins. und B) bzw. beschlossen (Spruchteil A römisch zwei.):
A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II: Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX 06.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, sein Heimatland wegen der Arbeitslosigkeit verlassen zu haben um hier in Österreich zu arbeiten und sein Leben neu zu gestalten. Die Befragung fand unter Beiziehung eines geprüften Dolmetschers der Sprache Punjabi statt.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 06.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, sein Heimatland wegen der Arbeitslosigkeit verlassen zu haben um hier in Österreich zu arbeiten und sein Leben neu zu gestalten. Die Befragung fand unter Beiziehung eines geprüften Dolmetschers der Sprache Punjabi statt.
2. Am XXXX 08.2022 gab der BF gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge BFA oder belangte Behörde) per E-Mail unter Anschluss einer Vollmachtsbescheinigung bekannt, dass er im gegenständlichen Verfahren durch den MigrantInnenverein St. Marx vertreten werde. 2. Am römisch 40 08.2022 gab der BF gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge BFA oder belangte Behörde) per E-Mail unter Anschluss einer Vollmachtsbescheinigung bekannt, dass er im gegenständlichen Verfahren durch den MigrantInnenverein St. Marx vertreten werde.
3. Am XXXX 01.2023 wurde vom BFA – unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Hindi - eine niederschriftliche Einvernahme des BF durchgeführt, wobei der BF nach Belehrung über seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren angab, dass er sich geistig und körperlich in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen und die Dolmetscherin einwandfrei verstehe. 3. Am römisch 40 01.2023 wurde vom BFA – unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Hindi - eine niederschriftliche Einvernahme des BF durchgeführt, wobei der BF nach Belehrung über seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren angab, dass er sich geistig und körperlich in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen und die Dolmetscherin einwandfrei verstehe.
Der BF führte weiters aus, dass er der Volksgruppe der Punjabi angehöre und sich zum Sikhismus bekenne.
Zu seinen Lebensumständen gab er an, dass er seit seiner Geburt bis zuletzt zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in XXXX , in Indien gewohnt habe. Er habe dort 14 Jahre die Schule besucht und dann in der Landwirtschaft seiner Eltern mitgearbeitet. Er sei ledig und habe keine Kinder. Die wirtschaftliche Situation seiner Familie bezeichnete er als arm.Zu seinen Lebensumständen gab er an, dass er seit seiner Geburt bis zuletzt zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in römisch 40 , in Indien gewohnt habe. Er habe dort 14 Jahre die Schule besucht und dann in der Landwirtschaft seiner Eltern mitgearbeitet. Er sei ledig und habe keine Kinder. Die wirtschaftliche Situation seiner Familie bezeichnete er als arm.
Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF vorab aus, dass die Armut in der Familie sehr groß sei. In weiterer Folge gab er an, dass es eine polizeiliche Anzeige gegeben habe, da ein Freund von ihm eine Affäre mit einem Mädchen gehabt habe. Dieser Freund habe sich häufig bei ihm aufgehalten, weshalb er für diesen Vorfall belangt worden sei. Es sei behauptet worden, dass er (Anm.: der BF) der Liebhaber dieser jungen Frau sei und hätten ihn der Vergewaltigung bezichtigt. Die Brüder des Mädchens seien dann zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seinen Bruder und seinen Vater zusammengeschlagen. Sein Vater habe gemeint, er sei in Indien nicht sicher und habe deshalb seine Ausreise organisiert.Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF vorab aus, dass die Armut in der Familie sehr groß sei. In weiterer Folge gab er an, dass es eine polizeiliche Anzeige gegeben habe, da ein Freund von ihm eine Affäre mit einem Mädchen gehabt habe. Dieser Freund habe sich häufig bei ihm aufgehalten, weshalb er für diesen Vorfall belangt worden sei. Es sei behauptet worden, dass er Anmerkung, der BF) der Liebhaber dieser jungen Frau sei und hätten ihn der Vergewaltigung bezichtigt. Die Brüder des Mädchens seien dann zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seinen Bruder und seinen Vater zusammengeschlagen. Sein Vater habe gemeint, er sei in Indien nicht sicher und habe deshalb seine Ausreise organisiert.
Dem BF wurden die Länderfeststellungen des BFA zu Indien zur Einsichtnahme und Stellungnahme übergeben und diesem eine Frist von zwei Wochen für eine solche eingeräumt.
Am XXXX 02.2022 erließ das BFA folglich den verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit welchem der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen wurde (Spruchpunkte I. und II.). Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V) und diesem schließlich eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Am römisch 40 02.2022 erließ das BFA folglich den verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit welchem der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen wurde (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und diesem schließlich eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht habe. Bei der Erstbefragung habe er lediglich wirtschaftliche Gründe für seine Flucht angegeben und diese dann in der Befragung durch das BFA in Bezug auf eine Bedrohung durch Dritte gesteigert. Es sei nicht plausibel, dass der BF für die Affäre eines Freundes belangt werde.
Im Falle der Rückkehr könne davon ausgegangen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige BF nicht in eine Existenz bedrohende Notlage gelangen werde.
Der Bescheid wurde dem BF am XXXX 02.2023 zu Handen seines rechtlichen Vertreters zugestellt. Der Bescheid wurde dem BF am römisch 40 02.2023 zu Handen seines rechtlichen Vertreters zugestellt.
6. Am XXXX 03.2023 erhob der BF binnen offener Frist fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde gegen den in Rede stehenden Bescheid (Spruchpunkte I. bis VI.). Der BF bringt darin zusammengefasst vor, dass er aufgrund der von ihm näher dargestellten Vorfälle ungerechtfertigten, willkürlichen Vorwürfen seitens der indischen Behörden und schwerwiegenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Gegen diese habe er sich aufgrund der Korruption und Inkompetenz der indischen Polizei nicht wehren können und habe er in die Ukrainer und dann weiter nach Österreich flüchten müssen um hier einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu können. Dies deshalb, da er in Indien keine Existenzmöglichkeit mehr habe. Die Beweiswürdigung des BFA sei hinsichtlich der Bewertung der vom BF vorgebrachten Fluchtgründe nicht nachvollziehbar und habe die belangte Behörde es unterlassen weitere Ermittlungen zu den Fluchtgründen des BF zu tätigen.6. Am römisch 40 03.2023 erhob der BF binnen offener Frist fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde gegen den in Rede stehenden Bescheid (Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs.). Der BF bringt darin zusammengefasst vor, dass er aufgrund der von ihm näher dargestellten Vorfälle ungerechtfertigten, willkürlichen Vorwürfen seitens der indischen Behörden und schwerwiegenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Gegen diese habe er sich aufgrund der Korruption und Inkompetenz der indischen Polizei nicht wehren können und habe er in die Ukrainer und dann weiter nach Österreich flüchten müssen um hier einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu können. Dies deshalb, da er in Indien keine Existenzmöglichkeit mehr habe. Die Beweiswürdigung des BFA sei hinsichtlich der Bewertung der vom BF vorgebrachten Fluchtgründe nicht nachvollziehbar und habe die belangte Behörde es unterlassen weitere Ermittlungen zu den Fluchtgründen des BF zu tätigen.
Der Vorwurf, wonach der BF keine Details zu seinen Fluchtgründen angegeben habe sei unrichtig. Dieser habe die Ereignisse chronologisch und konsistent, inklusive Erklärungen über sämtliche relevanten Personen, geschildert sowie auch scheinbar nebensächliche Detailangaben gemacht. Die Behauptung des Bundeamtes, wonach die Erklärungen des BF nicht „erlebnisnahe“ gewesen seien, seien daher nicht nachvollziehbar und in Hinblick auf seinen Bildungsgrad erklärlich.
Auch ergebe sich aus den Aussagen des BF, dass die indischen Behörden ihm gegenüber schutzunwillig oder –unfähig gewesen seien, zumal auch die politisch motivierte Verfolgung, der der BF ausgesetzt gewesen sei, ja gerade auch direkt von den indischen Behörden ausgegangen sei. Das BFA habe es unterlassen sich mit der Schutzwilligkeit der indischen Behörden gegenüber dem BF auseinanderzusetzen und sei der angefochtene Bescheid mit einem wesentlichen Begründungsmangel behaftet.
Hinsichtlich der Frage der allfälligen Gewährung von subsidiärem Schutz hätte das BFA, nach Ansicht des BF, bei sorgfältiger Betrachtung der Situation in Indien und der persönlichen Situation des BF, feststellen müssen, dass dieser bei einer Abschiebung in realistischer Gefahr sei, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten.
Der BF verfüge in seiner Heimat über kein Auffangnetz mehr, dass ihm eine Rückkehr ermöglichen könne. Er sei seiner Heimat entwurzelt und würde bei einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten.
Auch sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht erfolgt und die Notwendigkeit einer solchen nicht ersichtlich, zumal dem BF in so einem Fall kein effektiver Rechtsschutz zur Verfügung stehe.
9. Am XXXX 03.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt des BF ein. Mit der Beschwerdevorlage wurde vom BFA beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.9. Am römisch 40 03.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt des BF ein. Mit der Beschwerdevorlage wurde vom BFA beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
10. Anfang Juli 2023 übermittelte das BFA sodann eine gegen den BF ergangene Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX gemäß § 37 Abs. 1 FSG sowie Anfang September 2023 eine gegen diesen gerichtete Anzeige gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm. §§ 31 Abs. 1a u. 31 Abs. 1 FPG.10. Anfang Juli 2023 übermittelte das BFA sodann eine gegen den BF ergangene Strafverfügung der Landespolizeidirektion römisch 40 gemäß Paragraph 37, Absatz eins, FSG sowie Anfang September 2023 eine gegen diesen gerichtete Anzeige gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, u. 31 Absatz eins, FPG.
11. Am 05.10.2023 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der der BF und seine gewillkürte Vertretung teilnahmen. Der BF wurde in der Verhandlung, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi und seiner gewillkürten Vertretung ausführlich zu seinen Fluchtgründen und seinem bisherigen Aufenthalt in Österreich befragt.
12. Nach Schluss der Verhandlung verkündete der erkennende Richter das Erkenntnis und erteilte dem BF eine Rechtsmittelbelehrung.
13. Mit Schriftsatz vom XXXX 10.2023 beantragte der BF sodann gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.13. Mit Schriftsatz vom römisch 40 10.2023 beantragte der BF sodann gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
1.1.1. Der gesunde, arbeitsfähige und arbeitswillige BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX 2000, seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger von Indien und gehört der Volksgruppe der Jat und der Religionsgemeinschaft der Sikh an. Neben seiner Muttersprache Punjabi spricht er auch Hindi. 1.1.1. Der gesunde, arbeitsfähige und arbeitswillige BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 2000, seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger von Indien und gehört der Volksgruppe der Jat und der Religionsgemeinschaft der Sikh an. Neben seiner Muttersprache Punjabi spricht er auch Hindi.
1.1.2. Der BF hat in Indien Schuldbildung im Umfang von 14 Jahren absolviert. Für seinen Lebensunterhalt kam sein Vater auf, den er in der Bewirtschaftung der familieneigenen, vier Kila großen, Landwirtschaft unterstützt hat.
1.1.3. Der ledige und kinderlose BF lebte von Geburt bis zu seiner Ausreise aus Indien am XXXX 06.2022 in seinem Herkunftsort XXXX im Bundessstaat Punjab, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in deren im Eigentum stehenden Haus gewohnt hat.1.1.3. Der ledige und kinderlose BF lebte von Geburt bis zu seiner Ausreise aus Indien am römisch 40 06.2022 in seinem Herkunftsort römisch 40 im Bundessstaat Punjab, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in deren im Eigentum stehenden Haus gewohnt hat.
1.1.4. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seinen dortigen Angehörigen. Neben seinen Eltern und seinen Geschwistern verfügt der BF über zahlreiche Verwandte in Indien.
1.1.5. Weder sind im Bundesgebiet bzw. in anderen Staaten der EU Verwandten des BF aufhältig, noch hat der BF während seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet relevante integrative Bemühungen gezeigt.
1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Der BF hat Indien zum Zwecke der Ausübung einer Arbeitstätigkeit in der Ukraine verlassen.
Festgestellt wird, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:
Der BF läuft nicht konkret Gefahr, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Indien:
Die Feststellung der maßgeblichen Situation in Indien basiert auf Auszügen der vom BVwG in das Verfahren eingeführten Länderinformation der BFA-Staatendokumentation zu Indien aus dem COI-CMS, Version 7.
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 17.05.2023
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, und die Regierung respektierte im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, doch kam es im Justizsystem zu Verzögerungen, Kapazitätsproblemen und Korruption auf den unteren Ebenen. Das Justizsystem war nach wie vor stark überlastet und verfügte nicht über moderne Fallverwaltungssysteme. Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist gesetzlich verankert, außer in Verfahren, bei denen es um Amtsgeheimnisse oder die Sicherheit des Staates geht, und die Justiz hat dieses Recht im Allgemeinen durchgesetzt (USDOS 20.3.2023).
In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z. B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 22.9.2021) z. B. bei Anwendung des Unlawful Activities Prevention Act (UAPA). Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Gerichte sind verpflichtet, Urteile öffentlich zu verkünden, und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern oder sich schuldig zu bekennen (USDOS 12.4.2022).
Die Justiz in Indien arbeitet formell unabhängig von den politischen Staatsorganen (FH 2023). Es gibt eine verfassungsmäßig garantierte Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 22.9.2021). Die häufig überlange Untersuchungshaft/Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie Korruption schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021). Mittlerweile sind ca. 70 % aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 22.9.2021). Die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nicht konsequent eingehalten. Die Bürger sehen sich bei der Verfolgung der Rechtsansprüche mit erheblichen Hindernissen konfrontiert, darunter z. B. auch die Forderungen nach Bestechungsgeldern (FH 2023).Die Justiz in Indien arbeitet formell unabhängig von den politischen Staatsorganen (FH 2023). Es gibt eine verfassungsmäßig garantierte Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 22.9.2021). Die häufig überlange Untersuchungshaft/Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie Korruption schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021). Mittlerweile sind ca. 70 % aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 22.9.2021). Die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nicht konsequent eingehalten. Die Bürger sehen sich bei der Verfolgung der Rechtsansprüche mit erheblichen Hindernissen konfrontiert, darunter z. B. auch die Forderungen nach Bestechungsgeldern (FH 2023).
Das Justizsystem gliedert sich in: a) Supreme Court - das Oberste Gericht - mit Sitz in Delhi; es regelt als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten und ist auch Berufungsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. b) High Court bzw. das Obergericht besteht in jedem Unionsstaat. Es ist Kollegialgericht als Berufungsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen und führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates aus, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. c) Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und nach Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. d) Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche als auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 8.2021).
Das Gesetz zur Verhinderung rechtswidriger Aktivitäten (Unlawful Activities Prevention Act - UAPA), gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen, die mit Aufständen oder Terrorismus in Verbindung stehen, bis zu 180 Tage ohne Anklage in Haft zu nehmen. Das UAPA kann angewandt werden, wenn die Staatsanwaltschaft Beweise für den Besitz von Schusswaffen oder Sprengstoff oder das Vorhandensein von Fingerabdrücken an einem Tatort vorlegen kann, unabhängig davon, ob die Behörden kriminelle Absichten nachweisen (USDOS 20.3.2023).
Im Dezember 2019 veröffentlichte das Ministerium für Recht und Justiz den "Scheme on Fast Track Special Courts for Expeditious Disposal of Cases of Rape and Protection of Children against Sexual Offences (POCSO)" Act. Das Gesetz zielt darauf ab, 1.023 Fast-Track-Gerichte im ganzen Land einzurichten, um die 166.882 [Stand 2020] Vergewaltigungs- und POCSO-Gesetzesfälle zu erledigen, die bei verschiedenen Gerichten anhängig sind (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz sieht vor, dass in jedem Bezirk mindestens ein Sondergericht für Sexualstraftaten gegen Kinder (POCSO-Gericht) eingerichtet wird, aber die Umsetzung dieser Bestimmung verzögert sich (USDOS 20.3.2023).
Im Dezember 2019 veröffentlichte das Ministerium für Recht und Justiz den "Scheme on Fast Track Special Courts for Expeditious Disposal of Cases of Rape and Protection of Children against Sexual Offences (POCSO)" Act. Das Gesetz zielt darauf ab, 1.023 Fast-Track-Gerichte im ganzen Land einzurichten, um die 166.882 [Stand 2020] Vergewaltigungs- und POCSO-Gesetzesfälle zu erledigen, die bei verschiedenen Gerichten anhängig sind (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz sieht vor, dass in jedem Bezirk mindestens ein Sondergericht für Sexualstraftaten gegen Kinder (POCSO-Gericht) eingerichtet wird, aber die Umsetzung dieser Bestimmung verzögert sich (USDOS 20.3.2023).,
In Teilen des Landes, vor allem in ländlichen Gebieten, erlassen informelle Gemeinderäte Erlasse zu sozialen Bräuchen. Ihre Beschlüsse führen manchmal zu Gewalt oder Verfolgung von Personen, die gegen die sozialen Normen verstoßen, insbesondere Frauen und Angehörige der unteren Kasten (FH 2023). In Indien gibt es zudem die Möglichkeit der Alternative Dispute Redressal (ADR / Alternative Streitbeilegung) (NPI 26.4.2022; vgl. BuS 9.4.2022). ADR bietet die Möglichkeit, alle Arten von Angelegenheiten zu lösen, einschließlich zivilrechtlicher, kommerzieller, industrieller und familiärer Angelegenheiten usw., bei denen die Menschen nicht in der Lage sind, eine Verhandlung zu beginnen und eine Einigung zu erzielen. Im Allgemeinen wird bei ADR eine neutrale dritte Partei eingesetzt, die den Parteien hilft, miteinander zu kommunizieren, die Differenzen zu erörtern und den Streit zu lösen. Das Verfahren verläuft ohne Einschaltung gerichtlicher Institutionen (LSI o.D.)In Teilen des Landes, vor allem in ländlichen Gebieten, erlassen informelle Gemeinderäte Erlasse zu sozialen Bräuchen. Ihre Beschlüsse führen manchmal zu Gewalt oder Verfolgung von Personen, die gegen die sozialen Normen verstoßen, insbesondere Frauen und Angehörige der unteren Kasten (FH 2023). In Indien gibt es zudem die Möglichkeit der Alternative Dispute Redressal (ADR / Alternative Streitbeilegung) (NPI 26.4.2022; vergleiche BuS 9.4.2022). ADR bietet die Möglichkeit, alle Arten von Angelegenheiten zu lösen, einschließlich zivilrechtlicher, kommerzieller, industrieller und familiärer Angelegenheiten usw., bei denen die Menschen nicht in der Lage sind, eine Verhandlung zu beginnen und eine Einigung zu erzielen. Im Allgemeinen wird bei ADR eine neutrale dritte Partei eingesetzt, die den Parteien hilft, miteinander zu kommunizieren, die Differenzen zu erörtern und den Streit zu lösen. Das Verfahren verläuft ohne Einschaltung gerichtlicher Institutionen (LSI o.D.)
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 1.9.2022
? BuS - Business Standard (9.4.2022): Alternative dispute resolution could transform legal landscape: CJI Ramana, https://www.business-standard.com/article/current-affairs/alternative-dispute-resolution-could-transform-legal-landscape-cji-ramana-122040900686_1.html, Zugriff 12.9.2022
? FH - Freedom House (2023): Freedom House: Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 12.4.2023
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? NPI - National Portal of India [Indien] (26.4.2022): Alternative Dispute Redressal (ADR), https://www.india.gov.in/topics/law-justice/alternative-dispute-redressal-adr, Zugriff 9.9.2022
? LSI - Legal Service India (o.D.): Alternative Dispute Resolution (ADR), https://www.legalserviceindia.com/legal/article-1678-alternative-dispute-resolution-adr-.html, Zugriff 2.9.2022
? ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022
? ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022,
? USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 7.4.2023
? USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 7.4.2023,
? USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 1.9.2022
? USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 1.9.2022,
? USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 21.9.2022
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 17.05.2023
Für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung sind in erster Linie die Bundesstaaten und Unionsterritorien zuständig, wobei die Zentralregierung die politische Kontrolle ausübt. Die Polizei fällt in die Zuständigkeit der Bundesstaaten. Das Innenministerium kontrolliert die meisten paramilitärischen Kräfte, den Inlandsnachrichtendienst und die nationalen Strafverfolgungsbehörden und bietet Schulungen für leitende Beamte der staatlichen Polizeikräfte an. Die zivilen Behörden haben die Sicherheitskräfte wirksam kontrolliert (USDOS 20.3.2023).
Nach dem Armed Forces Special Powers Act (AFSPA) kann die Zentralregierung einen Bundesstaat oder ein Unionsterritorium zu einem "Unruhegebiet" erklären und die Sicherheitskräfte in diesem Staat ermächtigen, tödliche Gewalt anzuwenden, um "Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten" und jede Person festzunehmen, "gegen die ein begründeter Verdacht besteht", ohne den Festgenommenen über die Gründe für die Festnahme zu informieren. Das Gesetz bietet den Sicherheitskräften außerdem Immunität vor ziviler Strafverfolgung für Handlungen, die in Regionen unter dem AFSPA begangen werden (USDOS 20.3.2023).
Die indische Polizei (Indian Police Service) untersteht den Bundesstaaten (AA 22.9.2021). Sie fungiert als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten (BICC 7.2022). Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert (BICC 7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während Erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit die Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die für Frauen und Kinder zuständig sind. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (BICC 7.2022).Die indische Polizei (Indian Police Service) untersteht den Bundesstaaten (AA 22.9.2021). Sie fungiert als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten (BICC 7.2022). Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert (BICC 7.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während Erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit die Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die für Frauen und Kinder zuständig sind. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (BICC 7.2022).
Die rechtsstaatliche Kontrolle der Polizei ist in ganz Indien defizitär. Hier zeigt sich vor allem ein den Anforderungen an einen modernen Rechtsstaat nicht adäquater Ausbildungs- und Ausrüstungsstand der Polizei (AA 22.9.2021). Vor allem die Korruption innerhalb der Polizei ist nach wie vor ein Problem (FH 2023). Darüber hinaus wird von Folter, Misshandlung und Vergewaltigung durch Strafverfolgungs- und Sicherheitsbeamte berichtet (FH 2023). Dies schlägt sich in einem mangelhaften Vertrauen der Bevölkerung nieder und hat damit auch mittelbar Auswirkungen auf andere Menschenrechtsbereiche, z. B. die Bereitschaft zu Strafanzeigen bei Menschenrechtsverstößen. Besonders in sogenannten Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 22.9.2021).
Im März reduzierte die indische Regierung die Zahl der Bezirke, die unter das Gesetz über die Sondervollmachten der Streitkräfte (AFSPA) fallen, in einigen nordöstlichen Bundesstaaten. In Jammu und Kaschmir sowie in 43 von 90 Bezirken in vier nordöstlichen Bundesstaaten blieb das Gesetz jedoch weiterhin in Kraft, sodass Angehörige der Sicherheitskräfte selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen straffrei ausgehen können (HRW 12.1.2023). Die Zentralregierung hat das Gesetz in drei Bezirken von Arunachal Pradesh und neun Bezirken von Nagaland um sechs Monate, vom 1.10.2022 bis zum 30.3.2023, verlängert (IT 1.10.2022). Für den Bundesstaat Jammu und Kaschmir existiert eine eigene Fassung (AA 22.9.2021).
Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 7.2022). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 22.9.2021; vgl. BICC 7.2022). Gemessen an der Zahl der Soldaten hat Indien die zweitgrößten Streitkräfte der Welt. Das personalstarke indische Heer verfügt über eine beträchtliche Anzahl an schweren Waffen. Diese sind jedoch teilweise veraltet, insbesondere die noch von der UdSSR gelieferten Waffensysteme. Indien ist jedoch dabei, diese durch neuere Systeme aus Eigenproduktion bzw. aus ausländischer Produktion zu ersetzen (BICC 7.2022).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 7.2022). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 22.9.2021; vergleiche BICC 7.2022). Gemessen an der Zahl der Soldaten hat Indien die zweitgrößten Streitkräfte der Welt. Das personalstarke indische Heer verfügt über eine beträchtliche Anzahl an schweren Waffen. Diese sind jedoch teilweise veraltet, insbesondere die noch von der UdSSR gelieferten Waffensysteme. Indien ist jedoch dabei, diese durch neuere Systeme aus Eigenproduktion bzw. aus ausländischer Produktion zu ersetzen (BICC 7.2022).
Das Defense Security Corps sorgt für die Sicherheit der Einrichtungen des Verteidigungsministeriums. Die Border Security Force (BSF) ist für die indisch-pakistanische und indisch-bangladeschische Grenze zuständig; die Sashastra Seema Bal (SSB) bewacht die indisch-nepalesische und indisch-bhutanische Grenze. Die Central Reserve Police Force (CRPF) umfasst eine Rapid Reaction Force (RAF) zur Bekämpfung von Unruhen und das Commando Battalion for Resolute Action (COBRA) zur Aufstandsbekämpfung. Die Assam Rifles unterstehen der administrativen Kontrolle des Ministeriums für innere Angelegenheiten, während die operative Kontrolle dem Verteidigungsministerium (insbesondere der indischen Armee) untersteht (CIA 30.3.2023).
Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte v.a. bei internen Konflikten eingesetzt - so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 7.2022). Eine der paramilitärischen Einheiten der indischen Armee ist die hochspezialisierte Special Frontier Force (SFF). Die Einheit besteht hauptsächlich aus tibetischen Flüchtlingen und operiert entlang der tibetischen (chinesischen) Grenze, um die strategische Sicherheit Indiens gegenüber China zu erhöhen. Aufgrund der Grenzstreitigkeiten und der Bedrohung aus dem Norden hatte Indien Bedarf an einer gezielten Spezialausbildung. Die SFF arbeitet zwar technisch unabhängig, untersteht aber dem Direktor des Research and Analysis Wing (R&AW - Indiens wichtigster Auslandsnachrichtendienst) (GD 11.10.2022).
Insgesamt gibt es in Indien 15-16 Arten von paramilitärischen Streitkräften (MVI 9.8.2020). Dazu zählen neben der SFF die Central Reserve Police Force (CRPF), eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze; die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz) als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesch und Myanmar, die auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt wird; die Assam Rifles, zuständig für die Grenzverteidigung im Nordosten (ÖB 8.2021); die National Security Guard (NSG); die Indo Tibetan Border Police (ITBP); die Central Industrial Security Force (CISF); das Defence Security Corps (DSC); die Railway Protection Force (RPF); die Sashastra Seema Bal (SSB); die India Reserve Battalions (IRB); und einige weitere Einheiten wie die CRPF's Commando Battalions for Resolute Action (CoBRA) (MVI 9.8.2020), eine Spezialeinheit, die für Guerilla-/Dschungelkriegseinsätze zur Bekämpfung von Maoisten aufgestellt wurde (CRPF 10.6.2022). Die u.a. auch in den von linksextremistischen Gruppen (sogenannten Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium. Auch die Nachrichtendienste Indiens im Inland (Intelligence Bureau - IB) wie Ausland (R&AW) handeln auf gesetzlicher Grundlage. Sie unterstehen über den nationalen Sicherheitsberater direkt dem Premierminister (AA 22.9.2021).
Es gab Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter, einschließlich außergerichtlicher Tötungen von mutmaßlichen Kriminellen und Terroristen (USDOS 20.3.2023).
Die Behörden verstärkten ihre Bemühungen, Aktivisten der Zivilgesellschaft und unabhängige Journalisten zum Schweigen zu bringen, indem sie politisch motivierte Anklagen, einschließlich Terrorismus, erhoben, um diejenigen, die Missstände in der Regierung aufdeckten oder kritisierten, ins Gefängnis zu bringen. Die Regierung nutzte Vorschriften zur Finanzierung aus dem Ausland und Vorwürfe finanzieller Unregelmäßigkeiten, um Rechtsgruppen, politische Gegner und andere zu schikanieren (HRW 12.1.2023; vgl. AI 28.3.2023).Die Behörden verstärkten ihre Bemühungen, Aktivisten der Zivilgesellschaft und unabhängige Journalisten zum Schweigen zu bringen, indem sie politisch motivierte Anklagen, einschließlich Terrorismus, erhoben, um diejenigen, die Missstände in der Regierung aufdeckten oder kritisierten, ins Gefängnis zu bringen. Die Regierung nutzte Vorschriften zur Finanzierung aus dem Ausland und Vorwürfe finanzieller Unregelmäßigkeiten, um Rechtsgruppen, politische Gegner und andere zu schikanieren (HRW 12.1.2023; vergleiche AI 28.3.2023).
Quellen:
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? AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Indien 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089534.html, Zugriff 13.4.2023
? BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2022_Indien.pdf, Zugriff 17.10.2022
? CIA - Central Intelligence Agency (30.3.2023): The World Factbook - India, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#military-and-security, Zugriff 13.4.2023
? CRPF - Central Reserve Police Force [Indien] (10.6.2022): CoBRA Sector, https://crpf.gov.in/about-sector-cobra-sector.html, Zugriff 17.20.2022
? FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 11.4.2023
? GD - Grey Dynamics (11.10.2022): Special Frontier Force: Tibetan Elite Mountain Warfare Unit, https://greydynamics.com/special-frontier-force-indias-elite-mountain-warfare-unit/#A_Modern_SFF, Zugriff 17.10.2022
? HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085458.html, Zugriff 31.1.2023
? IT - India Today (1.10.2022): AFSPA extended in Arunachal Pradesh, Nagaland for six months from today, https://www.indiatoday.in/india/story/afspa-extended-arunachal-pradesh-nagaland-six-months-from-today-2007010-2022-10-01, Zugriff 17.10.2022
? MVI - Mission Victory India (9.8.2020): India's Para Military Forces Need Radical Restructuring! https://missionvictoryindia.com/para-military-forces-a-need-for-restructuring-merger-consolidation-employment-in-befitting-roles/, Zugriff 17.10.2022
? ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 17.10.2022
? TOI - Times of India (1.4.2022): After decades, AFSPA to go from parts of 3 North East states, https://timesofindia.indiatimes.com/india/after-decades-afspa-to-go-from-parts-of-3-north-east-states/articleshow/90578789.cms, Zugriff 17.10.2022
? USDOS? - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 7.4.2023
? USDOS? - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/en/document/2071142.html, Zugriff 17.10.2022
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 17.05.2023
Indien hat im Jahr 1997 das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 22.9.2021). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 7.2022). Ein Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Folter (Bill on the Prevention of Torture), welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der UN-Anti-Folterkonvention ist, steht noch aus (AA 22.9.2021; vgl. FH 2023).Indien hat im Jahr 1997 das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 22.9.2021). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 7.2022). Ein Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Folter (Bill on the Prevention of Torture), welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der UN-Anti-Folterkonvention ist, steht noch aus (AA 22.9.2021; vergleiche FH 2023).
Das Gesetz verbietet Folter und andere Misshandlungen, aber es gab glaubwürdige Berichte, dass Regierungsbeamte davon Gebrauch machten. Das Gesetz verbietet es den Behörden, erzwungene Geständnisse als Beweismittel zuzulassen, aber einige Nichtregierungsorganisationen (NRO) berichteten, dass die Behörden Folter einsetzten, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 20.3.2023). Folter ist in Indien verboten (AA 22.9.2021) und der indische Staat verfolgt Folterer grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinsbildung bei den Sicherheitskräften. Allerdings bleiben Menschenrechtsverletzungen, begangen von Polizeibeamten und paramilitärischen Einheiten, häufig ungeahndet und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren (ÖB 8.2021), weil Opfer ihre Rechte nicht kennen oder eingeschüchtert werden (AA 22.9.2021). Besonders gefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB 8.2021).
Menschenrechtsorganisationen zufolge setzte die Polizei Folter, andere Misshandlungen und willkürliche Festnahmen ein, um erzwungene oder falsche Geständnisse zu erlangen. In einigen Fällen hielt die Polizei Berichten zufolge Verdächtige fest, ohne ihre Verhaftung zu registrieren, und verweigerte den Inhaftierten ausreichend Nahrung und Wasser. Es gab Berichte über Misshandlungen in Gefängnissen durch Wärter und Insassen sowie Berichte über Vergewaltigungen von Häftlingen durch die Polizei (USDOS 20.3.2023).
Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam, die unter Umständen auch zum Tode führen können (ÖB 8.2021). Es ist nicht unüblich (AA 22.9.2021) bzw. ist es weit verbreitet, dass Häftlinge misshandelt werden - insbesondere Angehörige marginalisierter Gruppen (FH 2023); in einigen Fällen sogar mit Todesfolge (AA 22.9.2021).
Trotz der Ausbildungsmaßnahmen für höherrangige Polizisten (ÖB 8.2021) gibt es auch weiterhin Berichte über die Anwendung von Folter (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 8.2021), willkürliche Verhaftungen (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 8.2021) und erzwungene Geständnisse (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 8.2021, AA 22.9.2021) - obwohl aufgrund von Folter erlangte Aussagen vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen sind (AA 22.9.2021). Trotz der Ausbildungsmaßnahmen für höherrangige Polizisten (ÖB 8.2021) gibt es auch weiterhin Berichte über die Anwendung von Folter (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 8.2021), willkürliche Verhaftungen (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 8.2021) und erzwungene Geständnisse (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 8.2021, AA 22.9.2021) - obwohl aufgrund von Folter erlangte Aussagen vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen sind (AA 22.9.2021).
In einigen Fällen wird von willkürlichen und nicht gemeldeten Verhaftungen berichtet, bei denen dem Verhafteten mitunter ausreichend Wasser und Nahrung vorenthalten werden. Die angerufenen Gerichte haben in den letzten Jahren teilweise verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten (ÖB 8.2021). Auch über Übergriffe und teils schwere Menschenrechtsverletzungen der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (vor allem in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die National Human Rights Commission (ÖB 8.2021; vgl. HRW 22.8.2022) - sowohl gegenüber der Zivilbevölkerung, als auch gegenüber Personen, die zu Recht oder zu Unrecht der Militanz zugerechnet werden (ÖB 8.2021). Darunter fallen routinemäßige Schikanen und Misshandlungen (HRW 22.8.2022), sowie willkürliche Festnahmen und extralegale Tötung (HRW 22.8.2022; vgl. ÖB 8.2021). In einigen Fällen wird von willkürlichen und nicht gemeldeten Verhaftungen berichtet, bei denen dem Verhafteten mitunter ausreichend Wasser und Nahrung vorenthalten werden. Die angerufenen Gerichte haben in den letzten Jahren teilweise verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten (ÖB 8.2021). Auch über Übergriffe und teils schwere Menschenrechtsverletzungen der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (vor allem in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die National Human Rights Commission (ÖB 8.2021; vergleiche HRW 22.8.2022) - sowohl gegenüber der Zivilbevölkerung, als auch gegenüber Personen, die zu Recht oder zu Unrecht der Militanz zugerechnet werden (ÖB 8.2021). Darunter fallen routinemäßige Schikanen und Misshandlungen (HRW 22.8.2022), sowie willkürliche Festnahmen und extralegale Tötung (HRW 22.8.2022; vergleiche ÖB 8.2021).
Vergehen werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, der Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim (ÖB 8.2021). Insgesamt werden den Sicherheitskräften (Polizei, paramilitärische Einheiten, Militär) schwere Menschenrechtsverletzungen bei ihren Einsätzen in den Krisengebieten des Landes nachgesagt (BICC 7.2022).
Der Armed Forces Special Powers Act (AFSPA) gewährt den Sicherheitskräften selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen weitgehend Immunität vor Strafverfolgung (USDOS 20.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023, AA 22.9.2021). Gemäß dem AFSPA kann die Zentralregierung einen Bundesstaat oder ein Unionsterritorium als Unruhegebiet [disturbed area] erklären und die Sicherheitskräfte in diesem Staat ermächtigen, tödliche Gewalt anzuwenden, um Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten und jede Person zu verhaften, gegen die ein "begründeter Verdacht" besteht - ohne den Festgenommenen den Grund der Festnahme mitzuteilen (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 22.9.2021). Zusätzlich können Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl durchgeführt werden (AA 22.9.2021). Jedoch wurde das umstrittene Sonderermächtigungsgesetz AFSPA im April 2018 für den Bundesstaat Meghalaya aufgehoben, im Bundesstaat Arunachal Pradesh auf acht Polizeidistrikte beschränkt und ist seit April 2019 in drei weiteren Polizeidistrikten von Arunachal Pradesh teilweise aufgehoben. Unverändert in Kraft ist es in folgenden als Unruhegebiete geltenden Staaten: Assam, Nagaland sowie in Teilen von Manipur (AA 22.9.2021). Für das Unionsterritorium Jammu und Kaschmir existiert eine eigene Fassung (AA 22.9.2021). Auch dort ist das AFSPA weiter in Kraft (HRW 12.1.2023).Der Armed Forces Special Powers Act (AFSPA) gewährt den Sicherheitskräften selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen weitgehend Immunität vor Strafverfolgung (USDOS 20.3.2023; vergleiche HRW 12.1.2023, AA 22.9.2021). Gemäß dem AFSPA kann die Zentralregierung einen Bundesstaat oder ein Unionsterritorium als Unruhegebiet [disturbed area] erklären und die Sicherheitskräfte in diesem Staat ermächtigen, tödliche Gewalt anzuwenden, um Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten und jede Person zu verhaften, gegen die ein "begründeter Verdacht" besteht - ohne den Festgenommenen den Grund der Festnahme mitzuteilen (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 22.9.2021). Zusätzlich können Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl durchgeführt werden (AA 22.9.2021). Jedoch wurde das umstrittene Sonderermächtigungsgesetz AFSPA im April 2018 für den Bundesstaat Meghalaya aufgehoben, im Bundesstaat Arunachal Pradesh auf acht Polizeidistrikte beschränkt und ist seit April 2019 in drei weiteren Polizeidistrikten von Arunachal Pradesh teilweise aufgehoben. Unverändert in Kraft ist es in folgenden als Unruhegebiete geltenden Staaten: Assam, Nagaland sowie in Teilen von Manipur (AA 22.9.2021). Für das Unionsterritorium Jammu und Kaschmir existiert eine eigene Fassung (AA 22.9.2021). Auch dort ist das AFSPA weiter in Kraft (HRW 12.1.2023).
Es gibt zwar Ermittlungen und Verfolgungen von Einzelfällen, aber eine unzureichende Durchsetzung wie auch ein Mangel an ausgebildeten Polizeibeamten und ein überbelastetes und unterfinanziertes Gerichtssystem tragen zu einer geringen Zahl von Verurteilungen bei (USDOS 20.3.2023). Neue Fälle von Folter in Polizeigewahrsam und außergerichtlichen Tötungen machen deutlich, dass es nach wie vor an Rechenschaftspflicht für polizeiliche Übergriffe mangelt und Polizeireformen nicht durchgesetzt werden (BICC 7.2022). Die Behörden berufen sich weiterhin auf Paragraf 197 der Strafprozessordnung, der die Genehmigung der Regierung für die strafrechtliche Verfolgung von Polizeibeamten vorschreibt, um die Rechenschaftspflicht selbst in Fällen von schweren Misshandlungen zu verhindern (HRW 13.1.2022).
Quellen:
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? BICC - Bonn International Centre for Conversion (7.2022): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2022_Indien.pdf, Zugriff 12.9.2022
? BICC - Bonn International Centre for Conversion (7.2022): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2022_Indien.pdf, Zugriff 12.9.2022,
? FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 12.4.2023
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? HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2066488.html, Zugriff 12.9.2022
? HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2066488.html, Zugriff 12.9.2022,
? ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022
? USDOS? - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 7.4.2023
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Korruption
Letzte Änderung: 17.05.2023
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung hat das Gesetz im Allgemeinen wirksam umgesetzt. Sie ist auf allen Regierungsebenen vertreten. NGOs berichten, dass üblicherweise Bestechungsgelder bezahlt werden, um Dienste wie Polizeischutz, Schuleinschreibung, Zugang zu Wasserversorgung oder staatlichen Beihilfen zu beschleunigen (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig ungestraft davon (USDOS 12.4.2022). Mit dem Lokpal- und Lokayuktas-Gesetz aus dem Jahr 2013 wurden unabhängige nationale und bundesstaatliche Stellen geschaffen, die Beschwerden über Korruption gegen Beamte oder Politiker entgegennehmen, diesen Vorwürfen nachgehen und Verurteilungen gerichtlich durchsetzen sollen. Nur 7 der 29 bundesstaatlichen Lokayuktas hatten im Oktober 2022 öffentlich zugängliche Jahresberichte (FH 2023). Im Juni 2021 berichtete der Anti-Korruptions-Ombudsmann des Landes, dass er im Laufe des Jahres 110 Korruptionsbeschwerden, darunter vier gegen Parlamentsmitglieder, erhalten hat (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern aus dem Jahr 2014 wurde als begrenzt angesehen, und spätere Änderungen wurden kritisiert, weil sie es weiter aushöhlten (FH 2023).
Ermittlungen und strafrechtliche Verfolgung von Einzelfällen finden zwar statt, aber die unzureichende Durchsetzung, der Mangel an ausgebildeten Polizeibeamten und ein überlastetes und unterfinanziertes Gerichtssystem tragen zu einer geringen Zahl von Verurteilungen bei (USDOS 12.4.2022). Groß angelegte politische Korruptionsskandale haben wiederholt Bestechung und andere Vergehen aufgedeckt, aber es wird angenommen, dass ein großer Teil der Korruption nicht gemeldet und nicht geahndet wird, und die Behörden wurden beschuldigt, selektiv und parteiisch vorzugehen FH 2023).
Indien scheint im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index) von Transparency International im Jahre 2022 mit einer Bewertung von 40 (von 100) (0 sehr korrupt, 100 wenig korrupt) auf dem 85. Platz von 180 bewerteten Staaten auf, was keiner Veränderung zu 2021 entspricht (TI 2023; vgl. TI 2022).Indien scheint im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index) von Transparency International im Jahre 2022 mit einer Bewertung von 40 (von 100) (0 sehr korrupt, 100 wenig korrupt) auf dem 85. Platz von 180 bewerteten Staaten auf, was keiner Veränderung zu 2021 entspricht (TI 2023; vergleiche TI 2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 5.9.2022
? FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 12.4.2023
? TI - Transparency International (2023): Corruption Perceptions Index 2022, https://www.transparency.org/en/cpi/2022, Zugriff 31.1.2023
? TI - Transparency International (2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/cpi/2021, Zugriff 5.9.2022
? USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 11.4.2023
? USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/india/, Zugriff 5.9.2022
Ombudsmann
Letzte Änderung: 17.05.2023
Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission / NHRC) gegründet (NHRC 9.10.2018). Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtsgesetzes aus dem Jahre 1993, geändert durch den Protection of Human Rights (Amendment) Act von 2006 (NHRC 9.10.2018; vgl. INDI 13.9.2006). Die Kommission verkörpert nach eigenen Angaben das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte (NHRC 9.10.2018).Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission / NHRC) gegründet (NHRC 9.10.2018). Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtsgesetzes aus dem Jahre 1993, geändert durch den Protection of Human Rights (Amendment) Act von 2006 (NHRC 9.10.2018; vergleiche INDI 13.9.2006). Die Kommission verkörpert nach eigenen Angaben das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte (NHRC 9.10.2018).
Die NHRC ist ein unabhängiges und unparteiisches Untersuchungs- und Beratungsgremium, das von der Zentralregierung eingerichtet wurde und den Auftrag hat, Fälle von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und zu beheben und das öffentliche Bewusstsein für die Menschenrechte zu fördern. Sie ist dem Parlament gegenüber direkt rechenschaftspflichtig, arbeitet aber in enger Abstimmung mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Recht und Justiz. Sie hat das Mandat, Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Nachlässigkeit bei der Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen durch Staatsbedienstete zu untersuchen, in Gerichtsverfahren wegen angeblicher Menschenrechtsverletzungen zu intervenieren und alle Faktoren (einschließlich terroristischer Handlungen) zu überprüfen, die gegen die Menschenrechte verstoßen. Das Gesetz ermächtigt den NHRC, Vorladungen zu erlassen und Zeugenaussagen zu erzwingen, Unterlagen vorzulegen und öffentliche Dokumente anzufordern. Der NHRC empfiehlt auch angemessene Abhilfemaßnahmen für Missstände in Form von Entschädigungen für die Opfer von Tötungen durch die Regierung oder deren Familien (USDOS 20.3.2023).
In 24 der 28 Bundesstaaten gibt es Menschenrechtskommissionen, die unter der Schirmherrschaft des NHRC unabhängig arbeiten. Die NHRC hat weder die Befugnis, die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchzusetzen, noch die Befugnis, Anschuldigungen gegen militärisches und paramilitärisches Personal zu behandeln. Einige Menschenrechtsorganisationen kritisierten die Abhängigkeit des NHRC von der staatlichen Finanzierung und seine Politik, keine Untersuchungen durchzuführen, die länger als ein Jahr dauern. Einige behaupteten, der NHRC registriere nicht alle Beschwerden, lehne Fälle willkürlich ab, leite Beschwerden zurück und schütze die Beschwerdeführer nicht angemessen (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
? INDI - Gesetzgebung [Indien] (13.9.2006): The Protection of Human Rights (Amendment) Act, 2006, https://indiankanoon.org/doc/1886090/, Zugriff 11.10.2022
? NHRC - National Human Rights Commission India [Indien] (9.10.2018): National Human Rights Commission India, http://www.nhrc.nic.in/about-us/about-the-Organisation, Zugriff 4.10.2022
? USDOS? - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 14.4.2023
? USDOS? - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 14.4.2023,
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 11.05.2023
Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 22.9.2021). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt (ÖB 8.2021). Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet. Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, welche die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken darüber hinaus die rechtsstaatlichen Garantien, z. B. das Recht auf ein faires Verfahren, ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021, BICC 7.2022), wobei Menschenrechtsverletzungen auch von Terroristen in Jammu und Kaschmir, in den nordöstlichen Bundesstaaten und in den vom maoistischen Terrorismus betroffenen Gebieten begangen wurden, darunter Tötungen und Folter von Angehörigen der Streitkräfte, der Polizei, von Regierungsbeamten und Zivilisten, Entführungen sowie die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten (USDOS? 20.3.2023).Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 22.9.2021). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt (ÖB 8.2021). Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet. Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, welche die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken darüber hinaus die rechtsstaatlichen Garantien, z. B. das Recht auf ein faires Verfahren, ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021, BICC 7.2022), wobei Menschenrechtsverletzungen auch von Terroristen in Jammu und Kaschmir, in den nordöstlichen Bundesstaaten und in den vom maoistischen Terrorismus betroffenen Gebieten begangen wurden, darunter Tötungen und Folter von Angehörigen der Streitkräfte, der Polizei, von Regierungsbeamten und Zivilisten, Entführungen sowie die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten (USDOS? 20.3.2023).
Die Verfassung garantiert bürgerliche Freiheiten, einschließlich der Meinungs- und Religionsfreiheit, aber die Schikanen gegen Journalisten, Nichtregierungsorganisationen (NRO) und andere Regierungskritiker haben unter Modi erheblich zugenommen. Die BJP hat zunehmend staatliche Einrichtungen genutzt, um politische Gegner ins Visier zu nehmen. Muslime, registrierte Kasten (Dalits) und registrierte Stämme (Adivasis) werden nach wie vor wirtschaftlich und sozial ausgegrenzt (FH 2023).
Die Gesetze gestatten der Regierung das Abhören von Gesprächen zum Schutz der Souveränität und Integrität des Landes, der Sicherheit des Staates, der freundschaftlichen Beziehungen zu ausländischen Staaten, der öffentlichen Ordnung oder zur Verhinderung der Anstiftung zur Begehung einer Straftat. Es gab Berichte, wonach Regierungsbehörden willkürlich oder unrechtmäßig oder ohne entsprechende rechtliche Befugnisse auf private Kommunikation zugriffen, diese sammelten oder nutzten und Praktiken entwickelten, die einen willkürlichen oder unrechtmäßigen Eingriff in die Privatsphäre ermöglichen, einschließlich des Einsatzes von Technologien zur willkürlichen oder unrechtmäßigen Überwachung oder Beeinträchtigung der Privatsphäre von Personen (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 22.9.2022
? AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Indien 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089534.html, Zugriff 13.4.2023
? BICC - Bonn International Centre for Conversion (7.2022): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2022_Indien.pdf, Zugriff 12.9.2022
? FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 12.4.2023
? ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022
? USDOS? - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 14.4.2023
? USDOS? - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 14.4.2023,
Haftbedingungen
Letzte Änderung: 11.05.2023
Die Haftbedingungen waren häufig lebensbedrohlich, vor allem wegen der extremen Überbelegung, der unzureichenden sanitären Bedingungen und der mangelnden medizinischen Versorgung. Trinkwasser war nicht überall verfügbar. Gefängnisse und Haftanstalten waren nach wie vor unterfinanziert und personell unterbesetzt und verfügten über keine ausreichende Infrastruktur (USDOS 20.3.2023).
Es gibt drei Klassen der Unterbringung, wobei die Kategorie A gewisse Privilegien (Einzelzelle, Transistorradio, Verpflegung durch Angehörige) bietet. Der Großteil der Gefangenen (Kategorie C) muss sich allerdings mit spärlichen Verhältnissen zufriedengeben. Hier ist es die Regel, dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssen, keine Betten zur Verfügung stehen und im Winter Decken fehlen (ÖB 8.2021). Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, für die Hygiene sind die Häftlinge selbst verantwortlich (AA 22.9.2021). Doch kann jeder Häftling die Haftbedingungen hinsichtlich Unterbringung, Hygiene, Verpflegung und medizinischer Behandlung durch Geldzahlungen verbessern. Auch ist es üblich, dass Häftlinge von Verwandten zusätzlich versorgt werden (AA 22.9.2021).
Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit (Public Safety Act, PSA), das nur in Jammu und Kaschmir gilt, erlaubt es den Behörden, Personen ohne Anklage oder gerichtliche Überprüfung bis zu zwei Jahre lang ohne Besuch von Familienangehörigen festzuhalten. Im April berichtete die Presse, dass in Jammu und Kaschmir mehr als 500 Personen auf der Grundlage des PSA inhaftiert sind (USDOS 20.3.2023).
Auf Geschlechtertrennung wird geachtet. Eine Trennung von Kleinkriminellen und Schwerverbrechern gibt es selten. Nach dem Gesetz müssten Jugendliche in eigens vorgesehenen Jugendstrafanstalten untergebracht werden, allerdings kann vor allem in ländlichen Regionen nicht davon ausgegangen werden (ÖB 8.2021). Es gab Berichte über Misshandlungen in Gefängnissen durch Wärter und Insassen; weiters, dass Gefangene oder Häftlinge in Polizei- und Gerichtsgewahrsam getötet wurden oder starben sowie über Vergewaltigungen von Häftlingen durch die Polizei (USDOS 20.3.2023).
Die Behörden gestatteten den Gefangenen, sich bei den staatlichen und nationalen Menschenrechtskommissionen zu beschweren, aber die Befugnisse der Kommissionen beschränkten sich auf die Abgabe von Empfehlungen. Die NHRC hat das ganze Jahr über Beschwerden von Häftlingen über Menschenrechtsverletzungen erhalten und untersucht. Vertreter der Zivilgesellschaft glaubten, dass nur wenige Häftlinge aus Angst vor Vergeltung durch Gefängniswärter oder Beamte Beschwerde einreichten. Der NHRC veröffentlichte keine Berichte über seine Feststellungen. Die Zuständigkeit des NHRC erstreckt sich nicht auf militärische Haftanstalten (USDOS 20.3.2023).
Die Behörden gestatteten Besuchern in begrenztem Umfang den Zugang zu den Gefangenen, aber einige Familienangehörige gaben an, dass die Behörden ihnen den Zugang zu ihren Verwandten verweigerten, insbesondere in Gebieten, in denen ein hohes Maß an Gewalt herrscht, darunter Jammu und Kaschmir (USDOS 20.3.2023).
Nach Regierungsangaben ist ein großer Teil der Todesfälle in den Gefängnissen auf Krankheiten wie Tuberkulose und HIV/Aids zurückzuführen, deren Verlauf durch die Haftbedingungen und mangelhafte Versorgung verschlimmert bzw. beschleunigt wird (AA 22.9.2021). Das indische Recht schreibt vor, dass eine Ermittlung bei einem Todesfall in Gewahrsam durch einen Richter erfolgen muss. Dabei ist die Polizei verpflichtet, einen First Information Report (FIR) zu erstellen. Eine nicht am bisherigen Verlauf der Ermittlungen beteiligte Abteilung der Polizei untersucht daraufhin den Todesfall (DFAT 10.12.2020).
Dem Bericht des Prison Statistics of India (PSI) aus dem Jahr 2021 zufolge, gab es damals landesweit 1.319 Gefängnisse mit einer genehmigten Kapazität von 425.609 Personen - bei einer Häftlingszahl von 554.034 (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 22.9.2022
? DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 21.9.2022
? DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 21.9.2022,
? ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022
? USDOS? - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 7.4.2023
Todesstrafe
Letzte Änderung: 17.05.2023
Gemäß Art. 53 Strafgesetzbuch von 1860 (INDI 6.10.1860) gilt für bestimmte Verbrechen die Todesstrafe (Mord, Hochverrat, Anstiftung zu Selbstmord eines Kindes, terroristische Gewalttat, Besitz von tödlichem Sprengstoff, wiederholter Drogenhandel, Vergewaltigung von Kindern etc.) (ÖB 8.2021;? vgl. INDI 6.10.1860). In Militärgesetzen ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht vorgesehen. Ende 2001 trat eine Änderung des Sprengstoffgesetzes in Kraft, die den Besitz tödlicher Sprengstoffe mit der Todesstrafe bedroht. Die Antiterrorgesetzgebung sieht für terroristische Straftaten, durch die Menschen zu Tode kommen, ebenfalls die Todesstrafe vor (ÖB 8.2021). Der Supreme Court stellte 2018 die Verfassungsmäßigkeit der Todesstrafe nicht infrage, rief die Gerichte aber zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der Fälle ("rarest of rare cases") auf (AA 19.7.2019; vgl. ÖB 8.2021). In den letzten Jahren wurde der Anwendungsbereich der Todesstrafe vor allem in Vergewaltigungsfällen weiter ausgedehnt (AA 22.9.2021). Vergewaltigungen von Mädchen unter zwölf Jahren können seit August 2018 mit der Todesstrafe geahndet werden (AA 19.7.2019;? vgl. AI 4.2022), wobei die Strafe für Gruppenvergewaltigung eines Mädchens unter 12 Jahren entweder eine lebenslange Haftstrafe oder die Todesstrafe ist (USDOS 20.3.2023).Gemäß Artikel 53, Strafgesetzbuch von 1860 (INDI 6.10.1860) gilt für bestimmte Verbrechen die Todesstrafe (Mord, Hochverrat, Anstiftung zu Selbstmord eines Kindes, terroristische Gewalttat, Besitz von tödlichem Sprengstoff, wiederholter Drogenhandel, Vergewaltigung von Kindern etc.) (ÖB 8.2021;? vergleiche INDI 6.10.1860). In Militärgesetzen ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht vorgesehen. Ende 2001 trat eine Änderung des Sprengstoffgesetzes in Kraft, die den Besitz tödlicher Sprengstoffe mit der Todesstrafe bedroht. Die Antiterrorgesetzgebung sieht für terroristische Straftaten, durch die Menschen zu Tode kommen, ebenfalls die Todesstrafe vor (ÖB 8.2021). Der Supreme Court stellte 2018 die Verfassungsmäßigkeit der Todesstrafe nicht infrage, rief die Gerichte aber zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der Fälle ("rarest of rare cases") auf (AA 19.7.2019; vergleiche ÖB 8.2021). In den letzten Jahren wurde der Anwendungsbereich der Todesstrafe vor allem in Vergewaltigungsfällen weiter ausgedehnt (AA 22.9.2021). Vergewaltigungen von Mädchen unter zwölf Jahren können seit August 2018 mit der Todesstrafe geahndet werden (AA 19.7.2019;? vergleiche AI 4.2022), wobei die Strafe für Gruppenvergewaltigung eines Mädchens unter 12 Jahren entweder eine lebenslange Haftstrafe oder die Todesstrafe ist (USDOS 20.3.2023).
Obwohl jedes Strafgericht die Todesstrafe verhängen kann, wird sie nur nach Bestätigung durch den Obersten Gerichtshof vollstreckt. Letzterer kann eine erneute Beweisaufnahme anordnen oder die Strafe umwandeln. Die Gouverneure in den Unionsstaaten und der Staatspräsident haben das Begnadigungsrecht. Die zahlreichen Berufungsmöglichkeiten tragen dazu bei, dass die Todesstrafe oft erst viele Jahre nach ihrer Verhängung vollstreckt wird (ÖB 8.2021).
Die indische Regierung hat im Jahr 2012 das inoffizielle Moratorium in Bezug auf die Todesstrafe aufgehoben (HRW 27.1.2016). Die Todesstrafe wird von weiten Teilen der Politik und der Gesellschaft befürwortet (AA 22.9.2021).
Am 20.3.2020 wurden vier Todesurteile im Fall einer 2012 begangenen Gruppenvergewaltigung vollstreckt (AA 22.9.2021; vgl. ZO 20.3.2020, BBC 20.3.2020, IT 20.3.2020). Es waren dies die ersten Hinrichtungen seit dem Jahr 2015 (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). 2021 wurden 144 Personen zum Tode verurteilt (AI 5.2022). Aktuell warten in indischen Gefängnissen rund 400 Verurteilte auf die Vollstreckung der Todesstrafe (AA 22.9.2021). Ein indisches Gericht verurteilte am 18.2.2022 im Zusammenhang mit einer 2008 verübten Serie von Bombenanschlägen in Ahmedabad im Bundesstaat Gujarat, bei denen 56 Menschen getötet und 200 verwundet wurden, 38 Personen zum Tode (BAMF 21.2.2022).Am 20.3.2020 wurden vier Todesurteile im Fall einer 2012 begangenen Gruppenvergewaltigung vollstreckt (AA 22.9.2021; vergleiche ZO 20.3.2020, BBC 20.3.2020, IT 20.3.2020). Es waren dies die ersten Hinrichtungen seit dem Jahr 2015 (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). 2021 wurden 144 Personen zum Tode verurteilt (AI 5.2022). Aktuell warten in indischen Gefängnissen rund 400 Verurteilte auf die Vollstreckung der Todesstrafe (AA 22.9.2021). Ein indisches Gericht verurteilte am 18.2.2022 im Zusammenhang mit einer 2008 verübten Serie von Bombenanschlägen in Ahmedabad im Bundesstaat Gujarat, bei denen 56 Menschen getötet und 200 verwundet wurden, 38 Personen zum Tode (BAMF 21.2.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 27.9.2022
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2019): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 20.9.2022
? AI - Amnesty International (5.2022): Death Sentences and Executions 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073393/ACT5054182022ENGLISH.pdf, Zugriff 20.9.2022
? AI - Amnesty International (4.2022): India: Persecution of minorities and shrinking space for dissent, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2022/04/ASA2054912022ENGLISH.pdf, Zugriff 27.9.2022
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (21.2.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw08-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 20.9.2022
? BBC - British Broadcasting Corporation (20.3.2020): Nirbhaya case: Four Indian men executed for 2012 Delhi bus rape and murder, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-51969961, Zugriff 20.9.2022
? HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - India, https://www.ecoi.net/en/document/1189409.html, Zugriff 27.9.2022
? INDI - Gesetzgebung [Indien] (6.10.1860): The Indian Penal Code 1860, https://legislative.gov.in/sites/default/files/A1860-45.pdf, Zugriff 27.9.2022
? IT - India Today (20.3.2020): Justice for Nirbhaya: 4 men convicted for gang-rape hanged 7 years after brutal crime, https://www.indiatoday.in/india/story/nirbhaya-gang-rape-murder-convicts-executed-hanged-delhi-tihar-jail-1657649-2020-03-20, Zugriff 20.9.2022
? ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022
? USDOS? - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 14.4.2023
? ZO - Zeit Online (20.3.2020): Vier Männer wegen Vergewaltigung einer Studentin hingerichtet, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2020-03/indien-sexuelle-gewalt-vergewaltigung-taeter-hinrichtung, Zugriff 20.9.2022
Relevante Bevölkerungsgruppen
FRAUEN
Letzte Änderung: 11.05.2023
Der Grundsatz der Geschlechtergleichstellung ist in der indischen Verfassung verankert. Frauen haben das Grundrecht, gleichen Schutz vor dem Gesetz zu genießen und nicht aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert zu werden (INDI 5.2022; vgl. IJLMH 5.2022, TDG 2.3.2022). Indien ist allerdings seit jeher eine extrem patriarchalische Gesellschaft (Care 28.5.2022; vgl. ÖB 8.2021, IJLMH 5.2022). Diese patriarchalische Struktur trägt dazu bei, dass die soziale Realität von Frauen in Indien von systematischer Benachteiligung und Diskriminierung bestimmt bleibt - weniger aufgrund staatlichen Handelns, als vielmehr aufgrund tief verwurzelter sozialer Traditionen (AA 22.9.2021). Frauen haben demnach zwar Zugang zu sozialen und rechtlichen Leistungen, mehr Unabhängigkeit und Mitspracherecht sowie die Möglichkeit, sich in öffentlichen Angelegenheiten zu engagieren (CAR 14.7.2022), doch trotz dieser Fortschritte bleibt geschlechtsspezifische Diskriminierung nach wie vor eine alltägliche Erscheinung (ÖB 8.2021; vgl. CAR 14.7.2022). Auch Aktivisten, die sich für Frauenrechte einsetzen, sind häufig Diskriminierung ausgesetzt, die bis zu falschen Anklagen oder unrechtmäßigem Freiheitsentzug reicht (ÖB 8.2021).Der Grundsatz der Geschlechtergleichstellung ist in der indischen Verfassung verankert. Frauen haben das Grundrecht, gleichen Schutz vor dem Gesetz zu genießen und nicht aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert zu werden (INDI 5.2022; vergleiche IJLMH 5.2022, TDG 2.3.2022). Indien ist allerdings seit jeher eine extrem patriarchalische Gesellschaft (Care 28.5.2022; vergleiche ÖB 8.2021, IJLMH 5.2022). Diese patriarchalische Struktur trägt dazu bei, dass die soziale Realität von Frauen in Indien von systematischer Benachteiligung und Diskriminierung bestimmt bleibt - weniger aufgrund staatlichen Handelns, als vielmehr aufgrund tief verwurzelter sozialer Traditionen (AA 22.9.2021). Frauen haben demnach zwar Zugang zu sozialen und rechtlichen Leistungen, mehr Unabhängigkeit und Mitspracherecht sowie die Möglichkeit, sich in öffentlichen Angelegenheiten zu engagieren (CAR 14.7.2022), doch trotz dieser Fortschritte bleibt geschlechtsspezifische Diskriminierung nach wie vor eine alltägliche Erscheinung (ÖB 8.2021; vergleiche CAR 14.7.2022). Auch Aktivisten, die sich für Frauenrechte einsetzen, sind häufig Diskriminierung ausgesetzt, die bis zu falschen Anklagen oder unrechtmäßigem Freiheitsentzug reicht (ÖB 8.2021).
Es gibt keine Gesetze, welche die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess einschränken, jedoch hinderten religiöse, kulturelle und traditionelle Praktiken Frauen an einer proportionalen Beteiligung an politischen Ämtern (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2019 war die Wahlbeteiligung von Frauen bei nationalen Wahlen zum ersten Mal gleich hoch wie die von Männern (FH 2023). Das Gesetz reserviert ein Drittel der Sitze in den Gemeinderäten für Frauen. Bei den Parlamentswahlen 2019 wurden 78 Frauen in das Unterhaus gewählt (USDOS 12.4.2022).
Viele Staaten förderten die weibliche Sterilisation als Familienplanungsmethode, was zu riskanten, minderwertigen Verfahren und einem eingeschränkten Zugang zu nicht dauerhaften Methoden führte (USDOS 20.3.2023; vgl. ORFo 7.4.2022). Es gab Berichte über erzwungene Abtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen seitens der Regierungsbehörden. Einige Frauen, insbesondere arme Frauen und Frauen aus niedrigeren Kasten, wurden Berichten zufolge von ihren Ehemännern und Familien zu Eileiterunterbrechungen oder Hysterektomien gedrängt (USDOS 20.3.2023). Im Bundesstaat Chhattisgarh kam es in der Vergangenheit zu unter Zeitdruck durchgeführten und organisierten Massensterilisationen in Lagern, mit Fällen von verpfuschten Operationen und mangelhafter medizinischer Versorgung (ORFo 7.4.2022; vgl. TW 17.9.2021).Viele Staaten förderten die weibliche Sterilisation als Familienplanungsmethode, was zu riskanten, minderwertigen Verfahren und einem eingeschränkten Zugang zu nicht dauerhaften Methoden führte (USDOS 20.3.2023; vergleiche ORFo 7.4.2022). Es gab Berichte über erzwungene Abtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen seitens der Regierungsbehörden. Einige Frauen, insbesondere arme Frauen und Frauen aus niedrigeren Kasten, wurden Berichten zufolge von ihren Ehemännern und Familien zu Eileiterunterbrechungen oder Hysterektomien gedrängt (USDOS 20.3.2023). Im Bundesstaat Chhattisgarh kam es in der Vergangenheit zu unter Zeitdruck durchgeführten und organisierten Massensterilisationen in Lagern, mit Fällen von verpfuschten Operationen und mangelhafter medizinischer Versorgung (ORFo 7.4.2022; vergleiche TW 17.9.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 8.9.2022
? Care (28.5.2022): Gender Inequality In The Indian Society, https://www.careindia.org/blog/gender-in-inequality/, Zugriff 8.9.2022
? CAR - Current Affairs Review (14.7.2022): The Role of Women in India Post Independence, https://www.currentaffairsreview.com/the-role-of-women-in-india-post-independence/, Zugriff 9.9.2022
? FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 12.4.2023
? IJLMH - International Journal of Law Management and Humanitites (5.2022): A Critical Analysis of Gender Justice under the Indian Constitution, https://www.ijlmh.com/paper/a-critical-analysis-of-gender-justice-under-the-indian-constitution/# , Zugriff 12.9.2022
? INDI - Gesetzgebung [Indien] (5.2022): The Constitution of India, https://legislative.gov.in/sites/default/files/COI_English.pdf, Zugriff 8.9.2022
? ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 8.9.2022
? ORFo - Observer Research Foundation (7.4.2022): India’s Family Planning Mission Puts Burden of Sterilisation on Women at the Cost of Their Health, https://www.orfonline.org/research/burden-of-sterilisation-on-women-at-the-cost-of-their-health/, Zugriff 13.10.2022
? TDG - The Daily Guardian (2.3.2022): An analysis of constitutional safeguards provided to women in India, https://thedailyguardian.com/an-analysis-of-constitutional-safeguards-provided-to-women-in-india/, Zugriff 12.9.2022
? TW - The Wire (17.9.2021): Despite Tragic History of Sterilisation Camps, Chhattisgarh Has Not Learnt Its Lessons, https://thewire.in/rights/tragic-history-sterilisation-camps-chhattisgarh-lessons-not-learnt, Zugriff 13.10.2022
? USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 11.4.2023
? USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 9.9.2022
Geschlechtsspezifische Gewalt
Letzte Änderung: 17.05.2023
Vergewaltigungen und andere sexuelle Übergriffe sind ein ernstes Problem (FH 2023; vgl. AI 28.3.2023). Ein Großteil der Fälle sexueller Gewalt findet innerhalb der Familien statt (AA 22.9.2021). Laut der jüngsten National Family Health Survey (NFHS) des indischen Gesundheitsministeriums gaben 32 % der jemals verheirateten Frauen im Alter von 18 bis 49 Jahren an, körperliche, sexuelle oder emotionale Gewalt durch den Ehepartner erlebt zu haben (MoHFW 25.11.2021). Was die sexuelle Gewalt betrifft, so ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine indische Frau von ihrem Ehemann sexuelle Gewalt erfährt, 17-mal höher als von einer anderen Person (NPR 8.2.2022; vgl. MoHFW 25.11.2021). In Indien sind die NFHS und das National Crime Records Bureau (NCRB) die einzigen beiden Quellen, die Daten über Gewalt gegen Frauen auf nationaler Ebene liefern. Die Daten des NCRB umfassen nur Fälle, wo Frauen oder Familien Anzeige bei der Polizei erstattet haben. Da das Gesetz sexuelle Gewalt durch Ehemänner nicht anerkennt, ist die Zahl der Meldungen über Vergewaltigungen in der Ehe sehr gering (NIH 29.3.2022). Laut der jüngsten NFHS-Studie aus den Jahren 2019-2021 haben nur 14 % jener Frauen, die zu Hause körperliche oder sexuelle Gewalt erlebt haben, in irgendeiner Form Hilfe gesucht (MoHFW 25.11.2021). Vergewaltigungen und andere sexuelle Übergriffe sind ein ernstes Problem (FH 2023; vergleiche AI 28.3.2023). Ein Großteil der Fälle sexueller Gewalt findet innerhalb der Familien statt (AA 22.9.2021). Laut der jüngsten National Family Health Survey (NFHS) des indischen Gesundheitsministeriums gaben 32 % der jemals verheirateten Frauen im Alter von 18 bis 49 Jahren an, körperliche, sexuelle oder emotionale Gewalt durch den Ehepartner erlebt zu haben (MoHFW 25.11.2021). Was die sexuelle Gewalt betrifft, so ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine indische Frau von ihrem Ehemann sexuelle Gewalt erfährt, 17-mal höher als von einer anderen Person (NPR 8.2.2022; vergleiche MoHFW 25.11.2021). In Indien sind die NFHS und das National Crime Records Bureau (NCRB) die einzigen beiden Quellen, die Daten über Gewalt gegen Frauen auf nationaler Ebene liefern. Die Daten des NCRB umfassen nur Fälle, wo Frauen oder Familien Anzeige bei der Polizei erstattet haben. Da das Gesetz sexuelle Gewalt durch Ehemänner nicht anerkennt, ist die Zahl der Meldungen über Vergewaltigungen in der Ehe sehr gering (NIH 29.3.2022). Laut der jüngsten NFHS-Studie aus den Jahren 2019-2021 haben nur 14 % jener Frauen, die zu Hause körperliche oder sexuelle Gewalt erlebt haben, in irgendeiner Form Hilfe gesucht (MoHFW 25.11.2021).
Die COVID-19-Pandemie und der Lockdown führten zu einem Anstieg der Fälle von häuslicher Gewalt. Frauen und Kinder waren stärker gefährdet, da der Täter seinen Lebensunterhalt verloren hatte und die Familie gezwungen war, im Haus zu bleiben, wo die Opfer mit ihren Tätern eingeschlossen waren und nur begrenzte Möglichkeiten hatten, zu entkommen oder Zugang zu Ressourcen zu erhalten (USDOS 20.3.2023).
Die Gesetze zur Bekämpfung der sexuellen Belästigung wurden wirksam durchgesetzt. Die Behörden verlangten von allen staatlichen Behörden und Einrichtungen mit mehr als 50 Mitarbeitern, dass sie Ausschüsse zur Verhinderung und Bekämpfung von sexueller Belästigung einsetzen (USDOS 20.3.2023). Die Teilnahme Indiens an der internationalen #MeToo-Bewegung gegen sexuelle Belästigung und Übergriffe hat das Bewusstsein für das Problem geschärft, doch haben Frauen auch Repressalien erlebt, nachdem sie Fälle gemeldet hatten (FH 2023).
Frauen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten, Jharkhand und Chhattisgarh sowie gefährdete Dalit- oder Stammesfrauen wurden häufig Opfer von Vergewaltigungen oder Vergewaltigungsdrohungen. Aus den nationalen Kriminalitätsstatistiken geht hervor, dass Dalit-Frauen überproportional häufig zu Opfern werden. Das Gesetz stellt Vergewaltigung in den meisten Fällen unter Strafe, aber Vergewaltigung in der Ehe ist nicht illegal, wenn die Frau älter als 15 ist (USDOS 20.3.2023). Im Rahmen des Swadhar Greh-Programms können NGOs, die sich seit mindestens drei Jahren für Frauen einsetzen, eine staatliche Finanzierung ihrer Frauenhäuser beantragen. Das Programm wurde 2001 von der Zentralregierung ins Leben gerufen, um Frauen, die in Not geraten sind, Unterstützung und Schutz zu bieten. Die Heime bieten Frauen, die häusliche Gewalt und sexuellen Missbrauch erlitten haben, sowie Frauen aus wirtschaftlich und sozial schwachen Schichten eine vorübergehende Unterkunft, Verpflegung, Beratung, Rechtsbeistand und Schulungen an, um sie zu rehabilitieren. Während COVID-19 wurden die Zahlungen jedoch ausgesetzt, obwohl der Bedarf an Frauenhilfsprogrammen gestiegen ist (TSC 22.2.2022).
Es gibt weiter Berichte, dass Frauen und Mädchen, die im Devadasi-System symbolische Ehen mit Hindu-Gottheiten eingehen (eine Form der sogenannten rituellen Prostitution), Opfer von Vergewaltigungen oder sexuellem Missbrauch durch Priester und Tempelherren werden, einschließlich Sexhandels (USDOS 20.3.2023). Diese Praxis wurde in Karnataka, Maharashtra, Andhra Pradesh und Tamil Nadu festgestellt (USDOS 20.3.2023; vgl. TCo 29.5.2022) und betrifft fast immer Mädchen aus den Gemeinschaften der Scheduled Castes und Scheduled Tribes (USDOS 20.3.2023). Nach Angaben der staatlichen National Commission for Women (NCW) aus dem Jahr 2015 gibt es in Indien noch mindestens 44.000 aktive Devadasis. Die NCW merkte jedoch auch an, dass die tatsächliche Zahl bis zu einer Viertelmillion betragen könnte (TCo 29.5.2022). Die Gesetzgebung in Tamil Nadu, Andhra Pradesh, Karnataka und Maharashtra verbietet das Devadasi-System und sieht Rehabilitationsmaßnahmen für Frauen und Mädchen vor, die von dieser Praxis betroffen sind. Die Durchsetzung dieser Gesetze ist nach wie vor lax (USDOS 20.3.2023).Es gibt weiter Berichte, dass Frauen und Mädchen, die im Devadasi-System symbolische Ehen mit Hindu-Gottheiten eingehen (eine Form der sogenannten rituellen Prostitution), Opfer von Vergewaltigungen oder sexuellem Missbrauch durch Priester und Tempelherren werden, einschließlich Sexhandels (USDOS 20.3.2023). Diese Praxis wurde in Karnataka, Maharashtra, Andhra Pradesh und Tamil Nadu festgestellt (USDOS 20.3.2023; vergleiche TCo 29.5.2022) und betrifft fast immer Mädchen aus den Gemeinschaften der Scheduled Castes und Scheduled Tribes (USDOS 20.3.2023). Nach Angaben der staatlichen National Commission for Women (NCW) aus dem Jahr 2015 gibt es in Indien noch mindestens 44.000 aktive Devadasis. Die NCW merkte jedoch auch an, dass die tatsächliche Zahl bis zu einer Viertelmillion betragen könnte (TCo 29.5.2022). Die Gesetzgebung in Tamil Nadu, Andhra Pradesh, Karnataka und Maharashtra verbietet das Devadasi-System und sieht Rehabilitationsmaßnahmen für Frauen und Mädchen vor, die von dieser Praxis betroffen sind. Die Durchsetzung dieser Gesetze ist nach wie vor lax (USDOS 20.3.2023).
Säureangriffe auf Männer und Frauen führen weiterhin zu Todesfällen und dauerhaften Entstellungen (USDOS 12.4.2022). Säureangriffe sind zwar ein Verbrechen, das sich gegen jede Person richten kann, doch meist sind Frauen, vor allem junge Frauen, das Ziel dieser Angriffe. Der Hauptgrund für diese Angriffe ist, dass Frauen die herrschende Gesellschaftsordnung infrage stellen, indem sie nicht bereit sind, sich zu unterwerfen (KO 3.2.2022). Jährlich werden in Indien etwa 1.000 Frauen von Gewalttätern mit Säuren - Salzsäure, Salpetersäure und Schwefelsäure - angegriffen, meist im Gesicht (NN 10.6.2022).
Es gibt kein nationales Gesetz, das die Praxis der Genitalverstümmelung regelt (USDOS 20.3.2023). Menschenrechtsgruppen und Medienberichten zufolge praktizieren zwischen 70 und 90 Prozent der Dawoodi Bohras, einer Bevölkerungsgruppe von etwa einer Million Menschen, die sich auf die Bundesstaaten Maharashtra, Gujarat, Rajasthan und Delhi konzentriert, FGM/C (USDOS 20.3.2023; vgl. GK 4.3.2022). Die Dawoodi-Bohra-Gemeinschaft argumentiert, dass die Praxis nicht eingeschränkt werden könne, da die indische Verfassung in Artikel 25 Religionsfreiheit gewähre. Der Oberste Gerichtshof stellte allerdings fest, dass die Praxis von FGM gegen die Artikel 15 und 21 der indischen Verfassung verstößt und hat sie daraufhin zu einer illegalen Handlung erklärt (GK 4.3.2022). Es gibt kein nationales Gesetz, das die Praxis der Genitalverstümmelung regelt (USDOS 20.3.2023). Menschenrechtsgruppen und Medienberichten zufolge praktizieren zwischen 70 und 90 Prozent der Dawoodi Bohras, einer Bevölkerungsgruppe von etwa einer Million Menschen, die sich auf die Bundesstaaten Maharashtra, Gujarat, Rajasthan und Delhi konzentriert, FGM/C (USDOS 20.3.2023; vergleiche GK 4.3.2022). Die Dawoodi-Bohra-Gemeinschaft argumentiert, dass die Praxis nicht eingeschränkt werden könne, da die indische Verfassung in Artikel 25 Religionsfreiheit gewähre. Der Oberste Gerichtshof stellte allerdings fest, dass die Praxis von FGM gegen die Artikel 15 und 21 der indischen Verfassung verstößt und hat sie daraufhin zu einer illegalen Handlung erklärt (GK 4.3.2022).
Staatliche Maßnahmen und Strafverfolgung
Das Land verfügt über ein strenges Gesetzeswerk zur Bekämpfung von sexueller Gewalt, einschließlich Bestimmungen im indischen Strafgesetzbuch zu Vergewaltigung, sexueller Belästigung, Voyeurismus und Stalking, die von den Strafverfolgungsbehörden wirksam durchgesetzt wurden. Darüber hinaus tragen Sondergesetze zum sexuellen Missbrauch von Kindern, zum Einsatz von Technologie und zum Menschenhandel, vor allem zivilrechtliche Gesetze zu häuslicher Gewalt und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz mit weit gefassten Definitionen, spezifische Leitlinien zu Verfahrensfragen in der Strafprozessordnung sowie eine Reihe von Rechtsprechungen, staatlichen Regelungen, Leitlinien und Protokollen zur Beweiserhebung, medizinischen Untersuchung, Zeugenvernehmung, Opferentschädigung und anderen relevanten Themen zu diesem Rahmen bei (USDOS 20.3.2023).
Die Strafverfolgung und der Rechtsweg für Opfer von Vergewaltigungen waren unzureichend, und das Justizsystem war nicht in der Lage, das Problem wirksam anzugehen. Die NRO International Center for Research on Women stellte fest, dass die niedrigen Verurteilungsraten in Vergewaltigungsfällen einer der Hauptgründe dafür sind, dass die sexuelle Gewalt unvermindert anhält und zuweilen nicht gemeldet wird. Die NRO stellten fest, dass die Länge der Gerichtsverfahren, die mangelnde Unterstützung der Opfer und der unzureichende Schutz von Zeugen und Überlebenden nach wie vor ein großes Problem darstellen, das während der COVID-19-Pandemie noch ausgeprägter war. Die Regierung bemühte sich, Fälle, an denen Frauen beteiligt waren, zu beschleunigen, indem sie mehr als 1.000 Schnellgerichte zur Bearbeitung anhängiger Vergewaltigungsfälle einrichtete (USDOS 20.3.2023).
Stereotypisierung und geschlechtsspezifische Diskriminierung in Gerichtsverfahren sind weit verbreitet und tief verankert. Richter legen oft Maßstäbe dafür an, was sie für ein angemessenes Verhalten von Frauen halten. Dies führt zu Entscheidungen, die auf vorgefassten Meinungen und nicht auf Fakten beruhen. So forderte der Oberste Gerichtshof im März 2021 bei der Anhörung des Falles gegen einen Regierungsangestellten, der auf Grundlage des Gesetzes zum Schutz von Kindern vor sexuellen Straftaten angeklagt war, den Angeklagten auf, das minderjährige Opfer zu heiraten (OMCT 6.5.2022).
Das Gesetz stellt Vergewaltigung in den meisten Fällen unter Strafe, aber Vergewaltigung in der Ehe ist nicht illegal, wenn die Frau älter als 15 Jahre ist. Rechtsexperten zufolge stellt das Gesetz die Vergewaltigung von erwachsenen Männern nicht unter Strafe. Die Vergewaltigung von Minderjährigen fällt unter das geschlechtsneutrale Gesetz zum Schutz von Kindern vor sexuellen Straftaten. Die obligatorische Mindeststrafe für Vergewaltigung beträgt 10 Jahre Freiheitsentzug. Die Mindeststrafe für die Vergewaltigung eines Mädchens unter 16 Jahren liegt zwischen 20 Jahren und lebenslänglich; die Mindeststrafe für die Gruppenvergewaltigung eines Mädchens unter 12 Jahren ist entweder lebenslänglich oder die Todesstrafe (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz zum Schutz von Frauen gegen häusliche Gewalt sieht Strafsanktionen vor und soll die Ehefrau neben häuslicher Gewalt auch vor dem Verlust ihres in die Familie des Mannes eingebrachten Vermögens und vor dem Verstoß aus dem Familienhaushalt schützen (ÖB 8.2021; vgl. INDI 2005).Das Gesetz stellt Vergewaltigung in den meisten Fällen unter Strafe, aber Vergewaltigung in der Ehe ist nicht illegal, wenn die Frau älter als 15 Jahre ist. Rechtsexperten zufolge stellt das Gesetz die Vergewaltigung von erwachsenen Männern nicht unter Strafe. Die Vergewaltigung von Minderjährigen fällt unter das geschlechtsneutrale Gesetz zum Schutz von Kindern vor sexuellen Straftaten. Die obligatorische Mindeststrafe für Vergewaltigung beträgt 10 Jahre Freiheitsentzug. Die Mindeststrafe für die Vergewaltigung eines Mädchens unter 16 Jahren liegt zwischen 20 Jahren und lebenslänglich; die Mindeststrafe für die Gruppenvergewaltigung eines Mädchens unter 12 Jahren ist entweder lebenslänglich oder die Todesstrafe (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz zum Schutz von Frauen gegen häusliche Gewalt sieht Strafsanktionen vor und soll die Ehefrau neben häuslicher Gewalt auch vor dem Verlust ihres in die Familie des Mannes eingebrachten Vermögens und vor dem Verstoß aus dem Familienhaushalt schützen (ÖB 8.2021; vergleiche INDI 2005).
Eine positive Entwicklung der letzten Jahre war die höchstrichterliche Rechtsprechung, die etwa erzwungenen Geschlechtsverkehr mit einem minderjährigen Ehepartner unter Strafe gestellt (2017) und Ehebruch entkriminalisiert hat (2018) (AA 22.9.2021).
Die Regierung hat die Rolle des Gesundheitspersonals bei der Behandlung von Überlebenden sexueller Gewalt anerkannt und führt Protokolle ein, die den internationalen Standards für die medizinische Versorgung von Opfern entsprechen. Die Regierung weist die Gesundheitseinrichtungen an, dafür zu sorgen, dass Überlebende aller Formen sexueller Gewalt sofortigen Zugang zu Gesundheitsdiensten erhalten, einschließlich Notfallverhütung, Zugang zu sicheren Abtreibungsdiensten, Polizeischutz, Notunterkünften, gerichtsmedizinischen Diensten und Überweisungen für Rechtshilfe und andere Dienste. Die Umsetzung der Leitlinien war aufgrund begrenzter Ressourcen und sozialer Stigmatisierung uneinheitlich (USDOS 20.3.2023).
Zivilgesellschaftliche Organisationen sensibilisierten die Gewaltopfer und sorgten für eine opferorientierte, nicht stigmatisierende, vertrauliche und kostenlose Betreuung und erleichterten die Überweisung an tertiäre Pflege-, Sozial- und Rechtsdienste. Einige boten auch kurzfristige Unterkünfte für Frauen und Kinder an, die eine Vergewaltigung überlebt hatten. Diese Dienste sollten Frauen und Kinder dazu ermutigen, sich zu melden und den Fall anzuzeigen. Darüber hinaus führte die Zentralregierung Programme ein, um die Sicherheit von Frauen zu verbessern, die Gewalt anzeigen. Dazu gehörten Zentren für die Meldung von und den Zugang zu medizinischer Unterstützung, Frauenhilfsstellen in Polizeistationen, um die Meldung zu erleichtern, ein Notfallsystem über eine mobile Anwendung für die Meldung von Notfällen und Schulungsprogramme für Polizei, Staatsanwälte, medizinische Fachkräfte und die Justiz, um Opfern auf mitfühlende und respektvolle Weise zu begegnen (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz zur Bekämpfung von sexueller Gewalt am Arbeitsplatz wird nach wie vor nur unzureichend durchgesetzt, insbesondere für Frauen im informellen Sektor (HRW 13.1.2022). Die Arbeitgeber sind entweder nicht über die Bestimmungen des Gesetzes informiert oder haben sie nur teilweise umgesetzt, und diejenigen, die interne Gremien eingerichtet haben, haben nur schlecht ausgebildete Mitglieder (TOI 8.4.2022). Gemäß dem Gesetz über sexuelle Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz von 2013 muss jede gewerbliche oder öffentliche Organisation mit zehn oder mehr Beschäftigten eine interne Beschwerdekommission einrichten (TOI 8.4.2022; vgl. INDI 2013).Das Gesetz zur Bekämpfung von sexueller Gewalt am Arbeitsplatz wird nach wie vor nur unzureichend durchgesetzt, insbesondere für Frauen im informellen Sektor (HRW 13.1.2022). Die Arbeitgeber sind entweder nicht über die Bestimmungen des Gesetzes informiert oder haben sie nur teilweise umgesetzt, und diejenigen, die interne Gremien eingerichtet haben, haben nur schlecht ausgebildete Mitglieder (TOI 8.4.2022). Gemäß dem Gesetz über sexuelle Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz von 2013 muss jede gewerbliche oder öffentliche Organisation mit zehn oder mehr Beschäftigten eine interne Beschwerdekommission einrichten (TOI 8.4.2022; vergleiche INDI 2013).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 8.9.2022
? AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Indien 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089534.html, Zugriff 13.4.2023
? BBC - British Broadcasting Corporation (14.9.2022): India Muslim women in limbo after instant divorce ruling, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-62805107, Zugriff 11.10.2022
? FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 12.4.2023
? FP - Firstpost (30.8.2022): Crimes against women rose 15.3% in 2021, Delhi most unsafe: Key takeaways of NCRB report, https://www.firstpost.com/explainers/explained-crimes-against-women-rose-15-3-in-2021-delhi-most-unsafe-key-takeaways-of-ncrb-report-11144691.html, Zugriff 9.9.2022
? GK - Greater Kashmir (4.3.2022): It's a crime, period. https://www.greaterkashmir.com/editorial-page-2/its-a-crime-period, Zugriff 12.9.2022
? HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066488.html, Zugriff 9.9.2022
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? NIH - National Institutes of Health / National Library of Medicine [USA] (29.3.2022): Women’s experiences of marital rape and sexual violence within marriage in India: evidence from service records, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC8967187/, Zugriff 12.9.2022
? NN - News Nine (10.6.2022): Acid attack in Bengaluru: A reflection of weak laws, patriarchal mindset, https://www.news9live.com/opinion-blogs/acid-attack-in-bengaluru-a-reflection-of-weak-laws-patriarchal-mindset-169084, Zugriff 12.9.2022
? NPR - National Public Radio (8.2.2022): Marital rape is still legal in India. A court decision could change that, https://www.npr.org/sections/goatsandsoda/2022/02/08/1047588035/marital-rape-india, Zugriff 9.9.2022
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? TCo - The Commune (29.5.2022): Devadasi System: The Myths And Misconceptions, https://thecommunemag.com/devadasi-system-the-myths-and-misconceptions/, Zugriff 13.10.2022
? TH - The Hindu (31.8.2022): India lodged average 86 rapes daily, 49 offences against women per hour in 2021: NCRB, https://www.thehindu.com/news/national/india-lodged-average-86-rapes-daily-49-offences-against-women-per-hour-in-2021-government-data/article65833488.ece, Zugriff 9.9.2022
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? TOI - Times of India (29.3.2022): Despite lockdown, rape cases went up by 12% in 2021, http://timesofindia.indiatimes.com/articleshow/90506014.cms?utm_source=contentofinterest&utm_medium=text&utm_campaign=cppst, Zugriff 19.10.2022
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? USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 9.9.2022
EHEN (ARRANGIERTE, ZWANGSEHEN, MISCHEHEN), EHRENMORDE, MITGIFTSTREITIGKEITEN
Letzte Änderung: 17.05.2023
Obwohl es in Indien offiziell kein Kastenwesen mehr gibt (LSI 22.7.2022), ist die Heirat innerhalb der eigenen Kaste nach wie vor ein wesentliches Merkmal der Ehe in Indien (BBC 8.12.2021). Die Endogamie (die Praxis, jemanden aus der eigenen Gemeinschaft, dem eigenen Clan oder Stamm zu heiraten und andere als ungeeignet abzulehnen) ist in Indien noch weit verbreitet und impliziert, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kaste bei der Partnersuche oberste Priorität hat. Bei diesen endogamen Ehen handelt es sich um eine Form der arrangierten Ehe, bei der Braut und der Bräutigam derselben Kaste den Bund der Ehe eingehen, nachdem sie die Zustimmung ihrer beiden Familien erhalten haben (FII 2.12.2020). Es ist jedoch klar, zwischen dem Konzept der arrangierten Ehe und der Zwangsehe zu unterscheiden. Im Gegensatz zur Zwangsehe geben bei einer arrangieren Ehe beide Partner ihre volle Zustimmung (FII 2.12.2020; vgl. GoUK 28.7.2022). Die Zustimmung muss ohne Einfluss von außen erfolgen und ausschließlich die eigene Entscheidung einer Person repräsentieren. Wenn entweder die Braut oder der Bräutigam oder sogar beide nicht bereit sind, die Ehe einzugehen, handelt es sich um eine Zwangsehe (FII 2.12.2020). Der Zwang zur Heirat kann physischen, psychologischen, finanziellen, sexuellen und emotionalen Druck umfassen (GoUK 28.7.2022). Wenn jemand die Idee einer Zwangsheirat oder einer arrangierten Ehe ablehnt, wird dies schnell als persönliche Beleidigung der Eltern angesehen, was zu Spannungen innerhalb der Familie führen kann (FII 2.12.2020). In einer 2018 durchgeführten Umfrage unter mehr als 160.000 Haushalten in Indien gaben 93 % der verheirateten Paare an, dass ihre Ehe arrangiert worden war (BBC 8.12.2021). Obwohl es in Indien offiziell kein Kastenwesen mehr gibt (LSI 22.7.2022), ist die Heirat innerhalb der eigenen Kaste nach wie vor ein wesentliches Merkmal der Ehe in Indien (BBC 8.12.2021). Die Endogamie (die Praxis, jemanden aus der eigenen Gemeinschaft, dem eigenen Clan oder Stamm zu heiraten und andere als ungeeignet abzulehnen) ist in Indien noch weit verbreitet und impliziert, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kaste bei der Partnersuche oberste Priorität hat. Bei diesen endogamen Ehen handelt es sich um eine Form der arrangierten Ehe, bei der Braut und der Bräutigam derselben Kaste den Bund der Ehe eingehen, nachdem sie die Zustimmung ihrer beiden Familien erhalten haben (FII 2.12.2020). Es ist jedoch klar, zwischen dem Konzept der arrangierten Ehe und der Zwangsehe zu unterscheiden. Im Gegensatz zur Zwangsehe geben bei einer arrangieren Ehe beide Partner ihre volle Zustimmung (FII 2.12.2020; vergleiche GoUK 28.7.2022). Die Zustimmung muss ohne Einfluss von außen erfolgen und ausschließlich die eigene Entscheidung einer Person repräsentieren. Wenn entweder die Braut oder der Bräutigam oder sogar beide nicht bereit sind, die Ehe einzugehen, handelt es sich um eine Zwangsehe (FII 2.12.2020). Der Zwang zur Heirat kann physischen, psychologischen, finanziellen, sexuellen und emotionalen Druck umfassen (GoUK 28.7.2022). Wenn jemand die Idee einer Zwangsheirat oder einer arrangierten Ehe ablehnt, wird dies schnell als persönliche Beleidigung der Eltern angesehen, was zu Spannungen innerhalb der Familie führen kann (FII 2.12.2020). In einer 2018 durchgeführten Umfrage unter mehr als 160.000 Haushalten in Indien gaben 93 % der verheirateten Paare an, dass ihre Ehe arrangiert worden war (BBC 8.12.2021).
Interreligiöse Paare können in Indien nach dem Special Marriage Act von 1954 heiraten (INDI 1954). Dies ist allerdings oft mit der Androhung von Schikanen und Gewalt durch Familienmitglieder verbunden (CLPR 29.1.2022), da das Gesetz von den Paaren verlangt, den staatlichen Behörden ihre Heiratsabsicht mitzuteilen, und eine Frist von 30 Tagen vorsieht, in der jeder Einspruch gegen die Ehe erheben kann (CLPR 29.1.2022; vgl. INDI 1954). Öffentliche Bekanntmachungspflichten für interreligiöse Ehen sind zuweilen Auslöser für gegen Paare gerichtete Gewalt (USCIRF 4.2022). Hinzu kommt, dass sich Anti-Konversionsgesetze zunehmend auf interreligiöse Beziehungen konzentriert haben. Seit 2018 haben mehrere Bundesstaaten Gesetze erlassen oder bestehende Anti-Konversionsgesetze überarbeitet, um interreligiöse Ehen ins Visier zu nehmen und/oder zu kriminalisieren (USCIRF 4.2022; vgl. CLPR 29.1.2022, IE 16.8.2022). Das neue Anti-Konversionsgesetz von Karnataka, welches im September 2022 verabschiedet wurde (VN 20.9.2022), verbietet Ehen, die mit dem alleinigen Ziel der Konversion geschlossen werden, sowie Konversionen, die mit der ausschließlichen Absicht der Heirat durchgeführt werden (CLPR 29.1.2022; vgl. IE 16.8.2022). Konversionen sind durch das Gesetz nur noch mit einem großen bürokratischen Aufwand möglich und auch nur dann, wenn niemand dagegen Einspruch erhebt. Wenn jemand eine Zwangskonversion anprangert, liegt die Beweislast bei der Person, die sich dagegen verteidigt (VN 20.9.2022). Eine Verordnung, die im Feber 2021 in Kraft trat, erklärt die Religionskonversion durch Heirat zu einem nicht kautionsfähigen Vergehen, bei dem Angeklagten bis zu 10 Jahre Gefängnis drohen, wenn es zu einem Schuldspruch kommt (AJ 26.7.2022; vgl. IE 16.8.2022). Radikale Hindugruppen haben den Begriff "Liebesdschihad" aufgeworfen, mit dem sie ein angebliches Phänomen beschreiben, bei dem muslimische Männer Hindu-Frauen dazu verleiten, sie zu heiraten und zum Islam zu konvertieren (AJ 26.7.2022; vgl. BBC 8.12.2021, TG 21.1.2022, AA 22.9.2021). In Uttar Pradesh wurden muslimische Männer, die versuchten, einwilligende Hindu-Frauen zu heiraten, angegriffen oder ins Gefängnis gesteckt. Von den 208 Personen, die zwischen November 2020 und August 2021 auf der Grundlage von Anti-Konversionsgesetzen verhaftet wurden, waren alle Muslime. Bislang wurde niemand verurteilt (TG 21.1.2022). Interreligiöse Paare können in Indien nach dem Special Marriage Act von 1954 heiraten (INDI 1954). Dies ist allerdings oft mit der Androhung von Schikanen und Gewalt durch Familienmitglieder verbunden (CLPR 29.1.2022), da das Gesetz von den Paaren verlangt, den staatlichen Behörden ihre Heiratsabsicht mitzuteilen, und eine Frist von 30 Tagen vorsieht, in der jeder Einspruch gegen die Ehe erheben kann (CLPR 29.1.2022; vergleiche INDI 1954). Öffentliche Bekanntmachungspflichten für interreligiöse Ehen sind zuweilen Auslöser für gegen Paare gerichtete Gewalt (USCIRF 4.2022). Hinzu kommt, dass sich Anti-Konversionsgesetze zunehmend auf interreligiöse Beziehungen konzentriert haben. Seit 2018 haben mehrere Bundesstaaten Gesetze erlassen oder bestehende Anti-Konversionsgesetze überarbeitet, um interreligiöse Ehen ins Visier zu nehmen und/oder zu kriminalisieren (USCIRF 4.2022; vergleiche CLPR 29.1.2022, IE 16.8.2022). Das neue Anti-Konversionsgesetz von Karnataka, welches im September 2022 verabschiedet wurde (VN 20.9.2022), verbietet Ehen, die mit dem alleinigen Ziel der Konversion geschlossen werden, sowie Konversionen, die mit der ausschließlichen Absicht der Heirat durchgeführt werden (CLPR 29.1.2022; vergleiche IE 16.8.2022). Konversionen sind durch das Gesetz nur noch mit einem großen bürokratischen Aufwand möglich und auch nur dann, wenn niemand dagegen Einspruch erhebt. Wenn jemand eine Zwangskonversion anprangert, liegt die Beweislast bei der Person, die sich dagegen verteidigt (VN 20.9.2022). Eine Verordnung, die im Feber 2021 in Kraft trat, erklärt die Religionskonversion durch Heirat zu einem nicht kautionsfähigen Vergehen, bei dem Angeklagten bis zu 10 Jahre Gefängnis drohen, wenn es zu einem Schuldspruch kommt (AJ 26.7.2022; vergleiche IE 16.8.2022). Radikale Hindugruppen haben den Begriff "Liebesdschihad" aufgeworfen, mit dem sie ein angebliches Phänomen beschreiben, bei dem muslimische Männer Hindu-Frauen dazu verleiten, sie zu heiraten und zum Islam zu konvertieren (AJ 26.7.2022; vergleiche BBC 8.12.2021, TG 21.1.2022, AA 22.9.2021). In Uttar Pradesh wurden muslimische Männer, die versuchten, einwilligende Hindu-Frauen zu heiraten, angegriffen oder ins Gefängnis gesteckt. Von den 208 Personen, die zwischen November 2020 und August 2021 auf der Grundlage von Anti-Konversionsgesetzen verhaftet wurden, waren alle Muslime. Bislang wurde niemand verurteilt (TG 21.1.2022).
Eine positive Entwicklung der letzten Jahre war die höchstrichterliche Rechtsprechung, die 2018 das fundamentale Recht auf freie Wahl des Ehepartners unterstrich (AA 22.9.2021). Zwangsverheiratungen sind in Indien nach Artikel 15 des indischen Vertragsgesetzes von 1872 illegal (NCC 11.2021; vgl. INDI 1872), sie fallen unter Nötigung (HT 25.6.2020) und stellen eine Verletzung der Menschenrechte dar. Jedoch kann für eine Frau, die sich weigert, eine arrangierte Ehe einzugehen, die Gefahr bestehen, einem Verbrechen aus Gründen der Familienehre zum Opfer zu fallen (NCC 11.2021).Eine positive Entwicklung der letzten Jahre war die höchstrichterliche Rechtsprechung, die 2018 das fundamentale Recht auf freie Wahl des Ehepartners unterstrich (AA 22.9.2021). Zwangsverheiratungen sind in Indien nach Artikel 15 des indischen Vertragsgesetzes von 1872 illegal (NCC 11.2021; vergleiche INDI 1872), sie fallen unter Nötigung (HT 25.6.2020) und stellen eine Verletzung der Menschenrechte dar. Jedoch kann für eine Frau, die sich weigert, eine arrangierte Ehe einzugehen, die Gefahr bestehen, einem Verbrechen aus Gründen der Familienehre zum Opfer zu fallen (NCC 11.2021).
Seit dem 31.7.2019 ist in Indien durch Parlamentsbeschluss die islamische Scheidung "instant triple talaq" verboten und strafbar (AA 22.9.2021; vgl. BBC 14.9.2022).Seit dem 31.7.2019 ist in Indien durch Parlamentsbeschluss die islamische Scheidung "instant triple talaq" verboten und strafbar (AA 22.9.2021; vergleiche BBC 14.9.2022).
Sogenannte Ehrenmorde bleiben insbesondere im Punjab, in Uttar Pradesh und Haryana ein Problem (USDOS 12.4.2022; vgl. ÖB 8.2021). Oft sind sie darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB 8.2021). In Indien gibt es bereits eine Reihe von Gesetzen und Systemen zum Schutz vor Ehrenverbrechen. Das Problem ist, dass die bestehenden Gesetze nur selten durchgesetzt werden (LSI 29.7.2022). Viele Aktivisten argumentieren, dass das indische Strafgesetzbuch und die Abschnitte der Strafprozessordnung nicht ausreichen, um diese Morde aufzuklären (OI 15.1.2022).Sogenannte Ehrenmorde bleiben insbesondere im Punjab, in Uttar Pradesh und Haryana ein Problem (USDOS 12.4.2022; vergleiche ÖB 8.2021). Oft sind sie darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB 8.2021). In Indien gibt es bereits eine Reihe von Gesetzen und Systemen zum Schutz vor Ehrenverbrechen. Das Problem ist, dass die bestehenden Gesetze nur selten durchgesetzt werden (LSI 29.7.2022). Viele Aktivisten argumentieren, dass das indische Strafgesetzbuch und die Abschnitte der Strafprozessordnung nicht ausreichen, um diese Morde aufzuklären (OI 15.1.2022).
Auch in Zusammenhang mit Mitgiftstreitigkeiten sind Morde und Entführungen verbreitet (ÖB 8.2021). Das Gesetz verbietet die Annahme von Mitgift, aber viele Familien boten weiterhin Mitgift an und nahmen sie an, und Mitgiftstreitigkeiten blieben ein ernstes Problem (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, GoI 31.5.2022). Die meisten Bundesstaaten beschäftigen Mitgiftverbotsbeauftragte (USDOS 20.3.2023). Laut indischer Regierung wurden nicht nur Änderungen am Gesetz zum Verbot der Mitgift (Dowry Prohibition Act, 1961) vorgenommen, um es strenger und wirksamer zu gestalten (GoI 31.5.2022; vgl. TH 4.1.2022, INDI 2018), sondern auch die Belästigung wegen Mitgift wurde unter Strafe gestellt und im Rahmen des Gesetzes zum Schutz von Frauen vor häuslicher Gewalt (Protection of Women from Domestic Violence Act, 2005) als Grund für Zivilklagen anerkannt (GoI 31.5.2022; vgl. INDI 2005).Auch in Zusammenhang mit Mitgiftstreitigkeiten sind Morde und Entführungen verbreitet (ÖB 8.2021). Das Gesetz verbietet die Annahme von Mitgift, aber viele Familien boten weiterhin Mitgift an und nahmen sie an, und Mitgiftstreitigkeiten blieben ein ernstes Problem (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023, GoI 31.5.2022). Die meisten Bundesstaaten beschäftigen Mitgiftverbotsbeauftragte (USDOS 20.3.2023). Laut indischer Regierung wurden nicht nur Änderungen am Gesetz zum Verbot der Mitgift (Dowry Prohibition Act, 1961) vorgenommen, um es strenger und wirksamer zu gestalten (GoI 31.5.2022; vergleiche TH 4.1.2022, INDI 2018), sondern auch die Belästigung wegen Mitgift wurde unter Strafe gestellt und im Rahmen des Gesetzes zum Schutz von Frauen vor häuslicher Gewalt (Protection of Women from Domestic Violence Act, 2005) als Grund für Zivilklagen anerkannt (GoI 31.5.2022; vergleiche INDI 2005).
Quellen:
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Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 17.05.2023
Die Niederlassungsfreiheit (ÖB 8.2021; vgl FH 2023) sowie landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung werden gesetzlich gewährt, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 22.9.2021, ÖB 8.2021). Allerdings verlangen das Innenministerium und die Regierungen der Bundesstaaten von ihren Bürgern Sondergenehmigungen, wenn sie in bestimmte Bundesstaaten reisen wollen (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 8.2021). In den Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Manipur sind sogenannte Inner Line Permits erforderlich (USDOS 20.3.2023). Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit, sich in anderen Landesteilen niederzulassen. Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut (ÖB 8.2021). Die Bewegungsfreiheit wird in einigen Teilen des Landes durch aufständische Gewalt oder kommunale Spannungen behindert (FH 24.2.2022).Die Niederlassungsfreiheit (ÖB 8.2021; vergleiche FH 2023) sowie landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung werden gesetzlich gewährt, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 22.9.2021, ÖB 8.2021). Allerdings verlangen das Innenministerium und die Regierungen der Bundesstaaten von ihren Bürgern Sondergenehmigungen, wenn sie in bestimmte Bundesstaaten reisen wollen (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 8.2021). In den Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Manipur sind sogenannte Inner Line Permits erforderlich (USDOS 20.3.2023). Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit, sich in anderen Landesteilen niederzulassen. Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut (ÖB 8.2021). Die Bewegungsfreiheit wird in einigen Teilen des Landes durch aufständische Gewalt oder kommunale Spannungen behindert (FH 24.2.2022).
Es gibt immer noch kein staatliches Registrierungssystem, was bedeutet, dass ein großer Teil der Bevölkerung keinen Personalausweis besitzt. Daran hat auch die Einführung des digitalen Identitätssystems Aadhaar im Jahr 2009 nichts geändert, da die Registrierung weiterhin freiwillig ist. Dies begünstigt die Ansiedlung in einem anderen Teil des Landes im Falle von Verfolgung. Selbst bei laufender Strafverfolgung ist es keine Seltenheit, in ländlichen Gebieten in einem anderen Teil des Landes leben zu können, ohne verfolgt zu werden (AA 22.9.2021).
Die Regierung kann jedem Antragsteller einen Reisepass verweigern, wenn er sich außerhalb des Landes an Aktivitäten beteiligt, die "der Souveränität und Integrität der Nation schaden" (USDOS 20.3.2023). Der Trend, die Ausfertigung und Aktualisierung von Reisedokumenten für Bürger aus Jammu und Kaschmir zu verzögern, hält weiterhin an. Eine Bearbeitung kann bis zu zwei Jahre dauern. Berichten zufolge unterziehen die Behörden in Jammu und Kaschmir geborene Antragsteller - einschließlich der Kinder von dort stationierten Militäroffizieren - zusätzlichen Sicherheitsüberprüfungen, bevor sie entsprechende Reisedokumente ausstellen (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 14.9.2022
? BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (15.2.2022): Indien (Republik Indien) - Aktuelle Hinweise (unverändert gültig seit: 11.2.2022), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/indien/, Zugriff 15.2.2022
? FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 12.4.2023
? ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022
? USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 11.4.2023
? USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 14.9.2022
MELDEWESEN
Letzte Änderung: 14.11.2022
Noch gibt es in Indien kein nationales Melderegister bzw. Staatsbürgerschaftsregister (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021) und auch kein zentralisiertes Strafregister (AA 22.9.2021). Im Jahr 2009 führte Indien allerdings Aadhaar ein, ein digitales Identitätssystem für die fast 1,4 Milliarden Menschen des Landes (UCLA 13.4.2022; vgl. CSM 25.4.2022). Das Aadhaar-Programm weist jedem Inder eine eindeutige 12-stellige Nummer zu, die mit den biometrischen Daten der Person verknüpft ist - alle 10 Fingerabdrücke und ein Iris-Scan (UCLA 13.4.2022; vgl. ÖB 8.2021, CSM 25.4.2022). Während das Programm eigentlich freiwillig sein sollte, wurde die Aadhaar-Nummer schnell zur Notwendigkeit, da einige indische Bundesstaaten sie zur Voraussetzung machten, um subventionierten Reis, Kochgas und Schulessen zu erhalten oder um Immobilien zu kaufen. Kritiker bemängeln jedoch, dass das Programm die am stärksten marginalisierten Teile der Bevölkerung nicht berücksichtigt (UCLA 13.4.2022), und die bestehenden Formen der Ausgrenzung und Diskriminierung bei öffentlichen und privaten Dienstleistungen noch verschärft (CHRGJ 17.6.2022). Es wurde vielfach dokumentiert, wie das Versagen einer Aadhaar-Authentifizierungsmethode (Scannen des Fingerabdrucks oder über Mobiltelefon) zur Verweigerung von Sozialleistungen und zum systematischen Ausschluss von Randgruppen führen kann. Das Fehlen und/oder die Veränderung von Fingerabdrücken ist bei vielen Menschen aufgrund von körperlichen Behinderungen, hohem Alter oder jahrelanger körperlicher Arbeit üblich, was zum Scheitern der Authentifizierung führt. Ebenso haben viele Menschen, insbesondere Frauen ohne Einkommen, keine eigene Telefonnummer, was auch nach einer erfolgreichen Registrierung zu Problemen bei der Authentifizierung führen kann, bspw. bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen (Interactions 4.2022). Mittlerweile wurden über 1,2 Milliarden Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist (ÖB 8.2021; vgl. CSM 25.4.2022).Noch gibt es in Indien kein nationales Melderegister bzw. Staatsbürgerschaftsregister (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021) und auch kein zentralisiertes Strafregister (AA 22.9.2021). Im Jahr 2009 führte Indien allerdings Aadhaar ein, ein digitales Identitätssystem für die fast 1,4 Milliarden Menschen des Landes (UCLA 13.4.2022; vergleiche CSM 25.4.2022). Das Aadhaar-Programm weist jedem Inder eine eindeutige 12-stellige Nummer zu, die mit den biometrischen Daten der Person verknüpft ist - alle 10 Fingerabdrücke und ein Iris-Scan (UCLA 13.4.2022; vergleiche ÖB 8.2021, CSM 25.4.2022). Während das Programm eigentlich freiwillig sein sollte, wurde die Aadhaar-Nummer schnell zur Notwendigkeit, da einige indische Bundesstaaten sie zur Voraussetzung machten, um subventionierten Reis, Kochgas und Schulessen zu erhalten oder um Immobilien zu kaufen. Kritiker bemängeln jedoch, dass das Programm die am stärksten marginalisierten Teile der Bevölkerung nicht berücksichtigt (UCLA 13.4.2022), und die bestehenden Formen der Ausgrenzung und Diskriminierung bei öffentlichen und privaten Dienstleistungen noch verschärft (CHRGJ 17.6.2022). Es wurde vielfach dokumentiert, wie das Versagen einer Aadhaar-Authentifizierungsmethode (Scannen des Fingerabdrucks oder über Mobiltelefon) zur Verweigerung von Sozialleistungen und zum systematischen Ausschluss von Randgruppen führen kann. Das Fehlen und/oder die Veränderung von Fingerabdrücken ist bei vielen Menschen aufgrund von körperlichen Behinderungen, hohem Alter oder jahrelanger körperlicher Arbeit üblich, was zum Scheitern der Authentifizierung führt. Ebenso haben viele Menschen, insbesondere Frauen ohne Einkommen, keine eigene Telefonnummer, was auch nach einer erfolgreichen Registrierung zu Problemen bei der Authentifizierung führen kann, bspw. bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen (Interactions 4.2022). Mittlerweile wurden über 1,2 Milliarden Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist (ÖB 8.2021; vergleiche CSM 25.4.2022).
Das National Population Register (NPR) verfügt derzeit über eine Datenbank mit 119 Millionen Einwohnern. Das NPR, dessen Daten erstmals 2010 erhoben und 2015 mit Aadhaar-, Handy- und Lebensmittelkartennummern aktualisiert wurden, soll mit der nächsten Volkszählung aktualisiert werden, die aufgrund der COVID-19-Pandemie auf unbestimmte Zeit verschoben wurde (TH 27.4.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 14.9.2022
? CHRGJ - Center for Human Rights and Global Justice (NYU School of Law) (17.6.2022): Press Release: The World Bank and co. may be paving a ‘Digital Road to Hell’ with support for dangerous digital ID, https://chrgj.org/2022/06/17/press-release-the-world-bank-and-co-may-be-paving-a-digital-road-to-hell-with-support-for-dangerous-digital-id/, Zugriff 11.10.2022
? CSM - The Christian Science Monitor (25.4.2022): On biometric IDs, India is a ‘laboratory for the rest of the world’, https://www.csmonitor.com/World/Asia-South-Central/2022/0425/On-biometric-IDs-India-is-a-laboratory-for-the-rest-of-the-world, Zugriff 23.9.2022
? Interactions (published by the Association for Computing Machinery) (4.2022): Marginalized Aadhaar: India’s Aadhaar biometric ID and mass surveillance, https://interactions.acm.org/enter/view/marginalizedaadhaar#R4, Zugriff 11.10.2022
? ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 14.9.2022
? TH - The Hindu (27.4.2022): Birth, death reporting to be automated, https://www.thehindu.com/news/national/registration-of-birth-death-to-be-real-time-with-minimum-human-interface/article65359979.ece, Zugriff 14.9.2022
? UCLA - University of California Los Angeles Anderson Review (13.4.2022): Addressing Its Lack of an ID System, India Registers 1.2 Billion in a Decade, https://anderson-review.ucla.edu/addressing-its-lack-of-an-id-system-india-registers-1-2-billion-in-a-decade/, Zugriff 23.9.2022
Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge
Letzte Änderung: 17.05.2023
Indien hat die UN-Konvention über die Anerkennung von Flüchtlingen von 1951 und das Protokoll von 1967 nicht unterzeichnet (AA 22.9.2021). Das Gesetz sieht die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus nicht vor, und die Regierung hat kein System zur Gewährung von Schutz für Flüchtlinge eingerichtet. In Ermangelung eines Rechtsrahmens gewährte die Regierung manchmal situationsbedingt Asyl aus humanitären Gründen im Einklang mit dem Völkerrecht. Dieser Ansatz führte zu unterschiedlichen Schutzstandards für verschiedene Gruppen von Flüchtlingen und Asylbewerbern. Die Regierung erkannte Flüchtlinge aus Tibet und Sri Lanka an und respektierte im Allgemeinen die Entscheidungen des UNHCR zur Bestimmung des Flüchtlingsstatus von Personen aus anderen Ländern. (USDOS 20.3.2023).
Gemäß der am 10.1.2020 in Kraft getretenen Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (Citizenship Amendment Act, 2019), erhalten bestimmte Migranten, die vor dem 31.12.2014 als Flüchtlinge aus den Nachbarländern Afghanistan, Bangladesch und Pakistan kamen, vereinfacht die indische Staatsbürgerschaft. Dies gilt für Hindus, Sikhs, Buddhisten, Jain, Parsis oder Christen, ausgenommen sind Muslime (AA 22.9.2022; vgl. INDI 2019). Allerdings hat der zuständige Minister angekündigt, dass mit der Umsetzung dieses Gesetzes erst nach der COVID-19-Pandemie begonnen werden wird (CNBC 8.5.2022). Grundsätzlich kann jeder Flüchtling nach zwölfjährigem Aufenthalt in Indien indischer Staatsangehöriger werden. Der Großteil der Tibeter lehnt dies jedoch in der Hoffnung, eines Tages in die Heimat zurückkehren zu können, ab. Tibetische Flüchtlinge haben mithilfe von NGOs (teils mit ausländischer Unterstützung) sowie Bemühungen der tibetischen Exilregierung und Institutionen Möglichkeiten zur Schul-/Berufsausbildung sowie Zugang zu Startkapital und sind dementsprechend wirtschaftlich aktiv (AA 22.9.2021).Gemäß der am 10.1.2020 in Kraft getretenen Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (Citizenship Amendment Act, 2019), erhalten bestimmte Migranten, die vor dem 31.12.2014 als Flüchtlinge aus den Nachbarländern Afghanistan, Bangladesch und Pakistan kamen, vereinfacht die indische Staatsbürgerschaft. Dies gilt für Hindus, Sikhs, Buddhisten, Jain, Parsis oder Christen, ausgenommen sind Muslime (AA 22.9.2022; vergleiche INDI 2019). Allerdings hat der zuständige Minister angekündigt, dass mit der Umsetzung dieses Gesetzes erst nach der COVID-19-Pandemie begonnen werden wird (CNBC 8.5.2022). Grundsätzlich kann jeder Flüchtling nach zwölfjährigem Aufenthalt in Indien indischer Staatsangehöriger werden. Der Großteil der Tibeter lehnt dies jedoch in der Hoffnung, eines Tages in die Heimat zurückkehren zu können, ab. Tibetische Flüchtlinge haben mithilfe von NGOs (teils mit ausländischer Unterstützung) sowie Bemühungen der tibetischen Exilregierung und Institutionen Möglichkeiten zur Schul-/Berufsausbildung sowie Zugang zu Startkapital und sind dementsprechend wirtschaftlich aktiv (AA 22.9.2021).
Indien teilt Flüchtlingen Siedlungsgebiete zu, Flüchtlinge aus Afghanistan erhielten etwa Land in Lajpat Nagar in Delhi. Schon aufgrund der religiösen Verwandtschaft werden diese Flüchtlinge nicht nur toleriert, sondern in die indische Gesellschaft integriert und dort akzeptiert (AA 22.9.2021). Im ganzen Land gab es Siedlungen von Binnenvertriebenen. Genaue Zahlen über die durch Gewalt Vertriebenen waren schwer zu ermitteln, da die Regierung die Bewegungen der Vertriebenen nicht überwacht und humanitäre Organisationen und Menschenrechtsorganisationen nur begrenzten Zugang zu Lagern und betroffenen Regionen hatten. Die Behörden registrierten zwar die Bewohner der Vertriebenenlager, doch eine unbekannte Zahl von Vertriebenen hielt sich außerhalb der Lager auf (USDOS 20.3.2023).
Binnenvertriebene lassen sich grob in drei Kategorien einteilen: Vertriebene aufgrund von Naturkatastrophen, Vertriebene aufgrund von Entwicklungsmaßnahmen wie dem Bau von Staudämmen und Vertriebene aufgrund von Gewalt und Konflikten. Für die ersten beiden Kategorien gibt es in Indien Gesetze (OI 6.4.2022) - das Grunderwerbsgesetz (INDI 2013) und das Katastrophenmanagementgesetz (INDI 2005). Für die dritte Kategorie von Vertriebenen gibt es in Indien jedoch kein eigenes Gesetz (OI 6.4.2022).
Für die Versorgung der Binnenvertriebenen waren in der Regel die Regierungen der Bundesstaaten und die lokalen Behörden zuständig, was zu Lücken in den Leistungen und einer unzureichenden Rechenschaftspflicht führte. Die Zentralregierung gewährte den Binnenvertriebenen nur begrenzte Unterstützung, gestattete jedoch NRO und Menschenrechtsorganisationen den Zugang zu den Binnenvertriebenen; weder der Zugang noch die Unterstützung waren für alle Binnenvertriebenen oder alle Situationen einheitlich (USDOS 20.3.2023).
Seit der Unabhängigkeit hat Indien immer wieder gewaltsame Zusammenstöße zwischen Gemeinschaften erlebt, die zu umfangreichen Vertreibungen geführt haben (OI 6.4.2022). Die Vertreibung aus langwierigen Konflikten stellt in Indien eine Herausforderung dar. Viele Menschen wurden vor Jahrzehnten durch Konflikte in den Bundesstaaten Assam, Mizoram und Tripura im Nordosten vertrieben. In Jammu und Kaschmir wurden, wenn überhaupt, nur geringe Fortschritte bei der Erreichung dauerhafter Lösungen erzielt (IDMC 19.5.2022).
Die Regierung hat im Allgemeinen mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammengearbeitet, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen ein Mindestmaß an Schutz und Unterstützung zu gewähren. Das UNHCR hat zwar kein offizielles Abkommen mit der Regierung, ist aber im Allgemeinen in der Lage, Asylbewerbern und Flüchtlingen aus nicht benachbarten Ländern zu helfen. Das UNHCR hatte keinen direkten Zugang zu neu ankommenden Flüchtlingen an der Grenze zu Burma oder zu Langzeitflüchtlingen aus Sri Lanka in Tamil Nadu. Darüber hinaus fehlten den vom UNHCR anerkannten Flüchtlingen und Asylbewerbern nach wie vor staatlich anerkannte Ausweispapiere, was ihren Zugang zu nationalen Sozialprogrammen einschränkte (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff am 8.9.2022
? CNBC - Consumer News and Business Channel (CNBC-TV18) (8.5.2022): Revisiting Citizenship Amendment Act and why its implementation is delayed, https://www.cnbctv18.com/politics/revisiting-citizenship-amendment-act-and-why-its-implementation-is-delayed-13396932.htm, Zugriff
11.10.2022? CNBC - Consumer News and Business Channel (CNBC-TV18) (8.5.2022): Revisiting Citizenship Amendment Act and why its implementation is delayed, https://www.cnbctv18.com/politics/revisiting-citizenship-amendment-act-and-why-its-implementation-is-delayed-13396932.htm, Zugriff, 11.10.2022
? IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (19.5.2022): India, Country Profile, Overview, https://www.internal-displacement.org/countries/india, Zugriff 8.9.2022
? INDI - Gesetzgebung [Indien] (2013): The Right to Fair Compensation and Transparency in Land Acquisition, Rehabilitation and Resettlement Act 2013, https://legislative.gov.in/sites/default/files/A2013-30.pdf, Zugriff 10.10.2022
? INDI - Gesetzgebung [Indien] (2005): The Disaster Management Act 2005, https://ndma.gov.in/sites/default/files/PDF/DM_act2005.pdf, Zugriff 10.10.2022
? INDI - Gesetzgebung [Indien] (2019): The Citizenship (Amendment) Bill 2019, http://164.100.47.4/BillsTexts/LSBillTexts/PassedLoksabha/370_C_2019_LS_E.pdf, Zugriff 3.10.2022
? OI - Outlook India (6.4.2022): Rights in Exile. Does India Need To Rethink Its Policy on Displaced Persons?, https://www.outlookindia.com/national/who-are-internally-displaced-people-and-what-are-the-laws-for-them--news-190316, Zugriff 8.9.2022
? USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 11.4.2023
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 17.05.2023
Allgemeine Wirtschaftsleistung
Indiens Wirtschaft zählt zu den größten und am schnellsten wachsenden weltweit (DS? 15.8.2022; vgl. IBEF 8.2022). Das reale BIP-Wachstum im Geschäftsjahr 2021-22 liegt bei 8,7 % (IBEF 8.2022). Damit wurde der durch die COVID-19-Pandemie bedingte Wirtschaftseinbruch überwunden (WKO 4.2022; vgl. IBEF 8.2022), und die indische Wirtschaft befindet sich wieder auf einem positiven Wachstumspfad. Für das am 1.4.2022 begonnene Wirtschaftsjahr wird ein Wachstum von 7,2 % des BIP prognostiziert. Diese Wachstumsdynamik wird von einem wiedererstarkten Privatkonsum, einem enormen Investitionsprogramm-Stimulus der Regierung sowie einer relativ hohen COVID-19-Impfquote der Bevölkerung getragen (WKO 4.2022).Indiens Wirtschaft zählt zu den größten und am schnellsten wachsenden weltweit (DS? 15.8.2022; vergleiche IBEF 8.2022). Das reale BIP-Wachstum im Geschäftsjahr 2021-22 liegt bei 8,7 % (IBEF 8.2022). Damit wurde der durch die COVID-19-Pandemie bedingte Wirtschaftseinbruch überwunden (WKO 4.2022; vergleiche IBEF 8.2022), und die indische Wirtschaft befindet sich wieder auf einem positiven Wachstumspfad. Für das am 1.4.2022 begonnene Wirtschaftsjahr wird ein Wachstum von 7,2 % des BIP prognostiziert. Diese Wachstumsdynamik wird von einem wiedererstarkten Privatkonsum, einem enormen Investitionsprogramm-Stimulus der Regierung sowie einer relativ hohen COVID-19-Impfquote der Bevölkerung getragen (WKO 4.2022).
Die Inflationsrate in Indien betrug im Jahr 2021 rund 5,13 % (laenderdaten.info ohne Datum; vgl. CIA 30.3.2023).Die Inflationsrate in Indien betrug im Jahr 2021 rund 5,13 % (laenderdaten.info ohne Datum; vergleiche CIA 30.3.2023).
Arbeitsmarkt
Laut Zahlen des Centre for Monitoring the Indian Economy (CMIE) umfasste die Erwerbsbevölkerung 2021 durchschnittlich 430 Millionen Menschen (GTAI? 19.4.2022). Nur 5 % der Gesamtarbeitskräfte sind ausgebildete Fachkräfte. Nicht mehr ganz die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig (ÖB 8.2021).
Der indische Arbeitsmarkt wird vom informellen Sektor dominiert. Dieser umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung durch den Staat. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbinFdlichen Bestimmungen oder formal geregelten Arbeitsverhältnisse (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8.2020). Annähernd 90 % der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8.2020, BMZ 1.8.2022) oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8.2020). Geregelte Arbeitsverhältnisse mit angemessenen und regelmäßigen Einkünften sind im "informellen" Sektor die Ausnahme (AA 22.9.2021).Der indische Arbeitsmarkt wird vom informellen Sektor dominiert. Dieser umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung durch den Staat. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbinFdlichen Bestimmungen oder formal geregelten Arbeitsverhältnisse (Wiemann 2019; vergleiche AAAI 8.2020). Annähernd 90 % der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit (Wiemann 2019; vergleiche AAAI 8.2020, BMZ 1.8.2022) oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wiemann 2019; vergleiche AAAI 8.2020). Geregelte Arbeitsverhältnisse mit angemessenen und regelmäßigen Einkünften sind im "informellen" Sektor die Ausnahme (AA 22.9.2021).
Es besteht eine umfassende und internationale Standards im Wesentlichen entsprechende Arbeits- und Sozialgesetzgebung, aber sie betrifft nur die Beschäftigten in formellen Arbeitsverhältnissen - das sind ca. 8 % (AA 22.9.2021) bis 10 % (ÖB 8.2021). Gewerkschaften konzentrieren sich immer noch ganz überwiegend auf den (kleinen) formellen Sektor und sind zumeist parteipolitisch gebunden (AA 22.9.2021).
Die nationale Arbeitsvermittlungsagentur, welche bei dem Ministerium für Arbeit und dem Direktorat für Arbeit und Training angesiedelt ist, bietet Arbeitssuchenden Stellen an. Letztere müssen sich dort selbst registrieren und werden sofort informiert, sobald eine passende Stelle verfügbar ist. Einige Bundesstaaten bieten Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen Informationen über die Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen und die Verbesserung der Fähigkeiten entsprechend der Marktnachfrage zur Verfügung gestellt werden (IOM 2021).
Der erste Lockdown führte zum Verlust von 140 Millionen Arbeitsplätzen (ÖB 8.2021). Dem Centre for Monitoring the Indian Economy (CMIE) zufolge lag die Arbeitslosenquote 2021 bei durchschnittlich 7,8 % (GTAI? 19.4.2022; vgl. laenderdaten.info o.D.). Für Februar 2022 meldet CMIE 8,1 %. Damit liegt die Arbeitslosigkeit weiterhin über den Werten von vor der Pandemie (GTAI? 19.4.2022). Der erste Lockdown führte zum Verlust von 140 Millionen Arbeitsplätzen (ÖB 8.2021). Dem Centre for Monitoring the Indian Economy (CMIE) zufolge lag die Arbeitslosenquote 2021 bei durchschnittlich 7,8 % (GTAI? 19.4.2022; vergleiche laenderdaten.info o.D.). Für Februar 2022 meldet CMIE 8,1 %. Damit liegt die Arbeitslosigkeit weiterhin über den Werten von vor der Pandemie (GTAI? 19.4.2022).
Das Gesetz verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, aber Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknechtschaft für Erwachsene und Kinder, war weiterhin weit verbreitet (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Das Gesetz verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, aber Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknechtschaft für Erwachsene und Kinder, war weiterhin weit verbreitet (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023).
Die Gesetze der Bundesstaaten legen Mindestlöhne und Arbeitszeiten fest. Der tägliche Mindestlohn variierte, lag aber über dem offiziell geschätzten Armutseinkommen. Die Regierungen der Bundesstaaten legen einen gesonderten Mindestlohn für Landarbeiter fest. Das Gesetz schreibt auch sichere Arbeitsbedingungen vor (USDOS 20.3.2023).
Nahrungsmittelsicherheit, Armut
In absoluten Zahlen ist Indien mit 230,8 Millionen Menschen nach wie vor das Land mit den meisten Menschen, die in Armut leben. Es ist jedoch gelungen, in den vergangenen Jahren weite Teile der Bevölkerung aus der Armut zu befreien. 2005/06 waren davon noch 55,1 % der Einwohner betroffen, 2015/16 dann 27,7 % und 2020/21 16,4 %. 415 Millionen Menschen entkamen so innerhalb von 15 Jahren der Armut (Welt 17.10.2022; vgl. UNDP / OPHI 10.2022).In absoluten Zahlen ist Indien mit 230,8 Millionen Menschen nach wie vor das Land mit den meisten Menschen, die in Armut leben. Es ist jedoch gelungen, in den vergangenen Jahren weite Teile der Bevölkerung aus der Armut zu befreien. 2005/06 waren davon noch 55,1 % der Einwohner betroffen, 2015/16 dann 27,7 % und 2020/21 16,4 %. 415 Millionen Menschen entkamen so innerhalb von 15 Jahren der Armut (Welt 17.10.2022; vergleiche UNDP / OPHI 10.2022).
Trotzdem war Indien 2021 mit rund 224,3 Millionen unterernährten Menschen das Land mit den meisten von Hunger und Unterernährung betroffenen Menschen (Statista 17.8.2022). Im Welthunger-Index (WHI) 2022 stuft die NGO Welthungerhilfe die Hungerlage in Indien mit einem WHI-Wert von 29,1 als "ernst" ein. Indien rangiert auf Platz 107 von insgesamt 121 bewerteten Ländern im Index (GHI 10.2022; vgl. AJ 15.10.2022)). Auf der Grundlage von Daten aus den Jahren 2019-2021 sind 16,3 % der indischen Bevölkerung unterernährt (AJ 15.10.2022). Etwa ein Drittel aller Kinder unter fünf Jahren leidet wegen chronischer Unterernährung an Wachstumsverzögerungen. Die Kindersterblichkeit ist höher als in den Nachbarländern Nepal und Bangladesch, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt gehören (BMZ 1.8.2022).Trotzdem war Indien 2021 mit rund 224,3 Millionen unterernährten Menschen das Land mit den meisten von Hunger und Unterernährung betroffenen Menschen (Statista 17.8.2022). Im Welthunger-Index (WHI) 2022 stuft die NGO Welthungerhilfe die Hungerlage in Indien mit einem WHI-Wert von 29,1 als "ernst" ein. Indien rangiert auf Platz 107 von insgesamt 121 bewerteten Ländern im Index (GHI 10.2022; vergleiche AJ 15.10.2022)). Auf der Grundlage von Daten aus den Jahren 2019-2021 sind 16,3 % der indischen Bevölkerung unterernährt (AJ 15.10.2022). Etwa ein Drittel aller Kinder unter fünf Jahren leidet wegen chronischer Unterernährung an Wachstumsverzögerungen. Die Kindersterblichkeit ist höher als in den Nachbarländern Nepal und Bangladesch, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt gehören (BMZ 1.8.2022).
Ein Programm, demzufolge 800 Millionen Menschen gratis Lebensmittelrationen erhalten (also etwa zwei Drittel der Bevölkerung) wurde bis November 2020 verlängert und im April 2021 im Zuge der zweiten Covid-19-Welle wieder in Kraft gesetzt. Die Ausmaße dieses Programms verdeutlichen, wie hart Indien von der Covid-19-Krise betroffen ist (ÖB 8.2021). Das Programm ist bis Dezember 2022 verlängert worden? (PIB 15.10.2022).
Wohnraum und Sozialwesen
Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (IOM 2021). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (IOM 2021; vgl. NSAP 21.11.2017) oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches den Teilnehmern ermöglicht, systematisch Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (IOM 2021).Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (IOM 2021). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (IOM 2021; vergleiche NSAP 21.11.2017) oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches den Teilnehmern ermöglicht, systematisch Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (IOM 2021).
Zahlreiche Sozialprogramme sollen die Lebensbedingungen der Bevölkerung verbessern. De facto ist der Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen in vielen Teilen Indiens noch wegen gravierender qualitativer und quantitativer Mängel, Korruption und Missmanagement beschwerlich bzw. oft verwehrt. Mit der Einführung der Identifikationsnummer "Aadhaar" und der davon unabhängigen Eröffnung von Bankkonten für jeden Haushalt in Indien konnten erste Erfolge bei der Eindämmung von Korruption und beim "verlustfreien" Transfer staatlicher Sozialleistungen verbucht werden (AA 22.9.2021).
Die Aadhaar-Karte enthält eine zwölfstellige persönliche Identifikationsnummer, die vor allem den ärmeren Bevölkerungsgruppen besseren und einfacheren Zugang zu staatlichen Transferleistungen verschaffen soll (SWP 6.10.2021). Seit 2010 wurde rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-Karte ausgestellt (DFAT 10.12.2020). Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. Später wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, wodurch sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere zugänglich ist (DFAT 10.12.2020).
Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz (AA 22.9.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff am 14.10.2022
? AAAI - Action Aid Association [India] (8.2020): Workers in the Time of Covid-19, https://www.actionaidindia.org/wp-content/uploads/2020/08/Workers-in-the-time-of-Covid-19_ebook1.pdf, Zugriff 14.10.2022
? AJ - Al Jazeera (15.10.2022): India slips in Global Hunger Index, ranks 107 out of 121 nations, https://www.aljazeera.com/news/2022/10/15/india-hunger, Zugriff 18.10.2022
? BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (1.8.2022): Extremer Reichtum, extreme Armut, https://www.bmz.de/de/laender/indien/soziale-situation-10292, Zugriff 14.10.2022
? CIA - Central Intelligence Agency [USA] (30.3.2023): The World Factbook, India, Economy, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#economy, Zugriff 13.4.2023
? DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 14.10.2022
? DS - Der Standard (15.8.2022): 75 Jahre Unabhängigkeit: Modi will Indiens Entwicklung voranbringen, https://www.derstandard.at/story/2000138282130/75-jahre-unabhaengigkeit-modi-will-indiens-entwicklung-voranbringen, Zugriff 14.10.2022
? FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 12.4.2023
? GHI - Global Hunger Index (10.2022): GLOBAL HUNGER INDEX 2022: INDIA, https://www.globalhungerindex.org/pdf/en/2022/India.pdf, Zugriff 18.10.2022
? GTAI - German Trade and Invest [Deutschland] (19.4.2022): Indiens Löhne sollen 2022 kräftig steigen, https://www.gtai.de/de/trade/indien/wirtschaftsumfeld/indiens-loehne-sollen-2022-kraeftig-steigen-229184, Zugriff 25.10.2022
? IBEF - India Brand Equity Foundation (8.2022): Introduction, https://www.ibef.org/economy/indian-economy-overview, Zugriff 14.10.2022
? IOM - Internationale Organisation für Migration / Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2021): Länderinformationsblatt Indien 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_India_DE.pdf, Zugriff 14.10.2022
? laenderdaten.info (ohne Datum): Indien, Wirtschaft, https://www.laenderdaten.info/Asien/Indien/wirtschaft.php, Zugriff 13.4.2023
? NSAP - National Social Assistance Programme [India] (21.11.2017): Manual for District Level Functionaries, https://darpg.gov.in/sites/default/files/NSAP-District%20Manual_21.11.2017%281%29.pdf, Zugriff 18.10.2022
? ORF - Österreichischer Rundfunk (27.9.2018): Indiens Form der digitalen Überwachung, https://orf.at/stories/3035121/, Zugriff 14.10.2022
? ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 14.10.2022
? PIB - Press Information Bureau [Indien] (15.10.2022): Global Hunger Report 2022, https://pib.gov.in/PressReleseDetailm.aspx?PRID=1868103, Zugriff 18.10.2022
? Statista Research Department (17.8.2022): Länder mit der höchsten Anzahl unterernährter Menschen 2021, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/271436/umfrage/laender-mit-der-hoechsten-anzahl-unterernaehrter-menschen/, Zugriff 18.10.2022
? SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (6.10.2021): Indien als ambivalenter Partner in der Digitalpolitik, https://www.swp-berlin.org/10.18449/2021A62/, Zugriff 18.10.2022
? UNDP - United Nations Development Programme / OPHI - Oxford Poverty & Human Development Initiative (10.2022): Global Multidimensional Poverty Index 2022, https://hdr.undp.org/system/files/documents/hdp-document/2022mpireportenpdf.pdf, Zugriff 19.10.2022
? USDOS? - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 11.4.2023
? Welt (17.10.2022): „Rückschritt bei der Bekämpfung von Armut“ – und ein neues Armenhaus der Welt, https://www.welt.de/wirtschaft/article241635567/UN-Armutsbericht-Indien-ist-nicht-mehr-das-Armenhaus-der-Welt.html, Zugriff 18.10.202
? Wiemann, Kristina N. (2019): Qualifizierungspraxis deutscher Produktionsunternehmen in China, Indien und Mexiko: Eine Analyse der Übertragbarkeit dualer Ausbildungsansätze. Springer Verlag. Seite 201
? WKO - Wirtschaftskammer Österreich / Außenwirtschaft Austria (4.2022): Wirtschaftsbericht Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 14.10.2022
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 17.05.2023
Indiens Gesundheitssystem steht bedingt durch einen akuten Mangel an Infrastruktur und an qualifiziertem Personal vor einer Reihe von Herausforderungen (DFAT 10.12.2020). Die Verfassung überträgt den Bundesstaaten die Verantwortung für die Anhebung des Ernährungs- und Lebensstandards sowie für die Verbesserung der öffentlichen Gesundheit (DFAT 10.12.2020; vgl. IOM 2021). Infolgedessen besteht eine große Diskrepanz zwischen den Leistungen des Gesundheitssektors der einzelnen Bundesstaaten, wie auch zwischen städtischen und ländlichen Gebieten (EDA 14.4.2023; vgl. DFAT 10.12.2020, GTAI? 15.6.2021). Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 22.9.2021). Im ländlichen Raum ist die Versorgungsdichte geringer als in urbanen Zentren. Ferner wird auf dem Land oft nur eine Grundversorgung angeboten (GTAI 15.6.2021).Indiens Gesundheitssystem steht bedingt durch einen akuten Mangel an Infrastruktur und an qualifiziertem Personal vor einer Reihe von Herausforderungen (DFAT 10.12.2020). Die Verfassung überträgt den Bundesstaaten die Verantwortung für die Anhebung des Ernährungs- und Lebensstandards sowie für die Verbesserung der öffentlichen Gesundheit (DFAT 10.12.2020; vergleiche IOM 2021). Infolgedessen besteht eine große Diskrepanz zwischen den Leistungen des Gesundheitssektors der einzelnen Bundesstaaten, wie auch zwischen städtischen und ländlichen Gebieten (EDA 14.4.2023; vergleiche DFAT 10.12.2020, GTAI? 15.6.2021). Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 22.9.2021). Im ländlichen Raum ist die Versorgungsdichte geringer als in urbanen Zentren. Ferner wird auf dem Land oft nur eine Grundversorgung angeboten (GTAI 15.6.2021).
Eine gesundheitliche Minimal-Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021, IOM 2021), wird aber als durchwegs unzureichend angesehen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Neben staatlichen gibt es noch viele weitere Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (IOM 2021). Der Andrang auf Leistungen des staatlichen Gesundheitssektors ist sehr groß (ÖB 8.2021), daher weichen viele Menschen für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, welcher dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist (AA 22.9.2021). Eine private Gesundheitsversorgung ist allerdings vergleichbar teuer und die Patienten müssen einen Großteil der Kosten selber zahlen (IOM 2021). Dafür genießen die privaten Gesundheitsträger wegen fortschrittlicher Infrastruktur und qualifizierterem Personal einen besseren Ruf, ein Großteil der Bevölkerung kann sich dies aber nicht leisten (ÖB 8.2021).Eine gesundheitliche Minimal-Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021, IOM 2021), wird aber als durchwegs unzureichend angesehen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Neben staatlichen gibt es noch viele weitere Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (IOM 2021). Der Andrang auf Leistungen des staatlichen Gesundheitssektors ist sehr groß (ÖB 8.2021), daher weichen viele Menschen für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, welcher dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist (AA 22.9.2021). Eine private Gesundheitsversorgung ist allerdings vergleichbar teuer und die Patienten müssen einen Großteil der Kosten selber zahlen (IOM 2021). Dafür genießen die privaten Gesundheitsträger wegen fortschrittlicher Infrastruktur und qualifizierterem Personal einen besseren Ruf, ein Großteil der Bevölkerung kann sich dies aber nicht leisten (ÖB 8.2021).
Für den (relativ geringen) Teil der Bevölkerung, welche sich in einem formellen Arbeitsverhältnis befindet, besteht das Konzept der sozialen Absicherung (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021) aus Beitragszahlungen in staatliche Kassen sowie einer Anzahl von - vom Arbeitgeber zu entrichtenden - Pauschalbeträgen. Abgedeckt werden dadurch Zahlungen für Renten, Krankenversicherung, Mutterkarenz sowie Abfindungen für Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit (ÖB 8.2021).Für den (relativ geringen) Teil der Bevölkerung, welche sich in einem formellen Arbeitsverhältnis befindet, besteht das Konzept der sozialen Absicherung (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021) aus Beitragszahlungen in staatliche Kassen sowie einer Anzahl von - vom Arbeitgeber zu entrichtenden - Pauschalbeträgen. Abgedeckt werden dadurch Zahlungen für Renten, Krankenversicherung, Mutterkarenz sowie Abfindungen für Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit (ÖB 8.2021).
Im Rahmen des staatlichen Versicherungsprogramms Ayushman Bharat wurde 2018 der Zugang zu Gesundheitsleistungen insbesondere für untere Einkommensgruppen verbessert. Das Ziel ist, so insgesamt 500 Millionen Inder zu erreichen. Allerdings gilt hier, dass Leistungen fast ausschließlich in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen in Anspruch genommen werden können (GTAI 15.6.2021). Rund 80 % der Inder haben keine berufliche Krankenversicherung, etwa weil sie Tagelöhner oder Taxifahrer sind. Für diese Menschen ist die staatliche Krankenversicherung gedacht, die rund 500 Millionen Inder in Anspruch nehmen können. Sie stellt kostenfreie Programme z.B. gegen HIV, Dengue-Fieber und Malaria zur Verfügung. Außerdem werden Mütter und Kinder umsonst geimpft (Ottonova o.D.). Die staatliche Krankenversicherung erfasst nur indische Staatsbürger unterhalb der Armutsgrenze. Für den Zugang zu den Leistungen ist grundsätzlich ein gültiger Personalausweis nötig (Adhaar card, Voter ID, PAN) (IOM 2021).
Private Krankenversicherungen in Indien kommen nur für die städtische, wohlhabende Bevölkerungsschicht infrage (Ottonova o.D.). Krankenversicherungen für die Allgemeinbevölkerung sind über verschiedene private und öffentliche Unternehmen mit unterschiedlichen Beitragszahlungen erhältlich. Bekannte Versicherungen sind z. B. General Insurance, Bharti AAA, HDFC ERGO, Bajaj, Religare, Apollo Munich, New India Assurance, Max Bupa (IOM 2021).
In allen größeren Städten gibt es Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Staatliche Gesundheitszentren (PHCs) bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Sie sind Teil des von der Regierung finanzierten öffentlichen Gesundheitssystems des Landes. Insgesamt gibt es mehr als 25.650 solcher Kliniken in Indien. 60 % dieser Zentren werden von nur einem Arzt betrieben. Einige Zentren sind spezialisiert auf z. B. Schutzimpfungen für Kinder, Seuchenbekämpfung, Verhütung, Schwangerschaft und bestimmte Notfälle. Zudem gibt es ca. 5.600 Gemeindegesundheitszentren. Diese sind für alle möglichen generellen Gesundheitsfragen ausgestattet und bilden die Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden. Sie werden von der Regierung betrieben und nehmen Patienten auf, die von den staatlichen Gesundheitszentren (PHCs) überwiesen werden. Jede dieser Einrichtungen ist für 120.000 Menschen aus städtischen bzw. 80.000 Patienten aus abgeschiedenen Orten zuständig. Für weitere Behandlungen können Patienten von den Gemeindegesundheitszentren zu Allgemeinkrankenhäusern weiterverwiesen werden. Die Zentren besitzen daher auch die Funktion einer Erstüberweisungseinrichtung (IOM 2021). Die Regierung in Delhi betreibt auch 189 Aam Aadmi Mohalla-Kliniken für die medizinische Grundversorgung (IOM 2021; vgl. PM 27.12.2021). In allen größeren Städten gibt es Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Staatliche Gesundheitszentren (PHCs) bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Sie sind Teil des von der Regierung finanzierten öffentlichen Gesundheitssystems des Landes. Insgesamt gibt es mehr als 25.650 solcher Kliniken in Indien. 60 % dieser Zentren werden von nur einem Arzt betrieben. Einige Zentren sind spezialisiert auf z. B. Schutzimpfungen für Kinder, Seuchenbekämpfung, Verhütung, Schwangerschaft und bestimmte Notfälle. Zudem gibt es ca. 5.600 Gemeindegesundheitszentren. Diese sind für alle möglichen generellen Gesundheitsfragen ausgestattet und bilden die Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden. Sie werden von der Regierung betrieben und nehmen Patienten auf, die von den staatlichen Gesundheitszentren (PHCs) überwiesen werden. Jede dieser Einrichtungen ist für 120.000 Menschen aus städtischen bzw. 80.000 Patienten aus abgeschiedenen Orten zuständig. Für weitere Behandlungen können Patienten von den Gemeindegesundheitszentren zu Allgemeinkrankenhäusern weiterverwiesen werden. Die Zentren besitzen daher auch die Funktion einer Erstüberweisungseinrichtung (IOM 2021). Die Regierung in Delhi betreibt auch 189 Aam Aadmi Mohalla-Kliniken für die medizinische Grundversorgung (IOM 2021; vergleiche PM 27.12.2021).
Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an Ärzten, Krankenschwestern und technischen Mitarbeitern. Vor allem auf dem Land fehlt es an Personal, denn die gut ausgebildeten Ärzte leben lieber in den modernen Städten (Ottonova o.D.). Die Zahl der Stellen für niedriger qualifiziertes medizinisches Fachpersonal ist zwischen 2014 und 2022 um 75 % gestiegen, und die Zahl der Stellen für höher qualifiziertes Personal hat sich um 93 % erhöht. Es wird einige Zeit dauern, bis die Kliniken über genügend praktizierende Fachkräfte verfügen (TL 13.8.2022). Es stehen 0,7 praktizierende Ärzte (StBA 6.2022) und 0,5 Krankenhausbetten je tausend Einwohnern zur Verfügung (StBA 6.2022; vgl. GTAI 23.4.2020). Zwölf indische Bundesstaaten (Bihar, Jharkhand, Gujarat, Uttar Pradesh, Andhra Pradesh, Chhattisgarh, Madhya Pradesh, Haryana, Maharashtra, Odisha, Assam und Manipur), in denen etwa 70 % der gesamten Bevölkerung leben, verfügen über weniger als den nationalen Durchschnitt von 55 öffentlichen Krankenhausbetten pro 100.000 Einwohner (DFAT 10.12.2020).Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an Ärzten, Krankenschwestern und technischen Mitarbeitern. Vor allem auf dem Land fehlt es an Personal, denn die gut ausgebildeten Ärzte leben lieber in den modernen Städten (Ottonova o.D.). Die Zahl der Stellen für niedriger qualifiziertes medizinisches Fachpersonal ist zwischen 2014 und 2022 um 75 % gestiegen, und die Zahl der Stellen für höher qualifiziertes Personal hat sich um 93 % erhöht. Es wird einige Zeit dauern, bis die Kliniken über genügend praktizierende Fachkräfte verfügen (TL 13.8.2022). Es stehen 0,7 praktizierende Ärzte (StBA 6.2022) und 0,5 Krankenhausbetten je tausend Einwohnern zur Verfügung (StBA 6.2022; vergleiche GTAI 23.4.2020). Zwölf indische Bundesstaaten (Bihar, Jharkhand, Gujarat, Uttar Pradesh, Andhra Pradesh, Chhattisgarh, Madhya Pradesh, Haryana, Maharashtra, Odisha, Assam und Manipur), in denen etwa 70 % der gesamten Bevölkerung leben, verfügen über weniger als den nationalen Durchschnitt von 55 öffentlichen Krankenhausbetten pro 100.000 Einwohner (DFAT 10.12.2020).
In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021), die Kosten für die notwendigsten Medikamente werden staatlich reguliert. Apotheken sind zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden (IOM 2021). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 22.9.2021).In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021), die Kosten für die notwendigsten Medikamente werden staatlich reguliert. Apotheken sind zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden (IOM 2021). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 22.9.2021).
Indien weist derzeit geringe COVID-19-Infektionszahlen auf. Das Serum Institute of India ist der größte Lieferant des weltweiten COVAX-Verteilungssystems, und täglich werden in Indien ca. 10 Millionen an Impfdosen produziert (WKO 4.2022). Indien war eines der am schlimmsten von COVID-19 betroffenen Länder der Welt. Das Gesundheitssystem war völlig unvorbereitet und schlecht ausgerüstet, um eine Pandemie dieses Ausmaßes zu bewältigen. Das indische COVID-19-Impfprogramm war jedoch erfolgreich, ebenso wie die starke Zunahme innovativer digitaler Technologien und der Telemedizin, die dazu beitragen haben, dass in mehreren Teilen des Landes hochwertige Gesundheitsdienste angeboten und überwacht werden konnten. Die Regierung konzentriert sich nun auf den Ausbau der Gesundheitsinfrastruktur (TL 13.8.2022). [Anm.: Weitere Informationen zur Lage betreffend Covid-19 sind dem Kapitel "Covid-19" zu entnehmen.]
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 11.10.2022
? DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 3.10.2022
? EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten {Schweiz] (14.4.2023): Reisehinweise für Indien, Grundsätzliche Einschätzung, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/indien/reisehinweise-fuerindien.html#eda7546d2, Zugriff 14.4.2023
? GTAI - German Trade and Invest [Deutschland] (15.6.2021): Indien baut den Gesundheitssektor aus, https://www.gtai.de/de/trade/indien/branchen/indien-baut-den-gesundheitssektor-aus-639560, Zugriff 20.10.2022
? GTAI - German Trade and Invest [Deutschland] (15.6.2021): Indien baut den Gesundheitssektor aus, https://www.gtai.de/de/trade/indien/branchen/indien-baut-den-gesundheitssektor-aus-639560, Zugriff 20.10.2022,
? GTAI - German Trade and Invest [Deutschland] (23.4.2020): Covid-19: Gesundheitswesen in Indien, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/indien/covid-19-gesundheitswesen-in-indien-234420, Zugriff 4.10.2022
? IOM - Internationale Organisation für Migration / Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2021): Länderinformationsblatt Indien 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_India_DE.pdf, Zugriff 11.10.2022
? StBA - Statistisches Bundesamt [Deutschland] (6.2022): Indien: Statistisches Länderprofil, https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/Internationales/Laenderprofile/indien.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 3.10.2022
? TL - The Lancet (13.8.2022): India at 75 years: progress, challenges, and opportunities, https://www.thelancet.com/journals/lancet/article/PIIS0140-6736(22)01525-2/fulltext, Zugriff 3.10.2022
? Ottonova (o.D.): Gesundheitssystem in Indien: 7 überraschende Fakten, https://www.ottonova.de/pkv-erklaert/wissen/gesundheitssystem-indien, Zugriff 20.10.2022
? ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 19.10.2022
? PM - Pune Mirror (27.12.2021): Twin towns go the Delhi way, will replicate mohalla clinics, https://punemirror.com/pune/civic/twin-towns-go-the-delhi-way-will-replicate-mohalla-clinics/cid6110366.htm, Zugriff 20.10.2022
? WKO - Wirtschaftskammer Österreich / Außenwirtschaft Austria (4.2022): Wirtschaftsbericht Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 3.10.2022
Rückkehr
Letzte Änderung: 14.11.2022
Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und einer gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 22.9.2021; vgl. DFAT 10.12.2020).Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und einer gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 22.9.2021; vergleiche DFAT 10.12.2020).
Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützt haben, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, welche die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der indischen Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese ihre Strafe bereits verbüßt haben. Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (Sikhs, Kaschmiris) werden von indischer Seite beobachtet und registriert (ÖB 8.2021).
Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer allgemein oder für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige im Speziellen (AA 22.9.2021). Die indischen Regierungen bieten allerdings eine Vielzahl an Sozialhilfen für Rückkehrende an. Die Berechtigung, diese auch in Anspruch nehmen zu dürfen, hängt von Faktoren wie der wirtschaftlichen Lage, dem Alter, dem Minderheiten- bzw. Kastenstatus, dem Geschlecht etc. ab (IOM 2021). Individuelle Reintegrationshilfen werden auch im Rahmen des JRS-Programms (Joint Reintegration Services), welches von Frontex finanziert und durch Partner durchgeführt wird, angeboten. Hierbei handelt es sich u. a. um folgende Hilfeleistungen: Unterstützung bei der Unterbringung, medizinische Versorgung, Berufsberatung, Bildung, Familienzusammenführung (FRONTEX o.D.).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 21.9.2022
? DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 21.9.2022
? FRONTEX - European Border and Coast Guard Agency (o.D.): Returns and Reintegration, https://frontex.europa.eu/we-support/returns-and-reintegration/reintegration-assistance/, Zugriff 3.10.2022
? IOM - Internationale Organisation für Migration (2021): Indien, Länderinformationsblatt 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_India_DE.pdf, Zugriff 21.9.2022
? ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022
Staatsbürgerschaft
Letzte Änderung: 17.05.2023
Nach geltendem Recht wird die Staatsbürgerschaft durch die Eltern auf deren Kinder übertragen. Eine Geburt im Land führt nicht automatisch zur Einbürgerung (USDOS 20.3.2023). Jede Person, die am oder nach dem 26. Januar 1950, aber vor dem 1. Juli 1987 im Land geboren wurde, erhielt die Staatsbürgerschaft durch Geburt. Ein Kind, das am oder nach dem 1. Juli 1987 im Land geboren wurde, erhielt die Staatsbürgerschaft, wenn beide Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes Staatsbürger waren. Die Behörden betrachteten Personen, die am oder nach dem 3. Dezember 2004 im Land geboren wurden, nur dann als Staatsbürger, wenn mindestens ein Elternteil Staatsbürger war und der andere sich zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht illegal im Land aufhielt. Die Behörden betrachten Personen, die am oder nach dem 10. Dezember 1992 außerhalb des Landes geboren wurden, als Staatsbürger, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt Staatsbürger war, aber die Behörden betrachten Personen, die nach dem 3. Dezember 2004 außerhalb des Landes geboren wurden, nur dann als Staatsbürger, wenn ihre Geburt innerhalb eines Jahres nach dem Geburtsdatum in einem Konsulat registriert wurde (USDOS 20.3.2023; vgl. INDI 3.12.2004).Nach geltendem Recht wird die Staatsbürgerschaft durch die Eltern auf deren Kinder übertragen. Eine Geburt im Land führt nicht automatisch zur Einbürgerung (USDOS 20.3.2023). Jede Person, die am oder nach dem 26. Januar 1950, aber vor dem 1. Juli 1987 im Land geboren wurde, erhielt die Staatsbürgerschaft durch Geburt. Ein Kind, das am oder nach dem 1. Juli 1987 im Land geboren wurde, erhielt die Staatsbürgerschaft, wenn beide Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes Staatsbürger waren. Die Behörden betrachteten Personen, die am oder nach dem 3. Dezember 2004 im Land geboren wurden, nur dann als Staatsbürger, wenn mindestens ein Elternteil Staatsbürger war und der andere sich zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht illegal im Land aufhielt. Die Behörden betrachten Personen, die am oder nach dem 10. Dezember 1992 außerhalb des Landes geboren wurden, als Staatsbürger, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt Staatsbürger war, aber die Behörden betrachten Personen, die nach dem 3. Dezember 2004 außerhalb des Landes geboren wurden, nur dann als Staatsbürger, wenn ihre Geburt innerhalb eines Jahres nach dem Geburtsdatum in einem Konsulat registriert wurde (USDOS 20.3.2023; vergleiche INDI 3.12.2004).
Durch die Behörden kann eine Staatsbürgerschaft auch durch spezielle Registrierungskriterien sowie durch Einbürgerung nach zwölf Jahren Aufenthalt im Land verliehen werden (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 10.12.2020). Ausländer, die sich illegal im Lande aufhalten, sind von dieser Maßnahme ausgenommen (DFAT 10.12.2020).Durch die Behörden kann eine Staatsbürgerschaft auch durch spezielle Registrierungskriterien sowie durch Einbürgerung nach zwölf Jahren Aufenthalt im Land verliehen werden (USDOS 20.3.2023; vergleiche DFAT 10.12.2020). Ausländer, die sich illegal im Lande aufhalten, sind von dieser Maßnahme ausgenommen (DFAT 10.12.2020).
Am 8. Februar [2022] berichteten die Medien, dass das Innenministerium die parlamentarischen Gesetzgebungsausschüsse der Rajya Sabha und der Lok Sabha um mehr Zeit für die Ausarbeitung der Regeln des Staatsbürgerschaftsänderungsgesetzes (Citizenship Amendment Act, CAA) für 2019 gebeten hat, mit der Begründung, dass der Konsultationsprozess fortgesetzt wird, was bedeutet, dass das Gesetz im Laufe des Jahres nicht umgesetzt wird. Mit dem CAA sollte den Minderheitengruppen der Hindus, Jainas, Sikhs, Buddhisten, Christen und Parsis aus Pakistan, Bangladesch und Afghanistan, die vor 2015 nach Indien eingereist waren, ein beschleunigter Weg zur Staatsbürgerschaft gewährt werden. Die Regierung argumentierte, dass Muslime nicht unter das Gesetz fielen, weil es in diesen drei Ländern eine religiöse Mehrheit gebe, obwohl Kritiker argumentierten, dass Religion als Kriterium für die Staatsbürgerschaft verfassungswidrig sei (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 8.2021). Am 12. September kündigte ein Zweirichtergremium des Obersten Gerichtshofs an, dass es die Petitionen gegen das CAA an ein größeres Gremium mit drei Richtern verweisen werde. (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz löste im Land aber breite Proteste aus, da es zusammen mit dem Plan der Regierung, eine landesweite Auszählung des Nationalen Bürgerregisters (NRC) durchzuführen, als Versuch angesehen wird, Muslimen die indische Staatsbürgerschaft zu entziehen (IE 8.9.2022). Am 8. Februar [2022] berichteten die Medien, dass das Innenministerium die parlamentarischen Gesetzgebungsausschüsse der Rajya Sabha und der Lok Sabha um mehr Zeit für die Ausarbeitung der Regeln des Staatsbürgerschaftsänderungsgesetzes (Citizenship Amendment Act, CAA) für 2019 gebeten hat, mit der Begründung, dass der Konsultationsprozess fortgesetzt wird, was bedeutet, dass das Gesetz im Laufe des Jahres nicht umgesetzt wird. Mit dem CAA sollte den Minderheitengruppen der Hindus, Jainas, Sikhs, Buddhisten, Christen und Parsis aus Pakistan, Bangladesch und Afghanistan, die vor 2015 nach Indien eingereist waren, ein beschleunigter Weg zur Staatsbürgerschaft gewährt werden. Die Regierung argumentierte, dass Muslime nicht unter das Gesetz fielen, weil es in diesen drei Ländern eine religiöse Mehrheit gebe, obwohl Kritiker argumentierten, dass Religion als Kriterium für die Staatsbürgerschaft verfassungswidrig sei (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 8.2021). Am 12. September kündigte ein Zweirichtergremium des Obersten Gerichtshofs an, dass es die Petitionen gegen das CAA an ein größeres Gremium mit drei Richtern verweisen werde. (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz löste im Land aber breite Proteste aus, da es zusammen mit dem Plan der Regierung, eine landesweite Auszählung des Nationalen Bürgerregisters (NRC) durchzuführen, als Versuch angesehen wird, Muslimen die indische Staatsbürgerschaft zu entziehen (IE 8.9.2022).
Die Regierung argumentiert, das Gesetz sei notwendig, um den Schutz religiöser Minderheiten aus diesen Ländern zu gewährleisten (USDOS 2.6.2022; vgl. SIP 20.4.2022), und sei daher nur für religiös verfolgte Flüchtlinge aus diesen drei Ländern gedacht (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021). Die Gegner kritisieren das Gesetz als diskriminierend und als eine Gefahr für den säkularen Charakter des indischen Staates (AA 22.9.2021; vgl. CNBC 8.5.2022). Kritiker befürchten eine glaubensbasierte Interpretation der indischen Staatsbürgerschaft, gemäß der Idee einer hinduistischen Mehrheitsnation, in der Hindus natürliche Staatsbürger sind, während Muslime nach dieser Auffassung eigentlich zu Pakistan oder Bangladesch gehören (SIP 20.4.2022). Im Fall einer landesweiten Auszählung werden nämlich nur jene Personen als indische Staatsbürger registriert, die über gewisse - noch festzulegende - Dokumente verfügen (etwa Geburtsurkunden der Eltern und Großeltern, Wählerausweise der Eltern und Großeltern, etc.). Sofern nicht alle Dokumente bereitgestellt werden können, gilt die betreffende Person nicht als Staatsbürger (ÖB 8.2021). Nach dem Fremdengesetz von 1946 liegt die Beweislast bei der Person, die beschuldigt wird, Ausländer zu sein (SIP 20.4.2022; vgl. INDI 28.4.2016). Dies ist für Hindus, Sikhs, Jain, Parsis, Buddhisten und Christen jedoch insofern unerheblich, da sie in diesem Fall durch den CAA automatisch eingebürgert würden, sofern sie sich bereits vor dem 1.1.2015 in Indien aufgehalten haben (was üblicherweise der Fall ist). Muslime hingegen, die nicht alle Dokumente vorweisen können, würden damit ihrer Staatsbürgerschaft verlieren, da sie eben nicht automatisch eingebürgert würden. Viele Muslime befürchten, dadurch staatenlos und somit Bürger zweiter Klasse zu werden (u. a. kein Landbesitz, kein Zugang zum Bildungssystem, keine staatlichen Lebensmittelrationen, etc.) (ÖB 8.2021).Die Regierung argumentiert, das Gesetz sei notwendig, um den Schutz religiöser Minderheiten aus diesen Ländern zu gewährleisten (USDOS 2.6.2022; vergleiche SIP 20.4.2022), und sei daher nur für religiös verfolgte Flüchtlinge aus diesen drei Ländern gedacht (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021). Die Gegner kritisieren das Gesetz als diskriminierend und als eine Gefahr für den säkularen Charakter des indischen Staates (AA 22.9.2021; vergleiche CNBC 8.5.2022). Kritiker befürchten eine glaubensbasierte Interpretation der indischen Staatsbürgerschaft, gemäß der Idee einer hinduistischen Mehrheitsnation, in der Hindus natürliche Staatsbürger sind, während Muslime nach dieser Auffassung eigentlich zu Pakistan oder Bangladesch gehören (SIP 20.4.2022). Im Fall einer landesweiten Auszählung werden nämlich nur jene Personen als indische Staatsbürger registriert, die über gewisse - noch festzulegende - Dokumente verfügen (etwa Geburtsurkunden der Eltern und Großeltern, Wählerausweise der Eltern und Großeltern, etc.). Sofern nicht alle Dokumente bereitgestellt werden können, gilt die betreffende Person nicht als Staatsbürger (ÖB 8.2021). Nach dem Fremdengesetz von 1946 liegt die Beweislast bei der Person, die beschuldigt wird, Ausländer zu sein (SIP 20.4.2022; vergleiche INDI 28.4.2016). Dies ist für Hindus, Sikhs, Jain, Parsis, Buddhisten und Christen jedoch insofern unerheblich, da sie in diesem Fall durch den CAA automatisch eingebürgert würden, sofern sie sich bereits vor dem 1.1.2015 in Indien aufgehalten haben (was üblicherweise der Fall ist). Muslime hingegen, die nicht alle Dokumente vorweisen können, würden damit ihrer Staatsbürgerschaft verlieren, da sie eben nicht automatisch eingebürgert würden. Viele Muslime befürchten, dadurch staatenlos und somit Bürger zweiter Klasse zu werden (u. a. kein Landbesitz, kein Zugang zum Bildungssystem, keine staatlichen Lebensmittelrationen, etc.) (ÖB 8.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 5.9.2022.
? CNBC - Consumer News and Business Channel (CNBC-TV18) (8.5.2022): Revisiting Citizenship Amendment Act and why its implementation is delayed, https://www.cnbctv18.com/politics/revisiting-citizenship-amendment-act-and-why-its-implementation-is-delayed-13396932.htm, Zugriff 11.10.2022
? DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 5.9.2022
? IE - Indian Express (8.9.2022): Supreme Court to hear petitions challenging Citizenship Amendment Act on Sept 12, https://indianexpress.com/article/india/sc-to-hear-petitions-challenging-caa-on-monday-8138283/, Zugriff 8.9.2022
? INDI - Gesetzgebung [Indien] (12.12.2019): The Citizenship (Amendment) Act, 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2023131/5e2579274.pdf, Zugriff 8.9.2022
? INDI - Gesetzgebung [Indien] (28.4.2016): The Foreigners' Act, 1946, https://www.ilo.org/dyn/natlex/docs/ELECTRONIC/37905/128188/F1951227926/PAK37905%202016.pdf, Zugriff 12.10.2022
? INDI - Gesetzgebung [Indien] (3.12.2004): The Citizenship Act, 1955, https://indiancitizenshiponline.nic.in/UserGuide/Citizenship_Act_1955_16042019.pdf, Zugriff 11.10.2022
? ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 5.9.2022
? SIP - Studies in Indian Politics (20.4.2022): Reinventing the Republic: Faith and Citizenship in India, https://ceipfiles.s3.amazonaws.com/pdf/2022-India-Citizenship-Jayal-final.pdf, Zugriff 6.9.2022
? TH - The Hindu (12.9.2022): All petitions challenging CAA to be heard on October 31 by three-judge Supreme Court Bench, https://www.thehindu.com/news/national/all-petitions-challenging-caa-to-be-heard-on-october-31-by-three-judge-supreme-court-bench/article65882377.ece, Zugriff 11.10.2022
? USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Country Report on International Religious Freedom: India, https://www.ecoi.net/en/document/2073984.html, Zugriff 6.9.2022
? USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 11.4.2023
? USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 5.9.2022
Dokumente
Letzte Änderung: 14.11.2022
Der Zugang zu gefälschten Dokumenten ist leicht (AA 22.9.2021; vgl. DFAT 10.12.2020). In den letzten Jahren hat sich die Zahl der Betrugsfälle erhöht (LCI 8.4.2022). Gegen entsprechende Zahlungen sind viele Dokumente zu erhalten. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größeren Aufwand zu ändern. Hinzu kommt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden. Eine Überprüfung wird zusätzlich dadurch erschwert, dass die indischen Behörden sowie die weiteren Beteiligten nur zögerlich oder überhaupt nicht kooperieren. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). In der Vergangenheit waren davon öfter Dokumente (z. B.: Haftbefehle, Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten) im Zusammenhang mit Strafsachen und Fahndung sowie dazugehörige eidesstattliche Versicherungen (affidavits) betroffen (AA 22.9.2021). Auch echte Dokumente unwahren Inhalts sind problemlos erhältlich (AA 22.9.2021; vgl. DFAT 10.12.2020) (gegen entsprechende Zahlungen oder als Gefälligkeit). Bei Personenstandsurkunden handelt es sich dabei um echte Urkunden falschen Inhalts, bei Gerichtsentscheidungen (z. B. Scheidung, Sorge) um echte Urteile, die jedoch aufgrund erfundener Sachverhalte und ohne Einhaltung grundlegender Verfahrenserfordernisse (rechtliches Gehör, Interessenabwägung, Begründung) ergehen (AA 22.9.2021).Der Zugang zu gefälschten Dokumenten ist leicht (AA 22.9.2021; vergleiche DFAT 10.12.2020). In den letzten Jahren hat sich die Zahl der Betrugsfälle erhöht (LCI 8.4.2022). Gegen entsprechende Zahlungen sind viele Dokumente zu erhalten. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größeren Aufwand zu ändern. Hinzu kommt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden. Eine Überprüfung wird zusätzlich dadurch erschwert, dass die indischen Behörden sowie die weiteren Beteiligten nur zögerlich oder überhaupt nicht kooperieren. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). In der Vergangenheit waren davon öfter Dokumente (z. B.: Haftbefehle, Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten) im Zusammenhang mit Strafsachen und Fahndung sowie dazugehörige eidesstattliche Versicherungen (affidavits) betroffen (AA 22.9.2021). Auch echte Dokumente unwahren Inhalts sind problemlos erhältlich (AA 22.9.2021; vergleiche DFAT 10.12.2020) (gegen entsprechende Zahlungen oder als Gefälligkeit). Bei Personenstandsurkunden handelt es sich dabei um echte Urkunden falschen Inhalts, bei Gerichtsentscheidungen (z. B. Scheidung, Sorge) um echte Urteile, die jedoch aufgrund erfundener Sachverhalte und ohne Einhaltung grundlegender Verfahrenserfordernisse (rechtliches Gehör, Interessenabwägung, Begründung) ergehen (AA 22.9.2021).
Die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten gestaltet sich als schwierig. So besteht etwa zwischen zahlreichen Personen aus dem Punjab, Delhi und Haryana eine Namensidentität, sodass die Zuordnung eines Haftbefehls häufig problematisch ist. Der Namenszusatz männlicher Sikhs ist "Singh" (Löwe), der aller weiblichen Sikhs "Kaur" (Prinzessin); Singh ist zudem ein verbreiteter Hindu-Nachname in Nordindien. Die Mitteilung sämtlicher Vornamen sowie des Geburtsdatums und der Name der Eltern sind daher für die eindeutige Zuordnung unerlässlich (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten gestaltet sich als schwierig. So besteht etwa zwischen zahlreichen Personen aus dem Punjab, Delhi und Haryana eine Namensidentität, sodass die Zuordnung eines Haftbefehls häufig problematisch ist. Der Namenszusatz männlicher Sikhs ist "Singh" (Löwe), der aller weiblichen Sikhs "Kaur" (Prinzessin); Singh ist zudem ein verbreiteter Hindu-Nachname in Nordindien. Die Mitteilung sämtlicher Vornamen sowie des Geburtsdatums und der Name der Eltern sind daher für die eindeutige Zuordnung unerlässlich (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021).
In Indien wurden bisher insgesamt 1,32 Milliarden Aadhaar-Karten (LM 21.9.2022), die seit 2010 Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative sind, ausgestellt (DFAT 10.12.2020). Aadhaar ist ein Personalausweis, welcher eine zwölfstellige Identifikationsnummer beinhaltet. Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, müssen folgende Daten bei der Registrierungsstelle eingereicht werden: ausgefülltes Anmeldeformular, demografische und biometrische Daten, ein Identitätsnachweis, ein Adressnachweis und Geburtsurkunde. Mit Aadhaar soll einerseits der Zugang zu Sozialleistungen und Subventionen erleichtert, andererseits die doppelte Vergabe und Erstellung von gefälschten Personalausweisen reduziert bzw. verhindert werden (UIAI 3.7.2022). Während es möglich sein kann, eine Aadhaar-Karte unter falschem Namen zu erhalten, ist es weniger wahrscheinlich, dass eine Person mit denselben biometrischen Daten eine zweite Aadhaar-Karte unter einem anderen Namen erhalten kann (DFAT 10.12.2020).
In manchen Bundesstaaten ist die Verifikation von Strafverfahren anhand der FIR-Nummer (Aktenzeichen der Anzeige bzw. des Strafverfahrens) online möglich. Beschuldigte in Strafverfahren verfügen i. d. R. über die Aktenzeichen der Polizei oder des Strafgerichts, da diese den Betroffenen formell an die Wohnadresse zugestellt werden (AA 22.9.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 21.9.2022
? DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 21.9.2021
? LCI - Lawyers Club India (8.4.2022): Forgery under IPC, https://www.lawyersclubindia.com/articles/forgery-under-ipc-14818.asp, Zugriff 21.9.2022
? LM - Live Mint (21.9.2022): Other nations interested in Indian payment systems, says finance minister, https://www.livemint.com/industry/banking/other-nations-interested-in-india-s-payment-channels-says-finance-minister-11663660844191.html, Zugriff 21.9.2022
? ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022
? UIAI - Unique Identification Authority of India [Indien] (3.7.2022): A Unique Identity for the people, https://www.uidai.gov.in/images/Aadhaar_Brochure_July_22.pdf, Zugriff 21.9.2022
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:
2.1.1. Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments steht die Identität des BF nicht fest. Der oben angeführte Name und das Geburtsdatum des BF dienen lediglich zu Identifizierung als Verfahrenspartei.
2.1.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Sprachkenntnissen, dem Familienstand des BF und seinem familiären Umfeld und sowie seiner Ausreise aus Indien stützen sich auf seine Angaben während des Verfahrens, und werden diese als wahr unterstellt (AS XXXX , XXXX , Verhandlungsprotokoll [VHP] S. XXXX u. S. XXXX ). Dass dieser gesund und arbeitsfähig ist, gründet in seinen entsprechenden Angaben bei Gericht (VHP S. XXXX ) sowie seiner bisherigen Arbeitstätigkeit in seinem Herkunftsstaat (AS XXXX , VHP S. XXXX ). Aus dem Umstand, dass der BF bei der Erstbefragung angegeben hat er wolle hier in Österreich brav arbeiten ergibt sich auch, dass er arbeitswillig ist (AS XXXX ). 2.1.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Sprachkenntnissen, dem Familienstand des BF und seinem familiären Umfeld und sowie seiner Ausreise aus Indien stützen sich auf seine Angaben während des Verfahrens, und werden diese als wahr unterstellt (AS römisch 40 , römisch 40 , Verhandlungsprotokoll [VHP] S. römisch 40 u. S. römisch 40 ). Dass dieser gesund und arbeitsfähig ist, gründet in seinen entsprechenden Angaben bei Gericht (VHP S. römisch 40 ) sowie seiner bisherigen Arbeitstätigkeit in seinem Herkunftsstaat (AS römisch 40 , VHP S. römisch 40 ). Aus dem Umstand, dass der BF bei der Erstbefragung angegeben hat er wolle hier in Österreich brav arbeiten ergibt sich auch, dass er arbeitswillig ist (AS römisch 40 ).
2.1.3. Die Feststellungen zur Herkunft des BF gründen auf seinen gleichbleibenden Angaben hierzu im erstinstanzlichen Verfahren (AS XXXX , AS XXXX ) sowie vor dem BVwG (VHP S. XXXX ), jene zur absolvierten Schulbildung auf seinen übereinstimmenden Angaben beim BFA und in der Verhandlung vor dem BVwG (AS XXXX , VHP S. XXXX ). Die Mitarbeit in der familieneigenen Landwirtschaft beruht gleichfalls auf den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF die plausibel erscheinen. Den Angaben des BF zu seinen Aufenthaltsorten der letzten 15 Monate vor seiner Ausreise war letztlich aufgrund seines unglaubhaften Fluchtvorbringens keine Glaubhaftigkeit zuzumessen (s.Pkt. 2.2.).2.1.3. Die Feststellungen zur Herkunft des BF gründen auf seinen gleichbleibenden Angaben hierzu im erstinstanzlichen Verfahren (AS römisch 40 , AS römisch 40 ) sowie vor dem BVwG (VHP S. römisch 40 ), jene zur absolvierten Schulbildung auf seinen übereinstimmenden Angaben beim BFA und in der Verhandlung vor dem BVwG (AS römisch 40 , VHP S. römisch 40 ). Die Mitarbeit in der familieneigenen Landwirtschaft beruht gleichfalls auf den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF die plausibel erscheinen. Den Angaben des BF zu seinen Aufenthaltsorten der letzten 15 Monate vor seiner Ausreise war letztlich aufgrund seines unglaubhaften Fluchtvorbringens keine Glaubhaftigkeit zuzumessen (s.Pkt. 2.2.).
2.1.4. Ebenfalls gleichbleibend waren seine Angaben zum regelmäßigen Kontakt zu seinen dortigen Angehörigen und werden diese - wie auch seine Angaben zu den ebenfalls in Indien aufhältigen Verwandten - als wahr unterstellt (AS XXXX , VHP S. XXXX ).2.1.4. Ebenfalls gleichbleibend waren seine Angaben zum regelmäßigen Kontakt zu seinen dortigen Angehörigen und werden diese - wie auch seine Angaben zu den ebenfalls in Indien aufhältigen Verwandten - als wahr unterstellt (AS römisch 40 , VHP S. römisch 40 ).
2.1.5. Soweit das Fehlen von integrativen Bemühungen seitens des BF festgestellt wird, so beruhen diese auf dem Fehlen von (relevanten) Kenntnissen der deutschen Sprache sowie das Fehlen eines sozialen Engagements (VHP S. XXXX ). 2.1.5. Soweit das Fehlen von integrativen Bemühungen seitens des BF festgestellt wird, so beruhen diese auf dem Fehlen von (relevanten) Kenntnissen der deutschen Sprache sowie das Fehlen eines sozialen Engagements (VHP S. römisch 40 ).
Sonstige maßgebliche Integrationsschritte im Bundesgebiet wurden seitens des BF im Verfahren weder vorgebracht noch dargetan noch haben sich diesbezüglich Anhaltspunkte ergeben.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF:
2.2.1. Auffällig ist vorab, dass der BF bereits in der Erstbefragung als einzigen Grund hinsichtlich des Verlassens seiner Heimat vorgebracht hat, dass er diese wegen der Arbeitslosigkeit verlassen habe und hier in Österreich arbeiten und sein Leben neu gestalten wolle. Hinsichtlich seiner Befürchtungen auf eine Rückkehr nach Indien angesprochen nannte der BF Armut und die Arbeitslosigkeit (AS XXXX ). 2.2.1. Auffällig ist vorab, dass der BF bereits in der Erstbefragung als einzigen Grund hinsichtlich des Verlassens seiner Heimat vorgebracht hat, dass er diese wegen der Arbeitslosigkeit verlassen habe und hier in Österreich arbeiten und sein Leben neu gestalten wolle. Hinsichtlich seiner Befürchtungen auf eine Rückkehr nach Indien angesprochen nannte der BF Armut und die Arbeitslosigkeit (AS römisch 40 ).
Auch vor der belangten Behörde hierzu befragt, verwies der BF an erster Stelle auf die große Armut in der Familie um erst in weiterer Folge auf die Bedrohung durch Dritte zu verweisen (AS XXXX ). Auch vor der belangten Behörde hierzu befragt, verwies der BF an erster Stelle auf die große Armut in der Familie um erst in weiterer Folge auf die Bedrohung durch Dritte zu verweisen (AS römisch 40 ).
Wenn der BF zum Vorhalt, bei der Erstbefragung lediglich die Armut genannt zu haben, angibt, dass er damals nervös gewesen sei (AS XXXX ) bzw. in der Verhandlung vor Gericht angibt verängstigt gewesen zu sein (VHP S. XXXX ) so ist diese Rechtfertigung letztlich nicht nachvollziehbar.Wenn der BF zum Vorhalt, bei der Erstbefragung lediglich die Armut genannt zu haben, angibt, dass er damals nervös gewesen sei (AS römisch 40 ) bzw. in der Verhandlung vor Gericht angibt verängstigt gewesen zu sein (VHP S. römisch 40 ) so ist diese Rechtfertigung letztlich nicht nachvollziehbar.
Ohne den primären Zweck der Erstbefragung (Erhebung der Fluchtroute) zu verkennen, dass bei der Erstbefragung die Fluchtgründe nicht im Detail abzufragen sind kommt den dort getätigten Angaben insofern Bedeutung zu, als diese die Vermutung in sich tragen, dass die dort getätigten Angaben der Wahrheit am nächsten kommen. Wenn der BF bei einer sechs Monate nach der Erstbefragung stattgefundenen Befragung durch das BFA sodann steigernd zusätzliche Fluchtgründe angibt, so kommt diesem umso mehr die Verpflichtung zu, dieses neue Vorbringen durch eine entsprechende nachvollziehbare Schilderung glaubhaft zu machen und zumindest einen plausiblen Grund dafür zu nennen, wieso dieses gesteigerte Vorbringen von ihm nicht bereits bei der Erstbefragung in Ansätzen genannt wurde.
Beides ist dem BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - gelungen.
2.2.2. Ist das gesteigerte Fluchtvorbringen, zusammengefasst die Belangung des BF durch die Nachbarn für eine Affäre bzw. eine vorgeworfene Vergewaltigung deren Tochter durch einen Dritten an sich schwer nachvollziehbar, so war der BF vorab nicht in der Lage eine plausible Erklärung zu liefern, wieso dieser (angesichts der massiven Anschuldigungen gegen ihn) nicht den Freund, bei dem der BF sich zum fraglichen Zeitpunkt aufgehalten hat, als Zeugen namhaft gemacht hat (VHP S. XXXX und S. XXXX ). Wenn der BF sich diesbezüglich rechtfertigend lediglich darauf verweist, dass die Polizei nicht auf sie (Anm.: gemeint ist die Familie des BF) höre, so ist dies weder plausibel, noch schlüssig und letztlich nicht glaubhaft, zumal sowohl der Polizei als auch der Familie des Mädchens a priori zuzumessen ist, dass diese ein Interesse an der Ausforschung des wahren Beteiligten an dem angeblichen Vorfall haben. 2.2.2. Ist das gesteigerte Fluchtvorbringen, zusammengefasst die Belangung des BF durch die Nachbarn für eine Affäre bzw. eine vorgeworfene Vergewaltigung deren Tochter durch einen Dritten an sich schwer nachvollziehbar, so war der BF vorab nicht in der Lage eine plausible Erklärung zu liefern, wieso dieser (angesichts der massiven Anschuldigungen gegen ihn) nicht den Freund, bei dem der BF sich zum fraglichen Zeitpunkt aufgehalten hat, als Zeugen namhaft gemacht hat (VHP S. römisch 40 und S. römisch 40 ). Wenn der BF sich diesbezüglich rechtfertigend lediglich darauf verweist, dass die Polizei nicht auf sie Anmerkung, gemeint ist die Familie des BF) höre, so ist dies weder plausibel, noch schlüssig und letztlich nicht glaubhaft, zumal sowohl der Polizei als auch der Familie des Mädchens a priori zuzumessen ist, dass diese ein Interesse an der Ausforschung des wahren Beteiligten an dem angeblichen Vorfall haben.
2.2.3. Diese Begründung für die Nichtnamhaftmachung eines vorhandenen Entlastungszeugen ist zudem auch deshalb nicht glaubhaft, als der BF angibt, dass seine im Zuge des Vorfalls angeblich verletzten Eltern und Brüder Anzeige gegen die Täter bei der Polizei erstattet hätten. Dass im Rahmen dieser Anzeige des Vorfalls nicht auf den Entlastungszeigen verwiesen wurde ist weder schlüssig noch plausibel zumal der BF selbst angegeben hat, dass sein Vater ihn nach dem Vorfall angerufen habe und sohin Kenntnis vom Aufenthaltsort seines Sohnes gehabt hat (VHP S. XXXX ).2.2.3. Diese Begründung für die Nichtnamhaftmachung eines vorhandenen Entlastungszeugen ist zudem auch deshalb nicht glaubhaft, als der BF angibt, dass seine im Zuge des Vorfalls angeblich verletzten Eltern und Brüder Anzeige gegen die Täter bei der Polizei erstattet hätten. Dass im Rahmen dieser Anzeige des Vorfalls nicht auf den Entlastungszeigen verwiesen wurde ist weder schlüssig noch plausibel zumal der BF selbst angegeben hat, dass sein Vater ihn nach dem Vorfall angerufen habe und sohin Kenntnis vom Aufenthaltsort seines Sohnes gehabt hat (VHP S. römisch 40 ).
2.2.4. In diesem Zusammenhang ist auch die Begründung des BF in Bezug auf seinen Freund und Entlastungszeugen, wieso er diesen nicht gebeten habe, bei der Polizei für ihn auszusagen, nicht nachvollziehbar (VHP S. XXXX ). Dies deshalb, als die angebliche Bedrohung im Falle, dass dieser „etwas mache“, doch beinhaltet, dass die Nachbarn und Eltern des Mädchens mit diesem Entlastungszeugen Kontakt gehabt haben müssen. Ein Umstand, der vom BF erstmals über entsprechende Nachfragen in der Verhandlung genannt wurde und weder schlüssig noch plausibel erscheint. 2.2.4. In diesem Zusammenhang ist auch die Begründung des BF in Bezug auf seinen Freund und Entlastungszeugen, wieso er diesen nicht gebeten habe, bei der Polizei für ihn auszusagen, nicht nachvollziehbar (VHP S. römisch 40 ). Dies deshalb, als die angebliche Bedrohung im Falle, dass dieser „etwas mache“, doch beinhaltet, dass die Nachbarn und Eltern des Mädchens mit diesem Entlastungszeugen Kontakt gehabt haben müssen. Ein Umstand, der vom BF erstmals über entsprechende Nachfragen in der Verhandlung genannt wurde und weder schlüssig noch plausibel erscheint.
2.2.5. Widersprüchlich sind die Angaben des BF im Zusammenhang mit dem Eindringen der Nachbarn in sein Elternhaus. Gab dieser beim BFA an, dass es sich bei den in das Elternhaus eindringenden Personen um die Brüder des Mädchens gehandelt habe (AS XXXX ), so steigerte der BF sein diesbezügliches Vorbringen in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass die „Familie“ des Mädchens eingedrungen sei (VHP S. XXXX ). Über Nachfrage des Richters, wen der BF mit der Familie meine und wer denn alles in das Haus eingedrungen sei, gab dieser an, dass es sich hierbei um die Onkel und Brüder gehandelt habe und diese alle gekommen seien (VHP S. XXXX ).2.2.5. Widersprüchlich sind die Angaben des BF im Zusammenhang mit dem Eindringen der Nachbarn in sein Elternhaus. Gab dieser beim BFA an, dass es sich bei den in das Elternhaus eindringenden Personen um die Brüder des Mädchens gehandelt habe (AS römisch 40 ), so steigerte der BF sein diesbezügliches Vorbringen in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass die „Familie“ des Mädchens eingedrungen sei (VHP S. römisch 40 ). Über Nachfrage des Richters, wen der BF mit der Familie meine und wer denn alles in das Haus eingedrungen sei, gab dieser an, dass es sich hierbei um die Onkel und Brüder gehandelt habe und diese alle gekommen seien (VHP S. römisch 40 ).
2.2.6. Dem BF gelang es auch nicht ein im Ansatz glaubhaftes Motiv für die Beschuldigung seiner Person anstelle des tatsächlichen Liebhabers des Mädchens darzutun. Wenn der BF als Motiv hierfür angibt, dass sein Freund und Liebhaber oft bei ihm zu Hause gewesen sei bzw. die Familie des Mädchens nicht wollen habe, dass der BF von vielen Freunden besucht werde, so ist dies bei einer realitätsbezogenen Betrachtung schlichtweg nicht glaubhaft. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Familie des Mädchens, sofern tatsächlich eine Vergewaltigung der Tochter sattgefunden hätte, größtes Interesse haben müsste den wahren Täter festzustellen.
2.2.7. Nicht nachvollziehbar ist auch der lange Aufenthalt zwischen dem angeblichen fluchtauslösenden Vorfall, der sich nach den Angaben des BF im Juni oder Juli 2020 zugetragen hat (VHP S. XXXX ) und dem Entschluss zur Ausreise im Jänner 2022, sowie in weiterer Folge bis zur tatsächlichen Ausreise im Juni 2022 (VHP S. XXXX ).2.2.7. Nicht nachvollziehbar ist auch der lange Aufenthalt zwischen dem angeblichen fluchtauslösenden Vorfall, der sich nach den Angaben des BF im Juni oder Juli 2020 zugetragen hat (VHP S. römisch 40 ) und dem Entschluss zur Ausreise im Jänner 2022, sowie in weiterer Folge bis zur tatsächlichen Ausreise im Juni 2022 (VHP S. römisch 40 ).
2.2.8. In Zusammenschau dieser Darlegungen sowie vor dem Hintergrund, dass die Schilderungen des BF kaum Realkennzeichen - sohin insbesondere Interaktionsschilderungen, ungewöhnliche Details und kein logisches Geschehen – aufweisen und letztlich auch sehr vage, oberflächlich und detailarm geschildert wurde, war dem Fluchtvorbringen keine Glaubhaftigkeit zuzumessen.
2.2.9. Vielmehr ist in einer Zusammenschau seiner Angaben bei der Erstbefragung (s.o. Pkt. 2.2.1.) sowie beim BFA (AS XXXX und AS XXXX ) davon auszugehen, dass der Flucht rein wirtschaftliche Motive zugrunde lagen. 2.2.9. Vielmehr ist in einer Zusammenschau seiner Angaben bei der Erstbefragung (s.o. Pkt. 2.2.1.) sowie beim BFA (AS römisch 40 und AS römisch 40 ) davon auszugehen, dass der Flucht rein wirtschaftliche Motive zugrunde lagen.
Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.
2.3. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
2.3.1. Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Indien gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, von der Todesstrafe bedroht wäre oder in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargetan:
2.3.2. Wie schon das BFA zutreffend ausgeführt hat, droht dem BF im Falle einer Rückkehr nach Indien auch keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bzw. seine körperliche Unversehrtheit im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK. Es sind weiters keine Umstände bekannt, dass in Indien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass jedem Rückkehrer automatisch eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK droht bzw. eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. 2.3.2. Wie schon das BFA zutreffend ausgeführt hat, droht dem BF im Falle einer Rückkehr nach Indien auch keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bzw. seine körperliche Unversehrtheit im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK. Es sind weiters keine Umstände bekannt, dass in Indien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass jedem Rückkehrer automatisch eine Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK droht bzw. eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.
2.3.3. Der gesunde und erwerbsfähige BF ist in Indien aufgewachsen, absolvierte eine Schulbildung, verfügt über Arbeitserfahrung und war auch bisher in der Lage für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Es ist daher davon auszugehen und ist es auch zumutbar, dass der BF in der Lage sein wird, im Fall einer Rückkehr nach Indien seinen notwendigen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Im Übrigen verfügt der BF durch seine dort lebenden Angehörigen über enge familiäre Anknüpfungspunkte. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF – wie auch vor seiner Ausreise – bei seiner Familie leben und jedenfalls mit einer Wohnmöglichkeit im elterlichen Haus (wie bereits vor Verlassen des Herkunftsstaates) rechnen kann.
2.3.4. Dass der BF keiner spezifischen Risikogruppe betreffend eine Erkrankung an COVID-19 angehört ergibt sich in Zusammenschau seines Alters und seines Gesundheitszustandes. Es ist demnach auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür zutage getreten, dass der BF bei einer Rückkehr nach Indien eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde, zumal den Beschwerdeausführungen keine spezifische Gefährdungssituation des BF zu entnehmen ist und die Covid-19 Pandemie zudem von der WHO für beendet erklärt wurde.
Angemerkt sei, dass nicht verkannt wird, dass die medizinische Versorgung in Indien nicht mit dem Niveau der Gesundheitsversorgung in Österreich zu vergleichen ist. Jedoch ist den Länderinformationen nicht zu entnehmen, dass Personen in Indien der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung generell verwehrt wäre oder dass lebensbedrohlich Erkrankte in Indien einem realen Risiko ausgesetzt wären, unter qualvollen Umständen zu sterben oder schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würden, wegen des Fehlens angemessener Behandlung in Indien oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt.
2.4. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
2.4.1. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
2.4.2. Zum Beweisantrag auf Einholung eines landeskundigen Sachverständigen (Seite XXXX der Beschwerde in AS XXXX ) ist auszuführen, dass dem BVwG hinreichend aktuelle Berichte der Staatendokumentation zur Situation in Indien zur Verfügung standen; das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation wird laufend aktualisiert. Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens legt nicht dar, welche konkreten Tatsachen bewiesen werden sollen und weshalb diese für den vorliegenden Fall relevant seien. Zudem stellt dieser Antrag einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und der beigezogenen Länderberichte, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, besteht aus Sicht des Gerichts ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte (VwGH 21.03.1991, 90/09/0097; 19.03.1992, 91/09/0187; 16.10.1997, 96/06/0004; 13.09.2002, 99/12/0139; vgl. auch VwGH 12.03.1991, 87/07/0054). Aus diesem Grund war der gegenständliche Antrag abzulehnen.2.4.2. Zum Beweisantrag auf Einholung eines landeskundigen Sachverständigen (Seite römisch 40 der Beschwerde in AS römisch 40 ) ist auszuführen, dass dem BVwG hinreichend aktuelle Berichte der Staatendokumentation zur Situation in Indien zur Verfügung standen; das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation wird laufend aktualisiert. Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens legt nicht dar, welche konkreten Tatsachen bewiesen werden sollen und weshalb diese für den vorliegenden Fall relevant seien. Zudem stellt dieser Antrag einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und der beigezogenen Länderberichte, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, besteht aus Sicht des Gerichts ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte (VwGH 21.03.1991, 90/09/0097; 19.03.1992, 91/09/0187; 16.10.1997, 96/06/0004; 13.09.2002, 99/12/0139; vergleiche auch VwGH 12.03.1991, 87/07/0054). Aus diesem Grund war der gegenständliche Antrag abzulehnen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchteil A) I. Abweisung der Beschwerde:3.2. Zu Spruchteil A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten):3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vgl. auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vergleiche auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss vergleiche etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der BF die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vgl. auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der BF die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vergleiche auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Der Antrag ist gemäß § 11 AsylG 2005 abzuweisen, wenn der Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat Schutz gewährleistet werden kann und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind. Darüber hinaus ist nach Art. 8 der Statusrichtlinie zu prüfen, ob der Antragsteller in diesen Landesteil sicher und legal reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.Der Antrag ist gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 abzuweisen, wenn der Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat Schutz gewährleistet werden kann und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind. Darüber hinaus ist nach Artikel 8, der Statusrichtlinie zu prüfen, ob der Antragsteller in diesen Landesteil sicher und legal reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Wie beweiswürdigend aufgezeigt, konnte der BF keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates glaubhaft machen. Auch haben sich für den BF keine Anhaltspunkte ergeben, dass diesem im Fall einer Rückkehr nach Indien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte, konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre drohen.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Indien und der individuellen Situation des BF sowie des von ihm erstatteten Fluchtvorbringens ist insgesamt nicht zu erkennen, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat aktuell eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.
Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunfts-staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunfts-staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie auseinandergesetzt und festgehalten, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt habe, dass die Statusrichtlinie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) vorsehe. Nicht umfasst seien dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland – etwa im Gesundheitssystem –, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht würden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Dem nationalen Gesetzgeber sei es – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – auch unter Mitbeachtung des Art. 3 Statusrichtlinie verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen würden (vgl. allerdings zur Zulässigkeit der Erstreckung des Schutzes auf Angehörige eines Schutzberechtigten VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040, unter Hinweis auf EuGH 04.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie auseinandergesetzt und festgehalten, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt habe, dass die Statusrichtlinie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Artikel 6, Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Artikel 15, Statusrichtlinie zu erleiden (Artikel 15, Litera a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Artikel 15, Litera c,) vorsehe. Nicht umfasst seien dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland – etwa im Gesundheitssystem –, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht würden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Dem nationalen Gesetzgeber sei es – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – auch unter Mitbeachtung des Artikel 3, Statusrichtlinie verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen würden vergleiche allerdings zur Zulässigkeit der Erstreckung des Schutzes auf Angehörige eines Schutzberechtigten VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040, unter Hinweis auf EuGH 04.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova).
Im Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, erkannte der Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof halte daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht werde – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen könne.Im Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, erkannte der Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof halte daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht werde – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen könne.
Ausgehend davon ist demnach zu prüfen, ob im Falle der Rückführung eines Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde und somit zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 führte.Ausgehend davon ist demnach zu prüfen, ob im Falle der Rückführung eines Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde und somit zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 führte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vgl. auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vergleiche auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen, können nur besondere, in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen, können nur besondere, in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214)In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214)
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, vermochte der BF eine Bedrohung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft darzutun und drohen dem BF aktuell im Fall einer Rückkehr nach Indien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte, konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre, weshalb unter Berücksichtigung der dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderberichte auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden kann.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, vermochte der BF eine Bedrohung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft darzutun und drohen dem BF aktuell im Fall einer Rückkehr nach Indien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte, konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre, weshalb unter Berücksichtigung der dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderberichte auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 erkannt werden kann.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre. Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 bedroht wäre.
Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der BF, der in Indien aufgewachsen ist und dort auch bisher seinen Lebensunterhalt durch Arbeiten in der Landwirtschaft respektive als Taxifahrer erwirtschaften konnte, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der BF ist arbeitsfähig und arbeitswillig und verfügt über Schulbildung. Er verfügt durch seine Eltern über familiäre Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der BF geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG 2005 nicht.Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der BF, der in Indien aufgewachsen ist und dort auch bisher seinen Lebensunterhalt durch Arbeiten in der Landwirtschaft respektive als Taxifahrer erwirtschaften konnte, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der BF ist arbeitsfähig und arbeitswillig und verfügt über Schulbildung. Er verfügt durch seine Eltern über familiäre Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der BF geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 nicht.
Auch hinsichtlich der weltweit stattgefundenen Ausbreitung von COVID-19 – und zwischenzeitig für beendet erklärten Pandemie - liegen sowohl im Hinblick auf das Alter des BF als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach er bei einer allfälligen künftigen Infektion an Covid – 19 einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist (vgl. in Bezug auf die Verbreitung von COVID-19 VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0188, mwN).Auch hinsichtlich der weltweit stattgefundenen Ausbreitung von COVID-19 – und zwischenzeitig für beendet erklärten Pandemie - liegen sowohl im Hinblick auf das Alter des BF als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach er bei einer allfälligen künftigen Infektion an Covid – 19 einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist vergleiche in Bezug auf die Verbreitung von COVID-19 VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0188, mwN).
Exzeptionelle und konkret auf den BF Bezug nehmende Umstände, welche die Annahme einer realen Gefahr einer drohenden Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat rechtfertigen würden, wurden somit nicht aufgezeigt.Exzeptionelle und konkret auf den BF Bezug nehmende Umstände, welche die Annahme einer realen Gefahr einer drohenden Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat rechtfertigen würden, wurden somit nicht aufgezeigt.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden. Die pauschalen Einwendungen in der Beschwerde wonach der BF in eine existenzbedrohende Notlage geraten würdegehen, sind daher nicht nachvollziehbar und gehen ins Leere.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden. Die pauschalen Einwendungen in der Beschwerde wonach der BF in eine existenzbedrohende Notlage geraten würdegehen, sind daher nicht nachvollziehbar und gehen ins Leere.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005):3.2.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG nicht seit mindestens einem Jahr geduldet ist, sein Aufenthalt nicht zur Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist und der Beschwerdeführer nicht Opfer von Gewalt wurde oder eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können sowie der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist, ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 nicht von Amts wegen zu erteilen.Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG nicht seit mindestens einem Jahr geduldet ist, sein Aufenthalt nicht zur Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist und der Beschwerdeführer nicht Opfer von Gewalt wurde oder eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können sowie der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist, ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 nicht von Amts wegen zu erteilen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):3.2.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird –insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird –insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche auch VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 9.9.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.3.2013, 2012/21/0178, E vom 30.8.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.4.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben (VwGH 9.9.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.3.2013, 2012/21/0178, E vom 30.8.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.4.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541).
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein aufgrund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vergleiche auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein aufgrund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre vergleiche etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).
Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu Lasten des BF aus:Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu Lasten des BF aus:
Zunächst ist zum Familienleben des BF auszuführen, dass er über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt; ein durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bedingter Eingriff in das Familienleben des BF ist demnach zu verneinen.
Zum Privatleben des BF ist weiters auszuführen, dass der Aufenthalt des BF seit Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutzes durchgehend – auf Basis des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz – rechtmäßig ist.
Dabei ist der Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet mit rund 16 Monaten als äußerst kurz im Sinn der oben zitierten Judikatur zu werten, sodass der Aufenthaltsdauer allein keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Liegt – wie im vorliegenden Fall – eine kurze Aufenthaltsdauer in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (vgl. etwa VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0268, mwN).Dabei ist der Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet mit rund 16 Monaten als äußerst kurz im Sinn der oben zitierten Judikatur zu werten, sodass der Aufenthaltsdauer allein keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Liegt – wie im vorliegenden Fall – eine kurze Aufenthaltsdauer in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären vergleiche etwa VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0268, mwN).
Der BF hat jedoch keine ausgeprägten privaten oder persönlichen Interessen im Verfahren dargetan. Eine maßgebliche berufliche, sprachliche oder intensive soziale Integration wurde weder behauptet noch belegt und wäre angesichts der bisherigen Aufenthaltsdauer auch nicht anzunehmen.
Das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung seiner privaten Interessen ist zudem insbesondere maßgeblich dadurch gemindert, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung seiner privaten Interessen ist zudem insbesondere maßgeblich dadurch gemindert, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).
Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).
Der BF verfügt nach wie vor über starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat; so ist der BF in Indien aufgewachsen, hat dort seine Sozialisation und eine Schulbildung erhalten, Arbeitserfahrung gesammelt, beherrscht die Sprache Punjabi auf muttersprachlichem Niveau sowie spricht auch Hindi und verfügt durch seine dort aufhältigen Angehörigen nach wie vor über enge familiäre Anknüpfungspunkte.
Es ist daher davon auszugehen, dass sich der BF in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern können wird. Der BF gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Die Situation, in der sich der BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befinden wird, unterscheidet sich hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit, der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen sowie der medizinischen Versorgungslage von den Verhältnissen in Österreich, sodass die erschwerten Bedingungen zu Gunsten seines Interesses gewichtet werden, wobei dem aber aufgrund des ihn auffangenden familiären Netzes am Heimatort und der Möglichkeit des Wieder-Fußfassens nach anfänglichen Schwierigkeiten insgesamt nur marginales Gewicht zukommt.
Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall in einer Gesamtschau schwerer als die Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet in einer Gesamtschau überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet in einer Gesamtschau überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist im vorliegenden Fall geboten und verhältnismäßig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist im vorliegenden Fall geboten und verhältnismäßig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien): 3.2.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien):
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gegeben ist, da nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde; insbesondere werden dadurch die Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. beziehungsweise 13. ZPEMRK nicht verletzt und ist damit für den Beschwerdeführer keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden und steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gegeben ist, da nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde; insbesondere werden dadurch die Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. beziehungsweise 13. ZPEMRK nicht verletzt und ist damit für den Beschwerdeführer keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden und steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.
3.2.6. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):3.2.6. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
3.3. Zu A) II. Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:3.3. Zu A) römisch zwei. Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
3.3.1. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitige und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.3.3.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitige und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
3.3.2. Im gegenständlichen Fall kommt der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG ex lege die aufschiebende Wirkung zu und wurde diese auch nicht mit Bescheid der belangten Behörde ausgeschlossen.3.3.2. Im gegenständlichen Fall kommt der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG ex lege die aufschiebende Wirkung zu und wurde diese auch nicht mit Bescheid der belangten Behörde ausgeschlossen.
Demnach kann gegenständlich auch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden und ist der darauf gerichtete Antrag (AS 122) daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung ex lege - Wirkung gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung wirtschaftliche GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W280.2268604.1.00Im RIS seit
02.11.2023Zuletzt aktualisiert am
02.11.2023