Entscheidungsdatum
19.10.2023Norm
BDG 1979 §51 Abs2Spruch
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W257 2244759-1/47E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX aus XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas PRAXMARER, Bürgerstraße 19/I,6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Präsidenten des OLG Innsbruck, vom 21.06.2021, Zl.: XXXX , vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen Einbehalt eines Übergenusses, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 aus römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas PRAXMARER, Bürgerstraße 19/I,6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Präsidenten des OLG Innsbruck, vom 21.06.2021, Zl.: römisch 40 , vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen Einbehalt eines Übergenusses, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
„1. Es wird festgestellt, dass im Zeitraum 29. Jänner 2021 bis 21. März 2021 im Sinn des § 13a Abs. 1 Gehaltsgesetz ein Bruttoübergenuss von EUR 4.723,49 entstanden ist. „1. Es wird festgestellt, dass im Zeitraum 29. Jänner 2021 bis 21. März 2021 im Sinn des Paragraph 13 a, Absatz eins, Gehaltsgesetz ein Bruttoübergenuss von EUR 4.723,49 entstanden ist.
2. Sie sind verpflichtet, den in Punkt 1. des Spruchs angeführten Bruttoübergenuss von EUR 4.723,49 binnen Monatsfrist ab Zustellung dieses Bescheides an das Oberlandesgericht Innsbruck, Kontonummer AT75 0100 0000 0548 0003, zurückzuzahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.“Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.“
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stand bis zum XXXX 2021 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war als Gerichtsvollzieher dem Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer stand bis zum römisch 40 2021 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war als Gerichtsvollzieher dem Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Dienstleistung zugewiesen.
Das Bundesministerium für Justiz wies im April 2021 die belBeh, den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck (in der Folge kurz „belBeh“ genannt) schriftlich an, wegen - in diesem Schreiben so bezeichneten „Malversationsverdachtslagen“ - bei denen mehrere Gerichtsvollzieher, darunter auch der Beschwerdeführer, betroffen gewesen wären, bestimmte von diesen vorgelegten ärztlichen Bestätigungen hinsichtlich Krankmeldungen zu prüfen und allenfalls Rückforderungen der Gehaltszahlungen vorzunehmen (OZ 1, ON 26). Die belange belBeh trat daraufhin an die Finanzprokuratur des Bundes heran, welche in einem Schreiben an die belBeh auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2010, Zl. Ra 2009/12/0138, hinwies. Demnach dürfe der Beamte bis zum Zeitpunkt des Zuganges eines entgegenstehenden medizinischen Gutachtens auf die Richtigkeit der von ihm vorgelegten ärztlichen Bestätigungen vertrauen (OZ 1, ON 27).
Nachdem dieses Schreiben seitens der belBeh dem Bundesministerium für Justiz vorgelegt wurde, trat diese im XXXX 2021 abermals mit einem Erlass an die belBeh heran und vermeinte, dass mehrere Gerichtsvollzieher wegen „Malversationen bei Vollstreckungen“ in verabredeter Weise allesamt in den Krankenstand getreten seien, um „es denen da oben zu zeigen“. Der Beschwerdeführer hätte – so das Bundesministerium für Justiz – auf die Richtigkeit der auf diese Weise erlangten ärztlichen Bestätigung kein Vertrauen haben dürfen (VwGH 30.06.2010, 2009/12/0138) und auch hinsichtlich des zweiten Krankenstandes am XXXX 2021 würden gute Gründe gegen die Gutgläubigkeit des Bediensteten sprechen (OZ 1, ON 28). Nachdem dieses Schreiben seitens der belBeh dem Bundesministerium für Justiz vorgelegt wurde, trat diese im römisch 40 2021 abermals mit einem Erlass an die belBeh heran und vermeinte, dass mehrere Gerichtsvollzieher wegen „Malversationen bei Vollstreckungen“ in verabredeter Weise allesamt in den Krankenstand getreten seien, um „es denen da oben zu zeigen“. Der Beschwerdeführer hätte – so das Bundesministerium für Justiz – auf die Richtigkeit der auf diese Weise erlangten ärztlichen Bestätigung kein Vertrauen haben dürfen (VwGH 30.06.2010, 2009/12/0138) und auch hinsichtlich des zweiten Krankenstandes am römisch 40 2021 würden gute Gründe gegen die Gutgläubigkeit des Bediensteten sprechen (OZ 1, ON 28).
Mit dem bekämpften Bescheid vom 21.06.2021 (OZ 1, ON 31) wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum 03.11.2020 bis 03.01.2021 und vom XXXX 2021 bis XXXX 2021 im Sinn des § 13a Abs 1 GehG ein Bruttoübergenuss von 10.274,24 Euro entstanden sei (Spruchpunkt I) und er diesen Übergenuss binnen Monatsfrist auf das Konto der belBeh zurückzahlen müsse (Spruchpunk II). Die belBeh meinte in der Begründung, dass sie versucht hätte, mit dem Beschwerdeführer - nachdem er am 03.11.2020 in den Krankenstand getreten sei - in Kontakt zu treten (Seite 1 des Bescheides). Deswegen wäre eine ärztliche Untersuchung angeordnet worden. Diese wäre bei dem Internisten XXXX (in der Folge kurz „Dr. W“ genannt) am 24.11.2020 vorgenommen worden. Dieser hätte eine weitere Abklärung bei einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie empfohlen. Diese wäre am 15.01.2021 durch XXXX (in der Folge kurz „Dr. G.“ genannt) vorgenommen worden. Beide Ärzte hätten in den Gutachten der belBeh mitgeteilt, dass eine Arbeitsfähigkeit vorliegen würde. Der Beschwerdeführer hätte am 11.01.2021 seinen Dienst wieder angetreten. Am XXXX 2021 wäre er bis zum 14.03.2021 neuerlich in den Krankenstand getreten. Deswegen wäre eine neuerliche Untersuchung angeordnet worden. Das Gutachten, welches am 23.02.2021 bei der belBeh einlangte, hätte abermals seine Arbeitsfähigkeit ergeben. Nochmals wäre Dr. G. mit einem Gutachten beauftragt worden, wobei diese das Gutachten nicht mehr erstellen habe können, weil letztlich der Beschwerdeführer den Termin am 19.03.2021 nicht wahrgenommen habe. Mit dem bekämpften Bescheid vom 21.06.2021 (OZ 1, ON 31) wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum 03.11.2020 bis 03.01.2021 und vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 im Sinn des Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG ein Bruttoübergenuss von 10.274,24 Euro entstanden sei (Spruchpunkt römisch eins) und er diesen Übergenuss binnen Monatsfrist auf das Konto der belBeh zurückzahlen müsse (Spruchpunk römisch zwei). Die belBeh meinte in der Begründung, dass sie versucht hätte, mit dem Beschwerdeführer - nachdem er am 03.11.2020 in den Krankenstand getreten sei - in Kontakt zu treten (Seite 1 des Bescheides). Deswegen wäre eine ärztliche Untersuchung angeordnet worden. Diese wäre bei dem Internisten römisch 40 (in der Folge kurz „Dr. W“ genannt) am 24.11.2020 vorgenommen worden. Dieser hätte eine weitere Abklärung bei einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie empfohlen. Diese wäre am 15.01.2021 durch römisch 40 (in der Folge kurz „Dr. G.“ genannt) vorgenommen worden. Beide Ärzte hätten in den Gutachten der belBeh mitgeteilt, dass eine Arbeitsfähigkeit vorliegen würde. Der Beschwerdeführer hätte am 11.01.2021 seinen Dienst wieder angetreten. Am römisch 40 2021 wäre er bis zum 14.03.2021 neuerlich in den Krankenstand getreten. Deswegen wäre eine neuerliche Untersuchung angeordnet worden. Das Gutachten, welches am 23.02.2021 bei der belBeh einlangte, hätte abermals seine Arbeitsfähigkeit ergeben. Nochmals wäre Dr. G. mit einem Gutachten beauftragt worden, wobei diese das Gutachten nicht mehr erstellen habe können, weil letztlich der Beschwerdeführer den Termin am 19.03.2021 nicht wahrgenommen habe.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht vollumfänglich Beschwerde erhoben in dem zusammengefasst vorgebracht wird, dass er der belBeh drei Krankmeldungen vorgelegt habe. Er wäre von seiner Hausärztin, XXXX (in der Folge kurz „Dr. H“ genannt) an folgenden Terminen krankgeschrieben worden: Am 03.11.2020 bis zum 28.11.2020, vom 03.11.2021 bis zum 03.01.2021 und vom XXXX 2021 bis zum XXXX 2021. Vom 04.01.2021 bis 10.01.2021 hätte er sich im Erholungsurlaub befunden. Die Krankenstände stünden nicht im Zusammenhang mit den von der belBeh bezeichneten „Unregelmäßigkeiten bei der Verrechnung von Vergütungen durch Gerichtsvollzieher*innen“. Zudem seien die beiden psychiatrischen Gutachten von Dr. G vom 20. bzw 25.01.2021 falsch, unschlüssig, undeutlich und folglich nicht nachvollziehbar. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht vollumfänglich Beschwerde erhoben in dem zusammengefasst vorgebracht wird, dass er der belBeh drei Krankmeldungen vorgelegt habe. Er wäre von seiner Hausärztin, römisch 40 (in der Folge kurz „Dr. H“ genannt) an folgenden Terminen krankgeschrieben worden: Am 03.11.2020 bis zum 28.11.2020, vom 03.11.2021 bis zum 03.01.2021 und vom römisch 40 2021 bis zum römisch 40 2021. Vom 04.01.2021 bis 10.01.2021 hätte er sich im Erholungsurlaub befunden. Die Krankenstände stünden nicht im Zusammenhang mit den von der belBeh bezeichneten „Unregelmäßigkeiten bei der Verrechnung von Vergütungen durch Gerichtsvollzieher*innen“. Zudem seien die beiden psychiatrischen Gutachten von Dr. G vom 20. bzw 25.01.2021 falsch, unschlüssig, undeutlich und folglich nicht nachvollziehbar.
Der Verwaltungsakt wurde von der belBeh ohne einer weiteren Äußerung am 09.11.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (OZ 1). Am 03.02.2023 wurde eine mündliche Verhandlung (teilweise über Ton/Bildübertragung) vorgenommen (OZ 7); die Zusendung der nach den Einwendungen korrigierte Niederschrift erfolgte seitens des BVwG an die Verfahrensparteien mit E-Mail am selben Tag (endg. Fassung sh OZ 22). Der Beschwerdeführer brachte neben einem eingebrachten Schriftsatz, in dem er vorbringt, einem „Bossing“ von seinem unmittelbaren Vorgesetzten (den anwesende Vertreter der belBeh) ausgeliefert worden zu sein vor, die Gutachten, welche ihm eine Arbeitsfähigkeit bescheinigt hätten, am XXXX 2021 übernommen zu haben. Am selben Tag wäre er wieder in den Krankenstand getreten. Er hätte die Gutachten nicht durchgelesen und hätte angenommen, dass diese Gutachten ihm eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hätten. Nachdem der Beschwerdeführer bzw dessen Rechtsvertreter am Tag der Verhandlung Schriftstücke vorlegte, räumte das BVwG der belBeh die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den eingebrachten Schriftstücken ein. Mit E-Mail vom 07.02.2023 teilte die belBeh eine Änderung hinsichtlich der Vertretung der belBeh mit. Eine für den 10.03.2023 anberaumte Verhandlung (OZ 10) musste wegen Vertagungsbitte der belBeh (OZ 11) abgesagt werden. Der Verwaltungsakt wurde von der belBeh ohne einer weiteren Äußerung am 09.11.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (OZ 1). Am 03.02.2023 wurde eine mündliche Verhandlung (teilweise über Ton/Bildübertragung) vorgenommen (OZ 7); die Zusendung der nach den Einwendungen korrigierte Niederschrift erfolgte seitens des BVwG an die Verfahrensparteien mit E-Mail am selben Tag (endg. Fassung sh OZ 22). Der Beschwerdeführer brachte neben einem eingebrachten Schriftsatz, in dem er vorbringt, einem „Bossing“ von seinem unmittelbaren Vorgesetzten (den anwesende Vertreter der belBeh) ausgeliefert worden zu sein vor, die Gutachten, welche ihm eine Arbeitsfähigkeit bescheinigt hätten, am römisch 40 2021 übernommen zu haben. Am selben Tag wäre er wieder in den Krankenstand getreten. Er hätte die Gutachten nicht durchgelesen und hätte angenommen, dass diese Gutachten ihm eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hätten. Nachdem der Beschwerdeführer bzw dessen Rechtsvertreter am Tag der Verhandlung Schriftstücke vorlegte, räumte das BVwG der belBeh die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den eingebrachten Schriftstücken ein. Mit E-Mail vom 07.02.2023 teilte die belBeh eine Änderung hinsichtlich der Vertretung der belBeh mit. Eine für den 10.03.2023 anberaumte Verhandlung (OZ 10) musste wegen Vertagungsbitte der belBeh (OZ 11) abgesagt werden.
Am 16.02.2023 langte ein Schreiben der belBeh, nunmehr vertreten durch die Finanzprokuratur, ein (OZ 13), in dem der bisherige Sachverhalt zusammengefasst wurde und um Fristerstreckung ersucht wurde.
Am 13.03.2023 langte die Stellungnahme der Finanzprokuratur ein (OZ 15). Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während der bezahlten Dienstzeit die Mitwirkung bei der Feststellung seines Gesundheitszustandes verweigert hätte, weil er zum von ihm verschobenen Untersuchungstermin bei Dr. G. am XXXX 2021 ohne Angaben von Gründen nicht erschienen wäre. Es wurde weiter bestritten, dass der Beschwerdeführer einem Mobbing bzw „Bossing“ ausgesetzt gewesen wäre. Die Krankschreibungen im November 2020 wären „Protestkrankschreibungen“ gewesen, auf die Richtigkeit dieser Krankschreibungen hätte der Beschwerdeführer kein Vertrauen haben können (VwGH 2009/12/0138). Während dieser „Protestkrankenstände“ hätte der Beschwerdeführer hinreichende Agilität besessen um sich von ihm angestrebte berufliche Veränderungswünsche zu explorieren. Er hätte sich für die Tätigkeit eines Magazineurs an der HTBLA XXXX interessiert; die Bildungsdirektion hätte diesbezüglich eine Anfrage an das BM für Justiz hinsichtlich einer in Aussicht genommenen Dienstzuteilung gestellt. Der Beschwerdeführer hätte nicht auf die Krankenbestätigungen der Allgemeinmedizinerin (Dr. H) vertrauen dürfen, weil auf der anderen Seite Untersuchungen von Fachmediziner*Innen (Dr. G und Dr. W.) gestanden seien, welche weit über das Wissen der Allgemeinmedizinerin hinausgehen würden. Es wurde die Einvernahme der Zeugin FI XXXX , FI XXXX , Mag XXXX , Frau XXXX , Herr XXXX , und Dr. W und Dr. G beantragt. Am 13.03.2023 langte die Stellungnahme der Finanzprokuratur ein (OZ 15). Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während der bezahlten Dienstzeit die Mitwirkung bei der Feststellung seines Gesundheitszustandes verweigert hätte, weil er zum von ihm verschobenen Untersuchungstermin bei Dr. G. am römisch 40 2021 ohne Angaben von Gründen nicht erschienen wäre. Es wurde weiter bestritten, dass der Beschwerdeführer einem Mobbing bzw „Bossing“ ausgesetzt gewesen wäre. Die Krankschreibungen im November 2020 wären „Protestkrankschreibungen“ gewesen, auf die Richtigkeit dieser Krankschreibungen hätte der Beschwerdeführer kein Vertrauen haben können (VwGH 2009/12/0138). Während dieser „Protestkrankenstände“ hätte der Beschwerdeführer hinreichende Agilität besessen um sich von ihm angestrebte berufliche Veränderungswünsche zu explorieren. Er hätte sich für die Tätigkeit eines Magazineurs an der HTBLA römisch 40 interessiert; die Bildungsdirektion hätte diesbezüglich eine Anfrage an das BM für Justiz hinsichtlich einer in Aussicht genommenen Dienstzuteilung gestellt. Der Beschwerdeführer hätte nicht auf die Krankenbestätigungen der Allgemeinmedizinerin (Dr. H) vertrauen dürfen, weil auf der anderen Seite Untersuchungen von Fachmediziner*Innen (Dr. G und Dr. W.) gestanden seien, welche weit über das Wissen der Allgemeinmedizinerin hinausgehen würden. Es wurde die Einvernahme der Zeugin FI römisch 40 , FI römisch 40 , Mag römisch 40 , Frau römisch 40 , Herr römisch 40 , und Dr. W und Dr. G beantragt.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör zugesandt. Am 21.04.2023 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, indem der „Protestkrankenstand“ bestritten wird (OZ 20). Dr. W., welcher regelmäßig von der belBeh als Facharzt herangezogen werde, hätte auch in seinem Gutachten betätigt, „dass ein weiteres Arbeiten aus seiner Sicht wegen der eingetretenen Überlastung nicht möglich sei“. Es wird daher der Antrag gestellt, XXXX (Dr. W.) als Zeugen einzuvernehmen. Ob Mobbing vorlag oder nicht, wäre keine Angelegenheit der belBeh, sondern der Arbeitspsychologie. Es werde daher der Antrag gestellt, dass ein Facharzt für Arbeitspsychologie ein Gutachten erstellen möge. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer seitens des BVwG am 26.04.2023 zugesandt. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör zugesandt. Am 21.04.2023 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, indem der „Protestkrankenstand“ bestritten wird (OZ 20). Dr. W., welcher regelmäßig von der belBeh als Facharzt herangezogen werde, hätte auch in seinem Gutachten betätigt, „dass ein weiteres Arbeiten aus seiner Sicht wegen der eingetretenen Überlastung nicht möglich sei“. Es wird daher der Antrag gestellt, römisch 40 (Dr. W.) als Zeugen einzuvernehmen. Ob Mobbing vorlag oder nicht, wäre keine Angelegenheit der belBeh, sondern der Arbeitspsychologie. Es werde daher der Antrag gestellt, dass ein Facharzt für Arbeitspsychologie ein Gutachten erstellen möge. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer seitens des BVwG am 26.04.2023 zugesandt.
Am 26.09.2023 wurde eine weitere mündliche Verhandlung anberaumt. Darin bekräftigen die Parteien ihre bisherigen Standpunkte. Die Höhe der Nachforderung wurde seitens der belBeh vorgelegt und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übersandt. Eine Stellungnahme langte bis heute nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Der heute XXXX jährige Beschwerdeführer stand bis zum Ablauf des XXXX 2021 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er befand sich zuletzt als Gerichtsvollzieher auf einer Planstelle der allgemeinen Verwaltung mit der Einstufung A3/2 in der Gehaltsstufe XXXX . 1.1. Der heute römisch 40 jährige Beschwerdeführer stand bis zum Ablauf des römisch 40 2021 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er befand sich zuletzt als Gerichtsvollzieher auf einer Planstelle der allgemeinen Verwaltung mit der Einstufung A3/2 in der Gehaltsstufe römisch 40 .
Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen der Hausärztin Dr. H.
1.2. Am 03.11.2020 trat der Beschwerdeführer in den Krankenstand und legte dem Dienstgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung seiner Hausärztin Dr. H ab dem Tag bis zum 28.11.2020, vor. Damit ist er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen.
1.3. In der mündlichen Verhandlung am 02.03.2023 wurde seitens des Beschwerdeführers ein Schreiben von Dr. H vom 02.02.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, indem angeführt ist, dass der Beschwerdeführer am 03.11.2020 in ihrer Ordination vorstellig geworden sei und unter einer massiven psychischen Belastung gestanden sei. Es sei zu einer XXXX gekommen und wäre daher die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unbedingt und dringend notwendig gewesen. Dr. H legte neben einer von Ihr angefertigten Karteikarte auch eine „Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit“ an die Wiener Städtische Versicherung vor. Aus der Karteikarte kann auszugsweise entnommen werden: 1.3. In der mündlichen Verhandlung am 02.03.2023 wurde seitens des Beschwerdeführers ein Schreiben von Dr. H vom 02.02.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, indem angeführt ist, dass der Beschwerdeführer am 03.11.2020 in ihrer Ordination vorstellig geworden sei und unter einer massiven psychischen Belastung gestanden sei. Es sei zu einer römisch 40 gekommen und wäre daher die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unbedingt und dringend notwendig gewesen. Dr. H legte neben einer von Ihr angefertigten Karteikarte auch eine „Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit“ an die Wiener Städtische Versicherung vor. Aus der Karteikarte kann auszugsweise entnommen werden:
1.4.
„ XXXX 2020: ... XXXX „ römisch 40 2020: ... römisch 40
XXXX 2020 XXXX römisch 40 2020 römisch 40
XXXX 2020 Krankmeldung mit Dg.... römisch 40 2020 Krankmeldung mit Dg....
XXXX 2021 XXXX römisch 40 2021 römisch 40
XXXX 2021 XXXX , römisch 40 2021 römisch 40 ,
XXXX 2021... Krankmeldung f Wr. Städtische O KM mit Diagnose für Wr. Städt.“ römisch 40 2021... Krankmeldung f Wr. Städtische O KM mit Diagnose für Wr. Städt.“
Aus der „Bestätigung über Arbeitsunfähigkeit“, ein Formular der Wiener Städtischen Versicherungs AG, welches von Dr. H handschriftlich ausgefüllt wurde, ist zu entnehmen:
„... über Wochen zunehmende XXXX , Dr. H am XXXX 2020“. Das gleiche Formular füllte Dr. H. mit dem gleichen Wortlaut am XXXX 2021 aus. „... über Wochen zunehmende römisch 40 , Dr. H am römisch 40 2020“. Das gleiche Formular füllte Dr. H. mit dem gleichen Wortlaut am römisch 40 2021 aus.
1.5. Die vorliegenden Bestätigungen von Dr. H. umfassen folgende Zeiten:
Erste Bestätigung vom 03.11.2020: 03.11.2020 bis 28.11.2020
Zweite Bestätigung vom XXXX 2020: 03.11.2020 bis 03.01.2021Zweite Bestätigung vom römisch 40 2020: 03.11.2020 bis 03.01.2021
Dritte Bestätigung vom XXXX 2021: XXXX 2021 bis 14.03.2021Dritte Bestätigung vom römisch 40 2021: römisch 40 2021 bis 14.03.2021
Vierte Bestätigung vom XXXX 2021: XXXX 2021 bis XXXX 2021 Vierte Bestätigung vom römisch 40 2021: römisch 40 2021 bis römisch 40 2021
1.6. Der Beschwerdeführer trat am 11.01.2021 seinen Dienst wieder an, am XXXX 2021 trat er abermals in den Krankenstand. 1.6. Der Beschwerdeführer trat am 11.01.2021 seinen Dienst wieder an, am römisch 40 2021 trat er abermals in den Krankenstand.
Gutachten des Facharztes Dr. W und der Fachärztin Dr. G:
1.7. Die belBeh hegte Zweifel an der Richtigkeit der ersten unter Punkt II. 1.2. genannten Krankmeldung und ordnete auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 BDG 1979 an, dass sich der Beschwerdeführer untersuchen lassen muss. 1.7. Die belBeh hegte Zweifel an der Richtigkeit der ersten unter Punkt römisch zwei. 1.2. genannten Krankmeldung und ordnete auf der Grundlage des Paragraph 52, Absatz eins, BDG 1979 an, dass sich der Beschwerdeführer untersuchen lassen muss.
1.8. Die erste Untersuchung fand beim Internisten Dr. W. am 24.11.2020 statt. Er schrieb am XXXX 2020 der belBeh, dass der Beschwerdeführer „körperlich aufgrund seiner physischen Situation durchaus in der Lage ist zu arbeiten. Subjektiv lässt jedoch die Überlastung momentan ein weiteres Arbeiten aus seiner Sicht nicht zu. Eine diesbezügliche Veröffentlichung ist jedoch lediglich durch ein psychiatrisches Gutachten möglich.“. Zur Abklärung empfahl Dr. W die Untersuchung durch eine:n Facharzt:in aus dem Fachgebiet der Psychiatrie/Neurologie. 1.8. Die erste Untersuchung fand beim Internisten Dr. W. am 24.11.2020 statt. Er schrieb am römisch 40 2020 der belBeh, dass der Beschwerdeführer „körperlich aufgrund seiner physischen Situation durchaus in der Lage ist zu arbeiten. Subjektiv lässt jedoch die Überlastung momentan ein weiteres Arbeiten aus seiner Sicht nicht zu. Eine diesbezügliche Veröffentlichung ist jedoch lediglich durch ein psychiatrisches Gutachten möglich.“. Zur Abklärung empfahl Dr. W die Untersuchung durch eine:n Facharzt:in aus dem Fachgebiet der Psychiatrie/Neurologie.
Dieses Gutachten ist im Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. G vom 20.01.2021 wörtlich wiedergegeben. Das Gutachten der Dr. G wurde am XXXX 2021 vom Beschwerdeführer übernommen.Dieses Gutachten ist im Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. G vom 20.01.2021 wörtlich wiedergegeben. Das Gutachten der Dr. G wurde am römisch 40 2021 vom Beschwerdeführer übernommen.
1.9. Am 15.01.2021 in der Zeit zwischen 09.30 Uhr und 10.10 Uhr fand eine Untersuchung bei der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. G statt. Sie berichtete mit Gutachten vom 20.01.2021, ergänzt mit Gutachten vom 25.01.2021, das beim Beschwerdeführer keine psychiatrische oder neurologische Erkrankung feststellbar ist und ihm seine Tätigkeit als Gerichtsvollzieher ihm aus medizinischer Sicht zumutbar ist. Der Beschwerdeführer berichtete der Fachärztin gegenüber über Schlafstörungen und Erschöpfungen, es sei aber weder im psychiatrische noch in psychotherapeutische Behandlung. „Dass diese Schlafstörungen ein krankheitswertiges Ausmaß angenommen haben, lässt sich auf Basis der vorliegenden Messungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit bestätigen. Dazu ist anzumerken, dass Schlafstörungen oder das Gefühl von der Erschöpfung passager der auch bei psychisch gesunden Personen auftreten kann. Somit kann eine psychische Erkrankung, die einer zweimonatigen Krankenstand begründen ließe, gutachterlicherseits nicht festgestellt werden“, so die Sachverständige in dem Gutachten vom 20.01.2021. Zur persönlichen Einschätzung des Dr. G über diese Untersuchung, sh Seite 14.
1.10. Die dritte Untersuchung fand am 16.02.2021 beim Internisten Dr. W statt. Dieser berichtete mit Gutachten vom 19.02.2021 das der Beschwerdeführer „weiterhin aus körperlicher Sicht alle Tätigkeiten zur Verrichtung regelmäßiger Außendiensttätigkeiten als Gerichtsvollzieher laut Tätigkeitsbeschreibung durchführen könne. Regelmäßig gehäufte Krankenstände sind aus internistischer Sicht nicht gerechtfertigt. Inwieweit neuerlich psychische Erkrankungen für eine arbeitsunfähig verantwortlich sind, entzieht sich der Entscheidungsfähigkeit eines der Internisten.“
1.11. Daraufhin wurde abermals seitens der belBeh von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. G ein Gutachten in Auftrag gegeben. Den für den 05.03.2021 vorgesehene Untersuchungstermin hat der Beschwerdeführer wegen einer von ihm vorgebrachten Magenverstimmung abgesagt. Den zweiten Ladungstermin für den 19.03.2021 wurde von ihm unentschuldigt nicht wahrgenommen.
Zeitpunkt der Zustellung der der Bestätigungen der Hausärztin gegenläufige Fachgutachten an den Beschwerdeführer:
1.12. Mit Schreiben der belBeh vom 25.01.2021 an den Beschwerdeführer,
Zl. 1 Jv 5792-4M/20h-11, von diesem nachweislich übernommen am XXXX 2021, wurde ihm das Gutachten der Fachärztin Dr. G. vom 20.01.2021 zugestellt. Wie oben ausgeführt geht die Gutachterin von einer Arbeitsfähigkeit aus. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in diesem Schreiben mitgeteilt, dass die Sachverständige um Ergänzung des Gutachtens zur Frage, ob der von ihm in Anspruch genommene Krankenstand aus medizinischer Sicht nachvollziehbar bzw. gerechtfertigt war, ersucht wird. 1.12. Mit Schreiben der belBeh vom 25.01.2021 an den Beschwerdeführer, , Zl. 1 Jv 5792-4M/20h-11, von diesem nachweislich übernommen am römisch 40 2021, wurde ihm das Gutachten der Fachärztin Dr. G. vom 20.01.2021 zugestellt. Wie oben ausgeführt geht die Gutachterin von einer Arbeitsfähigkeit aus. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in diesem Schreiben mitgeteilt, dass die Sachverständige um Ergänzung des Gutachtens zur Frage, ob der von ihm in Anspruch genommene Krankenstand aus medizinischer Sicht nachvollziehbar bzw. gerechtfertigt war, ersucht wird.
1.13. Mit Schreiben vom XXXX 2021, bei der belBeh eingelangt am 22.03.2021 hat der Beschwerdeführer seinen Austritt aus dem Dienst im Ablauf März 2021 bekannt gegeben. 1.13. Mit Schreiben vom römisch 40 2021, bei der belBeh eingelangt am 22.03.2021 hat der Beschwerdeführer seinen Austritt aus dem Dienst im Ablauf März 2021 bekannt gegeben.
Feststellung hinsichtlich einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung
1.14. Der Beschwerdeführer konnte im Zeitraum vom 03.11.2020 bis zum 03.01.2021 auf die Richtigkeit der ihm von Dr. H ausgestellten Krankmeldungen vertrauen und liegt daher ein ausreichender Entschuldigungsgrund nach § 12c Abs. 1 Z 2 GehG 1956 vor. Vom 04.01.2021 bis 10.01.2021 befand er sich in Erholungsurlaub. 1.14. Der Beschwerdeführer konnte im Zeitraum vom 03.11.2020 bis zum 03.01.2021 auf die Richtigkeit der ihm von Dr. H ausgestellten Krankmeldungen vertrauen und liegt daher ein ausreichender Entschuldigungsgrund nach Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 vor. Vom 04.01.2021 bis 10.01.2021 befand er sich in Erholungsurlaub.
1.15. Der Beschwerdeführer konnte im Zeitraum vom XXXX 2021 bis zum XXXX 2021 nicht auf die Richtigkeit der vom Dr. H ausgestellten Krankmeldungen vertrauen und liegt daher kein ausreichender Entschuldigungsgrund nach § 12c Abs. 1 Z 2 GehG 1956 vor. Am XXXX 2021 wurde ihm die Gutachten von Dr. W und Dr. G, welche seine Dienstfähigkeit bescheinigen, zugestellt. Zugleich wurde ihm die Möglichkeit geboten zu den Gutachten Stellung zu nehmen, dies er nicht wahrnahm. 1.15. Der Beschwerdeführer konnte im Zeitraum vom römisch 40 2021 bis zum römisch 40 2021 nicht auf die Richtigkeit der vom Dr. H ausgestellten Krankmeldungen vertrauen und liegt daher kein ausreichender Entschuldigungsgrund nach Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 vor. Am römisch 40 2021 wurde ihm die Gutachten von Dr. W und Dr. G, welche seine Dienstfähigkeit bescheinigen, zugestellt. Zugleich wurde ihm die Möglichkeit geboten zu den Gutachten Stellung zu nehmen, dies er nicht wahrnahm.
1.16. Am XXXX 2021 besuchte er abermals die Ordination seiner Hausärztin Dr. H, welche ihm vorerst bis zum 14.03.2021 und am XXXX 2021 schließlich bis zum XXXX 2021 krankschrieb. Den Untersuchungstermin bei Dr. G am 19.02.2021 nahm er nicht wahr. Am 01.03.2021 wurde ihm das Gutachten des Dr. W (zweite Untersuchung am 16.02.2021) zugestellt. Er beschrieb ihn darin als dienstfähig.1.16. Am römisch 40 2021 besuchte er abermals die Ordination seiner Hausärztin Dr. H, welche ihm vorerst bis zum 14.03.2021 und am römisch 40 2021 schließlich bis zum römisch 40 2021 krankschrieb. Den Untersuchungstermin bei Dr. G am 19.02.2021 nahm er nicht wahr. Am 01.03.2021 wurde ihm das Gutachten des Dr. W (zweite Untersuchung am 16.02.2021) zugestellt. Er beschrieb ihn darin als dienstfähig.
1.17. Er war an folgenden Tagen wegen Erholungsurlaub gerechtfertigt vom Dienst abwesend: 04.01.2021 bis 10.01.2021 und vom 22.03.2021 bis XXXX 2021.1.17. Er war an folgenden Tagen wegen Erholungsurlaub gerechtfertigt vom Dienst abwesend: 04.01.2021 bis 10.01.2021 und vom 22.03.2021 bis römisch 40 2021.
1.18. Der Bruttoübergenuss beträgt: EUR 4.723,49.
1.19. Es ergibt sich folgende chronologisch gereihte Zusammenfassung:
Behördliches Verfahren
Nachweis ergibt sich aus:
03.11.2020
Krankmeldung mit Krankenschein I von Dr. K. bis 28.11.2020Krankmeldung mit Krankenschein römisch eins von Dr. K. bis 28.11.2020
ON 1, Blg 3 der Niederschrift v. 3.2.
Beginn der Gehaltsnachforderung
ON 31 - Bescheid
20.11.2020
Anordnung zur Untersuchung gem § 52 BDG, zugestelltAnordnung zur Untersuchung gem Paragraph 52, BDG, zugestellt
ON 4
24.11.2020
Untersuchung Dr. W. (Internist) gemäß Anordnung
ON 6
XXXX 2020 römisch 40 2020
GA Dr. W, bei der belBeh eingel am 27.11.2020, Konsiliar an FA Neur/Psych
ON 6
Krankenmeldung mit Krankenschein II von Dr. H bis 03.01.2021 - rückwirkend ab 03.11.2020Krankenmeldung mit Krankenschein römisch zwei von Dr. H bis 03.01.2021 - rückwirkend ab 03.11.2020
ON 5,Blg 3 der Niederschrift 3.2.
28.11.2020
Ende des Krankenstandes gem Krankenschein I vom 3.11.2020Ende des Krankenstandes gem Krankenschein römisch eins vom 3.11.2020
ON 1
03.01.2021
Ende der Gehaltsnachforderungen
ON 31 - Bescheid
Urlaub - Beginn
Bescheid, S 3, Beschwerde
10.01.2021
Urlaub - Ende
Bescheid, S 3, Beschwerde
11.01.2021
Dienstbeginn
Bescheid, Beschwerde, Niederschrift 3.2.
15.01.2021
Untersuchung Dr. G (FA Neur/Psych)
ON 12
20.01.2021
GA. Dr. G, bei der belBeh eingel am 22.01.2021
ON 14
25.01.2021
ergänzendes GA. Dr. G, bei der belBeh eingel am 25.01.2021
ON 12
XXXX 2021 römisch 40 2021
Beginn der Gehaltsnachforderung
ON 31 - Bescheid
Zustellung GA. von Dr. W v XXXX 2020, und der beiden GA. von Dr. G an den BF & Parteiengehör 10 TageZustellung GA. von Dr. W v römisch 40 2020, und der beiden GA. von Dr. G an den BF & Parteiengehör 10 Tage
ON 14 - mit RsB übernommen
Krankmeldung mit Krankenschein III von Dr. H vom XXXX 2021 - 14.03.2021Krankmeldung mit Krankenschein römisch drei von Dr. H vom römisch 40 2021 - 14.03.2021
ON 18, Blg 3 der Niederschrift 3.2.
15.02.2021
zweite Anordnung zur Untersuchung gem § 52 BDG, zugestelltzweite Anordnung zur Untersuchung gem Paragraph 52, BDG, zugestellt
ON 15
16.02.2021
zweite Untersuchung bei Dr. W (Internist)
ON 16
19.02.2021
zweites GA Dr. W., bei der belBeh eingel am 23.02.2021, Konsiliar an FA Neur/Psych
ON 16
01.03.2021
Zustellung GA. Dr. W, an den BF
ON 16
08.03.2021
Mitteilung v Dr. W. das der BF den Termin am 5.3.2021 zwei Stunden vorher abgesagt hat
ON 21
XXXX 2021 römisch 40 2021
Austrittserklärung v XXXX 2021, beim Vorges eingel am 15.3., bei der belBeh eingel am 22.03.Austrittserklärung v römisch 40 2021, beim Vorges eingel am 15.3., bei der belBeh eingel am 22.03.
Blg 4 der Niederschrift 3.2., ON 24
Krankmeldung mit Krankenschein IV von Dr. H bis XXXX 2021 - rückwirkend ab XXXX 2021Krankmeldung mit Krankenschein römisch vier von Dr. H bis römisch 40 2021 - rückwirkend ab römisch 40 2021
Blg 3 der Niederschrift 3.2.
13.03.2021
Ende des Krankenstandes gem Krankenschein III v XXXX 2021Ende des Krankenstandes gem Krankenschein römisch drei v römisch 40 2021
Blg 3 der Niederschrift 3.2.
XXXX 2021 römisch 40 2021
Ende des Krankenstandes gem Krankenschein IV von Dr. H.Ende des Krankenstandes gem Krankenschein römisch vier von Dr. H.
Blg 3 der Niederschrift 3.2.
Mitteilung von Dr. W. das der BF den Termin am 19.3.2021 nicht wahrgenommen hat
ON 25
22.03.2021
Urlaub
XXXX 2021 römisch 40 2021
Ende der Gehaltsnachforderungen
ON 31 - Bescheid
Austritt laut Austrittserklärung vom XXXX 2021Austritt laut Austrittserklärung vom römisch 40 2021
19.04.2021
Erl des BMJ an die bel Beh Ermittlungen wegen möglicher Überbezug aufzunehmen
ON 26
20.04.2021
Schreiben an die FinProk
ON 26
22.04.2021
Schreiben der FinProk an die belBeh und Weiterleitung an BMJ
ON 27
06.05.2021
nochmaliger Erl des BMJ an die bel Beh
ON 28
21.06.2021
Stellungnahme des Beschwerdeführer
ON 30
Bescheid, zugestellt am 25.06.2021 mit RsB
ON 31
16.07.2021
Beschwerde
ON 32
Gerichtliches Verfahren
28.07.2021
Beschwerdevorlage
OZ 1
09.11.2021
Beschwerdevorlage nochmalig
OZ 2
Rücksendung der OZ 2 an belBeh
OZ 3
Ladung für den 03.02.2023
OZ 4
Ersuchen um Zusendung des links/zoom
OZ 5
Mitteilung Namhaftmachung seitens belBeh
OZ 6
03.02.2023
Niederschrift VH am 03.02.2023
OZ 7
03.02.2023
Mitteilung belBeh - zoom link nicht bekommen
OZ 8
07.02.2023
Korrektur des Protokolls seitens belBeh
OZ 9
Ladung für den 10.03.2023
OZ 10
08.02.2023
Mitteilung belBeh - Mag. XXXX fortan als Z, Vertreterin: Mag. XXXX , Antrag FristerstreckungMitteilung belBeh - Mag. römisch 40 fortan als Z, Vertreterin: Mag. römisch 40 , Antrag Fristerstreckung
OZ 11
15.02.2023
Abberaumung der VH für den 10.03.3023
OZ 12
16.02.2023
FinProk.Vollmachtsbekanntgabe, Antrag Fristerstreckung
OZ 13
22.02.2023
BVwG - Zustimmung Fristerstreckung
OZ 14
13.03.2023
Stellungnahme der belBeh/FP
OZ 15
16.03.2023
BVwG - Übermittlung von OZ 15 an BF
OZ 17
XXXX 2023 römisch 40 2023
BF- Antrag Fristerstreckung
OZ 18
BVwG - Zustimmung Fristerstreckung
OZ 19
21.04.2023
BF - Stellungnahme zu OZ 15
OZ 20
26.04.2023
BVwG - Übermittlung der Stgn OZ 20 an belBeh/FP
OZ 21
17.07.2023
fertiges Protokoll vom 03.02.2023 und Übermittlung an Verf.Parteien
OZ 22
07.08.2023
Ladung für den 29.09.2023
OZ 23
09.08.2023
Vertagungsbitte seitens BFV
OZ 24
11.08.2023
Schreiben an den BFV hstl der Vertagungsbitte
OZ 26
Schreiben des BFV, Wiederholung der Vertagungsbitte
OZ 27
Weiterleitung der Vertagungsbitte an die belBeh
OZ 28
26.09.2023
Schreiben des BVwG an Verf.Parteien / Zeugenliste
OZ 41
29.09.2023
Verhandlungsschrift vom 29.09.2023
OZ 44
08.10.2023
Frage des Übergenusses und Erholungsurlaub, Parteiengehör an BFV
OZ 45
2. Beweiswürdigung
2.1. Zum Feststellungspunkt II.1.1., II 1.5. bis II. 1.11:2.1. Zum Feststellungspunkt römisch zwei.1.1., römisch zwei 1.5. bis römisch zwei. 1.11:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind hinsichtlich der Wahrheit des Bestands der Urkunden unstrittig. Soweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde darauf richtet, dass die Gutachten von Dr. W unschlüssig sei, ist dem nicht zu folgen (sh dazu weiter unten).
2.2. Zu den Feststellungspunkten II.1.2. und II. 1.4.:2.2. Zu den Feststellungspunkten römisch zwei.1.2. und römisch zwei. 1.4.:
Die erste Krankmeldung wurde am 03.11.2020 nach einer Untersuchung bei seiner Hausärztin am selben Tag vom Beschwerdeführer mittels E-Mail vorgelegt (sh OZ 1, ON 1, Fotokopie). Diese und die folgende Krankmeldung wurde von der Ärztin Dr. H, Ärztin für Allgemeinmedizin ausgestellt. Die Ärztin führte vor der Ausstellung dieser Bestätigungen Untersuchung durch. Die zweite Krankmeldung wurde in der gleichen Weise am 27.11.2020 vorgelegt. Die Untersuchung erfolgte am XXXX 2020, wurde rückwirkend auf den 03.11.2020 bis zum 03.01.2021 ausgestellt (sh OZ 1, ON 5 und Beilage 2 der gerichtlichen Niederschrift vom 03.02.2023). Die erste Krankmeldung wurde am 03.11.2020 nach einer Untersuchung bei seiner Hausärztin am selben Tag vom Beschwerdeführer mittels E-Mail vorgelegt (sh OZ 1, ON 1, Fotokopie). Diese und die folgende Krankmeldung wurde von der Ärztin Dr. H, Ärztin für Allgemeinmedizin ausgestellt. Die Ärztin führte vor der Ausstellung dieser Bestätigungen Untersuchung durch. Die zweite Krankmeldung wurde in der gleichen Weise am 27.11.2020 vorgelegt. Die Untersuchung erfolgte am römisch 40 2020, wurde rückwirkend auf den 03.11.2020 bis zum 03.01.2021 ausgestellt (sh OZ 1, ON 5 und Beilage 2 der gerichtlichen Niederschrift vom 03.02.2023).
Der erste und die zweite vorgelegte Krankmeldung ist der gleiche Informationsgehalt zu entnehmen, nämlich wurde lediglich die Dauer der Krankmeldung, als Diagnose „Krankheit“ und die angeführten „Ausgehzeiten“ (08.00 Uhr bis 20.00 Uhr) eingetragen.
Bei der dritten Krankmeldung vom XXXX 2021 und der vierten Krankmeldung vom XXXX 2021 ist weder die Diagnose „Krankheit“ noch eine Ausgehzeit enthalten, sondern lediglich die in den Feststellungen angeführten Zeitspannen der Arbeitsunfähigkeit (sh Beilage 3 und 4 der gerichtlichen Niederschrift vom 03.02.2023).Bei der dritten Krankmeldung vom römisch 40 2021 und der vierten Krankmeldung vom römisch 40 2021 ist weder die Diagnose „Krankheit“ noch eine Ausgehzeit enthalten, sondern lediglich die in den Feststellungen angeführten Zeitspannen der Arbeitsunfähigkeit (sh Beilage 3 und 4 der gerichtlichen Niederschrift vom 03.02.2023).
2.3. Die Feststellungen unter Punkt II. 1.3. ergeben sich aus der Vorlage des Beschwerdeführers, eingebracht im Zuge der mündlichen Verhandlung am 03.02.2023. Dr. H ging somit am 22.11.2020 und auch am XXXX 2021 von einer XXXX massiver beruflicher Überlastung aus. Das Schreiben von Dr. H vom 02.02.2023 wurde der belBeh nicht vorgelegt, sondern vom Beschwerdeführer am 02.03.2023 unmittelbar in die Verhandlung eingebracht. Die belBeh äußerte sich nicht zu diesen Urkunden. 2.3. Die Feststellungen unter Punkt römisch zwei. 1.3. ergeben sich aus der Vorlage des Beschwerdeführers, eingebracht im Zuge der mündlichen Verhandlung am 03.02.2023. Dr. H ging somit am 22.11.2020 und auch am römisch 40 2021 von einer römisch 40 massiver beruflicher Überlastung aus. Das Schreiben von Dr. H vom 02.02.2023 wurde der belBeh nicht vorgelegt, sondern vom Beschwerdeführer am 02.03.2023 unmittelbar in die Verhandlung eingebracht. Die belBeh äußerte sich nicht zu diesen Urkunden.
2.4. Der Feststellungspunkt II. 1.17. ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers (sh Seite 7 der Verhandlungsschrift vom 03.02.2023) und der Übermittlung des konsumierten Erholungsurlaubes seitens der belBeh an das BVwG (sh OZ 45). 2.4. Der Feststellungspunkt römisch zwei. 1.17. ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers (sh Seite 7 der Verhandlungsschrift vom 03.02.2023) und der Übermittlung des konsumierten Erholungsurlaubes seitens der belBeh an das BVwG (sh OZ 45).
2.5. Der Feststellungspunkt II. 1.18. ergibt sich aus der Berechnung der belBeh. Die Berechnung wurde seitens des BVwG von der belBeh abverlangt und wurde dies dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übersandt (OZ 45). Folgendes Datenblatt wurde übermittelt: 2.5. Der Feststellungspunkt römisch zwei. 1.18. ergibt sich aus der Berechnung der belBeh. Die Berechnung wurde seitens des BVwG von der belBeh abverlangt und wurde dies dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übersandt (OZ 45). Folgendes Datenblatt wurde übermittelt:
2.6. Zum Feststellungspunkt II. 1.11.: Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 10.02.2021 von der 2.6. Zum Feststellungspunkt römisch zwei. 1.11.: Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 10.02.2021 von der
2.7. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 10.02.2021 von der belBeh davon verständigt, dass er eine Untersuchung bei Dr. W. vorzunehmen hat (sh OZ 1, ON 15, dazumal noch für den 16.02.2021, den der Beschwerdeführer zwei Stunden vorher wegen Magenverstimmung absagte). Zu diesem Zeitpunkt und bis zum 19.03.2021 lagen keine medizinischen Gründe vor, die ihm an der Teilnahme der Untersuchung verhindert hätten. Der Beschwerdeführer blieb der Untersuchung am 19.03.2021 bei Dr. W. unentschuldigt fern. Dies ergibt sich aus Seite 4 des Bescheides, dem der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 03.02.2023 lediglich damit begegnete, indem er vorbrachte, dass er sich „daran nicht erinnern“ könne (sh Seite 8 der gerichtlichen Niederschrift vom 03.02.2023, OZ 7 und OZ 22). Damit hat er jedoch keine sachliche Rechtfertigung vorgebracht und ist daher davon auszugehen, dass kein ausreichender Entschuldigungsgrund vorlag (sh dazu VwSlg 15742 A/2001).
2.8. Die Feststellungen unter Punkt II. 1.12. und II. 1 1.13. ergeben sich aus den Verwaltungsakt und sind unstrittig. Dass dem Beschwerdeführer das Gutachten von Dr. G. am XXXX 2021 zugestellt wurde, ergibt sich aus dem Übernahmenachweis (sh OZ 1, ON 12). Das Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.2.8. Die Feststellungen unter Punkt römisch zwei. 1.12. und römisch zwei. 1 1.13. ergeben sich aus den Verwaltungsakt und sind unstrittig. Dass dem Beschwerdeführer das Gutachten von Dr. G. am römisch 40 2021 zugestellt wurde, ergibt sich aus dem Übernahmenachweis (sh OZ 1, ON 12). Das Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.
2.9. Zu den Feststellungspunkten II. 1.14. und II. 1.15. :2.9. Zu den Feststellungspunkten römisch zwei. 1.14. und römisch zwei. 1.15. :
Der Beginn des Krankenstandes am 03.11.2020 richtet sich nach der Abgabe der erstmaligen Krankenmeldung. Diese Krankmeldung wurde am 03.11.2020 von Dr. H, Ärztin der Allgemeinmedizin, ausgestellt und war vorerst bis zum 28.11.2020 befristet. In der am 03.02.2023 vorgenommenen Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers eine „ärztliche Bestätigung“ vorgelegt, sh dazu auch II.1.3. Der Beschwerdeführer konnte daher prima facie auf diese ärztlichen Bestätigungen (die zweite gleichlautende Bestätigung folgte am XXXX 2020) vertrauen.Der Beginn des Krankenstandes am 03.11.2020 richtet sich nach der Abgabe der erstmaligen Krankenmeldung. Diese Krankmeldung wurde am 03.11.2020 von Dr. H, Ärztin der Allgemeinmedizin, ausgestellt und war vorerst bis zum 28.11.2020 befristet. In der am 03.02.2023 vorgenommenen Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers eine „ärztliche Bestätigung“ vorgelegt, sh dazu auch römisch zwei.1.3. Der Beschwerdeführer konnte daher prima facie auf diese ärztlichen Bestätigungen (die zweite gleichlautende Bestätigung folgte am römisch 40 2020) vertrauen.
Der Beschwerdeführer hat auf Anraten seiner Rechtsvertretung (sh dazu Seite 6 der gerichtlichen Niederschrift vom 29.09.2023, OZ 44) Anfang Februar 2023 von seiner Hausärztin Dr. H eine nähere Ausführung zu seinen Krankenständen eingeholt. Dieses Dokument wurde in der ersten Verhandlung vorgelegt. Der belBeh wurde eine Ablichtung übergeben, äußerte sich zu dem Dokument allerdings nicht. Jedenfalls ist daraus zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom Krankheitsbild her an Überlastung litt. Dieses Krankheitsbild wurde auch durch seine Schilderungen in der Verhandlung vom 03.02.2023 (sh OZ 7 und OZ 22, Seite 9) bestätigt. Er führe aus, dass er sich September oder Oktober 2021 eine Entlastung erwartet hätte. Die ihm übertragenen Arbeiten wären nicht mehr zu schaffen gewesen (Seite 10, ebd). Zu diesem Zeitpunkt fanden auch durch zwei fremde Regionalverantwortliche Befragungen bei den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher statt, weil es in anderen Sprengeln zu Unregelmäßigkeiten bei Abrechnungen (Gebührenvergütungen bei Räumungen) gekommen wäre (sh Seite 9, ebd.).
Für den erkennenden Richter ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer durch den Arbeitseinsatz, insbesondere dadurch, dass er den Sprengel vom BG XXXX zusätzlich übernehmen musste, unter einer besonderen Belastung stand. Diese Belastung wird auch durch Zeugenaussagen gedeckt. Zusätzlich fanden Befragungen und Untersuchungen im Auftrag des BMJ statt, welches die Belastung wohl noch verstärkt hat.Für den erkennenden Richter ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer durch den Arbeitseinsatz, insbesondere dadurch, dass er den Sprengel vom BG römisch 40 zusätzlich übernehmen musste, unter einer besonderen Belastung stand. Diese Belastung wird auch durch Zeugenaussagen gedeckt. Zusätzlich fanden Befragungen und Untersuchungen im Auftrag des BMJ statt, welches die Belastung wohl noch verstärkt hat.
Der Beschwerdeführer legte in der ersten Verhandlung vor dem BVwG ein Schreiben vor, indem er behauptet, gemobbt worden zu sein. Dem trat der Vertreter der belBeh in dieser Verhandlung (und später auch als Zeuge in der Verhandlung am 29.09.2023, sh Seite 19 ff) entschieden entgegen. Abgesehen davon, dass aus dem vorgelegten Schriftsatz auch aus objektiver Sicht keine Mobbinghandlung zu erkennen ist, brachte der Beschwerdeführer in der zweiten Verhandlung am 29.09.2023 vor, dass dieses Schreiben, bzw. das Wort „Mobbing“ ein Ergebnis dieser Besprechung bei seiner Rechtsvertretung war. Ob Mobbing vorlag oder nicht ist hier nicht verfahrensgegenständlich, es zeigt allerdings schon auch auf, dass der Beschwerdeführer nicht gescheut ist seine Vorgesetzten in unsachlicher Weise des Mobbings zu bezichtigen.
Auf Anordnung gem. § 52 Abs. 1 BDG 1979 der belBeh begab sich der Beschwerdeführer am 24.11.2020 in die Ordination von Dr. W, Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Innere Medizin, welcher am XXXX 2020 ein Gutachten der belBeh vorlegte. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde diese Untersuchung in Abrede stellt, weil er nach seiner Meinung erst am 15.02.2021 bei dem Arzt war, trifft die persönliche Erinnerung des Beschwerdeführers nicht auf den tatsächlichen Vorgang, denn es liegt ein Befund und eine Honorarnote vor, welche belegen, dass am 24.11.2020 eine Untersuchung vorgenommen wurde (sh ON1, OZ 7). In der mündlichen Verhandlung am 29.09.2023 (OZ 44, Seite 10 ff) brachte Dr. W vor, dass zu diesem Zeitpunkt eine Anamneseerhebung gemacht wurde. Die Untersuchung fand erst am 19.02.2021 statt. Der Arzt Dr. W. gab dabei an, dass zwar am XXXX 2020 eine Untersuchung geplant war, aber weil keine internistische Krankheit ersichtlich war, wurde keine Untersuchung vorgenommen. Nach seiner Einschätzung nach wäre er, als Internist, das falsche Fachgebiet (OZ 44, Seite 11).Auf Anordnung gem. Paragraph 52, Absatz eins, BDG 1979 der belBeh begab sich der Beschwerdeführer am 24.11.2020 in die Ordination von Dr. W, Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Innere Medizin, welcher am römisch 40 2020 ein Gutachten der belBeh vorlegte. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde diese Untersuchung in Abrede stellt, weil er nach seiner Meinung erst am 15.02.2021 bei dem Arzt war, trifft die persönliche Erinnerung des Beschwerdeführers nicht auf den tatsächlichen Vorgang, denn es liegt ein Befund und eine Honorarnote vor, welche belegen, dass am 24.11.2020 eine Untersuchung vorgenommen wurde (sh ON1, OZ 7). In der mündlichen Verhandlung am 29.09.2023 (OZ 44, Seite 10 ff) brachte Dr. W vor, dass zu diesem Zeitpunkt eine Anamneseerhebung gemacht wurde. Die Untersuchung fand erst am 19.02.2021 statt. Der Arzt Dr. W. gab dabei an, dass zwar am römisch 40 2020 eine Untersuchung geplant war, aber weil keine internistische Krankheit ersichtlich war, wurde keine Untersuchung vorgenommen. Nach seiner Einschätzung nach wäre er, als Internist, das falsche Fachgebiet (OZ 44, Seite 11).
Nach dem Gutachten des Dr. W vom XXXX 2020 wäre er in der Lage zu arbeiten, zugleich ist aus subjektiver Sicht des Beschwerdeführers ein weiteres Arbeiten wegen Überlastung nicht möglich. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens wird seitens Dr. W empfohlen. Nach dem Gutachten des Dr. W vom römisch 40 2020 wäre er in der Lage zu arbeiten, zugleich ist aus subjektiver Sicht des Beschwerdeführers ein weiteres Arbeiten wegen Überlastung nicht möglich. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens wird seitens Dr. W empfohlen.
Am XXXX 2020 begab sich der Beschwerdeführer nochmals in der Ordination von Dr. H und wurde die erste Krankmeldung von dieser Ärztin bis zum 03.01.2021 verlängert. Diese Krankmeldung wurde am 27.11.2020 vom Beschwerdeführer der belBeh vorgelegt (sh OZ 1, ON 6). Das Ende des Krankenstandes ergibt sich demnach vorerst aus dieser Krankmeldung. Die Gehaltsnachforderungen endeten auch an diesem Tag und begannen wieder am XXXX 2021. Am römisch 40 2020 begab sich der Beschwerdeführer nochmals in der Ordination von Dr. H und wurde die erste Krankmeldung von dieser Ärztin bis zum 03.01.2021 verlängert. Diese Krankmeldung wurde am 27.11.2020 vom Beschwerdeführer der belBeh vorgelegt (sh OZ 1, ON 6). Das Ende des Krankenstandes ergibt sich demnach vorerst aus dieser Krankmeldung. Die Gehaltsnachforderungen endeten auch an diesem Tag und begannen wieder am römisch 40 2021.
Die belBeh bringt vor, dass diese Krankenbestätigungen fingiert worden seien, der Beschwerdeführer tatsächlich nicht krank gewesen sei und es sich um sogenannten „Protestkrankenstände“ gehandelt hätte, die deswegen - in Zusammenwirken mit anderen Gerichtsvollzieher*innen – vorgenommen worden wären, weil das BMJ den Verdacht von „Unregelmäßigkeiten bei Räumungsvollzügen“ bei Gerichtsvollzieher*innen gehabt hätte (sh Bescheid, OZ 1, ON 31, Seite 4 ff; gerichtliche Niederschrift vom 03.02.2023, OZ 22, Seite 3ff; Stellungnahme der belBeh vom 13.03.2023, OZ 15 und OZ 16). Gegen den Beschwerdeführer wurde allerdings kein Disziplinarverfahren angestrengt (sh gerichtliche Niederschrift vom 03.02.2023, OZ 22, Seite 4).
Soweit die belBeh von einer „Verdichtung“ der Umstände spricht, welche alle für einen „Protestkrankenstand“ sprechen (sh dazu Seite 8 der Stellungnahme der belBeh vom 13.03.2023, OZ 15 und OZ 16) steht dieser Einschätzung der belBeh die Aussage des Beschwerdeführers entgegen. Glaubhaft ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer überlastet war. Das Gutachten und die Stellungnahme seiner Hausärztin Dr. H (sh dazu oben unter Punkt II.1.2.) sprechen deutlich dafür das beim Beschwerdeführer tatsächlich ein Krankheitsbild vorlag. Der Zeuge Dr. W erkannte ebenso eine Überlastung, hatte allerdings nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer aus Protest in den Krankenstand getreten sei.Soweit die belBeh von einer „Verdichtung“ der Umstände spricht, welche alle für einen „Protestkrankenstand“ sprechen (sh dazu Seite 8 der Stellungnahme der belBeh vom 13.03.2023, OZ 15 und OZ 16) steht dieser Einschätzung der belBeh die Aussage des Beschwerdeführers entgegen. Glaubhaft ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer überlastet war. Das Gutachten und die Stellungnahme seiner Hausärztin Dr. H (sh dazu oben unter Punkt römisch zwei.1.2.) sprechen deutlich dafür das beim Beschwerdeführer tatsächlich ein Krankheitsbild vorlag. Der Zeuge Dr. W erkannte ebenso eine Überlastung, hatte allerdings nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer aus Protest in den Krankenstand getreten sei.
Der Zeuge Dr. XXXX und ein Vorgesetzter des Beschwerdeführers brachte in der mündlichen Verhandlung am 29.09.2023 vor, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit immer ordnungsgemäß verrichtet habe. Er wäre zu der Zeit der vermehrten krankenstände über sein Diensttelefon allerdings nicht erreichbar gewesen. Es sei üblich, dass man auch der Abwesenheit zurückruft. Die belBeh hätte mit den vom BMJ angeordneten Untersuchungen jedenfalls nicht das Ziel verfolgt, den Heilungsprozess zu verzögern. Die Gerichtsvollzieher hätten die Untersuchungen als sehr belastend wahrgenommen und einige hätte er am OLG mit Kraftausdrücken wahrgenommen. Er möchte nochmals betonen, dass er in keiner Weise Mobbinghandlungen vorgenommen habe. Auch sei zur Zeit der Untersuchungen das Wort „Mobbing“ nicht gefallen. Der Zeuge Dr. römisch 40 und ein Vorgesetzter des Beschwerdeführers brachte in der mündlichen Verhandlung am 29.09.2023 vor, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit immer ordnungsgemäß verrichtet habe. Er wäre zu der Zeit der vermehrten krankenstände über sein Diensttelefon allerdings nicht erreichbar gewesen. Es sei üblich, dass man auch der Abwesenheit zurückruft. Die belBeh hätte mit den vom BMJ angeordneten Untersuchungen jedenfalls nicht das Ziel verfolgt, den Heilungsprozess zu verzögern. Die Gerichtsvollzieher hätten die Untersuchungen als sehr belastend wahrgenommen und einige hätte er am OLG mit Kraftausdrücken wahrgenommen. Er möchte nochmals betonen, dass er in keiner Weise Mobbinghandlungen vorgenommen habe. Auch sei zur Zeit der Untersuchungen das Wort „Mobbing“ nicht gefallen.
Die Zeugin Frau XXXX , eine Kollegin des Beschwerdeführers brachte vor, dass es mehrere Besprechungen hinsichtlich der Rückzahlungen gegeben hätte. Es stimme, dass Sie Kollege XXXX angerufen habe um sie zu motivieren in den Krankenstand zu treten. Dies hätte sie allerdings nicht gemacht, weil sie nicht krank gewesen sei. Kollege XXXX hätte sich mit dieser Forderung sicherlich auch an andere Kolleginnen und Kollegen gewandt. Die Zeugin Frau römisch 40 , eine Kollegin des Beschwerdeführers brachte vor, dass es mehrere Besprechungen hinsichtlich der Rückzahlungen gegeben hätte. Es stimme, dass Sie Kollege römisch 40 angerufen habe um sie zu motivieren in den Krankenstand zu treten. Dies hätte sie allerdings nicht gemacht, weil sie nicht krank gewesen sei. Kollege römisch 40 hätte sich mit dieser Forderung sicherlich auch an andere Kolleginnen und Kollegen gewandt.
Die Zeugin Frau XXXX , ebenso eine Kollegin des Beschwerdeführers brachte hinsichtlich des Kollegen XXXX selbiges vor. Auch sie sei nicht in Krankenstand getreten, weil das nicht ihre Mentalität sei. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls nicht jener gewesen, welche die anderen zum Krankenstand motiviert habe.Die Zeugin Frau römisch 40 , ebenso eine Kollegin des Beschwerdeführers brachte hinsichtlich des Kollegen römisch 40 selbiges vor. Auch sie sei nicht in Krankenstand getreten, weil das nicht ihre Mentalität sei. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls nicht jener gewesen, welche die anderen zum Krankenstand motiviert habe.
Die Zeugin Frau XXXX , ebenso Kollegin des Beschwerdeführers berichtete hinsichtlich des Kollegen XXXX selbiges. Zu dieser Zeit werden alle Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher unzufrieden gewesen. Sie wäre zu dieser Zeit auch Personalvertreterin gewesen. Auch sie sei nicht in Krankenstand getreten, weil sie nur dann in Krankenstand gehe, wenn sie auch krank sei. Die Zeugin Frau römisch 40 , ebenso Kollegin des Beschwerdeführers berichtete hinsichtlich des Kollegen römisch 40 selbiges. Zu dieser Zeit werden alle Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher unzufrieden gewesen. Sie wäre zu dieser Zeit auch Personalvertreterin gewesen. Auch sie sei nicht in Krankenstand getreten, weil sie nur dann in Krankenstand gehe, wenn sie auch krank sei.
Der Zeuge Norbert XXXX brachte vor, dass er zu dieser Zeit noch nicht Regionalverantwortlicher gewesen sei und zu den Umständen deswegen keine Aussagen treffen könne. Der Zeuge Norbert römisch 40 brachte vor, dass er zu dieser Zeit noch nicht Regionalverantwortlicher gewesen sei und zu den Umständen deswegen keine Aussagen treffen könne.
Von einer „Verdichtung“ der Umstände in diesem Zeitraum, nämlich vom 03.11.2020 (Beginn des Krankenstandes) bis zum 03.01.2021 (Ende der Gehaltsnachforderungen, erster Teil) kann nicht gesprochen werden. Soweit die belBeh vorbringt (sh ua gerichtliche Niederschrift vom 29.09.2023, Seite 38) das die Bewerbungen, welche der Beschwerdeführer in dieser Zeit vornahm ein Indiz für einen Protestkrankenstand war, ist ihr nicht zu folgen. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich überlastet war, von dem das Gericht ausgeht, ist damit keine absolute Bettlägerigkeit verbunden. Bei den ersten beiden Krankschreibungen waren sogenannte „Ausgehzeiten“ angeführt, der Beschwerdeführer hätte sich demnach zu dieser Zeit frei bewegen können. So wie in der Verhandlung am 29.09.2023 ausgeführt (sh Seite 38) musste der Beschwerdeführer für die beiden Stellen, für die es sich beworben hat, keinen großen Aufwand vornehmen. Soweit die belBeh dadurch, dass der Beschwerdeführer von seiner Hausärztin keine Medikamente verschrieben bekam, ein Indiz für einen Protestkrankenstand sieht, ist dem ebenso nicht zu folgen. Gerade bei Überlastungen ist es logisch nachvollziehbar, dass vorerst nur Ruhe, Entspannungstraining, etc - sowie in der Bestätigung der Ärztin für die Wiener Städtische Versicherung angeführt (sh dazu Punkt II. 1.3. und II. 1.4. - verordnet wird. Auch der Zeuge Dr. W sah in dem Unterlassen einer Prämedikation keinen Widerspruch zum vorgebrachten Krankheitsbild.Von einer „Verdichtung“ der Umstände in diesem Zeitraum, nämlich vom 03.11.2020 (Beginn des Krankenstandes) bis zum 03.01.2021 (Ende der Gehaltsnachforderungen, erster Teil) kann nicht gesprochen werden. Soweit die belBeh vorbringt (sh ua gerichtliche Niederschrift vom 29.09.2023, Seite 38) das die Bewerbungen, welche der Beschwerdeführer in dieser Zeit vornahm ein Indiz für einen Protestkrankenstand war, ist ihr nicht zu folgen. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich überlastet war, von dem das Gericht ausgeht, ist damit keine absolute Bettlägerigkeit verbunden. Bei den ersten beiden Krankschreibungen waren sogenannte „Ausgehzeiten“ angeführt, der Beschwerdeführer hätte sich demnach zu dieser Zeit frei bewegen können. So wie in der Verhandlung am 29.09.2023 ausgeführt (sh Seite 38) musste der Beschwerdeführer für die beiden Stellen, für die es sich beworben hat, keinen großen Aufwand vornehmen. Soweit die belBeh dadurch, dass der Beschwerdeführer von seiner Hausärztin keine Medikamente verschrieben bekam, ein Indiz für einen Protestkrankenstand sieht, ist dem ebenso nicht zu folgen. Gerade bei Überlastungen ist es logisch nachvollziehbar, dass vorerst nur Ruhe, Entspannungstraining, etc - sowie in der Bestätigung der Ärztin für die Wiener Städtische Versicherung angeführt (sh dazu Punkt römisch zwei. 1.3. und römisch zwei. 1.4. - verordnet wird. Auch der Zeuge Dr. W sah in dem Unterlassen einer Prämedikation keinen Widerspruch zum vorgebrachten Krankheitsbild.
Soweit die belBeh durch verschiedene Krankenstände anderer Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher den Verdacht hegt, dass der Beschwerdeführer aus Protest in den Krankenstand trat (sh ua Stellungnahme vom 13.03.2023, OZ 15), und als Indiz dafür auch das von den Zeugen Z2, Z3, Z4 bestätigten Drängen des Gerichtsvollziehers XXXX vorbringt, steht dieser Einschätzung das ärztliche Gutachten der Dr. H entgegen. Wenn nun weitere Gerichtsvollziehrer*innen in den Krankenstand treten (Ausfall von ca 15%) ist zum einen nicht festgestellt, aus welchen Motiven diese Beamte dies vornahmen und zum anderen liegt hier eine Bestätigung der Krankheit einer Hausärztin vor. Soweit die Fachärzte in den späteren Gutachten (sh insbesondere die Beweisfrage der belBeh für das Ergänzungsgutachten an Dr. G) auch eine rückblickende Beurteilung, nämlich bis zum Beginn des erstmaligen am 03.11.2020 Krankenstandes, abgaben, wird mit dieser fachlichen Einschätzung das Vertrauen des Beschwerdeführers, welches er in das Gutachten seiner Hausärztin setzte, nicht zerstört. Selbst wenn die Fachärzte feststellten, dass keine Krankheit vorlag, nämlich schon zum Zeitpunkt des Beginns des Krankenstandes wird dadurch das Vertrauen, das Beschwerdeführer auf das Gutachten seiner Hausärztin haben durfte, nicht beeinträchtigt. Natürlich geht es verfahrensgegenständlich auch darum ob am 03.11.2020 eine Krankheit vorlag, doch in seinem Fall hat eine „Überlastungsreaktion“ vorrangig eine psychische und keine internistische „leicht“ feststellbare Ursache. Vielmehr geht es allerdings darum ob der Beschwerdeführer auf die Konsultation bei seiner Hausärztin vertrauen durfte. Sie erkannte eine Überlastung, und schrieb ihn krank. Darauf durfte der Beschwerdeführer sehr wohl vertrauen. Natürlich hätte der Beschwerdeführer eine Überlastung vorspielen können um zu solch einer Bestätigung zu kommen. Dagegen spricht allerdings der belastende Hintergrund, der auch von den Zeugen Soweit die belBeh durch verschiedene Krankenstände anderer Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher den Verdacht hegt, dass der Beschwerdeführer aus Protest in den Krankenstand trat (sh ua Stellungnahme vom 13.03.2023, OZ 15), und als Indiz dafür auch das von den Zeugen Z2, Z3, Z4 bestätigten Drängen des Gerichtsvollziehers römisch 40 vorbringt, steht dieser Einschätzung das ärztliche Gutachten der Dr. H entgegen. Wenn nun weitere Gerichtsvollziehrer*innen in den Krankenstand treten (Ausfall von ca 15%) ist zum einen nicht festgestellt, aus welchen Motiven diese Beamte dies vornahmen und zum anderen liegt hier eine Bestätigung der Krankheit einer Hausärztin vor. Soweit die Fachärzte in den späteren Gutachten (sh insbesondere die Beweisfrage der belBeh für das Ergänzungsgutachten an Dr. G) auch eine rückblickende Beurteilung, nämlich bis zum Beginn des erstmaligen am 03.11.2020 Krankenstandes, abgaben, wird mit dieser fachlichen Einschätzung das Vertrauen des Beschwerdeführers, welches er in das Gutachten seiner Hausärztin setzte, nicht zerstört. Selbst wenn die Fachärzte feststellten, dass keine Krankheit vorlag, nämlich schon zum Zeitpunkt des Beginns des Krankenstandes wird dadurch das Vertrauen, das Beschwerdeführer auf das Gutachten seiner Hausärztin haben durfte, nicht beeinträchtigt. Natürlich geht es verfahrensgegenständlich auch darum ob am 03.11.2020 eine Krankheit vorlag, doch in seinem Fall hat eine „Überlastungsreaktion“ vorrangig eine psychische und keine internistische „leicht“ feststellbare Ursache. Vielmehr geht es allerdings darum ob der Beschwerdeführer auf die Konsultation bei seiner Hausärztin vertrauen durfte. Sie erkannte eine Überlastung, und schrieb ihn krank. Darauf durfte der Beschwerdeführer sehr wohl vertrauen. Natürlich hätte der Beschwerdeführer eine Überlastung vorspielen können um zu solch einer Bestätigung zu kommen. Dagegen spricht allerdings der belastende Hintergrund, der auch von den Zeugen
Im Übrigen geht auch Dr. H auf die konkrete Frage der belBeh ob eine rückwirkende psychiatrische oder neurologische Krankheit feststellbar ist in ihrem Gutachten vom 25.01.2021 (OZ1, ON 13) davon aus, dass eine solche Krankheit nicht mit „einer erforderlichen Sicherheit“ bestätigt werden könne.
Soweit die belBeh daraus, dass der Beschwerdeführer die Fachärztin Dr. G während der mündlichen Verhandlung am 29.09.2023 nicht von ihrer ärztlichen Verschwiegenheitspflicht entbunden hat, schließt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Wahrheitsfindung des BVwG verhindern oder erschweren will bzw. sogar gänzlich unmöglich machen will (sh Seite 33 der gerichtlichen Niederschrift am 29.09.2023) ist dem grundsätzlich zwar zuzustimmen, doch ist es auf der anderen Seite sein persönliches Recht die Ärztin nicht zu entbinden. Daraus den Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer Protestkrankenstände vornahme, lässt sich nicht ableiten.
Der Beschwerdeführer wurde am 24.11.2020 erstmals vom Facharzt Dr. W, einem Internisten, untersucht. Das Ergebnis dieser Untersuchung – indem der Beschwerdeführer weitgehend als arbeitsfähig beschrieben wurde - wurde ihm allerdings erst am nachweislich XXXX 2021 mitgeteilt. Bis dorthin konnte er somit auf die medizinischen Befunde seiner Hausärztin vertrauen. Mit Zustellung dieser bei der Gutachten (Dr. W und Dr. G) wurde er davon Kenntnis gesetzt, dass er arbeitsfähig ist. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er die beiden Gutachten nicht gelesen habe (sh Verhandlungsschrift vom 03.02.2023, Seite 8) ist damit nichts gewonnen. Zum einen kann, gerade von einem Vollzugsbeamten angenommen werden, dass er die Bedeutung einer fachärztlichen Untersuchung einschätzen kann und das Ergebnis eines solchen Gutachtens nicht durch Ignorieren missbilligt, andererseits konnte gerade der Beschwerdeführer, nachdem er selbst wusste, dass die belBeh ihm zu zwei Fachärzten vorlädt um seinen Gesundheitszustand näher zu ergründen, annehmen, dass die Ergebnisse für die belBeh (und für ihn) von Relevanz sind.Der Beschwerdeführer wurde am 24.11.2020 erstmals vom Facharzt Dr. W, einem Internisten, untersucht. Das Ergebnis dieser Untersuchung – indem der Beschwerdeführer weitgehend als arbeitsfähig beschrieben wurde - wurde ihm allerdings erst am nachweislich römisch 40 2021 mitgeteilt. Bis dorthin konnte er somit auf die medizinischen Befunde seiner Hausärztin vertrauen. Mit Zustellung dieser bei der Gutachten (Dr. W und Dr. G) wurde er davon Kenntnis gesetzt, dass er arbeitsfähig ist. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er die beiden Gutachten nicht gelesen habe (sh Verhandlungsschrift vom 03.02.2023, Seite 8) ist damit nichts gewonnen. Zum einen kann, gerade von einem Vollzugsbeamten angenommen werden, dass er die Bedeutung einer fachärztlichen Untersuchung einschätzen kann und das Ergebnis eines solchen Gutachtens nicht durch Ignorieren missbilligt, andererseits konnte gerade der Beschwerdeführer, nachdem er selbst wusste, dass die belBeh ihm zu zwei Fachärzten vorlädt um seinen Gesundheitszustand näher zu ergründen, annehmen, dass die Ergebnisse für die belBeh (und für ihn) von Relevanz sind.
Der Beschwerdeführer konnte ab dem XXXX 2021 nicht mehr auf die weiteren Krankschreibungen seiner Hausärztin vertrauen. Die Gutachten des Facharztes bzw der Fachärztin Dr. G. geht einer gezielten Untersuchung voraus. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vermeint, dass die beiden Gutachten von Dr. G unschlüssig seien, ist dem nicht zu folgen. Wenn er vermeint dass die „Daten sehr schlampig“ geführt werden und „die weitere Tätigkeit der SV unangenehm“ auffallen würden (sh seine Beschwerde, Seite 5), kann er das Gutachten nicht auf sachlicher Ebene treffen. Die Ärztin rechtfertigte sich in einem weiteren Schreiben hinsichtlich des Fehlers bei der Datumsangabe (angegeben war das Jahr 2020, richtigerweise 2021), sowie verfolgt sie wohl nicht den Anspruch ein Gutachten „angenehm“ machen zu müssen, sondern ist alleine der ärztlichen Objektivität verpflichtet. Jedenfalls steht das Fachgutachten der Sachverständigen in seiner Aussagekraft über dem allgemeinen Gutachten der Hausärztin, die im Übrigen auch keine Diagnose bekannt gab, sondern lediglich das Wort „Krankheit“ wählte. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht auf das Gutachten der Hausärztin vertrauen, stand doch ein klares und schlüssiges Gutachten einer Fachärztin diesem klar entgegen. Der Beschwerdeführer konnte ab dem römisch 40 2021 nicht mehr auf die weiteren Krankschreibungen seiner Hausärztin vertrauen. Die Gutachten des Facharztes bzw der Fachärztin Dr. G. geht einer gezielten Untersuchung voraus. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vermeint, dass die beiden Gutachten von Dr. G unschlüssig seien, ist dem nicht zu folgen. Wenn er vermeint dass die „Daten sehr schlampig“ geführt werden und „die weitere Tätigkeit der SV unangenehm“ auffallen würden (sh seine Beschwerde, Seite 5), kann er das Gutachten nicht auf sachlicher Ebene treffen. Die Ärztin rechtfertigte sich in einem weiteren Schreiben hinsichtlich des Fehlers bei der Datumsangabe (angegeben war das Jahr 2020, richtigerweise 2021), sowie verfolgt sie wohl nicht den Anspruch ein Gutachten „angenehm“ machen zu müssen, sondern ist alleine der ärztlichen Objektivität verpflichtet. Jedenfalls steht das Fachgutachten der Sachverständigen in seiner Aussagekraft über dem allgemeinen Gutachten der Hausärztin, die im Übrigen auch keine Diagnose bekannt gab, sondern lediglich das Wort „Krankheit“ wählte. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht auf das Gutachten der Hausärztin vertrauen, stand doch ein klares und schlüssiges Gutachten einer Fachärztin diesem klar entgegen.
Er brachte auf die Frage warum er am gleichen Tag, als ihm die Gutachten übermittelt wurden, wieder zu seiner Hausärztin gehe vor: “Ich habe nicht gewusst, dass ich gesund bin. Ich habe das auch aus dem Gutachten nicht herausgelesen. Es war mir nicht möglich arbeiten zu gehen.“ Letztlich ist auch das eine persönliche Einschätzung des Beschwerdeführers das deutlich gegen den Wortlaut der beiden Gutachten von Dr. W und Dr. G steht. Insofern der Beschwerdeführer das Ergänzungsgutachten in Zweifel zieht und vermeint, dass Dr. W. die Gutachten der Hausärztin heranziehen hätte sollen (sh Seite 4 der gerichtlichen Niederschrift vom 03.02.2023), ist dem zum einen dem entgegen zu halten, dass sich dadurch keine Unschlüssigkeit des Gutachtens ergibt, zumal die Tatsache des Krankenstandes auch im Befund vom 19.02.2021 (sh OZ 1, ON 16) ausgeführt ist, zum anderen lagen bis zum 03.02.2023 keine Gutachten mit einer relevanten Diagnose seiner Hausärztin vor, die vorgelegt hätten werden können. Dies wurde ja erst von ihm selbst in die Verhandlung am 03.02.2023 eingebracht. Überdies ist die Befundaufnahme ausschließlich von objektiven Gesichtspunkten, die der Sachverständige zur beurteilen hat, abhängig (Ra 2017/03/0016).
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Facharzt Dr. W. in seinem Gutachten vom 24.11.2022 vermeinte, dass ein weiteres Arbeiten aufgrund der Überlastung aus seiner Sicht nicht zulässig war (sh dazu die Stellungnahem vom 20.04.2023, OZ 20, sh auch die gerichtliche Verhandlungsschrift vom 29.09.2023, OZ 44, Seite 10) ist dem entgegen zu halten, dass der Wortlaut des Gutachtens wie folgt lautet:
„Herr XXXX ist körperlich aufgrund seiner physischen Situation durchaus in der Lage zu arbeiten. Subjektiv lässt jedoch die Überlastung momentan ein weiteres Arbeiten aus seiner Sicht nicht zu. Eine diesbezügliche Verifizierung ist jedoch lediglich durch ein psychiatrisches Gutachten möglich.“„Herr römisch 40 ist körperlich aufgrund seiner physischen Situation durchaus in der Lage zu arbeiten. Subjektiv lässt jedoch die Überlastung momentan ein weiteres Arbeiten aus seiner Sicht nicht zu. Eine diesbezügliche Verifizierung ist jedoch lediglich durch ein psychiatrisches Gutachten möglich.“
In seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 29.09.2023 konnte Dr. W zweifelsfrei darlegen, dass er damit lediglich eine Anamnese vorgenommen hat und ihn, weil es sein Fachgebiet nicht betraf, zu einer anderen Fachärztin weitersenden wollte. Damit ist allerdings nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig war.
2.10. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er nach der Übernahme der beiden Gutachten am XXXX 2023 auf die belBeh gewartet hätte um von dieser einen Dienstantritt zu erhalten (sh gerichtliche Niederschrift vom 29.09.2023, Seite 5) ist dem entgegenzuhalten, dass eine solcher im BDG nicht vorgesehen ist. Zumal konnte er nicht schlüssig darlegen wie es möglich ist, dass er diese Gutachten auf einer Seite nicht gelesen hat und auf der anderen Seite auf eine Aufforderung durch die belBeh abwartete. Ein solches Abwarten ist logisch nur dann möglich, wenn der Inhalt des Gutachtens bekannt ist. 2.10. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er nach der Übernahme der beiden Gutachten am römisch 40 2023 auf die belBeh gewartet hätte um von dieser einen Dienstantritt zu erhalten (sh gerichtliche Niederschrift vom 29.09.2023, Seite 5) ist dem entgegenzuhalten, dass eine solcher im BDG nicht vorgesehen ist. Zumal konnte er nicht schlüssig darlegen wie es möglich ist, dass er diese Gutachten auf einer Seite nicht gelesen hat und auf der anderen Seite auf eine Aufforderung durch die belBeh abwartete. Ein solches Abwarten ist logisch nur dann möglich, wenn der Inhalt des Gutachtens bekannt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die belBeh in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die belBeh in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
Gesetzliche Grundlagen:
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, §§ 13, 13a zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996 lautet heute: Das Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, Paragraphen 13, 13 a, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, lautet heute:
„Kürzung und Entfall der Bezüge
§ 13. (1) Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlaß gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wenn
1. der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird,
2. über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder
3. er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.Paragraph 13, (1) Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlaß gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wenn, 1. der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird,, 2. über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder, 3. er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen.
(2) Eine dem Beamten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 78a Abs. 1 BDG 1979 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Dienstfreistellung entfallen, ausgenommen die Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen. Abweichend vom § 6 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde.(2) Eine dem Beamten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß Paragraph 78 a, Absatz eins, BDG 1979 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Dienstfreistellung entfallen, ausgenommen die Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen. Abweichend vom Paragraph 6, wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde.
(3) Die Bezüge entfallen
1. für die Dauer eines Karenzurlaubes;
2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.(3) Die Bezüge entfallen, 1. für die Dauer eines Karenzurlaubes;, 2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.
(4) In den Fällen des Abs. 3 ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ein Dreißigstel des Monatsbezuges abzuziehen. Umfaßt ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.[...](4) In den Fällen des Absatz 3, ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ein Dreißigstel des Monatsbezuges abzuziehen. Umfaßt ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.[...]
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.Paragraph 13 a, (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach § 254 Abs. 15 BDG 1979 oder nach § 262 Abs. 11 BDG 1979 oder nach § 269 Abs. 12 BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen.“(5) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach Paragraph 254, Absatz 15, BDG 1979 oder nach Paragraph 262, Absatz 11, BDG 1979 oder nach Paragraph 269, Absatz 12, BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Absatz eins, in jedem Fall zu ersetzen.“
Einschlägige Judikatur
Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen in der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er nach § 51 Abs. 2 BDG seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt. Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen in der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er nach Paragraph 51, Absatz 2, BDG seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
Gemäß § 52 Abs. 2 BDG hat sich der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, BDG hat sich der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 BDG ermächtigt die Dienstbehörde (und verpflichtet sie nach dem dritten Satz auch) den Gesundheitszustand des unter Berufung auf eine Krankheit abwesenden Beamten durch eine ärztliche Untersuchung überprüfen zu lassen. Damit soll es der Dienstbehörde ermöglicht werden, die von ihr zu entscheidende Rechtfrage der Dienstfähigkeit, deren Lösung zur Klärung des maßgebenden Sachverhalts im Regelfall die Heranziehung entsprechender medizinischer Sachverständiger erforderlich macht, zu klären und die jeweils nach dem Prüfungsergebnis allenfalls gebotenen dienstrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen. Daraus erklärt sich auch, dass eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht vom Gesetzgeber als ein Fall einer nicht gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst eingestuft wird, weil der Nachweis, ob die geltend gemachte bescheinigte krankheitsbedingte Abwesenheit tatsächlich gerechtfertigt war, aus Gründen, die in der Sphäre des Beamten liegen, von der Dienstbehörde nicht geführt werden kann VwGH (vgl. VwGH 29.03.2012, 2011/12/0095; 19.12.2001, 98/12/0139). Paragraph 52, Absatz 2, BDG ermächtigt die Dienstbehörde (und verpflichtet sie nach dem dritten Satz auch) den Gesundheitszustand des unter Berufung auf eine Krankheit abwesenden Beamten durch eine ärztliche Untersuchung überprüfen zu lassen. Damit soll es der Dienstbehörde ermöglicht werden, die von ihr zu entscheidende Rechtfrage der Dienstfähigkeit, deren Lösung zur Klärung des maßgebenden Sachverhalts im Regelfall die Heranziehung entsprechender medizinischer Sachverständiger erforderlich macht, zu klären und die jeweils nach dem Prüfungsergebnis allenfalls gebotenen dienstrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen. Daraus erklärt sich auch, dass eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht vom Gesetzgeber als ein Fall einer nicht gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst eingestuft wird, weil der Nachweis, ob die geltend gemachte bescheinigte krankheitsbedingte Abwesenheit tatsächlich gerechtfertigt war, aus Gründen, die in der Sphäre des Beamten liegen, von der Dienstbehörde nicht geführt werden kann VwGH vergleiche VwGH 29.03.2012, 2011/12/0095; 19.12.2001, 98/12/0139).
Die ärztliche Untersuchung dient der Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/09/0210) und ist eine solche Anordnung als Weisung zu qualifizieren (VwGH 12.12.2008, 2007/12/0047). Die ärztliche Untersuchung dient der Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten vergleiche VwGH 24.01.2019, Ra 2018/09/0210) und ist eine solche Anordnung als Weisung zu qualifizieren (VwGH 12.12.2008, 2007/12/0047).
Nicht der ärztliche Sachverständige hat die Dienstunfähigkeit festzustellen, sondern die zur Lösung von Rechtsfragen berufene Dienstbehörde (VwGH 21.02.2001, 2000/12/0216; 21.03.2001, 96/12/0050; 13.12.2007, 2005/09/0130).
Ausgehend davon trifft den Beamten gemäß § 51 Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 BDG die Pflicht, bei der im Regelfall notwendigen Erhebung der Krankengeschichte (Anamnese) mitzuwirken und dem ärztlichen Sachverständigen die Unterlagen (beispielsweise Befundberichte) vorzulegen und die Informationen zu geben, die er für die Gutachtenserstellung benötigt (VwGH 06.10.2020, Ra 2020/09/0050).Ausgehend davon trifft den Beamten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, BDG die Pflicht, bei der im Regelfall notwendigen Erhebung der Krankengeschichte (Anamnese) mitzuwirken und dem ärztlichen Sachverständigen die Unterlagen (beispielsweise Befundberichte) vorzulegen und die Informationen zu geben, die er für die Gutachtenserstellung benötigt (VwGH 06.10.2020, Ra 2020/09/0050).
Der VwGH erkannte am 19.02.2003 unter der Zl. 2002/12/0122: Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 51 Abs. 2 erster Satz BDG 1979 durch Vorlage der ärztlichen Bestätigung eines privat beigezogenen Arztes nachgekommen. Ergäbe sich aber unter Berücksichtigung der im vorliegenden Erkenntnis näher ausgeführten Überlegungen, dass der Beschwerdeführer die ihm zukommenden Melde- und Bescheinigungspflichten gemäß § 51 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979 erfüllt hat, so hätte er grundsätzlich so lange auf die ärztliche Bestätigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen dürfen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitgeteilt hätte. Unter "Entgegenstehendes" wäre in diesem Zusammenhang eine medizinische Beurteilung gemeint, die jener des privat beigezogenen Arztes entgegen stünde. Das Vertrauen auf die ärztliche Bescheinigung und damit auf eine Rechtfertigung der Dienstverhinderung ist lediglich dann nicht geeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 3 Z. 2 GehG 1956 herzustellen, wenn der Beamte auf Grund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung und somit auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung vertrauen konnte oder durfte (Hinweis Erkenntnis vom 13.3.2002, 98/12/0096).Der VwGH erkannte am 19.02.2003 unter der Zl. 2002/12/0122: Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz BDG 1979 durch Vorlage der ärztlichen Bestätigung eines privat beigezogenen Arztes nachgekommen. Ergäbe sich aber unter Berücksichtigung der im vorliegenden Erkenntnis näher ausgeführten Überlegungen, dass der Beschwerdeführer die ihm zukommenden Melde- und Bescheinigungspflichten gemäß Paragraph 51, Absatz eins und Absatz 2, BDG 1979 erfüllt hat, so hätte er grundsätzlich so lange auf die ärztliche Bestätigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen dürfen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitgeteilt hätte. Unter "Entgegenstehendes" wäre in diesem Zusammenhang eine medizinische Beurteilung gemeint, die jener des privat beigezogenen Arztes entgegen stünde. Das Vertrauen auf die ärztliche Bescheinigung und damit auf eine Rechtfertigung der Dienstverhinderung ist lediglich dann nicht geeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GehG 1956 herzustellen, wenn der Beamte auf Grund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung und somit auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung vertrauen konnte oder durfte (Hinweis Erkenntnis vom 13.3.2002, 98/12/0096).
Das bedeutet für den gegenständlichen Fall:
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer ab dem 29. Jänner 2021 bis zum 21. März 2021 nicht mehr auf das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes vertrauen. In diesem Zeitraum hat er daher die Leistungen gem § 13a Abs. 1 GehG zu Unrecht empfangen. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer ab dem 29. Jänner 2021 bis zum 21. März 2021 nicht mehr auf das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes vertrauen. In diesem Zeitraum hat er daher die Leistungen gem Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG zu Unrecht empfangen.
Die Behörde ging in dem bekämpften Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer die zu Unrecht empfangen Leistungen vom 3. November 2020 bis 3. Jänner 2021 und vom 29. Jänner 2021 bis 31. März 2021 bezog. Dies konnte aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen nicht nachvollzogen werden, weswegen der Spruch des Bescheides abgeändert wurde. Da der Spruch klarer zu fassen war, nämlich insofern als es zu einer Eingrenzung des Übergenusses kam, ging das BVwG von einer Maßgabebestätigung aus, indem die Beschwerde grundsätzlich abgewiesen wurde und der Zeitraum des Übergenusses beginnend mit 29. Jänner 2021 und nicht mit 3. November 2000 festgelegt wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Schlagworte
Arbeitsfähigkeit ärztliche Untersuchung ärztlicher Sachverständiger Entfall der Bezüge Gutachten Krankenstand Krankmeldung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Rückforderung Übergenuss ungerechtfertigte AbwesenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W257.2244759.1.00Im RIS seit
11.01.2024Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024