TE Bvwg Beschluss 2023/10/19 W250 2279695-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.2023
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Entscheidungsdatum

19.10.2023

Norm

AVG §19
BFA-VG §34 Abs3 Z4
B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs2a
FPG §46 Abs2b
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch


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W250 2279695-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX Staatsangehörigkeit China, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2023, Zl. XXXX Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit China, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2023, Zl. römisch 40

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 13.09.2022 wurde der vom Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) am 31.05.2022 gestellte Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach China zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2022 abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 13.06.2023 ab. Über die daraufhin erhobene außerordentliche Revision wurde bisher noch nicht entschieden. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.09.2023 trug das Bundesamt dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG auf, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Im Konkreten habe der BF das Formblatt mit den richtigen Personaldaten vollständig auszufüllen und zu unterschreiben und binnen 14 Tagen an das Bundesamt zurückzusenden. Wenn der BF diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z. 4 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG angeordnet werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.09.2023 trug das Bundesamt dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG auf, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Im Konkreten habe der BF das Formblatt mit den richtigen Personaldaten vollständig auszufüllen und zu unterschreiben und binnen 14 Tagen an das Bundesamt zurückzusenden. Wenn der BF diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG angeordnet werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der BF der Behörde bisher keine Nachweise hinsichtlich seiner behaupteten Identität liefern habe können. Er sei auch nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes bzw. habe er dieses der Behörde bisher vorenthalten. Der BF habe der Behörde folgende Angaben zu machen, um das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit seiner Vertretungsbehörde fortführen zu können:

1. Vollständiges Ausfüllen des Formblattes mit den richtigen Personaldaten und Unterschrift

2. Rücksendung der ausgefüllten Formblätter binnen 14 Tagen

Sollte der BF dieser Aufforderung nicht bis zum festgesetzten Zeitpunkt nachkommen, so habe er mit der Vollstreckung des Festnahmeauftrages zu rechnen. Im Fall des BF könne nur die Erlassung eines Festnahmeauftrages sinnvoll sein, da er mittellos sei und in Österreich keine Möglichkeit habe, legal an Finanzmittel zu gelangen. Der BF sei als ehemaliger Asylwerber, dessen Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sei und der sich nicht mehr in der Grundversorgung befinde, auf staatliche Hilfe angewiesen, sodass eine Geldstrafe von vornherein sinnlos und uneinbringlich erscheine.

Die möglichen Zwangsmittel zur Erfüllung unvertretbarer Leistungen wie dem gegenständlichen Auftrag seien gemäß § 5 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz – VVG eine Geldstrafe bis zu 726 Euro oder eine Haftstrafe bis zu vier Wochen. Bei Säumnis oder Zuwiderhandeln sei es sofort zu vollstrecken und für den Verzug ein schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Es sei grundsätzlich das gelindeste zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden. Dies könne bei vermögenslosen oder wenig einsichtigen Personen eben auch durch die Androhung einer entsprechenden Haftstrafe erfolgen.Die möglichen Zwangsmittel zur Erfüllung unvertretbarer Leistungen wie dem gegenständlichen Auftrag seien gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Verwaltungsvollstreckungsgesetz – VVG eine Geldstrafe bis zu 726 Euro oder eine Haftstrafe bis zu vier Wochen. Bei Säumnis oder Zuwiderhandeln sei es sofort zu vollstrecken und für den Verzug ein schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Es sei grundsätzlich das gelindeste zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden. Dies könne bei vermögenslosen oder wenig einsichtigen Personen eben auch durch die Androhung einer entsprechenden Haftstrafe erfolgen.

Im Fall des BF stelle ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG das einzig taugliche Mittel dar und sei die Erfüllung des Auftrages nur durch die Androhung dieses Festnahmeauftrages zu erreichen.Im Fall des BF stelle ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG das einzig taugliche Mittel dar und sei die Erfüllung des Auftrages nur durch die Androhung dieses Festnahmeauftrages zu erreichen.

Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des BF am 28.09.2023 und dem BF am 04.10.2023 jeweils zu eigenen Handen zugestellt.

3. Am 09.10.2023 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.9.2023 und brachte im Wesentlichen vor, dass der Bescheid dem BF nicht zu eigenen Handen zugestellt worden sei und somit keine Erlassung eines Festnahmeauftrages nach sich ziehen dürfe. Die Behörde würdige auch nicht, dass der BF im Bundesgebiet aufrecht gemeldet sei und sich den Verfahren vor der Behörde niemals entzogen habe. Da davon auszugehen sei, dass die Behörde Schubhaft über den BF verhängen werde, seien sämtliche weniger intensive Eingriffe zu prüfen, die Behörde sehe jedoch nur die Festnahme und Anhaltung des BF in Haft als das einzig taugliche Mittel an, um die Mitwirkung zu gewährleisten. Da die Behörde selbst ausführe, dass eine Vorführung vor die chinesische Vertretungsbehörde derzeit nicht notwendig sei, sei es unschlüssig, inwiefern die Androhung einer Festnahme gerechtfertigt sei.

Der BF beantragte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Bescheid ersatzlos zu beheben.

4. Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo er am 16.10.2023 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der unter Punkt I.1. bis I.4. geschilderte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.1.1. Der unter Punkt römisch eins.1. bis römisch eins.4. geschilderte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

1.2. Das Bundesamt trug dem BF mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.09.2023 auf, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, indem er das Formblatt vollständig mit den richtigen Personaldaten auszufüllen habe, das Formblatt zu unterschreiben habe und binnen 14 Tagen das ausgefüllte Formblatt an das Bundesamt zurückzusenden habe. Wenn der BF diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z. 4 BFA-VG angeordnet werde.1.2. Das Bundesamt trug dem BF mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.09.2023 auf, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, indem er das Formblatt vollständig mit den richtigen Personaldaten auszufüllen habe, das Formblatt zu unterschreiben habe und binnen 14 Tagen das ausgefüllte Formblatt an das Bundesamt zurückzusenden habe. Wenn der BF diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG angeordnet werde.

1.3. Der angefochtene Bescheid wurde weder mit einer Ladung des BF vor das Bundesamt noch zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden.

1.4. Im angefochtenen Bescheid wurde dem BF als Zwangsmittel ausschließlich die Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z. 4 BFA-VG angerdroht.1.4. Im angefochtenen Bescheid wurde dem BF als Zwangsmittel ausschließlich die Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG angerdroht.

1.5. Der angefochtene Bescheid wurde sowohl dem BF als auch dem Rechtsvertreter des BF mit einem Rückscheinbrief „RSa“ zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 13.09.2022 betreffend.

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakte, sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 13.09.2022 betreffend.

2.2. Die Feststellungen zu der dem BF auferlegten Verpflichtung ergeben sich ebenso aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid wie jene zum angedrohten Zwangsmittel. Da im angefochtenen Bescheid als Termin „binnen 14 Tagen“ angegeben wurde, unter der Rubrik „Zeit“ ein Schrägstrich gesetzt wurde und unter der Rubrik Adresse „Rücksendung der ausgefüllten Formblätter an BFA […]“ angeführt wurde, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF nicht zum Bundesamt geladen wurde. Da auch kein Termin bei einer ausländischen Vertretungsbehörde genannt wurde und in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich angeführt wird, dass eine Vorführung des BF vor die chinesische Vertretungsbehörde derzeit nicht notwendig sei, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF auch zu keiner Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde geladen wurde. Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt sich überdies, dass als einziges Zwangsmittel die Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z. 4 BFA-VG angedroht wurde und wird in der Begründung bekräftigt, dass die Erfüllung des Auftrages nur durch die Androhung eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z. 4 BFA-VG zu erreichen sei.2.2. Die Feststellungen zu der dem BF auferlegten Verpflichtung ergeben sich ebenso aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid wie jene zum angedrohten Zwangsmittel. Da im angefochtenen Bescheid als Termin „binnen 14 Tagen“ angegeben wurde, unter der Rubrik „Zeit“ ein Schrägstrich gesetzt wurde und unter der Rubrik Adresse „Rücksendung der ausgefüllten Formblätter an BFA […]“ angeführt wurde, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF nicht zum Bundesamt geladen wurde. Da auch kein Termin bei einer ausländischen Vertretungsbehörde genannt wurde und in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich angeführt wird, dass eine Vorführung des BF vor die chinesische Vertretungsbehörde derzeit nicht notwendig sei, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF auch zu keiner Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde geladen wurde. Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt sich überdies, dass als einziges Zwangsmittel die Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG angedroht wurde und wird in der Begründung bekräftigt, dass die Erfüllung des Auftrages nur durch die Androhung eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG zu erreichen sei.

2.3. Dass die Zustellung des Bescheides mit Rückscheinbriefen „RSa“ erfolgte steht auf Grund der im Verwaltungsakt einliegenden Rückscheine fest.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. – Zurückweisung der Beschwerde

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

§ 46 Abs. 2a und 2b FPG lautet:Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG lautet:

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.(2b) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.

Der mit „Festnahmeauftrag“ überschriebene § 34 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Festnahmeauftrag“ überschriebene Paragraph 34, BFA-VG lautet auszugsweise:

„§ 34. […]

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, […]

4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat. 4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

[…]“

3.1.2. Das Bundesamt ist gemäß § 46 Abs. 2a FPG grundsätzlich jederzeit ermächtigt, bei der für einen Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Der Fremde hat in diesem Zusammenhang an den Amtshandlungen des Bundesamtes im dafür erforderlichen Umfang mitzuwirken. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden gemäß § 46 Abs. 2b FPG mit Bescheid aufgetragen werden und kann der Fremde auch vor die für ihn zuständige ausländische Behörde geladen werden. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt dabei sinngemäß. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung § 19 AVG, deren Zulässigkeit ihre unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilende Notwendigkeit voraussetzt (vgl. VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006).3.1.2. Das Bundesamt ist gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG grundsätzlich jederzeit ermächtigt, bei der für einen Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Der Fremde hat in diesem Zusammenhang an den Amtshandlungen des Bundesamtes im dafür erforderlichen Umfang mitzuwirken. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG mit Bescheid aufgetragen werden und kann der Fremde auch vor die für ihn zuständige ausländische Behörde geladen werden. Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt dabei sinngemäß. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung Paragraph 19, AVG, deren Zulässigkeit ihre unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilende Notwendigkeit voraussetzt vergleiche VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006).

Aus dem Wortlaut des § 34 Abs. 3 Z. 4 BFA-VG ergibt sich, dass die Festnahme eines Fremden auf Grundlage dieser Bestimmung – abgesehen von einer nicht vollzogenen Vollstreckungsverfügung, die im hier zu beurteilenden Fall nicht vorliegt – nur dann möglich ist, wenn der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung nicht Folge geleistet hat.Aus dem Wortlaut des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG ergibt sich, dass die Festnahme eines Fremden auf Grundlage dieser Bestimmung – abgesehen von einer nicht vollzogenen Vollstreckungsverfügung, die im hier zu beurteilenden Fall nicht vorliegt – nur dann möglich ist, wenn der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung nicht Folge geleistet hat.

Dem BF werden im angefochtenen Bescheid zwar konkrete Handlungen im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats aufgetragen und der Bescheid wurde ihm bzw. seinem Zustellbevollmächtigten auch zu eigenen Handen zugestellt. Eine Ladung erfolgte jedoch weder vor das Bundesamt noch zu einer Amtshandlung des Bundesamtes bei einer ausländischen Vertretungsbehörde.

Damit ist aber eine wesentliche Voraussetzung für die Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z. 4 BFA-VG nicht erfüllt, sodass die Erlassung eines Festnahmeauftrages auf Grundlage dieser Bestimmung im hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht möglich ist. Ein anderes bzw. weiteres Zwangsmittel wurde im angefochtenen Bescheid nicht angedroht.Damit ist aber eine wesentliche Voraussetzung für die Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG nicht erfüllt, sodass die Erlassung eines Festnahmeauftrages auf Grundlage dieser Bestimmung im hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht möglich ist. Ein anderes bzw. weiteres Zwangsmittel wurde im angefochtenen Bescheid nicht angedroht.

3.1.3. Das Recht, Beschwerde zu erheben, steht nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder deren rechtliches Interesse durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 2.7.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beschwer Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels.3.1.3. Das Recht, Beschwerde zu erheben, steht nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder deren rechtliches Interesse durch den Bescheid beeinträchtigt werden können vergleiche VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 2.7.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beschwer Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung ausgeführt, dass eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid nicht vorliegt, wenn die darin angedrohte Sanktion nicht [mehr] verhängt werden kann (vgl. VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/20/0137). Diese Rechtsprechung zu § 19 Abs. 3 AVG ist auch auf den hier zu prüfenden Fall übertragbar, zumal § 46 Abs. 2b FPG für die Auferlegung einer Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2a FPG ausdrücklich auf die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 bis 4 AVG verweist, wobei an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung ausgeführt, dass eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid nicht vorliegt, wenn die darin angedrohte Sanktion nicht [mehr] verhängt werden kann vergleiche VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/20/0137). Diese Rechtsprechung zu Paragraph 19, Absatz 3, AVG ist auch auf den hier zu prüfenden Fall übertragbar, zumal Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG für die Auferlegung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ausdrücklich auf die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG verweist, wobei an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt.

Da das angedrohte Zwangsmittel der Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z. 4 BFA-VG mangels Ladung gegen den BF nicht verhängt werden kann, liegt eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid nicht vor.Da das angedrohte Zwangsmittel der Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG mangels Ladung gegen den BF nicht verhängt werden kann, liegt eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid nicht vor.

Die Beschwerde war daher wegen mangelnder Beschwer spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.3. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Festnahmeauftrag Heimreisezertifikat Ladungsbescheid mangelnde Beschwer Mitwirkungsauftrag Rechtsanschauung des VwGH Reisedokument Voraussetzungen Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W250.2279695.1.00

Im RIS seit

07.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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