Entscheidungsdatum
19.10.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
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W205 2141964-4/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch RAin Mag.a Nadja Lorenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2022, Zl. 830925404/210716456:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch RAin Mag.a Nadja Lorenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2022, Zl. 830925404/210716456:
A)
I. beschlossen:römisch eins. beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, VwGVG eingestellt.
II. und zu Recht erkannt:römisch zwei. und zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG wird XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 02.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 03.11.2016, Zl. 830925404/1680999, vollinhaltlich abwies und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen erließ.
Mit hg. Beschluss vom 10.09.2018, L508 2141964-1/10E, wurde dieser Bescheid aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit hg. Beschluss vom 10.09.2018, L508 2141964-1/10E, wurde dieser Bescheid aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Nach Verfahrensergänzung wies das BFA mit Bescheid vom 10.07.2019, Zl. 830925404-1680999, erneut den Antrag des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Ferner wurde ihm kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.Nach Verfahrensergänzung wies das BFA mit Bescheid vom 10.07.2019, Zl. 830925404-1680999, erneut den Antrag des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Ferner wurde ihm kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 30.06.2020, Zl. W195 2141964-2/16E, als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der VwGH mit Beschluss vom 09.11.2020, Ra 2020/20/0287-10, zurück. Der VfGH lehnte mit Beschluss vom 24.02.2021, E 421/2021-5, die Behandlung der erhobenen Beschwerde ab.
2. Am 14.12.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen es Art. 8 EMRK, der – nach Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz (s.u.) – mit Bescheid des BFA vom 24.11.2021, Zl. 830925404/201291243, gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil sein Asylverfahren am 08.10.2021 zugelassen worden und ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt worden sei, weshalb er als Asylwerber gegenwärtig über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 verfüge und sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK als „obsolet“ zu betrachten und zurückzuweisen sei.2. Am 14.12.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen es Artikel 8, EMRK, der – nach Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz (s.u.) – mit Bescheid des BFA vom 24.11.2021, Zl. 830925404/201291243, gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil sein Asylverfahren am 08.10.2021 zugelassen worden und ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 ausgefolgt worden sei, weshalb er als Asylwerber gegenwärtig über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 verfüge und sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK als „obsolet“ zu betrachten und zurückzuweisen sei.
Die dagegen erhobene Beschwerde zog der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schreiben vom 06.04.2022 zurück. Daraufhin wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 08.04.2022, Zl. W205 2141964-3/4E, gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 VwGVG eingestellt.Die dagegen erhobene Beschwerde zog der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schreiben vom 06.04.2022 zurück. Daraufhin wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 08.04.2022, Zl. W205 2141964-3/4E, gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, VwGVG eingestellt.
3. Am 31.05.2021 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung vom selben Tag gab er zu den Gründen für die neuerliche Stellung eines Asylantrags im Wesentlichen an, dass in Bangladesch sein „altes Strafverfahren“ noch am Laufen sei und außerdem eine neue Anzeige mit falschem Inhalt gegen ihn erstattet worden sei.
Am 10.08.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen Integrationsschritten in Österreich an, dass er einen Deutschkurs auf B1-Niveau sowie einen Erste-Hilfe-Kurs besucht habe, an Amnesty International spende, vier oder fünf Jahre bei der XXXX gearbeitet habe und ein Empfehlungsschreiben der Stadt XXXX vorlegen könne. Ferner legte er Urkunden betreffend seinen vorgebrachten Asylgrund vor und wurde dazu näher befragt. Mit seinen Familienmitgliedern in seiner Heimat spreche er oft.Am 10.08.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen Integrationsschritten in Österreich an, dass er einen Deutschkurs auf B1-Niveau sowie einen Erste-Hilfe-Kurs besucht habe, an Amnesty International spende, vier oder fünf Jahre bei der römisch 40 gearbeitet habe und ein Empfehlungsschreiben der Stadt römisch 40 vorlegen könne. Ferner legte er Urkunden betreffend seinen vorgebrachten Asylgrund vor und wurde dazu näher befragt. Mit seinen Familienmitgliedern in seiner Heimat spreche er oft.
Am 09.02.2022 fand vor dem BFA eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt, in welcher er unter anderem darauf hinwies, dass er mit einem Gewerbeschein arbeite, über ein B1-Deutschzertifikat verfüge und im März an einem Integrationskurs teilnehmen werde. Er legte mehrere Unterstützungsschreiben, einen GISA-Auszug, Honorarnoten sowie weitere Unterlagen betreffend seinen Fluchtgrund vor. Außerdem wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Gründen für die Stellung des gegenständlichen Folgeantrags befragt.
6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.02.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V.), sowie ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.02.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaats – aufgrund näher dargestellter beweiswürdigender Überlegungen – nicht glaubhaft seien. Es habe weder eine dem Beschwerdeführer drohende asylrelevante Verfolgung, noch die Gefahr einer existenzbedrohenden Notlage im Fall seiner Rückkehr nach Bangladesch festgestellt werden können. Es bestünden keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, weshalb kein schützenswertes Familienleben vorliege. Außerdem sei aufgrund seiner Angaben nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein umfangreiches Privatleben verfüge und habe er dieses während seines ungewissen Aufenthalts begründet, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbrachte, das BFA habe zu seinem asylrelevanten Fluchtvorbringen mangelhafte Feststellung getroffen und sich mit den vorgelegten Dokumenten sowie seinen niederschriftlichen Angaben dazu kaum auseinandergesetzt. Ihm hätte daher der Status des Asylberechtigten oder zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Außerdem habe die belangte Behörde hinsichtlich der drohenden Verletzung des Art. 8 EMRK ein mangelhaftes Verfahren geführt und die vorgelegten Unterstützungsschreiben nicht berücksichtigt. Auch lässt sich dem angefochtenen Bescheid eine Würdigung seiner Deutschkenntnisse, Unbescholtenheit, Vereinsmitgliedschaft sowie Selbsterhaltungsfähigkeit nicht entnehmen und seien weiters vorgelegte Integrationsnachweise übergangen worden. Zudem sei der großteils rechtmäßige Aufenthalt von fast 9 Jahren nicht der gebotenen Interessenabwägung unterzogen worden.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbrachte, das BFA habe zu seinem asylrelevanten Fluchtvorbringen mangelhafte Feststellung getroffen und sich mit den vorgelegten Dokumenten sowie seinen niederschriftlichen Angaben dazu kaum auseinandergesetzt. Ihm hätte daher der Status des Asylberechtigten oder zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Außerdem habe die belangte Behörde hinsichtlich der drohenden Verletzung des Artikel 8, EMRK ein mangelhaftes Verfahren geführt und die vorgelegten Unterstützungsschreiben nicht berücksichtigt. Auch lässt sich dem angefochtenen Bescheid eine Würdigung seiner Deutschkenntnisse, Unbescholtenheit, Vereinsmitgliedschaft sowie Selbsterhaltungsfähigkeit nicht entnehmen und seien weiters vorgelegte Integrationsnachweise übergangen worden. Zudem sei der großteils rechtmäßige Aufenthalt von fast 9 Jahren nicht der gebotenen Interessenabwägung unterzogen worden.
Mit Eingabe vom 25.09.2023 legte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen zu seinem Leben in Österreich vor und gab bekannt, dass er einen Zeugen für die erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers in der Verhandlung stellig machen werde.
8. Am 28.09.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer sowie der von ihm stellig gemachte Zeuge befragt wurden. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 6).
9. Mit Schreiben vom 11.10.2023 zog der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin nach umfassender Rechtsbelehrung seine Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte I. und II. zurück und hielt diese hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V. und VI. ausdrücklich aufrecht.9. Mit Schreiben vom 11.10.2023 zog der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin nach umfassender Rechtsbelehrung seine Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurück und hielt diese hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. ausdrücklich aufrecht.
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II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Er hält sich seit Juli 2013 in Österreichisch auf. Seitdem ist er durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.
1.2. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das BFA – nach Aufhebung des zunächst erlassenen Bescheides und Zurückverweisung des Verfahrens – mit Bescheid vom 10.07.2019, Zl. 830925404-1680999, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abwies sowie eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen erließ. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 30.06.2020, Zl. W195 2141964-2/16E, dem Beschwerdeführer zugestellt am 03.07.2020, als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der VwGH mit Beschluss vom 09.11.2020, Ra 2020/20/0287-10, zurück. Der VfGH lehnte mit Beschluss vom 24.02.2021, E 421/2021-5, die Behandlung der gegen das hg. Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab.
1.3. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine Verwandten. Er baute sich aber einen breiten Freundes- und Bekanntenkreis insbesondere in seinem Wohnbezirk auf und wird von seinen österreichischen Mitmenschen sehr geschätzt.
Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist als Selbständiger zur Sozialversicherung gemeldet und Inhaber einer Gewerbeberechtigung für den Botendienst. Durch seine selbständige Erwerbstätigkeit verdiente er im Zeitraum von Jänner 2023 bis August 2023 zwischen ca. EUR 780,- und ca. EUR 1.600,- im Monat. Er hat am 20.09.2023 einen mit der Vorlage eines Nachweises über einen rechtmäßigen Zugang zum Arbeitsmarkt bedingten Arbeitsvorvertrag über eine Vollzeitbeschäftigung als Verkäufer zu einem Bruttolohn von EUR 1.500,- abgeschlossen.
Zwischen November 2013 und April 2016 arbeitete der Beschwerdeführer immer wieder bei der XXXX als Taglöhner. Zwischen November 2013 und April 2016 arbeitete der Beschwerdeführer immer wieder bei der römisch 40 als Taglöhner.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein ÖSD-Deutschzertifikat auf B1-Niveau und hat einen Erste-Hilfe-Grundkurs besucht. Er spendet an Amnesty International und ist Mitglied im Verein „ XXXX “ sowie im Verein „ XXXX “.Der Beschwerdeführer verfügt über ein ÖSD-Deutschzertifikat auf B1-Niveau und hat einen Erste-Hilfe-Grundkurs besucht. Er spendet an Amnesty International und ist Mitglied im Verein „ römisch 40 “ sowie im Verein „ römisch 40 “.
In Bangladesch leben die Mutter, der Bruder, die Schwester, die Ehefrau, die Kinder sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers. Er hat zu seiner Mutter und seiner Ehefrau Kontakt.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben mittels Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die vorgelegten Urkunden sowie die wesentlichen Aktenbestandteile der hg. zu den Zahlen L508 2141964-1, W195 2141964-2 und W205 2141964-3 betreffend den Beschwerdeführer geführten Verfahren. Ergänzend wurde Einsicht in das Melderegister, das Strafregister, das Betreuungsinformationssystem, das Fremdenregister und die Sozialversicherung genommen.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seinem Aufenthalt in Österreich gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben in den vorangegangenen sowie im gegenständlichen Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellungen betreffend das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sind unstrittig und ergaben sich aus einer Einsicht in die hg. geführten Vorverfahren betreffend den Beschwerdeführer zu den Zahlen L508 2141964-1 und W195 2141964-2.
Die privaten Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf seinen glaubhaften Angaben im gegenständlichen Verfahren, der Aussage des vernommenen Zeugen sowie den vorgelegten, unbedenklichen Urkunden. Auch das BFA zweifelte im angefochtenen Bescheid das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Privatleben in Österreich nicht an. Das Einkommen des Beschwerdeführers ergab sich aus den von ihm vorgelegten Jahresaufstellungen aus September 2023 (vgl. OZ 4).Die privaten Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf seinen glaubhaften Angaben im gegenständlichen Verfahren, der Aussage des vernommenen Zeugen sowie den vorgelegten, unbedenklichen Urkunden. Auch das BFA zweifelte im angefochtenen Bescheid das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Privatleben in Österreich nicht an. Das Einkommen des Beschwerdeführers ergab sich aus den von ihm vorgelegten Jahresaufstellungen aus September 2023 vergleiche OZ 4).
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3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.3.1.1. Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.1.2. Eine solche Erklärung ist im vorliegenden Fall gegeben, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides in dem durch seine Rechtsanwältin eingebrachten Schreiben vom 11.10.2023 nach umfassender Rechtsbelehrung aus freien Stücken und im Wissen über die Konsequenzen klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.3.1.2. Eine solche Erklärung ist im vorliegenden Fall gegeben, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides in dem durch seine Rechtsanwältin eingebrachten Schreiben vom 11.10.2023 nach umfassender Rechtsbelehrung aus freien Stücken und im Wissen über die Konsequenzen klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.
Das Beschwerdeverfahren ist daher in diesem Umfang mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).Das Beschwerdeverfahren ist daher in diesem Umfang mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
3.2. Zu den Spruchpunkten III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.2.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Bangladesch ohne weiteren EU-Bezug kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Bangladesch ohne weiteren EU-Bezug kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat-und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat-und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat-und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat-und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat-und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
3.2.2. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.3.2.2. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
3.2.3. Im vorliegenden Fall hält sich der Beschwerdeführer seit Juli 2013 – und damit seit mehr als 10 Jahren – in Österreich auf, wobei er lediglich vorübergehend im Rahmen der Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war (vgl. § 13 AsylG) und er nach der rechtskräftigen Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz entgegen seiner Ausreiseverpflichtung illegal in Österreich blieb.3.2.3. Im vorliegenden Fall hält sich der Beschwerdeführer seit Juli 2013 – und damit seit mehr als 10 Jahren – in Österreich auf, wobei er lediglich vorübergehend im Rahmen der Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war vergleiche Paragraph 13, AsylG) und er nach der rechtskräftigen Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz entgegen seiner Ausreiseverpflichtung illegal in Österreich blieb.
Dem Aspekt der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes kommt für sich genommen aber noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zu, weil die Rechtsprechungslinie des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahren dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich anzunehmen ist und nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen wurde, typischerweise Personen betrifft, die einen - zuletzt jedenfalls - unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen, wobei es die Behörde fallgegenständlich im Übrigen unterließ, von sich aus Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthaltes des Fremden zu setzen (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0159; VwGH 22.3.2021, Ra 2020/21/0448 bis 0450).Dem Aspekt der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes kommt für sich genommen aber noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zu, weil die Rechtsprechungslinie des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahren dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich anzunehmen ist und nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen wurde, typischerweise Personen betrifft, die einen - zuletzt jedenfalls - unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen, wobei es die Behörde fallgegenständlich im Übrigen unterließ, von sich aus Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthaltes des Fremden zu setzen vergleiche VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0159; VwGH 22.3.2021, Ra 2020/21/0448 bis 0450).
Auch die Nichtbeachtung der Ausreiseverpflichtung fällt in Anbetracht der Aufenthaltsdauer in der vorliegenden Konstellation nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, zur Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG).Auch die Nichtbeachtung der Ausreiseverpflichtung fällt in Anbetracht der Aufenthaltsdauer in der vorliegenden Konstellation nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, zur Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG).
Gegenständlich kann auch nicht – im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach einem mehr als 10-jährigen Aufenthalt – davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die im Bundesgebiet verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt hätte, um sich zu integrieren (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243), zumal er einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aufbaute (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0129), Deutsch auf B1-Niveau beherrscht (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Erwerbstätigkeit ausübt (vgl. VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0025), und einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag (vgl. VwGH 30.06. 2016, Ra 2016/21/0165) vorweisen kann.Gegenständlich kann auch nicht – im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach einem mehr als 10-jährigen Aufenthalt – davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die im Bundesgebiet verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt hätte, um sich zu integrieren vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243), zumal er einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aufbaute vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0129), Deutsch auf B1-Niveau beherrscht vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Erwerbstätigkeit ausübt vergleiche VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0025), und einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vergleiche VwGH 30.06. 2016, Ra 2016/21/0165) vorweisen kann.
Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).
Etwaige konkreten Anhaltspunkte dahingehend, dass das öffentliche Interesse im Sinn der höchstgerichtlichen Judikatur maßgeblich erhöht wäre, sind im Fall des Beschwerdeführers demgegenüber nicht gegeben.
So kann zwar eine zweifache Asylantragstellung (vgl. VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039) grundsätzlich für ein größeres öffentliches Interesse sprechen. Vorliegend ist aber zugunsten des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen, dass das Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz bis zur rk. hg. Entscheidung ca. 7 Jahre dauerte. Im Verfahren ist aber nicht hervorgekommen, dass diese überlange Verfahrensdauer dem Beschwerdeführer anzulasten wäre.So kann zwar eine zweifache Asylantragstellung vergleiche VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039) grundsätzlich für ein größeres öffentliches Interesse sprechen. Vorliegend ist aber zugunsten des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen, dass das Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz bis zur rk. hg. Entscheidung ca. 7 Jahre dauerte. Im Verfahren ist aber nicht hervorgekommen, dass diese überlange Verfahrensdauer dem Beschwerdeführer anzulasten wäre.
Vielmehr nutzte er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, um sich gesellschaftlich zu integrieren. Der Beschwerdeführer baute sich insbesondere in seinem Wohnbezirk einen breiten Freundes- und Bekanntenkreis auf und beherrscht Deutsch auf B1-Niveau.
Außerdem arbeitete er schon in seinem ersten Asylverfahren als Taglöhner und ist derzeit selbständig erwerbstätig. Daher ist von einer zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit durch Ausübung einer erwerbsmäßigen Beschäftigung des Beschwerdeführers auszugehen, zumal er auch einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag über eine Vollzeitbeschäftigung abschloss. Etwaige Bedenken daran, dass der Beschwerdeführer nicht weiterhin am Erwerbsleben teilhaben werde, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
In Bangladesch leben zwar seine Familienmitglieder, mit denen er in weiterhin in Kontakt steht. Es ist allerdings auch zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit mehr als 10 Jahren nicht mehr in seiner Heimat befand und seine bestehenden Bindungen zum Herkunftsstaat gegenständlich angesichts seiner Teilhabe am sozialen Leben in Ö in den Hintergrund treten.
In Anbetracht sämtlicher Umstände ist vor dem Hintergrund der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur, insbesondere angesichts der vom Beschwerdeführer während seines mehr als 10 Jahre dauernden Aufenthalts erlangten Integration, nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG davon auszugehen, dass vorliegend das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegt. In Anbetracht sämtlicher Umstände ist vor dem Hintergrund der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur, insbesondere angesichts der vom Beschwerdeführer während seines mehr als 10 Jahre dauernden Aufenthalts erlangten Integration, nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG davon auszugehen, dass vorliegend das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliegt.
Da die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. stattzugeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären.Da die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. stattzugeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären.
Aufgrund dessen ist nicht über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG abzusprechen und verlieren die auf der Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung und die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise ihre Grundlage (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121), weshalb die Spruchpunkte III., V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben sind.Aufgrund dessen ist nicht über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG abzusprechen und verlieren die auf der Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung und die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise ihre Grundlage vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121), weshalb die Spruchpunkte römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben sind.
3.3. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“:
3.3.1. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.3.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl I Nr 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 leg. cit. vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. vorliegt.
Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ unterscheidet sich von der „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten. Statt wie bei der „Aufenthaltsberechtigung plus“, die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich bei einer „Aufenthaltsberechtigung“ für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ unterscheidet sich von der „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten. Statt wie bei der „Aufenthaltsberechtigung plus“, die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich bei einer „Aufenthaltsberechtigung“ für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.
3.3.2. Nach § 7 Abs. 2 GrundversorgungsG Bund 2005 ist die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in den ersten drei Monaten nach Einbringung des Asylantrages unzulässig. E contrario bedeutet das, dass eine ab Beginn des vierten Monats nach Einbringung eines Asylantrags ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit rechtmäßig ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134, mwN).3.3.2. Nach Paragraph 7, Absatz 2, GrundversorgungsG Bund 2005 ist die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in den ersten drei Monaten nach Einbringung des Asylantrages unzulässig. E contrario bedeutet das, dass eine ab Beginn des vierten Monats nach Einbringung eines Asylantrags ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit rechtmäßig ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134, mwN).
3.3.3. Der Beschwerdeführer ist derzeit auf Grundlage einer Gewerbeberechtigung selbständig erwerbstätig und als solcher zur Sozialversicherung gemeldet. Da seit seiner Asylantragstellung mehr als drei Monate vergangen sind, ist diese selbständige Erwerbstätigkeit rechtmäßig. Ferner erwirtschaftet er durch seine Arbeit ein die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit EUR 500,91 im Monat (s. BGBl. II Nr. 459/2022) übersteigendes Einkommen. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 2. Fall AsylG liegen damit vor. 3.3.3. Der Beschwerdeführer ist derzeit auf Grundlage einer Gewerbeberechtigung selbständig erwerbstätig und als solcher zur Sozialversicherung gemeldet. Da seit seiner Asylantragstellung mehr als drei Monate vergangen sind, ist diese selbständige Erwerbstätigkeit rechtmäßig. Ferner erwirtschaftet er durch seine Arbeit ein die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit EUR 500,91 im Monat (s. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022,) übersteigendes Einkommen. Die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, 2. Fall AsylG liegen damit vor.
Dem Beschwerdeführer war daher eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für 12 Monate zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Ausreiseverpflichtung Deutschkenntnisse Erwerbstätigkeit gewerbliche Tätigkeit illegaler Aufenthalt Integration Interessenabwägung Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Selbsterhaltungsfähigkeit Teileinstellung teilweise BeschwerderückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W205.2141964.4.00Im RIS seit
24.01.2024Zuletzt aktualisiert am
24.01.2024