TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/19 W202 2175109-1

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Veröffentlicht am 19.10.2023
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Entscheidungsdatum

19.10.2023

Norm

AVG §18 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
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  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
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  1. FPG § 55 heute
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  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W202 2175109-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2023 zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Vorverfahren

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 08.09.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 15.04.2011 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

1.3. Nachdem der BF mehrfach straffällig geworden war (u.a. absichtlich schwere Körperverletzung, Raub und schwerer gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstahl) und einige Haftstrafen verbüßt hatte, wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 02.09.2015 der Status des Asylberechtigten aberkannt und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Zudem wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt, die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt, gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

1.4. Am 02.11.2015 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am 04.11.2015 wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, ihm sei aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen der Asylstatus aberkannt worden. Da seine Familie einen aufrechten Asylstatus besitze, wolle er unbedingt bei seiner Familie bleiben. Er und seine Familie hätten Todesdrohungen aus Afghanistan erhalten. Vor seiner Ausreise sei sein Vater getötet und er selbst vergewaltigt worden.

1.5. Mit „Bescheid“ des Bundesamtes vom 25.05.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.11.2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF gem. § 52 Abs. 2 FPG wurde jedoch gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und ihm gem. § 58 Abs. 2 und 3 AsylG 2005 iVm § 57 und 55 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). 1.5. Mit „Bescheid“ des Bundesamtes vom 25.05.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.11.2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF gem. Paragraph 52, Absatz 2, FPG wurde jedoch gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und ihm gem. Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 57 und 55 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift des „Bescheides“ bezeichnet auf der letzten Seite (AS 545) XXXX in einwandfrei leserlicher Druckschrift als Genehmiger. Über diesem Namen am Ende der vorletzten Seite (AS 544) befindet sich folgender, mit blauem Kugelschreiber angefertigter Schriftzug:Die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift des „Bescheides“ bezeichnet auf der letzten Seite (AS 545) römisch 40 in einwandfrei leserlicher Druckschrift als Genehmiger. Über diesem Namen am Ende der vorletzten Seite (AS 544) befindet sich folgender, mit blauem Kugelschreiber angefertigter Schriftzug:

1.6. Die Rechtsvertretung des BF gab am 30.05.2016 einen schriftlichen Rechtsmittelverzicht ab.

2. Gegenständliches Verfahren

2.1. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 28.09.2017 wurde gegen den BF gem. § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt II.), sowie gegen ihn gem. § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 und 4 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise des BF gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). 2.1. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 28.09.2017 wurde gegen den BF gem. Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie gegen ihn gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und 4 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise des BF gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

2.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 11.10.2017 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde. Zudem wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2.3. Am 23.10.2017 wurde die Beschwerde inklusive des mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

2.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2017, GZ W201 2175109-1/3Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2.5. Mit Urteil des LG Klagenfurt vom 31.01.2018 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. § 28 Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. 2.5. Mit Urteil des LG Klagenfurt vom 31.01.2018 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gem. Paragraph 28, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

2.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2022, GZ W201 2175109-1/12Z, wurde das Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt.

2.7. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.08.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W201 abgenommen und der Gerichtsabteilung W202 neu zugewiesen.

2.8. Am 12.10.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt, an welcher das Bundesamt nicht teilnahm.

Im Zuge dieser Verhandlung erklärte der erkennende Richter, dass der Bescheid des Bundesamtes vom 25.05.2016 keine ordnungsgemäße Fertigung aufweise. Die Rechtsvertretung des BF schloss sich nach einer kurzen Unterbrechung dieser Rechtsansicht an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung

Die unter Punkt I. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.Die unter Punkt römisch eins. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.


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2. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde

Gem. § 52 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGem. Paragraph 52, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet, dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet, dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

§ 52 Abs. 4 FPG regelt somit Fälle, in denen gegenüber Fremden trotz des Vorliegens eines Aufenthaltstitels eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann. Daher gilt es in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der BF über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügt:Paragraph 52, Absatz 4, FPG regelt somit Fälle, in denen gegenüber Fremden trotz des Vorliegens eines Aufenthaltstitels eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann. Daher gilt es in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der BF über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügt:

Mit „Bescheid“ des Bundesamtes vom 25.05.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.11.2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Dem BF wurde jedoch gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.Mit „Bescheid“ des Bundesamtes vom 25.05.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.11.2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Dem BF wurde jedoch gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht geht allerdings davon aus, dass dieser „Bescheid“ keine ordnungsgemäße Fertigung aufweist, weshalb dem BF trotz der Abgabe eines Rechtsmittelverzichts bis zum heutigen Tage kein entsprechender Aufenthaltstitel ausgestellt worden ist:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinne des § 18 Abs. 3 AVG, wonach schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen sind, ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen (siehe dazu etwa VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; VwGH 20.04.2017, Ra 2017/20/0095 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hielt aber wiederholt fest, dass eine Paraphe keine Unterschrift ist (vgl. VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; VwGH 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 18, Rz 23 mwH).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, AVG, wonach schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen sind, ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen (siehe dazu etwa VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; VwGH 20.04.2017, Ra 2017/20/0095 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hielt aber wiederholt fest, dass eine Paraphe keine Unterschrift ist vergleiche VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; VwGH 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18,, Rz 23 mwH).

Der Schriftzug über dem Namen des Genehmigungsberechtigten auf der im Verwaltungsakt aufliegenden Urschrift des „Bescheides“ des Bundesamtes vom 25.05.2016 erfüllt, selbst unter Beachtung des Umstandes, dass die Anzahl der Schriftzeichen einer Unterschrift der Anzahl der Buchstaben das Namens nicht entsprechen muss, die Merkmale einer Unterschrift nicht, da der Nachnahme der genehmigenden Person aus drei Silben und elf Buchstaben besteht und die Bescheidurschrift mit einem Schriftzug abgezeichnet ist, dem keine irgendwie geartete Buchstabenfolge zu entnehmen ist. Es handelt sich lediglich um ein durchgehendes, v-artiges Schriftzeichen, das, nach einer kurzen vertikal verlaufenden Linie, einem v-artigen Bogen, einer schräg nach rechts oben gezogenen längeren Linie und einer im selben Winkel nach links unten gezogenen Linie, mit einer nahezu horizontal gezogenen Linie abschließt.

Der Schriftzug lässt damit nach seiner Ausgestaltung keinen einzigen Buchstaben klar erkennen. Nicht einmal der Anfangsbuchstabe des – offenkundigen – Nachnamens des genehmigenden Organs XXXX kann hinreichend deutlich als „S“ identifiziert werden. Auch aus dem Ende des Schriftzugs ist kein weiterer Anhaltspunkt auf den Namen zu entnehmen. Es liegt somit jedenfalls kein Buchstabengebilde vor, aus dem der Name des Genehmigers auch in Kenntnis desselben noch in irgendeiner Form herauslesbar wäre. Der Schriftzug der Abzeichnung der Urschrift stellt damit eine bloße Paraphe dar, die nach der zuvor zitierten Rechtsprechung keine Unterschrift ist.Der Schriftzug lässt damit nach seiner Ausgestaltung keinen einzigen Buchstaben klar erkennen. Nicht einmal der Anfangsbuchstabe des – offenkundigen – Nachnamens des genehmigenden Organs römisch 40 kann hinreichend deutlich als „S“ identifiziert werden. Auch aus dem Ende des Schriftzugs ist kein weiterer Anhaltspunkt auf den Namen zu entnehmen. Es liegt somit jedenfalls kein Buchstabengebilde vor, aus dem der Name des Genehmigers auch in Kenntnis desselben noch in irgendeiner Form herauslesbar wäre. Der Schriftzug der Abzeichnung der Urschrift stellt damit eine bloße Paraphe dar, die nach der zuvor zitierten Rechtsprechung keine Unterschrift ist.

Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass der „Bescheid“ des Bundesamtes vom 26.05.2016 nicht rechtswirksam erlassen und dem BF nach wie vor kein Aufenthaltstitel erteilt worden ist, weshalb sich die gegenüber ihm erlassene Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 4 FPG schon aus diesem Grund als rechtswidrig erweist. Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass der „Bescheid“ des Bundesamtes vom 26.05.2016 nicht rechtswirksam erlassen und dem BF nach wie vor kein Aufenthaltstitel erteilt worden ist, weshalb sich die gegenüber ihm erlassene Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 4, FPG schon aus diesem Grund als rechtswidrig erweist.

Zudem hat die nicht ordnungsgemäße Fertigung des „Bescheides“ vom 26.05.2016 zur Folge, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.11.2015 nach wie vor unerledigt ist. In einer solchen Konstellation ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofes unzulässig, über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung abzusprechen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0245; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146; VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0107; VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138). Mit einer Rückkehrentscheidung ist nämlich zugleich die Feststellung zu treffen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146; VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138).Zudem hat die nicht ordnungsgemäße Fertigung des „Bescheides“ vom 26.05.2016 zur Folge, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.11.2015 nach wie vor unerledigt ist. In einer solchen Konstellation ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofes unzulässig, über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung abzusprechen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0245; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146; VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0107; VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138). Mit einer Rückkehrentscheidung ist nämlich zugleich die Feststellung zu treffen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146; VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138).

Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Da aufgrund der Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides auch die übrigen Spruchpunkte ihre rechtliche Grundlage verlieren, waren diese ebenfalls ersatzlos aufzuheben (siehe dazu etwa VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Da aufgrund der Behebung von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides auch die übrigen Spruchpunkte ihre rechtliche Grundlage verlieren, waren diese ebenfalls ersatzlos aufzuheben (siehe dazu etwa VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Bescheiderlassung Bescheidqualität Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung fehlende Bescheidgenehmigung Rückkehrentscheidung behoben Unterschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W202.2175109.1.00

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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