TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/19 W196 2258922-1

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Veröffentlicht am 19.10.2023
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Entscheidungsdatum

19.10.2023

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W196 2258922-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Martin SAUSENG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2022 Zl.780684108-220218828, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.08.2023 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Martin SAUSENG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2022 Zl.780684108-220218828, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.08.2023 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren

1.1. Der Beschwerdeführer reiste 2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.08. 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 11.06.2010 wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

2. Gegenständliches Aberkennungsverfahren:

2.1. Am 01.02.2022 bekam das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch das Bundesministerium für Inneres eine Mitteilung wonach der Beschwerdeführer mit einem russischen Reisepass aus der Ukraine nach Österreich eingereist sei.

2.2. Mit Aktenvermerk vom 07.02.2022 leitete des BFA gegen den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren aufgrund geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat ein (§ 7 Abs.2 AsylG) und wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des BFA vom 05.05.2022 über diesen Umstand in Kenntnis gesetzt und aufgefordert diverse Fragen (ua. zu ihrer Integration im Bundesgebiet, zu Änderungen hinsichtlich der Verfolgungssituation im Herkunftsstaat, zu Gründen die gegen eine Aberkennung des internationalen Schutzstatus sprechen würden, zu bestehenden Krankheiten bzw. Rückkehrbefürchten) durch Einbringung einer Stellungahme zu beantworten. Zudem wurden die aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation übermittelt.2.2. Mit Aktenvermerk vom 07.02.2022 leitete des BFA gegen den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren aufgrund geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat ein (Paragraph 7, Absatz 2, AsylG) und wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des BFA vom 05.05.2022 über diesen Umstand in Kenntnis gesetzt und aufgefordert diverse Fragen (ua. zu ihrer Integration im Bundesgebiet, zu Änderungen hinsichtlich der Verfolgungssituation im Herkunftsstaat, zu Gründen die gegen eine Aberkennung des internationalen Schutzstatus sprechen würden, zu bestehenden Krankheiten bzw. Rückkehrbefürchten) durch Einbringung einer Stellungahme zu beantworten. Zudem wurden die aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation übermittelt.

2.3. Am 30.05.2022 langte eine vom Beschwerdeführer verfasste Stellungnahme zum Aberkennungsverfahren ein, worin dieser die Fragen des BFA beantwortete. Er wäre in Russland gewesen um die Familie zu besuchen, habe ein Auto, eine Wohnung, er arbeite und lerne Deutsch. Bezüglich der beiden an ihn ergangenen Ladungen teilte er mit, dass er die erste Ladung wegen Ortsabwesenheit nicht beheben konnte und er die zweite Ladung nicht bekommen hätte.
2.3. Am 30.05.2022 langte eine vom Beschwerdeführer verfasste Stellungnahme zum Aberkennungsverfahren ein, worin dieser die Fragen des BFA beantwortete. Er wäre in Russland gewesen um die Familie zu besuchen, habe ein Auto, eine Wohnung, er arbeite und lerne Deutsch. Bezüglich der beiden an ihn ergangenen Ladungen teilte er mit, dass er die erste Ladung wegen Ortsabwesenheit nicht beheben konnte und er die zweite Ladung nicht bekommen hätte.,

2.4. Das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, wurde nicht verständigt.

2.5. Mit Bescheid des BFA vom 01.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des BFA vom 11.06.2010 –Zl. 0806.841-BAG zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs.1 Z.4 AsylG iVm. §9 BFA-VerfahrensG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs.2 Z 3 FPG erlassen und festgestellt, dass gem. § 52 Abs 9 eine Abschiebung gem. § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung für die freiwillige Ausreise festgesetzt.2.5. Mit Bescheid des BFA vom 01.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des BFA vom 11.06.2010 –Zl. 0806.841-BAG zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit §9 BFA-VerfahrensG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen und festgestellt, dass gem. Paragraph 52, Absatz 9, eine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung für die freiwillige Ausreise festgesetzt.

Begründend wurde ausgeführt, dass feststehe, dass der Beschwerdeführer über starke familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation verfüge und nicht vorbestraft sei.

Er habe sich durch die Ausstellung eines russischen Reisepasses und den wiederholten Reisen nach Russland freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt. (§7 Abs.1 Z 2 AsylG 2005 und Art.1 Z 1 GFK)Er habe sich durch die Ausstellung eines russischen Reisepasses und den wiederholten Reisen nach Russland freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt. (§7 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 und Artikel eins, Ziffer eins, GFK)

Weiters würden die Umstände die damals zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus geführt hätten nicht mehr bestehen (§7 Abs.1 Z 2 AsylG.2005 und Art.1 Z 5 GFK) eine generelle Verfolgung aller Tschetschenen durch russische Soldaten sei nicht mehr gegeben. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer gezeigt, dass er in der Russischen Föderation keiner Verfolgung mehr ausgesetzt sei.Weiters würden die Umstände die damals zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus geführt hätten nicht mehr bestehen (§7 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG.2005 und Artikel eins, Ziffer 5, GFK) eine generelle Verfolgung aller Tschetschenen durch russische Soldaten sei nicht mehr gegeben. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer gezeigt, dass er in der Russischen Föderation keiner Verfolgung mehr ausgesetzt sei.

Es würden auch keine Gründe für die Zuerkennung von subsidiären Schutz vorliegen. Der Beschwerdeführer könnte bei seiner in Russland lebenden Familie unterkommen und so wäre es ihm möglich und zumutbar sich in der Russischen Föderation auch außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und des Föderationskreises Nordkaukasus niederzulassen und sich dort anzumelden. Wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in Russland bieten trotz der derzeitigen Wirtschaftskrise bei vorhandener Arbeitswilligkeit entsprechende Chancen auch für russische Staatsangehörige aus den Kaukasusrepubliken. Bei einer Rückkehr hätte der Beschwerdeführer Zugang zu Sozial-Beihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung. Es werde daher festgestellt, dass es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme gäbe, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Ebenfalls könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre, er der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre oder er von der Todesstrafe bedroht wäre.Es würden auch keine Gründe für die Zuerkennung von subsidiären Schutz vorliegen. Der Beschwerdeführer könnte bei seiner in Russland lebenden Familie unterkommen und so wäre es ihm möglich und zumutbar sich in der Russischen Föderation auch außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und des Föderationskreises Nordkaukasus niederzulassen und sich dort anzumelden. Wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in Russland bieten trotz der derzeitigen Wirtschaftskrise bei vorhandener Arbeitswilligkeit entsprechende Chancen auch für russische Staatsangehörige aus den Kaukasusrepubliken. Bei einer Rückkehr hätte der Beschwerdeführer Zugang zu Sozial-Beihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung. Es werde daher festgestellt, dass es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme gäbe, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre. Ebenfalls könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre, er der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre oder er von der Todesstrafe bedroht wäre.

2.6. Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. In der Beschwerde wird nach einer Sachverhaltsdarstellung und einer Ausführung der verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften insbesondere ausgeführt, dass die belangte Behörde bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten gem.§7 (1) Z2 AsylG 2005 die Notwendigkeit der Prüfung des §7 (3) AsylG 2005 unterlassen hat. Da der Beschwerdeführer bereits seit mehr als 12 Jahren die Flüchtlingseigenschaft besitze, zu keinem Zeitpunkt straffällig gewesen sei und auch die Veständigung der Aufenthaltsbehörde nicht stattgefunden habe könne ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht aberkannt werden.

In der Folge wurde die Verwendung von Textbausteinen gerügt.

Entgegen der Behauptung der Behörde habe der Beschwerdeführer mittels e-mail vom 28.05.2022 alle gestellten Fragen zu seiner Integration beantwortet. Demnach wäre er bereits seit über 14 Jahren in Österreich, er arbeite hier und habe einen großen österreichischen Freundeskreis. Er sei sowohl gerichts als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und nehme keine Sozialleistungen in Anspruch.

Die Behauptung der belangten Behörde, dass im Verfahren keine Integrationsschritte hervorgekommen, treffe daher nicht zu.

Die Behauptung der belangten Behörde der Beschwerdeführer habe sich durch die Ausstellung eines russischen Reisepasses freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt wird ausdrücklich bestritten und wurden durch das BFA auch keine Ermittlungen diesbezüglich getätigt. Die Einreise aus der Ukraine stelle jedenfalls keinen Beweis dar, dass der Beschwerdeführer sich in Russland aufgehalten habe.

Beigelegt wurden der Beschwerde neben einem Konvolut von Unterstützungsschreiben auch ein Versicherungsdatenauszug, und die Staatsbürgerschaftsnachweise seiner Tante und der Cousine, welche bereits österreichische Staatsbürger geworden sind.

Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

2.7. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2022 vom BFA vorgelegt.

2.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.08.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in der gegenständlichen Rechtssache durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird wie oben dargestellt festgestellt.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer reiste 2008 ins Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 11.06.2010 wurde festgestellt, dass ihm Kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerdeführer wurde zu keinem Zeitpunkt straffällig und hat seinen Hauptwohnsitz durchgehend und ausschließlich im österreichischen Bundesgebiet.

Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 08.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des BAA vom 11.06.2010 zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs.1 Z.4 AsylG iVm. §9 BFA-VerfahrensG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs.2 Z 3 FPG erlassen und festgestellt, dass gem. § 52 Abs 9 eine Abschiebung gem. § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung für die freiwillige Ausreise festgesetzt.Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 08.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des BAA vom 11.06.2010 zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit §9 BFA-VerfahrensG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen und festgestellt, dass gem. Paragraph 52, Absatz 9, eine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung für die freiwillige Ausreise festgesetzt.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.

Das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, wurde nicht verständigt.

2. Beweiswürdigung:

Feststellungen zum Beschwerdeführer ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Einreise dem Antrag auf internationeneln Schutz in Österreich sowie die Zuerkennung des Asylstatus ergeben sich ebenso aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.

Die Einleitung der gegenständlichen Aberkennungsverfahren sowie die Tatsache, dass die NAG-Behörden nicht verständigt wurden ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt, sowie der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.Gemäß Absatz 3, leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

Gemäß Art. 1 Abschnitt C der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person (…) nicht mehr angewendet werden, (…) 5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen des Z 5 sind nicht auf (…) Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.Gemäß Artikel eins, Abschnitt C der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person (…) nicht mehr angewendet werden, (…) 5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen des Ziffer 5, sind nicht auf (…) Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.

Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8.).Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, AsylG, K8.).

Laut der Art. 1 Abschnitt C Z 5 betreffenden höchstgerichtlichen Judikatur setzt selbige Bestimmung in diesem Zusammenhang eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus.Laut der Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, betreffenden höchstgerichtlichen Judikatur setzt selbige Bestimmung in diesem Zusammenhang eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus.

In diesem Kontext erweist sich der reine Wegfall des subjektiven Furchtempfindens als nicht ausschlaggebend; Umstände im Sinne dieser Regelung müssen sich auf grundlegende in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Konvention angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Der Wegfall des subjektiven Furchtempfindens kann jedoch ein Indiz dafür sein, dass auch objektiv kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund mehr vorliegt (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326; VwGH 29.01.1997, 95/01/0449).In diesem Kontext erweist sich der reine Wegfall des subjektiven Furchtempfindens als nicht ausschlaggebend; Umstände im Sinne dieser Regelung müssen sich auf grundlegende in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Konvention angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Der Wegfall des subjektiven Furchtempfindens kann jedoch ein Indiz dafür sein, dass auch objektiv kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund mehr vorliegt (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326; VwGH 29.01.1997, 95/01/0449).

Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen zudem nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH 22.04.1999, 98/20/0567. VwGH 25.03.1999 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraums wird auch der bloße „Haltungswandel“ des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK zum Tragen kommen (VwGH 21.11.2002, 99/20/0171). Der Wegfall der Verfolgungsgefahr ist maßgeblich für die Anwendung des Artikel 1 Abschnitt C Z 5 GFK. Ob die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland schlecht ist oder familiäre respektive emotionelle Bindungen zum Aufnahmestaat bestehen, ist für den Eintritt der in Rede stehenden Bestimmung grundsätzlich irrelevant.Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen zudem nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH 22.04.1999, 98/20/0567. VwGH 25.03.1999 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraums wird auch der bloße „Haltungswandel“ des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK zum Tragen kommen (VwGH 21.11.2002, 99/20/0171). Der Wegfall der Verfolgungsgefahr ist maßgeblich für die Anwendung des Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5, GFK. Ob die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland schlecht ist oder familiäre respektive emotionelle Bindungen zum Aufnahmestaat bestehen, ist für den Eintritt der in Rede stehenden Bestimmung grundsätzlich irrelevant.

Das BFA stützte die angefochtenen Entscheidungen im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer sich durch die Ausstellung eines Russischem Reisepasses unter den Schutz des Heimatstaates gestellt habe. Auch würden die Umstände derentwegen dem Beschwerdeführer Schutz gewährt wurde, nicht mehr bestehen. In der Russischen Föderation liege aktuell keine Gefährdungslage für den Beschwerdeführer (mehr) vor. Damit bejahte die belangte Behörde das Vorliegen des Asylaberkennungsgrunds des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK (im Folgenden auch als „Wegfall der Umstände“-Klausel bezeichnet; vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059).Das BFA stützte die angefochtenen Entscheidungen im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer sich durch die Ausstellung eines Russischem Reisepasses unter den Schutz des Heimatstaates gestellt habe. Auch würden die Umstände derentwegen dem Beschwerdeführer Schutz gewährt wurde, nicht mehr bestehen. In der Russischen Föderation liege aktuell keine Gefährdungslage für den Beschwerdeführer (mehr) vor. Damit bejahte die belangte Behörde das Vorliegen des Asylaberkennungsgrunds des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK (im Folgenden auch als „Wegfall der Umstände“-Klausel bezeichnet; vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059).

Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mit Hinweis auf VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318).Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mit Hinweis auf VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318).

Die Beendigungsklauseln des Art. 1 Abschnitt C GFK beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Bei der „Wegfall der Umstände“-Klausel ist dies dann der Fall, wenn die Gründe, die dazu führten, dass eine Person Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen. Die Beendigungsklauseln des Artikel eins, Abschnitt C GFK beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Bei der „Wegfall der Umstände“-Klausel ist dies dann der Fall, wenn die Gründe, die dazu führten, dass eine Person Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen.

Der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK wäre im Fall des Beschwerdeführers möglicherweise erfüllt.Der Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK wäre im Fall des Beschwerdeführers möglicherweise erfüllt.

Dem Beschwerdeführer wurde allerdings von der MA 35 mangels Verständigung kein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist sohin auf Grund der Tatsache, dass die Aberkennung durch das BFA nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgte und der nicht straffällig gewordene Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte, gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 nicht möglich.Dem Beschwerdeführer wurde allerdings von der MA 35 mangels Verständigung kein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist sohin auf Grund der Tatsache, dass die Aberkennung durch das BFA nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgte und der nicht straffällig gewordene Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte, gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 nicht möglich.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Bescheid ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr wurde die gegenständliche Entscheidung mit der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr wurde die gegenständliche Entscheidung mit der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Asylaberkennung Auslandsreise Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben Endigungsgründe Rechtswidrigkeit Reisedokument Rückkehrentscheidung behoben Unterschutzstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W196.2258922.1.00

Im RIS seit

14.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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