TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/19 W185 2268038-1

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Veröffentlicht am 19.10.2023
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Entscheidungsdatum

19.10.2023

Norm

AsylG 2005 §5
AsylG 2005 §5 Abs1
BFA-VG §21 Abs3 Satz1
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art12
Dublin III-VO Art18 Abs1 litb
Dublin III-VO Art25 Abs2
Dublin III-VO Art29 Abs2
FPG §61
FPG §61 Abs1 Z1
FPG §61 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W185 2268038-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX StA. Mali, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2023, Zl. 1338269603-224045071, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 StA. Mali, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2023, Zl. 1338269603-224045071, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG) stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG) stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Malis, reiste am 23.12.2022 illegal in das Bundesgebiet ein und wurde am selben Tag einer ED-Behandlung unterzogen. Mit Mandatsbescheid vom 23.12.2022 wurde zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahren über den BF die Schubhaft verhängt.

Den im Akt einliegenden EURODAC-Treffermeldungen zufolge wurde der BF am 19.10.2021 in Italien erkennungsdienstlich behandelt (IT2…………) und stellte dort am 25.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz (IT1…………).

Am 27.12.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Dies unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer der Kategorie "1" zu Italien und die Inhaftierung des BF. Weiters wurde angeführt, dass der BF in Österreich nicht um Asyl angesucht habe.Am 27.12.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Dies unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer der Kategorie "1" zu Italien und die Inhaftierung des BF. Weiters wurde angeführt, dass der BF in Österreich nicht um Asyl angesucht habe.

Am 28.12.2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.12.2022 gab der BF zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. In Österreich wohne seine (Anm: namentlich und mit Adresse) angeführte Ehefrau. Ein bestimmtes Zielland habe der BF bei seiner Ausreise aus Mali im Herbst 2019 nicht gehabt; er habe zu seiner Frau gelangen wollen. Der BF sei über Algerien (Aufenthalt sieben Monate), Libyen (Aufenthalt ein Jahr) und Italien (Aufenthalt 14 Monate) nach Österreich gelangt. In Italien habe der BF um Asyl angesucht, den Status seines Asylverfahrens kenne er jedoch nicht. Er habe in keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Nunmehr wolle er bei seiner Frau in Österreich bleiben. Der BF legte seinen italienischen Personalausweis vor (Carta d´Identita).Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.12.2022 gab der BF zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. In Österreich wohne seine Anmerkung, namentlich und mit Adresse) angeführte Ehefrau. Ein bestimmtes Zielland habe der BF bei seiner Ausreise aus Mali im Herbst 2019 nicht gehabt; er habe zu seiner Frau gelangen wollen. Der BF sei über Algerien (Aufenthalt sieben Monate), Libyen (Aufenthalt ein Jahr) und Italien (Aufenthalt 14 Monate) nach Österreich gelangt. In Italien habe der BF um Asyl angesucht, den Status seines Asylverfahrens kenne er jedoch nicht. Er habe in keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Nunmehr wolle er bei seiner Frau in Österreich bleiben. Der BF legte seinen italienischen Personalausweis vor (Carta d´Identita).

Mit Schreiben vom 11.01.2023 wies das Bundesamt die italienischen Behörden auf die Verfristung und die daraus resultierende Zuständigkeit Italiens nach Art 25 Abs. 2 Dublin III-VO hinsichtlich des BF hin (AS 67).Mit Schreiben vom 11.01.2023 wies das Bundesamt die italienischen Behörden auf die Verfristung und die daraus resultierende Zuständigkeit Italiens nach Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO hinsichtlich des BF hin (AS 67).

Nach Aufhebung der Schubhaft nahm der BF bei seiner Gattin in Wien Unterkunft (Anm: dort aufrecht gemeldet seit 03.01.2023). Nach Aufhebung der Schubhaft nahm der BF bei seiner Gattin in Wien Unterkunft Anmerkung, dort aufrecht gemeldet seit 03.01.2023).

Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 01.02.2023 gab der BF zusammengefasst an, sich nicht in medizinischer Behandlung zu befinden und keine Medikamente einzunehmen. In Österreich halte sich seine Ehefrau, mit welcher er in Wien zusammenwohne, auf. Seine Ehefrau habe eine Tochter, der BF sei jedoch nicht deren leiblicher Vater. Seine Gattin und er hätten am 19.11.2022 in Burkina Faso nach traditionellem Ritus geheiratet. Er kenne seine Frau bereits länger als zehn Jahre, sie seien jedoch aufgrund des Krieges getrennt worden. Seit dem Jahr 2021 – seitdem der in BF Italien gewesen sei – seien sie wieder „zusammen“. Derzeit gehe der BF keiner Beschäftigung nach und habe bisher noch keinen Deutschkurs besucht. Über Vorhalt der Absicht des Bundesamtes, den Asylantrag des BF als unzulässig zurückzuweisen und dessen Außerlandesbringung nach Italien zu veranlassen, erklärte der BF, in Italien niemanden zu kennen. Daher wisse er nicht, wo er dort schlafen sollte. In Italien sei er zunächst in einem Flüchtlingscamp gewesen, er habe es jedoch verlassen, da es überfüllt gewesen sei. Das Flüchtlingslager sei in einem sehr schlechten Zustand gewesen. Er habe sich durchgehend ein Jahr lang in Italien aufgehalten. Bei der Hochzeit in Burkina Faso sei der BF nicht persönlich anwesend gewesen; seine Frau und er hätten Zeugen dort „hingeschickt“. Der BF sei direkt von Italien nach Österreich gereist. In Italien sei sein Verfahren abgeschlossen; er habe dort Asylstatus bekommen. Nach Italien zurückkehren wolle er nicht. Der BF legte ein Foto seiner italienischen Aufenthaltsgenehmigung (Permesso di Soggiorno) vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gegen den o.a. Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die belangte Behörde im Hinblick auf die Versorgungs- und Unterbringungssituation von Dublin-Rückkehrern auf veraltete Länderbericht stütze. Zahlreiche Berichte über die mangelhafte Aufnahmesituation fänden kaum Eingang in die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens komme die Behörde zu dem unrichtigen Schluss, dass sich eine systematische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Italien nicht erkennen lasse. Die tatsächlichen Gegebenheiten würden außeracht gelassen. Personen, die unerlaubt eine staatliche Unterbringung verlassen hätten bzw. Dublin-Rückkehrer würden ihr Recht auf Unterbringung verlieren. Diese Personen würden große Gefahr laufen, in die Obdachlosigkeit zu fallen. Obdachlose bekämen mangels Wohnsitzmeldung auch keine Gesundheitskarte, die ihnen Zugang zu medizinischer Versorgung ermöglichen würde. Bei einer Rückkehr des BF bestehe die Gefahr, dass er nicht untergebracht werde und er in eine ausweglose Lage gerate. Seine Frau könnte ihn in Italien nicht in der gleichen Intensität unterstützen wie in Wien. Der BF sei aber gerade von der finanziellen und emotionalen Unterstützung seiner Frau abhängig. In Italien habe der Genannte keine Bezugsperson. Die belangte Behörde habe sich nicht mit dem besonderen Abhängigkeitsverhältnis des BF zu seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten Frau auseinandergesetzt. Der BF lebe mit seiner Frau und deren Tochter im gemeinsamen Haushalt und habe die Vaterrolle übernommen, weshalb es auch im Sinne des Kinderwohls sei, dass der BF in Österreich leben könne. Auch wenn es sich nicht um das leibliche Kind des BF handle, hätte im vorliegenden Fall – da der Familienbegriff nach der Rechtsprechung weit auszulegen sei – das Kindeswohl beachtet werden müssen. Die Behörde hätte jedenfalls eine individuelle Unterbringungszusicherung für den BF einholen müssen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung des BF nach Italien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC sowie Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde und somit zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben sei. Gegen den o.a. Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die belangte Behörde im Hinblick auf die Versorgungs- und Unterbringungssituation von Dublin-Rückkehrern auf veraltete Länderbericht stütze. Zahlreiche Berichte über die mangelhafte Aufnahmesituation fänden kaum Eingang in die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens komme die Behörde zu dem unrichtigen Schluss, dass sich eine systematische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Italien nicht erkennen lasse. Die tatsächlichen Gegebenheiten würden außeracht gelassen. Personen, die unerlaubt eine staatliche Unterbringung verlassen hätten bzw. Dublin-Rückkehrer würden ihr Recht auf Unterbringung verlieren. Diese Personen würden große Gefahr laufen, in die Obdachlosigkeit zu fallen. Obdachlose bekämen mangels Wohnsitzmeldung auch keine Gesundheitskarte, die ihnen Zugang zu medizinischer Versorgung ermöglichen würde. Bei einer Rückkehr des BF bestehe die Gefahr, dass er nicht untergebracht werde und er in eine ausweglose Lage gerate. Seine Frau könnte ihn in Italien nicht in der gleichen Intensität unterstützen wie in Wien. Der BF sei aber gerade von der finanziellen und emotionalen Unterstützung seiner Frau abhängig. In Italien habe der Genannte keine Bezugsperson. Die belangte Behörde habe sich nicht mit dem besonderen Abhängigkeitsverhältnis des BF zu seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten Frau auseinandergesetzt. Der BF lebe mit seiner Frau und deren Tochter im gemeinsamen Haushalt und habe die Vaterrolle übernommen, weshalb es auch im Sinne des Kinderwohls sei, dass der BF in Österreich leben könne. Auch wenn es sich nicht um das leibliche Kind des BF handle, hätte im vorliegenden Fall – da der Familienbegriff nach der Rechtsprechung weit auszulegen sei – das Kindeswohl beachtet werden müssen. Die Behörde hätte jedenfalls eine individuelle Unterbringungszusicherung für den BF einholen müssen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung des BF nach Italien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC sowie Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde und somit zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben sei.

Zuletzt am 05.10.2023 veranlasste das Bundesverwaltungsgericht Abfragen aus dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem GVS sowie dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Diese Abfragen haben ergeben, dass der BF nach wie vor in Österreich aufhältig und aufrecht gemeldet ist.

Das Bundesamt gab mit E-Mail vom 14.07.2023 bekannt, dass die Überstellungsfrist am 11.07.2023 abgelaufen ist (OZ 4).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang.

Obwohl unzweifelhaft die Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens des BF vorlag, erfolgte dessen Überstellung nicht binnen der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten, konkret bis zum Ablauf des 11.07.2023. Das Verfahren wurde nicht ausgesetzt und es kam auch zu keiner Fristverlängerung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO. Obwohl unzweifelhaft die Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens des BF vorlag, erfolgte dessen Überstellung nicht binnen der in Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten, konkret bis zum Ablauf des 11.07.2023. Das Verfahren wurde nicht ausgesetzt und es kam auch zu keiner Fristverlängerung im Sinne des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere dem Konsultationsverfahren, sowie den Abfragen des Zentralen Melderegisters, des Betreuungsinformationssystem GVS sowie des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister. Überdies gab das Bundesamt bekannt, dass die Überstellungsfrist des BF inzwischen abgelaufen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

Die maßgebliche Bestimmung des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) idgF lautet:

§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“Paragraph 21, (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:

Artikel 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Artikel 29 Modalitäten und Fristen

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

………………

Artikel 42 Berechnung der Fristen

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:

a)       Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.

b)       Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

c)       Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.

Auf Grund des Wiederaufnahmegesuchs Österreichs gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Italien vom 27.12.2022 und der Zustimmung Italiens zur Übernahme des BF durch Verschweigen (Verfristung), endete die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 iVm Art 42 Dublin III-VO mit Ablauf des 11.07.2023. Auf Grund des Wiederaufnahmegesuchs Österreichs gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Italien vom 27.12.2022 und der Zustimmung Italiens zur Übernahme des BF durch Verschweigen (Verfristung), endete die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Artikel 29, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 42, Dublin III-VO mit Ablauf des 11.07.2023.

Eine Aussetzung der Verfahren bzw. eine Verlängerung der Überstellungsfrist, etwa aufgrund Inhaftierung oder unbekannten Aufenthalts des BF, hat nicht stattgefunden. Zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt ist somit die Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 1 Dublin III–VO bereits abgelaufen.Eine Aussetzung der Verfahren bzw. eine Verlängerung der Überstellungsfrist, etwa aufgrund Inhaftierung oder unbekannten Aufenthalts des BF, hat nicht stattgefunden. Zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt ist somit die Überstellungsfrist gem. Artikel 29, Absatz eins, Dublin III–VO bereits abgelaufen.

Die Verfristungsbestimmungen der Dublin III-VO normieren einen Zuständigkeitsübergang bzw. eine Zuständigkeitsbegründung des die Überstellung nicht während dieser Frist durchführenden Mitgliedsstaates. Ein Übergang der Zuständigkeit hat im gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und ist Österreich demnach nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens des BF zuständig. Dementsprechend war der gegenständliche, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen.

In diesem Zusammenhang bleibt noch anzuführen, dass die in Art 29 Abs 1 und 2 Dublin III-VO normierte Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine zwingende Frist ist (siehe EuGH 25.10.2017, Rs C-201/16 Shiri), bei deren Nichteinhaltung die Zuständigkeit, ohne dass dies von der Reaktion des zuständigen Mitgliedstaates abhängig wäre, auf den ersuchenden Staat übergeht. Darauf kann sich auch ein Antragsteller berufen (VwGH 13.12.2017, Ra 2017/19/0081). In diesem Zusammenhang bleibt noch anzuführen, dass die in Artikel 29, Absatz eins und 2 Dublin III-VO normierte Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine zwingende Frist ist (siehe EuGH 25.10.2017, Rs C-201/16 Shiri), bei deren Nichteinhaltung die Zuständigkeit, ohne dass dies von der Reaktion des zuständigen Mitgliedstaates abhängig wäre, auf den ersuchenden Staat übergeht. Darauf kann sich auch ein Antragsteller berufen (VwGH 13.12.2017, Ra 2017/19/0081).

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen treffen Art. 29 Dub III-VO und § 21 Abs. 3 BFA-VG klare, eindeutige Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen treffen Artikel 29, Dub III-VO und Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG klare, eindeutige Regelungen vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Fristablauf Fristversäumung Überstellungsfrist Verfristung Zulassungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W185.2268038.1.00

Im RIS seit

07.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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