TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/19 W163 2199040-2

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Veröffentlicht am 19.10.2023
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Entscheidungsdatum

19.10.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W163 2199040-2/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2022, Zahl XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.06.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2022, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.06.2023 zu Recht:

A)

I.       Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und Sarab AHMADI gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 iVm § 54 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und Sarab AHMADI gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

II.      Die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1.    Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

I.1.1.  Erstes Verfahrenrömisch eins.1.1. Erstes Verfahren

1.       Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.       Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 22.05.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.06.2018 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn einen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und wurde als Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).2. Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 22.05.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.06.2018 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn einen Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und wurde als Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

3.       Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.06.2020 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 25.11.2020 als unbegründet abgewiesen.

4.       Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.01.2021 wurde die Behandlung einer gegen das Erkenntnis vom 25.11.2020 erhobenen Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Die gegen das Erkenntnis eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2021 zurückgewiesen.

I.1.2.  Zweites (Gegenständliches) Verfahrenrömisch eins.1.2. Zweites (Gegenständliches) Verfahren

1.       Am 24.06.2021 stellte der BF mittels Formblatt einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Er legte dabei Unterlagen hinsichtlich seiner Integrationsbemühungen vor.1. Am 24.06.2021 stellte der BF mittels Formblatt einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Er legte dabei Unterlagen hinsichtlich seiner Integrationsbemühungen vor.

2.       Mit Schreiben vom 01.03.2022 legte der BF einen Ambulanzbericht vor.

3.       Am 22.03.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt.

4.       Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), jedoch gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 50 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG nicht zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). 4. Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), jedoch gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

5.       Gegen den am 30.11.2022 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der BF am 20.12.2022 im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde an das BVwG und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die zeugenschaftliche Einvernahme einer ihm nahestehenden Person. Weiters legte er Unterlagen bezüglich seines Gesundheitszustandes vor und beantragte die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

6.       Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 29.12.2022 vom BFA vorgelegt.

7.       Mit Schriftsatz vom 31.03.2023 legte der BF Unterlagen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes vor.

8.       Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 14.06.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung und einer Bezugsperson durch. Ein Behördenvertreter nahm angekündigt nicht teil.

9.       Mit Schreiben vom 11.07.2023 legte der BF eine Einstellungszusage vom 30.06.2023 vor.

10.      Mit Schreiben vom 23.08.2023 legte der BF das Zeugnis über eine nicht bestandene Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 vor.

I.2.    Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a)       Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

1.       Zur Person des Beschwerdeführers

Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus Kabul und spricht muttersprachlich Dari. Er gehört zur Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.Der BF führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus Kabul und spricht muttersprachlich Dari. Er gehört zur Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.

Er besuchte in Afghanistan acht Jahre die Schule und arbeitete im Herkunftsstaat als Kfz-Lackierer sowie als Tischler. Der BF ist verwitwet und hat ein Kind, dass bei seiner Schwiegermutter an einem ihm derzeit unbekannten Ort lebt. Er hat in Afghanistan keine Verwandte oder soziale Kontakte mehr.

Der BF ist arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Am 28.07.2021 kam es bei ihm zu einem rupturierten RCA-Aneurysma, weshalb von Juli bis September 2021 eine Vielzahl an operativen Eingriffen durchgeführt werden musste, im Zuge derer ihm ein VP-Shunt implantiert wurde. Er leidet zwar immer wieder an einem Schwindelgefühl und bedarf es auch in Zukunft regelmäßiger Kontrollen sowie Untersuchungen, ihm ist jedoch nach der Absolvierung von intensiven Rehabilitationsmaßnahmen, im Rahmen derer er einen Teil seiner kognitiven sowie motorischen Fähigkeiten von neuem erlernen musste, eine einigermaßen uneingeschränkte Lebensführung möglich.

Der BF reiste etwa im Juli 2016 ins österreichische Bundesgebiet ein, hält sich seither durchgehend hier auf und stellte am 19.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 06.06.2018 bzw. mit Erkenntnis des BVwG vom 25.11.2020 rechtskräftig abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 24.06.2021 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.Der BF reiste etwa im Juli 2016 ins österreichische Bundesgebiet ein, hält sich seither durchgehend hier auf und stellte am 19.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 06.06.2018 bzw. mit Erkenntnis des BVwG vom 25.11.2020 rechtskräftig abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 24.06.2021 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.

2.       Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich

Der BF hat eine in Österreich aufhältige Schwester, die mit ihrer Tochter in Wien wohnt. Er lebt mit ihnen weder in einem gemeinsamen Haushalt noch besteht ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Er lebt in keiner Lebensgemeinschaft, verfügt jedoch im Bundesgebiet über enge soziale Bindungen, zumal er bereits seit mehreren Jahren eine nahe Beziehung zu einer im Bundesgebiet wohnhaften Person, die ihn auch finanziell unterstützt, pflegt. Er bezeichnet diese sowie ihren Ehemann als „österreichische Eltern“, verbringt regelmäßig Zeit mit ihnen und waren ihm diese auch bei der Bewältigung seiner gesundheitlichen Probleme eine große Stütze.

Der BF besuchte in Österreich Deutschkurse und absolvierte am 31.07.2017 sowie am 04.05.2018 eine ÖSD Sprachprüfung auf dem Niveau A1 bzw. A2. Er verfügt zwar über grundlegende Deutschkenntnisse, bestand jedoch die von ihm am 29.06.2023 abgelegte Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 nicht, was auf seinen Gesundheitszustand zurückzuführen ist. Der BF war im Bundesgebiet bisher nicht erwerbstätig, legte aber am 11.07.2023 eine Einstellungszusage eines Unternehmens für Dachdeckung vom 30.06.2023 für eine Vollzeitbeschäftigung als Lagerarbeiter mit einem Bruttolohn von EUR 2.428,12 vor. Demnach ist davon auszugehen, dass er ab Erhalt einer Arbeitsgenehmigung selbstständig seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Er ist seit seiner Einreise ins Bundesgebiet durchgehend behördlich gemeldet, lebt derzeit in einer eigenen Mietwohnung, hinsichtlich derer er über einen bis 31.07.2025 befristeten Mietvertrag verfügt und ging, bevor seine gesundheitlichen Probleme aufgetreten sind, in der Marktgemeinde Schwertberg verschiedenen ehrenamtlichen Tätigkeiten nach.

Er bezieht zum Entscheidungszeitpunkt Leistungen aus der Grundversorgung und ist strafgerichtlich unbescholten.

b)       Zur Lage im Herkunftsstaat:

Länderinformation der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Afghanistan, Version 9, Stand 21.03.2023:

Medizinische Versorgung

Zwei Jahrzehnte lang investierten die Vereinigten Staaten und andere Geber Hunderte von Millionen US-Dollar in die Entwicklung eines Systems der Primär- und Krankenhausversorgung für die Bevölkerung Afghanistans, die lange Zeit unter einer geringen Lebenserwartung, erschütternden Todesraten bei Geburten und einer sehr hohen Säuglings- und Kindersterblichkeit litt. Durch die Unterstützung des Gesundheitsministeriums und Partnerschaften mit internationalen und nationalen NGOs wurden gemeindebasierte Kliniken eröffnet und ein grundlegendes Paket von Gesundheitsdiensten angeboten, Tausende von praktizierenden Gesundheitshelfern geschult und die Überwachung und das Management verbessert. Die Säuglings- und Kindersterblichkeit sowie die Müttersterblichkeitsrate wurden halbiert. Aufgrund des extrem schlechten Gesundheitszustands der Afghanen zu Beginn der Initiativen gehörten die Gesundheitsindikatoren in Afghanistan jedoch auch 2021 noch zu den schlechtesten der Welt (JHU 11.2022).

Nach Angaben der World Health Organization (WHO) und des International Committee of the Red Cross (ICRC) steht das afghanische Gesundheitssystem nach der Machtübernahme der Taliban und dem Rückzug der Hilfe der westlichen Staaten am Rande des Zusammenbruchs (ICRC 13.8.2022; vgl. WHO 24.1.2022). Die allgemeine humanitäre Krise schränkt die Kapazität des Gesundheitswesens und der Gesundheitsdienste erheblich ein (UNOCHA 1.2023).Nach Angaben der World Health Organization (WHO) und des International Committee of the Red Cross (ICRC) steht das afghanische Gesundheitssystem nach der Machtübernahme der Taliban und dem Rückzug der Hilfe der westlichen Staaten am Rande des Zusammenbruchs (ICRC 13.8.2022; vergleiche WHO 24.1.2022). Die allgemeine humanitäre Krise schränkt die Kapazität des Gesundheitswesens und der Gesundheitsdienste erheblich ein (UNOCHA 1.2023).

In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen (IOM 12.1.2023). Ärzte und Krankenschwestern arbeiten länger und Gehälter werden häufig nicht gezahlt (IOM 12.1.2023; vgl. NH 17.1.2023), weshalb viele Mitarbeiter das Land verlassen haben (IOM 12.1.2023, vgl. UNOCHA 1.2023). Die Kapazität des Gesundheitspersonals im öffentlichen Sektor ist gering (HC 31.12.2022; vgl. UNOCHA 1.2023) auch aufgrund der Einschränkungen von Frauen im Hinblick auf Beschäftigung und Bewegung (UNOCHA 1.2023). Die südlichen, östlichen und westlichen Regionen Afghanistans verfügen noch über eine ausreichende medizinische Versorgung, da die Krankenhäuser in diesen Regionen von IOM (südliche und westliche Regionen) und der Transkulturellen Psychosozialen Organisation Health Net (TPO) (östliche Regionen) unterstützt werden. In den zentralen und nördlichen Provinzen fehlt es an finanziellen Mitteln und die Leistungen sind unzureichend. Die größten Engpässe in der medizinischen Versorgung bestehen derzeit bei PSA (Persönliche Schutzausrüstung), Sauerstoff und anderen medizinischen Dienstleistungen (IOM 12.1.2023).In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen (IOM 12.1.2023). Ärzte und Krankenschwestern arbeiten länger und Gehälter werden häufig nicht gezahlt (IOM 12.1.2023; vergleiche NH 17.1.2023), weshalb viele Mitarbeiter das Land verlassen haben (IOM 12.1.2023, vergleiche UNOCHA 1.2023). Die Kapazität des Gesundheitspersonals im öffentlichen Sektor ist gering (HC 31.12.2022; vergleiche UNOCHA 1.2023) auch aufgrund der Einschränkungen von Frauen im Hinblick auf Beschäftigung und Bewegung (UNOCHA 1.2023). Die südlichen, östlichen und westlichen Regionen Afghanistans verfügen noch über eine ausreichende medizinische Versorgung, da die Krankenhäuser in diesen Regionen von IOM (südliche und westliche Regionen) und der Transkulturellen Psychosozialen Organisation Health Net (TPO) (östliche Regionen) unterstützt werden. In den zentralen und nördlichen Provinzen fehlt es an finanziellen Mitteln und die Leistungen sind unzureichend. Die größten Engpässe in der medizinischen Versorgung bestehen derzeit bei PSA (Persönliche Schutzausrüstung), Sauerstoff und anderen medizinischen Dienstleistungen (IOM 12.1.2023).

Am 25.12.2022 erließ das Wirtschaftsministerium der Taliban einen Erlass, der Mitarbeiterinnen von internationalen NGOs die Arbeit verbot (OHCHR 27.12.2022; vgl. GD 26.12.2022), was jedoch nicht für den Gesundheitssektor gilt und das Gesundheitsministerium der Taliban hat den NGOs im Gesundheitssektor geraten, ihre Dienste wieder aufzunehmen (WHO 16.1.2023). In weiterer Folge haben mit dem 28.12.2022 14 Organisationen die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten vorübergehend eingestellt (HC 31.12.2022). Aufgrund der Aussetzung des Betriebs der Gesundheitspartner werden rund 1,5 Millionen Menschen keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu lebenswichtigen Gesundheitsdiensten haben (WHO 16.1.2023; vgl. HC 31.12.2022). Davon betroffen sind auch gemeindenahe Aktivitäten (z. B. MHTs, Gesundheitserziehung/-sensibilisierung, MHPSS, MCH), während die von weiblichem Personal durchgeführten Schulungs- und Aufsichtsmaßnahmen eingestellt wurden (HC 31.12.2022). Am 25.12.2022 erließ das Wirtschaftsministerium der Taliban einen Erlass, der Mitarbeiterinnen von internationalen NGOs die Arbeit verbot (OHCHR 27.12.2022; vergleiche GD 26.12.2022), was jedoch nicht für den Gesundheitssektor gilt und das Gesundheitsministerium der Taliban hat den NGOs im Gesundheitssektor geraten, ihre Dienste wieder aufzunehmen (WHO 16.1.2023). In weiterer Folge haben mit dem 28.12.2022 14 Organisationen die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten vorübergehend eingestellt (HC 31.12.2022). Aufgrund der Aussetzung des Betriebs der Gesundheitspartner werden rund 1,5 Millionen Menschen keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu lebenswichtigen Gesundheitsdiensten haben (WHO 16.1.2023; vergleiche HC 31.12.2022). Davon betroffen sind auch gemeindenahe Aktivitäten (z. B. MHTs, Gesundheitserziehung/-sensibilisierung, MHPSS, MCH), während die von weiblichem Personal durchgeführten Schulungs- und Aufsichtsmaßnahmen eingestellt wurden (HC 31.12.2022).

Eine Analyse der unterversorgten Gebiete zeigt, dass 13,2 Millionen Menschen in 34 Provinzen in Gegenden leben, in denen die medizinische Grundversorgung nicht innerhalb einer Stunde zu Fuß erreichbar ist. Ebenso konzentrieren sich die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. Gleichzeitig können Bevölkerungsverschiebungen und die Abwanderung in städtische Zentren die bestehenden Gesundheitsdienste in städtischen Gebieten überlasten. Der Anteil der Haushalte, die angaben, keine funktionierende Gesundheitseinrichtung in der Nähe zu haben, stieg von 19 % im Jahr 2021 auf 30 % im Jahr 2022, ein Anstieg, der in erster Linie auf die fehlende Gesundheitsinfrastruktur in ländlichen Gebieten zurückzuführen ist. Dies kann eine Reihe von Faktoren widerspiegeln, darunter der Mangel an medizinischem Personal, die fehlende Finanzierung oder die mangelnde Versorgung. Obwohl es in den städtischen Zentren zahlreiche Gesundheitseinrichtungen gibt, gab die städtische Bevölkerung häufig an, dass Medikamente oder Behandlungen für sie zu teuer seien (UNOCHA 1.2023).

In Afghanistan gibt es derzeit Ausbrüche von Infektionskrankheiten wie Masern, akute wässrige Diarrhöe (AWD), Dengue-Fieber (IOM 12.1.2023; vgl. WHO 16.1.2023), Cholera, Malaria, Polio (IOM 12.1.2023) und Keuchhusten (WHO 16.1.2023), die das ohnehin fragile Gesundheitssystem zusätzlich belasten (HC 31.12.2022). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringerer Schulbesuch, schlechter Gesundheitszustand und geringeres Einkommen. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann (UNOCHA 1.2023).In Afghanistan gibt es derzeit Ausbrüche von Infektionskrankheiten wie Masern, akute wässrige Diarrhöe (AWD), Dengue-Fieber (IOM 12.1.2023; vergleiche WHO 16.1.2023), Cholera, Malaria, Polio (IOM 12.1.2023) und Keuchhusten (WHO 16.1.2023), die das ohnehin fragile Gesundheitssystem zusätzlich belasten (HC 31.12.2022). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringerer Schulbesuch, schlechter Gesundheitszustand und geringeres Einkommen. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann (UNOCHA 1.2023).

Aufgrund der zunehmenden Ernährungsunsicherheit hat die Mangelernährung in Afghanistan im Jahr 2022 stark zugenommen, auch die Fälle von Unterernährung bei Kindern unter fünf Jahren. In diesem Jahr wurden mehr als 46.000 Kinder mit Komplikationen eingeliefert, das ist die höchste Zahl der letzten drei Jahre und ein Anstieg um 46 % gegenüber 2021. Allein im Dezember 2022 wurden 3.010 unterernährte Kinder mit medizinischen Komplikationen in von der WHO unterstützten Zentren aufgenommen und behandelt (WHO 16.1.2023).

Auch die in Afghanistan häufig vorkommenden Stromausfälle stellen eine Gefahr für die medizinische Versorgung dar. Afghanistan importiert nach wie vor 80 % seines Stroms aus den zentralasiatischen Nachbarländern und Iran, was das Land insbesondere in den kalten Wintermonaten anfällig für weitreichende Stromengpässe macht. Für Krankenhäuser und Kliniken kann die Stromversorgung den Unterschied zwischen Leben und Tod bedeuten. Die Mitarbeiter des Gesundheitswesens bemühen sich, die Stromversorgung aufrechtzuerhalten, angefangen bei den Kühlschränken für lebensrettende Medikamente bis hin zu den Brutkästen für Frühgeborene, bei denen ein Temperaturabfall drastische Auswirkungen auf die Gesundheit der Neugeborenen haben kann. Privatkliniken mussten Tausende von Dollar in Generatoren und Sonnenkollektoren investieren, um zu gewährleisten, dass die Patientenversorgung nicht durch die Stromausfälle beeinträchtigt wird. Sie sind im Vorteil, da sie die Kosten für die zusätzliche Ausrüstung auf die Gebühren für wohlhabendere Patienten aufschlagen können. Staatliche Krankenhäuser, die allen Patienten eine kostenlose Behandlung anbieten, haben kaum einen solchen Spielraum (NH 17.1.2023).

COVID-19

Mit Stand Februar 2023 wurden 208.627 COVID-19-Fälle offiziell bestätigt und 12.684.950 Impfdosen verabreicht (JHU 6.2.2023). Seit Beginn der Pandemie hat sich COVID-19 über das ganze Land ausgebreitet. Die erste Welle erstreckte sich Berichten zufolge von Ende April bis Juni 2020; die zweite Welle begann im Oktober 2020 und dauerte bis Ende Dezember 2020; die dritte Welle begann Berichten zufolge im April 2021 und dauerte bis Mitte August 2021. Die vierte Welle endete im März 2022 (Asady/Sediqi/Habibi 28.6.2022). Im Sommer 2022 sah sich Afghanistan einem weiteren Anstieg der COVID-19 Fälle ausgesetzt und innerhalb von zwei Monaten wurden mehr als 11.700 Fälle registriert. Es wurde berichtet, dass trotz der Zunahme an Erkrankungen die Menschen keine Angst mehr haben würden und keine Präventivmaßnahmen ergreifen (PAN 8.9.2022).

Bis zur Machtübernahme der Taliban waren landesweit insgesamt 38 COVID-19-Krankenhäuser in Betrieb, die alle von internationalen Gebern finanziert wurden. Daneben wurden im Rahmen der COVID-19-Notfallmaßnahmen auch Krisenreaktionsteams (Rapid Response Teams, RRTs) und Bezirkszentren (District Centers, DCs) eingerichtet, um Risikokommunikationsveranstaltungen durchzuführen, Proben von Verdachtsfällen zu sammeln, Kontaktpersonen ausfindig zu machen und Ratschläge für leichte und mittelschwere Fälle zu geben, die zu Hause behandelt werden sollten. Diese Maßnahmen trugen entscheidend dazu bei, die Belastung der für COVID-19 zuständigen Krankenhäuser zu verringern, sodass sie sich auf die Behandlung schwerer und kritischer Fälle konzentrieren konnten. Nach dem Zusammenbruch der vorherigen Regierung wurden alle Finanzmittel und Unterstützungen für die COVID-19-Notfallmaßnahmen gekürzt, und die meisten Krankenhäuser mussten ihren Betrieb einstellen, weil es an Mitteln, Ärzten, Medikamenten und sogar Heizmaterial mangelte. Der Mangel an Gesundheitspersonal für die Entnahme von Proben verdächtiger Personen und der Mangel an Kits für labordiagnostische Tests sind in den meisten Distrikten Afghanistans nach wie vor die größten Herausforderungen. Das hohe Maß an finanzieller Unsicherheit in mehreren Teilen des Landes hat große und direkte negative Auswirkungen auf die Bereitstellung und Abdeckung von Gesundheitsdiensten für die breite Öffentlichkeit. Viele Menschen, die ihre erste Impfung mit dem COVID-19-Impfstoff erhalten haben, konnten die nächste Dosis nicht erhalten, weil der Impfstoff knapp oder nicht verfügbar war (Asady/Sediqi/Habibi 28.6.2022).

II.      Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde:

II.1.   Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG.

II.2.   Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1.       Zur Person des Beschwerdeführers

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem BVwG. Der BF hat keine unbedenklichen identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt, weshalb die Feststellungen zur Identität ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren gelten.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zum Geburtsort, zur Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit und seinen Sprachkenntnissen stützen sich auf seine Angaben im Verfahren sowie auf den mit Erkenntnis des BVwG vom 25.11.2020 rechtskräftig festgestellten Sachverhalt. Dasselbe gilt für die Feststellungen zum Bildungsstand und dazu, dass er in Afghanistan als Kfz-Lackierer sowie als Tischler arbeitete. Er brachte im Verfahren gleichbleibend vor, er sei Witwer und habe ein Kind, dass bei seiner Schwiegermutter aufhältig sei, weshalb dies festzustellen war. In der Beschwerdeverhandlung behauptete er glaubhaft, dass diese Afghanistan bereits vor einiger Zeit verlassen hätten und er nicht wisse, wo sie sich aufhalten würden. Der BF schilderte vor dem BVwG weiters, er habe im Herkunftsstaat mittlerweile weder Verwandte oder Familienangehörige noch sonstige soziale Kontakte, weshalb dies festzustellen war.

Den vom BF im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen ist unstrittig zu entnehmen, dass es bei ihm am 28.07.2021 zu einem rupturierten RCA-Aneurysma kam, infolge dessen eine Vielzahl an Operationen durchgeführt werden musste. Aus dem Entlassungsbrief einer Universitätsklinik vom 22.11.2021 ergibt sich, dass im Zuge der operativen Eingriffe ein VP-Shunt implantiert wurde. Dass er einen Teil seiner motorischen sowie kognitiven Fähigkeiten im Rahmen von intensiven Rehabilitationsmaßnahmen wieder erlernen musste, brachte er im Verfahren vor und ist auch der von ihm vorgelegten Aufenthaltsbestätigung einer Rehaklinik vom 21.06.2022 zu entnehmen. Anhand des von ihm mit der Beschwerde vorgelegten Berichtes über die in Bezug auf Shunts notwendigerweise durchzuführenden Kontrollen war festzustellen, dass er sich auch in Zukunft regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen hat. Es war jedoch festzustellen, dass er mittlerweile wieder arbeitsfähig ist und ihm eine einigermaßen uneingeschränkte Lebensführung möglich ist, weil er dies in der Beschwerdeverhandlung überzeugend vorbrachte. Demnach war auch festzustellen, dass er an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Aufgrund der vom BF vorgelegten medizinischen Unterlagen und der Tatsache, dass sein Gesundheitszustand in der Beschwerdeverhandlung ausführlich erörtert wurde, war seinem im Zuge der Beschwerdeerhebung gestellten Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nicht zu entsprechen.

Die Feststellungen zur Einreise des BF ins Bundesgebiet und zur Aufenthaltsdauer in Österreich ergeben sich unstrittig aus dem Zeitpunkt seiner Asylantragstellung und seinen eigenen Angaben. Die Feststellungen zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens waren dem aktenkundigen Erkenntnis des BVwG vom 25.11.2020 zu entnehmen. Anhand des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie seiner Angaben in der Beschwerdeverhandlung war festzustellen, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und am 24.06.2021 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG stellte. Die Feststellungen zur Einreise des BF ins Bundesgebiet und zur Aufenthaltsdauer in Österreich ergeben sich unstrittig aus dem Zeitpunkt seiner Asylantragstellung und seinen eigenen Angaben. Die Feststellungen zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens waren dem aktenkundigen Erkenntnis des BVwG vom 25.11.2020 zu entnehmen. Anhand des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie seiner Angaben in der Beschwerdeverhandlung war festzustellen, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und am 24.06.2021 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG stellte.

2.       Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich

Der BF gab im Verfahren durchgehend an, dass seine Schwester mit ihrer Tochter im Bundesgebiet lebt. Dass er mit diesen etwa in einem gemeinsamen Haushalt wohnt oder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, behauptete er nicht. Es war festzustellen, dass er in Österreich eine enge Bindung zu einer im Bundesgebiet wohnhaften Person sowie deren Ehemann hat, die ihn (unter anderem finanziell) unterstützt, da er dies glaubhaft vorbrachte und er im Verfahren mehrere Empfehlungsschreiben von ihr vorlegte. Außerdem erschien seine Bezugsperson ohne Ladung zur Beschwerdeverhandlung und wäre dazu bereit gewesen, als Zeugin zum Beweis der mehrjährigen persönlichen Beziehung zum BF und zur Unterstützung sowie Begleitung nach dem von ihm erlittenen Schicksalsschlag, auszusagen. Da das Vorbringen zum Vorliegen einer engen Bindung zu dieser Person ohnehin dem Sachverhalt zugrunde gelegt wird, war der vom BF in der Beschwerde beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme nicht zu entsprechen.

Der BF legte im Verfahren Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen und ein ÖSD Zertifikat vom 31.07.2017 sowie vom 04.05.2018 vor, weshalb festzustellen war, dass er in Österreich bereits an Deutschkursen teilnahm und zwei Sprachprüfungen auf dem Niveau A1 sowie A2 absolvierte. Er konnte in der Beschwerdeverhandlung an ihn gerichtete, nicht übersetzte deutsche Fragestellungen verstehen und in einfachem Deutsch beantworten, weshalb festzustellen war, dass er über grundlegende deutsche Sprachkenntnisse verfügt. Da er seinen glaubhaften Schilderungen zufolge nach dem erlittenen Aneurysma sowie den darauf folgenden Operationen einen Teil seiner kognitiven Fähigkeiten, unter anderem seine Deutschkenntnisse, von neuem erlernen musste, war festzustellen, dass es ihm insbesondere aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht möglich war, die am 29.06.2023 abgelegte Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 zu bestehen. Dass er bisher im Bundesgebiet nicht erwerbstätig war, war anhand seiner eigenen Aussagen sowie eines aktenkundigen Sozialversicherungsdatenauszugs vom 12.06.2023 festzustellen. Aus der von ihm mit Schreiben vorgelegten Einstellungszusage vom 30.06.2023 ergibt sich, dass er ab Vorlage einer gültigen Arbeitserlaubnis in einem Unternehmen für Dachdeckung eine Vollzeit Beschäftigung als Lagerarbeiter aufnehmen kann. Da der Bruttolohn für diese Tätigkeit dem arbeitsrechtlichen Vorvertrag zufolge EUR 2.428,12 beträgt, war festzustellen, dass von einer zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit des BF auszugehen ist. Die Feststellungen dazu, dass er seit seiner Einreise ins Bundesgebiet durchgehend über den melderechtlichen Vorschriften entsprechende Hauptwohnsitzmeldungen verfügt und derzeit in einer Mietwohnung lebt, waren einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie dem von ihm vorgelegten, bis 31.07.2025 befristeten Mietvertrag zu entnehmen. Dass er sich, bevor er ein Aneurysma erlitt, in der Marktgemeinde Schwertberg ehrenamtlich betätigte, ergibt sich aus aktenkundigen Bestätigungen der Volkshilfe sowie einer Bestätigung des Bürgermeisters von Schwertberg vom 17.09.2018.

Die Feststellungen dazu, dass er derzeit Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und strafgerichtlich unbescholten ist, waren einer amtswegig vorgenommenen Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem des Bundes sowie einem aktuellen Strafregisterauszug zu entnehmen.

II.3.   Zur Lage im Herkunftsstaat römisch zwei.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Es handelt sich dabei um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in Afghanistan. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 10, Stand 28.09.2023) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.

III.    Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

III.1.  Zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.:römisch drei.1. Zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.:

1.1.    Zu den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen:

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt: Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:

„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1.       dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“

Der mit „Arten und Form der Aufenthaltstitel“ betitelte § 54 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Arten und Form der Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 54, AsylG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:

[…]

2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,

[…]

(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.(2) Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.

[…]“

Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ betitelte § 10 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ betitelte Paragraph 10, AsylG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 10. […]

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.“

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 52. […]

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.

[...]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

[...]“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

1.2.    Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 mwN).1.2. Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 mwN).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423). Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423). Das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Die bisherige Rechtsprechung legt keine Jahresgrenze fest, sondern nimmt eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vor (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Die bisherige Rechtsprechung legt keine Jahresgrenze fest, sondern nimmt eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vor vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012).

Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kam für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN).Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kam für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH); allerdings hat der Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 253).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH); allerdings hat der Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 253).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist jedoch die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl dazu insbesondere auch VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/18/0721; VwGH 18.12.2008, Zl. 2007/21/0505) - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 07.10.2010, Zl. B 950/10; VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012).Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist jedoch die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte vergleiche dazu insbesondere auch VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/18/0721; VwGH 18.12.2008, Zl. 2007/21/0505) - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde vergleiche VfGH 07.10.2010, Zl. B 950/10; VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012).

Bei der Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird (Hinweis E 22. Juni 2001, 99/21/0096 und 0097). Nach der vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen Rechtsprechung des EGMR hat jedoch im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. Februar 2012, Zlen. 2010/21/0310 bis 0314, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar (vgl. das Erkenntnis vom 12. Dezember 2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN).Bei der Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird (Hinweis E 22. Juni 2001, 99/21/0096 und 0097). Nach der vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen Rechtsprechung des EGMR hat jedoch im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt vergleiche etwa das Erkenntnis vom 29. Februar 2012, Zlen. 2010/21/0310 bis 0314, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar vergleiche das Erkenntnis vom 12. Dezember 2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN).

1.3.    Abwägung im gegenständlichen Fall:

Der BF hat wie festgestellt eine im Bundesgebiet aufhältige Schwester sowie eine Nichte, mit denen er jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt und weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht. Demnach liegt die in der oben zitierten Judikatur geforderte Beziehungsintensität nicht vor, sodass der BF in Österreich kein schützenswertes Familienleben hat und es unter diesem Aspekt nicht zu einer Verstärkung seines Interesses am Verbleib in Österreich kommt.

Der BF hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit mehr als sieben Jahren im Bundesgebiet auf und ist seit Aufenthalt als relativ lang zu werten, was seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich verstärkt. Es ist zwar im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003), dennoch ist im Falle des BF zu berücksichtigen, dass er lediglich einen Asylantrag stellte, über den erst nach viereinhalb Jahren rechtskräftig entschieden wurde. Der BF hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit mehr als sieben Jahren im Bundesgebiet auf und ist seit Aufenthalt als relativ lang zu werten, was seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich verstärkt. Es ist zwar im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003), dennoch ist im Falle des BF zu berücksichtigen, dass er lediglich einen Asylantrag stellte, über den erst nach viereinhalb Jahren rechtskräftig entschieden wurde.

Der BF ging in Österreich zwar bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, jedoch legte er eine aktuelle Einstellungszusage für eine Vollzeitbeschäftigung für den Fall, dass er eine Arbeitserlaubnis erhält, vor, weshalb in Zukunft von einer Selbsterhaltungsfähig auszugehen ist. Er ging, bevor er aufgrund eines RCA-Aneurysmas mehrfach operiert werden und danach intensive Rehabilitationsmaßnahmen absolvieren musste, in Österreich bereits ehrenamtlichen Tätigkeiten nach und verfügt über grundlegende deutsche Sprachkenntnisse. Diesbezüglich legte er zwei ÖSD Zertifikate über die positive Absolvierung zweier Deutschprüfungen auf dem Niveau A1 bzw. A2 sowie die Besuchsbestätigungen mehrerer Deutschkurse vor. Weiters konnte er die in der Beschwerdeverhandlung an ihn gerichteten, nicht übersetzten deutschen Fragestellungen verstehen und in einfachem Deutsch beantworten. Dass er die im Juni 2023 abgelegte Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 nicht bestand, ist überwiegend auf seinen Gesundheitszustand zurückzuführen. Zugute zu halten ist dem BF jedenfalls, dass er seit seiner Einreise über durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen verfügt und derzeit in einer eigenen Mietwohnung lebt. Hinsichtlich seiner sozialen Integration ist zu beachten, dass er bereits seit mehreren Jahren ein sehr nahes Verhältnis zu einer in Österreich wohnhaften Person sowie deren Ehemann pflegt, die er sogar als seine „österreichischen Eltern“ bezeichnet. Er wird nicht nur finanziell von diesen unterstützt, sondern verbringt auch sehr viel Zeit mit ihnen, sodass von einer engen sozialen Bindung auszugehen ist. Im Gegensatz zu Österreich, wo die Schwester, deren Tochter sowie zwei sehr enge Bezugspersonen des BF leben, verfügt er in Afghanistan über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr. So sind zum Entscheidungszeitpunkt keine seiner Familienangehörigen im Herkunftsstaat aufhältig und hat er dort auch sonst keine sozialen Kontakte mehr.

Ein Interesse an einem Verbleib im Bundegebiet ist auch insofern indiziert, als er aufgrund seines Gesundheitszustandes auch in Zukunft auf regelmäßige ärztliche Untersuchungen sowie Kontrollen angewiesen ist. Diesbezüglich ist auf die aktuellen Länderinformationen zu verweisen, denen zufolge das Gesundheitssystem in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban und dem Rückzug der Hilfe der westlichen Staaten am Rande des Zusammenbruchs steht. Da die allgemeine humanitäre Krise die Kapazität des Gesundheitswesens und der Gesundheitsdienste erheblich einschränkt, ist nicht davon auszugehen, dass er im Herkunftsstaat die für ihn aufgrund des im Juli 2021 rupturierten RCA-Aneurysmas auch in Zukunft erforderliche medizinische Versorgung erhalten würde.

In einer Gesamtabwägung kommt dem Inlandsaufenthalt des BF aufgrund der langen Aufenthaltsdauer von sieben Jahren ein schweres Gewicht zu und sind seine Interessen am Verbleib damit maßgeblich verstärkt. Er hält sich zwar seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens am 25.11.2020 unrechtmäßig in Österreich auf, jedoch sind die in Ansehung der oben dargestellten Integrationsschritte gegen seinen weiteren Aufenthalt sprechenden Aspekte insgesamt weniger gewichtig als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich. Es stehen dem persönlichen Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet insgesamt keine so wesentlichen Umstände entgegen, die das gegen einen weiteren Aufenthalt im Inland sprechende öffentliche Interesse derart verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren würden, dass dies dem Interesse des BF am Verbleib in Österreich überwiegen würde.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegt daher das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet (bzw. dem Nicht-Ausstellen eines Aufenthaltstitels).Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG überwiegt daher das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet (bzw. dem Nicht-Ausstellen eines Aufenthaltstitels).

1.4.    Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.1.4. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Der BF absolvierte aktenkundig eine ÖSD Sprachprüfung auf dem Niveau A2, erst nach Inkrafttreten der relevanten Bestimmungen des Integrationsgesetzes, weshalb die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG nicht zur Anwendung gelangen kann. Er hat die von ihm am 29.06.2023 abgelegte ÖIF Integrationsprüfung nicht bestanden, weshalb er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt. Er übt zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Erwerbstätigkeit iSd § 55 Abs 1 Z 2 AsylG aus. Demnach war ihm eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG zu erteilen, da dies wie soeben ausgeführt gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben.Der BF absolvierte aktenkundig eine ÖSD Sprachprüfung auf dem Niveau A2, erst nach Inkrafttreten der relevanten Bestimmungen des Integrationsgesetzes, weshalb die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG nicht zur Anwendung gelangen kann. Er hat die von ihm am 29.06.2023 abgelegte ÖIF Integrationsprüfung nicht bestanden, weshalb er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt. Er übt zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus. Demnach war ihm eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG zu erteilen, da dies wie soeben ausgeführt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben.

Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG auszufolgen, der BF hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen, der BF hat hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

1.5.    Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass der BF den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG in der Beschwerdeverhandlung zurückzog.1.5. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass der BF den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG in der Beschwerdeverhandlung zurückzog.

III.2.  Zur Aufhebung der Spruchpunkte II. bis IV.römisch drei.2. Zur Aufhebung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier.

Nach dem soeben dargestellten Ergebnis liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung, sowie die Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht mehr vor, weshalb gleichzeitig die betreffenden Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren (vgl. VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404).Nach dem soeben dargestellten Ergebnis liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung, sowie die Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht mehr vor, weshalb gleichzeitig die betreffenden Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren vergleiche VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404).

Zu Spruchteil B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Ausreise Behebung der Entscheidung Deutschkenntnisse ersatzlose Teilbehebung Frist gesundheitliche Beeinträchtigung Gesundheitszustand Integration Interessenabwägung medizinische Versorgung Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung behoben unzulässige Abschiebung Verfahrensdauer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W163.2199040.2.00

Im RIS seit

14.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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