TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/19 W144 2219524-3

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Veröffentlicht am 19.10.2023
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Entscheidungsdatum

19.10.2023

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §35 Abs1
AsylG 2005 §35 Abs5
B-VG Art133 Abs4
EheG §1
EheG §17
EheG §2
EheG §21
EheG §22 Abs1
EheG §22 Abs2
EheG §3
FPG §11
FPG §11a
FPG §26
IPRG §16
VwGVG §15
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
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  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EheG § 1 heute
  2. EheG § 1 gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2025
  3. EheG § 1 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. EheG § 1 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. EheG § 1 gültig von 01.07.1973 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1973
  1. FPG § 11 heute
  2. FPG § 11 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 11 gültig von 01.09.2018 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
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  7. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 11a heute
  2. FPG § 11a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. FPG § 26 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. FPG § 26 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 26 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. FPG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W144 2219524-3/5E

IM NAmen der Republik

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 02.01.2023, Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrags von XXXX geb., afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Teheran vom 24.10.2022 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 02.01.2023, Zl. römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 geb., afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Teheran vom 24.10.2022 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß §§ 15 und 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 Abs. 1 und 5 AsylG stattgegeben und die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung behoben. Das beantragte Visum ist zu erteilen.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraphen 15 und 28 Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins und 5 AsylG stattgegeben und die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung behoben. Das beantragte Visum ist zu erteilen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Vorverfahren:

Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger stellte am 28.12.2017 bei der österreichischen Botschaft in Teheran (im Folgenden: ÖB) schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG, wobei als Bezugsperson (BP) ausdrücklich die mit Bescheid des BFA vom 05.10.2017, Zl. XXXX , als Flüchtling anerkannte XXXX geb., als Ehegattin des BF genannt wurde.Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger stellte am 28.12.2017 bei der österreichischen Botschaft in Teheran (im Folgenden: ÖB) schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG, wobei als Bezugsperson (BP) ausdrücklich die mit Bescheid des BFA vom 05.10.2017, Zl. römisch 40 , als Flüchtling anerkannte römisch 40 geb., als Ehegattin des BF genannt wurde.

In der Folge wurde der BF am 27.03.2018 persönlich bei der ÖB vorstellig und übergab das ausgefüllte „Befragungsformular im Einreiseverfahren gem. §35 AsylG 2005“. In diesem Formular führte der BF hingegen seinen Schwager XXXX geb. als Bezugsperson an. In der Folge wurde der BF am 27.03.2018 persönlich bei der ÖB vorstellig und übergab das ausgefüllte „Befragungsformular im Einreiseverfahren gem. §35 AsylG 2005“. In diesem Formular führte der BF hingegen seinen Schwager römisch 40 geb. als Bezugsperson an.

Mit Bescheid vom 05.12.2018, zugestellt am 10.12.2018, verweigerte die ÖB das Visum mit der Begründung, dass das BFA im Hinblick auf den Schwager als Bezugsperson, der nicht dem Kreis der Familienangehörigen iSd § 35 Abs. 5 AsylG zuzurechnen sei, an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten habe.Mit Bescheid vom 05.12.2018, zugestellt am 10.12.2018, verweigerte die ÖB das Visum mit der Begründung, dass das BFA im Hinblick auf den Schwager als Bezugsperson, der nicht dem Kreis der Familienangehörigen iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG zuzurechnen sei, an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten habe.

Dieser Bescheid wurde letztlich mit Erkenntnis des BVwG vom 17.06.2019, GZ: XXXX , gem. Art. 35 Abs. 1, 3 und 5 AsylG behoben, da der Behörde spätestens nach der Gewährung des Parteiengehörs durch die Stellungnahme des BF vom 04.09.2018 klar sein hätte müssen, dass seinem Antrag (richtigerweise) als Bezugsperson die von ihm als Ehegattin bezeichnete XXXX geb., zugrunde liegt.Dieser Bescheid wurde letztlich mit Erkenntnis des BVwG vom 17.06.2019, GZ: römisch 40 , gem. Artikel 35, Absatz eins, 3 und 5 AsylG behoben, da der Behörde spätestens nach der Gewährung des Parteiengehörs durch die Stellungnahme des BF vom 04.09.2018 klar sein hätte müssen, dass seinem Antrag (richtigerweise) als Bezugsperson die von ihm als Ehegattin bezeichnete römisch 40 geb., zugrunde liegt.

Das fortgesetzte Verfahren bezog sich somit auf die Bezugsperson XXXX . Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass XXXX geboren und die Ehe mit dem BF am XXXX nach muslimischem Ritus geschlossen worden sei. Das fortgesetzte Verfahren bezog sich somit auf die Bezugsperson römisch 40 . Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass römisch 40 geboren und die Ehe mit dem BF am römisch 40 nach muslimischem Ritus geschlossen worden sei.

Letztlich wies das BVwG mit Erkenntnis vom 28.08.2020, Zl. XXXX , die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 und 5 AsylG als unbegründet ab und führte begründend im Wesentlichen – unter Bezugnahme auf Erwägungen des VwGH in seiner Entscheidung vom 03.07.2020, Ra 2020/14/0006-11, in welcher mehrmals (Rz 51 bis 54) ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren thematisiert wird – aus, dass eine Ehe, die von einer unter 16 Jahre alten Person geschlossen wurde, nach österreichischem Recht keine Gültigkeit erlangen und auch keine Heilung des Mangels der Ehefähigkeit gemäß § 22 Abs. 2 EheG eintreten könne.Letztlich wies das BVwG mit Erkenntnis vom 28.08.2020, Zl. römisch 40 , die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 5 AsylG als unbegründet ab und führte begründend im Wesentlichen – unter Bezugnahme auf Erwägungen des VwGH in seiner Entscheidung vom 03.07.2020, Ra 2020/14/0006-11, in welcher mehrmals (Rz 51 bis 54) ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren thematisiert wird – aus, dass eine Ehe, die von einer unter 16 Jahre alten Person geschlossen wurde, nach österreichischem Recht keine Gültigkeit erlangen und auch keine Heilung des Mangels der Ehefähigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, EheG eintreten könne.

Unter Spruchpunt II. wurde die ordentliche Revision im Hinblick darauf für zulässig erklärt, dass eine ausdrückliche Rechtsprechung des VwGH – hinsichtlich der Rechtsfrage fehlt, ob eine Ehe, die von einer Person im Alter von unter 16 Jahren geschlossen wurde, einer Heilung gem. § 22 Abs. 2 EheG mit der Wirkung, dass die Ehe als „von Anfang an gültig“ anzusehen wäre, zugänglich wäre oder eine Heilung einer solchen Ehe rechtlich unmöglich ist und die „Ehe“ damit dem ordre public widerspricht.Unter Spruchpunt römisch zwei. wurde die ordentliche Revision im Hinblick darauf für zulässig erklärt, dass eine ausdrückliche Rechtsprechung des VwGH – hinsichtlich der Rechtsfrage fehlt, ob eine Ehe, die von einer Person im Alter von unter 16 Jahren geschlossen wurde, einer Heilung gem. Paragraph 22, Absatz 2, EheG mit der Wirkung, dass die Ehe als „von Anfang an gültig“ anzusehen wäre, zugänglich wäre oder eine Heilung einer solchen Ehe rechtlich unmöglich ist und die „Ehe“ damit dem ordre public widerspricht.

Dieses Erkenntnis des BVwG wurde in der Folge mit Erkenntnis des VwGH vom 10.06.2021, Ro 2021/18/0001-6, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes - mit im Wesentlichen folgender Begründung – aufgehoben:

„16 Die Revision ist aus den von ihr dargelegten Gründen zulässig; sie ist auch begründet.

17 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in seinem Erkenntnis vom 3. Juli 2020, Ra 2020/14/0006, mit der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG im Zusammenhang mit der Eheschließung mit einer minderjährigen Person befasst; auf die Begründung dieser Entscheidung wird gemäß § 43 Abs. 2 letzter Satz VwGG verwiesen. 17 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in seinem Erkenntnis vom 3. Juli 2020, Ra 2020/14/0006, mit der Vorbehaltsklausel des Paragraph 6, IPRG im Zusammenhang mit der Eheschließung mit einer minderjährigen Person befasst; auf die Begründung dieser Entscheidung wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, letzter Satz VwGG verwiesen.

18 Im Besonderen führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis neben dem Erfordernis der Ermittlung des anzuwendenden Sachrechts aus dass bei der Beurteilung, ob eine dem „ordre public“ widerstreitende Kinderehe vorliegt, darauf Bedacht zu nehmen ist, ob die Entscheidung übe Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit, insbesondere ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde, und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben darf zudem der Schutz des Kindeswohles, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-)Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Dabei wird - neben der stets bei der Prüfung nach § 6 IPRG zu beachtenden Intensität der Inlandsbeziehung - regelmäßig dem Alter der Ehepartner und im Besonderen der daraus resultierenden Einsichtsfähigkeit nicht unwesentliche Bedeutung zukommen. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehepartners einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. Aber auch weitere, den Einzelfall betreffende Umstände, etwa ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen, und worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist. Dabei ist insoweit ein strenger Maßstab anzulegen, als jedenfalls verlässlich ausgeschlossen werden können muss, dass von einer von einer minderjährigen Person Ausland geschlossenen Ehe, die Rechtswirkungen im Inland zeitigen soll, eine Gefährdung des „ordre public“ ausgeht, indem eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohles oder des freien Ehewillens vorliegt (vgl. VwGH 3.7.2020, Ra 2020/14/0006, Rn. 58ff)18 Im Besonderen führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis neben dem Erfordernis der Ermittlung des anzuwendenden Sachrechts aus dass bei der Beurteilung, ob eine dem „ordre public“ widerstreitende Kinderehe vorliegt, darauf Bedacht zu nehmen ist, ob die Entscheidung übe Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit, insbesondere ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde, und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben darf zudem der Schutz des Kindeswohles, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-)Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Dabei wird - neben der stets bei der Prüfung nach Paragraph 6, IPRG zu beachtenden Intensität der Inlandsbeziehung - regelmäßig dem Alter der Ehepartner und im Besonderen der daraus resultierenden Einsichtsfähigkeit nicht unwesentliche Bedeutung zukommen. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehepartners einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. Aber auch weitere, den Einzelfall betreffende Umstände, etwa ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen, und worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist. Dabei ist insoweit ein strenger Maßstab anzulegen, als jedenfalls verlässlich ausgeschlossen werden können muss, dass von einer von einer minderjährigen Person Ausland geschlossenen Ehe, die Rechtswirkungen im Inland zeitigen soll, eine Gefährdung des „ordre public“ ausgeht, indem eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohles oder des freien Ehewillens vorliegt vergleiche VwGH 3.7.2020, Ra 2020/14/0006, Rn. 58ff)

19 In Ansehung dieser Rechtsprechung hätte das BVwG somit das maßgebliche ausländische Recht - das BFA geht in seiner Stellungnahme an die ÖB Teheran von einer Eheschließung im Iran aus, das BVwG von einer Eheschließung in Afghanistan - zu ermitteln gehabt, und hierzu nachvollziehbare Feststellungen, einschließlich jener zu der nach diesem Recht zu beurteilenden Frage der Gültigkeit der Ehe, zu treffen gehabt. Weiters hätte es sich - unter der Voraussetzung, dass es sich um eine nach dem fremden Recht gültige Ehe handelt - unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der im Verfahren erstatteten Stellungnahmen des Revisionswerbers damit auseinandersetzen müssen, ob im hier vorliegenden konkreten Fall von einem Verstoß gegen den „ordre public“ auszugehen ist. Dabei hätte es insbesondere berücksichtigen müssen, ob die in Frage stehende Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit erfolgt ist. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen hervorzuheben, dass der zum Entscheidungszeitpunkt 40 Jahre alte Revisionswerber im Verfahren und in der Revision vorgebracht hat, dass er mit der Bezugsperson drei gemeinsame Kinder habe, die Bezugsperson bereits 33 Jahre alt sei und im Verfahren den Willen kundgetan habe, das seit dem Jahr bestehende Familienleben mit dem Revisionswerber fortzusetzen.“

In der Folge wurde mit Beschluss des BVwG vom 17.09.2021, XXXX , der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.In der Folge wurde mit Beschluss des BVwG vom 17.09.2021, römisch 40 , der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

Gegenständliches Verfahren:

Mit E-Mail vom 19.09.2022 wurde der BF zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert sowie die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vom 13.01.2022 mit folgender Begründung übermittelt: „Es handelt sich nach afghanischen Recht um keine rechtsgültige Heiratsurkunde. (…) Das vorgelegte Schriftstück hat somit keinerlei amtlichen Charakter und ist von keiner rechtsgültigen Ehe in Afghanistan und auch nicht im Iran auszugehen. Es sind auch die Formvorschriften für eine islamische Trauung nicht erfüllt“.

In einer Stellungnahme des Österreichischen Roten Kreuzes als Vertreter des BF vom 03.10.2022, wurde nach Wiederholung des Sachverhaltes im Wesentlichen vorgebracht, dass die Eheschließung vor inzwischen knapp 20 Jahren und somit jedenfalls vor der Geburt der gemeinsamen Kinder erfolgte. Der BF entspreche eindeutig den Kriterien eines Familienangehörigen iSd AsylG. Zur Eheschließung und Registrierung der Ehe wurde vorgebracht, dass die Ausstellung der Heiratsurkunde später im Jahr 2008 erfolgt sei. Der Vorwurf, das vorgelegte Schriftstück habe keinen amtlichen Charakter sei irrelevant, da die Eheschließung traditionell-muslimisch erfolgt sei und, wie auch das BVwG festgestellt habe – die Gültigkeit traditionell-muslimischer Ehen in Afghanistan de facto gegeben sei. Bei dem vorgelegten Schriftstück handle es sich, wie amtsbekannt um die Nachregistrierung, da bei der Eheschließung selbst keine Heiratsurkunde ausgestellt worden sei. Das Ehepaar habe die Eheschließung gemeinsam nachregistrieren lassen und sei das vorgelegte Schriftstück ausgestellt worden. Bei der Eheschließung sei ein Mullah sowie Zeugen anwesend gewesen und beide Ehepartner hätten der Eheschließung zugestimmt. Das afghanische Eherecht kenne zwei wesentliche Voraussetzungen für das Zustandekommen einer gültigen Ehe: Angebot und Annahme durch Personen verschiedenen Geschlechts sowie die Einhaltung zusätzlicher Formvorschriften. Die Nichtigkeit der Ehe komme grundsätzlich nur bei schweren Verstößen gegen die Vorschriften zustande (etwa fehlende Einwilligung der Ehegatten). Bei sonstigen Verstößen gegen Formvorschriften, gelte die Ehe zwar als fehlerhaft, der Mangel werde aber durch die Vollziehung der Ehe saniert. Es handle sich im vorliegenden Fall um eine nach afghanischem Recht rechtsgültige Ehe, unabhängig von den durch das BFA aufgezeigten vermeintlichen Formfehlern. In diesem Zusammenhang verwies der BF auf die ACCORD Anfragebeantwortung vom 30.01.2014 und wies darauf hin, dass es in Afghanistan undenkbar sei als nicht verheiratetes Paar gemeinsam Kinder zu haben. Bereits dieser Umstand spreche eindeutig für eine bereits vor der Flucht der Ehefrau gültigen Ehe. Aus den Bescheiden der gemeinsamen Kinder gehe ebenso hervor, dass es sich bei der BP um deren Mutter und bei dem BF um deren Vater handle. Ferne habe das Ehepaar sei die BP in Österreich lebe, regelmäßigen Kontakt per Videotelefonie und habe unlängst zwischen dem jüngsten Sohn und dem Vater ein Besuch im Iran stattgefunden. Auch sei der BF zur Durchführung einer DNA-Analyse bereit.

Mit Bescheid vom 24.10.2022, zugestellt am selben Tag, wurde der Einreiseantrag des BF gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass auch durch das erneute Vorbringen des BF nicht unter Beweis gestellt werden konnte, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei. Mit Bescheid vom 24.10.2022, zugestellt am selben Tag, wurde der Einreiseantrag des BF gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass auch durch das erneute Vorbringen des BF nicht unter Beweis gestellt werden konnte, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 21.11.2022 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte zur Begründung im Wesentlichen seine Einwände in der Stellungnahme vom 03.10.2022.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Teheran vom 05.12.2022, Zl. XXXX , gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dabei im Wesentlichen folgendes ausgeführt:Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Teheran vom 05.12.2022, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dabei im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

„Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sind. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152).„Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sind. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht vergleiche VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152).

Daran, dass die Verwaltungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden sind (und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum haben), hat der VwGH im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliegt die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des § 27 VwGVG einer Überprüfung [nur] durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AslyG 2005 Beschwerde erhoben wird. Nur das BVwG ist gehalten, unabhängig von einer negativen Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA auf die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen über […] einzugehen und davon ausgehend selbst eine Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson vorzunehmen (s. nochmals VwGH 30.06.2016, Ra 2015/21/0068).Daran, dass die Verwaltungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden sind (und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum haben), hat der VwGH im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliegt die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des Paragraph 27, VwGVG einer Überprüfung [nur] durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), wenn gegen einen Bescheid nach Paragraph 35, AslyG 2005 Beschwerde erhoben wird. Nur das BVwG ist gehalten, unabhängig von einer negativen Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA auf die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen über […] einzugehen und davon ausgehend selbst eine Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson vorzunehmen (s. nochmals VwGH 30.06.2016, Ra 2015/21/0068).

Auch nach dem Beschwerdevorbringen ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AslyG 2005 gestellt hatte und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen ist. Auch wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen (vgl. dazu das Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2014, W2120 2010725-1/2E, W2120 2010726-1/2E). Auch nach dem Beschwerdevorbringen ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AslyG 2005 gestellt hatte und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen ist. Auch wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen vergleiche dazu das Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2014, W2120 2010725-1/2E, W2120 2010726-1/2E).

Als allein tragender Grund für die Abweisung des von dem Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AslyG 2005 kam somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussicht des Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Darauf wurde im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich (entsprechend VwGH 12.09.2013, 2013/21/0113, mwN) Bezug genommen.Als allein tragender Grund für die Abweisung des von dem Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AslyG 2005 kam somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussicht des Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Darauf wurde im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich (entsprechend VwGH 12.09.2013, 2013/21/0113, mwN) Bezug genommen.

Jenseits und unabhängig von der oben angeführten Bindungswirkung teilt die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um keinen Familienangehörigen iSd § 35 AsylG 2005 handelt, da keine rechtgültige Eheschließung vorliegt. Jenseits und unabhängig von der oben angeführten Bindungswirkung teilt die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um keinen Familienangehörigen iSd Paragraph 35, AsylG 2005 handelt, da keine rechtgültige Eheschließung vorliegt.

In der Entscheidung des VwGH vom 10.06.2021, Ro 2021/18/0001-6, wird darauf hingewiesen, dass in Ansehung der Rechtsprechung das BVwG das maßgebliche ausländische Recht zu ermitteln gehabt hätte – hier ging das BFA in seiner Stellungnahme von einer Eheschließung im Iran aus, das BVwG von einer Eheschließung in Afghanistan.

Um dies beurteilen zu können, wurde die im Verfahren vorgelegte Heiratsurkunde dem Vertrauensanwalt der belangten Behörde vorgelegt. Dieser hält in seinem Bericht vom 09.12.2021 folgendes fest:

Nach afghanischen Recht handelt es sich um keine rechtsgültige Heiratsurkunde. Das Dokument scheint auf privater Basis von einem religiösen Führer erstellt worden zu sein und wurde bei keiner Behörde registriert. Es wird auch kein spezifisches Gesetz angegeben, auf dessen Grundalge die Ehe geschlossen wurde. Bestenfalls ist dem Dokument zu entnehmen, dass eine „islamische Nikah“ von dem besagten religiösen Führer feierlich begangen worden sein könnte, die nicht unter gesetzlichen Bestimmungen registriert ist.

-        Die Übersetzung des Dokuments ist in einem zensierten Format, in dem die Abweichungen nicht angegeben werden.

-        Obwohl es üblich ist, dass die Braut einen Anwalt ernennt, ist es im gegenständlichen Fall umgekehrt, der Beschwerdeführer hat einen Anwalt ernannt, die Bezugsperson nicht.

-        Es werden keine Zeugen der Eheschließung im Dokument genannt, grundsätzlich kann aber keine islamische Ehe ohne die Anwesenheit von zwei Zeugen vollzogen werden. Es gibt auch keine Unterschrift oder einen Daumenabdruck des Beschwerdeführers und der Bezugsperson oder einer anderen Person auf dem Dokument.

-        Es wird keine Identitätsdokumentation der Parteien erwähnt.

-        Der Stempel des Mates des religiösen Führers ist ohne Unterschrift angebracht.

-        Die meisten Teile des Dokuments wurden leer gelassen, es müssen aber alle Teile entweder mit den erforderlichen Angaben oder mit entsprechenden Hinweisen befüllt werden, die erklären, warum die erforderlichen Dokumente nicht verfügbar sind. Es besteht keine Möglichkeit einen Teil eines Formulars in irgendeiner Weise frei zu lassen.

Zusammenfassend hat die im Verfahren vorgelegte Heiratsurkunde keinen amtlichen Charakter und handelt es sich um keine rechtsgültige Ehe, weder in Afghanistan noch im Iran, da die Formvorschriften einer islamischen Trauung nicht erfüllt sind. Somit ist von keiner gültigen Eheschließung vor der Einreise der Bezugsperson in das Bundesgebiet auszugehen und ist der Beschwerdeführer kein Familienangehöriger iSd §35 AsylG 2005.

Es ist darauf hinzuweisen, dass mit der Verweigerung des Einreisetitels nicht die Ausübung einer Berechtigung eingeräumt wird, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer von vorherein nicht jene Rechtsposition einzuräumen vermag, die er mit Hilfe der Beschwerde erst erreichen möchte (vgl. etwa VwGH 20.10.1992, 90/04/0266). Damit kommt einem allfälligen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 VwGVG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu.“ Es ist darauf hinzuweisen, dass mit der Verweigerung des Einreisetitels nicht die Ausübung einer Berechtigung eingeräumt wird, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer von vorherein nicht jene Rechtsposition einzuräumen vermag, die er mit Hilfe der Beschwerde erst erreichen möchte vergleiche etwa VwGH 20.10.1992, 90/04/0266). Damit kommt einem allfälligen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu.“

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte die BF mit Schriftsatz vom 11.01.2023 einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht ein.Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte die BF mit Schriftsatz vom 11.01.2023 einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 02.02.2023 langte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.)      Feststellungen:
1.) Feststellungen:,

Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.

Der BF, ein am XXXX geborener Staatsangehöriger Afghanistans, stelle am 28.12.2017 schriftlich bei der ÖB Teheran einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG. Der BF, ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger Afghanistans, stelle am 28.12.2017 schriftlich bei der ÖB Teheran einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG.

Der BF ist der Ehemann der Bezugsperson XXXX geb., afghanische Staatsangehörige, der mit Bescheid des BFA vom 05.10.2017 Asyl gewährt wurde. Der BF ist der Ehemann der Bezugsperson römisch 40 geb., afghanische Staatsangehörige, der mit Bescheid des BFA vom 05.10.2017 Asyl gewährt wurde.

Der BF und die Bezugsperson haben am XXXX im Iran traditionell-muslimisch nach Scharia-Recht geheiratet. Bei der Eheschließung waren ein Mullah sowie Zeugen anwesend und haben beide Ehepartner der Eheschließung zugestimmt. Die Registrierung der Ehe und Ausstellung der Heiratsurkunde ist nachträglich erst im Jahr 2008 erfolgt. Das Datum der Trauung, XXXX , wurde mit Siegel des Büros Ayatullah Mohaqeq KABILI und Unterschrift in der Heiratsurkunde, bestätigt. Der BF und die Bezugsperson haben am römisch 40 im Iran traditionell-muslimisch nach Scharia-Recht geheiratet. Bei der Eheschließung waren ein Mullah sowie Zeugen anwesend und haben beide Ehepartner der Eheschließung zugestimmt. Die Registrierung der Ehe und Ausstellung der Heiratsurkunde ist nachträglich erst im Jahr 2008 erfolgt. Das Datum der Trauung, römisch 40 , wurde mit Siegel des Büros Ayatullah Mohaqeq KABILI und Unterschrift in der Heiratsurkunde, bestätigt.

Der BF war zum Zeitpunkt der religiösen Eheschließung XXXX 22 Jahre alt. Seine Ehefrau war im Zeitpunkt der Eheschließung 15 Jahre und 9 Monate alt.Der BF war zum Zeitpunkt der religiösen Eheschließung römisch 40 22 Jahre alt. Seine Ehefrau war im Zeitpunkt der Eheschließung 15 Jahre und 9 Monate alt.

Willensmängel der Brautleute waren bei der Eheschließung nicht gegeben, ebenso wenig Zwang.

Nach der Eheschließung hat das Ehepaar bis zur fluchtbedingten Ausreise der Bezugsperson etwa 14 Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt. Am XXXX wurde ihr erstes Kind, XXXX , in XXXX , am XXXX ihr zweites Kind, XXXX in XXXX und am XXXX ihr drittes Kind, XXXX , in XXXX geboren. Nach der Eheschließung hat das Ehepaar bis zur fluchtbedingten Ausreise der Bezugsperson etwa 14 Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt. Am römisch 40 wurde ihr erstes Kind, römisch 40 , in römisch 40 , am römisch 40 ihr zweites Kind, römisch 40 in römisch 40 und am römisch 40 ihr drittes Kind, römisch 40 , in römisch 40 geboren.

Es entsprach somit auch dem Willen der Eheleute die geschlossene Ehe auch künftig fortzusetzen.

Im Jahr 2016 reiste die Ehefrau des BF mit den drei gemeinsamen Kindern endgültig aus dem Iran aus. Seit der Stellung ihrer Anträge auf internationalen Schutz im Jänner 2016 befindet sich die Ehefrau des BF mit den gemeinsamen Kindern durchgehend in Österreich.

2.) Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der ÖB.

Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus seinen Angaben.

Der Ort der Eheschließung ergibt sich daraus, dass sich die BP abgesehen von einem knapp zweimonatigen Aufenthalt in Afghanistan im Jahr 2003 im Zeitraum vor und nach der Geburt ihres ersten Sohnes (am XXXX ) immer im Iran aufgehalten hat.Der Ort der Eheschließung ergibt sich daraus, dass sich die BP abgesehen von einem knapp zweimonatigen Aufenthalt in Afghanistan im Jahr 2003 im Zeitraum vor und nach der Geburt ihres ersten Sohnes (am römisch 40 ) immer im Iran aufgehalten hat.

Aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung zum Iran: Rechtsvorschriften zu Eheschließung zweier afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens; Registrierung bei afghanischer Botschaft als Indiz für Gültigkeit im Iran; Dokumentation, Personenstandsregister; traditionelle Hochzeitsfeier als Voraussetzung für die Gültigkeit der Ehe (2010 und aktuell) vom 17.05.2019 geht außerdem hervor, dass Afghanen im Iran nach traditionellem, religiösem Prozedere heiraten müssten, indem sie einen Heiratsvertrag („Nikah“-Vertrag) unterzeichnen, der im Rahmen einer Zeremonie darüber hinaus von einem Geistlichen und zwei männlichen Zeugen unterschrieben werden müsse. Sobald der Vertrag unterzeichnet sei, sei das Paar nach dem islamischen Recht verheiratet. Gemäß Angaben der afghanischen Botschaft stellt die Botschaft auf Anfrage offizielle Heiratsurkunden aus, die eine solche religiöse Heirat bestätigen würden. Die Heiratszeremonie würde zwar in solchen Fällen nicht in der Botschaft durchgeführt werden, aber das Paar und die Zeugen (Vater oder andere Verwandte) könnten zur Botschaft kommen und dort die Heiratsurkunde erhalten. Nach Angaben der Botschaft ist es nicht notwendig, den Ehevertrag zur Botschaft mitzubringen, um eine Heiratsurkunde zu erhalten, da die mündlichen Aussagen der Zeugen ausreichen.

Die Feststellung zur aufrechten – am XXXX geschlossenen - Ehe zwischen dem BF und XXXX geb., ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des BF im Befragungsformular iVm der vorgelegten Heiratsurkunde, die ein Eheschließungsdatum XXXX ausweist.Die Feststellung zur aufrechten – am römisch 40 geschlossenen - Ehe zwischen dem BF und römisch 40 geb., ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des BF im Befragungsformular in Verbindung mit der vorgelegten Heiratsurkunde, die ein Eheschließungsdatum römisch 40 ausweist.

Der Umstand, dass die BP zum Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung noch keine 16 Jahre, sondern erst 15 Jahre und 9 Monate alt war, ergibt sich unzweifelhaft aus einem Vergleich ihres Geburtsdatums mit dem Datum der Eheschließung und wurde im Verfahren auch nicht bestritten.

Die Feststellungen zur (einvernehmlichen) Eheschließung, dem gemeinsamen Familienleben im Herkunftsstaat sowie zur Geburt der gemeinsamen Kinder ergeben sich aus den nachvollziehbaren und im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des BF und seiner Ehefrau im gesamten Verfahren.

Aus der Stellungnahme des BF geht hervor, dass beide Eheleute der Eheschließung zugestimmt hätten. Auch aus der Einvernahme der Bezugsperson des BF geht nichts Gegenteiliges hervor (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 20.09.2017), sodass das erkennende Gericht es als glaubhaft erachtet, dass es im Zeitpunkt der Eheschließung ihrem tatsächlichen Willen entsprochen hat, den BF zu heiraten, sodass von einer aufrechten Ehe auszugehen ist. Aus der Stellungnahme des BF geht hervor, dass beide Eheleute der Eheschließung zugestimmt hätten. Auch aus der Einvernahme der Bezugsperson des BF geht nichts Gegenteiliges hervor vergleiche Einvernahmeprotokoll vom 20.09.2017), sodass das erkennende Gericht es als glaubhaft erachtet, dass es im Zeitpunkt der Eheschließung ihrem tatsächlichen Willen entsprochen hat, den BF zu heiraten, sodass von einer aufrechten Ehe auszugehen ist.

Nach den übereinstimmenden Angaben des BF und der Bezugsperson (im Rahmen ihres Asylverfahrens in Österreich) hätten die Genannten die Ehe nach traditionellem Ritus geschlossen. Als Beweis wurde eine Heiratsurkunde vorgelegt. In der Erstbefragung vor einer Landespolizeidirektion hat die Bezugsperson explizit angegeben traditionell und standesamtlich verheiratet zu sein, im Protokoll waren beide Kästchen angekreuzt und bezeichnete die Bezugsperson den BF namentlich als ihren Ehemann. Der BF gab damit übereinstimmend in dem Befragungsprotokoll im Einreiseverfahren ausdrücklich zu Protokoll, dass die Ehe mit der Bezugsperson am XXXX geschlossen wurde und bezeichnete ebenso die Bezugsperson als seine Ehefrau. Auch im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt sprach die Bezugsperson explizit von einer Ehe und hat die Bezugsperson den Namen ihres Ehemannes –sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme – mit XXXX angegeben. Die Frage, ob sie zurzeit in offener Trennung von ihrem Mann lebe, beantwortete die Bezugsperson mit „Nein“. Weiters ist zu berücksichtigen, dass auch die Angaben hinsichtlich der drei aus der Ehe entstammenden minderjährigen Kinder übereinstimmen. Der BF gab im Zuge seines Interviews vor der ÖB Teheran am 27.03.2018 an, drei namentlich genannte minderjährige Kinder zu haben, nannte deren Geburtsort und derzeitigen Wohnort, und führte ebenso die Bezugsperson in ihrer Einvernahme an, Mutter dieser Kinder zu sein. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass seitens des BFA die Vaterschaft des BF niemals bestritten wurde.
Aufgrund der Angaben des BF und seiner Ehefrau (im Rahmen ihres Asylverfahrens in Österreich) war und ist unzweifelhaft, dass sowohl der BF als auch seine Ehefrau die Absicht hatten und haben, die Ehe fortzusetzen.
Nach den übereinstimmenden Angaben des BF und der Bezugsperson (im Rahmen ihres Asylverfahrens in Österreich) hätten die Genannten die Ehe nach traditionellem Ritus geschlossen. Als Beweis wurde eine Heiratsurkunde vorgelegt. In der Erstbefragung vor einer Landespolizeidirektion hat die Bezugsperson explizit angegeben traditionell und standesamtlich verheiratet zu sein, im Protokoll waren beide Kästchen angekreuzt und bezeichnete die Bezugsperson den BF namentlich als ihren Ehemann. Der BF gab damit übereinstimmend in dem Befragungsprotokoll im Einreiseverfahren ausdrücklich zu Protokoll, dass die Ehe mit der Bezugsperson am römisch 40 geschlossen wurde und bezeichnete ebenso die Bezugsperson als seine Ehefrau. Auch im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt sprach die Bezugsperson explizit von einer Ehe und hat die Bezugsperson den Namen ihres Ehemannes –sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme – mit römisch 40 angegeben. Die Frage, ob sie zurzeit in offener Trennung von ihrem Mann lebe, beantwortete die Bezugsperson mit „Nein“. Weiters ist zu berücksichtigen, dass auch die Angaben hinsichtlich der drei aus der Ehe entstammenden minderjährigen Kinder übereinstimmen. Der BF gab im Zuge seines Interviews vor der ÖB Teheran am 27.03.2018 an, drei namentlich genannte minderjährige Kinder zu haben, nannte deren Geburtsort und derzeitigen Wohnort, und führte ebenso die Bezugsperson in ihrer Einvernahme an, Mutter dieser Kinder zu sein. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass seitens des BFA die Vaterschaft des BF niemals bestritten wurde. , Aufgrund der Angaben des BF und seiner Ehefrau (im Rahmen ihres Asylverfahrens in Österreich) war und ist unzweifelhaft, dass sowohl der BF als auch seine Ehefrau die Absicht hatten und haben, die Ehe fortzusetzen.

3.) Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Behebung des Bescheides:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:

„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1.
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
1., von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2.
von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
2., von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.,

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§16 [ … ]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben. (4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) lauten wie folgt:

Sonderbestimmungen für das Familienverfahren

Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2.

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannteinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt

worden ist oder

3.

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben

Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

dieser nicht straffällig geworden ist und

 

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3.

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein

Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

dieser nicht straffällig geworden ist;

 

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3.

gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt

wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undwurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4.

dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2.

auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der

Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem

Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen

um ein minderjähriges lediges Kind;

3.

im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption

(§ 30 NAG).(Paragraph 30, NAG).

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär

Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status

anhängig ist (§§ 7 und 9),anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2.

das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den

öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht undöffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3.

im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen desim Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des

§ 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäßParagraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß

§ 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne desParagraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des

Art. 8 EMRK geboten.Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die

Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 16 und 6) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 16 und 6) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:

Form der Eheschließung:

§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16, (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.

(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 1,2, 3 und 17) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen eins,,2, 3 und 17) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:

Recht der Eheschließung

A. Ehefähigkeit

§ 1. (1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind ehemündig.Paragraph eins, (1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind ehemündig.

(2) Das Gericht hat eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, auf ihren Antrag für ehemündig zu erklären, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist und sie für diese Ehe reif erscheint.

Geschäftsunfähigkeit

§ 2 Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.Paragraph 2, Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.

Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und des Erziehungsberechtigten

§ 3 (1) Wer minderjährig oder aus anderen Gründen in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf zur Eingehung einer Ehe der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.Paragraph 3, (1) Wer minderjährig oder aus anderen Gründen in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf zur Eingehung einer Ehe der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Außerdem bedarf er der Einwilligung desjenigen, dem seine Pflege und Erziehung zustehen.

(3) Werden die nach den Abs. 1 und 2 erforderlichen Einwilligungen verweigert, so hat das Gericht sie auf Antrag des Verlobten, der ihrer bedarf, zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.(3) Werden die nach den Absatz eins und 2 erforderlichen Einwilligungen verweigert, so hat das Gericht sie auf Antrag des Verlobten, der ihrer bedarf, zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

Form der Eheschließung:

§ 17 (1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.Paragraph 17, (1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

(2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.

D. Nichtigkeit der Ehe

I. Nichtigkeitsgründerömisch eins. Nichtigkeitsgründe

§ 20. Eine Ehe ist nur in den Fällen nichtig, in denen dies in den §§ 21 bis 25 dieses Gesetzes bestimmt ist.Paragraph 20, Eine Ehe ist nur in den Fällen nichtig, in denen dies in den Paragraphen 21 bis 25 dieses Gesetzes bestimmt ist.

Mangel der Form

§ 21 (1) Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch § 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.Paragraph 21, (1) Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch Paragraph 17, vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.

(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, daß bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.

Mangel der Ehefähigkeit

§ 22. (1) Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung nicht ehefähig war und nicht der Aufhebungsgrund des § 35 vorliegt.Paragraph 22, (1) Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung nicht ehefähig war und nicht der Aufhebungsgrund des Paragraph 35, vorliegt.

(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach Eintritt der Ehefähigkeit zu erkennen gibt, dass er die Ehe fortsetzen will.

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr allerdings offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr allerdings offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Der BF ist der Ehemann von XXXX , geboren am XXXX der mit rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 05.10.2017, IFA XXXX , der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.Der BF ist der Ehemann von römisch 40 , geboren am römisch 40 der mit rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 05.10.2017, IFA römisch 40 , der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Gegenständlich hat die belangte Behörde angezweifelt, dass die Ehe vor der Einreise der Ehegattin des BF nach afghanischen Recht wirksam geschlossen wurde. Nach der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht sei der BF sohin kein Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, weil es sich bei der vorgelegten Urkunde um keine nach afghanischen Recht rechtsgültige Heiratsurkunde handle und diese keinen amtlichen Charakter habe. Gegenständlich hat die belangte Behörde angezweifelt, dass die Ehe vor der Einreise der Ehegattin des BF nach afghanischen Recht wirksam geschlossen wurde. Nach der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht sei der BF sohin kein Familienangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, weil es sich bei der vorgelegten Urkunde um keine nach afghanischen Recht rechtsgültige Heiratsurkunde handle und diese keinen amtlichen Charakter habe.

In der Literatur werden widersprüchliche Auffassungen zur Gültigkeit von afghanischen traditionell-muslimischen geschlossenen Ehen vertreten:

Nach Art 61 Abs. 2 afghanisches Zivilgesetzbuch ist für die Gültigkeit des Eheschließungsvertrages seine Registrierung vorgeschrieben und zwar zumindest in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise. Ohne den Nachweis durch eine öffentliche Urkunde ist die Ehe nach staatlichem afghanischem Recht ungültig (vgl Bergman/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Afghanistan, 1990, S 16). Nur bei registrierten Ehen handelt es sich um nach staatlichem Recht gültige Ehen.Nach Artikel 61, Absatz 2, afghanisches Zivilgesetzbuch ist für die Gültigkeit des Eheschließungsvertrages seine Registrierung vorgeschrieben und zwar zumindest in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise. Ohne den Nachweis durch eine öffentliche Urkunde ist die Ehe nach staatlichem afghanischem Recht ungültig vergleiche Bergman/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Afghanistan, 1990, S 16). Nur bei registrierten Ehen handelt es sich um nach staatlichem Recht gültige Ehen.

Wie in anderen Länder sieht auch das afghanische Familienrecht Formvoraussetzungen, nämlich staatliche Registrierungsvorschriften, für eine wirksame Eheschließung vor, allerdings werden diese regelmäßig in der Praxis nicht befolgt. Die Nichtregistrierung der Ehe berührt die Gültigkeit der Ehe nicht (Internetrecherche: Microsoft Word - Familienrecht_ohne Leerseiten_final_.docx (integrationsfonds.at).

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 31.05.2023 OGH 4 Ob 85/23p wie folgt erwogen:
„2.2. Zwar haben die Vorinstanzen die Formvorschriften für eine Eheschließung nach Art 61 afghZGB wiedergegeben: Muslimische Religionsgelehrte sind durch eine Erlaubnis des Obersten Gerichts befugt, die Eheschließung auf der Grundlage einer offiziellen Eheurkunde durchzuführen. Jedoch ist jede Eheschließung verpflichtend vor den zuständigen Behörden zu registrieren und bei der Nationalen Behörde zur Registrierung des Personenstandes in Evidenz zu halten. Dies gilt auch für bisher nicht registrierte Ehen (Ebert/Rasul in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe und Kindschaftsrecht – Afghanistan [244. Lfg 2021] 29 f).[ … ]
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 31.05.2023 OGH 4 Ob 85/23p wie folgt erwogen: , „2.2. Zwar haben die Vorinstanzen die Formvorschriften für eine Eheschließung nach Artikel 61, afghZGB wiedergegeben: Muslimische Religionsgelehrte sind durch eine Erlaubnis des Obersten Gerichts befugt, die Eheschließung auf der Grundlage einer offiziellen Eheurkunde durchzuführen. Jedoch ist jede Eheschließung verpflichtend vor den zuständigen Behörden zu registrieren und bei der Nationalen Behörde zur Registrierung des Personenstandes in Evidenz zu halten. Dies gilt auch für bisher nicht registrierte Ehen (Ebert/Rasul in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe und Kindschaftsrecht – Afghanistan [244. Lfg 2021] 29 f).[ … ]

Insbesondere das Eherecht basiert aber neben dem kodifizierten Recht auf Bestimmungen des islamischen Rechts und dem örtlichen Gewohnheitsrecht (Rechtspluralismus, vgl Ebert/Rasul in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht – Afghanistan [244. Lfg 2021] 26). Große Teile der Bevölkerung sind nicht bereit, Behörden durch die Registrierung von Ehen in vermeintlich rein private und zum Teil ungesetzliche Praktiken wie Kinder-, Zwangs-, Austauschehen und Ehen zur Schuldentilgung Einblick nehmen zu lassen. Daher sind nur 5 % aller Ehen in Afghanistan registriert (Ebert/Rasul in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht – Afghanistan [244. Lfg 2021] 30).Insbesondere das Eherecht basiert aber neben dem kodifizierten Recht auf Bestimmungen des islamischen Rechts und dem örtlichen Gewohnheitsrecht (Rechtspluralismus, vergleiche Ebert/Rasul in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht – Afghanistan [244. Lfg 2021] 26). Große Teile der Bevölkerung sind nicht bereit, Behörden durch die Registrierung von Ehen in vermeintlich rein private und zum Teil ungesetzliche Praktiken wie Kinder-, Zwangs-, Austauschehen und Ehen zur Schuldentilgung Einblick nehmen zu lassen. Daher sind nur 5 % aller Ehen in Afghanistan registriert (Ebert/Rasul in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht – Afghanistan [244. Lfg 2021] 30).

2.3. Zusammengefasst sind die Formvorschriften des afghZGB über die Registrierung der Ehe praktisch totes Recht, sodass der Antrag auf einvernehmliche Scheidung nicht mangels Registrierung der Ehe abgewiesen werden kann“.

Vor diesem Hintergrund ist sohin im gegenständlichen Verfahren von einer gültigen Ehe nach afghanischen Recht auszugehen. Die Erwägungen der Behörde, wonach mangels Heiratsurkunde mit amtlichem Charakter keine rechtsgültige Ehe vorliege, greifen angesichts des Umstandes, dass diese Formerfordernisse - wie jüngst seitens des OGH ausdrücklich festgestellt wurde - praktisch totes Recht sind, zu kurz.

Der BF war im Zeitpunkt der Eheschließung 22 Jahre alt, während seine Ehefrau erst 15 Jahre und 9 Monte als war.

Gemäß § 6 IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechtes nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.Gemäß Paragraph 6, IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechtes nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.

Gemäß § 1 Abs. 1 EheG ist ehefähig, wer volljährig und entscheidungsfähig ist. Das Gericht hat gemäß Abs. 2 leg. cit. eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, auf ihren Antrag für ehefähig zu erklären, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist und sie für diese Ehe reif erscheint; die minderjährige Person bedarf zur Eingehung der Ehe der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Verweigert dieser die Zustimmung, so hat das Gericht sie auf Antrag der minderjährigen Person, die ihrer bedarf, zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, EheG ist ehefähig, wer volljährig und entscheidungsfähig ist. Das Gericht hat gemäß Absatz 2, leg. cit. eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, auf ihren Antrag für ehefähig zu erklären, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist und sie für diese Ehe reif erscheint; die minderjährige Person bedarf zur Eingehung der Ehe der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Verweigert dieser die Zustimmung, so hat das Gericht sie auf Antrag der minderjährigen Person, die ihrer bedarf, zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt klargestellt, dass eine dem ordre public zuwiderlaufende Kinderehe auch dann vorliegen kann, wenn – wie im Fall des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau – bloß einer der Ehepartner minderjährig war (VwGH 16.02.2021, Ra 2020/19/0153; mwN). Gegenständlich ist daher zu beurteilen, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eine verpönte Kinderehe vorliegt.

Konkret zu prüfen ist einerseits das Verhältnis der (fiktiven) Anwendung des kollisionsrechtlich berufenen Rechts im konkreten Fall zu Grundwertungen des österreichischen Rechts, andererseits das Ausmaß der Inlandsbeziehung. Die beiden Elemente bilden ein bewegliches System. Je stärker der Inlandsbezug, umso geringere Abweichungen vom österreichischen Recht können einen Verstoß gegen den ordre public begründen, und umgekehrt (vgl. OGH 29.1.2019, 2 Ob 170/18s).Konkret zu prüfen ist einerseits das Verhältnis der (fiktiven) Anwendung des kollisionsrechtlich berufenen Rechts im konkreten Fall zu Grundwertungen des österreichischen Rechts, andererseits das Ausmaß der Inlandsbeziehung. Die beiden Elemente bilden ein bewegliches System. Je stärker der Inlandsbezug, umso geringere Abweichungen vom österreichischen Recht können einen Verstoß gegen den ordre public begründen, und umgekehrt vergleiche OGH 29.1.2019, 2 Ob 170/18s).

In der Judikatur wurde bereits festgehalten, dass das Kindeswohl zu den zu schützenden Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung zählt. Das Verbot der Kinderehe steht in engem Zusammenhang mit dem Ziel des Schutzes des Kindeswohls, indem damit die (Persönlichkeits-) Rechte von Minderjährigen gewahrt und sie vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art geschützt werden sollen (vgl. dazu VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0006; mwN).In der Judikatur wurde bereits festgehalten, dass das Kindeswohl zu den zu schützenden Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung zählt. Das Verbot der Kinderehe steht in engem Zusammenhang mit dem Ziel des Schutzes des Kindeswohls, indem damit die (Persönlichkeits-) Rechte von Minderjährigen gewahrt und sie vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art geschützt werden sollen vergleiche dazu VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0006; mwN).

Der OGH geht […] in Bezug auf Eheschließungen zudem davon aus, es liege dem nationalen Recht eine nach dem IPRG zu schützende Grundwertung zugrunde, derzufolge gewährleistet sein muss, dass die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit und ohne Anknüpfungen an Bedingungen erfolgt […]. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes weist das schon nach der bisherigen […] Rechtsprechung als vom Schutzbereich des § 6 IPRG erfasst angesehene Verbot der Kinderehe - ebenso wie das Verbot des Ehezwanges - einen engen Konnex zu diesem Ziel auf (vgl. dazu VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0006; mwN). Der OGH geht […] in Bezug auf Eheschließungen zudem davon aus, es liege dem nationalen Recht eine nach dem IPRG zu schützende Grundwertung zugrunde, derzufolge gewährleistet sein muss, dass die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit und ohne Anknüpfungen an Bedingungen erfolgt […]. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes weist das schon nach der bisherigen […] Rechtsprechung als vom Schutzbereich des Paragraph 6, IPRG erfasst angesehene Verbot der Kinderehe - ebenso wie das Verbot des Ehezwanges - einen engen Konnex zu diesem Ziel auf vergleiche dazu VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0006; mwN).

Nach § 22 EheG ist eine Ehe nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung nicht ehefähig war und nicht der Aufhebungsgrund des § 35 EheG (also der Mangel der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters) vorliegt. Die Ehe ist jedoch gemäß § 22 Abs. 2 EheG als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach Eintritt der Ehefähigkeit zu erkennen gibt, dass er die Ehe fortsetzen will. Gemäß § 27 EheG kann sich überdies niemand auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist. Nach § 28 Abs. 1 erster Satz EheG kann, wenn eine Ehe aufgrund des § 22 Abs. 1 EheG nichtig ist, (nur) einer der beiden Ehegatten die Nichtigerklärung begehren. Diese Bestimmungen sind gleichfalls als Ausfluss des dem EheG inhärenten Gedankens des freien Ehewillens (vgl. VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0006). Nach Paragraph 22, EheG ist eine Ehe nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung nicht ehefähig war und nicht der Aufhebungsgrund des Paragraph 35, EheG (also der Mangel der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters) vorliegt. Die Ehe ist jedoch gemäß Paragraph 22, Absatz 2, EheG als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach Eintritt der Ehefähigkeit zu erkennen gibt, dass er die Ehe fortsetzen will. Gemäß Paragraph 27, EheG kann sich überdies niemand auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist. Nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz EheG kann, wenn eine Ehe aufgrund des Paragraph 22, Absatz eins, EheG nichtig ist, (nur) einer der beiden Ehegatten die Nichtigerklärung begehren. Diese Bestimmungen sind gleichfalls als Ausfluss des dem EheG inhärenten Gedankens des freien Ehewillens vergleiche VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0006).

Eine von einem Minderjährigen geschlossene Ehe ist daher nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe anzusehen, selbst dann nicht per se, wenn ein Ehepartner unter 16 Jahren alt war. Bei der Beurteilung, ob eine solche verpönte Kinderehe vorliegt, ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit, insbesondere ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde, und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben darf zudem der Schutz des Kindeswohles, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-)Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehegatten einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. Aber auch weitere den Einzelfall betreffende Umstände, etwa ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen, und worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2020/19/0153-8). Eine von einem Minderjährigen geschlossene Ehe ist daher nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe anzusehen, selbst dann nicht per se, wenn ein Ehepartner unter 16 Jahren alt war. Bei der Beurteilung, ob eine solche verpönte Kinderehe vorliegt, ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit, insbesondere ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde, und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben darf zudem der Schutz des Kindeswohles, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-)Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehegatten einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. Aber auch weitere den Einzelfall betreffende Umstände, etwa ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen, und worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2020/19/0153-8).

Nach der Eheschließung lebte das Ehepaar 14 Jahre (2002 bis 2016) im gemeinsamen Haushalt. Das Ehepaar hat somit ihr gemeinsames Familienleben auch nach der Eheschließung tatsächlich fortgesetzt und entstammen aus der Ehe drei gemeinsame minderjährige Kinder. Die Ehe besteht nun seit rund 21 Jahren und die 36-jährige Ehefrau des BF hat nach wie vor die Absicht, diese Ehe fortzuführen. Der Entschluss der Ehefrau zur Fortsetzung der Ehe ist auf ihr Naheverhältnis zum BF sowie auf das bisherige Familienleben zurückzuführen und steht in keinem Zusammenhang mit wirtschaftlichem Zwang oder Gepflogenheiten, die allein aus dem formalen Bestand der Ehe resultieren. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass zwischen dem BF und seiner Ehefrau eine tatsächlich gelebte und von beiden auch gewünschte Ehe besteht.

Zusammengefasst kommt das erkennende Gericht daher zu dem Ergebnis, dass gegenständlich keine verpönte Kinderehe vorliegt, da keine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohl oder des freien Ehewillens vorliegt und es überdies dem tatsächlichen Willen der nunmehr volljährigen Ehefrau des BF entspricht, die Ehe fortzusetzen.

Da die Familienangehörigeneigenschaft des BF zur Bezugsperson somit gegeben ist und keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Bezugsperson straffällig geworden oder im Hinblick auf ihre Person ein Verfahren zur Aberkennung ihres Status anhängig wäre, erscheinen in casu die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 34 Abs. 2 und 35 Abs. 1 und 5 AsylG erfüllt, sodass der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene Entscheidung zu beheben war, und ihr seitens der ÖB der begehrte Einreisetitel zu gewähren ist.Da die Familienangehörigeneigenschaft des BF zur Bezugsperson somit gegeben ist und keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Bezugsperson straffällig geworden oder im Hinblick auf ihre Person ein Verfahren zur Aberkennung ihres Status anhängig wäre, erscheinen in casu die Tatbestandsvoraussetzungen der Paragraphen 34, Absatz 2 und 35 Absatz eins und 5 AsylG erfüllt, sodass der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene Entscheidung zu beheben war, und ihr seitens der ÖB der begehrte Einreisetitel zu gewähren ist.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.Barauslagen iSd Paragraph 11 a, Absatz 3, leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausgeführt, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten nicht im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausgeführt, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten nicht im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Auftrag an die belangte Behörde Bescheidbehebung Beschwerdevorentscheidung Ehe Einreisetitel Familienangehöriger Fortsetzung Gültigkeit Kinderehe Minderjährige ordre public österreichische Botschaft Urkunde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W144.2219524.3.00

Im RIS seit

05.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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