TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/20 W235 2270999-2

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Veröffentlicht am 20.10.2023
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Entscheidungsdatum

20.10.2023

Norm

AsylG 2005 §35
AVG §73 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
FPG §11
FPG §11a
FPG §26
VwGVG §8
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 11 heute
  2. FPG § 11 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 11 gültig von 01.09.2018 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 11a heute
  2. FPG § 11a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. FPG § 26 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. FPG § 26 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 26 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. FPG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W235 2270999-1/6E

W235 2270999-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Äthiopien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 11.04.2023, Zl. ET-ADD-OB-SP01-SP01/0005/2022, zu Recht erkannt:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Äthiopien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 11.04.2023, Zl. ET-ADD-OB-SP01-SP01/0005/2022, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgeben und der Bescheid infolge Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Äthiopien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend ihren Antrag auf Einreise gemäß § 35 AsylG vom 13.01.2022 zu Recht erkannt:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Äthiopien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend ihren Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG vom 13.01.2022 zu Recht erkannt:

A)

Der Antrag auf Einreise gemäß § 35 AsylG wird abgewiesen. Der Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1.1. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Äthiopien, am 13.01.2022 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie die Ehefrau des somalischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , sei, dem mit dem am XXXX 09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). 1.1.1. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Äthiopien, am 13.01.2022 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie die Ehefrau des somalischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , sei, dem mit dem am römisch 40 09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).

Diesem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt:

?        Auszüge aus dem äthiopischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX 09.2019 mit der Nummer XXXX ; ? Auszüge aus dem äthiopischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 09.2019 mit der Nummer römisch 40 ;

?        Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (samt englischer Übersetzung), ausgestellt am XXXX 11.2021 vom XXXX in XXXX , Äthiopien, wonach die Beschwerdeführerin am XXXX in XXXX geboren und äthiopische Staatsangehörige ist; ? Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (samt englischer Übersetzung), ausgestellt am römisch 40 11.2021 vom römisch 40 in römisch 40 , Äthiopien, wonach die Beschwerdeführerin am römisch 40 in römisch 40 geboren und äthiopische Staatsangehörige ist;

?        Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 10.2021, Zl. XXXX , mit welchem der Bezugsperson die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte um zwei Jahre verlängert wurde; ? Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 10.2021, Zl. römisch 40 , mit welchem der Bezugsperson die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte um zwei Jahre verlängert wurde;

?        E-Card der Bezugsperson;

?        Auszug aus dem Fremdenpass der Bezugsperson, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX 06.2021 mit der Nummer XXXX ; ? Auszug aus dem Fremdenpass der Bezugsperson, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 06.2021 mit der Nummer römisch 40 ;

?        Heiratsurkunde (samt englischer Übersetzung), ausgestellt am XXXX 11.2021 vom XXXX in XXXX , Äthiopien, wonach die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am XXXX 12.2012 eine Ehe geschlossen haben und die Registrierung dieser Ehe am XXXX 11.2021 erfolgt ist? Heiratsurkunde (samt englischer Übersetzung), ausgestellt am römisch 40 11.2021 vom römisch 40 in römisch 40 , Äthiopien, wonach die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am römisch 40 12.2012 eine Ehe geschlossen haben und die Registrierung dieser Ehe am römisch 40 11.2021 erfolgt ist

Dieser Antrag wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Österreichische Botschaft Addis Abeba mit Schreiben vom 26.01.2022 übermittelt.

1.1.2. Am 29.06.2022 erfolgte unter Beiziehung geeigneter Dolmetscher für die Sprache Somali eine Paralleleinvernahme der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson vor der Österreichischen Botschaft Addis Abeba bzw. vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Österreich).

1.1.2.1. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Einvernahme vor der Österreichischen Botschaft Addis Abeba eingangs an, die Bezugsperson im Oktober 2012 in XXXX (auch und in der Folge: XXXX ), einem Dorf im östlichen Äthiopien, morgens beim Dorfbrunnen kennengelernt zu haben. Sie hätten sich dann ca. dreimal [die Woche] am Abend an verschiedenen Plätzen getroffen. Manchmal seien die Freunde der Bezugsperson dabei gewesen, manchmal seien sie allein gewesen und hätten miteinander gesprochen. Ihre Familien hätten davon anfangs nichts gewusst. Die Bezugsperson habe die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie ihre Freundin sein wolle und sie habe dies bejaht. Zu Beginn habe sie das Aussehen der Bezugsperson gemocht, später auch deren Charakter. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten traditionell geheiratet. Ihre Ehe sei zwischen Mai und November 2021 im XXXX in XXXX registriert worden. Sie seien gemeinsam mit den Zeugen zum Standesamt gegangen und hätten dort eine Heiratsurkunde erhalten. Bei der traditionellen Eheschließung sei ihnen keine Urkunde ausgestellt worden.1.1.2.1. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Einvernahme vor der Österreichischen Botschaft Addis Abeba eingangs an, die Bezugsperson im Oktober 2012 in römisch 40 (auch und in der Folge: römisch 40 ), einem Dorf im östlichen Äthiopien, morgens beim Dorfbrunnen kennengelernt zu haben. Sie hätten sich dann ca. dreimal [die Woche] am Abend an verschiedenen Plätzen getroffen. Manchmal seien die Freunde der Bezugsperson dabei gewesen, manchmal seien sie allein gewesen und hätten miteinander gesprochen. Ihre Familien hätten davon anfangs nichts gewusst. Die Bezugsperson habe die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie ihre Freundin sein wolle und sie habe dies bejaht. Zu Beginn habe sie das Aussehen der Bezugsperson gemocht, später auch deren Charakter. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten traditionell geheiratet. Ihre Ehe sei zwischen Mai und November 2021 im römisch 40 in römisch 40 registriert worden. Sie seien gemeinsam mit den Zeugen zum Standesamt gegangen und hätten dort eine Heiratsurkunde erhalten. Bei der traditionellen Eheschließung sei ihnen keine Urkunde ausgestellt worden.

Zu ihrer Person gab die Beschwerdeführerin an, am XXXX in XXXX geboren zu sein, sich zum Islam zu bekennen und dem Clan Samaroon, Subclan Makyl Dheere, anzugehören. Sie sei die Tochter von XXXX und XXXX . Die Bezugsperson führe den Namen XXXX , sei am XXXX in XXXX geboren, sei Muslim und gehöre dem Clan Ogaaden, Subclan Reer Isaaq, an. Ihre Eltern würden XXXX und XXXX heißen. Zu ihrer Person gab die Beschwerdeführerin an, am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein, sich zum Islam zu bekennen und dem Clan Samaroon, Subclan Makyl Dheere, anzugehören. Sie sei die Tochter von römisch 40 und römisch 40 . Die Bezugsperson führe den Namen römisch 40 , sei am römisch 40 in römisch 40 geboren, sei Muslim und gehöre dem Clan Ogaaden, Subclan Reer Isaaq, an. Ihre Eltern würden römisch 40 und römisch 40 heißen.

Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten am XXXX 12.2012 um ca. 09:00 Uhr geheiratet. Die Ehe sei in XXXX im Haus ihres Onkels väterlicherseits geschlossen worden. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei die Beschwerdeführerin in einem anderen Haus von einem anderen Familienmitglied gewesen. Sie könne nicht sagen, in welchem Verwandtschaftsverhältnis sie zu dieser Person stehe. Die Heiratszeremonie habe von 09:00 Uhr bzw. 10:00 Uhr bis ca. 11:00 Uhr gedauert. Es seien die Bezugsperson, deren Vater, der Onkel der Beschwerdeführerin, der Sheikh sowie zwei ihr unbekannte Zeugen anwesend gewesen. Die Hochzeit sei vom Onkel und vom Schwiegervater der Beschwerdeführerin organisiert worden. Sie selbst habe den Sheikh nicht gekannt. Die Beschwerdeführerin habe bei der Hochzeit ein bodenlanges weißes Kleid mit langen Ärmeln sowie ein Kopf- und Schultertuch getragen. Die Bezugsperson sei schwarz gekleidet gewesen. Nach der Heiratszeremonie habe es keine Feier gegeben. Es seien nur ein paar Gäste, nämlich die Familien der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sowie Freunde und Nachbarn, zur Hütte, die extra für das Ehepaar gebaut worden sei, gekommen. Als Geschenk hätten ihnen die Gäste Tiere mitgebracht. Insgesamt seien zwischen 20 und 25 Gäste anwesend gewesen. Hinsichtlich dieser Hochzeitsgäste führte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage an, dass sie nur den Namen ihres Schwiegervaters und ihres Schwagers kenne. Letzterer habe zu dieser Zeit in XXXX gelebt. Befragt, wer die Speisen und Getränke für die Feier zubereitet habe, erklärte die Beschwerdeführerin, dass es Tee gegeben und sie diesen gekocht habe. Essen habe es nicht gegeben. Beim Tee trinken seien Frauen und Männer zusammengesessen. Musik und Tanz habe es nicht gegeben. Die Feier habe bis ungefähr 20:00 Uhr gedauert. Die Hochzeitsnacht habe das Ehepaar in ihrem Haus bzw. in der für sie gebauten Hütte verbracht. Auf Nachfrage, ob das Ehepaar Geschenke zur Hochzeit bekommen habe, erklärte die Beschwerdeführerin, ihnen seien Schafe und Ziegen versprochen worden. Die Tiere seien ihnen allerdings nicht übergeben worden, da die Bezugsperson kurz nach der Eheschließung ins Gefängnis gekommen sei und die Beschwerdeführerin daraufhin XXXX verlassen habe. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten sich gegenseitig kein persönliches Geschenk gemacht. Hochzeitsfotos gebe es nicht. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten am römisch 40 12.2012 um ca. 09:00 Uhr geheiratet. Die Ehe sei in römisch 40 im Haus ihres Onkels väterlicherseits geschlossen worden. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei die Beschwerdeführerin in einem anderen Haus von einem anderen Familienmitglied gewesen. Sie könne nicht sagen, in welchem Verwandtschaftsverhältnis sie zu dieser Person stehe. Die Heiratszeremonie habe von 09:00 Uhr bzw. 10:00 Uhr bis ca. 11:00 Uhr gedauert. Es seien die Bezugsperson, deren Vater, der Onkel der Beschwerdeführerin, der Sheikh sowie zwei ihr unbekannte Zeugen anwesend gewesen. Die Hochzeit sei vom Onkel und vom Schwiegervater der Beschwerdeführerin organisiert worden. Sie selbst habe den Sheikh nicht gekannt. Die Beschwerdeführerin habe bei der Hochzeit ein bodenlanges weißes Kleid mit langen Ärmeln sowie ein Kopf- und Schultertuch getragen. Die Bezugsperson sei schwarz gekleidet gewesen. Nach der Heiratszeremonie habe es keine Feier gegeben. Es seien nur ein paar Gäste, nämlich die Familien der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sowie Freunde und Nachbarn, zur Hütte, die extra für das Ehepaar gebaut worden sei, gekommen. Als Geschenk hätten ihnen die Gäste Tiere mitgebracht. Insgesamt seien zwischen 20 und 25 Gäste anwesend gewesen. Hinsichtlich dieser Hochzeitsgäste führte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage an, dass sie nur den Namen ihres Schwiegervaters und ihres Schwagers kenne. Letzterer habe zu dieser Zeit in römisch 40 gelebt. Befragt, wer die Speisen und Getränke für die Feier zubereitet habe, erklärte die Beschwerdeführerin, dass es Tee gegeben und sie diesen gekocht habe. Essen habe es nicht gegeben. Beim Tee trinken seien Frauen und Männer zusammengesessen. Musik und Tanz habe es nicht gegeben. Die Feier habe bis ungefähr 20:00 Uhr gedauert. Die Hochzeitsnacht habe das Ehepaar in ihrem Haus bzw. in der für sie gebauten Hütte verbracht. Auf Nachfrage, ob das Ehepaar Geschenke zur Hochzeit bekommen habe, erklärte die Beschwerdeführerin, ihnen seien Schafe und Ziegen versprochen worden. Die Tiere seien ihnen allerdings nicht übergeben worden, da die Bezugsperson kurz nach der Eheschließung ins Gefängnis gekommen sei und die Beschwerdeführerin daraufhin römisch 40 verlassen habe. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten sich gegenseitig kein persönliches Geschenk gemacht. Hochzeitsfotos gebe es nicht.

Nach der Eheschließung habe die Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson in der gemeinsamen Hütte gewohnt. Die weiblichen Verwandten der Bezugsperson hätten die Hütte gebaut. Der Schwiegervater und der Schwager der Beschwerdeführerin hätten die Aufsicht übernommen. Die Toilette habe sich außerhalb der Hütte befunden und sie hätten vom Brunnen, der ca. zehn bis 15 Minuten entfernt gewesen sei, Wasser geholt. Toilettenpapier und Zahnbürsten hätten sie nicht gehabt. Das nächste Geschäft sei zu Fuß innerhalb von ca. vier Minuten erreichbar gewesen. Das Ehepaar habe Geld von der Familie der Bezugsperson erhalten. Auch die Lebensmittel hätten sie von der Familie der Bezugsperson bekommen. Ferner habe die Bezugsperson der Beschwerdeführerin Geld für Kleidung gegeben. Ansonsten hätten sie nichts gehabt.

Die Bezugsperson habe mit ihrem Bruder in einem Geschäft gearbeitet und verschiedene Lebensmittel verkauft. Mittags sei sie nachhause gekommen. Das Mittagessen hätten sie immer zu zweit eingenommen; mit der Familie hätten sie nie gegessen. Am liebsten habe die Bezugsperson Reis und Schaf- sowie Ziegenfleisch gegessen. Befragt, wie oft die Beschwerdeführerin für die Bezugsperson gekocht habe, gab sie an, nicht gekocht zu haben. Die Familie der Bezugsperson habe das Essen gebracht. In ihrem Haus bzw. ihrer Hütte hätten die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson ungefähr ein Monat zusammengelebt. Nachdem die Bezugsperson verhaftet worden sei, sei die Beschwerdeführerin noch am selben Tag nach XXXX zurückgekehrt. Die Bezugsperson habe mit ihrem Bruder in einem Geschäft gearbeitet und verschiedene Lebensmittel verkauft. Mittags sei sie nachhause gekommen. Das Mittagessen hätten sie immer zu zweit eingenommen; mit der Familie hätten sie nie gegessen. Am liebsten habe die Bezugsperson Reis und Schaf- sowie Ziegenfleisch gegessen. Befragt, wie oft die Beschwerdeführerin für die Bezugsperson gekocht habe, gab sie an, nicht gekocht zu haben. Die Familie der Bezugsperson habe das Essen gebracht. In ihrem Haus bzw. ihrer Hütte hätten die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson ungefähr ein Monat zusammengelebt. Nachdem die Bezugsperson verhaftet worden sei, sei die Beschwerdeführerin noch am selben Tag nach römisch 40 zurückgekehrt.

Die Bezugsperson spreche Somali und ein bisschen Deutsch. Die Beschwerdeführerin beherrsche neben Somali auch Amharisch und ein bisschen Englisch. Beide Ehegatten könnten lesen und schreiben. Autofahren könne hingegen nur die Beschwerdeführerin. Weder die Beschwerdeführerin noch die Bezugsperson hätten Narben oder Verletzungen.

Zuletzt habe die Beschwerdeführerin am Tag der Einvernahme um 10:00 Uhr mit der Bezugsperson Kontakt gehabt. Als die Beschwerdeführerin das erste Mal nach der Ausreise der Bezugsperson wieder Kontakt zu ihr gehabt habe, sei sie in XXXX gewesen. Die Bezugsperson habe sie von Österreich aus angerufen. Der Kontakt sei vom Vater der Bezugsperson hergestellt worden. Befragt, welche Personen die Bezugsperson – abgesehen von der Beschwerdeführerin – regelmäßig kontaktiere, antwortete die Beschwerdeführerin, die Bezugsperson rufe nur sie sowie ihre Tante an. Die Eltern und der Bruder der Bezugsperson seien bereits verstorben. Zuletzt habe die Beschwerdeführerin am Tag der Einvernahme um 10:00 Uhr mit der Bezugsperson Kontakt gehabt. Als die Beschwerdeführerin das erste Mal nach der Ausreise der Bezugsperson wieder Kontakt zu ihr gehabt habe, sei sie in römisch 40 gewesen. Die Bezugsperson habe sie von Österreich aus angerufen. Der Kontakt sei vom Vater der Bezugsperson hergestellt worden. Befragt, welche Personen die Bezugsperson – abgesehen von der Beschwerdeführerin – regelmäßig kontaktiere, antwortete die Beschwerdeführerin, die Bezugsperson rufe nur sie sowie ihre Tante an. Die Eltern und der Bruder der Bezugsperson seien bereits verstorben.

1.1.2.2. Die Bezugsperson führte im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, sie habe die Beschwerdeführerin im äthiopischen Dorf XXXX , welches nahe der Stadt XXXX gelegen sei, am XXXX 10.2012 vormittags beim Brunnen im Dorf kennengelernt. Die Bezugsperson habe dort – ebenso wie die Beschwerdeführerin – Wasser für die Familie geholt. Sie sei zur Beschwerdeführerin gegangen und habe sie nach ihrem Namen und ihrem Wohnort gefragt. Die Beschwerdeführerin habe ihr daraufhin erzählt, dass sie in XXXX lebe und in den Ferien nach XXXX komme. Dort würden ihr Onkel väterlicherseits und ihr Onkel mütterlicherseits wohnen. Da weder die Beschwerdeführerin noch die Bezugsperson ein Handy gehabt hätten, hätten sie sich nach Sonnenuntergang in XXXX auf der Straße getroffen. Dies sei ein Treffpunkt für Jugendliche gewesen. Auf Nachfrage führte die Bezugsperson weiter an, dass die Ferien in Äthiopien von Juli bis Mitte August gedauert hätten und die Beschwerdeführerin in diesen Ferien bei ihren Verwandten in XXXX gelebt habe. Sie sei zwischen drei und vier Wochen dort gewesen. Nach dem Kennenlernen hätten sie sich unterhalten und besprochen, wie sie weiter zusammenleben könnten. Ferner hätten sie darüber geredet, wie sie heiraten könnten. Wann genau die Beschwerdeführerin wieder nach XXXX zurückgegangen sei, wisse die Bezugsperson nicht. Es sei ca. Anfang August 2012 gewesen. Auf Nachfrage, ob die Bezugsperson beschreiben könne, wie sie sich ineinander verliebt hätten, führte sie an, dass ihr die Beschwerdeführerin gefallen habe und sich ihre Beziehung dann entwickelt habe. So habe die Liebesbeziehung begonnen und sie hätten dann am XXXX 11.2012 entschieden zu heiraten.1.1.2.2. Die Bezugsperson führte im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, sie habe die Beschwerdeführerin im äthiopischen Dorf römisch 40 , welches nahe der Stadt römisch 40 gelegen sei, am römisch 40 10.2012 vormittags beim Brunnen im Dorf kennengelernt. Die Bezugsperson habe dort – ebenso wie die Beschwerdeführerin – Wasser für die Familie geholt. Sie sei zur Beschwerdeführerin gegangen und habe sie nach ihrem Namen und ihrem Wohnort gefragt. Die Beschwerdeführerin habe ihr daraufhin erzählt, dass sie in römisch 40 lebe und in den Ferien nach römisch 40 komme. Dort würden ihr Onkel väterlicherseits und ihr Onkel mütterlicherseits wohnen. Da weder die Beschwerdeführerin noch die Bezugsperson ein Handy gehabt hätten, hätten sie sich nach Sonnenuntergang in römisch 40 auf der Straße getroffen. Dies sei ein Treffpunkt für Jugendliche gewesen. Auf Nachfrage führte die Bezugsperson weiter an, dass die Ferien in Äthiopien von Juli bis Mitte August gedauert hätten und die Beschwerdeführerin in diesen Ferien bei ihren Verwandten in römisch 40 gelebt habe. Sie sei zwischen drei und vier Wochen dort gewesen. Nach dem Kennenlernen hätten sie sich unterhalten und besprochen, wie sie weiter zusammenleben könnten. Ferner hätten sie darüber geredet, wie sie heiraten könnten. Wann genau die Beschwerdeführerin wieder nach römisch 40 zurückgegangen sei, wisse die Bezugsperson nicht. Es sei ca. Anfang August 2012 gewesen. Auf Nachfrage, ob die Bezugsperson beschreiben könne, wie sie sich ineinander verliebt hätten, führte sie an, dass ihr die Beschwerdeführerin gefallen habe und sich ihre Beziehung dann entwickelt habe. So habe die Liebesbeziehung begonnen und sie hätten dann am römisch 40 11.2012 entschieden zu heiraten.

Am XXXX 12.2012 hätten sie in XXXX nach muslimischen Brauch geheiratet. Die Registrierung der Ehe sei dann in XXXX in der Moschee XXXX durchgeführt worden. Dieser Ort liege 45 bis 50 km von XXXX entfernt. Die Urkunde, mit welcher die Registrierung der Ehe dokumentiert worden sei, habe die Bezugsperson aus Äthiopien mitgenommen. Sie sei ca. drei Wochen in Äthiopien gewesen und sei am XXXX 03.2022 zurückgekommen. Die Frage, ob die Bezugsperson die Bestätigung habe, welche bei der traditionellen Eheschließung ausgestellt worden sei, wurde verneint. Am römisch 40 12.2012 hätten sie in römisch 40 nach muslimischen Brauch geheiratet. Die Registrierung der Ehe sei dann in römisch 40 in der Moschee römisch 40 durchgeführt worden. Dieser Ort liege 45 bis 50 km von römisch 40 entfernt. Die Urkunde, mit welcher die Registrierung der Ehe dokumentiert worden sei, habe die Bezugsperson aus Äthiopien mitgenommen. Sie sei ca. drei Wochen in Äthiopien gewesen und sei am römisch 40 03.2022 zurückgekommen. Die Frage, ob die Bezugsperson die Bestätigung habe, welche bei der traditionellen Eheschließung ausgestellt worden sei, wurde verneint.

Zu ihrer eigenen Person führte die Bezugsperson an, dass sie den Namen XXXX führe, am XXXX geboren sei, sich zum Islam bekenne und dem Hauptclan Ogaaden, Subclan Reer Isaaq, angehöre. Ihre Mutter heiße XXXX . Ihr Vater führe den Namen XXXX . Die Bezugsperson sei in XXXX geboren und ihre Mutter sei gestorben, als sie vier Monate alt gewesen sei. In der Folge sei die Bezugsperson in XXXX bei ihrer Tante aufgewachsen und 2010 alleine nach XXXX zu ihrem Vater und ihrem Bruder übersiedelt. Ihr Bruder habe ein Lebensmittelgeschäft gehabt. Zu ihrer eigenen Person führte die Bezugsperson an, dass sie den Namen römisch 40 führe, am römisch 40 geboren sei, sich zum Islam bekenne und dem Hauptclan Ogaaden, Subclan Reer Isaaq, angehöre. Ihre Mutter heiße römisch 40 . Ihr Vater führe den Namen römisch 40 . Die Bezugsperson sei in römisch 40 geboren und ihre Mutter sei gestorben, als sie vier Monate alt gewesen sei. In der Folge sei die Bezugsperson in römisch 40 bei ihrer Tante aufgewachsen und 2010 alleine nach römisch 40 zu ihrem Vater und ihrem Bruder übersiedelt. Ihr Bruder habe ein Lebensmittelgeschäft gehabt.

Zur Person der Beschwerdeführerin gab die Bezugsperson an, sie führe den Namen XXXX , sei am XXXX in XXXX geboren und sei die Tochter von XXXX und XXXX . Sie bekenne sich ebenso zum Islam und gehöre dem Hauptclan Samaroon, Subclan Makyl Dheere, an. Die Beschwerdeführerin habe fünf Schwestern und vier Brüder. Zur Person der Beschwerdeführerin gab die Bezugsperson an, sie führe den Namen römisch 40 , sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und sei die Tochter von römisch 40 und römisch 40 . Sie bekenne sich ebenso zum Islam und gehöre dem Hauptclan Samaroon, Subclan Makyl Dheere, an. Die Beschwerdeführerin habe fünf Schwestern und vier Brüder.

Betreffend die Eheschließung gab die Bezugsperson zu Protokoll, dass sie am XXXX 12.2012 in XXXX zwischen 10:00 Uhr und 11:00 Uhr am Vormittag geheiratet hätten. Auf Nachfrage erklärte sie, die Heiratszeremonie habe von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr gedauert und habe in XXXX im Haus von XXXX , dem Onkel väterlicherseits der Beschwerdeführerin, stattgefunden. Konkret habe es sich bei dem Haus um eine mittelgroße somalische Hütte mit ca. 18 m² gehandelt, die aus einem Raum ohne Fenster bestanden habe. Am Boden seien Becher mit Wasser zum Trinken gestanden. Ferner habe es sieben bis acht niedere Stühle sowie einen Teppich, der den ganzen Raum bedeckt habe, gegeben. Bei der Heiratszeremonie seien sechs Personen anwesend gewesen, nämlich die Bezugsperson, deren Vater, der Onkel der Beschwerdeführerin, der Sheikh und zwei Zeugen, deren Namen die Bezugsperson jedoch nicht kenne. Die Beschwerdeführerin sei nicht anwesend gewesen. Die Bezugsperson habe die Beschwerdeführerin erst am Abend bei der Feier gesehen. Die Zeugen seien aus XXXX gewesen und der Mullah habe sie mitgebracht. XXXX bestehe aus ca. 70 bis 100 Personen. Die 100 Personen kenne die Bezugsperson auch. Auf Vorhalt, weshalb die Bezugsperson die Zeugen nicht kenne, obwohl diese ebenso aus XXXX stammen würden, antwortete sie, sie kenne sie einfach nicht. Nach Aufforderung, genaue Angaben zum Sheikh zu machen, brachte die Bezugsperson vor, der Sheikh komme aus XXXX . Die Bezugsperson kenne ihn seit ihrer Ankunft in XXXX , allerdings hätten sich die Bezugsperson und der Sheikh nicht persönlich gekannt. Betreffend die Eheschließung gab die Bezugsperson zu Protokoll, dass sie am römisch 40 12.2012 in römisch 40 zwischen 10:00 Uhr und 11:00 Uhr am Vormittag geheiratet hätten. Auf Nachfrage erklärte sie, die Heiratszeremonie habe von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr gedauert und habe in römisch 40 im Haus von römisch 40 , dem Onkel väterlicherseits der Beschwerdeführerin, stattgefunden. Konkret habe es sich bei dem Haus um eine mittelgroße somalische Hütte mit ca. 18 m² gehandelt, die aus einem Raum ohne Fenster bestanden habe. Am Boden seien Becher mit Wasser zum Trinken gestanden. Ferner habe es sieben bis acht niedere Stühle sowie einen Teppich, der den ganzen Raum bedeckt habe, gegeben. Bei der Heiratszeremonie seien sechs Personen anwesend gewesen, nämlich die Bezugsperson, deren Vater, der Onkel der Beschwerdeführerin, der Sheikh und zwei Zeugen, deren Namen die Bezugsperson jedoch nicht kenne. Die Beschwerdeführerin sei nicht anwesend gewesen. Die Bezugsperson habe die Beschwerdeführerin erst am Abend bei der Feier gesehen. Die Zeugen seien aus römisch 40 gewesen und der Mullah habe sie mitgebracht. römisch 40 bestehe aus ca. 70 bis 100 Personen. Die 100 Personen kenne die Bezugsperson auch. Auf Vorhalt, weshalb die Bezugsperson die Zeugen nicht kenne, obwohl diese ebenso aus römisch 40 stammen würden, antwortete sie, sie kenne sie einfach nicht. Nach Aufforderung, genaue Angaben zum Sheikh zu machen, brachte die Bezugsperson vor, der Sheikh komme aus römisch 40 . Die Bezugsperson kenne ihn seit ihrer Ankunft in römisch 40 , allerdings hätten sich die Bezugsperson und der Sheikh nicht persönlich gekannt.

Bei der Hochzeit habe die Beschwerdeführerin ein weißes Gewand, ein weißes Schultertuch, ein weißes Kopftuch, Ohrringe und weiße Schuhe getragen. Die Bezugsperson habe eine schwarze Hose, ein schwarzes Hemd und schwarze Schuhe angehabt. Nach der Hochzeitszeremonie habe es in dem Raum, in dem die Zeremonie stattgefunden habe, eine Feier gegeben. Konkret hätten dort die Männer gefeiert. Die Frauen hätten hingegen in einer anderen Hütte des Onkels der Beschwerdeführerin gefeiert. Der Onkel habe mehrere Hütten nebeneinander. In der Hütte der Männer seien ca. 15 Personen anwesend gewesen, während bei der Feier der Frauen ca. zehn Personen gewesen seien. Bei der Feier seien der Bruder und der Vater der Bezugsperson, zwei Nachbarn sowie ein Clanangehöriger aus dem Dorf anwesend gewesen. An die anderen Personen könne sich die Bezugsperson nicht mehr erinnern. Wer in der Hütte der Beschwerdeführerin gewesen sei, wisse die Bezugsperson nicht. Abgesehen von einer Freundin der Beschwerdeführerin habe die Bezugsperson niemanden gekannt.

Die Bezugsperson habe die Beschwerdeführerin am Abend nach der Hochzeitsfeier um ca. 22:00 bis 23:00 Uhr getroffen. Vorher habe sie die Beschwerdeführerin den ganzen Tag nicht gesehen. Die Speisen und Getränke seien von den Angehörigen der Beschwerdeführerin zubereitet worden. Die Bezugsperson habe Saft getrunken und Reis sowie Ziegenfleisch in einer scharfen roten Sauce gegessen. Es habe auch noch Bananen gegeben. Morgens habe die Zeremonie mit dem Sheikh stattgefunden. Dann sei man abends zusammengekommen und habe gemeinsam gegessen; dies sei ca. um 19:00 Uhr gewesen. Mittags habe man auch nochmals gemeinsam gegessen. Beim Mittagessen seien sechs Personen anwesend gewesen. Dies habe auch zur Feier gehört. Bei der Hochzeit habe es keine Musik gegeben. Die Feier habe von 19:00 Uhr bis 22:00 Uhr gedauert und die Bezugsperson habe die Hochzeit gemeinsam mit der Beschwerdeführerin verlassen. Für die Hochzeitsnacht sei ein Zimmer in einer anderen Hütte vorbereitet worden. Die Hütte sei vom Onkel der Beschwerdeführerin und dem Vater der Bezugsperson für das Ehepaar gebaut worden und habe sich nicht in der Nähe jener Hütten, in denen gefeiert worden sei, befunden. Es sei eine Holzhütte mit einem Plastikdach gewesen. Sie sei ca. 18 m² groß gewesen und habe keine Fenster gehabt.

Von den Gästen habe das Ehepaar keine Hochzeitsgeschenke erhalten. Die Bezugsperson habe der Beschwerdeführerin zur Hochzeit einen Fingerring in der Farbe Silber mit einem kleinen weißen Stein geschenkt. Das Material könne die Bezugsperson nicht nennen. Von der Beschwerdeführerin habe die Bezugsperson einen weißen Männerrock erhalten. Hochzeitsfotos gebe es nicht. Nach der Eheschließung hätten die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson in der Hütte, welche sie von der Familie bekommen hätten, gewohnt. Zur hygienischen Situation führte die Bezugsperson an, es habe keine Zahnbürsten gegeben. Sie hätten sich die Zähne mit Holz geputzt. Die Toilette sei außerhalb der Hütte gewesen und sie hätten kein Toilettenpapier, sondern Wasser zum Waschen gehabt. Sie hätten auch eine Küche gehabt, welche ebenso außerhalb der Hütte gewesen sei. In der Nähe der Hütte sei ein Baum zum Sitzen gewesen. Die Bezugsperson habe in dieser Hütte von XXXX 12.2012 bis Ende Jänner 2013 gelebt. Dann habe sie Probleme bekommen. Ende Jänner sei sie in der Nähe von XXXX für neun Monate in ein Gefängnis gesperrt worden. Im Oktober 2013 sei sie dann geflüchtet.Von den Gästen habe das Ehepaar keine Hochzeitsgeschenke erhalten. Die Bezugsperson habe der Beschwerdeführerin zur Hochzeit einen Fingerring in der Farbe Silber mit einem kleinen weißen Stein geschenkt. Das Material könne die Bezugsperson nicht nennen. Von der Beschwerdeführerin habe die Bezugsperson einen weißen Männerrock erhalten. Hochzeitsfotos gebe es nicht. Nach der Eheschließung hätten die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson in der Hütte, welche sie von der Familie bekommen hätten, gewohnt. Zur hygienischen Situation führte die Bezugsperson an, es habe keine Zahnbürsten gegeben. Sie hätten sich die Zähne mit Holz geputzt. Die Toilette sei außerhalb der Hütte gewesen und sie hätten kein Toilettenpapier, sondern Wasser zum Waschen gehabt. Sie hätten auch eine Küche gehabt, welche ebenso außerhalb der Hütte gewesen sei. In der Nähe der Hütte sei ein Baum zum Sitzen gewesen. Die Bezugsperson habe in dieser Hütte von römisch 40 12.2012 bis Ende Jänner 2013 gelebt. Dann habe sie Probleme bekommen. Ende Jänner sei sie in der Nähe von römisch 40 für neun Monate in ein Gefängnis gesperrt worden. Im Oktober 2013 sei sie dann geflüchtet.

Von der Hütte sei man ca. vier bis fünf Minuten zum nächsten Geschäft gegangen. Die Ehepartner hätten gemeinsam entschieden, was gekauft werde, und seien abwechselnd einkaufen gegangen. Ihr Geld hätten sie in der Hütte unter der Matratze gehabt. Ersparnisse hätten die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson nicht gehabt; sie hätten finanzielle Unterstützung von ihren Familien erhalten. Die Bezugsperson habe nicht gearbeitet. Allerdings habe sie ihrem Bruder manchmal im Lebensmittelgeschäft geholfen. Mittags habe sie zuhause gegessen. Die Beschwerdeführerin habe draußen gekocht und sie hätten im Zimmer gemeinsam gegessen. Es habe drei Mahlzeiten pro Tag gegeben. Abends und mittags habe es das gleiche Essen gegeben. Am liebsten möge die Bezugsperson Reis und Ziegenfleisch mit Obst als Eintopf sowie weiße Sauce, die durch Wasserzugabe entstehe. Dieses Essen habe die Beschwerdeführerin zwei bis dreimal in der Woche gekocht. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin sei Somali, sie spreche aber auch die äthiopische Sprache Amharisch. Die Bezugsperson spreche Somali und ein wenig Deutsch. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Bezugsperson könnten lesen und schreiben. Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin könne die Bezugsperson allerdings nicht Auto fahren. Beide hätten keine Narben. Die Bezugsperson habe nur ein Muttermal auf der Stirn. Befragt, wann die Bezugsperson zuletzt Kontakt mit der Beschwerdeführerin gehabt habe, führte sie aus, sie hätten am Tag der Einvernahme miteinander telefoniert. Nach der Flucht der Bezugsperson hätten sie erstmals wieder Mitte Juli 2014 Kontakt gehabt, als die Bezugsperson in Österreich gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Beschwerdeführerin in XXXX aufgehalten. Ihr Onkel habe sie dorthin zurückgebracht. Abgesehen von der Beschwerdeführerin habe die Bezugsperson keine Familie mehr. Von der Hütte sei man ca. vier bis fünf Minuten zum nächsten Geschäft gegangen. Die Ehepartner hätten gemeinsam entschieden, was gekauft werde, und seien abwechselnd einkaufen gegangen. Ihr Geld hätten sie in der Hütte unter der Matratze gehabt. Ersparnisse hätten die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson nicht gehabt; sie hätten finanzielle Unterstützung von ihren Familien erhalten. Die Bezugsperson habe nicht gearbeitet. Allerdings habe sie ihrem Bruder manchmal im Lebensmittelgeschäft geholfen. Mittags habe sie zuhause gegessen. Die Beschwerdeführerin habe draußen gekocht und sie hätten im Zimmer gemeinsam gegessen. Es habe drei Mahlzeiten pro Tag gegeben. Abends und mittags habe es das gleiche Essen gegeben. Am liebsten möge die Bezugsperson Reis und Ziegenfleisch mit Obst als Eintopf sowie weiße Sauce, die durch Wasserzugabe entstehe. Dieses Essen habe die Beschwerdeführerin zwei bis dreimal in der Woche gekocht. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin sei Somali, sie spreche aber auch die äthiopische Sprache Amharisch. Die Bezugsperson spreche Somali und ein wenig Deutsch. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Bezugsperson könnten lesen und schreiben. Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin könne die Bezugsperson allerdings nicht Auto fahren. Beide hätten keine Narben. Die Bezugsperson habe nur ein Muttermal auf der Stirn. Befragt, wann die Bezugsperson zuletzt Kontakt mit der Beschwerdeführerin gehabt habe, führte sie aus, sie hätten am Tag der Einvernahme miteinander telefoniert. Nach der Flucht der Bezugsperson hätten sie erstmals wieder Mitte Juli 2014 Kontakt gehabt, als die Bezugsperson in Österreich gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Beschwerdeführerin in römisch 40 aufgehalten. Ihr Onkel habe sie dorthin zurückgebracht. Abgesehen von der Beschwerdeführerin habe die Bezugsperson keine Familie mehr.

In der Niederschrift wurde weiters vermerkt, die Bezugsperson habe abschließend festhalten wollen, dass sie die Beschwerdeführerin nicht im August, sondern im Oktober kennengelernt habe.

1.1.3. Mit Schreiben vom 29.06.2022 übermittelte die Österreichische Botschaft Addis Abeba dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Niederschrift der Einvernahme der Beschwerdeführerin und teilte unter anderem mit, dass die Orte XXXX und XXXX ident seien. Ergänzend wurde angemerkt, die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, die Bezugsperson im Urlaub in XXXX kennengelernt zu haben. Ihren weiteren Angaben zufolge hätten sie sich in XXXX dreimal die Woche getroffen, wobei in der Niederschrift die Wortfolge „die Woche“ fehle. Festgehalten wurde auch, dass die Beschwerdeführerin vier Schwestern und vier Brüder habe. Der Beschwerdeführerin sei die Niederschrift vorgelesen worden, bevor sie diese unterfertigt habe. 1.1.3. Mit Schreiben vom 29.06.2022 übermittelte die Österreichische Botschaft Addis Abeba dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Niederschrift der Einvernahme der Beschwerdeführerin und teilte unter anderem mit, dass die Orte römisch 40 und römisch 40 ident seien. Ergänzend wurde angemerkt, die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, die Bezugsperson im Urlaub in römisch 40 kennengelernt zu haben. Ihren weiteren Angaben zufolge hätten sie sich in römisch 40 dreimal die Woche getroffen, wobei in der Niederschrift die Wortfolge „die Woche“ fehle. Festgehalten wurde auch, dass die Beschwerdeführerin vier Schwestern und vier Brüder habe. Der Beschwerdeführerin sei die Niederschrift vorgelesen worden, bevor sie diese unterfertigt habe.

In der Folge teilte die Österreichischen Botschaft Addis Abeba mit Schreiben vom 30.06.2022 dem Bundesamt mit, dass sich die Beschwerdeführerin am Vortag gemeldet und ihre Angaben dahingehend korrigiert habe, dass es in ihrer Familie nicht neun, sondern insgesamt zehn Kinder gebe.

1.2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 03.08.2022 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG sei. Ferner sei gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 AsylG anhängig. 1.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 03.08.2022 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG sei. Ferner sei gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, AsylG anhängig.

In der mit 27.07.2022 datierten beiliegenden Stellungnahme wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges sowie nach Anführung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß § 35 AsylG zusammengefasst ausgeführt, dass sich im gegenständlichen Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses ergeben hätten. Da Dokumente in Somalia [gemeint wohl: Äthiopien] gravierende Mängel aufweisen würden, sei am 29.06.2022 eine Paralleleinvernahme der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson durchgeführt worden. Aus einem Vergleich ihrer Angaben würden sich gravierende Widersprüche ergeben. So sei zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bezugsperson angeführt habe, die Beschwerdeführerin hätte neun Geschwister, nämlich fünf Schwestern und vier Brüder. Die Bezugsperson habe auch die Namen sowie das Alter der Geschwister genannt. Die Beschwerdeführerin habe hingegen im Rahmen ihrer Befragung angeführt, vier Schwestern und vier Brüder zu haben. Im Anschluss an ihre Einvernahme habe sie das Bundesamt kontaktiert und habe erklärt, tatsächlich neun Geschwister zu haben. Diese Berichtigung könne allerdings nicht zu ihren Gunsten gewertet werden, da die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson die Möglichkeit gehabt hätten, nach der Einvernahme miteinander Rücksprache zu halten. Hinzu komme, dass zwar sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Bezugsperson angeführt hätten, sich im Oktober 2012 in XXXX kennengelernt zu haben. Die Bezugsperson habe allerdings weiters vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in den Ferien nach XXXX gekommen sei, dort drei bis vier Wochen bei Verwandten gelebt habe und nach den Ferien, ca. Anfang August 2012, wieder nach XXXX zurückgekehrt sei. Für die Behörde sei nicht nachvollziehbar, wie es möglich sei, dass sich das Ehepaar im Oktober 2012 in XXXX kennengelernt habe, obwohl die Beschwerdeführerin bereits Anfang August 2012 ihre Heimreise nach XXXX angetreten habe. Widersprüchlich sei ferner, dass die Registrierung der Ehe den Angaben der Bezugsperson zufolge in der Moschee XXXX stattgefunden habe, während die Beschwerdeführerin erklärt habe, die Ehe sei im XXXX in XXXX registriert worden. In der mit 27.07.2022 datierten beiliegenden Stellungnahme wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges sowie nach Anführung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 35, AsylG zusammengefasst ausgeführt, dass sich im gegenständlichen Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses ergeben hätten. Da Dokumente in Somalia [gemeint wohl: Äthiopien] gravierende Mängel aufweisen würden, sei am 29.06.2022 eine Paralleleinvernahme der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson durchgeführt worden. Aus einem Vergleich ihrer Angaben würden sich gravierende Widersprüche ergeben. So sei zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bezugsperson angeführt habe, die Beschwerdeführerin hätte neun Geschwister, nämlich fünf Schwestern und vier Brüder. Die Bezugsperson habe auch die Namen sowie das Alter der Geschwister genannt. Die Beschwerdeführerin habe hingegen im Rahmen ihrer Befragung angeführt, vier Schwestern und vier Brüder zu haben. Im Anschluss an ihre Einvernahme habe sie das Bundesamt kontaktiert und habe erklärt, tatsächlich neun Geschwister zu haben. Diese Berichtigung könne allerdings nicht zu ihren Gunsten gewertet werden, da die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson die Möglichkeit gehabt hätten, nach der Einvernahme miteinander Rücksprache zu halten. Hinzu komme, dass zwar sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Bezugsperson angeführt hätten, sich im Oktober 2012 in römisch 40 kennengelernt zu haben. Die Bezugsperson habe allerdings weiters vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in den Ferien nach römisch 40 gekommen sei, dort drei bis vier Wochen bei Verwandten gelebt habe und nach den Ferien, ca. Anfang August 2012, wieder nach römisch 40 zurückgekehrt sei. Für die Behörde sei nicht nachvollziehbar, wie es möglich sei, dass sich das Ehepaar im Oktober 2012 in römisch 40 kennengelernt habe, obwohl die Beschwerdeführerin bereits Anfang August 2012 ihre Heimreise nach römisch 40 angetreten habe. Widersprüchlich sei ferner, dass die Registrierung der Ehe den Angaben der Bezugsperson zufolge in der Moschee römisch 40 stattgefunden habe, während die Beschwerdeführerin erklärt habe, die Ehe sei im römisch 40 in römisch 40 registriert worden.

Zur Eheschließung habe die Bezugsperson überdies vorgebracht, dass die Hochzeit am XXXX 12.2012 in XXXX zwischen 10:00 Uhr und 11:00 Uhr stattgefunden habe. Die Zeremonie habe um 10:00 Uhr begonnen und bis 12:00 Uhr gedauert, wobei die Beschwerdeführerin nicht anwesend gewesen sei. Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin habe die Heiratszeremonie hingegen um ca. 09:00 bis 10:00 Uhr angefangen und bis ca. 11:00 Uhr gedauert. Nicht nachvollziehbar sei weiters, dass die Bezugsperson zunächst erklärt habe, die zwei bei der Eheschließung anwesenden Zeugen, welche aus XXXX stammen würden, nicht gekannt zu haben, während sie hingegen in weiterer Folge vorgebracht habe, dass XXXX ein kleiner Ort mit ca. 70 bis 100 Personen sei und sie diese 100 Personen auch kenne. Auch auf Nachfrage konnte die Bezugsperson nicht erklären, weshalb sie ausgerechnet die beiden Zeugen nicht gekannt habe. Zur Eheschließung habe die Bezugsperson überdies vorgebracht, dass die Hochzeit am römisch 40 12.2012 in römisch 40 zwischen 10:00 Uhr und 11:00 Uhr stattgefunden habe. Die Zeremonie habe um 10:00 Uhr begonnen und bis 12:00 Uhr gedauert, wobei die Beschwerdeführerin nicht anwesend gewesen sei. Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin habe die Heiratszeremonie hingegen um ca. 09:00 bis 10:00 Uhr angefangen und bis ca. 11:00 Uhr gedauert. Nicht nachvollziehbar sei weiters, dass die Bezugsperson zunächst erklärt habe, die zwei bei der Eheschließung anwesenden Zeugen, welche aus römisch 40 stammen würden, nicht gekannt zu haben, während sie hingegen in weiterer Folge vorgebracht habe, dass römisch 40 ein kleiner Ort mit ca. 70 bis 100 Personen sei und sie diese 100 Personen auch kenne. Auch auf Nachfrage konnte die Bezugsperson nicht erklären, weshalb sie ausgerechnet die beiden Zeugen nicht gekannt habe.

Hingewiesen wurde ferner darauf, dass den Angaben der Bezugsperson zufolge die Hochzeitsfeier in derselben Hütte wie die Heiratszeremonie stattgefunden habe. Dort seien – so die Bezugsperson - allerdings nur die Männer zusammengekommen, während die Frauen in einer anderen Hütte des Onkels der Beschwerdeführerin gefeiert hätten. Die Bezugsperson habe Saft getrunken und Reis sowie Ziegenfleisch mit einer scharfen roten Sauce gegessen. Das Essen sei von den Angehörigen der Beschwerdeführerin zubereitet worden. Sie hätten getrennt gefeiert und gegessen. Diese Darstellung lasse sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht in Einklang bringen, habe diese doch angeführt, dass es keine Feier gegeben habe und nur ein paar Gäste zu jener Hütte gekommen seien, die extra für das Ehepaar gebaut worden sei. Männer und Frauen seien gemeinsam zusammengesessen und hätten den Tee getrunken, den die Beschwerdeführerin selbst zu bereitet habe. Essen habe es den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge nicht gegeben. Ein weiterer Widerspruch ergebe sich daraus, dass die Bezugsperson zunächst angeführt habe, die Beschwerdeführerin am Abend bei der Hochzeitsfeier gesehen zu haben, während sie in weiterer Folge behauptet habe, sie erst nach der Hochzeitsfeier um ca. 22:00 Uhr oder 23:00 Uhr getroffen zu haben. In diesem Zusammenhang sei auch anzumerken, dass die Hochzeitsfeier nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin lediglich bis 20:00 Uhr gedauert habe.

Hinsichtlich der Frage nach persönlichen Hochzeitsgeschenken habe die Bezugsperson überdies angeführt, der Beschwerdeführerin einen silbernen Fingerring mit einem weißen kleinen Stein geschenkt und von ihr einen weißen Männerrock erhalten zu haben. Die Beschwerdeführerin habe hingegen zu Protokoll gegeben, dass sie sich gegenseitig kein persönliches Geschenk gemacht hätten. Widersprüchlich sei ferner, dass die Beschwerdeführerin zunächst angegeben habe, die Gäste hätten als Hochzeitsgeschenk Tiere gebracht, während sie im Zuge der weiteren Einvernahme angeführt habe, dass ihnen Schafe und Ziegen lediglich versprochen, jedoch nicht übergeben worden seien. Zum gemeinsamen Ehealltag habe die Bezugsperson ausgeführt, dass sich das Ehepaar beim Einkauf der Lebensmittel abgewechselt habe und die Beschwerdeführerin für die Bezugsperson zwei- bis dreimal in der Woche ihr Lieblingsessen, einen Eintopf bestehend aus Reis und Ziegenfleisch mit Obst sowie weißer Sauce, gekocht habe. Im Widerspruch dazu habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass die Familie der Bezugsperson die Lebensmittel sowie das bereits zubereitete Essen gebracht habe und sie selbst nie für die Bezugsperson gekocht habe. Auf Nachfrage, wann das Ehepaar nach seiner fluchtbedingten Trennung Ende 2013 erstmals den Kontakt wiederaufgenommen habe, habe die Bezugsperson überdies geantwortet, die Beschwerdeführerin Mitte Juli 2014 von Österreich aus angerufen zu haben. Die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich der ersten Kontaktaufnahme im Widerspruch dazu angegeben, dass die Bezugsperson ihren Vater angerufen habe, woraufhin dieser die Beschwerdeführerin kontaktiert habe.

Aufgrund der angeführten Widersprüche sowie mangels unbedenklicher Beweismittel könne nicht vom Vorliegen des behaupteten Familienverhältnisses ausgegangen werden.

Dies teilte die Österreichische Botschaft Addis Abeba der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.08.2022 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf.

1.3. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre ausgewiesene Vertretung am 13.09.2022 eine Stellungnahme. Eingangs wurde festgehalten, dass ein allfälliges Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson einzustellen sei, da das gegen sie eingeleitete Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden sei. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass zum Nachweis der Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson eine Heiratsurkunde vorgelegt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die vorgelegte somalische Heiratsurkunde an einem Mangel leide. Festzuhalten sei weiters, dass das XXXX und die Moschee XXXX ein und dieselbe Institution seien. Ebenso wäre von der Behörde zu berücksichtigen gewesen, dass die Eheschließung bereits zehn Jahre zurückliege. Es sei daher selbstverständlich, dass die Erinnerungen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson voneinander abweichen würden. Gänzlich übereinstimmende Aussagen nach so langer Zeit wären hingegen geradezu verdächtig. 1.3. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre ausgewiesene Vertretung am 13.09.2022 eine Stellungnahme. Eingangs wurde festgehalten, dass ein allfälliges Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson einzustellen sei, da das gegen sie eingeleitete Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden sei. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass zum Nachweis der Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson eine Heiratsurkunde vorgelegt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die vorgelegte somalische Heiratsurkunde an einem Mangel leide. Festzuhalten sei weiters, dass das römisch 40 und die Moschee römisch 40 ein und dieselbe Institution seien. Ebenso wäre von der Behörde zu berücksichtigen gewesen, dass die Eheschließung bereits zehn Jahre zurückliege. Es sei daher selbstverständlich, dass die Erinnerungen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson voneinander abweichen würden. Gänzlich übereinstimmende Aussagen nach so langer Zeit wären hingegen geradezu verdächtig.

Diese Stellungnahme wurde von der Österreichischen Botschaft Addis Abeba dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.09.2022 mit dem Ersuchen um neuerliche Prüfung übermittelt.

1.4. Mit Schreiben vom 20.09.2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Addis Abeba mit, dass das Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson eingestellt wurde. Ergänzend wurde mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose dennoch festgehalten werde, da die Ehe nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe.

2. Mit Schreiben vom 04.01.2023 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung Säumnisbeschwerde.

3.1. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 11.04.2023, Zl. ET-ADD-OB-SP01-SP01/0005/2022, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. 3.1. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 11.04.2023, Zl. ET-ADD-OB-SP01-SP01/0005/2022, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.

3.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 05.05.2023 Beschwerde wegen wesentlicher Verfahrensmängel und wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts. Begründend wurde zusammengefasst und verfahrenswesentlich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach Verstreichen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist Säumnisbeschwerde erhoben habe. Die Österreichische Botschaft Addis Abeba habe erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen und sei daher im Zeitpunkt der Entscheidung unzuständig gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige, stellte am 13.01.2022 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, genannt, welcher der behauptete Ehemann der Beschwerdeführerin sein soll. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit dem am XXXX 09.2018 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 1.1. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige, stellte am 13.01.2022 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, genannt, welcher der behauptete Ehemann der Beschwerdeführerin sein soll. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit dem am römisch 40 09.2018 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Die Österreichische Botschaft Addis Abeba übermittelte diesen Antrag dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.01.2022 und regte gleichzeitig die Durchführung einer Paralleleinvernahme an.

Am 29.06.2022 wurden die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson unter Beiziehung geeigneter Dolmetscher für die Sprache Somali vor der Österreichischen Botschaft Addis Abeba bzw. vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl parallel einvernommen. Die Österreichische Botschaft Addis Abeba übermittelte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag die Niederschrift der Einvernahme der Beschwerdeführerin.

In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 03.08.2022 kam das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu dem Ergebnis, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten im Fall der Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei. Dies teilte die Österreichische Botschaft Addis Abeba der Beschwerdeführerin am selben Tag mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf. Die von der Beschwerdeführerin erstattete Stellungnahme wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Österreichischen Botschaft Addis Abeba am 14.09.2022 mit dem Ersuchen um neuerliche Prüfung übermittelt. Mit Schreiben vom 20.09.2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Addis Abeba mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 03.08.2022 kam das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu dem Ergebnis, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten im Fall der Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei. Dies teilte die Österreichische Botschaft Addis Abeba der Beschwerdeführerin am selben Tag mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf. Die von der Beschwerdeführerin erstattete Stellungnahme wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Österreichischen Botschaft Addis Abeba am 14.09.2022 mit dem Ersuchen um neuerliche Prüfung übermittelt. Mit Schreiben vom 20.09.2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Addis Abeba mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde.

Am 04.01.2023 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend ihren Antrag auf Einreise gemäß § 35 AsylG vom 13.01.2022. Am 04.01.2023 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend ihren Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG vom 13.01.2022.

Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 11.04.2023, Zl. ET-ADD-OB-SP01-SP01/0005/2022, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 11.04.2023, Zl. ET-ADD-OB-SP01-SP01/0005/2022, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.

1.2. Eine bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestandene, in Österreich gültige Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der im Verfahren angegebenen Bezugsperson wird nicht festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben im vorliegenden Antragsformular in Verbindung mit den von ihr in Vorlage gebrachten Unterlagen, konkret ihrem äthiopischen Reisepass und ihrer äthiopischen Geburtsurkunde. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (unter anderem) als „Somali“ bezeichnet wurde, ist darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin nach ihren dahingehend konsistenten Angaben aus der äthiopischen Region XXXX stammt. Hinweise, dass sie (auch) Staatsangehörige Somalias wäre, sind demgegenüber nicht hervorgekommen und wurde ein solcher Sachverhalt auch nicht konkret behauptet. 2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben im vorliegenden Antragsformular in Verbindung mit den von ihr in Vorlage gebrachten Unterlagen, konkret ihrem äthiopischen Reisepass und ihrer äthiopischen Geburtsurkunde. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (unter anderem) als „Somali“ bezeichnet wurde, ist darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin nach ihren dahingehend konsistenten Angaben aus der äthiopischen Region römisch 40 stammt. Hinweise, dass sie (auch) Staatsangehörige Somalias wäre, sind demgegenüber nicht hervorgekommen und wurde ein solcher Sachverhalt auch nicht konkret behauptet.

Ferner erschließen sich die Feststellungen zur Antragstellung (einschließlich der Angaben zur Bezugsperson), zur Übermittlung des Antrags an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, zur Durchführung einer Paralleleinvernahme der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson vor der Österreichischen Botschaft Addis Abeba bzw. vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, zur Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2022, zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin, zum Ersuchen der Österreichischen Botschaft Addis Abeba um neuerliche Prüfung des Antrags durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, zum Antwortschreiben des Bundesamtes, zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde sowie zum Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 11.04.2023 aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Bezüglich der Zustellung des Bescheides vom 11.04.2023 ist auszuführen, dass sich in den vorliegenden Verwaltungsakten kein Zustellnachweis findet und daher davon auszugehen ist, dass der Bescheid frühestens am 11.04.2023 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde.

Hinsichtlich des Datums, an welchem die Paralleleinvernahme der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson vor der Österreichischen Botschaft Addis Abeba bzw. vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchgeführt wurde, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Niederschrift der Einvernahme der Beschwerdeführerin nicht datiert ist und auf der Niederschrift der Einvernahme der Bezugsperson der „26.04.2022“ vermerkt ist. Aus der in den Akten aufliegenden E-Mail Korrespondenz zwischen der Österreichischen Botschaft Addis Abeba und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zeitraum von 23.02.2022 bis 30.06.2022 ergibt sich allerdings zweifelsfrei, dass die Paralleleinvernahme nicht - wie ursprünglich geplant und auf der Niederschrift der Bezugsperson vermerkt – am 26.04.2022, sondern erst am 29.06.2022 stattfand.

2.2. Betreffend das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Familieneigenschaft (im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestandenen, gültigen Ehe) ist zunächst beweiswürdigend auszuführen, dass in Visaverfahren hinsichtlich der behaupteten Familieneigenschaft der volle Beweis zu liefern ist.

Im gegenständlichen Verfahren konnte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, wonach sie mit der Bezugsperson vor deren endgültiger Ausreise aus Äthiopien nach traditionellem Ritus die Ehe geschlossen habe und diese Ehe im Jahr 2021 registriert worden sei, nicht durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige gleichwertige Bescheinigungsmittel belegen. Dies aus nachstehenden Gründen:

Die Beschwerdeführerin legte zum Nachweis der Eheschließung eine Heiratsurkunde samt englischer Übersetzung vor, welche am XXXX 11.2021 vom XXXX in XXXX , Äthiopien, ausgestellt wurde und aus welcher als Datum der Eheschließung der „ XXXX 12.2012“ sowie als Datum der Registrierung der Ehe der „ XXXX 11.2021“ hervorgehen. Die Beschwerdeführerin legte zum Nachweis der Eheschließung eine Heiratsurkunde samt englischer Übersetzung vor, welche am römisch 40 11.2021 vom römisch 40 in römisch 40 , Äthiopien, ausgestellt wurde und aus welcher als Datum der Eheschließung der „ römisch 40 12.2012“ sowie als Datum der Registrierung der Ehe der „ römisch 40 11.2021“ hervorgehen.

Hinsichtlich dieser Urkunde ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor der Österreichischen Botschaft Addis Abeba am 29.06.2022 anführte, bei der Eheschließung im Jahr 2012 sei dem Ehepaar vom Sheikh weder eine Heiratsurkunde noch eine sonstige Bestätigung ausgestellt worden. Demnach gibt es keinen schriftlichen Nachweis der Eheschließung am XXXX 12.2012. Zur Registrierung der Ehe gab die Beschwerdeführerin weiters an, „sie“ seien gemeinsam mit Zeugen zum Standesamt gegangen und hätten dort die im Verfahren vorgelegte Heiratsurkunde erhalten. Wer die Beschwerdeführerin – abgesehen von namentlich nicht genannten Zeugen – bei der Registrierung der Ehe begleitet hat, geht aus ihrem Vorbringen allerdings nicht hervor. Insoweit sie damit andeutet, die Registrierung gemeinsam mit der Bezugsperson vorgenommen zu haben, ist auszuführen, dass die Bezugsperson - ihren Angaben in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt zufolge - die am XXXX 11.2021 ausgestellte Heiratsurkunde von ihrem dreiwöchigen Aufenthalt in Äthiopien mitgenommen hat und am XXXX 03.2022 von diesem Aufenthalt nach Österreich zurückgekehrt ist. Daraus ist zu folgern, dass die Bezugsperson Anfang März 2022 – sohin erst nach Registrierung der Ehe am XXXX 11.2021 - nach Äthiopien gereist und somit bei der Registrierung nicht anwesend gewesen ist. Hinzu kommt, dass den Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden kann, ob jene Personen, die bei der Registrierung der Ehe als Zeugen aufgetreten sind, auch bei der Eheschließung im Jahr 2012 anwesend und somit tatsächlich auch in der Lage gewesen sind, das Bestehen der Ehe seit XXXX 12.2012 zu bezeugen. Insgesamt ist daher nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Beweismittel das XXXX die Registrierung der Ehe vorgenommen hat. Hinsichtlich dieser Urkunde ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor der Österreichischen Botschaft Addis Abeba am 29.06.2022 anführte, bei der Eheschließung im Jahr 2012 sei dem Ehepaar vom Sheikh weder eine Heiratsurkunde noch eine sonstige Bestätigung ausgestellt worden. Demnach gibt es keinen schriftlichen Nachweis der Eheschließung am römisch 40 12.2012. Zur Registrierung der Ehe gab die Beschwerdeführerin weiters an, „sie“ seien gemeinsam mit Zeugen zum Standesamt gegangen und hätten dort die im Verfahren vorgelegte Heiratsurkunde erhalten. Wer die Beschwerdeführerin – abgesehen von namentlich nicht genannten Zeugen – bei der Registrierung der Ehe begleitet hat, geht aus ihrem Vorbringen allerdings nicht hervor. Insoweit sie damit andeutet, die Registrierung gemeinsam mit der Bezugsperson vorgenommen zu haben, ist auszuführen, dass die Bezugsperson - ihren Angaben in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt zufolge - die am römisch 40 11.2021 ausgestellte Heiratsurkunde von ihrem dreiwöchigen Aufenthalt in Äthiopien mitgenommen hat und am römisch 40 03.2022 von diesem Aufenthalt nach Österreich zurückgekehrt ist. Daraus ist zu folgern, dass die Bezugsperson Anfang März 2022 – sohin erst nach Registrierung der Ehe am römisch 40 11.2021 - nach Äthiopien gereist und somit bei der Registrierung nicht anwesend gewesen ist. Hinzu kommt, dass den Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden kann, ob jene Personen, die bei der Registrierung der Ehe als Zeugen aufgetreten sind, auch bei der Eheschließung im Jahr 2012 anwesend und somit tatsächlich auch in der Lage gewesen sind, das Bestehen der Ehe seit römisch 40 12.2012 zu bezeugen. Insgesamt ist daher nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Beweismittel das römisch 40 die Registrierung der Ehe vorgenommen hat.

Ungeachtet der vagen Angaben zur Registrierung der Ehe ergeben sich gegenständlich grundlegende Bedenken am Bestehen einer Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson. Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner mit 27.07.2022 datierten Stellungnahme dargelegt, dass sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in ihrer Paralleleinvernahme am 29.06.2022 betreffend den Zeitpunkt ihrer ersten Begegnung, die Eheschließung sowie das gemeinsamen Familienleben in Äthiopien als widersprüchlich erweisen und folglich nicht angenommen werden kann, sie hätten vor Einreise der Bezugsperson in Österreich eine Ehe geschlossen. Der Beschwerdeführerin wurde hierzu Parteiengehör gewährt. In der Folge ist sie den vom Bundesamt dargelegten Bedenken weder in der schriftlichen Stellungnahme vom 13.09.2022 noch im weiteren Verfahren substanziiert entgegentreten.

Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Ergebnis, dass die Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zu ihrer Eheschließung im Jahr 2012 aufgrund ihrer stark divergierenden Ausführungen nicht den Tatsachen entsprechen.

Zur ersten Begegnung mit der Beschwerdeführerin gab die Bezugsperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, die Beschwerdeführerin am XXXX 10.2012 vormittags im äthiopischen Dorf XXXX beim Dorfbrunnen kennengelernt zu haben. Diese Datumsangabe lässt sich allerdings mit den weiteren Schilderungen der Bezugsperson, wonach die Beschwerdeführerin ihre Ferien im Dorf XXXX bei ihren Verwandten verbracht habe, die Ferien von Juli bis Mitte August gedauert hätten und die Beschwerdeführerin nach einem Aufenthalt von drei bis vier Wochen ungefähr Anfang August 2012 wieder in ihren Heimatort XXXX zurückgekehrt sei, nicht in Einklang bringen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar, dass die Bezugsperson betreffend den Zeitpunkt der ersten Begegnung mit der Beschwerdeführerin zunächst ein konkretes Datum im Oktober nannte, welches auch mit den Angaben der Beschwerdeführerin in deren parallel durchgeführter Einvernahme übereinstimmt, während sie auf weitere Nachfrage davon sprach, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Juli bis Mitte August drei bis vier Wochen im Dorf XXXX aufgehalten habe. Hierdurch liegt der Verdacht nahe, dass die Bezugsperson nicht von Tatsachen berichtete, sondern ein zuvor mit der Beschwerdeführerin vereinbartes und auswendig gelerntes Datum wiedergab. Zur ersten Begegnung mit der Beschwerdeführerin gab die Bezugsperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, die Beschwerdeführerin am römisch 40 10.2012 vormittags im äthiopischen Dorf römisch 40 beim Dorfbrunnen kennengelernt zu haben. Diese Datumsangabe lässt sich allerdings mit den weiteren Schilderungen der Bezugsperson, wonach die Beschwerdeführerin ihre Ferien im Dorf römisch 40 bei ihren Verwandten verbracht habe, die Ferien von Juli bis Mitte August gedauert hätten und die Beschwerdeführerin nach einem Aufenthalt von drei bis vier Wochen ungefähr Anfang August 2012 wieder in ihren Heimatort römisch 40 zurückgekehrt sei, nicht in Einklang bringen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar, dass die Bezugsperson betreffend den Zeitpunkt der ersten Begegnung mit der Beschwerdeführerin zunächst ein konkretes Datum im Oktober nannte, welches auch mit den Angaben der Beschwerdeführerin in deren parallel durchgeführter Einvernahme übereinstimmt, während sie auf weitere Nachfrage davon sprach, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Juli bis Mitte August drei bis vier Wochen im Dorf römisch 40 aufgehalten habe. Hierdurch liegt der Verdacht nahe, dass die Bezugsperson nicht von Tatsachen berichtete, sondern ein zuvor mit der Beschwerdeführerin vereinbartes und auswendig gelerntes Datum wiedergab.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Bezugsperson auf Nachfrage anführte, die Beschwerdeführerin habe fünf Schwestern und vier Brüder. In der Folge nannte sie sämtliche Geschwister der Beschwerdeführerin namentlich und führte deren ungefähres Alter an. Wie bereits in der mit 27.07.2022 datierten Stellungnahme des Bundesamtes festgehalten und im E-Mail der Behörde vom 30.06.2022 dokumentiert, kontaktierte die Beschwerdeführerin im Anschluss an ihre Einvernahme die Österreichische Botschaft Addis Abeba und erklärte ihre Angaben dahingehend korrigieren zu wollen, dass es in ihrer Familie nicht neun, sondern insgesamt zehn Kinder gebe. Dieses Verhalten deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eine Korrektur ihrer Angaben vornahm, um diese mit dem Vorbringen der Bezugsperson in Einklang zu bringen.

Hinsichtlich der Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zur Hochzeitsfeier sowie zum gemeinsamen Familienleben in Äthiopien übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass – wie in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13.09.2022 ausgeführt – diese Ereignisse im Zeitpunkt der Paralleleinvernahme bereits über neun Jahre zurücklagen und nicht erwartet werden kann, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson nach so langer Zeit in der Lage sind, sämtliche Details der Eheschließung und des Zusammenlebens übereinstimmend wiederzugeben. Fallbezogen widersprechen sich die Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson allerdings nicht nur in nebensächlichen Details, wie etwa im Hinblick auf den Beginn und das Ende der Hochzeitszeremonie sowie der Feierlichkeiten. Vielmehr weisen ihre Ausführungen derart gravierende Widersprüche auf, dass nicht davon ausgegangen werden kann, sie würden von tatsächlich von ihnen erlebten Ereignissen berichten.

Konkret schilderte die Bezugsperson, dass sie die Beschwerdeführerin erst nach der Hochzeitsfeier gesehen habe, da Männer und Frauen getrennt voneinander in Hütten des Onkels der Beschwerdeführerin gefeiert hätten. Die Hochzeitsnacht hätten sie nach den Ausführungen der Bezugsperson dann in jener Hütte verbracht, die vom Onkel der Beschwerdeführerin und dem Vater der Bezugsperson für sie gebaut worden sei. Diese Hütte habe sich – so die Bezugsperson - nicht in der Nähe jener Hütte befunden, in der sie gefeiert hätten. In diametralen Widerspruch dazu führte die Beschwerdeführerin an, es habe keine richtige Hochzeitsfeier gegeben; es seien ein paar Gäste in jener Hütte, die extra für das Ehepaar gebaut worden sei, zusammengekommen, wobei Männer und Frauen gemeinsam gefeiert hätten. Bemerkenswert ist weiters, dass die Bezugsperson angab, es habe bei der Hochzeitsfeier, die am Abend nach der Eheschließung stattgefunden habe, Saft sowie Reis und Ziegenfleisch mit roter scharfer Sauce gegeben. Auf Nachfrage gab sie überdies zu Protokoll, das Essen sei von der Familie der Beschwerdeführerin zubereitet worden. Nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin hingegen seien bei der Hochzeitsfeier keine Speisen, sondern lediglich von ihr selbst zubereiteter Tee serviert worden.

Auffallend ist darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin anführte, am Abend nach der Hochzeit seien ein paar Gäste, nämlich ihre eigene Familie, die Familie der Bezugsperson sowie Freunde und Nachbarn zusammengekommen. Auf Nachfrage, ob sie genaue Angaben zu den Gästen machen könne wiederholte sie allerdings lediglich, dass es Familie sowie Freunde gewesen seien und sie nur den Namen ihres Schwiegervaters und ihres Schwagers nennen könne. Für das Bundesverwaltungsgericht ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich an deren Namen erinnert, während sie die Namen ihrer eigenen Familienangehörigen, die bei der Feier anwesend gewesen sein sollen, nicht wiedergeben konnte.

Als widersprüchlich erweisen sich zudem die Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zu den Hochzeitsgeschenken. Während sich die Ehepartner den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge gegenseitig keine persönlichen Geschenke gemacht hätten, führte die Bezugsperson an, der Beschwerdeführerin einen Ring geschenkt und im Gegenzug einen weißen Männerrock erhalten zu haben. Ungereimtheiten ergeben sich weiters daraus, dass die Beschwerdeführerin zwar zunächst anführte, die Hochzeitsgäste hätten ihnen als Geschenk Tiere gebracht, im Laufe der weiteren Einvernahme ihr Vorbringen jedoch dahingehend modifizierte, dass ihnen Schafe und Ziegen lediglich versprochen, jedoch nicht übergeben worden seien.

Zum gemeinsamen Familienleben in Äthiopien gab die Beschwerdeführerin an, dass die Familie der Bezugsperson dem Ehepaar Lebensmittel zu Verfügung gestellt und Geld gegeben habe, welches die Beschwerdeführerin zum Einkaufen verwendet habe. Ferner habe die Beschwerdeführerin von der Bezugsperson Geld bekommen, um Kleidung zu kaufen. Ansonsten habe das Ehepaar nichts gehabt. Auf Nachfrage, wer für den gemeinsamen Haushalt Lebensmittel eingekauft habe, wiederholte die Beschwerdeführerin, dass diese nicht gekauft, sondern von der Familie der Bezugsperson gebracht worden seien. Im Widerspruch dazu führte die Bezugsperson aus, dass manchmal die Beschwerdeführerin und manchmal sie selbst die Lebensmitteleinkäufe erledigt habe. Hervorzuheben ist weiters, dass die Bezugsperson zum gemeinsamen Alltag vorbrachte, dass die Beschwerdeführerin mittags außerhalb der gemeinsamen Hütte gekocht habe und sie in der Folge gemeinsam in ihrem Zimmer gegessen hätten. Auf weitere Nachfrage gab die Bezugsperson ergänzend an, dass die Beschwerdeführerin zwei- bis dreimal in der Woche das Lieblingsessen der Bezugsperson zubereitet habe. Diese Darstellung kann jedoch mit den Angaben der Beschwerdeführerin nicht in Einklang gebracht werden, führte diese doch an, dass sie nie gekocht habe, sondern die Familie der Bezugsperson das Essen für das Ehepaar gebracht habe. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zu ihrem Alltag in Äthiopien in zentralen Punkten divergieren.

In einer Gesamtschau kann die am XXXX 11.2021 vom XXXX in XXXX , Äthiopien, ausgestellte Heiratsurkunde aufgrund der dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht als unbedenklich qualifiziert werden und war die Beschwerdeführerin sohin nicht in der Lage nachzuweisen, dass zwischen ihr und der Bezugsperson bereits im Herkunftsstaat bzw. vor Einreise der Bezugsperson in Österreich eine gültige Ehe bestand. Es ist ihr sohin nicht gelungen, ein relevantes und damit schützenswertes Familienverhältnis im Zuge des Verwaltungsverfahrens nachzuweisen. Daher konnte diesbezüglich nur eine Negativfeststellung getroffen werden.In einer Gesamtschau kann die am römisch 40 11.2021 vom römisch 40 in römisch 40 , Äthiopien, ausgestellte Heiratsurkunde aufgrund der dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht als unbedenklich qualifiziert werden und war die Beschwerdeführerin sohin nicht in der Lage nachzuweisen, dass zwischen ihr und der Bezugsperson bereits im Herkunftsstaat bzw. vor Einreise der Bezugsperson in Österreich eine gültige Ehe bestand. Es ist ihr sohin nicht gelungen, ein relevantes und damit schützenswertes Familienverhältnis im Zuge des Verwaltungsverfahrens nachzuweisen. Daher konnte diesbezüglich nur eine Negativfeststellung getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu I.A und II.A.): Zu römisch eins.A und römisch zwei.A.):

3.1. Zur Stattgabe der Säumnisbeschwerde und zur ersatzlosen Behebung des Bescheides vom 11.04.2023 infolge Unzuständigkeit der Behörde:

3.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8 AVG) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.3.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8, AVG) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

Gemäß § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (Abs. 1 leg. cit.). In die Frist werden die Zeit, während der das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist, sowie die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht eingerechnet (Abs. 2 leg. cit.).Gemäß Paragraph 8, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (Absatz eins, leg. cit.). In die Frist werden die Zeit, während der das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist, sowie die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht eingerechnet (Absatz 2, leg. cit.).

Die Behörde kann gemäß § 16 VwGVG im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen (Abs. 1 leg. cit.). Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen (Abs. 2 leg. cit.).Die Behörde kann gemäß Paragraph 16, VwGVG im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen (Absatz eins, leg. cit.). Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen (Absatz 2, leg. cit.).

Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind zurückzuweisen, und zwar auch dann, wenn die Entscheidungsfrist nach Erhebung der verfrühten Säumnisbeschwerde ungenützt abläuft. Nach Ablauf der jeweils bestimmten Frist ist die Säumnisbeschwerde unbefristet zulässig (vgl. „Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren“, § 8 VwGVG, Anm. 6). Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind zurückzuweisen, und zwar auch dann, wenn die Entscheidungsfrist nach Erhebung der verfrühten Säumnisbeschwerde ungenützt abläuft. Nach Ablauf der jeweils bestimmten Frist ist die Säumnisbeschwerde unbefristet zulässig vergleiche „Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren“, Paragraph 8, VwGVG, Anmerkung 6).

3.1.2. Zum gegenständlichen Verfahren:

3.1.2.1. Im gegenständlichen Fall langte der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG am 13.01.2022 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba ein. 3.1.2.1. Im gegenständlichen Fall langte der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG am 13.01.2022 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba ein.

Gemäß § 35 Abs. 4 AsylG hat die Vertretungsbehörde einem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 leg. cit. ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG hat die Vertretungsbehörde einem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 leg. cit. ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt.

Festzuhalten ist sohin, dass § 35 Abs. 4 AsylG betreffend die Entscheidungsfrist in Verfahren über Anträge nach § 35 Abs. 1 AsylG auf § 11 Abs. 5 FPG verweist. § 11 Abs. 5 FPG enthält allerdings (in der gegenständlich anzuwendenden Fassung) keine gesonderte Entscheidungsfrist. Festzuhalten ist sohin, dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG betreffend die Entscheidungsfrist in Verfahren über Anträge nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 11, Absatz 5, FPG verweist. Paragraph 11, Absatz 5, FPG enthält allerdings (in der gegenständlich anzuwendenden Fassung) keine gesonderte Entscheidungsfrist.

Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem rezenten Erkenntnis vom 27.01.2023, Ra 2021/19/0265, diesbezüglich fest, dass die in § 35 Abs. 4 AsylG vorgesehene Hemmung der Entscheidungsfrist der Vertretungsbehörde infolge des - aufgrund eines Redaktionsversehens nach wie vor bestehenden - Verweises auf § 11 Abs. 5 FPG, der keine gesonderte Entscheidungsfrist vorsieht, nicht unanwendbar wird. Vielmehr ist die Vertretungsbehörde gemäß § 73 Abs. 1 AVG iVm § 10 Abs. 1 Bundesgesetzes über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben (Konsulargesetz) verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen eines Antrags eines Fremden auf Erteilung eines Einreisetitels über den Antrag zu entscheiden. Diese Auslegung wird durch den Hinweis in den Materialien zum FNG - Anpassungsgesetz auf das Säumnisbeschwerdeverfahren nach dem VwGVG bestätigt (vgl. VwGH vom 27.01.2023, Ra 2021/19/0265, Rn 22).Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem rezenten Erkenntnis vom 27.01.2023, Ra 2021/19/0265, diesbezüglich fest, dass die in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vorgesehene Hemmung der Entscheidungsfrist der Vertretungsbehörde infolge des - aufgrund eines Redaktionsversehens nach wie vor bestehenden - Verweises auf Paragraph 11, Absatz 5, FPG, der keine gesonderte Entscheidungsfrist vorsieht, nicht unanwendbar wird. Vielmehr ist die Vertretungsbehörde gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Bundesgesetzes über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben (Konsulargesetz) verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen eines Antrags eines Fremden auf Erteilung eines Einreisetitels über den Antrag zu entscheiden. Diese Auslegung wird durch den Hinweis in den Materialien zum FNG - Anpassungsgesetz auf das Säumnisbeschwerdeverfahren nach dem VwGVG bestätigt vergleiche VwGH vom 27.01.2023, Ra 2021/19/0265, Rn 22).

3.1.2.2. Fallbezogen ist weiters zu klären, ob die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Vertretungsbehörde, welche mit Einlangen des Antrags bei der Vertretungsbehörde am 13.01.2022 zu laufen begonnen hat, im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 04.01.2023 bereits abgelaufen war oder ob die Säumnisbeschwerde infolge der in § 35 Abs. 4 AsylG normierten Fristenhemmung verfrüht erhoben wurde.3.1.2.2. Fallbezogen ist weiters zu klären, ob die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Vertretungsbehörde, welche mit Einlangen des Antrags bei der Vertretungsbehörde am 13.01.2022 zu laufen begonnen hat, im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 04.01.2023 bereits abgelaufen war oder ob die Säumnisbeschwerde infolge der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG normierten Fristenhemmung verfrüht erhoben wurde.

Die Hemmung der Entscheidungsfrist setzt mit dem Einlangen des Antrags beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein und endet mit Einlangen der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG bei der Vertretungsbehörde (vgl. VwGH 27.01.2023, Ra 2021/19/0265, Rn 26).Die Hemmung der Entscheidungsfrist setzt mit dem Einlangen des Antrags beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein und endet mit Einlangen der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG bei der Vertretungsbehörde vergleiche VwGH 27.01.2023, Ra 2021/19/0265, Rn 26).

Gegenständlich wurde der Antrag der Beschwerdeführerin dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.01.2022 übermittelt und erging am 03.08.2022 eine Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG. Im Zuge der Übermittlung des Antrags der Beschwerdeführerin an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl regte allerdings die Österreichische Botschaft Addis Abeba in einem Begleitschreiben die Durchführung einer Paralleleinvernahme an. Aus diesem Schreiben geht sohin implizit hervor, dass nach Ansicht der Behörde eine Prognoseentscheidung im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG erst nach Durchführung weiterer Ermittlungsschritte, konkret der Durchführung einer Paralleleinvernahme, getroffen werden kann. Nach Zustimmung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde schließlich am 29.06.2022 eine Paralleleinvernahme der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson durchgeführt. Am selben Tag wurde die Niederschrift der Einvernahme der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Addis Abeba an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt. Vor diesem Hintergrund kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Entscheidungsfrist lediglich von 29.06.2022 bis 03.08.2022 gehemmt war. Gegenständlich wurde der Antrag der Beschwerdeführerin dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.01.2022 übermittelt und erging am 03.08.2022 eine Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG. Im Zuge der Übermittlung des Antrags der Beschwerdeführerin an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl regte allerdings die Österreichische Botschaft Addis Abeba in einem Begleitschreiben die Durchführung einer Paralleleinvernahme an. Aus diesem Schreiben geht sohin implizit hervor, dass nach Ansicht der Behörde eine Prognoseentscheidung im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG erst nach Durchführung weiterer Ermittlungsschritte, konkret der Durchführung einer Paralleleinvernahme, getroffen werden kann. Nach Zustimmung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde schließlich am 29.06.2022 eine Paralleleinvernahme der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson durchgeführt. Am selben Tag wurde die Niederschrift der Einvernahme der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Addis Abeba an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt. Vor diesem Hintergrund kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Entscheidungsfrist lediglich von 29.06.2022 bis 03.08.2022 gehemmt war.

Die sechsmonatige Entscheidungsfrist, welche am 13.01.2022 zu laufen begonnen hat, war – unter Berücksichtigung der Hemmung der Frist von 29.06.2022 bis 03.08.2022 - im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 04.01.2023 somit verstrichen und die Behörde daher säumig.

Zu prüfen ist daher weiters, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Österreichischen Botschaft Addis Abeba zurückzuführen ist. Wie sich aus dem Verwaltungsakt und aus dem dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zur Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Parteiengehör gewährt und die von der Beschwerdeführerin erstattete Stellungnahme dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt, woraufhin das Bundesamt mit Schreiben vom 20.09.2022 mitteilte, an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festzuhalten. In weiterer Folge wurden bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde am 04.01.2023 weder ergänzende Ermittlungsschritte gesetzt noch über den Antrag der Beschwerdeführerin entschieden.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich nicht, dass die Verzögerung durch schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin oder durch unüberwindbare Hindernisse herbeigeführt worden ist. Die Österreichische Botschaft Addis Abeba erstattete diesbezüglich auch kein Vorbringen. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht ist daher im vorliegenden Fall gegeben. Die Beschwerde war sohin zulässig und berechtigt.

3.1.2.3. In einem weiteren Schritt ist daher zu prüfen, ob der Bescheid vom 11.04.2023 innerhalb der dreimonatigen Nachholfrist erlassen wurde.

Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen (oder: ergangen) ist ein Bescheid diesfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtwirksame Zustellung (Ausfolgung) vorliegt (vgl. Kolonovits et. al., „Verwaltungsverfahrensrecht“ 10. Auflage, Rz. 427). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen (oder: ergangen) ist ein Bescheid diesfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtwirksame Zustellung (Ausfolgung) vorliegt vergleiche Kolonovits et. al., „Verwaltungsverfahrensrecht“ 10. Auflage, Rz. 427).

Für den gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die Beschwerde am 04.01.2023 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba einlangte und somit die Frist in Gang gesetzt wurde. Der mit 11.04.2023 datierte Bescheid des Bundesamtes, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, wurde der Vertretung der Beschwerdeführerin – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - frühestens am selben Tag zugestellt. Die Erlassung des Bescheides erfolgte damit nach Ablauf der dreimonatigen Frist und sohin nach Übergang der Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos zu beheben. Folglich hat das Bundesverwaltungsgericht selbst über den Antrag auf Einreise gemäß § 35 AsylG zu entscheiden.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos zu beheben. Folglich hat das Bundesverwaltungsgericht selbst über den Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG zu entscheiden.

3.2. Zur Abweisung des Antrags auf Einreise gemäß § 35 AsylG:3.2. Zur Abweisung des Antrags auf Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG:

3.2.1. Gesetzliche Grundlagen:

3.2.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:

§ 34 Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017)Paragraph 34, Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)

(1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.(1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und 4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und 4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden: 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind; 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( § 30 NAG). (6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden: 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind; 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( Paragraph 30, NAG).

§ 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.(1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

3.2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

[…]

§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt. (4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

§ 26 Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005Paragraph 26, Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

3.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das in diesem Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).3.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das in diesem Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).

Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23).

Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Fall einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. von subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu diesen Ausführungen BVwG vom 12.01.2016, W184 2112510 u.a.).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen vergleiche VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen:

3.2.3. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 2 AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte XXXX als (behaupteter) Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ausgehend vom Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson in ihrer Paralleleinvernahme am 29.06.2022 in Verbindung mit der zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunde die Familieneigenschaft im Sinne des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich zu Recht verneint. Auch für das Bundesverwaltungsgericht bestehen nachvollziehbar dargelegte Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form.3.2.3. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte römisch 40 als (behaupteter) Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ausgehend vom Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson in ihrer Paralleleinvernahme am 29.06.2022 in Verbindung mit der zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunde die Familieneigenschaft im Sinne des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich zu Recht verneint. Auch für das Bundesverwaltungsgericht bestehen nachvollziehbar dargelegte Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form.

3.2.3.1. Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, ist die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Heiratsurkunde nicht geeignet, die behauptete traditionelle Eheschließung und in weiterer Folge deren nachträgliche rechtmäßige Beglaubigung und Registrierung zu belegen, da die Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zu ihrer ersten Begegnung, zu ihrer Hochzeitsfeier sowie zum gemeinsamen Familienleben im Herkunftsstaat gravierende Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen.

Insgesamt wird sohin nicht festgestellt, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in Äthiopien eine nach äthiopischem Recht gültige Ehe geschlossen worden ist. Vor diesem Hintergrund kann im Übrigen fallbezogen eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage nach der Anerkennung einer solchen Ehe nach österreichischem Recht unterbleiben.

3.2.3.2. Der Beschwerdeführerin wurde ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und sie wurde ausdrücklich auf die bestehenden Bedenken hingewiesen. Allerdings war sie nicht in der Lage, diese in ihrer Stellungnahme zu widerlegen. Wie in der der Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG beigelegten Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zutreffend und auch für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, konnte aufgrund der vorgelegten Dokumente in Verbindung mit den Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in ihrer Paralleleinvernahme die aufrechte Ehe und sohin die Familienangehörigeneigenschaft nicht nachgewiesen werden. 3.2.3.2. Der Beschwerdeführerin wurde ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und sie wurde ausdrücklich auf die bestehenden Bedenken hingewiesen. Allerdings war sie nicht in der Lage, diese in ihrer Stellungnahme zu widerlegen. Wie in der der Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG beigelegten Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zutreffend und auch für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, konnte aufgrund der vorgelegten Dokumente in Verbindung mit den Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in ihrer Paralleleinvernahme die aufrechte Ehe und sohin die Familienangehörigeneigenschaft nicht nachgewiesen werden.

3.2.4. Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG ist, worüber in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden ist, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurde, im vorliegenden Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen.3.2.4. Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG ist, worüber in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden ist, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurde, im vorliegenden Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen.

Im gegenständlichen Verfahren bestanden aufgrund des widersprüchlichen und unschlüssigen Vorbringens der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zu ihrer ersten Begegnung, zu ihrer Hochzeitsfeier und zu ihrem Zusammenleben im Herkunftsstaat begründete Zweifel am Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens und kann das behauptete Familienleben somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden.Im gegenständlichen Verfahren bestanden aufgrund des widersprüchlichen und unschlüssigen Vorbringens der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zu ihrer ersten Begegnung, zu ihrer Hochzeitsfeier und zu ihrem Zusammenleben im Herkunftsstaat begründete Zweifel am Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens und kann das behauptete Familienleben somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden.

Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einreise gemäß § 35 AsylG abzuweisen.Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG abzuweisen.

3.3. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3.3. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Zu I.B. und II.B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins.B. und römisch zwei.B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ehe Einreisetitel ersatzlose Behebung Familienangehöriger Fristversäumnis durch Behörde Glaubwürdigkeit Gültigkeit Nachfrist Nachweismangel österreichische Botschaft Säumnisbeschwerde Unzuständigkeit Urkunde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W235.2270999.2.00

Im RIS seit

14.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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