Entscheidungsdatum
23.10.2023Norm
AsylG 2005 §4aSpruch
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W212 2273803-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von mj. XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, gesetzlich vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2023, Zl.: 1344529800-230446879:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von mj. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Somalia, gesetzlich vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2023, Zl.: 1344529800-230446879:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine minderjährige somalische Staatsangehörige, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Laut dem vorliegenden EURODAC-Treffer suchte die Beschwerdeführerin zuvor am 29.09.2022 in Rumänien um internationalen Schutz an.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.03.2023 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie 16 Jahre alt sei und im September 2022 legal auf dem Luftweg aus dem Herkunftsstaat nach Rumänien gereist sei, wo sie sich bis zum Vortag aufgehalten habe. Anschließend sei sie schlepperunterstützt über Ungarn nach Österreich eingereist. In Rumänien sei sie erkennungsdienstlich behandelt worden, sie habe dort aber kein Asylverfahren gehabt. Sie wolle nicht nach Rumänien zurück.
In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst am 06.03.2023 ein auf Art. 34 Dublin III-VO gestütztes Informationsersuchen an Rumänien.In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst am 06.03.2023 ein auf Artikel 34, Dublin III-VO gestütztes Informationsersuchen an Rumänien.
Mit Schreiben vom 05.04.2023 gaben die rumänischen Behörden bekannt, dass die Beschwerdeführerin am 28.09.2022 in Rumänien um Asyl angesucht habe und ihr am 17.11.2022 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, der nach wie vor aufrecht sei. Bekanntgegeben wurde zudem, dass die Beschwerdeführerin in Rumänien unter einem anderen Namen und Geburtsdatum registriert worden sei.
Ein eingeholtes Sachverständigengutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung vom 23.04.2023 bestätigte ein minderjähriges Alter der Beschwerdeführerin zum Antragszeitpunkt. Zum Untersuchungszeitpunkt (20.04.2023) sei ein höchstmögliches Mindestalter von 16,5 Jahren sowie ein wahrscheinliches Alter von 17,8 Jahren vorgelegen. Beides sei mit dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Geburtsdatum nicht vereinbar.
Mit Verfahrensanordnung vom 26.04.2023 stellte das Bundesamt fest, dass die Beschwerdeführerin spätestens am XXXX 2006 geboren worden sei. Mit Verfahrensanordnung vom 26.04.2023 stellte das Bundesamt fest, dass die Beschwerdeführerin spätestens am römisch 40 2006 geboren worden sei.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.05.2023 gab die minderjährige Beschwerdeführerin im Beisein ihrer gesetzlichen Vertretung zusammengefasst an, dass sie gesund sei und in Österreich einen Onkel mütterlicherseits habe, zu dem sie bislang noch keinen Kontakt aufgenommen habe. Über Vorhalt des ihr in Rumänien zuerkannten Asylstatus und der beabsichtigten Außerlandesbringung in diesen Staat gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in Rumänien keinen Asylantrag gestellt habe; sie sei mit einer Begleitperson in ein Camp gebracht worden, in dem ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Danach habe sie in einer Privatwohnung mit dem somalischen Schlepper gelebt, der sie nach Rumänien gebracht habe. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass sie in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Sie habe von September 2022 bis 28.02.2023 in Rumänien gelebt, habe aber keinen Asylantrag gestellt und in einer Privatunterkunft gelebt. Sie habe keine Schriftstücke oder Dokumente ausgehändigt bekommen. Über Vorhalt, dass aus der Mitteilung Rumäniens hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin dort unter einem abweichenden Namen und Geburtsdatum in Erscheinung getreten sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass es sich dabei nicht um ihre Daten handle; diese seien vom Schlepper aufgeschrieben worden, in dessen Begleitung sie in Rumänien immer unterwegs gewesen sei. Befragt, weshalb sie Rumänien verlassen habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in Rumänien nur mit dem Schlepper gelebt habe. Dieser habe ihr verboten, nach draußen zu gehen. Sie habe wie im Gefängnis gelebt und einfach nur weg gewollt. Sie habe die Wohnung schließlich verlassen können, als der Schlepper sie an einen Ort für Flüchtlinge bzw. ein Passamt gebracht habe, wo sie eine Somalierin getroffen und um Hilfe gebeten habe. Die Beschwerdeführerin sei von dieser Frau in ihre Wohnung mitgenommen worden, in der die Beschwerdeführerin dann drei Tage mit ihr und zwei anderen somalischen Frauen gewohnt habe. Mit diesen drei Frauen sei sie von Rumänien nach Österreich gereist. Die Reise sei von den drei Frauen organisiert und finanziert worden. Über Vorhalt, dass Schutzberechtigte in Rumänien rumänischen Staatsbürgern gleichgestellt seien und rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen hätten, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in Rumänien kein Leben gehabt habe. Sie sei nur in der Wohnung mit dem Schlepper gewesen, habe keinen Asylantrag gestellt und wolle auch nicht zurück nach Rumänien. In Rumänien könnte sie keine Schule besuchen oder Ausbildung machen. Gegen eine Rückkehr nach Rumänien spreche, dass sie nur für diesen Schlepper gearbeitet habe; sie habe für ihn und seine Frau als Hausfrau arbeiten müssen und sei niemals frei gewesen. Die Ehefrau habe sie schlecht behandelt und geschlagen. Sie habe nicht weg gekonnt, weil sie dort niemanden habe. Als sie einen Versuch unternommen habe, aus der Wohnung zu flüchten, habe er sie gefunden, zurück in die Wohnung gebracht, bedroht und geschlagen, damit sie nie wieder flüchte.
Am 09.05.2023 brachte die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Kind iSd UN-Kinderrechtskonvention handle. Aufgrund des jugendlichen Alters, des Verlassens der Familie und der traumatischen Erfahrungen auf der Flucht, insbesondere mit Schleppern in Rumänien, sei die Beschwerdeführerin als besonders vulnerabel anzusehen. Die Berücksichtigung des Kindeswohls und Kindeswillens sei im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung. Die Beschwerdeführerin habe während ihres Aufenthaltes in Rumänien in einer Art Gefangenschaft gelebt und habe immer wieder betont, in Österreich bleiben zu wollen. Nicht außer Acht gelassen werden dürfe, dass deutliche Indikatoren dafür vorlägen, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Rumänien möglicherweise zur Arbeitsausbeutung gezwungen worden sei. Auch der Aufenthalt ihres Onkels und die Versorgungsmöglichkeiten in Österreich sprächen dafür, dass ein Verbleib in Österreich eher dem Kindeswohl entspreche als eine Überstellung nach Rumänien. Aufgrund der Defizite im rumänischen Asylsystem bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Außerlandesbringung in den Zustand existenzieller Not, Obdachlosigkeit, Grundversorgungslosigkeit und fehlender Daseinsvorsorge geraten werde. In den Länderberichten fänden sich keine konkreten Informationen über die Situation von Flüchtlingen in Rumänien.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sie sich nach Rumänien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gegen sie gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sie sich nach Rumänien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gegen sie gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Rumänien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Zur Lage in Rumänien traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
[…]
Allgemeines zum Asylverfahren
Letzte Änderung: 02.08.2022
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022; IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 5.2022). Der organisatorische und verwaltungstechnische Ablauf des Asylverfahrens wird in folgendem Diagramm überblicksmäßig dargestellt:Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022; IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 5.2022). Der organisatorische und verwaltungstechnische Ablauf des Asylverfahrens wird in folgendem Diagramm überblicksmäßig dargestellt:

(AIDA 5.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)
Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2021 gab es insgesamt 9.591 Asylanträge, wovon 90,42% auf Männer, 9,56% auf Frauen, 28,73% auf Kinder und 16,17% auf unbegleitete Minderjährige entfielen. Herkunftsländer sind hauptsächlich Afghanistan, Syrien und Bangladesch (AIDA 5.2022).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 24.6.2022
? IGI - Generalinspektorat für Immigration (27.1.2022a): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 24.6.2022
? IGI - Generalinspektorat für Immigration (27.1.2022b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 27.6.2022
? IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.a): General Information, https://igi.mai.gov.ro/en/general-information/, Zugriff 27.6.2022
? USDOS - US Department of State (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071213.html, Zugriff 27.6.2022
Dublin-Rückkehrer
Letzte Änderung: 02.08.2022
Entzieht sich ein Antragsteller dem Verfahren (z.B. indem er Rumänien vor dem Asylinterview verlässt und in einen anderen EU-Mitgliedstaat geht), gilt sein Antrag nach 30 Tagen als stillschweigend zurückgezogen und das Verfahren wird geschlossen. Sofern der Antragsteller in diesem Fall binnen neun Monaten nach Rumänien zurückkehrt, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Andernfalls kann der Rückkehrer lediglich einen Folgeantrag stellen (AIDA 5.2022).
Hat ein Antragsteller das Hoheitsgebiet der EU für mindestens drei Monate verlassen oder wurde er gemäß Artikel 19 (2) und (3) der Dublin-Verordnung in ein Drittland oder in das Herkunftsland abgeschoben, gilt ein neuer Asylantrag nicht als Folgeantrag (AIDA 5.2022).
Wenn der Asylwerber seinen Asylantrag ausdrücklich zurückzieht, aber das Hoheitsgebiet der EU nicht verlassen hat oder in einen Drittstaat oder das Herkunftsland zurückgeschickt wurde, kann das Asylverfahren bei Rückkehr nach Rumänien nicht fortgesetzt werden, sondern es muss ein Folgeantrag gestellt werden (AIDA 5.2022).
Für Personen, die nach Rumänien zurückgeführt werden und zuvor eine negative Entscheidung in der administrativen Phase des Verfahrens erhalten und keinen gerichtlichen Rechtsbehelf dagegen eingelegt haben, wird das Asylverfahren nicht fortgesetzt. Sie können einen Folgeantrag stellen (AIDA 5.2022).
Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten um zulässig zu sein (AIDA 5.2022).
Alle Asylwerber, die auf der Grundlage der Dublin-Verordnung aus einem anderen Mitgliedstaat nach Rumänien überstellt werden, werden in den Zentren Vasile Stolnicu und danach Tudor Gociu untergebracht (AIDA 5.2022).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 7.6.2022
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Letzte Änderung: 02.08.2022
Im Gesetz sind die Kategorien schutzbedürftiger Personen aufgeführt (unbegleitete Minderjährige (UMA), begleitete Minderjährige, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen, die an schweren Krankheiten leiden, Menschen mit Traumata und psychischen Störungen sowie Personen, die Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ertragen mussten (AIDA 5.2022; vgl. IGI 27.1.2022c); konkrete Mechanismen oder Methoden für die Identifizierung schutzbedürftiger Personen sind jedoch nicht vorgegeben. Nach Einreichung eines Asylantrags wird von Spezialisten der Generalinspektion für Einwanderung (IGI) auf Grundlage einer individuellen Beurteilung und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit UNHCR und einschlägigen NGOs ehestmöglich geprüft und beurteilt, inwieweit der betreffende Asylwerber einer Kategorie vulnerabler Personen angehören könnte (AIDA 5.2022).Im Gesetz sind die Kategorien schutzbedürftiger Personen aufgeführt (unbegleitete Minderjährige (UMA), begleitete Minderjährige, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen, die an schweren Krankheiten leiden, Menschen mit Traumata und psychischen Störungen sowie Personen, die Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ertragen mussten (AIDA 5.2022; vergleiche IGI 27.1.2022c); konkrete Mechanismen oder Methoden für die Identifizierung schutzbedürftiger Personen sind jedoch nicht vorgegeben. Nach Einreichung eines Asylantrags wird von Spezialisten der Generalinspektion für Einwanderung (IGI) auf Grundlage einer individuellen Beurteilung und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit UNHCR und einschlägigen NGOs ehestmöglich geprüft und beurteilt, inwieweit der betreffende Asylwerber einer Kategorie vulnerabler Personen angehören könnte (AIDA 5.2022).
Es gibt zwei Aufnahmezentren für vulnerable Asylwerber, die von der NGO AIDRom betrieben werden (AIDRom o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI) kann in ihren Zentren vulnerable Personen unterbringen, die keine spezielle Unterstützung benötigen. In begründeten Fällen kann die IGI zustimmen, das Integrationsprogramm für diese Personen über die Jahresfrist hinaus zu verlängern. Gefährdete Personen können in den von der IGI verwalteten Zentren kostenlos untergebracht werden (IGI o.D.b). Wenn es die räumlichen Verhältnisse zulassen, wird versucht, Familien während des Asylverfahrens möglichst gemeinsam und von anderen Asylwerbern getrennt unterzubringen. Andernfalls werden alleinstehende Frauen mit alleinerziehenden Müttern mit Kindern untergebracht (AIDA 5.2022).
Das Gesetz sieht die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters für unbegleitete Minderjährige vor. IGI-DAI ergreift so schnell wie möglich die erforderlichen Maßnahmen, um einen gesetzlichen Vertreter zu bestellen, der den unbegleiteten Minderjährigen, der einen Asylantrag stellt, während des Verfahrens, einschließlich des Zulässigkeits- und Dublin-Verfahrens, unterstützt. Das Gesetz schreibt vor, dass es nicht notwendig ist, einen gesetzlichen Vertreter für den unbegleiteten minderjährigen Asylbewerber zu ernennen, wenn dieser innerhalb von 15 Tagen nach Einreichung des Asylantrags die Volljährigkeit erreicht (AIDA 5.2022).
Das Asylgesetz sieht vor, dass eine Altersfeststellung durchgeführt werden kann, wenn Zweifel am Alter eines Antragstellers bestehen oder wenn der unbegleitete Minderjährige sein Alter nicht nachweisen kann. Dafür ist die Zustimmung des Minderjährigen und seines gesetzlichen Vertreters nötig. Wird die Zustimmung verweigert, wird der Antragsteller als volljährig betrachtet, es sei denn dass die Verweigerung der Zustimmung wohlbegründet ist. Das Gesetz sieht vor, dass die Auslegung der Untersuchungsergebnisse unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Kindeswohls erfolgt. Der Asylantrag kann nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden, dass die Person der Altersbestimmung nicht zugestimmt hat. Das Gesetz schreibt auch vor, dass die ärztliche Untersuchung unter voller Achtung der Würde des Minderjährigen und unter Verwendung der am wenigsten invasiven Methoden durchzuführen ist. Wenn das IGI-DAI eine Altersbestimmung anordnet, wird diese vom Nationalen Netzwerk für Rechtsmedizin durchgeführt, das aus mehreren Instituten für Rechtsmedizin (IML) und gerichtsmedizinischen Ämtern besteht. Die vom IML verwendete Methode zur Altersbestimmung ist in allen Fällen die Knochenmessung. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, die Entscheidung über die Altersbestimmung anzufechten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, ein neues Gutachten anzufordern, das ebenfalls vom IML durchgeführt wird und dessen Kosten von der antragstellenden Person getragen werden müssen. Für das Jahr 2021 meldete IGI-DAI, dass keine Altersbewertungen angefordert wurden (AIDA 5.2022).
Unbegleitete Minderjährige (UM) unter 16 Jahren werden in einem Zentrum untergebracht, das von der DGASPC oder einer zugelassenen privaten Einrichtung verwaltet wird. Wenn sie Verwandte haben, die in einem regionalen Zentrum wohnen, entscheidet die DGASPC unter Berücksichtigung des Kindeswohls, wo sie untergebracht werden. Die Meinung des UM bezüglich des Ortes, an dem er untergebracht werden soll, wird berücksichtigt und ihm wird unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife gebührende Bedeutung beigemessen. Nach Angaben von Save the Children Rumänien gab es Fälle, in denen unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahren monatelang in den regionalen Zentren verblieben, bevor sie in einem DGASPC-Zentrum untergebracht wurden. Einer der Gründe dafür ist wahrscheinlich die Tatsache, dass die DGASPC mit einem Mangel an Unterbringungsplätzen konfrontiert ist. Was die Bedingungen in den DGASPC-Einrichtungen betrifft, so erklärte Save the Children, dass die Einrichtungen zwar annehmbar sind, es aber keine Dolmetscher gibt; daher ist die Interaktion mit den Minderjährigen begrenzt, bis sie Rumänisch lernen. In den meisten Fällen ist das Personal nicht für die Arbeit mit ausländischen Minderjährigen geschult, und die angebotenen Dienstleistungen sind nicht an deren Bedürfnisse angepasst (AIDA 5.2022).
Unbegleitete Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht über die notwendigen materiellen Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, werden in den regionalen Zentren untergebracht. In allen regionalen Zentren sind sie zusammen mit Erwachsenen untergebracht (AIDA 5.2022).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 24.6.2022
? AIDRom (o.D.a): About AIDRom, http://www.aidrom.ro/?page_id=69&lang=en, Zugriff 7.6.2022
? IGI - Generalinspektorat für Immigration (27.1.2022c): Vulnerable categories, http://igi.mai.gov.ro/en/content/vulnerable, Zugriff 8.6.2022
? IGI - Generalinspektorat für Immigration (27.1.2022d): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 8.6.2022
Non-Refoulement
Letzte Änderung: 02.08.2022
Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung eingelegt werden (AIDA 5.2022).
Verschiedene Quellen, darunter Nichtregierungsorganisationen und Medien, berichteten über grenzüberschreitende, gewaltsame Push-Backs in mehreren EU-Staaten, auch in Rumänien (FRA 24.9.2021).
Die Medien berichteten über die gewaltsame Zurückdrängung von Flüchtlingen und Migranten an den Grenzen. Im Oktober 2021 deckte eine Untersuchung von Lighthouse Reports auf, wie Behörden in Rumänien - wie auch in anderen EU-Ländern - Migranten und Asylwerber gewaltsam zusammengetrieben und summarisch in Länder außerhalb der EU zurückgeschickt hatten. (AI 29.3.2022).
Das Gesetz sieht Ausnahmen vom Non-Refoulement-Prinzip vor, wenn begründete Hinweise darauf hindeuten, dass Ausländer (einschließlich Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge) beabsichtigen, terroristische Handlungen zu begehen oder den Terrorismus zu begünstigen. Schutzsuchende, die aus Gründen der nationalen Sicherheit für "unerwünscht" erklärt wurden, werden bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in Gewahrsam genommen und dann abgeschoben (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
? AI – Amnesty International: Amnesty International Report 2021/22 (29.3.2022): The State of the World's Human Rights; Romania 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070344.html, Zugriff 23.6.2022
? AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 23.6.2022
? FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (24.9.2021): Migration: Key fundamental rights concerns, https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2021-migration-bulletin-2_en.pdf, Zugriff 23.6.2022
? USDOS - US Department of State (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071213.html, Zugriff 24.6.2022
Versorgung
Letzte Änderung: 02.08.2022
Bedürftige Asylsuchende haben Anspruch auf Versorgung ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern, Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens bzw. dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt in Rumänien. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller erst untergebracht, sobald ihre Anträge offiziell registriert wurden. Asylwerber können auf Antrag aber auch unter einer privaten Unterkunft leben, jedoch auf eigene Kosten. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (AIDA 5.2022).
Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen. Als Zuschuss für den Kauf von Lebensmitteln werden 10 Lei (2,08 EUR)/Person/Tag, für Kleidung 100 Lei (20,83 EUR) im Winter und 67 Lei (13,95 EUR) in der warmen Jahreszeit und für andere Ausgaben 6 Lei (1,25 EUR)/Person/Tag gewährt (AIDA 5.2022).
Auch wenn ein Vergleich zwischen der finanziellen Unterstützung für Staatsangehörige und Asylwerber aufgrund der Vielfalt der verfügbaren Leistungen und der anwendbaren Berechnungsmodi schwierig ist, werden Asylwerber, was die materielle Unterstützung betrifft, nicht schlechtergestellt als Staatsangehörige (AIDA 5.2022).
Gibt es binnen dreier Monate ab Antragstellung ohne Verschulden des Antragstellers keine Entscheidung im Asylverfahren bzw. ist eine Beschwerde dagegen anhängig, hat der Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt. Personen, die zum Zeitpunkt der Einreichung eines Asylantrags ein Aufenthaltsrecht im rumänischen Hoheitsgebiet haben und legal arbeiten, dürfen weiterhin arbeiten (AIDA 5.2022). Der Mangel an Arbeitsplätzen, niedrige Löhne, fehlende Sprachkenntnisse, Abneigung von Arbeitgebern Flüchtlinge einzustellen usw. führen allerdings häufig zu Arbeitslosigkeit bzw. zu illegaler Beschäftigung (USDOS 12.4.2022).
Zusätzlich zu den materiellen Aufnahmebedingungen der IGI-DAI erhalten Asylwerber im Rahmen eines zeitlich begrenztenm AMIF-Projektes auch materielle Unterstützung durch die NGO AIDRom (AIDA 5.2022).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 7.6.2022
? USDOS - US Department of State (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071213.html, Zugriff 5.7.2022
Unterbringung
Letzte Änderung: 02.08.2022
Rumänien verfügt über sechs regionale Aufnahmezentren mit einer ursprünglichen Kapazität 1.100 Plätzen, wobei die Möglichkeit bestand, die Kapazität um 262 Plätze und 166 speziell konzipierte geschlossene Kapazitäten zu erweitern. Aufgrund von Renovierungsarbeiten liegt die Kapazität der Zentren bei 751 Plätzen, mit der Möglichkeit, sie um 210 Plätze zu erweitern. Bislang gab es keine Situation, in der Asylbewerber aufgrund eines Mangels an Plätzen in den Aufnahmezentren ohne Unterkunft geblieben sind. Asylwerber dürfen die Aufnahmenzentren bis 22:00 Uhr jederzeit verlassen. Sollte die Unterkunft allerdings länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden. Bezüglich der hygienischen Zustände in einzelnen Aufnahmezentren gibt es immer wieder Beschwerden, die sich auch in entsprechenden Berichten des Ombudsmanns bzw. von JRS widerspiegeln (AIDA 5.2022).
Zusätzlich betreibt die NGO AIDRom im Rahmen der Umsetzung des nationalen AMIF-Programms zwei Unterkunftszentren für Vulnerable (AIDA 5.2022).
Die NGO Jesuit Refugee Service (JRS) ist in allen offenen Aufnahmezentren (Bukarest, Timisoara, Somcuta Mare, Giurgiu, Radauti und Galati) sowie in den beiden Haftanstalten (Arad und Otopeni) vertreten (JRS o.D.).
Wenn die Kapazität der Aufnahmezentren für Asylsuchende überschritten wird, kann IGI-DAI Asylwerbern im Rahmen der verfügbaren Mittel eine Unterbringungsbeihilfe gewähren. Folgende monatliche Beträge pro Person können geleistet werden: ein Mietzuschuss von 450 Lei (umgerechnet ca. 93 EUR) sowie ein Unterhaltszuschuss von 120 Lei (ca. 25 EUR) im Sommer und 155 Lei (ca. 32 EUR) im Winter. Im Falle eines Zweipersonenhaushalts verringert sich der monatliche Betrag, der einer Person für die Miete gezahlt wird, um 30%. Bei einem Haushalt mit drei oder mehr Mitgliedern sinkt der monatlich an eine Person für die Miete gezahlte Betrag um 40% (AIDA 5.2022).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (3.6.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 4.7.2022
? JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): JRS Romania, https://jrseurope.org/en/country/romania/, Zugriff 4.7.2022
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 02.08.2022
Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022d; vgl. UNHCR o.D.). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (27.1.2022d). Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemiologischen Risikosituationen einbezogen (AIDA 5.2022).Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022d; vergleiche UNHCR o.D.). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (27.1.2022d). Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemiologischen Risikosituationen einbezogen (AIDA 5.2022).
Mit dem Erhalt einer persönliche Identifikationsnummer, die in ihren vorläufigen Ausweispapieren erscheint, können sich Asylwerber im öffentlichen Krankenversicherungssystem anmelden und haben mit Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge den Status eines Versicherten mit den gleichen Rechten und Leistungen wie rumänische Staatsangehörige. Seit 2019 haben Asylwerber in allen regionalen Aufnahmezentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner. Medizinisches Personal (Ärzte, Pfleger, Psychologen) und Dolmetscher/Kulturvermittler sind in den Unterbringungszentren in verschiedener Zusammensetzung und in unterschiedlichem Ausmaß anwesend. Immer wieder sind Stellen unbesetzt (AIDA 5.2022).
Vom 26. September 2020 bis Dezember 2022 führt die Stiftung ICAR in Zusammenarbeit mit AIDRom das Projekt "Krankenversicherung für Asylbewerber in Rumänien (ASIG - RO)" durch, in dessen Rahmen mindestens 432 Asylbewerber von medizinischen Leistungen und mindestens 216 Asylbewerber von spezialisierter psychologischer Hilfe und Beratung profitieren sollen (AIDA 5.2022).
ICAR bietet – kostenlos - medizinische Leistungen in den Bereichen Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Kardiologie, Urologie, Physiotherapie und Kinetotherapie an (ICAR o.D.). Zudem ist ICAR die einzige Organisation, die über die notwendige Erfahrung bei der psychologischen Betreuung von Folterüberlebenden und traumatisierten Asylwerbern in allen Aufnahmezentren verfügt (AIDA 5.2022). Zudem erstellt ICAR Atteste, welche die physischen und psychischen Folgen von Traumata durch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen dokumentieren. Auf Ersuchen der Anwälte der Klienten, anderer NGOs oder des Gerichts werden Untersuchungen angesetzt bzw. entsprechende Berichte erstellt (ICAR o.D.).
Der JRS verschafft Flüchtlingen Zugang zu Gesundheitsdiensten, die eine medizinische Grundversorgung und präventive Maßnahmen zur wirksamen Verringerung von Gesundheitsrisiken umfassen. Dies geschieht häufig durch Überweisungsdienste und Folgemaßnahmen, einschließlich Überweisungen an andere Organisationen und NGOs, Unterstützung bei den Krankenhausgebühren und Zugang zu medizinischer Fachbehandlung (JRS o.D.).
IGI-DAI hat Maßnahmen ergriffen, um die Verbreitung von COVID-19 unter Asylwerbern, Personen mit internationalem Schutzstatus und ihren Mitarbeitern zu verhindern bzw. so weit wie möglich einzuschränken. Ab April 2021 wurde ein Aktionsplan zur Impfung von Asylwerbern und Personen mit internationalem Schutzstatus gegen COVID-19 entwickelt und umgesetzt. Bis zum 11.3.2022 wurden mehr als 400 Asylwerber und rund 170 Personen mit internationalem Schutzstatus geimpft (AIDA 5.2022).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 30.6.2022
? ICAR - ICAR-Foundation (o.D.): Services. Medical, http://www.icarfoundation.ro/medical/, Zugriff 30.6.2022
? IGI - Generalinspektorat für Immigration (27.1.2022d): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 1.7.2022
? IGI - General Inspectorate for Immigration (13.5.2021): Useful Information on vaccination of refugees and asylum-seekers against covid-19, http://igi.mai.gov.ro/en/blog/useful-information-vaccination-refugees-and-asylum-seekers-against-covid-19, Zugriff 1.7.2022
? JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): JRS. Healthcare, https://jrs.net/en/programme/health-care/, Zugriff 30.6.2022
? UNHCR - The UN Refugee Agency (o.D.): Rights and duties of Asylum seekers, https://help.unhcr.org/romania/rights-and-duties-of-asylum-seekers/, Zugriff 30.6.2022
Schutzberechtigte
Letzte Änderung: 02.08.2022
Aufenthaltsgenehmigungen für Schutzberechtigte können für Antragsteller mit Flüchtlingsstatus für drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre erteilt und bei Bedarf verlängert werden. Eine permanente Aufenthaltsbewilligung kann Schutzberechtigten gewährt werden, sofern diese fünf Jahre rechtmäßig auf rumänischem Staatsgebiet aufhältig waren. Darüber hinaus müssen bestimmte Kriterien (u.a. Kenntnis der rumänischen Sprache, Vorliegen einer Krankenversicherung, sowie von Unterkunft und Einkommen in bestimmter Höhe) erfüllt sein. Die Erlangung der Staatsbürgerschaft kann im Allgemeinen nach acht Jahren (auch bei Personen mit subsidiärem Schutz) erfolgen, oder fünf Jahre nach Heirat mit einem/r rumänischen Staatsbürger/in. Anerkannte Flüchtlinge sind hier bevorzugt und können bereits nach vier Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in Rumänien die Staatsbürgerschaft beantragen (AIDA 5.2022).
Personen mit internationalem Schutzstatus haben weiterhin Probleme mit der Integration vor Ort, einschließlich des Zugangs zu einer auf ihre spezifischen Bedürfnisse zugeschnittenen Berufsausbildung, zu Beratungsprogrammen und zur Einbürgerung. Nach Angaben des UNHCR stützen sich die Programme zur Integration von Flüchtlingen fast ausschließlich auf NGOs, die von der Generalinspektion für Einwanderung koordiniert werden. Die Unterstützungsdienste oder gezielten Integrations- und Eingliederungsprogramme, die von den lokalen Regierungen für Flüchtlinge angeboten werden, sind begrenzt (USDOS 12.4.2022).
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen (IGI 27.1.2022d; vgl. AIDA 5.2022). Schutzberechtigte können allerdings beispielsweise Schwierigkeiten haben, einen Mietvertrag zu erhalten, der die von den Behörden geforderten Bedingungen erfüllt, da die Vermieter den Behörden oftmals nicht mitteilen wollen, dass sie ihre Wohnungen vermietet haben (AIDA 5.2022).Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen (IGI 27.1.2022d; vergleiche AIDA 5.2022). Schutzberechtigte können allerdings beispielsweise Schwierigkeiten haben, einen Mietvertrag zu erhalten, der die von den Behörden geforderten Bedingungen erfüllt, da die Vermieter den Behörden oftmals nicht mitteilen wollen, dass sie ihre Wohnungen vermietet haben (AIDA 5.2022).
In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) in ihrem jeweiligen Fachgebiet für die Integration Fremder verantwortlich. Die Koordination liegt beim im Innenministerium angesiedelten Generalinspektorat für Immigration (IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle und staatsbürgerliche Bildung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Personen mit Schutzstatus die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates bzw. NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen, unterstützt das IGI über seine Regionalzentren und im Rahmen eines bis zu 12-monatigen Integrationsprogramms die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen (IGI o.D.i). Die Teilnahme am Integrationsprogramm muss binnen 90 Tagen ab Statuszuerkennung beantragt werden (IGI o.D.i; vgl. EC 20.12.2019). Die Teilnahme ist nicht obligatorisch, bietet aber Vorteile wie finanzielle Unterstützung. Diese beträgt bis zu einem Jahr lang monatlich 540 Lei (ca. 110 Euro). Weiters wird den Schutzberechtigten die Teilnahme an einem Sprachkurs ermöglicht (IGI 27.1.2022e. Arbeitslose Schutzberechtigte, die im Integrationsprogramm registriert sind, können zudem Umzugs-, Mobilitäts- oder sonstige Beihilfen erhalten. Wenn die Schutzberechtigten über keine finanziellen Mittel verfügen, können sie sich – vorausgesetzt, es sind genügend Plätze vorhanden - für die Dauer von sechs bis maximal zwölf Monaten in den regionalen Zentren aufhalten (AIDA 5.2022).In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) in ihrem jeweiligen Fachgebiet für die Integration Fremder verantwortlich. Die Koordination liegt beim im Innenministerium angesiedelten Generalinspektorat für Immigration (IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle und staatsbürgerliche Bildung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Personen mit Schutzstatus die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates bzw. NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen, unterstützt das IGI über seine Regionalzentren und im Rahmen eines bis zu 12-monatigen Integrationsprogramms die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen (IGI o.D.i). Die Teilnahme am Integrationsprogramm muss binnen 90 Tagen ab Statuszuerkennung beantragt werden (IGI o.D.i; vergleiche EC 20.12.2019). Die Teilnahme ist nicht obligatorisch, bietet aber Vorteile wie finanzielle Unterstützung. Diese beträgt bis zu einem Jahr lang monatlich 540 Lei (ca. 110 Euro). Weiters wird den Schutzberechtigten die Teilnahme an einem Sprachkurs ermöglicht (IGI 27.1.2022e. Arbeitslose Schutzberechtigte, die im Integrationsprogramm registriert sind, können zudem Umzugs-, Mobilitäts- oder sonstige Beihilfen erhalten. Wenn die Schutzberechtigten über keine finanziellen Mittel verfügen, können sie sich – vorausgesetzt, es sind genügend Plätze vorhanden - für die Dauer von sechs bis maximal zwölf Monaten in den regionalen Zentren aufhalten (AIDA 5.2022).
Im März 2021 wurde in Kooperation der NGOs Global Help Association, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und der Ökumenischen Vereinigung der Kirchen in Rumänien (AIDRom) in Giurgiu ein neues regionales Integrationszentrum eröffnet. Aufgabe des Zentrums ist es, die soziale Eingliederung von Personen mit internationalem Schutzstatus und anderen Drittstaatsangehörigen unterstützen, die sich in den Bezirken Giurgiu, Calarasi, Ialomita, Teleorman, Olt und Dolj im Südosten Rumäniens niedergelassen haben. Das Zentrum bietet Unterstützung in Form von Informationen und Rechtsberatung sowie Erleichterungen beim Zugang zu Bildung einschließlich der Bereitstellung von Rumänisch-Sprachkursen, weiters kulturelle und soziale Dienstleistungen und die Beistellung von Sachleistungen. Zudem werden Flüchtlingen und Migranten beim Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt unterstützt (EC 31.3.2021; vgl. IOM 14.7.2022).Im März 2021 wurde in Kooperation der NGOs Global Help Association, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und der Ökumenischen Vereinigung der Kirchen in Rumänien (AIDRom) in Giurgiu ein neues regionales Integrationszentrum eröffnet. Aufgabe des Zentrums ist es, die soziale Eingliederung von Personen mit internationalem Schutzstatus und anderen Drittstaatsangehörigen unterstützen, die sich in den Bezirken Giurgiu, Calarasi, Ialomita, Teleorman, Olt und Dolj im Südosten Rumäniens niedergelassen haben. Das Zentrum bietet Unterstützung in Form von Informationen und Rechtsberatung sowie Erleichterungen beim Zugang zu Bildung einschließlich der Bereitstellung von Rumänisch-Sprachkursen, weiters kulturelle und soziale Dienstleistungen und die Beistellung von Sachleistungen. Zudem werden Flüchtlingen und Migranten beim Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt unterstützt (EC 31.3.2021; vergleiche IOM 14.7.2022).
Ähnliche Unterstützungsleistungen sowie umfassende Hilfe und Dienstleistungen zur Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Integration von Schutzberechtigten werden von IOM über die Programme Interact+ (in den beiden Integrationszentren Bucharest und Brasov in Zentralrumänien), MYRO (in den Integrationszentren Craiova und Giugriu in Südrumänien) und SIM:CIS (in den beiden westrumänischen Integrationszentren in Cluj-Napoca und Baia Mare) angeboten. Alle bestehenden Dienste und Services wurden für Personen geöffnet, die aus der Ukraine geflohen sind und vorübergehenden Schutz nach der EU-Richtlinie über den vorübergehenden Schutz Ende Februar 2022 genießen (IOM 14.7.2022).
Personen mit internationalem Schutz genießen hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt grundsätzlich dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger (IGI o.D.j), allerdings können in der Praxis mangelnde Kenntnisse der rumänischen Sprache (und in einigen Fällen der englischen Sprache) den Zugang zum Arbeitsmarkt behindern. Zudem hängt der Zugang zum Arbeitsmarkt auch von der Wirtschaftskraft der Stadt oder Region ab. Es kommt immer wieder vor, dass Banken sich unter Berufung auf Sicherheitsgründe weigern, Schutzberechtigten ein Konto einzurichten (AIDA 5.2022).
In Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt gibt es keine Unterschiede zwischen anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten. Zur Durchführung von Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung ist die Nationale Agentur für Beschäftigung über ihre Agenturen verpflichtet, für jede Person, die in das Integrationsprogramm aufgenommen wurde, einen individuellen Plan zu erstellen und sie als Arbeitsuchende gemäß den gesetzlichen Bestimmungen so schnell wie möglich bei der Nationalen Agentur für Beschäftigung zu registrieren. Die Nationale Agentur für Beschäftigung kann auch mit NGOs zusammenarbeiten, um Personen, die internationalen Schutz genießen, zu informieren, zu beraten oder ihnen andere Dienstleistungen anzubieten (AIDA 5.2022).
Personen mit internationalem Schutz verfügen über denselben Zugang zum Gesundheitswesen wie rumänische Staatsbürger. Wenn sie - wie etwa Folteropfer und traumatisierte Personen - unter psychischen Problemen leiden, können sie die erforderlichen Behandlungen gleichberechtigt wie rumänischer Bürger in Anspruch nehmen (AIDA 5.2022).
Schutzberechtigte, die kein Einkommen haben, sind dennoch verpflichtet, eine staatliche Krankenversicherung zu bezahlen. Die Kosten betragen in der Praxis 208 RON/ €44 im Monat. Eine Krankenversicherung für 12 Monate kostet den Gegenwert von 10 % von sechs Bruttomindesteinkommen, das bei 1248 RON/ €265 liegt. Die Zahlung einer einmonatigen Krankenversicherung führt zu einer die Verpflichtung, für das gesamte Jahr zu zahlen, um die Gesundheitsdienste in Anspruch nehmen zu können. Wenn die Schutzberechtigten die Zahlung der Krankenversicherung einstellen, verschulden sie sich. Wer sich verpflichtet, mindestens sechs Monate lang zu bleiben, für den kann die NGO Stiftung ICAR die Kosten für ihre Krankenversicherung übernehmen. In Gala?i ist es im Rahmen eines vom JRS durchgeführten Integrationsprojekts möglich, die staatliche Krankenversicherung für maximal 6 Monate zu übernehmen. Auch in Giurgiu werden Schutzberechtigte von NGOs bei der medizinischen Versorgung von NGOs unterstützt. Die Sprachbarriere ist eine Hürde beim Zugang zu medizinischer Versorgung. Zu den Herausforderungen in der Praxis gehört auch mangelndes Wissen über die Funktionsweise der Krankenkasse (Casa de Asigur?ri de S?natate, CAS). Ohne die Unterstützung durch NGOs wäre dies kaum überwindbar. Hausärzte weigern sich oft, Schutzberechtigte zu registrieren, weil sie die Patienten für mindestens sechs Monate registrieren müssen, jedoch befürchten, dass Flüchtlinge Rumänien bald wieder verlassen (AIDA 5.2022).
IOM Bukarest bietet medizinische Untersuchungen und psychosoziale Betreuung für legal aufhältige Migranten an, sofern diese in einem der Projekte von IOM registriert sind. Außerdem werden Schutzberechtigte in den regionalen Integrationszentren bei der Anmeldung zur nationalen Krankenkasse unterstützt und in enger Zusammenarbeit mit Krankenhäusern und Hausärzten an spezialisierte Dienste überwiesen. IOM übernimmt einen Teil der Gebühren in Höhe von durchschnittlich 100 EUR pro Person. Auch werden Medikamente in Asylzentren in Bukarest und anderen Städten zur Verfügung gestellt (IOM 14.7.2022).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 5.7.2022
? EC - European Commission (31.3.2021): Romania: New regional integration centre opened in Giurgiu, https://ec.europa.eu/migrant-integration/news/romania-new-regional-integration-centre-opened-in-giurgiu, Zugriff 5.7.2022
? IGI - Generalinspektorat für Immigration (27.1.2022d): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 8.6.2022
? IGI - Generalinspektorat für Immigration (27.1.2022e): Integration program, http://igi.mai.gov.ro/en/content/integration-program, Zugriff 16.8.2021
? IOM - International Organization for Migration (14.7.2022): Information on IOMs support for Migrants, übermittelt per email vom 14.7.2022, liegt bei der Staatendokumention auf, Zugriff 15.7.2022
? USDOS - US Department of State (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071213.html, Zugriff 4.7.2022
Im Bescheid wurde insbesondere ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe. Sie leide an keinen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Rumänien entgegenstünden. Der Beschwerdeführerin sei in Rumänien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Rumänien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder zu solche erwarten hätte. Ihre Schilderungen, dass sie nach der erkennungsdienstlichen Behandlung in der Privatwohnung des Schleppers gewohnt habe, die sie nicht verlassen habe dürfen, seien aufgrund von Widersprüchen – auch zu den Länderinformationen in Rumänien in Bezug auf die Situation unbegleiteter minderjähriger Asylwerber – unglaubwürdig. In Österreich verfüge die Beschwerdeführerin über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Zu ihrem in Österreich lebenden Onkel habe zum Zeitpunkt ihrer Einvernahme noch kein Kontakt bestanden, sodass weder ein intensives Abhängigkeitsverhältnis iSd Art. 17 Dublin III-VO noch ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis vorliege. Eine besondere Integrationsverfestigung bestehe nicht. Es bestehe auch kein Grund, daran zu zweifeln, dass Rumänien seine Verpflichtungen erfülle und es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Hinweise auf das Vorliegen von Gründen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ hätten sich keine ergeben. Es hätten sich auch keine Hinweise auf besonders gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich ergeben. Die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin stelle unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keinen maßgeblichen Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK dar.Im Bescheid wurde insbesondere ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe. Sie leide an keinen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Rumänien entgegenstünden. Der Beschwerdeführerin sei in Rumänien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Rumänien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder zu solche erwarten hätte. Ihre Schilderungen, dass sie nach der erkennungsdienstlichen Behandlung in der Privatwohnung des Schleppers gewohnt habe, die sie nicht verlassen habe dürfen, seien aufgrund von Widersprüchen – auch zu den Länderinformationen in Rumänien in Bezug auf die Situation unbegleiteter minderjähriger Asylwerber – unglaubwürdig. In Österreich verfüge die Beschwerdeführerin über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Zu ihrem in Österreich lebenden Onkel habe zum Zeitpunkt ihrer Einvernahme noch kein Kontakt bestanden, sodass weder ein intensives Abhängigkeitsverhältnis iSd Artikel 17, Dublin III-VO noch ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis vorliege. Eine besondere Integrationsverfestigung bestehe nicht. Es bestehe auch kein Grund, daran zu zweifeln, dass Rumänien seine Verpflichtungen erfülle und es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Hinweise auf das Vorliegen von Gründen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ hätten sich keine ergeben. Es hätten sich auch keine Hinweise auf besonders gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich ergeben. Die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin stelle unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keinen maßgeblichen Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK dar.
Jener Bescheid wurde am 22.05.2023 von der minderjährigen Beschwerdeführerin persönlich übernommen und am 23.05.2023 der gesetzlichen Vertretung der Beschwerdeführerin zugestellt.
3. Gegen den angeführten Bescheid brachte die minderjährige Beschwerdeführerin, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, am 16.06.2023 die vorliegende Beschwerde ein. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren nicht nachgekommen sei, weil sie übersehen habe, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Kind iSd UN-Kinderrechtskonvention handle, das angesichts seines jugendlichen Alters, des Verlassens seiner Familie und der traumatischen Erfahrungen auf der Flucht als besonders vulnerabel anzusehen sei. Die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin hätte auch bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden müssen, zudem wäre der Vorrang des Kindeswohls als allgemeine Auslegungsmaxime zu gewichten gewesen. In den Länderberichten fänden sich keine konkreten Informationen über die Situation von Flüchtlingen in Rumänien. Diesbezüglich sei auf die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 16.03.2020 [a-11219] hinzuweisen. Die Länderfeststellungen würden sich auch nicht mit der Situation der Beschwerdeführerin als minderjähriges alleinstehendes Mädchen befassen. Den Berichten sei zu entnehmen, dass Rumänien keine ausreichende Versorgung und Unterbringung gewährleiste. Bei einwandfreier Verfahrensführung hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin in Rumänien, unabhängig von ihrem Willen und ihrer persönlichen Entscheidung und auch unter Aufbringung einer erheblichen Eigeninitiative, aufgrund der sie erwartenden Lebensbedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not geraten würde, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere, eine Unterkunft für sich zu finden, sich zu ernähren und zu waschen. Folglich wäre sie im Fall der Rückkehr – trotz ihres Schutzstatus – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, in eine Art. 3 EMRK relevante Notlage zu geraten. 3. Gegen den angeführten Bescheid brachte die minderjährige Beschwerdeführerin, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, am 16.06.2023 die vorliegende Beschwerde ein. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren nicht nachgekommen sei, weil sie übersehen habe, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Kind iSd UN-Kinderrechtskonvention handle, das angesichts seines jugendlichen Alters, des Verlassens seiner Familie und der traumatischen Erfahrungen auf der Flucht als besonders vulnerabel anzusehen sei. Die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin hätte auch bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden müssen, zudem wäre der Vorrang des Kindeswohls als allgemeine Auslegungsmaxime zu gewichten gewesen. In den Länderberichten fänden sich keine konkreten Informationen über die Situation von Flüchtlingen in Rumänien. Diesbezüglich sei auf die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 16.03.2020 [a-11219] hinzuweisen. Die Länderfeststellungen würden sich auch nicht mit der Situation der Beschwerdeführerin als minderjähriges alleinstehendes Mädchen befassen. Den Berichten sei zu entnehmen, dass Rumänien keine ausreichende Versorgung und Unterbringung gewährleiste. Bei einwandfreier Verfahrensführung hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin in Rumänien, unabhängig von ihrem Willen und ihrer persönlichen Entscheidung und auch unter Aufbringung einer erheblichen Eigeninitiative, aufgrund der sie erwartenden Lebensbedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not geraten würde, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere, eine Unterkunft für sich zu finden, sich zu ernähren und zu waschen. Folglich wäre sie im Fall der Rückkehr – trotz ihres Schutzstatus – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, in eine Artikel 3, EMRK relevante Notlage zu geraten.
Der Beschwerde beigeschlossen wurde eine von der Beschwerdeführerin unterfertigte, mit 30.06.2023 datierte Vollmachtsurkunde, in der die Beschwerdeführerin die BBU GmbH bevollmächtigt, sie im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2023 zu vertreten.
4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 BFA-VG zuerkannt.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG zuerkannt.
5. Am 31.07.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben von LEFÖ-IBF (Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels) vom 28.07.2023 ein, dem zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin seit 02.06.2023 in Betreuung bei der erwähnten Organisation befinde und als Betroffene von Kinderhandel identifiziert worden sei.
In einer am 24.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme von LEFÖ vom 14.08.2023 wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Rumänien offenbar Opfer von Menschenhandel (Kinderhandel) geworden sei. Sie habe angegeben, dass der Schlepper, der sie nach Rumänien gebracht habe, sie in einem Haus untergebracht, sich als ihr Vater ausgegeben und für sie einen Asylantrag gestellt habe, der auch zur Asylberechtigung in Rumänien geführt habe. Die falsche Identitätsangabe in Rumänien sei darauf zurückzuführen. Sie sei dort im Haushalt ausgebeutet worden, bevor ihr die Flucht nach Österreich gelungen sei. Grundsätzlich entwickle sich bei Opfern des Menschenhandels meist ein längerer Beratungsprozess, weil die Traumatisierungen oft schwerwiegend seien und gravierende Folgen für die weitere Lebensperspektive hätten. Die Beschwerdeführerin erlebe die mögliche Rücküberstellung nach Rumänien als Drohung, dass ihre Ausbeuter sie wieder ausfindig machen könnten; in einem solchen Fall habe sie Angst um ihr Leben. Ein Mitgliedstaat könne verpflichtet sein, von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen, wenn feststehe, dass die sich im Dublin-Verfahren befindliche Person Opfer von Menschenhandel sei (EuGH 20.10.2022, C-66/21). Zur Situation in Rumänien sei auszuführen, dass aufgrund der unzureichenden Schutzmöglichkeiten für eine asylberechtigte Minderjährige die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr der realen Gefahr einer Verletzung ihrer körperlichen und psychischen Unversehrtheit iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt sein könnte, da sie Opfer von Vergeltungsmaßnahmen wegen ihrer Flucht aus der Ausbeutungssituation werden könnte. Als ansonsten unversorgte Minderjährige mit Asylstatus könnte die Beschwerdeführerin, vor allem wenn sie sich in Bezug auf die vormalige Ausbeutung nicht sofort verständlich machen könnte und mangels anderer Versorgungsoptionen, möglicherweise an ihren vorgeblichen Vater zur Versorgung und Unterbringung vermittelt werden. Ebenfalls könnte ihr Ausbeutung iSd Art. 4 EMRK drohen, wenn die vormaligen Ausbeuter ihrer wieder habhaft werden würden. Es werde angeregt, den Selbsteintritt Österreichs zu erwägen, um auch den österreichischen Schutzverpflichtungen, die sich in Zusammenschau aus dem Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels (CETS), der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels ergeben, Genüge zu tun. In einer am 24.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme von LEFÖ vom 14.08.2023 wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Rumänien offenbar Opfer von Menschenhandel (Kinderhandel) geworden sei. Sie habe angegeben, dass der Schlepper, der sie nach Rumänien gebracht habe, sie in einem Haus untergebracht, sich als ihr Vater ausgegeben und für sie einen Asylantrag gestellt habe, der auch zur Asylberechtigung in Rumänien geführt habe. Die falsche Identitätsangabe in Rumänien sei darauf zurückzuführen. Sie sei dort im Haushalt ausgebeutet worden, bevor ihr die Flucht nach Österreich gelungen sei. Grundsätzlich entwickle sich bei Opfern des Menschenhandels meist ein längerer Beratungsprozess, weil die Traumatisierungen oft schwerwiegend seien und gravierende Folgen für die weitere Lebensperspektive hätten. Die Beschwerdeführerin erlebe die mögliche Rücküberstellung nach Rumänien als Drohung, dass ihre Ausbeuter sie wieder ausfindig machen könnten; in einem solchen Fall habe sie Angst um ihr Leben. Ein Mitgliedstaat könne verpflichtet sein, von Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO Gebrauch zu machen, wenn feststehe, dass die sich im Dublin-Verfahren befindliche Person Opfer von Menschenhandel sei (EuGH 20.10.2022, C-66/21). Zur Situation in Rumänien sei auszuführen, dass aufgrund der unzureichenden Schutzmöglichkeiten für eine asylberechtigte Minderjährige die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr der realen Gefahr einer Verletzung ihrer körperlichen und psychischen Unversehrtheit iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt sein könnte, da sie Opfer von Vergeltungsmaßnahmen wegen ihrer Flucht aus der Ausbeutungssituation werden könnte. Als ansonsten unversorgte Minderjährige mit Asylstatus könnte die Beschwerdeführerin, vor allem wenn sie sich in Bezug auf die vormalige Ausbeutung nicht sofort verständlich machen könnte und mangels anderer Versorgungsoptionen, möglicherweise an ihren vorgeblichen Vater zur Versorgung und Unterbringung vermittelt werden. Ebenfalls könnte ihr Ausbeutung iSd Artikel 4, EMRK drohen, wenn die vormaligen Ausbeuter ihrer wieder habhaft werden würden. Es werde angeregt, den Selbsteintritt Österreichs zu erwägen, um auch den österreichischen Schutzverpflichtungen, die sich in Zusammenschau aus dem Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels (CETS), der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels ergeben, Genüge zu tun.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist eine minderjährige Staatsangehörige Somalias und stellte am 01.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.
Sie verfügt seit 17.11.2022 über einen aufrechten Status als Asylberechtigte in Rumänien.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf keine Feststellungen darüber, wie sich die Situation minderjähriger schutzberechtigter Personen in Rumänien – insbesondere betreffend den Zugang zu gesetzlicher Vertretung, Unterbringung, Bildung und medizinischer Versorgung – gestaltet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sprach nur allgemein aus, dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben haben, dass diese konkret Gefahr liefe, in Rumänien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden. Es wurden notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.
Die minderjährige Beschwerdeführerin machte im Zuge des Verfahrens geltend, dass sie in Rumänien Opfer von Menschenhandel bzw. Zwangsarbeit geworden sei.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zu den Asylantragstellungen der Beschwerdeführerin in Österreich und Rumänien sowie ihr Asylstatus in Rumänien ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Ihr Schutzstatus ergibt sich insbesondere aus dem Antwortschreiben der rumänischen Dublinbehörde vom 05.04.2023.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Zur Zulässigkeit der am 16.06.2023 – fristgerecht – von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) in Vertretung der minderjährigen Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde ist festzuhalten, dass der Beschwerde eine von der minderjährigen Beschwerdeführerin (am „30.06.2023“) unterfertigte Vollmachtsurkunde beigelegt ist und zudem im Beschwerdeschriftsatz selbst kein Hinweis darauf enthalten ist, dass die BBU als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin einschreitet. Allerdings bestehen aufgrund des objektiven Erklärungswertes der Beschwerde keine Zweifel daran, dass die Beschwerde der – gemäß § 10 Abs. 3 BFA-VG während des Zulassungsverfahrens durch die BBU gesetzlich vertretenen – mündigen minderjährigen Beschwerdeführerin zuzurechnen ist (vgl. VwGH 29.09.2016, Ra 2016/05/0044). 3.1. Zur Zulässigkeit der am 16.06.2023 – fristgerecht – von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) in Vertretung der minderjährigen Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde ist festzuhalten, dass der Beschwerde eine von der minderjährigen Beschwerdeführerin (am „30.06.2023“) unterfertigte Vollmachtsurkunde beigelegt ist und zudem im Beschwerdeschriftsatz selbst kein Hinweis darauf enthalten ist, dass die BBU als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin einschreitet. Allerdings bestehen aufgrund des objektiven Erklärungswertes der Beschwerde keine Zweifel daran, dass die Beschwerde der – gemäß Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG während des Zulassungsverfahrens durch die BBU gesetzlich vertretenen – mündigen minderjährigen Beschwerdeführerin zuzurechnen ist vergleiche VwGH 29.09.2016, Ra 2016/05/0044).
3.2. Gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.2. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
§ 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stellt darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht. Es handelt sich dabei um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher (vgl. dazu grundlegend VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0208, mwN). Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074; 14.01.2020, Ra 2019/18/0311, jeweils mwN).Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stellt darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht. Es handelt sich dabei um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher vergleiche dazu grundlegend VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0208, mwN). Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074; 14.01.2020, Ra 2019/18/0311, jeweils mwN).
3.3. § 4a AsylG 2005 idF BGBl. I 56/2018 lautet:3.3. Paragraph 4 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, lautet:
„Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz
§ 4a. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.“Paragraph 4 a, Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.“
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz bzw. eine Sachentscheidung (auch) nach § 34 AsylG 2005 (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314, mwN).Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4 a, AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz bzw. eine Sachentscheidung (auch) nach Paragraph 34, AsylG 2005 vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314, mwN).
Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/14/0275).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/14/0275).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann, stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049).Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann, stellt Paragraph 4 a, AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu Art. 33 Abs2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABl. 2013 L 180, 60, hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, allerdings dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren (vgl. VfGH 13.06.2023, E 818/2023 unter Hinweis auf EuGH 13.11.2019, C-540/17 ua, Hamed ua, Rz 43; ferner bereits EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua, Ibrahim ua, Rz 101). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu Artikel 33, Abs2 Litera a, der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, Amtsblatt 2013 L 180, 60, hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, allerdings dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC bzw. des diesem entsprechenden Artikel 3, EMRK zu erfahren vergleiche VfGH 13.06.2023, E 818 aus 2023, unter Hinweis auf EuGH 13.11.2019, C-540/17 ua, Hamed ua, Rz 43; ferner bereits EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua, Ibrahim ua, Rz 101).
Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft demnach die Verpflichtung, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen", die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rz 90; EuGH, Ibrahim ua, Rz 88).
Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rz 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (EuGH, Jawo, Rz 92; EuGH, Ibrahim ua, Rz 90).Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rz 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (EuGH, Jawo, Rz 92; EuGH, Ibrahim ua, Rz 90).
3.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat bei seiner Entscheidung über die Rückkehrpflicht der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall in Bezug auf die Gewährleistung der grundlegenden Existenzsicherung in Rumänien unter dem Gesichtspunkt ihrer Minderjährigkeit notwendige Ermittlungen unterlassen:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid zwar Feststellungen zur Situation (unbegleiteter) minderjähriger Asylwerber sowie zur (allgemeinen) Situation von international schutzberechtigten Personen in Rumänien getroffen. Jedoch fehlen spezifische Feststellungen zur Situation von schutzberechtigten minderjährigen Flüchtlingen, die nicht mehr als Asylwerber zu qualifizieren sind. Den Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist insbesondere nicht zu entnehmen, wie die gesetzliche Vertretung/Obsorge und der Zugang zu Unterbringung, Bildung und medizinischer Versorgung für minderjährige Schutzberechtigte in Rumänien ausgestaltet ist.
Es fehlt daher insgesamt an einer Sachverhaltsgrundlage zur Beurteilung der Frage, welche Unterstützungsmöglichkeiten die Beschwerdeführerin als asylberechtigte unbegleitete Minderjährige in Rumänien vorfinden würde. Wenngleich die Länderberichte ausführen, dass international schutzberechtigte Personen rumänischen Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt seien, was den Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie zu Gesundheitsversorgung betrifft, kann diese Darstellung nicht ohne weiteres auf die Situation einer unbegleiteten minderjährigen Schutzberechtigten übertragen werden.
Minderjährige sind im Allgemeinen eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe (vgl. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/18/0124; 10.03.2022, Ra 2021/18/0349). Der VfGH hat wiederholt die besonders sorgfältige Prüfung der Rückkehrsituation für Minderjährige als besonders vulnerable Antragstellende hervorgehoben und darauf verwiesen, dass dieses Verständnis im Einklang mit Art. 24 Abs. 2 GRC bzw. Art. I zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, stehe, wonach bei allen Maßnahmen öffentlicher Stellen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein müsse (vgl. VfGH 10.03.2021, E 345/2021 u.a., mit Hinweis insbesondere auf EuGH 06.06.2013, Rs. C-648/11, MA u.a.). Der EuGH hat im Urteil vom 14.01.2021 in der Rs. C-411/19, TQ, insbesondere erkannt, dass sich die Behörden eines Mitgliedstaates – dort: vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung – vergewissern müssen, dass ein (unbegleiteter) Minderjähriger einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben werden könne (Rn. 48).Minderjährige sind im Allgemeinen eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe vergleiche VwGH 12.10.2022, Ra 2022/18/0124; 10.03.2022, Ra 2021/18/0349). Der VfGH hat wiederholt die besonders sorgfältige Prüfung der Rückkehrsituation für Minderjährige als besonders vulnerable Antragstellende hervorgehoben und darauf verwiesen, dass dieses Verständnis im Einklang mit Artikel 24, Absatz 2, GRC bzw. Artikel römisch eins, zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,, stehe, wonach bei allen Maßnahmen öffentlicher Stellen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein müsse vergleiche VfGH 10.03.2021, E 345 aus 2021, u.a., mit Hinweis insbesondere auf EuGH 06.06.2013, Rs. C-648/11, MA u.a.). Der EuGH hat im Urteil vom 14.01.2021 in der Rs. C-411/19, TQ, insbesondere erkannt, dass sich die Behörden eines Mitgliedstaates – dort: vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung – vergewissern müssen, dass ein (unbegleiteter) Minderjähriger einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben werden könne (Rn. 48).
Vor diesem Hintergrund hätte es spezifischer Feststellungen zu den Bedingungen für minderjährige Schutzberechtigte in Rumänien bedurft, um beurteilen zu können, ob die minderjährige Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Rumänien allenfalls einer in der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des EuGH beschriebenen Gefährdungslage ausgesetzt sein wird.
Die nähere Ermittlung der Bedingungen, die die minderjährige Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Rumänien zu erwarten hätte, erweist sich im vorliegenden Fall auch vor dem Hintergrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass sie in Rumänien Opfer von Menschenhandelt (Kinderhandel) geworden sei, als besonders bedeutsam:
Einem am 31.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben von LEFÖ-IBF (Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit 02.06.2023 in Betreuung bei der erwähnten Organisation befindet und als Betroffene von Kinderhandel identifiziert worden sei. In einer am 24.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme von LEFÖ wird dazu näher ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Rumänien offenbar Opfer von Menschenhandel (Kinderhandel) geworden sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass sich bei Opfern des Menschenhandels meist ein längerer Beratungsprozess entwickle, weil die Traumatisierungen oft schwerwiegend seien und gravierende Folgen für die weitere Lebensperspektive hätten. Die Beschwerdeführerin erlebe die mögliche Rücküberstellung nach Rumänien als Drohung, dass ihre Ausbeuter sie wieder ausfindig machen könnten; in einem solchen Fall habe sie Angst um ihr Leben.
Im Lichte der nun vorliegenden Stellungnahmen wird im fortgesetzten Verfahren das – seitens des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid als unglaubwürdig erachtete – Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei in Rumänien in der Wohnung ihres Schleppers angehalten, zur Arbeit im Haushalt gezwungen worden und dabei auch Opfer körperlicher Gewalt geworden, einer nochmaligen Würdigung zu unterziehen sein. Insbesondere wird abzuklären sein, ob es zutrifft, dass die minderjährige Beschwerdeführerin infolge der Registrierung ihres Antrages auf internationalen Schutz in Rumänien in keine staatliche Unterbringungseinrichtung aufgenommen worden sei, keine gesetzliche Vertretung erhalten habe und keinen Kontakt mehr zu den rumänischen Behörden gehabt habe, obwohl dies laut den vorliegenden Länderfeststellungen der Fall hätte sein müssen. Unter diesem Gesichtspunkt werden auch Feststellungen zum aktuellen (psychischen) Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und einer gegebenenfalls in Anspruch genommenen ärztlichen Behandlung zu treffen sein.
Es liegen sohin im Ergebnis keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende, nachvollziehbare Beurteilung betreffend die Situation von minderjährigen schutzberechtigten Personen in Rumänien, sowie des aktuellen Gesundheitszustandes und zu erwartender Auswirkungen einer Überstellung vor. Aufgrund dessen wurde die Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin in Rumänien nicht hinreichend festgestellt, um ausschließen zu können, dass bei der minderjährigen Beschwerdeführerin im Fall ihrer Außerlandesbringung nach Rumänien ein unzulässiger Eingriff in ihre von Art. 3 und Art. 8 EMRK geschützten Rechte droht.Es liegen sohin im Ergebnis keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende, nachvollziehbare Beurteilung betreffend die Situation von minderjährigen schutzberechtigten Personen in Rumänien, sowie des aktuellen Gesundheitszustandes und zu erwartender Auswirkungen einer Überstellung vor. Aufgrund dessen wurde die Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin in Rumänien nicht hinreichend festgestellt, um ausschließen zu können, dass bei der minderjährigen Beschwerdeführerin im Fall ihrer Außerlandesbringung nach Rumänien ein unzulässiger Eingriff in ihre von Artikel 3 und Artikel 8, EMRK geschützten Rechte droht.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des – im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden – Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung des allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (etwa wenn es gilt, allein die Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers einer näheren Beurteilung zu unterwerfen).Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des – im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden – Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung des allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (etwa wenn es gilt, allein die Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers einer näheren Beurteilung zu unterwerfen).
Bei den aufgezeigten Ermittlungsmängeln handelt es sich um solche, die durch das Verwaltungsgericht nicht selbst in der für die Erledigung des – im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden – Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile zu beseitigt werden können, zumal insbesondere eine Erhebung der aktuellen Aufnahmebedingungen im Mitgliedstaat Rumänien erforderlich ist, die im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht rascher und zweckmäßiger vorgenommen werden könnte. Dazu ist anzumerken, dass im Zuge einer Einsichtnahme in die Datenbank ecoi.net durch das Gericht keine aktuellen Berichte aufgefunden werden konnten, die die Situation minderjähriger schutzberechtigter Personen in Rumänien umfassend darstellen.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das BFA nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zulassungsverfahren mangels Erwähnung dieser Fallkonstellation in § 58 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gehalten ist, die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen (vgl. VwGH 26.09.2023, Ra 2023/18/0222, mwN). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das BFA nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zulassungsverfahren mangels Erwähnung dieser Fallkonstellation in Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gehalten ist, die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen vergleiche VwGH 26.09.2023, Ra 2023/18/0222, mwN).
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Außerlandesbringung Behebung der Entscheidung Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht EuGH Kassation Kindeswohl mangelnde Sachverhaltsfeststellung Menschenhandel Minderjährige Mitgliedstaat Rechtsanschauung des VfGH Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrsituation vulnerable Personengruppe Zulassungsverfahren ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W212.2273803.1.01Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023