TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/24 W221 2255343-1

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Veröffentlicht am 24.10.2023
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Entscheidungsdatum

24.10.2023

Norm

BDG 1979 §48a
BDG 1979 §50a
BDG 1979 §50c
B-VG Art133 Abs4
  1. BDG 1979 § 48a heute
  2. BDG 1979 § 48a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 48a gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 48a gültig von 01.07.1997 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  1. BDG 1979 § 50a heute
  2. BDG 1979 § 50a gültig ab 01.09.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BDG 1979 § 50a gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  4. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1999 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  5. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. BDG 1979 § 50a gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. BDG 1979 § 50a gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  8. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  1. BDG 1979 § 50c heute
  2. BDG 1979 § 50c gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 50c gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 50c gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  5. BDG 1979 § 50c gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W221 2255343-1/35E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 10.03.2022, Zl. PAD/21/02119998/001/AA, betreffend Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.06.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 10.03.2022, Zl. PAD/21/02119998/001/AA, betreffend Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.06.2023 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 18.10.2021, eingelangt am 23.10.2021, beantragte der Beschwerdeführer die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 80% des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zur Betreuung seiner am XXXX geborenen Tochter für die Zeit vom 01.03.2022 bis zum 28.02.2023, da mangels zur Verfügung stehender Bezugsperson eine kontinuierliche Betreuung nicht gewährleistet sei. Außerhalb seiner Dienstzeit obliege die Betreuung der ebenfalls berufstätigen Kindesmutter.Mit Schreiben vom 18.10.2021, eingelangt am 23.10.2021, beantragte der Beschwerdeführer die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 80% des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zur Betreuung seiner am römisch 40 geborenen Tochter für die Zeit vom 01.03.2022 bis zum 28.02.2023, da mangels zur Verfügung stehender Bezugsperson eine kontinuierliche Betreuung nicht gewährleistet sei. Außerhalb seiner Dienstzeit obliege die Betreuung der ebenfalls berufstätigen Kindesmutter.

Mit Schreiben vom 15.11.2021 übermittelte die fremden- und grenzpolizeiliche Abteilung (FGA) XXXX der belangten Behörde den Antrag des Beschwerdeführers und führte dazu aus, die Leitung des Polizeianhaltezentrums (PAZ) XXXX befürworte den Antrag aufgrund der aktuell prekären Personalsituation nicht. Die Abteilungsleistung der FGA schließe sich den Ausführungen an und spreche sich ebenfalls gegen die Herabsetzung der Wochendienstzeit aus.Mit Schreiben vom 15.11.2021 übermittelte die fremden- und grenzpolizeiliche Abteilung (FGA) römisch 40 der belangten Behörde den Antrag des Beschwerdeführers und führte dazu aus, die Leitung des Polizeianhaltezentrums (PAZ) römisch 40 befürworte den Antrag aufgrund der aktuell prekären Personalsituation nicht. Die Abteilungsleistung der FGA schließe sich den Ausführungen an und spreche sich ebenfalls gegen die Herabsetzung der Wochendienstzeit aus.

Mit Schreiben vom 21.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör übermittelt, in dem die belangte Behörde ausführte, die Dienstbehörde werde den Antrag des Beschwerdeführers voraussichtlich als unbegründet abweisen. Eine Vermeidung übermäßiger Belastung der übrigen an der Dienststelle tätigen Beamten mit Mehrdienstleistungen sei ein wichtiges dienstliches Interesse. Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen dürfe die Wochendienstzeit im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Eine aktuelle Auswertung für den Zeitraum August 2021 bis November 2021 habe jedoch einen Wert von 51,06 Stunden ergeben. Eine Reduktion der durchschnittlichen Wochendienstzeit führe zwangsweise zu einer stärkeren Belastung der Vollzeitbeschäftigten. Das PAZ XXXX sei eine stark belastete Dienststelle und mit Ersatz aus anderen Bereichen könne vorerst nicht gerechnet werden. Die Interessen des Beschwerdeführers seien im Zusammenhang mit einem Antrag nach § 50a BDG 1979 unbeachtlich. Der Dienststellenkommandant und der stellvertretende Abteilungsleiter hätten sich gegen die Herabsetzung der Wochendienstzeit ausgesprochen.Mit Schreiben vom 21.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör übermittelt, in dem die belangte Behörde ausführte, die Dienstbehörde werde den Antrag des Beschwerdeführers voraussichtlich als unbegründet abweisen. Eine Vermeidung übermäßiger Belastung der übrigen an der Dienststelle tätigen Beamten mit Mehrdienstleistungen sei ein wichtiges dienstliches Interesse. Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen dürfe die Wochendienstzeit im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Eine aktuelle Auswertung für den Zeitraum August 2021 bis November 2021 habe jedoch einen Wert von 51,06 Stunden ergeben. Eine Reduktion der durchschnittlichen Wochendienstzeit führe zwangsweise zu einer stärkeren Belastung der Vollzeitbeschäftigten. Das PAZ römisch 40 sei eine stark belastete Dienststelle und mit Ersatz aus anderen Bereichen könne vorerst nicht gerechnet werden. Die Interessen des Beschwerdeführers seien im Zusammenhang mit einem Antrag nach Paragraph 50 a, BDG 1979 unbeachtlich. Der Dienststellenkommandant und der stellvertretende Abteilungsleiter hätten sich gegen die Herabsetzung der Wochendienstzeit ausgesprochen.

Mit Schreiben vom 20.01.2022 übermittelte die belangte Behörde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Dokumente, bezüglich derer jener mit Schreiben vom 13.01.2022 Akteneinsicht begehrt hatte. Dabei handelte es sich um jeweils eine Aufstellung der durchschnittlichen Wochenstunden von Juli bis Oktober 2021, von August bis November 2021 und vom September bis Dezember 2021, sowie um den Personalstand im Dezember 2021, das Standesverzeichnis im Dezember 2021 und im Jänner 2022, ein Ansuchen und eine Durchläufermeldung sowie eine Durchläufermeldung der FGA.

Mit Schreiben vom 26.01.2022 gab der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab. Darin führte er aus, die übermittelten Dokumente seien nicht aktuell, für eine Entscheidung seien jedoch aktuelle und aussagekräftige Unterlagen notwendig. Es sei unklar, worum es sich bei dem Dokument vom 11.11.2021 handle, die darin festgehaltene ablehnende Stellungnahme des Dienststellenleiters sei jedoch veraltet. Die Personalsituation im PAZ XXXX habe sich verbessert, es habe zwei Neuzugänge gegeben, sodass dem Antrag des Beschwerdeführers stattzugeben sei. Die von der belangten Behörde übersandten Dokumente seien für Außenstehende nicht nachvollziehbar. Den Tabellen sei keine Erklärung beigefügt. Zudem sei es notwendig, die Tabellen in nicht-anonymisierter Form einzusehen, um diese überprüfen zu können. Auch sei zu hinterfragen, ob die darin angeführten Stunden tatsächlich alle dienstlich notwendig und maßgebend waren. Der Beschwerdeführer beantrage die Einholung von Dokumenten, insbesondere der Dienstpläne für Jänner und Februar 2022, und die Einvernahme des Dienststellenleiters. Außerdem beantrage er die Entscheidung über seinen Antrag bzw. allenfalls die Aufnahme der beantragten Beweise, die nachvollziehbare Übermittlung der Aktenteile an seine Rechtsvertretung und die Einräumung einer Frist zur Stellungnahme.Mit Schreiben vom 26.01.2022 gab der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab. Darin führte er aus, die übermittelten Dokumente seien nicht aktuell, für eine Entscheidung seien jedoch aktuelle und aussagekräftige Unterlagen notwendig. Es sei unklar, worum es sich bei dem Dokument vom 11.11.2021 handle, die darin festgehaltene ablehnende Stellungnahme des Dienststellenleiters sei jedoch veraltet. Die Personalsituation im PAZ römisch 40 habe sich verbessert, es habe zwei Neuzugänge gegeben, sodass dem Antrag des Beschwerdeführers stattzugeben sei. Die von der belangten Behörde übersandten Dokumente seien für Außenstehende nicht nachvollziehbar. Den Tabellen sei keine Erklärung beigefügt. Zudem sei es notwendig, die Tabellen in nicht-anonymisierter Form einzusehen, um diese überprüfen zu können. Auch sei zu hinterfragen, ob die darin angeführten Stunden tatsächlich alle dienstlich notwendig und maßgebend waren. Der Beschwerdeführer beantrage die Einholung von Dokumenten, insbesondere der Dienstpläne für Jänner und Februar 2022, und die Einvernahme des Dienststellenleiters. Außerdem beantrage er die Entscheidung über seinen Antrag bzw. allenfalls die Aufnahme der beantragten Beweise, die nachvollziehbare Übermittlung der Aktenteile an seine Rechtsvertretung und die Einräumung einer Frist zur Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 10.02.2022 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, die Dienstvorgesetzten des Beschwerdeführers seien mit einer neuerlichen Beurteilung seines Antrags beauftragt worden. Die übermittelten Auswertungen seien zu jenem Zeitpunkt aktuell gewesen, für eine aussagekräftige Beurteilung seien aber auch die Auswertungen der Vormonate übermittelt worden. Die Einbeziehung von Dienstplänen sei nicht erforderlich, da die Zahlen in den Auswertungen den Dienstplänen entstammen würden. Die Unterlagen könnten im Zuge einer neuerlichen Akteneinsicht erklärt werden.

Am 25.02.2022 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Akteneinsicht.

Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2022, zugestellt am 15.03.2022, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 80% (32 Wochenstunden) gemäß § 50a BDG 1979 abgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, es gebe keinen absoluten Rechtsanspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit und diese sei nur zu gewähren, wenn ihr keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Zum Zweck der Einhaltung von Grund- und Menschenrechten sei es erforderlich, eine Dienststelle der Bundespolizei ständig mit einem Mindestausmaß an Bediensteten zu besetzen. Die Vermeidung übermäßiger Belastung der übrigen an einer Dienststelle tätigen Beamten mit Mehrdienstleistungen sei ein wichtiges dienstliches Interesse. Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen dürfe die Wochendienstzeit im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Eine aktuelle Auswertung habe für den Zeitraum von November 2021 bis Februar 2022 einen Wert von 51,39 Stunden ergeben. Zudem sei der Dienstgeber verpflichtet, Reserven zu bilden, um unvorhersehbare Personalausfälle ausgleichen zu können. Eine Reduktion der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit führe zwangsweise zu einer stärkeren Belastung der Vollzeitbeschäftigten. Das PAZ XXXX sei derzeit mit 15 Bediensteten systemisiert, im tatsächlichen Stand würden sich 13 Bedienstete befinden, von denen zwei eine Reduktion der Wochendienstzeit ausweisen würden. Ein zum PAZ XXXX ständig zugeteilter Beamter werde voraussichtlich noch in diesem Jahr in den Ruhestand gehen, zwei weitere seien derzeit im PAZ XXXX dienstzugeteilt. Das Interesse des Beschwerdeführers sei im Zusammenhang mit § 50a BDG 1979 unbeachtlich und dem Dienstgeber stehe hier kein Ermessen zu. Es sei ein Personalstand von 90% der systemisierten Planstellen notwendig, beim PAZ XXXX sei dieser Stand im März 2022 jedoch bloß bei 73,33%. Dem Beschwerdeführer sei auch angeboten worden, eine Herabsetzung der Wochendienstzeit zu gewähren, wenn er ein weiteres Plandienstwochenende machen würde. Eine solche Vereinbarung habe er jedoch abgelehnt.Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2022, zugestellt am 15.03.2022, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 80% (32 Wochenstunden) gemäß Paragraph 50 a, BDG 1979 abgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, es gebe keinen absoluten Rechtsanspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit und diese sei nur zu gewähren, wenn ihr keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Zum Zweck der Einhaltung von Grund- und Menschenrechten sei es erforderlich, eine Dienststelle der Bundespolizei ständig mit einem Mindestausmaß an Bediensteten zu besetzen. Die Vermeidung übermäßiger Belastung der übrigen an einer Dienststelle tätigen Beamten mit Mehrdienstleistungen sei ein wichtiges dienstliches Interesse. Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen dürfe die Wochendienstzeit im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Eine aktuelle Auswertung habe für den Zeitraum von November 2021 bis Februar 2022 einen Wert von 51,39 Stunden ergeben. Zudem sei der Dienstgeber verpflichtet, Reserven zu bilden, um unvorhersehbare Personalausfälle ausgleichen zu können. Eine Reduktion der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit führe zwangsweise zu einer stärkeren Belastung der Vollzeitbeschäftigten. Das PAZ römisch 40 sei derzeit mit 15 Bediensteten systemisiert, im tatsächlichen Stand würden sich 13 Bedienstete befinden, von denen zwei eine Reduktion der Wochendienstzeit ausweisen würden. Ein zum PAZ römisch 40 ständig zugeteilter Beamter werde voraussichtlich noch in diesem Jahr in den Ruhestand gehen, zwei weitere seien derzeit im PAZ römisch 40 dienstzugeteilt. Das Interesse des Beschwerdeführers sei im Zusammenhang mit Paragraph 50 a, BDG 1979 unbeachtlich und dem Dienstgeber stehe hier kein Ermessen zu. Es sei ein Personalstand von 90% der systemisierten Planstellen notwendig, beim PAZ römisch 40 sei dieser Stand im März 2022 jedoch bloß bei 73,33%. Dem Beschwerdeführer sei auch angeboten worden, eine Herabsetzung der Wochendienstzeit zu gewähren, wenn er ein weiteres Plandienstwochenende machen würde. Eine solche Vereinbarung habe er jedoch abgelehnt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 08.04.2022 bei der belangten Behörde einlangte. Darin führte er aus, die belangte Behörde habe die Dienstpläne für Jänner und Februar 2022 entgegen des Antrags des Beschwerdeführers nicht eingeholt. Für den Beschwerdeführer sei nicht klar, ob die übermittelten Unterlagen der Richtigkeit entsprechen. Es sei auch nicht überprüfbar, ob es zu Übertragungsfehlern gekommen ist. Der Beschwerdeführer sei in seinem Recht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Mangels Vorlage der Dienstpläne könne nicht beurteilt werden, ob die von den Beamten zu leistenden Stunden tatsächlich notwendig sind. Es würden keine schriftlichen Erklärungen zu den Auswertungen vorliegen und die Erläuterung bei einem persönlichen Termin sei für die Überprüfbarkeit im Rechtsweg nicht ausreichend. Zudem habe die belangte Behörde lediglich festgestellt, dass es einen Personalmangel gebe, jedoch keine Ursachen und auch nicht die konkreten von den Beamten zu erfüllenden Aufgaben dargelegt. Auch sei nicht festgestellt worden, welche konkreten Probleme die Herabsetzung der Dienstzeit verursachen würde. Aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich nicht, inwieweit Abwesenheiten berücksichtigt wurden, welche Ursachen die Auslastung habe, weshalb andere Beamte ihre Dienstzeit verringern konnten, wie sich die Personalsituation in Zukunft entwickeln werde, welche Maßnahmen in Erwägung gezogen werden und weshalb es nicht möglich ist, weitere Bedienstete zu beschäftigen. Teilweise sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu ihren Feststellungen komme, insbesondere bezüglich des Personalstandes. Bei der Beurteilung der Herabsetzung der Wochendienstzeit sei lediglich eine erhöhte Überstundenbelastung von Relevanz. Die Betreuung seiner Tochter sei ein sehr gewichtiges Interesse, die diesbezügliche Problematik sei der belangten Behörde seit Jahren bekannt, weshalb die Dienstzeit des Beschwerdeführers bereits einige Male herabgesetzt worden sei. Die belangte Behörde habe bislang keine notwendigen Personalmaßnahmen gesetzt, sodass davon auszugehen sei, dass es ihr möglich sei, ihre Aufgaben ohne Probleme zu verrichten. Der Herabsetzung der Wochendienstzeit würden aufgrund des höheren Personalstandes seit Februar 2022 keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen und aufgrund von Versäumnissen bei der Personalrekrutierung könne die belangte Behörde eine Überstundenbelastung nicht ins Treffen führen. Zudem sei nicht dargelegt worden, weshalb die Reduktion der Wochendienstzeit dreier Beamten möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer werde ohne sachliche Rechtfertigung benachteiligt.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 27.05.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Dazu gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab, in der sie ausführte, die Einholung von Dienstplänen sei nicht erforderlich. Überstunden würden nur bei Notwendigkeit angeordnet werden und die Dienstpläne sowie die Monatsabrechnungen würden mehrfach kontrolliert werden. Zudem müsse der Beschwerdeführer als Bediensteter über alle Dienstpläne verfügen bzw. Zugang zu diesen haben. Die von ihm in der Beschwerde angeführten Punkte, die von der belangten Behörde ihm zufolge nicht beantwortet worden seien, würden sich aus dem Gesetz ergeben bzw. seien im Einzelfall nicht relevant. Die innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen zulässige durchschnittliche Wochendienstzeit von 48 Stunden sei bei mehreren Berechnungen überschritten worden. Dennoch sei dem Beschwerdeführer angeboten worden, die Herabsetzung seiner Dienstzeit zu genehmigen, sofern er während des gegenständlichen Zeitraumes ein zweites Plandienstwochenende verrichten würde, was er jedoch abgelehnt habe. Das Angebot habe gemacht werden können, da das Problem der Mehrdienstleistungen überwiegend am Wochenende bestehe. Um den Dienstbetrieb aufrechterhalten zu können, sei ein durchschnittlicher Personenstand von 90% erforderlich. Bei der Dienstplanung seien neben der herabgesetzten Wochendienstzeit auch die persönlichen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Bezüglich der Genehmigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit anderer Beamten sei anzuführen, dass diese einerseits auf Rechtsansprüchen und andererseits auf „Kannbestimmungen“ wie im gegenständlichen Fall beruhen könne. Aus rechtlichen, insbesondere datenschutzrechtlichen, sowie aus ökonomischen Gründen würden die Inhalte anderer Verfahren nicht angeführt und gerechtfertigt werden können. Relevant sei lediglich, dass es im gegenständlichen Fall wichtige dienstliche Gründe gebe, die einer Herabsetzung der Wochendienstzeit entgegenstehen würden. Zudem habe die belangte Behörde Probleme mit der Personalrekrutierung.

Mit Schreiben vom 03.06.2022 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnisnahme übermittelt.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W259 abgenommen und mit Wirksamkeit vom 08.02.2023 der Gerichtsabteilung W221 zugewiesen.

Mit Schreiben vom 20.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör übermittelt, in dem ausgeführt wurde, dass die Rechtssache einer neuen Gerichtsabteilung zugewiesen wurde. Darüber hinaus wurde ihm mitgeteilt, dass eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits Dienst geleistet hat, unzulässig sei und auch eine Teilstattgebung aufgrund der Unteilbarkeit des Antrages nicht in Betracht komme. Er habe daher binnen zwei Wochen bekanntzugeben, ob er die Beschwerde aufrechterhalten und seinen Antrag modifizieren wolle, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Herabsetzung nur für die Dauer eines ganzen Jahres oder eines Vielfachen davon wirksam werden dürfe und der Beginn in der Zukunft liegen müsse.

Mit Schreiben vom 03.03.2023 teilte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung mit, dass er seinen Antrag dahingehend modifiziere, dass er die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 80% für das Ausmaß von einem Jahr ab dem Ersten jenes Monats, der auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes folge, bzw. in eventu ab 01.07.2023 beantrage.

Mit Schreiben vom 08.03.2023 wurde der belangten Behörde ein Parteiengehör übermittelt, in dem ihr die Modifizierung des Antrages mitgeteilt wurde. Darüber hinaus wurde sie dazu aufgefordert, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen, ob dem Antrag wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen oder ob er befürwortet werde. Sofern sie dem Antrag nicht zustimme, solle sie zudem die aktuellen Zahlen von September 2022 bis Februar 2023 vorlegen. Zu einer für Juni in Aussicht genommenen Verhandlung müsse die belangte Behörde die aktuellen Zahlen bis inklusive Mai 2023 vorlegen.

Mit Schreiben vom 20.03.2023 gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab, in der sie ausführte, die Vorgesetzten an der Dienststelle des Beschwerdeführers seien zur aktuellen Situation befragt worden und diese hätten angegeben, dass eine Genehmigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit nicht möglich sei. Bislang seien jedoch alle Dienstplanwünsche des Beschwerdeführers eingeplant worden. Der Stellungnahme legte die belangte Behörde Berechnungen für den Zeitraum von September 2022 bis einschließlich Jänner 2023 bei.

Mit Schreiben vom 14.04.2023 gab der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine ergänzende Stellungnahme ab. In dieser führte er aus, die belangte Behörde habe die Dienstpläne trotz ausführlicher Darlegung ihrer Relevanz bislang nicht vorgelegt. Dem Beschwerdeführer dürfe die Aushebung und Vorlage der Dienstpläne nicht zugemutet werden. Die unbefugte Anfertigung von Kopien sei unzulässig. Dies sei mit einem fairen Verfahren und dem rechtlichen Gehör des Beschwerdeführers nicht vereinbar. Die von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen seien nicht nachvollziehbar und überprüfbar. Sie habe daher die Dienstpläne mit entsprechenden Erläuterungen vorzulegen. Zudem sei im Hinblick auf die Reduktion der Wochendienstzeit anderer Beamten beim PAZ XXXX das Gleichbehandlungsgebot zu beachten. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, der belangten Behörde möge die Vorlage der Dienstpläne, auf denen die vorgelegten Stundenpläne/Tabellen beruhen, sowie die Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme zu den reduzierten Wochendienstzeiten der restlichen Beamten des PAZ XXXX aufgetragen werden.Mit Schreiben vom 14.04.2023 gab der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine ergänzende Stellungnahme ab. In dieser führte er aus, die belangte Behörde habe die Dienstpläne trotz ausführlicher Darlegung ihrer Relevanz bislang nicht vorgelegt. Dem Beschwerdeführer dürfe die Aushebung und Vorlage der Dienstpläne nicht zugemutet werden. Die unbefugte Anfertigung von Kopien sei unzulässig. Dies sei mit einem fairen Verfahren und dem rechtlichen Gehör des Beschwerdeführers nicht vereinbar. Die von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen seien nicht nachvollziehbar und überprüfbar. Sie habe daher die Dienstpläne mit entsprechenden Erläuterungen vorzulegen. Zudem sei im Hinblick auf die Reduktion der Wochendienstzeit anderer Beamten beim PAZ römisch 40 das Gleichbehandlungsgebot zu beachten. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, der belangten Behörde möge die Vorlage der Dienstpläne, auf denen die vorgelegten Stundenpläne/Tabellen beruhen, sowie die Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme zu den reduzierten Wochendienstzeiten der restlichen Beamten des PAZ römisch 40 aufgetragen werden.

Mit Schreiben vom 31.05.2023 wurde der belangten Behörde ein Parteiengehör übermittelt, in dem ihr die ergänzende Stellungnahme und der Beweisantrag des Beschwerdeführers übermittelt wurden. Darüber hinaus wurde ihr aufgetragen, die Dienstpläne, auf denen insbesondere die mit Eingabe der belangten Behörde vom 20.03.2023 vorgelegten Stundenpläne/Tabellen beruhen, dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen vorzulegen. Weiters wurde ihr die Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben vom 13.06.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Dienstpläne des PAZ XXXX von Juli 2021 bis Februar 2022 sowie eine Auswertung der Wochenstunden von Februar 2023 bis Mai 2023 samt entsprechenden Dienstplänen. Dazu verwies die belangte Behörde darauf, dass die durchschnittliche Wochenstundenbelastung bei 49,29 Stunden liege und dass dem Beschwerdeführer die Herabsetzung der Wochendienstzeit gewährt worden wäre, wenn er zur Vermeidung einer Mehrbelastung anderer Bediensteter einem zweiten Plandienstwochenende zugestimmt hätte, was er jedoch abgelehnt habe.Mit Schreiben vom 13.06.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Dienstpläne des PAZ römisch 40 von Juli 2021 bis Februar 2022 sowie eine Auswertung der Wochenstunden von Februar 2023 bis Mai 2023 samt entsprechenden Dienstplänen. Dazu verwies die belangte Behörde darauf, dass die durchschnittliche Wochenstundenbelastung bei 49,29 Stunden liege und dass dem Beschwerdeführer die Herabsetzung der Wochendienstzeit gewährt worden wäre, wenn er zur Vermeidung einer Mehrbelastung anderer Bediensteter einem zweiten Plandienstwochenende zugestimmt hätte, was er jedoch abgelehnt habe.

Der Beschwerdeführer replizierte auf diese Stellungnahme und führte aus, dass die Dienstpläne nur in anonymisierter Form vorgelegt worden seien, weshalb ihre Nachvollziehbarkeit nicht gegeben sei. Eine Bedienstete der Dienststelle werde ab September in Karenz gehen, aber dafür würde ein zusätzlicher Beschäftigter in Vollausmaß am 01.07.2023 beginnen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.06.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und der belangten Behörde durch, in welcher den Parteien die Gelegenheit gegeben wurde, Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 06.07.2023 erhob die belangte Behörde Einwendungen gegen die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2023. Darin legte sie einige Richtigstellungen zu im Zuge der Verhandlung getätigten Aussagen des Behördenvertreters dar.

Mit Schreiben 20.07.2023 gab die belangte Behörde eine Stellungnahme zur Berechnung der durchschnittlichen Wochendienstzeit, zur Prognose der Entwicklung der Zahlen bei Genehmigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers sowie zur DZR-LPD 2017 ab. Darüber hinaus legte sie eine Auflistung der Wochenstunden des PAZ und der Stundenaufteilung des PAZ jeweils im Zeitraum von März bis Juni 2023, die DZR-LPD 2017 sowie eine Änderung der DZR-LPD 2017 vor.

Mit Schreiben 01.08.2023 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. In dieser führte er im Wesentlichen aus, die Einwendungen der belangten Behörde zur Niederschrift seien nicht gesetzmäßig ausgeführt worden. Es handle sich dabei nicht um Übertragungsfehler, sondern um inhaltliche Berichtigungen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde mit den Einwendungen den Aussagen der Behördenvertreterin widerspreche. Die belangte Behörde habe die Berechnung der tatsächlichen Stundenbelastung unvollständig und nicht nachvollziehbar dargelegt. Für die Berechnung seien die Zeiten und Personen mit herabgesetzter Wochendienstzeit nicht berücksichtigt worden. Diese seien jedoch zu berücksichtigen, da diese die übrigen Beamten entlasten würden. Der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beschwerdeführers würden keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen und seinem Antrag sei Folge zu geben.

Mit Schreiben 21.08.2023 gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, gemäß § 14 Abs. 4 AVG seien erhebliche Zusätze oder Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift in einem Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen. Wenn der maßgebliche Sachverhalt nicht festgestellt werden könnte, müsste eine Ergänzung möglich sein. Der Bescheid sei weder auf Basis der DiMa 2005, noch auf Basis der DZR-LPD 2017 begründet worden. Die Anwendbarkeit der DiMa 2005 sei für das Verfahren nicht relevant. Die Einhaltung der höchst zulässigen Wochendienstzeit nach § 48a BDG sei ein wichtiges dienstliches Interesse. Eine Person mit herabgesetzter Wochendienstzeit verrichte nur an einem Wochenende Dienst. Die davon nicht mehr abgedeckten Dienste würden von vollbeschäftigten Personen verrichtet werden müssen. Der Beschwerdeführer habe nicht ausgeführt, was an der Berechnung der Stundenbelastung nicht nachvollziehbar sei. In dieser gehe es um die Belastung von vollbeschäftigten Personen, sodass die Einbeziehung von Person mit herabgesetzter Wochendienstzeit falsch wäre. Für die Berechnung würden die tatsächlich von vollbeschäftigten Personen im Berechnungszeitraum geleisteten, dem SAP entnommenen Stunden herangezogen werden. Der Beschwerdeführer habe keine Fehler in der Berechnung konkret angeführt oder eine aus seiner Sicht richtige Berechnung vorgelegt. Die Vollzeitbediensteten wären nur nicht noch mehr belastet worden, wenn der Beschwerdeführer bei Gewährung einer Herabsetzung seiner Dienstzeit einem zweiten Plandienstwochenende zugestimmt hätte.Mit Schreiben 21.08.2023 gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, gemäß Paragraph 14, Absatz 4, AVG seien erhebliche Zusätze oder Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift in einem Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen. Wenn der maßgebliche Sachverhalt nicht festgestellt werden könnte, müsste eine Ergänzung möglich sein. Der Bescheid sei weder auf Basis der DiMa 2005, noch auf Basis der DZR-LPD 2017 begründet worden. Die Anwendbarkeit der DiMa 2005 sei für das Verfahren nicht relevant. Die Einhaltung der höchst zulässigen Wochendienstzeit nach Paragraph 48 a, BDG sei ein wichtiges dienstliches Interesse. Eine Person mit herabgesetzter Wochendienstzeit verrichte nur an einem Wochenende Dienst. Die davon nicht mehr abgedeckten Dienste würden von vollbeschäftigten Personen verrichtet werden müssen. Der Beschwerdeführer habe nicht ausgeführt, was an der Berechnung der Stundenbelastung nicht nachvollziehbar sei. In dieser gehe es um die Belastung von vollbeschäftigten Personen, sodass die Einbeziehung von Person mit herabgesetzter Wochendienstzeit falsch wäre. Für die Berechnung würden die tatsächlich von vollbeschäftigten Personen im Berechnungszeitraum geleisteten, dem SAP entnommenen Stunden herangezogen werden. Der Beschwerdeführer habe keine Fehler in der Berechnung konkret angeführt oder eine aus seiner Sicht richtige Berechnung vorgelegt. Die Vollzeitbediensteten wären nur nicht noch mehr belastet worden, wenn der Beschwerdeführer bei Gewährung einer Herabsetzung seiner Dienstzeit einem zweiten Plandienstwochenende zugestimmt hätte.

Mit Schreiben vom 07.09.2023 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. In dieser führte er im Wesentlichen aus, eine Protokollberichtigung sei nicht möglich, wenn etwas in der Verhandlung gar nicht vorgekommen sei. Aus § 37 AVG lasse sich nicht ableiten, dass Ergänzungen zum Verhandlungsprotokoll durch schriftliche Stellungnahmen abgegeben werden können. Zudem seien Rechtsfragen vom Gericht zu beurteilen und die Personen mit herabgesetzter Wochendienstzeit in der Berechnung zu berücksichtigen, da diese die Vollbeschäftigten entlasten würden. Die unterbliebene Berücksichtigung widerspreche den logischen Denkgesetzen und die belangte Behörde widerspreche sich diesbezüglich selbst. Weiters sei zu beachten zu gewesen, dass die Dienststelle seit mehreren Jahren durch einen Zivildiener unterstützt werde, der die verfügbaren Beamten entlaste. Dass dem Beschwerdeführer die Herabsetzung seiner Wochendienstzeit gewährt worden wäre, wenn er ein zweites Plandienstwochenende angenommen hätte, zeige, dass die Herabsetzung ohne weiteres möglich sei. Dass die Vollzeitbeschäftigten lediglich einen zusätzlichen Wochenenddienst im Monat übernehmen müssten, stelle kein wichtiges dienstliches Interesse dar. Es gehe lediglich um die Verteilung der Wochenenddienste. Dem Antrag des Beschwerdeführers sei Folge zu geben.Mit Schreiben vom 07.09.2023 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. In dieser führte er im Wesentlichen aus, eine Protokollberichtigung sei nicht möglich, wenn etwas in der Verhandlung gar nicht vorgekommen sei. Aus Paragraph 37, AVG lasse sich nicht ableiten, dass Ergänzungen zum Verhandlungsprotokoll durch schriftliche Stellungnahmen abgegeben werden können. Zudem seien Rechtsfragen vom Gericht zu beurteilen und die Personen mit herabgesetzter Wochendienstzeit in der Berechnung zu berücksichtigen, da diese die Vollbeschäftigten entlasten würden. Die unterbliebene Berücksichtigung widerspreche den logischen Denkgesetzen und die belangte Behörde widerspreche sich diesbezüglich selbst. Weiters sei zu beachten zu gewesen, dass die Dienststelle seit mehreren Jahren durch einen Zivildiener unterstützt werde, der die verfügbaren Beamten entlaste. Dass dem Beschwerdeführer die Herabsetzung seiner Wochendienstzeit gewährt worden wäre, wenn er ein zweites Plandienstwochenende angenommen hätte, zeige, dass die Herabsetzung ohne weiteres möglich sei. Dass die Vollzeitbeschäftigten lediglich einen zusätzlichen Wochenenddienst im Monat übernehmen müssten, stelle kein wichtiges dienstliches Interesse dar. Es gehe lediglich um die Verteilung der Wochenenddienste. Dem Antrag des Beschwerdeführers sei Folge zu geben.

Mit Schreiben vom 12.09.2023 gab der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ab. Darin führte er im Wesentlichen aus, dem Vernehmen nach sei zwischenzeitlich in einer internen Sitzung beschlossen worden, dass Gruppeninspektor XXXX auf dessen Wunsch hin in das PAZ versetzt werde. Die belangte Behörde möge dazu Stellung nehmen, ob dies korrekt sei, ob dies bereits bei der Berechnung berücksichtigt worden sei und weshalb dies nicht im Sinne der Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Verfahren mitgeteilt worden sei.Mit Schreiben vom 12.09.2023 gab der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ab. Darin führte er im Wesentlichen aus, dem Vernehmen nach sei zwischenzeitlich in einer internen Sitzung beschlossen worden, dass Gruppeninspektor römisch 40 auf dessen Wunsch hin in das PAZ versetzt werde. Die belangte Behörde möge dazu Stellung nehmen, ob dies korrekt sei, ob dies bereits bei der Berechnung berücksichtigt worden sei und weshalb dies nicht im Sinne der Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Verfahren mitgeteilt worden sei.

Mit Schreiben vom 21.09.2023 gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab, in der anhand eines Beispiels ausgeführt wurde, weshalb Personen mit herabgesetzter Wochendienstzeit nicht in die Berechnung der Wochenstunden einbezogen werden könnten und dennoch berücksichtigt werden würden. Eine Einbeziehung von Personen mit herabgesetzter Dienstzeit verfälsche das Ergebnis der Berechnung der Mehrdienstleistungen der Vollbeschäftigten. Es seien die tatsächlich geleisteten Wochenstunden heranzuziehen. Personen mit herabgesetzter Wochendienstzeit dürften ohne ihre Zustimmung nur an einem Wochenende im Monat zu einem Dienst herangezogen werden und keine Überstunden leisten. Würde der Beschwerdeführer infolge einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nur noch an einem Wochenende im Monat einen Plandienst leisten, müssten die übrigen Vollbeschäftigten mehr Wochenstunden Dienst leisten. Eine allfällige freiwillige Bereitschaft anderer Beamten zu mehr Überstundenleistungen sei nicht relevant und es sei keine Interessenabwägung vorzunehmen. Im Zeitraum von Juli 2021 bis August 2023 sei die durchschnittliche Wochendienstzeit der Bediensteten im PAZ XXXX lediglich von Oktober 2022 bis Jänner 2023 unter 48 Wochenstunden gelegen und es sei eine Verschlechterung abzusehen. Dass eine Versetzung des Gruppeninspektor XXXX nicht angedacht bzw. dauerhaft möglich sei, sei bereits im Zuge der mündlichen Verhandlung erörtert worden. In der nun vorgelegten Berechnung seien seine Dienststunden im Juli und August berücksichtigt worden. Darüber hinaus habe er am 17.06.2023 erklärt, er wolle mit Ablauf des Februars 2024 in den Ruhestand versetzt werden. Die belangte Behörde könne zudem die vorhandenen Planstellen nicht besetzen. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor nicht dargelegt, inwiefern die Berechnungen der belangten Behörde nicht nachvollziehbar oder unrichtig seien. Ihrer Stellungnahme legte die belangte Behörde eine Auswertung der geleisteten Wochendienststunden inklusive Juli und August 2023 bei.Mit Schreiben vom 21.09.2023 gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab, in der anhand eines Beispiels ausgeführt wurde, weshalb Personen mit herabgesetzter Wochendienstzeit nicht in die Berechnung der Wochenstunden einbezogen werden könnten und dennoch berücksichtigt werden würden. Eine Einbeziehung von Personen mit herabgesetzter Dienstzeit verfälsche das Ergebnis der Berechnung der Mehrdienstleistungen der Vollbeschäftigten. Es seien die tatsächlich geleisteten Wochenstunden heranzuziehen. Personen mit herabgesetzter Wochendienstzeit dürften ohne ihre Zustimmung nur an einem Wochenende im Monat zu einem Dienst herangezogen werden und keine Überstunden leisten. Würde der Beschwerdeführer infolge einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nur noch an einem Wochenende im Monat einen Plandienst leisten, müssten die übrigen Vollbeschäftigten mehr Wochenstunden Dienst leisten. Eine allfällige freiwillige Bereitschaft anderer Beamten zu mehr Überstundenleistungen sei nicht relevant und es sei keine Interessenabwägung vorzunehmen. Im Zeitraum von Juli 2021 bis August 2023 sei die durchschnittliche Wochendienstzeit der Bediensteten im PAZ römisch 40 lediglich von Oktober 2022 bis Jänner 2023 unter 48 Wochenstunden gelegen und es sei eine Verschlechterung abzusehen. Dass eine Versetzung des Gruppeninspektor römisch 40 nicht angedacht bzw. dauerhaft möglich sei, sei bereits im Zuge der mündlichen Verhandlung erörtert worden. In der nun vorgelegten Berechnung seien seine Dienststunden im Juli und August berücksichtigt worden. Darüber hinaus habe er am 17.06.2023 erklärt, er wolle mit Ablauf des Februars 2024 in den Ruhestand versetzt werden. Die belangte Behörde könne zudem die vorhandenen Planstellen nicht besetzen. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor nicht dargelegt, inwiefern die Berechnungen der belangten Behörde nicht nachvollziehbar oder unrichtig seien. Ihrer Stellungnahme legte die belangte Behörde eine Auswertung der geleisteten Wochendienststunden inklusive Juli und August 2023 bei.

Der Beschwerdeführer replizierte auf die Stellungnahme am 17.10.2023 und wies neuerlich auf seine elterliche Fürsorgepflicht hin.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E 2b in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist beim PAZ XXXX tätig und vollzeitbedienstet.Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E 2b in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist beim PAZ römisch 40 tätig und vollzeitbedienstet.

Im PAZ XXXX sind 15 Planstellen systemisiert, wobei der tatsächliche Stand aufgrund eines Personalmangels zum Entscheidungszeitpunkt 13 Beamte umfasst. Die Wochendienstzeit einer Beamtin ist auf 80% und einer weiteren Beamtin auf 50% herabgesetzt. Die übrigen Beamten sind vollzeitbedienstet.Im PAZ römisch 40 sind 15 Planstellen systemisiert, wobei der tatsächliche Stand aufgrund eines Personalmangels zum Entscheidungszeitpunkt 13 Beamte umfasst. Die Wochendienstzeit einer Beamtin ist auf 80% und einer weiteren Beamtin auf 50% herabgesetzt. Die übrigen Beamten sind vollzeitbedienstet.

Im PAZ XXXX wurden im Zeitraum Mai 2023 bis inklusive August 2023 (17,57 Wochen) im Durchschnitt 49,98 Wochendienststunden und somit wöchentliche Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 9,98 Stunden von den vollzeitbediensteten Beamten geleistet.Im PAZ römisch 40 wurden im Zeitraum Mai 2023 bis inklusive August 2023 (17,57 Wochen) im Durchschnitt 49,98 Wochendienststunden und somit wöchentliche Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 9,98 Stunden von den vollzeitbediensteten Beamten geleistet.

Es ist nicht absehbar, dass der Personalstand an der Dienststelle des Beschwerdeführers in naher Zukunft aufgestockt werden könnte, zumal auch nur ein Teil der zur Verfügung stehenden Grundausbildungsplätze besetzt werden kann. Ein im Sommer 2023 vorübergehend dienstzugeteilter Bediensteter war nur bis einschließlich 30.09.2023 dienstzugeteilt, sodass nach seinem Wegfall im PAZ mit einem weiteren Anstieg der Wochendienstzeit der verbleibenden Vollzeitbediensteten zu rechnen ist.

Im PAZ XXXX wurden im Zeitraum Mai 2023 bis inklusive August 2023 im Schnitt 49,98 Wochenstunden pro vollzeitbeschäftigtem Bediensteten geleistet. Ein vollzeitbeschäftigter Bediensteter muss an mindestens zwei Wochenenden Dienst verrichten.Im PAZ römisch 40 wurden im Zeitraum Mai 2023 bis inklusive August 2023 im Schnitt 49,98 Wochenstunden pro vollzeitbeschäftigtem Bediensteten geleistet. Ein vollzeitbeschäftigter Bediensteter muss an mindestens zwei Wochenenden Dienst verrichten.

Die Gewährung der Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers hätte zur Folge, dass sein zweites Plandienstwochenende von anderen vollzeitbeschäftigten Bediensteten übernommen werden müsste, was zu einem Anstieg derer Mehrdienstleistungen führen würde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Personalstand an der Dienststelle des Beschwerdeführers, zur Prognose des Personalstands und zu den Auswirkungen der allfälligen Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben der belangten Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit Ihren Stellungnahmen im Zuge des Verfahrens und den mit Schreiben vom 21.09.2023 vorgelegten Berechnungen.

Damit ist es der belangten Behörde gelungen, nachvollziehbar darzulegen, dass die durchschnittliche Wochenstundenbelastung eines Vollzeitbeschäftigten in den letzten Monaten bei 49,98 Stunden gelegen hat. Bereits in der mündlichen Verhandlung konnte sie schlüssig darlegen, dass auch nicht die Dienstpläne heranzuziehen sind, da diese nicht die tatsächlich geleisteten Stunden abbilden, sondern nur die geplante Aufteilung der Dienste darlegen. Die tatsächlich geleisteten Stunden ergeben sich erst am Ende eines Monats nach der Abrechnung.

Zwar bestritt der Beschwerdeführer die im Zuge des Verfahrens vorgelegten Berechnungen der belangten Behörde und brachte vor, sie seien unter anderem wegen der Anonymisierung nicht nachprüfbar und es sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die geleisteten Dienststunden wirklich notwendig waren. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde die tatsächlich geleisteten Dienststunden detailliert auf die einzelnen Bediensteten aufgeteilt dargelegt und die Berechnung durchaus nachvollziehbar erläutert hat. Der Beschwerdeführer konnte nicht konkret darlegen, inwiefern diese Berechnung unrichtig sei. Seinem Vorbringen, die Berechnung sei in anonymisierter Form nicht überprüfbar, ist zu entgegnen, dass sich nicht erschließt, inwiefern eine namentliche Zuordnung der Bediensteten erforderlich sein sollte. Selbst im Fall der namentlichen Zuordnung müsste jede einzelne Person zur Richtigkeit der Berechnung befragt werden, was nicht im Sinne der Verfahrensökonomie sein kann. Da der Beschwerdeführer jedoch überhaupt nicht bestritten hat, dass die Berechnung, wie von der belangten Behörde dargelegt, auf den Eintragungen der Dienstzeiten im Programm SAP beruht, besteht aus Sicht des Gerichts kein Grund zur Annahme, dass diese nicht der Richtigkeit entspricht.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Berechnung sei insofern nicht zutreffend, als dabei die geleisteten Dienststunden der Bediensteten mit herabgesetzter Wochendienstzeit nicht berücksichtigt worden seien, ist auszuführen, dass hierbei der Erläuterung der belangten Behörde zu folgen ist. Da für die Berechnung die tatsächlich geleisteten Dienststunden der Vollzeitbediensteten herangezogen wurden, ist einleuchtend, dass die von den Bediensteten mit herabgesetzter Wochendienstzeit geleisteten Dienststunden „indirekt“ Eingang in die Berechnung gefunden haben. Es liegt auf der Hand, dass das Ausmaß der von den Vollzeitbediensteten geleisteten Dienststunden ohne die Bediensteten mit herabgesetzter Wochendienstzeit noch höher wäre. Für die Beurteilung der höchst zulässigen Wochendienstzeit sind allerdings lediglich die von den Vollzeitbediensteten geleisteten Dienststunden relevant, da die Bediensteten mit herabgesetzter Wochendienstzeit, wie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt, grundsätzlich nicht über die für sie maßgebliche Wochendienstzeit hinaus zum Dienst herangezogen werden können. Auch in dieser Hinsicht vermochte der Beschwerdeführer somit keinen Fehler in der Berechnung der belangten Behörde aufzuzeigen.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer mit einer herabgesetzten Wochendienstzeit nur ein Plandienstwochenende machen dürfte, sodass sich daraus ergibt, dass die Übernahme dieses Wochenendes durch die anderen Vollzeitbeschäftigten zu einer Erhöhung derer Mehrdienstleistungen führen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BDG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BDG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten – auszugsweise – wie folgt:

„Höchstgrenzen der Dienstzeit

§ 48a. (1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.Paragraph 48 a, (1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.

(2) […]

(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.

(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Dienstbehörde vorzulegen.(4) Über die Höchstgrenze gemäß Absatz 3, hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Dienstbehörde vorzulegen.

(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Absatz eins, abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

[…]

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß

§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.Paragraph 50 a, (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß Paragraph 50 d, Absatz eins, dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, herabgesetzt war.

(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:

1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;

2. während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;2. während einer Entsendung nach Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;

3. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

[…]

Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

§ 50c. (1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.Paragraph 50 c, (1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.

(3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann ein Beamter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.“(3) Abgesehen vom Fall des Absatz 2, kann ein Beamter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, 50 b, oder 50e herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.“

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 03.03.2023 seinen Antrag dahingehend modifiziert, dass er eine Herabsetzung seiner Wochendienstzeit im ursprünglich beantragten Ausmaß (sohin ein Jahr) ab dem Ersten des Monats, das auf die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht folgt.

Stellt sich heraus, dass der verlangten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit – sei es auch nur für einen Teil der beantragten Dauer – wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, so ist der Antrag zur Gänze abzuweisen (vgl. VwGH 30.03.2011, 2007/12/0098).Stellt sich heraus, dass der verlangten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit – sei es auch nur für einen Teil der beantragten Dauer – wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, so ist der Antrag zur Gänze abzuweisen vergleiche VwGH 30.03.2011, 2007/12/0098).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092) darauf hingewiesen, dass § 50a Abs. 1 BDG 1979 eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass ermöglicht, weshalb die Frage, ob und welche (persönlichen) Interessen eines Beamten für die Bewilligung eines Antrages sprechen, im Zusammenhang mit einer auf § 50a Abs. 1 BDG 1979 gestützten Entscheidung keine Rolle mehr spielt. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgehalten, dass § 50a Abs. 1 BDG 1979 dem Beamten einen Rechtsanspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im beantragten Ausmaß einräumt, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Dabei kommen grundsätzlich alle wichtigen dienstlichen Interessen in Betracht, die der begehrten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entgegenstehen; es muss konkret und nachvollziehbar begründet werden, warum in einem konkreten Fall die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im verlangten Ausmaß nicht bewilligt werden kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung vergleiche z.B. VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092) darauf hingewiesen, dass Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass ermöglicht, weshalb die Frage, ob und welche (persönlichen) Interessen eines Beamten für die Bewilligung eines Antrages sprechen, im Zusammenhang mit einer auf Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 gestützten Entscheidung keine Rolle mehr spielt. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgehalten, dass Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 dem Beamten einen Rechtsanspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im beantragten Ausmaß einräumt, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Dabei kommen grundsätzlich alle wichtigen dienstlichen Interessen in Betracht, die der begehrten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entgegenstehen; es muss konkret und nachvollziehbar begründet werden, warum in einem konkreten Fall die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im verlangten Ausmaß nicht bewilligt werden kann.

Ein wichtiges dienstliches Interesse kann demnach daran bestehen, eine bereits bestehende hohe Überstundenbelastung der übrigen Beamten einer Dienststelle nicht weiter ansteigen zu lassen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Entfall der Arbeitskraft eines Beamten infolge Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit nicht durch andere Personalmaßnahmen ausgeglichen werden kann, insbesondere durch Ausschöpfung der im Stellenplan eröffneten Möglichkeiten zur Beschäftigung von Ersatzkräften. Bei der Beurteilung des Vorliegens eines zwingenden dienstlichen Interesses seien insbesondere auch Schwierigkeiten bei der Nachbesetzung einer Planstelle zu berücksichtigen, die sich aus einem zeitaufwändigen Verfahren oder aus der Beseitigung von Überbesetzungen ergeben können.

Welche wichtigen dienstlichen Interessen bei einer Entscheidung über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu beachten sind, ergibt sich zunächst aus den Aufgaben, die der Beamte auf seinem Arbeitsplatz im Rahmen seiner Dienststelle zu erfüllen hat, ferner aus den organisations- und dienstrechtlichen Regelungen.

Der Beschwerdeführer ist Angehöriger des Wachkörpers Bundespolizei, der die exekutiven Befugnisse im Rahmen der Sicherheitsverwaltung wahrzunehmen hat (§§ 2 und 5 SPG); im Speziellen ist er im PAZ XXXX als Polizeibeamter tätig. Es steht völlig außer Zweifel, dass an einer flächendeckenden und zeitlich durchgehenden Besorgung des Exekutivdienstes im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der sonstigen gesetzlich geregelten Aufgaben des Wachkörpers Bundespolizei ein wichtiges dienstliches Interesse besteht (vgl. VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092).Der Beschwerdeführer ist Angehöriger des Wachkörpers Bundespolizei, der die exekutiven Befugnisse im Rahmen der Sicherheitsverwaltung wahrzunehmen hat (Paragraphen 2 und 5 SPG); im Speziellen ist er im PAZ römisch 40 als Polizeibeamter tätig. Es steht völlig außer Zweifel, dass an einer flächendeckenden und zeitlich durchgehenden Besorgung des Exekutivdienstes im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der sonstigen gesetzlich geregelten Aufgaben des Wachkörpers Bundespolizei ein wichtiges dienstliches Interesse besteht vergleiche VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092).

Gemäß § 7 Abs. 2 Z 12 des Personalplans 2023 können für Bundesbedienstete, die eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in Anspruch nehmen, für die Dauer der jeweiligen Maßnahme Vertragsbedienstete als Ersatzkräfte aufgenommen werden. Gemäß Abs. 3 können für Beamte der Verwendungsgruppen E 1, E 2a, E 2b oder E 2c provisorische Beamtinnen und provisorische Beamte der Verwendungsgruppe E 2c aufgenommen werden.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 12, des Personalplans 2023 können für Bundesbedienstete, die eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in Anspruch nehmen, für die Dauer der jeweiligen Maßnahme Vertragsbedienstete als Ersatzkräfte aufgenommen werden. Gemäß Absatz 3, können für Beamte der Verwendungsgruppen E 1, E 2a, E 2b oder E 2c provisorische Beamtinnen und provisorische Beamte der Verwendungsgruppe E 2c aufgenommen werden.

Die Ausschöpfung der im Stellenplan vorgesehenen Möglichkeiten der Heranziehung von Ersatzkräften im Falle der Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit kann im konkreten Fall nicht ausreichend Abhilfe gegen den (teilweisen) Ausfall der Arbeitskraft eines ausgebildeten und spezialisierten Exekutivbeamten schaffen: Der Einsatz im exekutiven Außendienst bedarf ausgebildeter Exekutivbeamter, weshalb durch die im Stellenplan vorgesehene Aufnahme von Ersatzkräften der Verwendungsgruppe E2c (Exekutivbeamte in der Grundausbildung) nicht sofort Ersatz für den Ausfall eines ausgebildeten Exekutivbeamten geschaffen werden kann. Zudem hat die Behörde wie festgestellt ausgeführt, dass nur ein Teil der Grundausbildungsplätze im Jahr 2023 besetzt werden konnte. Im Bereich der LPD XXXX haben im Jahr 2023 42 Personen die Polizeigrundausbildung begonnen und sind nach Schulende in den Exekutivdienst übernommen worden, während 53 Personen aufgrund von Austritten, Ruhestandsversetzungen ua. abgegangen sind.Die Ausschöpfung der im Stellenplan vorgesehenen Möglichkeiten der Heranziehung von Ersatzkräften im Falle der Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit kann im konkreten Fall nicht ausreichend Abhilfe gegen den (teilweisen) Ausfall der Arbeitskraft eines ausgebildeten und spezialisierten Exekutivbeamten schaffen: Der Einsatz im exekutiven Außendienst bedarf ausgebildeter Exekutivbeamter, weshalb durch die im Stellenplan vorgesehene Aufnahme von Ersatzkräften der Verwendungsgruppe E2c (Exekutivbeamte in der Grundausbildung) nicht sofort Ersatz für den Ausfall eines ausgebildeten Exekutivbeamten geschaffen werden kann. Zudem hat die Behörde wie festgestellt ausgeführt, dass nur ein Teil der Grundausbildungsplätze im Jahr 2023 besetzt werden konnte. Im Bereich der LPD römisch 40 haben im Jahr 2023 42 Personen die Polizeigrundausbildung begonnen und sind nach Schulende in den Exekutivdienst übernommen worden, während 53 Personen aufgrund von Austritten, Ruhestandsversetzungen ua. abgegangen sind.

Da somit der Einsatz einer Ersatzkraft nicht möglich ist, ist davon auszugehen, dass die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beschwerdeführers zu einer zusätzlichen Belastung anderer an derselben Dienststelle tätigen Beamten führen würde, weil nach § 50c BDG 1979 die Heranziehung eines Beamten mit herabgesetzter Wochendienstzeit zu Mehrdienstleistungen nur in sehr eingeschränktem Umfang zulässig ist (vgl. VwGH 12.05.2010, 2009/12/0044). So kann ein Bediensteter mit herabgesetzter Wochendienstzeit zu mit Journaldiensten verbundenen Nachtdiensten nur auf seinen Antrag eingeteilt werden.Da somit der Einsatz einer Ersatzkraft nicht möglich ist, ist davon auszugehen, dass die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beschwerdeführers zu einer zusätzlichen Belastung anderer an derselben Dienststelle tätigen Beamten führen würde, weil nach Paragraph 50 c, BDG 1979 die Heranziehung eines Beamten mit herabgesetzter Wochendienstzeit zu Mehrdienstleistungen nur in sehr eingeschränktem Umfang zulässig ist vergleiche VwGH 12.05.2010, 2009/12/0044). So kann ein Bediensteter mit herabgesetzter Wochendienstzeit zu mit Journaldiensten verbundenen Nachtdiensten nur auf seinen Antrag eingeteilt werden.

Die Herabsetzung der Wochendienstzeit für den Beschwerdeführer würde daher im Konkreten bedeuten, dass er nur mehr ein Plandienstwochenende leisten dürfte und weitere Plandienstwochenenden von anderen Vollzeitbeschäftigten übernommen werden müssten, was zu einer Erhöhung der Mehrdienstleistungen dieser Beamten führen würde.

Aufgrund der aktuell vorgelegten Zahlen ist davon auszugehen, dass die tatsächliche Arbeitsbelastung der Bediensteten die in § 48a BDG normierte Höchstgrenze bereits zum Entscheidungszeitpunkt überschreitet. Eine vorausschauende Personalplanung ist beim Erreichen einer durchschnittlichen Dienstzeit von durchschnittlich 49,98 Stunden pro Woche und Bediensteten in Anbetracht der in § 48a BDG normierten Höchstgrenze von 48 Stunden bereits nur schwer möglich. Die Stattgabe des Antrages hätte zur Folge, dass eine „Personalreserve“ zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle nicht gehalten werden könnte, was jedoch einer verantwortungsvollen Personalplanung zuwiderlaufen würde. Die Gewährleistung eines ordentlichen Dienstbetriebes, insbesondere in Zeiträumen, in denen Urlaube zu verbrauchen sind oder längere Krankenstände von Bediensteten anfallen, gestaltet sich dadurch äußerst schwierig.Aufgrund der aktuell vorgelegten Zahlen ist davon auszugehen, dass die tatsächliche Arbeitsbelastung der Bediensteten die in Paragraph 48 a, BDG normierte Höchstgrenze bereits zum Entscheidungszeitpunkt überschreitet. Eine vorausschauende Personalplanung ist beim Erreichen einer durchschnittlichen Dienstzeit von durchschnittlich 49,98 Stunden pro Woche und Bediensteten in Anbetracht der in Paragraph 48 a, BDG normierten Höchstgrenze von 48 Stunden bereits nur schwer möglich. Die Stattgabe des Antrages hätte zur Folge, dass eine „Personalreserve“ zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle nicht gehalten werden könnte, was jedoch einer verantwortungsvollen Personalplanung zuwiderlaufen würde. Die Gewährleistung eines ordentlichen Dienstbetriebes, insbesondere in Zeiträumen, in denen Urlaube zu verbrauchen sind oder längere Krankenstände von Bediensteten anfallen, gestaltet sich dadurch äußerst schwierig.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche „Personalreserve“ zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder auf Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind (vgl. VwGH 14.11.2012, 2009/12/0189).Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche „Personalreserve“ zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder auf Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind vergleiche VwGH 14.11.2012, 2009/12/0189).

Darüber hinaus hat die belangte Behörde – wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt – nachvollziehbar dargelegt, dass es Schwierigkeiten bei der Besetzung der Planstellen gibt und ein Bediensteter, der im PAZ über den Sommer mit einer vorübergehenden Dienstzuteilung ausgeholfen hat, aufgrund seiner Ruhestandsversetzung im Februar 2024 nicht weiter zur Verfügung steht.

Soweit der Beschwerdeführer auf andere Beamtinnen verweist, denen eine Herabsetzung ihrer Wochendienstzeit gewährt worden sei, ist dazu auszuführen, dass es nicht unsachlich ist, wenn die Beurteilung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen zu unterschiedlichen Zeitpunkten je nach dem zu dem jeweiligen Zeitpunkt gegebenen Personalstand unterschiedlich ausfällt. Im Übrigen können bereits rechtskräftige Entscheidungen über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bezüglich anderer Bundesbediensteter im Rahmen eines späteren Verfahrens über den Antrag eines Bundesbeamten nicht nachträglich in Prüfung gezogen werden (vgl. VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092).Soweit der Beschwerdeführer auf andere Beamtinnen verweist, denen eine Herabsetzung ihrer Wochendienstzeit gewährt worden sei, ist dazu auszuführen, dass es nicht unsachlich ist, wenn die Beurteilung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen zu unterschiedlichen Zeitpunkten je nach dem zu dem jeweiligen Zeitpunkt gegebenen Personalstand unterschiedlich ausfällt. Im Übrigen können bereits rechtskräftige Entscheidungen über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bezüglich anderer Bundesbediensteter im Rahmen eines späteren Verfahrens über den Antrag eines Bundesbeamten nicht nachträglich in Prüfung gezogen werden vergleiche VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092).

Es ist der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der begehrten Herabsetzung der Wochendienstzeit im beantragten Ausmaß wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des VwGH ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des VwGH ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Schlagworte

Exekutivdienst Kinderbetreuung Mehrdienstleistung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Personalknappheit Personalplanung wichtiges dienstliches Interesse Wochendienstzeit Wochendienstzeit - Herabsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W221.2255343.1.00

Im RIS seit

28.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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