Entscheidungsdatum
24.10.2023Norm
AVG §17 Abs1Spruch
,
W177 2277230-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX auch XXXX , Staatsangehörigkeit: Afghanistan auch Russische Föderation, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Schottengasse 3a/1/59, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 03.03.2021, Zl. XXXX gegen die Abweisung des Antrags auf Akteneinsicht zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Afghanistan auch Russische Föderation, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Schottengasse 3a/1/59, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 03.03.2021, Zl. römisch 40 gegen die Abweisung des Antrags auf Akteneinsicht zu Recht:
A)
Der Antrag wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG iVm § 17 Abs. 1 und 3 AVG abgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und 3 AVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden „BF“) stellte nach Umgehung der Grenzkontrolle am 16.10.2015 im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, den Namen XXXX zu führen, afghanischer Staatsangehöriger und am XXXX geboren worden zu sein.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden „BF“) stellte nach Umgehung der Grenzkontrolle am 16.10.2015 im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, den Namen römisch 40 zu führen, afghanischer Staatsangehöriger und am römisch 40 geboren worden zu sein.
2. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden „BVwG“) vom XXXX 2018, GZ XXXX , wurde das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich negativ entschieden. Mit 29.11.2018 sei der BF seitens der afghanischen Botschaft als afghanischer Staatsbürgen identifiziert und ihm ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden.2. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden „BVwG“) vom römisch 40 2018, GZ römisch 40 , wurde das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich negativ entschieden. Mit 29.11.2018 sei der BF seitens der afghanischen Botschaft als afghanischer Staatsbürgen identifiziert und ihm ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden.
3. Am 20.03.2019 stellte der BF aus der Strafhaft einen Asylfolgeantrag und gab an, dass der XXXX heiße, russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft sowie am XXXX geboren worden zu sein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „BFA“) vom 18.04.2019 wurde dem BF gem. § 12a Abs. 2 AsylG der faktische Abschiebeschutz aberkannt. Diese Entscheidung erwuchs mit 07.05.2019 in Rechtskraft.3. Am 20.03.2019 stellte der BF aus der Strafhaft einen Asylfolgeantrag und gab an, dass der römisch 40 heiße, russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft sowie am römisch 40 geboren worden zu sein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „BFA“) vom 18.04.2019 wurde dem BF gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG der faktische Abschiebeschutz aberkannt. Diese Entscheidung erwuchs mit 07.05.2019 in Rechtskraft.
4. Am 07.05.2019 fand eine Abschiebung nach Afghanistan statt. Dem BF wurde die Einreise nach Afghanistan jedoch verweigert, zumal er vor den afghanischen Behörden angegeben habe, dass er russischer Staatsangehöriger sei. Der BF reiste daher mit 09.05.2019 erneut in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 10.05.2019 wurde er abermals der afghanischen Botschaft vorgeführt, die ihn neuerlich als afghanischen Staatsangehörigen identifiziert habe. Daraufhin wurde ein weiteres Heimreisezertifikat ausgestellt und es fand am 29.05.2019 eine weitere Abschiebung nach Afghanistan statt.
5. Seitens der afghanischen Regierung erging am 01.09.2019 ein Ersuchen um Rückübernahme des BF, zumal seitens der afghanischen Behörde die russische Staatsangehörigkeit festgestellt worden sei. Der BF wurde am 05.09.2019 wieder ins österreichische Bundesgebiet gebracht.
6. Mit 02.09.2019 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates betreffend die Russische Föderation und Tadschikistan eingeleitet. Sowohl die tadschikische als auch die russische Botschaft identifizierten den BF mit ihren Schreiben vom 08.05.2020 bzw. 08.12.2020 als negativ.
7. Am 18.12.2020 stellte der BF durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Akteneinsicht, dem seitens des BFA am 23.12.2020 entsprochen wurde. Am 21.01.2021 wurde der Rechtsvertretung Akteneinsicht in die Verfahren betreffend die Heimreisezertifikate gegeben und am 04.02.2021 übermittelte das BFA elektronisch entsprechende Aktenbestandteile.
8. Am 09.02.2021 fand eine zeugenschaftliche Einvernahme zur Abklärung der Herkunft des BF statt. Zu diesem Zeitpunkt sei der BF in Schubhaft gewesen, weshalb diese Einvernahme vom den Landespolizeidirektion XXXX durchgeführt wurde und diese mit 09.02.2021 auch einen Aktenvermerk über diese Einvernahme angefertigt hat. Daraufhin stellte die Rechtsvertretung neuerlich einen Antrag auf Akteneinsicht, dem seitens des BFA nur teilweise entsprochen wurde, wobei der Aktenvermerk mit geschwärzten Passagen übermittelt wurde und die zeugenschaftliche Einvernahme gänzlich von der Akteneinsicht ausgenommen wurde. Daraufhin habe die Rechtsvertretung um Auskunft ersucht, warum diese Passagen geschwärzt worden wären. Dies sei am 19.02.2021 mit den BFA erörtert worden und diesbezüglich sei auch ein Aktenvermerk angelegt worden. Mit Schreiben vom 01.03.2021 beantragte die Rechtsvertretung Akteneisicht in alle Teile des Verfahrensaktes.8. Am 09.02.2021 fand eine zeugenschaftliche Einvernahme zur Abklärung der Herkunft des BF statt. Zu diesem Zeitpunkt sei der BF in Schubhaft gewesen, weshalb diese Einvernahme vom den Landespolizeidirektion römisch 40 durchgeführt wurde und diese mit 09.02.2021 auch einen Aktenvermerk über diese Einvernahme angefertigt hat. Daraufhin stellte die Rechtsvertretung neuerlich einen Antrag auf Akteneinsicht, dem seitens des BFA nur teilweise entsprochen wurde, wobei der Aktenvermerk mit geschwärzten Passagen übermittelt wurde und die zeugenschaftliche Einvernahme gänzlich von der Akteneinsicht ausgenommen wurde. Daraufhin habe die Rechtsvertretung um Auskunft ersucht, warum diese Passagen geschwärzt worden wären. Dies sei am 19.02.2021 mit den BFA erörtert worden und diesbezüglich sei auch ein Aktenvermerk angelegt worden. Mit Schreiben vom 01.03.2021 beantragte die Rechtsvertretung Akteneisicht in alle Teile des Verfahrensaktes.
9. Mit Bescheid des BFA vom 03.03.2021, Zl: XXXX wurde der Antrag des BF auf Akteneinsicht vom 10.02.2021 im Umfang, des zeugenschaftlichen Einvernahmeprotokolls des XXXX vom 09.02.2021 und des Aktenvermerks des XXXX vom 09.02.2021, gem. § 17 Abs. 3 AVG abgewiesen. Diesbezüglich stellte das BFA fest, dass der BF von der afghanischen Botschaft identifiziert worden sei und sowohl die russische als auch die tadschikische Botschaft eine Staatsangehörigkeit verneint hätten. Der BF sei wegen §§ 269 Abs. 1 3.Fall, 84 Abs. 2 und Abs. 5 Z StGB, 89 StGB, 136 Abs. 1 StGB und 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, von denen zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, am 12.12.2018 von einem Landesgericht verurteilt worden. Am 24.01.2019 sei der BF wegen § 84 Abs. 4 StGB zu einer Zusatzstrafe von sieben Monaten, von denen sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, von einem Landesgericht verurteilt worden. Der BF weise ein erhöhtes Gewaltpotential auf und habe mehrmals unter Beweis gestellt, dass er nicht kooperationswillig sei. Er sei auch nicht willens oder in der Lage sein Fortkommen innerhalb des rechtstaatlichen Rahmens zu finden. Aus diesen Gründen bestehe gegen den BF auch ein zehnjähriges Einreiseverbot.9. Mit Bescheid des BFA vom 03.03.2021, Zl: römisch 40 wurde der Antrag des BF auf Akteneinsicht vom 10.02.2021 im Umfang, des zeugenschaftlichen Einvernahmeprotokolls des römisch 40 vom 09.02.2021 und des Aktenvermerks des römisch 40 vom 09.02.2021, gem. Paragraph 17, Absatz 3, AVG abgewiesen. Diesbezüglich stellte das BFA fest, dass der BF von der afghanischen Botschaft identifiziert worden sei und sowohl die russische als auch die tadschikische Botschaft eine Staatsangehörigkeit verneint hätten. Der BF sei wegen Paragraphen 269, Absatz eins, 3.Fall, 84 Absatz 2 und Absatz 5, Z StGB, 89 StGB, 136 Absatz eins, StGB und 229 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, von denen zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, am 12.12.2018 von einem Landesgericht verurteilt worden. Am 24.01.2019 sei der BF wegen Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Zusatzstrafe von sieben Monaten, von denen sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, von einem Landesgericht verurteilt worden. Der BF weise ein erhöhtes Gewaltpotential auf und habe mehrmals unter Beweis gestellt, dass er nicht kooperationswillig sei. Er sei auch nicht willens oder in der Lage sein Fortkommen innerhalb des rechtstaatlichen Rahmens zu finden. Aus diesen Gründen bestehe gegen den BF auch ein zehnjähriges Einreiseverbot.
Gemäß § 17 Abs. 3 AVG könnten Aktenbestandteile insoweit von der Akteneinsicht ausgenommen werden, als der Einsichtnahme bestimmte legitime Interessen gegenüberstünden. Die belangte Behörde habe daher das Interesse der Partei mit den öffentlichen Interessen im Einzelfall abzuwägen. Werde eine Schädigung der Interessen einer Partei oder Dritter durch die Akteneinsicht herbeigeführt, dürfe eine Einsicht in die Aktenbestandteile verwehrt werden. Unter diese Interessen würden selbst wirtschaftliche Interessen, wie etwas Betriebsgeheimnisse, aber auch die Interessen des Zeugen oder einer Auskunftsperson am Unterbleiben von Repressalien oder an seiner bzw. ihrer körperlichen Integrität.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AVG könnten Aktenbestandteile insoweit von der Akteneinsicht ausgenommen werden, als der Einsichtnahme bestimmte legitime Interessen gegenüberstünden. Die belangte Behörde habe daher das Interesse der Partei mit den öffentlichen Interessen im Einzelfall abzuwägen. Werde eine Schädigung der Interessen einer Partei oder Dritter durch die Akteneinsicht herbeigeführt, dürfe eine Einsicht in die Aktenbestandteile verwehrt werden. Unter diese Interessen würden selbst wirtschaftliche Interessen, wie etwas Betriebsgeheimnisse, aber auch die Interessen des Zeugen oder einer Auskunftsperson am Unterbleiben von Repressalien oder an seiner bzw. ihrer körperlichen Integrität.
Aktenbestandteile wären auch von der Einsichtnahme auszunehmen, wenn dadurch eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeigeführt werde oder der Zweck der Verfahrensführung beeinträchtigt werden würde. Diese öffentlichen Interessen wären etwa staatspolizeiliche Aufgabe durch Preisgabe von Informationsquellen oder die Beeinträchtigung des Zwecks des Verwaltungsverfahrens, zumal der BF dadurch über Verdachtsmomente oder Beweismittel informiert werden würde. Eine Grenze sei hier eine effektive Rechtsverfolgung durch den BF, der im Grundsatz des Parteiengehörs gewährleistet sein müsse und ein Bescheid nicht auf Beweismittel gegründet werden dürfe, die einer Partei nicht zugänglich wären.
Die Erlassung eines Bescheides durch die Behörde betreffend die Nichtgewährung einer Aktensicht werde erst ausgelöst, wenn die Behörde bereits durch konkrete Handlungen oder Unterlassungen eine Aktenreinsicht real verweigert habe.
Im gegenständlichen Fall sei dem Antrag auf Akteneinsicht in das zeugenschaftliche Einvernahmeprotokoll des XXXX vom 09.02.2021 und dem Aktenvermerk des XXXX vom 09.02.2021 inhaltlich nicht vollständig nachgekommen, weil es das Einvernahmeprotokoll eines Mithäftlings darstelle und sich im Aktenvermerk Schlussfolgerungen der Organe des XXXX befinden würden. Aufgrund des Verhaltensprofils des BF können Repressalien gegen den Zeugen bei vollständig gewährter Akteneinsicht nicht ausgeschlossen werden. Abgesehen davon wären die Aktenbestandteile keine, die in einem Verfahren nach § 46 FPG entscheidungsrelevant wären und informeller Schreibverkehr der Behörde sei auch kein Bestandteil des Aktes, weshalb diesbezüglich auch nicht die effektive Rechtsverfolgung beeinträchtigt wäre.Im gegenständlichen Fall sei dem Antrag auf Akteneinsicht in das zeugenschaftliche Einvernahmeprotokoll des römisch 40 vom 09.02.2021 und dem Aktenvermerk des römisch 40 vom 09.02.2021 inhaltlich nicht vollständig nachgekommen, weil es das Einvernahmeprotokoll eines Mithäftlings darstelle und sich im Aktenvermerk Schlussfolgerungen der Organe des römisch 40 befinden würden. Aufgrund des Verhaltensprofils des BF können Repressalien gegen den Zeugen bei vollständig gewährter Akteneinsicht nicht ausgeschlossen werden. Abgesehen davon wären die Aktenbestandteile keine, die in einem Verfahren nach Paragraph 46, FPG entscheidungsrelevant wären und informeller Schreibverkehr der Behörde sei auch kein Bestandteil des Aktes, weshalb diesbezüglich auch nicht die effektive Rechtsverfolgung beeinträchtigt wäre.
10. Mit Schriftsatz vom 01.04.2021 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde die inhaltliche Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht. Außerdem sei der Leiter der Amtshandlung nicht dasselbe Organ gewesen, wie das Bescheid erlassende Organ.
Die Beschwerde wurde dahingehend begründet, dass der BF als unbegleiteter Minderjähriger nach Österreich gekommen sei und er auf Druck von Dritten fälschlicherweise angegeben habe, dass er aus Afghanistan stamme. Bei seiner zweiten Asylantragstellung am 20.03.2019 habe er wahrheitsgemäß angegeben, dass er aus Tschetschenien stamme. Er habe Schreiben vorgelegt, dass er kein afghanischer Staatsangehöriger sei. In den Verfahren bezüglich der Anhaltung in Schubhaft habe das BVwG die Fortdauer dahingehend begründet, dass sowohl die Russische Föderation als auch Tadschikistan keine Heimreisezertifikate ausgestellt hätten, Afghanistan hingegen schon.
Die Akteneinsicht in den Aktenvermerk sei zu Unrecht verweigert worden, denn dieser Aktenbestandteil sei entscheidungswesentlich und dürfe dem BF daher nicht vorenthalten werden. Ebenso werde in diesem ein offenes Asylverfahren erwähnt, wobei nicht zu entnehmen sei, um welches Verfahren es sich handeln würde. Ebenso sei unklar, warum bei der Einvernahme auf Deutsch Rückschlüsse auf die Russischkenntnisse des Beschwerdeführers habe gezogen werden können. Auch komme die Heranziehung einer Person, die sich zwölf Jahre mit der tschetschenischen Diaspora beschäftigt habe, einer Bestellung eines Sachverständigengutachters gleich, sodass sich dessen Ausführungen ausschließlich auf Sachfragen und nicht auf Rechtsfragen oder eine Beweiswürdigung beziehen dürfen. Aufgrund dieser offenen Fragen handle es sich hier um Aktenbestandteile, die sich auf die Sache der Partei beziehen würde, weshalb eine Verweigerung der Akteneinsicht diesen in seinen Rechten verletzen würde. Auch sei das reelle Risiko des Zeugens, von massiven Repressionen ausgesetzt werden zu können, in keiner Weise nachvollziehbar begründet worden und weder sei diese Annahme durch den Akt noch das bisherige Verhalten des BF gedeckt.
11. Die Beschwerdevorlage beim BVwG erfolgte mit 28.08.2023. In einem beigefügten Schreiben vom 27.06.2021 wurden mitgeteilt, dass sich viele Aktenteile beim BVwG oder beim VwGH befinden würden und bei der Übermittlung des Gesamtakts auch auf die GZ: XXXX , verwiesen werde.11. Die Beschwerdevorlage beim BVwG erfolgte mit 28.08.2023. In einem beigefügten Schreiben vom 27.06.2021 wurden mitgeteilt, dass sich viele Aktenteile beim BVwG oder beim VwGH befinden würden und bei der Übermittlung des Gesamtakts auch auf die GZ: römisch 40 , verwiesen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 18.12.2020 stellte der BF durch seine Rechtsvertretung erstmals einen Antrag auf Akteneinsicht, dem seitens des BFA am 23.12.2020 entsprochen wurde. Am 21.01.2021 wurde der Rechtsvertretung Akteneinsicht in die Verfahren betreffend die Heimreisezertifikate gegeben und am 04.02.2021 übermittelte das BFA elektronisch entsprechende Aktenbestandteile.
Am 09.02.2021 fand eine zeugenschaftliche Einvernahme zur Abklärung der Herkunft des BF statt und es wurde hierüber ein Aktenvermerk angefertigt. Die Rechtsvertretung des BF stellte neuerlich einen Antrag auf Akteneinsicht. Diesem wurde seitens des BFA nur teilweise entsprochen wurde. Daraufhin hat die Rechtsvertretung um Auskunft ersucht, warum diese Passagen geschwärzt worden wären und der Aktenvermerk nicht übermittelt worden wäre. Dies sei am 19.02.2021 mit den BFA erörtert worden und diesbezüglich sei auch ein Aktenvermerk angelegt worden.
Der BF weist ein erhöhtes Gewaltpotential auf und hat mehrmals unter Beweis gestellt, dass er nicht kooperationswillig ist. Er ist auch nicht willens oder in der Lage sein Fortkommen innerhalb des rechtstaatlichen Rahmens zu finden. Er ist mehrfach strafrechtlich einschlägig verurteilt.
Unter den Interessen, die eine Weigerung der Akteneinsicht nach sich ziehen können, fallen wirtschaftliche Interessen, aber auch die Interessen des Zeugen oder einer Auskunftsperson am Unterbleiben von Repressalien oder an seiner bzw. ihrer körperlichen Integrität. Aktenbestandteile sind auch von der Einsichtnahme auszunehmen, wenn dadurch eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeigeführt werde oder der Zweck der Verfahrensführung beeinträchtigt wird.
Aufgrund des Verhaltensprofils des BF sind Repressalien gegen den Zeugen bei vollständig gewährter Akteneinsicht nicht ausgeschlossen. Die Aktenbestandteile sind keine, die in einem Verfahren nach § 46 FPG entscheidungsrelevant sind und informeller Schreibverkehr der Behörde sind auch kein Bestandteil des Aktes. Daher ist diesbezüglich die effektive Rechtsverfolgung auch nicht beeinträchtigt.Aufgrund des Verhaltensprofils des BF sind Repressalien gegen den Zeugen bei vollständig gewährter Akteneinsicht nicht ausgeschlossen. Die Aktenbestandteile sind keine, die in einem Verfahren nach Paragraph 46, FPG entscheidungsrelevant sind und informeller Schreibverkehr der Behörde sind auch kein Bestandteil des Aktes. Daher ist diesbezüglich die effektive Rechtsverfolgung auch nicht beeinträchtigt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem, der Stellungnahme der belangten Behörde und dem aus gegenständlichen Antrag resultierenden Bescheides sowie der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 17 Abs. 1 AVG können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Gemäß Abs. 2 leg.cit. muss allen an einem Verfahren beteiligten Parteien auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden. Gemäß Abs. 3 leg.cit. sind von der Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt gemäß Abs. 4 leg.cit. durch Verfahrensanordnung.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Gemäß Absatz 2, leg.cit. muss allen an einem Verfahren beteiligten Parteien auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden. Gemäß Absatz 3, leg.cit. sind von der Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt gemäß Absatz 4, leg.cit. durch Verfahrensanordnung.
Zu A)
Das von § 17 AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens soll den Parteien die Möglichkeit geben, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen. Dieses Recht steht somit in engem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör. Es steht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts9 [2011] Rz 177, Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2009], S. 128 f, Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar [2014] Rz 2 zu § 17, und die jeweils dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), auch den sogenannten übergangenen Parteien (bereits vor der Erhebung von Einwendungen, die die Wiedererlangung der Parteistellung bewirken, vgl. VwGH 19.11.1998, 98/06/0058; VwSlg. 15029 A/1998; siehe dazu auch bereits VwGH 07.06.1971, 2005/70) und Formalparteien (vgl. VwGH 30.06.1999, 97/04/0230, VwSlg. 15183 A/1999), nicht aber den Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind (bzw. waren), von Bedeutung wäre (vgl. VwGH 25.10.1961, 875/59; VwSlg. 5649 A/1961 [verstärkter Senat]; VwGH 05.07.1973, 144/73; VwSlg. 8444 A/1973 und VwGH 22.02.1999, 98/17/0355).Das von Paragraph 17, AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens soll den Parteien die Möglichkeit geben, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen. Dieses Recht steht somit in engem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör. Es steht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu vergleiche Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts9 [2011] Rz 177, Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2009], S. 128 f, Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar [2014] Rz 2 zu Paragraph 17,, und die jeweils dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), auch den sogenannten übergangenen Parteien (bereits vor der Erhebung von Einwendungen, die die Wiedererlangung der Parteistellung bewirken, vergleiche VwGH 19.11.1998, 98/06/0058; VwSlg. 15029 A/1998; siehe dazu auch bereits VwGH 07.06.1971, 2005/70) und Formalparteien vergleiche VwGH 30.06.1999, 97/04/0230, VwSlg. 15183 A/1999), nicht aber den Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind (bzw. waren), von Bedeutung wäre vergleiche VwGH 25.10.1961, 875/59; VwSlg. 5649 A/1961 [verstärkter Senat]; VwGH 05.07.1973, 144/73; VwSlg. 8444 A/1973 und VwGH 22.02.1999, 98/17/0355).
Das Recht auf Auskunft gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder räumt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Anspruch auf Akteneinsicht ein (vgl. auch dazu VwGH 22.02.1999, 98/17/0355, sowie etwa VwGH 25.11.2008, 2007/06/0084; 27.02.2009, 2008/17/0151 und 08.06.2011, 2009/06/0059). Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 20, Absatz 4, B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder räumt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Anspruch auf Akteneinsicht ein vergleiche auch dazu VwGH 22.02.1999, 98/17/0355, sowie etwa VwGH 25.11.2008, 2007/06/0084; 27.02.2009, 2008/17/0151 und 08.06.2011, 2009/06/0059).
Aus § 17 Abs. 4 AVG ergibt sich, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber den Parteien eines anhängigen Verfahrens eine Verfahrensanordnung darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Ist hingegen über das Akteneinsichtsbegehren einer Person abzusprechen, deren Parteistellung sich auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren bezogen hat, so hat die Verweigerung der Akteneinsicht durch einen gesondert bekämpfbaren Beschluss zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 01.09.2010, 2009/17/0153; 25.09.1957, 192/54; VwSlg. 4421 A/1957; VwGH 29.08.2000, 97/05/0334; VwSlg. 15480 A/2000; VwGH 18.03.2003, 2002/11/0259; 27.02.2009, 2008/17/0019; VwSlg. 17639 A/2009 sowie VwGH 30.09.2011, 2007/11/0210; siehe dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 21 VwGVG, Anm 8). Aus Paragraph 17, Absatz 4, AVG ergibt sich, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber den Parteien eines anhängigen Verfahrens eine Verfahrensanordnung darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Ist hingegen über das Akteneinsichtsbegehren einer Person abzusprechen, deren Parteistellung sich auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren bezogen hat, so hat die Verweigerung der Akteneinsicht durch einen gesondert bekämpfbaren Beschluss zu erfolgen vergleiche etwa VwGH 01.09.2010, 2009/17/0153; 25.09.1957, 192/54; VwSlg. 4421 A/1957; VwGH 29.08.2000, 97/05/0334; VwSlg. 15480 A/2000; VwGH 18.03.2003, 2002/11/0259; 27.02.2009, 2008/17/0019; VwSlg. 17639 A/2009 sowie VwGH 30.09.2011, 2007/11/0210; siehe dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 21, VwGVG, Anmerkung 8).
Das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG kommt den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens – unter den sonstigen Beschränkungen – unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt (VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002 [verstärkter Senat]). Eine Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht kann sich gemäß § 17 Abs. 1 AVG aus dem betreffenden Materiengesetz („soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist“) bzw. gemäß § 17 Abs. 3 leg.cit. zur Wahrung der dort genannten Interessen ergeben. Das Recht auf Akteneinsicht stellt ein wesentliches prozessuales Recht der Partei des (abgeschlossenen) Verwaltungsverfahrens dar und erstreckt sich grundsätzlich auf alle Unterlagen, die sich auf ihre Sache beziehen. „Anderes“, nämlich eine Beschränkung der Akteneinsicht, bestimmt im Wesentlichen § 17 Abs. 3 AVG. Das Recht auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG kommt den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens – unter den sonstigen Beschränkungen – unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt (VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002 [verstärkter Senat]). Eine Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht kann sich gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG aus dem betreffenden Materiengesetz („soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist“) bzw. gemäß Paragraph 17, Absatz 3, leg.cit. zur Wahrung der dort genannten Interessen ergeben. Das Recht auf Akteneinsicht stellt ein wesentliches prozessuales Recht der Partei des (abgeschlossenen) Verwaltungsverfahrens dar und erstreckt sich grundsätzlich auf alle Unterlagen, die sich auf ihre Sache beziehen. „Anderes“, nämlich eine Beschränkung der Akteneinsicht, bestimmt im Wesentlichen Paragraph 17, Absatz 3, AVG.
Wird die Akteneinsicht verweigert, so ist in der Begründung nachvollziehbar darzulegen, welche Aktenteile davon betroffen sind und welche öffentlichen oder privaten Interessen dies im konkreten Fall rechtfertigen. Der Begründung muss somit entnommen werden können, durch welche Umstände eine Gefährdung welcher Aufgaben welcher Behörde die Verweigerung der Akteneinsicht im konkreten Fall rechtfertigt. Dies gilt umso mehr, wenn die betreffenden Aktenteile für die Entscheidung in der Sache und damit auch für die Rechtsverfolgung durch die Partei wesentlich sind (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 17 Rz 11; VwGH 19.09.1996, 95/19/0778; 11.05.2010, 2008/22/0284).Wird die Akteneinsicht verweigert, so ist in der Begründung nachvollziehbar darzulegen, welche Aktenteile davon betroffen sind und welche öffentlichen oder privaten Interessen dies im konkreten Fall rechtfertigen. Der Begründung muss somit entnommen werden können, durch welche Umstände eine Gefährdung welcher Aufgaben welcher Behörde die Verweigerung der Akteneinsicht im konkreten Fall rechtfertigt. Dies gilt umso mehr, wenn die betreffenden Aktenteile für die Entscheidung in der Sache und damit auch für die Rechtsverfolgung durch die Partei wesentlich sind vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 17, Rz 11; VwGH 19.09.1996, 95/19/0778; 11.05.2010, 2008/22/0284).
Gemäß § 17 Abs. 3 AVG können Aktenbestandteile insoweit von der Akteneinsicht ausgenommen werden, als der Einsichtnahme bestimmte legitime Interessen gegenüberstünden. In dem von der Akteneinsicht zeugenschaftlichen Einvernahme, befinden sich vom Zeugen getätigte Ausführungen über den Beschwerdeführer. Der Zeuge beschreibt in dieser den Alltag in seinem Haftraum und die Gesprächsthemen, mit denen er sich mit dem Beschwerdeführer unterhält. Die belangte Behörde hat daher das Interesse der Partei mit den öffentlichen Interessen im Einzelfall abzuwägen gehabt. In ihrem Bescheid legte diese nachvollziehbar dar, dass eine Schädigung der Interessen einer Partei oder Dritter durch die Akteneinsicht herbeigeführt werden könne. In gegenständlichem Fall ist es nicht auszuschließen, dass die Interessen des Zeugens ungebührlich beeinträchtigt werden würden. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde an, die nachvollziehbar darlegte, dass aufgrund des Verhaltensprofils des BF ist nicht auszuschließen sei, dass der Zeuge Repressalien ausgesetzt oder in seiner körperlichen Integrität gefährdet sein könnte. Begründet wurde dies einerseits mit einschlägigen und mehrfachen Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgrund von Körperverletzungsdelikten sowie der Tatsache, dass der BF ein erhöhtes Gewaltpotential aufweise und mehrmals unter Beweis gestellt habe, dass er nicht kooperationswillig sei. Er sei auch nicht willens oder in der Lage sein Fortkommen innerhalb des rechtstaatlichen Rahmens zu finden. Aus diesen Gründen bestehe gegen den BF auch ein zehnjähriges Einreiseverbot.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AVG können Aktenbestandteile insoweit von der Akteneinsicht ausgenommen werden, als der Einsichtnahme bestimmte legitime Interessen gegenüberstünden. In dem von der Akteneinsicht zeugenschaftlichen Einvernahme, befinden sich vom Zeugen getätigte Ausführungen über den Beschwerdeführer. Der Zeuge beschreibt in dieser den Alltag in seinem Haftraum und die Gesprächsthemen, mit denen er sich mit dem Beschwerdeführer unterhält. Die belangte Behörde hat daher das Interesse der Partei mit den öffentlichen Interessen im Einzelfall abzuwägen gehabt. In ihrem Bescheid legte diese nachvollziehbar dar, dass eine Schädigung der Interessen einer Partei oder Dritter durch die Akteneinsicht herbeigeführt werden könne. In gegenständlichem Fall ist es nicht auszuschließen, dass die Interessen des Zeugens ungebührlich beeinträchtigt werden würden. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde an, die nachvollziehbar darlegte, dass aufgrund des Verhaltensprofils des BF ist nicht auszuschließen sei, dass der Zeuge Repressalien ausgesetzt oder in seiner körperlichen Integrität gefährdet sein könnte. Begründet wurde dies einerseits mit einschlägigen und mehrfachen Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgrund von Körperverletzungsdelikten sowie der Tatsache, dass der BF ein erhöhtes Gewaltpotential aufweise und mehrmals unter Beweis gestellt habe, dass er nicht kooperationswillig sei. Er sei auch nicht willens oder in der Lage sein Fortkommen innerhalb des rechtstaatlichen Rahmens zu finden. Aus diesen Gründen bestehe gegen den BF auch ein zehnjähriges Einreiseverbot.
Interessen, die zu einer Verweigerung der Einsicht in Aktenteile führen können, sind selbst wirtschaftliche Interessen, wie etwa Betriebsgeheimnisse, aber – wie zuvor bereits erwähnt – auch die Interessen des Zeugen oder einer Auskunftsperson am Unterbleiben von Repressalien oder an seiner bzw. ihrer körperlichen Integrität. Auch finden sich in der Beschwerde keine tiefergehenden Begründungen gegen diese Annahmen. Vielmehr stellt die Rechtsvertretung des BF bloß lapidar in den Raum, dass die belangte Behörde diese nicht nachvollziehbar begründet habe, ohne jedoch näher diese durchgeführte Interessenabwägung der Behörde durch gegenteilige Argumente als möglicherweise rechtsrichtig zu qualifizieren. Somit ist es der Rechtsvertretung in keiner Weise gelungen, die durchaus nachvollziehbare Interessenabwägung der Behörde zu erschüttern.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des BFA auch insofern an, als der Inhalt des gegenständlichen Aktenvermerks ausschließlich Aufzeichnungen interner Vorgänge beinhaltet. Informeller Schreibverkehr der Behörde ist auch kein Bestandteil des Aktes, weshalb diesbezüglich auch nicht die effektive Rechtsverfolgung beeinträchtigt wird. Auch konnte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen, wieso dem Beschwerdeführer hierdurch eine effektive Rechtsverfolgung nicht möglich sein sollte. Dokumentiert wurden hier Einvernahmen im Rechtshilfeweg für die belangte Behörde. Es werden in diesem Aktenvermerk Einschätzungen der einvernehmenden Behörde dargelegt, die in keiner Weise eine Bindungswirkung für die den Bescheid erlassende Behörde haben. Die belangte Behörde hat sich bei der Entscheidungsfindung mit dem Vernehmungsprotokoll auseinanderzusetzen, das dem Beschwerdeführer, wohl auch im Sinne einer effektiven Rechtsverfolgung und der Wahrung des Parteiengehörs, in geschwärzter Form zugekommen ist. Dementsprechend war der belangten Behörde auch zu folgen, dass die dem BF die Einsicht verweigerten Aktenbestandteile keine sind, die in einem Verfahren nach § 46 FPG entscheidungsrelevant sind und diesbezüglich die effektive Rechtsverfolgung auch nicht beeinträchtigt ist. Auch sind die Ausführungen der Rechtsvertretung mit zu den ungeschwärzten Teilen, mit denen sie Unzulänglichkeiten in der Einvernahme darlegen wollte, nicht geeignet, um darlegen, inwiefern die geschwärzten Passagen eine effektive Rechtsverfolgung vereiteln würden. Eine effektive Rechtsverfolgung ist diesbezüglich möglich, zumal die Rechtsvertretung des BF die Unzulänglichkeiten in den nicht geschwärzten Passagen in einer Stellungnahme beanstanden kann. Allerdings ist auch unter den Voraussetzungen zu betrachten, dass es sich hierbei um ein internes Schriftstück handelt, das für belangte Behörde nicht geeignet ist, um als Grundlage für eine Entscheidungsfindung in einem asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahren herangezogen werden zu können.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des BFA auch insofern an, als der Inhalt des gegenständlichen Aktenvermerks ausschließlich Aufzeichnungen interner Vorgänge beinhaltet. Informeller Schreibverkehr der Behörde ist auch kein Bestandteil des Aktes, weshalb diesbezüglich auch nicht die effektive Rechtsverfolgung beeinträchtigt wird. Auch konnte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen, wieso dem Beschwerdeführer hierdurch eine effektive Rechtsverfolgung nicht möglich sein sollte. Dokumentiert wurden hier Einvernahmen im Rechtshilfeweg für die belangte Behörde. Es werden in diesem Aktenvermerk Einschätzungen der einvernehmenden Behörde dargelegt, die in keiner Weise eine Bindungswirkung für die den Bescheid erlassende Behörde haben. Die belangte Behörde hat sich bei der Entscheidungsfindung mit dem Vernehmungsprotokoll auseinanderzusetzen, das dem Beschwerdeführer, wohl auch im Sinne einer effektiven Rechtsverfolgung und der Wahrung des Parteiengehörs, in geschwärzter Form zugekommen ist. Dementsprechend war der belangten Behörde auch zu folgen, dass die dem BF die Einsicht verweigerten Aktenbestandteile keine sind, die in einem Verfahren nach Paragraph 46, FPG entscheidungsrelevant sind und diesbezüglich die effektive Rechtsverfolgung auch nicht beeinträchtigt ist. Auch sind die Ausführungen der Rechtsvertretung mit zu den ungeschwärzten Teilen, mit denen sie Unzulänglichkeiten in der Einvernahme darlegen wollte, nicht geeignet, um darlegen, inwiefern die geschwärzten Passagen eine effektive Rechtsverfolgung vereiteln würden. Eine effektive Rechtsverfolgung ist diesbezüglich möglich, zumal die Rechtsvertretung des BF die Unzulänglichkeiten in den nicht geschwärzten Passagen in einer Stellungnahme beanstanden kann. Allerdings ist auch unter den Voraussetzungen zu betrachten, dass es sich hierbei um ein internes Schriftstück handelt, das für belangte Behörde nicht geeignet ist, um als Grundlage für eine Entscheidungsfindung in einem asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahren herangezogen werden zu können.
Aktenbestandteile sind zwar auch von der Einsichtnahme auszunehmen, wenn dadurch eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeigeführt werde oder der Zweck der Verfahrensführung beeinträchtigt werden würde. Diese öffentlichen Interessen sind etwa staatspolizeiliche Aufgaben durch Preisgabe von Informationsquellen oder die Beeinträchtigung des Zwecks des Verwaltungsverfahrens. Es ist aber davon auszugehen, dass in diesen internen Aktenbestandteilen Personen und Orte genannt und die Kommunikation miteinander dokumentiert sind und dadurch wird eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde im Sinne des § 17 Abs. 3 AVG herbeigeführt, wenn diese Aktenbestandteile der Akteneinsicht unterliegen. Dass sowohl die körperliche Integrität des Zeugen als auch die Aufgaben der entscheidenden Behörde durch eine Einsicht des Antragstellers in diese internen Aufzeichnungen gefährdet sein könnten, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls legitim und eine Grundlage, um die Verweigerung der Akteneinsicht gemäß § 17 Abs. 3 AVG auszusprechen.Aktenbestandteile sind zwar auch von der Einsichtnahme auszunehmen, wenn dadurch eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeigeführt werde oder der Zweck der Verfahrensführung beeinträchtigt werden würde. Diese öffentlichen Interessen sind etwa staatspolizeiliche Aufgaben durch Preisgabe von Informationsquellen oder die Beeinträchtigung des Zwecks des Verwaltungsverfahrens. Es ist aber davon auszugehen, dass in diesen internen Aktenbestandteilen Personen und Orte genannt und die Kommunikation miteinander dokumentiert sind und dadurch wird eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, AVG herbeigeführt, wenn diese Aktenbestandteile der Akteneinsicht unterliegen. Dass sowohl die körperliche Integrität des Zeugen als auch die Aufgaben der entscheidenden Behörde durch eine Einsicht des Antragstellers in diese internen Aufzeichnungen gefährdet sein könnten, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls legitim und eine Grundlage, um die Verweigerung der Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AVG auszusprechen.
Zum in Beschwerde geltend gemachten Vorwurf, dass der Einvernahmeleiter nicht der Verfasser des gegenständlichen Bescheides war, ist festzuhalten, dass in VwGH Ra 2016/18/0119, 12.10.2016 angeführt ist, dass § 19 Abs. 2 AsylG 2005 idF vor dem FrÄG 2015, BGBl. I Nr. 70/2015, vorsah, dass - soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich war - der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesamtes einzuvernehmen war. Die damit normierte eingeschränkte (persönliche) Unmittelbarkeit im Verfahren vor dem BFA ist jedoch mit dem FrÄG 2015 entfallen. Zur Begründung wird in den Gesetzesmaterialien (582 BlgNR 25. GP, 13) darauf hingewiesen, dass die Neufassung der Verfahrensrichtlinie das in § 19 Abs. 2 AsylG 2005 alte Fassung vorgesehene Unmittelbarkeitsprinzip nicht vorsehe und daher eine Anpassung an das Unionsrecht stattfinde (vgl. dazu die Art. 14 bis 17 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), die ausführliche Regelungen über die persönliche Anhörung von Asylwerbern vorsehen, aber nicht anordnen, dass auch die Entscheidung von den anhörenden Organwaltern getroffen werden muss). Auch das AVG kennt im Allgemeinen den Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht. Anders als in Verfahren vor den VwG (vgl. § 25 Abs. 7 VwGVG 2014) ist es daher im verwaltungsbehördlichen Verfahren vor dem BFA nicht zwingend erforderlich, dass das einvernehmende Organ zugleich auch das zur Entscheidung berufene Organ ist.Zum in Beschwerde geltend gemachten Vorwurf, dass der Einvernahmeleiter nicht der Verfasser des gegenständlichen Bescheides war, ist festzuhalten, dass in VwGH Ra 2016/18/0119, 12.10.2016 angeführt ist, dass Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, vorsah, dass - soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich war - der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesamtes einzuvernehmen war. Die damit normierte eingeschränkte (persönliche) Unmittelbarkeit im Verfahren vor dem BFA ist jedoch mit dem FrÄG 2015 entfallen. Zur Begründung wird in den Gesetzesmaterialien (582 BlgNR 25. GP, 13) darauf hingewiesen, dass die Neufassung der Verfahrensrichtlinie das in Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 alte Fassung vorgesehene Unmittelbarkeitsprinzip nicht vorsehe und daher eine Anpassung an das Unionsrecht stattfinde vergleiche dazu die Artikel 14 bis 17 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), die ausführliche Regelungen über die persönliche Anhörung von Asylwerbern vorsehen, aber nicht anordnen, dass auch die Entscheidung von den anhörenden Organwaltern getroffen werden muss). Auch das AVG kennt im Allgemeinen den Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht. Anders als in Verfahren vor den VwG vergleiche Paragraph 25, Absatz 7, VwGVG 2014) ist es daher im verwaltungsbehördlichen Verfahren vor dem BFA nicht zwingend erforderlich, dass das einvernehmende Organ zugleich auch das zur Entscheidung berufene Organ ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Abweisung des Antrags auf Akteneinsicht ergeht in Anlehnung an die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 17 AVG.Die Abweisung des Antrags auf Akteneinsicht ergeht in Anlehnung an die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 17, AVG.
Schlagworte
Akteneinsicht behördliche Aufgaben - Gefährdung Gefährdungspotenzial Körperverletzung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Urkundenunterdrückung Widerstand gegen die StaatsgewaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W177.2277230.1.00Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023