TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/24 W161 2276391-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2023
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Entscheidungsdatum

24.10.2023

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
FPG §11
FPG §11a
FPG §26
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 11 heute
  2. FPG § 11 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 11 gültig von 01.09.2018 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 11a heute
  2. FPG § 11a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. FPG § 26 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. FPG § 26 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 26 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. FPG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W161 2276391-1/6E

Im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 06.06.2023, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 06.06.2023, Zahl römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige Syriens und stellte am 05.03.2021 schriftlich sowie am 21.02.2022 persönlich unter Vorlage zahlreicher Urkunden bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: „ÖB Damaskus“) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. 1. Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige Syriens und stellte am 05.03.2021 schriftlich sowie am 21.02.2022 persönlich unter Vorlage zahlreicher Urkunden bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: „ÖB Damaskus“) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.

Begründend führte sie im schriftlichen Antrag aus, dass ihrem Ehemann, XXXX geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) vom XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Ehe sei vor der Flucht der Bezugsperson geschlossen worden. Begründend führte sie im schriftlichen Antrag aus, dass ihrem Ehemann, römisch 40 geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) vom römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Ehe sei vor der Flucht der Bezugsperson geschlossen worden.

Bei einer Befragung im Zuge der persönlichen Antragstellung am 21.02.2022 gab die Beschwerdeführerin an, dass eine Heirat am XXXX stattgefunden habe. Beide Familien sowie auch ihr Ehemann seien anwesend gewesen. Die Beschwerdeführerin nannte zwei Personen als Trauzeugen, die auch die Cousins der Bezugsperson seien. Sie habe keine Lichtbilder vom Hochzeitstag – ihr Ehemann habe alle Fotografien verloren, als er nach Griechenland gegangen sei. Die Eheleute hätten dreieinhalb Monate lang, von XXXX zusammengewohnt; die Beschwerdeführerin habe die Bezugsperson zuletzt zwischen XXXX gesehen. Der Kontakt werde über das Internet aufrechterhalten. Sie hätten einen Anwalt beauftragt, der sich um die Dokumente im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung gekümmert habe. Bei einer Befragung im Zuge der persönlichen Antragstellung am 21.02.2022 gab die Beschwerdeführerin an, dass eine Heirat am römisch 40 stattgefunden habe. Beide Familien sowie auch ihr Ehemann seien anwesend gewesen. Die Beschwerdeführerin nannte zwei Personen als Trauzeugen, die auch die Cousins der Bezugsperson seien. Sie habe keine Lichtbilder vom Hochzeitstag – ihr Ehemann habe alle Fotografien verloren, als er nach Griechenland gegangen sei. Die Eheleute hätten dreieinhalb Monate lang, von römisch 40 zusammengewohnt; die Beschwerdeführerin habe die Bezugsperson zuletzt zwischen römisch 40 gesehen. Der Kontakt werde über das Internet aufrechterhalten. Sie hätten einen Anwalt beauftragt, der sich um die Dokumente im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung gekümmert habe.

2. Das BFA teilte in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 30.03.2023 mit, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im vorliegenden Fall nicht wahrscheinlich sei. Der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson liege eine ungültige Ehe nach dem syrischen Personalstatutsgesetz zugrunde; die Beschwerdeführerin sei daher keine Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005. 2. Das BFA teilte in seiner Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 30.03.2023 mit, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im vorliegenden Fall nicht wahrscheinlich sei. Der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson liege eine ungültige Ehe nach dem syrischen Personalstatutsgesetz zugrunde; die Beschwerdeführerin sei daher keine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005.

In der diesbezüglichen Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA aus, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorlägen. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben. Die behauptete Gültigkeit der Ehe liege nicht vor, da diese gegen den ordre-public Grundsatz verstoße (Doppelehen, Zwangsehen, Kinderehe, Stellvertreter- bzw. Telefonehen). Eine gültige Ehe sei auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden. Aus den dargelegten Gründen sei die Zuerkennung des Status im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA aus, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorlägen. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben. Die behauptete Gültigkeit der Ehe liege nicht vor, da diese gegen den ordre-public Grundsatz verstoße (Doppelehen, Zwangsehen, Kinderehe, Stellvertreter- bzw. Telefonehen). Eine gültige Ehe sei auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden. Aus den dargelegten Gründen sei die Zuerkennung des Status im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.

3. Mit Schreiben vom 05.04.2023 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig die negative Stellungnahme des BFA übermittelt.

4. Am 17.04.2023 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin innerhalb offener Frist eine Stellungnahme ein.

Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass die Aufforderung zur Stellungnahme keine näheren Konkretisierungen enthalte, weshalb an der Rechtmäßigkeit der Ehe gezweifelt werde. Die Prognoseentscheidung des BFA müsse hinreichend genau begründet sein, um der Partei ein zweckentsprechendes, zielgenaues Vorbringen zu ermöglichen. Es sei der Beschwerdeführerin daher nicht ausreichend möglich, zu den Vorwürfen entsprechend Stellung zu nehmen.

Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Ehe in Syrien nicht gültig sein und gegen den ordre public Grundsatz verstoßen solle. Die Beschwerdeführerin habe zum Nachweis ihrer Familienangehörigeneigenschaft alle notwendigen Unterlagen, in denen ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson bereits vor deren Flucht verheiratet gewesen sei, vorgelegt. Die Bezugsperson habe im gesamten Asylverfahren schlüssige Angaben zur Eheschließung und zum Familienleben gemacht. Die Eheleute hätten bereits etwa zwei Jahre vor der Eheschließung beschlossen, zu heiraten. Bei der Eheschließung seien die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson persönlich anwesend gewesen, und hätten sie nach der Eheschließung bis zur Flucht der Bezugsperson in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Das Ehepaar habe – seit die Bezugsperson in Österreich lebe – stets regelmäßigen Kontakt. Es bestehe ein aufrechtes schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, das in Österreich fortgeführt werden soll. Der Stellungnahme waren Lichtbilder angefügt – diesen sei eindeutig zu entnehmen, dass sie die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson in einer Liebesbeziehung befinden würden und eine Eheschließung stattgefunden habe. Die Schwester der Bezugsperson sei noch im Besitz dieser Fotografien gewesen. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Ehe in Syrien nicht gültig sein und gegen den ordre public Grundsatz verstoßen solle. Die Beschwerdeführerin habe zum Nachweis ihrer Familienangehörigeneigenschaft alle notwendigen Unterlagen, in denen ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson bereits vor deren Flucht verheiratet gewesen sei, vorgelegt. Die Bezugsperson habe im gesamten Asylverfahren schlüssige Angaben zur Eheschließung und zum Familienleben gemacht. Die Eheleute hätten bereits etwa zwei Jahre vor der Eheschließung beschlossen, zu heiraten. Bei der Eheschließung seien die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson persönlich anwesend gewesen, und hätten sie nach der Eheschließung bis zur Flucht der Bezugsperson in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Das Ehepaar habe – seit die Bezugsperson in Österreich lebe – stets regelmäßigen Kontakt. Es bestehe ein aufrechtes schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, das in Österreich fortgeführt werden soll. Der Stellungnahme waren Lichtbilder angefügt – diesen sei eindeutig zu entnehmen, dass sie die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson in einer Liebesbeziehung befinden würden und eine Eheschließung stattgefunden habe. Die Schwester der Bezugsperson sei noch im Besitz dieser Fotografien gewesen.

Die Beschwerdeführerin sei bei der Hochzeit zwar noch minderjährig gewesen und wäre demnach grundsätzlich zu prüfen, ob die Ehe dem ordre public widerstreite. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sei eine von Minderjährigen geschlossene Ehe nicht jedenfalls nur wegen der Minderjährigkeit als ordre public widrig anzusehen – es müssten die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden. Die Ehe sei als von Anfang an gültig anzusehen, wen der Ehegatte nach Eintritt der Ehefähigkeit zu erkennen gebe, dass er die Ehe fortsetzen wolle. Gemessen an den Maßstäben des EheG und des Verwaltungsgerichts stelle die Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson aus gegenwärtiger Sicht keine Beeinträchtigung des Grundsatzes des ordre public dar: die Beschwerdeführerin sei mittlerweile über XXXX Jahre alt und bestehe die Ehe seit fast vier Jahren. Vor der Flucht der Bezugsperson habe das Ehepaar im selben Haushalt gelebt und eine innige Beziehung geführt. Nach der notwendigen Ausreise der Bezugsperson sei der Kontakt aufrechterhalten worden. Die Beschwerdeführerin sei bei der Hochzeit zwar noch minderjährig gewesen und wäre demnach grundsätzlich zu prüfen, ob die Ehe dem ordre public widerstreite. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sei eine von Minderjährigen geschlossene Ehe nicht jedenfalls nur wegen der Minderjährigkeit als ordre public widrig anzusehen – es müssten die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden. Die Ehe sei als von Anfang an gültig anzusehen, wen der Ehegatte nach Eintritt der Ehefähigkeit zu erkennen gebe, dass er die Ehe fortsetzen wolle. Gemessen an den Maßstäben des EheG und des Verwaltungsgerichts stelle die Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson aus gegenwärtiger Sicht keine Beeinträchtigung des Grundsatzes des ordre public dar: die Beschwerdeführerin sei mittlerweile über römisch 40 Jahre alt und bestehe die Ehe seit fast vier Jahren. Vor der Flucht der Bezugsperson habe das Ehepaar im selben Haushalt gelebt und eine innige Beziehung geführt. Nach der notwendigen Ausreise der Bezugsperson sei der Kontakt aufrechterhalten worden.

Zur Nachregistrierung der Eheschließung wurde vorgebracht, dass die traditionelle Eheschließung zwar erst im Nachhinein registriert worden sei, diese dennoch nach syrischem Recht bei einer Registrierung rückwirkend gültig sei. Des weiteren wurde auf die vorgelegten Dokumente zur Eheschließung und auf eine Anfragebeantwortung von ACCORD sowie der Staatendokumentation zur Gültigkeit nachregistrierter Eheschließungen verwiesen.

5. Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin abgegebenen Stellungnahme teilte das BFA in einer Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 31.05.2023 mit, dass die bisherige Entscheidung – nach erneuter Prüfung der Sachlage – aufrecht bleibe. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden, da keine gültige Ehe nach den Bestimmungen des Heimatlandes vorliege und die Beschwerdeführerin somit keine Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 sei. 5. Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin abgegebenen Stellungnahme teilte das BFA in einer Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 31.05.2023 mit, dass die bisherige Entscheidung – nach erneuter Prüfung der Sachlage – aufrecht bleibe. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden, da keine gültige Ehe nach den Bestimmungen des Heimatlandes vorliege und die Beschwerdeführerin somit keine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 sei.

In einer Stellungahme vom selben Tag führte das BFA aus, dass gemäß syr. PSG idgF 2019 Art. 16 Männer und Frauen mit Vollendung des 18. Lebensjahres ehemündig seien. Die traditionelle Eheschließung habe – wie den vorgelegten Dokumenten zu entnehmen sei – am XXXX stattgefunden; zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin XXXX und somit nicht ehemündig gewesen. Gemäß Art 18 syr. PSG idgF 2019 bedürfe eine Eheschließung von Jugendlichen, die das 15. Lebensjahr vollendet hätten, der Genehmigung eines Richters, sofern die körperliche Reife nachgewiesen worden sei und den Eheleuten die Wirkungen und Folgen der Ehe bekannt seien. Abs. 2 besage, dass es bei einer Ehevormundschaft des Vaters oder Großvaters dessen Zustimmung bedürfe. Den vorgelegten Dokumenten sei eine derartige Zustimmung sowie der Nachweis der körperlichen Reife nicht zu entnehmen. Demzufolge liege fallgegenständlich eine nicht gültige Ehe vor, da die gesetzlichen Voraussetzungen des Heimatlandes nicht erfüllt worden seien. In einer Stellungahme vom selben Tag führte das BFA aus, dass gemäß syr. PSG idgF 2019 Artikel 16, Männer und Frauen mit Vollendung des 18. Lebensjahres ehemündig seien. Die traditionelle Eheschließung habe – wie den vorgelegten Dokumenten zu entnehmen sei – am römisch 40 stattgefunden; zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin römisch 40 und somit nicht ehemündig gewesen. Gemäß Artikel 18, syr. PSG idgF 2019 bedürfe eine Eheschließung von Jugendlichen, die das 15. Lebensjahr vollendet hätten, der Genehmigung eines Richters, sofern die körperliche Reife nachgewiesen worden sei und den Eheleuten die Wirkungen und Folgen der Ehe bekannt seien. Absatz 2, besage, dass es bei einer Ehevormundschaft des Vaters oder Großvaters dessen Zustimmung bedürfe. Den vorgelegten Dokumenten sei eine derartige Zustimmung sowie der Nachweis der körperlichen Reife nicht zu entnehmen. Demzufolge liege fallgegenständlich eine nicht gültige Ehe vor, da die gesetzlichen Voraussetzungen des Heimatlandes nicht erfüllt worden seien.

Zu den in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vorgelegten Lichtbildern wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson angegeben hätten, dass sämtliche Fotografien von der Hochzeit auf dem Weg nach Griechenland verloren gegangen seien. Da den Fotografien zudem weder ein Datum noch eine Örtlichkeit zu entnehmen und die Vorlage der Lichtbilder erst nach der negativen Stellungnahme des BFA erfolgt sei, werde die Echtheit mit dem Argument angezweifelt, dass die Bilder im Nachhinein angefertigt worden seien, um das Vorliegen einer Ehe vorzutäuschen. Die Anfertigung der vorgelegten Fotografien könne im Nachhinein auch außerhalb Syriens erfolgt sein – ihnen könne schließlich kein Hinweis auf einen bestimmten Ort in Syrien entnommen werden. Dem BFA sei bekannt, dass sich vermeintliche Ehepaare im Zuge eines Einreiseverfahrens in einem anderen Staat treffen würden, um Beweise für ein Familienleben anzufertigen. Die nachträgliche Vorlage der Lichtbilder unterliege zudem dem Neuerungsverbot, da die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson jeweils die Möglichkeit gehabt hätten, diese schon vor der negativen Stellungnahme des BFA beizubringen.

6. Mit angefochtenem Bescheid vom 06.06.2023 verweigerte die ÖB Damaskus – nach negativer Mitteilung des BFA – die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005. Das BFA habe der ÖB Damaskus nach einer Prüfung mitgeteilt, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe. Es sei keine gültige Ehe nach den Bestimmungen des Heimatlandes geschlossen worden, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinn des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen sei. 6. Mit angefochtenem Bescheid vom 06.06.2023 verweigerte die ÖB Damaskus – nach negativer Mitteilung des BFA – die Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005. Das BFA habe der ÖB Damaskus nach einer Prüfung mitgeteilt, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe. Es sei keine gültige Ehe nach den Bestimmungen des Heimatlandes geschlossen worden, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinn des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 sei. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen sei.

Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei dem BFA übermittelt worden, und habe das BFA habe nach einer Prüfung mitgeteilt, dass durch das Vorbringen nicht habe unter Beweis gestellt werden können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen neu vorbringt, dass das BFA im abweisenden Bescheid nun ausführe, dass die Beschwerdeführerin nicht ehemündig gewesen sei. Den vorgelegten Dokumenten sei keine Zustimmung zur Eheschließung durch den Vater oder Großvater der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Die gesetzlichen Vorschriften aus Syrien seien somit nicht erfüllt worden. Des Weiteren habe das BFA zu den mit der eingebrachten Steltungahme übermittelten Fotografien ausgeführt, dass die Echtheit angezweifelt werde und dass die Lichtbilder im Nachhinein angefertigt worden seien. Sie würden auch dem Neuerungsverbot gem. § 41 VwGG unterliegen. 7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen neu vorbringt, dass das BFA im abweisenden Bescheid nun ausführe, dass die Beschwerdeführerin nicht ehemündig gewesen sei. Den vorgelegten Dokumenten sei keine Zustimmung zur Eheschließung durch den Vater oder Großvater der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Die gesetzlichen Vorschriften aus Syrien seien somit nicht erfüllt worden. Des Weiteren habe das BFA zu den mit der eingebrachten Steltungahme übermittelten Fotografien ausgeführt, dass die Echtheit angezweifelt werde und dass die Lichtbilder im Nachhinein angefertigt worden seien. Sie würden auch dem Neuerungsverbot gem. Paragraph 41, VwGG unterliegen.

Um das Recht auf Parteiengehör zu gewährleisten, hätte das BFA der Beschwerdeführerin nach Abgabe der Stellungnahme vom 17.04.2023 eine zweite Aufforderung zur Stellungnahme übermitteln müssen. Zumindest hätte das BFA den in der Stellungnahme angeführten Anträgen der Beschwerdeführerin – die Beschwerdeführerin oder die Bezugsperson erneut einzuvernehmen – nachkommen müssen. Es sei somit nicht nur erneut das Parteiengehör der Beschwerdeführerin verletzt worden, die Vorhalte in der zweiten Stellungnahme des BFA würden zudem dem Überraschungsverbot gemäß § 37 AVG sowie § 45 AVG unterliegen.Um das Recht auf Parteiengehör zu gewährleisten, hätte das BFA der Beschwerdeführerin nach Abgabe der Stellungnahme vom 17.04.2023 eine zweite Aufforderung zur Stellungnahme übermitteln müssen. Zumindest hätte das BFA den in der Stellungnahme angeführten Anträgen der Beschwerdeführerin – die Beschwerdeführerin oder die Bezugsperson erneut einzuvernehmen – nachkommen müssen. Es sei somit nicht nur erneut das Parteiengehör der Beschwerdeführerin verletzt worden, die Vorhalte in der zweiten Stellungnahme des BFA würden zudem dem Überraschungsverbot gemäß Paragraph 37, AVG sowie Paragraph 45, AVG unterliegen.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, liege nachweislich eine gültige Eheschließung vor, welche bereits vor der Flucht der BP bestanden habe. Ergänzend werde diesbezüglich angeführt, dass bei der Eheschließung nicht nur beide Eheleute persönlich anwesend gewesen seien, sondern auch der Vater der Beschwerdeführerin und dass dieser der Eheschließung zugestimmt habe. Als Beweis werden eine Bestätigung der Zustimmung des Vaters der Beschwerdeführerin zur Eheschließung sowie Lichtbilder, aus welchen erkennbar sei, dass der Vater der Beschwerdeführerin bei der Eheschließung persönlich anwesend gewesen sei, übermittelt.

Der nun abweisende Bescheid führe zudem in keinster Weise an, dass sich die belangte Behörde auch nur im Geringsten mit der eingebrachten Stellungnahme auseinandergesetzt habe und eigene Ermittlungen sowie Feststellungen getroffen habe.

8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.08.2023, eingelangt am 10.08.2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der gegenständliche Verwaltungsakt vorgelegt. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde abgesehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, stellte am 05.03.2021 schriftlich sowie am 21.02.2022 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005. Als Bezugsperson wurde XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, genannt; er sei der Ehemann der Beschwerdeführerin. Die beschwerdeführende Partei römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, stellte am 05.03.2021 schriftlich sowie am 21.02.2022 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz 2005. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, genannt; er sei der Ehemann der Beschwerdeführerin.

XXXX reiste im XXXX aus Syrien aus und am XXXX dann illegal in Österreich ein. Er stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, und wurde ihm mit Bescheid des BFA vom XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch 40 reiste im römisch 40 aus Syrien aus und am römisch 40 dann illegal in Österreich ein. Er stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, und wurde ihm mit Bescheid des BFA vom römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Nach Antragstellung der Beschwerdeführerin wurde vom BFA mitgeteilt, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren lägen nicht vor, es hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben. Der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson liege eine ungültige Ehe nach dem syrischen Personalstatutsgesetz vor; die Beschwerdeführerin sei daher keine Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005. Eine gültige Ehe sei nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden. Die behauptete Gültigkeit der Ehe liege nicht vor, da diese gegen den ordre-public Grundsatz verstoße (Doppelehen, Zwangsehen, Kinderehe, Stellvertreter- bzw. Telefonehen). Nach Antragstellung der Beschwerdeführerin wurde vom BFA mitgeteilt, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren lägen nicht vor, es hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben. Der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson liege eine ungültige Ehe nach dem syrischen Personalstatutsgesetz vor; die Beschwerdeführerin sei daher keine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005. Eine gültige Ehe sei nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden. Die behauptete Gültigkeit der Ehe liege nicht vor, da diese gegen den ordre-public Grundsatz verstoße (Doppelehen, Zwangsehen, Kinderehe, Stellvertreter- bzw. Telefonehen).

Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin aufrechterhalten.

Eine gültige Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX kann ebenso wenig festgestellt werden, wie ein schützenswertes Familienleben der genannten Personen vor der Asylantragstellung der Bezugsperson in Österreich.Eine gültige Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 kann ebenso wenig festgestellt werden, wie ein schützenswertes Familienleben der genannten Personen vor der Asylantragstellung der Bezugsperson in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus sowie den darin enthaltenen – von der Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung vorgelegten – Unterlagen.

Dass eine gültige Eheschließung oder ein schützenswertes Familienleben vor der Einreise der Bezugsperson zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX nicht festgestellt habe werden können, gründet auf folgenden Überlegungen:Dass eine gültige Eheschließung oder ein schützenswertes Familienleben vor der Einreise der Bezugsperson zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 nicht festgestellt habe werden können, gründet auf folgenden Überlegungen:

Vorauszuschicken ist, dass das BFA der Beschwerdeführerin in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 30.03.2023 mitgeteilt hat, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im vorliegenden Fall nicht wahrscheinlich sei, da der behaupteten Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson eine ungültige Ehe nach dem syrischen Personalstatutsgesetz zugrunde läge; die Beschwerdeführerin sei daher keine Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005. In der diesbezüglichen und ebenfalls übermittelten Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA zudem aus, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorlägen. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben. Die behauptete Gültigkeit der Ehe liege nicht vor, da diese gegen den ordre-public Grundsatz verstoße (Doppelehen, Zwangsehen, Kinderehe, Stellvertreter- bzw. Telefonehen). Eine gültige Ehe sei auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden. Aus den dargelegten Gründen sei die Zuerkennung des Status im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich. Vorauszuschicken ist, dass das BFA der Beschwerdeführerin in seiner Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 30.03.2023 mitgeteilt hat, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im vorliegenden Fall nicht wahrscheinlich sei, da der behaupteten Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson eine ungültige Ehe nach dem syrischen Personalstatutsgesetz zugrunde läge; die Beschwerdeführerin sei daher keine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005. In der diesbezüglichen und ebenfalls übermittelten Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA zudem aus, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorlägen. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben. Die behauptete Gültigkeit der Ehe liege nicht vor, da diese gegen den ordre-public Grundsatz verstoße (Doppelehen, Zwangsehen, Kinderehe, Stellvertreter- bzw. Telefonehen). Eine gültige Ehe sei auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden. Aus den dargelegten Gründen sei die Zuerkennung des Status im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.

Das BFA hat seine Mitteilung somit entsprechend begründet und der Beschwerdeführerin – entgegen deren Ausführung in ihrer Stellungnahme, wonach die Aufforderung zur Stellungnahme keine näheren Konkretisierungen enthalten hätte – Gelegenheit geboten, davon Kenntnis zu erlangen und zu den Umständen der Eheschließung Stellung zu nehmen (Parteiengehör). Die Aufforderung zur Stellungnahme führt schließlich insbesondere an, dass eine ungültige Ehe nach dem syrischen Personalstatutsgesetz vorliege bzw. dass eine Ehe nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden sei und zählt dann unter dem ordre-public Verstoß Kinderehen auf. Dem bestreitenden Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde sowie der darin erfolgten Vorlage weiterer Unterlagen gegen den gegenständlichen Bescheid ist daher in weiterer Folge das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG entgegenzuhalten. Auf das über den Antrag sowie die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17.04.2023 hinausgehende und in der Beschwerde erstattete Vorbringen sowie auf die darin erfolgte Vorlage weiterer Unterlagen ist nicht weiter einzugehen, da das BFA die Beschwerdeführerin bereits in der Mitteilung vom 30.03.2023 über den im Bescheid vom 06.06.2023 angeführten Ablehnungsgrund in Kenntnis gesetzt und ihr die Möglichkeit eingeräumt hat, dazu Stellung zu nehmen.Das BFA hat seine Mitteilung somit entsprechend begründet und der Beschwerdeführerin – entgegen deren Ausführung in ihrer Stellungnahme, wonach die Aufforderung zur Stellungnahme keine näheren Konkretisierungen enthalten hätte – Gelegenheit geboten, davon Kenntnis zu erlangen und zu den Umständen der Eheschließung Stellung zu nehmen (Parteiengehör). Die Aufforderung zur Stellungnahme führt schließlich insbesondere an, dass eine ungültige Ehe nach dem syrischen Personalstatutsgesetz vorliege bzw. dass eine Ehe nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden sei und zählt dann unter dem ordre-public Verstoß Kinderehen auf. Dem bestreitenden Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde sowie der darin erfolgten Vorlage weiterer Unterlagen gegen den gegenständlichen Bescheid ist daher in weiterer Folge das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG entgegenzuhalten. Auf das über den Antrag sowie die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17.04.2023 hinausgehende und in der Beschwerde erstattete Vorbringen sowie auf die darin erfolgte Vorlage weiterer Unterlagen ist nicht weiter einzugehen, da das BFA die Beschwerdeführerin bereits in der Mitteilung vom 30.03.2023 über den im Bescheid vom 06.06.2023 angeführten Ablehnungsgrund in Kenntnis gesetzt und ihr die Möglichkeit eingeräumt hat, dazu Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Befragung bei der persönlichen Antragstellung am 21.02.2022 zu den Umständen der Eheschließung an, dass eine Heirat am XXXX stattgefunden habe. Beide Familien sowie auch ihr Ehemann seien anwesend gewesen. Die Beschwerdeführerin nannte zwei Personen als Trauzeugen, die auch die Cousins der Bezugsperson seien. Sie habe keine Lichtbilder vom Hochzeitstag – ihr Ehemann habe alle Fotografien verloren, als er nach Griechenland gegangen sei. Die Eheleute hätten dreieinhalb Monate lang, von XXXX zusammengewohnt; die Beschwerdeführerin habe die Bezugsperson zuletzt zwischen XXXX gesehen. Der Kontakt werde über das Internet aufrechterhalten. Sie hätten einen Anwalt beauftragt, der sich um die Dokumente im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung gekümmert habe. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Befragung bei der persönlichen Antragstellung am 21.02.2022 zu den Umständen der Eheschließung an, dass eine Heirat am römisch 40 stattgefunden habe. Beide Familien sowie auch ihr Ehemann seien anwesend gewesen. Die Beschwerdeführerin nannte zwei Personen als Trauzeugen, die auch die Cousins der Bezugsperson seien. Sie habe keine Lichtbilder vom Hochzeitstag – ihr Ehemann habe alle Fotografien verloren, als er nach Griechenland gegangen sei. Die Eheleute hätten dreieinhalb Monate lang, von römisch 40 zusammengewohnt; die Beschwerdeführerin habe die Bezugsperson zuletzt zwischen römisch 40 gesehen. Der Kontakt werde über das Internet aufrechterhalten. Sie hätten einen Anwalt beauftragt, der sich um die Dokumente im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung gekümmert habe.

Dem gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin lagen mehrere Schriftstücke bei. Eine mit XXXX datierte „Bestätigung einer Eheschließung ausgegeben vom islamrechtlichen Gericht in XXXX “ enthält folgende Passage: „Beide erklären, daß sie die Ehe, gemäß dem XXXX durchgeführten Ehevertrag zu einer im Voraus zu zahlenden Mitgift der Ehefrau von 500,- SYP, die sie erhalten hat, und einer zurückgestellten Mitgift der Ehefrau von 500,- SYP, abgeschlossen haben. Das Eheleben besteht zwischen ihnen immer noch. Sie haben die Eintragung dies und die Bestätigung der Eheschließung beantragt. Ihre Aussage und Eheschließung habe die o.g. Zeugen bestätigt.“ Eine mit XXXX datierte Eheschließungsurkunde führt als „Datum des Vertrages der Eheschließung“ XXXX sowie als „Datum der Urkunde“ den XXXX an. Die Eheschließung sei im Standesamt XXXX eingetragen worden. Dem gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin lagen mehrere Schriftstücke bei. Eine mit römisch 40 datierte „Bestätigung einer Eheschließung ausgegeben vom islamrechtlichen Gericht in römisch 40 “ enthält folgende Passage: „Beide erklären, daß sie die Ehe, gemäß dem römisch 40 durchgeführten Ehevertrag zu einer im Voraus zu zahlenden Mitgift der Ehefrau von 500,- SYP, die sie erhalten hat, und einer zurückgestellten Mitgift der Ehefrau von 500,- SYP, abgeschlossen haben. Das Eheleben besteht zwischen ihnen immer noch. Sie haben die Eintragung dies und die Bestätigung der Eheschließung beantragt. Ihre Aussage und Eheschließung habe die o.g. Zeugen bestätigt.“ Eine mit römisch 40 datierte Eheschließungsurkunde führt als „Datum des Vertrages der Eheschließung“ römisch 40 sowie als „Datum der Urkunde“ den römisch 40 an. Die Eheschließung sei im Standesamt römisch 40 eingetragen worden.

Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 17.04.2023 aus, bei der Hochzeit zwar noch minderjährig gewesen zu sein und dass demnach grundsätzlich zu prüfen sei, ob die Ehe dem ordre public widerstreite. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sei eine von Minderjährigen geschlossene Ehe nicht jedenfalls nur wegen der Minderjährigkeit als ordre public widrig anzusehen – es müssten die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden. Die Ehe sei als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach Eintritt der Ehefähigkeit zu erkennen gebe, dass er die Ehe fortsetzen wolle. Gemessen an den Maßstäben des EheG und des Verwaltungsgerichts stelle die Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson aus gegenwärtiger Sicht keine Beeinträchtigung des Grundsatzes des ordre public dar: die Beschwerdeführerin sei mittlerweile über XXXX Jahre alt und bestehe die Ehe seit fast vier Jahren. Vor der Flucht der Bezugsperson habe das Ehepaar im selben Haushalt gelebt und eine innige Beziehung geführt. Nach der notwendigen Ausreise der Bezugsperson sei der Kontakt aufrechterhalten worden. Zur Nachregistrierung der Eheschließung wurde vorgebracht, dass die traditionelle Eheschließung zwar erst im Nachhinein registriert worden sei, diese dennoch nach syrischem Recht bei einer Registrierung rückwirkend gültig sei. Des weiteren wurde auf die vorgelegten Dokumente zur Eheschließung und auf eine Anfragebeantwortung von ACCORD sowie der Staatendokumentation zur Gültigkeit nachregistrierter Eheschließungen verwiesen. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 17.04.2023 aus, bei der Hochzeit zwar noch minderjährig gewesen zu sein und dass demnach grundsätzlich zu prüfen sei, ob die Ehe dem ordre public widerstreite. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sei eine von Minderjährigen geschlossene Ehe nicht jedenfalls nur wegen der Minderjährigkeit als ordre public widrig anzusehen – es müssten die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden. Die Ehe sei als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach Eintritt der Ehefähigkeit zu erkennen gebe, dass er die Ehe fortsetzen wolle. Gemessen an den Maßstäben des EheG und des Verwaltungsgerichts stelle die Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson aus gegenwärtiger Sicht keine Beeinträchtigung des Grundsatzes des ordre public dar: die Beschwerdeführerin sei mittlerweile über römisch 40 Jahre alt und bestehe die Ehe seit fast vier Jahren. Vor der Flucht der Bezugsperson habe das Ehepaar im selben Haushalt gelebt und eine innige Beziehung geführt. Nach der notwendigen Ausreise der Bezugsperson sei der Kontakt aufrechterhalten worden. Zur Nachregistrierung der Eheschließung wurde vorgebracht, dass die traditionelle Eheschließung zwar erst im Nachhinein registriert worden sei, diese dennoch nach syrischem Recht bei einer Registrierung rückwirkend gültig sei. Des weiteren wurde auf die vorgelegten Dokumente zur Eheschließung und auf eine Anfragebeantwortung von ACCORD sowie der Staatendokumentation zur Gültigkeit nachregistrierter Eheschließungen verwiesen.

Die der Stellungnahme angefügten Anfragebeantwortungen „Sind nicht staatlich registrierte Ehen gültig, d.h. mit sämtlichen Rechten und Pflichten einer Ehe verbunden? Gilt die Ehe im Falle einer nachträglich erfolgten Registrierung ab dem Datum der Eheschließung als gültig oder ab dem Datum der Registrierung? [a-9378]“ sowie „SYRIEN Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen“ (vom 05.05.2017) befassen sich mit der Möglichkeit einer nachträglichen Registrierung einer „traditionell“ geschlossenen Ehe, nicht jedoch mit den Voraussetzungen der Eheschließung einer Minderjährigen gemäß dem syrischen Personalstatutsgesetz. Die Anfragebeantwortung „SYRIEN Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen“ (vom 05.05.2017) enthält einen allgemeinen Verweis, wonach die Ehefähigkeit die geistige Gesundheit und Geschlechtsreife voraussetze und diese bei einer Frau grundsätzlich mit Vollendung des 17. Lebensjahres erlangt werde. Weibliche Jugendliche, die das 13. Lebensalter vollendet hätten, könnten gemäß Art. 18 PSG eine Ehe dann eingehen, wenn der zuständige Richter die körperliche Reife und die Geschlechtsreife der beiden Jugendlichen als erweisen ansehe. Die Eheschließung Jugendlicher bedürfe grundsätzlich der Zustimmung des Vaters oder Großvaters, sofern diese Personen ein Ehevormund sein sollten.Die der Stellungnahme angefügten Anfragebeantwortungen „Sind nicht staatlich registrierte Ehen gültig, d.h. mit sämtlichen Rechten und Pflichten einer Ehe verbunden? Gilt die Ehe im Falle einer nachträglich erfolgten Registrierung ab dem Datum der Eheschließung als gültig oder ab dem Datum der Registrierung? [a-9378]“ sowie „SYRIEN Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen“ (vom 05.05.2017) befassen sich mit der Möglichkeit einer nachträglichen Registrierung einer „traditionell“ geschlossenen Ehe, nicht jedoch mit den Voraussetzungen der Eheschließung einer Minderjährigen gemäß dem syrischen Personalstatutsgesetz. Die Anfragebeantwortung „SYRIEN Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen“ (vom 05.05.2017) enthält einen allgemeinen Verweis, wonach die Ehefähigkeit die geistige Gesundheit und Geschlechtsreife voraussetze und diese bei einer Frau grundsätzlich mit Vollendung des 17. Lebensjahres erlangt werde. Weibliche Jugendliche, die das 13. Lebensalter vollendet hätten, könnten gemäß Artikel 18, PSG eine Ehe dann eingehen, wenn der zuständige Richter die körperliche Reife und die Geschlechtsreife der beiden Jugendlichen als erweisen ansehe. Die Eheschließung Jugendlicher bedürfe grundsätzlich der Zustimmung des Vaters oder Großvaters, sofern diese Personen ein Ehevormund sein sollten.

Die Beschwerdeführerin erstattete somit weder im Rahmen ihrer Befragung bei der persönlichen Antragstellung, noch in ihrer Stellungnahme vom 17.04.2023 Ausführungen zu den Umständen der Eheschließung und zur Erfüllung der Voraussetzungen der Eheschließung einer Minderjährigen gemäß dem syrischen Personalstatutsgesetz. Im vorgelegten Dokument „Bestätigung einer Eheschließung ausgegeben vom islamrechtlichen Gericht in Alderbasia“ findet sich zudem auch keine Anmerkung zum Alter der Beschwerdeführerin (die zum XXXX XXXX und XXXX alt war) bzw. ihrer Ehemündigkeit. Es findet sich auch kein Passus zu einer Genehmigung eines Richters, der Zustimmung des Vaters oder des Großvaters der Beschwerdeführerin oder dem Nachweis einer „körperlichen Reife“.Die Beschwerdeführerin erstattete somit weder im Rahmen ihrer Befragung bei der persönlichen Antragstellung, noch in ihrer Stellungnahme vom 17.04.2023 Ausführungen zu den Umständen der Eheschließung und zur Erfüllung der Voraussetzungen der Eheschließung einer Minderjährigen gemäß dem syrischen Personalstatutsgesetz. Im vorgelegten Dokument „Bestätigung einer Eheschließung ausgegeben vom islamrechtlichen Gericht in Alderbasia“ findet sich zudem auch keine Anmerkung zum Alter der Beschwerdeführerin (die zum römisch 40 römisch 40 und römisch 40 alt war) bzw. ihrer Ehemündigkeit. Es findet sich auch kein Passus zu einer Genehmigung eines Richters, der Zustimmung des Vaters oder des Großvaters der Beschwerdeführerin oder dem Nachweis einer „körperlichen Reife“.

XXXX gab im Asylverfahren in seiner Erstbefragung an, im XXXX aus Syrien ausgereist zu sein und mit XXXX , die im Jahr XXXX worden sei, verheiratet zu sein. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA führte er weiters aus, dass die Ehegattin am XXXX geboren worden sei. Auf Einwand des BFA, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, dass die Ehefrau im Jahr XXXX geboren worden sei, entgegnete er, bei der Erstbefragung müde gewesen zu sein, da er XXXX oder aber der Dolmetscher ihn nicht verstanden habe. Weiter führte er aus, dass die Beschwerdeführerin und er bei der Eheschließung anwesend gewesen seien und die Ehe beim Gericht in XXXX vollzogen worden sei. Die Ehe sei beim Gericht in XXXX eingetragen worden. Sie hätten am XXXX „traditionell“ in der Stadt XXXX geheiratet und im XXXX die Ehe eintragen lassen beziehungsweise standesamtlich geheiratet. Die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin hätten ca. drei Monate lang gemeinsam in XXXX im Elternhaus der Bezugsperson gelebt. Die Eheschließung sei nicht arrangiert worden, die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin hätten sich beide ca. zwei Jahre vor der Hochzeit für eine Eheschließung entschieden, und sei die Beschwerdeführerin die Cousine der Bezugsperson. XXXX bejahte, mit der Beschwerdeführerin bereits vor der Hochzeit in einer Beziehung gewesen zu sein; die Beschwerdeführerin hätte ihn zuhause besucht, und hätten sie sich schon zwei Jahre vor der Hochzeit geliebt. Auf Nachfrage des BFA, ob er im Besitz eines Hochzeitsfotos sei, verneinte er die Frage und gab an, dass sie keine Hochzeit gefeiert hätten. Sie hätten aufgrund der Trauer um einen Onkel der Beschwerdeführerin nicht gefeiert. Auf weitere Nachfrage des BFA, ob es Fotos vom Tag der Eheschließung gebe, gab die Bezugsperson dann an, dass es schon Fotos gegeben habe. Diese seien auf ihrem Mobiltelefon gespeichert gewesen, jedoch hätten griechische Behörden das Mobiltelefon zerstört. Die Ehefrau besitze kein Handy, auch habe keiner der Anwesenden das Brautpaar fotografiert. Bei der Eheschließung seien die Eltern und Geschwister der Brauleute anwesend gewesen. Der XXXX , der ein XXXX sei und XXXX heiße, habe sie zuhause bei der Bezugsperson traditionell getraut. römisch 40 gab im Asylverfahren in seiner Erstbefragung an, im römisch 40 aus Syrien ausgereist zu sein und mit römisch 40 , die im Jahr römisch 40 worden sei, verheiratet zu sein. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA führte er weiters aus, dass die Ehegattin am römisch 40 geboren worden sei. Auf Einwand des BFA, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, dass die Ehefrau im Jahr römisch 40 geboren worden sei, entgegnete er, bei der Erstbefragung müde gewesen zu sein, da er römisch 40 oder aber der Dolmetscher ihn nicht verstanden habe. Weiter führte er aus, dass die Beschwerdeführerin und er bei der Eheschließung anwesend gewesen seien und die Ehe beim Gericht in römisch 40 vollzogen worden sei. Die Ehe sei beim Gericht in römisch 40 eingetragen worden. Sie hätten am römisch 40 „traditionell“ in der Stadt römisch 40 geheiratet und im römisch 40 die Ehe eintragen lassen beziehungsweise standesamtlich geheiratet. Die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin hätten ca. drei Monate lang gemeinsam in römisch 40 im Elternhaus der Bezugsperson gelebt. Die Eheschließung sei nicht arrangiert worden, die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin hätten sich beide ca. zwei Jahre vor der Hochzeit für eine Eheschließung entschieden, und sei die Beschwerdeführerin die Cousine der Bezugsperson. römisch 40 bejahte, mit der Beschwerdeführerin bereits vor der Hochzeit in einer Beziehung gewesen zu sein; die Beschwerdeführerin hätte ihn zuhause besucht, und hätten sie sich schon zwei Jahre vor der Hochzeit geliebt. Auf Nachfrage des BFA, ob er im Besitz eines Hochzeitsfotos sei, verneinte er die Frage und gab an, dass sie keine Hochzeit gefeiert hätten. Sie hätten aufgrund der Trauer um einen Onkel der Beschwerdeführerin nicht gefeiert. Auf weitere Nachfrage des BFA, ob es Fotos vom Tag der Eheschließung gebe, gab die Bezugsperson dann an, dass es schon Fotos gegeben habe. Diese seien auf ihrem Mobiltelefon gespeichert gewesen, jedoch hätten griechische Behörden das Mobiltelefon zerstört. Die Ehefrau besitze kein Handy, auch habe keiner der Anwesenden das Brautpaar fotografiert. Bei der Eheschließung seien die Eltern und Geschwister der Brauleute anwesend gewesen. Der römisch 40 , der ein römisch 40 sei und römisch 40 heiße, habe sie zuhause bei der Bezugsperson traditionell getraut.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Bezugsperson somit ebenfalls keine Ausführungen zu den Umständen der Eheschließung und zur Erfüllung der Voraussetzungen der Eheschließung einer Minderjährigen gemäß dem syrischen Personalstatutsgesetz tätigte.

Es ist dem BFA daher nicht weiter entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass gemäß syrischen PSG idgF 2019 Art. 16 Männer und Frauen mit Vollendung des 18. Lebensjahres ehemündig seien. Die traditionelle Eheschließung habe – wie den vorgelegten Dokumenten zu entnehmen sei – am XXXX stattgefunden; zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin XXXX und somit nicht ehemündig gewesen. Gemäß Art 18 syrisches PSG idgF 2019 bedarf eine Eheschließung von Jugendlichen, die das 15. Lebensjahr vollendet hätten, der Genehmigung eines Richters, sofern die körperliche Reife nachgewiesen worden sei und den Eheleuten die Wirkungen und Folgen der Ehe bekannt sind. Abs. 2 besagt, dass es bei einer Ehevormundschaft des Vaters oder Großvaters dessen Zustimmung bedarf. Den vorgelegten Dokumenten ist eine derartige Zustimmung sowie der Nachweis der körperlichen Reife nicht zu entnehmen. Demzufolge liegt fallgegenständlich eine nicht gültige Ehe vor, da die gesetzlichen Voraussetzungen des Heimatlandes nicht erfüllt wurden. Es ist dem BFA daher nicht weiter entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass gemäß syrischen PSG idgF 2019 Artikel 16, Männer und Frauen mit Vollendung des 18. Lebensjahres ehemündig seien. Die traditionelle Eheschließung habe – wie den vorgelegten Dokumenten zu entnehmen sei – am römisch 40 stattgefunden; zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin römisch 40 und somit nicht ehemündig gewesen. Gemäß Artikel 18, syrisches PSG idgF 2019 bedarf eine Eheschließung von Jugendlichen, die das 15. Lebensjahr vollendet hätten, der Genehmigung eines Richters, sofern die körperliche Reife nachgewiesen worden sei und den Eheleuten die Wirkungen und Folgen der Ehe bekannt sind. Absatz 2, besagt, dass es bei einer Ehevormundschaft des Vaters oder Großvaters dessen Zustimmung bedarf. Den vorgelegten Dokumenten ist eine derartige Zustimmung sowie der Nachweis der körperlichen Reife nicht zu entnehmen. Demzufolge liegt fallgegenständlich eine nicht gültige Ehe vor, da die gesetzlichen Voraussetzungen des Heimatlandes nicht erfüllt wurden.

Es ist dem BFA zudem beizupflichten, wenn es zu den in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vorgelegten Lichtbildern und unter Berücksichtigung ihrer Angaben sowie den Angaben der Bezugsperson ausführt, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson angegeben hätten, dass sämtliche Fotografien von der Hochzeit auf dem Weg nach Griechenland verloren gegangen seien. Da den Fotografien zudem weder ein Datum noch eine Örtlichkeit zu entnehmen und die Vorlage der Lichtbilder erst nach der negativen Stellungnahme des BFA erfolgt sei, werde die Echtheit mit dem Argument angezweifelt, dass die Bilder im Nachhinein angefertigt worden seien, um das Vorliegen einer Ehe vorzutäuschen. Die Anfertigung der vorgelegten Fotografien könne im Nachhinein auch außerhalb Syriens erfolgt sein – ihnen könne schließlich kein Hinweis auf einen bestimmten Ort in Syrien entnommen werden. Dem BFA sei bekannt, dass sich vermeintliche Ehepaare im Zuge eines Einreiseverfahrens in einem anderen Staat treffen würden, um Beweise für ein Familienleben anzufertigen.

Aufgrund des fehlenden Nachweises der erfüllten Voraussetzungen der Eheschließung einer Frau, die zum Zeitpunkt der vorgebrachten Eheschließung am XXXX war, kann daher folgerichtig nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der von ihr genannten Bezugsperson vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich tatsächlich bereits eine in Syrien gültige Ehe oder ein schützenswertes Familienleben (von XXXX bis zur Ausreise der Bezugsperson im XXXX ) bestanden hat. In weiterer Folge kann daher eine Auseinandersetzung mit der nachträglichen Registrierung einer Ehe (da das Eingehen einer zuvor auch „traditionell-muslimisch“ rechtswirksam geschlossenen Ehe bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen der Eheschließung einer Minderjährigen gemäß dem syrischen Personalstatutsgesetz bereits als nicht gegeben erachtet wird) und eine, bei einer „nach den gesetzlichen Voraussetzungen des Heimatlandes rechtsgültig geschlossenen“ Kinderehe, notwendige Prüfung eines ordre public-Verstoßes unterbleiben.Aufgrund des fehlenden Nachweises der erfüllten Voraussetzungen der Eheschließung einer Frau, die zum Zeitpunkt der vorgebrachten Eheschließung am römisch 40 war, kann daher folgerichtig nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der von ihr genannten Bezugsperson vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich tatsächlich bereits eine in Syrien gültige Ehe oder ein schützenswertes Familienleben (von römisch 40 bis zur Ausreise der Bezugsperson im römisch 40 ) bestanden hat. In weiterer Folge kann daher eine Auseinandersetzung mit der nachträglichen Registrierung einer Ehe (da das Eingehen einer zuvor auch „traditionell-muslimisch“ rechtswirksam geschlossenen Ehe bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen der Eheschließung einer Minderjährigen gemäß dem syrischen Personalstatutsgesetz bereits als nicht gegeben erachtet wird) und eine, bei einer „nach den gesetzlichen Voraussetzungen des Heimatlandes rechtsgültig geschlossenen“ Kinderehe, notwendige Prüfung eines ordre public-Verstoßes unterbleiben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) lauten wie folgt:

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

2. (aufgehoben)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. (aufgehoben)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“

„§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.„§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. Im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. Im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) lauten wie folgt:

„§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. (…)“„§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. (…)“

„§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“

„§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“„§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“

Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) lauten wie folgt:
„§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) lauten wie folgt:, „§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.

(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.“

3.2. Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. 3.2. Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.

Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).

Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegengehalten werden vergleiche auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).

3.3. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson XXXX , dem nach einem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom XXXX , zuerkannt worden war, als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt.3.3. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson römisch 40 , dem nach einem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , zuerkannt worden war, als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt.

Der Beweis einer Eheschließung vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich konnte – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – seitens der Beschwerdeführerin nicht erbracht werden.

Der Ansicht des BFA, wonach im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses bestehen, kann somit nicht entgegengetreten werden. Auf Grund der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den Bestimmungen des syrischen Rechts zur Eheschließung einer Minderjährigen geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die behauptete Ehe vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich nicht bestanden hat.

Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen.

Die Regelung des Artikel 8 EMRK schreibt keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.

Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat, dass Artikel 7, Absatz eins, Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.

Im gegenständlichen Verfahren wurden – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – Ausführungen, wonach zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson ein schützenswertes Familienleben bestanden habe, von der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, und stellen sich ihre Ausführungen insbesondere vor dem Hintergrund „plötzlich doch vorhandener“ Lichtbilder als nicht glaubhaft dar. Das Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens ist somit weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, noch auch aus dem sonstigen Akteninhalt selbst ableitbar und kann somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden. Im gegenständlichen Verfahren wurden – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – Ausführungen, wonach zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson ein schützenswertes Familienleben bestanden habe, von der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, und stellen sich ihre Ausführungen insbesondere vor dem Hintergrund „plötzlich doch vorhandener“ Lichtbilder als nicht glaubhaft dar. Das Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens ist somit weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, noch auch aus dem sonstigen Akteninhalt selbst ableitbar und kann somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden.

Die Vertretungsbehörden im Ausland wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des FPF (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl. I 33/2013, FABL 3/2013, 17 ff). Die Vertretungsbehörden im Ausland wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des FPF (nunmehr Paragraphen 11 und 11 a FPG; vergleiche zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, FABL 3 aus 2013,, 17 ff).

Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, ist spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Ehe Einreisetitel Familienangehöriger Familienleben Glaubwürdigkeit Minderjährigkeit österreichische Botschaft Zeitpunkt der Eheschließung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W161.2276391.1.00

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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