Entscheidungsdatum
24.10.2023Norm
AsylG 2005 §57Spruch
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G314 2280064-1/3Z
G314 2280064-1/3Z,
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte GesbR Mag. Markus ABWERZGER & MMag. René SCHWETZ, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwälte GesbR Mag. Markus ABWERZGER & MMag. René SCHWETZ, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom XXXX 2023 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde dem Beschwerdeführer (BF) ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), ein mit vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom römisch 40 2023 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde dem Beschwerdeführer (BF) ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), ein mit vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, weil er allein zum Zwecke der Schwarzarbeit eingereist sei und sich am Arbeitsmarkt mit einer gefälschten kroatischen Identitätskarte ausgewiesen habe. Daher sei davon auszugehen, dass er weiterhin versuchen werde, seinen Lebensunterhalt mittels illegaler Beschäftigung zu bestreiten.
Gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF, wobei hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kein fallbezogenes Vorbringen erstattet wurde. Vielmehr wird vorgebracht, dass sich der BF nicht illegal in Österreich aufgehalten habe und auch in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden sei. Auch gehe aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht hervor, dass der kroatische Ausweis tatsächlich gefälscht sei.
Der BF hält sich nicht mehr in Österreich auf.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX geborener serbischer Staatsangehöriger mit serbischer Muttersprache und besitzt einen bis XXXX 2030 gültigen serbischen Reisepass. Er hat keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Der BF ist ein am römisch 40 geborener serbischer Staatsangehöriger mit serbischer Muttersprache und besitzt einen bis römisch 40 2030 gültigen serbischen Reisepass. Er hat keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich.
De BF war von XXXX 2021 bis XXXX 2021, von XXXX 2022 bis XXXX 2022 sowie von XXXX 2022 bis XXXX 2022 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und zwar immer an derselben Adresse. De BF war von römisch 40 2021 bis römisch 40 2021, von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 sowie von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und zwar immer an derselben Adresse.
An dieser Adresse fand am XXXX 2023 eine organisationsübergreifende Schwerpunktaktion der Finanzpolizei, des BFA und der Polizei statt, dabei wurde der BF angetroffen und gestand laut Protokoll die Schwarzarbeit ein. An dieser Adresse fand am römisch 40 2023 eine organisationsübergreifende Schwerpunktaktion der Finanzpolizei, des BFA und der Polizei statt, dabei wurde der BF angetroffen und gestand laut Protokoll die Schwarzarbeit ein.
Dem diesbezüglichen Abschlussbericht das Landeskriminalamtes XXXX vom XXXX 2023 ist zu entnehmen, dass der vom BF vorgelegte kroatische Personalausweis laut dem Polizeikooperationszentrum Dolga Vas nicht in Kroatien ausgestellt wurde und es sich beim BF um einen serbischen Staatsangehörigen handelt. Die im Abschlussbericht genannten Personen, somit auch der BF, haben Österreich freiwillig verlassen.Dem diesbezüglichen Abschlussbericht das Landeskriminalamtes römisch 40 vom römisch 40 2023 ist zu entnehmen, dass der vom BF vorgelegte kroatische Personalausweis laut dem Polizeikooperationszentrum Dolga Vas nicht in Kroatien ausgestellt wurde und es sich beim BF um einen serbischen Staatsangehörigen handelt. Die im Abschlussbericht genannten Personen, somit auch der BF, haben Österreich freiwillig verlassen.
Durch Vorlage des gefälschten kroatischen Personalausweises wurde dem BF von der BH XXXX am XXXX 2022 eine Aufenthaltskarte für EWR-Bürger ausgestellt. Durch Vorlage des gefälschten kroatischen Personalausweises wurde dem BF von der BH römisch 40 am römisch 40 2022 eine Aufenthaltskarte für EWR-Bürger ausgestellt.
Im Zuge der am XXXX 2023 vor der Finanzpolizei aufgenommen Niederschrift gab der BF an, die kroatischen Dokumente zu sich nach Zagreb geschickt bekommen zu haben, immer wieder von einer in der Niederschrift namentlich genannten Person eingeteilt worden zu sein und Abrissarbeiten durchgeführt zu haben. Für die kroatischen Dokumente habe er im letzten Jahr EUR 200,00 bezahlt. Im Zuge der am römisch 40 2023 vor der Finanzpolizei aufgenommen Niederschrift gab der BF an, die kroatischen Dokumente zu sich nach Zagreb geschickt bekommen zu haben, immer wieder von einer in der Niederschrift namentlich genannten Person eingeteilt worden zu sein und Abrissarbeiten durchgeführt zu haben. Für die kroatischen Dokumente habe er im letzten Jahr EUR 200,00 bezahlt.
Es liegt keine strafgerichtliche Verurteilung in Österreich vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF vor der Finanzpolizei, des oben angeführten Abschlussberichts, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF nach Österreich einreiste, um hier gewerbsmäßig Straftaten zu begehen und sich so seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Angesichts der Tatwiederholung und der unterlassenen Wohnsitzmeldung liegt eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor, zumal der BF erst durch seine Verhaftung von der Begehung weiterer Einbruchsdiebstähle abgehalten werden konnte und noch kein (für die Beurteilung des Gesinnungswandels eines Straftäters maßgeblicher) Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vorliegt. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF nach Österreich einreiste, um hier gewerbsmäßig Straftaten zu begehen und sich so seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Angesichts der Tatwiederholung und der unterlassenen Wohnsitzmeldung liegt eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor, zumal der BF erst durch seine Verhaftung von der Begehung weiterer Einbruchsdiebstähle abgehalten werden konnte und noch kein (für die Beurteilung des Gesinnungswandels eines Straftäters maßgeblicher) Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vorliegt.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV handelt. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV handelt.
Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Angesichts der Verwendung von gefälschten Ausweisen im Rechtsverkehr sowie der eingestandenen Schwarzarbeit und der damit verbundenen Verstärkung öffentlicher Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung ist der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben jedenfalls verhältnismäßig.
Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - EntfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G314.2280064.1.00Im RIS seit
09.11.2023Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023