TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/25 W246 2255124-1

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Veröffentlicht am 25.10.2023
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Entscheidungsdatum

25.10.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §15
GehG §18
GehG §19a
GehG §20
GehG §40b
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 15 heute
  2. GehG § 15 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 15 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 15 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 15 gültig von 31.07.2016 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. GehG § 15 gültig von 12.02.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  7. GehG § 15 gültig von 30.12.2008 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  8. GehG § 15 gültig von 01.01.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. GehG § 15 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. GehG § 15 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  11. GehG § 15 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. GehG § 15 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  13. GehG § 15 gültig von 01.01.1998 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  14. GehG § 15 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. GehG § 15 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  16. GehG § 15 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  17. GehG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  18. GehG § 15 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  19. GehG § 15 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1985
  20. GehG § 15 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981
  1. GehG § 18 heute
  2. GehG § 18 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 18 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 18 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 18 gültig von 01.05.2003 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. GehG § 18 gültig von 01.04.2000 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  7. GehG § 18 gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. GehG § 18 gültig von 01.12.1972 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1972
  1. GehG § 19a heute
  2. GehG § 19a gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 19a gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 19a gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 19a gültig von 01.05.2003 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. GehG § 19a gültig von 01.04.2000 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  7. GehG § 19a gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. GehG § 19a gültig von 01.07.1993 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  9. GehG § 19a gültig von 01.12.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1972
  1. GehG § 20 heute
  2. GehG § 20 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1990
  3. GehG § 20 gültig ab 01.07.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  4. GehG § 20 gültig von 01.12.1972 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1972
  1. GehG § 40b heute
  2. GehG § 40b gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 40b gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. GehG § 40b gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2024
  5. GehG § 40b gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023
  6. GehG § 40b gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  7. GehG § 40b gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  8. GehG § 40b gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  9. GehG § 40b gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  10. GehG § 40b gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  11. GehG § 40b gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  12. GehG § 40b gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  13. GehG § 40b gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  14. GehG § 40b gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014
  15. GehG § 40b gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  16. GehG § 40b gültig von 28.12.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  17. GehG § 40b gültig von 01.02.2012 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  18. GehG § 40b gültig von 01.01.2011 bis 31.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  19. GehG § 40b gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  20. GehG § 40b gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  21. GehG § 40b gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  22. GehG § 40b gültig von 01.01.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  23. GehG § 40b gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2006
  24. GehG § 40b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  25. GehG § 40b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  26. GehG § 40b gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  27. GehG § 40b gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  28. GehG § 40b gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  29. GehG § 40b gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  30. GehG § 40b gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  31. GehG § 40b gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  32. GehG § 40b gültig von 01.01.2002 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  33. GehG § 40b gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  34. GehG § 40b gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  35. GehG § 40b gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999
  36. GehG § 40b gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  37. GehG § 40b gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  38. GehG § 40b gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Spruch


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W246 2255124-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 13.04.2022, Zl. P639345/60-J1/2022(2), betreffend pauschalierte Mehrleistungszulage nach § 18 GehG, pauschalierte Erschwerniszulage nach § 19a GehG und pauschalierte Aufwandsentschädigung gemäß § 20 GehG sowie Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst nach § 40b GehG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 13.04.2022, Zl. P639345/60-J1/2022(2), betreffend pauschalierte Mehrleistungszulage nach Paragraph 18, GehG, pauschalierte Erschwerniszulage nach Paragraph 19 a, GehG und pauschalierte Aufwandsentschädigung gemäß Paragraph 20, GehG sowie Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst nach Paragraph 40 b, GehG zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 27.10.2021 erfolgte eine Neubemessung der dem Beschwerdeführer, einem in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, aufgrund des Bescheides des Kommandos der Fliegerdivision vom 22.12.1998 mit Wirksamkeit vom 01.01.1999 gewährten Nebengebühren im militärluftfahrttechnischen Dienst („Bodendienstzulage“) (in Form der pauschalierten Mehrleistungszulage nach § 18 GehG, der pauschalierten Erschwerniszulage nach § 19a leg.cit. und der pauschalierten Aufwandsentschädigung nach § 20 leg.cit.) mit Ablauf des 31.10.2021 mit null. 1. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 27.10.2021 erfolgte eine Neubemessung der dem Beschwerdeführer, einem in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, aufgrund des Bescheides des Kommandos der Fliegerdivision vom 22.12.1998 mit Wirksamkeit vom 01.01.1999 gewährten Nebengebühren im militärluftfahrttechnischen Dienst („Bodendienstzulage“) (in Form der pauschalierten Mehrleistungszulage nach Paragraph 18, GehG, der pauschalierten Erschwerniszulage nach Paragraph 19 a, leg.cit. und der pauschalierten Aufwandsentschädigung nach Paragraph 20, leg.cit.) mit Ablauf des 31.10.2021 mit null.

Dazu führte das Kommando Streitkräfte aus, dass gemäß § 15 Abs. 6 GehG eine pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen sei, wenn sich der ihrer Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert habe. Der Militär-Luftfahrttechnikerausweis des Beschwerdeführers sei mit Schreiben des Materialstabes Luft vom 21.10.2021 mit Ablauf des 06.10.2021 zur „ruhenden Befähigung“ erklärt worden. Dadurch, dass der Militär-Luftfahrttechnikerausweis und die darin enthaltenen Befähigungen des Beschwerdeführers ruhend gestellt worden seien, sei der Beschwerdeführer nicht mehr dazu befähigt, Tätigkeiten im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst auszuüben, weshalb die genannten verwendungsbezogenen Nebengebühren mit Ablauf des 31.10.2021 mit null neu zu bemessen seien. Dazu führte das Kommando Streitkräfte aus, dass gemäß Paragraph 15, Absatz 6, GehG eine pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen sei, wenn sich der ihrer Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert habe. Der Militär-Luftfahrttechnikerausweis des Beschwerdeführers sei mit Schreiben des Materialstabes Luft vom 21.10.2021 mit Ablauf des 06.10.2021 zur „ruhenden Befähigung“ erklärt worden. Dadurch, dass der Militär-Luftfahrttechnikerausweis und die darin enthaltenen Befähigungen des Beschwerdeführers ruhend gestellt worden seien, sei der Beschwerdeführer nicht mehr dazu befähigt, Tätigkeiten im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst auszuüben, weshalb die genannten verwendungsbezogenen Nebengebühren mit Ablauf des 31.10.2021 mit null neu zu bemessen seien.

2. Mit Schreiben vom 16.03.2022 legte der Materialstab Luft dem Kommando Streitkräfte einen vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Zuerkennung von Nebengebühren vor.

Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm aufgrund von Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit seitens des Materialstabes Luft die Befähigung zur Tätigkeit als Militär- Luftfahrttechniker entzogen worden sei. Zudem sei er dazu aufgefordert worden, seinen Militär-Luftfahrttechnikerausweis abzugeben und bis zur Klärung des Sachverhaltes durch einen Fachsenat keine Tätigkeiten auszuüben, die diese Befähigung voraussetzen würden. In der Tagung des Fachsenates vom 17.01.2022 seien in der Folge alle gegen ihn erhobenen Vorwürfe als gegenstandslos zurückgewiesen worden. Ihm sei in der Folge seine organisationsplanmäßige Tätigkeit wieder zugewiesen und am 20.01.2022 sein Militär-Luftfahrttechnikerausweis wieder ausgehändigt worden. Im Zeitraum der Ruhendstellung seiner Befähigung habe er Fortbildungen besucht. Da er die Ruhendstellung der o.a. Befähigung nicht zu vertreten habe, ersuche der Beschwerdeführer um Erstattung der entsprechenden Zulagen für einen Militär-Luftfahrttechniker rückwirkend ab November 2021 mit Zuweisung im Monatsbezug April 2022 und ab April 2022 wieder laufend. Sollte eine vollständige Zuerkennung dieser Zulagen nicht erfolgen, ersuche der Beschwerdeführer um bescheidmäßigen Abspruch betreffend ihre Nichtzuerkennung.

3. Daraufhin teilte das Kommando Streitkräfte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.03.2022 mit, dass Nebengebühren verwendungsbezogen zustünden, wobei die Verwendung die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben darstelle. Wenn die Verwendung wegfalle, führe dies grundsätzlich auch zum Wegfall der damit verbundenen Nebengebühren. Diese Beziehung zwischen der tatsächlichen Verwendung und dem Anspruch auf Nebengebühren bestehe auch bei pauschalierten Nebengebühren. Nachdem der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 07.10.2021 bis 16.01.2022 keine aufrechte Befähigung als leitender Militär-Luftfahrttechniker innegehabt habe, sei ihm die Ausübung der für die Zuerkennung der Nebengebühren anspruchsbegründenden Tätigkeiten untersagt gewesen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit seitens des Fachsenates nachträglich widerlegt worden seien. Die vom Beschwerdeführer angeführten Fortbildungen während der Zeit des Ruhens der Befähigung seien nicht als anspruchsbegründende Tätigkeiten zu qualifizieren. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag sei daher mangels Rechtsanspruches abzuweisen. Im Übrigen wies das Kommando Streitkräfte darauf hin, dass die Befähigung des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit vom 17.01.2022 erneuert worden sei, womit ihm die Nebengebühren aufgrund der Erbringung der anspruchsbegründenden Tätigkeiten ab 01.02.2022 wieder zuerkannt würden.

4. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 01.04.2022 Stellung.

Dabei führte er aus, dass das Verfahren betreffend die Einstellung der ihm zuvor gewährten Nebengebühren für die Monate November 2021 bis Jänner 2022 „willkürlich und ohne Substanz“ gewesen sei. Anstatt dass der Beschwerdeführer angeleitet, unterstützt oder gefördert worden sei, sei ihm bewusst ein finanzieller Schaden zugefügt worden. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, dass die derzeitige Situation lediglich auf einer Truppeneinteilung beruhe. Da keine Organisationsänderung mit Arbeitsplatzwechsel verfügt worden sei, sei für ihn das Bundesministerium für Landesverteidigung als Dienstbehörde zuständig.

5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid sprach das Kommando Streitkräfte aus, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.11.2021 bis 31.01.2022 kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung (in Form der pauschalierten Mehrleistungszulage nach § 18 GehG, der pauschalierten Erschwerniszulage nach § 19a leg.cit., der pauschalierten Aufwandsentschädigung nach § 20 leg.cit. und der Vergütung für den militärluftfahrttechnischen Dienst nach § 40b leg.cit.) zukomme.5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid sprach das Kommando Streitkräfte aus, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.11.2021 bis 31.01.2022 kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung (in Form der pauschalierten Mehrleistungszulage nach Paragraph 18, GehG, der pauschalierten Erschwerniszulage nach Paragraph 19 a, leg.cit., der pauschalierten Aufwandsentschädigung nach Paragraph 20, leg.cit. und der Vergütung für den militärluftfahrttechnischen Dienst nach Paragraph 40 b, leg.cit.) zukomme.

Dazu führte das Kommando Streitkräfte aus, dass nach § 15 Abs. 6 GehG eine pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen sei, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde gelegene Sachverhalt wesentlich geändert habe. Da dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 07.10.2021 bis 16.01.2022 wegen Ruhendstellung seiner Befähigung die Ausübung der für die begehrten Nebengebühren anspruchsbegründenden Tätigkeiten untersagt gewesen sei, sei bis zur Wiedererlangung der Befähigung als leitender Militär-Luftfahrttechniker mit Wirksamkeit vom 17.01.2022 keine Rechtsgrundlage für den Bezug der gegenständlichen Nebengebühren vorgelegen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Unzuständigkeit verwies das Kommando Streitkräfte auf § 1 Z 1 der Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMLV 2019 iVm § 2 Abs. 3 DVG.Dazu führte das Kommando Streitkräfte aus, dass nach Paragraph 15, Absatz 6, GehG eine pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen sei, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde gelegene Sachverhalt wesentlich geändert habe. Da dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 07.10.2021 bis 16.01.2022 wegen Ruhendstellung seiner Befähigung die Ausübung der für die begehrten Nebengebühren anspruchsbegründenden Tätigkeiten untersagt gewesen sei, sei bis zur Wiedererlangung der Befähigung als leitender Militär-Luftfahrttechniker mit Wirksamkeit vom 17.01.2022 keine Rechtsgrundlage für den Bezug der gegenständlichen Nebengebühren vorgelegen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Unzuständigkeit verwies das Kommando Streitkräfte auf Paragraph eins, Ziffer eins, der Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMLV 2019 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, DVG.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Dabei wiederholte er zunächst sein bisher getätigtes Vorbringen und führte zudem ergänzend aus, dass dem Materialstab Luft eine Befugnis zur Ruhendstellung seiner Befähigungen gemäß Militär-Luftfahrttechnikerausweis nicht zukommen würde. Zudem hätte eine solche Ruhendstellung seiner Ansicht nach erst nach der Anhörung durch den Fachsenat und der Entscheidung durch diesen erfolgen dürfen. Da der Fachsenat jedoch keine Zweifel an der Befähigung des Beschwerdeführers habe feststellen können, sei das gegenständliche Vorgehen des Materialstabes Luft ohne Substanz erfolgt und seien ihm die Nebengebühren ohne Unterbrechung zu gewähren gewesen.

Zur bereits zuvor ins Treffen geführten Unzuständigkeit des Kommandos Streitkräfte als bescheiderlassender Behörde merkte der Beschwerdeführer an, dass seine Dienststelle, der Materialstab Luft, als Organisationselement direkt dem Bundesministerium für Landesverteidigung nachgeordnet sei, weshalb dieses auch die zuständige Dienstbehörde sei. Der Materialstab Luft sei lediglich durch eine Truppeneinteilung in das Kommando Streitkräfte eingegliedert worden und mittlerweile per Geschäftsordnung der Generaldirektion Landesverteidigung / Direktion 2 zugeordnet.

7. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der – nunmehr zuständigen – Konkreten Personaladministration Nachgeordnete (in der Folge: die Behörde) mit Schreiben vom 19.05.2023 vorgelegt.

In ihrem Beschwerdevorlageschreiben nahm die Behörde zu den Beschwerdeausführungen betreffend die Befugnisse des Materialstabes Luft Stellung und führte dazu aus, dass der Militär-Luftfahrttechnikerausweis keinen Bescheid darstelle, dem ein „Bescheid- und Stellungnahme-Verfahren“ zu Grunde liege. Vielmehr ergebe sich aus § 3 Abs. 3 MLPV 2012, dass bei Vorliegen begründeter Zweifel am Vorliegen einer Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 leg.cit. die in Zweifel gestellte Voraussetzung von Amts wegen im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht jedenfalls innerhalb von vier Wochen zu überprüfen sei. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. sei bis zum Vorliegen eines Überprüfungsergebnisses nach § 3 Abs. 3 leg.cit. eine Verwendung im Rahmen der betroffenen Befähigungen – unbeschadet der Erbringung der Erneuerungsvoraussetzungen – unzulässig. Da somit die Befähigung des Beschwerdeführers mit 06.10.2021 durch den Materialstab Luft zur ruhenden Befähigung zu erklären gewesen sei, seien die gegenständlichen Nebengebühren mangels Tätigkeitsausübung mit Bescheid vom 27.10.2021 mit null neu zu bemessen gewesen. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen sei. In ihrem Beschwerdevorlageschreiben nahm die Behörde zu den Beschwerdeausführungen betreffend die Befugnisse des Materialstabes Luft Stellung und führte dazu aus, dass der Militär-Luftfahrttechnikerausweis keinen Bescheid darstelle, dem ein „Bescheid- und Stellungnahme-Verfahren“ zu Grunde liege. Vielmehr ergebe sich aus Paragraph 3, Absatz 3, MLPV 2012, dass bei Vorliegen begründeter Zweifel am Vorliegen einer Voraussetzung nach Paragraph 3, Absatz eins, leg.cit. die in Zweifel gestellte Voraussetzung von Amts wegen im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht jedenfalls innerhalb von vier Wochen zu überprüfen sei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. sei bis zum Vorliegen eines Überprüfungsergebnisses nach Paragraph 3, Absatz 3, leg.cit. eine Verwendung im Rahmen der betroffenen Befähigungen – unbeschadet der Erbringung der Erneuerungsvoraussetzungen – unzulässig. Da somit die Befähigung des Beschwerdeführers mit 06.10.2021 durch den Materialstab Luft zur ruhenden Befähigung zu erklären gewesen sei, seien die gegenständlichen Nebengebühren mangels Tätigkeitsausübung mit Bescheid vom 27.10.2021 mit null neu zu bemessen gewesen. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen sei.

Zur Zuständigkeit des Kommandos Streitkräfte zur Erlassung des angefochtenen Bescheides verwies die Behörde auf die beigelegte Geschäftsordnung des Kommandos Streitkräfte vom 11.06.2019.

8. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.05.2022 das Beschwerdevorlageschreiben der Behörde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (Verwendungsgruppe A2), war ab spätestens 01.01.1999 dem Arbeitsplatz eines Referatsleiters (RefLtr) bei der Fliegerwerft 2 und ist seit 01.09.2006 dem Arbeitsplatz eines Referenten (Ref) im Materialstab Luft am Fliegerhorst XXXX zur Dienstleistung zugwiesen. Aufgrund der Ausübung von Tätigkeiten eines leitenden Militär-Luftfahrttechnikers im militärluftfahrttechnischen Dienst wurden dem Beschwerdeführer ab 01.01.1999 pauschalierte Nebengebühren (Mehrleistungszulage nach § 18 GehG, Erschwerniszulage nach § 19a leg.cit. und Aufwandsentschädigung nach § 20 leg.cit.) und die Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst nach § 40b leg.cit. gewährt. Der Beschwerdeführer, ein in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (Verwendungsgruppe A2), war ab spätestens 01.01.1999 dem Arbeitsplatz eines Referatsleiters (RefLtr) bei der Fliegerwerft 2 und ist seit 01.09.2006 dem Arbeitsplatz eines Referenten (Ref) im Materialstab Luft am Fliegerhorst römisch 40 zur Dienstleistung zugwiesen. Aufgrund der Ausübung von Tätigkeiten eines leitenden Militär-Luftfahrttechnikers im militärluftfahrttechnischen Dienst wurden dem Beschwerdeführer ab 01.01.1999 pauschalierte Nebengebühren (Mehrleistungszulage nach Paragraph 18, GehG, Erschwerniszulage nach Paragraph 19 a, leg.cit. und Aufwandsentschädigung nach Paragraph 20, leg.cit.) und die Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst nach Paragraph 40 b, leg.cit. gewährt.

Mit Schreiben des Materialstabs Luft vom 21.10.2021 wurde der dem Beschwerdeführer ausgestellte Militär-Luftfahrttechnikerausweis mit Wirksamkeit vom 06.10.2021 als Sicherungsmaßnahme zur „ruhenden Befähigung“ erklärt, weil begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers gemeldet worden waren.

Daraufhin erfolgte mit Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 27.10.2021 eine Neubemessung der dem Beschwerdeführer gewährten Nebengebühren (pauschalierte Mehrleistungszulage nach § 18 GehG, pauschalierte Erschwerniszulage nach § 19a leg.cit. und pauschalierte Aufwandsentschädigung nach § 20 leg.cit.) mit Ablauf des 31.10.2021 mit null; dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Gleichzeitig wurde die Zuerkennung der dem Beschwerdeführer gewährten Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst nach § 40b leg.cit. mit Ablauf des 31.10.2021 eingestellt.Daraufhin erfolgte mit Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 27.10.2021 eine Neubemessung der dem Beschwerdeführer gewährten Nebengebühren (pauschalierte Mehrleistungszulage nach Paragraph 18, GehG, pauschalierte Erschwerniszulage nach Paragraph 19 a, leg.cit. und pauschalierte Aufwandsentschädigung nach Paragraph 20, leg.cit.) mit Ablauf des 31.10.2021 mit null; dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Gleichzeitig wurde die Zuerkennung der dem Beschwerdeführer gewährten Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst nach Paragraph 40 b, leg.cit. mit Ablauf des 31.10.2021 eingestellt.

Da in der Tagung des Fachsenates vom 17.01.2022 die Zweifel am Vorliegen der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht bestätigt werden konnten, wurde die „gültige Befähigung“ des Beschwerdeführers in seinem Militär-Luftfahrttechnikerausweis mit Schreiben des Materialstabs Luft vom 19.01.2022 mit Wirksamkeit vom 17.01.2022 erneuert, woraufhin der Beschwerdeführer wieder im militärluftfahrttechnischen Dienst als leitender Militär-Luftfahrttechniker eingesetzt wurde und ihm ab 01.02.2022 wieder die oben angeführten pauschalierten Nebengebühren sowie die angeführte Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst zuerkannt wurden.

Der Beschwerdeführer besuchte im Zeitraum der Ruhendstellung seiner o.a. Befähigung verschiedene Fortbildungen im Bereich der militärluftfahrttechnischen und -logistischen Dienste.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. das Schreiben des Materialstabs Luft vom 21.10.2021, den Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 27.10.2021, den Antrag des Beschwerdeführers, das Schreiben des Kommandos Streitkräfte vom 21.03.2022, den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und das Beschwerdevorlageschreiben der Behörde vom 19.05.2022).Die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. das Schreiben des Materialstabs Luft vom 21.10.2021, den Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 27.10.2021, den Antrag des Beschwerdeführers, das Schreiben des Kommandos Streitkräfte vom 21.03.2022, den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und das Beschwerdevorlageschreiben der Behörde vom 19.05.2022).

3. Rechtliche Beurteilung:

Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:

3.1.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 69/2023, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:3.1.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Nebengebühren

§ 15. (1) Nebengebühren sindParagraph 15, (1) Nebengebühren sind

1. – 5. […]

6. die Mehrleistungszulage (§ 18)6. die Mehrleistungszulage (Paragraph 18,)

7. […],

8. die Erschwerniszulage (§ 19a),8. die Erschwerniszulage (Paragraph 19 a,),

9. […],

10. die Aufwandsentschädigung (§ 20),10. die Aufwandsentschädigung (Paragraph 20,),

11. – 14. […].

Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt. (2) Die unter Absatz eins, Ziffer eins, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Absatz eins, Ziffer 3, angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(2a) – (3) […]

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen.

(5) – (5a) […]

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.

(7) – (8) […]

[…]

Mehrleistungszulagen

§ 18. (1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die – bezogen auf eine Zeiteinheit – in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.Paragraph 18, (1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die – bezogen auf eine Zeiteinheit – in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.

(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen. Die Bemessung der Mehrleistungszulage bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

Erschwerniszulage

§ 19a. (1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.Paragraph 19 a, (1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.

(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.

[…]

Aufwandsentschädigung

§ 20. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.Paragraph 20, (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

(2) […]

[…]

Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

§ 40b. (1) Den Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sieParagraph 40 b, (1) Den Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie

1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind und1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,, berechtigt sind und

2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.

(2) Diese Vergütung beträgt

1. – 4. […]

5.im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 2) 483,9 €, und

6. […]

(3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 ist § 15 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 5 anzuwenden.(3) Auf die Vergütung nach Absatz eins, ist Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 5, anzuwenden.

(4) Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.(4) Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der Paragraphen 12 c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.

(5) […]“

3.1.2. Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über Militärluftfahrt-Personalausweise, BGBl. II Nr. 401/2012, (in der Folge: MLPV 2012) lautet auszugsweise wie folgt:3.1.2. Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über Militärluftfahrt-Personalausweise, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,, (in der Folge: MLPV 2012) lautet auszugsweise wie folgt:

„Auf Grund der §§ 56 Abs. 2 und 57 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2012, wird verordnet:„Auf Grund der Paragraphen 56, Absatz 2 und 57 des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012,, wird verordnet:

[…]

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen über Militärluftfahrt-Personalausweise

Allgemeines

§ 1. (1) Für jede Tätigkeit in der Militärluftfahrt, die flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt und Bedeutung für die Sicherheit der Luftfahrt hat, ist für das die jeweiligen Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllende militärische Luftfahrtpersonal ein entsprechender Militärluftfahrt-Personalausweis auszustellen.Paragraph eins, (1) Für jede Tätigkeit in der Militärluftfahrt, die flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt und Bedeutung für die Sicherheit der Luftfahrt hat, ist für das die jeweiligen Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllende militärische Luftfahrtpersonal ein entsprechender Militärluftfahrt-Personalausweis auszustellen.

(2) Jegliche Verwendung von militärischem Luftfahrtpersonal hat sich auf die in dessen Militärluftfahrt-Personalausweisen eingetragenen Befähigungen (Erweiterungen) zu beschränken.

(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises ist nach dem jeweiligen Stand der Technik und den militärischen Erfordernissen der Landesverteidigung zu beurteilen.

(4) – (5) […]

[…]

Ausstellung, Gültigkeit und Entzug

§ 3. (1) Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises für einen Anwärter, die Eintragung einer weiteren Befähigung (Erweiterung) für einen Anwärter auf diese Befähigung und die Erneuerung der Gültigkeit einer Befähigung für den Inhaber einer ruhenden Befähigung sindParagraph 3, (1) Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises für einen Anwärter, die Eintragung einer weiteren Befähigung (Erweiterung) für einen Anwärter auf diese Befähigung und die Erneuerung der Gültigkeit einer Befähigung für den Inhaber einer ruhenden Befähigung sind

1. die Zuverlässigkeit,

2. die körperliche und geistige Eignung für die in Frage kommende Tätigkeit in der Militärluftfahrt,

3. das Vorliegen der jeweils erforderlichen fachlichen Befähigung nach den folgenden Bestimmungen dieser Verordnung und

4. bei Minderjährigen, sofern es inhaltlich in Betracht kommt, zusätzlich eine Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.

(2) Militärluftfahrt-Personalausweise sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, vom Tag der Ausstellung oder der Erneuerung der Gültigkeit an unbefristet gültig.

(3) Während der Gültigkeit haben sich die Inhaberinnen und Inhaber von Militärluftfahrt-Personalausweisen, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, periodisch, längstens vor Ablauf

1. von zwölf Monaten für Militärpiloten, Militär-Flugschüler und Personal des Militär-Flugverkehrsdienstes sowie

2. von 24 Monaten für andere Militärluftfahrer und das sonstige militärische Luftfahrtpersonal

ab dem Tag der Ausstellung einer Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 zum Erhalt der Gültigkeit der jeweiligen Befähigung (Erweiterung) zu unterziehen. Diese Überprüfung ist im Rahmen der Dienst- oder Fachaufsicht sicher zu stellen und zu dokumentieren und alle zwölf beziehungsweise 24 Monate zu wiederholen (periodische Überprüfung). Bestehen darüber hinaus begründete Zweifel am Vorliegen einer Voraussetzung nach Abs. 1 oder werden solche während einer periodischen Überprüfung aufgeworfen, so ist die in Zweifel gestellte Voraussetzung von Amts wegen im Rahmen der Dienst- oder Fachaufsicht jedenfalls innerhalb von vier Wochen ab deren Kenntnis zu überprüfen (anlassbezogene Überprüfung).ab dem Tag der Ausstellung einer Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 zum Erhalt der Gültigkeit der jeweiligen Befähigung (Erweiterung) zu unterziehen. Diese Überprüfung ist im Rahmen der Dienst- oder Fachaufsicht sicher zu stellen und zu dokumentieren und alle zwölf beziehungsweise 24 Monate zu wiederholen (periodische Überprüfung). Bestehen darüber hinaus begründete Zweifel am Vorliegen einer Voraussetzung nach Absatz eins, oder werden solche während einer periodischen Überprüfung aufgeworfen, so ist die in Zweifel gestellte Voraussetzung von Amts wegen im Rahmen der Dienst- oder Fachaufsicht jedenfalls innerhalb von vier Wochen ab deren Kenntnis zu überprüfen (anlassbezogene Überprüfung).

(4) Wird im Zuge der periodischen oder der anlassbezogenen Überprüfung festgestellt, dass eine Voraussetzung nach Abs. 1 nicht mehr gegeben ist, so ruht die betroffene Befähigung (Erweiterung) bis zur Erneuerung der Gültigkeit, längstens jedoch(4) Wird im Zuge der periodischen oder der anlassbezogenen Überprüfung festgestellt, dass eine Voraussetzung nach Absatz eins, nicht mehr gegeben ist, so ruht die betroffene Befähigung (Erweiterung) bis zur Erneuerung der Gültigkeit, längstens jedoch

1. in den Fällen des § 2 Abs. 1 bis zum Ablauf des dritten Jahres und1. in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins bis zum Ablauf des dritten Jahres und

2. in den Fällen des § 2 Abs. 2 bis zum Ablauf des achten Jahres2. in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2 bis zum Ablauf des achten Jahres

ab Vorliegen des Überprüfungsergebnisses. Nach Ablauf der Fristen nach Z 1 und 2 erlischt die jeweils in Betracht kommende Befähigung (Erweiterung). Sind in einem Militärluftfahrt-Personalausweis alle eingetragenen Befähigungen (Erweiterungen) erloschen, so ist dieser zu entziehen.ab Vorliegen des Überprüfungsergebnisses. Nach Ablauf der Fristen nach Ziffer eins und 2 erlischt die jeweils in Betracht kommende Befähigung (Erweiterung). Sind in einem Militärluftfahrt-Personalausweis alle eingetragenen Befähigungen (Erweiterungen) erloschen, so ist dieser zu entziehen.

(5) Bis zum Vorliegen eines Überprüfungsergebnisses nach Abs. 3 und während des Ruhens einer Befähigung nach Abs. 4 ist eine Verwendung der Inhaberin oder des Inhabers im Rahmen der betroffenen Befähigungen (Erweiterungen) – unbeschadet der Erbringung der Erneuerungsvoraussetzungen – unzulässig.(5) Bis zum Vorliegen eines Überprüfungsergebnisses nach Absatz 3 und während des Ruhens einer Befähigung nach Absatz 4, ist eine Verwendung der Inhaberin oder des Inhabers im Rahmen der betroffenen Befähigungen (Erweiterungen) – unbeschadet der Erbringung der Erneuerungsvoraussetzungen – unzulässig.

(6) Nach Erlöschen einer Befähigung (Erweiterung) ist deren Neueintragung in den entsprechenden Militärluftfahrt-Personalausweis bei neuerlichem Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 zulässig.(6) Nach Erlöschen einer Befähigung (Erweiterung) ist deren Neueintragung in den entsprechenden Militärluftfahrt-Personalausweis bei neuerlichem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, zulässig.

[…]

3. Hauptstück
Sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal
3. Hauptstück, Sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal

1. Abschnitt
Militär-Luftfahrttechniker
1. Abschnitt, Militär-Luftfahrttechniker

Abweichende Bestimmungen

§ 34. Für Militär-Luftfahrttechniker ist § 3 über Ausstellung, Gültigkeit und Entzug von Militärluftfahrt-Personalausweisen mit folgenden Abweichungen anzuwenden: Paragraph 34, Für Militär-Luftfahrttechniker ist Paragraph 3, über Ausstellung, Gültigkeit und Entzug von Militärluftfahrt-Personalausweisen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1. Die periodische Überprüfung nach § 3 Abs. 3 erster und zweiter Satz kann so lange ausgesetzt werden, als die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 im Rahmen eines Qualitätsmanagements durch die Fachaufsicht sichergestellt und dokumentiert werden. Dieses Qualitätsmanagement ist im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport zu implementieren (kontinuierliche Überprüfung).1. Die periodische Überprüfung nach Paragraph 3, Absatz 3, erster und zweiter Satz kann so lange ausgesetzt werden, als die Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 im Rahmen eines Qualitätsmanagements durch die Fachaufsicht sichergestellt und dokumentiert werden. Dieses Qualitätsmanagement ist im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport zu implementieren (kontinuierliche Überprüfung).

2. Vor Durchführung einer anlassbezogenen Überprüfung nach § 3 Abs. 3 letzter Satz sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 im Rahmen der Fachaufsicht binnen vier Wochen ab Kenntnis von begründeten Zweifeln zu überprüfen. Bestehen diese Zweifel weiter, so ist die anlassbezogene Prüfung durchzuführen.
2. Vor Durchführung einer anlassbezogenen Überprüfung nach Paragraph 3, Absatz 3, letzter Satz sind die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, im Rahmen der Fachaufsicht binnen vier Wochen ab Kenntnis von begründeten Zweifeln zu überprüfen. Bestehen diese Zweifel weiter, so ist die anlassbezogene Prüfung durchzuführen.,

Befähigungen für Militär-Luftfahrttechniker

§ 35. (1) Für den Militär-Luftfahrttechnikerausweis kommen folgende Befähigungen in BetrachtParagraph 35, (1) Für den Militär-Luftfahrttechnikerausweis kommen folgende Befähigungen in Betracht

1. der Militär-Luftfahrttechnische Assistent,

2. der Militär-Luftfahrttechnische Assistent in Ausbildung zum Militär-Luftfahrtwart,

3. der Militär-Luftfahrtwart mit den Bereichen Militär-Luftfahrzeugsystemwart und Militär-Luftfahrtgerätwart,

4. der Militär-Luftfahrtwart I. Klasse mit den Bereichen Militär-Luftfahrzeugsystemwart I. Klasse und Militär-Luftfahrtgerätwart I. Klasse 4. der Militär-Luftfahrtwart römisch eins. Klasse mit den Bereichen Militär-Luftfahrzeugsystemwart römisch eins. Klasse und Militär-Luftfahrtgerätwart römisch eins. Klasse

5. der Militär-Luftfahrtmeister,

6. der Leitende Militär-Luftfahrttechniker und

7. der Leitende Militär-Luftfahrttechniker-Anwärter.

(2) Für den Erhalt der Gültigkeit des Militär-Luftfahrttechnikerausweises mit den jeweils eingetragenen Befähigungen ist eine dem Qualitätsmaßstab nach § 1 Abs. 3 entsprechende Verwendung auf einem Arbeitsplatz in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten erforderlich. Zu den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten nach dieser Verordnung gehören alle in der Militärluftfahrt tätigen Militär-Luftfahrttechniker, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Feststellung oder Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen oder Betriebstüchtigkeit von Militärluftfahrtgerät wahrnehmen. Dies beinhaltet insbesondere sämtliche Aufgaben, die für den Betrieb, die Materialerhaltung einschließlich Modifikationen sowie die zugehörige Materialbewirtschaftung notwendig sind. Die gültige Befähigung eines Militär-Luftfahrtwartes I. Klasse schließt die erworbenen Befähigungen des Militär-Luftfahrtwartes im entsprechenden Umfang ein. Die gültige Befähigung eines Leitenden Militär-Luftfahrttechnikers schließt alle allfällig vorher erworbenen Befähigungen wie die eines Militär-Luftfahrtwartes, eines Militär-Luftfahrtwartes I. Klasse oder Militär-Luftfahrtmeisters mit ein.(2) Für den Erhalt der Gültigkeit des Militär-Luftfahrttechnikerausweises mit den jeweils eingetragenen Befähigungen ist eine dem Qualitätsmaßstab nach Paragraph eins, Absatz 3, entsprechende Verwendung auf einem Arbeitsplatz in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten erforderlich. Zu den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten nach dieser Verordnung gehören alle in der Militärluftfahrt tätigen Militär-Luftfahrttechniker, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Feststellung oder Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen oder Betriebstüchtigkeit von Militärluftfahrtgerät wahrnehmen. Dies beinhaltet insbesondere sämtliche Aufgaben, die für den Betrieb, die Materialerhaltung einschließlich Modifikationen sowie die zugehörige Materialbewirtschaftung notwendig sind. Die gültige Befähigung eines Militär-Luftfahrtwartes römisch eins. Klasse schließt die erworbenen Befähigungen des Militär-Luftfahrtwartes im entsprechenden Umfang ein. Die gültige Befähigung eines Leitenden Militär-Luftfahrttechnikers schließt alle allfällig vorher erworbenen Befähigungen wie die eines Militär-Luftfahrtwartes, eines Militär-Luftfahrtwartes römisch eins. Klasse oder Militär-Luftfahrtmeisters mit ein.

(3) Militär-Luftfahrttechniker, die Tätigkeiten an Bord von Militärluftfahrzeugen im Fluge ausüben, müssen bordtauglich sein. Dabei ist § 22 über die Bordtauglichkeit anzuwenden.“(3) Militär-Luftfahrttechniker, die Tätigkeiten an Bord von Militärluftfahrzeugen im Fluge ausüben, müssen bordtauglich sein. Dabei ist Paragraph 22, über die Bordtauglichkeit anzuwenden.“

3.2.1. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 56, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher, anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020).3.2.1. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 56,, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher, anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020).

3.2.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beamte – ausgenommen die Belohnung (§ 19 GehG) und die Jubiläumszuwendung (§ 20c leg.cit.) – einen durch Gesetz begründeten Anspruch auf Nebengebühren bei Verwirklichung des jeweiligen gesetzlichen Tatbestandes; es liegt also hierbei kein Ermessen der Dienstbehörde vor (s. etwa VwGH 20.12.1995, 95/12/0325; 11.09.1985, 84/09/0020). Nebengebühren stehen – gleichgültig, ob in Form einer Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt – an sich verwendungsbezogen zu. Diese Verwendung stellt die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben dar. Deshalb führt der tatsächliche Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden bisherigen Verwendung durch eine Personalmaßnahme auch zum Wegfall der aus diesem Titel bisher gebührenden Nebengebühr. Ein derartiger Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden bisherigen Verwendung ist eine wesentliche Änderung gegenüber dem bei der Bemessung der Nebengebühr zu Grunde liegenden Sachverhalt (s. etwa VwGH 13.03.2009, 2005/12/0175; 05.09.2008, 2005/12/0068; 11.10.2007, 2006/12/0172; 05.07.2007,2007/06/0053; vgl. konkret zur Erschwerniszulage nach § 19a leg.cit. VwGH 05.09.2008, 2005/12/0068, zur Gefahrenzulage nach § 19b leg.cit. VwGH 21.04.2004, 2003/12/0192, und zur Aufwandsentschädigung nach § 20 leg.cit. VwGH 05.07.2007, 2007/06/0053). Der (besoldungsrechtliche) Anspruch auf Nebengebühren ist somit von der tatsächlichen Verwendung abhängig. Ob der Beamte durch eine rechtmäßige oder rechtswidrige Handlung seines Dienstgebers an der tatsächlichen Leistungserbringung gehindert wurde, ist dabei ohne Bedeutung. Anders als für die Gebührlichkeit von Zulagen ist es daher für die Zulässigkeit der Neubemessung (oder einer Verfügung des Entfalls) einer (pauschalierten) Nebengebühr bedeutungslos, ob dem Beamten sein Arbeitsplatz rechtmäßig entzogen wurde oder nicht. Maßgeblich ist ausschließlich, dass die die Nebengebühren begründende Tätigkeit faktisch nicht mehr ausgeübt wird (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0063; 23.06.2014, 2013/12/0231; 03.06.2014, 2013/12/0231). Die bloße Leistungsbereitschaft eines Beamten kann nicht mit der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung gleichgesetzt werden (s. VwGH 20.05.2005, 2004/12/0121). Auch unabhängig von einer Änderung des Aufgabenbereiches des Beamten verletzt eine geringere Bemessung pauschalierter Nebengebühren bis auf null diesen in keinem subjektiven Recht auf (Pauschal-)Verrechnung von Nebengebühren, weil es dem Beamten in jedem Fall unbenommen bleibt, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen (vgl. etwa VwGH 30.04.2020, Ro 2019/12/0010; 04.12.2019, Ra 2019/12/0068; 02.07.2018, Ra 2018/12/0028). 3.2.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beamte – ausgenommen die Belohnung (Paragraph 19, GehG) und die Jubiläumszuwendung (Paragraph 20 c, leg.cit.) – einen durch Gesetz begründeten Anspruch auf Nebengebühren bei Verwirklichung des jeweiligen gesetzlichen Tatbestandes; es liegt also hierbei kein Ermessen der Dienstbehörde vor (s. etwa VwGH 20.12.1995, 95/12/0325; 11.09.1985, 84/09/0020). Nebengebühren stehen – gleichgültig, ob in Form einer Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt – an sich verwendungsbezogen zu. Diese Verwendung stellt die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben dar. Deshalb führt der tatsächliche Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden bisherigen Verwendung durch eine Personalmaßnahme auch zum Wegfall der aus diesem Titel bisher gebührenden Nebengebühr. Ein derartiger Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden bisherigen Verwendung ist eine wesentliche Änderung gegenüber dem bei der Bemessung der Nebengebühr zu Grunde liegenden Sachverhalt (s. etwa VwGH 13.03.2009, 2005/12/0175; 05.09.2008, 2005/12/0068; 11.10.2007, 2006/12/0172; 05.07.2007,2007/06/0053; vergleiche konkret zur Erschwerniszulage nach Paragraph 19 a, leg.cit. VwGH 05.09.2008, 2005/12/0068, zur Gefahrenzulage nach Paragraph 19 b, leg.cit. VwGH 21.04.2004, 2003/12/0192, und zur Aufwandsentschädigung nach Paragraph 20, leg.cit. VwGH 05.07.2007, 2007/06/0053). Der (besoldungsrechtliche) Anspruch auf Nebengebühren ist somit von der tatsächlichen Verwendung abhängig. Ob der Beamte durch eine rechtmäßige oder rechtswidrige Handlung seines Dienstgebers an der tatsächlichen Leistungserbringung gehindert wurde, ist dabei ohne Bedeutung. Anders als für die Gebührlichkeit von Zulagen ist es daher für die Zulässigkeit der Neubemessung (oder einer Verfügung des Entfalls) einer (pauschalierten) Nebengebühr bedeutungslos, ob dem Beamten sein Arbeitsplatz rechtmäßig entzogen wurde oder nicht. Maßgeblich ist ausschließlich, dass die die Nebengebühren begründende Tätigkeit faktisch nicht mehr ausgeübt wird vergleiche VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0063; 23.06.2014, 2013/12/0231; 03.06.2014, 2013/12/0231). Die bloße Leistungsbereitschaft eines Beamten kann nicht mit der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung gleichgesetzt werden (s. VwGH 20.05.2005, 2004/12/0121). Auch unabhängig von einer Änderung des Aufgabenbereiches des Beamten verletzt eine geringere Bemessung pauschalierter Nebengebühren bis auf null diesen in keinem subjektiven Recht auf (Pauschal-)Verrechnung von Nebengebühren, weil es dem Beamten in jedem Fall unbenommen bleibt, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen vergleiche etwa VwGH 30.04.2020, Ro 2019/12/0010; 04.12.2019, Ra 2019/12/0068; 02.07.2018, Ra 2018/12/0028).

3.3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:

3.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.11.2021 bis 31.01.2022 begehrten Nebengebühren ihm mit rechtskräftigem Bescheid des Kommandos der Fliegerdivision vom 22.12.1998 mit Wirksamkeit ab 01.01.1999 iSd Erlasses des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 09.02.1993 „auf die Dauer [seiner] Einteilung und Tätigkeit im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst als [Referatsleiter]“ zuerkannt wurden. Mit ebenfalls in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 27.10.2021 erfolgte eine Neubemessung dieser Nebengebühren gemäß § 15 Abs. 6 GehG mit Ablauf des 31.10.2021 auf null, weil nach der – aufgrund von Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers erfolgten – Erklärung seines Militär-Luftfahrttechnikerausweis zur „ruhenden Befähigung“ die Berechtigung zur weiteren Ausübung der damit verbundenen Tätigkeiten nicht mehr gegeben war (vgl. zur Zulässigkeit einer Neubemessung von Nebengebühren auf null bei Nichtvorliegen einer Berechtigung zur Ausübung von anspruchsbegründenden Tätigkeiten VwGH 30.04.2020, Ro 2019/12/0010). 3.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.11.2021 bis 31.01.2022 begehrten Nebengebühren ihm mit rechtskräftigem Bescheid des Kommandos der Fliegerdivision vom 22.12.1998 mit Wirksamkeit ab 01.01.1999 iSd Erlasses des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 09.02.1993 „auf die Dauer [seiner] Einteilung und Tätigkeit im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst als [Referatsleiter]“ zuerkannt wurden. Mit ebenfalls in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 27.10.2021 erfolgte eine Neubemessung dieser Nebengebühren gemäß Paragraph 15, Absatz 6, GehG mit Ablauf des 31.10.2021 auf null, weil nach der – aufgrund von Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers erfolgten – Erklärung seines Militär-Luftfahrttechnikerausweis zur „ruhenden Befähigung“ die Berechtigung zur weiteren Ausübung der damit verbundenen Tätigkeiten nicht mehr gegeben war vergleiche zur Zulässigkeit einer Neubemessung von Nebengebühren auf null bei Nichtvorliegen einer Berechtigung zur Ausübung von anspruchsbegründenden Tätigkeiten VwGH 30.04.2020, Ro 2019/12/0010).

Der Beschwerdeführer begehrt mit seinem Antrag den bescheidmäßigen Abspruch betreffend die ab November 2021 erfolgte Nichtzuerkennung der ihm (aufgrund seiner Tätigkeit im militärluftfahrttechnischen Dienst als leitender Militär-Luftfahrttechniker) zuvor gewährten pauschalierten Nebengebühren (Mehrleistungszulage nach § 18 GehG, Erschwerniszulage nach § 19a leg.cit. und Aufwandsentschädigung nach § 20 leg.cit.) und der ihm zuvor gewährten Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst nach § 40b leg.cit. Das Kommando Streitkräfte führte in dem im Spruch genannten Bescheid zu diesem Antrag aus, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.11.2021 bis 31.01.2022 kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung (in Form der pauschalierten Mehrleistungszulage nach § 18 GehG, der pauschalierten Erschwerniszulage nach § 19a leg.cit., der pauschalierten Aufwandsentschädigung nach § 20 leg.cit. und der Vergütung für den militärluftfahrttechnischen Dienst nach § 40b leg.cit.) zukomme. Dagegen richtete sich die vorliegende Beschwerde.Der Beschwerdeführer begehrt mit seinem Antrag den bescheidmäßigen Abspruch betreffend die ab November 2021 erfolgte Nichtzuerkennung der ihm (aufgrund seiner Tätigkeit im militärluftfahrttechnischen Dienst als leitender Militär-Luftfahrttechniker) zuvor gewährten pauschalierten Nebengebühren (Mehrleistungszulage nach Paragraph 18, GehG, Erschwerniszulage nach Paragraph 19 a, leg.cit. und Aufwandsentschädigung nach Paragraph 20, leg.cit.) und der ihm zuvor gewährten Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst nach Paragraph 40 b, leg.cit. Das Kommando Streitkräfte führte in dem im Spruch genannten Bescheid zu diesem Antrag aus, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.11.2021 bis 31.01.2022 kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung (in Form der pauschalierten Mehrleistungszulage nach Paragraph 18, GehG, der pauschalierten Erschwerniszulage nach Paragraph 19 a, leg.cit., der pauschalierten Aufwandsentschädigung nach Paragraph 20, leg.cit. und der Vergütung für den militärluftfahrttechnischen Dienst nach Paragraph 40 b, leg.cit.) zukomme. Dagegen richtete sich die vorliegende Beschwerde.

3.3.2. Gemäß § 1 Abs. 2 MLPV 2012 hat sich jegliche Verwendung von militärischem Luftfahrtpersonal auf die in dessen Militärluftfahrt-Personalausweisen eingetragenen Befähigungen (Erweiterungen) zu beschränken. Sollte eine solche Befähigung ruhen, ist gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. eine Verwendung des Inhabers der Befähigung im Rahmen der betroffenen Befähigung nicht zulässig. Nach § 35 Abs. 2 leg.cit. gehören zu den militärluftfahrttechnischen und -logistischen Diensten alle in der Militärluftfahrt tätigen Militär-Luftfahrttechniker, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Feststellung oder Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen oder der Betriebstüchtigkeit von Militärluftfahrtgerät wahrnehmen. Dies beinhaltet insbesondere sämtliche Aufgaben, die für den Betrieb, die Materialerhaltung einschließlich Modifikationen sowie die zugehörige Materialbewirtschaftung notwendig sind. Die gültige Befähigung eines leitenden Militär-Luftfahrttechnikers schließt alle allfällig vorher erworbenen Befähigungen wie die eines Militär-Luftfahrtwartes, eines Militär-Luftfahrtwartes I. Klasse oder eines Militär-Luftfahrtmeisters mit ein.3.3.2. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, MLPV 2012 hat sich jegliche Verwendung von militärischem Luftfahrtpersonal auf die in dessen Militärluftfahrt-Personalausweisen eingetragenen Befähigungen (Erweiterungen) zu beschränken. Sollte eine solche Befähigung ruhen, ist gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. eine Verwendung des Inhabers der Befähigung im Rahmen der betroffenen Befähigung nicht zulässig. Nach Paragraph 35, Absatz 2, leg.cit. gehören zu den militärluftfahrttechnischen und -logistischen Diensten alle in der Militärluftfahrt tätigen Militär-Luftfahrttechniker, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Feststellung oder Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen oder der Betriebstüchtigkeit von Militärluftfahrtgerät wahrnehmen. Dies beinhaltet insbesondere sämtliche Aufgaben, die für den Betrieb, die Materialerhaltung einschließlich Modifikationen sowie die zugehörige Materialbewirtschaftung notwendig sind. Die gültige Befähigung eines leitenden Militär-Luftfahrttechnikers schließt alle allfällig vorher erworbenen Befähigungen wie die eines Militär-Luftfahrtwartes, eines Militär-Luftfahrtwartes römisch eins. Klasse oder eines Militär-Luftfahrtmeisters mit ein.

Nebengebühren (und somit auch die Mehrleistungszulage nach § 18 GehG, die Erschwerniszulage nach § 19a leg.cit. und die Aufwandsentschädigung nach § 20 leg.cit.) stehen nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwendungsbezogen zu; dies bedeutet, dass ein rechtlicher Anspruch auf solche Nebengebühren von der tatsächlichen Verwendung auf einem Arbeitsplatz abhängt, mit dem mit einer Leistung iSd § 18 leg.cit., einer Erschwernis iSd § 19a leg.cit. und einem Mehraufwand iSd § 20 leg.cit. einhergehende Tätigkeiten verbunden sind (s. Pkt. II.3.2.2.). Die Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst gebührt gemäß § 40b Abs. 1 leg.cit. Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, wenn sie zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß MLPV 2012 berechtigt sind und diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.Nebengebühren (und somit auch die Mehrleistungszulage nach Paragraph 18, GehG, die Erschwerniszulage nach Paragraph 19 a, leg.cit. und die Aufwandsentschädigung nach Paragraph 20, leg.cit.) stehen nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwendungsbezogen zu; dies bedeutet, dass ein rechtlicher Anspruch auf solche Nebengebühren von der tatsächlichen Verwendung auf einem Arbeitsplatz abhängt, mit dem mit einer Leistung iSd Paragraph 18, leg.cit., einer Erschwernis iSd Paragraph 19 a, leg.cit. und einem Mehraufwand iSd Paragraph 20, leg.cit. einhergehende Tätigkeiten verbunden sind (s. Pkt. römisch zwei.3.2.2.). Die Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst gebührt gemäß Paragraph 40 b, Absatz eins, leg.cit. Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, wenn sie zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß MLPV 2012 berechtigt sind und diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.

Der Beschwerdeführer wurde bis längstens 31.10.2021 und wird seit frühestens 17.01.2022 wieder als Militär-Luftfahrttechniker eingesetzt, weshalb ihm im Hinblick auf die dabei zu verrichtenden Tätigkeiten (für die Zeiträume bis 31.10.2021 und ab 01.02.2022) eine pauschalierte Mehrleistungszulage nach § 18 GehG, eine pauschalierte Erschwerniszulage nach § 19a leg.cit., eine pauschalierte Aufwandsentschädigung nach § 20 leg.cit. und eine Vergütung für den militärluftfahrttechnischen Dienst nach § 40b leg.cit. gewährt wurden. Im Zeitraum vom 01.11.2021 bis 16.01.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der für diesen Zeitraum geltenden „ruhenden Befähigung“ unbestritten nicht als Militär-Luftfahrttechniker eingesetzt, womit er keine Aufgaben im Zusammenhang mit der Feststellung oder Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen oder der Betriebstüchtigkeit von Militärluftfahrtgerät wahrgenommen hat (§ 35 Abs. 2 MLPV 2012). Der Beschwerdeführer hat somit in diesem Zeitraum keine Tätigkeiten erbracht, die einen Anspruch auf die begehrten Nebengebühren oder auf die begehrte Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst begründen könnten (s. hierzu auch die Ausführungen im Antrag des Beschwerdeführers, wonach er in diesem Zeitraum Fortbildungen besucht habe). Die vom Beschwerdeführer besuchten Fortbildungen stellen auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Ausübung von Tätigkeiten iSd § 35 leg.cit. dar. Der Beschwerdeführer wurde bis längstens 31.10.2021 und wird seit frühestens 17.01.2022 wieder als Militär-Luftfahrttechniker eingesetzt, weshalb ihm im Hinblick auf die dabei zu verrichtenden Tätigkeiten (für die Zeiträume bis 31.10.2021 und ab 01.02.2022) eine pauschalierte Mehrleistungszulage nach Paragraph 18, GehG, eine pauschalierte Erschwerniszulage nach Paragraph 19 a, leg.cit., eine pauschalierte Aufwandsentschädigung nach Paragraph 20, leg.cit. und eine Vergütung für den militärluftfahrttechnischen Dienst nach Paragraph 40 b, leg.cit. gewährt wurden. Im Zeitraum vom 01.11.2021 bis 16.01.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der für diesen Zeitraum geltenden „ruhenden Befähigung“ unbestritten nicht als Militär-Luftfahrttechniker eingesetzt, womit er keine Aufgaben im Zusammenhang mit der Feststellung oder Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen oder der Betriebstüchtigkeit von Militärluftfahrtgerät wahrgenommen hat (Paragraph 35, Absatz 2, MLPV 2012). Der Beschwerdeführer hat somit in diesem Zeitraum keine Tätigkeiten erbracht, die einen Anspruch auf die begehrten Nebengebühren oder auf die begehrte Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst begründen könnten (s. hierzu auch die Ausführungen im Antrag des Beschwerdeführers, wonach er in diesem Zeitraum Fortbildungen besucht habe). Die vom Beschwerdeführer besuchten Fortbildungen stellen auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Ausübung von Tätigkeiten iSd Paragraph 35, leg.cit. dar.

Soweit der Beschwerdeführer in seinem Verfahren geltend machte, dass die Ruhendstellung seiner Befähigung und die darauf aufbauende Einstellung der Nebengebühren „willkürlich und ohne Substanz“ erfolgt sei und dass er das Nichtvorliegen der Befähigung und die damit verbundene Nichtausübung der entsprechenden Tätigkeiten nicht zu vertreten habe, ist auf die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es bei tatsächlichem Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden bisherigen Verwendung ohne Bedeutung ist, ob der Beamte durch eine rechtmäßige oder rechtswidrige Maßnahme des Dienstgebers an der tatsächlichen Leistungserbringung gehindert wurde (s. Pkt. II.3.2.2.). Die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Antrag, seiner Stellungnahme vom 01.04.2022 und seiner Beschwerde gehen daher ins Leere.Soweit der Beschwerdeführer in seinem Verfahren geltend machte, dass die Ruhendstellung seiner Befähigung und die darauf aufbauende Einstellung der Nebengebühren „willkürlich und ohne Substanz“ erfolgt sei und dass er das Nichtvorliegen der Befähigung und die damit verbundene Nichtausübung der entsprechenden Tätigkeiten nicht zu vertreten habe, ist auf die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es bei tatsächlichem Wegfall der den Nebengebührenanspruch begründenden bisherigen Verwendung ohne Bedeutung ist, ob der Beamte durch eine rechtmäßige oder rechtswidrige Maßnahme des Dienstgebers an der tatsächlichen Leistungserbringung gehindert wurde (s. Pkt. römisch zwei.3.2.2.). Die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Antrag, seiner Stellungnahme vom 01.04.2022 und seiner Beschwerde gehen daher ins Leere.

3.3.3. Dem Beschwerdeführer steht somit für den Zeitraum vom 01.11.2021 bis 31.01.2022 mangels Erbringung von anspruchsbegründenden Tätigkeiten entgegen den Beschwerdeausführungen kein Anspruch auf eine Gewährung von Nebengebühren nach § 18, § 19a und § 20 GehG sowie auf eine Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst nach § 40b leg.cit. zu. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.3.3.3. Dem Beschwerdeführer steht somit für den Zeitraum vom 01.11.2021 bis 31.01.2022 mangels Erbringung von anspruchsbegründenden Tätigkeiten entgegen den Beschwerdeausführungen kein Anspruch auf eine Gewährung von Nebengebühren nach Paragraph 18,, Paragraph 19 a und Paragraph 20, GehG sowie auf eine Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst nach Paragraph 40 b, leg.cit. zu. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im gegenständlichen Verfahren der Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche von den Parteien auch nicht beantragt wurde, abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fortbildung Mehrleistungszulage militärluftfahrttechnischer Dienst Neubemessung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis pauschalierte Aufwandsentschädigung pauschalierte Erschwerniszulage pauschalierte Nebengebühr Vergütung Verwendungsabhängigkeit Zuverlässigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W246.2255124.1.00

Im RIS seit

12.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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