§ 40b GehG Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024
  1. (1)Absatz einsDen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie
    1. 1.Ziffer einszur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind undzur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,, berechtigt sind und
    2. 2.Ziffer 2diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
  2. (2)Absatz 2Diese Vergütung beträgt
    1. 1.Ziffer einsim luftfahrttechnischen Assistenzdienst
      1. a)Litera aohne einschlägige Berufsausbildung 14,8 €,
      2. b)Litera bmit einschlägiger Berufsausbildung in praktischer und theoretischer Ausbildung zum Wart 28,4 €
    2. 2.Ziffer 2als Wart mit Grundbefähigung 240,5 €,
    3. 3.Ziffer 3als Wart I. Klasse mit Grundbefähigung 408,0 €,als Wart römisch eins. Klasse mit Grundbefähigung 408,0 €,
    4. 4.Ziffer 4als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 563,5 €,
    5. 5.Ziffer 5im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 2) 528,2 €, und
    6. 6.Ziffer 6im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 1) 444,7 €.
  3. (3)Absatz 3Auf die Vergütung nach Abs. 1 ist § 15 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 5 anzuwenden.Auf die Vergütung nach Absatz eins, ist Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 5, anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Anfall, Änderung und Einustellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.Anfall, Änderung und Einustellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der Paragraphen 12 c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.
  5. (5)Absatz 5Die Vergütung gebührt dem Beamten
    1. 1.Ziffer einsbei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50f BDG 1979 oderbei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a,, 50b, 50e oder 50f BDG 1979 oder
    2. 2.Ziffer 2bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG

    inSub-Litera, i, n dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Abs. 4 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1 oder 2 gilt.dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Absatz 4, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Ziffer eins, oder 2 gilt.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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