Entscheidungsdatum
25.10.2023Norm
AsylG 2005 §55Spruch
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W205 1417622-4/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch den Verein Rat und Hilfe für MigrantInnen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2023, Zl. 810016105/231529438, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch den Verein Rat und Hilfe für MigrantInnen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2023, Zl. 810016105/231529438, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 58 Abs. 10 AsylG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.01.2011:
1.1. Der Antrag des Beschwerdeführers, einem Staatsangehörigen von Indien, auf internationalen Schutz vom 05.01.2011 wurde mit Bescheid vom 11.01.2011 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und nach § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien verbunden (Spruchpunkt III.). 1.1. Der Antrag des Beschwerdeführers, einem Staatsangehörigen von Indien, auf internationalen Schutz vom 05.01.2011 wurde mit Bescheid vom 11.01.2011 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung nach Indien verbunden (Spruchpunkt römisch drei.).
1.2. Die gegen diesen Bescheid vom 11.01.2011 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.07.2011, Zl. C13 417.622-1/2011/5E, als unbegründet abgewiesen.
1.3. In der Einvernahme vom 25.08.2011 verweigerte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die freiwillige Ausreise, gab an, dass er wisse, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, erklärte sich dazu bereit das für die Anforderung eines Heimreisezertifikates erforderliche Formular auszufüllen sowie, dass er über seine Briefkastenadresse greifbar sei und sich an seiner Wohnadresse melden werde.
1.3. Mit Mitteilung vom 11.06.2012 wurde der Bundespolizeidirektion XXXX die aktuelle Meldeadresse des Beschwerdeführers mitgeteilt.1.3. Mit Mitteilung vom 11.06.2012 wurde der Bundespolizeidirektion römisch 40 die aktuelle Meldeadresse des Beschwerdeführers mitgeteilt.
2. Verfahren betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 01.03.2016:2. Verfahren betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 01.03.2016:
2.1. Am 01.03.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.2.1. Am 01.03.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
Dazu wurden die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, sowie eine sich darauf beziehende Apostille der Regierung Indiens, sowie deren Übersetzungen durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die Sprache Englisch, ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister, die Kopie der E-Card, des Führerscheins und seiner Bankkarte, ein Zertifikat des ÖSD auf den Sprachniveau A2, Auszüge betreffend die KSV-Privatinformation, ein Gebietsbetreuungsvertrag, ein Sozialversicherungsdatenauszug, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung einer Sozialversicherungsanstalt, eine Versicherungsbestätigung, ein Mietvertrag, eine Bestätigung betreffend den Kautionserhalt, eine Einstellungszusage sowie diverse Unterstützungsschreiben vorgelegt.
2.2. Mit Schreiben vom 02.03.2016 wurde der Beschwerdeführer ersucht, bei den indischen Behörden die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu erwirken.
2.3. Mit Schreiben vom 04.03.2016 erging ein Schreiben an die indische Botschaft, um die Ausstellung des den Beschwerdeführer betreffenden Heimreisezertifikates in Erinnerung zu rufen.
2.4. Mit den Ersuchen um Fristerstreckung vom 31.03.2016, 31.05.2016, sowie vom 18.07.2016, mit welcher zudem Nachweise betreffend das Einkommen des Beschwerdeführers aufgrund seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit vorgelegt wurden, und vom 02.08.2016 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Erstreckung jener Frist zur Vorlage eines Reisepasses ersucht.
2.5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG abzulehnen und ihm diesbezüglich die Möglichkeit zur Stellungnahme von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung gewährt.2.5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG abzulehnen und ihm diesbezüglich die Möglichkeit zur Stellungnahme von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung gewährt.
2.6. Nach erneutem Ersuchen um Fristerstreckung vom 25.08.2016 langte am 12.09.2016 schließlich die Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
2.7. Dem Akt liegen an dieser Stelle zudem ein weiterer Sozialversicherungsdatenauszug, eine Versicherungsbestätigung, eine Saldenbestätigung und diverse Nachweise betreffend das Einkommen des Beschwerdeführers aufgrund seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit ein.
2.8. Am 28.09.2016 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag nach § 55 AsylG vom 01.03.2016 einvernommen.2.8. Am 28.09.2016 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag nach Paragraph 55, AsylG vom 01.03.2016 einvernommen.
2.9. Mit Stellungnahme vom 27.10.2016 stellte der Beschwerdeführer unter anderem einen Antrag auf Heilung der Nichtvorlage eines aktuellen Reisepasses nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV und legte eine Bescheinigung, wonach keine fälligen Abgabenforderungen vorlägen, vor.2.9. Mit Stellungnahme vom 27.10.2016 stellte der Beschwerdeführer unter anderem einen Antrag auf Heilung der Nichtvorlage eines aktuellen Reisepasses nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV und legte eine Bescheinigung, wonach keine fälligen Abgabenforderungen vorlägen, vor.
2.10. Mit Bescheid vom 03.11.2016 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 01.03.2016 gemäß § 55 AsylG abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen.2.10. Mit Bescheid vom 03.11.2016 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 01.03.2016 gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen.
2.11. Mit Ladungsbescheid vom 31.05.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 19 AVG iVm § 46 Abs. 2a FPG aufgefordert, sich am 08.06.2017 bei der Konsularabteilung der Botschaft Indiens zur Klärung seiner Identität einzufinden. 2.11. Mit Ladungsbescheid vom 31.05.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 19, AVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG aufgefordert, sich am 08.06.2017 bei der Konsularabteilung der Botschaft Indiens zur Klärung seiner Identität einzufinden.
2.12. Mit Bescheid vom 20.05.2019 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 19 AVG iVm § 46 Abs. 2a und 2b FPG aufgefordert, die dem Bescheid beiliegenden Formblätter zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates auszufüllen, zu unterschreiben und innerhalb einer Woche zurückzusenden.2.12. Mit Bescheid vom 20.05.2019 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 19, AVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG aufgefordert, die dem Bescheid beiliegenden Formblätter zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates auszufüllen, zu unterschreiben und innerhalb einer Woche zurückzusenden.
2.13. Die gegen den Bescheid vom 03.11.2016 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2020, Zl. W220 1417622-2/7E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I zu lauten hat, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 01.03.2016 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 3 FPG erlassen wird. 2.13. Die gegen den Bescheid vom 03.11.2016 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2020, Zl. W220 1417622-2/7E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins zu lauten hat, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 01.03.2016 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen wird.
Die rechtliche Beurteilung betreffend die Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Die rechtliche Beurteilung betreffend die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
[…]
„Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist mit rund neun Jahren und sechs Monaten im Sinne oben zitierter Judikatur als lang zu werten. Es ist demnach von einer von Art. 8 EMRK geschützten Integration des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen.„Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist mit rund neun Jahren und sechs Monaten im Sinne oben zitierter Judikatur als lang zu werten. Es ist demnach von einer von Artikel 8, EMRK geschützten Integration des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen.
In weiterer Folge ist daher die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers zu prüfen:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).
Der Zeitraum von rund neun Jahren und sechs Monaten Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist knapp noch nicht so lang, dass allein deshalb von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist; er ist aber auch nicht als unerheblich zu werten und wurde vom Beschwerdeführer dazu genutzt, sich ein kleines soziales Umfeld zu schaffen und gewisse Integrationsschritte zu setzen, indem er selbständig gearbeitet sowie keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat und zumindest sehr rudimentäre Deutschkenntnisse aufzuweisen hat. Der Beschwerdeführer ist überdies kranken- und unfallversichert und verfügt über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag.
Demgegenüber ist der Beschwerdeführer jedoch unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hat dadurch gegen die öffentliche Ordnung verstoßen.
Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass, wenn Fremde selbständig als Zeitungszusteller arbeiten und so für ihren Unterhalt sorgen, in dieser Tätigkeit keine entscheidungserhebliche berufliche Integration zu sehen ist (VwGH vom 07.05.2014, Zl. 2013/22/0030).
Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Interessen ist zudem insbesondere maßgeblich dadurch gemindert, dass er sich zunächst bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz vom 05.01.2011 aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Interessen ist zudem insbesondere maßgeblich dadurch gemindert, dass er sich zunächst bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz vom 05.01.2011 aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).
Das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.01.2011 wurde überdies bereits mit rechtskräftiger Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 30.05.2011, zugestellt am 24.06.2011, beendet. Seit dem 24.06.2011 ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unrechtmäßig und verweigerte der Beschwerdeführer trotz der gegen ihn bestehenden Ausreiseverpflichtung und dem Bewusstsein um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich beharrlich die Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war seitdem sohin nicht mehr (nur) unsicher, sondern bewusst unrechtmäßig. Angesichts des langjährigen unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet – von rund neuneinhalb Jahren Aufenthalt in Österreich waren ungefähr neun Jahre dieses Aufenthaltes unrechtmäßig – ist die Bedeutung der seitdem vom Beschwerdeführer gesetzten, oben angeführten Integrationsschritte – die beinahe ausschließlich in einem Zeitraum gesetzt wurden, als der Beschwerdeführer sich seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst war und überdies in bloß grundlegendem Maß verwirklich sind – entscheidend gemindert.
Die Dauer des gegenständlichen Verfahrens über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ist zwar als lang zu werten, allerdings begründete dieser Antrag kein Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet (§ 58 Abs. 13 AsylG 2005), weshalb die lange Verfahrensdauer die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nicht mindert bzw. das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich nicht verstärkt.Die Dauer des gegenständlichen Verfahrens über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ist zwar als lang zu werten, allerdings begründete dieser Antrag kein Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005), weshalb die lange Verfahrensdauer die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nicht mindert bzw. das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich nicht verstärkt.
In die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0199) auch die Rückkehrsituation des Fremden (insbesondere Gesundheitszustand, Existenzgrundlage, Lage im Herkunftsstaat). Wie zur Person des Beschwerdeführers festgestellt, ist dieser gesund und ergaben sich im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise auf allfällige medizinische Probleme, die sich im Fall einer Rückkehr ergeben könnten. Es ergaben sich weiters keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr die Schaffung einer Existenzgrundlage nicht möglich wäre (siehe oben).In die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0199) auch die Rückkehrsituation des Fremden (insbesondere Gesundheitszustand, Existenzgrundlage, Lage im Herkunftsstaat). Wie zur Person des Beschwerdeführers festgestellt, ist dieser gesund und ergaben sich im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise auf allfällige medizinische Probleme, die sich im Fall einer Rückkehr ergeben könnten. Es ergaben sich weiters keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr die Schaffung einer Existenzgrundlage nicht möglich wäre (siehe oben).
Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über eine starke Bindung zu seinem Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer, der im Alter von zweiundzwanzig Jahren nach Österreich reiste, verbrachte bis zu dieser Reise nach Europa sein gesamtes bisheriges Leben in Indien, hat dort seine Sozialisation erfahren, die Schule besucht und beherrscht Punjabi; er ist demnach mit den indischen Gebräuchen gut vertraut. Der Beschwerdeführer verfügt in Form seiner Mutter und seines Bruders, zu welchen er nach wie vor Kontakt hat, über enge familiäre Anknüpfungspunkte in Indien. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern können wird.
Hinsichtlich der sozialen Bindungen des Beschwerdeführers an Österreich ist festzuhalten, dass es ist dem Beschwerdeführer zumutbar ist, den Kontakt zu diesen auch nach einer Rückkehr nach Indien über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall in einer Gesamtschau schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Auch die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).Auch die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kommt das erkennende Gericht damit zum Schluss, dass zwar dem rund neun Jahre und sechs Monate dauernden Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers starkes Gewicht zukommt, seine Interessen an einem Verbleib in Österreich damit verstärkt sind und er zudem in dieser Zeit Integrationsschritte setzte, die – wenn sie auch in einem jeweils nur grundlegenden Grad verwirklicht wurden – zu seinen Gunsten zu werten sind, sodass gewisse integrationsbegründende Aspekte gegeben sind. Diese sind jedoch durch den jahrelangen unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers, der diese Integrationsschritte beinahe ausschließlich in einem Zeitraum setzte, als er sich seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst war, erheblich relativiert. Es stehen den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich, wie in der Abwägung oben aufgezeigt, starke öffentliche Interessen gegenüber. Im Ergebnis überwiegt in einer Gesamtschau sohin das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG kommt das erkennende Gericht damit zum Schluss, dass zwar dem rund neun Jahre und sechs Monate dauernden Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers starkes Gewicht zukommt, seine Interessen an einem Verbleib in Österreich damit verstärkt sind und er zudem in dieser Zeit Integrationsschritte setzte, die – wenn sie auch in einem jeweils nur grundlegenden Grad verwirklicht wurden – zu seinen Gunsten zu werten sind, sodass gewisse integrationsbegründende Aspekte gegeben sind. Diese sind jedoch durch den jahrelangen unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers, der diese Integrationsschritte beinahe ausschließlich in einem Zeitraum setzte, als er sich seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst war, erheblich relativiert. Es stehen den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich, wie in der Abwägung oben aufgezeigt, starke öffentliche Interessen gegenüber. Im Ergebnis überwiegt in einer Gesamtschau sohin das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet.
[…]“
In der rechtlichen Beurteilung betreffend die Erlassung der Rückkehrentscheidung wurde im Wesentlichen auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2020, 2020/21/0338-9, – nachdem zuvor der ao. Revision mit dg. Beschluss vom 24.08.2020, 2020/21/0338-6, die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war – zurückgewiesen.
3. Verfahren betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 10.08.2021:3. Verfahren betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 10.08.2021:
3.1. Am 10.08.2021 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.3.1. Am 10.08.2021 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
Dazu wurden erneut die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, sowie eine sich darauf beziehende Apostille der Regierung Indiens, sowie deren Übersetzungen durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die Sprache Englisch vorgelegt. Zudem hängte er seinem Antrag er eine Unbedenklichkeitsbescheinigung und eine Versicherungsbestätigung einer Sozialversicherungsanstalt, ein Unterstützungsschreiben der Geschäftsführerin des Vereins XXXX , einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, einen Auszug aus dem zentralen Melderegister, diverse Nachweise betreffend das Einkommen des Beschwerdeführers aufgrund seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit und einen Sozialversicherungsdatenauszug an.Dazu wurden erneut die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, sowie eine sich darauf beziehende Apostille der Regierung Indiens, sowie deren Übersetzungen durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die Sprache Englisch vorgelegt. Zudem hängte er seinem Antrag er eine Unbedenklichkeitsbescheinigung und eine Versicherungsbestätigung einer Sozialversicherungsanstalt, ein Unterstützungsschreiben der Geschäftsführerin des Vereins römisch 40 , einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, einen Auszug aus dem zentralen Melderegister, diverse Nachweise betreffend das Einkommen des Beschwerdeführers aufgrund seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit und einen Sozialversicherungsdatenauszug an.
3.2. Mit Verbesserungsauftrag vom 03.09.2021 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert binnen vier Wochen eine persönliche Antragstellung, eine schriftliche Antragsbegründung und ein gültiges Reisedokument im Original vorzulegen.
3.3. Mit Verfahrensanordnung vom 14.09.2021 erfolgte gemäß § 13 iVm 37 AVG eine Mitteilung an den Beschwerdeführer, in der unter anderem mit Verweis auf § 46 Abs. 2 FPG angeordnet wurde, dass er binnen zwei Wochen ein gültiges Reisedokument in Original und Kopie bzw. eine Begründung seiner Auslandsvertretung, warum dies nicht möglich sei, sowie eine schriftliche Begründung des Antrages und die Beantwortung diverser Fragen vorzulegen habe.3.3. Mit Verfahrensanordnung vom 14.09.2021 erfolgte gemäß Paragraph 13, in Verbindung mit 37 AVG eine Mitteilung an den Beschwerdeführer, in der unter anderem mit Verweis auf Paragraph 46, Absatz 2, FPG angeordnet wurde, dass er binnen zwei Wochen ein gültiges Reisedokument in Original und Kopie bzw. eine Begründung seiner Auslandsvertretung, warum dies nicht möglich sei, sowie eine schriftliche Begründung des Antrages und die Beantwortung diverser Fragen vorzulegen habe.
3.4. Die diesbezügliche Stellungnahme langte am 28.09.2021 bei der belangten Behörde ein.
3.5. Mit Bescheid vom 22.06.2022 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 16.08.2021 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurück- und der Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z Zusatz iVm § 8 Asylg-DV abgewiesen.3.5. Mit Bescheid vom 22.06.2022 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 16.08.2021 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurück- und der Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Z Zusatz in Verbindung mit Paragraph 8, Asylg-DV abgewiesen.
3.6. Mit Bescheid vom 24.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 19 AVG iVm § 46 Abs. 2a und 2b FPG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Die Festnahme des Beschwerdeführers wurde gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG angeordnet und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.3.6. Mit Bescheid vom 24.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 19, AVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Die Festnahme des Beschwerdeführers wurde gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG angeordnet und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
3.7. Die gegen den Bescheid vom 22.06.2022 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2022, Zl. W296 1417622-3/5E, als unbegründet abgewiesen.
4. Gegenständliches Verfahren betreffend den hier zu beurteilenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 19.06.2023:4. Gegenständliches Verfahren betreffend den hier zu beurteilenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 19.06.2023:
4.1. Am 19.06.2023 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.4.1. Am 19.06.2023 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
4.2. Mit Schreiben vom 07.07.2023 verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er sich seit über zehn Jahren im Bundesgebiet befinde und er bemüht sei, sich sprachlich, sozial und beruflich zu integrieren. Er habe sich gute Deutschkenntnisse angeeignet, sei unbescholten, wohne in einer ortsüblichen Unterkunft, sei krankenversichert, selbsterhaltungsfähig und arbeite beim XXXX . Er strebe einen weiteren Aufenthalt an, da er durch den jahrelangen Aufenthalt im Bundesgebiet hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens eine große Bindung an das Bundesgebiet entwickelt habe. Er habe am Verfahren mitgewirkt, seine Identität nicht verschleiert, sei mehrfach zu behördlichen Ladungen erschienen und habe seine Geburtsurkunde vorgelegt. Es sei daher eine intensive Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gegeben.4.2. Mit Schreiben vom 07.07.2023 verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er sich seit über zehn Jahren im Bundesgebiet befinde und er bemüht sei, sich sprachlich, sozial und beruflich zu integrieren. Er habe sich gute Deutschkenntnisse angeeignet, sei unbescholten, wohne in einer ortsüblichen Unterkunft, sei krankenversichert, selbsterhaltungsfähig und arbeite beim römisch 40 . Er strebe einen weiteren Aufenthalt an, da er durch den jahrelangen Aufenthalt im Bundesgebiet hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens eine große Bindung an das Bundesgebiet entwickelt habe. Er habe am Verfahren mitgewirkt, seine Identität nicht verschleiert, sei mehrfach zu behördlichen Ladungen erschienen und habe seine Geburtsurkunde vorgelegt. Es sei daher eine intensive Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gegeben.
4.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2023 wurde der Antrag vom 19.06.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen.4.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2023 wurde der Antrag vom 19.06.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen.
Zusammengefasst führte die belangte Behörde in ihrer Begründung aus, dass eine zweitinstanzlich aufrechte Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer bestehe und sich seither das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht entscheidungsrelevant geändert habe, wobei sich sie Behörde in der rechtlichen Beurteilung schließlich darauf bezog, dass seit der Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung lediglich ein relativ kurzer Zeitraum (einige Monate) gelegen seien.
4.4. In der fristgerecht gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 14.09.2023 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass seit der letzten Entscheidung drei Jahre vergangen seien und er diese Zeit intensiv für seine weitere Integration genutzt habe. Er sei mittlerweile zwölf Jahre im Bundesgebiet. Er könne auf eine langjährige Arbeit in Österreich verweisen, habe einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt und sei selbsterhaltungsfähig. Er besitze das A2-Deutsch- Sprachzertifikat, plane demnächst die Prüfung für das B1-Sprachzertifikat, sei unbescholten, wohne in einer ortsüblichen Unterkunft, habe einen großen Freundeskreis und sei Mitglied beim Roten Kreuz. Aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes sei davon auszugehen, dass nur noch ein sporadischer Kontakt zu einer Heimat vorhanden sei. Die Behörde habe eine inhaltliche Entscheidung treffen müssen. Er habe seine Identität ohne jeden Zweifel belegen können. Dass ihm zu Last gelegt werde, dass er sich über einen geraumen Zeitraum unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, sei zu entgegnen, dass er am Verfahren stets in jeder Form mitgewirkt habe. Bei einem derart langen Aufenthalt, wie im Fall des Beschwerdeführers, sei nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einer Integration grundsätzlich auszugehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der soeben wiedergegebene Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Zudem wird Folgendes festgestellt:
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. C13 417.622-1/2011/5E, wurde am 24.06.2011 rechtskräftig, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W220 1417622-2/7E am 07.07.2020 und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W296 1417622-3 /5E, am 02.12.2022.
Da sich der Beschwerdeführer bei Erlassung der angefochtenen behördlichen Entscheidung seit über zwölf ½ Jahren im Bundegebiet befunden hat, hat sich der Sachverhalt zumindest in einem der für wesentlich zu erachtenden Kriterien (siehe dazu unten näher die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung) seit Rechtskraft des hg. Erkenntnisses W220 1417622-2/7E maßgebend geändert.
2. Beweiswürdigung:
Der unstrittige Verfahrensgang ergab sich aus dem vorliegenden Akteninhalt iZm dem Beschwerdevorbingen sowie aus der Einsicht in die beim Asylgerichtshof zur Zahl C13 417.622-1/2011/5E, den beim Bundesverwaltungsgericht zu den Zahlen W220 1417622-2, W296 1417622-3 und W205 1417622-4 geführten Verfahren und aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundegebiet ist unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).
Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte.
3.2. Gemäß § 55 Abs. 1 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.2. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 05.09.2008, 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 05.09.2008, 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444).
3.3. Zu der heranzuziehenden Vergleichsentscheidung: Vorliegend wurden mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.07.2011 die mit Bescheid vom 11.01.2011 gegen den Beschwerdeführer erste erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Nachdem er am 01.03.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG gestellt hatte, wurde der Antrag mit Bescheid vom 03.11.2016 abgewiesen und erneut gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 03.07.2020 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 01.03.2016 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 3 FPG erlassen wird. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde schließlich Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2020 zurückgewiesen.3.3. Zu der heranzuziehenden Vergleichsentscheidung: Vorliegend wurden mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.07.2011 die mit Bescheid vom 11.01.2011 gegen den Beschwerdeführer erste erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Nachdem er am 01.03.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG gestellt hatte, wurde der Antrag mit Bescheid vom 03.11.2016 abgewiesen und erneut gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 03.07.2020 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 01.03.2016 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen wird. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde schließlich Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2020 zurückgewiesen.
Der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 16.08.2021 wurde mit Bescheid vom 22.06.2022 § 58 Abs. 10 AsylG zurück- und der Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z Zusatz iVm § 8 Asylg-DV abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.11.2022 als unbegründet ab.Der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 16.08.2021 wurde mit Bescheid vom 22.06.2022 Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurück- und der Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Z Zusatz in Verbindung mit Paragraph 8, Asylg-DV abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.11.2022 als unbegründet ab.
Am 19.06.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, welcher mit Bescheid vom 21.08.2023 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen wurde.Am 19.06.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, welcher mit Bescheid vom 21.08.2023 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen wurde.
Im Rahmen einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 kann immer nur der letzte materiell rechtliche Abspruch Vergleichsmaßstab sein; nur darauf bezogen kommt eine Identität der Sach- und Rechtslage, die zu einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 führen könnte, in Betracht, während das hinsichtlich eines auf § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 gestützten Zurückweisungsbescheides, der nur über eine Formalvoraussetzung abspricht und nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, nicht der Fall ist (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0173 mit Verweis auf VwGH 19.10.1995, 93/09/0502).Im Rahmen einer Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 kann immer nur der letzte materiell rechtliche Abspruch Vergleichsmaßstab sein; nur darauf bezogen kommt eine Identität der Sach- und Rechtslage, die zu einer Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 führen könnte, in Betracht, während das hinsichtlich eines auf Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 gestützten Zurückweisungsbescheides, der nur über eine Formalvoraussetzung abspricht und nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, nicht der Fall ist vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0173 mit Verweis auf VwGH 19.10.1995, 93/09/0502).
Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Bei Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG ist als Vergleichsbescheid jene Entscheidung heranzuziehen, mit der zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.7.2005, 2005/20/0226, mwN aus Judikatur und Literatur), (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0001).Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Bei Anwendung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist als Vergleichsbescheid jene Entscheidung heranzuziehen, mit der zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde vergleiche in diesem Sinn VwGH 26.7.2005, 2005/20/0226, mwN aus Judikatur und Literatur), (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0001).
Die zuletzt erlassene rechtskräftige Rückkehrentscheidung erging demnach mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2020, W220 1417622-2/7E, und dient daher als Vergleichsmaßstab.
Ein "relativ geringer zeitlicher Abstand" von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd Art. 8 MRK erforderlich macht. Im Beschwerdefall sind allerdings zwischen der maßgeblich heranzuziehenden rechtkräftigen Rückkehrentscheidung des Vergleichserkenntnisses und der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides bereits über drei Jahre vergangen. Insbesondere aber ist in zeitlicher Hinsicht im Beschwerdefall auch zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer bei Erlassung des Vergleichserkenntnisses „erst“ neun Jahre und sieben Monate in Österreich aufgehalten hatte. Zwar wurde begründend darauf verwiesen, dass der Aufenthalt bereits als lang zu werten sei, jedoch knapp noch nicht so lang sei, dass alleine deshalb (betreffend die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf einen über zehn Jahre dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet) von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen sei. Ein "relativ geringer zeitlicher Abstand" von ungefähr zwei Jahren vergleiche VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK erforderlich macht. Im Beschwerdefall sind allerdings zwischen der maßgeblich heranzuziehenden rechtkräftigen Rückkehrentscheidung des Vergleichserkenntnisses und der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides bereits über drei Jahre vergangen. Insbesondere aber ist in zeitlicher Hinsicht im Beschwerdefall auch zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer bei Erlassung des Vergleichserkenntnisses „erst“ neun Jahre und sieben Monate in Österreich aufgehalten hatte. Zwar wurde begründend darauf verwiesen, dass der Aufenthalt bereits als lang zu werten sei, jedoch knapp noch nicht so lang sei, dass alleine deshalb (betreffend die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf einen über zehn Jahre dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet) von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen sei.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen (vgl. zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen vergleiche zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249).
In der Zwischenzeit hielt sich der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides allerdings bereits seit über zwölf ½ Jahren in Österreich auf, demnach deutlich über zehn Jahre. Allerdings ist zwar auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann noch nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325).
In Anbetracht der Anwendbarkeit der zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze im gegenständlichen Fall ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356; 22.7.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362).In Anbetracht der Anwendbarkeit der zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze im gegenständlichen Fall ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheids muss zumindest möglich sein vergleiche VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356; 22.7.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362).
Der Beschwerdeführer wurde, wie in den Bescheiden vom 31.05.2017 und 24.08.2022 ersichtlich, gemäß § 19 AVG iVm § 46 Abs. 2a bzw. § 46 Abs. 2a und 2b FPG zur Klärung seiner Identität bzw. zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes aufgefordert. Mit Bescheid vom 24.08.2022 wurde außerdem die Festnahme des Beschwerdeführers gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG angeordnet, eine solche ist jedoch bisher nicht erfolgt.Der Beschwerdeführer wurde, wie in den Bescheiden vom 31.05.2017 und 24.08.2022 ersichtlich, gemäß Paragraph 19, AVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2 a, bzw. Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG zur Klärung seiner Identität bzw. zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes aufgefordert. Mit Bescheid vom 24.08.2022 wurde außerdem die Festnahme des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG angeordnet, eine solche ist jedoch bisher nicht erfolgt.
Demnach schließt eine derartige Verletzung seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht, wie sie bereits in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2020, Zl. W220 1417622-2 (vgl. AS 391f), und vom 25.11.2022, Zl. W296 1417622-3 (vgl. AS 625), festgestellt wurde, nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK aus. Demnach schließt eine derartige Verletzung seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht, wie sie bereits in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2020, Zl. W220 1417622-2 vergleiche AS 391f), und vom 25.11.2022, Zl. W296 1417622-3 vergleiche AS 625), festgestellt wurde, nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK aus.
Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle zudem angemerkt, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Verfahrensanordnung vom 14.09.2021 lediglich nach § 46 Abs. 2 FPG dazu aufgefordert wurde, aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und das Dokument oder eine Begründung der Auslandsvertretung, warum dies nicht möglich sei, vorzulegen. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle zudem angemerkt, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Verfahrensanordnung vom 14.09.2021 lediglich nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG dazu aufgefordert wurde, aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und das Dokument oder eine Begründung der Auslandsvertretung, warum dies nicht möglich sei, vorzulegen.
Für einen Fremden können jedoch keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FrG 2005 und nach § 46 Abs. 2a FrG 2005 bestehen. Macht das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FrG 2005 Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, iSd § 46 Abs. 2 FrG 2005 aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (vgl. VwGH 27.04.2023, Ra 2021/21/0093 mit Verweis auf VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543). Für einen Fremden können jedoch keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FrG 2005 und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FrG 2005 bestehen. Macht das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FrG 2005 Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, iSd Paragraph 46, Absatz 2, FrG 2005 aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen vergleiche VwGH 27.04.2023, Ra 2021/21/0093 mit Verweis auf VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543).
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass insbesondere der zum behördlichen Entscheidungszeitpunkt über 12 ½ jährige Aufenthalt des Beschwerdeführers - gemessen an der Vergleichsentscheidung - einen maßgeblich geänderten Umstand darstellt, da er – in Zusammenschau mit den anderen zu berücksichtigenden Kriterien - eine anderslautende Entscheidung nicht von vornherein undenkbar erscheinen lässt. Nach dem oben Gesagten schließt dies aber eine Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages aus und macht eine inhaltliche Entscheidung unter Abwägung aller übrigen für die Beurteilung des Antrages maßgebenden Umstände erforderlich. Demnach wurde der gegenständliche Antrag vom 19.06.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zu Unrecht gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass insbesondere der zum behördlichen Entscheidungszeitpunkt über 12 ½ jährige Aufenthalt des Beschwerdeführers - gemessen an der Vergleichsentscheidung - einen maßgeblich geänderten Umstand darstellt, da er – in Zusammenschau mit den anderen zu berücksichtigenden Kriterien - eine anderslautende Entscheidung nicht von vornherein undenkbar erscheinen lässt. Nach dem oben Gesagten schließt dies aber eine Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages aus und macht eine inhaltliche Entscheidung unter Abwägung aller übrigen für die Beurteilung des Antrages maßgebenden Umstände erforderlich. Demnach wurde der gegenständliche Antrag vom 19.06.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu Unrecht gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen.
Im fortzusetzenden Verfahren wird das Bundesamt eine inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrags vorzunehmen und unter besonderer Gewichtung des langen Inlandsaufenthalts sowie unter Einbeziehung aller übrigen fallbezogen maßgeblichen Aspekte eine Gesamtabwägung durchzuführen haben, um zu einer rechtmäßigen Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag zu gelangen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung.
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,).
Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. (vgl. VwGH 21.11.2022, Ra 2022/17/0194).Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. vergleiche VwGH 21.11.2022, Ra 2022/17/0194).
Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage (sowie der Beschwerde) klar.Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage (sowie der Beschwerde) klar.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache Folgeantrag Integration Interessenabwägung meritorische Entscheidung Neubeurteilung Vergleichsmaßstab wesentliche Sachverhaltsänderung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W205.1417622.4.00Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024