TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/25 W175 2249270-1

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Veröffentlicht am 25.10.2023
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Entscheidungsdatum

25.10.2023

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art12
FPG §61 Abs1
FPG §61 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W175 2249270-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde des XXXX afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2021, Zahl: 1284617604-211316529, zu Recht. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde des römisch 40 afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2021, Zahl: 1284617604-211316529, zu Recht.

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 26.08.2021 über den Flughafen Wien-Schwechat aus Deutschland kommend in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG).römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 26.08.2021 über den Flughafen Wien-Schwechat aus Deutschland kommend in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG).

Eine Abfrage in Eurodac ergab keinen Treffer.

I.2. Bei der Erstbefragung am 13.09.2021 legte der BF eine afghanische ID-Card, ausgestellt am 01.07.2021 in Afghanistan, vor. Er selbst habe Afghanistan am 24.08.2021 mit einem von Deutschland organisierten Evakuierungsflug verlassen und sei über Usbekistan nach Deutschland (Einreise 25.08.2021) und dann weiter nach Österreich (Einreise 26.08.2021) geflogen. Er sei ursprünglich im Besitz eines afghanischen Reisepasses gewesen, habe diesen jedoch vor dem Abflug am Flughafen Kabul verloren. Weitere Urkunden gab der BF nicht an. Es sei ihm dennoch von deutscher Seite die Weiterreise erlaubt worden, da er in Begleitung seiner österreichischen Ehefrau gewesen sei. In Deutschland habe er am Flughafen Frankfurt/Main einen Passierschein erhalten, weiters sei ihm ein Visum, gültig von 25.08.2021 bis 08.09.2021, ausgestellt worden. Einen Tag später sei er nach Österreich weitergereist. römisch eins.2. Bei der Erstbefragung am 13.09.2021 legte der BF eine afghanische ID-Card, ausgestellt am 01.07.2021 in Afghanistan, vor. Er selbst habe Afghanistan am 24.08.2021 mit einem von Deutschland organisierten Evakuierungsflug verlassen und sei über Usbekistan nach Deutschland (Einreise 25.08.2021) und dann weiter nach Österreich (Einreise 26.08.2021) geflogen. Er sei ursprünglich im Besitz eines afghanischen Reisepasses gewesen, habe diesen jedoch vor dem Abflug am Flughafen Kabul verloren. Weitere Urkunden gab der BF nicht an. Es sei ihm dennoch von deutscher Seite die Weiterreise erlaubt worden, da er in Begleitung seiner österreichischen Ehefrau gewesen sei. In Deutschland habe er am Flughafen Frankfurt/Main einen Passierschein erhalten, weiters sei ihm ein Visum, gültig von 25.08.2021 bis 08.09.2021, ausgestellt worden. Einen Tag später sei er nach Österreich weitergereist.

Der BF legte weder eine Heiratsurkunde noch eine Tazkira vor. Behördlich sichergestellt wurden die ID-Card und der Passierschein samt Visum.

Im Visainformationssystem schien zu diesem Zeitpunkt kein Treffer auf.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er aufgrund der Arbeit seines Bruders für die Amerikaner Probleme mit den Taliban gehabt habe, er habe deshalb nach Pakistan flüchten müssen, wo er auch studiert habe. Er habe kein bestimmtes Zielland gehabt, er hätte auch nach Deutschland zu seinem Bruder gehen können.

I.3. Am 05.10.2021 stellte das BFA ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO an Deutschland, wobei der von Deutschland ausgestellte Passierschein und das darauf befindliche Visum in Kopie beigeschlossen wurden. Es wurde auch vermerkt, dass derzeit kein Nachweis einer bestehenden Ehe vorläge. römisch eins.3. Am 05.10.2021 stellte das BFA ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO an Deutschland, wobei der von Deutschland ausgestellte Passierschein und das darauf befindliche Visum in Kopie beigeschlossen wurden. Es wurde auch vermerkt, dass derzeit kein Nachweis einer bestehenden Ehe vorläge.

I.4. Mit Schreiben vom 06.10.2021 stimmten die deutschen Dublinbehörden einer Aufnahme des BF gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu. römisch eins.4. Mit Schreiben vom 06.10.2021 stimmten die deutschen Dublinbehörden einer Aufnahme des BF gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

I.5. Der BF gab am 16.11.2021 vor dem BFA im Rahmen des Parteiengehörs in Paschtu befragt an, dass er seine österreichische Ehefrau am 06.08.2021 in Afghanistan traditionell geheiratet habe. Er habe keine Tazkira gehabt, weshalb eine standesamtliche Hochzeit nicht möglich gewesen sei. römisch eins.5. Der BF gab am 16.11.2021 vor dem BFA im Rahmen des Parteiengehörs in Paschtu befragt an, dass er seine österreichische Ehefrau am 06.08.2021 in Afghanistan traditionell geheiratet habe. Er habe keine Tazkira gehabt, weshalb eine standesamtliche Hochzeit nicht möglich gewesen sei.

Auf die Frage nach einer Heiratsurkunde gab der BF an, sie hätten einen mündlichen Vertrag geschlossen. Aufgrund der Probleme in Afghanistan sei eine Eintragung im Bezirk nicht möglich gewesen. Er könne die Hochzeit jedoch mit Fotos und einem Video belegen. Als die nunmehrige Ehefrau die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten habe, habe sie nach Afghanistan fliegen und ihn heiraten können. Sie hätten sich 2018 über das Handy kennengelernt und seien weitschichtig verwandt. 2018 hätten sie sich in Afghanistan erstmals persönlich getroffen und dann über das Handy Kontakt gehalten. Die Ehefrau halte sich seit 2010 in Österreich auf.

Eineinhalb Wochen nachdem die Frau in Afghanistan angekommen sei, hätten die Taliban die Macht übernommen. Er sei dann gemeinsam mit ihr von den Deutschen evakuiert und über Usbekistan nach Deutschland gebracht worden. Er habe dann in Deutschland ein 15tägiges Visum bekommen und sei mit der Frau nach Österreich weitergereist. In Usbekistan sei er von den österreichischen Behörden befragt worden, es seien Fotos von seiner Tazkira gemacht worden. Diese Daten seien an die deutschen Behörden weitergegeben worden, damit bekannt sei, welche Personen in Deutschland ankommen würden. In Deutschland sei er neuerlich von der deutschen Polizei befragt worden. Als sie angegeben hätten, nach Österreich weiterreisen zu wollen, seien zwei österreichische Beamte gekommen, die sie befragt hätten, dann sei das Visum erteilt worden. Er habe nie nach Deutschland gewollt, immer nur nach Österreich.

I.6. Mit Bescheid vom 18.11.2021, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). römisch eins.6. Mit Bescheid vom 18.11.2021, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Im Bescheid wurde zusammengefasst festgehalten, dass sich aus den Angaben des BF keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergäben, dass dieser konkret Gefahr liefe, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Im Bescheid wurde zusammengefasst festgehalten, dass sich aus den Angaben des BF keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergäben, dass dieser konkret Gefahr liefe, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe.

Begründend wurde festgehalten, dass sich aus den Angaben des BF keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergäben, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Deutschland habe sich ausdrücklich bereit erklärt, den BF im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin III-VO zur Prüfung seines Asylantrages zu übernehmen und es könne daher nicht erkannt werden, dass ihm der Zugang zum Asylverfahren in Deutschland verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Deutschland könne daher auch nicht erwartet werden. Mangels Anhaltspunkten für eine Integrationsverfestigung des BF in Österreich stelle die Außerlandesbringung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMKR gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar, insbesondere da es der Ehefrau des BF möglich und zumutbar sei, den Kontakt wie bisher telefonisch sowie durch Aufenthalte in Deutschland aufrechtzuerhalten. Begründend wurde festgehalten, dass sich aus den Angaben des BF keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergäben, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Deutschland habe sich ausdrücklich bereit erklärt, den BF im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin III-VO zur Prüfung seines Asylantrages zu übernehmen und es könne daher nicht erkannt werden, dass ihm der Zugang zum Asylverfahren in Deutschland verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Deutschland könne daher auch nicht erwartet werden. Mangels Anhaltspunkten für eine Integrationsverfestigung des BF in Österreich stelle die Außerlandesbringung keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMKR gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar, insbesondere da es der Ehefrau des BF möglich und zumutbar sei, den Kontakt wie bisher telefonisch sowie durch Aufenthalte in Deutschland aufrechtzuerhalten.

Aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Deutschland ergebe sich, dass die allgemeine Lage für nach Deutschland überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung erkennen lasse. Die Grundversorgung beziehungsweise die medizinische Notversorgung für Asylwerber sei in Deutschland grundsätzlich gewährleistet.

Der BF gehöre darüber hinaus nicht zur Gruppe der besonders vulnerablen Personen, welche durch das Corona-Virus im Rahmen der derzeit herrschenden Pandemie besonders gefährdet sei.

In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung unzulässigerweise in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens eingegriffen werden würde. Es gebe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß § 61 Abs. 3 FPG aufzuschieben. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung unzulässigerweise in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens eingegriffen werden würde. Es gebe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG aufzuschieben.

I.7. Gegen den Bescheid des BFA wurde am 09.12.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben. Der BF sei mit seiner österreichischen Ehefrau traditionell verheiratet, lebe mit ihr im gemeinsamen Haushalt und werde von ihr finanziell unterstützt. Da sie nunmehr Vollzeit zu arbeiten beginne, sei es ihr nicht möglich, den BF regelmäßig zu besuchen. Besuche seien auch aufgrund der ständigen Lockdowns weder plan- noch durchführbar. Das bestehende Familienleben werde daher durch diese Entscheidung zerstört. römisch eins.7. Gegen den Bescheid des BFA wurde am 09.12.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben. Der BF sei mit seiner österreichischen Ehefrau traditionell verheiratet, lebe mit ihr im gemeinsamen Haushalt und werde von ihr finanziell unterstützt. Da sie nunmehr Vollzeit zu arbeiten beginne, sei es ihr nicht möglich, den BF regelmäßig zu besuchen. Besuche seien auch aufgrund der ständigen Lockdowns weder plan- noch durchführbar. Das bestehende Familienleben werde daher durch diese Entscheidung zerstört.

In einer Stellungnahme vom 03.02.2022 wurde ausgeführt, dass Österreich gemäß Art. 9 Dublin III-VO zur Führung des Verfahrens zuständig sei. Weiters verwiesen wurde auf die Gültigkeit der Ehe trotz mangelnder Eintragung. Die deutschen Behörden hätten das Visum offensichtlich infolge der Intervention der österreichischen Behörden(vertreter), somit in Vertretung Österreichs erteilt. Vor dem Hintergrund der turbulenten Ereignisse unter maximalem Zeitdruck sei es nachvollziehbar, dass weniger formalistisch vorgegangen worden sei. In einer Stellungnahme vom 03.02.2022 wurde ausgeführt, dass Österreich gemäß Artikel 9, Dublin III-VO zur Führung des Verfahrens zuständig sei. Weiters verwiesen wurde auf die Gültigkeit der Ehe trotz mangelnder Eintragung. Die deutschen Behörden hätten das Visum offensichtlich infolge der Intervention der österreichischen Behörden(vertreter), somit in Vertretung Österreichs erteilt. Vor dem Hintergrund der turbulenten Ereignisse unter maximalem Zeitdruck sei es nachvollziehbar, dass weniger formalistisch vorgegangen worden sei.

Mit Mail vom 09.02.2022 legte der BF eine Kopie des österreichischen Passes der angeblichen Ehefrau des BF vor, aus der ein Stempel vom 15.07.2021 und das Wort „Kabul“ ersichtlich sind. Weiters vorgelegt wurde eine Übersetzung einer „Heiratsurkunde“ (Hochzeitsdatum 06.08.2021) sowie eine handbeschriebene A4-Seite.

I.8. Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.03.2022, Zahl: W175 2249270-1/15E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.8. Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.03.2022, Zahl: W175 2249270-1/15E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Ausgeführt wurde, dass Deutschland der Aufnahme des BF ausdrücklich zugestimmt habe. Der BF sei im Besitz eines auf Deutschland beschränkten Flughafenvisums, gültig von 25.08.2021 bis 08.09.2021, ausgestellt am 25.08.2021. Er sei am 26.08.2021 direkt von Deutschland kommend nach Österreich eingereist. Es bestünden somit keine Bedenken, dass das Zuständigkeitskriterium des Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 verwirklicht und Deutschland auf Grundlage der genannten Bestimmungen dazu verpflichtet sei, den BF aufzunehmen und sein Asylbegehren zu prüfen. Ausgeführt wurde, dass Deutschland der Aufnahme des BF ausdrücklich zugestimmt habe. Der BF sei im Besitz eines auf Deutschland beschränkten Flughafenvisums, gültig von 25.08.2021 bis 08.09.2021, ausgestellt am 25.08.2021. Er sei am 26.08.2021 direkt von Deutschland kommend nach Österreich eingereist. Es bestünden somit keine Bedenken, dass das Zuständigkeitskriterium des Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 604 aus 2013, verwirklicht und Deutschland auf Grundlage der genannten Bestimmungen dazu verpflichtet sei, den BF aufzunehmen und sein Asylbegehren zu prüfen.

Art. 9 Dublin III-VO sei nicht anwendbar.Artikel 9, Dublin III-VO sei nicht anwendbar.

Die Angaben des BF zum Zustandekommen der Ehe und zu einem angeblich bestehenden intensiven Familienleben wurden seitens des Gerichts bezweifelt. Selbst wenn man jedoch vom Bestehen einer Ehe ausgehen wolle, könne das bisherige Familienleben nicht als besonders intensiv angesehen werden. Insgesamt wäre ein Eingriff in ein Familienleben des BF in Abwägung zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden- uns Asylwesens geringer zu bewerten. Die Ehefrau des BF könne jederzeit nach Deutschland reisen, die behauptete Vollzeitbeschäftigung der Ehefrau sei nicht belegt nicht belegt. Eine Familienzusammenführung wäre unter Vorlage geeigneter Unterlagen im Wege des Niederlassungsrechtes durchzuführen.

I.9. Das Erkenntnis des BVwG wurde mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.09.2023, Zahl: Ra 2022/19/0099-9 aufgehoben, da der BF seitens des BVwG in der für das Zulassungsverfahren gebotenen Eile durch ergänzende Befragung des BF zu der von ihm behaupteten Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft hätte befragt werden müssen. römisch eins.9. Das Erkenntnis des BVwG wurde mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.09.2023, Zahl: Ra 2022/19/0099-9 aufgehoben, da der BF seitens des BVwG in der für das Zulassungsverfahren gebotenen Eile durch ergänzende Befragung des BF zu der von ihm behaupteten Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft hätte befragt werden müssen.

I.10. Das BFA übermittelte über Anfrage des BVwG mit Mail vom 19.10.2023 die Information, dass die deutschen Behörden mitgeteilt hätten, dass dem BF am 07.11.2022 der Flüchtlingsstatus erteilt worden sei.römisch eins.10. Das BFA übermittelte über Anfrage des BVwG mit Mail vom 19.10.2023 die Information, dass die deutschen Behörden mitgeteilt hätten, dass dem BF am 07.11.2022 der Flüchtlingsstatus erteilt worden sei.

Der BF ist laut ZMR seit 01.04.2022 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet. Die von ihm angegebene Ehefrau ist laut ZMR seit 24.07.2023 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet und sei laut ZMR nach Deutschland verzogen (Abfragen vom 03.10.2023).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Beweisaufnahme:römisch zwei.1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

- den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung vom 13.09.2021, die Niederschrift vor dem BFA am 16.11.2021, die Beschwerde vom 09.12.2021, Stellungnahmen des BF sowie die mit diesen vorgelegten Unterlagen

- die Unterlagen des Konsultationsverfahrens mit Deutschland sowie eine Anfragebeantwortung der deutschen Dublinbehörde vom 09.02.2022

- Einsicht in das Visainformationssystem vom 07.02.2022

- aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend Deutschland im angefochtenen Bescheid sowie eine Aussendung des BM.I zum Krisenunterstützungsteam in Usbekistan und dessen Aufgaben vor Ort Krisen-Unterstützungsteams (bmi.gv.at)

- das Mail des BFA vom 19.10.2023.

II.2. Feststellungen:römisch zwei.2. Feststellungen:

II.2.1. Der BF ist volljährig und afghanischer Staatsangehöriger. Die Identität des BF steht lediglich mit für das gegenständliche Verfahren ausreichender Sicherheit fest. römisch zwei.2.1. Der BF ist volljährig und afghanischer Staatsangehöriger. Die Identität des BF steht lediglich mit für das gegenständliche Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

II.2.2. Der BF reiste am 26.08.2021 per Flugzeug von Frankfurt kommend in das Bundesgebiet ein. Er war im Besitz einer afghanischen ID-Card sowie eines von den deutschen Behörden am 25.08.2021 am Flughafen Frankfurt/Main ausgestellten Passierscheines und eines auf Deutschland räumlich beschränktes Visums C, gültig von 25.08.2021 bis 08.09.2021. Am 26.08.2021 reiste der BF über den Flughafen Wien-Schwechat in das Bundesgebiet ein und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch zwei.2.2. Der BF reiste am 26.08.2021 per Flugzeug von Frankfurt kommend in das Bundesgebiet ein. Er war im Besitz einer afghanischen ID-Card sowie eines von den deutschen Behörden am 25.08.2021 am Flughafen Frankfurt/Main ausgestellten Passierscheines und eines auf Deutschland räumlich beschränktes Visums C, gültig von 25.08.2021 bis 08.09.2021. Am 26.08.2021 reiste der BF über den Flughafen Wien-Schwechat in das Bundesgebiet ein und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

II.2.3. Deutschland stimmte nach vorangegangenem Konsultationsverfahren einem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO am 06.10.2021 ausdrücklich zu. römisch zwei.2.3. Deutschland stimmte nach vorangegangenem Konsultationsverfahren einem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO am 06.10.2021 ausdrücklich zu.

II.2.4. Dem BF wurde in Deutschland am 07.11.2022 der Flüchtlingsstatus erteilt.römisch zwei.2.4. Dem BF wurde in Deutschland am 07.11.2022 der Flüchtlingsstatus erteilt.

II.3. Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

II.3.2. Mit 1.1.2014 sind das BVwG (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.römisch zwei.3.2. Mit 1.1.2014 sind das BVwG (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. (2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Dem BF wurde nach Erlassung des im Gegenstand angefochten Bescheides in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Da die Dublin III-VO auf den BF nunmehr keine Anwendung findet, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Flüchtlingseigenschaft Kassation Mitgliedstaat Rechtsanschauung des VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W175.2249270.1.00

Im RIS seit

12.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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