Entscheidungsdatum
25.10.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W173 2254977-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren des XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 17.02.2022, Zl XXXX , betreffend die Feststellung pensionsrechtlicher Ansprüche, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren des römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 17.02.2022, Zl römisch 40 , betreffend die Feststellung pensionsrechtlicher Ansprüche, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde vom 15.03.2022 wird stattgegeben und der Bescheid 17.02.2022, Zl XXXX , behoben. Herrn XXXX gebührt vom 01.10.2021 an eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 2.546,38. Diese Gesamtpension ergibt sich aus: einem Ruhegenuss von EUR 1.629,32, einem Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG 1965 von EUR 338,21, einer Nebengebührenzulage von EUR 108,51 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von EUR 470,34.
A) Der Beschwerde vom 15.03.2022 wird stattgegeben und der Bescheid 17.02.2022, Zl römisch 40 , behoben. Herrn römisch 40 gebührt vom 01.10.2021 an eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 2.546,38. Diese Gesamtpension ergibt sich aus: einem Ruhegenuss von EUR 1.629,32, einem Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 90 a, PG 1965 von EUR 338,21, einer Nebengebührenzulage von EUR 108,51 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von EUR 470,34. ,
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der XXXX vom 24.04.1997, XXXX , wurden Herrn XXXX , geb. am XXXX (in der Folge Beschwerdeführer, BF), folgende Zeiten, die zwischen der Vollendung seines 18. Lebensjahres, dem 30.04.1980, und dem Tag des Beginnes seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, dem 01.03.1997 liegen, als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet:1. Mit Bescheid der römisch 40 vom 24.04.1997, römisch 40 , wurden Herrn römisch 40 , geb. am römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer, BF), folgende Zeiten, die zwischen der Vollendung seines 18. Lebensjahres, dem 30.04.1980, und dem Tag des Beginnes seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, dem 01.03.1997 liegen, als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet:
a) bedingt für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, für den Fall des Übertrittes in den Ruhestand oder für den Fall des während des Dienststandes eingetretenen Todes
Lfd
Nr
Dienstgeber
Art der Tätigkeit
Zeit
Anrechnung gemäß § 53Anrechnung gemäß Paragraph 53
Ausmaß der Anrechnung
von
bis
Jahr
Monat
Tag
1
Fa. XXXX , ArbeiterFa. römisch 40 , Arbeiter
21.09.1981
10.01.1982
(2) I(2) römisch eins
-
3
20
2
Fa. XXXX , ArbeiterFa. römisch 40 , Arbeiter
15.03.1982
27.08.1982
(2) I(2) römisch eins
In Verbindung mit § 55 PG 1965In Verbindung mit Paragraph 55, PG 1965
-
5
13
Zusammen
-
9
3
b) unbedingt
Lfd
Nr
Dienstgeber
Art der Tätigkeit
Zeit
Anrechnung gemäß § 53Anrechnung gemäß Paragraph 53
Ausmaß der Anrechnung
von
bis
Jahr
Monat
Tag
1
XXXX , Lehrling/Arbeiter römisch 40 , Lehrling/Arbeiter
01.05.1980
23.05.1981
(2) a
1
-
23
2
XXXX , Arbeiter römisch 40 , Arbeiter
13.06.1981
30.06.1981
(2) a
-
-
18
3
XXXX , VB II römisch 40 , VB römisch zwei
01.09.1982
15.12.1987
(2) a
5
3
15
4
KARU, (gem. § 29 VBG 1948)KARU, (gem. Paragraph 29, VBG 1948)
16.12.1987
15.06.1988
(2) a
-
6
-
5
XXXX , VB II römisch 40 , VB römisch zwei
16.06.1988
31.10.1990
(2) a
2
4
15
6
XXXX , VB I römisch 40 , VB römisch eins
01.11.1990
28.02.1997
(2) a
6
4
-
Zusammen
15
7
11
2. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahn und Bergbau (in der Folge: BVAEB oder belangte Behörde) vom 17.02.2022 wurde festgestellt, dass Herr XXXX , geb. am XXXX , vom 01.10.2021 an eine Gesamtpension nach dem 2. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahn und Bergbau (in der Folge: BVAEB oder belangte Behörde) vom 17.02.2022 wurde festgestellt, dass Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , vom 01.10.2021 an eine Gesamtpension nach dem
Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) in der Höhe von monatlich brutto € 2.544,57 gebühre. Dieser Gesamtbetrag ergebe sich aus einem Ruhegenuss von € 1.625,77, einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG 1965 von € 337,47, einer Nebengebührenzulage in der Höhe von € 108,27 und einer anteiligen Pension nach dem APG von € 473,06.Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) in der Höhe von monatlich brutto € 2.544,57 gebühre. Dieser Gesamtbetrag ergebe sich aus einem Ruhegenuss von € 1.625,77, einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG 1965 von € 337,47, einer Nebengebührenzulage in der Höhe von € 108,27 und einer anteiligen Pension nach dem APG von € 473,06.
Der BF befinde sich ab dem 01.10.2021 gemäß § 14 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) im Ruhestand. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Gesamtpension nach demDer BF befinde sich ab dem 01.10.2021 gemäß Paragraph 14, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) im Ruhestand. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Gesamtpension nach dem
PG 1965 würden vorliegen. Die wesentlichen Daten seien geprüft und in die beiliegenden Berechnungsblätter übernommen worden. Diese Berechnungsblätter seien Teil der Begründung des Bescheides.
Den Berechnungsblättern ist als Ermittlungsgrundlage für den Ruhebezug nach dem PG 1965 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren 11 Monaten und 14 Tagen zu entnehmen, wovon die Gesamtdienstzeit bis 31.01.2003 23 Jahre 02 Monate und 14 Tage und die Gesamtdienstzeit ab 1.1.2004 17 Jahre, 09 Monate und 0 Tage betrage. Davon seien folgende Zeiten von der XXXX mit Bescheid vom 24.04.1997 angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten:Den Berechnungsblättern ist als Ermittlungsgrundlage für den Ruhebezug nach dem PG 1965 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren 11 Monaten und 14 Tagen zu entnehmen, wovon die Gesamtdienstzeit bis 31.01.2003 23 Jahre 02 Monate und 14 Tage und die Gesamtdienstzeit ab 1.1.2004 17 Jahre, 09 Monate und 0 Tage betrage. Davon seien folgende Zeiten von der römisch 40 mit Bescheid vom 24.04.1997 angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten:
Anrechnungsart
Vor 2004
Nach 2003
J
M
T
J
M
T
Bedingt
0
9
3
Unbedingt und bedingt
15
7
11
3. Gegen den Bescheid vom 17.02.2022 erhob der BF am 15.03.2022 Beschwerde. Darin bekämpfte er die Höhe des Ruhegenusses, die anteilige Pension nach dem APG und die Gesamtpension im Hinblick auf die Berücksichtigung von Ruhegenussvordienstzeiten. Seine Dienstbehörde sei seinem Ansuchen um Neuausstellung des rechtswidrigen Bescheides zu den ruhegenussfähigen Vordienstzeiten gemäß PG 1965 vom 24.04.1997, GZ: XXXX bisher nicht nachgekommen. Die belangte Behörde hätte außerdem in ihrer Berechnung die unbedingte Vordienstzeit von 15 Jahren 07 Monaten und 11 Tagen aus dem Bescheid der Dienstbehörde als bedingte und unbedingte Vordienstzeit übernommen. Diese betrage laut dem rechtswidrigen Bescheid der ruhegenussfähigen Vordienstzeiten jedoch 16 Jahre 04 Monate und 14 Tage.3. Gegen den Bescheid vom 17.02.2022 erhob der BF am 15.03.2022 Beschwerde. Darin bekämpfte er die Höhe des Ruhegenusses, die anteilige Pension nach dem APG und die Gesamtpension im Hinblick auf die Berücksichtigung von Ruhegenussvordienstzeiten. Seine Dienstbehörde sei seinem Ansuchen um Neuausstellung des rechtswidrigen Bescheides zu den ruhegenussfähigen Vordienstzeiten gemäß PG 1965 vom 24.04.1997, GZ: römisch 40 bisher nicht nachgekommen. Die belangte Behörde hätte außerdem in ihrer Berechnung die unbedingte Vordienstzeit von 15 Jahren 07 Monaten und 11 Tagen aus dem Bescheid der Dienstbehörde als bedingte und unbedingte Vordienstzeit übernommen. Diese betrage laut dem rechtswidrigen Bescheid der ruhegenussfähigen Vordienstzeiten jedoch 16 Jahre 04 Monate und 14 Tage.
Der BF beantrage daher die Korrektur der Versicherungszeiten, der ruhegenussfähigen Vordienstzeiten, des Pensionskontos (Überweisungsbetrag an den Dienstgeber etc.) und des verfahrensgegenständlichen Bescheides der belangten Behörde vom 17.02.2022. Die Korrektur müsse die Beträge, sowie die Zeit für die nicht berücksichtigte Dienstzeit bei der XXXX vom 24.05.1981 bis 12.06.1981, die eindeutig im Dienstzeugnis bestätigt werde, beinhalten. Nach der Entscheidung des VwGH vom 27.04.2014, 2013/12/0124, seien die Pensionsbehörden verpflichtet, die Frage, ob die Voraussetzung für eine Ausnahme von der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 PG 1965 vorliege, auf Grund eines eigenständigen Ermittlungsverfahrens zu prüfen. Diese Verpflichtung bestehe nach Maßgabe des Erkenntnisses selbst dann, wenn in Ansehung des in Rede stehenden Zeitraumes ein den Entfall der Bezüge gemäß § 12c Abs. 1 Z2 des Gehaltsgesetzes 1956 feststellender Bescheid ergangen und in Rechtskraft erwachsen sei. Dies gelte umso mehr, wenn wie hier nicht einmal ein solcher Bescheid vorliege Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, eigenständig die Frage zu prüfen, ob der BF im genannten Zeitraum im Verständnis des § 6 Abs. 2 Z1 PG 1965 eigenmächtig und unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben sei. Da die belangte Behörde diese Rechtslage verkannt habe, sei der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und aufzuheben.Der BF beantrage daher die Korrektur der Versicherungszeiten, der ruhegenussfähigen Vordienstzeiten, des Pensionskontos (Überweisungsbetrag an den Dienstgeber etc.) und des verfahrensgegenständlichen Bescheides der belangten Behörde vom 17.02.2022. Die Korrektur müsse die Beträge, sowie die Zeit für die nicht berücksichtigte Dienstzeit bei der römisch 40 vom 24.05.1981 bis 12.06.1981, die eindeutig im Dienstzeugnis bestätigt werde, beinhalten. Nach der Entscheidung des VwGH vom 27.04.2014, 2013/12/0124, seien die Pensionsbehörden verpflichtet, die Frage, ob die Voraussetzung für eine Ausnahme von der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, PG 1965 vorliege, auf Grund eines eigenständigen Ermittlungsverfahrens zu prüfen. Diese Verpflichtung bestehe nach Maßgabe des Erkenntnisses selbst dann, wenn in Ansehung des in Rede stehenden Zeitraumes ein den Entfall der Bezüge gemäß Paragraph 12 c, Absatz eins, Z2 des Gehaltsgesetzes 1956 feststellender Bescheid ergangen und in Rechtskraft erwachsen sei. Dies gelte umso mehr, wenn wie hier nicht einmal ein solcher Bescheid vorliege Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, eigenständig die Frage zu prüfen, ob der BF im genannten Zeitraum im Verständnis des Paragraph 6, Absatz 2, Z1 PG 1965 eigenmächtig und unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben sei. Da die belangte Behörde diese Rechtslage verkannt habe, sei der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und aufzuheben.
Nach der Korrektur um die fehlende Dienstzeit bei der XXXX (23.05.1981 bis 13.06.1981) würden sich folgende Änderungen ergeben: Die bedingte Vordienstzeit betrage 0 Jahre, 09 Monate und 03 Tage; die unbedingte Vordienstzeit betrage 15 Jahre 08 Monate und 01 Tag. Es ergebe sich daher gesamt eine bedingt und unbedingte Vordienstzeit von 16 Jahren 05 Monaten und 04 Tagen. Seine Gesamtzeit betrage daher folgende Gesamtdienstzeit bis 31.12.2003: 23 Jahre 03 Monate und 04 Tage, Gesamtdienstzeit ab 01.01.2004: 17 Jahre 09 Monate und 0 Tage. Somit ergebe sich eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit insgesamt von 41 Jahren 0 Monaten und 04 Tagen. Der Beschwerde legte der BF ein Dienstzeugnis der XXXX bei.Nach der Korrektur um die fehlende Dienstzeit bei der römisch 40 (23.05.1981 bis 13.06.1981) würden sich folgende Änderungen ergeben: Die bedingte Vordienstzeit betrage 0 Jahre, 09 Monate und 03 Tage; die unbedingte Vordienstzeit betrage 15 Jahre 08 Monate und 01 Tag. Es ergebe sich daher gesamt eine bedingt und unbedingte Vordienstzeit von 16 Jahren 05 Monaten und 04 Tagen. Seine Gesamtzeit betrage daher folgende Gesamtdienstzeit bis 31.12.2003: 23 Jahre 03 Monate und 04 Tage, Gesamtdienstzeit ab 01.01.2004: 17 Jahre 09 Monate und 0 Tage. Somit ergebe sich eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit insgesamt von 41 Jahren 0 Monaten und 04 Tagen. Der Beschwerde legte der BF ein Dienstzeugnis der römisch 40 bei.
Die Beschwerde des BF vom 15.03.2022 wurde unter der gegenständlichen Aktenzahl W 173 2254977-1 beim Bundesverwaltungsgericht protokolliert.
4. Bereits mit Schreiben vom 17.05.2021 beantragte der BF beim XXXX als Dienstbehörde die nachträgliche Anrechnung seiner Lehrzeit bei der XXXX vor dem 18. Lebensjahr gemäß § 54 Abs. 2a PG 1965 als Vordienstzeit.4. Bereits mit Schreiben vom 17.05.2021 beantragte der BF beim römisch 40 als Dienstbehörde die nachträgliche Anrechnung seiner Lehrzeit bei der römisch 40 vor dem 18. Lebensjahr gemäß Paragraph 54, Absatz 2 a, PG 1965 als Vordienstzeit.
Mit Bescheid vom 23.03.2022 wies das XXXX den Antrag des BF auf nachträgliche Anrechnung dieser Zeit ab. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 54 Abs. 2 lit. a PG 1965 Zeiten, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat, von der Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen seien. Gemäß § 54 Abs. 5 PG 1965 gelte Abs. 2 lit. a 2. Halbsatz nur für Beamte, auf die § 88 Abs. 1 PG 1965 nicht anzuwenden sei. Diese Ausnahmeregelung sei auf den Fall des BF nicht anwendbar, da er sich bereits vor dem 01.05.1995 in einem vertraglichen Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft XXXX befunden habe und daher § 88 Abs. 1 PG 1965 auf den BF anzuwenden sei.Mit Bescheid vom 23.03.2022 wies das römisch 40 den Antrag des BF auf nachträgliche Anrechnung dieser Zeit ab. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 54, Absatz 2, Litera a, PG 1965 Zeiten, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat, von der Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen seien. Gemäß Paragraph 54, Absatz 5, PG 1965 gelte Absatz 2, Litera a, 2. Halbsatz nur für Beamte, auf die Paragraph 88, Absatz eins, PG 1965 nicht anzuwenden sei. Diese Ausnahmeregelung sei auf den Fall des BF nicht anwendbar, da er sich bereits vor dem 01.05.1995 in einem vertraglichen Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft römisch 40 befunden habe und daher Paragraph 88, Absatz eins, PG 1965 auf den BF anzuwenden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W217 2254600-1 protokolliert wurde. Mit Erkenntnis vom 20.06.2022, W217 2254600-1/5E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.03.2022 ab. Die Abweisung des Antrages auf nachträgliche Anrechnung der Lehrzeit des BF vor dem 18.Lebensjahr entspreche der Rechtslage und stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, der sich in der Rechtssache C-159/15 mit der Frage der Vereinbarkeit des § 54 Abs. 2 lit a PG 1965 mit der 
Richtlinie des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in der Beschäftigung und Beruf auseinander gesetzt habe und zum Schluss gekommen sei, die Regelung der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie nicht entgegenstehe. Der Bescheid vom 23.03.2022 erwuchs in Rechtskraft.Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W217 2254600-1 protokolliert wurde. Mit Erkenntnis vom 20.06.2022, W217 2254600-1/5E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.03.2022 ab. Die Abweisung des Antrages auf nachträgliche Anrechnung der Lehrzeit des BF vor dem 18.Lebensjahr entspreche der Rechtslage und stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, der sich in der Rechtssache C-159/15 mit der Frage der Vereinbarkeit des Paragraph 54, Absatz 2, Litera a, PG 1965 mit der ris-attachment://hauptdokument.img1is.jpgris-attachment://hauptdokument.img2is.jpgRichtlinie des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in der Beschäftigung und Beruf auseinander gesetzt habe und zum Schluss gekommen sei, die Regelung der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie nicht entgegenstehe. Der Bescheid vom 23.03.2022 erwuchs in Rechtskraft.
5. Mit Schreiben vom 25.04.2022, GZ: XXXX , informierte das XXXX den BF darüber, dass die Zeit vom 24.05.1981 — 12.06.1981 unter Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages in der Höhe von € 131,20 gemäß § 56 PG 1965 als zusätzliche Ruhegenussvordienstzeit angerechnet werden könne. Er wurde zur Stellungnahme aufgefordert, ob er seinen Anrechnungsantrag aufrechterhalten würde.5. Mit Schreiben vom 25.04.2022, GZ: römisch 40 , informierte das römisch 40 den BF darüber, dass die Zeit vom 24.05.1981 — 12.06.1981 unter Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages in der Höhe von € 131,20 gemäß Paragraph 56, PG 1965 als zusätzliche Ruhegenussvordienstzeit angerechnet werden könne. Er wurde zur Stellungnahme aufgefordert, ob er seinen Anrechnungsantrag aufrechterhalten würde.
6. Der BF brachte dazu mit Schreiben vom 04.05.2022 vor, er habe bereits in seinem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft Pensionsbeiträge entrichtet, die ihm nicht erstattet worden seien. Bei Bezahlung eines besonderen Pensionsbeitrages von € 131,20 liege eine Doppelverrechnung vor. Er halte demnach seinen Antrag auf Anrechnung der in Frage stehenden Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten aufrecht.
7. Mit Bescheid des XXXX vom 23.06.2022, GZ: XXXX , wurde dem BF aufgrund seines Antrags vom 15.03.2022 folgende Zeiten, die vor dem Tag des Beginnes seiner ruhgenussfähigen Bundesdienstzeit (01.03.1997) liegen, nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 zusätzlich als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet: 7. Mit Bescheid des römisch 40 vom 23.06.2022, GZ: römisch 40 , wurde dem BF aufgrund seines Antrags vom 15.03.2022 folgende Zeiten, die vor dem Tag des Beginnes seiner ruhgenussfähigen Bundesdienstzeit (01.03.1997) liegen, nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 zusätzlich als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet:
Dienstgeber bzw. Einrichtung
Zeit – von/bis
Anrechnung gemäß § 53Anrechnung gemäß Paragraph 53
Ausmaß
Jahr/Monat/Tag
XXXX römisch 40
24.05.1981 – 12.06.1981
Abs. 2 lit. aAbsatz 2, Litera a
20
Der BF habe für die mit diesem Bescheid angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 56 PG 1965 einen besonderen Pensionsbeitrag in der Höhe von € 131,20 zu leisten. Der BF habe für die mit diesem Bescheid angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten gemäß Paragraph 56, PG 1965 einen besonderen Pensionsbeitrag in der Höhe von € 131,20 zu leisten.
8. Gegen den Bescheid von 23.06.2022 erhob der BF am 04.07.2022 fristgerecht Beschwerde. Er führte darin aus, der von ihm geforderte besondere Pensionsbeitrag in der Höhe von € 131,20 sei rechtswidrig.
9. Der Beschwerdeakt gegen den Bescheid des XXXX vom 23.06.2022 wurde ebenfalls dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und unter der Aktenzahl W201 2258372 protokolliert. Mit Erkenntnis vom 15.03.2023, W201 2258372-1/11E, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid vom 23.06.2022 bestätigt. Die Zahlung des besonderen Pensionsbeitrages von € 131,20 sei dem BF vorzuschreiben. Der Bescheid vom 23.06.2022 erwuchs in Rechtskraft.9. Der Beschwerdeakt gegen den Bescheid des römisch 40 vom 23.06.2022 wurde ebenfalls dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und unter der Aktenzahl W201 2258372 protokolliert. Mit Erkenntnis vom 15.03.2023, W201 2258372-1/11E, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid vom 23.06.2022 bestätigt. Die Zahlung des besonderen Pensionsbeitrages von € 131,20 sei dem BF vorzuschreiben. Der Bescheid vom 23.06.2022 erwuchs in Rechtskraft.
10. Im gegenständlichen Verfahren W173 2254977-1 verwies der BF im Rahmen des Parteiengehörs auf sein bisheriges Vorbringen. Ruhegenussvordienstzeiten seien von Amts wegen anzurechnen. Auch nachträglich festgestellte Ruhegenussvordienstzeiten seien amtswegig mit einem zusätzlichen Bescheid zu berücksichtigen. Für den Zeitraum vom 24.05.1981 bis 12.06.1981, in dem er sich im Krankenstand befunden habe, sei von ihm ein Pensionsbeitrag über seinen Dienstgeber XXXX entrichtet worden. Dazu wurde in der Beilage eine Aufstellung der jährlichen Teilgutschriften und ein Versicherungsdatenauszug übermittelt. In diesem schien für die Zeit vom 14.05.1981 bis 12.06.1981 ein Krankengeldbezug auf. Als Dienstgeber für das Jahr 1981 schienen die XXXX und die XXXX samt Summe der Beitragsgrundlagen auf. 10. Im gegenständlichen Verfahren W173 2254977-1 verwies der BF im Rahmen des Parteiengehörs auf sein bisheriges Vorbringen. Ruhegenussvordienstzeiten seien von Amts wegen anzurechnen. Auch nachträglich festgestellte Ruhegenussvordienstzeiten seien amtswegig mit einem zusätzlichen Bescheid zu berücksichtigen. Für den Zeitraum vom 24.05.1981 bis 12.06.1981, in dem er sich im Krankenstand befunden habe, sei von ihm ein Pensionsbeitrag über seinen Dienstgeber römisch 40 entrichtet worden. Dazu wurde in der Beilage eine Aufstellung der jährlichen Teilgutschriften und ein Versicherungsdatenauszug übermittelt. In diesem schien für die Zeit vom 14.05.1981 bis 12.06.1981 ein Krankengeldbezug auf. Als Dienstgeber für das Jahr 1981 schienen die römisch 40 und die römisch 40 samt Summe der Beitragsgrundlagen auf.
11. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bekanntgabe, ob er den besonderen Pensionsbeitrag von € 131,20 für die Zeit zwischen dem 24.05.1981 und dem 12.06.1981 gemäß § 56 PG 1965 geleistet habe, gab der BF mit Schreiben vom 16.04.2023 bekannt, den besonderen genannten Pensionsbeitrag entrichtet zu haben. Die Zeit vom 24.05.1981 bis 12.06.1981 sei als ruhegenussfähige Vordienstzeit zu berücksichtigen. 11. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bekanntgabe, ob er den besonderen Pensionsbeitrag von € 131,20 für die Zeit zwischen dem 24.05.1981 und dem 12.06.1981 gemäß Paragraph 56, PG 1965 geleistet habe, gab der BF mit Schreiben vom 16.04.2023 bekannt, den besonderen genannten Pensionsbeitrag entrichtet zu haben. Die Zeit vom 24.05.1981 bis 12.06.1981 sei als ruhegenussfähige Vordienstzeit zu berücksichtigen.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Herr XXXX ist am XXXX geboren. Er befindet sich seit dem 01.10.2021 gemäß § 14 Beamtendienstrechtsgesetz (BDG 1997) wegen dauernder Dienstunfähigkeit im Ruhestand. 1.1. Herr römisch 40 ist am römisch 40 geboren. Er befindet sich seit dem 01.10.2021 gemäß Paragraph 14, Beamtendienstrechtsgesetz (BDG 1997) wegen dauernder Dienstunfähigkeit im Ruhestand.
1.2. Dem BF wurde mit Bescheid der XXXX vom 24.04.1997, Zl. XXXX , eine Ruhegenussvordienstzeit im Ausmaß von 09 Monaten und 03 Tagen bedingt, sowie 15 Jahre, 07 Monate und 11 Tage unbedingt angerechnet. 1.2. Dem BF wurde mit Bescheid der römisch 40 vom 24.04.1997, Zl. römisch 40 , eine Ruhegenussvordienstzeit im Ausmaß von 09 Monaten und 03 Tagen bedingt, sowie 15 Jahre, 07 Monate und 11 Tage unbedingt angerechnet.
1.3. Der Zeitraum zwischen dem 24.05.1981 und dem 12.06.1981 ist dem BF ebenfalls als Ruhegenussvordienstzeit gemäß § 53 Abs. 2 lit.a PG 1965 anzurechnen. Der BF hat dafür einen besonderen Pensionsbeitrag in der Höhe von € 131,20 entrichtet. 1.3. Der Zeitraum zwischen dem 24.05.1981 und dem 12.06.1981 ist dem BF ebenfalls als Ruhegenussvordienstzeit gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, PG 1965 anzurechnen. Der BF hat dafür einen besonderen Pensionsbeitrag in der Höhe von € 131,20 entrichtet.
1.4. Der BF weist zu 30.09.2021 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von insgesamt 41 Jahren 0 Monate und 04 Tage auf.
1.5. Auf Grund dieser gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit gebührt dem BF ab 01.10.2021 eine monatliche Gesamtpension von brutto € 2.546,38, die sich aus einem Ruhegenuss in der Höhe von € 1.629.32, einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG 1965 von € 338,21, einer Nebengebührenzulage in der Höhe von € 108,51 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von € 470,34 zusammensetzt.1.5. Auf Grund dieser gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit gebührt dem BF ab 01.10.2021 eine monatliche Gesamtpension von brutto € 2.546,38, die sich aus einem Ruhegenuss in der Höhe von € 1.629.32, einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG 1965 von € 338,21, einer Nebengebührenzulage in der Höhe von € 108,51 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von € 470,34 zusammensetzt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Fragen unstrittig. Es handelt sich vielmehr um die Beurteilung einer Rechtsfrage. Es war über die Frage zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 17.02.2022 festgestellte Gesamtpension unter Zugrundelegung der in den Berechnungsblättern des Bescheides genannten Ruhegenussvordienstzeiten korrekt bemessen wurde, oder ob Vordienstzeiten unberücksichtigt geblieben sind, die sich auch auf die Höhe der Gesamtpension auswirken würden.
Strittig ist dabei, ob der Zeitraum vom 24.05.1981 bis 12.06.1981 dem BF als ruhegenussfähige Vordienstzeit anzurechnen ist. Mit rechtskräftigem Bescheid des XXXX vom 23.06.2022, Zl XXXX , wurde die Zeit vom 24.05.1981 bis 12.06.1981, die er beim Dienstgeber XXXX absolvierte, als ruhegenussfähige Vordienstzeit gemäß § 53 Abs. 2 lit.a PG 1965 unter Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 56 PG 1965 in der Höhe von € 131,20 angerechnet. Mit Schreiben vom 16.04.2023 bestätigte der BF die Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages in der genannten Höhe, sodass der genannte Zeitraum als ruhegenussfähige Vordienstzeit anzurechnen und bei der Berechnung der Gesamtpension zu berücksichtigen ist. Es ist daher die Gesamtdienstzeit bis zum 31.12.2003 nicht nur mit 23 Jahre 02 Monate und 14 Tage festzulegen, sondern sind weitere 20 Tage für den Zeitraum vom 24.05.1981 bis zum 12.06.1981 zu veranschlagen. Daraus resultiert eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit bis zum 31.12.2003 in der Höhe von 23 Jahre, 03 Monaten und 04 Tage. Diese Summe wurde im Übrigen auch vom BF in seiner Beschwerde vom 15.03.2022 als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit bis 31.12.2003 genannt. Unter Berücksichtigung der unstrittigen Gesamtdienstzeit ab 01.01.2004 von 17 Jahren, 09 Monaten und 0 Tagen liegt gemäß § 6 PG 1965 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von insgesamt 41 Jahren, 0 Monate und 04 Tage vor, die auch der BF in seiner Beschwerde als korrekt bezeichnete. Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 17.02.2022 lediglich eine Gesamtdienstzeit von insgesamt 40 Jahren 11 Monate und 14 Tage bei der Berechnung der Gesamtpension berücksichtigte, ist die Gesamtpension des BF neu zu berechnen. Strittig ist dabei, ob der Zeitraum vom 24.05.1981 bis 12.06.1981 dem BF als ruhegenussfähige Vordienstzeit anzurechnen ist. Mit rechtskräftigem Bescheid des römisch 40 vom 23.06.2022, Zl römisch 40 , wurde die Zeit vom 24.05.1981 bis 12.06.1981, die er beim Dienstgeber römisch 40 absolvierte, als ruhegenussfähige Vordienstzeit gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, PG 1965 unter Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages gemäß Paragraph 56, PG 1965 in der Höhe von € 131,20 angerechnet. Mit Schreiben vom 16.04.2023 bestätigte der BF die Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages in der genannten Höhe, sodass der genannte Zeitraum als ruhegenussfähige Vordienstzeit anzurechnen und bei der Berechnung der Gesamtpension zu berücksichtigen ist. Es ist daher die Gesamtdienstzeit bis zum 31.12.2003 nicht nur mit 23 Jahre 02 Monate und 14 Tage festzulegen, sondern sind weitere 20 Tage für den Zeitraum vom 24.05.1981 bis zum 12.06.1981 zu veranschlagen. Daraus resultiert eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit bis zum 31.12.2003 in der Höhe von 23 Jahre, 03 Monaten und 04 Tage. Diese Summe wurde im Übrigen auch vom BF in seiner Beschwerde vom 15.03.2022 als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit bis 31.12.2003 genannt. Unter Berücksichtigung der unstrittigen Gesamtdienstzeit ab 01.01.2004 von 17 Jahren, 09 Monaten und 0 Tagen liegt gemäß Paragraph 6, PG 1965 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von insgesamt 41 Jahren, 0 Monate und 04 Tage vor, die auch der BF in seiner Beschwerde als korrekt bezeichnete. Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 17.02.2022 lediglich eine Gesamtdienstzeit von insgesamt 40 Jahren 11 Monate und 14 Tage bei der Berechnung der Gesamtpension berücksichtigte, ist die Gesamtpension des BF neu zu berechnen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A.) Stattgabe der Beschwerde
3.1.Anzuwendende Rechtslage
Der BF befindet sich seit 01.10.2021 gemäß § 14 BDG 1979 im Ruhestand. Der Anspruch des BF auf Ruhebezug gebührte erstmals mit 01.10.2021. Für dessen Bemessung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 27.06.2013, 2012/12/0149) der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgebend. Es sind daher grundsätzlich die einschlägigen Regelungen in der am 01.10.2021 geltenden Fassung anzuwenden (Pensionsgesetz 1965, BGBl 340/1965 idF der Novelle BGBl Nr. 153/2020).Der BF befindet sich seit 01.10.2021 gemäß Paragraph 14, BDG 1979 im Ruhestand. Der Anspruch des BF auf Ruhebezug gebührte erstmals mit 01.10.2021. Für dessen Bemessung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.06.2013, 2012/12/0149) der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgebend. Es sind daher grundsätzlich die einschlägigen Regelungen in der am 01.10.2021 geltenden Fassung anzuwenden (Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt 340 aus 1965, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 2020,).
Die Verweise auf die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1997) und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) beziehen sich – ausgenommen jene zur Berechnung des Vergleichsruhebezuges nach den am 31.12.2003 geltenden Bestimmungen – daher jeweils auf die am 01.10.2021 geltende Fassung.
3.2. Berechnung der Gesamtpension
3.2.1. Allgemeines
Das Pensionsgesetz 1965 wurde in den letzten Jahren mehrfach novelliert. Während § 4 Abs. 2 PG 1965 idF vom 01.01.2002 vorsah, dass 80% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges die Ruhegenussbemessungsgrundlage bildet, sieht § 4 iVm § 5 Abs. 1 PG 1965 vor, dass 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (Durchrechnung nach § 4 PG 1965) die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage bildet. Das Pensionsgesetz 1965 wurde in den letzten Jahren mehrfach novelliert. Während Paragraph 4, Absatz 2, PG 1965 in der Fassung vom 01.01.2002 vorsah, dass 80% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges die Ruhegenussbemessungsgrundlage bildet, sieht Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, PG 1965 vor, dass 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (Durchrechnung nach Paragraph 4, PG 1965) die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage bildet.
3.2.2.Ermittlung des Ruhebezuges
Gemäß § 3a PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.Gemäß Paragraph 3 a, PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
3.2.3. Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
Gemäß § 6 Abs. 1 PG 1965 setzt sich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zusammen aus:Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, PG 1965 setzt sich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zusammen aus:
a) der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
b) den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
c) den angerechneten Ruhestandszeiten,
d) den zugerechneten Zeiträumen,
e) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
Nach Abs. 2 leg. cit. gilt als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der ZeitNach Absatz 2, leg. cit. gilt als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit in vollen Jahren und Monaten auszudrücken. Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt. Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit in vollen Jahren und Monaten auszudrücken. Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt.
Der BF, der in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund am 01.03.1997 eingetreten ist und mit Ablauf des 31.09.2021 in den Ruhestand getreten ist, weist bis zum 31.12.2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit 23 Jahren, 03 Monate und 04 Tage auf. Dabei wurden dem BF an Ruhegenussvordienstzeiten seit der Vollendung des 18. Lebensjahres im Ausmaß von 09 Monaten und 03 Tagen bedingt sowie unbedingt 15 Jahre 07 Monate und 11 Tage mit Bescheid der XXXX vom 24.04.1997 sowie weitere 20 Tage mit Bescheid des XXXX vom 23.06.2022 angerechnet. Ab dem 01.01.2004 bis zum 30.09.2021 beläuft sich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit auf 17 Jahre 09 Monate und 0 Tage. Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 1 PG 1965 beträgt damit insgesamt 41 Jahren 0 Monate und 04 Tage. Der BF, der in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund am 01.03.1997 eingetreten ist und mit Ablauf des 31.09.2021 in den Ruhestand getreten ist, weist bis zum 31.12.2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit 23 Jahren, 03 Monate und 04 Tage auf. Dabei wurden dem BF an Ruhegenussvordienstzeiten seit der Vollendung des 18. Lebensjahres im Ausmaß von 09 Monaten und 03 Tagen bedingt sowie unbedingt 15 Jahre 07 Monate und 11 Tage mit Bescheid der römisch 40 vom 24.04.1997 sowie weitere 20 Tage mit Bescheid des römisch 40 vom 23.06.2022 angerechnet. Ab dem 01.01.2004 bis zum 30.09.2021 beläuft sich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit auf 17 Jahre 09 Monate und 0 Tage. Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, PG 1965 beträgt damit insgesamt 41 Jahren 0 Monate und 04 Tage.
3.2.4. Ruhegenussberechnungsgrundlage
Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist gemäß § 4 Abs. 1 PG 1965 wie folgt zu ermitteln:Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist gemäß Paragraph 4, Absatz eins, PG 1965 wie folgt zu ermitteln:
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln, wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln, wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.
2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, aufzuwerten.
3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 91 Abs. 3 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß Paragraph 91, Absatz 3, oder gemäß Ziffer 4, oder Ziffer 5, weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.
4. bis 6. […]
Gemäß § 91 Abs. 3 PG 1965 ist die Zahl „480“ in § 4 Abs. 1 Z 3 durch die Zahl „319“ zu ersetzen, wenn ein Ruhebezug erstmals im Jahr 2021 gebührt. Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Ruhegenussberechnungsgrundlage daher wie folgt:Gemäß Paragraph 91, Absatz 3, PG 1965 ist die Zahl „480“ in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, durch die Zahl „319“ zu ersetzen, wenn ein Ruhebezug erstmals im Jahr 2021 gebührt. Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Ruhegenussberechnungsgrundlage daher wie folgt:
Beitragsmonat
Beitragsgrundlage
Ausmaß
Aufwertungsfaktor
Beitragsgrundlage
(aufgewertet)
2021/09
€ 4.528,70
100%
1,000
€ 4.528,70
2021/08
€ 4.528,70
100%
1,000
€ 4.528,70
2021/07
€ 4.528,70
100%
1,000
€ 4,528,70
2021/06
€ 4.528,70
100%
1,000
€ 4.528,70
2021/05
€ 4.528,70
100%
1,000
€ 4.528,70
2021/04
€ 4.528,70
100%
1,000
€ 4.528,70
2021/03
€ 4.528,70
100%
1,000
€ 4.528,70
2021/02
€ 4.528,70
100%
1,000
€ 4.528,70
2021/01
€ 4.528,70
100%
1,000
€ 4.528,70
2020/12
€ 4.464,80
100%
1,000
€ 4.464,80
2002/11
€ 4.464,80
100%
1,000
€ 4.464,80
2020/10
€ 4.464,80
100%
1,000
€ 4.464,80
2020/09
€ 4.464,80
100%
1,000
€ 4.464,80
2020/08
€ 4.464,80
100%
1,000
€ 4.464,80
2020/07
€ 4.464,80
100%
1,000
€ 4.464,80
2020/06
€ 4.194,60
100%
1,000
€ 4.194,60
2020/05
€ 4.194,60
100%
1,000
€ 4.194,60
2020/04
€ 4.194,60
100%
1,000
€ 4.194,60
2020/03
€ 4.194,60
100%
1,000
€ 4.194,60
2020/02
€ 4.194,60
100%
1,000
€ 4.194,60
2020/01
€ 4.194,60
100%
1,000
€ 4.194,60
2019/12
€ 4.102,20
100%
1,018
€ 4.176,04
2019/11
€ 4.102,20
100%
1,018
€ 4.176,04
2019/10
€ 4.102,20
100%
1,018
€ 4.176,04
2019/09
€ 4.102,20
100%
1,018
€ 4.176,04
2019/08
€ 4.102,20
100%
1,018
€ 4.176,04
2019/07
€ 4.102,20
100%
1,018
€ 4.176,04
2019/06
€ 4.102,20
100%
1,018
€ 4.176,04
2019/05
€ 4.102,20
100%
1,018
€ 4.176,04
2019/04
€ 4.102,20
100%
1,018
€ 4.176,04
2019/03
€ 4.102,20
100%
1,018
€ 4.176,04
2019/02
€ 4.102,20
100%
1,018
€ 4.176,04
2019/01
€ 4.102,20
100%
1,018
€ 4.176,04
2018/12
€ 3.989,20
100%
1,038
€ 4.140,79
2018/11
€ 3.989,20
100%
1,038
€ 4.140,79
2018/10
€ 3.989,20
100%
1,038
€ 4.140,79
2018/09
€ 3.989,20
100%
1,038
€ 4.140,79
2018/08
€ 3.989,20
100%
1,038
€ 4.140,79
2018/07
€ 3.989,20
100%
1,038
€ 4.140,79
2018/06
€ 3.988,86
100%
1,038
€ 4.140,44
2018/05
€ 3.988,86
100%
1,038
€ 4.140,44
2018/04
€ 3.988,86
100%
1,038
€ 4.140,44
2018/03
€ 3.988,86
100%
1,038
€ 4.140,44
2018/02
€ 3.988,86
100%
1,038
€ 4.140,44
2018/01
€ 3.988,86
100%
1,038
€ 4.140,44
2017/12
€ 3.898,09
100%
1,055
€ 4.112,48
2017/11
€ 3.898,09
100%
1,055
€ 4.112,48
2017/10
€ 3.898,09
100%
1,055
€ 4.112,48
2017/09
€ 3.898,09
100%
1,055
€ 4.112,48
2017/08
€ 3.898,09
100%
1,055
€ 4.112,48
2017/07
€ 3.898,09
100%
1,055
€ 4.112,48
2017/06
€ 3.898,09
100%
1,055
€ 4.112,48
2017/05
€ 3.898,09
100%
1,055
€ 4.112,48
2017/04
€ 3.898,09
100%
1,055
€ 4.112,48
2017/03
€ 3.898,09
100%
1,055
€ 4.112,48
2017/02
€ 3.898,09
100%
1,055
€ 4.112,48
2017/01
€ 3.898,09
100%
1,055
€ 4.112,48
2016/12
€ 3.630,58
100%
1,063
€ 3.859,31
2016/11
€ 3.630,58
100%
1,063
€ 3.859,31
2016/10
€ 3.630,58
100%
1,063
€ 3.859,31
2016/09
€ 3.630,58
100%
1,063
€ 3.859,31
2016/08
€ 3.630,58
100%
1,063
€ 3.859,31
2016/07
€ 3.630,58
100%
1,063
€ 3.859,31
2016/06
€ 3.630,58
100%
1,063
€ 3.859,31
2016/05
€ 3.630,58
100%
1,063
€ 3.859,31
2016/04
€ 3.630,58
100%
1,063
€ 3.859,31
2016/03
€ 3.630,58
100%
1,063
€ 3.859,31
2016/02
€ 3.630,58
100%
1,063
€ 3.859,31
2016/01
€ 3.630,58
100%
1,063
€ 3.859,31
2015/12
€ 3.584,00
100%
1,076
€ 3.856,38
2015/11
€ 3.584,00
100%
1,076
€ 3.856,38
2015/10
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100%
1,382
€ 2.844,59
2001/11
S 28.323,00
100%
1,382
€ 2.844,59
2001/10
S 28.323,00
100%
1,382
€ 2.844,59
2001/09
S 28.323,00
100%
1,382
€ 2.844,59
2001/08
S 28.323,00
100%
1,382
€ 2.844,59
2001/07
S 28.323,00
100%
1,382
€ 2.844,59
2001/06
S 28.323,00
100%
1,382
€ 2.844,59
2001/05
S 28.323,00
100%
1,382
€ 2.844,59
2001/04
S 28.323,00
100%
1,382
€ 2.844,59
2001/03
S 28.323,00
100%
1,382
€ 2.844,59
2001/02
S 28.323,00
100%
1,382
€ 2.844,59
2001/01
S 28.323,00
100%
1,382
€ 2.844,59
2000/12
S 26.314,00
100%
1,397
€ 2.671,50
2000/11
S 26.314,00
100%
1,397
€ 2.671,50
2000/10
S 26.314,00
100%
1,397
€ 2.671,50
2000/09
S 26.314,00
100%
1,397
€ 2.671,50
2000/08
S 26.314,00
100%
1,397
€ 2.671,50
2000/07
S 26.314,00
100%
1,397
€ 2.671,50
2000/06
S 26.314,00
100%
1,397
€ 2.671,50
2000/05
S 26.314,00
100%
1,397
€ 2.671,50
2000/04
S 26.314,00
100%
1,397
€ 2.671,50
2000/03
S 26.314,00
100%
1,397
€ 2.671,50
2000/02
S 26.314,00
100%
1,397
€ 2.671,50
2000/01
S 26.314,00
100%
1,397
€ 2.671,50
1999/12
S 25.926,00
100%
1,403
€ 2.643,41
1999/11
S 25.926,00
100%
1,403
€ 2.643,41
1999/10
S 25.926,00
100%
1,403
€ 2.643,41
1999/09
S 25.926,00
100%
1,403
€ 2.643,41
1999/08
S 25.926,00
100%
1,403
€ 2.643,41
1999/07
S 25.926,00
100%
1,403
€ 2.643,41
1999/06
S 25.926,00
100%
1,403
€ 2.643,41
1999/05
S 25.926,00
100%
1,403
€ 2.643,41
1999/04
S 25.926,00
100%
1,403
€ 2.643,41
1999/03
S 25.926,00
100%
1,403
€ 2.643,41
1999/02
S 25.926,00
100%
1,403
€ 2.643,41
1999/01
S 25.926,00
100%
1,403
€ 2.643,41
1998/12
S 23.517,00
100%
1,423
€ 2.431,97
1998/11
S 23.517,00
100%
1,423
€ 2.431,97
1998/10
S 23.517,00
100%
1,423
€ 2.431,97
1998/09
S 23.517,00
100%
1,423
€ 2.431,97
1998/08
S 23.517,00
100%
1,423
€ 2.431,97
1998/07
S 23.517,00
100%
1,423
€ 2.431,97
1998/06
S 23.517,00
100%
1,423
€ 2.431,97
1998/05
S 23.517,00
100%
1,423
€ 2.431,97
1998/04
S 23.517,00
100%
1,423
€ 2.431,97
1998/03
S 23.517,00
100%
1,423
€ 2.431,97
1998/02
S 23.517,00
100%
1,423
€ 2.431,97
1998/01
S 23.517,00
100%
1,423
€ 2.431,97
1997/12
S 23.051,00
100%
1,441
€ 2.413,94
1997/11
S 23.051,00
100%
1,441
€ 2.413,94
1997/10
S 23.051,00
100%
1,441
€ 2.413,94
1997/09
S 23.051,00
100%
1,441
€ 2.413,94
1997/08
S 23.051,00
100%
1,441
€ 2.413,94
1997/07
S 23.051,00
100%
1,441
€ 2.413,94
1997/06
S 23.051,00
100%
1,441
€ 2.413,94
1997/05
S 23.051,00
100%
1,441
€ 2.413,94
1997/04
S 23.051,00
100%
1,441
€ 2.413,94
1997/03
S 23.051,00
100%
1,441
€ 2.413,94
1997/02
S 20.956,00
100%
1,441
€ 2.194,54
1997/01
S 20.956,00
100%
1,441
€ 2.194,54
1995/12
S 20.287,00
100%
1,476
€ 2.176,09
1995/11
S 20.287,00
100%
1,476
€ 2.176,09
1995/10
S 20.287,00
100%
1,476
€ 2.176,09
1995/09
S 20.287,00
100%
1,476
€ 2.176,09
1995/08
S 20.287,00
100%
1,476
€ 2.176,09
1995/07
S 20.287,00
100%
1,476
€ 2.176,09
1995/06
S 20.287,00
100%
1,476
€ 2.176,09
1995/05
S 20.287,00
100%
1,476
€ 2.176,09
1995/04
S 20.287,00
100%
1,476
€ 2.176,09
1995/03
S 20.287,00
100%
1,476
€ 2.176,09
1995/02
S 20.287,00
100%
1,476
€ 2.176,09
1995/01
S 20.287,00
100%
1,476
€ 2.176,09
1994/12
S 19.261,00
100%
1,520
€ 2.127,62
1994/11
S 19.261,00
100%
1,520
€ 2.127,62
1994/10
S 19.261,00
100%
1,520
€ 2.127,62
1994/09
S 19.261,00
100%
1,520
€ 2.127,62
1994/08
S 19.261,00
100%
1,520
€ 2.127,62
1994/07
S 19.261,00
100%
1,520
€ 2.127,62
1994/06
S 19.261,00
100%
1,520
€ 2.127,62
1994/05
S 19.261,00
100%
1,520
€ 2.127,62
1994/04
S 19.261,00
100%
1,520
€ 2.127,62
1994/03
S 19.261,00
100%
1,520
€ 2.127,62
Anzahl der Beitragsmonate: 319
Summe der 319 höchsten Beitragsgrundlagen: € 1.075.724,65
Geteilt durch 319
Ruhegenussberechnungsgrundlage: € 3.372,18
3.2.5. Ruhegenussbemessungsgrundlage
Zur Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist § 5 Abs. 1 PG 1965 heranzuziehen, wonach 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungs-grundlage bilden.Zur Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist Paragraph 5, Absatz eins, PG 1965 heranzuziehen, wonach 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungs-grundlage bilden.
§ 5 Abs. 2 leg. cit. bestimmt weiters, dass für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet hat, das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28% zu kürzen ist.Paragraph 5, Absatz 2, leg. cit. bestimmt weiters, dass für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet hat, das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28% zu kürzen ist.
§ 5 Abs. 2a leg. cit. beträgt das Ausmaß der Kürzung bei einer Ruhestandversetzung nach § 15b BDG 1979 abweichend von Abs. 2, 0,12% pro Monat.Paragraph 5, Absatz 2 a, leg. cit. beträgt das Ausmaß der Kürzung bei einer Ruhestandversetzung nach Paragraph 15 b, BDG 1979 abweichend von Absatz 2,, 0,12% pro Monat.
(……)
Gemäß § 5 Abs. 5 leg.cit. darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht unterschreiten und 90,80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht überschreiten. Gemäß Paragraph 5, Absatz 5, leg.cit. darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht unterschreiten und 90,80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht überschreiten.
Der BF wurde gemäß § 14 BDG 1979 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand des BF ist mit Ablauf des 30.09.2021 festgesetzt. Der Ablauf des Monats, in dem der BF das 65. Lebensjahr vollenden wird, ist der 30.04.2027. Die Versetzung des BF in den Ruhestand erfolgte somit 67 Monate vor der Vollendung des 65. Lebensjahres. Das Prozentausmaß mit 0,28% pro Monat ergibt für 67 Monate eine Kürzung von 18,76% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Da die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage damit unter 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage liegen würde (80% - 18,76% = 61,25%), sind 62% der vollen Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehen (62% von € 3.372,18 = € 2.090,75).Der BF wurde gemäß Paragraph 14, BDG 1979 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand des BF ist mit Ablauf des 30.09.2021 festgesetzt. Der Ablauf des Monats, in dem der BF das 65. Lebensjahr vollenden wird, ist der 30.04.2027. Die Versetzung des BF in den Ruhestand erfolgte somit 67 Monate vor der Vollendung des 65. Lebensjahres. Das Prozentausmaß mit 0,28% pro Monat ergibt für 67 Monate eine Kürzung von 18,76% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Da die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage damit unter 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage liegen würde (80% - 18,76% = 61,25%), sind 62% der vollen Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehen (62% von € 3.372,18 = € 2.090,75).
Das ergibt eine Ruhegenussbemessungsgrundlage von € 2.090,75.
3.2.6. Bemessung des Ruhegenusses gemäß § 7 PG 19653.2.6. Bemessung des Ruhegenusses gemäß Paragraph 7, PG 1965
Zum Ausmaß des Ruhegenusses bestimmt § 7 PG 1965 folgendes: Zum Ausmaß des Ruhegenusses bestimmt Paragraph 7, PG 1965 folgendes:
(1) Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222% und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852% der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Der Ruhegenuss darf 40% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
§ 90 PG 1965 sieht dazu ergänzend vor, dass abweichend von § 7 PG 1965 bei Beamten, die am 31.12.2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,Paragraph 90, PG 1965 sieht dazu ergänzend vor, dass abweichend von Paragraph 7, PG 1965 bei Beamten, die am 31.12.2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,
1. die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 2% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,167% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat,
2. die nach dem 31. Dezember 2003 anfallenden Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 1,667% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,139% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 mit 1,429% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und mit 0,119% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat und
3. die ersten 15 Jahre bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 die ersten 10 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage
beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen ist. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
Ausgehend von einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (einschließlich Ruhegenussvordienstzeiten) von 41 Jahren und 04 Tagen, wären
a) Für Zeiten bis 31.12.2003
Für 10 Jahre 50,000% der Ruhegenussbemessungsgrundlage
Für 13 Jahre je 2,000% 26,000% der Ruhegenussbemessungsgrundlage
Für 3 Monate je 0,167% 0,501% der Ruhegenussbemessungsgrundlage
b) Für Zeiten ab 01.01.2004
für 17 Jahre je 1,429% 24,293% der Ruhegenussbemessungsgrundlage
Für 9 Monate je 0,119% 1,071% der Ruhegenussbemessungsgrundlage
somit gesamt 101,865%, höchstens jedoch gemäß § 90 Abs. 2 PG 1965 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage zu veranschlagen (€ 2.090,75). Der Ruhegenuss darf gemäß § 7 Abs. 2 PG 1965 nicht 40% der Ruhegenussberechnungsgrundlage unterschreiten (€ 1.348,97). somit gesamt 101,865%, höchstens jedoch gemäß Paragraph 90, Absatz 2, PG 1965 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage zu veranschlagen (€ 2.090,75). Der Ruhegenuss darf gemäß Paragraph 7, Absatz 2, PG 1965 nicht 40% der Ruhegenussberechnungsgrundlage unterschreiten (€ 1.348,97).
Der Ruhgenuss beträgt somit € 2.090,75.
3.2.7. Nebengebührenzulage
Gemäß § 58 PG 1965 gebührt dem Beamten, der anspruchsbegründete Nebengebühren bezogen hat, eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.Gemäß Paragraph 58, PG 1965 gebührt dem Beamten, der anspruchsbegründete Nebengebühren bezogen hat, eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
Gemäß § 61 Abs. 1 PG 1965 ist die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss auf der Grundlage der für die Zeit vom 01.01.1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, PG 1965 ist die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss auf der Grundlage der für die Zeit vom 01.01.1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich
1.um Nebengebühren aus früheren Dienstverhältnissen nach § 65 Abs. 5, nach § 66 Abs. 3 und nach § 11 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung und 1.um Nebengebühren aus früheren Dienstverhältnissen nach Paragraph 65, Absatz 5,, nach Paragraph 66, Absatz 3 und nach Paragraph 11, Absatz 4, des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung und
2. um Gutschriften von Nebengebührenwerten a) nach den §§ 67 und 68 und b) nach § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31.Dezember 1990 geltenden Fassung. 2. um Gutschriften von Nebengebührenwerten a) nach den Paragraphen 67 und 68 und b) nach Paragraph 12, des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31.Dezember 1990 geltenden Fassung.
Gemäß § 61 Abs. 2 PG 1965 beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, eine Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus dem Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 oder Abs.2a gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 3 erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, PG 1965 beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, eine Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus dem Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß Paragraph 5, Absatz 2, oder Absatz 2 a, gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß Paragraph 5, Absatz 3, erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.
Gemäß § 61 Abs. 3 PG 1965 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht überschreiten. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht überschreiten.
Gemäß § 61 Abs. 4 PG 1965 ist in nach dem 31.Dezember 1999 erlassenen Feststellung von Nebengebührenwerten nach § 65 Abs. 5 oder § 66 Abs. 3 sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 67 und 68 festzuhalten, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 1999 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen. Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, PG 1965 ist in nach dem 31.Dezember 1999 erlassenen Feststellung von Nebengebührenwerten nach Paragraph 65, Absatz 5, oder Paragraph 66, Absatz 3, sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den Paragraphen 67 und 68 festzuhalten, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 1999 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.
Gebührt gemäß § 69 Abs. 2 PG 1965 ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist der Divisor „700“ in § 61 Abs. 2 jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen:
Jahr DivisorGebührt gemäß Paragraph 69, Absatz 2, PG 1965 ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist der Divisor „700“ in Paragraph 61, Absatz 2, jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen: , Jahr Divisor
2000 455
2001 472,5 ………….
2013 682,5
Mit Bescheid der XXXX vom 10.06.1997 wurde der Nebengebührenwert bis zum 31.12.1999 mit € 557,74 und ab 01.01.2000 mit 0,00 festgelegt. Der Nebengebührenwert als Beamter betrug beim BF bis 31.12.1999 € 319,67 bzw. ab 01.01.2000 € 3.198,97. Der Referenzbetrag beläuft sich auf € 2.732,30. Mit Bescheid der römisch 40 vom 10.06.1997 wurde der Nebengebührenwert bis zum 31.12.1999 mit € 557,74 und ab 01.01.2000 mit 0,00 festgelegt. Der Nebengebührenwert als Beamter betrug beim BF bis 31.12.1999 € 319,67 bzw. ab 01.01.2000 € 3.198,97. Der Referenzbetrag beläuft sich auf € 2.732,30.
Die Berechnung der Nebengebührenzulage lautet demnach wie folgt:
1% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V am 01.10.2021 ergibt 2.732,30/100 = 27,3230.1% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf am 01.10.2021 ergibt 2.732,30/100 = 27,3230.
Summe der Nebengebührenwerte : Divisor x 1% RefBetr : volle BGL x gek. BGL
Bis 31.12.1999 877,41 : 437,5 x 27,3230 : 80% x 62,00% = € 42,467
Ab 01.01.2000 3.198,97 : 700,0 x 27,3230 : 80% x 62,00% = € 96,770
Daraus resultiert eine Nebengebührenzulage (gerundet) in der Höhe von € 139,24
Die höchste aufgewertete Beitragsgrundlage beträgt € 4.528,70. Hiervon ergeben 20% € 905,74. Die zuvor errechnete Nebengebührenzulage übersteigt somit nicht 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage.
Die Nebengebührenzulage beträgt daher € 139,24.
3.2.8. Ergebnis
Der Ruhebezug beträgt € 2.229,99 bestehend aus dem Ruhegenuss in der Höhe von € 2.090,75 sowie der Nebengebührenzulage in der Höhe von € 139,24.
3.2.9. Vergleichsruhebezug nach den am 31.12.2003 geltenden Bestimmungen des PG 1965
Zur Ermittlung eines aufgrund von Verlusten durch die Novellierung des Pensionsgesetzes 1965 zustehenden Erhöhungsbeitrag ist nach § 90a PG 1965 ein Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31.Dezmeber 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Zur Ermittlung eines aufgrund von Verlusten durch die Novellierung des Pensionsgesetzes 1965 zustehenden Erhöhungsbeitrag ist nach Paragraph 90 a, PG 1965 ein Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31.Dezmeber 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen.
3.2.9.1. Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
Gemäß § 3 Abs. 1 PG 1965 in der Fassung von 31.12.2003 gebührt dem Beamten ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. Davon abweichend sieht § 88 Abs. 1 Z1 PG 1965 in der Fassung von 31.12.2003 vor, dass die zur Entstehung des Anspruchs auf Ruhgenuss erforderliche Gesamtdienstzeit bei Beamten, die vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, abweichend zu § 3 Abs. 1 PG 1965 zehn Jahre beträgt. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, PG 1965 in der Fassung von 31.12.2003 gebührt dem Beamten ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. Davon abweichend sieht Paragraph 88, Absatz eins, Z1 PG 1965 in der Fassung von 31.12.2003 vor, dass die zur Entstehung des Anspruchs auf Ruhgenuss erforderliche Gesamtdienstzeit bei Beamten, die vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, abweichend zu Paragraph 3, Absatz eins, PG 1965 zehn Jahre beträgt.
Durch den Eintritt des BF in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund am 01.03.1997 und das Ausscheiden aus dem Dienststand mit Ablauf des 30.09.2021 weist der BF – unter Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten seit der Vollendung des 18. Lebensjahres im Ausmaß von 09 Monaten und 03 Tagen bedingt und unbedingt 15 Jahren und 07 Monaten und 11 Tage sowie weitere 20 Tage - eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 1 PG von insgesamt 41 Jahren 0 Monaten und 04 Tagen auf. Der BF war bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft tätig. Er weist daher die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit auf.Durch den Eintritt des BF in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund am 01.03.1997 und das Ausscheiden aus dem Dienststand mit Ablauf des 30.09.2021 weist der BF – unter Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten seit der Vollendung des 18. Lebensjahres im Ausmaß von 09 Monaten und 03 Tagen bedingt und unbedingt 15 Jahren und 07 Monaten und 11 Tage sowie weitere 20 Tage - eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, PG von insgesamt 41 Jahren 0 Monaten und 04 Tagen auf. Der BF war bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft tätig. Er weist daher die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit auf.
3.2.9.2. Ruhegenussberechnungsgrundlage
Da der Ruhebezug zum ersten Mal im Jahr 2021 gebührte, setzt sich die Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 3 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung aus dem Durchschnittswert der 216 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ergibt sich gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 91 Abs. 3 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung daher wie folgt:Da der Ruhebezug zum ersten Mal im Jahr 2021 gebührte, setzt sich die Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung aus dem Durchschnittswert der 216 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ergibt sich gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung daher wie folgt:
Beitragsmonat
Beitragsgrundlage
Ausmaß
Aufwertungsfaktor
Beitragsgrundlage
(aufgewertet)
2021/09
€ 4.528,70
100%
1,000
€ 4.528,70
2021/08
€ 4.528,70
100%
1,000
€ 4.528,70
2021/07
€ 4.528,70
100%
1,000
€ 4,528,70
2021/06
€ 4.528,70
100%
1,000
€ 4.528,70
2021/05
€ 4.528,70
100%
1,000
€ 4.528,70
2021/04
€ 4.528,70
100%
1,000
€ 4.528,70
2021/03
€ 4.528,70
100%
1,000
€ 4.528,70
2021/02
€ 4.528,70
100%
1,000
€ 4.528,70
2021/01
€ 4.528,70
100%
1,000
€ 4.528,70
2020/12
€ 4.464,80
100%
1,000
€ 4.464,80
2002/11
€ 4.464,80
100%
1,000
€ 4.464,80
2020/10
€ 4.464,80
100%
1,000
€ 4.464,80
2020/09
€ 4.464,80
100%
1,000
€ 4.464,80
2020/08
€ 4.464,80
100%
1,000
€ 4.464,80
2020/07
€ 4.464,80
100%
1,000
€ 4.464,80
2020/06
€ 4.194,60
100%
1,000
€ 4.194,60
2020/05
€ 4.194,60
100%
1,000
€ 4.194,60
2020/04
€ 4.194,60
100%
1,000
€ 4.194,60
2020/03
€ 4.194,60
100%
1,000
€ 4.194,60
2020/02
€ 4.194,60
100%
1,000
€ 4.194,60
2020/01
€ 4.194,60
100%
1,000
€ 4.194,60
2019/12
€ 4.102,20
100%
1,018
€ 4.176,04
2019/11
€ 4.102,20
100%
1,018
€ 4.176,04
2019/10
€ 4.102,20
100%
1,018
€ 4.176,04
2019/09
€ 4.102,20
100%
1,018
€ 4.176,04
2019/08
€ 4.102,20
100%
1,018
€ 4.176,04
2019/07
€ 4.102,20
100%
1,018
€ 4.176,04
2019/06
€ 4.102,20
100%
1,018
€ 4.176,04
2019/05
€ 4.102,20
100%
1,018
€ 4.176,04
2019/04
€ 4.102,20
100%
1,018
€ 4.176,04
2019/03
€ 4.102,20
100%
1,018
€ 4.176,04
2019/02
€ 4.102,20
100%
1,018
€ 4.176,04
2019/01
€ 4.102,20
100%
1,018
€ 4.176,04
2018/12
€ 3.989,20
100%
1,038
€ 4.140,79
2018/11
€ 3.989,20
100%
1,038
€ 4.140,79
2018/10
€ 3.989,20
100%
1,038
€ 4.140,79
2018/09
€ 3.989,20
100%
1,038
€ 4.140,79
2018/08
€ 3.989,20
100%
1,038
€ 4.140,79
2018/07
€ 3.989,20
100%
1,038
€ 4.140,79
2018/06
€ 3.988,86
100%
1,038
€ 4.140,44
2018/05
€ 3.988,86
100%
1,038
€ 4.140,44
2018/04
€ 3.988,86
100%
1,038
€ 4.140,44
2018/03
€ 3.988,86
100%
1,038
€ 4.140,44
2018/02
€ 3.988,86
100%
1,038
€ 4.140,44
2018/01
€ 3.988,86
100%
1,038
€ 4.140,44
2017/12
€ 3.898,09
100%
1,055
€ 4.112,48
2017/11
€ 3.898,09
100%
1,055
€ 4.112,48
2017/10
€ 3.898,09
100%
1,055
€ 4.112,48
2017/09
€ 3.898,09
100%
1,055
€ 4.112,48
2017/08
€ 3.898,09
100%
1,055
€ 4.112,48
2017/07
€ 3.898,09
100%
1,055
€ 4.112,48
2017/06
€ 3.898,09
100%
1,055
€ 4.112,48
2017/05
€ 3.898,09
100%
1,055
€ 4.112,48
2017/04
€ 3.898,09
100%
1,055
€ 4.112,48
2017/03
€ 3.898,09
100%
1,055
€ 4.112,48
2017/02
€ 3.898,09
100%
1,055
€ 4.112,48
2017/01
€ 3.898,09
100%
1,055
€ 4.112,48
2016/12
€ 3.630,58
100%
1,063
€ 3.859,31
2016/11
€ 3.630,58
100%
1,063
€ 3.859,31
2016/10
€ 3.630,58
100%
1,063
€ 3.859,31
2016/09
€ 3.630,58
100%
1,063
€ 3.859,31
2016/08
€ 3.630,58
100%
1,063
€ 3.859,31
2016/07
€ 3.630,58
100%
1,063
€ 3.859,31
2016/06
€ 3.630,58
100%
1,063
€ 3.859,31
2016/05
€ 3.630,58
100%
1,063
€ 3.859,31
2016/04
€ 3.630,58
100%
1,063
€ 3.859,31
2016/03
€ 3.630,58
100%
1,063
€ 3.859,31
2016/02
€ 3.630,58
100%
1,063
€ 3.859,31
2016/01
€ 3.630,58
100%
1,063
€ 3.859,31
2015/12
€ 3.584,00
100%
1,076
€ 3.856,38
2015/11
€ 3.584,00
100%
1,076
€ 3.856,38
2015/10
€ 3.584,00
100%
1,076
€ 3.856,38
2015/09
€ 3.584,00
100%
1,076
€ 3.856,38
2015/08
€ 3.584,00
100%
1,076
€ 3.856,38
2015/07
€ 3.584,00
100%
1,076
€ 3.856,38
2015/06
€ 3.584,00
100%
1,076
€ 3.856,38
2015/05
€ 3.584,00
100%
1,076
€ 3.856,38
2015/04
€ 3.584,00
100%
1,076
€ 3.856,38
2015/03
€ 3.584,00
100%
1,076
€ 3.856,38
2015/02
€ 3.520,10
100%
1,076
€ 3.787,63
2015/01
€ 3.520,10
100%
1,076
€ 3.787,63
2014/12
€ 3.423,70
100%
1,094
€ 3.745,53
2014/11
€ 3.423,70
100%
1,094
€ 3.745,53
2014/10
€ 3.423,70
100%
1,094
€ 3.745,53
2014/09
€ 3.423,70
100%
1,094
€ 3.745,53
2014/08
€ 3.423,70
100%
1,094
€ 3.745,53
2014/07
€ 3.423,70
100%
1,094
€ 3.745,53
2014/06
€ 3.423,70
100%
1,094
€ 3.745,53
2014/05
€ 3.423,70
100%
1,094
€ 3.745,53
2014/04
€ 3.423,70
100%
1,094
€ 3.745,53
2014/03
€ 3.423,70
100%
1,094
€ 3.745,53
2014/02
€ 3.361,50
100%
1,094
€ 3.677,48
2014/01
€ 3.361,50
100%
1,094
€ 3.677,48
2013/12
€ 3.361,50
100%
1,120
€ 3.764,88
2013/11
€ 3.361,50
100%
1,120
€ 3.764,88
2013/10
€ 3.361,50
100%
1,120
€ 3.764,88
2013/09
€ 3.361,50
100%
1,120
€ 3.764,88
2013/08
€ 3.361,50
100%
1,120
€ 3.764,88
2013/07
€ 3.361,50
100%
1,120
€ 3.764,88
2013/06
€ 3.361,50
100%
1,120
€ 3.764,88
2013/05
€ 3.361,50
100%
1,120
€ 3.764,88
2013/04
€ 3.361,50
100%
1,120
€ 3.764,88
2013/03
€ 3.361,50
100%
1,120
€ 3.764,88
2013/02
€ 3.361,50
100%
1,120
€ 3.764,88
2013/01
€ 3.361,50
100%
1,120
€ 3.764,88
2012/12
€ 3.266,00
100%
1,152
€ 3.762,43
2012/11
€ 3.266,00
100%
1,152
€ 3.762,43
2012/10
€ 3.266,00
100%
1,152
€ 3.762,43
2012/09
€ 3.266,00
100%
1,152
€ 3.762,43
2012/08
€ 3.266,00
100%
1,152
€ 3.762,43
2012/07
€ 3.266,00
100%
1,152
€ 3.762,43
2012/06
€ 3.266,00
100%
1,152
€ 3.762,43
2012/05
€ 3.266,00
100%
1,152
€ 3.762,43
2012/04
€ 3.266,00
100%
1,152
€ 3.762,43
2012/03
€ 3.266,00
100%
1,152
€ 3.762,43
2012/02
€ 3.266,00
100%
1,152
€ 3.762,43
2012/01
€ 3.173,30
100%
1,152
€ 3.655,64
2011/12
€ 3.173,30
100%
1,183
€ 3.754,01
2011/11
€ 3.173,30
100%
1,183
€ 3.754,01
2011/10
€ 3.173,30
100%
1,183
€ 3.754,01
2011/09
€ 3.173,30
100%
1,183
€ 3.754,01
2011/08
€ 3.173,30
100%
1,183
€ 3.754,01
2011/07
€ 3.173,30
100%
1,183
€ 3.754,01
2011/06
€ 3.173,30
100%
1,183
€ 3.754,01
2011/05
€ 3.173,30
100%
1,183
€ 3.754,01
2011/04
€ 3.173,30
100%
1,183
€ 3.754,01
2011/03
€ 3.173,30
100%
1,183
€ 3.754,01
2011/02
€ 3.173,30
100%
1,183
€ 3.754,01
2011/01
€ 3.173,30
100%
1,183
€ 3.754,01
2010/12
€ 3.033,90
100%
1,197
€ 3.631,58
2010/11
€ 3.033,90
100%
1,197
€ 3.631,58
2010/10
€ 3.033,90
100%
1,197
€ 3.631,58
2010/09
€ 3.033,90
100%
1,197
€ 3.631,58
2010/08
€ 3.033,90
100%
1,197
€ 3.631,58
2010/07
€ 3.033,90
100%
1,197
€ 3.631,58
2010/06
€ 3.033,90
100%
1,197
€ 3.631,58
2010/05
€ 3.033,90
100%
1,197
€ 3.631,58
2010/04
€ 3.033,90
100%
1,197
€ 3.631,58
2010/03
€ 3.033,90
100%
1,197
€ 3.631,58
2010/02
€ 3.033,90
100%
1,197
€ 3.631,58
2010/01
€ 3.033,90
100%
1,197
€ 3.631,58
2009/12
€ 3.002,90
100%
1,215
€ 3.648,52
2009/11
€ 3.002,90
100%
1,215
€ 3.648,52
2009/10
€ 3.002,90
100%
1,215
€ 3.648,52
2009/09
€ 3.002,90
100%
1,215
€ 3.648,52
2009/08
€ 3.002,90
100%
1,215
€ 3.648,52
2009/07
€ 3.002,90
100%
1,215
€ 3.648,52
2009/06
€ 3.002,90
100%
1,215
€ 3.648,52
2009/05
€ 3.002,90
100%
1,215
€ 3.648,52
2009/04
€ 3.002,90
100%
1,215
€ 3.648,52
2009/03
€ 3.002,90
100%
1,215
€ 3.648,52
2009/02
€ 3.002,90
100%
1,215
€ 3.648,52
2009/01
€ 3.002,90
100%
1,215
€ 3.648,52
2008/12
€ 2.812,20
100%
1,253
€ 3.523,69
2008/11
€ 2.812,20
100%
1,253
€ 3.523,69
2008/10
€ 2.812,20
100%
1,253
€ 3.523,69
2008/09
€ 2.812,20
100%
1,253
€ 3.523,69
2008/08
€ 2.812,20
100%
1,253
€ 3.523,69
2008/07
€ 2.812,20
100%
1,253
€ 3.523,69
2008/06
€ 2.812,20
100%
1,253
€ 3.523,69
2008/05
€ 2.812,20
100%
1,253
€ 3.523,69
2008/04
€ 2.812,20
100%
1,253
€ 3.523,69
2008/03
€ 2.812,20
100%
1,253
€ 3.523,69
2008/02
€ 2.812,20
100%
1,253
€ 3.523,69
2008/01
€ 2.812,20
100%
1,253
€ 3.523,69
2007/12
€ 2.738,30
100%
1,277
€ 3.496,81
2007/11
€ 2.738,30
100%
1,277
€ 3.496,81
2007/10
€ 2.738,30
100%
1,277
€ 3.496,81
2007/09
€ 2.738,30
100%
1,277
€ 3.496,81
2007/08
€ 2.738,30
100%
1,277
€ 3.496,81
2007/07
€ 2.738,30
100%
1,277
€ 3.496,81
2007/06
€ 2.738,30
100%
1,277
€ 3.496,81
2007/05
€ 2.738,30
100%
1,277
€ 3.496,81
2007/04
€ 2.738,30
100%
1,277
€ 3.496,81
2007/03
€ 2.738,30
100%
1,277
€ 3.496,81
2007/02
€ 2.738,30
100%
1,277
€ 3.496,81
2007/01
€ 2.738,30
100%
1,277
€ 3.496,81
2006/12
€ 2.541,50
100%
1,297
€ 3.296,33
2006/11
€ 2.541,50
100%
1,297
€ 3.296,33
2006/10
€ 2.541,50
100%
1,297
€ 3.296,33
2006/09
€ 2.541,50
100%
1,297
€ 3.296,33
2006/08
€ 2.541,50
100%
1,297
€ 3.296,33
2006/07
€ 2.541,50
100%
1,297
€ 3.296,33
2006/06
€ 2.541,50
100%
1,297
€ 3.296,33
2006/05
€ 2.541,50
100%
1,297
€ 3.296,33
2006/04
€ 2.541,50
100%
1,297
€ 3.296,33
2006/03
€ 2.541,50
100%
1,297
€ 3.296,33
2006/02
€ 2.541,50
100%
1,297
€ 3.296,33
2006/01
€ 2.541,50
100%
1,297
€ 3.296,33
2005/12
€ 2.474,70
100%
1,327
€ 3.283,93
2005/11
€ 2.474,70
100%
1,327
€ 3.283,93
2005/10
€ 2.474,70
100%
1,327
€ 3.283,93
2005/09
€ 2.474,70
100%
1,327
€ 3.283,93
2005/08
€ 2.474,70
100%
1,327
€ 3.283,93
2005/07
€ 2.474,70
100%
1,327
€ 3.283,93
2005/06
€ 2.474,70
100%
1,327
€ 3.283,93
2005/05
€ 2.474,70
100%
1,327
€ 3.283,93
2005/04
€ 2.474,70
100%
1,327
€ 3.283,93
2005/03
€ 2.474,70
100%
1,327
€ 3.283,93
2005/02
€ 2.474,70
100%
1,327
€ 3.283,93
2005/01
€ 2.474,70
100%
1,327
€ 3.283,93
2004/12
€ 2.291,60
100%
1,349
€ 3.091,37
2004/11
€ 2.291,60
100%
1,349
€ 3.091,37
2004/10
€ 2.291,60
100%
1,349
€ 3.091,37
2004/09
€ 2.291,60
100%
1,349
€ 3.091,37
2004/08
€ 2.291,60
100%
1,349
€ 3.091,37
2004/07
€ 2.291,60
100%
1,349
€ 3.091,37
2004/06
€ 2.291,60
100%
1,349
€ 3.091,37
2004/05
€ 2.291,60
100%
1,349
€ 3.091,37
2004/04
€ 2.291,60
100%
1,349
€ 3.091,37
2004/03
€ 2.291,60
100%
1,349
€ 3.091,37
2004/02
€ 2.291,60
100%
1,349
€ 3.091,37
2004/01
€ 2.291,60
100%
1,349
€ 3.091,37
2003/12
€ 2.249,90
100%
1,362
€ 3.064,36
2003/11
€ 2.249,90
100%
1,362
€ 3.064,36
2003/10
€ 2.249,90
100%
1,362
€ 3.064,36
Anzahl der Beitragsmonate: 216
Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen: € 811.249,45
Geteilt durch 216
Ruhegenussberechnungsgrundlage: € 3.755,78
3.2.9.3. Ruhegenussbemessungsgrundlage
Nach § 5 Abs. 1 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung bilden 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.Nach Paragraph 5, Absatz eins, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung bilden 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
§ 5 Abs. 2 leg. cit. bestimmt, dass die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, um 0,25% zu kürzen ist. Paragraph 5, Absatz 2, leg. cit. bestimmt, dass die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, um 0,25% zu kürzen ist.
Da die frühestmögliche Ruhestandsversetzung durch Erklärung mit Ablauf des 31.10.2023 möglich war und der BF mit Ablauf des 30.09.2021 in den Ruhestand versetzt wurde, ist die Bemessungsgrundlage für 25 Monate um je 0,25% zu kürzen. Das ergibt einen Gesamtabschlag von 6,25% (25 x 0,25) und demnach eine Bemessungsgrundlage von 73,75% (80-6,25) der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Da die 73,75% über den mindestens 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage liegen, beträgt die Ruhegenussbemessungsgrundlage 73,75% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (73,75% von € 3.755,78) somit € 2.769,89.
3.2.9.4.Bemessung des Vergleichsruhegenusses gemäß § 7 PG 19653.2.9.4.Bemessung des Vergleichsruhegenusses gemäß Paragraph 7, PG 1965
§ 7 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung bestimmt zum Ausmaß des Ruhegenusses folgendes:Paragraph 7, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung bestimmt zum Ausmaß des Ruhegenusses folgendes:
(1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich
1. für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und
2.für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167% der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Der Ruhegenuß darf
1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 nicht übersteigen und1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Paragraph 5, nicht übersteigen und
2. 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten
Ergänzend dazu sieht § 88 PG 1965 in der Fassung vom 31.12.2003 Folgendes vor: Ergänzend dazu sieht Paragraph 88, PG 1965 in der Fassung vom 31.12.2003 Folgendes vor:
(1) Die §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 und 20 Abs. 1 sind auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, sowie deren Hinterbliebene mit folgenden Maßgaben anzuwenden:(1) Die Paragraphen 3, Absatz eins, 7, Absatz eins, 8 und 20 Absatz eins, sind auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, sowie deren Hinterbliebene mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuß erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von § 3 Abs. 1 zehn Jahre.1. Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuß erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, zehn Jahre.
2. Der Ruhegenuß beträgt abweichend von § 7 Abs. 1 bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich2. Der Ruhegenuß beträgt abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich
a) für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und
b) für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167%
der Ruhegenußbemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
3. Auf die unter Abs. 1 fallenden Beamten ist § 8 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung anzuwenden.3. Auf die unter Absatz eins, fallenden Beamten ist Paragraph 8, Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung anzuwenden.
Der BF nahm sein Dienstverhältnis vor dem 01.05.1995 auf und ist seit dem Zeitpunkt der Aufnahme des Dienstverhältnisses bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand mit Ablauf des 30.09.2021 ununterbrochen als öffentlich Bediensteter tätig gewesen.
Es wären daher
Für 10 Jahre 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage
Für 31 Jahre je 2,000% 62% der Ruhegenussbemessungsgrundlage
Daraus ergeben sich 112% der Ruhegenussbemessungsgrundlage.
Gemäß § 7 Abs. 2 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung darf der Ruhegenuss die Ruhegenussbemessungsgrundlage (2.769,89) jedoch nicht übersteigen bzw. 40% nicht unterschreiten (€ 1.502,32), weshalb der Vergleichsruhegenuss € 2.769,89 beträgt.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung darf der Ruhegenuss die Ruhegenussbemessungsgrundlage (2.769,89) jedoch nicht übersteigen bzw. 40% nicht unterschreiten (€ 1.502,32), weshalb der Vergleichsruhegenuss € 2.769,89 beträgt.
3.2.9.5. Berechnung der Vergleischsnebengebührenzulage
Gemäß § 61 in Verbindung mit § 69 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, bis 31.12.1999 den 437,5ten Teil und ab 01.01.2000 den in § 69 Abs. 2 PG 1965 genannten Teil jenes Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungsrate ergibt. Liegt dem Ruhegenuss jedoch eine gemäß § 5 Abs. 2 oder Abs. 2a PG 1965 gekürzte Ruhebemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 69, PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, bis 31.12.1999 den 437,5ten Teil und ab 01.01.2000 den in Paragraph 69, Absatz 2, PG 1965 genannten Teil jenes Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungsrate ergibt. Liegt dem Ruhegenuss jedoch eine gemäß Paragraph 5, Absatz 2, oder Absatz 2 a, PG 1965 gekürzte Ruhebemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.
Die Berechnung der Vergleichsnebengebührenzulage lautet demnach wie folgt:
1% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V am 01.10.2021 ergibt 27.323,0/100 = 27,3230%.1% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf am 01.10.2021 ergibt 27.323,0/100 = 27,3230%.
Der BF wies bis zum 31.12.1999 € 877,41 und ab dem 01.01.2000 € 3.198,97 an Nebengebührenwerte auf.
Summe der Nebengebührenwerte : Divisor x 1% RefBetr : volle BGL x gek. BGL
Bis 31.12.1999 877,41 : 437,5 x 27,3230 : 80% x 73,50% = € 50,516
Ab 01.01.2000 3.198,97 : 700,0 x 27,3230 : 80% x 73,50% = € 115,110
Die Nebengebührenzulage beträgt sohin monatlich (gerundet) € 165,63.
Gemäß § 61 Abs. 3 PG 1965 in der Fassung vom 31.12.2003 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Die höchste aufgewertete Beitragsgrundlage beträgt € 4.528,70. Hiervon ergeben 20% € 905,74. Die zuvor errechnete Nebengebührenzulage übersteigt somit nicht 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage und beträgt daher € 165,63.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 in der Fassung vom 31.12.2003 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Die höchste aufgewertete Beitragsgrundlage beträgt € 4.528,70. Hiervon ergeben 20% € 905,74. Die zuvor errechnete Nebengebührenzulage übersteigt somit nicht 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage und beträgt daher € 165,63.
3.2.9.6. Ergebnis
Der Vergleichsruhebezug nach dem PG 1965 in der Fassung vom 31.12.2003 beträgt somit insgesamt € 2.935,52 bestehend aus € 2.769,89 an Vergleichsruhegenuss, sowie einer Vergleichsnebengebührenzulage in Höhe von € 165,63.
3.2.10. Allfälliger Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG 19653.2.10. Allfälliger Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 90 a, PG 1965
Eine allfällige Erhöhung des Ruhegenusses kann sich aus § 90a PG 1965 in der am 01.10.2021 geltenden Fassung ergeben. Dieser sieht vor wie folgt:Eine allfällige Erhöhung des Ruhegenusses kann sich aus Paragraph 90 a, PG 1965 in der am 01.10.2021 geltenden Fassung ergeben. Dieser sieht vor wie folgt:
(1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.(1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der Paragraphen 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.
(1a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der §§ 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 5 Abs. 2a zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 5 Abs. 2a und der §§ 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.(1a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der Paragraphen 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Absatz eins, ohne Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2 a, zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2 a und der Paragraphen 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.
(1b) An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 15b, § 15c, § 236b oder § 236d BDG 1979 bestanden hat:(1b) An die Stelle des im Absatz eins, zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 b,, Paragraph 15 c,, Paragraph 236 b, oder Paragraph 236 d, BDG 1979 bestanden hat:
2004 oder früher
95%
2005
94,75%
2006
94,5%
2007
94,25%
2008
94%
2009
93,75%
2010
93,5%
2011
93,25%
2012
93%
2013
92,75%
2014
92,5%
2015
92,25%
2016
92%
2017
91,75%
2018
91,5%
2019
91,25%
2020
91%
2021
90,75%
2022
90,5%
2023
90,25%
(2) […]
(3) […]
Da der BF gemäß § 14 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt wurde, ist der Zeitpunkt seines frühesten Pensionsanspruchs nach dieser Bestimmung zu beurteilen. Da der BF gemäß Paragraph 14, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt wurde, ist der Zeitpunkt seines frühesten Pensionsanspruchs nach dieser Bestimmung zu beurteilen.
Zum Stichtag 01.10.2021 erreichte der BF eine Gesamtdienstzeit unter Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten seit der Vollendung des 18. Lebensjahres von 41 Jahren 0 Monate und 04 Tagen. Er wurde mit Ablauf des 30.09.2021 in den Ruhestand versetzt. Sein Pensionsanspruch bestand daher ab 01.10.2021. Anstelle des Prozentsatzes von 90% kommt demnach der Prozentsatz für das Jahr 2021 in Höhe von 90,75% zur Anwendung.
Wie oben unter Punkt 3.2.8. dargestellt beträgt der berechnete Ruhebezug des BF brutto € 2.229,99. Er setzt sich zusammen aus dem Ruhegenuss von € 2.090,75 und der Nebengebührenzulage von € 139,24.
Der gemäß § 90a PG 1965 unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften berechnete Vergleichsruhebezug beträgt € 2.935,52. Er setzt sich zusammen aus dem Vergleichsruhegenuss von € 2.769,89 und der Vergleichsnebengebührenzulage von € 165,63. Hiervon ergeben 90,75% des Vergleichsruhebezuges von € 2.935,52 den Betrag von € 2.663,98. Der gemäß Paragraph 90 a, PG 1965 unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften berechnete Vergleichsruhebezug beträgt € 2.935,52. Er setzt sich zusammen aus dem Vergleichsruhegenuss von € 2.769,89 und der Vergleichsnebengebührenzulage von € 165,63. Hiervon ergeben 90,75% des Vergleichsruhebezuges von € 2.935,52 den Betrag von € 2.663,98.
Da der Ruhebezug in der Höhe von € 2.229,99 (siehe Punkt 3.2.8.) den 90,75%igen Vergleichsruhebezug (€ 2.663,98) um € 433,99 unterschreitet, war der Ruhegenuss des BF um den Erhöhungsbetrag von € 433,99 zu erhöhen.
3.2.11. Ermittlung der Pension nach dem APG
§ 99 PG 1965 regelt die Parallelrechnung wie folgt:3.2.11. Ermittlung der Pension nach dem APG, Paragraph 99, PG 1965 regelt die Parallelrechnung wie folgt:
§ 99. (1) Abschnitt XIII gilt nur für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1976 geboren sind, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.Paragraph 99, (1) Abschnitt römisch dreizehn gilt nur für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1976 geboren sind, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.
(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach Paragraph 7, bzw. Paragraph 90, Absatz eins, entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(3) Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.(3) Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der Paragraphen 6, Absatz 3 und 15 Absatz 2, APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. Paragraph 15 und Paragraph 16, Absatz 5, APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Absatz 2, auf 100% entspricht.
(4) Nach § 9 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.(4) Nach Paragraph 9, zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Absatz 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(5) Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.(5) Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Absatz 2 und aus der anteiligen Pension nach Absatz 3, zusammen.
Da der BF nach dem 31.12.1954 geboren ist, vor dem 01.01.2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen wurde und sich am 31.12.2004 im Dienststand befand, ist im gegenständlichen Verfahren gemäß § 99 Abs. 1 PG 1965 eine Parallelrechnung durchzuführen. Da der BF nach dem 31.12.1954 geboren ist, vor dem 01.01.2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen wurde und sich am 31.12.2004 im Dienststand befand, ist im gegenständlichen Verfahren gemäß Paragraph 99, Absatz eins, PG 1965 eine Parallelrechnung durchzuführen.
Es ist daher gemäß Abs. 2 leg. cit. neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. § 16 Abs. 5 APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.Es ist daher gemäß Absatz 2, leg. cit. neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. Paragraph 16, Absatz 5, APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Absatz 2, auf 100% entspricht.
3.2.11.1. Pension nach APG
Ausgangsbasis für die Berechnung des Pensionsanspruchs nach dem APG ist die Gesamtgutschrift des Pensionskontos zum Stichtag.
ePK Beitragsgrundlage
Maßgebend für die Jahresbeitragsgrundlage ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Gehalt, ruhegenussfähige Zulagen, anspruchsbegründende Nebengebühren sowie Sonderzahlungen). Im Pensionskonto werden Beitragsgrundlagen bis zur jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG (Sonderzahlungen bis zur doppelten monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG) berücksichtigt.
Von der Jahressumme der Beitragsgrundlagen werden 1,78 % (gesetzlich festgelegter Kontoprozentsatz) dem Pensionskonto gutgeschrieben (Teilgutschrift). Die Gesamtgutschrift eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe der Teilgutschrift des betreffenden Kalenderjahres plus der Gesamtgutschrift des dem betreffendem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahres, die mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des dem betreffenden Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahres zu vervielfachen ist. In dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, hat keine Aufwertung der Gesamtgutschrift des vorangegangenen Kalenderjahres zu erfolgen. Von der Jahressumme der Beitragsgrundlagen werden 1,78 % (gesetzlich festgelegter Kontoprozentsatz) dem Pensionskonto gutgeschrieben (Teilgutschrift). Die Gesamtgutschrift eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe der Teilgutschrift des betreffenden Kalenderjahres plus der Gesamtgutschrift des dem betreffendem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahres, die mit der Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, ASVG) des dem betreffenden Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahres zu vervielfachen ist. In dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, hat keine Aufwertung der Gesamtgutschrift des vorangegangenen Kalenderjahres zu erfolgen.
Jahr
Jahres-
Beitragsgrundlagen-
Summe
Konto-
Prozent-satz
Teilgutschrift
Aufwertungs-Folgejahr
Gesamtgutschrift
2021
€ 48.703,26
1,78
€ 866,92
1,000
€ 34.612,62
2020
€ 65.545,62
1,78
€ 1.166,71
1,033
€ 33.745,70
2019
€ 62,107,32
1,78
€ 1.105,51
1,031
€ 31.538,23
2018
€ 60.393,80
1,78
€ 1.075,01
1,020
€ 29.517,67
2017
€ 59.017,12
1,78
€ 1.050,50
1,029
€ 27.884,96
2016
€ 54.967,04
1,78
€978,41
1,024
€ 26.078,19
2015
€ 54.121,82
1,78
€963,37
1,024
€ 24.511,50
2014
€ 51.698,58
1,78
€920,23
1,027
€ 22.996,22
2013
€ 50.893,08
1,78
€905,90
1,022
€ 21.495,61
2012
€ 49.345,73
1,78
€878,35
1,028
€ 20.146,49
2011
€ 48.043,72
1,78
€855,18
1,006
€ 18.743,33
2010
€ 45.933,24
1,78
€817,61
1,021
€ 17.781,46
2009
€ 45.463,96
1,78
€809,26
1,024
€ 16.614,94
2008
€ 42.576,64
1,78
€757,86
1,025
€ 15.435,23
2007
€ 41.457,88
1,78
€737,95
1,023
€ 14.319,39
2006
€ 38.478,28
1,78
€684,91
1,024
€ 13.276,09
2005
€ 37.467,20
1,78
€666,92
1,030
€ 12.296,07
2004
€ 34.205,20
1,78
€608,85
1,023
€ 11.290,44
2003
€ 33.862,60
1,78
€602,75
1,017
€ 10.441,44
2002
€ 31.068,00
1,78
€553,01
1,030
€ 9.674,23
2001
€ 30.821,35
1,78
€548,62
1,018
€ 8.855,55
2000
€ 28.737,68
1,78
€511,53
1,024
€ 8.160,05
1999
€ 28.313,92
1,78
€503,99
1,022
€ 7.469,26
1998
€ 25.993,40
1,78
€462,68
1,025
€ 6815,33
1997
€ 25.175,97
1,78
€448,13
1,027
€ 6.197,71
1996
€ 23.033,73
1,78
€410,00
1,036
€5.598,42
1995
€ 23.080,02
1,78
€410,82
1,045
€5.008,13
1994
€ 22.113,91
1,78
€393,63
1,043
€4.399,34
1993
€ 21.382,68
1,78
€380,61
1,056
€3.840,57
1992
€ 20.072,45
1,78
€357,29
1,060
€3.276,48
1991
€ 17.378,18
1,78
€309,33
1,052
€2.753,95
1990
€ 13.618,75
1,78
€242,41
1,043
€2.323,78
1989
€ 12.663,17
1,78
€225,40
1,033
€1.995,56
1988
€ 8.629,39
1,78
€153,60
1,034
€1.713,61
1987
€ 11.378,60
1,78
€202,54
1,049
€1.508,71
1986
€ 11.644,80
1,78
€207,28
1,048
€1.245,16
1985
€ 10.776,16
1,78
€191,82
1,045
€ 990,34
1984
€ 10.556,38
1,78
€187,90
1,047
€ 764,13
1983
€ 10.002,40
1,78
€178,04
1,056
€ 550,36
1982
€ 8.535,80
1,78
€151,94
1,057
€ 352,58
1981
€ 7.406,28
1,78
€131,83
1,063
€ 189,82
1980
€ 3.064,57
1,78
€54,55
1,069
€ 54,30
Zum 01.10.2021 wies das Pensionskonto des BF eine Gesamtgutschrift von € 34.612,62 auf.
§ 4 APG lautet auszugsweise: Paragraph 4, APG lautet auszugsweise:
(1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungszeit).(1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungszeit).
(2) […..]
Der BF wurde gemäß § 14 BDG in den Ruhestand versetzt. Er weist eine Gesamtdienstzeit von insgesamt 41 Jahren und 04 Tagen (497 Monate) auf. Der BF wurde gemäß Paragraph 14, BDG in den Ruhestand versetzt. Er weist eine Gesamtdienstzeit von insgesamt 41 Jahren und 04 Tagen (497 Monate) auf.
Gemäß § 5 Abs. 1 APG ergibt sich das Ausmaß der nach dem APG gebührenden monatlichen Bruttoleistung aus der bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) ermittelten Gesamtgutschrift (§ 11 Z5) geteilt durch 14. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, APG ergibt sich das Ausmaß der nach dem APG gebührenden monatlichen Bruttoleistung aus der bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) ermittelten Gesamtgutschrift (Paragraph 11, Z5) geteilt durch 14.
Im Falle des BF beträgt die Gesamtgutschrift des Pensionskontos zum 01.10.2021 € 34.612,62. Es ergibt sich demnach eine monatliche Bruttoleistung von € 2.472,33 (€ 34.612,62:14).
Nach § 5 Abs. 2 APG vermindert sich der nach Abs. 1 leg. cit. ermittelte Wert bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6) im Fall der Korridorpension (§ 4 Abs. 2) um 0,425%, sonst um 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantritts. Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3), so beträgt die Verminderung 0,15% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Nach Paragraph 5, Absatz 2, APG vermindert sich der nach Absatz eins, leg. cit. ermittelte Wert bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraphen 4, Absatz eins und 16 Absatz 6,) im Fall der Korridorpension (Paragraph 4, Absatz 2,) um 0,425%, sonst um 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantritts. Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (Paragraph 4, Absatz 3,), so beträgt die Verminderung 0,15% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes.
Wird gemäß § 6 Abs. 1 APG die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach Vollendung des 60 Lebensjahres in Anspruch genommen, so bestimmt sich das Ausmaß der Leistung nach § 5, wobei das Höchstausmaß der Verminderung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter 13,80 % der Leistung beträgt. Wird gemäß Paragraph 6, Absatz eins, APG die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach Vollendung des 60 Lebensjahres in Anspruch genommen, so bestimmt sich das Ausmaß der Leistung nach Paragraph 5,, wobei das Höchstausmaß der Verminderung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter 13,80 % der Leistung beträgt.
Wird gemäß § 6 Abs. 2 APG die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension vor Vollendung des 60.Lebensjahres in Anspruch genommen, so sind zu ermitteln: 1.die Leistungen nach § 5 unter Anwendung des Abs. 1 letzter Halbsatz; 2. die Zahl der Monate ab dem Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) bis zum Monatsersten nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Zurechnungsmonat); fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Halbsatzes. Das Ausmaß der Leistung ergibt sich aus der Leistung nach Z 1, wenn die Zahl der Versicherungsmonate den Wert von 476 Monaten übersteigt, sonst aus der Vervielfachung der Leistung nach Z 1 mit der Summer aus den Versicherungsmonaten und Zurechnungsmonaten, die den Wert von 476 nicht übersteigen darf, geteilt durch die Zahl der Versicherungsmonate. Wird gemäß Paragraph 6, Absatz 2, APG die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension vor Vollendung des 60.Lebensjahres in Anspruch genommen, so sind zu ermitteln: 1.die Leistungen nach Paragraph 5, unter Anwendung des Absatz eins, letzter Halbsatz; 2. die Zahl der Monate ab dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) bis zum Monatsersten nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Zurechnungsmonat); fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Halbsatzes. Das Ausmaß der Leistung ergibt sich aus der Leistung nach Ziffer eins,, wenn die Zahl der Versicherungsmonate den Wert von 476 Monaten übersteigt, sonst aus der Vervielfachung der Leistung nach Ziffer eins, mit der Summer aus den Versicherungsmonaten und Zurechnungsmonaten, die den Wert von 476 nicht übersteigen darf, geteilt durch die Zahl der Versicherungsmonate.
Liegen gemäß § 6 Abs. 3 APG ausschließlich Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz vor, so sind bei der Anwendung des Abs. 2 jene Teilgutschriften, die bis zum Ablauf des Kalenderjahres der Vollendung des 18. Lebensjahres erworben wurden, sowie die darauf entfallenden Versicherungszeiten nur dann zu berücksichtigen, wenn dies für die versicherte Person günstiger ist. Liegen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, APG ausschließlich Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz vor, so sind bei der Anwendung des Absatz 2, jene Teilgutschriften, die bis zum Ablauf des Kalenderjahres der Vollendung des 18. Lebensjahres erworben wurden, sowie die darauf entfallenden Versicherungszeiten nur dann zu berücksichtigen, wenn dies für die versicherte Person günstiger ist.
Im gegenständlichen Fall ist der am XXXX geborene BF gemäß § 14 BDG 1979 wegen Dienstunfähigkeit am 01.10.2021 in den Ruhestand versetzt worden. Er weist 497 Versicherungsmonate auf. Der Monatserste nach Erreichen des APG-Regelpensionsalters (65 Jahre) ist der 01.05.2027. Damit beträgt die Anzahl der Monate zwischen dem Stichtag und dem APG-Regelpensionsalter 67 Monate. Der Abschlag um 0,35 % (67 x 0,35 = 23,45%) darf jedoch beim BF höchstens 13,80 % betragen. Im gegenständlichen Fall ist der am römisch 40 geborene BF gemäß Paragraph 14, BDG 1979 wegen Dienstunfähigkeit am 01.10.2021 in den Ruhestand versetzt worden. Er weist 497 Versicherungsmonate auf. Der Monatserste nach Erreichen des APG-Regelpensionsalters (65 Jahre) ist der 01.05.2027. Damit beträgt die Anzahl der Monate zwischen dem Stichtag und dem APG-Regelpensionsalter 67 Monate. Der Abschlag um 0,35 % (67 x 0,35 = 23,45%) darf jedoch beim BF höchstens 13,80 % betragen.
Berechnung:
Gesamtgutschrift geteilte durch 14 100% € 2.472,3300
Abschlag höchstens -13,80% € 341,1815
Leistung nach § 6 APG idgF bis 31.12.2013 86,20% € 2.131,15 Leistung nach Paragraph 6, APG idgF bis 31.12.2013 86,20% € 2.131,15
Nach der Vergleichsberechnung mit Zeiten und Gutschriften nach Ablauf des Kalenderjahres der Vollendung des 18.Lebensjahres (§ 6 Abs. 3 APG) betragen die Versicherungsmonate 489 Monate. Bei einer Gesamtgutschrift von € 34.408,73 bei 14 Monaten resultiert daraus ein Betrag von € 2.457,77. Nach Erreichen des APG Regelpensionsalters von 65 Jahren (01.05.2027) beträgt die Anzahl der Monate zwischen dem Stichtag (01.10.2021) und dem APG-Regelpensionsalter 67 Monate. Beim BF ist statt des Abschlages von 0,35 % pro Monat ein Abschlag von höchstens 13,80 % pro Monat des früheren Pensionsantritts von der Gesamtpensionsleistung abzuziehen. Nach der Vergleichsberechnung mit Zeiten und Gutschriften nach Ablauf des Kalenderjahres der Vollendung des 18.Lebensjahres (Paragraph 6, Absatz 3, APG) betragen die Versicherungsmonate 489 Monate. Bei einer Gesamtgutschrift von € 34.408,73 bei 14 Monaten resultiert daraus ein Betrag von € 2.457,77. Nach Erreichen des APG Regelpensionsalters von 65 Jahren (01.05.2027) beträgt die Anzahl der Monate zwischen dem Stichtag (01.10.2021) und dem APG-Regelpensionsalter 67 Monate. Beim BF ist statt des Abschlages von 0,35 % pro Monat ein Abschlag von höchstens 13,80 % pro Monat des früheren Pensionsantritts von der Gesamtpensionsleistung abzuziehen.
Berechnung:
Gesamtgutschrift geteilte durch 14 100% € 2.457,7700
Abschlag höchstens -13,80% € 339,1723
Leistung nach § 6 APG idgF bis 31.12.2013 86,20% € 2.118,60 Leistung nach Paragraph 6, APG idgF bis 31.12.2013 86,20% € 2.118,60
Gemäß § 6 Abs. 3 APG ist für die versicherte Person die günstigere Leistung heranzuziehen, sodass sich eine Gesamtpension nach dem APG von € 2.131,15 ergibt. Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, APG ist für die versicherte Person die günstigere Leistung heranzuziehen, sodass sich eine Gesamtpension nach dem APG von € 2.131,15 ergibt.
3.2.12. Ermittlung der Gesamtpension
Gemäß § 99 Abs. 2 PG 1965 gilt der Abschnitt XIII nur für Beamte, die nach dem 31.Dezember 1954 und vor dem 1.Jänner 1976 geboren sind, vor dem 1.Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sich und am 31.Dezember im Dienststand befinden. Gemäß Paragraph 99, Absatz 2, PG 1965 gilt der Abschnitt römisch dreizehn nur für Beamte, die nach dem 31.Dezember 1954 und vor dem 1.Jänner 1976 geboren sind, vor dem 1.Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sich und am 31.Dezember im Dienststand befinden.
§ 99 Abs. 5 PG 1965 bestimmt, dass sich die Gesamtpension des Beamten aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Abs. 2 und der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammensetzt. Paragraph 99, Absatz 5, PG 1965 bestimmt, dass sich die Gesamtpension des Beamten aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Absatz 2 und der anteiligen Pension nach Absatz 3, zusammensetzt.
Der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug gebührt dem Beamten gemäß Abs. 2 der Bestimmung nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt. Der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug gebührt dem Beamten gemäß Absatz 2, der Bestimmung nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach Paragraph 7, bzw. Paragraph 90, Absatz eins, entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
Aus der vom Beamten bis zum 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt sich nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 PG 1965 ein Prozentausmaß des Ruhebezuges folgendermaßen:Aus der vom Beamten bis zum 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt sich nach Paragraph 7, bzw. Paragraph 90, Absatz eins, PG 1965 ein Prozentausmaß des Ruhebezuges folgendermaßen:
a) Für Zeiten bis 31.12.2003
für 10 Jahre 50,000%
für 13 Jahre je 2,000% 26,000%
für 03 Monate je 0,167% 0,501%
b) für Zeiten ab 01.01.2004
für 01 Jahr 1,429% 1,429%
somit insgesamt (gerundet): 77,93%
Dem BF gebührt somit ein Ruhegenuss von € 1.629,32 (77,93% von € 2.090,75), ein Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG 1965 von € 338,21 (77,93% von € 433,99), eine Nebengebührenzulage von € 108,51€ (77,93% von € 139,24). Dem BF gebührt somit ein Ruhegenuss von € 1.629,32 (77,93% von € 2.090,75), ein Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 90 a, PG 1965 von € 338,21 (77,93% von € 433,99), eine Nebengebührenzulage von € 108,51€ (77,93% von € 139,24).
Die Pension nach dem APG gebührt dem BF gemäß § 99 Abs. 3 PG 1965 in dem Ausmaß, das die Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht. Im gegenständlichen Fall gebührt dem BF somit die Pension nach dem APG im Ausmaß von 22,07% (100% - 77,93%). Dies ergibt eine APG-Pension in der Höhe von € 470,34 (22,07% von € 2.131,15). Die Pension nach dem APG gebührt dem BF gemäß Paragraph 99, Absatz 3, PG 1965 in dem Ausmaß, das die Differenz des Prozentsatzes nach Absatz 2, auf 100% entspricht. Im gegenständlichen Fall gebührt dem BF somit die Pension nach dem APG im Ausmaß von 22,07% (100% - 77,93%). Dies ergibt eine APG-Pension in der Höhe von € 470,34 (22,07% von € 2.131,15).
Herrn XXXX erreicht daher vom 01.10.2021 an eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 2.546,38. Diese Gesamtpension ergibt sich aus: einem Ruhegenuss von EUR 1.629,32, einem Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG 1965 von EUR 338,21, einer Nebengebührenzulage von EUR 108,51 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von EUR 470,34. Herrn römisch 40 erreicht daher vom 01.10.2021 an eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 2.546,38. Diese Gesamtpension ergibt sich aus: einem Ruhegenuss von EUR 1.629,32, einem Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 90 a, PG 1965 von EUR 338,21, einer Nebengebührenzulage von EUR 108,51 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von EUR 470,34.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Die Durchführung einer Verhandlung wurde gegenständlich nicht beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Durchführung einer Verhandlung wurde gegenständlich nicht beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Artikel 6, EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig sowie durch entsprechende Literatur untermauert. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.
Schlagworte
Beamter Bemessungsgrundlage Erhöhungsbetrag Nebengebührenzulage Neuberechnung Pension Ruhegenuss RuhegenussvordienstzeitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W173.2254977.1.00Im RIS seit
22.11.2023Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023