TE Vwgh Erkenntnis 2014/2/27 2013/12/0124

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Veröffentlicht am 27.02.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §12c Abs1 Z2;
PG 1965 §6 Abs2 Z1 idF 1997/I/061;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. PG 1965 § 6 heute
  2. PG 1965 § 6 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  3. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  4. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  5. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. PG 1965 § 6 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. PG 1965 § 6 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  8. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  9. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  10. PG 1965 § 6 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 315/1992
  11. PG 1965 § 6 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  12. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  13. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  14. PG 1965 § 6 gültig von 01.01.1979 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1979
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde des K P in T, vertreten durch die als Verfahrenshelferin beigegebene Mag. Karin Leitner, Rechtsanwältin in 8700 Leoben, Mühltalerstraße 29, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Finanzen vom 18. Juni 2013, Zl. BMF- 111301/0084-II/5/2013, betreffend Bemessung einer Gesamtpension, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 1. Juli 2012 als Oberwachtmeister i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass ihm vom 1. Juli 2012 an eine Gesamtpension von monatlich EUR 1.096,-- brutto gebühre, welche sich aus einem Ruhegenuss von monatlich EUR 304,--, einem Erhöhungsbetrag gemäß § 90a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965) von monatlich EUR 29,02, einer Nebengebührenzulage von monatlich EUR 26,72 sowie einer Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von monatlich EUR 736,75 zusammensetze. Bei der Berechnung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit des Beschwerdeführers ließen die Pensionsbehörden den während der Dauer seines Aktivdienstverhältnisses gelegenen Zeitraum von 25. August 2010 bis 5. Mai 2011 unberücksichtigt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass ihm vom 1. Juli 2012 an eine Gesamtpension von monatlich EUR 1.096,-- brutto gebühre, welche sich aus einem Ruhegenuss von monatlich EUR 304,--, einem Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 90 a, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965) von monatlich EUR 29,02, einer Nebengebührenzulage von monatlich EUR 26,72 sowie einer Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von monatlich EUR 736,75 zusammensetze. Bei der Berechnung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit des Beschwerdeführers ließen die Pensionsbehörden den während der Dauer seines Aktivdienstverhältnisses gelegenen Zeitraum von 25. August 2010 bis 5. Mai 2011 unberücksichtigt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es dazu:

"In dieser Berufung beantragten Sie die Gewährung eines höheren Ruhegenusses, somit auch einer höheren Gesamtpension. Zur Begründung führen Sie an, dass im angefochtenen Bescheid die abgeleistete Dienstzeit unrichtig berechnet worden sei, da die Zeit vom 25.8.2010 bis 5.5.2011 nicht berücksichtigt worden sei. Ihre Bundesdienstzeit sei in diesem Zeitraum rechtswidriger Weise unterbrochen worden. Zur Beseitigung dieses rechtswidrigen Zustandes seien nach Ihren Angaben bereits 'rechtliche Schritte' veranlasst worden bzw. würden noch veranlasst werden.

In dem von Ihnen angesprochenen Zeitraum waren Sie nach Ansicht Ihrer letzten Aktivdienststelle ungerechtfertigt vom Dienst abwesend, was dazu geführt hat, dass für diesen Zeitraum nach § 12c Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 Ihre Bezüge entfallen sind und diese Zeit nach § 6 Abs. 2 Z. 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr.340, nicht als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gilt.In dem von Ihnen angesprochenen Zeitraum waren Sie nach Ansicht Ihrer letzten Aktivdienststelle ungerechtfertigt vom Dienst abwesend, was dazu geführt hat, dass für diesen Zeitraum nach Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt , Nr. 54 Ihre Bezüge entfallen sind und diese Zeit nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt , Nr.340, nicht als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gilt.

Da Sie in der Folge nicht mitteilten, welche rechtliche Schritte Sie in der in Rede stehenden Angelegenheit Ihrer Dienstzeit gesetzt haben, wurden Sie mit Schreiben vom 23.1.2013, GZ BMF-111301/0006-II/5/2013, aufgefordert mitzuteilen, um welche rechtliche Schritte es sich bei den in der Berufung angekündigten gehandelt habe und welchen rechtlichen Erfolg diese Schritte gezeigt haben. Dieses Schreiben wurde von Ihnen laut Rückschein am 25.1.2013 übernommen, ohne dass seither eine Antwort beim Bundesministerium für Finanzen eingelangt ist. Es wurde, nachdem das angeführte Schreiben ohne Antwort geblieben ist, Ihre letzte Aktivdienstbehörde, das Streitkräfteführungskommando, mit Schreiben vom 19.3.2013, GZ. BMF-11301/0046-II/5/2013, um Auskunft ersucht, 'ob Sie tatsächlich rechtliche Schritte eingeleitet hätten. Weiters, dass dann, wenn bereits ein diesbezügliches Verfahren eingeleitet worden sei, der Stand dieses Verfahrens mitgeteilt werden möge. Sollte bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen sein, so sollte eine Kopie dieser Entscheidung vorgelegt werden.' Mit Schreiben vom 30.4.2013, GZ.P712517/63-SKFüKdo/J1/2013, teilte das Streitkräftekommando, mit, dass Sie 'hinsichtlich Ihrer unerlaubten Abwesenheit vom Dienst vom 25.8.2010 bis 5.5.2011 und der damit verbundenen Nichtanrechnung als ruhegenussfähige Zeit mit Schreiben vom 12.5.2011 eine außerordentliche Beschwerde bei der Parlamentarischen Bundesheerbeschwerdekommission eingebracht hätten. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport vom 30.9.2011, GZ. S91526/103- DiszBW/2011, sei an Sie eine Erledigung mit dem Inhalt ergangen, dass 'festgestellt worden sei, dass das Beschwerdevorbringen keine Angelegenheit des Beschwerderechts sondern eine des Dienst-und Besoldungsrechtes darstelle. Von Ihrer Seite seien bis dato keine weiteren rechtlichen Schritte im Sinne des Dienst-und Besoldungsrechtes eingeleitet worden.' Um sicher zu gehen, dass nicht in der Zwischenzeit von Ihnen ein Antrag in der in Rede gestehenden Angelegenheit eingebracht worden ist, wurde auch der Sie betreffende Personalakt vom Streitkräfteführungskommando angefordert. Der Personalakt ist am 12. Juni 2013 beim Bundesministerium für Finanzen eingelangt. Es konnte auch darin kein später eingebrachter Antrag auf Berücksichtigung der in Rede stehenden Zeit vorgefunden werden. Da Sie also offenbar mehr als sechs Monate untätig gewesen sind, kann dahin gestellt bleiben, ob Sie überhaupt in dieser Angelegenheit noch tätig sein werden.

Daraus ergibt sich, dass Sie - entgegen Ihrem Vorbringen in der Berufung - zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung, aber auch danach, keine relevanten dienstrechtlichen Schritte unternommen haben.

Da also Ihre Berufung, weil sie sich auf ein Verfahren bezieht, das Sie bisher nicht in Gang gesetzt haben, kein relevantes Vorbringen, das für eine Berufungsbegründung herangezogen werden könnte, enthält, konnte nicht stattgegeben werden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014, - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Die Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.

Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a PG 1965 bildet die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit einen Teil der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, PG 1965 bildet die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit einen Teil der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.

§ 6 Abs. 2 PG 1965 in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997 lautet: Paragraph 6, Absatz 2, PG 1965 in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, lautet:

"§ 6. ...

     (2) Als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die

der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen

Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des

Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme

der Zeit

     1.        eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens

vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und

     2.        eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht

anderes bestimmt ist."

In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass dem Beschwerdeführer die Aufforderung der belangten Behörde die von ihm gegen die Bezugseinstellung durch seine Dienstbehörde angestrengten "rechtlichen Schritte" nachzuweisen, nicht gehörig zugestellt worden sei.

Diese Frage kann hier freilich dahingestellt bleiben, weil der angefochtene Bescheid schon aus folgenden Gründen an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leidet:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. September 2011, Zl. 2010/12/0199, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, sind die Pensionsbehörden verpflichtet, die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 PG 1965 vorliegen oder nicht, auf Grund eines eigenständigen Ermittlungsverfahrens zu prüfen. Diese Verpflichtung bestünde nach Maßgabe dieses Erkenntnisses (mangels Bindungswirkung von Begründungselementen eines Bescheides) selbst dann, wenn in Ansehung des in Rede stehenden Zeitraumes ein den Entfall der Bezüge gemäß § 12c Abs. 1 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, feststellender Bescheid ergangen und in Rechtskraft erwachsen wäre. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - nicht einmal ein solcher Bescheid vorliegt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. September 2011, Zl. 2010/12/0199, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, sind die Pensionsbehörden verpflichtet, die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, PG 1965 vorliegen oder nicht, auf Grund eines eigenständigen Ermittlungsverfahrens zu prüfen. Diese Verpflichtung bestünde nach Maßgabe dieses Erkenntnisses (mangels Bindungswirkung von Begründungselementen eines Bescheides) selbst dann, wenn in Ansehung des in Rede stehenden Zeitraumes ein den Entfall der Bezüge gemäß Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt , Nr. 54, feststellender Bescheid ergangen und in Rechtskraft erwachsen wäre. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - nicht einmal ein solcher Bescheid vorliegt.

Aus diesen Erwägungen durfte die belangte Behörde vorliegendenfalls nicht schon deshalb vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 2 Z 1 PG 1965 ausgehen, weil der Beschwerdeführer nach - von den Pensionsbehörden nicht geprüfter - Auffassung seiner Dienstbehörde ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war und diese Dienstbehörde deshalb die Auszahlung seiner Bezüge für den in Rede stehenden Zeitraum faktisch eingestellt hat, auch wenn er gegen eine solche Einstellung keine "rechtlichen Schritte" unternommen haben sollte. Sie wäre vielmehr verpflichtet gewesen, eigenständig die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in dem genannten Zeitraum im Verständnis des § 6 Abs. 2 Z 1 PG 1965 eigenmächtig und unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben ist.Aus diesen Erwägungen durfte die belangte Behörde vorliegendenfalls nicht schon deshalb vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, PG 1965 ausgehen, weil der Beschwerdeführer nach - von den Pensionsbehörden nicht geprüfter - Auffassung seiner Dienstbehörde ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war und diese Dienstbehörde deshalb die Auszahlung seiner Bezüge für den in Rede stehenden Zeitraum faktisch eingestellt hat, auch wenn er gegen eine solche Einstellung keine "rechtlichen Schritte" unternommen haben sollte. Sie wäre vielmehr verpflichtet gewesen, eigenständig die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in dem genannten Zeitraum im Verständnis des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, PG 1965 eigenmächtig und unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben ist.

Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb der angefochtene Bescheid aus dem - in der Beschwerde auch geltend gemachten - Aufhebungsgrund des § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb der angefochtene Bescheid aus dem - in der Beschwerde auch geltend gemachten - Aufhebungsgrund des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

In Ermangelung eines Kostenersatzantrages waren Kosten nicht zuzusprechen.

Wien, am 27. Februar 2014

Schlagworte

Spruch und Begründung Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013120124.X00

Im RIS seit

04.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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